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Landgericht Essen·1 O 270/06·12.11.2007

Klage auf Lebensversicherung – Schriftformerfordernis bei Bezugsrechtsänderung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrecht (Formvorschriften)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Auszahlung einer Lebensversicherung, weil ihr verstorbener Ehemann die Bezugsberechtigung geändert habe. Streitpunkt ist, ob das von ihm abgegebene Formular die vertraglich vereinbarte Schriftform erfüllte. Das Gericht verneint dies: die Namenseintragung im Adressfeld stellt keine eigenhändige Unterschrift i.S.d. §§126,127 BGB dar. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auszahlung der Lebensversicherung wegen Formmangels der Bezugsrechtsänderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wirksamkeit einer Änderung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen; ein vertraglich vorgeschriebenes Schriftformerfordernis ist maßgeblich.

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Die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schriftform entspricht der eigenhändigen Unterschrift im Sinne der §§ 126, 127 BGB; eine bloße Namenseintragung im Adressfeld genügt nicht.

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Eine Unterschrift muss die Identität des Erklärenden erkennbar machen und die Erklärung räumlich abschließen; fehlen individuelle kennzeichnende Merkmale, ist die Erklärung bei Formmangel nach § 125 S.2 BGB unwirksam.

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Das Entgegennehmen und Stempeln eines unvollständig unterschriebenen Formulars durch einen Mitarbeiter begründet nicht ohne Weiteres eine Schutzpflichtverletzung des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer später auf den Mangel hingewiesen wird.

Relevante Normen
§ 126, 127 BGB, § 12 ALB§ 12 Abs. 3 ALV§ 126 BGB§ 127 BGB§ 125 S. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.und die Richter am Landgericht P. und H.

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 15.12.1977 schloss der am 03.07.2005 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr G., mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag ab. Der Vertrag lief bis zum 01.12.2006. Der verstorbene Versicherungsnehmer, Herr G., hatte bereits mehrfach die Bezugsberechtigung geändert.

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Am 06.06.2003 Jahr gab der Verstorbene persönlich bei der Beklagten ein von ihm

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nicht vollständig ausgefülltes Änderungsformular für die Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung ab. Zu diesem Zeitpunkt waren von dem Verstorbenen seine drei Kinder M., I. und J. G.als Bezugsberechtigte eingesetzt. Bei diesem Formular handelt es sich um einen Vordruck, welchen die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte. In das zur Angabe von Name und Anschrift des Versicherungsnehmers vorgesehene Feld setzte der Ehemann der Klägerin handschriftlich und in Druckbuchstaben seinen Namen und seine Anschrift ein. Auf der zur Unterschrift gedachten Linie erfolgte jedoch keine weitere handschriftliche Eintragung durch den Verstorbenen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten in Bezug auf das Änderungsformular wird auf Blatt 5 d. A. verwiesen.

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Dem Lebensversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherungen zu Grunde.

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§ 12 Abs. 3 ALV lautet : "Willenserklärungen und Anzeichen gegenüber dem Verein bedürfen der Schriftform."

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Mit Schreiben vom 10.06.2003 wies die Beklagte den Ehemann der Klägerin darauf hin, dass eine Unterschrift erforderlich sei.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr verstorbener Ehemann habe die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung wirksam zu ihren Gunsten geändert. Die der Beklagten am 06.06.2003 zugegangene Änderungsanzeige sei formwirksam. Entscheidend hierfür sei allein der Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann seinen Namen handschriftlich und eigenhändig zeichnete. Auf der Änderungsanzeige befinde sich deshalb ein individueller Schriftzug, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichne.

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Sie behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe auch nach dem 06.06.2003 mehrfach gegenüber Dritten erklärt, dass sie aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sei.

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Mit Schreiben vom 22.09.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungssumme bis spätestens Ende September 2005 auf.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.802,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auszahlung der

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Lebensversicherungssumme nicht zu. Der verstorbene Versicherungsnehmer habe die Änderung der Bezugsberechtigung nicht wirksam vorgenommen. Zwar sei vom Ehemann der Klägerin ein Änderungsformular entgegengenommen und am 06.06.2003 mit einem Eingangsstempel versehen worden, jedoch sei die nach den Versicherungsbedingungen einzuhaltende Schriftform nicht erfüllt. Das genannte Formular sei vom Versicherungsnehmer nicht unterschrieben worden. Zur Wahrung der Schriftform sei erforderlich, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werde. Erforderlich sei eine Unterschrift, um die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu er-möglichen, wer die Erklärung abgegeben habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme aus der bei der Beklagten von ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.

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Sie ist nicht Bezugsberechtigte.

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Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat das Bezugsrecht nicht wirksam geändert. Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab (BGH, NJW 1995, 1082). Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen im vorliegenden Fall vor, dass Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Beklagten der Schriftform bedürfen, § 12 Abs. 3 ALV. Die in den allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen für die Lebensversicherungen vereinbarte Schriftform meint dabei eine eigenhändige Unterschrift im Sinne der §§ 127, 126 BGB (Prölls/Martin,

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§ 12 ALB 86 RN 1). Bei Formmangel ist eine entsprechende Willenserklärung im

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Zweifel unwirksam, § 125 S. 2 BGB.

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Im vorliegenden Fall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten. Er hat die Änderungsanzeige nicht im Sinne von § 126 BGB unterschrieben.

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Der vom verstorbenen ausgefüllte Vordruck ist überschrieben mit "Änderung der Bezugsberechtigung". Sodann enthält das Formular vorgedruckte Felder zur Angabe

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der Versicherungsscheinnummer und dem Namen und Vornamen der versicherten Person, die der Versicherungsnehmer handschriftlich auszufüllen. Danach folgt die Erklärung, die Bezugsberechtigung für den Erlebensfall und/oder Todesfall zu ändern, wobei durch Ankreuzen vorgegebene Alternativen gewählt werden können. Der Verstorbene kreuzte hierbei auch die Alternative "Todesfall" an und schrieb auf eine zur näheren Bestimmung vorgesehenen Linie " ............. in München". Darunter sieht das Formular in der linken Ecke ein dreizeiliges Feld vor, in welchem der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers einzufüllen ist, rechts daneben befindet sich eine weitere Linie, auf welcher eine Unterschrift des Ver-sicherungsnehmers erfolgen und das Datum der Unterschrift angegeben werden soll.

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Der verstorbene Versicherungsnehmer hat lediglich in der Rubrik "Name und Anschrift des Versicherungsnehmers" seine Anschrift , die aus seinem Namen und seiner

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Adresse besteht, in Druckbuchstaben angegeben. Diese Eintragung wird den von der Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellten Voraussetzungen nicht gerecht.

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Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift muss die Erklärung räumlich abschließen (BGHZ NJW 1991, 487). Sie soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Insoweit reicht sogar die ver-sehentliche Unterzeichnung mit einem fremden Namen aus, wenn sich die Identität des Unterzeichnenden einwandfrei aus der Urkunde ergibt (BayObLG NJW 1956, 24). Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, ein die Identität des Unterschreibenden ausreichender kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift [oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe)] darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH NJW 1994, 55).

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Der Eintrag seines Namens in der Rubrik "Name und Anschrift des Versicherungsnehmers" diente nicht dazu, eine Erklärung dahingehend abzugeben, die Änderungsanzeige stamme von ihm, was im übrigen auch zwischen den Parteien unstreitig ist.

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Nach dem äußeren Erscheinungsbild war der Namenszug an dieser Stelle erkennbar nicht als Unterschrift gemeint, sondern als Bestandteil der Anschrift. Insoweit fehlt es also schon an der abschließenden Funktion der Unterschrift. Dem Verstorbenen war dies insoweit auch erkennbar. Indem er ein vorgedrucktes Formular der Beklagten verwendete, welches neben einem Adressfeld auch ein besonderes Feld für eine gesonderte Unterschrift vorsah, musste er auch davon ausgehen, dass die Versicherung alleine die Ausfüllung des Adressfeldes nicht als Unterschrift anerkennt. Erforderlich war daher eine besondere Unterschrift, die erkennen lässt, dass die vom Ver-sicherungsnehmer abgegebene Erklärung von diesem "bestätigt" wird. Dies bedeutet aber zwingend, dass diese Unterschrift nicht schon Bestandteil der zu bestätigenden Erklärung ist.

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Zum anderen kann nach dem objektiven Erscheinungsbild des Namenszuges auch nicht von einer Unterschrift im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Sie enthält offensichtlich keine individuellen, charakteristischen Merkmale, die aus der

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Urkunde selbst abzulesen wären, wie auch ein Vergleich mit den dem Gericht vor-liegenden Schreiben vom 08.07.1985 und 25.11.2997, die jeweils eine Unterschrift enthalten, ergibt. Insoweit ist es unerheblich, ob – wie unstreitig –diese handschriftliche Eintragung von dem Verstorbenen stammt und das Änderungsformular der Beklagten auch tatsächlich zugegangen ist und ob der Verstorbene Dritten gegenüber geäußert hat, die Klägerin sei nun aus der Lebensversicherung berechtigt. Denn der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 55).

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Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus einer Schutzpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag zu. Zwar hat eine Mitarbeiterin der Beklagten das Schriftstück des verstorbenen Ehemannes der Klägerin entgegengenommen und mit einem Eingangsstempel versehen, ohne diesen unmittelbar auf das Fehlen der Unterschrift hinzu-weisen. Eine Pflichtverletzung liegt aber nicht vor, da die Beklagte unbestritten den verstorbenen Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2003 darauf hinge-wiesen hat und ein Hinweis von der die Urkunde entgegennehmenden Person nicht zu erwarten war und auch nicht geschuldet wurde.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.