Totschlag und versuchter Totschlag nach Familienstreit – Jugendstrafe 6 Jahre 6 Monate
KI-Zusammenfassung
Der 20-jährige Angeklagte schoss nach einem eskalierenden Streit in einer Wohnsiedlung mehrfach auf L4 und tötete ihn; anschließend schoss er auf dessen Bruder L2 und verletzte ihn lebensgefährlich. Er berief sich auf (Putativ-)Notwehr wegen vermeintlicher Bewaffnung bzw. eines Messerangriffs. Das Landgericht hielt die Einlassung aufgrund Zeugenbeweisen und des Tatablaufs für widerlegt und nahm jeweils Tötungsabsicht an. Mordmerkmale und ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) wurden verneint; es wurde Jugendstrafrecht angewandt und eine Jugendstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verhängt.
Ausgang: Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu Jugendstrafe von 6 Jahren 6 Monaten; Verfahrenskosten nicht auferlegt, Nebenklagekosten dem Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Putativnotwehr setzt voraus, dass der Täter aufgrund konkreter Umstände eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffslage irrigerweise annimmt; reine Schutzbehauptungen genügen nicht.
Tötungsvorsatz kann insbesondere aus kurzer Schussdistanz, zielgerichteter Schussabgabe auf vitale Körperregionen, Mehrfachschüssen und einem „Nachschuss“ auf das bereits getroffene Opfer hergeleitet werden.
Heimtücke erfordert eine beim ersten Angriff ausgenutzte Arg- und Wehrlosigkeit; eine erst nachträglich eingetretene Wehrlosigkeit genügt nicht, wenn das Merkmal beim ersten Angriff nicht vorlag.
Ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB erfordert eine schwere Provokation bzw. eine sonstige Gesamtwürdigung, die die Tat deutlich aus dem Durchschnitt heraushebt; wechselseitige, im Milieu übliche Beschimpfungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Auf Heranwachsende ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen; bei Schwere der Schuld oder schädlichen Neigungen ist Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG zu verhängen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe
von sechs Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens auf den Angeklagten wird abge-
sehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Nebenklage.
- §§ 212, 22, 23, 53 StGB -
Rubrum
I.
Der Angklagte wurde 1972 in O1 als viertes von fünf Kindern seiner Eltern H2 und H3 geboren. Der Angeklagte ist U1 und fühlt sich trotz seiner L1 Volkszugehörigkeit als solcher.
Der Angeklagte wurde im Alter von vier oder fünf Jahren von seinen Eltern in deren U1 Heimat geschickt, weil beide Eltern damals berufstätig waren und sich nicht um die Erziehung des Angeklagten kümmern konnten. In der U1 lebte der Angeklagte bei einer Tante. Dort wurde er auch eingeschult und besuchte zwei/Jahre lang die Schule.
1980 kehrte der Angeklagte nach E1 zurück. Er wiederholte die zweite Klasse der Grundschule freiwillig und wechselte nach vier Jahren zur Gesamtschule über, die er 1987 oder 1988 nach der 9. Klasse abschloß.
Nach der Schule begann der Angeklagte bei der C1 eine Lehre als Industriemechaniker, die er nach dreieinhalb Jahren im Jahre 1992 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß.
Mit der bestandenen Gesellenprüfung holte er den Hauptschulabschluß "10 A" nach.
Nach der Lehre wurde der Angeklagte von seinem Arbeitgeber übernommen. Von seinem Verdienst in Höhe von 2.000 DM netto steuerte er zum Unterhalt der Familie bei, da sein Vater seit ca. anderthalb Jahren arbeitslos ist. Infolge des durch die Festnahme des Angeklagten am x.x.xxxx bedingten Fernbleibens von der Arbeitsstelle wurde dem Angeklagten zum xx.xx.xxxx gekündigt.
In der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte zunächst am Berufsschulunterricht teil; seit November 1992 ist er als Hausarbeiter eingesetzt.
Vor seiner Inhaftierung hat der Angklagte in seiner Freizeit in einer Gruppe Folkloremusik gemacht; ferner ist gerne schwimmen gegangen.
Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten ist unauffällig verlaufen. Bedeutsame Krankheiten, insbesondere solche mit Spätfolgen, hat der Angeklagte nicht durchgemacht. Er hat sich bei dem von ihm früher ausgeübten Boxsport ein paarmal ohne Folgen gebliebene Gesichtsverletzungen zugezogen; sonstige Unfälle mit Kopfbeteiligung hat er nicht erlitten; Nerven- oder Geisteskrankheiten sind in der Familie nicht bekannt
geworden. Der Angeklagte ist zumindest durchschnittlich intelligent.
Der Angeklagte ist Nichtraucher; er nimmt keine Drogen zu sich. Alkohol trinkt er nur gelegentlich, und dann nur in geringen Mengen.
II.
Der Angeklagte bewohnte bis Mitte August 1992 mit seinem Vater, dem Zeugen H3, seiner Mutter, seinen beiden Brüdern, den Zeugen H4 und H5, seiner Schwester, der zeugin B1, und seiner Schwägerin - der Ehefrau des Zeugen H4 - und deren beiden Kinder eine Wohnung in der E2-Straße 7. Dieses Haus liegt in der Nähe der Einmündung der T1-Straße, welche die E2-Straße und die parallel dazu verlaufende T2-Straße verbindet. Die Häuser in den zuvor genannten
Straßen gehören zu einer alten Bergarbeitersiedlung. Die Eingänge der Häuse befinden sich jeweils auf der Rückseite, erreichbar über einen an der Rückseite der Häuser parallel zur Straße verlaufenden Gehweg. Dieser Gehweg ist an mehreren Stellen, an denen die Bebauung zu diesem Zweck unterbrochen ist, mit dem Bürgersteig der Straße durch quer verlaufende Wege verbunden. Hinter dem parallel zur Rückfront der Häuser verlaufenden Gehweg befindet sich ein jeweils durch vier Häuserzeilen eingegrenzter, schon parkähnlich großer "Innenhof", der aus Rasen und Gartenflächen besteht.
In einem der Häuser dieses Viertels, und zwar in der T1-Straße 13 - das ist das letzte Haus auf der linken Seite der T1-Straße in Richtung der Einmündung in die T2-Straße - wohnt der Zeuge L2 mit seiner Ehefrau, der Zeugin L3, und seinen Kindern; in der Wohnung lebte ferner sein -Bruder L4. Im Nachbarhaus, der T1-Straße 11, wohnt der Vater, der Zeuge L5, mit seiner Frau.
Am xx.xx.xxxx waren der Vater des Angeklagten, der Zeuge H3, und der Vater der Brüder L4 und L2, der zeuge L5, zu einer Hochzeitsfeier eingeladen. Von der Familie H1-H5 war außerdem u. a. noch ein Enkelkind des Zeuge H3 anwesend; Dieses Enkelkind beschimpfte der Zeuge L5 im betrunkenen Zustand als "Kind eines Hundes". Dies bekam der Zeuge H3 mit; er fühlte sich in seiner Ehre und der Ehre seiner Familie verletzt und beschimpfte seinerseits des Zeugen L5. Während des sich entspinnenden wörtlichen Streits zwischen den beiden Zeugen versuchte möglicherweise der Zeuge L5 auch, mit einem Schraubendreher oder einem ähnlichen Gegenstand auf den Zeugen H3 einzustechen. Der Streit wurde jedenfalls dadurch beendet, daß die Zeugin L3 und ein Bekannter den Zeugen L5 nach Hause brachten.
Einige Tage später ist es zu einer erneuten Auseinandersetezung zwischen den Zeugen H3 und L5 gekommen, bei der der Zeuge H3 möglicherweise den Zeugen L5 tätlich angegriffen und verletzt hat. L5 verklagte jedenfalls wegen des von ihm behaupteten Angriffs den Zeugen H3 auf Schmerzensgeld; im März 1992 wurde der Zeuge H3 rechtskräftig zu 1.200 DM Schmerzensgeld verurteilt. ferner hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieses Urteil empfand die Familie H1-H5 als ungerecht. Im Angeklagten kam Haß gegen die Familie L2-L5 auf, weil der Vater H3 zahlen sollte. obwohl nach Ansicht des Angeklagten der eigentlich Schuldige der Vater L5 mit seinem Verhalten auf der Hochzeitsfeier war.
Der Angeklagte und andere Mitglieder der Familie H1-H5 wollten sich auch in der Folgezeit nicht mit dem Urteil abfinden. In der Zeit vom x. bis x.x.xxxx riefen ein oder einzelne männliche Mitglieder der Familie H1-H5 -ohne ihren Namen zu nennen - wiederholt bei den Zeugen L2 und L3 an. Sie forderten in den Telefongesprächen daß die Zeugen L2 und L3 und L4 zum Stadtpark kommen sollten. Zugleich wurde den beiden Zeugen mehrfach erklärt, sie hätte zwar das Verfahren gewonnen, aber ihre Seele könnten sie nicht gewinnen. Ob (auch) der Angeklagte die Anrufe tätigte, konnte nicht festgestellt werden, er wußte aber von diesen Anrufen.
Der Zeuge L2 und sein Bruder L4, die als Anrufer Mitglieder der Familie H1-H5 vermuteten. gaben nichts weiter um die Anrufe. Die Zeugin L3 war dagegen sehr verängstigt. Auf ihr Drängen hin gingen die Zeugen L2 und L3 am xx.xx.xxxx zur Polizeiwache auf der B2-Straße und berichteten von de Anrufen. Die Polizei sah aber keine Möglichkeit zum Einschreiten und schickte die beiden Zeugen wieder nach Hause. Als sie zu Hause ankamen, ging wieder das Telefon; es ar wieder ein anonymer Anruf durch ein männliches Mitglied der Familie H1-H5. Er erklärte, daß ihnen - den Zeugen L1-L5
die Polizei nicht helfen könne; sie - die Seite der Anrufer - würden auch die Polizei "f icken".
Am Sonntag, dem x.x.xxxx, fuhren am Nachmittag der Zeuge H4, seine Ehefrau und sein Sohn sowie der Zeuge H5 zum Schwimmen. Gegen 18.30 Uhr kehrten sie nach Hause zurück. Nach einiger Zeit verließen der Angeklagte und sein Bruder, der Zeuge H4, die Wohnung. Sie wollten nach L4 Ausschau halten. Mit dem Zeugen als Beifahrer fuhr der Angeklagte mit dem der Familie H1-H5 gehörenden roten Audi durch die T1-Straße Offen gebliebe ist, ob der Angeklagte schon kurz zuvor einmal allein dutch die T1-Straße gefahren ist.
In der T1-Straße standen zu diesem Zeitpunkt auf dem Gehweg kurz vor dem an der/Giebelseite des Hauses Nr. 13 entlanglaufenden, in den dortigen "Innenhofbereich" führenden Weg L4 und die Zeugen E3, H6 und Z1. Sie unterhielten sich. Der Angeklagte hielt das, von ihm gelenkte Fahrzeug in kurzer Entfernung zu den vier Personen an. Zumindest sein Bruder, der Zeuge H4, -verließ das Fahrzeug und ging auf L4 zu. Er war ebenso wie der Angeklagte wütend auf L4, weil im oben genannten Zivilprozeß der Vater unterlegen war und nun zahlen mußte. L4, der wiege wöhnlich seine rechte Hand in der Tasche seiner eng anliegenden Jeans hatte, ging ebenfalls auf den Zeugen H4 zu. Beide beschimpften sich gegenseitig u.A. mit der Ankündigung: "Ich ficke deine Mutter". Wer begonnen hatte, ließ sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen, jedoch haben beide in Bezug auf den anderen diesen Ausdruck gebraucht. Sodann drohten sich der Zeuge H4 und L4 gegenseitig Prügel an. Unter Umständen hat sich auch der Angeklagte an dieser wörtlich geführten Auseinandersetzung beteiligt; möglicherweise ist er aber auch im Wagen sitzen geblieben. Als die Auseinandersetzung zu eskalieren drohte und beide Seiten aufeinander losgehen wollten, gelang
es den Zeugen E3, H6 und Z1, die Kontrahenten auseinanderzuhalten und zu beruhigen. Der Zeuge H4 und der Angeklagte - sofern -er den Wagen überhaupt verlassen hatte - stiegen ins Fahrzeug wieder ein und fuhren fort.
Als der Angeklagte und sein Bruder zu Hause ankamen, entschlossen sich der Zeuge H4 und der jüngere Bruder des Angeklagten, der Zeuge H5, bei der Polizei wahrheitswidrig eine Bedrohung mit einer gezückten Pistole durch L4 anzuzeigen. Dem Angeklagten gaben sie auf, zu Hause zu bleiben. Da sie ihren Bruder als sehr unbeherrscht kannten, wollten sie ein erneutes zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und L4 vermeiden. Zur Polizeiwache wollten sie ihn auch nicht mitnehmen, damit er ihre Glaubwürdigkeit durch sein unbeherrschtes Verhalten nicht in Frage stellte. Die Zeugen H4 und H5 begaben sich sodann zu der in einiger Entfernung liegenden Polizeiwache auf der B2-Straße und erstatteten die geplante Anzeige.
Entgegen der Weisung seiner Brüder verließ der Angeklagte die Wohnung. Er ging die T1-Straße in Richtung T2-Straße entlang. In seinem Hosenbund trug er eine mit sechs Schuß geladene Pistole vom Typ Vzor, verdeckt durch sein T-Shirt. Die Waffe hatte er zuvor aus dem Handschuhfach des Audi genommen, wo er sie versteckt hatte. Der Angeklagte suchte die Konfrontation mit L4 unter Einsatz seiner Waffe, die er eigens zu diesem Zweck an sich genommen hatte. Daß er zu diesem Zeitpunkt schon vorhatte, L4 zu töten, konnte nicht festgestellt werden.
L4 und die Zeugen E3, H6 und Z1 standen immer noch auf dem - aus Richtung des Angeklagten gesehen -
linken Bürgersteig hinter dem Haus Nr. 13. Zu ihnen hatte sich noch der Zeuge H7 gestellt. Als der Angeklagte nah an
die Gruppe herangekommen war, empfing ihn L4 möglicher weise mit den - auf das vorhergehende zusammentreffen bezogenen - Worten: "Bist du denn schon ein Mann, daß du solche Worte sagen kannst?" oder mit der Aufforderung, daß er mit ihm im Stadtpark von Mann zu Mann kämpfen soll. Sodann beleidigten sich der Angeklagte und L4 gegenseitig, u. a. indem der Angeklagte drohte, die Mutter von L4 zu "ficken", was L4 bezüglich der Mutter oder Schwester des Angeklagten ebenfalls androhte. Wer mit diesen Beleidigungen angefangen hatte, konnte nicht geklärt werden. Offen blieb auch, ob der Angeklagte und L4 sich zu diesem Zeitpunkt gegenseitig Prügel und Erschießen androhten und aufeinander losgingen.
Die Zeugen E3, H6 und Z1 konnten die beiden Kontrahenten jedenfalls zunächst auseinanderbringen. Ungeklärt. blieb aber auch, ob sich der Angeklagte nun noch einmal entfernte und sodann zurückkehrte. Jedenfalls wechselten L4,
H6 und E3 auf die andere Straßenseite. Sie standen jetzt in Höhe des Weges, der vor der Giebelseite des Hauses Nr. 18
in den Innenhof führt. Dort nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und L4 ihren Fortgang. Wiederum beschimpften sich die beiden und erklärten, die Mutter bzw. die Schwester des anderen zu "ficken". Offen ist auch insoweit, wer anfing. Der noch wörtlich ausgetragene Streit, der sich über die vorstehenden Drohungen hinaus nach seinem genauen Inhalt nicht mehr feststellen ließ, eskalierte dahingehend, daß sich der Angeklagte und L4 gegenseitig androhten, einander zu verprügeln. Auch drohten beide; den jeweils anderen zu erschießen. Während des Wortgefechts kamen der Angeklagte und L4 immer mehr aufeinander zu. Sowohl der Zeuge H6 als auch der Zeuge E3 versuchten den Streit zu schlichen: H6 versuchte, L4 von hinten zurückzuhalten, und E3 war bemüht,
den Angeklagten von vorne wegzudrängen. Da der Angeklagte den Zeugen E3 jedoch anherrschte, sich nicht einmischen, ging dieser zur Seite.
Als die beiden Kontrahenten ca. 1 - 2 m voneinander entfernt waren, zog der Angeklagte seine Pistole. Möglicherweise hat er erst jetzt die Pistole durchgeladen. Mit erhobenem Arm richtete der Angeklagte die Waffe auf den Hals-/Kopfbereich von L4.
Angesichts der gezückten Waffe ließ der Zeuge H6 L4 los und ging zur Seite.
Unter Umständen fragte L4 den Angeklagten jetzt, ob er mit der Pistole seine Männlichkeit beweisen wolle; möglicherweise erklärte L4 dem Angeklagten, daß er - der Angeklagte-nicht schießen könne, nachdem der Angeklagte zuvor L4 aufgefordert hatte, diese Worte zu sagen, oder L4 sagte zum Angeklagten, wenn er wolle, solle er schießen. Unter Umständen hat L4 aber auch gar nichts gesagt; insoweit konnte der Sachverhalt ebenfalls nicht aufgeklärt werden.
L4 hatte bisher seine rechte Hand oder sogar beide Hände in den Taschen seiner enganliegenden Jeans. Kurz bevor oder während der Angeklagte die Pistole auf L4 richtete, nahm L4 möglicherweise die Hand bzw. beide Hände aus den Taschen und streckte sie dem Angeklagten entgegen bzw. hielt sie hoch. Dabei hat der Angeklagte erkannt, daß L4 unbewaffnet war. Aber auch wenn L4 seine Hände in den Hosentaschen behielt, sah der Angeklagte, daß L4 keine Waffe hatte. Denn dessen Hose lag so eng am Bein an, daß gut zu erkennen war, daß L4 keine Waffe mit sich führte.
Angesichts des als ungerecht empfundenen, gegen den Vater ergangenen Urteils im Zivilprozeß und angesichts des geschilderten verbalen Streits wurde der Angeklagte so wütend auf L4, daß er sich spätestens jetzt entschloß, diesen zu töten. Es war jetzt gegen 19.15 Uhr. Der Angeklagte betätigte den Abzug der Pistole und schoß in Tötungsabsicht dreimal auf L4. Die genauen Modalitäten dieser Schußfolge ließen sich nicht feststellen; offen blieb auch, wieviel Zeit zwischen dem Ziehen der Waffe und dem ersten Schuß verstrichen Ist.
Getroffen stürzte L4 während oder nach den Schüssen zu Boden.
Der Angeklagte entfernte sich nun. Er lief über die T1-Straße und dann den Gehweg entlang, der längs der Giebelseite des Hauses Nr. 13 in den "Innenhof" führte. Er begab sich zum "Innenhof" hin gelegenen Eingang des Hauses Nr. 13 und schellte sowohl bei der Familie L2 als auch bei der seinerzeit neben der Familie L2 wohnenden Zeugin T3. Letztere öffnete die Tür. Der Angeklagte rannte die Treppe hinauf bis zum Treppenabsatz zwischen der zweiten und dritten Etage. Von dort fragte er hastig, ob hier die L2-L5’s wohnen würden. Nachdem die Zeugin T3 dies bejaht hatte, lief der Angeklagte zurück; die Waffe hielt er immer noch in der Hand. Er ging zu dem auf dem Gehweg liegenden, noch lebenden L4 und schoß wiederum Tötungsabsicht aus geringer Entfernung einmal in den Hinterkopf des Opfers. Er wollte sichergehen, daß L4 auf keinen Fall überlebte.
Der Angeklagte hat L4 insgesamt dreimal getroffen. Ein Schuß ging von vorne in die linke Schulter und trat hinten
aus; dabei wurde das Schlüsselbein getroffen. Ein anderer Schuß traf in den Hals und verlief von rechts seitlich unterhalb des Unterkiefers nach vorne links unterhalb der Unterlippe. Ein dritter Schuß - es war der letzte der vier Schüsse - traf L4 im linken Hinterhauptbereich, ging durch die Kleinhirnrinde und die linke Großhirnhälfte und trat aus der linken Stirnseite aus. Dieser Gehirndurchschuß führte zu einer starken Hirnschwellung und zur Hirngewebszerstörungen und bedingte noch am xx.xx.xxxx im Krankenhaus den Tod von L4.
Nach der ersten Schußfolge auf L4 war der Zeuge H6 zum Eingang des Hauses T1-Straße 18 gelaufen. Er schellte beim Zeugen E4, und als dieser die Haustür über den Türdrücker in seiner Wohnung aufdrückte, rief er diesem zu, er solle Feuerwehr und Polizei anrufen. Da der Zeuge E4 das Geschehen selbst von seiner Wohnung aus beobachtet hatte, hatte er dies aber bereits getan.
Der Zeuge H6 lief nun in den Gartenbereich im "Innenhof". Dort saßen beim Kartenspielen der Bruder von L4 - der Zeuge L2 -, der Vater der beiden Brüder - der Zeuge L5 -, der Zeuge B3 sowie weitere U1 Landsleute zusammen. Der Zeuge H6 lief in Richtung dieser Personen und rief ihnen etwas zu. Der Inhalt dieses Zurufes konnte ebenfalls nicht sicher festgestellt werden. Entweder hat der Zeuge H6 mitgeteilt, daß L4 erschossen bzw - was in der U1 Sprache, in der der Zeuge rief, gleich ist - daß auf ihn geschossen oder aber daß er verprügelt worden ist, oder er hat den Zeugen L2 nur aufgefordert, zu kommen. Jedenfalls sprangen auf Grund dieses Zurufs die beim Spiel begriffenen U1 auf und rannten hinter dem Zeugen H6 her, der sich umgedreht hatte und selber in Richtung des Ausgangs des "Innenhofs" lief, dorthin, wo der Angeklagte L4 niedergeschossen hatte. Der Zeuge L2 überholte den Zeugen H6 im Laufen und kam als erster in die Nähe der Stelle, wo der parallel zur Straße verlaufende Gehweg nach links zur Straße - längs der Giebelseite zum Haus Nr. 18 - abzweigt. Von der Stelle aus, wo der Zeuge L2 Karten gespielt hatte, bis hierhin waren es etwa 70 bis 100 m. In einei Entfernun von 5 - 6 m kam ihm jetzt der Angeklagte entgegen.
Dieser ging die Pistole hielt er sichtbar in der Hand. Ob der Zeuge L2 zuvor noch nach links in den zur Straße führenden Weg eingebogen oder ob der Angeklagte vorher in den Gehweg hinter den Häusern eingebogen war, konnte nicht gekärt werden. Spätestens jetzt bemerkte der Angeklagte den Zeugen L2, und der Zeuge L2 bemerkte den Angeklagten.
Beide liefen bzw. gingen weiterhin aufeinander zu. Spätestens jetzt entschloß sich der Angeklagte, auch den Zeugen L2 zu töten, da er auch auf ihn wegen des von seinem Vater verlorenen Prozesses wütend war. Als der Angeklagte und der Zeuge L2 nur noch 2 - 3 m voneinander entfernt waren, schoß der Angeklagte in Tötungsabsicht zweimal auf den Zeugen L2.
Während der Schüsse bewegten sich der Angeklagte und der Zeuge L2 weiter aufeinander zu; der Zeuge L2 sackte dann aber getroffen entweder vor dem Angeklagten auf die Knie oder fiel ganz zu Boden. Da das Magazin der Pistole leer war, schlug der Angeklagte noch mehrfach mit der Waffe auf den Kopf und das Kinn des Zeugen L2 ein. Der Angeklagte wollte auch bezüglich des Zeugen L2 sichergehen, daß dieser den Angriff nicht überlebte
Der Zeuge L2 erlitt einen Bauchdurchschuß, der Schuß trat im Bereich der rechten Gesäßhälfte wieder aus. Durch diesen Schuß wurde der Dünndarm 15mal durchtrennt. Der Bauchdurchschuß war lebensgefährlich; er hätte ohne alsbaldige Operation infolge Infektion des Bauchfells zum Tod des Zeugen L2 geführt. Ferner erlitt der Zeuge L2 einen Steckschuß in den rechten Oberarm, der zur Lähmung des nervus radialis führte. Auf Grund dessen kann der Verletzte den rechten Arm heute noch nicht bewegen; ob das jemals wieder der Fall sein wird, ist zweifelhaft. Von daher ist auch fraglich, ob der Zeuge L2 jemals wieder seinen Beruf des Zimmermanns wird ausüben können.
Als der ebenfalls aus dem "Innenhof" herbeigeeilte Zeuge U2 und der Zeuge B3 sich de Angeklagten näherten, richtete der Angeklagie die Pistole auf diese Zeugen und drohte ihnen, sie abzuschießen, falls sie näherkämen. Dann ging oder lief der Angeklagte den Weg zurück zur T1-Straße. Er begab sich in Richtung der elterlichen Wohnung, verfolgt von einer Reihe U1 Landsleute. Vor der Wohnung nahm ihn die Polizei fest und brachte ihn vor der aufgeregten Menge in Sicherheit.
Die dem Angeklagten um 23.37 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,02 0/00. Die dem Zeugen L2 um 23.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 o/oo; die dem getöteten L4 am xx.xx.xxxx bei der gerichtlichen Leichenöffnung entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholklonzentration von 0,03 0/00.
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten nicht unfähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; diese Fähigkeit war auch nicht erheblich vermindert.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den übrigen, ausweislich der Sitzungsniederschriften verwerteten Beweismitteln. Insoweit wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Der Angeklagte bestreitet nicht, auf L4 und den Zeugen L2 geschossen zu haben. Er will aber in vermeintlicher Notwehr gegenüber L4 und in Notwehr gegenüber dem Zeugen L2 gehandelt haben.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er die zivilrechtliche Verurteilung seines Vaters als ungerecht empfunden und daher auch "etwas Haß" auf die Familie L2-L4 gehabt habe. Vor allem aber habe er seit der Verurteilung "unter Druck" gestanden, da L4 und L2 ihn und seine Familie
"schief angeguckt" und bedroht hätten. Am Mittag des xx.xx.xxxx also am Tag vor dem Tattag - habe L4, wie ihm sein Bruder H5 berichtet habe, gegenüber diesem Bruder die Familie H1-H5 beleidigt und den Bruder zusammen geschlagen. Daher sei er wütend auf L4 gewesen, zumal dieser gegenüber seinem Bruder H5 auch noch zu Unrecht behauptet habe, seine Familie würde die Brüder durch Telefonanrufe bedrohen.
Am Tattag hätten dann seine Brüder nach ihrer Rückkehr vom Schwimmen berichtet, daß L4 versucht habe, sie anzuhalten; sie hätten sich aber nicht darauf eingelassen. Als er - der Angeklagte - anschließend mit seinem Bruder H4 auf einer Spazierfahrt mit dem Auto durch die T1-Straße gekommen sei, sei L4 mit hochgehobener Hand auf sie zugerannt und habe "Halt" gerufen. Als er - der Angeklagte - angehalten habe, hätten sein Bruder und L4 eine wörtliche Auseinandersetzung gehabt. L4 habe die Familie H1-H5 beschimpft mit den Worten , er werde die Mutter oder die Schwester des Angeklagten "ficken”. Sein Bruder habe die Beschimpfungen in gleicher Weise erwidert. Eine Waffe habe er bei L4 nicht gesehen. Dieser habe aber die Hand in der rechten Tasche gehabt und habe "immer mit der rechten Hand so gezuckt" Er - der Angeklagte - habe geglaubt, L4 habe eine Schußwaffe in der Tasche gehabt, die dieser auch habe einsetzen wollen. Die anderen, die bei L4 waren, hätten diesen auch zurückgehalten.
Als er - der Angeklagte - dann später allein durch die T1-Straße gegangen sei, habe er sich ein Eis holen wollen; er habe aber "eigentlich" mit L4 reden wollen, warum er sie nicht in Ruhe ließe. Da er Angst vor L4 gehabt habe, habe er zwecks Verteidigung die Pistole, die er vor zwei Jahren erworben habe, mitgenommen. Er habe auf der T1-Straße L4 zusammen mit den anderen gesehen. Die hätten wie zuvor auf dem - in seiner, des Angeklagten,Gehrichtung gesehen - linken Bürgersteig gestanden; er sei auf dem rechten Bürgersteig gegangen. L4 sei dann auch auf die rechte Seite hinübergewechselt. Da er Angst bekommen habe, habe er auf die linke Straßenseite ausweichen wollen, L4 sei ihm jedoch entgegengekommen. L4 habe ihn sogleich beschimpft mit den Worten: "Ich ficke deine Schwester" bzw. "ich ficke deine Mutter''. Er - der Angeklagte - habe L4 daraufhin auch beleidigt, aber nur ihn, nicht dessen Familie.
Er habe nämlich erwidert: "Ich ficke dich". Sie seien dann beide - weiter einander beleidigend - aufeinander zugegangen. Die anderen hätten L4 versucht zurückzuhalten; dieser habe sich jedoch losreißen können. Die ganze Zeit über habe L4 seine rechte Hand in der Hosentasche seiner Jeans gehabt. In der Tasche habe er etwas Dickes gehabt; er - der Angeklagte - sei sich sicher gewesen, daß dies eine Pistole gewesen sei. L4 habe auch immer mit der Hand in der Tasche
"gezuckt" Als dieser nun in dieser Weise auf ihn zugekommen sei, habe er geglaubt, dem Schußwaffengebrauch von L4 müsse er zuvorkommen. Auch sei er auf L4 wegen der beleidigende Äußerungen gegen die Familie und vor allem wegen der Tätlichkeiten gegen seinen Bruder H5 am Vortag wütend und verärgert gewesen. Um von L4 nicht erschossen zu werden, habe er seine Pistole gezogen, mit erhobenem Arm auf diesen gerichtet und aus ca. 1 m Entfernung dreimal auf diesen geschossen. Über die Wirkung der Waffe sei er sich nicht im klaren gewesen.
Er sei dann weggelaufen. Da er nicht gewußt habe, wo er hinlaufen sollte, sei er noch einmal zurückgekehrt. Er sei verwirrt gewesen und habe vor den Bekannten, die bei L4 gestanden hätten, Angst gehabt. Diese habe er aufgefordert, "abzuhauen". Dem seien diese aber nicht nachgekommen. Damit sie ihn in Ruhe ließen, habe er nochmals auf L4 geschossen. Dieser habe auch
noch so halb gekniet und immer noch die Hand in der Tasche gehabt. Nach dem Schuß sei L4 ganz hingefallen.
Auf den Zeugen L2 habe er geschossen, da dieser mit einem Messer in der erhobenen Hand auf ihn zugekommen sei.
Da habe er zur eigenen Verteidigung auf den Zeugen L2 geschossen. Dieser sei aber nicht zu Boden gefallen, sondern habe noch mit ihm gerungen. Er - der Angeklagte - habe die Pistole aus der rechten in die linke Hand gewechselt und damit auf den Zeugen eingeschlagen. Daraufhin sei dieser zu Boden gefallen. Er - der Angeklagte - sei dann vor den Bekannten und Verwandten der Brüder L2-L4 geflohen. Diese Einlassung des Angeklagten ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Sie wird widerlegt durch das Ergebnis der Beweis aufnahme. L4 hat den Angeklagten weder mit einer Pistole bedroht noch hat der Angeklagte geglaubt, L4 werde gleich auf ihn schießen. Die Zeugen E3, H6 und H7, Z1 und E4 · haben alle bekundet, daß L4 keine Waffe bei sich gehabt habe. Diese Zeugen müssen das auch beurteilen können. E3 stand in unmittelbarer Nähe des Angeklagten und des Opfers; er hatte das gesamte Geschehen zwischen dem Angeklagten und L4 mitbekommen. Die übrigen Zeugen bis auf Fenster seiner Wohnung stehenden Bürgersteig den Zeugen E4, der aber vom Fenster seiner Wohnung T1-Straße 18 aus auf den hier in Rede sehen konnte, waren ebenfalls am Tatort. Und zwar ebenfalls entweder auf dem Bürgersteig in unmittelbarer Nähe des Angeklagten und seines Opfers (so der Zeuge H6 ) oder aber (so die Zeugen H7 und Z1) auf der gegen überliegenden Straßenseite, und haben den Streit bis einschließlich der ersten Schußfolge beobachtet. Zwar stimmen die Aussagen dieser fünf Zeugen in manchen Einzelheiten des Tatgeschehens nicht überein, so daß die Kammer insoweit nicht genaue Feststellungen zu treffen vermochte. Aber bezüglich der grundsätzlichen Verhaltensweise des Angeklagten und von L4 ist die Deckungsgleichheit der Aussagen gegeben, daß es nämlich der Angeklagte war, der geschossen hat, daß er von L4 nicht mit einer gezogenen Waffe bedroht wurde - was der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selber eingeräumt hat - und daß L4 auch nicht den Anschein einer Drohung mit einer Waffe in der Hosentasche gegeben hat. Diese Bekundungen, daß L4 erkennbar keine Waffe bei sich hatte, sind auch glaubhaft.
Zwar stehen alle fünf Zeugen auf Grund Verwandtschaft oder Bekanntschaft "im Lager" der Familie L2-L4. Hätten die Zeugen den Angeklagten aber zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, jeglichen Ansatz für eine Notwehrlage bzw. Putativnotwehr zu leugnen. Dies ist aber nicht der Fall. Sowohl der Zeuge E3 als auch die Zeugen E4 und Z1 ha en die Einlassung des Angeklagten bestätigt, daß L4 seine rechte Hand (so E3) oder sogar beide Hände (so E4 und Z1) in der Hosentasche gehabt habe. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, daß der Angeklagte nicht davon ausging, L4 habe eine Waffe und werde sogleich auf ihn schießen. Nach den Bekundungen der Zeugen E4 und Z1 hatte L4 seine Hände nämlich bereits aus der Hosenstasche genommen, bevor der Angeklagte auf ihn schoß. Auch wenn sich die Zeugen E4 und Z1 insoweit geirrt haben, steht fest, daß sich der Angeklagte keines Angriffs versah. Nach den Bekundungen des Zeugen E3 trug L4 eine enggeschnittene Jeans. Diese Bekundungen sind glaubhaft, zumal auch der Angeklagte meint, sich erinnern zu können, daß L4 eine Jeans anhatte. Angesichts der Enge der Hose hätte man aber eine Waffe in der Tasche bemerken müssen. Dies war nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen E3 jedoch nicht der Fall. Dies muß der Zeuge E3 auch beurteilen können, da er längere Zeit unmittelbar mit L4 zusammenstand. Das vom Angeklagten behauptete Handeln in vermeintlicher Notwehr wird aber auch durch den Geschehensablauf selbst in Frage stellt. Es steht fest -derAngeklagte räumt es auch selbst ein-daß er nach der ersten Schußfolge zunächst sich vom Tatort entfernt hat, dann aber wieder zurückgekehrt ist und noch einmal auf L4 geschossen hat. Im Fall vermeintlicher Notwehr hatte der Angeklagte aber keinen Grund, nochmals zum Tatort zurückzukehren. Daß er verwirrt gewesen sei und deshalb nicht gewußt haben will, wohin er sollte, vermag nicht zu überzeugen. Nichts lag ferner, als an den Tatort zurückzukehren, zumal hier die Bekannten von L4 waren und der Angeklagte Angst vor ihnen hatte. Auch bestand jetzt selbst nach der Einlassung des Angeklagten keine vermeintliche Notwehrsituation mehr im Hinblick auf den vierten Schuß. Zwar soll nach der Einlassung des Angeklagten L4 immer noch die Hand in der Tasche gehabt haben. Hatte L4 aber bisher keine Pistole gezogen, war dies auch für die Zukunft nicht mehr wahrscheinlich. Daß sich
der Angeklagte von den Bekannten von L4 bedroht fühlte, rechtfertigt ebenfalls kein Vorgehen gegen L4.
Schießt daher der Angeklagte beim zweiten Mal nicht in Putativnotwehr, deutet dies darauf hin, daß auch bei der ersten Schußfolge die vermeintliche Notwehrlage nur vorgeschützt ist.
Daß der Angeklagte gegenüber L4 nicht in vermeintilcher Notwehr gehandelt hat, findet seine Stütze aber auch im eigenen Aussageverhalten des Angeklagten bei der Polizei. Nach den glaub haften Bekundungen des Zeugen X1, der als Kriminalbeamter den Angeklagten nach der Tat als Beschuldigten vernommen hat, hat der Angeklagte zunächst behauptet, L4 habe eine Automatikpistole gezogen und in Richtung seiner Brust gehalten.
Dies hat der Angeklagte dann später dahin abgeschwächt, daß er zwar genau gesehen habe, daß L4 eine Pistole in der Hosentasche gehabt habe; dies hat der Angeklagte anschließend nochmals dahingehend abgeschwächt, daß L4 die Hand so in der Hosentasche gehabt habe, daß es wie eine Pistole ausgesehen habe. Diese zweifache Abschwächung der Aussage spricht dafür, daß auch die letzte Version nicht zutrifft und nur als letzter "Rettungsanker” aufrechterhalten wird.
Ferner sind in die Würdigung auch die Einlassung des Angeklagten Zum Vorgschehen am Tattag miteinzubeziehen, soweit es hier um die Bedrohung durch L4 geht. Während der Angeklagte sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X1 bei seiner polizeilichen Vernehmung noch dahin eingelassen hat, seine Brüder hätten ihm nach der Rückkehr vom Schwimmen berichtet, L4 habe sie bedroht, hat der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung vor der Kammer dahin abgeschwächt, die Brüder hätten berichtet, L4 habe sie anhalten wollen. Demgegenüber haben die Zeugen H4 und H5 in der Hauptverhandlung bekundet, daß sich während der Rückkehr vom Schwimmen überhaupt nichts ereignet habe. Auch den Vorfall, als die Brüder H1, H4, H5 mit dem Auto durch die T1-Straße fuhren und auf L4 trafen, schildert der Angeklagte anders als der Zeuge H4. Zwar räumen die Zeugen H4 und H5 nun ein, daß bei dieser Fahrt der Zeuge H5 nicht dabei war und daß (so der Zeuge H4) auch L4 nicht mitgezielter Schußwaffe sie bedroht habe. Der Zeuge H4 bekundet zwar auch, daß L4 die rechte Hand in der Hosentasche gehabt habe und daß sie daher davon ausgegarigen seien, daß L4 eine Waffe in der Tasche habe. Im Gegensatz zum Angeklagten hat der Zeuge H4 aber kein "Zucken" der Hand von L4 bekundet. Danach ist es also in jedem Fall zu einer Drohung mit einer Waffe, sei es auch nur andeutungsweise, nicht gekommen, so wie es die Zeugen E3, H6 und Z1 zur Überzeugung der Kammer glaubhaft bekundet haben. Dies deutet aber darauf hin, daß auch kurze Zeit später es zu keiner als Bedrohung mit einer Waffe auszulegenden Haltung von L4 gekommen ist.
Die letztgenannten Gesichtspunkte vermögen zwar für sich allein die Putativnotwehr-Einlassung des Angklagten nicht zu widerlegen.
In ihrer Gesamtheit zusammen mit den Bekundungen der Zeugen E3, H6 und H7, Z1 und E4 und in Verbindung mit dem Geschehensablauf lassen sie jedoch nur den Schluß zu, daß es der Angeklagte war, der L4 angegriffen hat, und daß er keine vermeintliche Notwehrsituation angenommen hat.
Dies gilt um so mehr, als auch die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge L2 habe ihn mit einem Messer angegriffen und er habe sich dagegen nur verteidigt, als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Der Zeuge L2 hat bekundet, er habe kein Messer bei sich gehabt; er habe auch den Angeklagten nicht bedroht.· Diese Bekundungen er scheinen auch glaubhaft, da auch die dem Zeugen L2 in einigen Metern Entfernung folgenden Zeugen H6, B3 und U2 nach ihren Bekundungen kein Messer und keinen Angriff des Zeugen L2 gesehen haben.
Zwar verkennt die Kammer nicht, daß auch bezüglich der Schüsse auf den Zeugen L2 die Zeugenaussagen in Einzelheiten nicht übereinstimmen und auch bezüg ich dieses Komplexes die obigen Zeugen dem "Lager" der Familie L2-L5 zuzurechnen sind. Aber auch der zeuge U3 hat bei L2 kein Messer gesehen Angriff oder eine Drohung des Zeuge L2 gegen den Angek lagten wahrgenommen.
Dieser Zeuge kann keiner der beiden
Familien zugeordnet werden und er hat das sich vor seinem Küchenfenster abspielende Geschehen zufällig beobachtet. Die Kammer sieht daher auf Grund der Zeugenbekundungen die Notwehr- einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Schüsse und Schläg auf den Zeugen L2 als widerlegt an. Dieses Ergebnis spricht zudem wiederum dafür, daß auch die Putativnotwehr-Einlassung bezüglich der Schüsse auf L4 nur vorgeschützt ist.
Bezüglich des objektiven Gesschehensblaufes im Hinblick auf den Angriff auf den Zeugen L2 konnte die Kammer allerdings nicht dessen Bekundungen folgen, der Angeklagte habe die Hände zunächst auf dem Rücken gehabt, so daß er - der Zeuge L2 - zunächst die Pistole habe nicht sehen können. Denn die Zeugen H6, B3, U2, U3 und T4- letzterer ist ein Bewohner des Hauses T1-Straße Nr. 18 und kann ebenfalls keinem derbeiden "Lager" zugerechnet werden - haben bekundet, daß der Angeklagte die Pistole sichtbar in der Hand getragen habe. Dem Zeugen L2 muß daher entweder ein Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler unterlaufen sein. Es war auch nicht so, daß der Angeklagte dem Zeugen L2 aufgelauert hat. Soweit dies in der polizeilichen Vernehmung des Zeugen U2 anklingt, hat dieser in der Hauptverhandlung vor der Kammer ausdrücklich klargestellt, daß er nicht einmal vermuten könne, daß der Angeklagte auf den Zeugen L2 gewartet habe; erst recht habe er dies nicht gesehen.
In subjektiver Hinsicht steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Angeklagte auf L4 in der Absicht geschossen hat, ihn zu töten. Er wollte in jedem Fall seinen Tod. Dies schließt die Kammer aus mehreren Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nur diesen Schluß zulassen:
Der Angeklagte hat nach seiner eigenen Einlassung und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E3, H6 und H7 und Z1 aus nur 1 -2 m Entfernung auf den vor ihm sich befindenden L4 geschossen. Ein Schuß aus dieser Entfernung, erst recht aber mehrere Schüsse wie hier, sprechen dafür, daß der Schütze auch treffen will. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E3, H6 und H7 und Z1 hat der Angeklagte auch zunächst bei dem ersten Schuß auf den Kopf oder Hals von L4 gezielt. Damit steht auch im Einklang, daß der Angeklagte selber einräumt, mit erhobenem Arm die Waffe auf L4 gerichtet zu haben.
Die festgestellte Zielrichtung heißt aber wiederum, daß er den gefährdetsten Körperbereich treffen wollte, damit hatte L4 so gut wie keine Überlebenschance. Dies läßt den Schluß auf die Tötungsabsicht zu. Zwar will der Angeklagte nichts von der Wirkung der Waffe gewußt haben. Die kann ihm jedoch nicht abgenommen werden, da er wußte, daß es sich um eine echte Schußwaffe handelte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur einmal, sondern insgesamt viermal auf L4 geschossen hat. Vor allem aber werden letzte Zweifel an der Tötungsabsicht dadurch beseitigt, daß der Angeklagte, nachdem er sich bereits vom Ort de Geschehens entfernt hatte, noch einmal zurückgekommen ist und auf den nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E3, H6 und H7, Z1 und B3 bereits während oder nach der ersten Schußfolge getroffen zu Boden gestürzten und nach den glaubhaften Bekundungen der das weitere Geschehen verfolgenden Zeugen E3, B3 und T4 auch liegengebliebenen L4 noch einmal geschossen hat. Zwar haben die Zeugen B3 und Z1 von einer Entfernung des Angeklagten und seiner Rückkehr mit erneutem Schuß auf L4 nichts bekundet. Hier müssen sie aber den Sachverhalt nicht zutreffend mitbekommen oder Erinnerung haben, da der Angeklagte diesen Geschehensablauf selber einräumt. Dieser erneute Schuß auf den bereits niedergeschossenen L4 macht ganz deutlich, worauf es dem Angeklagten ankam: auf den Tod von L4. Denn diesen Schuß hat der Angeklagte aus nur geringer Entfernung abgegeben.
Dies folgt aus den Bekundungen des Zeugen E3 und den beeideten Bekundungen des Zeugen T4 sowie dem verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.xxxx. Der Zeuge E3 hat bekundet, der Angeklagte habe den vierten Schuß aus ziemlicher Nähe auf den Kopf von L4 abgegeben.
Zwar hat der Zeuge E3 nach seiner polizeilkhen Vernehmung die Schußrichtung ''Kopf" nur daraus geschlußfolgert, daß L4 anschließend ein Loch im Kopf hatte, welches er der Zeuge vorher nicht festgestellt hatte. Aber auch diese Aussage bestätigt die der Kammer getroffenen Feststellungen. Ferner hat auch der Zeuge T4, der auch weder der "Täter-" noch der "Opfer-Seite" zugeordnet werden kann, unter Eid bekundet, daß der Angeklagte, nachdem er zu L4 zurückgekommen sei, aus geringer Entfernung mit der Waffe auf den Kopf von L4 gezielt habe. Zwar hat sich der Zeuge dann weggedreht und deshalb den Schuß ndtht gesehen. Er hat den Schuß aber gehört, nachdem er sich weggdreht hatte. Dies kann nur bedeuten, daß der Angekiagte ·aus nur geringer Entfernung auf den Kopf von L4 geschossen hat, und zwar auf den Hinterkopf, da dies nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T5 die einzige
Einschußstelle im Kopfbereich ist. Dieses Ergebnis stützt auch das Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-West falen vom xx.xx.xxxx, wonach sich an der von Haaren bedeckten Hautprobe vom Hinterkopfbereich wo nach den über zeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr T5 die Kugel eingetreten war, relativ intensive Blei- und Zinnspuren zu finden waren. Mangels Vorhandenseins von Barium, das in den Zündsätzen der vom Angeklagten ausweislich
der sichergestellten Patronenhülse verwendeten- Patronen enthalten ist, ergibt sich aus dem zuvor genannten Befund des Landeskriminalamtes zwar kein zwingender Schluß auf einen Nahschuß. Der Befund hat jedoch Indizwert in diese Rithtung und verdichtete die Bekundungen der Zeugen E3 und T4 zur erforderlichen Gewißheit, daß der Angeklagte den vierten Schuß aus nur geringer Entfernung auf den Hinterkopf von L4 abgegeben hat.
Angesichts der Art der vom Sachverständigen Dr. T5 festggestellten Schußverletzungen muß dies - wie auch der Sachverständige ausgeführt hat- der tödliche Schuß gewesen sein. Ein Pistolenschuß aus einer nur geringen Entfernung auf den Hinterkopf läßt aber nur den Schluß auf Tötungs absieht zu. Dies berücksichtigend und angesichts der Abgabe der vorhergehenden Schüsse auch aus lediglich ein bis zwei Metern Entfernung kann nur angenommen -werden, daß der Angeklagte die Tötung von L4 mit allen Schüssen bezweckte.
Auch bezüglich des Zeugen L2 ist die Tötungsabsicht erwiesen. Wiederum hat der Angeklagte, was er selber einräumt, aus ziemlicher Nähe; nämlich aus 2 - 3m Entfernung auf den Zeugen L2 geschossen und ihn durch den Schuß in den Bauch lebensgefährlich verletzt. Zwar war nach den glaubhaften Bekundung n des Zeugen Dr. C2 diese Schußverletzung nicht derart, daß ohne sofortige operative Maßnahme der Tod von L2 zu befürchten war; L2 drohte also nicht an Ort und Stelle zu verbluten. Es bestand jedoch Lebensgefahr bei nicht alsbaldiger Operation, da mit einer lebensgefährlichen Infektion des Bauchfelles zu rechnen war. Von daher bestand schon eine lebensgefährliche Verletzung. Ob zur Abwendung des Todes eine sofortige oder alsbaldige Operation notwendig war, ist daher unerheblich; der entsprechende Beweisantrag der Nebenklägervertreterin des Zeugen L2 konnte daher insoweit zurückgewiesen werden.
Aus der lebensgefährlichen Schußverletzung kann zwar für sich allein noch nicht die Tötungsabsicht aufseiten des Angeklagten abgeleitet werden. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte zuvor L4 absichtlich getötet hat.
Bei dem Zeugen L2 handelt es sich um dessen Bruder; der Angeklagte hat auch nach seiner eigenen Einlassung den Zeugen L2 erkannt. Wenn er dann aber anders als nach den Schüssen auf den Zeugen L2 nicht vor dem Herannahenden flieht, sondern gerade ihn als einen der nächsten Angehörigen
von L4 niederschießt, kann daraus im Zusammenhang
mit den eingangs genannten Umständen auch bezüglich des Zeugen L2 nur auf Tötungsabsicht geschlossen werden. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte noch mit der harten Waffe u. a. auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hat, nachdem das Magazin leergeschossen war. Dies zeigt im Zusammenhang mit den vorhergehenden Indizien sehr deutlich; daß der Angeklagte auf jeden Fall sichergehenwollte, daß L2 den Angriff nicht überlebt. Dann hat er aber auch mit Tötungsabsicht geschossen.
Die Kammer sieht ferner als erwiesen an, daß es ein oder mehrere männliche Mitglieder der Familie H1-H5 waren, die bei den Zeugen L2 und L3 mit den festgestellten Gesprächsinhalten angerufen haben. Die Anrufe haben die Zeugn L2 und L3 übereinstimmend bekundet. Diese Bekundungen sind auch glaubwürdig. Überschießende Belastungstendenzen waren insoweit nicht erkennbar. Denn die beiden Zeugen haben bezüglich der Urheber der Anrufe nur die Vermutung geäußert, daß die Anrufe von der Familie H1-H5 kamen; bei einer unrichtigen Aussage hätte es nahegelegen, auch anzugeben, man habe die Anrufer an der Stimme mit Sicherheit erkannt. Zudem haben die beiden Zeugen auch bekundet, die Anrufe, bei der Polizeiwache am x.x.xxxx gemeldet zu haben. Zwar konnte dies heute nicht mehr überprüft werden, da darüber auf der Polizeiwache kein schriftlicher Vorgang angefertigt worden ist. Die beiden Zeugen haben die Anzeige jedoch bei ihrer polizeichen, Vernehmung am xx.x.xxxx (L3) bzw. xx.xx.xxxx (L2) bekundet.
Zu diesem Zeitpunkt mußten die beiden Zeugen aber damit rechnen, daß ihre Angaben insoweit noch überprüft werden konnten. Im Fall der Unwahrheit mußten sie daher mit ihrer Aufdeckung rechnen. Machten sie gleichwohl ihre Bekundungen zur Anzeige bei der Polizei, spricht das. dafür, daß sie richtig sind. Dies spricht aber wiederum dafür, daß auch die gemeldeten Anrufe zu trafen.
Die Kammer ist auch trotz der Bekundungen der Zeugen H3, H4 und H5, sie hätten die Familie L2-L5 immer in Ruhe gelassen, davon überzeugt, daß die Anrufe von einem männlichen Mitglied der Familie H1-H5 kamen. Denn in den Anrufen nahmen die männlichen Stimmen auf den Zivilprozeß zwischen dem Vater des Angeklagten und dem Vater der Opfer Bezug. Dazu hatten aber nur Mitglieder der Familie H1-H5 Veranlassung.
Inwieweit der Angeklagte selber die Telefonate oder einen Teil davon führte, ließ sich nicht feststellen. Angesichts des engen Zusammenhalts innerhalb der Familie H1-H5 steht aber fest, daß diese Anrufe dem Angeklagten jedenfalls bekannt waren.
Erwiesen ist ebenfalls, daß der Angeklagte nicht nur mit L4 reden wollte, als er allein zu ihm ging, sondern daß er die Auseinandersetzung mit ihm unter Einsatz einer Waffe suchte, wenn auch damit nicht feststeht, daß er ihn bereits zu diesem Zeitpunkt töten wollte. Anders kann die Mitnahme der Waffe im Hosenbund nicht gewertet werden. Angesichts der vorher gehenden hitzigen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen H4 (sowie evtl. dem Angklagten) und L4 konnte der Angeklagte nicht damit rechnen, ein sachliches Gespräch mit L4 führen.zu können. Begab er sich gleichwohl zu L4, kann dies nur bedeuten, daß er die Auseinandersetzung suchte und wollte. Dann hat er aber auch zu diesem Zweck die Waffe mitgenommen, zumal er damit gegenüber L4 und seinen Begleitern angesichts deren Überzahl seine Position verbessern konnte.
Nicht auszuschließen ist allerdings, daß sowohl bei dem ersten Treffen auf L4 - als der Zeuge H4 dabei war - als auch beim zweiten Mal - also als der Angeklagte allein zu L4 ging -entsprechend der Einlassung des
Angeklagten und den Bekundungen es Zeugen H4 die Beleidigungen zunächst von L4 ausgingen. Der Zeuge H6 vermochte sich hier nicht festzulegen. Nach den Bekundungen der Zeugen E3 und Z1 war es zwar der Angeklagte, der jeweils mit den Beleidigungen begonnen hat. Das soll nach den Bekundungen des Zeugen H7 auch der Fall gewesen sein als der Angeklagte beim zweiten Mal allein kam.Die Kammer sieht sich aber trotz dieser Bekundungen nicht in der Lage,die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Immerhin hatte der Zeuge H7 nach seinen .Bekundungen gar nicht genau den Inhalt der wörtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angekdagten und L4 mitbekommen, so daß es möglich ist, daß der Angeklagte zwar als erster etwas gesagt hat, dies muß aber noch nicht beleidigender Art gewesen sein. Hinzukommt, daß nach den Bekundungen des Zeugen Z1 L4 den Angeklagten mit den Worten ernpfangen hat, daß er mit ihm im Stadtpark von Mann zu Mann kämpfen soll. Nach den Bekundungen des Zeugen E3 soll L4 dagegen den Angeklagten mit den Worten: "Bist du denn schon ein Mann, daß du solche Worte sagen kannst?" empfangen haben. Danach war es also L4, der das Gespräch (nach den Bekundungen des Zeugen Z1) mit der Thematik "Schlägerei" bzw. (nach den Bekundungen des Zeugen E3) bereits mit beleidigridem Inhalt begonnen hat.
Dann ist es aber auch gut möglich, daß es auch L4 war, der beide Male oder jedenfalls gegenüber dem Angeklagten
angekündigt hat, dessen Mutter oder Schwester zu "ficken". Angesichts der Bekundungen der Zeugen Z1 und E3 und da auch diese den Gesprächbeginn noch nicht einmal übereinstimmend bekunden, sieht sich die Kammer außerstande, sichere Fest stellungen zu treffen, wer mit Beleidigungen des Inhalts, die Mutter bzw. Schwester des anderen zu "ficken", begonnen hat.
Nach den Aussagen der Zeugen steht aber auf alle Fälle fest, daß diese Beleidigungen wechselseitig waren.
Für widerlegt sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten an, daß sein Bruder H5 ihm erzählt habe, daß L4 ihn am Tag vor der tat unter Beleidigungen der Familie des Angeklagten ''zusammengeschlagen" habe. Zwar hat der Zeuge H5 bei seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, daß er dem Angeklagten erzählt habe, daß er am Donnerstag vor dem Tattag - einem Sonntag - von L4 geschlagen worden sei. Aber eine entsprechende Einlassung hat
der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen X1 bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht gemacht; der Angeklagte hat sich erstmals in diesem Sinne gegendber dem Sachverständigen Dr. T5 bei der Exploration am xx.xx.xxxx geäußert. Auch hat der Zeuge H5 bekundet, daß es nur zu einer wörtlichen Auseinandersetzung gekommen sei, die noch an Ort und Stelle beigelegt worden sei. Daß er bei dieser Sachlage dem Angeklagten von Schlägen berichtet, während der Zeuge H4 nach seiner Bekundung auch nur etwas von einer Bedrohung mitbekommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen und angesichts des oben geschilderten Einlassungsverhaltens des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, daß der Zeuge H5 von Tätlichkeiten gegen ihn auch dem Angeklagten nicht berichtet hat.
Widerlegt ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe seit der zivilrechtichen Verurteilung seines Vaters wegen Drohungen des Zeugen L2 und seines Bruders L4 "unter Druck" gestanden. Der Angeklagte hat hier keine konkreten Ereignisse genannt und sich nur sehr vage ausgedrückt. Auch die Zeugen H3, H4 und H5 konnten keinen Vorfall näher belegen. Nur der Zeuge H5 hat von der wörtlichen Auseinandersetzung am Donnerstag vor der Tat berichtet. Da dieser Streit nach den Bekundungen des Zeugen H5 aber auch an Ort und Stelle beigelegt worden ist, kann der Angeklagte dadurch nicht "unter Druck" gestanden haben. Die Beilegung an Ort und Stelle zeigt zudem, daß die
bei dieser Auseinandersetzung in Rede stehenden nicht näher bezeichneten Beleidigungen der Familie H1-H5 nicht schwerwiegend gewesen sein können. Im übrigen spricht gegen Drohungen von selten der Familie L2-L5, daß der Vater den Zivilprozeß gewonnen hat. Er oder seine Söhne hatten nach dem obsiegen den Urteil keine Veranlassung zu Drohungen gegen die Familie H1-H5.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnanme war beim Angeklagten zu den Tatzeiten die Fähigkeit, das Unrecht der Tat ein zusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausge schlossen noch erheblich vermindert.
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T5 lag beim Angeklagten bei der Exploration weder in körperlicher noch in seelischer Hinsicht ein krankhafter Befund vor. Hier für ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus seinem Lebensweg. Die Kammer hat sich daher den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T5 insoweit in vollem Umfang angeschlossen.
Der Angeklagte war bei den Taten nüchtern; nach seinen glaubhaften Bekundungen hat er vor den Taten keinen Alkohol getrunken. Dem steht aie Blutalkoholkonzentration von 0,02 der dem Angeklagten um 23.37 Uhr entnommenen Blutprobe nicht entgegen. Wie die Kammer aus zahlreichen Gutachten weiß, kann eine solche minimale Blutalkbholkonzentration auch bei einem völlig nüchternen Menschen gefunden werden. Für die beiden Tatzeitpunkte lag mithin keine alkoholbedingte krankhafte seelische Störung vor.
Ebenfalls zu verneinen ist ein Schwachsinn, da sich der Angeklagte mit seiner intellektuellen. Begabung zumindest im durchschnittlichen Bereich bewegt.
Auszuschließen ist nach der Beweisaufnahme auch eine die Schuldfähigkeit auszuschließend oder auch nur erheblich vermindernde tiefgreifende Bewußtseinsstörung auf Grund eines affektiven Ausnahmezustands. Nach den auch insoweit nachvollziehbaren und die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T5 ist nur dann ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen bei der Tötung von L4 nicht auszuschließen, wenn die Abgabe der Schüsse von Verärgerung, Wut und Angst getragen war, resultierend entsprechend der Einlassung des Angeklagten aus der Wut und Verärgerung über die Schläge gegen seinen Bruder H5 und aus der Angst, von L4 erschossen zu werden. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht vor.
Der Angeklagte wußte nichts von den - ohnehin nicht erfolgten - Schlägen gegen seinen Bruder und er glaubte auch nicht, daß L4 ihn erschießen würde. Vielmehr war der Angeklagte auf L4 wütend, weil dessen Vater den Zivilprozeß gegen
seinen Vater gewonnen hatte; zudem lagen die Beleidigungen von Seiten L4s in Form der Ankündigung, seine Mutter bzw. seine Schwester zu "ficken", vor. Diese beiden Umstände allein haben nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T5 aber nicht den stärkegrad, daß die für den Affekt erforderliche tunnelförmige Verengung des Bewußtseins auch nur zu diskutieren ist. Dem konnte die Kammer nur zustimmen.
Was die beleidigenden Äußerungen anbelangt, so gehören diese nach der eigenen Sachkunde der Kammer, die sie aus einer Vielzahl von Strafverfahren gegen jugendliche und heranwachsende U1 und mit jugendlichen oder heranwachsenden U1 Zeugen gewonnen hat, durchaus zum gängigen Beschimpfungsvokabular unter den hier aufgewachsenen und lebenden jungen U1n. Zwar kann diese Äußerung Handgreiflichkeiten vonseiten des Beleidigten auslösen; zu schwerwiegenderen Reaktionen kommt es aber nicht. Vor diesem Hintergrund und da auch der Angeklagte wie auch sein Bruder H4 die Beschimpfungen L4s - zugunsten des Angeklagten unter alt - sie gingen zunächst von diesem aus - in gleicher Weise erwidert und damit gezeigt haben, daß derartige Beschimpfungen auch zum Beleidgungs repertoire des Angeklagten und seines sozialen Umfelds gehörten, wird der beleidigende Gehalt der Beschimpfungen. durch L4 stark abgeschwächt. Aus diesem Grund ist auszuschließen, daß die Wut des Angeklagten - auch vor dem Hintergrund des verlorenen Zivilprozesses des Vaters und der sonstigen im Verlauf des Streits noch gewechselten Worte - einen derartigen Grad erreicht hattem, daß sein Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte.
Angesichts der oben dargestellten eigenen Sachkunde der Kammer hat diese gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO davon abgesehen, entsprechend dem Hilfsantrag des Verteidigers des Angeklagten Rechtsanwalt C3, ein ethnologisches Sachverständigengutachten über die Besonderheiten landsmannschaft licher Art einzuholen, die bei der Tatvorgeschichte und insbesondere bei der Zuspitzung zur Tathandlung von wesentlicher Bedeutung sind. Davon abgesehen brauchte das beantragte Gutachten von der benannten Frau J1, N1, schon deshalb nicht eingeholt werden, weil diese auf Grund ihres Berufes als Ärztin noch aufgrund ihrer gegenwärtigen Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie noch in ihrer Eigenschaft als U1 schon als sachkundig für ethnologische Fragen ausgewiesen ist.
War zum Zeitpunkt des Angriffs gegen L4 eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten auszuschließen, so gilt dies erst recht für den Tötungsversuch zum Nachteil des zeugen L2. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T5 nur dann nicht auszuschließen, wenn bei der Tötung von L4 eine nämliche Verfassung nicht hätte ausgeschlosen werden können und falls vonseiten des Zeugen L2 die vom Angeklagten behauptete Bedrohung mit einem Messer vorlag. Beides war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme abar nicht der Fall.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X1 der Angeklagte während der Vernehmung eine Stunde lang geweint und geschluchzt hat, daß er danach stark schwitzte und nur schwer ansprechbar war und einen extrem schleppenden Gang auf dem Weg zum Gewahrsam nach der Vernehmung aufwies. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T5 kann es sich bei diesen physiologischen Erscheinungen zwar um Indizien für einen voran gegangenen Affekt handeln. Nach den weiteren ebenso über zeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann allein aufgrund dessen vorliegend aber noch nicht angenommen warden, daß ein affektiver Ausnahmezustand bei den Taten nicht ausgeschlossen werden kann und während die Taten sich um 19.15 Uhr ereigneten, traten die Erscheinungen beim Angeklagten erst ab 22.00 Uhr auf und damit zeitlich zu versetzt, als daß sie noch indizielle Bedeutung haben könnten. Zudem ist dem Sachverständigen darin zuzustimmen, daß die Phänomene erst auftraten, als nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X1 dem Angeklagten eröffnet worden war, daß L4 tot war, und daß sie daher durch diese Nachricht bedingt waren, zumal die beiden vernehmenden Polizeibeamten den Angeklagten aufforderten, seinen Tränen ruhig freien Lauf zu lassen. Dem Angeklagten ist offenbar erst jetzt richtig klar geworden welche Folgen die Tat für ihn und seine Familie haben wird.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Totschlags zum Nachteil von L4 und eines versuchten Totschlags zum Nachteil von L2 gemäß §§ 212, 22, 53 StGB schuldig gemacht.
Mordqualifizierende Merkmale liegen nicht vor. Das Handeln aus Wut über den verlorenen Zivilprozeß des Vaters läßt die beiden Taten über den Umstand der Tötung bzw. der versuchten Tötung hinaus noch nicht als so verachtenswert und auf - tiefster Stufe stehend erscheinen, daß ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angenommen werden kann. Auch heimtückisches Handeln scheidet bezüglich beider Taten aus. Daß der Angeklagte nochmals auf L4 geschossen hat, nachdem er zunächst weggegangen und dann erneut zurück gekehrt war, führt schon deshalb nicht zur Ausnutzung einer Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers, da dieses mordqualifizierende Merkmal schon beim ersten Schuß vorgelegen haben muß, was aber zu verneinen ist. Außerdem war L4 auch. nach den ersten Schüssen, wenn auch eine Pause eintrat, bezüglich des weiteren Schusses des Angeklagten nicht arglos.
Auch die versuchte Tötung des Zeugen L2 geschah nicht heimtückisch. L2 war nicht arglos. Dies folgt schon daraus, daß zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen ist, daß der Zeuge H6 den spielenden Landsleuten und damit auch dem Zeugen L2 mitgeteilt hat, daß L4 erschossen bzw. daß auf ihn geschossen worden ist. Der Zeuge L2 wußte daher, daß er sich in eine gefährliche Situation begab, als er zum Ort des Geschehens rannte. Der Angeklagte hat dem Zeugen L2 auch nicht aufgelauert, noch ist er ihm mit versteckter Pistole entgegengegangen. Vielmehr ist er ihm mit sichbar in der Hand getragener Pistole entgegengekommen.
Ein minder schwerer Fall des Totschlags zum Nachteil von L4 bzw. des versuchten Totschlags zum Nachteil L2s gemäß § 213 StGB kann nicht bejaht werden.
Die Voraussetzungen des § 213 erster Alternative StGB liegen bezüglich des Versuchs des Totschlags zum Nachteil des Zeugen L2 nicht vor. Der Zeuge selber - und nur darauf kommt es an - hat den Angeklagten oder einen Familienangehörigen weder am Tattag noch zuvor beleidigt.
Auch bezüglich L4 ist eh sogenannter "provozierter Totschlag" im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu verneinen. Daß L4 am Tag vor der Tat den Bruder H5 des Angeklagten "zusammengeschlagen" hat, trifft erwiesenermaßen nicht zu. Der Angeklagte hat entsprechendes nichteinmal angenommen. Die bei dieser Auseinandersetzung in Rede stehenden Beleidigungen waren - wie ausgeführt - nicht schwerwiegend. Zwar ist zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, daß L4 bei der Begegnung mit dem Angeklagten mit der Beleidigung, "die Mutter des Angeklagten bzw. dessen Schwester zu ficken", begonnen hat. Diese Beleidigung kann aber nicht als "schwer" im Sinne des§ 213 StGB angesehen werden. Gemäß den Ausführungen zur Verneinung der §§ 20, 21 StGB kann die Kammer aus eigener Sachkunde entscheiden, daß die Beleidigungen nicht ein derartiges Gewicht haben, daß sie der Tötung des Beleidigers den Charakter eines minderschwern Falles des Totschlags verleihen. Angesichts der eigenen Sachkunde brauchte daher auch insoweit die Kammer nicht dem Hilfsbeweisantrag des Verte1digers des Angeklagten, Rechtsanwalt C3. nachzukommen und Frau J1 mit der Erstellung eines ethnologischen Gutachtens über die Besonderheiten landsmannschaftlicher Art, die bei der Tatvorgeschichte und insbesondere bei der Zuspitzung zur Tathandlung von wesentlicher Bedeutung sind, nicht zu beauftragen, ganz abgesehen davon, daß auch insoweit wiederum Frau J1 nicht als qualifizierte Ethnologin ausgewiesen ist.
Bei der Verneinung eines "provozierten Totschlags" zum Nachteil von L4 ist ferner zu berücksichtigen, daß der Angeklagte die Auseinandersetzung mit L4 suchte und angesichts der vorhergehenden wörtlichen Auseinandersetzung zwischen seinem- des Angeklagten - Bruder (eventuell unter seiner Beteiligung) und L4 er mit diesen Beleidigungen rechnen mußte und auch gerechnet hat.
Aus den beiden vorgenannten Gründen ist auch bei einer Gesamt würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht ein minder schwerer Fall im Sinne des§ 213 zweite Alter native StGB bezüglich des Totschlags von L4 zu bejahen. Auch der Umstand, daß der Angeklagte auch wegen des verlorenen Prozesses des Vaters auf L4 wütend war, rechtfertigt nicht die Annahme eines minderschweren Falles, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte bisher ein geordnetes Leben geführt hat und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zum einen hatte der Vater von L4 und nicht etwa das Opfer des Totschlags den Rechtsstreit geführt und gewonnen. Zum anderen und vor allem geben auch keine U1en landsmannschaftlichen Bensonderheiten der K1 Angeklagte fühlt sich nach eigener Darstellung als U1 - dem verlorenen Zivilprozeß eine entlastende Bedeutung. Die Kammer weiß aus eigener Sachkunde, daß die U1 über ein Zivilrechtssystem verfügt, das auf der Akzeptanz der Urteile aufbaut. Von dahei kann den Angeklagten ein verlorener Prozeß nicht entlasten; diese Nichtannahme des Urteils spricht viel mehr gegen den Angeklagten. Angesichts der eigenen Sachkunde der Kammer brauchte diese auch insoweit nicht dem bereits erwähnten Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt C3, nachzukommen, zumal auch insoweit die benannte Frau J1 nicht als sachkundig ausgewiesen ist.
Bezüglich des versuchten Totschlags zum Nachteil von L2 liegt ebenfalls nicht ein minderschwerer Fall des § 213 zweite Alternative vor. Zwar ist insoweit über die bei dem Totschlag zum Nachteil von L4 berücksichtigter Umstände hinaus zu beachten, daß die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Da. diese Tat sich aber als "Fortsetzung" der Tötung von L4 darstellt und auch diese Tat vor dem Hintergrund des verlorenen Prozesses des Vaters zu sehen ist, kann nicht angenommen werden, daß dieses versuchte Tötungsdelikt aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so herausfällt, daß - abgestellt auf das Erwachsenenstrafrecht - auch die nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafe des § 212 StGB nicht schuld angemessen erschiene.
Andererseits kann aber auch weder bezüglich des Totschlags zum Nachteil von L4 als auch bezüglich des versuchten Totschlags zum Nachteil des Zeugen L2 ein besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB bejaht werden. Bei der auch hier gebotenen Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist zugunsten des Angeklagten sein bislang geordneter Lebensweg zu berücksichtigen; ferner ist im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen L2 von Gewicht, daß die Tat im Versuchsstadium geblieben ist. Obwohl also der Angeklagte vor dem Hintergrund des verlorenen Prozesses des Vaters L4 und den Zeugen L2 unbedingt töten wollte, haben die Taten nicht die dem Mord vergleichbare Verwerflichkeit erlangt.
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Kammer auf ihn noch Jugendstrafrecht angewandt. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, daß er zu den Tatzeiten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, was auch der Sachverständige Dr. T5 in seinen mündlichen Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Jugendamt überzeugend bejaht hat. Beim Angeklagten liegen auch Reifeverzögerungen vor, die ihn entwicklungsmäßig noch auf die Stufe eines Jugendlichen stellen. Denn obwohl der Angeklagte beruflich seinen eigenen Weg geht, ist er noch fest in den Familienverband eingebunden. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er zu Hause und ordnete sich der Familie unter. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der in E1 geborene Angeklagte 1976 und 1977 von den Eltern in die U1 zurückgeschickt worden ist und erst 1980 zurückkehrte; dieser Wechsel bedingt, wie die Kammer auch aus anderen Verfahren mit Angeklagten mit einer ähnlichen Biografie weiß, ebenfalls Reifungsdefizite, was auch der Sachverständige Dr. T5 hervorgehoben hat. Auch zur Beurteilung des Reifegrades benötigte die Kammer aufgrund ihrer umfassenden Erfahrung bei der Beurteilung jugendlicher und heranwachsender U1er und L1 Angeklagter das von der Verteidigung hilfsweise beantragte ethnologische Gutachten nicht.
Gegen den Angeklagten mußte gemäß 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe verhängt werden. Dies war einmal wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Zum anderen sind in den beiden Taten schädliche Neigungen von einem derartigen Umfang zutagegetreten, daß unbedingt Jugendstrafe verhängt werden mußte. Denn wenn auch der Angeklagte bislang ein geördnetes, straffreies Leben geführt hat, so beruhen die Taten doch letztendlich darauf, daß sich der Angeklagte mit dem gegen seinen Vater ergangenen Zivilurteil nicht abfinden wollte und deshalb zur Waffe gegriffen hat.
Damit liegen beim Angeklagten erhebliche und tiefgreifende Erziehungsdefizite vor, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen seine Taten belegen, daß er noch einen erheblichen Weg zurücklegen muß,um vollständig in das Normen- und Wertesystem der Gemeinschaft hineinzuwachsen.
Bei der Bemessung der Höhe der Strafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bisher ein geordnetes Leben geführt hat und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er die Tat bereut. Zu seinen Gunsten fand auch Beachtung, daß eine emotionale Aufladung zum Zeitpunkt der Tat vorlag, wenn diese auch unter der nach § 21 StGB bedeutsamen Schwelle lag. Letztlich fiel auch noch zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, daß die Tat zum Nachteil des Zeugen L2 im Versuchsstadium steckengeblieben ist.
Zu Lasten des Angeklagten mußte Berücksichtigung finden; daß er mit der Tötung eines Menschen und der versuchten Tötung eines anderen Menschen, also mit dieser sehr schwerwiegenden Rechtsgut verletzung bei zwei Opfern, sehr schwere Schuld auf sich geladen hat. Gegen den Angeklagten spricht auch, daß er beiden Opfern keine Chance zum überleben lassen wollte; auf beide Opfer hat er jeweils mehr als einen Schuß abgegeben; als L4 bereits niedergeschossen am Boden lag, hat er nochmals auf ihn geschossen; als nach den beiden Schüssen auf L2 das Magazin der Pistole leer war, hat er noch mit der Pistole unter anderem auf den Kopf des Opfers eingeschlagen. Gegen den Angeklagten spricht auch, daß letztendlich der Umstand zur Tat führte, daß er sich mit dem gegen den Vater ergangenen Urteil nicht abfinden wdllte.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten eine Jugendstrafe von sechs Jahren sechs Monaten
für einerseits erforderlich, andererseits für ausreichend.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO von der Möglichkeit des § 74 JGG hat die Kammer. im Hinblick auf die Kosten und Auslagen des Verfahrens Gebrauch gemacht, da der Angeklagte auf Grund seiner Inhaftierung über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt. Bezüglich der Auslagen des Nebenklägers hat die Kammer § 74 JGG aus erzieherischen Gründen nicht angewendet; insoweit galt es, dem Angeklagten die Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen. Zudem verbieten Gründe des Täter-Opfer-Ausgleichs insoweit eine andere Entscheidung. Keinesfall ist es unbillig, den Angeklagten mit den Kosten der Nebenklage zu belasten
(§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).