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Landgericht Essen·10 S 501/09·14.04.2010

Berufung: Feststellungsklage wegen nicht zurückgegebener Röntgenaufnahmen abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Feststellung von Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Röntgenaufnahmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan war und die Klägerin weder Eigentum an den Aufnahmen noch deren Verlust im Verantwortungsbereich des Beklagten schlüssig nachwies. Pauschale Behauptungen rechtfertigten keine Beweiserhebung.

Ausgang: Feststellungsklage wegen nicht zurückgegebener Röntgenaufnahmen durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO wegen künftig befürchteten Schadens ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn der Eintritt des künftigen Schadens für den Kläger bei verständiger Würdigung zumindest ernsthaft zu erwarten ist.

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Röntgenaufnahmen verbleiben regelmäßig im Eigentum des sie anfertigenden Arztes; derjenige, der dingliche Rechte hieran geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Übereignung.

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Pauschale, nicht vereinzelbare Behauptungen rechtfertigen die Zulassung von Ausforschungsbeweisen nicht; insb. die Beauftragung eines Sachverständigen ist zu versagen, wenn der Vortrag keine konkrete Grundlage für die Begutachtung bietet.

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Zur Haftung wegen des Verlusts von Unterlagen muss der Kläger darlegen, dass der Verlust dem Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners zuzurechnen ist; das bloße Fehlen der Unterlagen an einem bestimmten Ort begründet diese Zurechnung nicht.

Relevante Normen
§ 1006 BGB§ 540 ZPO§ 256 ZPO§ 91, 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 23 C 484/08

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.11.2009 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 23 C 484/08) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

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Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit welcher er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist zu Unrecht ergangen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten als ehemals in dem Rechtsstreit Landgericht Dortmund 4 O 78/04 gerichtlich bestellten Sachverständigen kein Anspruch auf Feststellung dahin zu, dass er ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihr entstehen wird, weil jener nicht die ihm zum Zwecke der Gutachtenerstellung überlassenen Röntgenbilder zurückgegeben hat.

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Es bestehen schon Zweifel daran, ob das für die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, § 256 ZPO.

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Das Feststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie auch hier um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH VersR 2001,874).

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Nach Behauptung der Klägerin soll der Beklagte durch ihm zurechenbares Verhalten seiner Verrichtungsgehilfen das ihr an dem im Klageantrag aufgezählten Röntgenaufnahmen zustehende Eigentumsrecht verletzt haben, indem diese in seinem Verantwortungsbereich verloren gingen. Die Möglichkeit künftigen Schadens soll ihrem Vortrag folgend deshalb bestehen, weil die Bilder im Rahmen von Folgebehandlungen benötigt würden, die Klägerin sich, da diese nicht vorliegen, erneut röntgen lassen müsse und, weil die bisherige Krankengeschichte ohne die Bilder nicht nachvollziehbar sei, die Gefahr von Fehldiagnosen bestehe.

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Wenn auch dem entgegenzuhalten ist, dass, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, Röntgenaufnahmen üblicherweise digitalisiert und computermäßig gespeichert werden, so dass die Aufnahme erneut beschafft werden können, als auch die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dazu vorgetragen hat, ob sie sich überhaupt und wenn mit welchem Erfolg um die Rekonstruktion der Bilder bemüht hat, sowie, dass beim Auftreten neuer Beschwerden ohnehin erneut Röntgenbilder angefertigt werden müssen, kann das dahin stehen, da die Klage ohnehin, anders als das Amtsgericht meint, unbegründet ist.

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Denn die Klägerin hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass sie Eigentümerin der besagten Röntgenbilder war. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen.

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Denn üblicherweise verbleiben Röntgenaufnahmen im Eigentum des sie anfertigenden Arztes. Dieser ist nur verpflichtet, die Bilder dem Patienten zur Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen einen anderen Arzt oder Klinik vorübergehend zu überlassen (so z.B LG Kiel NJW – RR 2007,1623).

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Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal unter Beweisantritt behauptet hat, die Aufnahmen seien ihr übereignet worden, wird sie damit mangels der möglichen und auch zumutbaren Vereinzelung nicht der ihr obliegenden Darlegungslast gerecht, so dass der Erhebung der angebotenen Beweise das Verbot der Erhebung von Ausforschungsbeweisen entgegensteht.

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Diese Erwägungen gelten gleichermaßen hinsichtlich der angeblich künftig zu befürchtenden Schäden. Angesichts der Pauschalität ihres Vortrags kann das angebotene Sachverständigengutachten ebenfalls wegen des Verbots der Erhebung von Ausforschungsbeweisen nicht in Auftrag gegeben werden. Dabei sei zudem wiederholt auf die bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage aufgezeigten Bedenken an dem unabwendbaren Verlust der Aufnahmen und der Notwendigkeit allein deswegen neue Röntgenbilder anzufertigen, verwiesen.

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Ferner kann die Klägerin nicht nachweisen, dass die Röntgenaufnahme im Verantwortungsbereich des Beklagten verloren gingen. Allein, dass sie auf der Geschäftsstellte der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund nicht zusammen mit dem Gutachten des Beklagten eingetroffen sind, beweist dies nicht zwingend.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.