Klage auf Krankentagegeld über Altersgrenze abgewiesen; Rückforderung 12.300 DM
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Krankentagegeld und stellt fest, nicht zur Rückzahlung von 12.300 DM verpflichtet zu sein. Das LG Duisburg hält die vertragliche Altersgrenze zum Ende des Monats der Vollendung des 70. Lebensjahres für wirksam und weist die Klage ab. Die Beklagte erhält die Widerklage über 12.300 DM nebst Zinsen; Überzahlungen sind nach § 812 BGB herauszugeben.
Ausgang: Klage des Klägers wird abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von 12.300 DM nebst Zinsen wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person ihr 70. Lebensjahr vollendet, ist wirksam und schließt darüber hinausgehende Leistungsansprüche aus.
Eine inhaltlich auf Beitragsmodifikation beschränkte Mitteilung des Versicherers begründet nur dann einen weitergehenden Versicherungsanspruch, wenn sie eindeutig die bisherige Leistungsbegrenzung aufhebt.
Eine vertraglich geregelte automatische Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze stellt keine Kündigung i.S.d. § 178 i VVG dar; § 178 i VVG ist nicht analog auf solche vertraglichen Beendigungsgründe anwendbar.
Überzahlungen des Versicherers nach wirksamer Beendigung des Vertrags sind nach § 812 BGB herauszugeben; der Empfänger muss die Wissentlichkeit der Leistung bei Wegfall der Berechtigung substantiiert darlegen, damit § 814 BGB greift.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 12.300 DM nebst nebst 7 % Zinsen seit dem 19.12.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.300 DM vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Krankentagegeld sowie Feststellung, nicht zur Rückzahlung von Krankentagegeld in Höhe von 12.300 DM verpflichtet zu sein. Die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung von 12.300 DM.
Für den Kläger und Widerbeklagten bestand bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif TH 3 (300 DM) und TN 365 (300 DM). Der Vertrag wurde in einer Filiale der Beklagten in E im Jahre 1979 abgeschlossen. Die dem Vertrag zugrundeliegende AVB und die Tarifbedingungen MB/KT (Musterbedingungen für Krankentagegeld) wurden Vertragsbestandteil. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 30 f der GA verwiesen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Versicherungsvertrag über den 31.8.1995 hinaus fortbesteht, obwohl der Kläger im Monat August 1995 sein 70. Lebensjahr vollendete.
Hierzu heißt es in § 15 c der dem Vertrag zugrunde liegenden Tarifbedingungen MB/KT:
„Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird“.
In Nr. 23 der Tarifbedingungen (abgedruckt nach § 15 c MB/KT) ist unter dem Stichwort „Altersgrenze“ vorgesehen:
„Das Versicherungsverhältnis endet erst zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr erreicht wird.“
Mit Schreiben der Beklagten vom 26.5.1995 wurde das Versicherungsverhältnis modifiziert. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Bisher garantierte Ihnen bei Arbeitsunfähigkeit der Tarif TH ein Tagegeld, das maximal für 1 Jahr ausgezahlt wird. Nach diesem Jahr hätten Sie das versicherte Tagegeld ohne zeitliche Beschränkung aus dem Tarif TN 365 erhalten. Neu ist nun, dass das Tagegeld nach Tarif TH Ihnen nicht mehr nur 1 Jahr lang ausgezahlt wird, sondern ohne zeitliche Begrenzung Versicherungsschutz besteht. Da somit der ergänzende Versicherungsschutz TN 365 überflüssig geworden ist … bedeutet dies für Sie eine Beitragsersparnis.“
Der Kläger ist am 11.8.1925 geboren, vollendete das 70. Lebensjahr am 11.8.1995. Am 28.5.1995 wurde der Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt selbständiger Zahnarzt war, zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte daraufhin das versicherte Krankentagegeld von 300 DM pro Tag ab dem 29.5.1995 bis zum 11.10.1995, also über den 31.8.1995 hinaus.
Mit Schreiben vom 10.11.1995 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung von 12.300 DM auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht, Nr. 23 des § 15 der Tarifbedingungen (MB/KT) verstoße gegen § 9 AGBG und beruft sich auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1992, 1164). Zumindest mit Schreiben vom 26.5.1995 habe die Beklagte das Versicherungsverhältnis derart umgestellt, daß Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung bestehe.
Außerdem schränke der kürzlich verabschiedete § 178 i VVG die Kündigungsmöglichkeit bei der Krankentagegeldversicherung so ein, daß eine Kündigung nur zum Jahresende möglich sei. Eine Kündigung sei hier ohnehin deshalb unwirksam, weil sie während einer Erkrankung des Klägers erfolgt sei.
Weiterhin behauptet der Kläger, die Beklagte habe wissentlich den Betrag von 12.300 DM an ihn ausgezahlt. Daher sei die Rückforderung der 12.300 DM wegen § 814 BGB ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilten, an ihn aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherung TH 3 Leistungen bis Ende des Jahres 1995 zu erbringen und
2) festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, aus obiger Versicherung über den 31.8.1995 hinaus gezahltes Krankentagegeld zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
sowie widerklagend,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 12.300 DM nebst 7 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen.
Sie behauptet, die über den 31.8.1995 hinausgehenden Zahlungen seien nicht wissentlich, sondern nur versehentlich erfolgt. Der zuständige Sachbearbeiter habe übersehen, daß der Kläger bereits im August 1995 das 70. Lebensjahr vollendet hatte.
Der Kläger beantragt, die ihm am 18.12.1995 zugestellte
Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.)
Die Klage ist zulässig, insbesondere in das Landgericht Duisburg nach § 48 VVG örtlich zuständig, da der streitgegenständliche Versicherungsvertrag in E abgeschlossen wurde.
Allerdings ist die Klage unbegründet.
1)
Der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ist nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Klägers gegeben. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht dagegen nicht.
Der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 15 c Nr. 23 der Tarifbedingungen MB/KT verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
In Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Köln bejaht die Kammer die Wirksamkeit der streitbefangenen Bestimmungen der Vertragsbedingungen (OLG Köln, VersR 1994, 165). Die Krankentagegeldversicherung dient dem Schutz vor krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen. Dieses Schutzes bedarf der Versicherungsnehmer nicht mehr zu einem Zeitpunkt, in dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus dem aktiven Erwerbsleben aus Altersgründen ohnehin ausscheidet. Dieser Zeitpunkt ist nach dem bundeseinheitlichen Durchschnitt mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, da zu diesem Zeitpunkt die berufliche Altersgrenze in nahezu allen beruflichen Bereichen erreicht ist und ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsbedarf grundsätzlich aus Renten, Pensionen und sonstigen Altersruhegeldern bestritten wird, so daß es einer Absicherung gegen Verdienstausfällen nicht mehr bedarf. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß jedenfalls Selbständige zum Teil auch über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht bereits den Schluß, der Versicherer müsse in jedem Fall Versicherungsverhältnisse auch über das 65. Lebensjahr hinaus fortsetzen, so daß § 15 c AVB unwirksam wäre. Angesicht der Tatsache, daß die Mehrheit der Versicherungsnehmer mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand geht und ab dann keine krankheitsbedingten Verdienstausfälle mehr zu befürchten hat bzw. erleiden kann, ist eine Begrenzung der Versicherungsverhältnisse in der Krankentagegeldversicherung auf diesen Zeitpunkt angemessen und sachbezogen (OLG Köln, wie vor).
In § 15 c Nr. 23 der Tarifbedingungen der Beklagten wurde der Selbständigkeit des Klägers sogar insoweit Rechnung getragen, als hiernach zugunsten des Klägers die Dauer des Krankentagegeldversicherungsschutzes bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres gewährt wird.
Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH betrifft nicht die Wirksamkeit des § 15 c MB/KT, sondern § 15 a und § 15 b MB/KT, also Fälle, in denen das Versicherungsverhältnis nicht wie hier vertragsgemäß, sondern vorzeitig endet (vergl. BGH NJW 1992, 1164).
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.5.1995 keine andere rechtliche Würdigung. Es handelte sich hierbei zwar um eine Modifizierung des Vertragsverhältnisses. Allerdings bezog sich die Modifikation lediglich auf die Höhe der von dem Kläger zu leistenden Beitragszahlungen. Die ursprüngliche Leistungsbegrenzung auf 362 Leistungstage, die mit dem Tarif TN 365/300 aufgefangen wurde, sollte künftig wegfallen. Die von dem Kläger aus dem Zusammenhang des Schreibens vom 26.5.1995 gegriffene Formulierung, wonach „[künftig] ohne zeitliche Begrenzung Versicherungsschutz besteht“, bezieht sich sich ausschließlich auf eine Ermäßigung der Beitragszahlungen und nicht auf die Bestimmung des § 15 c Nr. 23 der Tarifbedingungen.
Die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger sein 70. Lebensjahr vollendete, war rechtmäßig. Die Beklagte mußte – entgegen der Ansicht des Klägers – das Vertragsverhältnis nicht erst am Ende des Jahres 1995 beendigen. Der von dem Kläger zitierte § 178 i VVG schränkt lediglich die Kündigungsmöglichkeiten bei der Krankentagegeldversicherung derart ein, daß eine Kündigung nur zum Jahresende möglich ist. Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die Parteien keine Kündigungsrecht der Beklagten vereinbart haben, sondern eine ohne weitere Erklärung seitens der Beklagten eintretende Beendigung des Versicherungsvertrages bei Erreichen der Altersgrenze. § 178 i VVG ist auf den vorliegenden Vertrag auch nicht analog anwendbar, da es bereits an der Voraussetzung der ähnlichen Interessenlage fehlt.
Aus dem gleichen Grund schlägt der Einwand des Klägers fehl, während einer Erkrankung habe die Beklagte das Versicherungsverhältnis nicht kündigen dürfen. Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich hier nicht um eine Kündigung, sondern um eine vertraglich geregelte Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
2)
Die negative Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet. Entsprechend den Ausführungen zum Zahlungsantrag unter 1) besteht der Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 12.300 DM aus § 812 BGB. Der Kläger hat durch Leistung der Beklagten nach wirksamer Beendigung des Vertragsverhältnisses auch ohne Rechtsgrund die Überzahlungen erlangt.
Der Ausschlußtatbestand des § 814 BGB greift vorliegen nicht. Hier ist schon der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Überzahlungen wissentlich geleistet, nicht ausreichend. Der Kläger hätte substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die Beklagte die Überzahlungen freiwillig und in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat (Palandt, § 814, Rz. 11).
Das von der Beklagten verlangte Krankentagegeld für die Zeit vom 1.9.1995 bis 11.10.1995 = 41 Tage á 300 DM = 12.300 DM ist auch der Höhe nach begründet. Einen Anspruch auf negative Feststellung des Klägers, nicht zu dieser Rückzahlung verpflichtet zu sein, gibt es danach nicht.
II.
Die Widerklage ist zulässig und der Anspruch auf Zahlung von 12.300 DM aus den unter I. 1) und 2) genannten Gründen auch begründet. Der Anspruch auf Zahlung von 7 % Zinsen seit dem 19.12.1996 (Zeitpunkt der Zustellung des Widerklagesschriftsatzes) ist aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
(1) Klageantrag zu 1): 36.600 DM
(2) Klageantrag zu 2): ohne eigenen Wert
(3) Widerklageantrag: im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG ohne eigenen Wert,
insgesamt auf: 36.600 DM