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Landgericht Essen·10 S 22/13·22.04.2013

Berufung gegen Abweisung von Kfz-Schadensersatz: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrecht (StVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Kfz-Schadensersatzklage; das Landgericht beabsichtigt, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat. Der Kläger hat unstreitige Vorschäden nicht hinreichend differenziert, sodass der unfallbedingte Schaden nicht dargetan und eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. Ein Hinweis nach § 139 ZPO war nicht geboten, da der Kläger anwaltlich vertreten war und die Gegenseite die Mängel gerügt hatte. Neues, streitiges Vorbringen in der Berufungsbegründung unterliegt dem Novenausschluss (§ 531 II Ziff. 3 ZPO).

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos verworfen; Zurückweisung im Beschlusswege beabsichtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorhandenen, unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte konkret darlegen und im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und Umfang bereits vor dem Unfall bestanden haben; andernfalls ist eine Schätzung nach § 287 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen.

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Der Anspruchsteller hat die eingetretenen Schäden so konkret zu benennen, dass für Gericht und Sachverständigen nachvollziehbar ist, welcher Schaden durch welchen Vorfall verursacht worden sein soll.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Kläger gemäß § 139 ZPO vorab gesondert auf unzureichenden Vortrag hinzuweisen, wenn die Gegenseite die Mängel deutlich gerügt hat; § 139 ZPO darf anwaltlicher Nachlässigkeit nicht Vorschub leisten.

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Neues, streitiges Vorbringen in der Berufungsbegründung unterliegt dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO, soweit keine hinreichende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen dargelegt wird.

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Kosten für ein Schadensgutachten und allgemeine Pauschalen sind Schadensfolgekosten im Sinne des § 249 BGB und nur bei Bestehen eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO§ 520 ZPO§ 7 StVG

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer  beabsichtigt, die Berufung  des  Klägers  gegen das Urteil des Amtsgerichts  Essen  vom   11.12.2013  – AZ: 11  C  314/12  -  durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

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I

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Die  Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung  des  Klägers  in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg

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hat.

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Beklagten nicht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 1ff PflVG  auf Ersatz des mit der Berufung nur noch in Höhe von  insgesamt 2.783,50 € geltend gemachten Unfallschadens in Anspruch nehmen.

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Die  Erwägungen der Amtsrichterin dazu, dass der Kläger den ihm unfallbedingt erlittenen Sachschaden nicht schlüssig dargetan hat, sind zutreffend.

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Weist der unfallbeschädigte PKW Vorschäden auf, hat der Geschädigte vollumfänglich den durch den Unfall eingetretenen Schaden nachzuweisen. Sind wie auch hier unstreitig Vorschäden im Anstoßbereich vorhanden, muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er selbst bei unstreitigen Vorschäden vereinzelt vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

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Der Anspruchsteller ist in diesem Zusammenhang gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass für das Gericht und einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen plausibel wird, wie und durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll (Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 249 BGB Rdn.83 mN).

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Diesen Vorgaben  ist der Kläger in erster Instanz sicherlich nicht nachgekommen. Die  aus dem Schadensgutachten Winkler ersichtliche,  nur pauschale Beschreibung der Vorschäden erlaubt nicht die erforderliche Differenzierung. Der entsprechende Vortrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil, wie der Kläger meint, der von der Beklagten zu 2) beauftragte Privatgutachter den Vorschaden erkannt habe.  Das ist so nicht zutreffend. Denn zu dem Zeitpunkt, als die von der Beklagten zu 2) beauftragte Firma J GmbH & Co KG die Nachbesichtigung vorgenommen hat, war die beschädigte Frontverkleidung  des Klägerfahrzeugs bereits ausgetauscht worden. Der Privatgutachter hat daher seine Erkenntnisse über Vorschäden nur aus den ihm überlassenen Lichtbildern aus dem Schadengutachten X herleiten können. Fazit der Überprüfung ist mithin auch nur,  dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die damals anteilig noch vorhandenen Berührungsspuren und die auf den Lichtbildern des Gutachtens X erkennbaren Schäden in Anbetracht der Unfallschilderung aus dem Vorfall stammen.

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Anders als der Kläger meint, war das Amtsgericht nicht gemäß § 139 ZPO gehalten, ihn schon zeitlich vor dem Termin auf die fehlende Schlüssigkeit seines  Vortrags hinzuweisen.

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Da der Kläger anwaltlich vertreten war als auch die Gegenseite  deutlich auf den unzureichenden Vortrag hingewiesen hatte,  bedurfte es keines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises.

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Denn insbesondere die zwischen Gericht und Anwalt  gebotene Arbeitsteilung verträgt sich in einem solchen Fall nicht mit einer umfassenden Hinweis-und Aufklärungspflicht.  § 139 ZPO darf anwaltlicher Nachlässigkeit keinen Vorschub leisten und die notwendige Konkurrenzsituation nicht verzerren (Musilak § 139 ZPO Rdn. 6 mwN).

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Es kann dahin stehen, ob der Kläger mit der Berufungsbegründung die erforderliche Substantiierung des ihm möglicherweise unfallbedingt entstandenen Sachschadens nachgeholt hat. Da es sich um neuen, streitigen Vortrag handelt, steht dessen Berücksichtigung der durch § 531 II Ziffer 3 ZPO geregelte Novenausschluss entgegen. Zudem hat der Kläger nicht hinreichend  entschuldigt, weshalb ihm nach Eingang der Klageerwiderung nicht das erforderliche Vorbringen möglich war.

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Der Kläger kann überdies nicht die Zuerkennung der für das Schadensgutachten aufgewendeten Kosten und die allgemeine Pauschale verlangen.

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Hierbei handelt es sich um Schadensfolgekosten im Sinne des § 249 BGB, die nur bei Vorliegen eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses ausgleichspflichtig sind.

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                                                II.

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Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.

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III.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung,  binnen 2 Wochen.