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Landgericht Essen·1 O 350/00·16.01.2002

Regress des Gebäudeversicherers gegen Mieter nach Brand durch Flexarbeiten in Garage

ZivilrechtMietrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gebäudeversicherer nahm den Garagenmieter aus übergegangenem Recht nach einem Brand regressweise auf Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob der Brand durch das Trennschleifen von Aluminium verursacht und der Regress durch einen (konkludenten) Regressverzicht ausgeschlossen ist. Das LG bejahte dem Grunde nach eine fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten und stützte sich auf Anscheinsbeweis sowie ein Sachverständigengutachten zur Brandgefahr von Aluminiumstäuben. Ein Regressverzicht scheide aus, weil die feuergefährlichen Arbeiten eine unberechtigte Nutzung und erhebliche Gefahrerhöhung darstellten; zur Schadenshöhe sei weitere Aufklärung nötig (Zwischenurteil).

Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen; zur Schadenshöhe weitere Beweisaufnahme im Schlussurteil erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gebäudeversicherer kann nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend machen.

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Trennschleifarbeiten an Leichtmetallen können aufgrund entstehender brennbarer Stäube auch bei geringem Funkenflug eine erhebliche Brandgefahr begründen; unterbleiben gebotene Sicherungsmaßnahmen, liegt Fahrlässigkeit nahe.

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Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer besonders brandgefährlichen Tätigkeit in der Mietsache und dem Brandausbruch und sind andere Ursachen nicht ersichtlich, kann ein Anscheinsbeweis für die Verursachung durch diese Tätigkeit sprechen.

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Die bloß abstrakte Möglichkeit einer alternativen Brandursache (z.B. Kurzschluss) erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, solange konkrete Anhaltspunkte oder ein Nachweis für den Defekt fehlen.

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Ein (stillschweigender) Regressverzicht des Sachversicherers zugunsten eines Mieters kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schaden aus einer unberechtigten, gefahrerhöhenden Nutzung außerhalb des vertragsgemäßen Mietgebrauchs resultiert.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 VVG§ 25 Abs. 1 VVG§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand

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Der Beklagte hatte die Doppelgaraqe Nr. 9/10 im Gebäudekomplex F...straße 5 - 7 in G... gemietet, die durch einen Brand, der dort am 24. 7. 1999 ausbrach, völlig zerstört wurde.

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Die Klägerin ist die Feuerversicherung für dieses Gebäude. Sie zahlte ihren Versicherungsnehmern L... und K... K... zum Ausgleich des Schadens 155.000 DM und will sich nun" durch Inanspruchnahme des" Beklagten schadlos halten.

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Der Beklagte befand sich am frühen Nachmittag des 24.7.1999 in seiner Garage, um ein Fahrzeug in 'Stand zu setzen. Er hatte das Garagentor weit geöffnet und die Garagenbeleuchtung eingeschaltet. An der dem Tor gegenüber liegenden Wand stand eine Werkbank aus Holz und Stahl, auf der der Beklagte eine angeschlossene Batterie und ein Kofferradio abgestellt hatte. unmittelbar links davor hatte er das Fahrzeug aufgebockt, mit dessen Instandsetzung er sich beschäftigte. Zwei Türen des Fahrzeugs waren demontiert. Etwas weiter zum Tor hin hatte der Beklagte damals seinen Arbeitsplatz. Im rechten Bereich der Garage stand noch ein weiteres Fahrzeug.

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Der. Beklagte war damit beschäftigt, eine Aluminiumplatte durch Trennschleifen ('Flexen') auf die passende Größe zurechtzuschneiden, als sein Handy klingelte. Er verließ die Garage und telefonierte etwa 10 Minuten lang mit dem Rücken zur Garage. Als er sich wieder umwandte, sah er, dass das offene, aufgebockte Fahrzeug im Innenraum brannte und auch die Werkbank Feuer gefangen hatte. Der Beklagte versuchte, das Feuer mit zwei Feuerlöschern zu löschen. Das gelang ihm aber nicht. Vielmehr griff das Feuer auf die Styropor- und Rigips- Platten über, mit denen die Garage von innen verkleidet war. Darauf hin rief er die Feuerwehr zu Hilfe.

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Die Klägerin führt den Ausbruch des Brandes auf die Reparaturarbeiten des Beklagten zurück. Anfangs hat sie behauptet, der Beklagte habe Schweißarbeiten ausgeführt; nun tritt sie seiner Behauptung, er habe Aluminium geflext, nicht mehr entgegen, behauptet aber, auch solche Arbeiten seien feuergefährlich.

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Sie hat den Schaden auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen K... vom 18. 10. 1999 reguliert und behauptet, dass der Sachverständige die Schadenshöhe zutreffend festgestellt habe. Auf die Kopie des Gutachtens BI. 10 - 43

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wird Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 148.600,43 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 30.10.2000 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt;

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die Klage abzuweisen

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Er bestreitet seine Verantwortlichkeit für das Brandereignis und trägt vor, dass das Trennschleifen von Aluminium nicht feuergefährlich sei, da hierbei kein Funkenflug entstehe. Überdies habe er mit dem Rücken zu dem später in Brand geratenen PKW gearbeitet. Der Brandherd sei 3 m von seinem Arbeitsplatz entfernt gewesen, zu weit, als dass die Flexarbeiten als Brandursache in Betracht gezogen werden könnten. Der Beklagte behauptet, dass die Brandursache im Bereich der Stromversorgung gelegen habe, die einen Defekt gehabt haben müsse.

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Die Schadenshöhe werde bestritten. Insbesondere seien der Zeitwert der vom Brandschaden betroffenen Garagen und die Abbruchkosten zu hoch gegriffen; ferner sei bei den Kosten der Dacheindeckung nicht berücksichtigt, dass die Garagen nur mit einfachen Wellblech-Dächern gedeckt gewesen seien.

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Die Kammer hat Beweis erhoben, durch Einholung des schriftlichen Gutachtens vom 3.11.2001 des Sachverständigen W... H.... Auf das Gutachten nebst Anlage Bl. 105-130 wird Bezug verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Der Klägerin steht aus gem. § 67 Abs. 1 S 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer K...ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten (p.V.V.) gegen den Beklagten zu.

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Es muss davon ausgegangen werden., dass der Beklagte den Brand durch Flexarbeiten in der Garage verschuldet hat.

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Es ist kein anderes gefahrenträchtiges Ereignis als das Trennschleifen von Aluminium als Ursache des Brandes ersichtlich.

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Der Brand brach im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung des Aluminiums aus. Zwar hatte der Beklagte seine Arbeit für ein etwa zehnminütiges Telefonat unterbrochen und dann erst bemerkt, dass der Innenraum des aufgebockten PKW und die Werkbank in Flammen standen. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass es erst während der Arbeitspause zur, Entzündung kam. Vielmehr ist leicht vorstellbar, dass ein schon während und infolge der Flexarbeiten entstandener, unauffällig glimmender Brandherd zunächst von dem auf seine Reparaturarbeiten konzentrierten Beklagten übersehen und erst bei offener Flammenbildung bemerkt wurde, und dies zumal deshalb, weil er mit dem Rücken zum späteren Brandherd gearbeitet hatte.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Trennschleifen zur Verursachung eines Brandes durchaus geeignet, wie sich zur Oberzeugung der Kammer aus dem Gutachten des Sachverständigen H... ergibt.

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Zwar verursacht das Trennschleifen von Aluminium allenfalls geringen Funkenflug. Der Eindruck, dass daher keine Feuergefahrfahr bestehe, ist jedoch trügerisch. Trennschleifen von Leichtmetallen, somit auch von Aluminium, ist vielmehr ein Vorgang, der mit erheblichen Brandgefahren verbunden ist.

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Beim Schleifen und Trennschleifen von Aluminium entstehen unweigerlich heiße Stäube. Sie sind brennbar und bei Ansammlung glimmfähig. Kommen sie mit zündfähigem Material, insbesondere mit Gas-, Dampf oder Staubgemischen in Berührung, so ist eine Zündung möglich.

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Da der Beklagte in Unkenntnis der Gefahr für die gefahrlose Beseitigung der Aluminium-Stäube keine Vorsorge traf, ist demnach ohne weiteres vorstellbar, dass sich die Aluminium-Stäube in der Garage verteilten, sich auf den Holzbrettern der Werkbank oder/und im Innenraum des aufgebockten PKW mit den dort zweifellos befindlichen Staubgemischen verbanden und sich entzündeten.

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Auch eine kurze Berührung der Aluminium-Stäube mit Eisenmetallen - etwa den tragenden Elementen der Werkbank - konnte zu einer Zündung und zum Brand an der AuftreffsteIle der Stäube führen.

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Ferner konnten Aluminiumstaub-Ablagerungen im Zusammentreffen mit den in der Garage zweifellos vorhandenen Rostteilchen Glimmbrände entwickeln, die zunächst unbemerkt blieben und erst nach geraumer Zeit, in ein offenes Feuer mit Flammenbildung übergingen.

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Letztlich konnten Aluminium-Stäube schon allein dadurch, dass sie sich in größeren Mengen ansammeln, zu Bränden und Staubexplosionen führen.

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Es gibt daher eine Mehrzahl sehr nahe liegender Möglichkeiten für die Verursachung des Brandes durch das Trennschleifeh von Aluminium.

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Die Bedenken des Beklagten gegen eine hinreichende räumliche Nähe dieser gefahrenträchtigen Arbeit zum Brandherd gehen fehl. Zwar überwindet der Funkenflug je nach Abflugwinkel nur eine Strecke von 1 - 3 m, so dass die Werkbank und der lnnenraum des PKW möglicherweise, was aber nicht feststeht und von der Klägerin in Abrede gestellt wird, vom Arbeitsplatz des Beklagten zu weit entfernt waren, um von Funken getroffen zu werden.

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Dieses Bedenken gilt aber nur hinsichtlich der ohnehin relativ seltenen Funken, nicht aber hinsichtlich der notwendig auftretenden leichten Stäube. Überdies läßt sich der damalige Abstand des Arbeitsplatzes von den, beiden in Betracht kommenden Brandherden im Nachhinein nicht mehr maßgenau und zuverlässig feststellen.

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Mit überwältigend hoher Wahrscheinlichkeit war die mit besonderer Brandgefahr verbundene Tätigkeit des Beklagten daher die Ursache des Brandes. Daher spricht gegen den Beklagten der Anschein der Verursachung.

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Diesen Anschein hat er nicht erschüttert.

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Zwar beruft er sich auf einen Kurzschluss. Ein bewiesener Defekt der Stromversorgung würde den gegen ihn sprechenden Anschein zwar möglicherweise erschüttern. Der Beklagte hat den Defekt jedoch nicht bewiesen, sondern nur behauptet. Es gibt hierfür nicht einmal einen Anhaltspunkt. Die abstrakte, bestrittene Möglichkeit einer anderen Schadensursache genügt zur Erschütterung des Anscheins jedoch nicht.

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Der Beklagte hat die Mietsache durch unwissentlich gefährliches Tun beschädigt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit bleibt ihm dabei nicht erspart. Er hätte sich zuvor sachkundig machen müssen, statt auf den trügerischen Anschein geringen oder ganz ausbleibenden Funkenfluges zu vertrauen.

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Ein Anspruch seiner Vermieter auf Schadenersatz bestand daher.

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Dieser Anspruch ist durch Zahlung der Klägerin an ihre Versicherungsnehmer bis zur Höhe ihrer Leistung auf sie übergegangen.

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Die Klägerin ist auch nicht kraft eines Regressverzichts an der lnanspruchnahme des Beklagten gehindert.

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Es mag dahin stehen, ob ein solcher stillschweigender oder konkludenter Regressverzicht der Klägerin hier in Betracht käme, wenn der Schaden bei Nutzung der Mietsache im Rahmen des rechtmäßigen Mietgebrauchs durch den Beklagten entstanden wäre.

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Im vorliegenden Fall kommt ein Regressverzicht nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine unerlaubte Nutzung handelte, zumal um eine solche, die zu einer erheblichen Gefahrerhöhung für die Mietsache führte.

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Wenn man von einem Regressverzicht des Sachversicherers zu Gunsten eines Mieters des Versicherungsnehmers ausgeht, so im Wesentlichen aus den beiden Überlegungen, dass nicht zum einen der Versicherer von der Verlagerung der Nutzung vom Versicherungsnehmer auf einen berechtigten Dritten profitieren soll, ohne ein entsprechend erhöhtes Risiko zu tragen, und dass zum anderen auch der Mieter sich initeinigem Recht durch die Sachversicherung des Vermieters, die er regelmäßig im Rahmen der Nebenkosten selbst fInanziert, geschützt fühlt.

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Beide Argumente tragen im vorliegenden Fall aber nicht

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Der Regress der Klägerin gegen den Beklagten als Mieter führt nicht zu ihrer Besserstellung.

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Wäre der Schaden nicht von dem Beklagten sondern in gleicher Weise von den Versicherungsnehmern selbst verschuldet worden, so hätte sich die Klägerin gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ihnen gegenuber auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung berufen können. Dass die mit der üblicheh Nutzung einer Garage verbundene Gefahr durch die Vornahme besonders feuergefährlicher Reparaturarbeiten signifikant erhöht wurde, ist, nach den obigen Ausführungen nicht weiter zu begründen. Ausnahmen gem. §§ 25 Abs. 2, 3, 26 VVG liegen nicht vor.

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Die bei diesem gedachten Fall leistungsfreie Klägerin muss daher auf den Beklagten Rückgriff nehmen, um sich nicht in Folge der Verlagerung der Nutzung vom Versicherungsnehmer auf den Mieter sogar schlechter zu stehen.

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Der unberechtigte Nutzer ist nie vor dem Regress des Sachversicherers geschützt. Unberechtigt, und zwar ungeachtet des konkret schädigenden Ereignisses, war aber die vom Beklagten vorgenommene Nutzung. Zwar ist gegen Reparaturen in einer Garage nicht grundsätzlich etwas einzuwenden. Feuergefährliche Arbeiten in einer Garage, die zudem nicht aus einem einfachen Betonwürfel besteht, sondern mit Styropor und Rigips ausgestattet ist, liegen aber ganz sicher außerhalb des mietver- traglich gestatteten Gebrauchs.

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In einem solchen Fall ist auch für ein Vertrauen des Mieters auf, Versicherungs-schutz durch die Sachversicherung des Vermieters kein Raum. Vielmehr muss er sich sagen, dass diese für den Vermieter und seine Sachversicherung nicht vorhersehbare Gefahr beim Abschluss der Versicherung nicht bedacht worden sein kann.

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Die Klägerin muss den Beklagten daher Regress nehmen dürfen

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Die Sache ist dem Grunde nach spruchreif: Ein Anspruch der Klägerin auf, Schadenersatz aus übergegangenem Recht besteht.

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Der Höhe nach ist sie es jedoch nicht, da die Beklagte die Höhe des Schadens mit substantiierten Argumenten bestreitet. Insofern bedarf es noch weiterer Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines Gutachtens. Dieses wird aber nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Null reduziert.

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Die Voraussetzungen für den Erlass eines der Klage dem Grunde nach stattgebenden Zwischenurteils liegen daher vor.

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Die Kammer hält es für sachgerecht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.