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Landgericht Duisburg·9 O 338/97·06.01.1999

Grundbuchberichtigung: Löschung unzulässiger Zwangssicherungshypotheken

ZivilrechtSachenrecht (Grundbuchberichtigung)ZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Zustimmung des Beklagten zur Löschung zweier Zwangssicherungshypotheken, die zugunsten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eingetragen wurden. Das Gericht prüft, ob die Eintragungen rechtmäßig als Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgten. Es verneint das Vorliegen eines Vollstreckungstitels bzw. des erforderlichen Antrags der Vollstreckungsbehörde und entscheidet daher auf Grundbuchberichtigung und Löschung. Die Hypotheken seien daher nicht entstanden.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Löschung der beiden Zwangssicherungshypotheken als begründet stattgegeben; Eintragungen unwirksam mangels Vollstreckungstitel/fehlendem Antrag der Vollstreckungsbehörde.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB besteht, wenn das Grundbuch unrichtig ist, insbesondere weil eine eingetragene Zwangshypothek nicht entstanden ist.

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Eine Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO darf nur eingetragen werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen; hierzu gehört grundsätzlich das Vorliegen eines Vollstreckungstitels nach § 794 ZPO.

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Im Falle der Verwaltungsvollstreckung ersetzt der Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde den sonst erforderlichen Vollstreckungstitel; ein durch den Gläubiger selbst gestellter Eintragungsantrag kann diesen nicht ersetzen.

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Fehlt der erforderliche Vollstreckungstitel oder der Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde, ist die Eintragung der Zwangshypothek unwirksam und die Löschung im Grundbuch zu bewirken.

Relevante Normen
§ 894 BGB§ 867 ZPO§ 794 ZPO§ 1 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW§ 2 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW§ 91 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, nachstehender Grundbuchberichtigung zuzustimmen: Die bei dem Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr im Grundbuch von , Bl. (Grundstück in ) in Abt. III am 06.03.1996 unter den lfd. Nrn. 21 und 22 zugunsten des Beklagten eingetragenen zwei Zwangssicherungshypotheken über 7.606,99 DM und 2.738,52 DM werden gelöscht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes in . Der Beklagte ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der Kläger begehrt mit der Klage die Löschung von zwei Zwangssicherungshypotheken, die zugunsten des Beklagten auf dem klägerischen Grundstück wegen angeblicher Gebührenforderungen des Beklagten eingetragen sind.

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Im Jahre 1988 erstellte der Beklagte zu Planungszwecken einen Lageplan für das Grundstück in , das der Kläger bebauen wollte. Eine unter dem 16.09.1992 für diese Tätigkeit von dem Beklagten erstellte Rechnung über 1.140,-- DM wurde von dem Kläger bezahlt.

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Zwischen den Parteien ist im einzelnen streitig, ob der Beklagte für weitere Vermessungstätigkeiten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks einen Auftrag des Klägers erhalten hatte. Der Beklagte erstellte jedenfalls unter dem 16.09.1992 eine weitere Rechnung über Vermessungsleistungen mit einer Gesamtsumme von 7.606,99 DM. Eine erste, dem Kläger zugesandte Rechnung ist mit "Gebührenrechnung" überschrieben und nimmt auf die Kostenordnung für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und das Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Bezug. Wegen des näheren Inhalts dieser Rechnung wird auf die Anl. K 2 zur Klageschrift (Bl. 15

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d. A.) Bezug genommen. Nachdem diese Rechnung von dem Kläger nicht bezahlt worden war, erstellte der Beklagte unter dem 18.10.1995 eine "Mahnung/Bescheid über Säumniszuschläge", die er mit 2.738,52 DM berechnete. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anl. K 4 zur Klageschrift (Bl. 17 d. A.) Bezug genommen. Diesem Schreiben fügte der Beklagte eine erneute Fassung seiner Rechnung vom 16.09.1992 bei, die nun mit "Gebührenbescheid" überschrieben war und im übrigen im wesentlichen dem Inhalt der 1992 übersandten Rechnung entsprach. Wegen der Fassung dieser Rechnung wird auf die Anl. K 5 zur Klageschrift (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen.

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Nach einem vergeblichen Versuch des Beklagten, die beiden angeblichen Forderungen über 7.606,99 DM und 2.738,52 DM im Wege der Amtshilfe durch die Stadt zu vollstrecken, beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 22.11.1995 bei dem Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr - Grundbuch- amt - die Eintragung von zwei Zwangshypotheken über die genannten Beträge. Die Zwangshypotheken wurden antragsgemäß vom Grundbuchamt am 06.03.1996 in das Grundbuch eingetragen. Wegen des genauen Wortlauts der Eintragung wird auf die Ablichtungen aus dem Grunduch (Bl. 27 u. 28 d. A.) Bezug genommen.

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Die näheren Einzelheiten zur Entstehung der Gebührenordnung des Beklagten, zum Umfang des vom Kläger erteilten Auftrags zur Durchführung von Vermessungsleistungen sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger beruft sich ferner auf Verjährung einer möglichen Gebührenforderung des Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die Aufhebung der im Grundbuch in

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Abt. III des Grundbuchs , Bl. zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangs-

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sicherungshypotheken in Höhe von 2.738,52 DM und 7.606,99 DM zu

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erklären und deren Löschung im Grundbuch zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Gebühren und Säumniszuschläge zu haben und meint, daß diese angeblichen Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durch Eintragung von Zwangshypotheken durchgesetzt werden könnten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Das Grundbuch ist unrichtig, weil die beiden zugunsten des Beklagten eingetragenen Zwangshypotheken nicht entstanden sind.

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Die Hypotheken sind im Wege der Zwangsvollstreckung als Zwangssicherungshypotheken gemäß § 867 ZPO eingetragen worden Die Eintragung derartiger Hypotheken stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Es müssen daher zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Eine Zwangshypothek gemäß § 867 ZPO darf nur eingetragen werden, wenn u. a. ein Vollstreckungstitel vorliegt. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat weder ein Urteil noch einen sonstigen in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel erwirkt. Er ist offenbar der Ansicht, seine "Gebührenrechnung" bzw. - nach einer späteren Bezeichnung - sein "Gebührenbescheid" vom 16.09.1992 und seine "Mahnung/Bescheid" vom 18.10.1995 seinen geeignete Vollstreckungstitel. Diese Auffassung trifft nicht zu. Derartige Vollstreckungstitel sind in § 794 ZPO nicht vorgesehen.

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Es kann allein erwogen werden, ob die Gebührenforderung eines Vermessungsingenieurs im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden kann. In diesem Fall ist ein Titel nicht erforderlich (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 867 Rn. 5). Der ansonsten erforderliche vollstreckbare Schuldtitel wird bei der gerichtlichen Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren vielmehr ersetzt durch den Antrag der Vollstreckungsbehörde (Hornung, RPfleger 1981, 86 ff., 87, 89). Auch an einem solchen Antrag fehlt es hier. Dabei kann offenbleiben, ob eine Gebührenforderung eines Vermessungsingenieurs überhaupt im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann und ob es sich bei den beiden Rechnungen des Beklagten um Verwaltungsakte handelt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW gilt das Gesetz auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Das mag auch ein Vermessungsingenieur sein. Vollstreckungsbehörden wären in diesem Fall jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Kassen von Land und Gemeinden. Nur über eine solche Kasse könnte dann der Beklagte seine Forderung einziehen. Allein diese Vollstreckungsbehörde wäre befugt, den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek zu stellen. Dieses Verfahren ist nicht eingehalten. Vielmehr haben lediglich die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 22.11.1995 einen Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt. Dabei handelt es sich nicht allein, um einen Verfahrensfehler, weil der Eintragungsantrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungstitel ersetzt. Dem liegt die Erwartung zugrunde, daß die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek, insbesondere das Bestehen eines vollstreckbaren Anspruchs, von einer Behörde vor Stellung des Eintragungsantrages sorgfältig geprüft wird. Es genügt daher nicht, daß der Vermessungsingenieur selbst - mag er auch bei seinen Vermessungsleistungen öffentlich-rechtlich tätig geworden sein - den Eintragungsantrag stellt. Wegen der titelersetzenden Funktion eines Antrags der zuständigen Vollstreckungsbehörde sind die Folgen einer Eintragung ohne einen solchen Antrag dieselben wie in dem Fall, daß eine Vollstreckungsmaßnahme ohne Vollstreckungstitel erfolgt ist. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist dann unwirksam. Hier hat dies zur Folge, daß die Zwangshypotheken nicht entstanden sind. Das Grundbuch ist zu berichtigen.

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Soweit der Kläger mit dem Klageantrag neben der Zustimmung des Beklagten zur Löschung der beiden Hypotheken im Grundbuch noch die Erklärung des Beklagten über Die "Aufhebung" der Hypotheken verlangt, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Hypotheken sind zu Unrecht im Grundbuch eingetragen. Dieses ist falsch. Der Anspruch aus § 894 BGB geht dann allein auf Abgabe der gegenüber dem Grundbuchamt erforderlichen Löschungsbewilligung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.345,51 DM festgesetzt.