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Landgericht Essen·10 S 246/15·09.03.2016

Berufung: Zahlungspflicht trotz Zahlung über Zahlungsdienstleister bei Versendungskauf

ZivilrechtKaufrecht (Versendungskauf)Schuldrecht/LeistungsstörungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen ein Urteil des Amtsgerichts; streitgegenständlich war die Zahlungspflicht aus einem Versendungskauf und die Abwicklung über einen Zahlungsdienstleister (Q1). Das Landgericht stellte fest, dass bei Versendungskauf die Preisgefahr nach §447 I BGB auf den Käufer übergeht und die Zahlung über Q1 die materielle Zahlungspflicht nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufhebt. Da die an Q1 geleistete Gutschrift Rückbuchungsmöglichkeiten unterlag, war die Leistung nicht endgültig bewirkt; insoweit wurde dem Kläger ein Betrag von 702,68 € nebst Zinsen zuerkannt, der Rest abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 702,68 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Versendungskauf geht die Preisgefahr gemäß § 447 I BGB mit der Übergabe der verkauften Sache an die Versandperson auf den Käufer über und berührt den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung.

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Die Vereinbarung, dass die Zahlung über einen Zahlungsdienstleister erfolgt, ändert die materiell‑rechtliche Zahlungspflicht der Vertragsparteien nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Entscheidung des Zahlungsdienstleisters materielle Erfüllungswirkungen haben soll.

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Eine an einen Zahlungsdienstleister geleistete Zahlung ist nur dann als endgültig bewirkt, wenn sie nicht unter einer Rückbuchungs‑ oder Käuferschutzmöglichkeit steht; steht die Leistung unter der auflösenden Bedingung der Rückgängigmachung und tritt diese ein, entfällt die Erfüllung rückwirkend.

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Zur Geltendmachung vorgerichtlicher Mahn‑, Vordrucks‑ und Portokosten sowie zur Verzinsung ist substantiiertes Vorbringen erforderlich; fehlt dieses, führt dies zur Abweisung entsprechender Kostenerstattungsansprüche.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 447 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 281 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.10.2015 – 134 C 53/15 – aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 702,68 € nebst Zinsen aus 617,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mosbach entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Es wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.             Soweit dort als unstreitig dargestellt ist, dass der Kläger sich zur Postfiliale in O begab und dort das in einem Päckchen verpackte J zum Versand an die Beklagte zu 1) aufgab, haben die Beklagten dies tatsächlich erst in der Berufungsinstanz, dann allerdings ausdrücklich, unstreitig gestellt.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung.

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Die Parteien haben einen Versendungskaufvertrag miteinander geschlossen, der Kläger hat das J bei der Post – eine andere Versendungsart war nicht vereinbart – aufgegeben. Damit ist die (Preis-)Gefahr gemäß § 447 I BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Sollte die Ware nicht bei der Beklagten zu 1) angelangt sein, wie von dieser behauptet, bliebe sie grundsätzlich gleichwohl zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet – sollte die Ware angelangt sein, sowieso.

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Dass die Parteien die Zahlung über Q S.à r.l. et Cie (im Folgenden: Q1) vereinbart haben, ändert hieran nichts. Die Parteien haben weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Entscheidung Q1 über die Stattgabe eines eventuellen Q1-Käuferschutzes über den Geldtransfer hinaus auch die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) betreffen soll. Dies ergibt sich – anders, als die Beklagten meinen – nicht schon daraus, dass die Parteien eine Zahlung per Q1 vereinbart haben. Denn eine Vereinbarung dieser Zahlungsmodalität erfüllt auch dann einen relevanten Zweck, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien hiervon nicht berührt werden. Q1 übernimmt nämlich einen erheblichen Teil des Vorleistungsrisikos der Parteien. Zwar musste die Beklagte zu 1) zunächst vorleisten, konnte jedoch unter (hier eingetretenen) Umständen die Vorleistung wieder von Q1 zurückfordern, ohne das Risiko eines Zivilprozesses gegen den Kläger und das Risiko der Insolvenz des Klägers eingehen zu müssen. Das Risiko der Insolvenz des Klägers übernahm Q1, das Prozessrisiko verlagerte sich dank der Einschaltung Q1 auf den Kläger.             Dass die Parteien Q1 darüber hinaus eine Schiedsrichterstellung zukommen lassen wollten, indem Q1 mit Entscheidung über einen Q1-Käuferschutzantrag der Beklagten zu 1) auch endgültig, mit Wirkung über die reine Zahlungsabwicklung hinaus, darüber entscheidet, ob dem Kläger der Kaufpreis materiell-rechtlich zustehen soll, ist nicht ersichtlich. Aus der Q1-Käuferschutzrichtlinie selbst ergibt sich, dass Q1 jedenfalls davon ausgeht, dass sich das materielle Recht bei einer Zahlung per Q1 nicht ändert, wie sich aus Punkt 6.5, Satz 1 ergibt: „Die Q1-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu beachten.“ Dass hiermit lediglich die Gewährleistungsrechte des Käufers gemeint sein sollen, steht schon nicht im Einklang mit dem Wortlaut der Regel. Es überzeugt auch nicht, dass § 447 BGB kein Recht regele, sondern nur eine Gefahrtragungsregel. Tatsächlich hat § 447 BGB Einfluss auf das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern, berührt dieses Recht also. Würde § 447 BGB durch den Q1-Käuferschutz obsolet, würde damit die Q1-Käuferschutzrichtlinie das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern, berührt.

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Durch die Anweisung der Beklagten zu 1) an Q1, dem Kläger den Kaufpreis gutzuschreiben, hat die Beklagte zu 1) die geschuldete Leistung zwar zunächst erbracht, sie jedoch wegen der Möglichkeit der Rückgängigmachung der Anweisung (per Q1-Käuferschutz) noch nicht endgültig bewirkt. Die Leistung stand unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchnahme der Rückbuchungsmöglichkeit. Da diese Bedingung eintrat, entfiel die Erfüllung rückwirkend (vergl. für das insoweit vergleichbare SEPA-Basis-Lastschriftverfahren BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07 –, BGHZ 186, 269-295, Rn. 21-25).

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Hinsichtlich der abgewiesenen 16,45 € vorgerichtlichen Mahn-, Vordrucks- und Portokosten sowie der nicht zugesprochenen Verzinsung vom 24.03.2015 bis zum 27.03.2015 fehlte es an substantiierten Vortrag.             Ebenso fehlte es an Vortrag zum Verzug der Beklagten von der vorprozessualen Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers durch diesen, so dass die durch die Beauftragung entstanden Kosten nicht von den Beklagten zu tragen sind.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 281 III 2 ZPO.

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Die Revision war gemäß § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Eine Abwicklung des Bezahlvorganges im Onlinehandel über Q1 dürfte zunehmen, es ist daher zu erwarten, dass sich die hiesige Rechtsfrage vermehrt stellen wird. Soweit ersichtlich, ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden.