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Landgericht Essen·1 S 57/83·15.03.1983

Berufung: Erstattung des Verlusts des Schadensfreiheitsrabatts bei Kasko-Inanspruchnahme abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ersatz für den durch Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung entstandenen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Es bestätigt, dass SF‑Rabattverluste grundsätzlich ersatzfähig sein können, schränkt dies aber ein, wenn der Geschädigte durch die Kaskoansprüche einen Mehrausgleich erzielt, den der Schädiger nicht zu verantworten hat.

Ausgang: Klage auf Ersatz des Schadensfreiheitsrabattverlusts aufgrund Kasko-Inanspruchnahme abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts kann grundsätzlich als ersatzfähiger Sachfolgeschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gelten.

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Der Geschädigte trifft eine Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 BGB); ein Verstoß liegt nicht vor, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung den Schaden nicht unverzüglich reguliert.

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Nimmt der Geschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch und erzielt hierdurch einen gegenüber der Haftpflichtversicherung höheren Ausgleich, kann der hierdurch entstandene Rabattverlust dem Schädiger nicht zugerechnet werden.

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Nach § 67 VVG geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger mit der Leistung auf die Kaskoversicherung über; dadurch besteht keine Haftung des Schädigers für Nachteile, die allein aus der Inanspruchnahme der Kasko resultieren.

Relevante Normen
§ 249 ff BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 12 StVG§ 254 BGB§ 67 VVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 10 C 698/82

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1983

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H.,

den Richter am Landgericht Dr. N. und den Richter

am Landgericht X. für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 10 C 698/82 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung ist begründet.

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Grundsätzlich ist anerkannt, daß der Unfallgeschädigte von dem Unfallschädiger auch den Schaden nach § 823 Absatz 1 BGB ersetzt verlangen kann, der ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung in Form des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts entsteht. Denn dieser Schaden gehört - anders als bei der Haftpflichtversicherung - zu dem aus der Verletzung des Eigentums des Unfallgeschädigten resultierenden Sachfolgeschadens (BGH VersR 1976, 1066,(1067); LG Gießen, DAR 1975, 268; Geigel- Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß, 18. Auflage, Kapitel 13, Rdn. 74; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage, § 12 StVG, Rdn.29; Klimke, Versicherungsrecht 1977, 134 (135); Weyert, Versicherungsrecht 1968, 133 (134))

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Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB wird allerdings die Berechtigung der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung dann zu prüfen sein, wenn der Schädiqer dem Geschädigten voll haftet (vgl. BGH Versicherungsrecht 1976, 1066 (1067); Geigel-Schlegelmilch, a. a. 0.; Klimke a. a. 0.). Hierbei ist anerkannt, daß dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht vorzuwerfen ist, wenn der Schädiger bzw. seine Versicherung den Schaden nicht unverzüglich reguliert. Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Vielmehr hat der Kläger seine Kaskoversicherung nur deshalb in Anspruch genommen, weil durch die besondere Gestaltung seines Versicherungsvertrages er mehr ersetzt erhielt, als ihm aufgrund der haftungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber der Haftpflichtversicherung zustand. Dadurch hat er dann den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bewirkt. Dies kann aber nicht dem Schädiger angelastet werden, der auch nicht durch die Inanspruchnahme günstiger gestellt wird. Denn nach § 67 VVG geht der Anspruch des Geschädigten auf seine Kaskoversicherung über, die von dem Schädiqer, da dieser insoweit voll haftet, zumindest den Wiederheschaffungswert zurückverlangen könnte. Dazu käme dann noch der Rabattverlust, ohne daß der Schädiger zu einer solchen Verfahrensweise Anlaß gegeben hätte. Deshalb kann in diesem Fall der Geschädigte, hier der Kläger, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Schadensfreiheitsrabattverlust in der Kaskoversicherung nicht ersetzt verlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.