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Landgericht Essen·1 O 21/20·14.06.2020

PKH zurückgewiesen: kein Amtshaftungsanspruch bei Unterlassen der Abmeldung (§203a SGB V)

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen unterlassener Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Landgericht lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Es stellte fest, dass die Meldepflicht des § 203a SGB V Teil eines verwaltungsinternen Meldeverfahrens ist und keine drittbezogene Amtspflicht begründet, sodass ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und kein Amtshaftungsanspruch besteht

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt die Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht voraus.

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Meldepflichten des SGB V, wie § 203a SGB V, sind Teil verwaltungsinterner Meldeverfahren zur Durchführung der Krankenversicherung und begründen grundsätzlich keine drittbezogene Amtspflicht gegenüber Dritten.

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Eine Verletzung der Melde- und Berichtspflichten begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, wenn die Pflicht der Abstimmung und Verfahrensabwicklung zwischen Sozialleistungsträgern dient und nicht der Begründung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 839 BGB, Art. 34 GG§ 114 ZPO§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 203a SGB V§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB§ 317 Abs. 4 RVO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 11.01.2020 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kommt nicht in Betracht. Das Unterlassen der Abmeldung der Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellt zwar einen Verstoß gegen § 203a SGB V dar. Eine solcher Verstoß begründet aber keinen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB, da es an der Drittbezogenheit der Amtspflicht fehlt. Die in § 203a SGB V enthaltene Regelung ist Teil eines Verwaltungsverfahrens, das die ordnungsgemäße Abwicklung des Meldewesens in der sozialen Krankenversicherung gewährleisten will. Dieses Meldeverfahren dient nur der Durchführung der Krankenversicherung, nicht deren Begründung oder Beendigung. Es dient der Abstimmung und Erleichterung des Verfahrens der Sozialleistungsträger, die insoweit bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gleichsinnig zusammenwirken.

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Die verletzte Amtspflicht oblag dem Bediensteten der Antragsgegnerin somit weder gegenüber der Krankenkasse als einem Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91-, juris, zur Meldepflicht des Rentenversicherungsträgers gemäß § 317 Abs. 4 RVO/§ 201 Abs. 1 SGB V) noch gegenüber dem Empfänger der Sozialleistung (LSG Essen, Urteil vom 10.11.2012 - L 19 AS 1450/10 -, juris, zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203a SGB V).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäߧ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.