Steuerberaterhonorar: Billigkeitskontrolle nach § 11 StBGebV und 20%-Toleranz
KI-Zusammenfassung
Nach Kündigung eines Steuerberatungsvertrags verlangte die Steuerberatungsgesellschaft Honorar für Jahresabschlüsse/Erklärungen 1988/1989 sowie Finanzbuchführungen. Der Mandant wandte mangelnde Bearbeitung, fehlende Steuerberaterverantwortung (§ 57 StBerG) und rechnete mit Kosten einer „Überarbeitung“ durch einen neuen Berater auf. Das LG sprach die Vergütung dem Grunde nach zu, hielt Mängel- und Schadensersatzvorbringen mangels Substantiierung/Fristsetzung für unbehelflich und wies die Aufrechnung zurück. Die Gebühren wurden jedoch nach § 11 StBGebV nur insoweit gekürzt, als sie die angemessene Gebühr um mehr als ca. 20 % überschritten; Zinsen gab es nur teilweise ab Verzugseintritt.
Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen (15.566,48 DM), Gebühren teilweise gekürzt und Zinsmehrforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Steuerberatungsvertrag ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§ 613 BGB) regelmäßig stillschweigend abbedungen, wenn für den Mandanten erkennbar Mitarbeiter eingesetzt werden und ein Steuerberater die entscheidenden Schriftstücke verantwortet und unterzeichnet.
Ein Honoraranspruch des Steuerberaters setzt voraus, dass die Hilfeleistung in Steuersachen den Anforderungen des § 57 StBerG genügt und die Gebührenrechnung die Voraussetzungen des § 9 StBGebV erfüllt (insbesondere Unterzeichnung durch einen Steuerberater).
Bestreitet der Mandant die Ordnungsgemäßheit der erbrachten Steuerberaterleistungen oder macht er Schadensersatz/Aufrechnung geltend, muss er behauptete Mängel und Pflichtverletzungen substantiiert nach Art und Umfang darlegen; pauschale Fehlerbehauptungen genügen nicht.
Bei der Billigkeitskontrolle von Rahmengebühren nach § 11 StBGebV ist ein Ermessensspielraum des Steuerberaters zu beachten; eine gerichtliche Korrektur kommt erst bei deutlicher Überhöhung in Betracht, die typischerweise bei etwa 20 % oder mehr über der angemessenen Gebühr liegt.
Verzug hinsichtlich der Vergütungsforderung tritt erst mit einer den Anspruch hinreichend bestimmenden Mahnung/Fälligkeitssetzung ein; unterschiedliche Teilbeträge können zu unterschiedlichen Verzugsbeginnen führen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15566,48 DM nebst 17,875 % Zinsen aus 5.000,-- DM seit dem 28.12.1990 und aus weiteren 12.418,65 DM seit dem 27.07.1991 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.600,-- DM.
Tatbestand
Der Beklagte schloß mit der , die heute laut notarieller Urkunde vom 17.01.1992 (UR-Nr. 10/92) des Notars in , Bl. 116 ff. der Akte) als firmiert, durch Vermittlung von Herrn Rechtsanwalt am 10.04.1989 einen Steuerberatungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 15 - 18 der Akte Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 12.09.1990 kündigte der Beklagte das Mandat; die Kündigung wurde von der Klägerin akzeptiert.
Sie stellte dem Beklagten dann am 05.11.1990 den Jahresabschluß nebst Steuererkärungen zum einen für das Jahr 1988 (Bl. 19 f. bzw. Bl. 83 f. der Akte) und zum anderen für das Jahr 1989 (Bl. 21 f. bzw. Bl. 81 f. der Akte) in Rechnung. Ferner berechnete sie unter dem 15.11.1990 für die Finanzbuchführung 1989 einen Betrag von 4.646,46 DM (Bl. 23 bzw. 80 der Akte) und für die Finanzbuchführung von Januar bis Juli 1990 einen Betrag von 2.965,37 DM (Bl. 24 bzw. 79 der Akte).
Der Beklagte verlangte die Herausgabe sämtlicher Unterlagen auch durch den zwischenzeitlich von ihm beauftragten Steuerberater , der zum Abschluß des streitgegenständlichen Steuerberatungsvertrages Geschäftsführer der gewesen war. Ferner forderte der Bevollmächtigte des Beklagten die Klägerin zur Herausgabe der Unterlagen mit Schreiben vom 12.12.1990 auf, wegen dessen Einzelheiten auf Bl.
48 f. der Akten verwiesen wird.
Am 17.12.1990 führte der Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten ein im einzelnen streitiges Gespräch, in dem eine Zahlung von 5.000,-- DM durch den Beklagten avisiert wurde. Mit Schreiben vom 21.12.1990 (Bl. 25 der Akte) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie den Scheck in Höhe von 5.000,-- DM bis zum 27.12.1990 erwarte. Am 07.01.1991 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagtenvertreter ihr Einverständnis mit der Begleichung der Honorarrechnung in drei Monatsraten (Bl. 26 der Akte). Mit Schreiben vom 18.07.1991 hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, den nun mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrag bis zum 26.07.1991 zu überweisen.
Der Beklagte hat den Steuerberater mit der Überarbeitung der in Rechnung gestellten Arbeiten beauftragt. Er rechnet mit einem Betrag von 7.341,78 DM auf, den der Steuerberater dafür am 12.12.1991 in Rechnung gestellt habe (wegen der insoweit von dem Beklagten überreichten und in Bezug genommenen Rechnung wird auf Bl. 62 - 64 der Akte verwiesen).
Die Klägerin trägt vor,
der Beklagte habe im Dezember 1990 gegenüber ihrem Mitarbeiter zugesagt, die Rechnung zu begleichen und um Ratenzahlung gebeten. Dies habe die Klägerin zugesagt und sich des weiteren bereit erklärt, unter Aufgabe ihres Zurückbehaltungsrechts die Unterlagen an den neuen Berater des Beklagten auszuhändigen.
Die Jahresabschlüsse für die Jahre 1988 und 1989 seien dem Beklagten bereits mehrere Monate vor der Kündigung des Mandats übersandt worden; alle weiteren Unterlagen seien Herrn übergaben worden. Soweit der Beklagte die Unvollständigkeit der Unterlagen und ferner Mängel rüge, sei sein Vortrag unsubstantiiert. Bilanzänderungen nach der bei dem Beklagten erfolgten Betriebsprüfung hätten bei der Anfertigung der Jahresabschlüsse 1988 und 1989 nicht vorgelegen und deswegen nicht berücksichtigt werden können. Die Änderungen hätten ohne weiteres vorgenommen werden können, wenn der Beklagte der Klägerin den Betriebsprüfungsbericht zur Verfügung gestellt hätte. Bilanzen öhe von 5.000,-- DM bis zum 27.müßten nicht unterschrieben werden. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, daß dem Beklagten irgendwelche Kosten für Nacharbeiten entstanden seien.
Die Klägerin habe für die von ihr auftragsgemäß durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten übliche und angemessene Gebühren angesetzt.
Bei der Vertragsanbahnung sei dem Beklagten der Mitarbeiter , der im Jahr 1986 seine Zulassung als Steuerberater freiwillig wegen einer Tätigkeit als Unternehmensberater zurückgegeben habe, der Klägerin als zuständiger Sachbearbeiter vorgestellt worden; die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse seien von dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin genehmigt worden, später von dem Steuerberater .
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilten, an sie 17.418,65 DM
zuzüglich 17,875 % Zinsen seit dem 22.12.1990 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
bei den Vertragsverhandlungen sei ihm erklärt worden, daß der Mitarbeiter der Klägerin für ihn zuständig sein würde; als er später von der mangelnden Vertretungsbefugnis erfahren habe, habe er den Vertrag gekündigt.
Die ihm schließlich herausgegebenen Unterlagen seien fehler- und lückenhaft gewesen. So seien die Bilanzen nicht unterschrieben gewesen, die Zahlen seien nach der Steuerprüfung nicht fortgeschrieben worden, die Umsatzsteuererklärungen hätten unerklärliche Zahlen ausgewiesen, die Gewerbesteuer habe zu Unrecht mit einer Nachzahlung von 30.000,-- DM zu Lasten des Beklagten abgeschlossen, und die Finanzbuchführung sei nicht vollständig gewesen. Folgerichtig seien auch die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Steuererklärungen wegen der Verwendung von völlig falschem Zahlenmaterial falsch gewesen. Die von der Klägerin behaupteten Arbeiten seien - also lückenhaft, unvollständig und auch mangelhaft durchgeführt worden. Der Steuerberater habe für die somit erforderliche Überarbeitung einen Betrag von 7.341,78 DM dem Beklagten in Rechnung gestellt.
Der Beklagte bestreitet die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge. Ferner habe die Klägerin nicht entgegen § 57 SteuerBG die Arbeiten nicht durch Steuerberater in Eigenregie durchgeführt, sondern durch den fachlich nicht mehr kompetenten Herrn .
Ratenzahlungen seien nie vereinbart worden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.09.1992 (Bl. 127 ff. der Akte) und vom 10.12.1992 (Bl. 139 f. der Akte) verwiesen; wegen des vorgelegten Gutachtens wird auf Bl. 187 - 203 der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 15.566,48 DM gemäß §§ 611, 612 bzw. 631, 632 bzw. 675 BGB i.V.m. den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zu.
Die Klägerin ist berechtigt, von dem Beklagten ein Steuerberaterhonorar zu verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, daß er ordnungsgemäß durch einen Steuerberater vertreten worden ist (§ 57 SteuerBG). Seine Angelegenheiten sind nicht von dem Mitarbeiter der Klägerin, der über eine Zulassung als Steuerberater nicht mehr verfügte, allein bearbeitet und von diesem auch nicht vorgelegt worden.
Der Zeuge hat bekundet, nur die vorbereitenden Arbeiten auch für die Steuererklärungen gemacht zu haben, die aber vor ihrer Absendung mit den damaligen Geschäftsführern und abgesprochen worden seien. Es ist auch nicht als erwiesen anzusehen, daß dem Beklagten bei den Vertragsanbahnungen Entgegenstehendes mitgeteilt worden wäre. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, dem Beklagten sei erklärt worden, daß er der zuständige Sachbearbeiter sei. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß damit auch ausschließlich für den Beklagten tätig werden sollte; vielmehr konnte das nur bedeuten, daß - so, wie es dann auch geschehen ist - die vorbereitenden Arbeiten machte. Dabei mußte der Beklagte davon ausgehen, daß nicht der geschäftsführende Steuerberater selbst sämtliche Arbeiten für ihn machen konnte, da die Klägerin damals über 8 - 9 Mitarbeiter verfügt hat, wie der Zeuge bekundet hat. Beschäftigt der beauftragte Steuerberater nämlich erkennbar Mitarbeiter, gilt der Grundsatz des § 613 BGB als stillschweigend abbedungen - der Steuerberater muß seine Leistungen nicht persönlich erbringen. So hat auch der Zeuge erläutert, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Auftrag "übernommen" habe. Entsprechend hat es auch der Zeuge dargestellt, der ebenfalls bestätigt hat, daß als Sachbearbeiter vorgestellt worden sei, wobei es aber als selbstverständlich und stillschweigend vorausgesetzt worden sei, daß ein Steuerberater mit diesem Titel die Erklärungen und Abschlüsse unterschreiben müsse.
Schließlich hat auch der Zeuge bestätigt, daß dem Beklagten niemals als Steuerberater vorgestellt worden sei sondern daß er, , als der Ansprechpartner bezeichnet worden sei. Damit hat er dem Beklagten verdeutlicht, daß er für die abzugebenden Erklärungen verantwortlich zeichnen werde. hat darüber hinaus sogar in Abrede gestellt, daß als Sachbearbeiter dem Beklagten vorgestellt worden sei; er, , habe sich vielmehr die Disposition über die Arbeitsverteilung vorbehalten. Bestätigt hat er aber auch, daß in der Folge der Gesprächs-Ansprechpartner des Beklagten gewesen sei, was von letzterem nie gerügt worden sei. Der Zeuge hat ferner bekundet, daß die Zeichnung im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen bei Schriftstücken "mit erheblicher Außenwirkung" stets durch ihn erfolgt sei.
Entsprechend sind auch die streitgegenständlichen Gebührenrechnungen von einem Steuerberater, nämlich dem verantwortlichen Geschäftsführer der Klägerin , unterzeichnet worden. Sie tragen nämlich die Unterschrift des Steuerberaters , wie aus den von den Beklagten vorgelegten Abschriften der ihm gesandten Rechnungen ersichtlich ist. Damit ist auch die Klagbarkeitsvoraussetzung des § 9 StBGebV gegeben.
Die Klägerin hat die in Rechnung gestellten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, daß und inwieweit die Arbeiten unvollständig, mangelhaft und/oder unbrauchbar gewesen wären.
Soweit die Beklagte behauptet, die in Rechnung gestellten Arbeiten seien nicht bzw. nicht vollständig geleistet worden, ist dieser Vortrag substanzlos. Es hätte hier schon einer Bezeichnung der angeblich unterbliebenen Arbeiten bedurft. Das gleiche gilt für die Behauptung des Beklagten, die dem Steuerberater schließlich ausgehändigten Unterlagen seien lückenhaft gewesen. Soweit der Beklagte auf die unterbliebene Bilanzfortschreibung abstellt, hat die Klägerin dazu, im weiteren von dem Beklagten nicht bestritten, vorgetragen, daß die erforderlichen Bilanzänderungen zum Zeitpunkt der Anfertigung der Jahresabschlüsse für 1988/89 noch nicht vorgelegen hätten. Dies gilt auch für die Rüge des Beklagten der Unvollständigkeit der Jahresabschlüsse 1988/89. Welche Unvollständigkeiten die Finanzbuchführung angeblich aufgewiesen habe, legt der Beklagte nicht dar; diese kann ja nicht darin bestanden haben, daß weder Debitoren- noch Kreditorenkonten stimmten.
Genausowenig ist nachvollziehbar, welche (weiteren) Mängel die Arbeiten der Klägerin gehabt haben sollen. Das Ergebnis der von der Klägerin erstellten Berechnung der Gewerbesteuer bzw. die von diesem aufgrund einer Betriebsprüfung zu leistenden Nachzahlungen besagen dazu per se gar nichts. Der Beklagte hat diese angeblichen Fehler aber trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin in keiner Weise konkretisiert bzw. substantiiert. Er hätte die einzelnen (Rechen-?) Fehler bezeichnen müssen; das gleiche gilt für die angeblich falschen Zahlen in Konten, Rechnungen und Steuererklärungen.
Auch aus der von dem Beklagten vorgelegten Rechnung des von ihm beauftragten
Steuerberaters ergibt sich nichts für die Darlegung einzelner Mängel.
Schließlich trägt auch der Beklagte nichts dazu vor, welche Konsequenzen er an die angeblichen Mängel knüpfen will. Gewährleistungsrechte stehen ihm bei dem streitgegenständlichen, als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter zu qualifizierenden Vertrag nicht zu. Auch wenn man, im Hinblick auf die vereinbarten Einzelleistungen, werkvertragliche Regelungen anwenden wollte, bedürfte es Darlegungen dazu, welche Rechte der Beklagte geltend machen will; für Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag fehlt es indessen schon an Mängelrügen und einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Ferner stünde ihnen § 638 BGB entgegen.
Soweit der Beklagte Schadensersatz begehrt - was er jedenfalls im Hinblick auf seine Aufrechnungsforderung ausdrücklich tut - fehlt es, wie ausgeführt, an substantiiertem Vorbringen zu Pflichtverletzungen seitens der Klägerin. Erst recht läßt sich nicht nachvollziehen, inwieweit ein Verschulden gegeben ist.
Im Hinblick auf die von dem Beklagten aufgewendeten und zur Aufrechnung gestellten Steuerberaterkosten ist außerdem darauf hinzuweisen, daß diese wie sich aus der fraglichen Rechnung ergibt, sich keineswegs ausschließlich über Arbeiten verhält, die - auch - schon von der Klägerin durchgeführt worden sind.
Als angemessene Vergütung kann die Klägerin aber nur den im Tenor bezeichneten Betrag verlangen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.
Der Sachverständige, dessen nachvollziehbaren Darlegungen sich die Kammer anschließt, hat einen Minderbetrag der angemessenen im Vergleich zu der abgerechneten Gebühr in Höhe von 5.586,30 DM ermittelt. Er hat die einzelnen Positionen nachkalkuliert anhand der Handakten der Klägerin und der Buchhaltungs- und Steuererklärungsunterlagen aus dem Büro des Steuerberaters . Er hat dann im Hinblick auf den von ihm erkannten Schwierigkeitsgrad und Umfang der einzelnen Angelegenheit die anzunehmende Gebühr festgestellt. So hat er im einzelnen bei der Finanzbuchführung sowohl für das Jahr 1988 als auch für das Jahr 1989 eine Rahmengebühr von 9/10 für angemessen erachtet. Bei der Gebührenrechnung ""Jahresabschluß und Steuererklärungen für 1988" hat er Kürzungen bei den Positionen 2 - 8 vorgenommen; bei der Honorarrechnung "Jahresabschluß und Steuerklärung für 1989" bei den Positionen 2 - 7. Die Kammer folgt seiner sachverständigen Einschätzung der für die Bestimmung der Rahmengebühren maßgeblichen Kriterien.
Jedoch ist als "billige Vergütung" i.S.v. § 11 StBGebV nicht der ganze von dem Sachverständigen ermittelte Minderbetrag von der Forderung der Klägerin in Abzug zu bringen. Die in Ansatz gebrachten Gebühren können nämlich noch nicht bei einer jeglichen Abweichung von der von dem Sachverständigen ermittelten angemessenen Vergütung als unbillig angesehen werden. Erst dann, wenn diese um 20 % und mehr überstiegen wird, entspricht die veranschlagte Gebühr nicht mehr der Billigkeit (vgl. Eckert/Böttcher, StBGebV, 2. Aufl. 1989, § 11, Anm. 9) denn dem Steuerberater verbleibt ein Ermessensspielraum, in den das Gericht grundsätzlich nicht eingreifen darf. Erst bei deutlichen Abweichungen, die auf etwa 20 % zu
veranschlagen sind, ist eine Abänderung und Festsetzung durch Urteil möglich. In der Folge hat die Kammer die Rechnung insoweit gekürzt, als sie bei den Positionen, die die von dem Sachverständigen veranschlagte angemessene Gebühr um mehr als 20 % überschreiten, den die angemessene Gebühr überschießenden Betrag auf
20 % begrenzt hat (§ 287 ZPO). Dadurch errechnete sich bei der Rechnung "Finanzbuchführung 1990" ein Toleranzbetrag von 6.320,16 DM; bei der Rechnung "Jahresabschluß und Steuererklärungen 1989" errechnete sich bei der Position 2 ein nach billigem Ermessen festzusetzender Betrag von 3.334,08 DM, bei der Position 4 ein Betrag von 328,56 DM bzw. 47,28 DM, bei der Position 6 ein Betrag von 36,12 DM und bei der Position 7 ein solcher von 327,20 DM. Bei der Rechnung "Jahresabschluß und Steuererklärungen 1988" ergab sich bei der Position 2 ein Betrag von 3.510,72 DM, bei der Position 4 ein Betrag von 247,80 DM bzw. 47,28 DM, bei der Position 6 ein Betrag von 211,62 DM, bei der Position 7 ein Betrag von 36,12 DM und bei der Position 8 ein solcher von 282,78 DM. Ferner mußten, unter Berücksichtigung von § 16 StGebVO, die Auslagen bei den Positionen 4 und 6 bzw. 4, 6 und 7 der letztgenannten Rechnungen entsprechend gekürzt werden, wodurch sich insgesamt ein abzusetzender Betrag von 1.852,17 DM ergab.
Die von dem Sachverständigen monierten Schreibgebühren durfte die Klägerin hingegen in Ansatz bringen, da nach ihrem unbestrittenen Vortrag der Beklagte regelmäßig zwei zusätzliche Ausfertigungen der Erklärungen gewünscht habe.
Die Nebenforderung der Klägerin ist berechtigt gemäß §§ 284, 286 BGB. Daß die Klägerin in Höhe der Klageforderung Bankkredit und Überziehungsprovision zahlen muß, hat der Beklagte nicht bestritten. In Verzug mit der Gesamtforderung ist der Beklagte aber erst durch das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 18.07.1991 geraten; bis dahin befand er sich lediglich, aufgrund des Schreibens vom 21.12.1990 der Klägerin, mit einem Betrag von 5.000,-- DM seit dem 28.12.1990 in Verzug.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.