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Landgericht Essen·10 S 493/12·16.01.2013

Berufung zurückzuweisen: Mithaftung beim Überholen einer stehenden Kolonne

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, das seine Klage nach Zuweisung einer Mithaftung abwies. Streitpunkt war die Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall beim Überholen der letzten Fahrzeuge einer stehenden Kolonne vor einem haltenden Linienbus. Das Landgericht bestätigte eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Beklagten, weil besondere Umstände die Sorgfaltspflicht des Klägers erhöhten. Mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg beabsichtigt die Kammer die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen, die nicht auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sind, ist die Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 1 StVG durch Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu ermitteln.

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Wer seinen Pflichten aus § 5 Abs. 4 StVO (Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden) nicht genügt, trägt in der Regel die alleinige Haftung; die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt dahinter zurück, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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Das Überholen einer Fahrzeugkolonne, insbesondere als letzter Fahrzeugführer hinter einem haltenden Linienbus, begründet eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und kann eine Mithaftung des Überholenden rechtfertigen.

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Die Überprüfung der tatrichterlichen Ermessensausübung durch das Berufungsgericht beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung vertretbar, widerspruchsfrei und mit den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist; eine bloße Möglichkeit einer anderen, ebenfalls vertretbaren Beurteilung reicht für eine Aufhebung nicht aus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 511 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO§ 520 ZPO

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl (24 C 443/12) durch Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Gründe

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I.

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Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger eine Mithaftung von 1/3 am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zugewiesen und die Klage deshalb abgewiesen, weil die Beklagte zu 2) bereits 2/3 des klägerischen Schadens reguliert hat.

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Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, stellt der Unfall für keine der Parteien einen Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) dar, so dass die Ersatzpflicht von einer gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge abhängt.

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Dabei ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall ganz überwiegend dadurch verursacht hat, dass sie ihren aus § 5 Abs. 4 StVO folgenden Pflichten, nämlich die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen, offensichtlich nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Denn die Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen belegen (beim Klägerfahrzeug hinten rechts; beim Beklagtenfahrzeug vorne links), dass die Beklagte zu 1), die vorher noch einen Schulterblick und einen Blick in den Innen- und Außenspiegel geworfen haben will, den Kläger dabei offenbar übersehen haben muss.

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Der Berufung ist zunächst darin beizupflichten, dass in diesem Fall – wenn auf Seiten des Unfallgegners nicht besondere Umstände hinzutreten – in aller Regel derjenige, der seinen Pflichten aus § 5 Abs. 4 StVO nicht genügt hat, den Unfall allein zu verantworten hat und die Betriebsgefahr des gegnerischen Unfallfahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt.

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Das gilt allerdings im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil solche besonderen Umstände vorliegen, die die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeug – wenn auch leicht – erhöhen und sie deshalb haftungsmäßig nicht völlig außer Betracht bleiben kann.

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Zwar ist dem Kläger kein Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) vorzuwerfen (OLG Rostock MDR 2007, 1014; KG NZV 1995, 359 f.).

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Aber die Besonderheit besteht hier darin, dass der Kläger als letzter Fahrzeugführer einer vor ihm haltenden Kolonne von zwei Fahrzeugen, die hinter einem an einer Haltestelle haltenden Linienbusses standen, versuchte diese stehende Kolonne zu überholen. Bereits diese Situation bedeutet für den Kläger eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil das Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem am Anfang der Kolonne haltenden Linienbus stets ein besonderes Gefahrenpotential birgt, unabhängig davon, ob die überschaubare Strecke zum Überholen ausreicht oder nicht (OLG Rostock a.a.O. m.w.N.).

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Wenn das OLG Rostock (a.a.O.) in dieser Situation eine Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten der Beklagten annimmt, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im konkreten Fall dahin, eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten anzunehmen, durch die Kammer nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht überprüft die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nicht darauf, ob man auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur darauf, ob sie vertretbar, insbesondere widerspruchsfrei ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt ( BGH NJW 2003, 3480 ). Einer solchen Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

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II.

13

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen 2 Wochen.