Themis
Anmelden
Landgericht Essen·1 O 268/02·04.02.2003

Klage gegen Rechtsschutzversicherung wegen Gehaltsforderungen: Abweisung wegen Zurückstellungsobliegenheit

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Vorschuss und Deckungszusage zur Durchsetzung rückständiger Gehaltsansprüche, während eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Das Landgericht weist die Klage ab, weil nach ARB 75 §15 Abs.1 d der Versicherte grundsätzlich die Rechtskraft des anderen Verfahrens abwarten muss. Wirtschaftliche Notlage rechtfertigt kein Abweichen und bloße Insolvenzanzeichen genügen nicht.

Ausgang: Klage gegen Rechtsschutzversicherung auf Vorschuss und Deckung mangels Anspruch nach ARB 75 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 15 Abs. 1 d ARB ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich gehalten, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen anhängigen Verfahrens abzuwarten, wenn dieses für den streitigen Anspruch tatsächliche oder rechtliche Bedeutung haben kann.

2

Bei Anhängigkeit einer Kündigungsschutzklage ist dem Versicherungsnehmer regelmäßig zuzumuten, eine Lohn- oder Gehaltszahlungsklage zurückzustellen, sofern nicht besondere, konkrete Gründe Unbilligkeit begründen.

3

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Notlage des Versicherungsnehmers rechtfertigt grundsätzlich nicht das Abweichen von einer vertraglich vorgesehenen Zurückstellungsobliegenheit.

4

Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit des Arbeitgebers können ausnahmsweise Unbilligkeit begründen; bloße Vermutungen oder allgemeine Befürchtungen genügen jedoch nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicheiheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung, bei der er unter der Versicherungsnummer ... Rechtsschutz zu den ARB 75 in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten versichert hat, Vorschusszahlung und die Deckungszusage für eine Klage auf Zahlung von 327.771,43 E rückständiges Gehalt bis Mai 2002.

3

Der Kläger war bis zum 29. 3. 2001 Vertriebschef der T... und bezog in dieser Position zuletzt ein Jahresgehalt von 300.000,-- EUR. Am 29.3.2001 Am 29.3.2001 kündigte die Firma U... dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Hamburg zum AZ 27 Ca 175/01 fest, dass beide Kündigungen unwirksam seien, das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen ab dem 29. 3. 2001 fortbestehe. Die Firma U... legte Berufung ein, drohte die Angelegenheit bis zum Bundesarbeitsgericht zu verfolgen.

4

Der Kläger reichte daraufhin die oben genannte Klage zu Durchsetzung seiner Gehalts-ansprüche ein, für die die Beklagte unter Berufung auf § 15 Abs. 1 d ARB den Rechts-schutz verweigerte.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dies geschehe zu Unrecht, ihm sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Ausgang des Kündigungsschutzver- fahrens abzuwarten, er würde so in die Insolvenz getrieben.

6

Der Kläger beantragt,

7

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.625,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15. Mai 2002 zu zahlen

8

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Geltendmachung von Verzugs lohnforderungen gegen die Firma U... zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte bestreitet ihre Pflicht zur Vorschusszahlung und Deckungszusage

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach den vereinbarten Versicherungsbe- dingungen ARB 75 nicht die geltend gemachten Ansprüche. Denn er ist gemäß § 15 Abs. 1 d, bb ARB 75 gehalten, soweit seine Interessen nicht unbillig benachteiligt werden, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit haben kann.

15

Bei der Anhängigkeit einer Kündigungsschutzklage ist nach h. M. dem Versicherungs- nehmer die Zurückstellung einer Lohnzahlungsklage zuzumuten (vgl. hierzu Prölss ARB 75 § 15 Rdnr. 5), wenn nicht besondere Gründe vorliegen. Solche wurden von der Rechtsprechung beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen im Tariflohn dann angenommen, wenn der Ablauf einer Ausschlussfrist drohte. Ein Umstand der bei den Gehaltsansprüchen des Klägers keine Bedeutung hat.

16

Der vom Kläger vorgebrachte Grund für eine Unbilligkeit, seine Verhandlungsposition im Kündigungschutzverfahren würde erheblich geschwächt, wenn er dessen rechtskräftige Entscheidung abwarten müsste, bevor er seine Gehaltsansprüche mit Rechtsschutz einklagen könne, weil er den erheblichen, unvorhergesehenen Einkommensausfall nicht anderweitig auffangen könne, überzeugt nicht. Für die Frage, ob eine Ver- sicherung nach den vereinbarten Bedingungen leisten muss, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers unbeachtlich.

17

Abgestellt wird in der Rechtsprechung teilweise auch darauf, ob sicher feststeht, dass der Arbeitgeber willens und in der Lage ist, sogleich nach Abschluss des Kündigungs- schutzverfahrens zu seinen Ungunsten ohne weiteren Prozess den rückständigen Ver- dienst zu zahlen. Wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf die Solvenz des Arbeitgebers bestehen, dann wurde ausnahmsweise angenommen, dass die Pflicht des Versicherungsnehmers zuzuwarten unbillig sei. Das ist hier aber nicht bekannt. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass ein solventer Arbeitgeber, der einen Kündigungs-schutzprozess rechtskräftig verloren hat, sich wegen der sich dann selbstverständlich ergebenden rückständigen Gehaltsansprüche noch gerichtlich in Anspruch nehmen lassen wird

18

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dann eine Zahlungsbereit- schaft seines Arbeitgebers nicht besteht, dann ist es ihm gleichwohl zumutbar, die hier streitige Klage zurückzustellen, denn es ist zu erwarten, dass das Verfahren über die Zahlungsklage solange ausgesetzt wird, bis die Kündigungsschutzklage abschließend entschieden sein wird, wenn nicht, zumindest dass das zu erlangende Urteil über die Gehaltsansprüche ebenfalls entsprechend später erst rechtskräftig wird, weil mit Sicherheit zu erwarten ist, dass die Firma Universal gegen dieses Rechtsmittel ein- legen wird, so lange die Kündigungsschutzklage nicht abschließend geklärt ist. Der Kläger räumt selbst ein, dass ihm die Kreditwürdigkeit für die Sicherheitsleistung zur Vollstreckung des dann nur vorläufig vollstreckbaren Titels fehle.

19

Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.