Themis
Anmelden
Landgericht Essen·10 S 490/01·23.01.2002

Berufung zu Restschaden nach Verkehrsunfall: fehlender Nachweis fachgerechter Instandsetzung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen ein Urteil, das die Beklagten als schadensersatzpflichtig ansah. Strittig war, ob der geltend gemachte Restschaden erstattungsfähig ist; der Kläger musste nachweisen, dass die Reparaturkosten 130% des Vorunfallwerts nicht überschreiten und die Instandsetzung fachgerecht erfolgte. Das LG wies die Berufung ab, weil der Kläger nicht mit der gebotenen Gewissheit darlegte, dass fachgerecht repariert wurde; es wurden ausschließlich vom Kläger gestellte gebrauchte Teile verwendet.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Nachweis der fachgerechten Instandsetzung und damit des erstattungsfähigen Restschadens nicht geführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung eines Restschadens besteht nur, wenn der Geschädigte nachweist, dass die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Gesamtkosten die Grenze von 130 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall nicht überschreiten.

2

Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt worden ist; die erforderliche Darlegung muss die zur Überzeugungsbildung gebotene Gewissheit erreichen.

3

Bei umfangreichen Reparaturen schließt der ausschließliche Einsatz vom Geschädigten gestellter gebrauchter Teile ohne substantiierten Nachweis deren Erhaltungszustands grundsätzlich die Annahme einer fachgerechten Instandsetzung aus.

4

Die Kostenentscheidung in Zivilprozessen richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ PflichtVG § 1§ PflichtVG § 3§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2001verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen

(Az.: 132 C 169/01) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen worden. Der Zeuge G... F... ist uneidlich vernommen worden.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

4

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflichtVG im vollen Umfang zum Ausgleich des ihm am 22.12.2000 unfallbedingt entstandenen Sachschadens verpflichtet sind, als auch die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den Defekt des Lenkradgetriebes und der Spurstange in Abrede stellen.

5

Der vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Restschaden ist aber nur dann erstattungspflichtig, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der zur Schadensbeseitigung insgesamt erforderliche Aufwand, d. h. derjenige laut Berechnung Gutachten G... zuzüglich Aufwand für Lenkgetriebe und Spurstange 130 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall nicht übersteigt und dass das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.

6

Auf Grund des Ergebnisses der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger aber schon nicht mit der zur Überzeugungsbildung gebotenen Gewissheit nachweisen können, dass das Fahrzeug den Vorgaben des Gutachtens G... und des Kostenvoranschlags der Firma W... entsprechend fachgerecht instandgesetzt worden ist.

7

Der die Reparatur ausführende Zeuge F... hat ausgesagt, dass er keine Neuteile verwendet habe, sondern ausschließlich ihm vom Kläger selbst zur Verfügung gestellte gebrauchte Teile. Wenn es auch möglicherweise nicht zu beanstanden ist, wenn bei einer umfangreichen Reparatur ein oder wenige nicht wesentliche beschädigten Fahrzeugteile durch gebrauchte, aber Neuteilen in etwa gleichwertige ersetzt werden, kann das nicht mehr gelten, wenn der hier in Rede stehende umfangreiche Schaden ausschließlich unter Einsatz von ge

8

brauchten Teilen beseitigt worden ist. Das gilt umso mehr, als der Kläger nichts zum Erhaltungszustand der von ihm erworbenen gebrauchten Fahrzeugteile dargetan hat.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.