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Landgericht Essen·10 S 441/01·06.02.2002

Berufung: Haftungsquote bei Zusammenstoß mit unbeleuchtetem Hindernis (Fahren auf Sicht)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht das Urteil des Amtsgerichts an und begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.08.2000. Zentral war, ob die Beklagten wegen Betriebsgefahr und Verstoßes gegen das Gebot des „Fahrens auf Sicht“ haften und inwieweit ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers den Haftungsanteil reduziert. Das Landgericht hat die Berufung teilweise stattgegeben und den Beklagten eine Haftungsquote von mindestens 25 % zugemessen, da deren Fahrerin nicht innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.028,18 EUR nebst Zinsen verurteilt (Haftungsanteil mindestens 25 %).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Halter und der Führer eines Kraftfahrzeugs haften wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unabhängig von einem konkreten Verschulden des Halters.

2

Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss so fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (‚Fahren auf Sicht‘); dies gilt auch auf Fernstraßen und umfasst die Pflicht, mit unvermuteten Hindernissen zu rechnen (§ 3 StVO).

3

Ein unbeleuchtetes auf der Fahrbahn stehendes Hindernis begründet nicht ohne weiteres das vollständige Zurücktreten der Haftung des Fahrzeugs; das Verschulden des Hindernisverursachers muss besonders schwer wiegen, damit die Betriebsgefahr zurücktritt.

4

Bei schuldhaftem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht ist eine anteilige Haftung des Fahrers/ Halters zu begründen; in geeigneten Fällen kann ein Haftungsanteil von mindestens 25 % der Beklagten angemessen sein.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 3 StVO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten (Az.: 21 C 244/01) abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.028,18 EUR (i.W.: eintausendachtundzwanzig und 18/100 Euro) nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.04.2001 zu zahlen

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung ist begründet.

4

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2000 auf der Straße "An der Wienbecke" in Dorsten ein Anspruch auf Ersatz eines Viertels seines Schadens zu. Die Beklagten haften unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs des Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist (§§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG, § 3 StVO). Der Führer eines Kraftfahrzeugs darf gemäß § 3 StVO nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Dabei muss er auch mit unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen. Das gilt auch auf Fernstraßen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 14 u. 15 m.w.N.; BGH in VRS 33, Seite 368). Gegen diesen Grundsatz des auf "Fahren auf Sicht" hat die Beklagte zu 1) hier verstoßen. Nur so ist es erklärlich, dass sie auf das unbeleuchtete Hindernis, das der Kläger gesetzt hat, aufgefahren ist. Bei einem ordnungsgemäß eingestellten Lampenkörper reicht das Abblendlicht bei asymmetrischem Licht in der Regel bis zu 75 m (vgl. BGH a.a.O.). Die Beklagte zu 1) hätte ihr Fahrverhalten so einrichten müssen, dass sie vor einem in diesem Bereich auftauchenden Hindernis hätte anhalten können. Nach ihren eigenen Angaben hätte sie das auch tun können. Sie selbst spricht von einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h, die sie gefahren sein will. Selbst wenn man der Beklagten zu 1) hier zu ihren Gunsten eine "Schrecksekunde" von einer Sekunde zubilligen würde, so würde sie in dieser Zeit einen Bereich von 19,44 m zurückgelegt haben. Unter Hin- zufügung sodann noch - auch zu ihren Gunsten - einer Bremsansprech- und Reaktionszeit von 0,8 Sekunden würde sie einen weiteren Weg von 15,55 m zurückgelegt haben. Damit hätte sie insgesamt eine Strecke von 34,99 m zurückgelegt, bis der eigentliche Bremsvorgang beginnt. Damit hatte sie für den eigentlichen Bremsvorgang noch einen Weg von 40,01 m. Bei einer - wiederum zu Gunste der Beklagten zu 1) - angenommenen Bremsverzögerung von nur 5 m/Sek.² hätte dann der reine Bremsweg 37,8 m betragen. Diese Berechnung zeigt, dass die Beklagte zu 1) bei sorgfältiger Fahrweise durchaus ihr Fahrzeug noch hätte anhalten können. Damit war der Unfall für sie auf jeden Fall nicht unvermeidbar. Der Kläger hat zwar durch sein unbeleuchtetes Fahrzeug das Hindernis gesetzt. Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch ein hohes Verschulden des klägerischen Fahrers zurücktritt.

5

Da die Beklagte zu 1) hier auch schuldhaft gegen das Gebot "Fahren auf Sicht" verstoßen hat, ist der Haftungsanteil der Beklagten in Höhe von mindestens 25 % gerechtfertigt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.