Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung über Potenz-/Nervenrisiken
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Rektopexie Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente wegen Ejakulationsstörung und behaupteter Fehlbehandlung. Das LG verneinte einen Behandlungsfehler, bejahte aber eine rechtswidrige Körperverletzung wegen unterlassener Risikoaufklärung über Verletzungen potenz- und blasenrelevanter Nerven. Das seltene Risiko war eingriffsspezifisch und bei Verwirklichung lebensführungsrelevant; eine hypothetische Einwilligung bewiesen die Beklagten nicht. Zugesprochen wurden 35.000 € Schmerzensgeld, die Rente wurde abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 € wegen Aufklärungsfehler zugesprochen, Schmerzensgeldrente und weitergehende Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine medizinische Maßnahme ist rechtswidrig, wenn der Patient mangels ordnungsgemäßer Risikoaufklärung nicht wirksam eingewilligt hat, auch wenn die Behandlung lege artis durchgeführt wurde.
Die Aufklärungspflicht hängt nicht entscheidend von der statistischen Häufigkeit einer Komplikation ab, sondern davon, ob das Risiko eingriffsspezifisch ist und bei Verwirklichung die Lebensführung erheblich belastet.
Über Risiken von Nervenverletzungen, die Potenz- und Blasenfunktion beeinträchtigen können, ist vor einem entsprechenden Eingriff aufzuklären, wenn diese Risiken dem Operationsgebiet typischerweise anhaften.
Auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung kann sich der Behandler nicht berufen, wenn der Patient plausibel einen Entscheidungskonflikt dargelegt hat und nicht bewiesen ist, dass er trotz dessen eingewilligt hätte.
Eine zusätzliche Schmerzensgeldrente kommt neben einem Schmerzensgeldkapitalbetrag nur bei Ausnahmefällen schwerster Dauerschäden in Betracht.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 35.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.06.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am …geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung und fehlerhaften Aufklärung auf Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente in Anspruch.
Am … wurde der Kläger durch seinen Hausarzt in das Haus der Beklagten zu 2.) stationär eingewiesen und dort mit der Verdachtsdiagnose Hämorrhoiden in der Chirurgischen Abteilung aufgenommen. Der Kläger litt zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit an Stuhlunregelmäßigkeiten, einer damit einhergehenden Gewichtsabnahme von 10 kg im Zeitraum eines halben Jahres und dem Hervortreten des Darms bei jedem Pressvorgang. Im Rahmen einer Rektoskopie bestätigte sich die Verdachtsdiagnose Hämorrhoiden nicht. Vielmehr wurde ein Rektumprolaps diagnostiziert. Dem Kläger wurde eine Operation in Gestalt einer abdominellen laparoskopischen Rektopexie empfohlen. Der Kläger konnte sich zunächst nicht zur Durchführung der Operation entscheiden, so dass er aus der stationären Behandlung entlassen wurde. In der Zeit vom … - … befand sich der Kläger zur Durchführung der zuvor empfohlenen Operation erneut in stationärer Behandlung bei der Beklagten zu 2.). Der Kläger wurde am … unter Verwendung eines klinikeigenen Aufklärungsbogens aufgeklärt. Auf die Möglichkeit von Verletzungen der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven wurde der Kläger nicht hingewiesen. Am … wurde der Kläger durch den bei der Beklagten zu 2.) als Oberarzt angestellten Beklagten zu 1.) operiert. Wenige Tage nach der Operation stellte der Kläger fest, dass bei einer Masturbation trotz Orgasmusgefühls der Samenerguss ausblieb. Im Rahmen einer konsiliarischen urologischen Vorstellung wurde eine durch die Operation bedingte neurogene Ursache vermutet und darauf verwiesen, dass eine Erholung der scheinbar irritierten Nerven im Extremfall 24 Monate dauern würde.
Nachdem es dem Kläger auch in der Folge bei einem ansonsten normalen Sexualleben nicht gelang, eine normale Ejakulation hervorzurufen, ließ der Kläger die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2004 auffordern, bis zum 15.06.2004 an ihn einen Betrag in Höhe von 50.000 € zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente.
Der Kläger behauptet, dass bei der Operation fahrlässig Nervenstränge beschädigt worden seien. Diese Beschädigung führe dazu, dass er nunmehr nicht mehr zu einem normalen Samenerguss in der Lage sei, sondern nur retrograde Ejakulationen erzeugen könne. Infolge dessen sei er zeugungsunfähig. Außerdem leide er unter psychischen Problemen. Zur Behandlung des bei ihm diagnostizierten Rektumprolapses hätten zwei Operationsmethoden zur Verfügung gestanden. Darauf sei er nicht hingewiesen worden. Bei der Alternativmethode in Gestalt der Prolapsabtragung sei das Risiko einer Nervenbeschädigung viel geringer gewesen, so dass er sich für eine solche Operation entschieden hätte. Er ist der Ansicht, dass er vor der Operation auf das Risiko einer Beschädigung der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven hätte hingewiesen werden müssen. Wäre er auf dieses Risiko hingewiesen worden, hätte er sich - so behauptet er - gegen die Operation entschieden. Das ergebe sich daraus, dass er sich – selbst in Unkenntnis des Risikos einer Störung der Sexualfunktion – mit der Entscheidung zur Durchführung der Operation äußerst schwer getan habe. Der Zustand vor der Operation sei nicht völlig unerträglich gewesen, so dass er damit hätte weiter leben können. Zudem leide er immer noch unter den Schmerzen, die auch vor der Operation bestanden hatten, da die Operation nicht erfolgreich gewesen sei. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 € und zusätzlich eine Schmerzengeldrente in Höhe von 300 € monatlich für angemessen: Er behauptet, dass er dem türkischen Kulturkreis angehöre. Gerade in diesem Kulturkreis habe die ihm infolge der Zeugungsunfähigkeit nicht mögliche Gründung einer Familie einen hohen Stellenwert. Zudem habe er infolge der auf der fehlerhaften Behandlung beruhenden psychischen Beeinträchtigungen trotz bestandenem Abitur sein Informatikstudium abbrechen müssen.
Der Kläger hat ursprünglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes um 50.000 € beantragt. Nunmehr beantragt er,
1. die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2004,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente ab dem 01.10.2002 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass ihnen kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne: der operative Eingriff sei indiziert gewesen und der Eingriff sei - unter Berücksichtigung, dass der Kläger eine Verkürzung des Darmes verweigert habe - lege artis durchgeführt worden. Selbst wenn bei der Operation Nervenstränge durchtrennt worden sein sollten,
so sei dies kein Behandlungsfehler, sondern eine schicksalhafte Komplikation. Sie sind der Ansicht, dass der Kläger über sämtliche relevanten Risiken und Komplikationsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Die Möglichkeit einer retrograden Ejakulation stelle eine so seltene, in der Standardliteratur nicht erwähnte Komplikation dar, dass mit ihr nicht gerechnet werden und nicht über sie hätte aufgeklärt werden müssen. Hilfsweise behaupten die Beklagten, dass der Kläger sich auch bei einer weitergehenden Aufklärung nicht gegen einer Operation entschieden hätte. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger – was unstreitig ist – über so extreme Risiken wie eine HIV-Infektion und Hepatitis aufgeklärt worden sei, sich aber trotz Kenntnis dieser Komplikationen zur Durchführung der Operation entschieden habe. Angesichts der Schwere der bestehenden Erkrankung im Zeitpunkt der Operation und dem erheblichen Leidensdruck des Klägers sei es nicht nachvollziehbar, dass er in Kenntnis des seltenen Risikos einer retrograden Ejakulation von der Operation Abstand genommen hätte. Zu der durchgeführten Operation habe es zudem keine therapeutische Alternative gegeben. Die Beklagten bestreiten die vom Kläger behaupteten Folgen der Operation, die ausschließliche Zugehörigkeit zum türkischen Kulturkreis sowie den Umstand, dass die Operation nicht geholfen habe, mit Nichtwissen. Insbesondere sei der Kläger nicht zeugungsunfähig, eine assistierte Befruchtung sei ohne weiteres möglich.
In dem Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals behauptet, dass er eine Kürzung des Darms nicht verweigert habe. Die Beklagten haben diesen Vortrag als verspätet gerügt.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 20.12.2004 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen fachurologischen Sachverständigengutachtens, welches die Sachverständige N unter dem 23.05.2007 erstattet hat. Gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2007 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige B am 17.01.2008 erstattet und im Verhandlungstermin vom 30.07.2008 mündlich erläutert hat. Die Kammer hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.07.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1.) gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 2.) gem. §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB und §§ 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 35.000 € zu.
Zwar hat die Beweisaufnahme den Vorwurf des Klägers, er sei fehlerhaft behandelt worden, nicht bestätigt. Jedoch ist die bei dem Kläger am 06.09.2002 durch den Beklagten zu 1.) vorgenommene Operation mangels wirksamer Aufklärung als rechtswidrige Körperverletzung zu bewerten. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 € für angemessen.
Der Kläger ist nicht fehlerhaft behandelt worden.
Die Kammer schließt sich diesbezüglich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B in vollem Umfang an. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die richtige Diagnose getroffen, das richtige Operationsverfahren angewendet und die Operation fachgerecht durchgeführt worden sei.
Der Sachverständige führt aus, dass insofern die richtige Diagnose getroffen worden sei, als dass die bei dem Pressversuch äußerlich erkennbaren Darmanteile mit sogenannter zirkulärer Fältelung auf einen Rektumvorfall hingewiesen hätten.
Es ist auch das richtige Operationsverfahren angewendet worden: Angesichts des jungen Alters des Klägers sei es zutreffend gewesen, ihm eine abdominelle laparoskopische Rektopexie zu empfehlen. Ein perineales Verfahren habe keine Alternative dargestellt. Bei einem abdominellen Verfahren werde der Enddarm mobilisiert, bis er sich wieder in den Bauchraum hineinziehen lasse und in der Regel mittels einer Kunststoffmanschette am Kreuzbein dauerhaft fixiert werde. Bei einem perinealen Verfahren würden hingegen eine Verkürzung und eine Raffung des Darmes oder der Muskularis vorgenommen. Angesichts der deutlich höheren Rezidivrate und des Unterbleibens einer Verbesserung oder eines Wiedereintretens der Kontinenz solle das perineale Verfahren aber nur bei älteren Patienten angewendet werden.
Auch der Umstand, dass bei dem Kläger keine Kürzung des Darms durchgeführt worden ist, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers. Zwar ist es dann, wenn – wie beim Kläger – die Ursache des Rektumprolapses in einer Verlängerung des Darms besteht, angezeigt, den verlängerten Darm zu entfernen. Vorliegend ist eine solche Entfernung des Darms einschließlich der dafür erforderlichen Diagnostik in Gestalt einer Röntgendarstellung unter Defäkationsbedingungen von dem Kläger aber abgelehnt worden. Dass der Kläger eine Entfernung des Darms abgelehnt hat, war bis zum Termin der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2008 hat der Kläger behauptet, dass er eine Verkürzung des Darmes nicht verweigert habe. Nach Auffassung der Kammer wirkt sich diese Behauptung des Klägers aber nicht auf die Haftung der Beklagten wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers aus. Daher kann die Frage einer Präklusion der Behauptung des Klägers gem. § 296 Abs. 2 ZPO dahinstehen. Selbst wenn der Kläger die Verkürzung des Darms nicht verweigert haben sollte, hätte eine nicht erweiterte Operation nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen allenfalls dazu geführt, dass die Wahrscheinlichkeit für das Wiederauftreten der vor der Operation vorhandenen Beschwerden erhöht worden wäre. Der Schaden in Gestalt der Ejakulationsstörung, für den der Kläger eine billige Entschädigung in Geld fordert, wäre durch eine erweitere Operation aber nicht verhindert worden.
Die Operation ist durch den Beklagten zu 1.) auch fachgerecht durchgeführt worden. Der Sachverständige B führt aus, dass auch bei sorgfältigster Vorgehensweise eine Schädigung der feinen, nicht immer sichtbaren Nerven, die für die Blasen- und Sexualfunktion verantwortlich sind, nicht vermeidbar sei. Diese Einschätzung teilt auch die Sachverständige N, die ausführt, dass die genannten Nervenfasern makroskopisch sehr schwierig zu identifizieren oder somit nicht sicher bei einer operativen Präparation zu schonen seien.
Jedoch ist der Kläger nicht wirksam aufgeklärt worden, so dass die Operation vom … als schadensersatzverpflichtende rechtswidrige Körperverletzung zu bewerten ist. Zwar hätte der Kläger nicht über eine Behandlungsalternative zur vorliegend durchgeführten abdominellen laparoskopischen Rektopexie aufgeklärt werden müssen. Denn das perineale Verfahren kam nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B ob des jungen Alters des Klägers nicht als Alternative in Betracht. Der Kläger hätte aber über die Möglichkeit von Verletzungen der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven aufgeklärt werden müssen. Eine solche Aufklärung ist – was unstreitig ist – unterblieben.
Der Umstand, dass es bei dem Verfahren der Rektopexie zu Verletzungen der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven kommen kann, ist aufklärungsbedürtig. Dem steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass es sich bei der Möglichkeit einer retrograden Ejakulation um eine so seltene Komplikation handele, dass mit ihr nicht gerechnet und von daher auch nicht über sie aufgeklärt werden müsse. Grundsätzlich muss eine Aufklärung so weit gehen, dass der Patient im Großen und Ganzen ein zutreffendes Bild von Schwere und Risiko des Eingriffs erhält.
Nach den Maßstäben der Rechtsprechung ist es dabei für die Frage der Aufklärungsbedürftigkeit nicht maßgebend, wie häufig sich ein Risiko verwirklicht.
Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der überzeugenden Angaben des Sachverständigen Bhätte der Kläger über das Risiko der Beschädigung der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven aufgeklärt werden müssen:
Bei der Beschädigung der genannten Nerven handelt es sich zum einen um ein Risiko, welches einer Rektopexie spezifisch anlastet. Der Sachverständige B kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass genau in dem Bereich, in dem u.a. auch bei einer Rektopexie operiert wird, die nicht immer sichtbaren Fasern des Plexus verlaufen, die für die Blasen- und Sexualfunktion von Bedeutung sind. Bei der Beschädigung dieser Nerven handele es sich um eine statistisch signifikante Gefahr. Vor diesem Hintergrund werde in den von Fachgesellschaften herausgegebenen Aufklärungsbögen auf die schwerwiegendste Komplikation in Gestalt der Impotenz hingewiesen. Die Einschätzung von B wird von der Sachverständigen N geteilt, die zu erkennen gibt, dass die Rektopexie zu den Operationen gehöre, bei denen eine Läsion der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven nicht sicher ausgeschlossen werden könne.
Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Beschädigung der für die Harnblasenfunktion und Potenz verantwortlichen Nerven um ein solches, welches bei seiner Verwirklichung angesichts der damit einhergehenden möglichen Einschränkung des Sexuallebens und der Zeugungsfähigkeit die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
Die Beklagten können sich zu ihrer Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung berufen. Die Beklagten behaupten zwar, dass der Kläger auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung sein Einverständnis erklärt hätte. Der Kläger hat aber nach Auffassung der Kammer plausibel dargelegt, dass er bei Kenntnis des aufklärungspflichtigen Umstandes vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Kläger trotz des Entscheidungskonflikts seine Einwilligung erklärt hätte.
Der Kläger hat im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht. Er hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass ihn eine vollständige Aufklärung insbesondere auch über das Risiko einer Impotenz ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er der Operation zustimmen solle oder nicht. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich nachvollziehbar, dass er ohnehin Angst vor einer Operation hatte und dass er als damals 24jähriger Wert auf ein ausgeglichenes Sexualleben legte. Bei einer solchen Einstellung ist es nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger in Kenntnis einer so schwerwiegenden Komplikation wie einer Impotenz von einer Operation Abstand genommen hätte. Dafür spricht auch, dass der Kläger sich auch in Unkenntnis des Risikos eine Impotenz zunächst nicht zur Durchführung der Operation hat entscheiden können. Dem Bestehen eines Entscheidungskonflikts steht nicht entgegen, dass der Kläger über andere schwerwiegende Komplikationen wie eine HIV-Infektion und Hepatitis aufgeklärt worden ist, sich durch diese möglichen Komplikationen aber nicht von der Operation hat abhalten lassen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nämlich überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass ihm gerade die Sexualfunktionen sehr wichtig seien. Diese werden durch die Komplikationen, über die er aufgeklärt worden ist, aber nicht unmittelbar beeinträchtigt. Nach Auffassung der Kammer steht der Annahme eines Entscheidungskonflikts auch nicht entgegen, dass der Kläger vor der Durchführung der Operation unter einem erheblichen Leidensdruck stand und dass bei einem Unterlassen der Operation in absehbarer Zeit eine Stuhlinkontinenz einzutreten drohte. Allein der Umstand, dass ein vernünftiger Patient den aus medizinischer Sicht gebotenen und letztlich alternativlosen Eingriff wohl auch bei einer Aufklärung über das Risiko einer Impotenz durchgeführt hätte, reicht nämlich für die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr allein die persönliche Entscheidungssituation des Klägers aus damaliger Sicht. Der Kläger hat plausibel
dargestellt, dass er eine Inkontinenz in Kauf genommen hätte, um eine Impotenz zu vermeiden.
Durch die mangels wirksamer Aufklärung rechtswidrige Operation ist bei dem Kläger eine Ejakulationsstörung verursacht worden, bei der die Samenflüssigkeit rückwärts in die Harnblase ausgestoßen wird (retrograde Ejakulation) und bei der infolge dessen eine natürliche Zeugung nicht möglich ist.
Dass der Kläger an der genannten Ejakulationsstörung leidet, steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N fest, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Die Sachverständige konnte Spermatozoen im postmasturbatorischen Urin nachweisen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Umstand das Vorhandensein einer retrograden Ejakulation beweist.
Diese Ejakulationsstörung ist auf die durch den Beklagten zu 1.) durchgeführte Operation zurückzuführen, bei der der für den Verschluss des Blasenhalsmuskels verantwortliche Nerv beschädigt worden ist. Die Sachverständige N kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sowohl der zeitliche Zusammenhang des erstmaligen Auftretens der Ejakulationsstörung nach der Operation als auch der Umstand, dass keine anderen Vorerkrankungen oder Auffälligkeiten bei dem Kläger bestanden haben, dafür sprechen, dass eine durch den operativen Eingriff bedingte Nervenläsion die Ursache der retrograden Ejakulation sei. Der Sachverständige B hat zudem mündlich erläutert, dass die Ejakulationsstörung nicht auf den Rektumprolaps zurückgeführt werden könne, da die für die Ejakulation benötigten Nerven nicht durch den Rektumprolaps beeinträchtigt werden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer einen Schmerzensgeld-Kapitalbetrag in Höhe von 35.000 € als Ausgleich für die vom Kläger erlittenen immateriellen Schäden für angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung hat die Kammer insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Ejakulationsstörung dauerhaft und erheblich in seiner Sexualfunktion beeinträchtigt ist. Zwar ist trotz dieser Störung ein Sexualleben weiterhin möglich. Auch ist die Ejakulationsstörung nicht mit Schmerzen verbunden. Der Kläger ist aber nicht in der Lage, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, sondern kann allenfalls eine mit entsprechenden Risiken verbundene künstliche Befruchtung zur Verwirklichung seines Kinderwunsches in Anspruch nehmen. Dies beeinträchtigt den Kläger gerade ob der in seinem Alter noch nicht abgeschlossenen Familienplanung erheblich in seiner persönlichen Lebensplanung. Dabei kommt es nicht auf den zwischen den Parteien streitigen Umstand an, ob der Kläger ausschließlich dem türkischen Kulturkreis angehört. Denn nach Auffassung der Kammer ist der Verlust der natürlichen Zeugungsfähigkeit bei einem bestehenden Kinderwunsch unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten kulturellen Hintergrund zu bewerten. Auch in Anbetracht vergleichbarer Konstellationen in der Rechtssprechung (insbesondere LG Wiesbaden vom 07.08.1991, VersR 1993, 54) hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 35.000 € als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden für angemessen.
Die von dem Kläger behaupteten, auf die Ejakulationsstörung zurückzuführenden psychischen Störungen, die ihn auch zum Abbruch seines Studiums veranlasst haben sollen, sind nach Auffassung der Kammer nicht zu berücksichtigen, da sie nicht schlüssig vorgetragen worden sind. Der Kläger hat keine Symptome der behaupteten psychischen Erkrankung vorgetragen.
Da die Problematik der Unschlüssigkeit des genannten Vortrages bereits Gegenstand der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze gewesen war, bedurfte es keinen gesonderten Hinweises gem. § 139 ZPO.
Neben dem Schmerzensgeld-Kapitalbetrag war dem Kläger nicht noch eine Schmerzensgeldrente zuzuerkennen. Das Schmerzensgeld ist im Normalfall als Kapitalbetrag zuzusprechen, mit dem ein angemessener Ausgleich der erlittenen Nachteile hergestellt wird. Die Zuerkennung einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente kommt daneben nur in Ausnahmefällen bei schwersten Dauerschäden in Betracht, bei denen der Dauerbeeinträchtigung des Verletzten angemessen Rechnung getragen
werden muss. Ein derartiger Sonderfall liegt hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der vom Kläger für sein Rentenbegehren herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 13.05.1987, VersR 1998, 1181 liegt ein mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, bei dem der klagende Patient – anders als vorliegend – durch einen groben Behandlungsfehler geschädigt worden war und zudem noch schwerwiegendere Schäden in Gestalt einer Inkontinenz, einer Impotenz und einer Wesensveränderungen verursacht worden waren.
Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.