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Landgericht Essen·10 S 520/04·06.04.2005

Feststellung des Versicherungsschutzes trotz behaupteter Mieterstellung eines Clubmitglieds

ZivilrechtVersicherungsrechtVertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung von Versicherungsschutz aus einem Ereignis am 30.04.2004; das Amtsgericht wies die Klage ab. Entscheidend war, ob der Kläger als Mieter anzusehen ist, wodurch ein Risikoausschluss greifen könnte. Das Landgericht gab der Berufung statt und stellte fest, dass der Kläger nicht Mieter war und daher Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. Maßgeblich war die Beweislast für eine Vertreterstellung des Anmietenden.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Feststellung des Anspruchs auf Versicherungsschutz aus dem Ereignis vom 30.04.2004

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Streit, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder im fremden Namen vorgenommen wurde, trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der ein Vertretergeschäft behauptet (§ 164 Abs. 2 BGB).

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Wird ein Vertrag von einer Person im Namen einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft geschlossen, ist Vertragspartei die Gesellschaft; einzelne Gesellschafter werden nicht dadurch automatisch Vertragspartner (§ 714 BGB).

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Ein vertraglicher Risikoausschluss für Beschädigungen gemieteter Sachen findet nur dann Anwendung, wenn der Anspruchsinhaber tatsächlich Mieter der betreffenden Räumlichkeiten ist.

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Bei Gruppenanmietungen bleibt im Zweifel nur der unmittelbar Vertragsschließende gebunden, sofern nicht erkennbar für Dritte gehandelt wurde; das Vorbringen zur Vertretungswirkung ist substantiiert nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 714 BGB§ 540 ZPO§ 164 BGB§ 164 Abs. 2 BGB§ 714 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 10 S 520/04

Tenor

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2005

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,

die Richterin am Landgericht S. und

die Richterin am Landgericht T.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.11.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 20 C 368/04 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte aus dem Ereignis vom 30.04.2004 einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Feststellungsbegehren des Klägers dahin, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Ereignis vom 30.4.2004 Versicherungsschutz zu gewähren, ist gerechtfertigt.

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Es kann dahin stehen, ob der in dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag geregelte Risikoausschluss für die Beschädigung gemieteter Sachen auch das hier in Rede stehende vom Kläger irreparabel verunreinigte Inventar der Ferienwohnung erfasst. Denn entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist der Kläger nicht Mieter dieser Räumlichkeiten gewesen.

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Er hat schon in erster Instanz substantiiert unter Verweis darauf, dass nicht er persönlich, sondern ein anderes Mitglied des als BGB - Gesellschaft zu qualifzierenden Hobby - Fußballclubs Zorakickers die Wohnung angemietet hat. Zwar ist es zutreffend, dass ein Mitgesellschafter einer BGB - Gesellschaft haftet, falls ein anderer Gesellschafter für die Gesellschaft einen Vertrag abgeschlossen hat. Dem ist vorliegend aber schon entgegen zu halten, dass die Vereinigung aus insgesamt 25 Personen besteht, eine Ferienwohnung aber üblicherweise nicht zur Aufnahme einer solch großen Personenzahl beschaffen ist.

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Maßgeblich ist daher, ob dasjenige Clubmitglied, das gegenüber den Vermietern den Mietvertrag abgeschlossen hat, zu erkennen gegeben hat, dass es nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der übrigen Mitreisenden handelt.

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Im Zweifel hat es in entsprechender Anwendung des § 164 II BGB dabei zu verbleiben, dass nur das handelnde Clubmitglied verpflichtet worden ist. Ist aber wie hier streitig, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder auch im fremden Namen vorgenommen worden ist, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Vertretergeschäft behauptet ( Palandt § 164 BGB Rdn. 18 ). Das ist vorliegend die Beklagte.

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Selbst wenn der für einen Teil der Clubmitglieder Handelnde im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung zu erkennen gegeben hätte, dass er für mehrere Personen tätig wird, deren Vereinigung dann ihrerseits als BGB - Gesellschaft zu qualifizieren wäre, hätte dies nicht in Anwendung des § 714 BGB zur Folge, dass der Kläger dann als Mietvertragspartei anzusehen wäre. Denn berechtigt aus diesem Handeln wäre nur die ( rechtsfähige ) BGB - Gesellschaft. Davon zu unterscheiden ist die Haftungsfrage für Verpflichtungen der Gesellschaft. Insoweit gelten aber nach herrschender Ansicht grundsätzlich die zur Haftung der OHG - Gesellschafter entwickelten Grundsätze der sogenannten akzessorischen Haftung entsprechend. Das bedeutet, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung den Gesellschafter persönlich, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen kann ( Palandt § 714 BGB Rdn. 11 und 12 mwN ).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.