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Landgericht Essen·10 S 56/10·09.06.2010

Berufung zu Vorfälligkeitsentschädigung: Treuhandleistung schließt Bereicherungsanspruch aus

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Erstattung von Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Notar im Rahmen eines Treuhandvertrags an die Beklagte ausgezahlt hatte. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es stellte fest, dass bei Einschaltung eines Treuhänders kein einheitlicher Bereicherungsvorgang gegenüber der Beklagten vorliegt und daher ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB nicht durchsetzbar ist. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB besteht nicht, weil die fristlose Kündigung wegen Vermögensgefährdung und die Ablehnung des Ersatzkreditnehmers gerechtfertigt waren.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist bei einer Leistung ein Treuhänder zwischengeschaltet, fehlt gegenüber dem vermeintlichen Empfänger ein einheitlicher Bereicherungsvorgang; ein unmittelbarer Herausgabeanspruch nach § 812 I BGB gegen den Empfänger ist in der Regel ausgeschlossen.

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Wurde eine Zahlung zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung erbracht, ist ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich auf die Leistungskondiktion beschränkt; sonstige Kondiktionsansprüche gegenüber dem Empfänger scheiden aus.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten setzt eine rechtswidrige Pflichtverletzung und Kausalität zum Schaden voraus; eine fristlose Kündigung wegen Vermögensgefährdung oder die berechtigte Ablehnung eines Ersatzkreditnehmers begründen diese regelmäßig nicht.

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AGB können die Kreditgeber befugen, bei Anzeichen von Vermögensgefährdung fristlos zu kündigen; eine solche Kündigung begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch der Darlehensnehmer.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 540 ZPO§ 667 BGB§ 280 BGB§ 254 BGB§ 812 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Vorfälligkeitsentschädigung, Treuhänder, Anspruchsgegner bei Bereicherungsansprüchen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 07.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – 13 C 351/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, ein Anspruch aus § 667 BGB komme nicht in Betracht, weil die Kläger nicht gemäß § 280 BGB zur Aufrechnung berechtigt seien. Es sei nicht als Verstoß gegen § 254 BGB zu bewerten, dass die Beklagte nicht den Sohn der Kläger als Ersatzkreditnehmer akzeptiert habe.

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Mit der dagegen gerichteten Berufung machen die Kläger u.a. geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage § 667 BGB in Betracht komme. Der Notar habe die Auszahlung der Vorfälligkeitszinsen aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Treuhandvertrags vorgenommen, so dass die Anspruchsberechtigung aus § 812 BGB folge.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das angefochtenen Urteil ist im Ergebnis zu Recht ergangen.

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Es kann dahin stehen, ob der Beklagten unter Berücksichtigung der vom BGH durch Urteil vom 30.11.1989 – AZ: III ZR 197/88 – aufgestellten Grundsätze nach fristloser Kündigung der mit den Klägern abgeschlossenen Darlehensverträge ein Anspruch auf Zahlung der hier zurückverlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.665,04 € zusteht bzw., ob dessen Durchsetzung der Einwand des Mitverschuldens wegen unberechtigter Weigerung, den Sohn der Kläger als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, entgegenstand.

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Denn auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens können die Kläger die Beklagte nicht gemäß § 812 I BGB auf Erstattung des betreffenden Vertrags in Anspruch nehmen. Wie sie unter Vorlage des Anschreibens der Beklagten vom 7.4.2009 dargetan haben, hat der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar Q aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Treuhandvertrags u.a. den betreffenden Betrag angewiesen. Ist damit in den Zuwendungsvorgang wie auch hier ein Treuhänder zwischengeschaltet, fehlt es an einem einheitlichen Bereicherungsvorgang, so dass die Kläger einen denkbaren Bereicherungsanspruch nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend machen können (Palandt § 812 BGB Rdn. 55).

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Soweit der Zuwendende, hier der Notar, die Vermögensverschiebung durch eine Leistung, also zur Erfüllung einer bestehenden oder angenommenen Leistungsverpflichtung erbracht hat, kommt daneben nach herrschender Ansicht grundsätzlich kein Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise in Betracht. Dies gilt auch im Rahmen eines wie hier gegebenen Mehrpersonenverhältnisses. Denn was durch Leistung erworben worden ist, kann auch nur im Rahmen der Leistungskondiktion zurückgefordert werden (Palandt aaO Rdn. 7).

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Die Kläger können die Beklagte ferner nicht gemäß § 280 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht auf Schadensersatz in Höhe der ihnen berechneten Vorfälligkeitszinsen in Anspruch nehmen.

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Denn die Beklagte war unter Berücksichtigung der zum Vertragsgegenstand gemachten AGB dazu berechtigt, die bestehenden Darlehensverträge am 21.1.2009 wegen Vermögensgefährdung fristlos zu kündigen.

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Hingegen war sie nicht verpflichtet, auf die am 15.1.2009 erstmals geäußerte Bitte der Kläger hin deren Sohn, den Zeugen X, als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren. Denn ihrem eigenen Vortrag folgend hatte der Zeuge schon zeitlich zuvor für die Finanzierung einer anderen Immobilie die Gewährung von KfW – Darlehen beantragt. Die Beklagte war aber nicht allein aus Gründen der Rücksichtnahme auf die persönlichen Interessen der Kläger dazu gehalten, auf die Durchführung dieses Geschäftes zu verzichten.

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Abgesehen davon haben die Kläger nicht vorgetragen, auf welche Weise der von ihnen gewünschte Gläubigerwechsel hätte vollzogen werden sollen. Da ihr Sohn Geld für die Finanzierung für die nachfolgend von ihm erworbenen Immobilie benötigte, andererseits er dann nicht oder nicht in vollem Umfang die bereits beantragten KfW- Kredite in Anspruch genommen hätte, hätte es näherer Darlegung bedurft, wie die unterschiedlichen Rechtsgeschäfte miteinander hätten verknüpft werden sollen und insbesondere dem Sicherungsinteresse der Beklagten hätte Rechnung getragen werden können. Von Bedeutung ist dabei auch, dass die Kläger den aus dem Verkauf der ihnen gehörenden Immobilie zu erzielenden Überschuss für die Ablösung weiterer Schulden benötigten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.