Vergewaltigung im Pkw nach List und Gewalt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 10 Monate
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB. Er hatte die Zeugin unter einem Vorwand in seinen Pkw gelockt, an einen abgelegenen Ort gebracht, sie eingesperrt, gewaltsam entkleidet und gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr sowie zu weiteren sexuellen Handlungen gezwungen. Ein minder schwerer Fall wurde wegen der erheblichen Tatfolgen, der gezielten Ausnutzung der Opferunterlegenheit und des Nachtatverhaltens verneint. Unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wegen Betrugs wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten gebildet; im Übrigen war die Verfolgung weiterer Taten nach § 154 StPO beschränkt.
Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten unter Einbeziehung einer Vorstrafe.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer unter Einsatz körperlicher Gewalt zum Beischlaf zwingt und dessen entgegenstehenden Willen erkennt.
Das Verbringen des Opfers an einen abgelegenen Ort und das Verhindern einer Flucht (z.B. durch Verschließen von Fahrzeugtüren) können tatbestandsrelevante Umstände der Gewaltanwendung und der Durchsetzung des Täterwillens sein.
Ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der mildernde Umstände so deutlich überwiegen müssen, dass sich die Tat erheblich vom Durchschnitt der Fälle abhebt.
Bei der Strafzumessung sind insbesondere die gezielte Ausnutzung der Unterlegenheit des Opfers, zusätzliche erzwungene sexuelle Handlungen sowie erhebliche und fortdauernde psychische Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.
Sind mehrere Freiheitsstrafen gesamtstrafenfähig, ist nach §§ 54, 55 StGB unter zusammenfassender Würdigung von Taten und Täterpersönlichkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Tenor
Der Angeklagte ist der Vergewaltigung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17.
Dezember 1986 - 12 Js 26/86 StA Duisburg - erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 177 Abs. 1, 55, 53, 54 StGB -
Rubrum
Der 55 Jahre alte Angeklagte wurde in X1 geboren und wuchs bis zu seinem 17. Lebensjahr im fränkischen Raum auf. Er wurde Ostern 0000 eingeschult, konnte jedoch-bedingt durch die Kriegsauswirkungen - die Volksschule nur unregelmäßig besuchen. Gleichwohl erlangte er einen Schulabschluss und begann 0000 eine Lehre als Autoschlosser. Nachdem er diese erfolgreich beendet hatte, wurde er in dem erlernten Beruf bei der B1 angestellt, verlor die Arbeitsstelle indessen nach bereits drei Monaten wieder, da an seiner Stelle ein aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrter Familienvater eingestellt werden sollte. Der Angeklagte begann deshalb eine Umschulung zum Betonbauer. Diese beendete er mit dem Lehrabschluss Anfang 0000. Er war dann in den Folgejahren in dem jetzt erlernten Beruf im Bergbau tätig und siedelte sich in Duisburg an. Im Jahre 0000 machte er sich als Subunternehmer im Industrie- und Schwerbau selbständig. Seine Firma fiel 0000 in Konkurs. Ab 0000 führte dann seine Ehefrau die ehemalige Firma als Inhaberin fort. Diese Firma brach - 0000 nach erneutem Konkurs zusammen. Seit diesem Jahr ist der Angeklagte Rentner. Er bezieht zurzeit 1.160 DM Rente monatlich. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau auf einem Bauernhof in L1, den sein Schwiegersohn vor einem Jahr erworben hat.
Der Angeklagte ist seit 0000 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 0000 und 0000 geborene Töchter hervorgegangen. Einen Sohn hat die Ehefrau des Angeklagten mit in die Ehe gebracht.
Der Angeklagte ist stark übergewichtig. Infolge seiner Adipositas leidet er an Thrombose und chronischer Bronchitis mit Kurzatmigkeit. Er hat auch bereits einen Herzinfarkt erlitten. Im Übrigen ist er körperlich sowie geistig/seelisch gesund und generell in vollem Umfang schuldfähig. Er hat insbesondere keine Erkrankungen oder Verletzungen erlitten, die ihn in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinträchtigen könnten.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E1-I1 vom 00.00.0000 - 00 Cs 000/00 - wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 00.00.0000 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Des Weiteren wurde auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 00.00.0000 erkannt. Die Strafe ist erlassen.
2) Durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 - 0 Ms 00/00 / StA E1 wurde er (in Zusammenhang mit dem Konkurs seiner Firma) wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie 6.000 DM Geldstrafe oder 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre und die der Geldstrafe dann im Gnadenwege bis zum 00.00.0000 zur Bewährung ausgesetzt. Beide Strafen sind im Gnadenwege erlassen worden.
3) Durch Urteil des Amtsgerichts U1 vom 00.00.0000 - 0 Ds 0/00 - wurde er wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Ein Strafrest wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt bis zum 00.00.0000 durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E7 bei dem Amtsgericht D1 - 0 StVK 000/00 -. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
4) Durch Urteil des Amtsgerichts N1 vom 00.00.0000 - 00 Js 000/00 StA E1 - wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
5) Durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 - 00 Js 0000/oo StA E1 - wurde er wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt.
5) Durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 – 00 Js 00/00 StA E1- wurde er unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die abgeurteilte Betrugstat hat der Angeklagte am 00.00.0000, nach der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zum Nachteil der auch durch die jetzt abgeurteilte Vergewaltigung geschädigten Zeugin E3 begangen.
Die Gründe dieses Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zur Person des Angeklagten lauten wie folgt:
"Zu der Zeit, als der Angeklagte noch in E1 wohnte, unterhielt er zur Familie E2 ein freundschaftliches Verhältnis. Er besuchte des Öfteren die Familie E2 in ihrer Wohnung. Der Angeklagte begann dann ein Intimverhältnis mit der Zeugin E3
Am 00.00.0000 forderte der Angeklagte die Zeugin E3 auf, einen Bankkredit über 5.000,-DM aufzunehmen und ihm das Geld zu überlassen. Um dieser Forderung ausreichenden Druck zu verleihen, kündigte er an, anderenfalls könne ihrem Vater "etwas passieren".
Der Angeklagte begab sich gemeinsam mit der Zeugin E3 zur Zweigstelle der E4-Bank in E1-X2, wo die Zeugin E3 ein Gehaltskonto unterhielt. Der Angeklagte schärfte der Zeugin ein, zur Begründung für das Kreditvorhaben gegebenenfalls anzugeben, sie wolle einen Führerschein machen und sich dann einen Gebrauchtwagen zulegen. Der Angeklagte fuhr die Zeugin zur Zweigstelle und ließ sich unmittelbar danach das Geld in Höhe von 5.000,-DM von der Zeugin E3 aushändigen und gab der Zeugin zu verstehen, das Geld zurückzuzahlen.
Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin E3 nach L1.
.
Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund des Beweisergebnisses im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000.
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last legt, die Zeugin E3 am 00.00.0000 gezwungen zu haben, sie nach L1 zu begleiten, Vergehen gem. § 240 StGB, konnte ein Tatnachweis nicht geführt werden, so dass der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Der Angeklagte streitet rundweg ab, sich in irgendeiner Form strafbar gemacht zu haben. Er gibt zu, ein Intimverhältnis zu E3 aufgenommen zu haben. Zum Geschlechtsverkehr sei es jeweils beiderseits freiwillig gekommen. Er sei mehrmals mit der Zeugin E3 nach L1 gefahren, jedoch habe sie ihn jeweils freiwillig begleitet. E3 habe ihm keine 5.000,-DM gegeben.
Die Zeugin E3 hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung bekundet, der Angeklagte habe sie gezwungen, den Kredit in Höhe von 5.000,-DM aufzunehmen. Sie habe ihm anschließend das Geld sofort aushändigen müssen, weil er damit gedroht habe, ihrem Vater würde sonst etwas passieren. Das Geld habe der Angeklagte offenbar als Mietkaution oder für einen ähnlichen Zweck benötigt und auch verwendet.
Die Zeugin E5, die Mutter der E3, hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung bekundet, ihre Tochter habe sich schon zu Beginn des Jahres 0000 sonderbar verhalten. Ihre Tochter habe sich weitgehend zurückgezogen und Anfang November 0000 Anstalten gemacht, einen Selbstmordversuch zu unternehmen. Sie, die Mutter, habe einen Abschiedsbrief ihrer Tochter entdeckt und im Zuge einer dann stattgefundenen Aussprache von ihrer Tochter erfahren, dass sie einen Kredit für den Angeklagten habe aufnehmen müssen.
Wegen der Fahrt vom 00.00.0000 habe sie seinerzeit mit ihrer Tochter eine Auseinandersetzung gehabt, weil E3 sich ausgerechnet an diesem Tage bei der Bäckerei N2 zu einem Einstellungsgespräch einfinden sollte.
Das Gericht glaubt den Zeuginnen E3 und E5. Ihre Aussagen sind in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Sie wurden auch glaubhaft vorgetragen. Damit ist die bestreitende Einlassung des Angeklagten widerlegt.
Das Gericht hat den Komplex "Kreditaufnahme und Aushändigung der Kreditsumme" als Vergehen des Betruges gem. § 263 StGB gewertet. Denn der Angeklagte hat die Zeugin E3 über seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, als er ihr versprach, die Kreditsumme zurückzuzahlen. Das Gericht glaubt der Zeugin zwar auch, dass der Angeklagte seiner Forderung dadurch Nachdruck verliehen hat, dass er sinngemäß äußerte, ihrem Vater würde etwas passieren, wenn sie, die Zeugin, den Kredit nicht aufnehme und ihm das Geld aushändige. Jedoch erscheint dem Gericht das eingesetzte Druckmittel zu vage und unbestimmt, als dass man darin bereits den Einsatz eines konkreten Nötigungsmittels und damit das Vorhandensein des Erpressungstatbestandes bejahen könnte. Aus diesem Grunde hat das Gericht auch das Vorliegen einer Nötigung hinsichtlich der Fahrt nach L1 am 00.00.0000 verneint.
Zur Ahndung der Tat kam nach der Überzeugung des Gerichtes allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei wirkten sich die Vorstrafen des Angeklagten erschwerend aus. Das Gericht hielt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für schuld- und tatangemessen.
Gemäß § 56 StGB konnte die Vollstreckung der Strafe trotz einiger Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht möchte davon ausgehen, dass sich der Angeklagte unter dem Druck der drohenden Strafvollstreckung künftig straffrei führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 und 467 StPO.“
Der Angeklagte hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren war anhängig vor der erkennenden Kammer und mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 hat der Angeklagte dann seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 zurückgenommen. Dieses Urteil ist damit seit dem 00.00.0000 rechtskräftig.
II.
Der Angeklagte lernte die Familie der durch seine im vorliegenden und in der einbezogenen Sache abgeurteilten Taten von ihm später geschädigten Zeugin E3 im Sommer 0000 kennen. Seine Tochter, die Zeugin G1, ist von Beruf Friseuse. Sie war in einem Friseursalon angestellt, in dem die weiblichen Familienmitglieder der Familie E2 Kunden waren und von ihr bedient wurden. Als sie schwanger wurde und ihre Anstellung aufgeben musste, erklärte sie sich bereit, die Familie E2 weiterhin, privat bei ihnen zu Hause zu frisieren. Darüber hinaus bekam sie persönlich näheren Kontakt zur Schwester der Zeugin E3, die sich in der Ausbildung zur Friseuse befand und der sie dabei behilflich war, indem sie ihr handwerkliche Tipps gab.
An einem Tag im Juni oder Juli 0000 hielt sich die Tochter des Angeklagten in der Wohnung der Familie E2 auf, um die Mutter der Zeugin E3, die Zeugin E5, zu frisieren. Der Angeklagte, den die Familie E2 bis dahin noch nicht kennengelernt hatte, klingelte an der Wohnungstür der Familie E2, um sich nach dem Verbleib seiner Tochter zu erkundigen. Die Zeugin E3 öffnete ihm und bejahte seine Frage, ob seine Tochter dort sei. Daraufhin betrat der Angeklagte, bei dem es sich um eine starke Persönlichkeit von bestimmender Wesensart handelt, die Widerspruch nicht duldet und Gegenwehr nicht kennt, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, die Wohnung der Familie E2 und ging gleich in die Küche durch wo er sich niederließ und sich mit den E2 bekanntmachte. Von diesem Tag an suchte er regelmäßig Kontakt zur Familie E2. Er besuchte sie auch ohne bestimmten Anlass unaufgefordert mehrmals in der Woche und spielte mit den Eltern E2 gemeinsam Karten. Weder den Eltern noch den Töchtern E2 war die aufdringliche Wesensart des Angeklagten angenehm. Der Zeugin E3, einer adipösen 24jährigen, unsicheren, unselbständigen, entwicklungsbedingt sehr gehemmten und insbesondere auf sexuellem Gebiet vollkommen unerfahrenen jungen Frau, war der Angeklagte auch wegen seiner, wie die Zeugin es empfand, vielfachen eindeutig sexualbezogenen Anspielungen unsympathisch. Sie empfand sogar starke Abneigung gegen ihn. Gleichwohl konnte und wollte sich die Familie E3 dem Kontakt mit dem Angeklagten nicht entziehen, teils weil sie dem Angeklagten nicht gewachsen war und sich seiner Aufdringlichkeit nicht erwehren konnte, teils aus Dankbarkeit gegenüber der Tochter des Angeklagten die der lernhilfebedürftigen Tochter E6 bei der Berufsausbildung als Friseuse wesentlich behilflich war.
Der Angeklagte hatte seinerseits im Laufe der Monate erkannt, dass es sich bei der Zeugin E3 um eine schwache und in allen Lebensbelangen, insbesondere sexuell vollkommen unerfahrene Persönlichkeit handelt. Er wollte sich diese Schwäche der Zeugin E3 zunutze machen und hatte sich entschlossen, mit der Zeugin notfalls auch gegen ihren Willen mit Gewalt sexuell zu verkehren. In Verfolgung dieser Absicht sprach er die Zeugin E3 am Vormittag eines Tages Mitte November 0000, das genaue Datum konnte nicht mehr festgestellt werden, als er sich wieder einmal in der Wohnung E2 aufhielt und für einen Moment mit ihr allein war, an. Er bestellte sie mit der geheimnisvollen Andeutung, er habe ihr etwas Wichtiges zu sagen, für 17.00 Uhr am Nachmittag desselben Tages zum in der Nähe der Wohnung E2 gelegenen Parkplatz "T1". Auf ihren Einwand, dass er doch gleich mit ihr reden könne, erklärte der Angeklagte, das ginge nicht, er müsse sie allein sprechen.
Die Zeugin E3 begab sich - nichts Böses ahnend - zur verabredeten Zeit zum Treffpunkt auf dem Parkplatz "T1". Dort erwartete sie der Angeklagte bereits mit seinem Pkw, einem viertürigen Mercedes 250, und forderte sie auf, einzusteigen. Nachdem die Zeugin auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, wollte sie von ihm wissen, was es denn Wichtiges zu besprechen gebe. Der Angeklagte entgegnete ihr, er werde es ihr gleich sagen, und fuhr los. Er wollte die Zeugin mit seinen Andeutungen arglos halten und mit ihr an einen, möglichst einsamen Ort fahren, um dort mit ihr ungestört, notfalls auch gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr auszuführen. Auf die Frage der Zeugin, wohin er mit ihr fahre, erwiderte er bloß, "das wirst du schon sehen". Er fuhr dann auf einen abgelegenen Parkplatz an der sogenannten Q1 im E1 Süden und hielt nahe einem Bahnhofsgelände hinter Büschen an. Dieser zu dieser Jahres- und Tageszeit einsame und uneinsehbare Platz erschien ihm für die von ihm geplante Durchführung des Geschlechtsverkehrs der geeignete Ort. Dort stieg er aus, ging um sein Fahrzeug herum zur Beifahrertür, öffnete diese und forderte die Zeugin ebenfalls zum Aussteigen auf. Die allein schon durch die Einsamkeit des Ortes und die Persönlichkeit des Angeklagten verängstigte und eingeschüchterte, aber noch nichtsahnende Zeugin E3 gehorchte. Der Angeklagte fasste sie am Handgelenk und führte sie um das Fahrzeug herum zur Hintertür an der Fahrerseite. Nachdem er diese Tür geöffnet hatte, drängte und stieß er die Zeugin unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit gewaltsam rückwärts in das Fahrzeug, so dass die Zeugin mit dem Rücken auf der Rückbank zu liegen kam. Sodann kletterte er ebenfalls in den Rückraum seines Fahrzeugs. Nunmehr befürchtete die Zeugin erstmals, dass der Angeklagte ihr auf sexuellem Gebiet zu nahetreten wollte. Sie fragte ihn ängstlich, was denn nun passiere und er entgegnete ihr daraufhin, das werde sie gleich sehen. Die Zeugin sah in dieser Antwort ihre Befürchtungen bestätigt und hatte in ihrer Panik nur noch einen Gedanken: "Raus aus dem Pkw". Der Angeklagte hatte jedoch zwischenzeitlich von der Rückbank aus die Lehnen der Vordersitze nach vorne geklappt, um für sein Vorhaben mehr Platz zu schaffen, und über einen Knopf am Fahrersitz die Zentralverriegelung des Fahrzeugs, die alle vier Türen automatisch verschloss, betätigt, um einen evtl. Fluchtversuch der Zeugin aus dem Pkw unmöglich zu machen. Sodann herrschte er die Zeugin an "zieh dich aus". Die Zeugin hatte bemerkt, dass sich die Verriegelungsknöpfe der Fahrzeugtüren nach unten bewegt hatten und erkannt, dass ein Entkommen damit unmöglich war. Sie weigerte sich gleichwohl, der Aufforderung des Angeklagten nachzukommen. Als der Angeklagte erkannte, dass er ohne Gewaltanwendung nicht zum Ziel der von ihm gewollten sexuellen Befriedigung kommen konnte, entschloss er sich, sein Vorhaben nunmehr unter Einsatz körperlicher Gewalt durchzusetzen. Er begann seinerseits, die Zeugin mit Gewalt zu entkleiden, riss ihr die Arme auseinander und zog ihr zunächst den Mantel aus und dann den Pullover gleichzeitig mit der Bluse und dem Unterhemd über den Kopf. Die Zeugin E3 versuchte nun, körperliche Gegenwehr zu leisten und wollte nach dem Angeklagten schlagen. Gleichzeitig schrie sie, sie wolle das nicht, er solle sie in Ruhe lassen. Sie war jedoch in ihrer Bewegungsfreiheit einmal durch die räumliche Enge und zum anderen durch den sie bedrängenden massigen Körper des drei Zentner schweren, starken Angeklagten derart eingeschränkt, dass sie sich diesem nicht wirksam erwehren konnte. Dem Angeklagten gelang es unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit, der Zeugin auch noch ihre Hose, Strumpfhose und Unterhose auszuziehen, wobei er mit solcher Gewalt vorging, dass die Unterhose der Zeugin, wie diese später beim Ankleiden bemerkte, an der Naht des Steges vollkommen durchriss. Gleichzeitig forderte er mitleidlos von der Zeugin, sie solle sich nicht so anstellen. Sodann zog er sich selbst bis auf sein Unterhemd aus, legte sich mit seinem schweren Körper auf die Zeugin und wollte sie küssen. Die Zeugin E3 drehte ihren Kopf zur Seite und versuchte sich weiterhin gegen den ihr körperlich überlegenen Angeklagten zur Wehr zu setzen. Sie rief um Hilfe, presste ihre Beine zusammen und trat und schlug nach dem Angeklagten. Dieser vereitelte jedoch allein schon durch sein Körpergewicht jegliche wirksame Gegenwehr. Mit brutaler Gewalt riss er die aneinandergepressten Beine der Zeugin auseinander. Von seinem Vorhaben, in jedem Fall zur sexuellen Befriedigung zu gelangen, ließ er sich auch nicht durch Schreie und Bitten der Zeugin, von ihr abzulassen, abbringen. Er herrschte die Zeugin - von ihren verzweifelten Bitten unbeeindruckt - an: "Mach keine Zicken!" Dann stieß er seinen erigierten Penis gewaltsam in die Scheide der Zeugin. Die Zeugin E3, die noch Jungfrau war, empfand einen heftigen Schmerz, schrie auf und weinte. Auch dies veranlasste den Angeklagten lediglich zu der Bemerkung: "Stell dich nicht so an, gleich ist alles vorbei". Sodann führte er unter Stöhnen und Keuchen mit der Zeugin gegen deren ihm erkennbaren Willen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Da die Zeugin während des Geschlechtsverkehrs weiterhin vor Schmerzen schrie und verzweifelt weinte, drückte der Angeklagte ihr, um auch letzten Widerstand zu brechen und sie gefügig zu machen, seinen Unterarm mit derartiger Gewalt quer über ihren Hals auf ihren Kehlkopf, dass die Zeugin Atemnot bekam, zu ersticken glaubte und in Todesangst geriet.
Nach seinem Samenerguss war der Angeklagte gleichwohl noch nicht befriedigt. Er setzte sie auf und verlangte von der Zeugin, dass sie ihn nunmehr auch noch mit der Hand befriedigen sollte. Als die Zeugin dies ablehnte, nahm der Angeklagte ihre Hand, führte sie gewaltsam an seinen Penis und erklärte ihr, "so musst du es machen", wobei er ihre Hand an seinem Penis auf und ab bewegte. Auf diese Art und Weise zwang er die Zeugin, ihn noch zweimal zu befriedigen. Das auf ihre Hand gelaufene Ejakulat des Angeklagten wischte die Zeugin an der Fahrzeugrückbank ab, wobei ihr auffiel, dass die Rückbank mit "etwas Wolligem" abgedeckt war. Den Geruch des Samens empfand die Zeugin als ekelerregend. Dann durfte sie sich anziehen und musste im Fahrzeug von hinten nach vorne auf den Beifahrersitz klettern. Der Angeklagte zog sich ebenfalls an und fuhr los. Unterwegs drohte er der Zeugin: "Wenn du etwas sagst, mach' ich N4 (Ehefrau des Angeklagten) oder deine Mutter kalt". Die Zeugin nahm auf Grund der vorangegangenen brutalen Vorgehensweise des Angeklagten diese Drohung ernst.
In der Nähe ihrer elterlichen Wohnung ließ der Angeklagte die Zeugin aussteigen. Diese setzte sich zunächst an der Straße auf eine Mauer, weinte und versuchte sich darüber klar zu werden, was ihr widerfahren war. Sodann begab sie sich in den Keller ihres Elternhauses und überlegte dort, was sie machen solle. Sie entschloss sich aus Angst vor der von ihr ernstgenommenen Drohung des Angeklagten und aus tiefer Scham, niemandem etwas von dem schrecklichen Erlebnis zu erzählen. Nachdem sie sich einigermaßen beruhigt hatte, ging sie in die Wohnung, begab sich gleich ins Bad und wusch sich. Sie fühlte sich durch die Tat des Angeklagten beschmutzt und hatte das dringende Bedürfnis, sich gründlich zu reinigen. Dabei bemerkte sie auch, dass sie aus der Scheide blutete. Ihre zerrissene Unterhose und ihre blutbefleckte Hose versteckte sie zunächst in ihrem Zimmer. Beide Bekleidungsstücke warf sie am nächsten Tag fort.
In der Folgezeit pflegte der Angeklagte weiterhin Kontakt zur Familie E2, als sei nichts geschehen. Es folgten sogar Einladungen zu einer Weihnachtsfeier 0000, einer Silvesterfeier 0000/00 und einer Geburtstagsfeier im Januar 0000 zwischen den Familien E2 und N3, an denen auch die Zeugin E3 teilnahm, da sie glaubte, sich derartigen Feiern im Familienkreis nicht entziehen zu können.
Es kam dann Anfang Dezember 0000 und Anfang Januar 0000 wiederum an der Q1 und am 00.00.0000 auf der Rückfahrt von L1 nach E1 im Pkw des Angeklagten erneut zum Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin E3 und dem Angeklagten. Das Verfahren ist insoweit gern. § 154 StPO vorläufig eingestellt bzw. die Strafverfolgung gem. § 154 StPO dahin beschränkt, dass Gegenstand des Strafverfahrens nur noch die Tat von Mitte November 0000 ist.
Der Angeklagte hat sich eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass die Zeugin in diesen drei Fällen freiwillig mit ihm verkehrt habe. Fest steht jedoch, dass die Zeugin E3 nicht mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden war und dies dem Angeklagten auch eindeutig erklärt hat. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte den inneren Widerstand der Zeugin, die durch seine erste Tat psychisch zermürbt und in eine hoffnungslose Opferrolle gebracht worden war, nicht mehr für ernst genommen hat.
Nach dem letzten Geschlechtsverkehr am 00.00.0000 dachte die Zeugin E3 in der für sie ausweglos erscheinenden Situation, sich niemanden offenbaren zu können, mehrfach an Selbstmord. Sie hatte auch alles für einen Selbstmordversuch mit Tabletten vorbereitet, wurde jedoch von ihrer Mutter beim Abfassen eines Abschiedsbriefes überrascht. In der folgenden Aussprache gestand die Zeugin E3 ihrer Mutter aber nur die Kreditaufnahme und Übergabe der 5.000 DM an den Angeklagten, die Gegenstand des Strafverfahrens in der einbezogenen Sache waren. Ihre Mutter hatte nämlich insoweit schon auf Grund eines Kontoauszuges ihrer Tochter Verdacht geschöpft. Von den Vergewaltigungen getraute sie sich aus Angst vor dem Angeklagten sowie seinen Drohungen und aus Scham immer noch nichts zu erzählen. Erst als der Angeklagte sich im ersten Hauptverhandlungstermin in der einbezogenen Sache am 00.00.0000, um den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu widerlegen, einließ, er habe mit der Zeugin E3 ein intimes Verhältnis unterhalten, und diese in der Hauptverhandlung als Zeugin mit dieser Einlassung konfrontiert wurde, sah sie sich gezwungen, erstmals über die Vergewaltigungen zu reden.
Die Zeugin E3 leidet noch heute unter den seelischen Folgen der Tat des Angeklagten. Ihr Verhältnis zur Sexualität, die sie nur noch als ekelerregend empfindet, ist gänzlich gestört. Vor Männern hat sie jetzt nur noch Angst. Zeitweise bedurfte sie sogar nervenärztlicher Behandlung. Noch heute, dreieinhalb Jahre nach der Tat, plagen sie Angstzustände und Schamgefühle wegen des ihr Widerfahrenen. Sie fühlt sich immer noch beschmutzt und minderwertig. Selbst in der Hauptverhandlung hatte sie noch große Angst vor dem Angeklagten.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte, sowie den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln.
Der Angeklagte hat eingeräumt, zu den festgestellten Zeitpunkten und an den festgestellten Orten auf der Rückbank seines Pkws mit der Zeugin E3 Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Er hat jedoch bestritten, die Zeugin mit Gewalt zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Insofern hat er sich abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:
Nicht er, sondern die Zeugin E3 habe auf sexuelle Kontakte zwischen ihnen gedrängt. Bereits in den ersten Monaten der Bekanntschaft habe sie näheren Kontakt und auch körperliche Nähe zu ihm gesucht. So habe sie sich, wenn sich die beiden Familien getroffen hätten, stets neben ihn gesetzt. Ihr Verhalten sei so auffällig gewesen, dass seine Ehefrau und seine Tochter schon gesagt hätten, die Zeugin habe einen Vaterkomplex. Im November 0000 habe sie ihn dann um ein Treffen auf dem Parkplatz "T1" gebeten. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm etwas zu erzählen habe. Es sei dann ihr Vorschlag gewesen, zur Q1 zu fahren. Sie hätten sich dann dort im Auto nur unterhalten. Solche Treffen hätten sich in kurzen Abständen drei- bis viermal wiederholt. Sie habe sich immer aussprechen und über die Probleme mit ihren Eltern unterhalten wollen. Mitte November 0000 sei er dann wieder mit ihr nach einem von ihr veranlassten Treffen auf dem Parkplatz "T1" zur Q1 gefahren. Sie hätte wieder von ihren Problemen zu Hause berichtet und geäußert, sie wolle ausziehen. Er habe ihr vorgeschlagen, sich mit ihren Eltern auszusprechen, woraufhin sie erwidert habe, diese würden sie doch nur bevormunden. Bei diesem Gespräch habe sie sich an ihn gelehnt. Er habe ihr väterlich den Arm um die Schultern gelegt. Dann habe sie vorgeschlagen, sich in den Fond des Fahrzeugs zu setzen, da es dort bequemer sei und sie sich besser an ihn anlehnen könne. Sie hätten sich dann nach hinten gesetzt und weiter unterhalten. Sie habe geweint, und er habe sie tröstend, auf die Wange geküsst. Daraufhin habe sie ihm ihren Mund hingehalten und es sei zum Kuss gekommen. Er habe noch eingewandt, dass er doch verheiratet sei und Kinder habe, sei dann aber ihrer Verführung erlegen. Sie hätten sich ausgezogen und, nachdem er die Vordersitze nach vorne geschoben und von einem Knopf am Fahrersitz aus die Zentralverriegelung betätigt habe, auf der Rückbank des Fahrzeugs einvernehmlich Geschlechtsverkehr ausgeübt. Er habe keinerlei Gewalt angewandt. Die Initiative sei vielmehr von ihr ausgegangen. Sie sei auch erfahren gewesen. Er sei nicht der erste Mann gewesen, mit dem sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. In der Folgezeit habe sie weiterhin Kontakt zu ihm gesucht und ihn auch zu Hause besucht. An einem Samstagmorgen habe sie ihn telefonisch zu sich nach Hause bestellt. Nachdem er ihr zunächst gesagt habe, dass er keine Zeit hätte, habe sie gegen Mittag erneut angerufen und um seinen Besuch gebeten. Er sei dann zur Wohnung E2 gegangen. Die Zeugin E3 habe ihn im Nachthemd mit einem Kuss empfangen und ihm gesagt, dass sie allein zu Hause sei. Sie seien dann ins Bett gegangen und hätten Geschlechtsverkehr ausgeübt. Darüber hinaus hätten sie noch dreimal in seinem Fahrzeug einverständlich Geschlechtsverkehr ausgeübt, und zwar noch zweimal an der Q1 in E1 und das letzte Mal am 00.00.0000 auf der Rückfahrt von L1 nach E1. Während der ganzen Zeit sei ihr Verhältnis zu ihm vollkommen normal gewesen. Sie habe ihn besucht und auch in Anwesenheit seiner Ehefrau seine körperliche Nähe gesucht, so dass seine Ehefrau bereits misstrauisch gewesen sei. Weihnachten 0000 habe ihm die Zeugin E3 sogar noch Rasierwasser geschenkt. Nach der gemeinsamen Fahrt nach L1 am 00.00.0000 habe ihm dann seine Ehefrau auf den Kopf, zugesagt, dass er ein Verhältnis mit der Zeugin E3 habe. Daraufhin habe er die Beziehung zur Zeugin beendet.
Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang steht, auf Grund der Aussage der Zeugin E3 widerlegt. Den zu den Einzelheiten der Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen hat die Kammer die glaubhafte Aussage der Zeugin E3 zugrunde gelegt. Die Zeugin hat die Taten im festgestellten Umfang und in den festgestellten Einzelheiten geschildert.
Die Kammer glaubt der Zeugin E3. Sie hat die ihr widerfahrenen Geschehnisse in sich geschlossen, widerspruchsfrei und nachvollziehbar so geschildert, wie sie in den Feststellungen niedergelegt sind. Die Schilderung der Zeugin, die nach dem Eindruck der Kammer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erkennbar unter den Nachwirkungen der Tat litt, haben der Kammer die Überzeugung vermittelt, dass sie selbst Erlebtes nach bestem Wissen richtig wiedergegeben hat.
Zunächst einmal spricht für die Richtigkeit der Gesamtaussage der Zeugin, dass der Angeklagte die einzelnen Sexualkontakte und Tatzeiten, Orten und den übrigen Gegebenheiten mit Ausnahme der Anwendung von Gewalt bestätigt hat. Die Kammer schließt nach den Persönlichkeiten des Angeklagten und der Zeugin E3 allerdings aus, dass, wie der Angeklagte sich eingelassen hat, die Zeugin die treibende Kraft beim Zustandekommen der sexuellen Kontakte war. Auch in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte als starke Persönlichkeit mit beherrschendem Wesen erwiesen. Er hat nicht nur der Zeugin mehrfach in bestimmendem aber ruhigem Tonfall vorgehalten, die Unwahrheit zu sagen, sondern sich auch gegenüber der Kammer als wortgewandt und durchaus kämpferisch gezeigt. Demgegenüber hinterließ die Zeugin bei der Kammer den Eindruck einer schüchternen, zurückhaltend bis gehemmten und sexuell vollkommen unerfahrenen Person. So hat sie z. B. in der Hauptverhandlung überzeugend vorgebracht, nach jedem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Angst vor einer Schwangerschaft gehabt zu haben, obwohl sie bereits seit ihrem 15. Lebensjahr aus medizinischen Gründen regelmäßig die Antibabypille nehmen muss. Auf die Vorhalte des Angeklagten, sie würde lügen, hat sie mit deutlicher Empörung reagiert und immer wieder weinend beteuert, die Wahrheit zu sagen.
Die Tatschilderung der Zeugin ist nach Überzeugung der Kammer auch in allen Einzelheiten glaubhaft. Die Zeugin hat nicht nur, was Falschbeschuldigungen sonst kennzeichnet, bloßes Kerngeschehen und Handlungen des Angeklagten an ihr geschildert. Ihre Aussage enthält darüber hinaus in das Kerngeschehen logisch einbezogene Feindetails und Randgeschehen wie z. B. das Verriegeln der Türen des Fahrzeugs über die Zentralverriegelung, die Art, wie der Angeklagte durch das gewaltsame Entkleiden ihre Unterhose beschädigt hat, die Einzelheiten der Gewaltanwendung seitens des Angeklagten bis hin zum Abdrücken der Luft durch den auf den Kehlkopf gelegten Unterarm und den von der Zeugin noch in allen Einzelheiten erinnerlichen Wortwechsel während der Tat.
Über das Kern- und Randgeschehen mit allen Nebendetails hinaus hat die Zeugin eindrucksvoll ihre Gefühle, Empfindungen und Sinneswahrnehmungen während der Tat und auch in der Zeit danach geschildert. Diese Gefühlsbeschreibungen, wie ihr Unbehagen auf der Fahrt zum Tatort, die Angst mit dem Gedanken "nur raus aus dem Pkw", der Schmerz beim Eindringen des Gliedes des Angeklagten in ihre Scheide, das Abstoßende am Stöhnen des Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs, der Ekel vor dem Geruch des Spermas, die Empfindung der Beschmutzung und Erniedrigung mit dem starken Bedürfnis, sich gründlich zu waschen, die Verzweiflung nach der Tat bis hin zu Selbstmordgedanken fügen sich nahtlos in das Gesamtbild eines gewaltsamen SexuaIkontaktes ein. Sie passen insbesondere auch nicht zu einer Falschbeschuldigung aus enttäuschter Liebe, wie der Angeklagte die Aussage der Zeugin darstellt.
Eine derart umfangreiche, vielgestaltige, an Nebendetails und Gefühlserlebnissen reiche sowie differenzierte Schilderung des Tatgeschehens zeugt von Erlebnisbezug. Erfinden kann sie nur ein besonders phantasiebegabter Mensch. Über eine derartige Phantasiebegabung verfügt die Zeugin E3 zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht.
Die Sachverständige, Frau K1 vom Institut für Gerichtspsychologie in C1, die die Zeugin E3 eingehend exploriert hat, hat in ihrem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten aussagepsychologischen Gutachten ausgeführt, dass es sich bei der Zeugin um eine unselbständige, gehemmte, sexuell vollkommen unerfahrene und intellektuell nur unterdurchschnittlich ausgestattete Persönlichkeit handele. Die Zeugin verfüge nur über eine auf das ihr persönlich bedeutsame begrenzte Gedächtniskapazität und lediglich über eine weit unter dem Durchschnitt liegende Phantasiebegabung. Im Hinblick auf diese Grenzen der intellektuellen Kapazität der Zeugin könne die Vielgestaltigkeit und Differenziertheit ihrer Aussage nicht anders als mit Erlebnisbezug erklärt werden. Der Zeugin sei es unmöglich, eine derartige Gesamtaussage mit den vielen Feindetails und Gefühlsbeschreibungen aus der Phantasie heraus zu erfinden. Falschbeschuldigungen dieser Zeugin hätten sich stattdessen als einfach strukturierte Belastungstendenzen gegen den Angeklagten darstellen müssen. Der Zeugin sei es wegen ihrer begrenzten Merkfähigkeit für Erdachtes auch nicht möglich, erfundene Falschbeschuldigungen mit einer derartigen Fülle von Details und Gefühlsbeschreibungen - auch nach einer längeren Zeit - gleichbleibend zu schildern. Sie habe jedoch nunmehr in der Hauptverhandlung eine gleichlautende Schilderung der Ereignisse abgegeben, wie bereits anlässlich der Exploration.
Die Kammer folgt diesem Gutachten der Sachverständigen, da es von zutreffenden Tatsachen ausgeht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Die Sachkunde der Sachverständigen steht außer Zweifel. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit der eigenen Einschätzung der Kammer, die sie nach besonders eingehender und langer Vernehmung der Zeugin von deren Persönlichkeit gewonnen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung ganz oder teilweise die Unwahrheit gesagt haben könnte, bestehen hingegen nicht.
Lücken in der Tatschilderung der Zeugin - so konnte sie nicht erklären, wie der Angeklagte vom Rücksitz aus die Zentralverriegelung betätigt und wie genau er sie entkleidet hatte - beruhen auf bloßen Mängeln in ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit, sowie der auch in der Hauptverhandlung erkennbaren Bestrebung der Zeugin, die schrecklichen Ereignisse zu vergessen. Diese Lücken sprechen aber gerade nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Bei einer erfundenen Falschbeschuldigung hätte sie eine vorbereitete lückenlose Tatschilderung ohne Unerklärbarkeiten abgegeben.
Soweit die Zeugin den Kontakt mit dem Angeklagten nach der Tat Mitte November 0000 nicht mit allen Mitteln vermieden, sondern ihn immer wieder mit der für sie voraussehbaren Folge weiterer Sexualkontakte und, wie die Zeuginnen N4 und G1 bekundet haben, auch im Familienkreis getroffen und ihm sogar Geld geliehen hat (vgl. die einbezogene Sache), ist dies im Ergebnis kein Indiz dafür, dass sie selbst den sexuellen Kontakt zum Angeklagten gesucht und dieser sie ohne Gewalt oder sogar einverständlich zum ersten Geschlechtsverkehr mit ihm gebracht habe. Zwar hätte die Zeugin E3 den Kontakt zum Angeklagten vermeiden können. Ihre Erklärung, sie hätte den Kontakt deshalb nicht abgebrochen, weil sie die Ausbildung ihrer Schwester, die ja gerade von der Tochter des Angeklagten Hilfe erfahren habe, nicht habe gefährden wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch die von ihr angegebene Drohung des Angeklagten, er werde seiner Ehefrau oder der Mutter der Zeugin etwas antun, wenn sie sich nicht wieder mit ihm treffen würde, war so, wie die Zeugin sie dargestellt hat, zu unspezifiziert, um allein Grund für das Verhalten der Zeugin zu sein. Hingegen ist dieses mit der Persönlichkeit der Zeugin zu erklären. Nach Darlegung der Sachverständigen K1, der die Kammer folgt, hat sich die Zeugin E3 in einer Art Unterwerfungsverhalten aus ihrer Opferrolle heraus der starken Persönlichkeit des Angeklagten gebeugt und in das nach ihrer Auffassung Unvermeidliche gefügt. Sie hat aus ihrer Situation heraus keinen Ausweg und auch keine Möglichkeit gesehen, sich dem Angeklagten nachdrücklich zu entziehen und zu widersetzen. Es ist insofern zu Gunsten des Angeklagten auch nicht auszuschließen, dass sie ihm bei dem zweiten, dritten und vierten Geschlechtsverkehr weniger oder gar keine Gegenwehr mehr entgegengesetzt hat. Auch hier spricht jedoch wieder für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass sie gerade keine vordergründig nachvollziehbare Erklärung für ihr Verhalten nach der ersten Tat des Angeklagten gegeben hat. Bei einer erfundenen Falschbeschuldigung wäre eine derartige Erklärung vorbereitet gewesen.
Der Umstand, dass die Zeugin die Tat des Angeklagten nicht angezeigt, sondern erst lange Zeit später in dem Hauptverhandlungstermin in der einbezogenen Sache auf Befragungsdruck hin mitgeteilt hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich geschämt hat, erniedrigt und beschmutzt vorkam und sich deshalb innerhalb ihrer Familie und der Gesellschaft isoliert fühlte.
Letztendlich spricht auch nicht die distanzierte, etwas gestelzte und betonungslose Sprechweise der Zeugin ohne jegliches emotionale Mitschwingen bei der Tatschilderung gegen ihre Glaubwürdigkeit. Diese Sprechweise der Zeugin ist nach Auffassung der Sachverständigen über lange Zeit eingeübt, jedoch nicht im Hinblick auf dieses Verfahren. Die Zeugin habe auch schon bei der Exploration so gesprochen und unterhalte sich auch mit ihrer Mutter in dieser Sprechweise.
Letztendlich spricht für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin E3 auch, dass ihre Tatschilderung frei von jeglicher überschießenden Belastungstendenz ist. Wenn die Zeugin auch freimütig und spontan zugegeben hat, dass ihr der Angeklagte von Anfang an unsympathisch gewesen sei, dass sie später sogar Hass gegen ihn empfunden habe, hat sie ihre Opferrolle gleichwohl nicht dramatisiert, noch den Angeklagten, was ihr leicht möglich gewesen wäre, übermäßig belastet.
IV.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB schuldig gemacht. Er hat die Zeugin E3 Mitte November 0000 mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf mit sich gezwungen. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Zeugin nicht freiwillig mit ihm verkehren würde. Er hat sie mit List in sein Fahrzeug gelockt, sie dann an einen einsamen Ort verbracht und dort gewaltsam entkleidet und vergewaltigt.
V.
Die Kammer hat die wegen dieser Tat gegen den Angeklagten zu verhängende Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren androht, entnommen.
Ein minder schwerer Fall des Verbrechens der Vergewaltigung mit der Folge, dass gemäß § 177 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zur Anwendung kommen müsste, liegt nicht vor. Die Gesamtwürdigung der für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnten, sie begleiteten oder ihr vorausgingen oder folgten, ergibt nämlich kein so beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren, dass sich die Tat ihrem Gewicht nach so weit vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle solcher Verbrechen abhöbe, dass die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.
Zwar spricht für den Angeklagten, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Tat liegt auch lange Zeit zurück. Der Angeklagte hat, indem er die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin einräumte, auch ein Teilgeständnis abgelegt und das Verfahren durch seine Einlassung in der einbezogenen Sache erst selbst veranlasst.
Demgegenüber überwiegen jedoch die folgenden in Tat und Täterverhalten liegenden belastenden Faktoren: Der Angeklagte hat bewusst und gezielt die Bekanntschaft zur Zeugin ausgenutzt und sich ihre Hilflosigkeit, Unerfahrenheit und schwache Persönlichkeit zur Verfolgung seiner sexuellen Begierden zunutze gemacht. Es ist nicht nur beim Geschlechtsverkehr geblieben, der Angeklagte hat die Zeugin auch zu weiteren sexuellen Handlungen an sich gezwungen. Er ist, wenn auch nicht einschlägig, so doch mehrfach vorbestraft und stand unter Bewährung. Die Folgen der Tat für die Zeugin sind überdurchschnittlich. Die Zeugin leidet noch heute, dreieinhalb Jahre nach der Tat, unter ganz erheblichen seelischen Beeinträchtigungen als Folge der Gewalttat des Angeklagten. Schon von Natur aus und entwicklungsbedingt in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt, hat das schon schwache Selbstbewusstsein der Zeugin gänzlich, ihr Verhältnis zur Sexualität ist nachhaltig gestört, gelitten. Die Zeugin hat nunmehr Angst vor Männern, geht nicht alleine aus und fühlt sich noch heute durch das ihr Widerfahrene beschmutzt und in der Gesellschaft gebrandmarkt. Ganz erheblich belastet den Angeklagten sein Verhalten nach der Tat. Er hat die Zeugin über Monate hinweg nicht in Ruhe gelassen, sie durch Einschüchterung zermürbt und zu immer neuen Treffen mit ihm genötigt, die dann in mehreren Fällen noch mit Geschlechtsverkehr endeten. Darüber hinaus hat er, wie in der einbezogenen Sache rechtskräftig festgestellt, die Zeugin auch noch betrügerisch finanziell ausgenutzt.
Innerhalb des so gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren hat sich die Kammer bei der Strafzumessung im Einzelnen an den hierfür in § 46 StGB normierten Grundsätzen ausgerichtet. Sie hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie bereits oben bei der Strafrahmenbestimmung erörtert worden sind, gegeneinander abgewogen. Hiernach ist die verhängte Freiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten
angemessen. Denn im Normalstrafrahmen haben die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ein solches Gewicht, dass diese an der untersten Grenze des Strafrahmens orientierte Strafe den Strafzwecken noch hinlänglich Rechnung trägt.
Aus dieser Freiheitsstrafe hat die Kammer unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Duisburg durch Urteil vom 00.00.0000 im Verfahren 00 Js 00/00 StA Duisburg erkannten gesamtstrafenfähigen Freiheitstrafe von acht Monaten gemäß §§ 54, 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren zehn Monaten
gebildet. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer noch einmal die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Hierbei fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er, als er den in der einbezogenen Sache abgeurteilten Betrug beging, unter einschlägiger Bewährung stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
einbezogenes Urteil:
Der verheiratete Angeklagte ist seit 0000 Frührentner und bezieht eine Rente in Höhe von 1.156,- DM je Monat. Außerdem erhält er monatlich 30,- DM aus einer Zusatzkasse. Seit Anfang 0000 lebt er mit seiner Ehefrau in L1 auf einem landwirtschaftlichen Anwesen, welches seine Tochter mit seinem Schwiegersohn angemietet hat. Nach eigenen Angaben zahlt der Angeklagte seiner Tochter in den Wintermonaten 620,- DM einschließlich Heizung und in den Sommermonaten 500,- DM je Monat Miete.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde erlassen.
Durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 wurde er wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen und wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Bewährung und 6.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafe wurde im Gnadenwege erlassen.
Durch Urteil des Amtsgerichts U1 vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen und nach Teilverbüßung wurde ein Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt.
Durch Urteil des Amtsgerichts N1 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung am 00.00.0000 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt.
Zu der Zeit, als der Angeklagte noch in E1 wohnte, unterhielt er zur Familie E3 ein freundschaftliches Verhältnis. Er besuchte des Öfteren die Familie E3 in ihrer Wohnung. Der Angeklagte begann dann ein Intimverhältnis mit der Zeugin E3.
Am 00.00.0000 forderte der Angeklagte die Zeugin E3 auf, einen Bankkredit über 5.000,- DM aufzunehmen und ihm das Geld zu überlassen. Um dieser Forderung ausreichenden Druck zu verleihen, kündigte er an, anderen falls könne ihrem Vater “etwas passieren“.
Der Angeklagte begab sich gemeinsam mit der Zeugin E3 zur Zweigstelle der E4-Bank in E1-X2, wo die Zeugin E3 ein Gehaltskonto unterhielt. Der Angeklagte schärfte der Zeugin ein, zur Begründung für das Kreditvorhaben gegebenenfalls anzugeben, sie wolle einen Führerschein machen und sich dann einen Gebrauchtwagen zulegen. Der Angeklagte fuhr die Zeugin zur Zweigstelle und ließ sich unmittelbar danach das Geld in Höhe von 5.000,- DM von der Zeugin E3 aushändigen und gab der Zeugin zu verstehen, das Geld zurückzuzahlen.
Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin E3 nach L1.
Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund des Beweisergebnisses im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000.
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last legt, die Zeugin E3 am 00.00.0000 gezwungen zu haben sie nach L1 zu begleiten, Vergehen gem. § 240 StGB, konnte ein Tatnachweis nicht geführt werden, so dass der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Der Angeklagte streitet rundweg ab, sich in irgendeiner Form strafbar gemacht zu haben. Er gibt zu, ein Intimverhältnis zu E3 aufgenommen zu haben. Zum Geschlechtsverkehr sei es jeweils beiderseits freiwillig gekommen. Er sei mehrmals mit der Zeugin E3 nach L1 gefahren, jedoch habe sie ihn jeweils freiwillig begleitet. E3 habe ihm keine 5.000,- DM gegeben.
Die Zeugin E3 hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung bekundet, der Angeklagte habe sie gezwungen, den Kredit in Höhe von 5.000,- DM aufzunehmen. Sie habe ihm anschließend das Geld sofort aushändigen müssen, weil er damit gedroht habe, ihrem Vater würde sonst etwas passieren. Das Geld habe der Angeklagte offenbar als Mietkaution oder für einen ähnlichen Zweck benötigt und auch verwendet.
Die Zeugin E5, die Mutter der E3, hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung bekundet, ihre Tochter habe sich schon zu Beginn des Jahres 0000 sonderbar verhalten. Ihre Tochter habe sich weitgehend zurückgezogen und Anfang November 0000 Anstalten gemacht, einen Selbstmordversuch zu unternehmen. Sie, die Mutter, habe einen Abschiedsbrief ihrer Tochter entdeckt und im Zuge einer dann stattgefundenen Aussprache von ihrer Tochter erfahren, dass sie einen Kredit für den Angeklagten habe aufnehmen müssen.
Wegen der Fahrt vom 00.00.0000 habe sie seinerzeit mit ihrer Tochter eine Auseinandersetzung gehabt, weil E3 sich ausgerechnet an diesem Tage bei der Bäckerei N2 zu einem Einstellungsgespräch einfinden sollte.
Das Gericht glaubt den Zeuginnen E3 und E5. Ihre Aussagen sind in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Sie wurden auch glaubhaft vorgetragen. Damit ist die bestreitende Einlassung des Angeklagten widerlegt.
Das Gericht hat den Komplex “Kreditaufnahme und Aushändigung der Kreditsumme“ als Vergehen des Betruges gem. § 263 StGB gewertet. Denn der Angeklagte hat die Zeugin E3 über seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, als er ihr versprach, die Kreditsumme zurückzuzahlen. Das Gericht glaubt der Zeugin zwar auch, dass der Angeklagte seiner Forderung dadurch Nachdruck verliehen hat, dass er sinngemäß äußerte, ihrem Vater würde etwas passieren, wenn sie, die Zeugin, den Kredit nicht aufnehme und ihm das Geld aushändige, jedoch erscheint dem Gericht das eingesetzte Druckmittel zu vage und unbestimmt, als dass man darin bereits den Einsatz eines konkreten Nötigungsmittels und damit das Vorhandensein des Erpressungstatbestandes bejahen könnte. Aus diesem Grunde hat das Gericht auch das Vorliegen einer Nötigung hinsichtlich der Fahrt nach L1 am 00.00.0000 verneint.
Zur Ahnung der Tat kam nach der Überzeugung des Gerichts allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei wirkten sich die Vorstrafen des Angeklagten erschwerend aus. Das Gericht hielt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für schuld- und tatangemessen.
Gemäß § 56 StGB konnte die Vollstreckung der Strafe trotz einiger Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht möchte davon ausgehen, dass sich der Angeklagte unter dem Druck der drohenden Strafvollstreckung künftig straffrei führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 und 467 StPO.