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Landgericht Duisburg·9 O 26/82·31.03.1982

Konkursverwalter: Einwilligung zur Übertragung in EDV-gespeicherter Stammdaten

ZivilrechtInsolvenzrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter verlangt vom Beklagten die Erklärung zur Einwilligung in die Übertragung der im Großrechner gespeicherten Stammdaten der Gemeinschuldnerin auf den Kläger oder dessen Steuerberater. Das LG Duisburg gab der Klage statt und stützte sich auf § 117 KO. Die Daten gehören zur Konkursmasse und der Beklagte ist als besitzender Dritter zur Abgabe der Einwilligung verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Honoraransprüchen wurde verneint.

Ausgang: Klage des Konkursverwalters auf Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Datenübertragung gegen den Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Konkursverwalter kann nach Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 117 KO von besitzenden Dritten die Herausgabe bzw. die Abgabe von Erklärungen verlangen, die zur Übertragung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.

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In einem Großrechner gespeicherte Stammdaten gehören zum Vermögen des Gemeinschuldners und unterliegen dem Herausgabeanspruch des Konkursverwalters; hierfür sind die Grundsätze zu §§ 675, 667 BGB entsprechend anzuwenden.

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Die Übertragung von Zugangs- oder Kennnummern an einen Dritten begründet dessen Stellung als besitzender Dritter, gegenüber dem der Herausgabe- bzw. Einwilligungsanspruch des Konkursverwalters besteht.

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Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Honoraransprüchen begründet nach herrschender Auffassung kein Recht, die Herausgabe oder Abgabe der zur Verfügung stehenden Erklärungen gegenüber dem Konkursverwalter zu verweigern.

Relevante Normen
§ 117 KO§ 675 BGB§ 667 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der zu erklären, daß er in die Übertragung der dort gespeicherten Daten der Firma in auf den Kläger oder einen von ihm zu bestimmenden Steuerberater einwilligt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.800 DM,

welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der

Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin ansässigen Großbank erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma in , deren Steuerberater der inzwischen verstorbene Steuerbevollmächtigte aus gewesen ist. Die Stammdaten der Gemeinschuldnerin sind bei der , welcher der Steuerbevollmächtigte angeschlossen war, gespeichert.

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Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Einwilligung in die Übertragung der Daten gegen den Beklagten geltend.

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Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte die Praxis des verstorbenen Steuerbevollmächtigten fortgeführt hat bzw. von der zuständigen Berufskammer zum Abwickler der Praxis bestellt worden ist. Unstreitig ist jedoch, daß die -Nummer des verstorbenen Steuerbevollmächtigten von dem Beklagten fortgeführt werden.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, in die Übertragung der -Daten auf ihn einzuwilligen, nachdem feststehe, daß diese -Nummern auf ihn übertragen worden seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der zu erklären, daß er in die

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Übertragung der dort gespeicherten Daten der Fa. in auf den Kläger

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oder einen von ihm zu bestimmenden Steuerberater einwilligt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein. Soweit er die -Nummern des Erblassers fortführe, besitze er hiermit lediglich eine formell rechtliche Position nach aussen hin, die es ihm ermögliche, die erlangte Erklärung gegenüber der abzugeben. Sachlich berechtigt seien indes die Erben des verstorbenen Steuerberaters als dessen Rechtsnachfolger. Diese würden indessen die Zustimmung wegen noch ausstehender Honoraransprüche des Erblassers gegen die Gemeinschuldnerin nicht erteilen. Dies führe dazu, daß der Kläger die Erben auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung verklagten müsse.

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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gerechtfertigt.

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Der Anspruch des Klägers folgt aus § 117 KO.

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Diese Vorschrift ist Anspruchsnorm für den Konkursverwalter, nach Eröffnung des Konkursverfahrens das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz und Verwaltung zu nehmen und begründet daher einen Herausgabeanspruch des Konkursverwalters gegen besitzende Dritte (vgl. Böhle-Stamschröder/Kilger 13. Aufl., § 117 Anm. 2).

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Eine solche Position des besitzenden Dritten hat der Beklagte in Bezug auf die

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-Nummern, unter welchen die Stammdaten der Gemeinschuldnerin gespeichert sind, weil er sie unstreitig nach dem Tode des früheren Steuerbevollmächtigten der Gemeinschuldnerin übernommen hat.

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Diese unter den entsprechenden -Nummern gespeicherten Stammdaten gehören auch zum konkursbefangenen Vermögen der Gemeinschuldnerin, denn ihr Stand nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch ihren damaligen Steuerberater ein Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 675, 667 BGB zu, weil dieser alles herausgeben mußte, was er zur Ausführung seines Auftrages erhalten bzw. aus seiner Geschäftsbesorgung erlangt hatte. Hierzu gehörten indes auch die in einem Großcomputer gespeicherten Daten der Gemeinschuldnerin.

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Der Einwand des Beklagten, dieser früher gegen den Steuerberater gerichtete Anspruch sei nunmehr nach dessen Tod gegenüber seinen Erben geltend zu machen, geht fehl, weil diese unstreitig die Verfügungsgewalt über die streitigen Daten nicht besitzen, nachdem der Beklagte selbst einräumt, daß die -Nummern auf ihn übertragen worden sind. Dies bringt ihn in die Stellung des besitzenden Dritten, demgegenüber gem. § 117 KO der Anspruch auf Herausgabe - hier auf Abgabe einer Einwilligungserklärung gegenüber der - begründet ist.

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Diesem Anspruch des Klägers steht auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht entgegen. Ein solches Recht scheitert zum einen schon daran, daß dem Beklagten Honorarforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht zustehen und zum anderen daran, daß solche Forderungen nach herrschender Meinung ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Konkursverwalters nicht begründen. (vgl. Mentzel-Kühn-Uhlenbruck, 9. Aufl., § 117 Rdnr. 8).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.