USt-Voranmeldungen bei Betriebsaufspaltung: Honoraranspruch des Steuerberaters gegen Organträger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Steuerberater die Rückzahlung monatlicher Pauschalen wegen angeblich nicht erbrachter Leistungen; der Steuerberater begehrte widerklagend Resthonorar. Streitpunkt war, ob Umsatzsteuervoranmeldungen im Organschafts-/Betriebsaufspaltungsfall für das Besitzunternehmen bzw. den Organträger zu erstellen und gegenüber diesem abzurechnen sind. Das LG hob das amtsgerichtliche Urteil auf, wies die Klage aus § 812 BGB ab und gab der Widerklage statt. Bei umsatzsteuerlicher Organschaft ist der Organträger Unternehmer und zur Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet; die Vergütung war zudem fällig, weil die ursprünglichen Rechnungen unterschrieben waren.
Ausgang: Berufung erfolgreich: Klage auf Rückzahlung abgewiesen und Widerklage auf Resthonorar (548,88 €) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organträger der einzige Unternehmer des Organkreises und schuldet die Umsatzsteuer für alle Handlungen der Organgesellschaft.
Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen trifft bei bestehender umsatzsteuerlicher Organschaft den Organträger; Voranmeldungen sind deshalb nur von diesem abzugeben und ihm gegenüber abrechenbar.
Wer im Wege der condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) Rückzahlung verlangt, hat grundsätzlich das Nichtbestehen der erfüllten Verbindlichkeit darzulegen und zu beweisen; den Empfänger kann eine sekundäre Darlegungslast treffen.
Ein Steuerberaterhonorar wird nach § 9 Abs. 1 S. 1 StBGebV fällig, wenn eine unterschriebene Rechnung erteilt ist; geringfügig modifizierte Abschriften erfordern regelmäßig keine erneute Unterschrift.
Zahlungen auf ein geschuldetes Steuerberaterhonorar erfolgen mit Rechtsgrund und begründen keinen Bereicherungsanspruch, wenn ein Geschäftsbesorgungsvertrag besteht und die abgerechnete Leistung dem Organträger zuzuordnen ist.
Leitsatz
Umsatzsteuervoranmeldung für ein Besitzunternehmen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – Steele (Az.: 8 C 196/06) aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 548,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Beklagte war als Steuerberater für den Kläger und dessen Unternehmen tätig. Das "Unternehmen F" war im Wege einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen – die Einzelfirma N. F. – und in ein Betriebsunternehmen – die F Reifen GmbH – aufgespalten worden.
Der Kläger zahlte an den Beklagten vom 01.01.2004 bis zum 31.08.2005 monatlich einen Betrag von 153,39 Euro, insgesamt also 3.067,80 Euro (= 20 * 153,39 Euro). In der Folgezeit kündigte der Beklagte die bis dato bestehende Zusammenarbeit auf.
Mit zwei Rechnungen vom 29.08.2005 (in überarbeiteter Fassung vom 28.10.2008) stellte der Beklagte dem Kläger für die Vornahme von Umsatzsteuervoranmeldungen Beträge in Höhe von 2.138,00 Euro netto und 980,00 Euro netto in Rechnung. Nach Verrechnung mit den monatlichen Zahlungen machte der Beklagte gegen den Kläger eine Forderung von 548,88 Euro gegen den Kläger geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Rechnungen – Bl. 88 ff. GA – Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.08.2005 nicht tätig geworden sei bzw. für ihn die abgerechneten Leistungen nicht erbracht habe. Die Umsatzsteuervoranmeldung sei vielmehr für die F GmbH erfolgt, die das entsprechende Honorar überdies gezahlt habe.
Der Beklagte hat behauptet, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Unternehmen des Klägers in einer gemeinsamen Erklärung abgegeben worden seien. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger wegen des bestehenden Organschaftsverhältnisses als Unternehmer selbst monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben habe. Er hat behauptet, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 und 2005 seien für den Kläger erstellt worden; hierfür habe dieser die monatliche Pauschale zahlen wollen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Verwertung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K aus dem Rechtsstreit 8 C 331/06 (AG Essen – Steele) / 10 S 403/09 (LG Essen)). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens vom 30.08.2007 verwiesen. Mit am 04.03.2009 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht der auf Zahlung von 3.067,80 Euro gerichteten Klage stattgegeben und die Widerklage – gerichtet auf Zahlung von 548,88 Euro – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe eine Forderung gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die monatlichen Umsätze des Besitzunternehmens bei der Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH, also des Betriebsunternehmens, zu berücksichtigen. Er habe demnach keine Umsatzsteuervoranmeldung für das Besitzunternehmen erstellen müssen. Darüber hinaus seien die abgerechneten Gebühren nicht fällig geworden, da der Beklagte die überarbeiteten Rechnungen vom 28.10.2008 nicht unterschrieben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 149 ff. GA).
Das Urteil ist dem Beklagen am 10.03.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen am 23.03.2009 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 10.05.2009 – einem Montag – begründet. Im Rahmen der Berufung verfolgt er seine bisherigen Anträge auf Klageabweisung und auf Stattgabe der Widerklage weiter und verweist zur Begründung in weiten Teilen auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das er vertieft und ergänzt. Er vertritt die Ansicht, dass sämtliche Umsätze bei dem Besitzunternehmen "N. F." hätten deklariert werden müssen. Die Rechnungen, die er gestellt habe, seien zudem fällig, da er sie in ihrer ursprünglichen Fassung aus 2005 – unstreitig – unterschrieben habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt ebenfalls im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Er meint, der Beklagte sei beweisfällig dafür geblieben, dass er für ihn – den Kläger – Leistungen erbracht habe; für ihn habe er keine eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen müssen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Steuerberaters E vom 03.08.2010 verwiesen (Bl. 230 ff. GA).
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage zulässig, aber unbegründet und die Widerklage zulässig und begründet ist. Im Einzelnen:
AA. Klage
I. §§ 812 I Satz 1, 1. Alt., 818 BGB
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 3.067,80 Euro (= 20 * 153,39 Euro) aus §§ 812 I Satz 1, 818 BGB.
1.
Der Beklagte hat im o. g. Umfang eine erhöhte Gutschrift gegen sein Kreditinstitut erlangt. Dies beruhte ferner auf einer Leistung des Klägers, da er den Betrag von 3.067,80 Euro gezahlt hat, um sich von einer (vermeintlich) bestehenden Verbindlichkeit zu befreien (solvendi causa).
2.
Die Leistung erfolgte allerdings mit Rechtsgrund, da der Kläger aufgrund eines bestehenden Steuerberatervertrages verpflichtet war, die entsprechende Summe zu zahlen, §§ 611, 612 I, II, 675 BGB i. V. m. StBGebV. Im Einzelnen:
a) Im Rahmen des § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB gelten folgende Grundsätze bezüglich der Darlegungs- und Beweislast: Grundsätzlich hat der Bereicherungsgläubiger die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben, d. h. auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes (Palandt/Sprau, 69. Auflage, § 812 BGB, Rdnr. 76). Der Bereicherungsschuldner muss aber im Sinne einer sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind (Palandt/Sprau § 812 BGB, Rdnr. 76). Verlangt der Gläubiger – wie hier – die Herausgabe des Erlangten wegen Erfüllung einer Nichtschuld, muss er grundsätzlich das Nichtbestehen der Verbindlichkeit dartun und ggf. beweisen (vgl. Palandt/Sprau § 812 BGB, Rdnr. 77).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger die 3.067,80 Euro mit Rechtsgrund gezahlt. Gem. § 2 II Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit unter anderem nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingeordnet ist (sog. Organschaft). Bei einer Betriebsaufspaltung – wie hier – steht die entstandene Kapitalgesellschaft im allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmer. Die Organschaft hat – hier schließt sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen E in vollem Umfang an – die Folge, dass alle Handlungen des Organs umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet werden. Leistungsbewegungen zwischen dem Organ und dem Organträger sind steuerlich unbeachtliche Innenumsätze. Die Steuerschuldnerschaft konzentriert sich demzufolge beim Organträger als dem einzigen Unternehmer des Organkreises. Zusammenfassend schuldet der Organträger die Umsatzsteuer für alle Handlungen der Organgesellschaft. Zur Abgabe der Voranmeldungen und der Steuererklärung ist nach dem oben Gesagten der Unternehmer verpflichtet (§§ 149 Satz 1 AO i. V. m. 18 I Satz 1, III Satz 1, V UStG), also im konkreten Fall der Kläger. Aufgrund der vorliegenden umsatzsteuerlichen Organschaft – auch insofern verweist die Kammer in vollem Umfang auf die sachverständigen Feststellungen im Gutachten vom 03.08.2010 – waren auch die Umsatzsteuer – Voranmeldungen nur vom Organträger (d. h. dem Kläger) abzugeben und auch nur diesem gegenüber nach der StBGebV abrechenbar, weswegen der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, nicht hingegen zwischen den F GmbH und dem Beklagten zustande gekommen ist.
c) Der Kläger hat die 3.067,80 Euro mit Rechtsgrund gezahlt, weil die Forderung des Beklagten diesen Betrag (zuzüglich der im Rahmen der Widerklage – dazu sogleich – anfallenden Summe) umfasste. Der Sachverständige E hat in seinem Gutachten vom 03.08.2010 nämlich weiterhin ausgeführt, dass der Beklagte hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2004 und 2005 von zutreffenden Gegenstandswerten ausgegangen sei. Die Kammer hat den Inhalt des Gutachtens bei der Urteilsfindung in vollem Umfang berücksichtigt, da die Parteien keine Einwände gegen die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen erhoben und auch die Fachkunde des Gutachters nicht bezweifelt haben. Soweit der Gutachter die Frage untersucht, ob dem Beklagten der berechnete Gebührensatz von 4/10 zustand, folgt daraus nicht, dass der Kläger die Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen hat. Zum einen hat der Sachverständige nicht ausgeführt, dass er die Berechnung für unzutreffend halte; zum anderen hat der Kläger die Berechnung des Beklagten insoweit zu keiner Zeit angegriffen. Die Forderung des Beklagten ist zudem gem. § 9 I Satz 1 StBGebV fällig, da er die ursprünglichen Rechnungen vom 29.08.2005 unstreitig unterschrieben hatte. Die Rechnungen vom 28.10.2008 weisen lediglich so leichte Modifikationen auf, dass es keiner erneuten Unterschrift bedurfte. Das gilt um so mehr, als die letztgenannten Honorarabrechnungen zwei Daten – das vom 29.08.2005 und das vom 28.10.2008 – aufweisen, woraus der Kläger entnehmen konnte, dass es sich im Wesentlichen um Abschriften der bereits bekannten Rechnungen gehandelt hat, denen keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen sollte.
II. Zinsen
Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er zudem keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-) Zinsen gegen den Beklagten, §§ 280 ff., 286, 288 BGB.
BB. Widerklage
I. §§ 611, 612 I, II, 675 BGB i. V. m. § 9 I Satz 1 StBGebV
Die zulässige Widerklage ist begründet; der Beklagte hat Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 548,88 Euro aus §§ 611 I, 612 I, II, 675 BGB i. V. m. § 9 I Satz 1 StBGebV.
1.
Zwischen den Parteien ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, wonach der Kläger verpflichtet ist, das nach den Vorschriften der StBGebV zu berechnende Honorar an den Beklagten zu zahlen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Ausführungen zur Klage Bezug, die hier sinngemäß gelten.
2.
Dem Beklagten steht gegen den Kläger eine fällige Forderung von jedenfalls noch 548,88 Euro zu. Bezüglich der Rechnung vom 29.08.2005 / 28.10.2008 verbleibt – unter Berücksichtigung eines gezahlten Betrages von 1.840,68 Euro (=12 * 153,39 Euro) eine Restsumme von 639,40 Euro (Rechnung – Nr. 23951/0358/2005). Hinsichtlich der weiteren Honorarabrechnung vom 29.08.2005 / 28.10.2008 (Rechnung – Nr. 23951/0359/2005) war dem Kläger unter Berücksichtigung einer Zahlung von 1.227,12 Euro (= 8 * 153,39 Euro) eine Gutschrift von 90,32 Euro zu erteilen. Saldiert man die beiden Beträge, erhält man eine Summe von 549,08 Euro. Da der Kläger infolge eines Rechenfehlers lediglich eine Forderung über 548,88 Euro geltend macht, ist die Kammer an die entsprechende Antragstellung gebunden, § 308 I ZPO.
II. Zinsen
Da der Beklagte mit der Hauptforderung obsiegt, hat er gegen den Kläger ferner einen Anspruch auf Zahlung von (Rechtshängigkeits-) Zinsen aus §§ 280 ff., 286, 288, 291 BGB; Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Widerklage am 26.07.2006 ein (Bl. 51 GA).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.