Themis
Anmelden
Landgericht Essen·10 T 75/03·17.07.2003

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Anlage der Mietkaution (§551 BGB)

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Anlage der Mietkaution auf einem vom Vermögen des Vermieters getrennten Konto (§551 Abs.3 BGB). Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 2.314 € fest, weil maßgeblich das Absicherungsinteresse und der Umfang des Rückzahlungsanspruchs ist. Ein etwaiges Insolvenzrisiko des Vermieters bleibt unerheblich.

Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert auf 2.314 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Klage auf Anlage der Mietkaution nach §551 Abs.3 BGB ist der Streitwert nach dem Absicherungsinteresse des Klägers zu bemessen, nicht nach dem Aufwand zur Anlage oder dem Zinsinteresse.

2

Der für den Streitwert anzusetzende Betrag entspricht dem möglichen Rückzahlungsanspruch der Kläger, soweit dieser Betrag nach §6 ZPO zu bestimmen ist.

3

Für die Festsetzung des Streitwerts ist es unerheblich, ob beim Schuldner ein Insolvenzrisiko besteht; maßgeblich ist die Höhe des gesicherten Anspruchs.

4

Die Geltendmachung der Sicherstellung eines Rückzahlungsanspruchs begründet ein Streitwertinteresse in der Höhe dieses Anspruchs einschließlich etwaiger Zinsen.

Relevante Normen
§ 551 Abs. 3 BGB§ 6 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 21 C 170/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger vom 02.06.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 23.05.03 - 21 C 170/03 - dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 2314 ~ festgesetzt wird.

Gründe

2

Der Streitwert war entsprechend dem Absicherungsinteresse der Kläger, nicht nach dem Aufwand für die Anlage der Kaution oder nur nach dem Interesse an einer zinsgünstigen Anlage des gezahlten Kautionsbetrages festzusetzen. Mit der Klage begehren die Kläger vor allem die Anlage des Kautionsbetrages auf einem vom Vermögen des Beklagten getrennten Konto (§ 551 Ahs. 3 BGB). Es geht um die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters. Dieser Rückzahlungsanspruch kann sich auf 2314,- € zuzüglich Zinsen belaufen. Gemäß § 6 ZPO ist der Betrag dieser Forderung anzusetzen, da es auf die Sicherstellung des Rückzahlungsanspruchs ankommt. Unerheblich ist, ob beim Beklagten ein Insolvenzrisiko besteht.

3

Essen, den 18.07.03

4

Das Landgericht, 10. Zivilkammer