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Landgericht Essen·1 S 628/87·14.06.1988

Schadensersatzanspruch wegen Garagendacheinsturz abgewiesen (§§ 836, 538 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Einsturzes eines Garagendaches; das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Streitpunkt war der Kausalzusammenhang zwischen behaupteter fehlerhafter Ausführung und dem Einsturz. Das Gericht verneinte die haftungsbegründende Kausalität nach Adäquanztheorie und Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der Einsturz auf eine von außen kommende, völlig unwahrscheinliche Einwirkung zurückging.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Garagendacheinsturzes abgewiesen; keine Haftung nach §§ 836, 538 BGB

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der objektiven Fehlerhaftigkeit des Gebäudes und dem eingetretenen Schaden voraus; die bloße conditio sine qua non genügt nicht.

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Die Adäquanztheorie und der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang schließen die Haftung für ganz unwahrscheinliche, von außen kommende Ereignisse aus der Schadenszurechnung aus.

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Ein Gebäude ist fehlerhaft errichtet, wenn es nicht gegen üblicherweise zu erwartende Gefahren gesichert ist; Haftung nach § 836 BGB besteht nur, wenn der Einsturz auf die Realisierung dieser üblichen Gefahr zurückzuführen ist.

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Die Nichteinhaltung von Herstellervorgaben begründet allein keinen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang, wenn die konkrete Schadensursache in einer ungewöhnlichen externen Einwirkung liegt.

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Ansprüche aus § 538 BGB sind bei Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität und angesichts der erwähnten Grenzen der Schadenszurechnung ebenfalls zu verneinen.

Relevante Normen
§ 836 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 538 BGB§ 91 ZPO

Leitsatz

Kausalzusammenhang zwischen obj. Fehlerhaftigkeit des Gebäudes und dem Einsturz - Abgrenzung zur Einwirkung von außen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 4 C 236/87 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht aus § 836 BGB gegeben. Aufgrund des erstinstanzlichen eingeholten Gutachtens steht nämlich fest, daß der Einsturz des Gebäudedaches nicht auf Baufälligkeit zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, daß das Dach so konstruiert war, daß im Zeitpunkt des Schadensfalles nur eine Einwirkung von außen zu dem Einsturz führen konnte. Allerdings hat der Sachverständige weiter angegeben, daß bei der Errichtung die Herstellerangabe nicht vollständig beachtet wurde und daß bei Einhaltung dieser Herstelleranweisungen das Garagendach möglicherweise den – von dem Beklagten behaupteten – Sprung eines Jugendlichen von dem Nachbargebäude auf das Garagendach ohne Einsturz überstanden hätte. Allein hieraus kann aber nicht auf den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der objektiven Fehlerhaftigkeit des Gebäudes und dem Einsturz geschlossen werden. Auch wenn als „Conditio sine qua non“ angenommen wird, daß bei Einhaltung der Herstellerangabe das Dach den Sprung des Jugendlichen vom Nachbargebäude ohne Einsturz überstanden hätte, muß beachtet werden, daß diese Ursächlichkeitsformel nicht als Kriterium der Schadenszurechnung ausreicht. Die in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Adäquanztheorie scheidet vielmehr ganz unwahrscheinliche Kausalverläufe aus der Schadenszurechnung aus; zusätzlich wird diese adäquate Kausalität nach allgemeiner Auffassung durch ein weiteres Beurteilungskriterium eingegrenzt, denn für die Schadenszurechnung wird auch noch ein „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ gefordert (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs BGB 47. A. 1988 Vorbem. v § 249 Anm. 5 A c m.w.N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Kausalitätsregeln ergibt sich vorliegend folgendes:

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Ein Gebäude ist dann fehlerhaft errichtet, wenn es nicht gegen die üblicherweise zu erwartenden Gefahren abgesichert worden ist; darüberhinaus ist die Haftung aus § 836 BGB dann gegeben, wenn der Einsturz auf die Realisierung dieser üblichen Gefahr zurückzuführen ist. Insoweit hat der erstinstanzlich gehörte Sachverständige jedoch ausgeführt, daß der Dacheinsturz nicht allein auf die Nichteinhaltung der Herstelleranordnungen bezüglich der Garagenerrichtung zurückzuführen ist. Dann bleibt als weitere Ursache nur eine Einwirkung von außen. Gegen eine Einwirkung von außen wie einem Sprung hatte der Beklagte das Garagendach aber nicht zusätzlich abzusichern. Weil das Nachbargebäude – wie der erstinstanzlich gehörte Sachverständige ermittelt hat – 56 cm entfernt ist und das Dach dieses Nachbargebäudes ohne Berücksichtigung der Dachaufkantung 160 cm höher liegt, brauchte der Beklagte bei Errichtung dieser Garage insbesondere auch nicht die Dachkonstruktion so einzurichten, daß das Dach dieser Garage auch dem Sprung von Personen von diesem Nachbargebäude standhielt. Ein derartiges Verhalten von Personen war völlig unwahrscheinlich.

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Bereits aus den vorgenannten Gründen scheitert auch ein Anspruch aus § 538 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.