Berufung wegen Lackschaden in Waschstraße abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage wegen Lackabplatzung bei Benutzung einer Waschstraße. Streitgegenstand war, ob die Betreiberin Pflichten verletzt hat (Beweislast, Verkehrssicherung, Hinweispflicht). Das LG stellt fest, der Schaden beruht auf einer Vorschädigung und nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hat daher keinen ersatzbegründenden Nachweis geführt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schadensersatzklage wegen Lackschaden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Geschädigte den Nachweis führt, dass der Schaden durch eine der Gegenseite zurechenbare Pflichtverletzung verursacht wurde.
Gelingt die Schadensentstehung nicht durch den typischen Betrieb einer technischen Anlage, gelten die gewöhnlichen Beweislastregeln; besondere Beweiserleichterungen für typische Waschstraßenunfälle finden nur bei typischem Anlagenbetrieb Anwendung.
Die zumutbare Verkehrssicherungspflicht einer Betreiberin einer Waschstraße umfasst nicht die Pflicht, sämtliche Fahrzeuge vor Benutzung auf nur durch eingehende Besichtigung erkennbare Lackvorschäden zu untersuchen.
Das Unterlassen eines allgemeinen Hinweises begründet nur dann einen Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte substantiiert vorträgt und beweist, dass er bei Kenntnis des Hinweises die Nutzung unterlassen hätte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 11 C 397/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az: 11 C 397/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist u.a. darauf abgestellt worden, dass nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen nicht ein falsch ausgeführter Reinigungsvorgang der Mitarbeiter der Beklagten, sondern eine vorhandene Vorschädigung in Form einer unzureichenden Lackanhaftung zu der Lackabplatzung geführt habe.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit welcher sie u.a. wiederholt vorträgt, die Beklagte habe ihre Mitarbeiter anweisen müssen, PKW vor Beginn des Reinigungsvorgangs auf Lackschäden zu untersuchen, bzw. sie habe darauf hinweisen müssen, dass vorhandene Lackschäden infolge der Benutzung der Anlage vergrößert werden können.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen. Die Klägerin kann die Beklagte weder gem. § 280 BGB noch gem. § 823 I BGB auf Ersatz des ihr am 16.7.2007 anlässlich der Benutzung der von jener betriebenen Waschstraße entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hat sie in vollem Umfang den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte Schaden infolge einer der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung verursacht worden ist. Vorliegend ist die Beschädigung des PKW nicht durch den Betrieb der automatischen Waschanlage erfolgt, sondern durch die zuvor durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Vorreinigung verwendete Warmwasserlanze. In diesem Fall gilt die gewöhnliche Beweislastverteilung. Denn schadensursächlich war nicht der automatische Waschvorgang mittels einer technischen Anlage, sondern die Schädigung ist wie bereits ausgeführt bei dem vorausgehenden manuellen Waschvorgang eingetreten, so dass es sich nicht um einen typischen Waschstraßenunfall handelt, für welchen das OLG Hamm gemäß Urteil vom 13.1.2006 – NJW – RR 2006, 1100 – dem Geschädigten Beweiserleichterungen zu Gute kommen lässt ( LG Bochum NJW – RR 2004, 963 ).
Den ihr so obliegenden Nachweis einer der Beklagten anzulastenden schadensursächlichen Pflichtverletzung kann die Klägerin jedoch nicht erbringen.
Zwar ist die hier in Rede stehende Lackabplatzung anlässlich der Vorreinigung des Fahrzeugs mittels der Warmwasserlanze eingetreten. Dieser Vorgang ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen nicht als Pflichtverletzung im obigen Sinne zu bewerten. Denn der maßgebliche Schaden ist demfolgend nicht wegen einer falschen Handhabung der Warmwasserlanze, sondern vielmehr deshalb eingetreten, weil die Lackierung in dem betreffenden Bereich Vorschäden in Form von alterungsbedingten Haftungsproblemen der einzelnen Lackschichten bzw. zwischen Kunststoffoberfläche und Lachschicht aufgewiesen hat. Derartige Haftungsprobleme führen, so der Sachverständige, bereits bei geringen mechanischen Belastungen zu entsprechenden Lackabplatzungen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war die Beklagte im Rahmen der ihr als Betreiberin der Waschanlage obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht dazu gehalten, ihre Mitarbeiter anzuweisen, sämtliche PKW vor Benutzung der Anlage auf vorhandene Lackschäden zu überprüfen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellte dies eine Überforderung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten dar, zumal die z.B. hier in Rede stehenden Haftungsprobleme nur nach eingehender Besichtigung hätten festgestellt werden können.
Eine der Beklagten anzulastende Verkehrssicherungspflichtverletzung kann schließlich nicht daraus hergeleitet werden, dass sie am Eingang der Waschstrasse keine Hinweis dahin erteilt hat, dass PKW mit Lackvorschäden bei Benutzung der Anlage weiteren Schaden davontragen können.
Eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, dass heißt darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welche Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Dritte ist in diesem Zusammenhang nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann ( z.B. OLG Hamm NJW – RR 2006, 1100, Palandt § 823 BGB Rdn. 51 ).
Dem verständigen Benutzer einer Waschstrasse, auf dessen Horizont abzustellen ist, muss aber ohne weiteres erkennbar sein, dass ein PKW, dessen Lack vorgeschädigt ist, durch die Art und Weise eines in einer Waschstraße durchgeführten Reinigungsvorgang weiteren Schaden davontragen kann.
Außerdem hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr zeitlich vor Benutzung der von der Beklagten betriebenen Anlage bekannt war, dass die Lackierung im Frontbereich ihres Fahrzeugs nicht mehr ordnungsgemäß haftete, so dass auch nicht feststellbar ist, dass sie, bzw. ihr Ehemann, selbst wenn die Beklagte den von ihr erwarteten Hinweis erteilt hätte, von der Benutzung der Anlage Abstand genommen hätte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.