Klage auf Kaskoleistung wegen PKW-Diebstahl abgewiesen wegen Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für den gestohlenen PKW; die Beklagte verweigerte die Leistung wegen widersprüchlicher Angaben. Das Gericht stellte gravierende Widersprüche zu Abstellzeit, Absteller, Schlüsselanzahl und Verbleib der Papiere fest, die die Aufklärung des Sachverhalts massiv behinderten. Aufgrund der Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte gemäß AKB/VVG von der Leistungspflicht frei, daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des Zeitwerts wegen behaupteten PKW-Diebstahls abgewiesen; Beklagte von Leistungspflicht frei wegen gravierender Obliegenheitsverletzung des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten in gravierender Weise verletzt und dadurch die Feststellung des Schadens- oder Tatbestands massiv behindert.
Widersprüchliche Angaben zu zentralen Tatbestandsmerkmalen (z. B. Abstellzeit, Absteller, Anzahl/Verbleib von Schlüsseln und Papieren) rechtfertigen die Annahme einer Obliegenheitsverletzung, wenn sie nicht überzeugend erklärt werden.
Nachträgliche Änderungen des Vorbringens oder offenbar konstruierte Zeugenaussagen können die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttern und die Leistungspflicht entfallen lassen.
Die Behauptung von Sprachproblemen enthebt nicht von der Verpflichtung zur widerspruchsfreien Darlegung einfach darstellbarer Tatsachen und rechtfertigt mangels plausibler Erläuterung keine Schonung der beweisbelastenden Darlegungsanforderungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen PKW Daimler-Benz E 220 mit dem Kennzeichen … .
Am 24.01.2002 erstattete er Diebstahlsanzeige und erklärte, dass ihm das Fahrzeug am Abend des 23.01.2002 zwischen 19.30 Uhr und 23.00 Uhr gestohlen worden sei. Ferner gab er an, dass sich Führerschein, Fahrzeugschein und PKW-Ersatzschlüssel im Fahrzeug befunden hätten.
Unter 'Kurze Sachverhaltsschilderung' heißt es: Der PKW wurde vom Geschädigten gegen 17.00 Uhr in Höhe seiner Wohnanschrift abgestellt. Gegen 19.30 Uhr schaute seine Ehefrau aus dem Fenster und sah den PKW noch an Ort und Stelle abgestellt. Als der Geschädigte gegen 23.00 Uhr mit dem PKW zur Arbeit fahren wollte, stellte er den Diebstahl des PKW fest.
Zur Anzahl der Schlüssel befragt, gab er an: Zwei anbei, 1 Ersatzschlüssel im PKW.
Danach ging der Kläger noch einmal zur Polizei und gab an: Ich habe an dem besagten Abend meinen PKW auf der Straße abgestellt, weil ich noch am gleichen Abend zur Nachtschicht fahren wollte …
Unter dem 28.01.2002 meldete der Kläger der Beklagten seinen Schaden.
Die Frage nach der Anzahl beim Kauf erhaltener Schlüssel beantwortete er mit: 2. Mit dieser 2 wurde eine zunächst eingetragene 3 überschrieben.
Unter dem 18.02.2002 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit: …dass das Fahrzeug welches am 23.01.2002 entwendet wurde, am Abend gegen ca. 21.00 Uhr nach einem Besuch bei Bekannten von mir auf der W-Str. abgestellt. Weshalb ich das Fahrzeug nicht in der Garage abgestellt habe, weil ich an diesem Tag Nachtschicht hatte. …
Von der Beklagten auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren zur Zahl der Schlüssel angesprochen, teilte er unter dem 18.03.2002 mit, dass der 3. Schlüssel im Vorjahr im Urlaub in der Türkei abhanden gekommen sei.
Die Beklagte verweigerte ihre Leistung.
Der Kläger nimmt sie nunmehr klageweise auf Ersatzleistung für seinen PKW in Anspruch. Er behauptet, dass ihm das Fahrzeug am Abend des 23.01.2002 gestohlen worden sei.
Ferner trägt er vor:
Der PKW sei von ihm am 23.01.2002 gegen 17.00 Uhr in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung abgestellt worden (Klageschrift Blatt 2).
Der PKW sei von seiner Ehefrau nach einem Einkauf um ca. 17.30 Uhr abgestellt worden (Schriftsatz vom 19.11.2002 Blatt 32).
Seine Angabe im Ermittlungsverfahren, dass ein Ersatzschlüssel im PKW gewesen sei, habe nicht gestimmt; der Schlüssel sei verloren gegangen.
Er habe der Beklagten gegenüber nur 2 Schlüssel angegeben, weil er die Frage dahin gehend verstanden habe, über wie viele Schlüssel er zur Tatzeit noch verfügte. Das seien nur noch zwei gewesen.
Er habe zu keiner Zeit irgend welche Schlüssel im Fahrzeug deponiert, die dann später entwendet wurden.
Auch die Papiere hätten sich nicht im Fahrzeug befunden.
Es hätten am Abstellort des Fahrzeugs Glassplitter auf dem Boden gelegen.
Der Zeitwert seines Fahrzeugs habe 9.850,00 € betragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 9.850,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Diebstahl und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers beim Schadensfall.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist gem. § 7 I. 2. S. 3, V. 1 AKB, § 6 III VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Der Kläger hat die ihm obliegende Pflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, in gravierender Weise verletzt.
Seine Angaben zum Abstellen des Fahrzeugs waren widersprüchlich:
Im Ermittlungsverfahren, mit Schreiben an die Beklagte vom 18.02.2002 und mit der Klageschrift gab er an, den PKW selbst an der Stelle, von der er gestohlen worden sein soll, abgestellt zu haben.
Mit späteren Schriftsatz und bei seiner persönlichen Anhörung hingegen trägt er vor, seine Ehefrau habe den PKW dort abgestellt.
Dieser Widerspruch wird nicht erklärt. Ein Irrtum auf Klägerseite liegt insoweit sehr fern. Die Kammer kann auch nicht davon ausgehen, dass die richtige Mitteilung dieser sehr einfach darzulegenden Tatsache an Sprachproblemen gescheitert ist.
Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass eine Zeugin für die Tatsache des Abstellens konstruiert werden soll.
Hiermit steht auch der Vortrag in Einklang, dass die Ehefrau des Klägers 'gewohnheitsmäßig' gegen 19.30 Uhr aus dem Fenster geschaut und das Fahrzeug zu dieser Zeit noch gesehen habe. Warum es die Gewohnheit der Zeugin ist, etwa zu dieser Zeit aus dem Fenster zu schauen, ist nicht nachvollziehbar.
Widersprüchlich sind auch die Angaben zum Zeitpunkt des Abstellens:
Im Ermittlungsverfahren und in der Klageschrift gab der Kläger an, das Fahrzeug sei gegen 17.00 Uhr abgestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.02.2002 hingegen teilte er mit, er habe es um 21.00 Uhr abgestellt.
Laut Schriftsatz vom 19.11.2002 soll es um ca. 17.30 Uhr abgestellt worden sein. Ein Irrtum ist jedenfalls hinsichtlich der Zeitpunkte gegen 17.00 Uhr und um 21.00 Uhr nicht nachvollziehbar.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Angabe des Abstellens um 21.00 Uhr von dem Bestreben motiviert war, die Nichtbenutzung der Garage in Hinblick auf die beabsichtigte Fahrt nur 2 Stunden später besser zu begründen.
Widersprüchlich sind ferner die Angaben zu den Schlüsseln:
In die Schadensanzeige wurde ersichtlich statt der 2 zunächst eine 3 eingetragen. Wie es zu diesem Gesinnungswandel kam, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin erweist die Korrektur ein Problembewusstsein des Klägers.
Im Ermittlungsverfahren wurden jedoch 2 Normalschlüssel und ein Ersatzschlüssel angegeben.
Auf Vorhalt der Beklagten teilte der Kläger mit, was sich angesichts seiner Angaben im Ermittlungsverfahren nicht leugnen ließ, nämlich dass er beim Kauf 3 Schlüssel erhalten habe. Nun erklärte er jedoch, den Ersatzschlüssel im Vorjahr in der Türkei verloren zu haben.
Der Widerspruch wird zwar mit Sprachproblemen begründet. Nachvollziehbar sind diese angesichts der Einfachheit des mitzuteilenden Sachverhaltes jedoch nicht.
Die Kammer hält es im Übrigen für lebensfremd, dass der Kläger den Ersatzschlüssel in die Türkei mitgenommen haben will. Zwar ist es riskant, mit nur einem einzigen Schlüssel zu verreisen. Das Auto wurde aber nicht nur vom Kläger selbst, sondern auch von seiner Ehefrau gefahren. Es ist anzunehmen, dass beide ihr Schlüsselbund bei sich hatten, und an beiden Bunden müsste ein Fahrzeugschlüssel gewesen sein. Ein dritter Schlüssel wäre überflüssig gewesen.
Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich des Verbleibs von Schlüsseln und Papieren im Fahrzeug.
Im Ermittlungsverfahren gab der Kläger an, den Ersatzschlüssel, den Führerschein und den Fahrzeugschein im PKW gelassen zu haben.
Nun trägt er jedoch vor, er habe nie irgend welche Schlüssel im Fahrzeug deponiert, und auch die Papiere hätten sich nicht darin befunden.
Ein diesbezüglicher Irrtum ist ausgeschlossen.
Der jeweilige Vortrag des Klägers wirkt zweckgerichtet: einerseits macht der Verbleib des Schlüssels im PKW den Diebstahl wahrscheinlicher; andererseits wird der Kläger im späteren Verlauf bemerkt haben, dass ihm der Entzug der Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung droht. Wo die Wahrheit liegt, ist nicht herauszufinden.
Auffallend ist darüber hinaus, dass die kurze Sachverhaltsschilderung vor der Polizei keine Angaben über Glassplitter am Entwendungsort enthält, deren Vorhandensein nunmehr behauptet wird. Der Kammer ist nicht vorstellbar, dass der Kläger die Erwähnung eines Splitterfeldes am Abstellort vergessen hätte, wenn es ein solches gegeben hätte.
Auch diesbezüglich drängt sich der Eindruck auf, dass die Angaben des Klägers je nach Vorteilhaftigkeit und ohne Rücksicht auf die Fakten erfolgen.
Durch diese Widersprüchlichkeiten ist die Aufklärung des Sachverhaltes und einer konkret in Betracht kommenden Obliegenheitsverletzung des Klägers massiv behindert.
Die Beklagte beruft sich daher mit Recht auf ihre Leistungsfreiheit.
Demnach ist die Klage mit den Nebenentscheidungen gem. §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO abzuweisen.