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Landgericht Essen·10 S 552/03·17.11.2004

Berufung zu Zahlung von Mehrwertdienstgebühren wegen Sittenwidrigkeit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAbtretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft sich auf Zahlung streitiger Telefongebühren nach Abtretung; das Amtsgericht hielt die Abtretungsbestätigung für unzureichend. Zwar unterlief dem Amtsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO, doch hat die Beklagte die Forderungen mangels Durchsetzbarkeit wegen sittenwidriger Irreführung (§ 138 BGB) nicht zu tragen. Die Kammer zog ein Sachverständigengutachten heran und wies die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Zahlung der Telefongebühren wird zurückgewiesen; Forderungen wegen sittenwidriger Irreführung nicht durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Bemerkt das Gericht einen für die Streitentscheidung erheblichen Auslegungsaspekt einer vorgelegten Urkunde, hat es den Parteien gemäß der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Eine Abtretungsbestätigung genügt nur dann als Nachweis der Aktivlegitimation, wenn aus ihr die übertragenen Forderungen oder zumindest Übertragungszeitpunkt und -umfang so konkret hervorgehen, dass die Reichweite der Zession erkennbar ist.

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Ein Rechtsgeschäft kann wegen bewusster Irreführung des Verbrauchers über die wirtschaftliche Natur der Leistung aufgrund des Gesamtcharakters von Inhalt, Beweggrund und Zweck nach § 138 BGB sittenwidrig und nicht durchsetzbar sein.

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Die Zessionarin tritt zwar in die Rechte des Zedenten ein, trägt jedoch nach § 404 BGB die Einwendungen, die dem Schuldner gegen die ursprüngliche Forderung zustehen; sie kann sich daher sittenwidrige Forderungen entgegenhalten lassen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 139 ZPO§ 138 BGB§ 404 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. 10. 2003

verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele

- 17 C 168/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Abtretungsbestätigung vom 19.9.2001 als nicht ausreichend angesehen, weil sich aus ihr nur ableiten lasse, dass zeitlich vor dem 19.9.2001 entstandene Forderungen abgetreten worden seien, und sodann ohne vorherigen richterlichen Hinweis - die Beklagte hatte dies vorsorglich gerügt - abgewiesen.

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, dem Amtsgericht sie eine Aufklärungspflichtverletzung unterlaufen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Die Beklagte schuldet nicht den Ausgleich der streitgegenständlichen Telefongebühren.

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Zwar ist die angefochtene Entscheidung, worauf die Berufung zu Recht abstellt, verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Amtsgericht die ihm gem. § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht missachtet hat. Die Klage ist abgewiesen worden, weil das Amtsgericht die von der Klägerin vorgelegte Abtretungsbestätigung vom 19.9.2001, Blatt 24, nicht als ausreichenden Nachweis für die von der Beklagten mit der Klageschrift nur vorsorglich gerügte Aktivlegitimation angesehen hat. Nach Ansicht des Amtsrichters, wobei insoweit die von der Beklagten mit Schriftsatz 18.9.2003, Blatt 28, dargetane Rechtsauffassung aufgegriffen worden ist, wird hierdurch lediglich belegt, dass Kundenforderungen des Verbindungsnetzbetreibers dtms - AG, welche zeitlich vor dem 19.9.2001 entstanden sind, an die Klägerin abgetreten worden sind.

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Die Auslegung der vorgenannten Abtretungsbestätigung in Verbindung mit dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, aus welchen Gründen es zur Abtretung dieser von den Kunden nicht freiwillig ausgeglichenen Forderungen der Verbindungsnetzbetreiber gekommen war, gibt das aber nicht her. Wie die Klägerin zutreffend mit der Berufung geltend macht, befasst sich der Inhalt der Bestätigung nicht damit, welche konkreten Forderungen Gegenstand der erfolgten Abtretung sein sollen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Anlasses, der nach Klägervortrag zu der Abtretung geführt hat, kann sich dies vernünftigerweise nicht nur auf bereits vor dem 19.9.2001 entstandene notleidende Forderungen, sondern vor allem auf erst künftig entstehende beziehen.

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Sofern das Amtsgericht dem Einwand der Beklagten folgend seine zu treffende Entscheidung auf einen an sich nicht lebensnahen Inhalt der Abtretungserklärung stützen wollte, hätte es hierauf zuvor hinweisen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

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Jedoch schuldet die Beklagte die aufgrund von Einzelverbindungsnachweisen belegten Verbindungsentgelte deshalb nicht, weil die entsprechenden Verbindungen und damit auch die denen konkludent zugrunde liegenden Verträge unter sittenwidrigen Umständen zustande gekommen sind, § 138 BGB.

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Unstreitig hatte die Beklagte die Nummern 0190 und 1180 sperren lassen, wobei dies offensichtlich deshalb erfolgte, um zu verhindern, dass von ihrem Anschluss aus teure Mehrwertdienste angewählt werden.

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Da ein solches heute zunehmend praktiziertes Verbraucherverhalten für eine Vielzahl von Mehrwertdienstanbietern zu erheblichen Umsatzeinbußen führt, sucht die Branche nach neuen Wegen, um sicherzustellen, dass nach wie vor teure Nummern angewählt werden.

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Der Mehrwertdienstanbieter, dessen Gebühren hier in Rechnung gestellt worden sind, hat , wie das von der Kammer in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ergeben hat, dabei die von der Beklagten gewollte Sperrung dadurch umgangen, indem der von ihm eingerichtete Auskunftsdienst als zusätzlichen Dienst die für den Kunden nicht erkennbare kostspielige Weiterleitung zu bestimmten Personen bzw. damit verbundenen Inhalten anbietet bzw. aktiv bewirbt.

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Da planmäßig der im Kundenbewußtsein allgemein als teuer angesehenen bekannten Mehrwertdienstvorwahlen 0190 usw. die im Kundenbewußtsein als günstig angesehene Nummer eines Auskunftsdienstes 118xx vorangestellt wird, wird dem Kunden eine günstige Verbindung vorgetäuscht.

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Die damit verbundene bewußte Irreführung des Verbrauchers in dem Bestreben, sich so auf reellem Weg nicht erzielbare finanzielle Vorteile zu sichern, muss als sittenwidrig bezeichnet werden, § 138 BGB ( so auch AG Bad Iburg NJW - RR 2004, 1059 ). Denn Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift kann sich aus dem Gesamtcharakter eines Rechtsgeschäfts ergeben, und zwar aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Bewegrund und Zweck ( Palandt § 138 BGB Rdn. 8 ).

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Die so anzunehmende Sittenwidrigkeit muss sich die Zedentin als diejenige, die die Verbindungsentgelte des Mehrwertdienstanbieters eintreibt in entsprechender Anwendung des § 404 BGB entgegenhalten lassen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.