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Landgericht Essen·10 S 3/09·04.05.2009

PKH-Antrag für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtProzesskostenrecht/AnwaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; das Landgericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das Gericht hielt die Verurteilung zur Zahlung der Anwaltsgebühren für zutreffend. Für die Beurteilung der Vollmacht spreche die Vollmachtsurkunde, ein Dankesschreiben und das Verhalten der Beklagten. Ein erstmaliges Bestreiten der Gebührenhöhe in der Berufungsbegründung fällt unter den Novenausschluss (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung gegenüber dem Mandanten besteht, wenn aus Vollmachtsurkunde, Erklärungen oder dem Verhalten der Parteien auf eine umfassende Bevollmächtigung zur Berufungseinlegung geschlossen werden kann.

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Die Mandatsniederlegung durch den Rechtsanwalt führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, wenn die Niederlegung durch berechtigte Gründe oder durch das Verhalten des Mandanten veranlasst ist.

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Erstmalig in der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwendungen zur Höhe von Gebühren unterfallen dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO und sind der Entscheidung in der Berufungsinstanz regelmäßig nicht zugänglich.

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Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 631, 675 BGB§ 18 Abs. 2 ARB§ 531 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 23 C 42/07

Tenor

wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gründe

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Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten zum Ausgleich der Gebührenrechnungen des Klägers vom 16.11.2004 und 17.11.2004 in Höhe von insgesamt 1.012,79 € verurteilt.

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Zwar ist nunmehr in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass der Zeuge K. bei Gesprächen der Parteien nicht zugegen war und letztlich nur etwas vom "Hörgensagen" bekunden konnte.

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Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.

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Denn einerseits haben die Beklagten den Kläger ausweislich der Vollmachtsurkunde am 03.11.2004 für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Essen ausdrücklich zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigt.

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Überdies hat sich der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 05.11.2004 beim Kläger "vielmals" für die Berufungseinlegung mit dem Bemerken bedankt, der Kläger habe, was er, der Beklagte, "sehr begrüße", rasch gearbeitet.

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Sofern der Kläger tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, nur im Rahmen des § 18 Abs. 2 ARB hätte tätig werden sollen, wäre das Dankesschreiben nicht nachvollziehbar.

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Hinzu kommt, das die Beklagten nach Mandatsniederlegung durch den Kläger mit Schreiben vom 08.12.2004 an das Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt haben, mit der die Mandatsniederlegung für unwirksam erklärt und der Kläger veranlasst werden sollte, das Mandat weiter zu führen.

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Auch dieses Vorgehen macht keinen Sinn, sofern die Beklagten nicht selbst von einer uneingeschränkten Bevollmächtigung zur Berufungseinlegung ausgingen.

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Dass mit Rücksicht auf den Umstand, dass wegen der Einreichung der umfangreichen Unterlagen seitens der Beklagten erst am 08.11.2004, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, und am 11.11.2004 ohnehin keine Zeit mehr für das Verfahren nach § 18 Abs. 2 ARB verblieb, sei nur am Rande bemerkt.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seinen Vergütungsanspruch auch nicht etwa deshalb verloren, weil er das Mandat zur Unzeit niedergelegt hätte.

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Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2004, das wohl eine Reaktion auf die Mitteilung der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung mit Schreiben vom 16.11.2004 und die Übersendung der Kostennoten war und in dem erstmals die Rede davon war, dass vor Berufungseinlegung die Gerichtsakte hätte eingesehen werden sollen, gab dem Kläger hinreichenden Anlass zur Mandatskündigung.

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In diesem Zusammenhang hat der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2004 an das Landgericht Essen nicht nur die Mandatsniederlegung mitgeteilt, sondern auch die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt. Diese wurde vom Landgericht gewährt.

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Schließlich ist die Gebührenforderung auch der Höhe nach ordnungsgemäß belegt und begründet.

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Das diesbezüglich erstmalige Bestreiten der Beklagten mit der Berufungsbegründung unterfällt dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO.