Kaskoversicherung: Wiederbeschaffungswert für entwendetes Navi statt Neupreis; Schätzung nach § 287 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der kaskoversicherte Kläger verlangte nach Diebstahl des Bedienelements eines Navigationsgeräts weiteren Ersatz über 1.449 EUR hinaus und berief sich auf einen Obmann-Schiedsspruch, der den Neupreis zusprach. Das LG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Nach den AKB ist nur der Wiederbeschaffungswert gleichwertiger Teile zu ersetzen, nicht der Neuwert. Die erstinstanzliche Schätzung nach § 287 ZPO war ermessensfehlerfrei; der Schiedsspruch war wegen erheblicher Abweichung von der Sachlage nicht verbindlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Anspruchs auf Neupreis/Wert über den Wiederbeschaffungswert hinaus zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kaskoversicherung ist nach AKB, die auf den Wiederbeschaffungswert gleichwertiger Teile abstellen, grundsätzlich nur gleichwertiger Ersatz und nicht der Neuwert zu erstatten.
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unterliegt in der Berufungsinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle; zu prüfen ist lediglich, ob die Ermessensausübung widerspruchsfrei ist, Denkgesetze/Erfahrungssätze wahrt und tragfähige Schätzgrundlagen erkennen lässt.
Das Tatgericht darf bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn es auf ausreichende Schätzgrundlagen (z.B. Markt-/Internetangebote, gerichtsbekannte Wertverhältnisse) zurückgreifen kann.
Feststellungen aus einem Sachverständigenverfahren/Schiedsspruch binden den Versicherer nach § 84 Abs. 1 S. 1 VVG nicht, wenn sie von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, insbesondere wenn der Obmann statt der Wertermittlung unzulässigerweise rechtliche Bewertungen an die Stelle der Beweisfrage setzt.
Ist der ersatzfähige Wiederbeschaffungswert durch Zahlung erfüllt, erlischt der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB; Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) scheiden dann aus.
Leitsatz
Schätzung des Schadens, Überprüfung in der 2. Instanz
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Daimler Benz (Erstzulassung: 08.01.2004) mit dem amtlichen Kennzeichen ........, der bei der Beklagten kaskoversichert ist. Am 01.10.2008 brachen unbekannte Täter in das abgestellte Fahrzeug ein und entwendeten das Bedienelement zum serienmäßig eingebauten Navigationsgerät "Command APS".
Im weiteren Verlauf zeigte der Kläger bei der Beklagten den Einbruch sowohl mündlich als auch schriftlich an. Am 02.08.2008 führte er den PKW der Daimler Benz Niederlassung in E vor. Am 08.10.2008 erteilte diese dem Kläger eine Reparaturrechnung über 4.535,32 Euro netto bzw. 5.397,03 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Rechnung – Anlage K2, Bl. 8 f. GA – verwiesen. Die Beklagte holte unter dem 31.10.2008 eine Auskunft ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Navigationsgerät auf 1.449,00 Euro beläuft (vgl. Anlage K4, Bl. 11 GA). In der Folgezeit regulierte sie den Schaden des Klägers teilweise, wobei sie bezüglich des Navigationsgeräts den genannten Betrag von 1.449,00 Euro ansetzte. Der Kläger ließ die Beklagte unter Fristsetzung zum 16.12.2008 – wenngleich vergeblich – auffordern, einen weiteren Betrag von 2.654,56 Euro hinsichtlich des gestohlenen Navigationsgeräts zu zahlen.
Im weiteren Verlauf führten die Parteien ein sog. Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB durch. Der eingesetzte Obmann kam in seinem Schiedsspruch vom 25.05.2009 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte für das Navigationsgerät den Neupreis von 4.103,56 Euro erstatten müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schiedsspruchs vom 25.05.2009 (Anlage K7, Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm für das Navigationsgerät weitere 2.654,56 Euro erstatten. Er hat behauptet, für derartige Geräte existiere kein Gebrauchtmarkt; jedenfalls werde das entsprechende Gerät nicht vorgehalten. Er ist der Ansicht gewesen, er habe keine weiteren (Internet-) Recherchen anstellen müssen; überdies sei der Schiedsspruch vom 25.05.2009 für die Beklagte verbindlich.
Die Beklagte hat die Meinung vertreten, der o. g. Schiedsspruch binde sie nicht, weil der Obmann sich von falschen rechtlichen Überlegungen habe leiten lassen. Sie hat zudem behauptet, es gebe einen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte; im Zeitpunkt des Vorfalls seien zahlreiche gleichwertige Geräte angeboten worden, die der Kläger als Ersatz hätte erwerben können. Sie ist der Ansicht gewesen, in jedem Fall ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erfüllt zu haben, da der Kläger sich ohnehin einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müsse.
Mit am 22.10.2010 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Schiedsspruch vom 25.05.2009 entfalte keine Bindungswirkung, da die Feststellungen des Obmanns von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen. Der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Navigationsgeräts sei nach gerichtlicher Schätzung mit lediglich 1.449,00 Euro zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 123 ff. GA).
Das Urteil ist dem Kläger am 14.04.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen am 12.05.2010 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Im Rahmen der Berufung verfolgt er seinen Zahlungsantrag in Höhe von 2.654,56 Euro weiter und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das er vertieft und ergänzt. Er meint, der Schiedsspruch vom 25.05.2009 entfalte volle Wirksamkeit zwischen den Parteien; überdies komme ein Abzug von "neu für alt" für das Gerät nicht in Betracht.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist ebenfalls in weiten Teilen auf ihren bisherigen Vortrag. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, mit Zahlung der 1.449,00 Euro den Wiederbeschaffungswert für das entwendete Gerät vollständig erstattet zu haben. Es sei dem Amtsgericht ferner unbenommen gewesen, die Höhe des zu erstattenden Wertes durch Schätzung zu ermitteln; der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es insoweit nicht bedurft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, in der Sache allerdings erfolglos; die zulässige Klage ist nämlich nicht begründet. Im Einzelnen:
I. §§ 12, 13 Ia AKB der Beklagten
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.654,56 Euro gegen die Beklagte aus §§ 12, 13 Ia AKB.
1.
Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag bezüglich einer Fahrzeugversicherung, wobei die Beklagte nach den genannten Vorschriften der GKA AKB verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu regulieren. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für der Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, § 13 Ia Satz 2 AKB. § 13 AKB stellt somit auf einen gleichwertigen Ersatz ab, also gerade nicht auf einen neuwertigen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 28.01.2010, Az.: 10 S 379/09).
2.
Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Navigationsgerät auf allenfalls 1.449,00 Euro belaufe, was sich nach einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO ergebe. Das vom Kläger zum Preis von 4.103,56 Euro erworbene Ersatzgerät sei nicht gleichwertig im o. g. Sinn.
a) Nach § 529 I Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Spruchkörpers grundsätzlich gebunden und kann lediglich überprüfen, ob die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 I ZPO gewahrt und eingehalten wurden. Da die Schätzung i. S. d. § 287 ZPO nach richterlichem Ermessen erfolgt, kann das Rechtsmittelgericht lediglich überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde; hierbei gelten dieselben Maßstäbe wie bei einer Beweiswürdigung i. S. d. § 286 ZPO (Zöller/Greger, 28. Auflage, § 287 ZPO, Rdnr. 8). Es dürfen hiernach keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Die Ermessensausübung / Schätzung des erstinstanzlichen Gerichts darf nicht in sich widersprüchlich sein, keinen Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufen und muss insbesondere Kriterien der Schätzgrundlage erkennen lassen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung BGH NZG 2008, 588 ff.; BGH NJW – RR 2005, 558 f.; BGH NJW – RR 2004, 425 f.; BGH WM 1999, 1889 f.; Zöller/Heßler § 529 ZPO, Rdnr. 7 ff.). Zweifel im oben genannten Sinne liegen jedoch erst dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellen wird (BGH NJW 2004, 2828 ff.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die amtsgerichtliche Schätzung / Ermessensausübung einer Überprüfung durch die Kammer stand. Das Amtsgericht hat nachvollziehbar und unter Rückgriff auf den Inhalt des Schiedsspruch begründet, dass für Navigationsgeräte ein Gebrauchtmarkt existiere, weswegen es ermessensfehlerfrei war, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht mehrere Internetangebote ausgewertet hat, die für ein vergleichbares Ersatzgerät einen maximalen Verkaufspreis von 1.099,00 Euro vorgesehen haben. Von der Richtigkeit dieser Angaben durfte das Amtsgericht um so mehr ausgehen, als sie von Seiten Klägers nicht substantiiert bestritten worden ist und sich die Unrichtigkeit auch nicht aus den sonstigen Umständen des Falles ergibt. Zudem ist gerichtsbekannt, dass technische Einrichtungen wie Navigationsgeräte einem erheblichen Wertverfall unterliegen, woraus ebenfalls gefolgert werden kann, dass der Wiederbeschaffungswert eines Geräts, das im Jahr 2004 über 4.000,00 Euro gekostet haben mag, heute erheblich geringer zu bemessen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es zudem nicht darauf an, ob er im Sinne einer Obliegenheit nach § 254 BGB gehalten gewesen wäre, sich nach dem Wert vergleichbarer Ersatzgeräte – ggf. durch Internetrecherchen o. ä. – zu erkundigen oder nicht. Allein entscheidend ist, dass die Beklagte nach dem unmissverständlichen Wortlaut der §§ 12, 13 AKB, der die Grenze der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB bildet, lediglich verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, hingegen nicht – wie bereits ausgeführt – den Neuwert. Es kommt nach den o. g. Grundsätzen ferner nicht darauf an, ob das Amtsgericht zur Frage der Höhe des Wiederbschaffungswerts ein Sachverständigengutachten hätte einholen können. Die Kammer hat ausschließlich zu prüfen, ob das Amtsgericht die Grenzen der Ermessensausübung gewahrt hat, als es seine Entscheidung auf eine Schätzung nach § 287 ZPO gestützt hat. Wie dargestellt, sind dem Amtsgericht insofern keine Ermessensfehler unterlaufen.
3.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Obmann in seinem Schiedsspruch vom 25.05.2009 zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe keine Alternative zur Anschaffung eines Neugeräts gehabt, so dass die Beklagte den Neupreis von 4.103,56 Euro brutto zu erstatten habe. Es kann dahinstehen, ob dieser Schiedsspruch im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG ergangen ist, da die getroffene Feststellung nicht verbindlich ist, § 84 I Satz 1 VVG. Sie weicht nämlich offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab. Der Obmann sollte lediglich ermitteln, wie hoch der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Gerät anzusetzen ist. Obwohl er zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, es sei ein Gebrauchtmarkt für derartige Geräte vorhanden, beantwortet er nunmehr nicht die an ihn gestellte Frage, sondern kommt nach umfangreichen rechtlichen Erwägungen zu dem Ergebnis, der Kläger könne den Neupreis ersetzt verlangen. Es gehörte allerdings nicht zu den Aufgaben des Obmanns, derartige rechtliche Erwägungen anzustellen, deren Richtigkeit überdies zweifelhaft ist. Denn wie ausgeführt, ist nicht entscheidend, ob der Kläger gegen etwaige Schadensminderungspflichten verstoßen hat oder nicht, sondern schlichtweg, ob sich ein Wiederbeschaffungswert i. S. d. §§ 12, 13 AKB ermitteln lässt. Da der Kläger in der Berufungsbegründung zudem keine Argumente vorbringt, mit denen sich das Amtsgericht in den Entscheidungsgründes des angefochtenen Urteils noch nicht auseinandergesetzt hat, kann die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug nehmen.
4.
Da der erstattungsfähige Wiederbeschaffungswert sich auf allenfalls 1.449,00 Euro beläuft, ist der Anspruch des Klägers infolge der Zahlung der Beklagten in vollem Umfang erloschen, § 362 I BGB.
II. Nebenforderungen
Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er ferner keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen oder auf Erstattung von Anwaltskosten aus §§ 280 ff., 286, 288, 249 ff. BGB gegen die Beklagte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.