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Landgericht Essen·1 O 381/20·29.09.2021

Amtshaftung: Unterlassener Primärrechtsschutz bei Kindergeldanrechnung im SGB XII

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Amtshaftung, weil die Sozialhilfebehörde von 2011–2018 Kindergeld als Einkommen anrechnete, obwohl es an den Vater ausgezahlt und nicht weitergeleitet wurde. Das Landgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Für Zeiträume ab 2015 greife § 839 Abs. 3 BGB ein, weil ein (spätestens 2016 naheliegender) Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Schadensabwendung fahrlässig unterlassen und dem Kläger über den Berufsbetreuer zugerechnet werde. Ansprüche für 2011–2014 seien zudem wegen erhobener Einrede verjährt (§§ 195, 199, 214 BGB).

Ausgang: Klage auf Amtshaftungs-Schadensersatz wegen Kindergeldanrechnung vollständig abgewiesen (Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB und teilweise Verjährung).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Amtshaftungsanspruch ist nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es fahrlässig unterlässt, durch einen geeigneten Rechtsbehelf die Fortdauer eines behördlichen Fehlers und den hierdurch entstehenden Schaden abzuwenden.

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Als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB kommen alle geeigneten Rechtsbehelfe in Betracht, die auf Berichtigung oder Beseitigung der amtspflichtwidrigen Maßnahme und Schadensabwendung gerichtet sind; hierzu kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zählen.

3

An die Sorgfaltspflichten eines Berufsbetreuers mit dem Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sind erhöhte Anforderungen zu stellen; er hat an ihn adressierte Leistungsbescheide jedenfalls auf naheliegende Unrichtigkeiten zu prüfen und bei Auffälligkeiten Rückfragen zu veranlassen.

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Das fahrlässige Unterlassen schadensabwendender Rechtsbehelfe durch einen Betreuer ist dem Geschädigten im Amtshaftungsrecht entsprechend §§ 278, 254 Abs. 2 S. 2 BGB zuzurechnen.

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Für die kenntnisabhängige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) genügt grundsätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen eine Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheint; zutreffende rechtliche Schlüsse sind für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ GG Art. 34§ BGB § 839§ Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII§ 839 Abs. 3 BGB§ 839 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der am 23.02.1979 geborene Kläger erhält seit dem Jahr 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Die Leistungen wurden aufgrund einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie bewilligt.

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Aufgrund der Erkrankung (Schwerbehinderung) stand dem Vater des Klägers, Herrn N (früher Lehrer mit Besoldungsgruppe A 14), ein Anspruch auf Kindergeld für den Kläger zu. Dieses setzte das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen Familienkasse zunächst mit Bescheid vom 17.06.2011 fest. Seitdem wurde das Kindergeld durchgängig durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung an den Vater des Klägers gezahlt. Dieser leitete das Kindergeld nicht an den Kläger weiter. Eine Weiterleitung des Kindergeldes war der Beklagten ausdrücklich nicht mitgeteilt worden.

4

Seit Beginn der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII berücksichtigte die Beklagte das an den Vater des Klägers gezahlte Kindergeld als „einzusetzendes Einkommen“ beim Kläger und rechnete dieses auf den Bedarf an (Bescheide ab dem 22.07.2011, Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 7 ff. GA).

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Für die Zeit bis Ende 2018 handelt es sich um folgende Beträge:

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-                        August 2011 bis November 2015: 52 Monate zu 184 €=              9.568 €

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-                        Dezember 2015 bis November 2016: 12 Monate zu 190 €= 2.280 €

8

-                        Dezember 2016 bis Februar 2018: 15 Monate zu 192 €= 2.880 €

9

-                        März 2018 bis Dezember 2018: 10 Monate zu 194 €=               1.940 €

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Summe:                                                                       16.668 €

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Auch in der Zeit ab dem 01.01.2019 wurde zunächst weiter das Kindergeld als einzusetzendes Einkommen vom Bedarf des Klägers abgezogen.

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Am 08.04.2020 beantragte der Betreuer des Klägers bei der Beklagten fernmündlich eine Überprüfung der Anrechnung des Kindergeldes. Der Betreuer E war 2014 zum Betreuer bestellt worden für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen sowie Wohnungsangelegenheiten. Ab dem Jahre 2016 wurden die Bescheide über die streitgegenständlichen SGB XII Leistungen an den Betreuer E gesandt, zuvor an den Vater des Klägers.

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Mit Bescheid vom 28.04.2020 (Bl. 129 ff. GA) nahm die Beklagte Bescheide für die Zeit ab Januar 2019 teilweise zurück und berechnete die Leistungen des Klägers neu. Sie zahlte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2019 3.030,68 Euro nach.

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Der Kläger legte gegen den Bescheid im Hinblick auf die angerechneten Beträge für die Zeit von 2011 bis 2018 erfolglos Widerspruch ein und erhob dann mit Klageschrift vom 07.09.2020 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (Bl. 231 ff. GA) mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben. Mit Schreiben vom 23.09.2020 (Bl. 142 ff. GA) forderte er von der Beklagen als Schadensersatz die Zahlung von 16.668,00 € (angerechnetes Kindergeld 2011-2018) bis zum 30.10.2020.

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Diesen Betrag macht er nunmehr mit der Klage geltend.

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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Der Kläger trägt vor, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB habe. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Falles hätte auffallen müssen, dass das Kindergeld für Volljährige nicht als Einkommen angerechnet werde. Insoweit sei bei der Bearbeitung gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und die Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen worden. Die Beklagte hätte – unter Berücksichtigung des § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII - nicht die schon in vorhergehenden Jobcenter-Bescheiden rechtswidrig erfolgte Anrechnung des Kindergeldes übernehmen dürfen.

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Ein schuldhaftes Unterlassen von Rechtsmitteln liege nicht vor. Der vormalige Betreuer/Bevollmächtigte, der Vater des Klägers, habe als juristischer Laie keinen Grund sehen müssen, gegen die Bewilligungsbescheide Rechtsmittel einzulegen. Kenntnis der speziellen Regelungen, insbesondere des hier erforderlichen § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, könnten von diesem als Laien nicht verlangt werden. Der Bürger könne nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass staatliches Handeln im Rahmen der geltenden Gesetzeslage erfolgt. Es könne dem Bürger nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er keine bessere Rechtskenntnis habe als die handelnde Behörde. Auf den Betreuer E sei auch später nicht abzustellen mangels Zuständigkeit für Finanzen, die weiter der Vater des Klägers geregelt habe. Bis zu einem Gespräch mit dem Vater des Klägers im Frühjahr 2020 habe der Betreuer E die Angelegenheit hinsichtlich des Kindergeldes nicht kennen können. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Vater des Klägers Kenntnis von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Kindergeldanrechnung erlangt. Verjährung sei daher mangels Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht eingetreten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag von 16.668,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Schon bei Antragstellung sei das vom Vater des Klägers für den Kläger bezogene Kindergeld unter „sonstige Ansprüche“ angegeben worden. Von einer fehlenden Weiterleitung des Kindergeldes habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie habe das im Jobcenterbescheid berücksichtigte Kindergeld aufgrund des Verweises „im Antrag“ auf SGB-XII Leistungen (Bl. 300 ff. GA) bezüglich der Einkommensverhältnisse auf den Jobcenterbescheid ebenfalls angerechnet.

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Verjährung sei eingetreten, da sämtlichen Bescheiden klar zu entnehmen sei, dass sie das vom Vater des Klägers bezogene Kindergeld als einzusetzendes Einkommen des Klägers berücksichtigen.

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Der Vater des Klägers - als seinerzeitiger Betreuer des Klägers - habe sehr wohl dem Kläger zurechenbar die Einlegung von Rechtsmitteln unterlassen. Als Beamter des höheren Dienstes mit Besoldung nach A 14 sei er in der Lage gewesen, einen einfachen Leistungsbescheid auf seine Korrektheit hin zu überprüfen.

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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den speziell für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden bestellten Betreuer bezüglich dessen Person eventuell ausreichende Kenntnis angenommen werden könnte, die zuzurechnen ist, für ein Eingreifen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes. Eine im Hinblick auf den Hinweis beantragte Schriftsatzfrist ist dem Kläger bewilligt worden. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.09.2021 trägt der Kläger vor, dass es ihm möglich gewesen sei,  seine ihm gegebenen Finanzen im Wesentlichen selbst zu verwalten, gelegentlich sei er durch seinen Vater unterstützt worden. Grund der Einrichtung der Betreuung sei ein Verschwinden des Klägers im Winter 2010/2011 über drei Tage gewesen. Die Bestellung des Berufsbetreuers E im Jahr 2014 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass man erwartete, dass der Kläger erneut verschwinden und unbekannten Aufenthaltes sein würde. Vor diesem Hintergrund sei die Bestellung des Betreuers auf die Positionen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und auch Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen beschränkt worden. In einer Situation, in der der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt wäre, wären genau diese Aufgabenkreise nötig, um den Kläger durch die Polizeibehörden suchen zu lassen und gegebenenfalls auch eine Rückführung des Klägers in sein gewohntes Umfeld sicherzustellen. Der Betreuer habe mangels Einblick in die finanziellen Verhältnisse auch nicht die Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Bescheide fehlerhaft das Kindergeld anrechneten, da dieser nicht gewusst habe, dass das Kindergeld an den Vater des Klägers ausgezahlt worden sei. Der Betreuer habe die Bescheide formal geprüft. Insoweit seien sie nicht zu beanstanden gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2021 (Bl. 326 f. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.

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Ein etwaiger Anspruch ist für die Zeiträume ab 2015 jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

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Gemäß § 839 BGB tritt die Ersatzpflicht nach § 839 BGB nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden können hierzu zählen.

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(vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2020 – 2 U 57/20 –, Rn. 5, juris)

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Hier hätte zur Abwendung des Schadens 2016 ein Antrag auf Überprüfung der Anrechnung des Kindergeldes gestellt werden können, wie er dann erst 2020 erfolgte. Entsprechend der 2020 erfolgten nachträglichen Gewährung der zusätzlichen Leistung ab Beginn des Vorjahres (also 2019) gemäß § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII wäre dieses dann 2016 auch rückwirkend ab Beginn des Vorjahres (also 2015) erfolgt und für die Zukunft wäre das Kindergeld nicht mehr angerechnet worden.

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Das Unterlassen des Antrags beruht auf Fahrlässigkeit des Betreuers des Klägers.

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Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss. Auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten ihm gegenüber darf der Staatsbürger grundsätzlich vertrauen, und es kann ihm in der Regel nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte.

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(vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 22)

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Dennoch musste der Betreuer des Klägers an der Richtigkeit der Bescheide zweifeln. Es ist zu berücksichtigen, dass der Betreuer als Berufsbetreuer für einen chronisch Kranken bestellt war mit dem Aufgabenkreis Vertretung vor Ämtern und Behörden. Von daher sind ein Grundwissen bezüglich möglicher Sozialleistungen zu erwarten und die Fähigkeit, einfache Bescheide wie hier nachzuvollziehen. Insoweit musste es den Betreuer stutzig machen, dass beim Kläger Kindergeld angerechnet wurde, obwohl der Kläger keine Kinder hatte, sodass es sich aufdrängte, dass es sich um Kindergeld handelte, was für den Kläger an dessen Eltern gezahlt wurde. Jedenfalls von einem Berufsbetreuer kann erwartet werden, dass er weiß, dass dieses Kindergeld bei einem erwachsenen Kind (mit eigener Wohnung) nur angerechnet werden kann, wenn dieses Geld auch weitergeleitet wird. Selbst einem Laien dürfte es naheliegen, dass es eigentlich nicht sein kann, dass ein Elternteil (mit A 14 Gehalt) Kindergeld erhält und dieses zu Lasten seines bedürftigen Kindes von dessen essentiellen Lebensbedarf abgezogen wird, wenn das Kindergeld nicht weitergeleitet wird. Soweit  sich der Kläger darauf beruft, dass der Betreuer nicht wusste, dass das Kindergeld nicht an den Kläger gezahlt wurde, hätte dieser dieses Wissen durch einfache Nachfrage erhalten können, wie es dann 2020 der Fall gewesen ist. Ebenso wie die Beklagte nicht einfach ohne Nachfrage davon ausgehen durfte, dass der Kläger das Kindergeld vereinnahmte, durfte dieses der Betreuer des Klägers auch nicht.

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Auch wenn Hintergrund seiner Bestellung keine Angelegenheiten nach dem SGB XII gewesen sein mögen, so erfasst der Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden auch Angelegenheiten nach dem SGB XII. Die Bestellung zum Betreuer verpflichtet zwar insoweit nicht automatisch zum Tätigwerden, wenn kein Hilfebedarf erkennbar ist. Wenn der Betreuer aber tätig wird und widerspruchslos an ihn adressierte Bescheide entgegennimmt, mit denen auch Fristen in Gang gesetzt werden, hat er die Bescheide auch zu prüfen. Der Umfang der Prüfung hängt dabei vom Einzelfall ab. Allerdings fällt schon bei einer oberflächlichen Prüfung auf, dass Kindergeld in den Bescheiden angerechnet wird. Dieses gab nach obigen Ausführungen Anlass zur Nachfrage, ob der Kläger selbst auch solches ggf. vom Vater weitergeleitet erhielt.

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Dieses Versäumnis des Betreuers hat sich der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen zu lassen. Die Pflicht, nach § 839 Abs. 3 BGB durch Einlegung eines Rechtsmittels den Schaden abzuwenden, ist eine Verbindlichkeit im Sinne des § 278 BGB mit der Folge, dass sich der Geschädigte auch ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter sowie solcher Personen zurechnen lassen muss, die er als seine Erfüllungsgehilfen in den von der Amtspflichtverletzung betroffenen Vorgang eingeschaltet hat. (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2020 – 2 U 57/20 –, Rn. 7, juris)

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Ob auch für die Jahre bis 2015 der Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB eingreift, mag dahinstehen, auch wenn nach obigen Ausführungen es nicht fernliegt, dass auch juristische Laien Nachfragebedarf haben müssten, warum einem in einer eigenen Wohnung lebenden Bedürftigen von seinem Bedarf Kindergeld abgezogen wird, welches sein nicht bedürftiger Vater vereinnahmt.

42

Etwaige Ansprüche wegen der Jahre 2011 bis 2014 sind jedenfalls wegen der beklagenseits erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB nicht durchsetzbar. Bei Einreichung der Klage Ende 2020 war die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits abgelaufen.

43

Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 BGB. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs mit dem Schluss des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und der ersatzberechtigte Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Einstandspflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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Mit den rechtswidrig ergangenen Bescheiden in den Jahren 2011 bis 2014 bzw. spätestens mit der Auszahlung der zu niedrigen Leistungen in den Jahren 2011 bis 2014 ist dem Kläger der Schaden entstanden.

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Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann die Verjährung zwar erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt aber im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann. Dagegen setzt § 199 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

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(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2004 – III ZR 346/03 –, juris noch zu § 852 BGB)

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Hier kannten der Kläger bzw. der ihn vertretene Vater in den Jahren 2011 bis 2014 bereits alle tatsächlichen Umstände aus denen sich der Amtshaftungsanspruch ergibt. Diese ließen auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung naheliegend erscheinen, da es entsprechend obigen Ausführungen eigentlich nicht sein kann, dass ein Elternteil Kindergeld erhält und dieses zu Lasten seines erwachsenen, nicht in seinem Haushalt lebenden bedürftigen Kindes geht, von dessen essentiellen Lebensbedarf abgezogen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.