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Landgericht Essen·1 O 102/02·01.04.2008

Arzthaftung: Vertauschte HLA-Blutprobe ohne Kausalität für Transplantationsverzögerung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach vertauschten Blutproben bei einer HLA-Typisierung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich verzögerter Nierentransplantation. Streitentscheidend war, ob die Falschbefundung kausal die Chancen bei Eurotransplant oder die familiäre Lebendspende verzögerte und ob ein grober Behandlungsfehler vorlag. Das Gericht bejahte zwar einen Behandlungsfehler, verneinte aber die Kausalität, da die falschen Werte die Zuteilungschancen eher verbesserten und die Schwestern sich aus anderen Gründen zunächst nicht testen ließen. Eine Beweislastumkehr lehnte die Kammer mangels groben Behandlungsfehlers ab und wies die Klage ab.

Ausgang: Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge wegen fehlender Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Laborfehler bei der medizinischen Befunderhebung begründet eine vertragliche Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag, führt aber nur bei nachgewiesener Kausalität zu Schadensersatz.

2

Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler den geltend gemachten Gesundheitsschaden oder eine behauptete Verzögerung der Behandlung verursacht hat.

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Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität kommt nur bei einem groben Behandlungsfehler in Betracht; ein solcher liegt nicht vor, wenn der Fehler aus objektiver Sicht nicht schlechthin unverständlich ist und keine zwingenden Standards verletzt sind.

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Ist nach sachverständiger Begutachtung nicht feststellbar, dass korrekte Befunde die Behandlungschancen verbessert oder eine frühere Organvermittlung bewirkt hätten, scheitern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche an fehlender haftungsbegründender Kausalität.

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Ansprüche aus Delikt (§§ 823, 831 BGB) und aus Vertrag setzen gleichermaßen den Nachweis voraus, dass der Pflichtverstoß für den geltend gemachten Schaden ursächlich war.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB a.F.§ 278 BGB§ 282 BGB a.F.§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2008

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T,

den Richter am Landgericht H und

die Richterin F

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der türkischstämmige Kläger war Dialysepatient. Seit dem Frühjahr 1997 hatte er sich um eine Nierentransplantation bemüht. Zu diesem Zweck ließ er in der Klinik der Beklagten am 09.05.1997 eine Blutwertuntersuchung durchführen. Nach Entnahme des Bluts wurden die Proben in vier einzelne Röhrchen gefüllt. Diese wurden am selben Tag in das Institut für Immunologie der Beklagten gebracht, um es u.a. im Rahmen einer HLA-Testung zu analysieren. Hierzu wurden die Blutproben aufgeteilt. Zwei Röhrchen wurden im HLA-Labor belassen (zur serologischen Testung der HLA-A und HLA-B Merkmale), die zwei weiteren Röhrchen wurden in das DNA-Labor verbracht (zur molekulargenetischen Testung der HLA-DR und HLA-DRQ-Merkmale). Aufgrund einer Vertauschung einer oder mehrerer Blutproben des Klägers mit der Probe einer freiwilligen Knochenmarkspenderin wurden für den Kläger fälschlich für den Genort HLA-DRB 1 Werte von 7 und 15 bestimmt. Die korrekten Werte des Klägers betrugen 11 und 14.

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Im Jahr 1997 suchte der Kläger auf Grundlage der im Labor der Beklagten ermittelten Werte im Familienkreis nach einem geeigneten Spender. Hierzu ließ sich ein Onkel des Klägers testen. Es wurde jedoch keine hinreichende Übereinstimmung mit dem Kläger festgestellt. Die Schwestern des Klägers, die Zeuginnen B und B, führten zu diesem Zeitpunkt noch keinen Bluttest durch.

4

Ebenfalls seit 1997 bemühte der Kläger sich mit den im Labor der Beklagten ermittelten Werte um eine Spenderniere bei Eurotransplant.

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Mitte des Jahres 1999 unternahm der Kläger einen neuen Versuch, innerhalb seiner Familie einen geeigneten Spender zu finden. Hierzu wurde von den Familienangehörigen des Klägers in der Türkei ärztlicher Rat eingeholt. Der dortige Arzt hegte den Verdacht einer Falschbefundung der Blutproben. Daraufhin ließ der Kläger erneut eine Blutprobe entnehmen und in der Türkei befunden. In diesem Rahmen wurden nun auch den Schwestern des Klägers, den Zeuginnen B und B, Blutproben entnommen. Nach Ermittlung der korrekten HLA-DRB1-Werte konnte eine hohe Übereinstimmung mit den Werten der Zeugin B ermittelt werden.

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Die Transplantation der Spenderniere des Zeugin B fand schließlich am 16.05.2001 statt.

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Der Kläger behauptet, dass die Transplantation 27 Monate vorher hätte durchgeführt werden können, wenn die Beklagte die Werte korrekt ermittelt hätte. Dann hätten sich seine Schwestern ebenfalls früher testen lassen und die Transplantation hätte früher stattfinden können. Möglicherweise wäre eine Lebendspende der Schwester aber gar nicht erforderlich gewesen, da Eurotransplant sofort mit den geeigneten Werten nach einer Spenderniere hätte suchen können.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Falschbefundung bzw. Verwechslung der Blutproben einen groben Behandlungsfehler darstelle. Daher trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass auch bei zutreffender Befundung keine geeignete Spenderniere gefunden worden wäre.

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Der Kläger behauptet schließlich, dass er durch die dreimal wöchentliche Dialysepflicht und seine Nierenerkrankung arbeitsunfähig gewesen sei und eine tiefgreifende Belastung seiner Lebensführung bestanden habe. Er habe während des gesamten Zeitraums unter permanentem Durst gelitten, da er nur eine geringe Menge an Flüssigkeit habe zu sich nehmen dürfen. Ferner sei er aufgrund der Unsicherheit, ob eine passende Niere gefunden wird, psychisch stark belastet gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt,

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an den Kläger 45.607,24 € nebst Zinsen in Höhe von

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5% über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank

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seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt,

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an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens

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jedoch in Höhe von 61.355,03 € für den Zeitraum Mai 1997 bis

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August 1999 zu zahlen.

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3.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

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dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen

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Schäden – letztere, soweit sie nach dem 31.08.1999 entstehen -,

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aus der fehlerhaften Untersuchung bzw. Verwechslung der dem

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Kläger im Mai 1997 entnommenen Blutproben zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass die Verwechslung der Blutproben für den weiteren Ablauf ohne Belang gewesen sei. Entscheidend für die Nierenspendertauglichkeit sei in erster Linie die Blutgruppenübereinstimmung. Der HLA-Wert habe demgegenüber keinen Einfluss auf die Aufnahme in die Warteliste bei Eurotransplant und sei im Hinblick auf die Zuteilung einer Niere nicht von entscheidender Bedeutung. Auch bei zutreffender HLA-Testung hätte eine Spenderniere nicht früher gefunden werden können.

28

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B und B sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat sein Gutachten gemäß Beweisbeschluss vom 19.05.2003 (Bl.106 ff. d.A.) unter dem 21.05.2004 erstattet und gemäß Beweisbeschluss vom 12.12.2006 (Bl. 274 d.A.) unter dem 03.09.2007 ergänzt. Darüber hinaus hat der Sachverständige sein Gutachten im Termin am 02.04.2008 mündlich erläutert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zur Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.07.2003 (Bl. 130 ff. d.A.), 29.08.2005 (Bl. 232 ff. d.A.) und vom 02.04.2008 (Bl. 317 ff. d.A.) sowie auf die Sachverständigengutachten (Bl. 163 ff. und Bl. 281 ff. d.A.) verwiesen.

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Der Kläger hat in dem Termin am 16.07.2003 die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu 1), Herrn Prof. Dr. I. H., zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags in Verbindung mit § 278 BGB.

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Eine vertragliche Pflichtverletzung in Form eines Behandlungsfehlers der Beklagten liegt zwar vor. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass es in ihrem Labor zu einer Vertauschung von Blutproben des Klägers mit Proben einer Knochenmarkspenderin gekommen ist und dadurch für den Kläger für den Genort HLA-DRB1 falsche Werte bestimmt wurden.

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Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein sog. vollbeherrschbares Risiko handelte mit der Folge, dass § 282 BGB a.F. im vorliegenden Fall ausnahmsweise Anwendung fände und daher das Vertretenmüssen der Beklagten vermutet würde.

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Denn jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Vertauschung der Blutproben und der von dem Kläger behaupteten Verzögerung der Nierentransplantation.

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Es steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit korrekt ermittelten Blutwerten bei Eurotransplant schneller eine neue Niere erhalten hätte, noch, dass sich seine Schwestern, die Zeuginnen B und B, aufgrund der falsch ermittelten Werte zunächst gegen die Entnahme einer Blutprobe entschieden haben und somit die Transplantation der Niere der Zeugin B verzögert worden ist.

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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die korrekten HLA-DRB1-Werte des Klägers von 11 und 14 in Deutschland, dem größten Land im Eurotransplant-Verbund, seltener vorkommen, als die falsch ermittelten Werte von 7 und 15. Deshalb ist es nach Einschätzung des Sachverständigen bei Ermittlung der Punktzahl für die Transplantationslisten wahrscheinlich, dass die falschen Werte die Chancen des Klägers auf eine Spenderniere sogar verbessert haben. Zwar wäre die zugeteilte Niere deswegen möglicherweise von geringerer Übereinstimmung hinsichtlich der HLA-Merkmale gewesen, als es bei korrekter Bestimmung der HLA-DR Merkmale zu erwarten gewesen wäre. Dies stellt nach Auffassung des Sachverständigen jedoch lediglich einen geringfügigen Nachteil hinsichtlich der zu prognostizierenden durchschnittlichen Funktionsdauer der Niere dar. Ungeeignet wäre die Niere demgegenüber nicht gewesen. Dies begründet der Sachverständige damit, dass lediglich 23% der transplantierten Nieren eine vollständige Übereinstimmung aller 6 HLA-Merkmale aufweisen. In 3% der Fälle fehlt sogar jede diesbezügliche Übereinstimmung.

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Dem Kläger ist daher der Beweis nicht gelungen, dass er mit korrekt ermittelten Werten bei Eurotransplant schneller eine Spenderniere erhalten hätte.

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Die falschen Werte haben auch nicht zu einer verzögerten Transplantation der Niere der Schwester des Klägers geführt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nicht die falsch ermittelten Blutwerte für die Nichtentnahme von Blutproben der Schwestern entscheidend waren, sondern vielmehr der Umstand, dass Organspende als Männersache angesehen wurde und die Familie davon ausging, dass möglicherweise über Eurotransplant ebenfalls eine Spenderniere gefunden werden kann.

42

Nach Aussage der Zeugin B habe sich der Onkel des Klägers zunächst testen lassen, weil der Onkel ein Mann sei. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht haben testen lassen, weil sie davon ausgegangen seien, dass es einfacher sei, in Deutschland eine Spenderniere zu finden. Die Zeugin B hat darüber hinaus ausgesagt, dass sie sich 1997 auch deshalb nicht habe testen lassen, weil der Bluttest mit Kosten verbunden gewesen wäre. Übereinstimmend mit der Darstellung des Klägers haben beide Zeuginnen bestätigt, dass sie sich 1999 schließlich doch zur Entnahme einer Blutprobe entschlossen hätten, weil es dem Kläger gesundheitlich schlechter gegangen sei.

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Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen zu zweifeln. Die Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein und weisen keine Widersprüche auf. Darüber hinaus führen die Aussagen beider Zeuginnen im Ergebnis zu dem für den Kläger ungünstigen Ergebnis der fehlenden Kausalität. Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

44

Beweiserleichterungen in Form einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität kommen dem Kläger nicht zu Gute, weil der oben festgestellte Behandlungsfehler nicht als grob einzustufen ist.

45

Zur Überzeugung der Kammer ist die Verwechslung von Blutproben im Einzelfall aus objektiver Sicht nicht derart unverständlich, dass diese schlechterdings nicht unterlaufen dürfte. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die Durchführung einer sog. Doppelbestimmung durch Entnahme zweier Blutproben zu unterschiedlichen Zeitpunkten von Eurotransplant zwar empfohlen wird. Allerdings hat er auch eingeräumt, dass in seinem Institut, das als eines der führende Labore in Deutschland in diesem Bereich gilt, eine Doppeltestung ebenfalls nicht durchgeführt wird und es hierfür auch keine zwingenden Vorgaben gibt. Angesichts dieser Tatschen vermag die Kammer den Behandlungsfehler nicht als schlechterdings unverständlich anzusehen.

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Der Kläger kann sich für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch nicht auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.1990 (Bl. 94 ff. d.A.) berufen. Diese Entscheidung führt zu keiner anderen Beurteilung der Qualität des Behandlungsfehlers, da dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. In dem o.g. Fall des Landgerichts Stuttgart wurde ein grober Behandlungsfehler angenommen, weil der dortige Arzt es über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hatte, die für die Nierentransplantation erforderlichen Untersuchungsbefunde weiterzuleiten und der Patient deshalb irrtümlich in einer Dringlichkeitsstufe niedrigeren Grades geführt wurde. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Zweifel an der sofortigen Weiterleitung der Blutwerte. Lediglich einer der HLA-Werte wurde nicht korrekt ermittelt. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Zuordnung des Klägers zu einer Dringlichkeitsstufe. Darüber hinaus ist dem Kläger durch die Falschbefundung auch kein anders gearteter Nachteil entstanden. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist dem Kläger durch die falsch ermittelten Werte sogar ein leichter Vorteil entstanden.

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Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem vorliegenden Fall und der relevanten Fachliteratur befasst. Darüber hinaus hat er sein Gutachten in jeder Hinsicht fundiert und sachlich im Rahmen seiner Anhörung erläutert. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität.

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Daher ist der Kläger hinsichtlich der Kausalität zwischen der Vertauschung der Blutproben und der behaupteten verzögerten Nierentransplantation beweisfällig geblieben.

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Aus den oben genannten Gründen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 831 BGB stützen.

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Da der Kläger die Kausalität zwischen der Vertauschung der Blutproben und der behaupteten Verzögerung der Nierentransplantation nicht beweisen konnte, hat der Antrag zu 2) auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB a.F. ebenfalls keinen Erfolg.

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Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu 3).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.