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Landgericht Essen·10 S 167/02·31.07.2002

Berufung: Anspruch auf Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) bei beratender Mitursächlichkeit

ZivilrechtAnwaltsvergütungsrechtGebührenrecht (BRAGO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben in Berufung geltend gemacht, ihnen stehe eine Vergleichsgebühr zu. Zentrale Frage war, ob die anwaltliche Beratung ursächlich für den Abschluss des Vergleichs war. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Vergleichsgebühr; eine zuvor gezahlte Ratsgebühr ist nicht anzurechnen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Ausgang: Berufung der Kläger auf Zahlung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt; Ratsgebühr nicht anzurechnen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entsteht, wenn die anwaltliche Tätigkeit ursächlich zum Abschluss eines Vergleichs geführt hat.

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Auch bloß beratende Tätigkeiten können eine Vergleichsgebühr begründen, sofern sie der Entscheidungshilfe des Mandanten dient und den Vergleich mitverursachen.

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Eine bereits gezahlte Ratsgebühr nach § 20 BRAGO ist nicht auf eine fällige Vergleichsgebühr anzurechnen.

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Die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleichsabschluss genügt auch, wenn der beratende Anwalt die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht übernommen hat, aber durch seine Beratung einen Widerruf verhindert hat.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 23 BRAGO§ 20 BRAGO§ 91 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 24 C 620/01) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 739,89 EUR (i. W.: sieben-hundertneununddreißig und 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2001 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Zift. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung ist begründet. Den Klägern steht aus der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Beklagten eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zu. Die Tätigkeit der Kläger war ursächlich für den Abschluss des Vergleichs zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber. Sinn der Beratung des Beklagten seitens der Kläger war es gerade, dem Beklagten Entscheidungshilfe dahin zu geben, ob der ihm vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vergleich abgeschlossen werden kann. Ergebnis dieser Beratung war, dass der Beklagte den Vergleich abschließen könne. Dass damit die Tätigkeit der Kläger zumindest mitursächlich für den Abschluss des Vergleichs geworden ist, unterliegt danach keinem Zweifel. Vergleichbar ist diese Situation mit der, in der ein Rechtsanwalt, der die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten hat, von der Partei vor die Frage gestellt wird, ob ein Widerrufsvergleich widerrufen werden soll oder nicht. Für den Fall, dass dieser Rechtsanwalt dann von einem Widerruf abrät und tatsächlich ein Widerruf nicht erfolgt, so dass damit ein Vergleich zustande kommt, ist ebenfalls anerkannt, dass eine Vergleichsgebühr verdient ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert in BRAGO, 15. Auflage, 2002, § 23 Rn. 32).

4

Die bereits an die Kläger gezahlt Ratsgebühr nach § 20 BRAGO ist auf die Ver-

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gleichsgebühr nicht anzurechnen (vgl. Gerold/Schmidt a. a. 0., § 20 Rn. 24).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.