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Landgericht Essen·10 S 358/12·27.02.2013

Berufung: Klage nach Verkehrsunfall wegen Anscheinsbeweis abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Rechtsabbiegen mit einem LKW. Das Landgericht Essen gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Es stellte auf den Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten ab, verwies auf die Beweislast des Klägers für das Unterlassen des Blinkens und berücksichtigte vorprozessuale Zahlungen bei der Haftungsverteilung.

Ausgang: Klage nach Verkehrsunfall abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem typischen Zusammenstoß im Einmündungsbereich zwischen einem rechtsabbiegenden Wartepflichtigen und einem bevorrechtigten Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Wartepflichtigen, sofern er sich noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte.

2

Das Vorrecht der Vorfahrt erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn; ein zeitlich unmittelbar vorausgegangener Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtsberechtigten steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht ohne Weiteres entgegen.

3

Die Behauptung, der Vorfahrtsberechtigte habe beim Spurwechsel nicht geblinkt, unterliegt der Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers, wenn dies den Vorwurf des Vorfahrtsverstoßes stützt.

4

Vorprozessuale Zahlungen des Schädigers können die der Betriebsgefahr zuzurechnende Haftungsquote mindern und sind bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG, 823 I BGB§ 8 StVO Abs. II Satz 2§ 540 ZPO§ 511 ff ZPO§ 8 StVO§ 7 V StVO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.8.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 17 C 84/11) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Am 10.11.2009 kam es auf der B 224 zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 3), welcher den der Beklagten zu 1) gehörenden LKW fuhr, befand sich zunächst auf der linken der beiden dort in südliche Richtung zur Verfügung stehenden Fahrspuren. Im Einmündungsbereich der N-Straße wechselte er auf die rechte Spur, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das zuvor durch entsprechendes Blinkzeichen angekündigt worden war. Hierbei kam es zur Kollision mit dem PKW des Klägers, der im Begriff war, von der N-Straße kommend nach rechts auf die B 224 einzubiegen.

4

Der Kläger beziffert seinen Gesamtschaden mit 6.286,47 € brutto. Nachdem die Beklagte zu 2) hierauf vorprozessual 1.366,25 € gezahlt hat, verlangt er mit der Klage den Differenzbetrag in Höhe von 4.920,22 €. Ferner fordert er restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 417,69 € sowie 12,-€ Aktenversendungsgebühr.

5

Das  Amtsgericht hat nach in Inauftraggabe eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens und  dessen mündlicher Erläuterung  dem Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.776,98 €, weitete vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von  173,26 € sowie eine anteilige Aktenversendungsgebühr in Höhe von 6,-€ zuerkannt. Im Rahmen der Bewertung ist eine hälftige Haftungsverteilung als angemessen erachtet worden,  weil keiner der Parteien ein Verstoߠ gegen die Vorschriften der StVO vorwerfbar sei. So sei nicht zu Lasten des Klägers in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises  ein Verstoß gegen § 8  II Satz 2 StVO zu vermuten. Denn es liege ein typischer Sachverhalt dann nicht vor, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts auf eine zweispurige Vorfahrtstraße einbiege und dabei auf der rechten Spur mit einem von links kommenden, an sich Vorfahrtberechtigten zusammenstoße, der unmittelbar zuvor einen Fahrstreifenwechsel ohne entsprechende Ankündigung ausgeführt habe.

6

Wegen des Tatbestands im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

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Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Bewertung des Amtsgerichts wenden. Sie verweisen zudem darauf, dass der Kläger in erster Instanz nicht ihrem Vorbringen dazu entgegengetreten sei, dass er vorsteuerberechtigt sei.

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II.

9

Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige und auch im Übrigen statthafte Berufung der Beklagten ist begründet.

10

Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht anteilig in Höhe von 1.776,98 € stattgegeben, was unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erbrachten Zahlung von 1.366,25 €  einer Eigenhaftungsquote des  Klägers von  nur 50% entspricht.

11

Das Amtsgericht hat nach Ansicht der Kammer  zu Unrecht zu Lasten des Klägers die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises abgelehnt.

12

Der Kläger war unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln und der im Unfallbereich angebrachten Verkehrszeichen gegenüber dem LKW der Beklagten wartepflichtig.

13

Der Wartepflichtige, der in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht. Von ihm wird verlangt, dass er mit Misstrauen in die Vorfahrtstraße einfährt und im Zweifel wartet; auf den Vertrauensgrundsatz kann er sich nur eingeschränkt berufen, insbesondere muss er grundsätzlich mit verkehrswidrigem Verhalten von Vorfahrtberechtigten, abgesehen von groben Verkehrsverstößen, rechnen.

14

Angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen spricht für sein Verschulden der Beweis des ersten Anscheins, wenn es wie hier im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Unfall des nach rechts abbiegenden Wartepflichtigen mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt und der Wartepflichtige sich noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte (Hentschel § 8 StVO Rdn. 68 mwN).

15

Entgegen der vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Hamburg vom 14.11.2003 – AZ 313 S 114/02- vertretenen Ansicht steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht entgegen, dass der Beklagte zeitlich unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt hatte. Das vermag nicht die Typizität einer Vorfahrtsverletzung aufzuheben. Denn zum einen bezieht sich das Vorrecht der Beklagten, wovon auch das Amtsgericht ausgeht, auf die gesamte Fahrbahn und nicht nur auf eine bestimmte Fahrspur. Hinzukommt, dass, wie bereits ausgeführt der Wartepflichtige mit Verkehrsverstößen des Bevorrechtigten zu rechnen hat, so dass selbst dann eine Vorfahrtverletzung anzunehmen wäre, wenn der Beklagte zu 3) den Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 V StVO ausgeführt hätte (LG Saarbrücken NZV 2011,697).

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Es kann dahin stehen, ob den Beklagten ein unfallursächlicher Verstoß gegen den aus § 1 II StVO abzuleitenden Vertrauensgrundsatz dann anzulasten wäre, wenn der Beklagte zu 3) auf den freien rechten Fahrstreifen übergewechselt wäre, ohne dies zuvor durch entsprechendes Blinkzeichen anzukündigen. Denn einen solchen Verstoß müsste der Kläger nachweisen. Zwischen den Parteien ist aber streitig, ob der Beklagte zu 3) ohne vorheriges Setzen des rechten Blinkers auf die vor der Kollision freie rechte Spur wechselte.

17

Geeigneten Beweis für seine Behauptung, es sei kein Blinklicht gesetzt worden,  hat der Kläger nicht angeboten.

18

Zwar  können die Beklagten nicht den ihnen gemäß § 17 III StVG obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis erbringen. Es kann dahinstehen, ob die daher von ihnen zu vertretende Betriebsgefahr  im Rahmen der gemäß § 17 II StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachung- und Verschuldensbeiträge hinter die dem Kläger vorwerfbare, schuldhaft begangene Vorfahrtverletzung zurückzutreten hat (so z.B. Hentschel § 8 StVO Rdn. 69 mwN). Denn die Beklagten haben vorprozessual auf den vom Kläger in Höhe von 6.286,47 € geltend gemachten Gesamtschaden 1.366,25 € gezahlt, was einer Quote von fast  22% entspricht. Damit ist aber die dem Bekagtenfahrzeug zuzuordnende Betriebsgefahr ausreichend abgegolten.

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Die Nebenentscheidungen sind gemäß §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gerechtfertigt.