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Landgericht Essen·1 S 39/88·16.09.2008

Berufung: Klage auf Erstattung von Anwalts- und Mietwagenkosten abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung von Anwalts- und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten angenommen und die Klage abgewiesen, weil Anwaltskosten nur bei erforderlicher Beauftragung erstattungsfähig sind und die Mietwagenansprüche bereits abgetreten waren. Eine mit "Nichtwissen" erfolgte Bestreitung der Abtretung war unzulässig.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwalts- und Mietwagenkosten abgewiesen, da Anwaltskosten nicht erforderlich waren und Mietwagenansprüche abgetreten waren

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB sind nur erstattungsfähig, soweit die Hinzuziehung des Rechtsanwalts erforderlich war.

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Die Erforderlichkeit der anwaltlichen Beauftragung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe der einzelnen Schadenspositionen feststeht; eine bereits am Unfalltag erfolgte Beauftragung ist nicht ohne Weiteres erstattungsfähig.

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Ein Anspruch auf Erstattung bestimmter Schadenspositionen besteht nicht mehr dem Geschädigten, wenn diese Ansprüche zwischenzeitlich wirksam an einen Dritten abgetreten worden sind.

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Die Bestreitung einer Abtretung mit "Nichtwissen" ist unzulässig, soweit die Abtretung eine eigene Handlung des Bestreitenden betrifft (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO).

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Bei der Erstattung von Anwaltsgebühren ist der maßgebliche Streitwert nach BRAGO zu ermitteln; bereits erstattete Positionen (z.B. Mietwagenkosten) sind vom Wert abzuziehen.

Relevante Normen
§ 249 ff BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 249 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG§ 138 Abs. 4 ZPO§ 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO§ 26 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 23 C 719/87

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht K.,

die Richterin am Landgericht H.

und den Richter am Landgericht V.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.Dezember 1987

verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen -23 C 719/87— abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. S 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus S 249 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG kein über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 773,60 DM hinausgehender Schadensersatzanspruch auf Erstattung angefallener Anwaltskosten zu.

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Die dem Geschädigten entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Auflage, § 249 Anm. 4 c, bb). Die durch den Kläger bereits am Unfalltage erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen war nicht erforderlich. Vielmehr ergab sich die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes frühestens, als die Höhe der einzelnen Schadenspositionen feststand. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietwagenkosten entstand erst, nachdem der Kläger einen Mietwagen in Anspruch genommen hatte. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietwagenkosten ist aber an das Mietwagenunternehmen abgetreten worden, so daß dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als erforderlich angesehen werden konnte, nicht mehr zustand. Soweit der Kläger die Abtretung mit Nichtwissen bestritten hat, ist dieses Bestreiten gem.

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§ 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Abtretung eine eigene Handlung des Klägers betrifft.

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Erstattungsfähig ist deshalb nur diejenige Rechtsanwaltsgeschäftsgebühr, die bei Zugrundelegung eines Wertes in Höhe des Unfallschadens des Klägers, abzüglich der entstandenen Mietwagenkosten gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO angefallen wäre. Von dem von dem Kläger in Ansatz gebrachten Wert in Höhe von 10.481,34 DM sind deshalb die Mietwagenkosten in Höhe von 1.168,48 DM in Abzug zu bringen, so daß sich für die Geschäftsgebühr ein Wert von 9.312,86 DM und damit ein Erstattungs-anspruch des Klägers gemäß der Abrechnung der Beklagten in Höhe von 348,80 DM ergibt.

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Bezüglich der Besprechungsgebühr und der Vergleichsgebühr ist entsprechend der Abrechnung der Beklagten jeweils ein Wert von 2.312,86 DM (9.312,86 DM abzüglich 7.000,-- DM) zugrundezulegen. Zum Zeitpunkt der Besprechung des von dem Kläger beauftragten Rechtsanwaltes und der Beklagten am 3.7.1987 waren die Mietwagen-kosten durch die Beklagte bereits an den Mietwagenunternehmer G. gezahlt worden. Außerdem hatte die Beklagte im März 1987 einen Betrag in Höhe von 7.000,-- DM als zinsloses Darlehen zur Schadensregulierung zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 5.6.1987 hat die Beklagte wirksam auf die Rückzahlung der 7.000,-- DM unter Verrechnung auf die Schadensersatzforderung des Klägers verzichtet, so daß am 3.7.1987 lediglich noch eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 2.312,86 DM offenstand. Eine Besprechungsgebühr sowie eine Vergleichsgebühr, jeweils berechnet nach einem Wert von 2.312,86 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 40,-- DM gem. § 26 BRAGO ist von der Beklagten bereits erstattet worden, so daß dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO