Berufung mangels anwaltlicher Vertretung unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, ohne die gemäß § 78 Abs. 1 ZPO erforderliche anwaltliche Vertretung. Das Landgericht stellte Zustellung und Fristlauf fest und verwies auf erfolglose Hinweise; ein später Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war verspätet und nicht substantiiert. Die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verworfen.
Ausgang: Berufung als unstatthaft verworfen, da nicht durch zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt; Beiordnung eines Notanwalts verspätet und unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nur statthaft, wenn sie durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Wird die Berufung nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, ist sie unstatthaft und kann vom Berufungsgericht verworfen werden.
Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts muss rechtzeitig gestellt und die hierfür erforderlichen Gründe glaubhaft gemacht werden; verspätete oder nicht substantiiert dargelegte Anträge heilen formelle Mängel nicht.
Das Gericht kann eine unstatthafte Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verwerfen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 17 C 226/12
Tenor
Die Berufung der Berufungsführerin vom 21.01.13 wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verworfen.
Rubrum
Die Berufung ist unstatthaft, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 28.12.12 zugestellt worden.
Die Berufungsfrist lief bis zum 28.01.13.
Innerhalb dieser Frist ist trotz Hinweises vom 20.12.12 keine anwaltliche Berufungsschrift vorgelegt worden.
Auch der Hinweis der Kammer vom 23.01.13 war erfolglos.
Der jetzt vorgelegte Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes ist verspätet.
Gründe, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen sind auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Essen, 13.02.2013
Landgericht - 10. Zivilkammer