Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 3 StR 495/83 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in acht Fällen und des versuchten
Mordes schuldig.
Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
- §§ 211, 22, 23, 53 StGB -.
Gründe
A.
Herkunft, äußerer Werdegang, innere Entwicklung und Persönlichkeit des Angeklagten.
I.
Der Angeklagte L1 wurde am 00.00.1933 in I1 / P1 als das 6. Kind von insgesamt 10 Kindern seiner Eltern geboren. Das älteste Kind, ein Mädchen, war kurz nach der Geburt gestorben. Die 1923 geborene Schwester L3 verstarb im Jahre 1945 an einer Typhuserkrankung. Vor dem Angeklagten wurden dann geboren am 00.00.1927 sein heute in P3 im T27 lebender Bruder L4, am 00.00.1928 sein in E1 wohnhafter Bruder L5, am 00.00.1929 seine in C1 lebende verheiratete Schwester L6, geborene L7. Die jüngeren alle noch lebenden Geschwister des Angeklagten sind seine am 00.00.1935 geborene, in E1 wohnende verheiratete Schwester L8, geborene L9, sein am 00.00.1937 geborener in W. lebender Bruder L10, sein am 00.00.1939 geborener in C1 lebender Bruder L11 sowie sein am 00.00.1942 geborener in F1 lebender Bruder L12. Wie seine beiden Schwestern, so sind auch sämtliche Brüder verheiratet, haben Familie und üben bürgerliche Berufe aus.
Der aus I1 gebürtige Vater L13 des Angeklagten war von Beruf zunächst Bergmann und später Kokereiarbeiter. Er ist im Jahre 1957 in C1 verstorben. Die Mutter des Angeklagten war die Hausfrau L14 geborene T5, geboren am 00.00.1901 in E3 / P1. Sie ist am 00.00.1955 in C1 verstorben.
In der Familie des Angeklagten sind Erb- und/oder Geisteskrankheiten nicht aufgetreten. Für Triebanomalien bei den Eltern, den weiteren Vorfahren sowie sämtlichen Blutsverwandten des Angeklagten haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
II.
Der Angeklagte wuchs nach seiner Geburt zusammen mit den vier älteren Geschwistern – die 1923 geborene Schwester L3 lebte seinerzeit noch – und später mit der nachgeborenen Schwester L8 und den drei jüngeren Brüdern L10, L11 und L12 im Elternhaus auf. Sein Vater arbeitete in dem erlernten Beruf als Bergmann. Sein Arbeitstag ging fast rund um die Uhr; er begann um 4:00 oder 5:00 Uhr in der Frühe und endete um 16:00 bzw. 17:00 Uhr. Für seine zahlreichen Kinder hatte er infolge der erheblichen beruflichen Inanspruchnahme nur wenig Zeit. Die Mutter, die unter den obwaltenden Umständen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte, versorgte den großen Haushalt. Die Familie L bewohnte damals eine aus drei Zimmern bestehende angemietete Etage einer Doppelhaushälfte. Es herrschte erhebliche Raumnot. Die Mutter schlief in einer Wohnküche. Für die Mädchen war ein Schlafzimmer vorhanden; der Vater nächtigte mit allen Jungen in einem weiteren Schlafzimmer. – Auch im Übrigen waren die Verhältnisse äußerst dürftig bis ärmlich. Der Lohn des Vaters reichte trotz aufopfernden Arbeitseinsatzes kaum aus, um die große Familie mit den notwendigen Nahrungsmitteln zu versorgen. Die jüngeren Kinder – auch der Angeklagte – erhielten nie neue Kleidung; sie mussten auftragen, was die älteren Geschwister abgelegt hatten. Für die Anschaffung von Spielzeug fehlte das erforderliche Geld. Insgesamt wurden die ersten Entwicklungsjahre in der frühen Jugend des Angeklagten geprägt durch eine manchmal bedrückende Ärmlichkeit sowie dadurch, dass beide Elternteile infolge hoher Arbeitsbeanspruchung nicht die Zeit fanden, sich der seelischen Entwicklung der Kinder hinreichend zuzuwenden. Das gilt insbesondere für den Angeklagten, der sich bereits frühzeitig zu einem Einzelgänger entwickelte.
L1 kam im Alter von 6 Jahren – 1939 – in die Volksschule in seiner Geburtsstadt I1. Von Anfang an ging er nicht gern zur Schule. Zwar erzielte er zunächst durchschnittliche Lernerfolge; schon bald jedoch verschlechterten sich seine Leistungen erheblich. Insbesondere im Lesen, Schreiben und Rechnen zeigte er derartige Schwächen, dass er in der 3. Klasse die Volksschule verlassen und einer Sonderschule zugewiesen werden musste. Auch dort wurde er zweimal nicht versetzt. Schließlich besserten sich seine Leistungen, und er kam nach Ablegung einer Prüfung wieder auf die Volksschule. Aber auch jetzt konnte er den dort gestellten Anforderungen auf die Dauer nicht entsprechen, und er wurde erneut der Sonderschule zugewiesen. Seine schulische Entwicklung, insbesondere der Umstand, dass er Sonderschüler war, führte dazu, dass andere Kinder ihn als “Sitzenbleiber“ und “Hilfsschüler“ hänselten. Zu Hause erfuhr der Angeklagte in dieser Lage keine wirksame Hilfe. Seine Eltern konnten ihm bei den Schularbeiten aus Zeitgründen nicht helfen. Wie schon früher, konnte die Mutter, der er besonders zugetan war, sich auch jetzt wegen ihrer starken Belastung durch den Haushalt kaum oder nicht um ihn kümmern. Das bedrückte den Angeklagten sehr, zumal er sich gerade von der Mutter Hilfe und Geborgenheit erhoffte. Dem Vater, der in der Prügelstrafe ein wirksames Erziehungsmittel sah, ging er insbesondere in dieser Phase seiner Entwicklung aus Angst aus dem Weg. Deshalb wandte er sich im Laufe der Schulzeit mehr und mehr seiner später – im Jahre 1945 – verstorbenen Schwester L3 zu, die ihm – allerdings mit geringem Erfolg – bei den Schulaufgaben behilflich war und die er nun als eine Art “Ersatzmutter“ ansah. Schließlich wurde der Schulbetrieb in I1 im Jahre 1944 eingestellt, als die Russen in P1 einmarschierten.
Im Alter von 10 Jahren wurde der Angeklagte 1943 als “Pimpf“ zum “Jungvolk“ eingezogen. An den Pflichtdienststunden hatte er keine Freude und blieb diesen so oft wie möglich fern. Der Dienst war ihm lästig. Für die Ideologie der nationalsozialistischen Herrschaft hatte er weder Verständnis noch Interesse. In dieser Zeit zeigte er eine zunehmende Tendenz zum Einzelgängertum. Hierbei spielte eine Rolle, dass er, wenn sie beim Spiel etwas Verbotenes getan hatten, häufig von anderen Kindern und auch von seinen eigenen Geschwistern zu Unrecht als “Übeltäter“ bezeichnet wurde und er deshalb insbesondere vom Vater Prügel bezog. Das führte dazu, dass er sich fast vollständig sowohl von Spielkameraden wie auch von seinen Geschwistern zurückzog. Tätlichen Auseinandersetzungen ging er damals aus Angst aus dem Wege. Freundschaften mit Gleichaltrigen schloss er nicht. Er war lieber allein, um Streitigkeiten oder anderen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Seine zunehmende Vereinsamung störte ihn jedoch weniger als der Umstand, dass die Mutter, die er liebte, für ihn kaum Zeit hatte. Er spielte allein und unternahm insbesondere für sich weite Spaziergänge in der Umgebung seiner Heimatstadt.
Im Alter von zehn oder elf Jahren wurde L1 nach seinen eigenen Angaben zum ersten Mal Augenzeuge einer brutalen Gewalthandlung. Der Vater des Angeklagten, der als Bergmann während des Krieges unabkömmlich gestellt worden war, war mit einem Polizeibeamten befreundet. Als er diesen gemeinschaftlich mit seinem Vater auf der Polizeidienststelle aufsuchte, will er gesehen haben, wie ein Triebtäter, der eine Frau vergewaltigt haben sollte, bei seiner Vernehmung bis zur Bewusstlosigkeit mit Gummiknüppeln geschlagen und mit beschuhten Füßen in den Unterleib getreten worden sei; an diesen Verletzungen sei der Verdächtige gestorben. Erst im
Nachhinein sei davon gesprochen worden, dass der Getötete unschuldig gewesen sei. – Ihn, den Angeklagten, habe dieses Jugenderlebnis so sehr in Angst und Schrecken versetzt, dass er es bis auf den heutigen Tag nicht vergessen hat.
Im Verlauf des Krieges wurden die beiden älteren Brüder des Angeklagten – L4 und L5 – zum Militär eingezogen. Beide überlebten die Kriegsereignisse. Der Vater verblieb hingegen bei der Familie, nachdem er – wie bereits erwähnt – als Bergmann u. k. gestellt worden war. Kurz vor dem Einmarsch der Roten Armee in P1 Ende 1944 / Anfang 1945 verließ die Mutter mit dem Angeklagten und fünf weiteren Geschwistern I1 und reiste nach E3 ihrem gleichfalls in P1 gelegenen Geburtsort. Dort bewirtschafteten die Großeltern des Angeklagten – die Eltern der Mutter – einen kleinen Bauernhof. Der Vater verblieb zunächst weiter in I1, nachdem er – wie bereits erwähnt – als Bergmann u. k. gestellt worden war. In E3 fand der Angeklagte, seine Mutter und seine Geschwister Unterkunft. Auch hier blieben sie indessen von den Kriegsauswirkungen nicht verschont. Der Angeklagte sah von den Russen zusammengeschossene Flüchtlingstrecks, totes Vieh und tote Menschen. Er war Augenzeuge, wie zwei Jungen ums Leben kamen, als sie mit Granaten spielten. Den Einmarsch der Roten Armee erlebte er zusammen mit seinen Angehörigen in einem Keller. Die Familie L blieb jedoch von Gewalttaten unbehelligt; insbesondere blieb es seiner Mutter erspart, von Besatzungssoldaten geschändet zu werden. Augenzeuge solcher Vergewaltigungen, die im Zuge der Besetzung der ehemals deutschen Gebiete durch die Rote Armee nahezu an der Tagesordnung waren, ist der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge nicht geworden.
Nach Ende des Krieges nahmen noch im Verlauf des Jahres 1945 die Polen E3 unter ihre Verwaltung. Der Angeklagte und alle seine Familienangehörigen wurden evakuiert. Sie mussten den Bauernhof der Großeltern, wo sie seit dem Ende der Kriegshandlungen wieder wohnten, verlassen und wurden nebst ihrer Habe – Kleidung und das notwendige Mobiliar durfte mitgenommen werden – in Holz- und Steinbaracken untergebracht. Dort lebten sie bis 1947. In jener Zeit verstarb die Großmutter des Angeklagten. Schließlich wurde die Familie L aus E3 vertrieben. Vor die Wahl gestellt, dort unter polnischer Verwaltung zu leben oder in das Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland auszureisen, entschloss man sich, die Heimat zu verlassen. Ohne den Vater, der kurz vor Kriegsende doch noch Soldat geworden und in russische Gefangenschaft geraten war, verließ die Familie des Angeklagten E3. Sie wurden zusammen mit anderen Flüchtlingen in Viehwaggons verladen und nach I2 transportiert. Dort wurden sie in ein Lager aufgenommen, in dem sie einige Wochen lebten. Von I2 aus kam die Familie L nach P3 in die Nähe von C3 im T27. Hier wurden die Mitglieder der Familie auf mehrere Bauernhöfe verteilt. Im Jahre 1948 wurde der Vater des Angeklagten aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Er stieß wieder zu seinen Angehörigen, ließ sich bei ihr in P3 nieder und war in der Folgezeit als Waldarbeiter tätig.
Der nunmehr 15jährige Angeklagte hatte während seines Aufenthalts in E3 keine Schule besucht. Vor dem Ende des Krieges war der Unterricht wegen der Kampfhandlungen ausgefallen; bis zur Vertreibung war es ihm als gebürtigem Deutschen nicht möglich, den Schulbesuch fortzusetzen. Nach der Ankunft in P3 wurde der Angeklagte dort eingeschult, aber bereits nach einem Jahr im Herbst 1948 wegen seines Alters aus der 4. Volksschulklasse entlassen. Seine Leistungen wurden in den Fächern “Religion“, “Deutsch“, “Rechnen“, “Handschrift“, “Musik“ mit ausreichend, in dem Fach “Leibesübungen“ mit befriedigend bewertet.
Während der Angeklagte noch die Schule in P3 besuchte, lebte er getrennt von seinen Angehörigen auf einem Bauernhof. Dort verrichtete er gleichzeitig landwirtschaftliche Arbeiten. Er stand regelmäßig zwischen 5:00 und 6:00 Uhr in der Frühe auf und fütterte vor Schulbeginn das Vieh. Nach der Schule wurde er nachmittags zu leichteren Arbeiten herangezogen, wie diese in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallen. Der Bauernhof wurde von drei Schwestern geführt, die dem Angeklagten zeitweise auch bei den Schularbeiten halfen. Als der Bauer aus der Kriegsgefangenschaft heimkehrte, wurde der Angeklagte einem anderen landwirtschaftlichen Anwesen zugewiesen. Dort lebte und arbeitete er zwei bis drei Jahre. Er verrichtete Arbeiten aller Art auf diesem Bauernhof und wurde auch beim Holzschlag eingesetzt. Für seine Tätigkeit erhielt er neben freier Kost und freier Wohnung ein Taschengeld von monatlich 50 oder 60 DM, das er größtenteils seinen Eltern zur Verfügung stellte. Diese kleideten ihn dafür ein. Zeitweise besuchte der Angeklagte in diesen Jahren auch eine landwirtschaftliche Schule, wobei er jedoch wieder erhebliche Lernschwierigkeiten hatte. Als abzusehen war, dass er den Lernstoff zu bewältigen nicht in der Lage war, verließ er die Schule wieder. Der Angeklagte kehrte schließlich von dem Gehöft ab, nachdem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, in deren Verlauf der Bauer ihn mit einem Knüppel geschlagen und ihn an der Mittelhand verletzt hatte.
Für die nächsten zwei Jahre fand der Angeklagte Unterkunft und Arbeit auf einem Gutshof, der von dem Landwirtschaftler S2 geführt wurde. L1 arbeitete dort im Wesentlichen bei dem Vieh in den Stallungen. Sein Arbeitslohn betrug bei freier Kost und freier Unterkunft monatlich 80 bis 90 DM. Schließlich wechselte der Angeklagte zu einem vierten Bauernhof, auf dem er gleichfalls landwirtschaftliche Arbeiten aller Art verrichtete. Seine mehrfachen Bemühungen, wieder zu seinen gleichfalls in bzw. bei P3 ansässigen Angehörigen zu ziehen, scheiterten stets an der Enge der räumlichen Verhältnisse, in der seine Eltern und seine Geschwister lebten. Sie bewohnten zu insgesamt neun Personen lediglich zwei Zimmer. Im Jahre 1952 gelang es dem Vater des Angeklagten, eine Arbeitsstelle im Bergbau und gleichzeitig eine Wohnung in C1 zu finden. Ohne seinen ältesten Sohn L4, der in P3 verblieb, und auch ohne den Angeklagten, der zu seinem Vater nur ein kühles, distanziertes Verhältnis hatte, verzog die Familie L nach C1. Der Angeklagte war zunächst noch einige Zeit in der Landwirtschaft tätig und folgte dann im Jahre 1953 seinen Eltern und den übrigen Geschwistern - außer L4 - nach C1. Die Arbeit in der Landwirtschaft, die er niemals gern verrichtet hatte, gab er mit Erleichterung auf. Im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung nach C1 machte der Angeklagte sich über sein weiteres berufliches Fortkommen Gedanken. Sein insgeheim gehegter Wunsch, Elektriker oder Radio- Fernsehmechaniker zu werden, war wegen seiner dürftigen schulischen Leistungen und seiner anhaltenden Lernschwierigkeiten nicht realisierbar. Nachteilig wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte in eigenbrötlerischer Art überwiegend allein für sich lebte und kaum Kontakte zu anderen Menschen unterhielt. Schließlich fand er – wahrscheinlich durch Vermittlung seines Vaters – auf der Zeche Q1 in C1 Arbeit im Bergbau. Er wurde als Schlepper im Streckenbau verdingt und verdiente monatlich zwischen 1.000 und 1.500 DM netto. Er lebte in dieser Zeit bei seiner Familie und schlief mit vier Brüdern in einem Zimmer. Den größten Teil seines Arbeitsentgelts überließ er seiner Mutter. Das Geld wurde für den Lebensunterhalt der Familie benötigt.
Nach etwa einem Jahr gab der Angeklagte die Tätigkeit im Bergbau unter Tage auf, weil sie ihm zu gefährlich und zu schwer erschien. Dies führte zu einer weiteren Verstimmung zwischen seinem Vater und ihm. Von September bis Dezember 1954 arbeitete der Angeklagte sodann auf dem Hof des Bauern I5 in L15. Dieses Beschäftigungsverhältnis beendete er durch Kündigung wegen Streitigkeiten mit der Tochter des Bauern. Ende Dezember 1954 war er erneut arbeitslos und kehrte ins Elternhaus zurück.
Am 00.00.1955 verstarb in C1 die Mutter des Angeklagten im Alter von nur 53 Jahren. Der Tod der Mutter, die bis dahin seine – des Angeklagten – einzige Bezugsperson gewesen war, traf ihn schwer. Dabei wog in seiner subjektiven Einschätzung der Umstand, dass auch sie angesichts ihrer großen Familie nur wenig Zeit für den Angeklagten gehabt hatte, nicht schwer. Entscheidend war vielmehr, dass er sich nun in der eigenen Familie völlig isoliert fühlte; er vermisste die Sorge der Mutter und fühlte sich von seinen Familienangehörigen wegen seiner eigenbrötlerischen Art “geschnitten“ und überdies verachtet. In dieser Situation reagierte der nunmehr 21 Jahre alte Angeklagte verschiedentlich mit Aggressionen. Es kam zu tätlichen Auseinandersetzungen mit Gleichaltrigen. Auch dem Vater oder den Geschwistern widersprach er nun häufiger. Dies führte dazu, dass der Vater ihn kurz nach der Beisetzung der Mutter aufforderte, sich entweder eine Arbeitsstelle zu besorgen oder aber das Elternhaus zu verlassen.
Am 00.00.1955 reiste der Angeklagte mit einem Bekannten in die Deutsche Demokratische Republik, nachdem er zuvor einem seiner Brüder einen Geldbetrag von 300 DM entwendet hatte. Er kam zunächst auf einen Bauernhof in der Nähe von M2, wo er jedoch nur kurze Zeit verbleiben konnte. Der Angeklagte fand alsdann Arbeit als Bergmann über Tage in einem Braunkohlenbergwerk. Er wurde dort als Rangierer eingesetzt. Diese Tätigkeit überforderte ihn jedoch. Aus Unachtsamkeit entgleiste ihm einmal ein Wagen. Dem Angeklagten wurde daraufhin Sabotage vorgeworfen. Es kam zu einem Gerichtsverfahren, in dem der Angeklagte zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Er befand sich insgesamt sechs Monate nicht auf freiem Fuß. Nach der Haftentlassung wurde er einer Schweinemastanstalt als Arbeiter zugewiesen. Dort war es seine Aufgabe, Schweine zu füttern und Ställe auszumisten. Diese Tätigkeit missfiel dem Angeklagten. Überdies war er auch in der Deutschen Demokratischen Republik ohne jeden näheren menschlichen Kontakt geblieben. Als seine ältere Schwester L7, geborene L6, ihn zu ihrer Hochzeit einlud, reiste er 1956 in die Bundesrepublik Deutschland zurück, die er seitdem nicht mehr verließ.
In L15 fand der Angeklagte alsbald Arbeit auf dem Hof des Landwirts T39. Dort war er von 00.00.1956 bis zum 00.00.1957 beschäftigt. Hier kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Zeugen B1, der damals als Knecht gleichfalls auf diesem Anwesen arbeitete. Deshalb gab er diese Arbeit auf.
Der Vater des Angeklagten, der inzwischen wieder geheiratet hatte, verstarb im Jahre 1957. Seine Stiefmutter, die inzwischen bemerkt hatte, dass der Angeklagte mehr und mehr zum Eigenbrötler und Außenseiter in der Familie zu werden drohte, brachte ihm deshalb erhöhte Zuwendung entgegen. Der Angeklagte empfand dies wohltuend. Er verstand sich mit der Stiefmutter besser als mit seinen leiblichen Geschwistern. Auf ihr Anraten bewarb sich der Angeklagte um eine Stelle als Industriearbeiter bei der damaligen Firma N1 in E1. Er wurde dort am 00.00.1957 eingestellt und verdiente als Stahlwerker am Hochofen etwa 2.000 DM netto monatlich. Davon überließ er seiner Stiefmutter 200 DM; den Rest seines Lohnes behielt und verbrauchte er für sich. Wohnung fand der Angeklagte im Ledigenheim der Firma N. in E1-I6. Als er am 00.00.1958 infolge Arbeitsmangels entlassen wurde, musste er dort ausziehen. Seine Stiefmutter vermittelte ihm eine andere Unterkunft. Nach seiner Entlassung bei der Firma N1 war der Angeklagte etwa einen Monat als Postarbeiter tätig. Seine Aufgabe war es, Pakete zu verladen. Wegen eines Furunkels am Fuß schied er bei der Post aus. Danach fand er eine Anstellung als Hilfsarbeiter bei der Firma I7, einem Schrottverwertungsunternehmen, das damals in E1 seinen Sitz hatte. Der Angeklagte war dort im Wesentlichen mit der Reparatur von Bergbaustempeln beschäftigt. Als das Unternehmen am 00.00.1959 verlegt wurde, gab der Angeklagte die Stelle auf. Er war dann kurze Zeit bei einem Landwirt in E1-I6 tätig, bei dem er auch wohnte. Anschließend war er einige Wochen arbeitslos. Am 00.00.1959 wurde er erneut bei der Firma N1 eingestellt, wo er in der Folgezeit als Verputzer, Binder und Verladehelfer eingesetzt war. Er arbeitete u. a. in der Feineisenstraße, auf dem Brammenplatz und im Kaltwalzwerk. Von 1968 bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Strafverfahren am 00.00.1976 war er bis zum 00.00.1970 bei der Firma N1, ab 00.00.1970 bei der Firma U1 als Waschkauenwärter tätig, weil der Betriebsbereich, in dem L1 beschäftigt war, von der Firma N1 zur Firma U1 kam. Ihm oblag es, die firmeneigenen Waschräume für die Belegschaft sauber und in Ordnung zu halten. Diese Tätigkeit verrichtete er ohne Beanstandungen. Zuletzt verdiente er etwa 1.400 DM netto monatlich. Der Angeklagte war Schichtarbeiter; er arbeitete in der Wechselschicht: Frühschicht von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Mittagsschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Spät- oder Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Jede Schicht dauerte eine Woche. Beim Wechsel von einer Schicht zur anderen hatte er zwei Tage, mindestens jedoch einen vollen Tag schichtfrei.
Nach seiner erneuten Einstellung bei der Firma N1 am 00.00.1959 erhielt er am 00.00.1959 auch wieder eine Wohnung im Ledigenheim dieses Unternehmens auf der B2straße in E1-I6. Er hatte zunächst ein Doppelzimmer, das er ab 00.00. 1965 mit dem Zeugen I8, der ebenfalls bei der Firma N1 beschäftigt war, bewohnte. Später – am 00.00.1968 – wurde ihm ein Einzelzimmer zugewiesen. 1970 erhielt er sogar ein Zweibettzimmer, das er allein bewohnen durfte. Am 00.00.1972 zog der Angeklagte aus, nachdem ihm zuvor von der Heimleitung fristlos gekündigt worden war. Zu diesem Schritt hatte sich die Heimleitung aus verschiedenen Gründen entschlossen. Bereits in den Jahren seines Aufenthalts zuvor hatte man den Angeklagten wiederholt darauf hinweisen müssen, dass er auf Sauberkeit und Ordnung in dem von ihm bewohnten Raum zu achten habe. Dann übermöblierte er sein Zimmer so sehr mit den verschiedensten Einrichtungsgegenständen, dass es den Raumpflegerinnen nicht mehr möglich war, die Wohnung ordnungsgemäß sauber zu halten. Schließlich hatte der Angeklagte von ihm durch Urineinnässung verschmutztes Bettzeug unbefugt gegen frische Bettwäsche eingetauscht; diese hatte er einem Schrank entnommen, den zu öffnen er nicht berechtigt war; die verschmutzte Bettwäsche hatte er dort versteckt. Als der Angeklagte insoweit keine Einsicht zeigte und sich nicht bereit erklärte, die Reinigungskosten zu übernehmen, sprach die Heimleitung 1972 die fristlose Kündigung aus. Das Beschäftigungsverhältnis bestand jedoch fort. Durch Vermittlung seiner Arbeitgeberin fand der Angeklagte sofort eine Mansardenwohnung im Hause G1straße 11 in E1-M3, die er von da an bis zu seiner Inhaftierung innehatte. Im Zusammenhang mit der Aufdeckung seiner Straftat zum Nachteil des Kindes L17 und seiner Inhaftierung wurde ihm am 00.00.1976 seine Arbeitsstelle als Waschkauenwärter fristlos gekündigt.
III.
Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft worden.
IV.
Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte seit eh und je mit Kinobesuchen, mit weiten Streifzügen und Spaziergängen durch Wälder und Felder, später auch mit Mofa- oder Moped Ausfahrten. Seit 1964 oder 1965 besaß er zunächst ein, später auch ein zweites Moped oder Mofa, die er selbst wartete und im Bedarfsfalle auch selbst reparierte. Eine besondere Vorliebe hatte der Angeklagte an elektrischen Geräten. So kaufte er sich u. a. eine Waschmaschine, einen Kühlschrank, einen Gefrierschrank und vielerlei andere Küchen-Elektrogeräte sowie Plattenspieler, Radio, Kassettenrecorder und ein Tonbandgerät mit Verstärkern. Zu Hause hörte er gerne Musik, insbesondere Schlager und Heimatlieder. Er kaufte sich zahlreiche Musikkassetten. Im Übrigen besaß er ein Fernsehgerät und sah täglich fern. Die Mansardenwohnung im Hause G1straße in E1-M3, die er 1972 bezog, richtete er sich selbst ein. Für die Einrichtung verschuldete er sich; bei seiner Festnahme waren die Verbindlichkeiten weitgehend getilgt. Seine Wohnung hielt der Angeklagte selbst sauber; auch im Übrigen versorgte und verpflegte er sich ohne fremde Hilfe selbst. Sein Tagesablauf war im Wesentlichen immer gleich. Er bestand aus der Arbeit, der Besorgung der Wohnung, den erforderlichen Einkäufen, dem Zubereiten der Mahlzeiten, dem Essen, dem Fernsehen, den Spaziergängen, den Ausfahrten mit Mofa oder Moped, gelegentlichen Kinobesuchen und dem Schlafen. Gaststätten besuchte der Angeklagte nur selten. Er rauchte maßvoll und nahm kaum alkoholische Getränke zu sich, an denen er seit jeher keinen Geschmack fand.
Im zwischenmenschlichen Bereich war der Angeklagte überwiegend auf sich gestellt. Er blieb auch in seinen späteren Jahren – wie schon von Jugend her – im Wesentlichen ein Einzelgänger. Gelegentlich, so etwa anlässlich von Geburtstagen und sonstigen familiären Anlässen, besuchte er seine Geschwister, vor allem seinen gleichfalls in E1 wohnenden verheirateten älteren Bruder L5 sowie seine in C1 lebende gleichfalls verheiratete Schwester L6. Auch bei diesen geschwisterlichen Kontakten handelte es sich nicht um engere Verbindungen. Seine Kontaktschwäche, von der noch die Rede sein wird, hinderte ihn regelmäßig daran, engere Bindungen nicht nur zu dritten Personen, sondern auch zu seinen leiblichen Geschwistern zu knüpfen. Allerdings war der Angeklagte keineswegs völlig kontaktunfähig. So befreundete er sich mit dem Zeugen I8, den er im Frühjahr 1965 im Ledigenheim der Firma N1 kennengelernt und mit dem er längere Zeit ein Zimmer bewohnt hatte. Er verstand sich mit ihm gut, und beide suchten regelmäßig Filmvorführungen im Kino auf. Auch nachdem I8 1968 geheiratet hatte und aus dem Ledigenheim ausgezogen war, hielt der Angeklagte die Verbindung mit diesem, ebenso aber mit seiner Ehefrau und später auch mit dessen Kindern weiter aufrecht. Die freundschaftliche Beziehung zu der Familie I8 bestand auch noch im Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten 1976.
Zu einer weiteren Bekanntschaft kam es im Herbst 1973. Der Angeklagte befand sich damals wegen eines “offenen Beines“ in stationärer Krankenhausbehandlung im K1-Hospital in E1-M3. L1 freundete sich mit einem anderen Patienten namens T8 an, mit dem er sich gleichfalls gut verstand und lernte über ihn auch dessen inzwischen geschiedene Ehefrau, die Zeugin E4, kennen. Nach seiner Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung bemühte sich der Angeklagte um engeren Kontakt mit der damaligen Frau E4. Er besuchte sie des Öfteren und kümmerte sich auch um ihre Kinder E5 und E6, mit denen er spielte. Mehr oder weniger verblümt machte der Angeklagte der damaligen Ehefrau E4 das Angebot, sie möge sich von ihrem Ehemann, der an einer schizophrenen Erkrankung litt, trennen und sich mit ihm – L1 – vereinen. Schließlich kam es zwischen ihnen auch zumindest zum Versuch der Aufnahme eines Intimkontaktes. Der Angeklagte war fest davon überzeugt, dass die Zeugin als Ehefrau sehr gut zu ihm passte. Diese befürchtete allerdings, je länger der Kontakt zu dem Angeklagten dauerte, das Gegenteil. Als der Angeklagte ihr schließlich ein neues Farbfernsehgerät schenkweise anbot, lehnte die Zeugin E4 ab und gab ihm zu verstehen, dass eine engere Bindung an ihn für sie nicht in Betracht komme. Daraufhin brach der Angeklagte, der über diese Zurückweisung stark betroffen und niedergeschlagen war, den Kontakt zu der Zeugin E4 gänzlich ab.
Von Zeit zu Zeit bemühte sich der Angeklagte, durch sogenannte “Kontaktanzeigen“ in Zeitungen mit anderen Menschen in Verbindung zu kommen. Er hielt es einerseits nicht für gut, dass er zumeist alleine war; andererseits war aber sein Kontaktbedürfnis auch nicht derart stark, dass er auf zwischenmenschliche Beziehungen angewiesen war. Als er auf Grund seiner Kontaktaufnahmen durch jene Anzeigen in Zeitungen den Eindruck gewann, dass es hierbei nur ums Geld ginge, unterließ er es, auf diese Weise mit anderen Menschen in Verbindung zu kommen.
V.
Über den Verlauf der Geburt und die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten ließen sich sichere Feststellungen nicht mehr treffen. L1 war jedoch seinen eigenen Angaben zufolge kein Bettnässer. Wie er von seiner leiblichen Mutter erfahren haben will, fiel er im Alter von etwa zwei Jahren einmal von einer Fußbank und zog sich hierbei eine blutende Lippenverletzung zu. Die Wunde habe geklammert werden müssen. Während seines Aufenthalts in E3 erkrankte der Angeklagte 1945, also im Alter von 12 Jahren, schwer an Typhus. Die Krankheit führte zur Lähmung beider Beine. Der Zustand des Angeklagten war zeitweise so schlecht, dass seine Familienangehörigen mit dem Ableben rechneten. Das Krankenlager dauerte insgesamt fast ein Jahr. Nach seiner Genesung war der Angeklagte zunächst so hilflos wie ein Kleinkind; er musste erst wieder langsam das Gehen lernen. Während der Dauer seiner Krankheit wurde er im Wesentlichen von seinem damals noch lebenden Großvater – dem Vater seiner Mutter – gepflegt.
Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass es bei dem Angeklagten entweder anlässlich dieser Erkrankung oder aus anderer, unbekannter Genese zu einer frühkindlichen Hirnschädigung gekommen ist. Soweit er an den üblichen Kinderkrankheiten gelitten hat, heilten diese folgenlos aus.
Als der Angeklagte 1945 mit einer gefundenen Eierhandgranate in der Wohnung spielte, explodierte diese. Während er selbst unverletzt blieb, geriet seiner jüngeren Schwester L8 ein Splitter ins Auge mit der Folge, dass das Mädchen auf dem verletzen Auge erblindete.
Während der Angeklagte in C1 im Bergbau tätig war, erlitt er einen Nabelbruch, der operiert werden musste. Der Eingriff ist folgenlos verlaufen und verheilt.
Seit Beginn der fünfziger Jahre zog sich der Angeklagte verschiedentlich Verletzungen durch Arbeitsunfälle zu. Bei der Arbeit unter Tage fiel ihm eine Grubenlampe auf den Fuß; dadurch verlor er einen Fußnagel. Ebenfalls bei der Arbeit unter Tage quetschte er sich die Fingerkuppe und riss sich das Schienbein auf. Bei seiner Tätigkeit auf der Feineisenstraße der Firma N1 in E1-I6 schlug ihm eine Eisenstange gegen den Kopf; der Angeklagte trug eine Kopfplatzwunde davon und bekam Schlacke ins Auge. Wegen dieses Vorfalls feierte er etwa vier Wochen krank. Bei einem Sprung über Walzen rutschte der Angeklagte aus, fiel auf den Hinterkopf und zog sich eine Kopfplatzwunde und eine Beule zu. Bei einem weiteren Arbeitsunfall schließlich durchdrang ein Eisenstück seine Hand. Die Verletzung war so schwer, dass der Angeklagte anderthalb Monate arbeitsunfähig war. Schließlich führte ein anderer Unfall zu einer Beinverletzung, die operiert werden musste. Die Verletzung heilte über längere Zeit folgenlos ab.
1970 oder 1971 überstand der Angeklagte eine Lungenentzündung, die einen einmonatigen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Im Jahre 1973 kam es nach Krampfaderbildung zu einer Venenentzündung am linken Bein, die eine Gefäßoperation erforderlich machte. Seitdem leidet er unter erheblichen Gehbeschwerden. Das auf Dauer geschädigte Bein schwillt noch heute des Öfteren an und verursacht ihm beim Laufen große Schwierigkeiten und Schmerzen. Spätestens seit 1973 ist der Angeklagte in der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines stark beeinträchtigt. Dies hatte zur Folge, dass er – so lange er sich in Freiheit befand – nicht mehr längere Wege zu Fuß zurücklegte, sondern mehr in seiner Wohnung verblieb und, wenn er diese verließ, regelmäßig sein Mofa oder Moped benutzte.
Wie weitere Untersuchungen ergeben haben, zeigt die Wirbelsäule des Angeklagten Verschleißerscheinungen; im Nacken sind zwei Wirbel verschoben, was hin und wieder zu Schmerzen oder Schwindelanfällen führt.
Schließlich leidet der Angeklagte unter zu niedrigem Blutdruck, dem er aber mit Kaffee und Medikamenten leicht entgegenwirken kann, sowie unter einer Magenschwäche. Er verträgt kein Fett und leidet nach den Mahlzeiten gelegentlich unter Brechreiz. Verschiedentlich hatte der Angeklagte auch Magengeschwüre und Magenschleimhautentzündungen, zuletzt Anfang des Jahres 1976.
In der Untersuchungshaft klagte der Angeklagte häufig über Kopfschmerzen und Wetterempfindlichkeit.
Kopferkrankungen mit Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hat der Angeklagte nicht erlitten. Jedoch ist – wie bereits erwähnt – ein diffuser Hirnschaden unbekannter Genese, den er sich zur Zeit seiner Kindheit zugezogen hat, nicht völlig auszuschließen.
Der Angeklagte ist Angehöriger der Blutgruppe 0. Er scheidet in seinen Körpersekreten H-Substanzen aus.
VI.
Die sexuelle Entwicklung des Angeklagten hat zunächst einen normalen, später mehr und mehr einen abartigen Verlauf genommen.
Im Alter von 6 oder 7 Jahren gewann der Angeklagte zum ersten Mal eine Vorstellung vom weiblichen Geschlecht. Von seinen Eltern oder in der Schule wurde er sexuell nicht aufgeklärt. Die diesbezüglichen Informationen erhielt er vielmehr auf der Straße durch ältere Jungen. Sexuelle Kinderspiele – “Doktorspiele“ – machte er vereinzelt ohne sonderliches Interesse mit. Erste Erektionen verspürte der Angeklagte nach eigenen Angaben im Alter von etwa 14 Jahren, als er sich bereits in P3 befand. Nun begann er, sich intensiver für geschlechtliche Dinge zu interessieren. Ältere Jungen rieten ihm an, er solle “wichsen“, d. h. sich selbst befriedigen. Das tat er, fand jedoch erst nach und nach an dieser Praktik Gefallen. Nachdem es im Verlauf seiner Entwicklung auch zu unwillkürlichen nächtlichen Samenergüssen gekommen war, masturbierte er schließlich wöchentlich ein- bis zweimal. Er befriedigte sich – ohne hierbei irgendwelche Skrupel zu empfinden – alleine; Onanie gemeinschaftlich mit anderer oder wechselseitiger Onanie betrieb er nicht. Bei seinen Manipulationen am Penis versuchte er, sich einen nackten weiblichen Körper vorzustellen. Tatsächlich hatte er aber bis dahin niemals ein nacktes Mädchen oder eine nackte Frau gesehen. Pornografisches Material stand ihm nicht zur Verfügung. Beziehungen zu Frauen oder Mädchen knüpfte er nicht an. Er schwärmte keinesfalls für das andere Geschlecht und besuchte nicht einmal Tanzveranstaltungen, bei denen er ohne weiteres hätte Kontakte knüpfen können.
Mit der Zeit allerdings wuchs in ihm der Wunsch nach einem Sexualpartner. Dadurch motiviert ergriff er einmal bei einer günstigen Gelegenheit einer auf dem Bauernhof beschäftigten Magd an den Oberschenkel. Dies wies ihn jedoch ab, indem sie die Hand des Angeklagten beiseiteschob und ihn stehen ließ. Weitere Annäherungsversuche unternahm er nicht mehr.
Der Angeklagte war nach diesem Erlebnis ratlos. Er war der festen Überzeugung gewesen, die Frau auf diese Art zum Austausch von Zärtlichkeiten bewegen zu können. Er gewann allmählich die Vorstellung, mit Mädchen und Frauen “klappe das nicht“. Überdies hinderten ihn auch seine Scheu und Kontaktschwäche daran, sich um das andere Geschlecht zu bemühen. Da ihm einerseits die Masturbation nicht mehr genügte, er vielmehr in steigendem Maße das Bedürfnis nach einem Sexualpartner verspürte, er andererseits jedoch keinen Weg zum weiblichen Geschlecht fand, suchte er nach weiteren Möglichkeiten, seinen Geschlechtsdrang auf befriedigende Weise abzureagieren.
Bei seinem Aufenthalt und seiner Tätigkeit auf den verschiedenen Bauernhöfen beobachtete der Angeklagte des Öfteren Deckvorgänge bei Tieren, insbesondere bei Kühen, Schweinen und Hunden. Häufig war es sogar seine Aufgabe, die Kühe des Bauern den Stieren zum Zwecke der Besamung zuzuführen. Zwar sah er dabei den Deckakt nicht in allen Einzelheiten, weil er die weiblichen Tiere am Kopf festhalten musste, beobachtete jedoch so viel, um sich eine hinreichend genaue Vorstellung von der Kopulation der Tiere machen zu können. Erstmals im Alter von 15 oder 16 Jahren nahm der Angeklagte sexuellen Ersatzhandlungen an Kühen vor. Nachdem er zuvor beobachtete hatte, wie eine Kuh von einem Bullen gedeckt wurde, begab er sich wenig später allein in den Stall und spielte mit der Hand am Geschlechtsteil einer auf dem Boden liegenden Kuh. Dabei geriet der Angeklagte in sexuelle Erregung. Als das Tier den Schwanz hob, führte er seinen Penis bei der Kuh ein und bewegte den Unterkörper bis zum Samenerguss hin und her. Weil ihn dieses Erlebnis mehr befriedigte als die Masturbation und das Tier den Kontakt geduldet hatte, nahm er derartige sodomitische Akte in der Folgezeit vielfach vor. Sie führten bei ihm stets zur geschlechtlichen Befriedigung. Mit Vorliebe wählte er Kühe zum Objekt seiner Befriedigungshandlungen. In der Regel stellte der Angeklagte sich bei aufrechtstehenden Kühen hinter diese auf einen Hocker, führte sein erigiertes Glied in deren Geschlechtsöffnung ein und machte Beischlafsbewegungen bis zum Samenerguss. Dies geschah wöchentlich mindestens ein- bis zweimal. Während der Handlungen an den Tieren hatte er seinen eigenen Angaben nach die Vorstellung eines nackten weiblichen Körpers und den Wunsch, mit einem Mädchen oder einer Frau sexuell zu verkehren. Vergeblich versuchte er auch einmal, Geschlechtskontakt mit einem Schwein aufzunehmen; das gelang ihm jedoch nicht, weil das Tier die Berührung nicht duldete, sondern stets weglief. Ferner masturbierte der Angeklagte häufig an den Geschlechtsteilen männlicher Tiere, insbesondere von Stieren und Hunden. Soweit diese den Kontakt duldeten – was nach Angaben des Angeklagten in der Regel der Fall war -, manipulierte er, bis die Tiere ejakulierten. Anschließend masturbierte er selbst oder er befriedigte sich – weil er hierbei mehr “Gefühl“ empfand – an einer Kuh. Schamreaktionen oder Schuldgefühle wegen dieser sodomitischen Akte empfand der Angeklagte nicht. Es war ihm lediglich unangenehm, dass er sich insbesondere bei den Geschlechtskontakten mit den Kühen stets die Kleidung, vor allem die Hose, stark verschmutzte.
Sonstige Geschlechtskontakte, insbesondere normalen Geschlechtsverkehr, hatte L1 zu jener Zeit, als er auf dem Lande lebte und arbeitete, nicht. Insbesondere stellt er in Abrede, damals Liebespärchen beim Austausch von Zärtlichkeiten oder beim Intimkontakt nach Art eines Voyeurs belauert zu haben.
Im Laufe seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft bemerkte der Angeklagte jedoch, dass außer der Selbstbefriedigung und den Geschlechtsakten an Tieren ihn ein anderer Vorgang, an dem sein Körper nicht in geschlechtsbezogener Weise beteiligt war, ihn sexuell aufs höchste stimulierte. Im Alter von 14 oder 15 Jahren war der Angeklagte mehrfach zugegen, wenn auf den Bauernhöfen Tiere geschlachtet wurden. Beim Enddärmen der Kadaver half er gelegentlich. L1 verspürte alsbald, wie ihn das Töten und Ausnehmen der Tiere – vor allem von Schweinen – faszinierte. Er bekam Schweißausbrüche und empfand ein ihm bis dahin fremdes eigenartiges Kribbeln im Magen und auf der Brust, das mit einer anfangs schwächeren, später jedoch immer stärkeren sexuellen Erregung mit Gliedversteifung verbunden war. Nach einiger Zeit hatte er die Vorstellung, dass man auf diese Weise auch einen Menschen öffnen und hineinsehen könne. Dieser Gedanke verstärkte seine sexuelle Erregung. Wenn er dann alleine war, stellte er sich den gesamten Schlachtvorgang noch einmal vor und onanierte in der Erinnerung daran bis zum Samenerguss. Die geschlechtliche Erregung war am größten und die Erleichterung nach der Ejakulation am stärksten bei dem Gedanken, dass an Stelle des Tieres ein Mensch getötet - “kaputtgemacht“ -, geöffnet und ausgenommen werde. Während der Angeklagte diese ihn sexuell stark erregenden Vorstellungen und Empfindungen - die er seitdem als das “komische Gefühl“ bezeichnete - zunächst nur nach selbst beobachteten Schlachtvorgängen hatte, lösten sie sich später von derartigen Erlebnissen, überkam ihn unabhängig davon, führten aber gleichfalls zu starker sexueller Erregung, was mit jenem “komischen Gefühl“, nämlich starken Schweißausbrüchen und Kribbeln auf der Brust, einherging, sowie zur Erektion des Gliedes. Der Angeklagte masturbierte dann, wobei er sich jeweils vorstellte, ein Mensch, insbesondere eine Frau, werde getötet, aufgemacht und ausgenommen. Als besondere Erleichterung empfand er es, wenn nach dem Samenerguss das “komische Gefühl“ wieder wich. Bei derartigen Phantasien empfand der allmählich heranwachsende Angeklagte doch hin und wieder Skrupel. Nach eigenen Angaben will er über seine Vorstellung vom Töten, Aufschneiden und Ausnehmen eines Menschen erschrocken gewesen sein und insbesondere befürchtet haben, dass er später dies einmal in die Tat umsetzen könne.
Allerdings waren es nicht nur Phantasien der vorgenannten Art, die den Angeklagten sexuell befriedigten. Verschiedentlich genügte ihm auch der Gedanke an den Austausch von Zärtlichkeiten mit nackten oder nur mit Unterwäsche bekleideten Frauen, um ihn sexuell zu stimulieren. Außerdem setzte er seine Intimkontakte mit Tieren fort.
Nachdem der Angeklagte zu seiner Familie nach C1 gezogen war, hatte er weniger Gelegenheit mehr zu sodomitischen Akten. Er versuchte nunmehr verschiedentlich, Beziehungen zu Frauen und Mädchen aufzunehmen. Entweder allein oder gemeinschaftlich mit einem Bekannten besuchte er mehrfach Bordellstraßen in F1. Zu körperlichen Kontakten mit Prostituierten kam es aber nicht, weil der Angeklagte auch hier in der Vorstellung, er “könne es nicht“ mit Frauen und Mädchen, sondern nur mit Tieren, große Scheu und Zurückhaltung zeigte. Einmal schien es allerdings so, als ob ein Mädchen aus C1 sich für ihn interessiere. Kurze Zeit “gingen“ beide miteinander. Das Mädchen zeigte sich schließlich auch zur Aufnahme des Intimkontaktes bereit. Der Angeklagte, der dies gleichfalls wollte, war jedoch bereits so hochgradig erregt, dass es bei ihm zum Samenerguss kam, noch bevor er sein Glied bei der Partnerin eingeführt hatte. Entweder bereits nach diesem ersten Versagen oder aber nach einigen weiteren ebenfalls erfolglosen Versuchen, den Geschlechtsverkehr auszuüben, löste das Mädchen die Verbindung und verspottete den Angeklagten sinngemäß als “Versager“. Dies traf L1 tief und bestärkte ihn in seiner Vorstellung, die sich bei ihm schon festgesetzt hatte, er “könne das mit Frauen und Mädchen nicht“.
Während seines Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik 1955 / 1956 lernte der Angeklagte eine damals 19- oder 20jährige junge Frau kennen. Beide interessierten sich füreinander, und es kam auch zum Austausch von Zärtlichkeiten. Er habe mit dem Mädchen “geknutscht“, an ihrem Geschlechtsteil gespielt und es “poppen“ wollen. Als es dabei merkwürdig gezuckt habe, habe er “unten“ nachgeschaut und einen gelblichen Ausfluss, den er für Eiter gehalten habe, herauslaufen sehen. Als er diese Beobachtung gemacht habe, habe er sofort von der jungen Frau abgelassen, weil er gemeint habe, sie sei geschlechtskrank, und weil er sich vor ihr geekelt habe.
Nachdem seine Versuche, zu Frauen und Mädchen geschlechtliche Kontakte aufzunehmen, allesamt fehlgeschlagen waren und die Gelegenheit zu sodomitischen Akten nicht mehr ohne weiteres bestand, wandte sich der Angeklagte anderen Praktiken der Ersatzbefriedigung zu. Nach wie vor masturbierte er mehrfach in der Woche. Pornografische Hefte, die ihm von Arbeitskollegen zugänglich gemacht wurden, erregten ihn nur wenig. Neigung zur Exhibition zeigte er nicht. Homosexuelle Kontakte, die er niemals in seinem Leben hatte, verabscheute er. Nachdem er seit 1968 allein ein Zimmer im Ledigenheim der Firma N1 bewohnte, kaufte er sich zunächst eine aufblasbare Gummipuppe mit weiblichen Formen und später, nachdem er zur G1straße gezogen war, eine zweite. Beide Puppen hatten zwar Brüste, jedoch keine Haare, insbesondere keine Schambehaarung und auch keine Scheide. Die erste Puppe kostete 65 DM, die zweite – zu der er noch eine Perücke kaufte – 200 DM. Aus Plastiktüten bei Altkleidersammlungen, die auf der Straße standen, entnahm der Angeklagte weibliche Unterwäsche, insbesondere Schlüpfer und Hemden, Unterröcke und Büstenhalter. Wenn er die Puppen damit bekleidete, erregte er sich regelmäßig, legte sich auf sie, führte sein erigiertes Glied zwischen deren Beine und vollzog beischlafsähnliche Bewegungen. Seine Versuche, auf diese Weise zum geschlechtlichen Höhepunkt zu kommen, scheiterten oft, weil die Puppe sich nicht bewegte. Der Angeklagte masturbierte dann bis zum Samenerguss. Später legte er den Puppen auch hin und wieder Stricke um den Hals und hängte sie an die Wand. In der Vorstellung, dort hänge ein Mensch, insbesondere ein Mädchen, und “gehe kaputt“, wurde er sexuell erregt und masturbierte. Um die sexuelle Erregung bei der Selbstbefriedigung zu steigern, kaufte sich der Angeklagte einen Massagestab, von dessen Wirkung er jedoch recht enttäuscht war.
Beim Hantieren mit den Puppen empfand der Angeklagte insbesondere in den letzten Jahren seit 1970 mehr und mehr jenes “komisches Gefühl“, das er von den Schlachtvorgängen in der Landwirtschaft her kannte. Dieses Gefühl – Schweißausbrüche, Kribbeln, verstärktes Herzklopfen, Nervosität und Gliedversteifung – befiel ihn immer häufiger, so dass er es schließlich sogar als belastend empfand. Bei diesen Gelegenheiten stellte er sich weibliche Geschlechtsteile vor und befriedigte sich bis zum Samenerguss in dem gleichzeitigen Gedanken, einen Menschen zu töten, zu öffnen und auszunehmen. Mehr und mehr verstärkte sich in dem Angeklagten die Befürchtung, er könne tatsächlich einmal einen Menschen öffnen und regelrecht ausweiden.
Etwa in dieser Zeit, Anfang der siebziger Jahre, als der Angeklagte noch im Ledigenheim in E1-I6 allein auf einem Zimmer wohnte, entdeckte er eines abends bei einem seiner Spaziergänge auf der Straße eine zutrauliche Katze. Er entschloss sich, das Tier in der Tasche mit auf sein Zimmer zu nehmen, in dem Gedanken es zu töten und auszunehmen, um sich dadurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Dort streichelte er die Katze zunächst und “schmuste“ mit ihr. Dabei geriet er in geschlechtliche Erregung. Dann tötete er das Tier, indem er ihm mit dem Hammer einen Schlag ins Genick versetzte, zog den Kadaver ab und hängte ihn an den Spiegel über dem Spülstein. Mit einem Messer öffnete er dann die Katze, besah sich die Innereien genau und nahm diese schließlich heraus. Geschlechtsteil und After des weiblichen Tieres schnitt er heraus. Bei dem Anblick dieser Teile verstärkte sich seine geschlechtliche Erregung in Verbindung mit dem “komischen Gefühl“ so sehr, dass er sein steifes Glied aus der Hose holte und bis zum Samenerguss onanierte. Dabei stellte er sich vor, er habe ein Mädchen getötet und “aufgemacht“. Nachdem er sich abreagiert hatte, kochte der Angeklagte den Kadaver oder Teile desselben und probierte davon. Das Fleisch schmeckte ihm jedoch nicht. Deshalb warf er den gekochten Kadaver bzw. die gekochten Kadaverteile in einem unbewachten Augenblick in eine Mülltonne. – Anlässlich seiner Vernehmung vom 6. Juli 1976 durch die Zeugen EKHK L18, KHK P4 und KHM I9 schilderte der Angeklagte diesen “Katzenakt“, der sich als eine Art “Generalprobe“ für die spätere Tötung des Kindes L17 erwies wie folgt:
„Einige Zeit nachdem mein Kollege I8 aus meinem Zimmer im Ledigenheim ausgezogen war, ging ich abends spazieren. Ich sah dann in der Nähe des Ledigenheimes eine zutrauliche Katze. Ich streichelte die Katze und steckte sie in meine Aktentasche. Ich habe sie mit nach oben in mein Zimmer genommen – ich hatte da schon ein Einzelzimmer -. Jetzt kam mir der Gedanke, nachdem ich einige Zeit mit der Katze gespielt hatte, sie zu töten, abzuziehen und aufzuschneiden. Ich saß auf dem Bett, die Katze lag neben mir. Ich streichelte sie, und sie schnurrte. Ich habe noch in Erinnerung, dass sich die Haare ihres Fells sehr weich und angenehm anfühlten. Es war ein nettes Tier. Ich kann das Gefühl, das ich hatte, nicht richtig beschreiben. Ich hatte zwar keinen “Steifen“, aber in mir regte sich etwas. Ich bekam nun den Drang, die Katze zu töten und aufzuessen. Ich holte meinen Hammer, fasste die Katze an den Hinterbeinen, zog sie hoch und schlug ihr den Hammer ins Genick. Sie war sofort tot. Ich habe sie dann mit einer Schnur, an beiden Hinterbeinen befestigt, über dem Spiegel am Waschbecken aufgehängt. Ich zog ihr das Fell ab. Vom Unterkörper nach oben habe ich ihr dann den Bauch aufgeschnitten. Beim Ausnehmen der Eingeweide erfasste ich u. a. den Darm und schnitt mit einem Messer After und Geschlechtsteil heraus. Hierbei erregte ich mich und ich bekam einen richtigen “Steifen“. Es handelte sich um ein weibliches Tier. Wenn es sich um ein männliches Tier gehandelt hätte, wäre ich nicht so erregt gewesen. Die Eingeweide und die Lunge habe ich neben dem Fell und dem Kopf in eine Plastiktüte gepackt und in den Müllschlucker geworfen. Die Katze habe ich dann in der Mitte durchgeschnitten. Die Nieren waren noch am Katzenkörper, Leber und Herz legte ich neben die zerteilte Katze in eine Schüssel. Ich war nun so erregt, dass ich mein Geschlechtsteil herausnahm und am Spülstein bis zum Samenerguss wichste. Hierbei stellte ich mir dann vor, dass ich soeben nicht eine Katze, sondern ein Mädchen, genau wie die Katze, geschlachtet und ausgenommen hätte. Am nächsten Tag habe ich dann die Katze gekocht. Da die Katze nicht schmeckte, habe ich einen Teil gegessen und das andere weggeworfen.
Soweit der Angeklagte auch in späteren Jahren versuchte, personale Liebesbeziehungen zu adäquaten Sexualpartnern aufzubauen, gelang ihm dies nicht. Es ist bereits dargelegt, dass er sich vergeblich bemühte, mit der Zeugin E5, früher T, in näheren Kontakt zu kommen. Wie weiter dargelegt, hatte sich der Angeklagte bereits im Ledigenheim mit dem Zeugen I8, der zweitweise mit ihm auf einem Zimmer gewohnt hatte, angefreundet und später auch dessen Ehefrau und Kinder kennengelernt. Während eines Kuraufenthalts des Ehemannes I8 besuchte der Angeklagte Frau I10 in deren Wohnung. Die Ehefrau I10, die klagte, sie habe bei ihrem Mann keinerlei Geschlechtsgefühle mehr, war offensichtlich daran interessiert, Intimkontakte zu dem Angeklagten aufzunehmen. Auch dieser war hierzu bereit. In der Wohnung der Eheleute entkleideten sich beide und tauschten Zärtlichkeiten aus. Obwohl die Zeugin I10 sich nachhaltig und längere Zeit bemühte, erigierte das Glied des Angeklagten nicht. Der von beiden Seiten erstrebte Geschlechtskontakt unterblieb daher. Der Angeklagte hat sein sexuelles Versagen in dieser Situation damit begründet, “so normal klappe es bei ihm nicht“, die Frau habe sich nicht gewehrt, “das sei doch nichts“; außerdem habe er Angst gehabt, Frau I10 zu schwängern, denn es sei ja immerhin die Ehefrau seines Freundes und Arbeitskollegen gewesen.
Auf Grund seiner früheren Erfahrungen, insbesondere aber auch nach dem Erlebnis mit Frau I10, war der Angeklagte davon überzeugt, dass er zu erwachsenen Frauen keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten könne. Er unterließ in der Folgezeit vielfach Annäherungsversuche, weil er fürchtete, beim Geschlechtsverkehr erneut zu versagen. Da er aber gleichwohl auf Geschlechtskontakte mit weiblichen Sexualpartnern nicht verzichten wollte, näherte er sich in der Folgezeit verschiedentlich kleinen Mädchen, an denen er sexuelle Manipulationen vornahm.
Dabei bevorzugte er Kinder im Alter von etwa 4 – 10 Jahren, vor allem, wenn sie schlank waren – “eine gute Figur hatten“ – und volles langes Haar trugen. Versagensangst, die ihn davon abhielt, gleichaltrige Geschlechtspartner zu suchen, empfand der Angeklagte gegenüber kleinen Mädchen nicht. Überdies blieb ihm bei solchen Opfern erspart, gehänselt zu werden, wie ihm dies wiederholt von erwachsenen Mädchen geschehen war, als es ihm nicht gelang, diese geschlechtlich zu befriedigen. Der Angeklagte fixierte sich seit Anfang der siebziger Jahre mehr und mehr auf kleine Mädchen als Geschlechtspartner. Er kam in diesen Fällen sehr schnell – wie schon früher bei seinen sodomitischen Kontakten – zum Samenerguss. Häufig erlebte der Angeklagte bei seinen Manipulationen an kleinen Mädchen bereits den Orgasmus, wenn sein Glied in der Hose noch nicht versteift war.
Die Eheleute I8 und I10 hatten zwei Kinder. Das älteste davon war die am 00.00.1966 geborene Tochter H1. Da der Angeklagte freundschaftliche Beziehungen zu der Familie unterhielt, baten diese ihn verschiedentlich, auf die Kinder aufzupassen, wenn sie selbst ausgingen oder Besorgungen zu erledigen hatten. Diese Gelegenheiten nutzte der Angeklagte seit etwa 1973 aus, um H1 sexuell zu missbrauchen. Sowohl in seiner eigenen Wohnung wie auch in der Wohnung der Familie nahm der Angeklagte geschlechtsbezogene Handlungen an H1 vor. Er zog dem Kind, das großes Zutrauen zu ihm hatte, wiederholt den Schlüpfer aus und brachte sein erigiertes Glied an dessen Geschlechtsteil. Auch veranlasste er H1, sein - des Angeklagten – Glied anzufassen und daran zu reiben. Bei diesen Gelegenheiten empfand der Angeklagte jenes “komische Gefühl“, wurde sehr schnell sexuell erregt und kam sofort zum Samenerguss. Der Angeklagte hatte auch den Gedanken, das Kind aufzuschneiden und nachzusehen, “wie es wohl von innen aussehe“. Obgleich ihn diese Vorstellung in höchste sexuelle Erregung versetzte und augenblicklich einen Samenerguss herbeiführte, beherrschte er sich und nahm von solchem Tun Abstand. Hierbei ließ er sich von der Überlegung leiten, H1 sei das Kind seines “Kumpels“ I8, der es ihm – dem Angeklagten – zum Aufpassen anvertraut habe; überdies habe er – L1 – mit sofortiger Aufdeckung und Identifizierung als Täter zu rechnen. Auf Grund dieser Überlegungen gelang es ihm unschwer, seine auf Tötung und Öffnung des Kindes gerichtete Triebanregung zu zügeln. – H1 schwieg über das, was “Onkel L1“ mit ihr gemacht hatte. Erst durch die eigenen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren wurden seine sexuellen Manipulationen an H1 offenbar.
Als der Angeklagte bereits auf der G1straße wohnte, fand er Kontakt zu einem damals 4 oder 5 Jahre alten Nachbarskind mit Vornamen C4. Er war auf dieses Kind aufmerksam geworden, als er im Hof des Hauses G1straße 11 dabei war, sein Mofa oder Moped zu reparieren. Das schlankwüchsige Kind mit vollem blondem Haar erregte sofort sein sexuelles Interesse. Er schenkte C4 Süßigkeiten und lockte sie so in seine Wohnung. Dort manipulierte er zum Zwecke der geschlechtlichen Befriedigung an der Scheide des Kindes, nahm sein eigenes Glied aus der Hose und brachte es an das Geschlechtsteil des Mädchens. Dabei ejakulierte er sofort. Ein anderes Mal entkleidete er das Kind vollständig und befühlte den gesamten Unterleib. Auch dabei kam er sofort zur geschlechtlichen Befriedigung. Derartige Handlungen nahm der Angeklagte in mindestens zwei bis drei Fällen an C4 vor, wobei er das Kind durch Süßigkeiten stets zum Schweigen veranlasste. Auch in diesem Fall verspürte der Angeklagte den Wunsch, das Kind in seiner Wohnung zu töten, es zu öffnen und von innen zu betrachten. Er war sich jedoch jeweils nicht sicher, ob ihn Nachbarn mit C4 beobachtet hatten, und fürchtete deshalb im Falle einer solchen Tat alsbaldige Entdeckung und seine Bestrafung als Täter. Diese Erwägung hielt ihn davon ab, bei C4 seinem Tötungsverlangen nachzugeben.
Obgleich der Angeklagte sich kleinen Mädchen nur deshalb zugewandt hatte, weil er auf Grund seiner Erfahrungen Frauen gegenüber von vornherein Versagensangst empfand, hegte er gegen diese doch keinerlei Hassgefühle oder gar Vernichtungsimpulse. Wenn es ihm möglich gewesen wäre, hätte er Geschlechtskontakte zu erwachsenen Sexualpartnern den Beziehungen zu kleinen Kindern vorgezogen.
In der letzten Zeit vor seiner Festnahme befiel ihn jenes “komisches Gefühl“ immer häufiger. Der Angeklagte verspürte dabei ein kribbelndes, ihn nervös machendes Gefühl, das sich, ausgehend von der Magengegend, auf den gesamten Oberkörper erstreckte und mit Herzklopfen und Schweißausbrüchen verbunden war. Verschiedentlich meinte der Angeklagte dann auch, in der Wohnung keine Luft mehr zu bekommen und ersticken zu müssen. Dieses Gefühl, das ihn zeitweise sogar ängstigte, weil er an ein körperliches Leiden dache, entstand in der Regel plötzlich und ohne erkennbaren Grund, z. B. beim Fernsehen oder im Kino. Vor allem der Anblick eines Liebespaares oder einer – auch bekleideten – Frau löste es aus. Es konnte sich ferner völlig unmotiviert – etwa beim Frühstück oder beim Reinigen der Wohnung – einstellen. Erleichterung fand der Angeklagte in diesen Fällen erst dann, wenn er bis zum Samenerguss masturbiert hatte. In der Untersuchungshaft empfand der Angeklagte noch jahrelang jenes “komische Gefühl“, wenn er an die Tötung des Kindes L17 dachte; in Erinnerung an den Tötungsvorgang, das Öffnen und Ausnehmen der Leiche sowie an die von ihm an den Leichteilen sowie angesichts der Leichteile vorgenommenen Manipulation onanierte er jeweils bis zum Samenerguss.
Der Angeklagte empfand sein Sexualverhalten zwar selbst immer häufiger als bedrückend, vertraute sich insoweit jedoch niemandem – auch keinem Arzt – an. Er hielt seine Praktiken über Jahrzehnte hinweg mit Erfolg geheim und bemühte sich stets – gleichfalls lange erfolgreich – in seinem sozialen Umfeld so unauffällig wie möglich zu erscheinen.
VII.
Wie bereits die dargelegte Entwicklung des Angeklagten L1 zeigt, ist er eine in hohem Maße auffällige und abartige Persönlichkeit.
Was seine Intelligenzausstattung anbelangt, so handelt es sich um einen Grenzfall zwischen einer leichten Minderbegabung und Normalintelligenz im unteren Bereich. Sein Schulwissen ist äußerst spärlich. Von den Grundrechnungsarten beherrscht er lediglich Addition und Subtraktion. Seine Rechtschreibung ist grob fehlerhaft. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken fehlt ihm weitgehend. Kenntnisse des politischen und gesellschaftlichen Lebens hat er nicht. Zusammenhänge, die seinen persönlichen Lebensbereich nicht berühren, haben ihn nie interessiert. Gleichwohl ist die Grenze strafrechtlich relevanten Schwachsinns trotz eines nicht völlig auszuschließenden diffusen frühkindlichen Hirnschadens nicht erreicht. Der Angeklagte verfügt über eine ausreichende praktische Intelligenz, wie seine bisherige Lebensführung in Freiheit zeigt. Er hat von geringfügigen Ausnahmen abgesehen ständig gearbeitet und sich als fähig erwiesen, seinen Lebensunterhalt durch eigene zielbewusste Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Er war jederzeit in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe zu versorgen und darüber hinaus auch im Leben zu behaupten, und das über Jahrzehnte hinweg. Seine allgemeine Lebenstüchtigkeit und Durchsetzungsfähigkeit ist nicht zweifelhaft. Dem steht die festgestellte Minderbegabung, die sich insbesondere in verlangsamten Denkabläufen und mangelnder intellektueller Flexibilität äußert, nicht entgegen.
Eng verbunden mit dieser Minderbegabung ist der bei dem Angeklagten zu beobachtendem Antriebsmangel. Er wirkt nach außen schwunglos, flach, stumpf, wenig ansprechbar und kaum reagibel. Zu einer zusammenhängenden Äußerung – auch wenn sie nicht das vorliegende Strafverfahren betrifft – muss L1 schon ermuntert werden.
Weniger stark ausgeprägt ist hingegen der bei dem Angeklagten gleichfalls festzustellende Gemütsmangel. Nach außen machte der Angeklagte stets den Eindruck des friedlichen Bürgers, der seiner Erwerbstätigkeit nachging, sein Auskommen hatte, allein und genügsam lebte und jeden Streit vermied. Zwar entsprach diesem Bild sein Innenleben nicht vollständig; er war insoweit eher passiv, emotionslos und weitgehend ohne – jedenfalls höhere – Interessen. Andererseits war der Angeklagte jedoch innerlich nicht völlig “leer“; keinesfalls lässt sich von einer “leeren Persönlichkeitshülse“ L1 sprechen. Vielmehr zeigte er durchaus Interessen, wenngleich nicht höherer Art. So hörte er – wie bereits ausgeführt – gerne Musik, insbesondere Schlager und Volksmusik, ging häufig ins Kino und sah gerne fern. Er verfügte über einen Video-Rekorder und Video-Kassetten. Überdies liebte es der Angeklagte an seinen beiden Mopeds oder Mofas zu “basteln“, sie zu reparieren, wenn sie defekt waren; in gleicher Weise hantierte er mit Sachverstand und Freude mit seinen elektrischen Geräten, die sich in seiner Wohnung befanden. Dafür interessierte er sich von Jugend auf. Insgesamt lässt sich keinesfalls von einem totalen Gemütsmangel des Angeklagten, sondern lediglich von einer gewissen Gemütsverarmung sprechen, deren Annahme insoweit gerechtfertigt ist, als er jedenfalls höhere Interessen – z. B. an Kunst, Kultur, Politik, Wirtschaft etc. – nicht hegte. Dass der Angeklagte sich über Jahrzehnte – alleinlebend – als durchaus durchsetzungsfähig und als somit imstande erwiesen hat, seine eigenen vitalen Lebensinteressen wirksam zu vertreten und geltend zu machen, ist bereits dargelegt worden und ergibt sich vor allem anschaulich aus seinem persönlichen Werdegang.
Mit den aufgezeigten Persönlichkeitseigenarten einher geht eine auf den ersten Blick ausgeprägte Störung des Kontaktes zur mitmenschlichen Umwelt. Diese Kontaktstörung ist jedoch nicht vollständig in dem Sinne, dass sie einer extremen Kontaktlosigkeit gleichzusetzen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine in der heutigen zunehmend technisierten Welt nicht selten zu beobachtender Kontaktarmut. Wie bereits dargelegt, hatte L1 zeit seines Lebens zwar weniger Beziehungen als andere Menschen, war jedoch niemals vollständig isoliert. Zu ihren Lebzeiten war seine Mutter die Hauptbezugsperson des Angeklagten, die sich von allen Mitgliedern der Familie noch am meisten um ihn kümmerte. Späterhin war es seine Stiefmutter, zu der der Angeklagte ein gutes Verhältnis unterhielt und die ihm näherstand als seine leiblichen Geschwister. Im Ledigenheim der Firma N1 in E1-I6 lernte er alsdann den Zeugen I8 kennen, mit dem ihn bis zu seiner Inhaftierung in dieser Strafsache eine enge und beständige Freundschaft verband. Kontakte hatte der Angeklagte auch zur Familie des Zeugen I8 sowie zu dem früheren Ehemann T8 der Zeugin E4 und zu dieser. In den Arbeitsprozess war er während der Dauer seiner Erwerbstätigkeit voll eingegliedert; im Großen und Ganzen verrichtete er seine Arbeit zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten; mit seinen Arbeitskollegen kam er zurecht, er wurde von ihnen voll akzeptiert. Andere – insbesondere Nachbarn – schilderten den Angeklagten als harmlos, jederzeit hilfsbereit, zurückhaltend aber freundlich, freigiebig, technisch geschickt – so reparierte er einmal einem Nachbarn einen Kassettenrecorder -, ruhig, verständnisvoll und durchaus ansprechbar, wenn man ein Anliegen an ihn hatte und entsprechender Weise auf ihn zuging. Dies zeigt zur Genüge, dass der Angeklagte durchaus imstande war, Kontakte zur mitmenschlichen Umwelt aufzunehmen. Ein weiterer Beleg dafür ist auch sein Verhältnis zu den Beamten der Mordkommission im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Dies ging schließlich so weit, dass er allen Beamten mit einer gewissen Vertraulichkeit begegnete, wobei er sie duzte. Eng schloss der Angeklagte sich insbesondere an die Zeugen Kriminalhauptmeister I19 und Kriminalhauptmeister K2 an, die es in einfühlsamer Weise verstanden, auf ihn einzugehen und denen er bei stundenlangen Vernehmungsgesprächen auch seine geheimsten Triebregungen offenbarte. Demgegenüber ist es unzutreffend und geradezu abwegig, davon zu sprechen, dass die “leere Personenhülse“ L1 unfähig zu jeder zwischenmenschlichen Beziehung gewesen sei und lediglich in seiner Wohnung in einer toten Apparate- und kleinkindhaften Objektwelt gelebt habe. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte sowohl im Ledigenheim wie auch in seiner späteren Wohnung im Hause G1straße 11 in E1-M3 zahlreiche elektrische Geräte installiert und überdies auch verschiedene Puppen, wie sie kleineren Kindern als Spielzeug dienten, aufbewahrte. Das regelrechte Sammeln von Puppen entsprach seiner pädophilen Neigung, die sich in den letzten Jahren vor seiner Festnahme bei ihm entwickelt hatte. An den Elektrogeräten war der Angeklagte aus technischen Gründen interessiert; er bastelte verschiedentlich daran herum. Im Übrigen waren seine Wohnungen zwar teilweise übermäßig, im Übrigen aber nicht auffällig möbliert, und zwar mit üblichen Einrichtungsgegenständen wie Schränken, Stühlen, Tischen, Bett, Fernsehgerät, Gefriertruhe, Kühlschrank, Waschmaschine etc.
Lediglich im hetero-sexuellen Bereich zeigte der Angeklagte Kontaktstörungen, die weitgehend einer völligen Kontaktlosigkeit gleichkamen. Niemals in seinem Leben hatte der Angeklagte echte erotische Beziehungen zu einer Frau oder zu einem Mädchen; niemals in seinem Leben gelang es ihm, normale koitale Beziehungen zu einem erwachsenen adäquaten Sexualpartner einverständlich mit diesem aufzunehmen. Wie im Einzelnen bereits hervorgehoben, scheiterte der Angeklagte stets, wenn er versuchte mit einer Frau geschlechtlich zu verkehren. Entweder erigierte sein Glied nicht, oder er hatte vorzeitigen Samenerguss. Diese Erlebnisse führten bei L1 mehr und mehr zu Versagensängsten gegenüber erwachsenen Partnern, die die Kontaktstörung im hetero-sexuellen Bereich förderten und erhöhten und schließlich sogar zu psycho-somatischen Magen- und Herzbeschwerden führten.
Das auffälligste und im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Straftaten wesentlichste Persönlichkeitsmerkmal ist die hochgradige sexuelle Triebanomalie des Angeklagten. Es handelt sich hierbei mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Triebstörung frühkindlicher Genese, d. h. eine Anomalie, deren Wurzeln letztlich in einer tiefgreifenden Störung der Mutter-Kind-Beziehung liegen. Dafür sprechen die insgesamt misslichen häuslichen Verhältnisse, die Vielzahl der kurz hintereinander geborenen Kinder und die dadurch bedingte arbeitsmäßige Belastung der Mutter, der der Angeklagte sehr zugetan war und deren Tod im Jahre 1955 er lange Zeit verwand. Im Übrigen ist die Frage der Genese der bei dem Angeklagten festgestellten Triebanomalie strafrechtlich ohne Bedeutung; maßgeblich ist allein, dass sie sich bei dem Angeklagten entwickelt hat, sein sexuelles Tun und Lassen beeinflusste und insbesondere zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten bei ihm wirksam war.
Die sexuelle Triebperversion des Angeklagten ist zunächst gekennzeichnet durch eine pädophile Tendenz, d. h. durch eine starke Neigung zu Sexualkontakten mit Kindern vorzugsweise unter 10 Jahren, nachdem seine Versagensängste ihn daran hinderten, Beziehungen zu erwachsenen Sexualpartnern aufzunehmen. Diese pädophile Tendenz weist gleichzeitig einen Zug zur Anonymität auf, d. h. der Angeklagte strebte wahllos pädophile Kontakte dort an, wo sie sich ihm darboten, ohne dass sein Bestreben auf den Aufbau einer personalen Bindung gerichtet gewesen wäre. Hinzutreten voyeuristische Verhaltensweisen, d. h. der Angeklagte begnügte sich in aller Regel nicht mit reinen Berührungspraktiken, sondern er wollte – wie dies bei seinen Straftaten auszuführen sein wird – regelmäßig auch schauen, wie das Opfer “unten aussehe“. Überdies betätigte sich der Angeklagte – allerdings in jüngeren Jahren-, so etwa im Falle der Tötung des Praktikanten T6, als “Spanner“, d. h. als Beobachter von Liebespärchen. Ein weiteres Element seiner Triebanomalie ist die sodomitische Komponente, der allerdings lediglich eine episodische Bedeutung auf Grund sich bietender Gelegenheiten in der Landwirtschaft beizumessen ist. Sexualkontakte zu Tieren unterhielt der Angeklagte lediglich in jüngeren Jahren, wenn man einmal von dem sogenannten “Katzenakt“, d. h. der sexuellen Tötung der Katze auf seinem Zimmer im Ledigenheim absieht. Sonstige sodomitische Verhaltensweisen sind in den letzten Jahren bei dem Angeklagten nicht mehr hervorgetreten. Ferner umfasst die Triebanomalie L1 fetischistische Praktiken. Der Angeklagte erstrebte sexuelle Befriedigung durch aufblasbare Gummipuppen, nachdem er sie mit Damen- oder Kinderunterwäsche bekleidet hatte. Es handelt sich hierbei neben der Masturbation um das wesentlichste Element seiner Ersatzbefriedigung, die er nach seinen negativen Erfahrungen mit erwachsenen Sexualpartnern und vor seiner Hinwendung zu Kindern ausübte, die ihm aber nur in seltenen Fällen sexuelle Befriedigung brachte.
Der Kern seiner Triebanomalie ist jedoch ein ausschließlich mit destruktiven Phantasien verbundener Sadismus, der alle anderen sexuellen Verhaltensweisen L1 in sich vereint, durchdringt und bestimmt. Bei seinen pädophilen Bestrebungen wirkte sich die sadistische Komponente seiner Triebanomalie dahin aus, dass er den Wunsch verspürte, das jeweilige Kind, an dem er sexuell manipulierte, zu töten, zu öffnen und auszunehmen, so etwa bei H1, C4 und dem später getöteten Kind L17. Der Angeklagte selbst erklärte hierzu bei seiner verantwortlichen Vernehmung vom 6. Juli 1976 gegenüber den Zeugen KHK L18, KHK P4 und KHM I9:
„Wenn ich ein Kind liebhatte, wurden die Gedanken an das Töten des Kindes sehr stark.“
Dies galt in der Anonymität seines Trieblebens gegenüber jedem kindlichen Opfer. Der sogenannte “Katzenakt“ zeigt, wie das sodomitische Element der Triebrichtung des Angeklagten sadistisch fixiert ist. Der Angeklagte “schmuste“ zunächst mit dem weiblichen Tier auf seinem Zimmer, tötete es sodann, öffnete es, nahm die Eingeweide heraus und befriedigte sich nach ständig steigender sexueller Erregung schließlich angesichts des herausgeschnittenen Afters und des Geschlechtsteils des Tieres. Dabei wird deutlich, wie die Akte der Tötung, des Öffnens und des Ausdärmens die sexuelle Erregung des Angeklagten aufs höchste steigern und schließlich in Verbindung mit der Masturbation zur geschlechtlichen Befriedigung führen. Dass auch die voyeuristischen Verhaltensweisen letztlich sadistisch bestimmt sind, zeigen die Fälle der Tötungen des Praktikanten T6, bei dem der Angeklagte den männlichen Partner eines Liebespaares getötet hat, um an die Frau “heranzukommen“, der Schülerin U2, bei der der Angeklagte den Todeskampf des kindlichen Opfers bewusst verfolgte, um zu sehen, “wie ein Mensch stirbt“ sowie schließlich der Umstand, dass der Angeklagte stets an den Geschlechtsteilen seiner weiblichen Opfer zu manipulieren pflegte, nachdem er diese getötet hatte. Die Einzelheiten hierzu sind später darzulegen. Soweit der Angeklagte schließlich sich zur Triebbefriedigung fetischistischer Praktiken bediente, ist auch hier das sadistische Element unübersehbar. Es tritt insbesondere darin zutage, dass der Angeklagte zur Steigerung seiner sexuellen Lust die von ihm gekauften Gummipuppen strangulierte, an die Wand hängte und in der Vorstellung masturbierte, es hänge dort ein Mädchen, das er zuvor “kaputtgemacht“ und geöffnet habe.
Stets verschafften sadistische Verhaltensweisen bzw. Vorstellungen sadistischen Inhalts, insbesondere die auf Tötung gerichtete Gewaltanwendung gegen das sich aufbäumende um sein Leben kämpfende Opfer sowie insbesondere die Akte des Würgens, des Drosselns, des Aufschneidens, des Zerstückelns, des Ausnehmens und des Probierens von Fleisch des Opfers erhöhte und sogar höchste sexuelle Lust und die stärkste Befriedigung.
Die die sexuellen Verhaltensweisen des Angeklagten durchdringende und maßgeblich beeinflussende sadistische Triebkomponente wird anschaulich verdeutlicht durch die in Frage und Antwort gehaltene verantwortliche Vernehmung L1 vom 23. August 1976 durch den Zeugen Kriminalhauptmeister I19, die sich zu diesem Thema wie folgt gestaltete:
Frage: Wann kriegtest du denn einen Steifen?
Antwort: Wenn ich den Hals zugedrückt habe. Da haben die sich zuerst immer gewehrt. Manche haben mit den Händen gegen meine Arme geschlagen oder wollten mich wegstoßen. Das hat mich immer ganz aufgeregt und nervös gemacht. Da kriegte ich einen Steifen.
Frage: Ging das denn schnell, wenn du denen den Hals zugedrückt hast?
Antwort: Nee. Manchmal hat das lange gedauert. Dann haben die noch mit den Armen und den Beinen gezappelt. Das wurde aber immer weniger. Bis die dann ganz ruhig lagen. Dann hatte ich einen richtigen Steifen. Wenn ich den das rausgeholt habe, ging mir sofort einer ab, bevor ich den reingesteckt hatte.
Frage: Hast du denn auch auf das Gesicht geguckt, wenn du denen den Hals zugedrückt hast?
Antwort: Ja. Das Gesicht ist so rot-blau angelaufen. Manchmal haben die auch komisch geröchelt.
Frage: Hättest du auch einen Steifen gekriegt, wenn du die Mädchen nur so in den Busch gezogen und die gepoppt hättest, ohne sie kaputtzumachen?
Antwort: Nee. Das hab ich doch früher versucht. Auch zuletzt noch bei der Frau ging das nicht. Die wollte doch. Da ging das auch nicht.
Frage: Was hat dich denn am meisten gereizt?
Antwort: Wenn die sich so gewehrt haben und ich den Hals zugedrückt habe. Dann haben die auch so gezappelt.
Der Sadismus als Erscheinungsform der Sexualpathologie beinhaltet beim Angeklagten ausschließlich Phantasien destruktiver Art wie Würgen, Drosseln, Aufschneiden, Zerstückeln, Betrachten der Innereien, Ausnehmen und dies bezogen auf Frauen und insbesondere kleine Mädchen. Der Sadismus findet seinen Gipfelpunkt in der kannibalistischen Tendenz, von dem Fleisch seiner getöteten Opfer zu essen. Diese destruktiven Phantasien empfand der Angeklagte ursprünglich beim Schlachten von Tieren; sie waren an die Beobachtung des Vorgangs des Schlachtens, des Enthäutens und des Enddärmens gebunden. Nachdem sie zunächst nur vereinzelt auftraten, wiederholten sie sich später immer häufiger, verselbständigten sich und überkamen den Angeklagten auch unabhängig von der Beobachtung irgendwelcher Schlachtvorgänge in der Landwirtschaft. Sie waren gleichzeitig verbunden mit jenem “komischen Gefühl“, das der Angeklagte als Kribbeln in der Magengegend und später im gesamten Brustbereich, als Hitzeanflüge, Schweißausbrüche, Gliederzittern, Herzklopfen und Empfindung von Atemnot näher umschrieb.
Die Taten L1, die nunmehr im Einzelnen darzustellen sein werden, beruhen und sind nur erklärlich auf der Grundlage seiner vom Sadismus geprägten Triebanomalie. Sie hatte zur Folge, dass der Angeklagte zu höchster Geschlechtslust und sexuellen Befriedigung gelangte, wenn das Opfer sich wehrte, wenn es in seinem in Tötungsabsicht angesetzten Würgegriff zappelte und um sein Leben kämpfte. Diese Gegenwehr und insbesondere das Zappeln und Röcheln des Opfers im Todeskampf erregte ihn sexuell so sehr, dass er in der Regel – von einer Ausnahme abgesehen – sofort zum Samenerguss kam, noch bevor er sein versteiftes Glied in die Scheide des Opfers einführen konnte. Wie bei lebenden Sexualpartnern so kam es auch hier bei ihm fast immer zur Ejaculatio praecox, die er auch als Grund für das Versagen beim normalen heterosexuellen Verkehr, soweit er ihn versucht hatte, ansah. Andererseits führte aber bei ihm stets auch Masturbation bis zum Samenerguss in der gedanklichen Vorstellung sadistischer Verhaltensweisen zur Befriedigung und zum Verschwinden des “komischen Gefühls“.
Die dargestellten sexualpathologischen Zusammenhänge waren dem Angeklagten selbstverständlich weder einsichtig noch durchschaubar. Er erstrebte stets auch den normalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer, d. h. die Einführung seines erigierten Gliedes in die weibliche Scheide und den dann durch Beischlafbewegungen herbeigeführten Samenerguss. Dass ihm dies bei lebenden Sexualpartnern niemals gelang, verstand er selbst nicht. Andererseits bemerkte er alsbald, dass ihm die körperliche Gegenwehr und die gewaltsame Auslöschung des in Tötungsabsicht angegriffenen Sexualopfers, insbesondere dessen durch seinen Würgegriff verursachten Todeskampf, gesteigerten Lustgewinn verschafften.
Die gesamte Bandbreite seiner sexuellen Triebanomalie mit den aufgeführten Elementen der Pädophilie, der Anonymität, der Sodomie, des Voyeurismus, des Fetischismus, sämtlich durchdrungen und beeinflusst von seiner alles überlagernden sadistischen Triebkomponente, war bereits angelegt, als der Angeklagte die erste festgestellte Tat drei Wochen nach dem Tode seiner Mutter 1955 beging.
Es ist mit Sicherheit auszuschließen, dass der im Übrigen nicht – wie bereits erwähnt – schwachsinnige Angeklagte an krankhaften seelischen Störungen anderer Art leidet. Insbesondere scheiden eine Schizophrenie jedweder Art, eine endogene Depression, eine sonstige typische oder atypische Psychose sowie irgendwelche Krampfleiden mit Sicherheit aus. Abgesehen von dem nicht völlig auszuschließenden diffusen frühkindlichen Hirnschaden war und ist ein hirnorganischer Prozess, insbesondere ein fortschreitendes Hirnleiden bei dem Angeklagten nicht vorhanden.
B.
Die Taten. Bei allen individuellen Eigenarten und Besonderheiten der im folgenden festzustellenden Straftaten des Angeklagten gleichen oder ähneln sie sich doch zumindest in gewissen wesentlichen Einzelheiten, die deshalb vorab hervorgehoben werden sollten.
Alkohol, Tabletten und Drogen irgendwelcher Art spielen bei keinem einzigen Vorfall eine Rolle. Der Angeklagte stand, als er die diesem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten beging, nicht unter der Einwirkung berauschender Mittel.
L1 hat im Ermittlungsverfahren – in der Hauptverhandlung hat er in der Sache lediglich Angaben im Fall der Tötung des Kindes L17 gemacht – zur Motivation seiner Taten stets erklärt, er habe die Opfer “poppen“ wollen. Darunter verstand er nicht nur, aber auch den normalen koitalen Kontakt, den er stets ebenfalls erstrebte, jedoch nicht erreichte, wobei er selbst nicht verstand, dass er dabei versagte. Mit “Poppen“ bezeichnete der Angeklagte aber darüber hinaus das Erreichen der sexuellen Befriedigung, den höchsten ihm möglichen Lustgewinn. Hierbei war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er nicht in jedem Falle von vornherein die Tötung seines Opfers erstrebte, dass ihm die Tötungsabsicht verschiedentlich vielmehr erst beim Zugriff kam, wenn er verspürte, dass die Gegenwehr des um sein Leben kämpfenden Opfers seine Sexuallust aufs Höchste steigerte. Der von dem Angeklagten in diesem Zusammenhang gebrauchte Ausdruck “Poppen“ umfasst mithin die gesamte Bandbreite seiner devianten Sexualpraktiken, die er an seinen Opfern vollzog und die er gewissermaßen mehr oder weniger in jedem einzelnen Fall “durchspielte“: Austausch oder Versuch des Austauschens von Zärtlichkeiten, Versuch des koitalen Kontaktes mit dem noch lebenden Opfer, Gewaltanwendung, Luststeigerung infolge der Gewaltanwendung, Tötung und schließlich Beschauen, betasten und Manipulation an dem Geschlechtsteil des Tatopfers. Dass sich dies nicht in jedem einzelnen Falle gleichsam schematisch wiederholt, liegt auf der Hand und bedeutet keinesfalls einen Widerspruch. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der späteren Taten bis 1970; nachdem der Angeklagte wahrgenommen hatte, dass ihm der Tötungsangriff selbst den höchsten Lustgewinn verschaffte, unterließ er es weitgehend, zunächst mit seinem Opfer Zärtlichkeiten auszutauschen und koitalen Kontakt zu suchen; stattdessen wandte er sofort die Sexualpraktik an, die ihm nach seinem Empfinden die höchste Befriedigung verschaffte.
Soweit der Angeklagte in einzelnen Fällen die Tötung des Opfers nachträglich damit erklärte, er habe das Mädchen “kaputtgemacht“, weil es ihn wegen seines vorzeitigen Samenergusses “vernatzt“, d. h. gehänselt oder verspottet habe, handelt es sich entweder um den Versuch L1 etwas rational zu erklären, was er selbst zunächst gedanklich nicht erfasste oder um eine bewusst unwahre Angabe. Eine solche Motivation hat er z. B. in den beiden zeitlich weiter zurückliegenden Fällen der Tötung T7 im Februar 1955 und H2 im April 1962 angegeben. Sie entspricht mit Sicherheit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, denn es ist nicht nur im hohen Maße unwahrscheinlich, sondern nach aller Lebenserfahrung geradezu ausgeschlossen, dass ein dem Angeklagten körperlich bei weitem unterlegenes schwächeres und jüngeres weibliches Tatopfer unter dem Eindruck brutalster Gewaltanwendung des Täters diesen wegen eines vorzeitigen Samenergusses verspottet oder hänselt. Eine solche Annahme wäre allenfalls lebensnah, wenn der jeweilige weibliche Partner mit dem Tun des Angeklagten einverstanden gewesen wäre, was aber in keinem Falle zutraf. Vielmehr verbleibt bei realistischer Betrachtung lediglich folgende sich widerspruchsfrei einfügende Deutung: Der Angeklagte hat in den Fällen, in denen er von “Vernatzen“ durch seine späteren Tatopfer sprach, entweder anfangs selbst nicht bewusst empfunden, dass ihm die gewaltsame Tötung höchsten Lustgewinn bereitete und dann den ihm letztlich in seiner Motivation selbst unerklärlichen Tötungsakt auf die geschehene Weise erklärt oder aber er wusste oder erahnte dies von vornherein, wollte dies jedoch hinsichtlich der frühen Fälle “T7“ und “H2“ nicht zugeben. Ob das eine oder das andere zutrifft kann letztlich dahinstehen; maßgebliche Triebfeder zur Tat war in jedem Fall die deviante sadistische Triebdynamik des Angeklagten.
Der Angeklagte hatte sich für die Begehung der Taten von Anfang an einen zwar einfachen, aber doch so wirkungsvollen “Generalplan“ zurechtgelegt, dass er über zwei Jahrzehnte als Täter zahlreicher sexueller Tötungsdelikte unentdeckt blieb. Der Angeklagte ging von der zutreffenden Überlegung aus, dass die Gefahr, als Täter ergriffen und identifiziert zu werden, weitaus größer war, wenn er seine Taten innerhalb eines eng begrenzten räumlichen Bereichs beging, dass andererseits das Entdeckungsrisiko sich erheblich verringerte, wenn er von seiner Wohnung weit abgelegene Orte aufsuchte und dort seine Opfer fand. Hierbei kam dem Angeklagten seine vorzügliche Fähigkeit, sich im Gelände zu orientieren und zurechtzufinden, von der noch die Rede sein wird, zustatten. Er überließ es mehr oder weniger dem Zufall, an welchen Ort er durch Bus- oder Bahnfahrt und anschließende Spaziergänge gelangte und wo er dann seine Opfer traf. Der Angriff erfolgte – wie bei den Einzelfällen aufzuzeigen sein wird - regelmäßig nach vorangegangener Sicherung in so günstiger Situation, dass das Entdeckungsrisiko so klein wie möglich gehalten wurde. Dem entspricht, dass sich sämtliche Leichenfundorte – mit Ausnahme der Fälle der Tötung des Kindes L17 und des T6, die insoweit gesondert liegen – im Wesentlichen ähneln: Es handelt sich stets um ein von außen nicht einsehbares unübersichtliches Busch- oder Waldgelände, das für einen blitzschnellen Zugriff des Täters bestens geeignet war sowie hinreichend Deckungs- und Fluchtmöglichkeiten bot, einschließlich der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel in unmittelbarer Nähe.
Der Angeklagte hat bei verschiedenen verantwortlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hervorgehoben, dass er weit weggefahren sei, um seine Taten zu begehen. So hat er beispielsweise bei seiner Vernehmung durch die Zeugen KHM K2 und KHM E7 am 11. Juli 1976 im Falle “T7“ angegeben:
Frage: Haben Sie das Mädchen in C1 in der Stadt umgebracht, wo auch Häuser sind?
Antwort: Nein, außerhalb von C1.
Frage: War es denn weit weg?
Antwort: Wenn ich Mädchen umgebracht habe, bin ich schon manchmal weit weggefahren.
Frage: Wie war es beim ersten Mal?
Antwort: Das weiß ich jetzt nicht mehr so genau. Ich meine aber, ich bin auch mit dem Bus gefahren, spazieren gegangen und habe dann dieses ältere Mädchen angesprochen und dann später erwürgt oder erstochen …
Ich war auf keinen Fall in L20, N2, E8 und in X2.
Ich war schon mal öfters in E8 und auch oft in X3, wo ich viel spazieren gegangen bin. Dort bin ich auch weit rumgelaufen. Ab und zu bin ich dann auch noch … mit dem Bus von X3 aus weitergefahren, um dann dort irgendwo spazieren zu gehen. Ich bin wohl auch schon hier in E1 über den Rhein nach S1-L21, nach T9, nach V1 gefahren, wo ich auch spazieren gegangen bin.
Bei seiner verantwortlichen Vernehmung im Falle der Tötung zum Nachteil der kaufmännischen Angestellten S4 in N10 gab der Angeklagte am 27. Juli 1976 gegenüber den Zeugen KHM I12 und KHM K2 hierzu an:
Frage: Wie bist du dann weggekommen?
Antwort: Ich bin eine Zeit gegangen und kam an einer Haltestelle. Ich bin dann mit dem Bus zu irgendeinem Bahnhof gefahren und mit dem Zug dann nach E1.
Frage: Weißt du noch, in welcher Stadt du in den Zug gestiegen bist?
Antwort: Nein, das weiß ich nicht mehr. Ich kann schlecht Namen behalten. Wenn ich die Namen der Städte besser behalten könnte, hätte ich den Beamten schon eher sagen oder zeigen können, wo ich noch was gemacht habe.
Frage: Wie bist du denn da hingekommen?
Antwort: Ich bin auch mit dem Zug von E1 losgefahren und dann in einen Bus eingestiegen. Ich bin aber an einer anderen Haltestelle ausgestiegen, als an der, wo ich weggefahren bin.
Frage: Kanntest du dich denn in dieser Stadt aus?
Antwort: So ausgekannt habe ich mich da nicht. Ich bin da wieder spazieren gegangen.
Frage: Wolltest du nur spazieren gehen?
Antwort: Nein, ich habe das Gefühl gehabt, dass ich eine Frau haben musste. Dieses Gefühl habe ich dann schon zu Hause, wenn ich losgehe. Ich bin auch deshalb spazieren gegangen, um eine Frau zu treffen.
Frage: Warum bist du denn immer so weit gefahren?
Antwort: Wenn ich das alles in E1 gemacht hätte, dann hätten sie mich schon längst gekriegt. Ich bin dann einfach irgendwohin gefahren, wo mich keiner kennt. Ich selbst habe mich dort auch nicht ausgekannt. Trotzdem habe ich dann eine Frau oder ein Mädchen getroffen.“
Zusammenfassend, äußerst anschaulich und lebensnah hat der Angeklagte schließlich bei seiner Vernehmung durch den Zeugen KHM I19 am 23. August 1976 die ihn zu den Taten motivierende Triebdynamik und die gesamte im Vorhinein durchdachte Tatplanung wie folgt beschrieben:
Frage: Hast du denn nie einen Steifen gekriegt, wenn du dir die Puppe genommen hast?
Antwort: Manchmal hab ich der ein Kabel um den Hals gemacht und die Puppe an dem Kabel aufgehängt. Das Kabel hab ich am Koffer festgemacht. Wenn die Puppe da so hing, hab ich einen Steifen gekriegt.
Frage: Warum?
Antwort: Da hab ich mir vorgestellt, dass ich ein Mädchen jetzt aufgehängt hätte und die kaputtging. Dabei kriegte ich einen Steifen und habe dann einen gewichst, bis mir einer abging.
Frage: Ging dir dann schnell einer ab?
Antwort: Wenn ich schnell gerieben habe.
Frage: Welcher Gedanke hat dich denn mehr gereizt? Wenn du das Mädchen aufgehängt hättest, oder wie es langsam kaputtgegangen wäre?
Antwort: Wie es kaputtgegangen wäre.
Frage: Hast du das schon erlebt?
Antwort: Ja.
Frage: Wo?
Antwort: Wenn ich die erwürgt habe.
Frage? Wie war das denn?
Antwort: Wenn ich zu Hause weggefahren bin und hab den Drang verspürt. Dann wollte ich immer eine Frau haben. Wenn ich dann eine getroffen hab, dann wurde das Kribbeln in der Brust immer stärker.
Frage: Hattest du denn da schon einen Steifen?
Antwort: Nein. Die hat ich doch erst immer gepackt und ins Gebüsch gezogen.
Frage: Wann kriegtest du denn einen Steifen?
Antwort: Wenn ich den Hals zugedrückt habe. Da haben sie sich zuerst immer gewehrt. Manche haben mit den Händen gegen meine Arme geschlagen oder wollten mich wegstoßen. Das hat mich immer ganz aufgeregt und nervös gemacht. Da kriegte ich einen Steifen.
Frage: Ging das denn schnell, wenn du denen den Hals zugedrückt hast?
Antwort: Nee. Manchmal hat das lange gedauert. Dann haben sie noch mit den Armen und den Beinen gezappelt. Das wurde aber immer weniger. Bis die dann ganz ruhig lagen. Dann hatte ich einen richtigen Steifen. Wenn ich den dann rausgeholt habe, ging mir sofort einer ab, bevor ich den reingesteckt hatte.
Frage: Hast du denn auch auf das Gesicht geguckt, wenn du denen den Hals zugedrückt hast?
Antwort: Ja. Das Gesicht ist so rot-blau angelaufen. Manchmal haben sie auch komisch geröchelt.
Frage: Hättest du auch einen Steifen gekriegt, wenn du die Mädchen nur so in den Busch gezogen und die gepoppt hättest, ohne sie kaputtzumachen?
Antwort: Nee. Das hab ich doch früher versucht. Auch zuletzt noch bei der Frau I10 ging das nicht. Sie wollte doch. Da ging das auch nicht.
Frage: Was hat dich denn am meisten gereizt?
Antwort: Wenn die sich so gewehrt haben und ich den Hals zugedrückt habe. Dann haben die auch so gezappelt.
Frage: Bist du auch schon mal dazugekommen, bei manchen den Geschlechtsverkehr auszuführen?
Antwort: Wenn die vorher schnell genug kaputtgegangen sind. Dann konnte ich den noch bei denen reinstecken. Aber kurz danach kam es dann bei mir.
Frage: Hast du die erst kaputtgemacht und dann ausgezogen?
Antwort: Sonst wäre das doch nicht gegangen. Die hätten sich doch gewehrt.
Frage: Warum hast du die denn ausgezogen?
Antwort: Sonst wär ich doch nicht unten dran gekommen.
Frage: Hast du die alle nur unten ausgezogen?
Antwort: Meistens.
Frage: Warum?
Antwort: Weil mir immer so schnell einer abging. Ich wollte den doch noch reinstecken. Oben hat mich auch nicht so interessiert.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Da hab ich meistens nur über die Kleider gefühlt.
Frage: Wenn dir jetzt einer abgegangen war, ohne dass du ihn bei der unten reinstecken konntest, hast du da noch was getan?
Antwort: Ich hab meistens nochmal unten nachgeguckt.
Frage: Warum?
Antwort: Ich wollt das sehen. Dann hab ich auch noch mit den Fingern reingefühlt.
Frage: Warum?
Antwort: Ich wollte fühlen, wie das da so ist.
Frage: Hast du dabei denn einen Steifen gekriegt?
Antwort: So schnell hintereinander nicht. Dann bin ich auch meistens abgehauen.
Frage: Wie war das Gefühl bei dir denn hinterher?
Antwort: Wenn mir einer abgegangen war, dann fühlte ich mich immer erleichtert und ganz ruhig. Dann war auch das Kribbeln in der Brust weg.
Frage: Wie war das Gefühl denn, wenn du zu Hause weggefahren bist?
Antwort: Wenn ich zu Hause war, dann meinte ich, dass ich keine Luft mehr kriegen würde. Dann musste ich mein Hemd oben ganz weit losmachen. Ich hab gedacht, dass ich sonst ersticken würde. Dann wurde mir auch immer ganz warm. Ich musste dann raus an die frische Luft.
Frage: Bist du dann immer weggefahren?
Antwort: Manchmal nicht. Dann bin ich etwas durch die Straßen spaziert. Dann ging das wieder weg. Wenn ich mir dann danach zu Hause einen gewichst habe, wurde ich wieder ganz ruhig. Manchmal bin ich auch weggefahren.
Frage: Warum?
Antwort: Dann musste ich eine Frau haben. Den Gedanken hatte ich zu Hause schon, als ich wegfuhr.
Frage: Wie war das denn auf der Fahrt?
Antwort: Da bin ich den Drang auch nicht losgeworden.
Frage: Wo bist du dann meistens hingefahren?
Antwort: In eine einsame Gegend, wo Wald war. In die Nähe von Häusern bin ich nicht gefahren.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Da wären doch Leute gekommen, die mich vielleicht ertappt hätten.
Frage: Was hast du denn unterwegs gedacht?
Antwort: Wo ich eine Frau poppen könnte.
Frage: Warum hast du denn immer eine einsame Gegend und Wald dafür ausgesucht?
Antwort: Wenn ich die kaputtmache, sollte mich doch keiner dabei ertappen.
Frage: Musstest du die denn vorher kaputtmachen?
Antwort: Sonst wäre ich doch da nicht drangekommen und hätte keinen Steifen gekriegt.
Frage: Was hättest du denn gemacht, wenn andere Leute noch in der Nähe gewesen wären?
Antwort: Dann wär ich einfach weitergegangen. Dann hätte ich das Mädchen nicht überfallen. Die Leute hätten mich dann doch gesehen.
Frage: Wie wärst du denn deinen Drang und dein Gefühl losgeworden?
Antwort: Dann hätt ich mir wieder einen gewichst.
Frage: Hast du dir denn unterwegs schon mal einen gewichst?
Antwort: Wenn ich nichts gefunden habe. Meistens auf der Toilette an einem Bahnhof.
Frage: Warum bist du denn immer in andere Orte gefahren?
Antwort: Wenn ich in E1 alles gemacht hätte, dann hättet ihr mich doch gleich gekriegt.
Frage: Weißt du noch, wie du manche Frau oder Mädchen umgebracht hast?
Antwort: Mit einem Messer, mit der Hand, mit einem Tuch.
Frage: Warum hast du das so unterschiedlich gemacht?
Antwort: Damit man denkt, das sind alles Verschiedene, die das machen. Ich wollte nicht auffallen.
Frage: Wenn du eine kaputtgemacht hast, hast du dann auch aufgepasst, dass keine Leute vorbeikamen?
Antwort: Ja.
Frage: Was hättest du dann getan?
Antwort: Dann wäre ich abgehauen, so wie in F1.
Frage: Sind denn in F1 Leute vorbeigekommen?
Antwort: Nee. Ich hab aber gedacht, dass auf dem Waldweg Leute vorbeikommen könnten. Dann bin ich lieber abgehauen, ehe die mich ertappten.
Frage: Hast du denn da nichts gemacht?
Antwort: Ich hatte zu viel Angst, dass da jemand kommt. Ehe ich die lange Hose heruntergezogen hätte, hätte das zu lange gedauert. Da hab ich die lieber mit Farn zugedeckt, damit man sie nicht findet. Später hab ich mir dann einen gewichst. Da war das Gefühl auch weg.
Die in der letzten Passage gemachten Angaben des Angeklagten beziehen sich auf den Fall der Tötung L22 im Jahre 1959. Das Verfahren ist insoweit von der Staatsanwaltschaft nach Abtrennung gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden; gleichwohl wird davon im Rahmen der zusammenfassenden Beweiswürdigung noch die Rede sein.
Entgegen der aufgezeigten generellen Tatplanung, deren wesentliches Element es war, die Opfer an abgelegenen Orten in weiter Entfernung von seiner Wohnung zu suchen, hat der Angeklagte das Kind L17 in seiner Wohnung im Hause G1straße 11 in E1-M3 getötet, geöffnet und zerstückelt. Seine Erklärung für dieses Tatverhalten, das letztlich zu seiner Ergreifung führte, liegt darin, dass der Angeklagte seit seiner Gefäßoperation am linken Bein unter erheblichen Gehbeschwerden litt und nicht mehr so weit laufen konnte wie früher. Auch bei längerem Fahren mit seinem Moped empfand er Schmerzen.
L1 selbst hat sich in der vorgenannten Vernehmung vom 23. August 1976 gegenüber dem Zeugen I19 hierzu wie folgt geäußert:
Frage: Warum hast du dir denn zuletzt die kleine L17 genommen?
Antwort: Zum Schluss konnte ich doch nicht mehr so gut laufen. Da konnt ich doch nicht so weit fahren und so lange laufen wie früher. Ich wollte auch nicht die großen Mädchen ansprechen. Die haben mich doch ausgelacht, wenn ich die gefragt habe, ob die mitgehen und poppen wollen. Das hätt bei mir doch nicht geklappt. Ich mein, dass die kleinen Mädchen sich auch schneller was gefallen lassen als die Großen.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Angeklagte, jedenfalls so lange er gut zu Fuß und beim Laufen nicht behindert war, regelrecht auf “Jagd“ nach seinen Opfern ging, wobei er regelmäßig weitab von seiner Wohnung gelegene Orte aufsuchte, um nicht als Täter entdeckt und ergriffen zu werden. Dort nutzte er jede sich bietende Gelegenheit aus, um bei ihm geeignet erscheinenden Opfern zu der höchsten ihm möglichen sexuellen Befriedigung zu kommen; dabei war er sowohl vor wie auch nach der Tatausführung um sorgfältige Sicherung und Deckung bemüht und nahm stets darauf Bedacht, dass ihm günstige Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung standen.
I.
Tötung des Fürsorgezöglings T7
T7 war am 00.00.1935 in C5 / Kreis L23 in P5 geboren. Sie war das Kind des im zweiten Weltkrieg vermissten T9 und seiner Ehefrau T10. Im Jahre 1948 übersiedelte T7 mit ihrer Mutter nach T11/Kreis C6 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wegen einer schweren Erkrankung der Mutter war T7 sich Anfang der fünfziger Jahre lange Zeit selbst überlassen. Sie bereitete in der Folgezeit erhebliche Erziehungsschwierigkeiten, lief verschiedentlich von zu Hause und von Arbeitsstellen weg, trieb sich umher, fuhr mit Vorliebe per Anhalter und ließ sich trotz ihrer jungen Jahre bereits auf zahlreiche Kontakte – auch solche intimer Art – mit Männern ein. Sie war körperlich frühreif und sexuell erfahren. Bereits frühzeitig war T7 in das Erziehungsheim C7 bei I13 eingewiesen worden, da ihre Mutter sich außerstande zeigte, die Entwicklung des Mädchens wirksam zu beeinflussen. Auch aus dem Erziehungsheim lief T7 mehrfach fort und trieb sich mit Vorliebe im norddeutschen Raum – insbesondere in I14 und C8, wo sie Kontakte zu Männern suchte – umher. Sie konnte aber immer wieder aufgegriffen und in das Erziehungsheim zurückgeführt werden. Zu Weihnachten 1954 war T7 für die Zeit vom 22. bis zum 28. Dezember zu ihrer Mutter nach T11 beurlaubt. Sie verbrachte dort die Feiertage und verabschiedete sich von ihrer Mutter am 28. Dezember 1954, um in das Heim – wie sie ihrer Mutter versprach – zurückzufahren. Das tat sie jedoch nicht; vielmehr nutzte T7 die Gelegenheit aus, sich erneut im norddeutschen Raum umherzutreiben und Männer-bekanntschaften, insbesondere in Fernfahrerkreisen zu suchen. In den folgenden Wochen bis Anfang Februar 1955 hielt sie sich an verschiedenen Orten in Norddeutschland auf, wo sie beobachtet wurde. Zuletzt wurde sie lebend gesehen am frühen Morgen des Samstag, den 5. Februar 1955, von einem Kraftfahrer, der für den damaligen Verlag “I14 M“ nach einem bestimmten Verteilerschlüssel diese Zeitung im norddeutschen Raum ausfuhr und T7 von I14 nach C8 in seinem Lkw mitgenommen hatte, wo er sie an jenem Morgen gegen 4:30 Uhr absetzte. In den Wochen zuvor war T7 mehrfach von jenem Fahrer mitgenommen worden.
Die Entwicklung des damals 21 Jahre alten Angeklagten L1 hatte sich Ende 1954 / Anfang 1955 krisenhaft zugespitzt. Ende Dezember 1954 hatte er seine Arbeitsstelle bei dem Landwirt I5 in L15 wegen Streitigkeiten mit der Tochter des Bauern aufgegeben. Er wohnte seit 1953 bei seiner Familie in C1. Seit dem Ende seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft entfiel für L1 die Möglichkeit, sich ohne Schwierigkeiten sexuell an Tieren – wie er dies längere Zeit zuvor getan hatte – zu befriedigen. Da ihm die Masturbation als sexuelle Ersatzhandlung nicht ausreichte, suchte er nach Sexualpartnern, fand jedoch aus den bereits dargelegten Gründen keinen Kontakt. Andererseits aber waren bei dem Angeklagten bereits damals jene sadistischen Wunschträume und Phantasien lebendig, die ihn daran denken ließen, ein Mädchen zu töten, es zu öffnen und auszunehmen. Regelmäßig empfand er hierbei auch das bereits hinlänglich umschriebene “komische Gefühl“, d. h. eine sexuelle Triebempfindung, die verbunden war mit jenem nervösen Gefühl auf der Brust, verstärktem Herzklopfen, Schweißausbrüchen, Gliederzittern sowie mit dem Gefühl der Enge und des Luftmangels. Hinzukam schließlich, dass seine Mutter, die einzige Bezugsperson L1, die 1955 in C1 verstorben war. Damit verlor er den letzten familiären Halt, zumal er sich mit seinem Vater nicht gut verstand, der ihn auch wenige Tage nach der Bestattung der Mutter aufforderte, sich eine neue Arbeitsstelle zu besorgen oder aber das Elternhaus zu verlassen. In dieser Situation kam der Angeklagte erstmals auf den Gedanken, notfalls gewaltsam sexuelle Befriedigung an Mädchen zu suchen und hierbei den höchstmöglichen Lustgewinn zu erzielen. Da er auf Grund seiner sadistischen Phantasien und Wunschvorstellungen von vornherein mit Gewaltanwendung beim Sexualakt rechnete, entschloss er sich, nicht in C1, sondern – um das Risiko des Entdeckt- und Ergriffenwerdens so gering wie möglich zu halten – an weit abgelegenen Orten nach geeigneten Opfern zu suchen und sich an ihnen dort in einer Weise sexuell zu befriedigen, die ihm den höchstmöglichen Lustgewinn brachte.
L1, der damals – wie bereits erwähnt – nicht arbeitete, aber auch nicht krank war, verließ am Morgen des 6. oder 7. Februar 1955 die Wohnung in C1. Es hatte sich bei ihm jenes “komische Gefühl“ eingestellt, verbunden mit dem sexual-sadistischen Phantasien und dem Wunsch, sich an einem Mädchen oder einer Frau geschlechtlich optimal zu befriedigen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit noch nicht so sehr auf kleine Mädchen fixiert, wie dies später der Fall war. Entsprechend seinem Vorhaben, das Opfer weit entfernt von seinem Wohnort zu suchen, verließ er C1 entweder mit der Eisenbahn oder mit dem Omnibus und fuhr in Richtung L24. Er kannte sich dort in etwa aus, weil er im L24 wiederholt nach einer Arbeitsstelle gesucht hatte. Gegen Mittag befand er sich in dem Omnibus, der aus I15 kommend die Bundesstraße XX in Richtung E10 befuhr und auch an dem kleinen Ort X4 und dem unweit davon nord-östlich auf der anderen Seite der Bundesstraße XX gelegenen Waldstück “M6“ vorbeikam. Es handelte sich zu jener Zeit um eine einsame Gegend, die dem Angeklagten für sein Vorhaben geeignet erschien. Die Bundesstraße XX war seinerzeit nur wenig befahren. An der etwa 1 km nördlich des Waldstücks “M6“ gelegenen Haltestelle “Gasthof C9“ stieg der Angeklagte aus. Auf der Suche nach einem geeigneten Opfer ging er dann zu Fuß entlang der kaum befahrenen, an den Randstreifen nicht befestigten Bundesstraße XX in Richtung X4. Trotz der frühen Mittagszeit begegnete er niemandem. In X4 kehrte er um und ging langsam auf der in seine Gehrichtung gesehen linken Seite der Bundesstraße XX in Richtung der Omnibushaltestelle “C9“ zurück.
Der Weg des Angeklagten führte unmittelbar an dem Waldstück “M6“ vorbei. Dabei handelte es sich damals um einen etwa 300 m tiefen, sich von Osten nach Westen erstreckenden, mit der Schmalseite von etwa 70 m Breite zwischen den Kilometersteinen 26,9 und 27,0 unmittelbar an der Bundesstraße XX anstoßenden Waldstreifen. Der Östliche unmittelbar an der Straße gelegene Teil bestand in einer Tiefe von etwa 140 m aus Laubhochwald, der daran anschließende westliche Teil aus Fichtenwald. Zwischen beiden Waldteilen befand sich eine seinerzeit etwa 8 m breite, von Norden nach Süden verlaufende Schneise, durch die sich eine mit Wasser gefüllte ca. 1 m breite Mulde in gleicher Richtung zog. Etwa in der Mitte der unmittelbar an der Bundesstraße XX stoßenden Schmalseite von etwa 70 m führte ein ungefähr 2 m breiter Fahrweg von der asphaltierten Straße in das Waldstück hin zu jener bereits erwähnten Schneise. Etwa 20 m vor dem Ende des Laubhochwaldbestandes erstreckte sich damals beginnend ca. 5 – 6 m südlich des Waldweges von der Bundesstraße XX aus gesehen eine Lichtung, die sich bis zu der Schneise hinzog und nur mit spärlichem niedrigem Strauchwerk sowie dicht mit Gras bewachsen und von darüber liegendem Laub bedeckt war. An einigen Stellen ragten teilweise vermoderte Stümpfe gefällter Bäume aus dem Boden. Die Lichtung war zu jener Jahreszeit – im Februar – von dem Waldweg aus einzusehen. Es handelte sich um einen Ort, der in wärmeren Tagen häufig von Paaren zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Freien aufgesucht wurde. Der Angeklagte war zuvor noch nicht in diesem Waldstück gewesen.
Als L1 sich aus Richtung X4 kommend dem von der Bundesstraße XX in das Waldstück hineinführenden Weg näherte, kam ihm auf derselben Seite der Straße aus Richtung Haltestelle “C9“ T7 entgegen. Wie sie in diese Gegend gelangt war, nachdem sie zuletzt an frühen Morgen des 5. Februar 1955 in C8 gesehen worden war, konnte nicht mehr festgestellt werden. T7 war mittelgroß - 163 cm -, trug kurzes, schwarz-braunes stark gekräuseltes Haar, zeigte bereits entwickelte frauliche Formen – insbesondere eine starke Brust – und sah insgesamt älter aus, als sie in Wirklichkeit war. Sie war bekleidet mit einer blauen, bis zum Gesäß reichenden Kostümjacke, einem mittellangen bis über die Knie reichenden kaffeebraunen Rock, einem grünen Pullover, einem Unterrock, einem Büstenhalter, einem Strumpfhalter, ferner mit einem Hüfthalter, an dem an beiden Seiten Perlon- oder Nylonstrümpfe befestigt waren, sowie mit einem Schlüpfer. Sie trug grüne Sporthalbschuhe aus Leder mit grauen Kreppsohlen, die ein Waffelmuster zeigten. Um den Hals hatte sie einen grünen Schal geschlungen. T7 hatte ferner bei sich eine Kollegmappe aus grünem Kunststoff mit verschiedenen persönlichen Utensilien wie Geldbörse, Kamm, diverse Fotografien, Kosmetika, sowie mit einer Ausgabe der Zeitung “I14 M“ vom 5. Februar 1955 mit dem Aufdruck “Freistück“.
Als der Angeklagte das Mädchen kommen sah, verstärkte sich der sexuelle Drang, den er bereits seit dem Morgen des Tages verspürte und weswegen er “auf Jagd“ gegangen war. Er empfand gleichzeitig vermehrt das “komische Gefühl“, das mit einem Kribbeln in der Brust, mit Herzklopfen, Gliederzittern, Schweißausbrüchen und subjektiv empfundener Atemnot einherging. Da er damals – zu Beginn des Jahres 1955 – noch nicht überwiegend auf kleine Mädchen fixiert war, beschloss er, die ihm entgegenkommende T7 anzusprechen, sie zu sexuellen Handlungen aufzufordern und sich an ihr – notfalls mit Gewalt – zu befriedigen. Bevor er indessen seinen Plan in die Tat umsetzte und das Mädchen ansprach, vergewisserte der Angeklagte sich durch einen Blick rundum, dass weder ein Mensch in der Nähe bzw. in Sichtweite war, noch, dass sich ein Pkw auf der Bundesstraße XX näherte. Er stellte fest, dass er mit T7 in der überschaubaren Umgebung allein war.
Unmittelbar an der Einmündung des von der Bundesstraße XX in den “M6“ führenden Weges trafen sie aufeinander. Plangemäß sprach der Angeklagte T7 an und fragte sie sinngemäß, ob sie mit ihm “poppen“ wolle, wobei der Angeklagte diesen Begriff im Sinne seiner geschlechtlichen Befriedigung gebrauchte. Gleichzeitig machte er das “Fickzeichen“, indem er den Daumen einer Hand zwischen Zeige- und Mittelfinger steckte. T7 war völlig überrascht; sie war nicht gewillt, sich mit dem Angeklagten einzulassen und machte Anstalten, einfach weiterzugehen oder wegzulaufen. Der Angeklagte, der sich bereits in hoher sexueller Erregung befand, wollte jedoch unter allen Umständen zum Ziel, d. h. zur Befriedigung seiner Lust, kommen. Er war sich klar darüber, dass das Mädchen sich nicht freiwillig hingeben wollte. Mit einem Griff, den er bei seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft kennengelernt hatte, packte er das Opfer. Noch während er dem Mädchen gegenüberstand, ergriff er mit seiner linken Hand dessen rechten Arm, drehte sich dann so, dass sich T7 rechts neben ihm befand und legte den Arm über ihre rechte Schulter, während er mit der linken Hand weiter ihren rechten Arm festhielt. In dieser Haltung war es dem Angeklagten möglich, mit der rechten Armbeuge den Hals des Opfers nach Belieben zuzudrücken und es dadurch nicht nur an wirksamer Gegenwehr, sondern auch an Hilferufen zu hindern. In diesem von ihm selbst so bezeichneten “Schwitzkastengriff“ zog L1 gewaltsam T7 von der Bundesstraße XX weg über den Waldweg in den “M6“. Er passierte den zu dieser Jahreszeit kahlen Laubhochwald, wobei er das Mädchen, das sich wegen des festen Griffes weder zu wehren noch um Hilfe zu rufen vermochte, gewaltsam mit sich zerrte. Etwa 120 bis 130 m von der Bundesstraße entfernt bog der Angeklagte nach links von dem Waldweg ab und zog T7 zu jener Lichtung, die sich bis zu der in beide Waldteilen trennenden Schneise hinzog. Etwa 11 m von dem Weg und ca. 6 m vor der die Schneise durchlaufenden, etwa 1 m breiten und mit Wasser gefüllten Mulde warf er T7 zu Boden. Gegen Einblick vom Weg aus glaubte sich der Angeklagte hinreichend gesichert durch das auf der Lichtung befindliche niedrige Strauchwerk und die noch stehenden vermodernden Baumstümpfe. Deshalb erschien ihm diese Stelle für sein Vorhaben besonders geeignet. Der jenseits der Schneise beginnende Fichtenbestand war damals nach der eigenen Einschätzung des Angeklagten zu dicht, um dort eindringen zu können und das zu tun, was er mit seinem Opfer vorhatte. Der Angeklagte drückte T7 sodann über sein rechtes Knie, das er gegen ihre Kniekehle stemmte, nach hinten, so dass beide zu Boden fielen. Das Mädchen lag auf dem Rücken, der Angeklagte auf seiner rechten Körperseite links neben hier. Um seine sexuelle Erregung weiter zu steigern, versuchte er, T7 auf die Wange und auf den Mund zu küssen. Es gelang ihm jedoch nur, ganz kurz ihren Mund zu berühren, weil sie sich wehrte und den Kopf schnell hin und her bewegte. Der Angeklagte spürte, wie seine sexuelle Begier sich infolge der körperlichen Gegenwehr des Mädchens steigerte. Er griff nun mit der linken Hand an die Brust seines Opfers, die er über der Kleidung einige Zeit betastete; als der Angeklagte bemerkte, dass T7 einen bereits kräftig entwickelten Busen hatte, steigerte dies seine Geschlechtslust. Nachdem er ihre Brust intensiv befühlt hatte, fuhr er mit der linken Hand unter den Rock des Mädchens, schob diesen hoch, ergriff den Schlüpfer und zog ihn bis unter die Knie herunter. T7 wehrte sich erfolglos, indem sie mit den Beinen strampelte. Außerdem versuchte sie entweder um Hilfe zu rufen oder aber sie bat den Angeklagten in ihrer Angst, von ihr abzulassen. Der Angeklagte, der auf jeden Fall den höchsten geschlechtlichen Lustgewinn erzielen wollte, hörte nicht darauf, sondern drückte ihren Hals in seiner rechten Armbeuge so kräftig zusammen, dass sie wieder verstummte. Dann betastete er mit der linken Hand ihre nackte Scheide und befühlte die Schamhaare. Durch die beschriebenen geschlechtlichen Manipulationen und insbesondere durch den körperlichen Widerstand der Überfallenen steigerten sich sexuelle Erregung und Drang des Angeklagten immer mehr. Auf der rechten Seite neben seinem Opfer liegend öffnete der Angeklagte nunmehr seinen Hosenschlitz, holte sein erigiertes Glied hervor, legte sich dann auf T7, schob mit den Knien ihre Oberschenkel auseinander und versuchte, indem er Beischlafsbewegungen ausführte, seinen versteiften Penis in ihre Scheide zu stecken. Dies misslang ihm jedoch. Noch bevor er sein Glied bei dem Opfer einführen konnte, hatte er einen vorzeitigen Samenerguss. Sein Penis hatte in diesem Augenblick allenfalls den äußeren Scheidenbereich des Mädchens, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber noch nicht einmal diesen berührt. Der Angeklagte war wütend und enttäuscht darüber, dass ihm der koitale Akt mit Samenerguss bei in die Scheide des Opfers eingeführtem Glied nicht gelungen war. Überdies waren seine sexuelle Erregung und sein Geschlechtsdrang infolge des vorzeitigen Samenergusses keineswegs abgeklungen; vielmehr empfand der Angeklagte im Gedanken an den körperlichen Widerstand des Opfers und seine gewaltsame Überwindung ein sich noch steigerndes Lustgefühl. Er wurde sich spätestens jetzt bewusst, dass ihm die äußerste Gewaltanwendung auf das Opfer zum Zwecke der Tötung höchsten Lustgewinn und höchste Befriedigung verschaffen werde. Dieses Ziel aber wollte der Angeklagte unter allen Umständen erreichen. Einmal deshalb, zum anderen jedoch auch, um zu verhindern, dass T7 ihn wegen des Überfalls anzeige und er früher oder später als Täter identifiziert und der Bestrafung zugeführt werde, entschloss sich L1 nunmehr, das Mädchen zu töten. Er hatte bis dahin noch keinen Menschen zu Tode gebracht und wusste infolgedessen noch nicht, dass ihm die Tötung durch Erwürgen in Verbindung mit der bewussten Beobachtung des Todeskampfs seines Opfers zur äußersten Steigerung seiner Geschlechtslust und zur höchsten Befriedigung führen werde, eine Erfahrung, die er erst in späteren Fällen machte. Demgemäß erwürgte der Angeklagte T7 nicht, sondern griff, nachdem er sich entschlossen hatte, sie umzubringen, mit der rechten Hand in seine rechte Hosentasche, in der er ein Taschenmesser mit einer 10 – 11 cm langen und ca. 1,5 - 2 cm breiten Klinge bei sich trug. Er holte das Messer mit der rechten Hand, die er zuvor unter dem Kopf des Opfers weggezogen hatte, hervor, öffnete es unter Zuhilfenahme der linken Hand und richtete sich dann – noch auf dem Mädchen liegend – auf. T7 versuchte nun, ihn wegzuschieben. Das gelang ihr jedoch nicht, weil der Angeklagte auf ihrem Unterkörper hocken blieb und ihren Oberkörper mit dem linken Arm gewaltsam zu Boden drückte. Sie schrie – wahrscheinlich, weil sie das Messer in der Hand L1 gesehen hatte – laut auf. Der Angeklagte drückte mit der linken Hand den Kopf des Opfers fest auf den Boden und stach dann mit der messerbewehrten rechten Hand mindestens vier- bis fünfmal wuchtig in den Brust- und Halsbereich des Mädchens. Hierdurch wollte er es aus den bereits genannten beiden Motiven – Erzielung des höchsten Lustgewinnes sowie Verhinderung seiner Ergreifung als Täter des Überfalls – töten.
T7 versuchte sich aufzubäumen, stöhnte und röchelte. Nach kurzem Todeskampf, den der Angeklagte genau beobachtete und bei dem er sie am Boden festhielt, lag sie ruhig. L1 nahm zutreffend an, dass T7 tot war.
Der Angeklagte erahnte, dass die von ihm angewendete Tötungsart nicht zu dem erhofften höchsten Lustgewinn führte. Um diesen dennoch zu erreichen, entschloss er sich, sexuelle Manipulationen an der Toten vorzunehmen. Zuvor vergewisserte er sich durch sorgfältiges Umschauen, das niemand in der Nähe war und er Entdeckung nicht zu befürchten brauchte. Sodann entblößte er die Brüste des reglos auf dem Rücken liegenden Mädchens, indem er Jacke und Pullover bis in Schulterhöhe hochschob und Büstenhalter und Unterrock, von dem der rechte Träger auf der Vorderseite abriss, gewaltsam herunterzog. Dann befühlte er in der Absicht, seine sexuelle Lust weiter zu steigern, die nackten Brüste und knetete sie intensiv. Anschließend entblößte der Angeklagte T7 Unterkörper, indem er den Rock bis zum Gesäß hochschob und ihr den hellfarbenen Schlüpfer auszog. Diesen knüllte er zusammen und steckte ihn in die in unmittelbarer Nähe liegende grüne Kollegtasche des Opfers. Mit dem Tatmesser brachte der Angeklagte sodann seinem toten Opfer mindestens vier weitere Schnitt- / Stichverletzungen bei. Einen senkrecht von unten nach oben verlaufenden etwa 5 cm langen Schnitt brachte er am linken Oberschenkel etwa in der Mitte der Streckseite 20 cm oberhalb der Kniemitte. Er endete kurz vor der Gesäßfalte. Zwei weitere im Wesentlichen parallel von oben nach unten verlaufender jedoch unterschiedlich langer Schnitte setzte er an unmittelbar an der Afteröffnung und zog sie in Fortsetzung der Gesäßfalten nach oben gegen das Kreuzbein. Schließlich stieß er die Spitze des Messers wenige Millimeter rechts neben der Afteröffnung in die Haut. Alle diese postmortalen Verletzungen fügte der Angeklagte seinem Opfer zu, weil er noch immer hochgradig sexuell erregt war und eine weitere Luststeigerung und Lustbefriedigung erstrebte. Während des gesamten Hergangs verspürte er unvermindert stark jenes “komische Gefühl“; trotz des vorzeitigen Samenergusses blieb sein Glied erigiert, und während der geschilderten Manipulationen an dem bereits toten Mädchen masturbierte er unmittelbar neben der Leiche, wobei er abermals zum Samenerguss kam und das Sperma entweder auf sein Opfer oder auf den Boden laufen ließ. Danach fühlte L1 sich befriedigt. Er zog den Rock des Mädchens wieder bis zu den Knien empor und Pullover und Jacke bis über die entblößten Brüste herunter und erhob sich.
Als sein sexueller Drang verflogen und das “komische Gefühl“ endlich von ihm gewichen war, befiel ihn angesichts der Toten – es handelte sich nach allen Ermittlungen um sein erstes Opfer – große Angst, als Täter dieses Tötungsdelikts überführt und bestraft zu werden. Er fühlte plötzlich unwiderstehlichen Kotdrang, entblößte sein Gesäß und kotete etwa 1 m rechts neben der Leiche. Dabei schied er auch einen Madenwurm aus. Nachdem er sich wieder angezogen hatte, entfernte er sich von der Leiche über den zur Bundesstraße XX führenden Waldweg, wobei er unterwegs sein Messer säuberte. Als er unbehelligt ein Stück vom Tatort weggegangen war, masturbierte er nochmals bis zum Samenerguss. Über die Bundesstraße XX ging der Angeklagte sodann zurück zur Haltestelle “C9“ und fuhr mit dem Omnibus und der Eisenbahn nach C1 zurück.
Einige Wochen später, am 00.00.1955, verließ der Angeklagte C1 und setzte sich in die DDR ab. Hierbei handelte es sich in erster Linie um eine Fluchtreaktion des Angeklagten, denn ihn quälte nach wie vor die große Furcht, als Täter des Tötungsverbrechens im “M6“ ermittelt und bestraft zu werden.
Die Leiche T7 wurde am 8. Februar 1955 gegen 17:00 Uhr nachmittags zufällig von dem Zeugen E11 entdeckt. Der Zeuge, der ein Fahrrad bei sich hatte und zu seinem hinter dem Waldstück gelegenen Acker Asche gebracht hatte, benutzte auf dem Rückweg zur Bundesstraße XX den bereits mehrfach erwähnten Waldweg. Im Bereich der Lichtung, auf der die Leiche der T7 lag, musste er einen größeren Wassertümpel umgehen und wurde hierbei der Toten ansichtig. Der Zeuge meldete den Fund unverzüglich der Kriminalpolizei in M4.
Am Morgen des 9. Februar 1955 erfolgte die Aufnahme des Tatortes durch die Beamten der Mordkommission der damals zuständigen Kriminalhauptstelle N4. Die Leiche T7 lag lang ausgestreckt in Bauchlage in der Lichtung zwischen dem Laubwald und dem Nadelwald auf dem Boden, und zwar etwa 11 m von dem von der Bundesstraße XX in das Waldstück führenden Weg und knapp 6 m von jener in der Mitte der Schneise verlaufenden mit Wasser gefüllten Mulde entfernt mit den Beinen zum Weg hin. Um die Leiche herum lagen ein Hornkamm, eine blaue Geldbörse mit Kleingeld, das Stück eines Strumpfhalters mit einer Sicherheitsnadel sowie eine grüne Kollegmappe, in der sich u. a. ein Exemplar “I14 M“ mit dem Aufdruck “Freistück! Unverkäuflich“, mehrere Lichtbilder, Kosmetika und ein zusammengeknüllter Damenschlüpfer befanden. Rechts neben der Leiche in Höhe des Kniegelenks etwa 1 m von diesem entfernt fand sich ein Haufen menschlichen Kots. Der Kopf der Leiche lag auf der linken Seite auf einem mit Moos bewachsenen flachen Baumstumpf auf. Die Beine waren lang ausgestreckt und lagen parallel zueinander. Der linke Unterarm lag teilweise unter dem Körper, während der rechte Arm im rechten Winkel zum Oberkörper auf dem Boden auflag. Die Leiche war bekleidet mit einem nicht geknoteten einfarbigen giftgrünen Wollschal am Hals, einer blauen bis zum Gesäß reichenden, an den Hüften leicht angehobenen beschmutzten Jacke sowie darunter mit einem seegrünen Pullover. Der kaffeebraune Rock war bis an die Knie hochgeschoben, so dass die Außenseite des linken Oberschenkels sichtbar war. Die Leiche trug Perlon- oder Nylonstrümpfe sowie grüne Sportschuhe mit grauen Porokreppsohlen mit einem Waffelmuster. Unter dem Kopf- und Halsbereich fanden sich zwei größere Lachen dicken geronnenen Blutes. Die linke Vorderseite der Jacke sowie die Enden des Schals waren mit Blut durchtränkt. Am Schal fanden sich zwei Schnittstellen von 2 bzw. 5 cm Länge. Der Pullover war leicht hochgeschoben und im Halsbereich ebenfalls mit Blut befleckt. Der Büstenhalter sowie der Unterrock waren heruntergezogen, so dass die Brüste unter dem Pullover freilagen. Der rechte Träger des Unterrocks war an der Vorderseite abgerissen. Die Leiche trug keinen Schlüpfer. Die Inaugenscheinnahme der Leiche ergab mehrere Stich- / Schnittverletzungen im Halsbereich, eine Schnittverletzung an der rechten Brust, ferner Stich- / Schnittverletzungen am linken Oberschenkel und Afterbereich. Die linke Ohrmuschel und die Finger der rechten Hand zeigten deutliche Spuren von Tierfraß; die Handknochen lagen teilweise frei. Im Übrigen fand sich an den Händen eine ausgedehnte Waschhautbildung.
Noch am selben Tage obduzierte der Sachverständige T12 die 162 cm lange Leiche der T7. Es fanden sich an der rechten Halsseite mindestens 3 tiefe Stichwunden, von denen zwei für den Finger durchdringlich bis auf den Kehlkopf waren. Rachen und große Blutgefäße waren eröffnet. Die Stichverletzungen verliefen schräg von oben nach vorn unten. Diese Verletzungen hatten zu ausgedehnten Bluteinatmungen in die Lunge und dadurch zum Tode von T7 geführt. Überdies befand sich eine 1 bis 1,5 cm quer zur Körperachse verlaufende Stich- / Schnittverletzung an der rechten Brust, und zwar etwa 5 cm von der Brustwarze entfernt. Am linken Oberschenkel verliefen in Fortsetzung der Falten am Gesäß gegen das Kreuzbein aufsteigend zwei strichförmige Schnitte bis unmittelbar an die Afteröffnung. Wenige Millimeter neben der Afteröffnung stellte der Obduzent eine Einstichwunde fest. T7 war im Zeitpunkt ihres Todes kurze Zeit schwanger. Als in Betracht kommendes Tatwerkzeug bezeichnete der Sachverständige ein Messer mit etwa 2 cm breiter Klinge und auslaufender Spitze.
An der Leiche fanden sich keine Spermien, weder an den Oberschenkeln noch am Scheideneingang. Auch im Innern der Scheide und in der Gebärmutter konnten keine Samenfäden festgestellt werden. Wohl aber gab die Untersuchung der Kleidung, dass sich im Schrittbereich des Schlüpfers und am unteren Teil des Unterrocks Sperma befand. Wegen der Verschmutzung war jedoch eine genauere Auswertung nicht möglich.
Der Sachverständige T12 untersuchte ferner den neben der Leiche gefundenen Haufen menschlichen Kots. Die Analysen ergaben, dass der Kot nicht von der Leiche stammte. Der im Darm T7 vorgefundene Kot war anders gekörnt und wurmfrei. Dagegen fand sich in dem Kothaufen mindestens ein Madenwurm.
Die umfangreichen Ermittlungen nach dem Täter, die teilweise auch in Norddeutschland getätigt wurden, blieben erfolglos. Ein Verdächtiger, der ernsthaft als Täter in Betracht kam, fand sich trotz nahezu bundesweiter, monate- und jahrelanger Fahndung nicht. Erst im Zuge des vorliegenden Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten erfolgte die Aufklärung.
Der Angeklagte hat die Tat bei drei kriminalpolizeilichen Vernehmungen am 9., 11. und 21. Juli 1976 eingeräumt. Bei einer Tatrekonstruktion am 20. Juli 1976 hat er im “M6“ den Mitgliedern der Mordkommission den Tathergang demonstriert. Später hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen und insbesondere auch bei den Explorationen durch die Sachverständigen X5, T12 und N5 die Täterschaft entschieden in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte durch seine Verteidiger pauschal erklären lassen, er habe T7 nicht getötet; im Übrigen hat er nähere Angaben hierzu nicht mehr gemacht.
Die zum Tötungsfall T7 getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift hierzu gehörten Zeugen und Sachverständigen und den danach zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Aktenteilen. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen.
Die Feststellungen zum Tatort im “M6“ an der Bundesstraße XX zwischen I15 und E10 beruhen auf den Bekundungen der Zeugen T13, I16, X6, M5 und K4. Sie alle waren Angehörige der Mordkommission der Kriminalhauptstelle N4, die seinerzeit nach Auffinden der Leiche T7 am Tatort ermittelt haben und den Tatortbefund erhoben haben. Die Zeugen haben auch die seinerzeit gefertigte Lichtbildmappe, die Gegenstand der Hauptverhandlung war, im Einzelnen erläutert. Ihre Tatortbeschreibungen entsprechen der Darstellung des Angeklagten, die dieser im Ermittlungsverfahren vom Tatort gegeben hat. Die Kammer hat den Tatort im “M6“ zudem selbst in Augenschein genommen, um sich ein hinreichendes eigenes Bild von der Tatörtlichkeit zu verschaffen. Sie hat sich an Ort und Stelle anhand der 1955 gefertigten Lichtbildmappe gut zurechtgefunden und sich von der Übereinstimmung der Tatortbeschreibungen der damaligen Kriminalbeamten und des Angeklagten – mit Ausnahme des eigentlichen Fundortes der Leiche – unter Berücksichtigung auch der inzwischen veränderten Bepflanzung überzeugen können. Während die vorgenannten Zeugen entsprechend den damals gefertigten Lichtbildern übereinstimmend angegeben haben, zur Tatzeit habe der hintere Teil des “M6“ aus Nadelwald bestanden, befindet sich heute dort wie im vorderen Teil des Waldstücks Laubbaumbestand. Übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, die Bepflanzung sei nach 1955 geändert worden, sahen sich jedoch nicht mehr in der Lage, den genauen Zeitpunkt der Änderung der Bepflanzung anzugeben. In Übereinstimmung damit hatte der Angeklagte im Ermittlungs-verfahren angegeben, im hinteren Teil des Wäldchens seien Fichten gewesen.
Zur Beschaffenheit der Tatörtlichkeit im Juli 1976 hat die Kammer außerdem an Ort und Stelle die Mitglieder der Mordkommission EKHK L18, KOK I12, KHM K2 und KHM I19 zeugenschaftlich vernommen, die übereinstimmend dargelegt haben, im Jahre 1976 hätten sich das betreffende Waldstück und seine Umgebung bereits in einem Zustand befunden, wie er sich im Wesentlichen jetzt noch darbiete.
Die Feststellungen zur An- und Abreise des Angeklagten, zu seiner unmittelbaren Annäherung an den Tatort sowie zu seinem Rückweg hat die Kammer getroffen auf Grund der Einlassung des Angeklagten hierzu im Ermittlungsverfahren. Die Kammer hat sich ferner davon überzeugt, dass der Tatort von dem Angeklagten im Februar 1955 mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Schwierigkeiten erreicht werden konnte. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G2, C42 und U3, die die entsprechenden Fahrpläne der Bundesbahn und der Omnibuslinien für den Raum C1 / E10 für 1955 mit Geltung für Anfang Februar des genannten Jahres erläutert haben, bestanden folgende Verbindungen von C1 nach X4 mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
Eine direkte Zugverbindung von C1 nach X4 gab es nicht. X4 liegt an der Bundesstraße XX, die die Städte I15 und E10 verbindet. Diese beiden Städte sind Bahnstationen der Bundesbahn.
Es ergaben sich u. a. 1955 zwischen C1 und I15 mit Umsteigen in F1 folgende Zugverbindungen:
C1 ab F1 ab I15 an
08:13 Uhr 08:30 Uhr 09:03 Uhr 09:00 Uhr 09:33 Uhr 11:47 Uhr 10:45 Uhr 11:47 Uhr 13:11 Uhr 13:00 Uhr 13:42 Uhr 14:40 Uhr
Von I15 waren Zugverbindungen nach N4 über C10 – E10 an allen Tagen u. a. wie folgt möglich:
I15 ab C10 – I17 an
06:52 Uhr 07:00 Uhr 08:52 Uhr 08:32 Uhr 10:22 Uhr 10:29 Uhr 11:47 Uhr 11:54 Uhr 13:45 Uhr 13:52 Uhr 15:28 Uhr 15:34 Uhr 16:31 Uhr 16:37 Uhr 17:38 Uhr 17:44 Uhr
Die Buslinie 5 verkehrte von C10 nach E10 über X4 wie folgt:
C10 – I17 ab X4 an
05:51 Uhr 05:57 Uhr 10:52 Uhr 11:05 Uhr
Rückfahrmöglichkeiten von X4 nach C10 – I17 waren folgende:
X4 ab C10 – I17 an
09:28 Uhr 09:45 Uhr 19:42 Uhr 19:56 Uhr
Von C10 – I17 nach I15 bestanden u. a. folgende Zugverbindungen:
C10 – I17 ab I15 an
13:19 Uhr 13:25 Uhr 14:04 Uhr 14:10 Uhr 15:09 Uhr 19:15 Uhr 16:56 Uhr 17:02 Uhr 18:17 Uhr 18:22 Uhr 19:46 Uhr 19:52 Uhr 21:25 Uhr 21:31 Uhr
Von I15 ergaben sich folgende Zugabfahrten am Abend nach F1: 21:47 Uhr, 22:07 Uhr, 22:18 Uhr und 23.32 Uhr. Von dort hatte der Angeklagte die Möglichkeit der Weiterfahrt nach C1.
Für den Angeklagten ergaben sich ferner Zugverbindungen von C1 nach I15 über T14, u. a. wie folgt:
C1 ab über T14 I15 an 05:22 Uhr 07.24 Uhr 06:36 Uhr 08:32 Uhr 10:37 Uhr 12:35 Uhr
Von I15 zurück über T14 nach C1 wie folgt:
I15 ab C1 an 14:00 Uhr 16:04 Uhr 15:33 Uhr 17:19 Uhr 16:08 Uhr 18:15 Uhr 17:42 Uhr 19:44 Uhr 20:27 Uhr 22:12 Uhr 21:19 Uhr 23:15 Uhr 22:49 Uhr 00:40 Uhr
Die Feststellungen über das Auffinden der Leiche T7 am Nachmittag des 8. Februar 1955 hat die Kammer getroffen an Hand der Bekundungen des Zeugen E11. Dieser Zeuge kam – seinen Bekundungen zufolge – am Nachmittag des 8. Februar 1955 gegen 17:00 Uhr von seinem Ackergrundstück, das damals hinter dem “M6“ lag und das er von Zeit zu Zeit mit Asche bestreute. Zurückgehend benutzte er den Waldweg durch den „“M6“. Er überschritt zunächst die damals wie heute vorhandene, seinerzeit mit Wasser gefüllte Mulde. Etwa 130 bis 140 m von der Bundesstraße XX entfernt musste der Zeuge einen Wassertümpel umgehen und blickte dabei nach rechts in Richtung der Lichtung, die sich damals bis zu jener den Laub- und Fichtenbestand trennenden Schneise hinzog. Er entdeckte dort das auf dem Bauch liegende Tatopfer, näherte sich ihm bis auf drei Schritt, stellte fest, dass es sich um eine Tote handelte und benachrichtigte anschließend die Polizei. Der Zeuge E11 hat an Ort und Stelle den Leichenfundort genau bezeichnet und seine Angaben aus dem Jahre 1955 wiederholt. Das Erlebnis hatte sich ihm derart tief eingeprägt, dass er keinerlei Orientierungsschwierigkeiten hatte und genau die Stelle als Leichenfundort bezeichnete, die sich auch aus den damals gefertigten Lichtbildern sowie aus der Tatortskizze als solche ergibt.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Kammer getroffen auf Grund der geständigen Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. In der Hauptverhandlung hat er pauschal die Tat bestritten und im Übrigen jede Einlassung verweigert. Die Kammer hat deshalb zu seinen damaligen Angaben im Ermittlungsverfahren, die er anlässlich von drei Vernehmungen und der Tatrekonstruktion an Ort und Stelle machte, die Mitglieder der Mordkommission EKHK L18, KHK I19, KHM P4, KHM K2., KHM I18 und KOK I12 als Zeugen vernommen. Dabei hat die Kammer ferner berücksichtigt die Befunde, die die im Jahre 1955 tätigen Kriminalbeamten, nämlich die Zeugen K4, T13, I16, M5 und X6 bei der Tatortarbeit nach Auffinden der Leiche erhoben haben.
Das Geständnis, das der Angeklagte im Ermittlungsverfahren grob und in Umrissen am 9. Juli 1976 gegenüber den Vernehmungsbeamten KHK I12 und KHM P4, insbesondere dann aber bei seiner ausführlichen Vernehmung durch die Zeugen KHM K2 und KHM E7 am 11. Juli 1976 abgelegt und anlässlich der Tatrekonstruktion im “M6“ am 20. Juli und bei seiner Nachvernehmung am 21. Juli 1976 wiederholt hat, ist glaubhaft. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund einer sorgsamen Analyse der Aussageentstehung und des Aussageinhalts unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten L1 gelangt.
Nachdem der Angeklagte bis in die Nachmittagsstunden des 9. Juli 1976 umfassende Angaben zu den Tötungsfällen “L17“, “U2“ und “H2“ sowie “T6“ gemacht hatte und weiter vernommen werden sollte, befand er sich – wie die mit ihm befassten Vernehmungsbeamten KHM K2 und KHM E7 alsbald feststellten – in einer Gemütslage, die eine weitere Vernehmung nicht zuließ. Als der Angeklagte nach Einnahme des Mittagessens im Polizeigewahrsam der Dienststelle der Mordkommission zugeführt wurde, war er vollkommen niedergeschlagen und begann sofort zu weinen. Er weinte nahezu eine Stunde lang und betonte mehrfach, alles sei nur deshalb passiert, weil er stets alleine gewesen sei und keine Frau gehabt habe. Nur weil die Frauen ihn immer “vernatzt“ hätten, sei es zu den zahlreichen Tötungsdelikten gekommen. Um den Angeklagten abzulenken und ihn aus seiner depressiven Stimmung zu befreien, unterhielten sich die Beamten mit ihm über sein Privatleben sowie seine besonderen Steckenpferde wie Stereo- und Fernsehanlage, seine Mofas oder Mopeds und über seine bisherige Arbeit. Es gelang ihnen, den Angeklagten so weit zu ermuntern, dass er nach einiger Zeit bereit war, über weitere Straftaten zu sprechen, nachdem er zuvor bereits angedeutet habe, es seien viele Frauen und Mädchen gewesen, die er im Laufe der Jahre umgebracht habe. L1 kam dann von sich aus und ohne dass die insoweit völlig unwissenden und ahnungslosen Vernehmungsbeamten K2 und E7 ihm irgendeinen Hinweis oder Tipp gegeben hätten, darauf zu sprechen, dass er vor vielen Jahren einmal ein etwas älteres Mädchen erstochen habe. Um den inzwischen wieder hergestellten guten Kontakt zu dem Angeklagten nicht abreißen zu lassen, sahen die beiden Beamten davon ab, L1 nun detailliert zu diesem von ihm selber zur Sprache gebrachten Fall zu vernehmen. Sie baten vielmehr ihre Kollegen KHK I18 und KHM P4, den Angeklagten insoweit nur grob anzuhören, nachdem sie ihnen die besondere Problematik angesichts der Verfassung des Angeklagten geschildert hatten.
Gegenüber den Zeugen KHK I18 und KHM P4 schilderte der Angeklagte nach deren Angaben alsdann die Tötung der T7 bereits in groben Umrissen entsprechend den Schuldfeststellungen dieses Urteils. Allerdings “verlegte“ er den Tatort nach C1 und gab überdies an, er glaube, er sei zur Tatzeit bereits wieder aus der DDR zurück gewesen; es könne aber auch sein, dass er die Tat vor seiner Einreise in die DDR begangen habe, denn seine Mutter, die zwar damals schon krank gewesen sei, habe nach seiner Erinnerung noch gelebt. Das Mädchen sei 15 oder 16 Jahre oder auch schon älter gewesen. Das Mädchen, das er zuvor in ein Waldstück geschleift und mit dem er dort “geknutscht“ habe, habe ihn – L1 – “vernatzt“, weil ihm “gleich wieder einer abgegangen sei“, als er sein Glied in ihr Geschlechtsteil habe einführen wollen; er meinte jedoch, dass sein Glied sogar ein Stückchen in ihrem Geschlechtsteil gewesen sei. Über das, was das Mädchen zu ihm gesagt habe, sei er richtig wütend geworden, habe deshalb mit der rechten Hand aus seiner rechten Hosentasche ein Taschenmesser herausgeholt, mit der linken Hand die Schneide herausgeklappt, dann mit dem linken Arm das Mädchen zu Boden gedrückt und ihr mit der rechten Hand mit dem Messer ein paarmal in die Brust gestochen, um es zu töten. Es habe nicht geschrien, sondern nur geweint und schließlich ruhig und leblos dort gelegen. Er – L1 – habe geglaubt, es sei tot gewesen. Das Taschenmesser, mit dem er das Mädchen erstochen habe, habe eine etwa 10 bis 12 cm lange Klinge gehabt. An die Jahreszeit könne er sich nicht mehr erinnern; Winter sei es jedoch nicht gewesen, weil Blätter an den Bäumen gewesen seien. Er habe mit dem Mädchen in dem Wald auf Grasboden gelegen; an jener Stelle hätten auch große Bäume – seiner Meinung nach Buchen – gestanden; die Asphaltstraße sei 3 – 4 m entfernt gewesen. Autos und Menschen habe er unmittelbar vor und nach der Tat nicht gesehen. Überdies erinnere er sich, dass es “schummerig“ gewesen sei.
Am 10. Juli 1976 war der von dem Angeklagten am Vortage in groben Umrissen geschilderte Fall nicht Gegenstand der Ermittlungen. Erst am 11. Juli 1976 wurde er von dem Zeugen KHM K2, an den der Angeklagte sich damals seelisch anlehnte und zu dem er ein besonderes Vertrauen hatte, sowie von dem Zeugen KHM E7 ausführlich zum Tötungsfall “T7“ vernommen. Mit Rücksicht auf die bereits erwähnte positive Einstellung des Angeklagten ihm gegenüber stellte der Zeuge K2 die Fragen, während sein Kollege E7 sich darauf beschränkte, die Vernehmungsniederschrift zu fertigen.
Im Einzelnen gab der Angeklagte den Zeugen gegenüber folgende Tatdarstellung wie der Zeuge KHM K2 im Einzelnen in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat:
Die Beamten haben mich vorhin gefragt, ob ich noch mehr über die Sache mit dem großen Mädchen erzählen kann, was ich erstochen habe. Zu dieser Sache kann ich noch mehr Angaben machen. Ich muss dabei allerdings manchmal lange und richtig stark überlegen, damit mir dazu auch das Richtige einfällt. Nachdem ich aber so richtig überlegt habe, ist mir da noch viel zu eingefallen. Die Beamten haben mich dann auch gefragt, wie lange diese Sache her ist. Mir ist dann eingefallen, dass ich da schon in C1 gewohnt habe.
Frage: Woher wissen Sie, dass Sie schon in C1 gewohnt haben, als die Sache mit dem großen Mädchen passierte, die Sie erstochen haben?
Antwort: Ich weiß es deswegen, weil ich erst in C1 nach Mädchen gesucht habe.
Frage: Warum haben Sie in C1 erst nach Mädchen gesucht?
Antwort: Als ich bei den Bauern in P3 war, hatte ich zwar auch immer ab und zu dieses komische Gefühl, aber dort konnte ich dann immer an die Kühe gehen. In C1 konnte ich nicht an Kühe gehen, weil da keine waren und irgendwie musste ich den Drang loswerden.
Frage: Haben Sie denn in C1 auch etwas mit Mädchen gemacht?
Antwort: Nein, ich bin dann immer sehr lange spazieren gegangen. Meistens, wenn ich nicht gearbeitet habe. Ich bin auch öfter mit dem Bus und nicht so oft mit dem Zug weggefahren.
Frage: Wenn Sie so weggefahren sind, sind Sie dann zu anderen Städten gefahren oder dahin, wo man schön spazieren konnte?
Antwort: Nee, ich bin meistens da ausgestiegen, wo man spazieren gehen konnte.
Frage: Wie lange sind Sie dann so unterwegs gewesen?
Antwort: Ich bin dann auch schon mal für eine Fahrt über vier Stunden mit dem Bus unterwegs gewesen. Aber abends war ich dann wieder zu Hause. Über Nacht habe ich nie im Freien übernachtet. Ich war nie länger als einen Tag unterwegs.
Frage: Wie lange waren Sie denn unterwegs, als das mit dem erstochenen Mädchen passierte?
Antwort: Ich bin da auch ungefähr so lange gefahren, wie ich vorhin gesagt habe.
Frage: Sie hatten vorhin angegeben, dass sie in C1 gewohnt haben, als diese Sache passierte. Können Sie noch mehr dazu sagen, damit man dadurch besser herausfinden kann, wann diese Sache passiert ist?
Antwort: Ich habe jetzt nochmal nachgedacht, und mir fällt ein, dass diese Sache passiert ist, bevor ich in die DDR gegangen bin. Das ist also schon eine ganz schön lange Zeit her.
Frage: Was fällt Ihnen denn noch dazu ein?
Antwort: Das muss vor der DDR gewesen sein, denn als ich zurückkam, habe ich ja wieder bei einem Bauern gearbeitet, und wenn das Gefühl kam, konnte ich ja wieder an die Kühe gehen.
Frage: Was haben sie denn gemacht, als diese Sache mit dem Mädchen passiert ist? Sind Sie lange unterwegs gewesen oder nur kurz?
Antwort: Ich war da einige Zeit unterwegs. Ich war da drei oder vier Stunden unterwegs. Ich weiß nicht mehr, ob ich mit dem Bus oder mit dem Zug gefahren bin.
Frage: Was können Sie denn jetzt noch mehr sagen?
Antwort: Ich bin dann irgendwo, wo es mir gefallen hat, ausgestiegen und bin dort spazieren gegangen.
Frage: Wie hat es denn da ausgesehen, wo Sie spazieren gegangen sind?
Antwort: Häuser habe ich keine gesehen. Ich weiß noch, dass da Felder, Wald und auch zwischendurch Straßen waren. Ich bin dann da spazieren gegangen, mal durch den Wald, mal an Feldern entlang und auch mal auf der Straße.
Frage: Wo haben Sie das Mädchen getroffen?
Antwort: Ich habe das Mädchen da getroffen, wo Wald war. Ich war auf der Straße und das Mädchen auch.
Frage: Wo kam das Mädchen denn her?
Antwort: Es kam mir entgegen.
Frage: Waren denn noch andere Leute auf der Straße?
Antwort: Nein, ich habe keine gesehen.
Frage: Sind Ihnen denn auf der Straße Autos begegnet?
Antwort: Da gab es ja noch gar nicht so viele Autos. Ich weiß wohl, dass ich da auch welche gehört habe, gesehen habe ich keine.
Frage: Was war denn jetzt, als das Mädchen Ihnen entgegenkam?
Antwort: Ich bekam wieder das komische Kribbeln von unten. Weiter zog sich bei mir auch so die Brust zusammen und das Herz klopfte so, und ich wurde wieder nervös.
…
Frage: Was passierte dann?
Antwort: Das Mädchen kam mir immer näher. Ich habe mir dann in dieser Zeit gesagt, dass ich das Mädchen anspreche, weil ich mit ihr poppen wollte.
Frage: Können Sie das Mädchen noch beschreiben?
Antwort: So richtig kann ich das Mädchen nicht mehr beschreiben. Es ist ja schon so lange her.
Frage: Was fällt Ihnen denn zu diesem Mädchen noch ein?
Antwort: Das Mädchen war ein Stück kleiner als ich.
Frage: Wie groß sind Sie?
Antwort: In meinem Ausweis steht, dass ich 1,75 m groß bin. Das Mädchen ging mir bis etwa hierhin. – Der Angeklagte deutete an, dass das Mädchen ihm etwa bis zum Ohr ging. –
Frage: Was können Sie zum Alter des Mädchens sagen?
Antwort: Ich weiß nicht, wie alt dieses Mädchen war. Es war auf jeden Fall älter, als das eine Mädchen, was ich im Walde erwürgt habe und was unten ein paar Haare hatte. Es war aber noch keine richtige Frau, damit meine ich, das Alter. Ich weiß auch noch, dass das Mädchen schon eine richtige Brust hatte. Das habe ich nämlich gefühlt, weil ich die Brust gefühlt habe.
Frage: Was fällt Ihnen denn noch zu dem Alter des Mädchens ein?
Antwort: Es muss sich um ein älteres Mädchen gehandelt haben, da ich erst in E1 mit kleinen Mädchen angefangen habe, etwas zu machen. Vorher habe ich immer versucht, bei großen Mädchen, die schon älter waren, heranzukommen. Weil die großen Mädchen mich immer vernatzt haben, habe ich dann später kleinere Mädchen genommen. Deswegen weiß ich auch, dass dieses Mädchen ein älteres Mädchen war.
Frage: Können Sie sich noch an die Frisur des Mädchens erinnern?
Antwort: Das ist schwer. Hat die lange oder kurze Haare gehabt? Nee, ich meine, die hatte kürzere Haare. Aber an die Farbe kann ich mich nicht mehr erinnern.
Frage: Was können Sie zu der Bekleidung des Mädchens sagen?
Antwort: Auch wenn ich jetzt richtig darüber nachdenke, fällt mir dazu nichts ein. Wenn mir jetzt gesagt wird, dass ich in meiner Vernehmung vom 9.7.1976, 16:45 Uhr, zu dieser Sache gesagt habe, dass das Mädchen einen Rock und möglicherweise einen dunklen Pulli anhatte, so bin ich mir darin nicht mehr sicher. Ich weiß das einfach nicht mehr.
Frage: Hatte das Mädchen irgendetwas bei sich?
Antwort: Wenn ich so überlege, dann meine ich, dass das Mädchen etwa eine große oder eine kleine Tasche bei sich hatte. Aber genau weiß ich, dass es eine Tasche bei sich hatte.
Frage: Was ist denn gewesen, als das Mädchen jetzt bei Ihnen ist?
Antwort: Ich habe das Mädchen angequatscht, weil ich es ja poppen wollte. Es kann sein, dass ich das Fickzeichen gemacht habe, auf jeden Fall habe ich aber gesagt, dass ich sie ficken wollte.
Frage: Was hat das Mädchen dann gemacht?
Antwort: Ich meine, dass es wohl weglaufen wollte.
Frage: Konnte das Mädchen denn weglaufen?
Antwort: Nee, ich habe es ja gleich an den einen Arm gefasst und den anderen Arm um ihre Schulter gelegt …
Frage: Woher kannten Sie eigentlich diesen Griff?
Antwort: Wenn ich beim Bauern Säcke vom Boden auf den Wagen gepackt habe, habe ich mit der linken Hand den Sack oben, wo er zugebunden war, gepackt und den Sack dann in die rechte Armbeuge genommen, zugedrückt und dann auf mein Kreuz genommen.
Frage: Was haben Sie dann mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Nachdem ich sie so gegriffen hatte, habe ich es von der Straße runter in einen Wald geführt.
Frage: Ist das Mädchen denn so mitgegangen?
Antwort: Nich direkt. Ich musste sie schon so richtig ziehen.
Frage: Können Sie noch sagen, wie weit Sie in den Wald gegangen sind?
Antwort: Nein. Ich bin wohl vom Wege ab mit ihr in den Wald gegangen. Ich meine auch jetzt, dass da auch ein Waldweg war, von dem ich in den Wald abgegangen bin.
Frage: Wissen Sie noch, um was für einen Wald es sich gehandelt hat?
Antwort: Ich weiß es nicht mehr genau. Es können dort Tannen, aber auch Buchen gestanden haben.
Frage: An der Stelle, wo Sie mit dem Mädchen hingegangen sind, waren da nur Bäume oder war es da auch frei?
Antwort: Ich meine, da waren Bäume und auch so eine kleine freie Stelle. – Der Angeklagte umschrieb die Größe dieser “kleinen freien Stelle“ durch Vergleich mit den Maßen des Vernehmungszimmers als eine Fläche von etwa 2,5 x 5 m. –
Frage: Was haben Sie dann mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Ich habe es wieder so nach hinten über mein Knie gedrückt, so dass wir beide auf den Boden fielen. Zuerst habe ich an dem Mädchen “rumgeschnäbelt“, d. h., ich wollte das Mädchen küssen. Ich meine noch, dass ich noch das Mädchen auf die Backe und auf den Mund geküsst habe.
Frage: Haben Sie das Mädchen lange geküsst?
Antwort: Nein, nur ganz kurz, denn es hat den Kopf nur immer hin und her bewegt.
Frage: Hat das Mädchen dabei etwas gesagt?
Antwort: Nein. Erst als ich ihm die Buchs ausziehen wollte. Was es dann gesagt hat, weiß ich nicht.
Frage: Nachdem Sie das Mädchen nicht richtig küssen konnten, haben Sie was gemacht?
Antwort: Ich bin mit der Hand über die Brust des Mädchens gefahren und habe dabei auch festgestellt, dass es schon richtig Brust hatte.
Frage: Haben Sie die nackte Brust des Mädchens in der Hand gehabt?
Antwort: Nein, ich habe nur über der Kleidung gefühlt.
Frage: Haben Sie denn später die nackte Brust gesehen?
Antwort: Nein. Ich habe an der Bekleidung dort nichts gemacht.
Frage: Was haben Sie dann noch gemacht?
Antwort: Ich bin mit der linken Hand unter das Kleid des Mädchens gegangen. Während ich sie zu küssen versuchte, habe ich auch die Buchs des Mädchens heruntergezogen. Dabei strampelte es mit den Beinen. Jetzt habe ich mit der Hand über das Geschlechtsteil des Mädchens gefahren. Dabei habe ich auch Haare gefühlt. Das weiß ich ganz genau.
Frage: Haben Sie jetzt noch etwas gemacht?
Antwort: Ja, ich habe meinen Schwanz herausgeholt und wollte jetzt das Mädchen poppen.
Frage: Wie haben Sie das gemacht?
Antwort: Ich habe mich dann auf das Mädchen raufgedreht, da ich vorher danebenlag. Ich habe meinen Schwanz nur bis kurz an ihr Geschlechtsteil bekommen, als mir wieder einer abging. Als mir einer abgegangen ist, hat das Mädchen wieder irgendwas zu mir gesagt, an was ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Das was das Mädchen zu mir gesagt hat, hat mich wieder richtig nervös gemacht. Zu meinem Drang kam das Nervöse noch zu.
Frage: Was war denn jetzt mit Ihnen?
Antwort: Weil das Mädchen mich ja irgendwie vernatzt hat, und weil ich so nervös war, musste ich das Mädchen kaputtmachen.
Frage: Wann hatten Sie den Gedanken, das Mädchen kaputtzumachen?
Antwort: Erst als es mich vernatzt hatte und weil es mich auch deshalb vernatzt hatte, weil es bei mir so schnell kam.
Frage: Wie haben Sie das Mädchen umgebracht?
Antwort: Mit dem Messer.
Frage: Wo hatten Sie das Messer?
Antwort: Ich hatte ein Taschenmesser in meiner rechten Hosentasche.
Frage: Wie haben Sie denn jetzt das Mädchen umbringen können?
Antwort: Ich habe noch auf dem Mädchen draufgelegen, als es mich vernatzt hatte, und als mir der Gedanke kam, dass ich es umbringen muss. Ich habe meinen rechten Arm unter dem Kopf des Mädchens weggezogen und habe mit der rechten Hand das Taschenmesser aus meiner rechten Hosentasche herausgeholt. Dabei habe ich mich so leicht auf dem Mädchen nach oben links aufgerichtet. So konnte ich das Messer besser rausholen und habe dann mit der linken Hand das Messer aufgeklappt.
Frage: Was hat das Mädchen denn in dieser Zeit gemacht?
Antwort: Das Mädchen hat mich immer wegschubsen wollen, dabei meine ich, dass sie mich mit ihren Armen wegdrücken wollte.
Frage: Warum ging das nicht?
Antwort: Ich lag ja noch auf dem Mädchen drauf und habe auch mal einen Arm heruntergedrückt.
Frage: Hat das Mädchen etwas gesagt oder geschrien?
Antwort: Nein, es hat nur immer gestöhnt, als es mich weggedrückt hat. Ob es nachher geschrien hat, als ich mit dem Messer gestochen hatte, weiß ich nicht mehr.
Frage: Wie haben Sie das Mädchen denn gestochen?
Antwort: Ich habe mit der linken Hand den Kopf des Mädchens festgehalten und runtergedrückt.
Frage: Warum haben Sie den Kopf runtergedrückt?
Antwort: Damit es nicht mehr hochkam.
Frage: Was haben Sie denn mit der anderen Hand gemacht?
Antwort: Mit der Hand, es war meine rechte, habe ich dann in die Brust des Mädchens gestochen.
Frage: Können Sie noch genau sagen, in welche Brust Sie gestochen haben?
Antwort: Nein. Ich weiß nur noch, dass ich mehrmals da oben gestochen habe.
Frage: Wie oft haben Sie denn in die Brust gestochen?
Antwort: Ich weiß es nicht mehr genau, aber mindestens vier- oder fünfmal.
Frage: Lagen Sie immer noch auf dem Mädchen, als Sie zugestochen hatten?
Antwort: Mit dem Oberkörper lag ich nur noch halb auf dem Mädchen, denn sonst hätte ich ja nicht richtig zustechen können. Mit der linken Seite lag ich nur noch ein bisschen oben auf dem Mädchen drauf.
Frage: Haben Sie sich voll Blut gemacht?
Antwort: Ich meine nein, denn ich kam nicht in Berührung damit.
Frage: Was hat das Mädchen denn gemacht, als Sie es mit dem Messer gestochen hatten?
Antwort: Es hat nur noch gestöhnt und war dann weg.
Frage: Haben Sie so lange auf das Mädchen eingestochen, bis es weg war?
Antwort: Weiß ich nicht.
Frage: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie auf das Mädchen eingestochen hatten?
Antwort: Ich bin dann aufgestanden.
Frage: Hatten Sie noch immer dieses komische Gefühl?
Antwort: Ja, ich hatte auch noch einen kleinen Steifen Ich habe dann auch irgendwie Angst bekommen.
Frage: Warum haben Sie denn Angst gekriegt?
Antwort: Ich hatte Angst, dass da einer kommt.
Frage: Hatten Sie dieses Angstgefühl immer, wenn so etwas passiert ist?
Antwort: Wenn ich früher Mädchen umgebracht habe, habe ich oft ein Angstgefühl bekommen, später hatte ich keine Angst mehr, wenn ich jemand umgebracht hatte.
Frage: Wenn dieses Angstgefühl da war, sind Sie dann schnell weggelaufen oder was ist dann passiert?
Antwort: Schnell weggelaufen bin ich nicht. Es ist wohl schon mal passiert, dass ich dann “Wasser lassen musste“ oder “kacken“ musste.
Frage: Was war denn, als Sie das Angstgefühl bekamen, als Sie das Mädchen gestochen hatten?
Antwort: Da musste ich kacken.
Frage: Wo haben Sie denn gekackt?
Antwort: Ich habe in der Nähe gekackt, wo das Mädchen lag.
Frage: Können Sie sagen, wie groß die Entfernung war zwischen dem Mädchen und da wo Sie gekackt haben?
Antwort: Soweit wie hier ein Stuhl vom Schreibtisch weg ist. – Die vom Angeklagten demonstrierte Entfernung betrug ca. 1 m. –
Frage: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie die Buchs dem Mädchen ausgezogen haben. Können Sie noch sagen, was damit passiert ist?
Antwort: Ich muss jetzt wieder überlegen. Was habe ich denn mit der Buchs gemacht? Habe ich diese irgendwohin gelegt? Ich weiß es nicht mehr.
Frage: Können Sie noch schildern, wie groß das Taschenmesser war?
Antwort: Ja, ungefähr so lang wie der Rotstift, der hier liegt. Die Klinge war nur ein ganz kleines Stück kürzer als der Stift und etwas breiter als dieser Stift. – Die vom Angeklagten angegebenen Maße wurden an Hand eines Lineals festgestellt. Danach war die Klinge etwa 11 cm lang und etwa 1,5 cm breit. –
Mir fällt jetzt noch ein, dass mein Taschenmesser an den Außenseiten aus Metall war. Dieses Messer habe ich dann später noch auf einem Bauernhof benutzt und dann aber weggeschmissen, als es rostete.
Frage: Was fällt Ihnen denn noch zu dem Mädchen ein, was Sie erstochen haben?
Antwort: So weiter nichts mehr. Es hat wohl geweint, als ich gestochen habe. Das weiß ich noch genau, weil ich Tränen gesehen habe.
Ich bin dann wieder zu Fuß eine ganze Zeit gegangen und habe dann das Blut, das noch am Messer war, am Gras abgewischt.
Frage: Sie hatten auch gesagt, dass Sie aus einem Kino gekommen seien, als Sie dann das Mädchen erstochen haben?
Antwort: Das habe ich gelogen. So wie ich es jetzt gesagt habe, stimmt es.
Frage: Wie sind Sie denn dann wieder nach Hause gekommen?
Antwort: Ich bin wieder eine ganze Zeit gelaufen und einige Stunden mit dem Bus gefahren, bis ich nach Hause kam.
Frage: War es hell oder dunkel, als Sie das Mädchen erstochen haben?
Antwort: Soweit ich mich noch erinnern kann, muss es hell gewesen sein. Es kann so gegen Mittag gewesen sein.
Frage: War es draußen kalt oder warm?
Antwort: Ich habe jetzt eine ganze Zeit darüber nachgedacht, ich weiß es aber nicht mehr.
Frage: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie noch einen kleinen Steifen hatten und dass noch das komische Gefühl da war, nachdem Sie das Mädchen erstochen hatten. Haben Sie da noch etwas an dem Mädchen gemacht?
Antwort: Ich wüsste nicht. Ich habe mir wohl noch einen gewichst, nachdem ich das Messer abgewischt hatte und dann noch einige Zeit gegangen war.
Nachdem ich nun geschildert habe, wie ich das Mädchen erstochen habe, werde ich von den Beamten gefragt, ob ich mich noch daran erinnern kann, wann ich den ersten Menschen ermordet habe. Ich habe jetzt richtig darüber nachgedacht. Mir fällt jetzt ein, dass dies in C1 gewesen sein muss. Ich meine das deswegen, weil ich ja vorher noch in P3 immer die Kühe nehmen konnte, wenn ich dies komische Gefühl hatte. Deswegen meine ich, dass ich in C1 zum ersten Mal einen Menschen umgebracht habe.
Frage: Waren Sie denn schon lange in C1 als Sie einen Menschen umgebracht haben?
Antwort: Nein, es muss so am Anfang gewesen sein, als ich nach C1 kam.
Frage: Was war denn das für ein Mensch? Ein Mann, eine Frau oder ein Kind?
Antwort: Es war ein älteres Mädchen, so ungefähr so alt, wie das Mädchen, das ich erstochen habe und worüber wir vorher gesprochen haben.
Frage: Haben Sie das Mädchen in C1 in der Stadt umgebracht, wo auch Häuser sind?
Antwort: Nein, außerhalb von C1.
Frage: War es denn weit weg?
Antwort: Wenn ich Mädchen umgebracht habe, bin ich schon manchmal weit weggefahren.
Frage: Wie war es beim ersten Mal?
Antwort: Das weiß ich jetzt nicht mehr so genau. Ich meine aber, ich bin auch mit dem Bus gefahren, spazieren gegangen und habe dann dieses ältere Mädchen angesprochen und dann später erwürgt oder erstochen.
…
Mir wird nun gesagt, dass die Vernehmung zunächst mal unterbrochen wird. Ich konnte der Vernehmung gut folgen. Ich habe keine Beanstandungen zu machen und bin auch nicht müde. Ich habe auch wieder Wasser auf meinen Wunsch hin getrunken und auch meine Zigaretten geraucht, wann ich wollte. Ich habe auch zwischendurch mein Mittagessen eingenommen. Während dieser Zeit wurde ich nicht vernommen und es wurde auch danach eine kurze Pause gemacht. Mir hat das Essen gut geschmeckt.
Es wurde alles so niedergeschrieben, wie ich es erzählt habe. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit.
Geschlossen: 16:23 Uhr
K2 E7 von 16:23 Uhr bis 17:32 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben: L1
Am 13. Juli 1976 ergänzte der Angeklagte wiederum gegenüber den Zeugen K2 und E7 seine Angaben vom 11. Juli 1976. Die Zeugen führten diese kurze Nachvernehmung auf Veranlassung des Leiters der Mordkommission, des Zeugen EKHK L18, durch. Dieser hatte ihnen ohne Angabe näherer Einzelheiten die Weisung erteilt, den Angeklagten zu befragen, ob er früher einmal Darmwürmer gehabt habe. Die daraufhin durchgeführte Vernehmung des Angeklagten hierzu gestaltete sich nach den Bekundungen des Zeugen K2 wie folgt:
Die Beamten fragen mich nun, ob ich irgendwann einmal Würmer gehabt habe. Das ist richtig. Ich habe früher schon mal ein paarmal Würmer gehabt.
Frage: Wo waren die Würmer denn?
Antwort: Die Würmer waren in der Kacke drin.
Frage: Wie haben die denn ausgesehen?
Antwort: Es waren kleine, weiße Würmer.
Frage: Weißt Du noch, wann Du diese Würmer gehabt hast?
Antwort: Das weiß ich nicht mehr. Es ist aber schon lange her.
Geschlossen: 12:35 Uhr Ende: 12:35 Uhr
K2 E7
von 12:35 Uhr bis 12:39 Uhr durchgelesen, genehmigt und unterschrieben:
L1
Am 20. Juli 1976 wurde der Angeklagte zum Fundort der Leiche der T7 in dem Waldstück “M6“ bei X4 ausgeführt. Die Örtlichkeit ist im Wesentlichen unverändert. Lediglich die Bundesstraße XX ist verbreitert und mit einer neuen Asphaltdecke versehen. Der “M6“ selbst ist im vorderen Teil – von der Bundesstraße XX aus gesehen – mit Eichen bepflanzt; daran schließt sich dort, wo früher – zur Tatzeit – Fichtenbestand war – Pappelwald mit Unterholz an. Die ca. 8 m breite Schneise zwischen dem vorderen Laubwald und dem früheren Fichtenbestand ist heute nicht mehr vorhanden; jedoch ist nach wie vor die 1 m breite, teilweise mit Wasser gefüllte Mulde, die quer zum Waldweg verläuft, zu erkennen.
An der Tatrekonstruktion am früheren Fundort der Leiche der T7 nahmen außer dem Angeklagten die Zeugen EKHK L18, KHM K2, KHM I19, KOK I12 sowie der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft E1, Staatsanwalt T15 teil. Den Kriminalbeamten und auch dem sachbearbeitenden Staatsanwalt war zu dieser Zeit lediglich bekannt, dass im “M6“ im Februar 1955 die Leiche eines erstochenen Mädchens aufgefunden worden war; sie kannten außerdem das Geständnis, das der Angeklagte am 11. Juli 1976 abgelegt und zwei Tage später ergänzt hatte. Einzelheiten aus den Akten der Staatsanwaltschaft N4 über die in der Tötungssache „T7“ geführten Ermittlungen – sog. “Tatakten“ – waren keinem von ihnen bekannt, insbesondere nicht der genaue Fundort der Leiche und die exakten Tatortbefunde. Die Beamten führten auch die “Tatakten“ nicht etwa mit, um an Ort und Stelle die Angaben des Angeklagten zu überprüfen und ihm Vorhalte zu machen. Um sich eine ungefähre Orientierung zu verschaffen, ließ der Zeuge EKHK L18 in der Ortschaft X4 anhalten und erkundigte sich dort an einer Tankstelle nach dem den Beamten nicht bekannten Waldstück “M6“. Er erhielt die gewünschte Auskunft und erfuhr gleichzeitig von dem Tankwart, der auch Bestatter in der Gemeinde X4 war, dass dort im Jahre 1955 die Leiche eines erstochenen Mädchens aufgefunden worden sei. Den genauen Fundort vermochte aber der Bestatter, von dem sich L18 allein vorab in das Waldstück führen ließ, gleichfalls nicht mehr zu bezeichnen. Der Zeuge L18 sah bewusst davon ab, den Mann an der Tatrekonstruktion teilnehmen zu lassen, bei der der Angeklagte allein “Regie führen“ sollte.
Im “M6“ demonstrierte L1 ohne sachliche Vorhalte und Befragungen völlig frei den von ihm in der Vernehmung vom 11. Juli 1976 im einzelnen beschriebenen Tathergang, wobei er sich als ortskundig erwies. Er ergänzte ihn in eigenen Punkten, so hinsichtlich der Anfahrt zur Haltestelle “C9“, die er trotz des großen zeitlichen Abstandes wiedererkannte, und schilderte überdies, inwieweit sich das Äußere jener Gaststätte seit 1955 verändert hatte. Sodann demonstrierte er das Zusammentreffen mit dem Tatopfer T7 unmittelbar an der Einmündung des Waldweges in die Bundesstraße XX, zeigte, wie er das Mädchen in den Wald gezerrt, dort an einer bestimmten Stelle zu Boden gelegt, die im Einzelnen genannten sexuellen Manipulationen an ihm vorgenommen und es schließlich erstochen hatte. Die von dem Angeklagten bei der Rekonstruktion des Tathergangs gezeigte Stelle entsprach jedoch nicht dem Ort, an dem Zeuge E11 am späten Nachmittag des 8. Februar 1955 die Leiche der T7 entdeckt hatte. Der Angeklagte demonstrierte die Tat vielmehr aus Richtung der Bundesstraße XX gesehen rechts von dem in den Busch hineinführenden Waldweg sowie in einer wesentlich geringeren – nämlich nur etwa knapp 100 m betragenden – Entfernung von jener Straße. Demgegenüber war die Leiche des Tatopfers links des Waldweges und in einer Entfernung von etwa 140 m von der Bundesstraße XX gefunden worden. Diese Unstimmigkeiten, die den an der Rekonstruktion teilnehmenden Mitgliedern der Mordkommission mangels Detailkenntnis nicht bewusst waren, wurden dem Angeklagten nicht vorgehalten.
Am folgenden Tag, dem 21. Juli 1976, wurden L1 von den Zeugen EKHK L18, KHM I18 und KHM K2 zur Rekonstruktion der Tat im “K2“ vernommen. Hierbei äußerte sich der Angeklagte wie folgt:
„Die Beamten haben mir gesagt, dass ich jetzt nochmals erzählen soll, wie ich das Mädchen umgebracht habe, wo ich daneben hingekackt habe. Dieses Mädchen habe ich mit einem Messer umgebracht. Ich bin gestern Morgen mit den Beamten und mit dem Staatsanwalt T2 unterwegs gewesen. Ich habe dann das Wäldchen gezeigt, wo das passiert war.
Frage: Woran hast Du denn erkannt, dass wir an dem richtigen Wald waren?
Antwort: Mir kam die Umgebung so bekannt vor. Der Wald war aber damals anders.
Frage: Was ist Dir denn an der Umgebung eingefallen?
Antwort: Die Straße. Die jetzige Straße war damals etwas anders.
Frage: Wie war die Straße denn damals?
Antwort: Die Straße war damals nicht so geteert wie jetzt und auch etwas schmaler. Auch der Rad- oder Fußgängerweg hinter den Begrenzungspfählen war damals nicht.
Frage: Was war denn noch anders?
Antwort: Der Weg in den Wald war an der Straße anders. Er war nicht wie jetzt mit Steinen ausgelegt, sondern es war damals nur Erde dort, und der Weg ging nicht wie jetzt leicht nach unten, sondern direkt von der Straße gerade in den Wald.
Frage: Du hast vorhin gesagt, dass der Wald früher anders ausgesehen hat. Wie hat er denn ausgesehen?
Antwort: Von der Straße aus war damals zuerst lichter Wald und dann kam erst dichter Wald.
Frage: Was verstehst Du unter lichter Wald?
Antwort: Der Wald war früher offener. Bis zu dem dichten Wald standen nur kleinere Bäume und Büsche.
Frage: Weißt Du noch, was für Bäume dort standen?
Antwort: Ich weiß noch, dass in dem dichten Wald Tannen standen. Welche Bäume vorher waren, weiß ich nicht.
Frage: Wie weit bist Du denn nun mit dem Mädchen in den Wald gegangen?
Antwort: Ich bin nicht in den dichten Wald gegangen, weil man sich da doch nicht hinlegen kann.
Frage: Weißt Du noch genau, ob Du das Mädchen auf der linken oder rechten Seite des Weges umgebracht hast?
Antwort: Ich habe gestern eine Stelle auf der rechten Seite gezeigt. Ich habe mir heute Nacht die Sache nochmal überlegt und bin mir nicht hundertprozentig sicher. Es könnte auch eine freie Stelle auf der linken Seite gewesen sein. Ich weiß aber noch, dass die Beine zum Weg hin lagen.
Frage: Wie sah denn die Stelle damals aus, wo Du das Mädchen umgebracht hast?
Antwort: In dem lichten Wald, an der Stelle, wo ich das Mädchen umgebracht habe, war eine freie Stelle. Die genaue Größe weiß ich nicht mehr.
Frage: Wie hast Du denn das Mädchen umgebracht?
Antwort: Ich habe das gestern in allen Einzelheiten gezeigt und das wurde auch fotografiert. So ist das richtig gewesen.
Frage: L1, Du hast gestern selbst gesagt, dass sich das Mädchen vielleicht noch bewegt hat.
Antwort: Ich weiß das nicht mehr genau.
Frage: Hast Du anschließend an dem Mädchen noch irgendetwas gemacht?
Antwort: Ich weiß das nicht mehr genau. Ich war so nervös. Ich war so nervös, dass ich nicht mehr genau weiß, wie oft und wohin ich gestochen habe. Ich musste doch vor Aufregung kacken und habe nachher das Messer neben dem Mädchen geschmissen. Danach habe ich das Messer wieder genommen, habe das Blut auf dem Rückweg in dem Gras neben dem Wald abgewischt und bin gleich zu Fuß zu der Haltestelle gegangen.
Frage: Die Beamten sind mit Dir an mehreren Haltestellen vorbeigefahren und auch an einem Wäldchen, wo ebenfalls ein Mädchen umgebracht worden ist. Was weißt Du noch darüber?
Antwort: Ich war nur einmal dort. Diese Stelle, wo wir dann hingefahren sind, habe ich zum ersten Mal gesehen und habe dort auch kein Mädchen umgebracht.
Frage: Wie war das mit den Haltestellen?
Antwort: Eine Haltestelle habe ich noch gut in Erinnerung und habe sie auch gezeigt. An dieser Haltestelle bin ich angekommen bevor ich das Mädchen umgebracht habe und von dort bin ich auch anschließend wieder weggefahren. Das war damals auch eine Bushaltestelle.
Frage: Beschreib doch nochmal den Weg zur Haltestelle.
Antwort: Gestern habe ich am Wäldchen etwas Verkehrtes über meinen Weg gesagt zum Wald hin. Ich habe zuerst gesagt, dass ich vom Dorf auf der linken Seite der Straße zum Wäldchen gegangen bin. Dies stimmt aber nicht. Als ich die richtige Haltestelle wiedergefunden hatte, wo ich damals ausgestiegen bin, fiel mir wieder ein, wie ich damals gegangen bin. Ich bin zuerst an dem Wäldchen vorbei bis an das Dorf gegangen, habe aber kein Mädchen gefunden. Deshalb bin ich auf der linken Seite wieder zurück in Richtung Haltestelle gegangen. In Höhe des Wäldchens kam mir das Mädchen dann entgegen und ich habe es gepackt, wie ich es beschrieben habe. Das Wäldchen liegt zwischen der Haltestelle und dem Dorf.
Frage: Kannst Du noch die Haltestelle näher beschreiben, wie sie damals ausgesehen hat? Das hast Du gestern schon geschildert.
Antwort: Gegenüber der Haltestelle stand ein Haus, wie jetzt auch. Dieses Haus ist jetzt moderner. Es stehen auch Blumenkästen davor, die früher nicht dort waren. Links von diesem Haus steht jetzt noch ein kleines Stück Mauer. Diese Mauer war damals viel länger. Sie ging bis an das modernisierte Haus und war nur durch die Toreinfahrt unterbrochen. Auch die Einbuchtung, wie sie jetzt an der Haltestelle ist, war damals so nicht. Dort stand bloß ein Schild.
Frage: Aus welcher Richtung bist Du damals mit dem Bus gekommen?
Antwort: Ich bin erst durch das Dorf und an dem Wäldchen vorbeigefahren und dann an der beschriebenen Haltestelle ausgestiegen.
Frage: Wie bist Du denn dort überhaupt hingekommen?
Antwort: Von C1 bin ich mit dem Zug nach F1 gefahren und dann in einem anderen Zug umgestiegen. Von F1 aus bin ich dann mit einem Zug in diese Richtung gefahren.
Frage: Wie kommst Du denn in diese Richtung? Kanntest Du dich dort aus?
Antwort: Ich bin vorher schon mal mit dem Zug in Richtung N4 gefahren, weil ich mir wieder andere Arbeit bei einem Bauern suchen wollte. Ich wollte damals in C1 nicht mehr auf der Zeche arbeiten. Daher kannte ich jetzt in etwa diese Gegend und Richtung. Ich bin dann an irgendeinem Bahnhof ausgestiegen und mit dem Bus weitergefahren. An der beschriebenen Haltestelle bin ich ausgestiegen und auch wieder zurückgefahren.
Geschlossen: 18:00 Uhr
L18 I18 K2
Selbst durchgelesen von 18:00 Uhr bis 18:23 Uhr, genehmigt und unterschrieben
L1
Bereits die oben skizzierte Entstehung der Einlassung, die der Angeklagte zum Tötungsfall “T7“ im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, ist nicht nur völlig unverdächtig, sondern spricht überzeugend für die Richtigkeit seiner damaligen Angaben. Der Angeklagte befand sich, nachdem er Geständnisse in den Tötungsfällen “L17“, “T6“, “H2“ und “U2“ abgelegt hatte, in einer depressiven Phase, die durchaus nachvollziehbar erscheint. Der Zeuge K2, an den der Angeklagte sich seinerzeit seelisch anlehnte, und der deshalb von dem Leiter der Mordkommission, dem Zeugen EKHK L18, die Anweisung erhalten hatte, bei dem Umgang mit L1 besondere Vorsicht walten zu lassen, hatte es verstanden, dem Angeklagten über jene Krise hinwegzuhelfen; der Beamte hatte sich mit ihm über Dinge unterhalten, die nicht unmittelbar mit den Taten zusammenhingen, für L1 aber von besonderem Interesse waren. Naturgemäß redete der Zeuge dem Angeklagten, nachdem er wieder zugänglich und auch für die Taten ansprechbar war, zu, sich alles “doch einmal von der Seele zu reden“; dann werde ihm sicherlich leichter – werden. In dieser Situation erzählte der Angeklagte dann von einem älteren Mädchen, das er in einem Waldstück erstochen habe. Berücksichtigt man zudem, dass – wie alle Kriminalbeamten übereinstimmend bekunden haben, der Angeklagte sich auch im Ermittlungsverfahren äußerst wortkarg und zurückhaltend verhalten hat, dass man ihn zu ganzen Sätzen schon ermutigen musste, so gewinnt diese Art der Aussageentstehung besonderes Gewicht. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im Ermittlungsverfahren – dazu neigte, mit irgendwelchen nicht begangenen Taten zu prahlen und sich zu brüsten. Die weitere Entstehungsgeschichte der Aussage ist gleichfalls im hohen Maße plausibel. Der Zeuge KHM K2, der den guten Kontakt zu dem Angeklagten nicht abreißen lassen wollte, bat sodann seine Kollegen KHK I18 und KHM P4, den Angeklagten zum Fall des “erstochenen älteren Mädchens“ zu vernehmen. Diese beiden Beamten, die abgesehen vom Fall der Tötung des Kindes L17 bis dahin mit dem Angeklagten keinen oder kaum unmittelbaren Kontakt gehabt hatten, führten sodann eine “grobe Vernehmung“ durch, deren Ziel es war, herauszufinden, welche Erinnerung der Angeklagte an das von ihm selbst angesprochene Tatgeschehen, das “vor langer Zeit“ stattgefunden hatte, noch verfügte. Auf Anhieb brachte der Angeklagte sodann eine Tatschilderung, die zwar hinsichtlich des eigentlichen Tatortes, der Tatzeit sowie der Jahreszeit von seinen späteren Angaben abweicht. Auch erwähnte der Angeklagte bei dieser Vernehmung nichts davon, dass er unmittelbar neben der Leiche aus Angst vor Entdeckung gekotet hatte. Immerhin aber vermittelt die “grobe“ Vernehmung bereits ein hinlänglich schlüssiges Bild von der Tat, das bereits in wesentlichen Einzelheiten – insbesondere in der Art und Weise der Tatausführung – mit seinen späteren Angaben, die durch die Tatbefunde aus dem Jahre 1955 belegt sind, übereinstimmt.
Bei der sodann am übernächsten Tag folgenden ausführlichen Vernehmung des Angeklagten zum Fall “T7“ durch die Zeugen KHM K2 und KHM E7, fällt zunächst der Umstand ins Auge, dass der Angeklagte eine genauere und stimmigere Beschreibung von Tatort und Tatzeit sowie weitaus mehr Details angab, als bei seiner “groben Vernehmung“ durch die Zeugen I18 und P4. Insbesondere erwähnte der Angeklagte nunmehr auch den Umstand, dass er nach der Tatbegehung aus Angst, als Täter alsbald entdeckt und ergriffen zu werden, unmittelbar neben der Leiche einen Kothaufen abgesetzt hatte. All diese Korrekturen, Ergänzungen und Präzisierungen sind zwanglos darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit intensiv über den Fall nachgedacht hatte und dass ihm dabei noch wesentliche Einzelheiten, derer er sich auf Anhieb nicht zu erinnern vermochte, eingefallen waren. Hierbei ist zu beachten, dass der Angeklagte über eine weit überdurchschnittliche konkret anschauliche Erinnerungsfähigkeit verfügt, die es ihm insbesondere ermöglicht, Eindrücke, die er in offenem Gelände gewonnen und gesammelt hat, dem Langzeitgedächtnis zuzuführen und auch noch nach Jahren so stimmig zu reproduzieren, dass eine Orientierung auf Grund seiner Angaben auch für einen Ortsunkundigen ohne weiteres möglich ist. Als charakteristisches und besonderes Detail ist die Angabe des Angeklagten zu betrachten, er habe nach der Tatausführung aus Angst Kotdrang verspürt und unmittelbar neben der Leiche einen Kothaufen abgesetzt. Geht man davon aus, wovon die Kammer überzeugt ist, dass es sich bei dieser Tat um das erste Tötungsdelikt des Angeklagten gehandelt hat, so fügt sich diese unwillkürliche Reaktion des Angeklagten nach der Bluttat passend und nachvollziehbar in den Geschehensablauf ein. Er hat dann auf besonderes Befragen auch eingeräumt, vor vielen Jahren an Darmwürmern gelitten zu haben, die mit dem Kot ausgeschieden worden seien.
Der vorstehend aufgezeigten Art und Weise, wie die Einlassung des Angeklagten zum Tötungsfall “T7“ im Ermittlungsverfahren zustande gekommen ist, ist nach alledem bereits ein überaus hohes Maß an Plausibilität und Lebensnähe beizumessen; sie spricht für sich schon eindeutig für den Wahrheitsgehalt der damaligen Angaben des Angeklagten. Die Kammer stützt sich bei der Bildung ihrer Überzeugung, dass der Angeklagten T7 getötet hat, überdies aber insbesondere auf den sachlichen Inhalt seiner Tatdarstellungen, die zweifelsfrei erkennen lassen, dass L1 gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission ein – wenn auch lange Zeit zurückliegendes – tatsächlich erlebtes Geschehen geschildert hat.
Zunächst fügen sich die vom Angeklagten geschilderten Rand- und Rahmendetails nahtlos und stimmig in das soziale Umfeld – und zwar im weitesten Sinne – ein, in dem L1 Ende 1954 und Anfang 1955 lebte. Es handelt sich bei der Tat zum Nachteil T7 nach Überzeugung der Kammer um das erste Tötungsdelikt, das er begangen hat. Wenige Wochen zuvor hatte er seine Mutter verloren, den einzigen Menschen, zu dem er eine innere Beziehung unterhielt und mit dem er sich seelisch verbunden fühlte. Mag sich ein innerer Zusammenhang auch nicht nachweisen lassen, so fällt gleichwohl die enge zeitliche Verknüpfung beider Ereignisse ins Auge. Seitdem der Angeklagte in C1 wohnte und seine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgegeben hatte, hatte er auch keinen Zugang mehr zu Tieren – wie Kühen oder Schweinen – an denen er sich hätte sexuell befriedigen können. Andererseits war der Angeklagte damals, was seine sexuelle Triebrichtung anbelangt, noch nicht so stark auf kleine Mädchen fixiert, wie späterhin; seine Bemühungen um Sexualkontakte mit altersmäßig entsprechenden Partnerinnen standen damals noch – ungeachtet der bereits gemachten negativen Erfahrungen – entschieden im Vordergrund seiner sexuellen Bestrebungen. Deutlich zutage tritt auch bereits bei jenem ersten frühen Fall die Art und Weise, wie L1 “Jagd“ auf seine Opfer macht. In dem Bestreben, an seinem Wohnort nicht aufzufallen, fuhr er damals bereits mit öffentlichen Verkehrsmitteln – gegebenenfalls mehrfach umsteigend – weit weg, um nach teilweise stundenlanger Fahrt an beliebiger Stelle auszusteigen und dann in der Hoffnung, einer Frau oder einem Mädchen zu begegnen, hierzu geeignet erscheinende Gebiete äußerlich als harmloser Spaziergänger zu durchstreifen. Dem bereits damals sich hinreichend deutlich offenbarenden Verhalten des Angeklagten auf der Opfersuche gleichsam nach “Jägerart“ entspricht die Eigenart des Tatortes bei X4: ein so weit abgelegenes und so beschaffenes Waldstück, das ihm hinreichend Deckung bot, andererseits aber nicht zu dicht war, das in der Nähe von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel lag und ihm genügend Fluchtwege ließ. Endlich fällt auf der überraschende, dem Opfer keinerlei Gelegenheit zur Gegenwehr lassende Zugriff auf der Straße, das gewaltsame Verbringen – Zerren – zum eigentlichen Tatort unter Ausnutzung aller Deckungsmöglichkeiten, das typische zu Boden drücken des Opfers und die anschließende Tathandlung, ein Verhaltensschema, wie es auch bei allen anderen Straftaten des Angeklagten – abgesehen von den besonders liegenden Fällen “T6“ und “L17“ – zu beobachten ist.
Stellen die vorstehend aufgezeigten Umstände den Rahmen dar, in den sich das festgestellte Tatgeschehen stimmig einfügt, so ergibt die konkrete Analyse des Aussageinhalts zahlreiche Übereinstimmungen mit objektiven Tatbefunden. Es handelt sich hierbei um Einzelheiten, die nur der Täter wissen kann. So hat der Angeklagte zunächst die Beschaffenheit des Tatortes im Groben zutreffend beschrieben: Weg von der asphaltierten Straße in ein Waldstück, zunächst Laubbaum- und im hinteren Teil Fichtenbestand sowie eine “kleine freie Stelle“ - Lichtung -. Die zwischenzeitliche Änderung der Bepflanzung – Laubbaumbestand auch im hinteren Teil des Waldstücks – hat der Angeklagte richtig erkannt. Seine Angaben zur Größe und zum Alter des Opfers sind nahezu exakt und sprechen für eine hervorragende Beobachtungsgabe L1. T7 war im Zeitpunkt ihres Todes knapp 19 ½ Jahre alt. Der Angeklagte hat sie als 15- bis 16-jährige eingestuft, aber hinzugefügt, sie könne auch älter gewesen sein. T7 war 162 cm groß. Der selbst 175 cm große Angeklagte hat die Körpergröße des Opfers in der Weise bezeichnet, dass er bei der Vernehmung andeutete, sie sei ihm etwa bis zum Ohr gegangen. Dies entspricht dem an der Leiche objektiv festgestellten Maß der Körpergröße des Opfers. Stimmig ist in diesem Zusammenhang auch die von dem Angeklagten hinzugefügte Einschränkung, es sei “aber noch keine richtige Frau“ gewesen, obwohl sie bereits “eine richtige Brust“ und ein behaartes Geschlechtsteil gehabt habe. Objektiv zutreffend hat der Angeklagte weiter angegeben, das Mädchen habe kurze Haare gehabt sowie einen Rock und einen – möglicherweise dunklen – Pulli getragen. Objektiv richtig wusste der Angeklagte weiter zu berichten, dass das Opfer eine Tasche bei sich geführt habe; er vermochte sich lediglich nicht mehr zu erinnern, ob sie groß oder klein war. Die geschilderte Tatausführung entspricht dem Obduktionsbefund. Mit einem Taschenmesser, dessen Klingenlänge er mit etwa 11 cm und dessen Klingenbreite er mit 1,5 cm bezeichnet hat, will der Angeklagte mindestens vier- bis fünfmal von oben wuchtig auf den Brustbereich des Opfers – ob links oder rechts, vermochte er nicht mehr anzugeben – eingestochen haben. Mehrere Stich- / Schnittverletzungen stellte der Obduzent T12 bei der Sektion der Leiche T7 fest, wobei die Verletzungen, die schließlich den Tod des Opfers herbeiführten, sich nicht im Bereich der Brust, sondern an der rechten Halsseite befanden, wo der Rachenraum und die großen Blutgefäße eröffnet waren. Überdies befand sich eine Stich- / Schnittverletzung aber auch an der rechten Brust. – Soweit hinsichtlich der tödlichen Verletzungen eine vollständige Übereinstimmung zwischen der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und dem Obduktionsbefund nicht gegeben ist, lassen sich daraus nach Überzeugung der Kammer gewichtige Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Angaben L1 im Übrigen nicht herleiten. Der Angeklagte hat – auf seinem Opfer hockend – in hoher Erregung wuchtig auf das Mädchen eingestochen. Er mag dabei auf den Brustbereich, wie ihm in Erinnerung war, gezielt haben. Das schließt indessen nicht aus, dass die zum Tode führenden Stiche das Mädchen – wie vom Obduzenten festgestellt – an der rechten Halsseite trafen. Hierbei ist einmal zu berücksichtigen, dass es dem Tatopfer in seiner Todesangst trotz des niederdrückenden Griffs des Angeklagten – jedenfalls nicht ausschließbar – gelungen sein mag, irgendwelche Körperbewegungen auszuführen, die zwanglos zur Folge hatten, dass die Stiche nicht auf dem Körperteil trafen, auf den sie gerichtet waren. Zum anderen liegen aber Hals- und Brustbereich so eng beieinander, dass auch bei einem relativ still liegenden Opfer die ursprünglichen auf die Brust gezielten Stiche durchaus in den Halsbereich eindringen können. Dies liegt hier umso näher, als der Angeklagte, als er auf T7 einstach, sich im Zustand hochgradiger Erregung befand, wobei zu der in dieser Situation naturgemäß vorhandenen affektiven Aufwallung noch der Sexualdang hinzukam. Treffend hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 21. Juli 1976 demgemäß darauf hingewiesen, er sei so nervös gewesen, dass er nicht mehr genau wisse, wie oft und wohin er gestochen habe. Letztlich steht auch der Umstand, dass die tödlichen Stiche in die rechte Halsseite des Tatopfers geführt wurden, nicht der Tatschilderung des Angeklagten entgegen. Auch wenn das Opfer auf dem Rücken lag und er mit der rechten Hand das Messer führte, zwingt dies nicht notwendig zu der Schlussfolgerung, die Stiche hätten T7 dann an der linken Halsseite treffen müssen. Abgesehen von nicht auszuschließenden, in Todesangst ausgeführten Körperbewegungen des Opfers ist eine Einwirkung in den rechten Halsbereich möglich und umso wahrscheinlicher, als der Angeklagte mit der linken Hand den Kopf des Mädchens auf den Boden gedrückt hielt. Obgleich L1 dies ausdrücklich nicht erklärt hat, erscheint die Annahme durchaus begründet und in der konkreten Situation auch lebensnah, dass er den Kopf T7 so niedergedrückt hat, dass diese mit der linken Gesichtshälfte auflag und ihm mithin die rechte Halsseite bei der Ausführung der Stiche darbot. Soweit die Anzahl der von dem Angeklagten genannten Stiche bzw. Schnitte mit den vom Obduzenten nicht übereinstimmt, lässt sich dies zwanglos mit Vergessen nach Ablauf von mehr als 20 Jahren erklären, wobei aber auch hier zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tatausführung in einem Zustand hochgradiger Erregung befand.
Die von L1 selbst näher beschriebene Tatwaffe – ein Taschenmesser mit einer etwa 11 cm langen und etwa 1,5 cm breiten Klinge – kommt auch nach den Untersuchungen des Obduzenten in Betracht, der ausgeführt hat, auf Grund der festgestellten Verletzungen sei zu vermuten, dass sie durch ein Messer mit einer etwa 2 cm breiten Klinge und auslaufender Spitze verursacht worden seien.
Als ein in besonders hohem Maße beweiskräftiges, für die Richtigkeit der polizeilichen Einlassung des Angeklagten sprechendes Indiz hat die Kammer den Umstand erachtet, dass nach dem Tatortbefund tatsächlich rechts neben der Leiche in Höhe des Kniegelenks in einer Entfernung von etwa 1 m ein Haufen menschlichen Kot gefunden wurde. Nach den diesbezüglichen Untersuchungen des Sachverständigen T12, der auch die Leiche der T7 obduziert hat, stammte dieser Kot nicht vom Tatopfer. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kot der Leiche sei dunkler braun und von dickeren braunen Körnern durchsetzt gewesen, während in Darm und Darminhalt der Leiche weder Maden- noch Spulwürmer nachzuweisen gewesen seien. Diese objektiven Befunde entsprechen exakt den Angaben des Angeklagten vom 11. und 13. Juli 1976, er habe nach er Tat “kacken“ müssen und etwa einen Meter entfernt von der Stelle “gekackt“, wo das Mädchen lag; außerdem habe er “früher schon ein paarmal Würmer gehabt“; es seien “kleine weiße Würmer“ gewesen, die sich “in der Kacke“ befunden hätten; das sei aber schon lange her. Abgesehen von der objektiven Bestätigung dieses Details durch den Tatortbefund ist ihm hoher Beweiswert dafür, dass es sich bei der Schilderung des Angeklagten um ein tatsächlich erlebtes Geschehen handelt, auch deshalb beizumessen, weil es einen äußeren Handlungsablauf mit einer lebensnahen nachvollziehbaren emotionalen Aufwallung verknüpft, die zu einer entsprechenden körperlichen Reaktion – nämlich zu einer Angst-Defäkation – führt. Die diesbezügliche objektiv bestätigte Sachschilderung des Angeklagten gewinnt noch an Plausibilität, wenn man sich vergegenwärtigt, dass T7 das erste seiner Tatopfer war. Die Schilderung des Angeklagten erscheint unter diesem Aspekt besonders stimmig: Er hatte zum ersten Mal einen Menschen getötet; die ihn daraufhin naturgemäß befallende Angst vor Aufdeckung, Ergreifung und Bestrafung hatte in Verbindung mit seiner fortdauernden sexuellen und emotionalen Erregung über das dem Willen nicht unterliegende vegetative Nervensystem eine Darmentleerung zur Folge. Eine derartige Angstreaktion ist natürlich und kommt – wie der Sachverständige T12 bestätigt hat – insbesondere bei schwerkriminellen Ersttätern nicht selten vor. Dem entspricht, dass der Angeklagte seinen eigenen am 13. Juli 1976 gemachten Angaben zufolge späterhin einen Kot- oder auch nur einen Urindrang nach der Tat nicht mehr verspürt hat, weil er subjektiv sicher war, dass er als Täter auch weiterhin unentdeckt bleiben werde.
Stimmig in den Gesamtablauf des Geschehens fügen sich schließlich die von L1 geschilderten eigenen Verhaltensweisen unmittelbar vor und nach der Tötungshandlung ein. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren mehrfach angegeben, er habe auf das Mädchen eingestochen, weil es ihn wegen seines vorzeitigen Samenergusses “vernatzt“ habe. Nach der Tat sei er immer noch sexuell erregt gewesen und habe einmal neben der Leiche und später auf dem Rückweg masturbiert. Was zunächst jenes von ihm wiederholt betonte “Vernatzen“ anbelangt, so war der Angeklagte schon im Ermittlungsverfahren außerstande, näher zu erläutern, was er darunter verstand, insbesondere, ob T7 ihn etwa wegen seines vorzeitigen Samenergusses verhöhnt, verspottet oder beschimpft habe. Die Kammer schließt allerdings aus, dass T7 sich in dieser Situation in ihrer Todesangst – dem Angeklagten hilflos ausgeliefert - derart verhalten und über den Täter noch lustig gemacht haben könnte; mit Sicherheit war ihr in diesem Augenblick klar, dass es für sie um Leben und Tod ging. Mithin steht für die Kammer fest, dass L1 im Ermittlungsverfahren insoweit jedenfalls nicht objektiv die Wahrheit gesagt hat, als er angedeutet hat, er habe T7 aus Wut und Ärger über das “Vernatzen“ durch sie getötet. Gleichwohl entbehrt auch dieser Teil der Einlassung des Angeklagten nicht des tieferen Wahrheitsgehalts. Es spricht alles dafür, dass L1 bei seiner Aussage zu diesem Punkt von einem Rationalisierungsstreben geleitet war, d. h. er unternahm den Versuch, einen Vorgang, der ihm selbst nicht oder doch nicht völlig begreiflich war, aus seiner Sicht schlüssig zu schildern. T7 war sein erstes Tatopfer. Er hatte bis dahin noch keinerlei “Erfahrungen“ in der sexuell bedingten Tötung von Menschen gesammelt. L1 erstrebte immer noch auch – und insbesondere zu jenem frühen Zeitpunkt – den normalen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss nach Einführung des eigenen Gliedes in die Scheide der Partnerin. Dass er von diesem Bestreben geleitet wurde, zeigen hinlänglich seine Versuche, mit T7 Zärtlichkeiten auszutauschen. Hingegen war ihm damals nicht oder noch nicht vollständig bewusst die Tatsache, dass er höheren bzw. höchsten Lustgewinn erst durch Gewaltanwendung gegen das sich wehrende und um sein Leben kämpfende Opfer und durch dessen schließliche Tötung finden werde. Geht man hiervon aus, so ergibt sich, dass T7 – was in der konkreten Situation auch äußerst lebensfremd und unwahrscheinlich wäre – den Angeklagten keineswegs “vernatzt“, d. h. verspottet, verhöhnt oder gar beschimpft hätte. Allerdings empfand L1 Wut, Ärger und Zorn, jedoch nicht über irgendeine Verhaltensweise seines Opfers, sondern vielmehr darüber, dass es ihm nicht gelungen war, sein erigiertes Glied vollständig in die Scheide seines Opfers einzuführen und den Samenerguss bei eingeführtem Glied zu erleben – was er ja bewusst erstrebte –, sondern dass er auch hier vorzeitig ejakulierte. Er verspürte und erahnte in diesem Augenblick, dass es ihm auf die natürliche Art und Weise nicht möglich sei, sexuelle Befriedigung in der Kohabitation mit einer Frau zu erlangen. Dies war ihm selbst nicht erklärlich und begreiflich. Das eigentliche Tatmotiv, das – wie auch in den späteren Fällen – in seiner abartigen sadistischen Triebrichtung lag, war ihm – noch – nicht voll bewusst. So versuchte er, den Tötungsangriff auf T7 mit einem vorangegangenen “Vernatzen“ seitens des Tatopfers begreiflich zu machen, wobei er subjektiv von der Richtigkeit seiner Einlassung hierzu überzeugt gewesen sein muss; denn er war selbstverständlich außerstande, die ihm damals selbst nicht bewussten tieferen sexualpathologischen Zusammenhänge aufzuzeigen und darzulegen; soweit er seine späteren Erfahrungen nicht auf den Fall der Tötung der T7 übertragen hat, liegt dies entweder an seiner dürftigen intellektuellen Ausstattung oder aber daran, dass der Angeklagte bewusst nicht eingestehen wollte, auch T7 bereits zum Zwecke der Gewinnung höchster sexueller Lust getötet zu haben. Insgesamt erleidet mithin die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht im mindesten eine Einbuße an Wahrheitsgehalt dadurch, dass das von ihm geschilderte Detail, er habe das Mädchen deshalb getötet, weil es ihn wegen seines vorzeitigen Samenergusses “vernatzt“ habe, jedenfalls so nicht zutreffend ist; in tieferem Sinne erweist sich jedoch auch dieses Detail als “wahr“. L1 fühlte sich “vernatzt“, d. h. er empfand Wut, Ärger, Zorn und vor allem Enttäuschung über seinen vorzeitigen Samenerguss, tötete sodann in fortdauernder und sich aufs höchste steigernder Sexuallust das Mädchen, wobei er dieses aber nicht bewusst reflektierte, sondern rationalisierend den Tötungsangriff mit einer eigenen Verhaltensweise des Opfers begründete, die dieses in der konkreten Situation nicht gezeigt hatte. Stimmig in das Gesamtgeschehen unter Berücksichtigung insbesondere der damals bereits voll ausgebildeten abnormen Triebrichtung des Angeklagten fügt sich das von ihm angegebene weitere Detail ein, er sei auch nach der Tötung T7 noch immer hochgradig erregt gewesen und habe deshalb zweimal – einmal bei der Leiche und ein weiteres Mal bei dem Rückweg durch den Wald – masturbiert. Dies zeigt, dass – obwohl er sie bewusst erstrebte – Geschlechtsverkehr mit einer Frau oder nur rein sexuelle Manipulationen an einem weiblichen Körper bei dem Angeklagten bereits zu jener Zeit nicht zu einer nachhaltigen tieferen sexuellen Befriedigung führte.
Als wesentliches Glaubhaftigkeitsmerkmal ist schließlich noch hervorzuheben, dass der Angeklagte die äußere örtliche Beschaffenheit des Gasthofes “C9“ und der gleichnamigen Omnibushaltestelle im Jahre 1955 zutreffend beschrieben und die inzwischen vorgenommenen baulichen Veränderungen richtig erkannt hat. Vor Durchführung der Tatrekonstruktion im “M6“ am 20. Juli 1976 haben die ihn begleitenden Mitglieder der E1 Mordkommission – die Zeugen EKHK L18, KHM I18, KHM K2 und KOK I12 – den Angeklagten zu einem anderen Waldstück im N4land gefahren, in dem sich gleichfalls vor längerer Zeit eine unaufgeklärte sexuelle Tötung an einem Mädchen ereignet hatte. Der Angeklagte hatte sich an Ort und Stelle orientiert und seinen Begleitern, die ihm sofort glaubten, erklärt, er sei dort niemals gewesen. Daraufhin hatte man auf die bereits beschriebene Weise den “M6“ aufgesucht. Der Angeklagte hatte alsdann in Anwesenheit der ortsfremden Beamten die Haltestelle “C9“ sofort wiedererkannt. Ihm war daraufhin eingefallen, wie er sich an den Tatort angenähert und auf welchem Wege er ihn wieder verlassen hatte. Bei seiner Nachvernehmung am 21. Juli 1976 schilderte dies der Angeklagte im Einzelnen. Er korrigierte insbesondere seine Angabe an Ort und Stelle insoweit, als er richtigstellte, dass er von der Haltestelle “C9“, an der er damals ausgestiegen war, am “M6“ vorbei bis nach X4 gegangen und anschließend, als er kein Mädchen gefunden habe, auf der linken Straßenseite wieder zurück in Richtung Haltestelle gegangen sei. Er beschrieb zutreffend, dass das Wäldchen, wo er das Mädchen umgebracht habe, zwischen Haltestelle und dem Dorf lag. Ebenfalls richtig beschrieb der Angeklagte alsdann, dass das Haus an der Haltstelle – nämlich der Gasthof “C9“ – jetzt, d. h. im Jahre 1976, moderner sei als damals; auch seien Blumenkästen vor dem Haus aufgestellt, die sich damals dort nicht befunden hätten. Überdies sei die Mauer damals viel länger gewesen; sie sei bis unmittelbar vor das Haus gegangen. Schließlich sei die Haltestelle damals lediglich durch ein Schild gekennzeichnet gewesen; eine Einbuchtung für den Omnibus sei nicht vorhandengewesen. Der Zeuge C11, der zur Tatzeit 15jährige Sohn des damaligen Inhabers, ist anlässlich der Ortsbesichtigung durch die Kammer am 20. Februar 1981 als Zeuge vernommen worden. Er hat bestätigt, dass sich bereits im Jahre 1955 direkt vor der Haustür eine Omnibusbedarfshaltestelle der M4 Verkehrsgesellschaft befunden habe. Damals habe das Haus noch völlig anders ausgesehen. Es sei in Fachwerkbauweise mit braunen Ziegelsteinen, weiße Fugen und schwarzen Holzbalken errichtet gewesen. Nach 1955 seien Front- und Südgiebel des Hauses rot-braun verklinkert worden. Die vor der Gaststätte aufgestellten aus Waschbeton bestehenden Blumenkästen seien erst im Sommer 1975 – anlässlich eines Umbaus - aufgestellt worden. 1955 sei der Hof noch weitgehend von einer Mauer umgrenzt worden. Sie habe sich von der Giebelseite des Hauses ca. 25 m bis zur Südgrenze des Grundstücks hingezogen, sei alsdann im rechten Winkel nach Westen bis zum Stall weitergeführt worden. In der Mitte der Frontmauer habe sich ein ca. 3,50 m breites Hoftor bestehend aus Eisenrohren befunden. Der weitaus größte Teil dieser Mauer sei 1975 abgerissen worden; übrig geblieben sei nur noch der linke Mauerteil von ca. 8 m Länge. Die Kammer hat sich selbst durch Augenscheinseinahme der örtlichen Gegebenheiten davon überzeugt, dass die auf den derzeitigen baulichen Zustand des Hauses bezogenen Angaben des Zeugen C11 zutreffen. Im Übrigen stützten sie die Angaben, die der Angeklagte am 20. und 21. Juli 1976 gegenüber den Mitgliedern der E1 Mordkommission über den Zustand des Grundstücks und der Haltestelle im Jahre 1955 gemacht hat; seine damaligen Angaben sind von den Zeugen EKHK L18, KHM I19 und KHM K2 in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft wiedergegeben worden. Insgesamt besteht keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der hierzu vernommenen vorgenannten Zeugen und damit auch die Richtigkeit der damaligen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren in Zweifel zu ziehen.
Die Kammer hat auf der anderen Seite nicht übersehen, dass – worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat – gewisse Unstimmigkeiten zwischen der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und dem objektiven Tatbefund zutage getreten sind. Das Schwurgericht hat sie sorgfältig erwogen und insbesondere geprüft, ob und in welchem Umfang diese Unstimmigkeiten die Glaubhaftigkeit des polizeilichen Geständnisses des Angeklagten zu erschüttern vermögen.
Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Falles hat L1 in seinen Vernehmungen vom 9. und 11. Juli 1976 divergierende Angaben gemacht. Bei seiner Anhörung durch die Zeugen KHK I18 und KHM P4 hat er erklärt, er glaube, er sei zur Tatzeit bereits aus der “Ostzone“ zurück gewesen; es könne aber auch sein, dass es vor dieser Zeit gewesen sei, denn als er das Mädchen umgebracht habe, habe seine Mutter seiner Meinung nach noch gelebt, sei aber schon krank gewesen. Demgegenüber hat L1 bei seiner späteren Vernehmung am 11. Juli 1976 ausgesagt, die Tat müsse sich ereignet haben, bevor er in die DDR gefahren sei, denn als er zurückgekehrt sei, habe er wieder bei einem Bauern gearbeitet und “an die Kühe gehen“ können. Soweit man mit der Verteidigung darin wesentliche inhaltsmäßige Abweichungen sehen will – eher dürfte es sich um einander ergänzende zeitliche Einordnungsversuche handeln – finden sie ihre zwanglose Erklärung durch den zwischenzeitlichen Ablauf von mehr als zwei Jahrzehnten. Die Angaben des Angeklagten insbesondere auch zum Ablauf der inzwischen vergangenen Zeit lassen nach Überzeugung der Kammer vielmehr erkennen, dass er auch insoweit über ein hervorragendes Gedächtnis verfügt. Auch in der “groben Vorvernehmung“ vom 9. Juli 1976 hat er bereits die zutreffende zeitliche Einordnung – nämlich vor seiner Reise in die DDR – erwähnt und dieser Version mit Rücksicht auf Krankheit und Tod der Mutter den Vorzug gegeben. Er hat sich in seiner zweiten ausführlicheren Vernehmung vom 11. Juli 1976 mit dem objektiv zutreffenden Hinweis bestätigt, er habe die Tat begangen, bevor er in die DDR gefahren sei, weil er nach seiner Rückkehr wieder bei einem Bauern gearbeitet und Zugang zu den Kühen gehabt habe, während dies zur Tatzeit, als er bereits in C1 gewohnt habe, nicht der Fall gewesen sei. Nachteilige Schlüsse hinsichtlich auch des weiteren Aussageinhalts lassen sich nach Überzeugung der Kammer aus diesen “Abweichungen“ – wenn es sich überhaupt um solche handelt – nicht ableiten.
Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 9. Juli 1976 erklärt hatte, er glaube, seine Mutter habe damals noch gelebt, sei aber bereits krank gewesen. Tatsächlich war die Mutter am 21. Januar 1955 verstorben, also zur Tatzeit bereits tot. Der Zeitpunkt des Todes der Mutter sowie der Tatzeitpunkt lagen jedoch nicht einmal drei Wochen auseinander; eine derartige Zeitspanne ist aber so gering, dass ein Irrtum über die zeitliche Einordnung eines in sie fallenden oder sie begrenzenden Ereignisses ohne gravierende Bedeutung ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich jedenfalls zu erinnern vermochte, dass zur Tatzeit seine Mutter nicht mehr gesund war.
Die Verteidigung leitet ferner schwerwiegende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten gegenüber der Mordkommission insgesamt aus folgenden Unstimmigkeiten her: In seiner Vernehmung vom 9. Juli 1976 durch die Zeugen KHK I18 und KHM P4 hat der Angeklagte den Tatort nach C1 “verlegt“; er hat hierzu angegeben, er sei aus dem Kino gekommen und auf dem Heimweg in der Dämmerung dem später getöteten Mädchen begegnet. Ausdrücklich nach der Jahreszeit befragt, hat er angegeben, Winter sei es nicht gewesen, weil noch Blätter an den Bäumen gewesen seien. Schließlich hat er geschildert, der eigentliche Tatort habe wenige Meter neben einer Straße gelegen. Davon ist der Angeklagte anlässlich seiner zwei Tage später folgenden weitaus ausführlicheren Vernehmung durch die Zeugen KHM K2 und E7 abgerückt. Er hat nicht wiederholt, dass er die Tat in C1 nach einem Kinobesuch in der Dämmerung und in einem Waldstück unmittelbar neben der Straße begangen habe und zur Jahreszeit erklärt, er könne sich darauf nicht mehr besinnen. Sowohl von der Entstehung der Aussage insgesamt und dieses Aussageteils wie auch vom Aussageinhalt her wiegen die aufgezeigten Unstimmigkeiten entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht derart schwer, dass deswegen der gesamte Inhalt seines polizeilichen Geständnisses hinsichtlich des Tötungsfalles “T7“ in Zweifel gezogen werden müsste. Es war zu bedenken, dass der Fall „T7“ im Anschluss an drei vorangegangene Geständnisse und eine Phase reaktiver depressiver Verstimmung des Angeklagten zur Sprache kam. Dies hat der Zeuge KHM K2, der sich damals hauptsächlich mit dem Angeklagten befasste, anschaulich geschildert. Es liegt auf der Hand, dass L1 unter den obwaltenden Umständen zunächst gewissermaßen sein Gedächtnis “durchforsten“ und Erinnerungsbruchstücke sammeln musste. Es liegt auch nahe, dass ihm dies bis zur ersten Vernehmung nicht in allen Details gelingen konnte, ein Umstand der von dem Zeugen K2 einkalkuliert wurde und welcher einer der Gründe dafür war, dass er seine Kollegen I18 und P4 gebeten hat, den Angeklagten hierzu nur “grob vorzuvernehmen“. Naturgemäß ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich in der Zeit zwischen dem Abschluss dieser “Vorvernehmung“ und seiner ausführlichen “Hauptvernehmung“ vom 11. Juli 1976 entsprechend seinen ausdrücklichen Angaben Gedanken zu jenem zeitlich zwei Jahrzehnte zurückliegenden Fall gemacht hat und dass das Ergebnis seiner zwischenzeitlichen Überlegungen dann ihren Niederschlag in der zweiten Anhörung gefunden hat. Bei einer so beschaffenen Aussageentstehung kann es nicht Wunder nehmen, dass die erste Einlassung in einigen Details Korrekturen erfahren musste. Aber auch vom Aussageinhalt her sind die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht so gewichtig, dass sie Zweifel insgesamt am Geständnis des Angeklagten, T7 in der festgestellten Weise getötet zu haben, begründen könnten. Es handelt sich vielmehr um nachvollziehbare inhaltliche Korrekturen, die sich zwanglos aus dem großen zeitlichen Abstand zum eigentlichen Tatgeschehen ergeben; sie lassen gewissermaßen die Erinnerungsarbeit, die der Angeklagten zwischen dem 9. und 11. Juli 1976 insoweit geleistet hat, nachvollziehen; überdies erscheinen sie bei angemessener Bewertung nicht als krasse, völlig unauflösliche Widersprüche. Maßgebend ist bei verständiger Würdigung, dass der Angeklagte stets erklärt hat, er habe das Mädchen in einem Waldstück getötet. Ob dies in einem Waldstück in C1 oder an anderer Stelle war und wieviel Meter die Entfernung vom engeren Tatort zur Straße betrug, erscheint demgegenüber jedenfalls vor der Tatrekonstruktion an Ort und Stelle von geringerer Bedeutung. Auch dass er zunächst offensichtlich eine unrichtige Erinnerung an die Jahreszeit hatte, in der er die Tat beging, verschlägt nach Überzeugung der Kammer nichts. Seine spätere Richtigstellung, er könne sich nicht mehr entsinnen, welche Jahreszeit damals gewesen sei, erscheint gleichfalls nichts anderes als eine sehr naheliegende Korrektur. Zu bedenken ist hierbei nicht nur der erhebliche zeitliche Abstand von mehr als zwei Jahrzehnten zwischen der Tatzeit und dem Zeitpunkt der Vernehmungen; vielmehr muss auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nicht nur T7, sondern eine Vielzahl anderer Frauen und Mädchen getötet hat. Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass dem Angeklagten – insbesondere im Rahmen einer “groben Vorvernehmung“ – in Details inhaltliche Irrtümer unterliefen, die er später dann richtigstellte. Insgesamt erschüttern mithin die vorerwähnten Divergenzen das Tatgeständnis, das der Angeklagte abgelegt hat, keinesfalls.
Soweit L1 am 20. Juli 1976 die Tatausführung im “M6“ an einer Stelle rekonstruiert hat, die mit dem Ort nicht identisch ist, an dem am Nachmittag des 8. Februar 1955 die Leiche T7 gefunden wurde, lässt auch diese offenbare Unstimmigkeit den Beweiswert des Geständnisses in seinem Kern unberührt. Der Angeklagte suchte am 20. Juli 1976 in Gegenwart der Zeugen EKHK L18, KHM I19, KHM K2 und KOK I12 entsprechend seinen Angaben bei den Vernehmungen vom 9. und 11. Juli 1976 – objektiv zutreffend – nach einer “kleinen freien Stelle“ - einer Lichtung -, die er schließlich in einer Entfernung von etwa knapp 100 m rechts von dem von der Bundesstraße XX in das Waldstück hineinführenden Weg gefunden zu haben glaubte. Dort demonstrierte er den Beamten, auf welche Weise er vor mehr als zwei Jahrzehnten T7 getötet hatte. Die Kammer hat bei der Ortsbesichtigung vom 20. Februar 1981 nicht nur den Fundort der Leiche des Tatopfers, sondern auch die Stelle in Augenschein genommen, an der L1 am 20. Juli 1976 das Tatgeschehen rekonstruiert hat. Die Kammer vermochte sich davon zu überzeugen, dass es sich bei dem Ort der Rekonstruktion gleichfalls um eine – wenn auch nicht so große – freie Stelle zwischen Buschwerk bzw. Bäumen handelt und dass diese Stelle sich nicht in dem Teil des Waldes befand, wo 1955 noch Fichtenbestand war. Demgegenüber ist nach Auffassung der Kammer weniger von Bedeutung, dass T7 tatsächlich links des Waldweges und etwa 40 bis 50 m weiter in das Waldstück hinein getötet wurde. Beide Orte liegen mithin nur geringfügig voneinander entfernt. Auch die Stelle, an der L1 am 20. Juli 1976 den Tathergang rekonstruiert hat, ist von der Bundesstraße XX aus nicht einzusehen. Hinsichtlich der Frage, ob sich der eigentliche Tatort links oder rechts jenes Waldweges befand, hat er bei seiner sogenannten “Nachvernehmung“ am folgenden Tage gegenüber den Zeugen EKHK L18, KHM I19 und KHM K2, die von ihm wissen wollten, ob er sich noch genau erinnere, ob er das Mädchen auf der linken oder rechten Seite des Weges umgebracht habe, erklärt, er habe zwar eine Stelle auf der rechten Seite des Weges gezeigt; er habe sich aber die Sache noch einmal überlegt und sei sich nicht hundertprozentig sicher; es könne auch eine freie Stelle auf der linken Seite gewesen sein. Jedoch erinnere er sich genau, dass die Beine des Opfers zum Wege hin gelegen hätten. Dieser Teil der Aussage des Angeklagten bei der erwähnten Nachvernehmung lässt die Divergenz noch geringfügiger erscheinen; dies gilt umso mehr, als sein Hinweis, die Beine des Tatopfers hätten zum Waldweg hin gelegen, mit dem objektiven Tatbefund exakt übereinstimmt. Insgesamt begründet mithin auch die Rekonstruktion des Tatgeschehens an einer Stelle, die mit dem Leichenfundort nicht identisch ist, keine durchgreifenden Bedenken gegen das Tatgeständnis des Angeklagten.
Dies gilt im Ergebnis auch, soweit die Beamten der damaligen zuständigen Mordkommission der Kriminalhauptstelle N4 – die Zeugen T13, I16, X6, M5 und K4 – am Leichenfundort mehrere Feststellungen getroffen haben, die in den Angaben, die der Angeklagte bei seinen einzelnen Vernehmungen gemacht hat, keine Entsprechung finden. So liefert die Einlassung des Angeklagten insgesamt keine Erklärung dafür, dass die Brüste T7 unter dem Pullover entblößt waren, dass sie keinen Schlüpfer trug, dieser sich vielmehr zerknüllt in der Kollegtasche fand, die etwa 1,30 m neben der Leiche lag, dass die Tote in Bauchlage aufgefunden wurde und sich schließlich Schnittverletzungen am After und am Oberschenkel befanden. Die gebotene sorgsame Würdigung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten ergibt auch hier, dass diese auf den ersten Blick beachtlichen Divergenzen den Beweiswert seiner Einlassung nicht beeinträchtigen.
Nachdem der Angeklagte bei seinen Vernehmungen vom 9. und 11. Juli 1976 keinerlei Erklärung dazu abgegeben hat, ob er nach der eigentlichen Tatausführung noch Manipulationen an seinem Opfer vorgenommen hat, hat er anlässlich seiner Anhörung vom 21. Juli 1976 nach der Tatrekonstruktion gegenüber den Zeugen L18, I19 und K2 auf die ausdrückliche Frage, ob er anschließend mit dem Mädchen noch irgendetwas gemacht hätte, erklärt, er wisse das nicht mehr so genau; er sei doch so nervös gewesen, dass er nicht einmal mehr genau wisse, wie oft und wohin er gestochen habe. Er habe doch sogar vor Aufregung “kacken“ müssen. Nach Lage der Dinge erscheint nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern geradezu in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich bei der Begehung seines ersten Tötungsdelikts – abgesehen von seinem sexuellen Drang – in hochgradiger Erregung befand. Dafür spricht überzeugend die nachgewiesene Defäkation aus Angst vor Entdeckung. Bereits dieser Umstand kann durchaus geeignet sein zu erklären, dass der Angeklagte die erwähnten Einzelheiten in seiner Vernehmung nicht geschildert hat. Hinsichtlich der unter dem Pullover entblößten Brüste des Tatopfers bietet sich aber auch zwanglos die Erklärung an, dass der Angeklagte von dem Herunterziehen des Unterrocks und des Büstenhalters bei seinen Manipulationen nichts gemerkt oder dies wieder vergessen hat. Denn er hat jedenfalls angegeben, dass er die Brüste des Opfers zuvor betastet habe. Auch hinsichtlich des fehlenden Schlüpfers an der Leiche hat der Angeklagte angegeben, er habe dem Mädchen den Slip bis zu den Füßen hinuntergezogen. Auf die gezielte Frage des Zeugen KHM K2 in der Vernehmung vom 11. Juli 1976 nach dem Verbleib der Hose hat der Angeklagte geantwortet, indem er sich gewissermaßen selbst befragte, was er denn mit der “Buchs“ gemacht habe? Ob er die denn irgendwohin gelegt habe? Er hat dann geantwortet, er wisse es nicht mehr. Damit hat er insgesamt offengelassen, ob und gegebenenfalls was er mit der Hose des Opfers gemacht habe; schon auf Grund des Inhalts dieses Aussageteils erscheint nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich den Slip T7 – wahrscheinlich nach der Tatausführung – in deren Kollegtasche gepackt hat. Insoweit bietet sich aber auch eine plausible andere Erklärungsmöglichkeit, die in gleicher Weise für die von ihm nicht erwähnten Details der Bauchlage der Leiche und der Schnittverletzungen im After- und Oberschenkelbereich gilt. Es ist bereits dargelegt, dass der Angeklagte sich noch zu jenem frühen Zeitpunkt einer sadistischen Triebrichtung, die höchsten Lustgewinne in der Gewaltanwendung gegen das in Todesangst um sein Leben kämpfende Opfer und letztlich in dessen Tötung erstrebte, nicht oder doch nicht vollständig bewusst war, dass er vielmehr in erster Linie den normalen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide des Opfers wünschte. Andererseits spürte oder erahnte er aber doch schon im Falle der Tötung T7, dass sexuelle Manipulation am Körper der Frau allein, auch wenn sie zum Samenerguss führten, ihm nicht die erwünschte tiefe Befriedigung und Erleichterung sowie Befreiung von seinem “komischen Gefühl“ verschafften. Vielmehr verspürte der Angeklagte, dessen Geschlechtsdrang und dessen sexuelle Erregung nach der Tötung T7 noch keineswegs abgeklungen waren, dass eine weitere Luststeigerung bei ihm noch möglich war. Da er bis dahin jedoch keine “einschlägigen Erfahrungen“ mit menschlichen Opfern gesammelt hatte, manipulierte er nach Überzeugung der Kammer an dem bereits toten Opfer weiter, um zu der ersehnten höchsten geschlechtlichen Befriedigung und Erleichterung zu kommen. Dies erreichte er, indem er die bereits tote T7 aus der Rückenlage auf den Bauch wendete, sodann ihren Unterleib nach Entfernen des Slips entblößte und ihr zusätzliche Schnitte mit dem besser im Bereich des Oberschenkels und am After beibrachte. Diese Manipulationen erhöhten die Sexuallust des Angeklagten in einem Maße, dass er – noch vor der Defäkation im Zustand höchster sexueller Erregung – neben der Leiche bis zum Samenerguss masturbierte. Dass er diese postmortalen Verletzungen seines toten Opfers in keiner seiner Einlassungen im Ermittlungsverfahren erwähnt hat, ist aus mehreren Gründen erklärlich. Ein Hinweis darauf, dass er gleichwohl an der Leiche noch “etwas gemacht“ haben könnte, findet sich allerdings in seiner “Nachvernehmung“ vom 21. Juli 1976, in der er angegeben hat, er wisse das nicht mehr genau, ob er an dem Mädchen anschließend “noch irgendwas gemacht“ habe, weil er so nervös gewesen sei, dass er sogar habe “kacken“ müssen. Bereits dieser Aussageteil des Angeklagten bei der vorgenannten Vernehmung gegenüber den Zeugen L18, I19 und K2 lässt nicht nur die Möglichkeit offen, sondern spricht bei der zurückhaltenden Art des Angeklagten eher dafür, dass er noch Manipulationen nach der eigentlichen Tat am Opfer vorgenommen hat, diese aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht einräumen will. Berücksichtigt man zudem, dass der Angeklagte, der ja damals in erster Linie geschlechtliche Befriedigung durch normalen Sexualverkehr mit Samenerguss in die Scheide der Partnerin erstrebte, subjektiv für sein Versagen keinerlei Erklärung hatte und dass er überdies die sexualpathologischen Zusammenhänge im Hinblick auf seine sadistische Triebrichtung weder reflektierte noch gar durchschaute, so drängt sich unschwer die Erwägung auf, dass der Angeklagte auch hier versucht, etwas ihm nicht begreifliches zu “rationalisieren“, wie er es auch hinsichtlich des angeblichen “Vernatzens“ durch das Tatopfer T7 als Anlass für die eigentliche Tötungshandlung unternommen hat. Die vorerwähnten “Auslassungen“ des Angeklagten bei sämtlichen polizeilichen Einlassungen gegenüber dem objektiven Tatortbefund finden somit eine plausible Erklärung; einmal will er nach seiner Aussage gegenüber den Zeugen L18, I19 und K2 vom 21. Juli 1976 offenbar nicht ausschließen, dass er nach der Tötung noch an seinem Opfer manipuliert habe; andererseits spricht aber seine im Falle der Tötung T7 eindeutig und zweifelsfrei zu erkennende Tendenz zur Rationalisierung dafür, dass er nach dem Tode seines Opfers noch zur Erhöhung seines Lustgewinns dem Mädchen die Schnittverletzungen insbesondere am Oberschenkel und am After zugefügt hat, eine Handlungsweise, die im Hinblick auf seine sadistische Triebrichtung nicht nur nachvollziehbar und plausibel, sondern darüber hinaus auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Aus den dargelegten Gründen kann diesen “Auslassungen“ die insbesondere im Hinblick auf die diesbezügliche Aussage des Angeklagten vom 21. Juli 1976 nicht als ausdrückliches Bestreiten anzusehen und einzuschätzen sind, kein Beweiswert beigemessen werden, der geeignet ist, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des eigentlichen Tatgeständnisses des Angeklagten zu erschüttern. Vielmehr sprechen die konkrete Gesamtsituation, der hochgradige Drang- und Erregungszustand des Angeklagten sowie sein Bestreben nach höchstem Lustgewinn, andererseits aber auch seine Nervosität angesichts des ersten Tötungsdeliktes dafür, dass er – wie durch objektive Befunde festgestellt – in dieser Weise mit seinem Opfer zur Erreichung des Tatziels entsprechend seiner sadistischen Triebrichtung verfahren ist.
Die Kammer schließt auch mit Sicherheit aus, dass dem Angeklagten L1 gelegentlich seiner polizeilichen Vernehmungen zum Falle “T7“ von den Vernehmungsbeamten ausdrücklich oder stillschweigend - etwa durch Gesten -Informationen aus den alten Tatakten 3 Js 90/55 Staatsanwaltschaft N4 vorgegeben worden sind, die er hätte wiederholen können oder an denen er sich bei seiner Einlassung im Sinne eines Geständnisses hätte ausrichten können. Insbesondere ist auszuschließen, dass die Vernehmungsbeamten irgendetwas “in den Angeklagten hineingefragt“ hätten.
Am 9. Juli 1976 hat der Angeklagte erste Andeutungen über den Fall “T7“ gegenüber den Zeugen KHM K2 und KHM E7 gemacht, nachdem es diesen beiden Beamten gelungen war, den Angeklagten von seiner depressiven Stimmung zu befreien und mit ihm wieder ins Gespräch zu kommen. Nachdem die Zeugen sich mit ihm über sein Privatleben, seine Hobbys und besonderen Interessen, insbesondere über seine Stereo- bzw. Fernsehanlage, seine Mofas oder Mopeds und seine Arbeitsstellen unterhalten hatten, erzählte er dann erstmalig von sich aus von einem Mädchen, das er erstochen habe. Daraufhin entfernten sich die beiden Beamten, um den guten Kontakt zu dem Angeklagten nicht abreißen zu lassen und baten ihre Kollegen KHK I18 und KHM P4 um eine erste “grobe Vorvernehmung“. Der “Einstieg“ in diese erste fallspezifische Anhörung L1 ist aus der oben wiedergegebenen Vernehmungsniederschrift vom 9. Juli 1976 im Einzelnen zu ersehen. Danach hat L1 den Tathergang – soweit er sich dessen zu jenem Zeitpunkt erinnerte – in weiten Teilen von sich aus in Berichtform und im Übrigen auf konkretisierende Befragung geschildert. Soweit diese Fragen der Vernehmungsbeamten I18 und P4 im Einzelnen protokolliert sind, lassen sie hinreichend deutlich erkennen, dass diese beiden Beamten über keinerlei Kenntnisse des tatsächlichen Tatvorgangs aus dem Jahre 1955 verfügten, wie sie in den Ermittlungsakten 3 Js 90/55 Staatsanwaltschaft N4 ihren Niederschlag gefunden haben. Vielmehr haben die Zeugen I18 und P4 ersichtlich nur das niedergeschrieben, was der Angeklagte ihnen auf Grund seiner spontanen Erinnerung zu diesem Zeitpunkt von sich aus dargelegt hat. Soweit die Zeugen I18 und P4 im Zuge jener ersten Vernehmung Fragen an den Angeklagten gestellt haben, ergeben sich diese zwanglos aus dessen Sachschilderungen und begründen in keinem einzigen Falle die Vermutung oder den Verdacht, dass die Beamten doch über die eine oder andere Vorkenntnis an Hand der “Tatakten“ verfügten. Überdies haben die von ihnen dem Angeklagten gestellten Fragen in keinem Fall Suggestivcharakter; sie haben L1 lediglich sogenannte “offene“ Fragen gestellt, die ihm jeweils verschiedene Möglichkeiten der Beantwortung eröffneten und nirgends erkennen ließen, dass die Fragesteller eine ganz bestimmte Antwort von ihm erwarteten. Vorhalte, die auch nur die geringsten Kenntnisse des Tatvorgangs voraussetzen, fehlen vollständig, d. h., sind an keiner Stelle dieser Vernehmungsniederschrift vom 9. Juli 1976 protokolliert.
Dies alles gilt im Wesentlichen auch hinsichtlich der ausführlichen Vernehmung des Angeklagten vom 11. Juli 1976 durch die Zeugen KHM K2 und KHM E7. Diese haben – ebenso wie ihre Kollegen I18 und P4 – auf mehrfaches ausdrückliches Befragen stets übereinstimmend und glaubhaft bekundet, sie hätten im Zeitpunkt der Vernehmung L1 keinerlei Kenntnisse aus den “Tatakten“ der Staatsanwaltschaft N4 gehabt. Die oben wiedergegebene Niederschrift über die Vernehmung, die im Wesentlichen im Frage-Antwort-Stil durchgeführt worden ist, lässt Gegenteiliges nicht erkennen. Keine einzige der an den Angeklagten im Zuge dieser Vernehmung gestellten Frage begründet auch nur im entfernten den Verdacht, den beiden Zeugen K2 und E7 könnten entgegen ihren übereinstimmenden Bekundungen dennoch Einzelheiten des Tatvorganges zur Kenntnis gelangt sein. Dementsprechend ergeben sich auch – wie die Vernehmungsniederschrift gleichfalls zeigt – die gemachten Vorhalte zwanglos aus der Sachschilderung des Angeklagten und nicht etwa aus den Ermittlungsakten 3 Js 90/55 Staatsanwaltschaft N4. Es ist im Gegenteil der Schluss gerechtfertigt, dass die beiden Kriminalbeamten, wenn ihnen etwa der Tatortbefund aus dem Jahre 1955 bekannt gewesen wäre, dem Angeklagten entsprechende Vorhalte gemacht hätten, insbesondere hinsichtlich der Schnittverletzungen der Leiche am After und an den Oberschenkeln, des Auffindens des Schlüpfers in der Kollegtasche oder hinsichtlich des Auffindens der Leiche in Bauch- und nicht in Rückenlage. Aus dem Umstand, dass derartige Vorhalte unterblieben sind, schließt die Kammer mit Sicherheit, dass die Zeugen entsprechend ihren Angaben keinerlei Kenntnis des Ermittlungsvorganges hatten. Auf Grund ihrer Einschätzung der genannten Zeugen als ihr seit langem bekannte zuverlässige Vernehmungsbeamte der E1 Kriminalpolizei hält es die Kammer für völlig ausgeschlossen, dass sie entsprechende Vorhalte trotz Kenntnis der Ermittlungsakten nur deshalb unterlassen haben, um dem in jener Vernehmungsniederschrift niedergelegten Geständnis des Angeklagten den Anschein umso größerer Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dem steht nicht entgegen, dass beide Zeugen den Angeklagten bei der ergänzenden Vernehmung am 13. Juli 1976 danach befragt haben, ob er schon einmal Madenwürmer gehabt habe. Zwar beruht diese Nachvernehmung ersichtlich auf einem Detail aus den Ermittlungsakten; im Tatortbefundbericht der früher zuständig gewesenen Mordkommission der Kriminalhauptstelle N4 war nämlich erwähnt, dass in Höhe des Kniegelenks rechts neben der Leiche ein Haufen menschlichen Kots gefunden worden war; die weiteren Untersuchungen durch den Sachverständigen T12 hatten dann ergeben, dass dieser Kot nicht identisch mit dem Darminhalt der Leiche war und zudem einen Madenwurm aufwies. Auf Vorhalt haben die Zeugen KHM K2 und KHM E7 in der Hauptverhandlung hierzu bekundet, sie hätten diese Nachvernehmung auf ausdrückliche Weisung des Kommissionsleiters EKHK L18 durchgeführt, der ihnen aufgetragen habe, den Angeklagten zu befragen, ob er schon einmal Darmwürmer gehabt habe. Der Zeuge L18 hat dies bestätigt und hierzu angegeben, er habe von diesem Detail aus den Ermittlungsakten Kenntnis erhalten; er habe es für derart charakteristisch gehalten, dass er die Beamten K2 und E7 beauftragt habe, L1 hiernach zu befragen, ohne ihm allerdings die “Fundstelle“ vorzuhalten. Er – der Zeuge L18 – habe den Beamten weder erklärt, weshalb sie L1 nach dieser Einzelheit befragen sollten, noch habe er ihnen sonstige Einzelheiten aus den Ermittlungsakten zur Kenntnis gegeben. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Angaben der ihr sämtlich als zuverlässig bekannten Kriminalbeamten in Zweifel zu ziehen. Überdies sind die Fragen in der kurzen Nachvernehmung vom 13. Juli 1976 “offen“, d. h. ohne jeden suggestiven Charakter gestellt und ließen dem Angeklagten die Wahl der Antwort von ihrer Formulierung her völlig frei. Die Prüfung der umfangreichen Vernehmungsniederschrift vom 11. Juli 1976 hat ergeben, dass die Zeugen K2 und E7 vereinzelt auch Fragen mit Suggestivcharakter gestellt haben, wie z. B.
„Haben Sie die nackte Brust des Mädchens in der Hand gehabt?“
oder
„Haben Sie denn später die nackte Brust gesehen?“
oder
„Wenn dieses Angstgefühl da war, sind Sie dann schnell weggelaufen …“
oder
„Haben Sie das Mädchen lange geküsst?“
Die Antworten, die der Angeklagte darauf gab, zeigen deutlich, dass die Fragen trotz ihrer potentiellen Suggestivwirkung bei ihm keinerlei suggestible Antwortreaktionen zur Folge hatten. So erklärte L1 zu den ihm gestellten Fragen in der Reihenfolge ihrer vorgenannten Aufzählung:
„Nein, ich habe nur über der Kleidung gefühlt.“
„Nein. Ich habe an der Bekleidung dort nichts gemacht.“
„Schnell weggelaufen bin ich nicht. Es ist wohl schon mal passiert, dass ich dann Wasser lassen musste oder kacken musste.“
„Nein, nur ganz kurz, denn es hat den Kopf nur immer hin und her bewegt.“
Über die Rekonstruktion der Tat im “M6“ am 20. Juli 1976 ist weder von der Mordkommission ein Bericht gefertigt noch sind die Angabe, die der Angeklagte bei dieser Gelegenheit gemacht hat, in einem Vernehmungsprotokoll niedergeschrieben worden. Gleichwohl lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass anlässlich jener Demonstration des Tatgeschehens die ihn begleitenden Beamten L18, I19, K2 und I12 dem Angeklagten irgendwelche Informationen oder Hinweise aus den Ermittlungsakten vorgegeben hätten, so dass dieser sich hinreichend hätte orientieren und seine Tatrekonstruktion danach hätte ausrichten können.
Die Kammer hat die bei der Darstellung des Tatgeschehens durch den Angeklagten gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Bei dem eigenen Ortstermin vom 20. Februar 1981 hat sie sich von den als Zeugen zum “M6“ geladenen E1 Kriminalbeamten jene – mit dem eigentlichen Fundort der Leiche nicht übereinstimmende – Stelle zeigen lassen. Die Zeugen haben dort über die Tatrekonstruktion durch den Angeklagten berichtet und dessen seinerzeitige Darstellung des Geschehensablaufs erneut rekonstruiert. Dabei spielte der Zeuge EKHK L18 das “Opfer“. Diese Rekonstruktion durch die Kriminalbeamten am 20. Februar 1981 entspricht der in Lichtbildern festgehaltene Tatdarstellung des Angeklagten vom 20. Juli 1976 und – abgesehen von dem “richtigen Tatort“ – seiner Einlassung zum engeren Tatgeschehen vom 11. Juli 1976.
Die Zeugen L18, I19, K2 und I12 haben übereinstimmend bekundet, ihnen seien im Zeitpunkt der Rekonstruktion weder der genaue Tatort noch Einzelheiten des Tatortbefundes bekannt gewesen. Er – der Zeuge L18 – habe als Kommissions-leiter lediglich aus der ihm vorliegenden Liste ungeklärter Tötungsfälle des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen gewusst, dass vor über 20 Jahren in einem Waldstück bei X4 ein erstochenes Mädchen aufgefunden worden sei und dass dieser Fall bisher keine Klärung gefunden habe. Um sich selbst annähernd zu orientieren, habe er dann bei einer Tankstelle in X4 nach jenem Ort gefragt; zufällig sei der anwesende Tankwart gleichzeitig der Bestatter des Ortes gewesen, der ihn auf jenes Waldstück zwischen X4 und der Omnibushaltestelle “C9“ als den Tatort hingewiesen habe. Er – der Zeuge – sei vorab mit dem Bestatter allein ohne L1 und die anderen Beamten, die mit dem Angeklagten in einiger Entfernung im Dienstfahrzeug gewartet hätten, zu dem Wäldchen gegangen und habe sich den Fundort zeigen lassen. Nach der Rückkehr sei man ohne den Bestatter zu jenem Waldstück gefahren, wo sich L1 dann orientiert und sie geführt habe. Den tatsächlichen Fundort habe ihm der Bestatter indes nicht weisen können. Er – der Zeuge L18 – habe bewusst davon abgesehen, jenen Tankwart noch einmal mit zum Waldstück zu nehmen, um zu vermeiden, dass dem Angeklagten hierdurch entsprechende Hinweise gegeben werden könnten. Die Zeugen I19, K2 und I12 haben übereinstimmend bekundet, sie seien dort völlig ortsfremd gewesen und hätten keinerlei Kenntnis von dem damaligen Tatortbefund gehabt. Sie – die Zeugen I19 und K2 – hätten keinen Einblick in die Ermittlungsakten gehabt. Der Zeuge I12 hat bekundet, er könne nicht ausschließen, zuvor “einen Blick in die Akten geworfen zu haben“, sei jedoch sicher, dass ihm keinerlei Einzelheiten erinnerlich gewesen seien, die ihn dazu befähigt hätten, dem Angeklagten an Ort und Stelle Hinweise oder Anhaltspunkte zu geben. Der Zeuge EKHK L18 schließlich hat eingeräumt, vor der Rekonstruktion Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft N4 genommen zu haben. Soweit er aber Einzelheiten im Gedächtnis behalten habe, habe er bewusst davon abgesehen, dem Angeklagten an Ort und Stelle irgendwelche Vorhaltungen aus jenen Akten zu machen oder Fragen zu stellen, die eine Aktenkenntnis voraussetzten. Der genaue Tatort sei allerdings auch ihm nicht bekannt gewesen. Er habe als Kommissionsleiter auch streng darauf geachtet, dass dies nicht etwa seitens des Zeugen KOK I12 geschehen sei. Die beiden Vernehmungsbeamten I19 und K2 hätten ohnehin keine Kenntnis von dem Inhalt der Ermittlungsakten gehabt. Alle Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass nach ihrer Ankunft bei dem Waldstück der Angeklagte allein “Regie geführt“, d. h. die entsprechenden Anweisungen hinsichtlich der Darstellung des Tatgeschehens erteilt habe. Man habe ihm dabei völlig freie Hand gelassen; Fragen seien in diesem Zusammenhang an den Angeklagten nur gestellt worden, soweit sie sich aus seiner eigenen Schilderung ergeben hätten; irgendwelche weitergehenden Vorhalte und Hinweise zum eigentlichen Tatablauf seien ihm nicht gegeben worden. L1 habe sich als ortskundig erwiesen.
Die Übereinstimmenden bzw. einander nahtlos ergänzenden Bekundungen der Zeugen L18, I19, K2 und I12 sind glaubhaft. Sie sind den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer seit vielen Jahren als sorgfältige und gewissenhaft arbeitende Kriminalbeamte bekannt. Insbesondere ist auszuschließen, dass diese Zeugen anlässlich jener Rekonstruktion irgendetwas in den Angeklagten “hineingefragt“ oder Informationen vorgegeben hätten, um die zu erwartende Tatrekonstruktion auf den objektiven Tatortbefund “abzustimmen“. Gegen eine solche “Manipulation“ und für die Richtigkeit ihrer Bekundungen spricht überdies, dass sie die Rekonstruktion des Tatgeschehens durch den Angeklagten an einer Stelle haben geschehen lassen, die nicht mit dem tatsächlichen Fundort der Leiche T7 im Februar 1955 übereinstimmte. Sofern die Beamten von dem eigentlichen Fundort des Tatopfers bei der Rekonstruktion Kenntnis gehabt hätten und falls es ihnen tatsächlich darauf angekommen wäre, die Einlassung des Angeklagten mit dem objektiven Tatortbefund aus dem Jahre 1955 „abzustimmen“, so hätte nichts näher gelegen, als dem Angeklagten zu dem eigentlichen Fund- bzw. Tatort zu führen. Das ist aber nicht geschehen. Ebenso wenig haben die Zeugen nach ihren auch insoweit übereinstimmenden Bekundungen dem Angeklagten Vorhalte dazu gemacht, ob sich bei seinem Weggang die Leiche in Bauch- oder Rückenlage befunden habe. Auch dies hätte sich geradezu aufgedrängt, wären die Beamten seinerzeit bestrebt gewesen, unter allen Umständen eine Stimmigkeit zwischen der Einlassung L1 und dem damaligen Ermittlungsergebnis herzustellen. Selbst wenn also die Zeugen entgegen der Überzeugung der Kammer doch über Detailkenntnisse verfügt hätten, so haben sie davon jedenfalls in dem Bestreben, nichts in L1 “hineinzufragen“, keinen Gebrauch gemacht. Aus all diesen Gründen, aber auch aus ihrer Kenntnis der Integrität der als Zeugen vernommenen E1 Kriminalbeamten schließt die Kammer mit Sicherheit aus, dass der Angeklagte bei der Tatrekonstruktion am 20. Juli 1976 in irgendeiner Weise von ihnen beeinflusst worden wäre zu dem Zweck, sein zuvor insbesondere bei der Vernehmung vom 11. Juli 1976 abgelegtes Geständnis noch glaubhafter und stimmiger zu machen.
In dieser ihrer Überzeugung wird die Kammer auch durch die in Frage und Antwort geführte protokollierte Nachvernehmung des Angeklagten vom 21. Juli 1976 bestätigt. Zunächst ist auch hierzu festzustellen, dass ausweislich der Niederschrift Fragen mit Suggestivcharakter so gut wie nicht gestellt worden sind. Keine an L1 gerichtete Frage lässt erkennen, dass der Befragende eine bestimmte Antwort erwartete. Auch bei dieser Vernehmung durch die Zeugen L18, I19 und K2 sind ersichtlich Vorhalte, die eine Kenntnis von Einzelheiten aus den früheren Ermittlungsakten voraussetzen, unterblieben. Dabei geht die Kammer als selbstverständlich davon aus, dass, was jene drei Zeugen auf ausdrückliches Befragen auch bestätigt haben, die Vernehmung vollständig protokolliert worden ist. Es wäre im Übrigen auch im Hinblick auf dieses Strafverfahren vor dem Schwurgericht sinnlos gewesen, unprotokollierte Vorhalte zu machen; den Mitgliedern der Mordkommission als erfahrenen Kriminalbeamten, die häufig vor Gericht in den von ihnen bearbeiteten Fällen als Zeugen vernommen werden, war klar, dass spätestens in der Hauptverhandlung eine derartige Manipulation mit Sicherheit bei der Befragung aufgedeckt worden wäre. Auch bei jener Vernehmung vom 21. Juli 1976 sind dem Angeklagten keine Vorhalte zum engeren Tatort, zur Jahreszeit, in der die Tat geschah, sowie zu den weiteren Schnittverletzungen der Leiche an Oberschenkel und After gemacht worden. Diese Einzelheiten ergaben sich aber hinlänglich aus den Ermittlungsakten. Die Fragen, ob er noch genau wisse, ob er das Mädchen auf der linken oder rechten Seite des Weges umgebracht habe, sowie ob er anschließend an dem Mädchen noch irgendetwas gemacht habe, sind “offen“ gestellt und beinhalten nur eine Aufforderung an den Angeklagten, sein Erinnerungsvermögen nach Kräften zu bemühen, um eventuelle Lücken aufzufüllen; sie lassen aber keineswegs erkennen, dass die Vernehmungsbeamten eine bestimmte Antwort erwarteten und war in ihrer Form auch nicht geeignet, dem Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für eine bestimmte Antwort zu geben. Die Einlassung des Angeklagten, gewinnt im Rahmen dieser Vernehmung an Glaubhaftigkeit durch seine detaillierte Schilderung der Umgebung des Tatortes, wobei er seine früheren Angaben in einigen Punkten korrigiert. Das gilt vor allem bezüglich seiner Schilderung des Weges zum und vom Tatort sowie hinsichtlich der damaligen örtlichen Beschaffenheit der Omnibushaltestelle “C9“ und des gleichnamigen Gasthofes, wobei durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen C11 erwiesen ist, dass der Angeklagte die zwischenzeitlichen Veränderungen des Gebäudes und der Haltestelle zutreffend erkannt hat. Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft N4 aus dem Jahre 1955 ist aber nicht ersichtlich, wie diese genannten Örtlichkeiten damals beschaffen waren; naturgemäß enthalten jene “Tatakten“ auch keinerlei Hinweise dazu, wie der Täter, der T7 getötet hat, in den “M6“ gelangt ist und auf welche er sich von dort wieder entfernt hat.
Die Kammer schließt nach alledem mit Sicherheit aus, dass eine sogenannte “Aussageinduktion“ stattgefunden hat. Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass die mit L1 im Falle “T7“ seinerzeit befassten Kriminalbeamten ihm weder bei einer seiner Vernehmungen noch bei der Tatrekonstruktion Details aus den Ermittlungsakten zur Kenntnis gegeben haben, die diesen hätten befähigen können, ein in sich schlüssiges stimmiges Geständnis abzulegen, ohne tatsächlich der Täter zu sein. Diese Überzeugung wird letztlich dadurch wesentlich gestützt und abgesichert, dass der E1 Mordkommission bei den Vernehmungen des Angeklagten vom 9. und 11. Juli 1976 die Ermittlungsakten 3 Js 90/55 der Staatsanwaltschaft N4 noch nicht zur Verfügung standen. Sie wurden durch den Zeugen KHK T16, wie dieser glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Kommissionsleiter EKHK L18 bestätigt hat, erst am 13. Juli 1976 beschafft und nach E1 verbracht. Schon deshalb war es den Zeugen I18, P4, K2 und E7 am 9. bzw. 11. Juli 1976 gar nicht möglich, dem Angeklagten bei der Vernehmung Vorhalte aus den Tatakten zu machen, zumal an sonstigen Erkenntnisquellen zum Falle “T7“ den Beamten vor dem 13. Juli 1976 nur die Liste des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen über ungeklärte Tötungsfälle seit dem Jahre 1950 zur Verfügung stand, in der insoweit lediglich vermerkt war:
5.2.55 X4 / Sexualmord T7 - KHSt R.-L. - 20.9.35 B. 1092/55
In dem Fernschreiben des Landeskriminalamts, das der Mordkommission seit dem 7. Juli 1976 vorlag und das eine Auflistung ungeklärter sexualbestimmter Tötungsdelikte beinhaltete, war der Fall “T7“ nicht enthalten, weil es sich nicht um die sexuell bedingte Tötung eines Kindes handelte. Die in der vollständigen Liste des Landeskriminalamts enthaltenen Angaben sind derart dürftig, dass sie konkrete Vorhalte zum Tatgeschehen nicht gestatten und deshalb auch Aussage-Induktionen nicht ermöglichen.
Insgesamt kommt die Kammer mithin auf Grund sorgfältiger Analyse und Würdigung des Beweisergebnisses zu der Schlussfolgerung, dass der Angeklagte gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission im Falle der Tötung T7 ein tatsächlich erlebtes Geschehen geschildert hat, dass er also mithin am 6. oder 7. Februar 1955 dem Mädchen bei X4 begegnet ist, sie in das Wäldchen “M6“ gezerrt, dort sexuelle Manipulationen an dem Opfer vorgenommen und es schließlich in der festgesellten Weise getötet hat.
Diese Beurteilung, die der Kammer bereits aus eigener Sachkunde auch ohne Hilfe eines Gutachters zuverlässig möglich ist, wird in vollem Umfang bestätigt durch die Ausführungen des aussagepsychologischen Sachverständigen N5 aus I14. Dieser Gutachter hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten vom 9., 11. und 21. Juli 1976 enthielten kaum suggestive Angebote der Vernehmungsbeamten; soweit dies jedoch der Fall sei, hätten diese Fragen keinerlei Suggestivwirkung in den Antworten L1 erkennen lassen. Die Dauer insbesondere der Vernehmung vom 11. Juli 1976 – etwa fünf Stunden mit einstündiger Pause – sei zwar sehr ausgedehnt gewesen; eine Ermüdung des Angeklagten oder zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten seien jedoch nicht zu erkennen. Es könne deshalb zwanglos angenommen werden, dass die lange Dauer gerade dieser Vernehmung darauf zurückzuführen sei, dass der außerordentlich lange Zeitabstand zur Tat die Befragung besonders zeitraubend und schwierig gemacht habe; dabei sei auch die offenbare Verlangsamung des Angeklagten im Denken und in seiner Sprachflüssigkeit zu berücksichtigen, ferner sein damaliger psychischer Zustand sowie insgesamt seine Verschlossenheit und Wortkargheit.
Im Übrigen erfülle die Schilderung des Angeklagten zum Tötungsfalle “T7“ zahlreiche Realitätskriterien. Sie enthalten zumindest vier “einzigartige“ Details, die durch individuelle Seltenheit und scheinbare forensische Nebensächlichkeiten gekennzeichnet seien:
1. Die sonst – mit Ausnahme des gesondert gelagerten Falles “T6“ – in keinem der angeklagten und nicht angeklagten Fälle vorkommende Tötungsart mit Messerstichen;
2. die Defäkation etwa 1 m neben der Leiche unmittelbar nach der Tötung im Zusammenhang mit Angstentwicklung;
3. die Verknüpfung des Tatzeitpunkts mit biographischen Lebensumständen, Ereignissen und sexuellen Gepflogenheiten; hiermit sei der Umstand gemeint, dass der Angeklagte, nachdem er zu seiner Familie nach C1 gezogen sei und nicht mehr in der Landwirtschaft gearbeitet habe, ohne Weiteres keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich - wie früher - an Tieren sexuell zu befriedigen; außerdem sei hier zuzurechnen die Reise des Angeklagten in die DDR als Fluchtreaktion etwa 7 Wochen nach der Tat;
4. die Andeutung, dass er den Schlüpfer des Mädchens irgendwo hingelegt haben könnte.
Aussagepsychologisches Gewicht hätten aber nicht nur diese “einzigartigen“ Details, sondern auch die Tatsache, dass die Schilderungen, in denen sie enthalten seien, sich keineswegs als rein schablonenhafte Tathergangs Beschreibungen darstellten, sondern sich aus einer Verknüpfung von äußeren Geschehnissen mit situativen emotionalen Zuständen oder mit biographisch sexuellen Phasen ergäben. So handele es sich beispielsweise bei der Schilderung des Kotabsetzens unmittelbar nach der Tat aus Angst vor Entdeckung um einen seelisch-körperlichen Vorgang, verknüpft mit dem tatsituativen Handlungsgeschehen. Das gelte auch für Wutaffekte des Angeklagten nach dem vorzeitigen Samenerguss. Eine anschauliche Verknüpfung des Tatgeschehens und insbesondere des Tatzeitpunkts mit einer biographisch-sexuellen Besonderheit des Angeklagten werde darin ersichtlich, dass er sich damals noch nicht – wie später in E1 – ausschließlich kleinen Mädchen zugewandt, sondern auch ältere als Opfer erwählt habe.
Darüber hinaus habe L1 in seiner polizeilichen Einlassung eine ganze Reihe “besonderer Details“ geschildert, die durch den objektiven Tatbefund bestätigt seien, und zwar:
1. Lichtung in einem Waldstück als Tatort;
2. zutreffende Altersschätzung des Opfers auf 15 oder 16 Jahre oder älter;
3. ausgebildete Brust und behaartes Geschlechtsteil des Tatopfers;
4. etwa 1,5 cm breite Klinge des Taschenmessers;
5. Tatopfer trug eine Tasche bei sich;
6. Ausziehen des Schlüpfers.
Ein solches “besonderes Detail“ beinhalte auch seine Angabe, er sei mit einem Omnibus und / oder der Eisenbahn über mehrere Stunden angereist, dann in der Nähe des späteren Tatortes ausgestiegen und dort spazieren gegangen.
Die erwähnten “besonderen“ und “einzigartigen“ Details zeigten einen überaus hohen Übereinstimmungsgrad mit den entsprechenden objektiven Tatsachen und Spurenmerkmalen der Leiche und des Leichenfundortes. Insgesamt erfülle die Aussage des Angeklagten zahlreiche Realitätskriterien und enthalte eine Vielzahl überwiegend objektiv bestätigter “besonderer“ und “einzigartiger“ Details, so dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt sei, L1 habe ein reales Erlebnis geschildert. Die Aussageunsicherheiten bei Fragen etwa nach der tatunmittelbaren Vorgeschichte, der eigenen Bekleidung oder seines Opfers, dem Aussehen des Opfers, der Häufigkeit der Stiche, der genauen Einstichstellen etc. seien aussagepsychologisch zwanglos durch Vergessensprozesse eines mehr als 20 Jahre zurückliegenden Taterlebnisses zu erklären. Bei dem begründeten Ausschluss spurenrelevanter Aussageinduktionen sei auch eine Gegenhypothese derart, der Angeklagte habe alles nur erfunden oder blind geraten, nicht zu begründen. Ein solches bloßes Erfinden bzw. Erraten hätte zur Voraussetzung gehabt, dass L1 aus einer großen Variabilität möglicher objektiver Detailkennzeichen die spezifischen Fallkennzeichen vorhergesehen, sie in hellsichtiger Voraussicht der noch auf in zukommenden Fällen und ihrer Spurenvariabilität ausgewählt hätte, um sie logisch und psychologisch stimmig seine Schilderung hinein zu komponieren. Eine solche Annahme sei aber im Hinblick auf die bescheidene intellektuelle Ausstattung des Angeklagten nicht nur geradezu unsinnig, sondern auch für jede andere durchschnittlich oder überdurchschnittlich begabte Person völlig unmöglich.
Diese Gutachten des international anerkannten aussagepsychologischen Sachverständigen N5 stützt die Beweiswürdigung der Kammer und rundet sie in stimmiger Weise ab.
Die Feststellung, dass die Ermittlungen der Mordkommission N4 insgesamt “im Sande verliefen“ und insbesondere keinerlei Spuren erbrachten, die auf einen anderen Täter als den Angeklagten hinweisen könnten, haben die Zeugen K4, M5., T13, I16 und insbesondere X6 übereinstimmend und glaubhaft bestätigt. Sämtliche damals zeitweise als tatverdächtig angesehenen Personen verfügten über ein einwandfreies Alibi.
Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht arbeitete, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zum Lebenslauf und zu den Arbeitsstellen, die er bis zu seiner Inhaftierung in vorliegendem Verfahren innegehabt hat.
Die Feststellung, dass der Angeklagte T7 mit direktem Vorsatz handelnd getötet hat, hat die Kammer getroffen aufgrund der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die klar erkennen lässt, dass er das Opfer zu Tode bringen wollte. Diese Absicht ergibt sich ferner völlig zweifelsfrei aus dem beschriebenen Messerangriff. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass jemand, der – wie der Angeklagte – einen unter ihm am Boden liegenden Menschen so mit einem zur Tötung geeigneten Messer traktiert, das Opfer töten will und dies auch weiß.
Die Feststellungen zu den Tötungsmotiven – Steigerung der Geschlechtslust und Befriedigung sowie Verhinderung der Entdeckung, Ergreifung und Bestrafung – beruhen gleichfalls auf den Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren hierzu. Er hat – entgegen seinem subjektiv wahrhaftigen oder unwahrhaftigen Rationalisierungsversuch – T7 getötet, weil er weitere Luststeigerung und stärkere Befriedigung erstrebte. Ihm war bewusst oder er erahnte, dass ihm das möglich war durch weitere Gewaltanwendung und Tötung des Opfers. Gleichzeitig verfolgte er mit der Tötung den Zweck unentdeckt und unbestraft zu bleiben.
II.
Tötung der Schülerin H2
H2 war am 00.00-1948 in T17 geboren und wohnte mit ihren Eltern und Geschwistern dort im Hause Q2straße 22. Sie war das zweitjüngste der insgesamt vier Kinder ihrer Eltern. Zu Ostern 1962 war sie von der 7. in die 8. Klasse der Volksschule versetzt worden. H2 war ein folgsames und häusliches Kind und bereitete Eltern und Lehrern keinerlei Erziehungsschwierigkeiten. Sie war fleißig sowohl in der Schule wie im elterlichen Haushalt, willig und kinderlieb. Das Mädchen menstruierte bereits; eine Schambehaarung war vorhanden. Die Brüste waren hingegen noch nicht stärker ausgebildet. In ihrem Umgang, insbesondere mit Freundinnen, war H2 etwas leichtfertig und oberflächlich. In sexueller Hinsicht war sie entwicklungsbedingt neugierig, aber noch recht unerfahren. Im November 1961 hatte sie ein Erlebnis mit einem jungen Mann; es kam aber nur zu körperlichen Berührungen und zum Austausch von Zärtlichkeiten – Petting –, nicht jedoch zum Geschlechtsverkehr. H2 war zusammenhängend mit diesem Erlebnis einmal eine Nacht aus ihrem Elternhaus ferngeblieben und deswegen mit Hausarrest bestraft worden. Ein Verhältnis zu jenem jungen Mann entwickelte sich nicht. In der Folgezeit hatte H2 auch keinerlei Beziehungen zu anderen Jungen. Unter keinen Umständen war sie sexuell triebhaft.
In der unmittelbaren Nachbarschaft – nämlich im Hause Q2straße 38 in T17 – wohnte die Familie Q3. H2 war seinerzeit mit der am 00.00.1947 geborenen Q3, jetzt verheiratete W2, befreundet. Q3 war bereits aus der Schule entlassen und arbeitete im Frühjahr 1962 in einer Drahtfabrik. Da die Familie Q3 keinen guten Ruf hatte, die damals recht stark entwickelte Q3 sexuell aktiv war und zahlreiche Bekanntschaften mit Jungen unterhielt, sahen H2 Eltern diesen Kontakt ihrer Tochter nicht gern und verboten ihr den Umgang mit jenem Mädchen.
Am Ostermontag, dem 23. April 1962, beaufsichtigte H2 das Kleinkind eines Nachbarn und fuhr es im Kinderwagen spazieren. Gegen 15:00 Uhr an diesem Tage kam sie in die elterliche Wohnung und erbat sich Geld für Eis. Von der Mutter, der Zeugin H3, erhielt sie einen Betrag von 0,30 DM mit der Weisung, bald zurückzukommen, sich aus der unmittelbaren Nähe der elterlichen Wohnung nicht zu entfernen und sich insbesondere nicht mit Q3 zu treffen. H2 versprach dies und entfernte sich wieder. Ihre Eltern sahen sie bei dieser Gelegenheit zum letzten Mal lebend.
H2, die bereits zuvor das Kleinkind des Nachbarn zurückgebracht hatte, entfernte sich entgegen der Anweisung ihrer Mutter dann doch von der elterlichen Wohnung und bummelte durch T17. Hierbei traf sie vor einem Kino Q3 mit zwei weiteren Mädchen. Q3 schlug vor, per Anhalter zur Osterkirmes nach dem über 20 km entfernten Ort X2-G3 zu fahren. H2, die entweder nicht mehr an die Weisung der Mutter dachte oder sich bewusst darüber hinwegsetzte, erklärte sich nach kurzem Zögern bereit, mitzufahren. Während die beiden anderen Mädchen zurückblieben, ließen Q3 und H2 sich von einem Kraftfahrer nach G3 mitnehmen. Dort trafen sie gegen 16:00 Uhr auf dem Kirmesplatz ein. Während des nun folgenden etwa zweistündigen Aufenthalts auf dem Kirmesplatz erkannten mehrere Jungen insbesondere Q3 und machten “Annäherungsversuche“, die die Mädchen sich gerne gefallen ließen. Als sie nach 18:00 Uhr den Kirmesplatz verließen, folgte ihnen eine Gruppe von Jungen, die schließlich sogar handgreiflich wurden. An einer Böschung drückten sie zu mehreren die Mädchen zu Boden und warfen sich auf sie, um sie zu küssen. H2 und Q3 konnten sich allerdings rasch befreien, weil Spaziergänger erschienen. Die Jungen, die sie bis dorthin begleitet bzw. “verfolgt“ hatten, entfernten sich bis auf zwei, den damals 19 Jahre alten Zeugen L25 und einen gewissen L26. Sie gingen nun paarweise spazieren, wobei sich Q3 bei L26 einhakte und H2 sich dem Zeugen L25 zugesellte. Beide Paare trennten sich, nachdem die Mädchen verabredet hatten, sich gegen 19:00 Uhr an dieser Stelle wiederzutreffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit tauschten H2 und der Zeuge L25 während des nun folgenden gemeinschaftlichen Spaziergangs Zärtlichkeiten aus; möglicherweise berührte der Zeuge dabei auch das Geschlechtsteil des Mädchens. Sie übten jedoch nicht den Geschlechtsverkehr miteinander aus. Als sie dann gegen 19:00 Uhr oder etwas später zu der Stelle zurückkehrten, an der sie sich von dem anderen Paar getrennt hatten, trafen sie Q3 und ihren Begleiter nicht. Der Zeuge L25 ging daraufhin mit H2 zum Kirmesplatz zurück und trennte sich dort von ihr. H2 wollte nun nach Hause und suchte nach einer Fahrgelegenheit. Zufällig traf sie noch auf dem Kirmesplatz den damals 17 Jahre alten Zeugen N6, dem sie bereits früher einige Male begegnet war. Der damals in X2 wohnende Zeuge, der mit seinem Fahrrad zum Kirmesplatz gekommen war und selbst um 21:00 Uhr zu Hause sein wollte, verließ zusammen mit H2 gegen 20:30 Uhr den Kirmesplatz und nahm das Mädchen auf seinem Fahrrad bis zu der Gaststätte “O1“ außerhalb X2 mit. Dort setzte er sie gegen 21:00 Uhr ab.
H2 entschloss sich nun, per Anhalter nach T17 zurückzufahren. Während sie noch vor der Gaststätte “O1“ stand, näherte sich der damals 41 Jahre alte Bergmann H4 mit seinem Pkw Fiat 600, amtliches Kennzeichen XX-XX 00. Er hatte Verwandte, die seine Familie besucht hatten, nach P6 gebracht, befand sich nunmehr auf der Heimfahrt, hatte die Bundesautobahn bei I20 verlassen und befuhr die Bundesstraße X um über X2 und die dort befindliche Rheinbrücke den linksrheinisch gelegenen Ort W4 zu erreichen, wo er wohnte. Der Zeuge H4 bemerkte rechtzeitig H2, die nach Anhalterart winkte, hielt an und ließ sie einsteigen. Als er erfuhr, dass sie nach T17 wollte, erklärte er ihr, dann könne er sie leider nicht mitnehmen, weil er linksrheinisch nach W4 weiterfahre. H2 bat ihn gleichwohl, sie ein Stück mitzunehmen und fügte hinzu, sie werde dann versuchen, mit der Fähre von der linken Rheinseite nach T17 überzusetzen. Der Zeuge H4 fand sich daraufhin bereit, sie an der linksrheinischen Anlegestelle der Fähre etwa gegenüber T17 abzusetzen. Er versprach ihr ferner, ihr das Fahrgeld für die Überfahrt in Höhe von 0,30 oder 0,40 DM zur Verfügung zu stellen. Kurz vor der Anlegestelle entschloss sich H2 jedoch anders. Aus Angst vor Bestrafung wegen ihrer verspäteten Heimkehr – es war inzwischen 22:00 Uhr geworden – äußerte sie zunächst den Wunsch, von dem Zeugen H4 nach H5 zu einer Freundin gefahren zu werden; sie fügte hinzu, wenn ihre – H2 – Mutter höre, dass sie bei der Freundin gewesen sei, werde sie bestimmt beruhigt sein. Noch bevor der Zeuge H4 etwas dazu sagen konnte, äußerte H2 sofort, er könne sie auch nach Holland fahren, da sie dort ebenfalls eine Freundin habe. Der Zeuge H4 lehnte dies jedoch ab, weil das Mädchen nicht imstande war, eine genauere Ortsangabe zu machen. Er fand sich schließlich bereit, H2 noch nach H5 zu bringen. Noch während der Fahrt dorthin äußerte H2 schließlich, sie wolle wieder zurück nach G3. Der Zeuge H4, dem dies zu viel war, fuhr daraufhin nach X2 zurück und setze sie kurz vor der Rheinbrücke – noch linksrheinisch – ab. Dies war etwa gegen 23:00 Uhr. Der Zeuge fuhr sofort nach Hause. Wo H2 in den folgenden Nachtstunden bis zum Vormittag des 24. April 1962 verblieben ist, ließ sich nicht mehr feststellen.
Q3 wartete bis gegen 22:30 Uhr vergeblich auf ihre Freundin in der Nähe des Kirmesplatzes in X2-G3. Dann versuchte auch sie per Anhalter nach T17 zurückzukehren. Nachdem zwei Versuche gescheitert waren, weil Q3 sich weigerte, als die Fahrer sich ihr in eindeutig sexueller Absicht näherten, wurde sie schließlich von einem Lkw mitgenommen und kam morgens gegen 5:00 Uhr in T17 an. Erika ging sofort nach Hause, zog sich um und verließ gegen 6:30 Uhr die elterliche Wohnung, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gehen. Q3 Vater hatte bereits am Vorabend kurz vor Mitternacht bei der örtlichen Polizeidienststelle Vermisstenanzeige erstattet. Die Polizei hatte daraufhin auch die Wohnung der Familie H2 aufgesucht. H2 war ebenfalls noch nicht zu Hause eingetroffen. Während der Nacht warteten ihre Eltern vergeblich auf die Rückkehr der Tochter. Morgens um 5:30 Uhr erschien sodann Q3 Vater und erklärte, dass seine Tochter nunmehr nach Hause gekommen sei. Um 7:45 Uhr erstattete H2 Vater ebenfalls Vermisstenanzeige bei der Polizei in T17. Die daraufhin unverzüglich eingeleiteten Nachforschungen im Raume X2-G3 blieben erfolglos. Gegen 15:00 Uhr erfuhr H2 Vater sodann auf der Arbeitsstelle, dass in der Nähe von E9-C12 ein Mädchen erdrosselt aufgefunden worden sei, das die von ihm angegebene Bekleidung trage. Der selbst inzwischen verstorbene Zeuge H6 identifizierte sodann im L27- Krankenhaus in E9 das tote Mädchen zweifelsfrei als seine Tochter H2.
Die am 00.00.1949 geborene L28, jetzt verheiratete X7, eine Mitschülerin H2, die damals in T17, Q2straße 9 – 11, wohnte, hatte über die Ostertage 1962 ihre ältere bereits verheiratete Schwester in E1-X1, G4straße 90, besucht. Ihr Schwager, der Zeuge M7, wollte L28 mit seinem Pkw am Vormittag des 24. April 1962 wieder nach T17 bringen. Er fuhr kurz vor 10:30 Uhr mit dem Mädchen von seiner Wohnung ab. Nach einer Fahrtzeit von etwa 10 Minuten befuhr der Zeuge M7 aus X1 kommend die Bundesstraße X in Richtung X2. Kurz hinter der in Fahrtrichtung X2 gesehen nach rechts in Richtung E9 abzweigenden H7straße sah L28 vor einer Esso-Tankstelle ihre Schulkameradin H2, die langsam und müde auf der in Fahrtrichtung des Pkw gesehen rechten Straßenseite in Richtung X2 ging und offensichtlich bestrebt war, ein Kraftfahrzeug anzuhalten, um mitgenommen zu werden. Nachdem der Zeuge M7 an H2 vorbeigefahren war, winkte L28 ihr aus dem Rückfenster zu. L28 erkannte dabei ihre Mitschülerin zweifelsfrei und machte ihren Schwager, den Zeugen M7 auf sie aufmerksam. Dieser äußerte u. a. sinngemäß, wenn sie – L28 – sich soweit von dem Elternhaus entferne, so bekäme sie wohl Prügel; er ermahnte das Mädchen, niemals allein in eine fremde Gegend zu gehen oder gar vom Elternhaus “abzuhauen“. H2 reagierte auf L28 Winken nicht; wahrscheinlich hat ihre Schulkameradin sie nicht erkannt.
Etwa 15 – 20 Minuten später, d. h. gegen 11:00 Uhr oder kurz danach am Vormittag des 24. April 1962 wurde H2 nochmals – zugleich letztmalig lebend – auf der Bundesstraße X in der Nähe der Einmündung der nach E9 führenden H7straße gesehen. Zwischen 11:00 Uhr und etwa 11:10 Uhr befuhr der damals bei der Firma U1 in E9 beschäftigte kaufmännische Angestellte V2 die Bundesstraße X von X1 in Richtung X2. Sein Ziel war W3. Auch er sah H2 am Rande der Bundesstraße X stehen, bemüht darum einen Kraftfahrer zu finden, der sie mitnahm in Richtung X2. Der Zeuge M8 befuhr um diese Zeit zweimal die Bundesstraße X mit dem Fahrrad von seiner Wohnung in X1 zu einer an der Bundesstraße X gelegenen Gaststätte und zurück. Sowohl bei der Hinfahrt kurz vor 11:00 Uhr wie auch bei der Rückfahrt eine Viertelstunde oder 20 Minuten später kam er mit seinem Fahrrad an der Stelle auf der Bundesstraße X vorbei, an der H2 stand und nach wie vor mit Winkzeichen bemüht war, einen Kraftwagen anzuhalten. Die beiden Zeugen V2 und M8 identifizierten H2 später an Hand ihres zutreffend eingeschätzten Alters und des auffallend roten Popeline-Mantels, den das Mädchen trug, seitdem sie am Nachmittag des Vortages gegen 15:00 Uhr die elterliche Wohnung in T17 verlassen hatte.
Auf irgendeine nicht mehr feststellbare Weise – höchstwahrscheinlich aber mit einem Pkw oder einem anderen Kraftfahrzeug – gelangte H2 sodann zwischen 11:20 Uhr und 13:30 Uhr von der Bundesstraße X zwischen E1-X1 und X2 durch E9-M9 und E9-C12 zu dem Verbindungsweg zwischen der heutigen I20straße – damals Q4straße – und dem T18weg. Der genannte Verbindungweg zwischen den beiden vorerwähnten Straßen liegt gut 8 km Fahrstrecke von der Stelle auf der Bundesstraße X entfernt, wo das Mädchen zuletzt von der Zeugin L28 und den Zeugen M7, V2 und M8 lebend gesehen worden war. H2 kam jedoch nicht vor 12:05 Uhr bis 12:10 Uhr an jenem Verbindungsweg an. Denn zu diesem Zeitpunkt befuhr der Landwirt W5 mit einer Zugmaschine den Verbindungsweg vom T18weg in Richtung I20straße – damals Q4straße – ohne H2 tot oder lebendig dort zu sehen. Der erwähnte Weg verband damals wie heute die asphaltierte Straße T18weg und die breit ausgebaute I20straße – damals Q4straße – kurz hinter E9-C12 in Richtung I20. Es handelte und handelt sich um einen unbefestigten Weg. Er zweigt – aus Richtung I20 in Richtung E9-C12 gesehen – einige hundert Meter unterhalb der auf der linken Straßenseite gelegenen Ausflugs-Gaststätte und Omnibushaltestelle “X8“ nach rechts ab. Er führt dann zunächst zwischen bebaute Felder hindurch und mündet etwa 120 bis 150 m in ein Wäldchen ein. Links und rechts des dieses Wäldchen durchquerenden Verbindungsweges zwischen der I20straße und des T18weges befanden sich damals und befinden sich heute noch Laubbäume. Etwa 200 bis 250 m von der Straße entfernt öffnet sich auf der linken Seite des Weges aus Richtung I20straße in Richtung T18weg gesehen eine mit Gras und vereinzelt mit Sträuchern bewachsene lichte Stelle, die sich auf eine Strecke von etwa 60 bis 80 m längs dieses Weges hinzieht. Im Frühjahr 1962 befanden sich auf dieser lichten Stelle noch einige inzwischen abgeholzte Laubbäume. Auf der gegenüberliegenden rechten Seite schließt sich dann nach etwa 60 bis 80 m – in Richtung T18weg gesehen – wieder ein dichter Baumbestand an. In diesem Bereich beschreibt der Verbindungsweg eine Linkskurve, nach deren Passieren der T18weg nach etwa weiteren 200 m erreicht wird. Insgesamt beträgt die Wegstrecke von der I20straße bis zum T18weg gut 500 bis etwa 600 m, wovon 400 bis 450 m durch Waldgebiet führen. Diese Situation bestand bereits im Jahre 1962; sie war im Wesentlichen unverändert im Jahre 1976 und auch im Jahre 1981.
Bei dem Verbindungsweg handelt es sich um eine einsame Strecke, die nur hin und wieder – vornehmlich an Sonn- und Feiertagen – von Spaziergängern und im Übrigen nahezu ausschließlich von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt wurde. An der Einmündung des Verbindungsweges in den T18weg befindet sich ein mittelgroßer Parkplatz für Kraftfahrzeuge.
Die bereits erwähnte lichte Stelle, die sich über 60 bis 80 m auf der linken Seite des Verbindungsweges aus Richtung I20straße in Richtung T18weg gesehen hinzieht, ist wegen des Bewuchses und der Biegung des Weges vom T18weg und auch von dem dort befindlichen Parkplatz aus nicht einzusehen. Dieser Zustand ist seit 1962 unverändert. Von der I20straße aus ist jene freie Stelle links des Verbindungsweges ebenfalls nicht einzusehen; im Jahre 1962 war der Bewuchs zwischen jener Stelle und dem Beginn der freien Strecke zwischen den Feldern nicht so stark, bot aber dennoch bereits insbesondere bei gebückter oder liegender Haltung hinreichenden Sichtschutz gegen die I20straße; andererseits konnten Passanten, die sich von der I20straße dem Eingang des Wäldchens näherten, rechtzeitig gesehen werden. Letzteres ist trotz des stärker gewordenen Bewuchses auch jetzt noch der Fall.
Nach der Omnibushaltestelle “X8“ befindet sich eine weitere Haltestelle in Richtung E9 gesehen hinter der Einmündung des T18weges in die I20straße bei der Gaststätte “M10“. Von beiden Haltestellen aus war 1962 mit dem Omnibus bei einer Fahrzeit von etwa 15 – 20 Minuten der Bahnhof E9 zu erreichen.
Am 24. April 1962, dem Tag nach dem Osterfest, herrschte warmes sonniges Frühlingswetter mit Mittagstemperaturen bis zu 20 Grad Celsius. Der Angeklagte L1, der damals bereits im Ledigenheim der Firma N1 in E1-I6, B2straße 47, wohnte, arbeitete an diesem Tage nicht. Er war nicht arbeitsunfähig krank- gemeldet. Welche Schicht er hatte, war nicht mehr festzustellen. Sehr wahrscheinlich hatte er an jenem Tage schichtfrei.
Der Angeklagte verspürte bereits am frühen Morgen dieses Tages seinen Geschlechtsdrang, insbesondere das “komische Gefühl“. Er “brauchte wieder eine Frau oder ein Mädchen“, um seinen Drang abzureagieren und sich geschlechtlich zu befriedigen. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, wegzufahren - und zwar nach Möglichkeit in eine ihm bis dahin nicht bekannte Gegend - dort spazieren zu gehen und sich nach einem geeigneten Opfer umzusehen. Bei günstiger Gelegenheit wollte er sich durch sexuelle Manipulationen an einer Frau oder einem Mädchen befriedigen, sich dadurch höchsten Lustgewinn verschaffen und auf dieses Weise des “komischen Gefühls“ entledigen. Dass er hierbei schon konkret an eine Tötung des Opfers dachte oder gar einen entsprechenden Entschluss fasste, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Der Angeklagte wollte sich allerdings – durch welche Manipulationen auch immer – den höchstmöglichen Geschlechtsgenuss verschaffen.
In Ausführung seines Vorhabens stand der Angeklagte früher auf als sonst, frühstückte, verließ dann das Ledigenheim und fuhr von der Haltestelle “N7“ in E1-I6 mit der Straßenbahnlinie 9 nach E9. Die Straßenbahn verkehrte damals im April 1962 ab 04:55 Uhr in der Frühe alle 12 Minuten und erreichte nach knapp anderthalb Stunden Fahrt die Endhaltestelle am Bahnhof in E9. Dort stieg der Angeklagte in einen Omnibus der Bundespost um, der zwischen E9 Bahnhof und der Stadt E12 über I20 und H8 verkehrte. Er hielt auch an dem Ausflugslokal “X8“ sowie an der Gaststätte “M10“. Der Angeklagte stieg an der Haltestelle “X8“ aus und ging ein Stück die Straße zurück in Richtung E9-C12. Dabei benutzte er die in seiner Gehrichtung gesehene rechte Straßenseite, nachdem er die Fahrbahn überquert hatte. In der Hoffnung, eine Frau oder ein Mädchen zum Zwecke seiner sexuellen Befriedigung zu treffen, bog er alsdann nach einigen hundert Metern von der jetzigen I20straße und damaligen Q4straße nach rechts in den Verbindungsweg zum T18weg ab, der auch seinerzeit bereits etwa 100 bis 120 m zwischen Feldern verlief und dann in das Wäldchen – wie beschrieben – überging. Es war zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr, als der Angeklagte von der auch zu jenem Zeitpunkt bereits stärker befahrenen Q4straße den genannten Verbindungsweg beschritt. Dabei verspürte er nach wie vor den Drang zur sexuellen Befriedigung, den er seit dem Morgen empfand.
Unmittelbar nachdem er das Wäldchen betreten hatte, kam ihm H2 aus Richtung T18weg entgegen. Sie hatte bereits die Biegung hinter sich gelassen, die den Blick auf den Parkplatz am Ende des Weges und den T18weg selbst verdeckt. Wie H2 dorthin gelangt war, ließ sich nicht mehr aufklären; mit hoher Wahrscheinlichkeit war sie jedoch von einem Kraftfahrer mitgenommen und in diesem Bereich irgendwo abgesetzt worden. Zweifelsfrei handelte es sich jedoch bei dem Mädchen, das nun dem Angeklagten entgegenkam, um die Schülerin H2, die am Vortage gegen 15:00 Uhr das Elternhaus in T17 verlassen, die Kirmes in X2-G3 aufgesucht, nach einer Autofahrt mit dem Zeugen H4 die Nacht an unbekannter Stelle verbracht hatte und kurz vor bzw. nach 11:00 Uhr vormittags letztmalig auf der Bundesstraße X ein Stück hinter der Einmündung der nach E9 führenden H7straße gesehen worden war.
H2 war ohne Kopfbedeckung, sie hatte eine Bubenkopffrisur. Wie beim Verlassen der elterlichen Wohnung am Vortage, war sie bekleidet mit einem auffallenden roten, innen weiß gestreiften Popeline-Mantel mit weißen Knöpfen; darunter trug das Mädchen ein schwarz-weiß punktiertes Kleid mit Spitzenansatz an der Brust und Puffärmeln. Ihre Unterbekleidung bestand aus einem weißen und einem lila Petticoat, einem schwarz-blauen Hüfthalter, einem weißen Schlüpfer und einem weißen Unterhemd. An den Beinen trug sie braune Seidenstrümpfe, die am Hüfthalter befestigt waren. Ihre Füße steckten in braunen Halbschuhen mit Spangen.
Als L1 das ihm entgegenkommende Mädchen sah, erhöhte sich sein Drang nach Steigerung der Geschlechtslust und sexueller Befriedigung. H2, deren Alter er zutreffend auf etwa 14 bis 15 Jahre einschätzte, gefiel ihm insbesondere wegen ihrer schlanken Figur. Als sie sich näherkamen, verstärkten sich seine Geschlechtslust und das “komische kribbelnde Gefühl“ vom Magen her; gleichzeitig erigierte sein Glied bereits leicht in der Hose. Der Angeklagte entschloss sich angesichts seiner Geschlechtslust und seiner sich steigernden sexuellen Erregung, H2 zu “poppen“, d. h. sich an ihr geschlechtlich zu befriedigen und sich dabei unter allen Umständen den höchsten Lustgewinn zu verschaffen.
Sie begegneten sich in dem Wäldchen in einer Entfernung von etwa 200 m oder etwas mehr von der jetzigen I20- und damaligen Q4straße und etwa 100 – 200 m von der Stelle entfernt, wo der Weg aus dem Wäldchen hinaus zwischen die Felder in Richtung der genannten Straße führt. Der Angeklagte und sein Opfer standen einander auf dem Verbindungsweg in dem Wäldchen dort gegenüber, wo sich – in Gehrichtung L1 auf den T18weg zu gesehen – links des Weges auf etwa 60 bis 80 m Länge eine lichte grasbewachsene Stelle befand, die nur vereinzelt mit Sträuchern und – inzwischen abgeholzten – Bäumen bestanden war. Der zum Angriff auf sein Opfer entschlossene Angeklagte vergewisserte sich bereits während der Annäherung durch einen Rundumblick, dass kein Mensch in der Nähe war. Die Deckung gegen Einsichtsmöglichkeiten von der damaligen Q4straße her war nach seiner zutreffenden Einschätzung ausreichend, zumal er vorhatte, sein Opfer zu Boden zu zerren. Um gegen die Entdeckung durch plötzlich aus der Gegenrichtung auftauchende Spaziergänger gesichert zu sein, nahm der Angeklagte sich vor, das Opfer nach links auf jene freie Stelle zu zerren, wo die damals noch vorhandenen Büsche zwar dürftigen, aber doch immerhin einigen Sichtschutz gewährten. Im Übrigen war sich der Angeklagte klar darüber, dass er angesichts seiner bereits vorhandenen hohen sexuellen Erregung durch die in Aussicht genommenen geschlechtlichen Manipulationen sehr rasch – in wenigen Augenblicken – zur Befriedigung kommen werde.
Als der Angeklagte und H2 etwa in der Mitte jenes Verbindungsweges auf gleicher Höhe waren, sprach L1 sie entsprechend seiner vorgefassten Absicht sinngemäß dahin an, ob sie mit ihm “poppen“ wolle. H2 – müde und übernächtigt – war völlig überrascht. Noch bevor sie überhaupt reagieren konnte, ergriff der Angeklagte, um sie am Entfliehen zu hindern, mit der linken Hand ihren rechten Arm, wobei sie einander gegenüberstanden. Dann drehte der Angeklagte sich soweit herum, dass er seinen rechten Arm um ihre rechte Schulter legen konnte und zerrte sie sodann gewaltsam einige Meter vom Weg weg nach links auf jene grasbewachsene, von einzelnen Sträuchern und Bäumen bestandene Stelle und drückte sie dort rücklings zu Boden, indem er sein rechtes Knie schräg von hinten gegen ihre Kniekehlen stemmte. H2, die mit dem sexuellen Ansinnen des Angeklagten keinesfalls einverstanden war und sich ihm niemals freiwillig hingegeben hätte, kam rücklings auf den mit Gras bedeckten Boden zu liegen. Obgleich sie dem Angeklagten nicht zu Willen sein wollte, hatte sie sich weder körperlich gewehrt noch einen Fluchtversuch unternommen. Sie war dazu nicht gekommen, weil sie teils durch den Angriff des ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten völlig überrascht war, teils aber auch, weil ihr in ihrem Zustand der Müdigkeit und Ermattung die Kräfte hierzu fehlten. Davon, dass sie gleichwohl mit dem Vorhaben des Angeklagten keineswegs einverstanden war, ging auch L1 zutreffend aus. Die sexuelle Erregung des Angeklagten und sein Drang nach Befriedigung hatten sich durch den Zugriff und die körperliche Berührung seines Opfers weiter gesteigert. Er legt sich nunmehr links neben das Mädchen, wobei er immer noch ihren rechten Arm mit der linken Hand festhielt, um eine Flucht seines Opfers zu verhindern. Den rechten Arm schob er alsdann unter ihren Nacken, beugte sich mit seinem Kopf und seinem Oberkörper über sie und versuchte, H2 Mund zu küssen; das gelang ihm. Gleichzeitig rieb er mit der linken Hand - er hatte ihren Arm losgelassen, nachdem sich ihr Kopf in der Beuge seines rechten Armes befand – über der Kleidung an der rechten Brust Petras. Diese Manipulation erregte den Angeklagten sehr stark und sein Penis erigierte jetzt vollständig. Um zu einer weiteren Luststeigerung und zum Orgasmus zu kommen, griff der Angeklagte nun mit der linken Hand zunächst über dem Schlüpfer zwischen die Beine des Mädchens, fasste an die Scheide und betastete sie. Dabei verspürte L1, dass H2 einen Stumpfhalter oder Hüftgürtel trug. Um an das nackte Geschlechtsteil des Opfers zu gelangen, schob er mit der linken Hand den Schlüpfer des Mädchens herunter bis zu den Füßen. Inzwischen hatte sich H2 von ihrer schockartigen Überraschung erholt und leistete dem Angeklagten nunmehr unter Aufbietung aller Kräfte Widerstand, indem sie zunächst die Oberschenkel zusammenpresste, um zu verhindern, dass der Angeklagte ihre bloße Scheide berühren konnte. Gleichzeitig strampelte sie mit den Beinen und versuchte, nach dem neben ihr liegenden Angeklagten zu treten. L1 gelang es auf Grund seiner überlegenen Körperkräfte, einen Finger seiner linken Hand in die Scheide des Opfers zu stecken und ihn darin hin und her zu bewegen. Im Übrigen steigerte der Widerstand H2 die sexuelle Erregung des Angeklagten sowie seinen Drang, sich zu befriedigen, immer mehr. Indem er sie mit dem rechten Arm weiter gewaltsam am Boden festhielt, öffnete er nun mit der linken Hand seine Hose und holte seinen vollständig erigierten Penis hervor. Sodann legte er sich auf das Mädchen, das sich wehrte, indem es die Beine zusammenpresste, und versuchte sein Glied an und in ihre Scheide zu bringen. Um dies zu ermöglichen und ihren Widerstand zu brechen, drückte er gewaltsam seine Knie zwischen H2 Beine, so dass diese die Schenkel öffnen musste. Dann schob er sein steifes Glied in hoher sexueller Erregung an ihre Scheide. Noch bevor sein Penis jedoch das Geschlechtsteil des Mädchens berührte, kam es bei dem Angeklagten infolge der durch die Widerstandsleistung des Opfers auf höchste gesteigerte sexuelle Erregung zum vorzeitigen Samenerguss. Das Sperma lief auf den Boden, teils auf die Kleidung, teils ergoss es sich gegen die Scheide des Opfers, wobei einzelne Samenfäden in den vorderen Scheidenbereich eindrangen.
Der Angeklagte, der nunmehr ein weiteres Mal empfunden hatte, dass die Gegenwehr des Opfers ihm noch höheren Geschlechtsgenuss verschaffte, war trotz des Samenergusses nicht befriedigt. Deshalb wollte er unter allen Umständen die höchstmögliche Befriedigung erreichen, um sich auf diese Weise auch des “komischen Gefühls“ zu entledigen, das er immer noch und – seitdem er H2 gesehen hatte – in verstärktem Maße empfand. Er verspürte, dass er die erstrebte höchste sexuelle Befriedigung durch weitere massive Gewaltanwendung gegen Opfer und insbesondere durch seine Tötung erreichen werde. Deshalb, aber auch um zu verhindern, dass H2 ihn im Überlebensfalle bei der Polizei anzeigen und er als Täter eines Sexualdelikts ermittelt, ergriffen und bestraft werde, entschloss er sich nunmehr, das Mädchen mittels Erdrosselns zu töten. Bestärkt in diesem Entschluss wurde der Angeklagte ferner durch ein Gefühl der Wut und des Zorns darüber, dass es ihm auch jetzt nicht gelungen war, sein versteiftes Glied in das Geschlechtsteil der Intimpartnerin zu stecken und den Samenerguss bei eingeführtem Glied zu erleben.
Der Angeklagte trug in seiner linken Hosentasche zufällig ein Taschentuch bei sich, wie es damals häufiger als Gratiszugabe der Firma U4 beim Kauf von Kaffee zu erhalten war. Es handelte sich um ein weißes bzw. helles Tuch mit grünen Randstreifen von normaler, d. h. ca. 35 x 45 cm Größe. L1 hatte seinerzeit davon mehrere in Besitz. Während er H2, die ihre Widerstandsleistung gegen den ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten vor Erschöpfung aufgegeben hatte, mit dem rechten Arm, in dessen Beuge sich ihr Kopf befand, und mit dem Gewicht seines auf ihr liegenden Oberkörpers am Boden festhielt, griff er mit der anderen Hand in die linke Hosentasche und zog das Taschentuch hervor. Als er die linke Hand mit dem Tuch nach oben in Richtung auf seine rechte Hand und damit zum Hals H2 bewegt, küsste er das Mädchen, damit es sein Vorhaben nicht bemerke. Mit der rechten Hand ergriff er sodann ein Ende des Tuches, zog es unter dem Nacken des Mädchens von ihrer rechten zu ihrer linken Schulter, wobei er das andere Ende mit der linken Hand festhielt. Dann zog er das Tuch mit der rechten Hand von der linken Schulter des auf dem Rücken liegenden Tatopfers nach vorne zum Kehlkopf und ergriff dort den Zipfel mit der linken Hand. Anschließend schob er die rechte Hand wieder unter den Nacken des Mädchens zu ihrer rechten Schulter und erfasste damit einen Zipfel des Tuches. Auf diese Weise hielt er in jeder Hand ein Ende des nun um H2 Hals geschlungenen Tuches. Diese hatte von der Tötungsvorbereitung des Angeklagten entweder nichts bemerkt oder sie war zu kraftlos, sich dagegen zur Wehr zu setzen. In Ausführung seiner Absicht, H2 zu töten, um dadurch eine weitere Luststeigerung zu erzielen, aber auch aus Wut über den vorzeitigen Samenerguss sowie um zu verhindern, dass er später von ihr als Täter eines Sexualdelikts wiedererkannt, ergriffen, überführt und bestraft werde, verknüpfte der Angeklagte nun beide Zipfel des Taschentuchs zu einer Schlinge und zog sie mit aller ihm zu Gebote stehenden Kraft zu. In diesem Augenblick bäumte sich H2 noch einmal auf und wehrte sich, indem sie versuchte sich wegzudrehen und den Angeklagten von ihrem Körper zu stoßen. Das gelang ihr jedoch nicht. Der Angeklagte hielt sie fest, hockte weiter über ihr, zog die Schlinge mit aller Gewalt zu und verknüpfte schließlich die Enden des eng um den Hals des Mädchens liegenden Tuches zu einem festen Knoten. H2 bäumte sich im Todeskampf auf und röchelte. Der Angeklagte drückte sie jedoch mit aller Gewalt nieder und hielt sie am Boden fest, bis sie erstickt war und keinen Laut mehr von sich gab. Es bereitete dem Angeklagten die von ihm erstrebten höchsten sexuellen Lustgefühle, den Todeskampf seines Opfers genau zu beobachten. Als H2 schließlich still lag, betrachtete er noch einmal die entblößte Scheide des Opfers. Als er sich dann umblickte, entdeckte er zwar immer noch keinen Menschen in der Nähe und ging zutreffend davon aus, dass das Geschehene unentdeckt geblieben sei. Er schätzte aber richtig das Risiko einer Entdeckung durch Spaziergänger, die den Verbindungsweg aus Richtung T18weg begingen und erst zu sehen waren, wenn sie die Biegung des Weges hinter sich gelassen hatten, als nicht gering ein. Deshalb sah der Angeklagte davon ab, weiter an der Scheide des toten Opfers zu manipulieren. Er schob den an den Beinen des Opfers befindlichen Schlüpfer wieder locker hoch, zog das Kleid herunter, so dass es den Schoß zwischen den nach beiden Seiten gespreizten Oberschenkeln notdürftig bedeckte, erhob sich sodann und entfernte sich wegen des Entdeckungsrisikos schnell. Er nahm sich auch nicht die Zeit, an der Leiche nochmals zu masturbieren. Als er von der toten H2 wegging, fühlte der Angeklagte sich “wie befreit“, das “komische Gefühl“ empfand er nicht mehr.
L1 vermied es, den Verbindungsweg bis zum T18weg weiter zu benutzen, er kehrte vielmehr – wie er gekommen war - zur I20straße – Q4straße - zurück, bog an der Einmündung nach rechts in Richtung E9-C12 ab, lief bis zur nächsten Haltestelle an der Gaststätte “M10“ und fuhr dort mit dem Omnibus wieder zum Bahnhof E9. Vom Bahnhof E9 – der Endhaltestelle der Linie 9 – gelangte er mit der Straßenbahn nach E1-I6.
Etwa 20 bis 30 Minuten nach dem Tatgeschehen befuhr der Zeuge L29, der mit seiner inzwischen verstorbenen Schwiegermutter zu einer Trauerfeier wollte, mit seinem Pkw VW den Verbindungsweg von der I20straße – Q4straße - kommend in Richtung T18weg. Er fand auf jener Lichtung einige Meter neben dem Weg in seiner Fahrtrichtung gesehen links im Gras die Leiche H2. Der Zeuge L29 hielt unmittelbar bei der Toten an, stieg aus und befühlte den Puls; er stelle fest, dass die Wangen des Mädchens noch gerötet waren und verspürte in ihrer Hand sowie in ihrem Arm etwas Körperwärme. Der Zeuge, der nichts an der Leiche veränderte, fuhr sodann weiter zum T18weg und veranlasste, dass von der Landmaschinenwerkstatt “I21“ die Polizei in E9 benachrichtigt wurde. Die Mordkommission der damals für E9 zuständigen Kriminalpolizei F1 übernahm unverzüglich die Sachbearbeitung; ihre Beamten erschienen kurz vor 16:00 Uhr am Ort der Tat und des Fundes der Leiche H2.
Die Aufnahme des Tatbefundes ergab im Einzelnen:
Die Leiche lag in Rückenlage dicht neben dem Weg auf einer Grasnarbe. Der rechte Arm lag angewinkelt oberhalb des Kopfes. Die Finger waren gekrümmt und leicht gespreizt. Der linke Arm war ebenfalls angewinkelt und lag abgedreht oberhalb der linken Hüfte. Die Oberschenkel waren gespreizt, der Schoß war offen. In den Knien waren die Beine nach innen abgewinkelt, so dass sich die Füße an den Sohlen berührten. Die Leiche war mit einem roten, innen weißgestreiften Popeline-Mantel mit weißen Knöpfen sowie mit einem schwarz-weiß punktierten Kleid mit Spitzenansatz an der Brust und Puffärmeln bekleidet. Die Leiche trug einen weißen und einen lila Petticoat, einen schwarz-blauen Hüfthalter ohne eingearbeiteten Slip, einen weißen Schlüpfer, ein weißes Unterhemd, braune Seidenstrümpfe sowie braune Halbschuhe mit Spangen. Der Mund der Toten war leicht geöffnet, die Augen waren geschlossen. Die Lippen waren blau-violett verfärbt, das Gesicht bleich; um den Hals war ein sogenanntes “U4“-Taschentuch festgebunden und an der rechten Halsseite verknotet. An Ort und Stelle fanden sich keinerlei Kampfspuren; ebenso waren Kampf- oder Abwehrverletzungen an der Leiche grobsichtig nicht festzustellen.
Die Tote wurde sodann in die Leichenhalle des L27 Krankenhauses in E9 überführt und dort bis auf das Strangulationswerkzeug entkleidet. Außerdem wurde ihr ein Scheidenabstrich entnommen.
Zwei Tage später – am 26. April 1962 – fand die Obduktion der Leiche H2 durch den Sachverständigen H9 statt. Die äußere Besichtigung ergab Kratzer an beiden Oberschenkeln sowie Rötungen und Hautdefekte am Scheideneingang, insbesondere an den kleinen Schamlippen, ferner eine Einkerbung des Jungfernhäutchens, nicht aber ein Einriss. Am Hals wurden unterhalb des Kinns mehrere Schürfwunden festgestellt. Das anlässlich der Obduktion entfernte Drosselwerkzeug hinterließ eine 2,5 cm breite tief eingezogene Schnürfurche am Hals. Die innere Besichtigung ergab eine Lungenblähung, zahlreiche Blutaustritte in den weichen Kopfdecken, in den Schläfenmuskeln sowie in der Zungenmuskulatur, im Halsgewebe, ferner feinste Blutaustritte in der Stirn- und Gesichtshaut, in den Augenbindehäuten und in den Augenlidern. Die Blutgefäße im Kopfbereich waren gestaut. Auf Grund dieser Befunde stellte der Sachverständige fest, dass H2 infolge Erstickung, verursacht durch einen Würgegriff an den Hals und durch Drosseln mit dem Taschentuch, verstorben sei.
Der Sachverständige H9 führte auf Veranlassung der damals ermittelnden Mordkommission weitere Untersuchungen durch. Sie ergaben: H2 hatte die Blutgruppe 0 MN und stand im Zeitpunkt ihres Todes nicht unter Alkoholeinwirkung. Im Scheidenbereich hatten mechanische Einwirkungen stattgefunden; jedoch war ein vollendeter Geschlechtsverkehr im Hinblick auf den Umstand, dass das Jungfernhäutchen nicht eingerissen war, auszuschließen. In dem von der Leiche genommenen Scheidenabstrich fanden sich Spermien und Samenflüssigkeit. Als Spurenleger kam nur ein Mann der Blutgruppe 0 oder Nichtausscheider in Betracht.
Mit weiteren Erhebungen wurde der Sachverständige M11, seinerzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden, von der Kriminalpolizei beauftragt. Er untersuchte insbesondere die Kleidungsstücke des Opfers sowie das Drosselwerkzeug. Der Sachverständige M11 entdeckte Spermaspuren eines Ausscheiders der Blutgruppe 0 oder Nichtausscheiders am linken Revers, im Bereich der linken Tasche und an der rechten unteren Innenbekleidung des Mantels, ferner am Rock des Kleides vorn an der Außenseite, an der Außenseite des Hüfthalters hinten sowie am oberen Ende eines Strumpfes. Weiter fand sich ein Gemisch von Vaginalsekreten und Sperma im Schrittbereich – d. h. auf der Innenseite – des Schlüpfers, der außerdem in seinem unteren Teil mit Urin durchtränkt war. An dem Drosselwerkzeug – dem „“U4“-Taschentuch – hafteten, wie die beiden Sachverständigen M11 und S5 feststellten, Spuren eines Spurenlegers der Blutgruppe A; an dem Taschentuch befand sich eine große Menge von Epithel-Zellen und Kochsalz, was auf Schweißabsonderungen hindeutet.
Die Ermittlungen der damals zuständigen Mordkommission der Kriminalpolizei F1 konzentrierten sich alsbald auf den am 00.00.1910 geborenen ehemaligen Bergmann L30, der seinerzeit in X1, F2straße 98, wohnhaft war. Grund der frühzeitigen Konzentration der Ermittlungen auf diesen Tatverdächtigen war, dass einige der vernommenen Zeugen angegeben hatten, am Tattage sei etwa gegen 12:45 Uhr auf dem Verbindungsweg zwischen Q4straße und T18weg etwa 120 m vom T18weg entfernt ein Pkw Marke Goggomobil, 600 ccm, von türkis-grüner Farbe gesehen worden. Der Zeuge M8, der H2 kurz nach 11:00 Uhr noch auf der Bundesstraße X gesehen hatte, hatte im Ermittlungsverfahren ferner angegeben, er habe einen türkisfarbenen Pkw der Marke Goggomobil beobachtet, der die Bundesstraße X in Richtung X2 gefahren, dann den rechten Blinker getätigt und sich auf die Stelle zubewegt habe, wo das Mädchen gestanden habe. Ob dieses allerdings in das Fahrzeug gestiegen sei, habe er, der Zeuge M8, nicht mehr beobachtet.
L30, der damals Halter eines solchen türkis-grünen Pkw Gogomobil 600 ccm war, geriet daraufhin in Tatverdacht, zumal die Beamten der Mordkommission am Leichenfundort im Gras eine schwach erkennbare, aber nicht mehr sicher identifizierbare Spur vorfanden, die sie als Autospur, d. h. Spur von Autoreifen, deuteten. Zudem gingen sie von der Hypothese aus, dass der Fundort der Leiche nicht der Tatort sei; sie nahmen vielmehr an, H2 sei an anderer Stelle – möglicherweise in einem Kraftfahrzeug – getötet und an der Fundstelle aus dem Wagen geworfen worden. Die Mordkommission hielt es für unwahrscheinlich, dass das Mädchen unmittelbar neben dem Weg getötet worden sei.
Aus den vorgenannten Gründen konzentrierten sich die Ermittlungen mehr und mehr und alsbald ausschließlich auf L30. Als dieser sich bei seinen wiederholten Vernehmungen in Widersprüche verwickelte, seine Alibiangaben nicht bestätigt wurden, er außerdem einräumen musste, dass er im Besitz von “U4“-Tüchern von der Art des Drosselwerkzeugs war, mit dem H2 getötet worden war, sich dann weiterhin ergab, dass L30 sich bereits wiederholt nachweislich Frauen und Mädchen in eindeutig sexueller Absicht genähert hatte, und schließlich festgestellt wurde, dass er nach dem Tatzeitpunkt am 24. April 1962 sein Fahrzeug vollständig gesäubert hatte und die Kleidung, die er am Tattage getragen hatte, gereinigt worden war, wurde er am 4. Mai 1962 festgenommen und am 5. Mai 1962 durch Haftbefehl des Amtsgerichts E9 vom selben Tage wegen dringenden Verdachts des Mordes zum Nachteil H2 zur Untersuchungshaft gebracht.
L30 bestritt von vornherein die ihm zur Last gelegte Tat. Weitere Zeugen bekundeten, ihm im Bereich des Verbindungsweges - allerdings nicht am Tattage - bereits mehrfach gesehen zu haben, während L30 behauptete, er sei mit seinem Pkw niemals über E9 hinaus nach Norden gefahren und kenne nicht einmal den Ort I20. Überdies war L30 – wie eine Blutuntersuchung durch den Sachverständigen H9 ergab – Angehöriger der Blutgruppe 0 sowie Ausscheider von H-Substanzen und konnte hinsichtlich der im Scheidenbereich der Leiche und an der Bekleidung des Tatopfers gefundenen Spermien als Spurenleger nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere stützten die Strafverfolgungsbehörden ihren dringenden Tatverdacht gegen L30 auf die folgende – nicht im Vernehmungsprotokoll festgehaltene – Bemerkung des damals Verdächtigen gegenüber den ihn vernehmenden Kriminalbeamten M12 und T19:
„Was würde wohl meine Frau, meine Tochter, meine Verwandten und Arbeitskollegen sagen, wenn ich die Tat zugeben würde. Ich verliere dann doch meine Arbeitsstelle, und meine Familie käme in Not.“
L30 stelle im weiteren Verlauf der Ermittlungen energisch in Abrede, sich in dieser Weise geäußert zu haben.
Im Termin zur mündlichen Haftprüfung vor dem Amtsgericht E9 am 18. Juni 1962 beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls gegen den die Tat nach wie vor bestreitenden L30. Grund dafür war nicht nur das Fehlen hinreichend sicherer Beweismittel, sondern auch der Umstand, dass an diesem Tage – nämlich am 18. Juni 1962 – in einem Kornfeld an der I22straße in X1 die Leiche der seit dem 4. Juni 1962 vermissten U2 gefunden wurde und der sachbearbeitende Staatsanwalt einen Zusammenhang zwischen beiden Taten – zutreffend – nicht ausschloss.
Der vorstehend zum Tötungsfall “H2“ festgestellte Sachverhalt beruht auf den Bekundungen der ausweislich der Sitzungsniederschrift hierzu gehörten Zeugen und Sachverständigen und der Urkunden und Aktenteilen. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit in vollem Umfang verwiesen.
Der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren ein den Feststellungen weitgehend entsprechendes später widerrufenes Tatgeständnis abgelegt hat, hat in der Hauptverhandlung sich lediglich pauschal dahin eingelassen, er habe H2 nicht getötet und im Übrigen auch zu diesem Fall keinerlei Angaben gemacht.
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Person und zur Entwicklung des Tatopfers H2 bis zum Zeitpunkt ihres Todes hat die Kammer getroffen aufgrund der Bekundungen ihrer Mutter, der Zeugin H3, die trotz des weiten zeitlichen Abstandes von nahezu 20 Jahren eindringlich, lebensnah und glaubhaft Kindheit, Charakter sowie den inneren und äußeren Werdegang ihrer Tochter geschildert hat.
Die Feststellungen über den Aufenthalt und die Erlebnisse H2 am Nachmittag des 23. April 1962 bis zum Abend dieses Tages gegen 23:00 Uhr beruhen auf den Bekundungen der Zeugen H3, W2, geborene Q3, L25, N6 und H4. Diese Zeugen haben – soweit sie Beobachtungen gemacht haben – übereinstimmend bzw. in ihren Angaben widerspruchsfrei ergänzend – die Erlebnisse H2 bis zum Abend des Tages vor der Tat geschildert, wie sie oben dargelegt sind. Trotz es weiten zeitlichen Abstandes haben diese Zeugen zahlreiche Einzelheiten zu berichten gewusst, wenn teilweise auch erst auf Vorhalt aus den Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1. Dass H2 sich entgegen der Weisung der Mutter doch von der elterlichen Wohnung entfernt und zusammen mit ihrer Freundin Q3 zur Osterkirmes nach X2-G3 per Anhalter gefahren ist, hat die Zeugin W3 glaubhaft dargestellt. Angesichts der Jugend H2 und ihres Entwicklungsstandes erscheint das geschilderte Verhalten lebensnah und nachvollziehbar; dies gilt umso mehr, als H2 damals augenscheinlich unter dem Einfluss ihrer “reiferen“ und auch in sexuellen Dingen “erfahreneren“ Freundin Q3 stand. Von den Ereignissen auf dem Kirmesplatz, dem Spaziergang mit dem Zeugen L25, der schließlichen Rückkehr zum Kirmesplatz und den Versuchen H2, wieder nach T17 zu Bekundungen der Zeugin W2 sowie der Zeugen L25 und N6 verschaffen können. Insbesondere die sexuellen Annäherungsversuche verschiedener Jungen an die heranwachsenden Mädchen erscheinen lebensnah und nachvollziehbar. Wenngleich der Zeuge L25 in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt hat, auf dem gemeinsamen Spaziergang mit H2 Zärtlichkeiten ausgetauscht oder das Mädchen in sexueller Absicht sonst am Körper berührt zu haben, ist die Kammer seinen diesbezüglichen Angaben nicht gefolgt. Sie ist vielmehr sicher, dass L25 Zärtlichkeiten mit H2, die entsprechend ihrem Entwicklungsstand auch in sexueller Hinsicht neugierig war, ausgetauscht hat. Ob es darüber hinaus auch zum “Petting“ gekommen ist, war nicht sicher festzustellen. Allerdings schließt die Kammer auf Grund der von der Zeugin H3 geschilderten Persönlichkeit H2 und insbesondere der Tatsache, dass – wie sich später ergab – ihr Jungfernhäutchen nicht eingerissen war, dass es zu einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen L25 nicht gekommen ist. Im Übrigen hat dieser Zeuge – aus seiner Sicht verständlich – zurückhaltend ausgesagt, weil sich auf Grund der Bekundungen anderer Zeugen im damaligen Ermittlungsverfahren in gewisser Weise der Verdacht gegen ihn ergeben hatte, er habe zumindest versucht, sich H2 sexuell gewaltsam gefügig zu machen.
Die Feststellung, dass H2 sodann von dem Zeugen N6 mit seinem Fahrrad zur Gaststätte “O1“ vor X2 gebracht worden ist, dort versucht hat, per Anhalter nach T17 zu kommen und schließlich von dem Zeugen H4 in dessen Pkw Fiat 600, amtliches Kennzeichen XX-XX 00, mitgenommen worden ist, beruhen auf den glaubhaften Angaben der vorgenannten Zeugen. Insbesondere der Zeuge H4 hat anschaulich den Zustand H2 an jenem späten Abend des 23. April 1962 geschildert. H2 war verängstigt, weil sie wegen ihres “Weglaufens“ zu Hause eine Bestrafung befürchtete. Sie wollte einerseits sobald wie möglich nach Hause, scheute aber andererseits die Heimkehr aus Furcht vor Strafe so sehr, dass sie sich dazu durchrang, zumindest zu versuchen, bei einer Freundin für die Nacht Unterschlupf zu finden. Bereits aus dieser durchaus nachvollziehbaren Situation des jungen Mädchens ergibt sich die Plausibilität und Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen H4, der in der Hauptverhandlung detailliert die Wünsche H2 geschildert hat, einmal hierhin und einmal dorthin gefahren zu werden. Die Kammer hatte keine Veranlassung, die Aussagen des Zeugen H4 zu bezweifeln; zwar ist dieser seinerzeit im Ermittlungsverfahren zumindest kurzzeitig selbst in den Verdacht geraten, H2 getötet zu haben; es ergab sich aber, dass er für den weiteren Verlauf des Abends nach 23:00 Uhr und in der Nacht sowie den folgenden Tag bis zur Tatzeit ein einwandfreies Alibi hatte. Andererseits ist ausgeschlossen, dass H2 bereits am Abend des 23. April 1962 getötet worden ist; der Zeuge L29, der gegen 13:30 Uhr am 24. April 1962 die Leiche in jenem Verbindungsweg bei E9-C12 fand, stellte noch Körperwärme bei der Toten fest. Es berührt im Übrigen auch nicht einen ernst zu nehmenden Tatverdacht gegen den Zeugen H4, dass er sich noch an zahlreiche Einzelheiten jener “Irrfahrt“ mit H2 zu erinnern wusste; der Zeuge hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, seine frühere Ehefrau, die alsbald von den Ermittlungen Kenntnis erlangt habe, habe angenommen, er habe u. a. mit H2 ein Verhältnis unterhalten; dies habe zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit der Folge einer Ehescheidung geführt, die er – der Zeuge H4 – immer noch nicht verwunden habe.
Was den Verbleib des späteren Tatopfers in der Zeit von etwa 23:00 Uhr am Abend des 23. April 1962 bis kurz vor 11:00 Uhr am Vormittag des folgenden Tages anbelangt, so war dieser mangels jeglicher Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht mehr aufzuklären.
Die Feststellungen über die weiteren Erlebnisse der Zeugin W2, geborene Q3, am Abend des 23. April 1962 und in der Nacht zum 24. April 1962, insbesondere hinsichtlich ihrer Rückkehr nach T17, die von ihrem Vater inzwischen erstattete Vermisstenanzeige und die Information der Familie H2 über Q3 Rückkehr, beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen dieser Zeugin, die bei der Vernehmung noch sichtlich erschüttert war und den Tod ihrer früheren Freundin offenbar noch nicht verwunden hatte. Die weiteren Feststellungen über die Erstattung der Vermisstenanzeige durch den inzwischen verstorbenen Vater H2 und die Identifizierung der in jenem Verbindungsweg bei E9-C12 gefundenen Toten als seine Tochter H2, hat die Kammer getroffen an Hand der entsprechenden Angaben der Zeugin H3, an denen zu zweifeln kein Anlass bestand. Diese Zeugin hat gleichzeitig auch im Einzelnen die Bekleidung geschildert, die das spätere Tatopfer trug, als es sich am Vortage gegen 15:00 Uhr aus der elterlichen Wohnung entfernte. Auf die diesbezüglichen Angaben der Mutter H2 – und zusätzlich auf den Tatortbefund – gründen sich die hierzu getroffenen Urteilsfeststellungen.
Die Feststellung, dass sich H2 am Vormittag des 24. April 1962 zumindest zwischen etwa 10:40 Uhr und etwa 11:15 Uhr an der Bundesstraße X in X1 im Bereich der Einmündung der nach E9 führenden H7straße aufgehalten und dort versucht hat, nach “Anhalterart“ von einem Kraftfahrzeug mitgenommen zu werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden bzw. einander widerspruchsfrei ergänzenden detaillierten und glaubhaften Bekundungen der Zeugin X9, geborene L28, sowie der Zeugen M7, V2, und M8. Sie alle haben das spätere Tatopfer in dem genannten Zeitraum dort beobachtet. Die Kammer schließt aus, dass den Zeugen ein Irrtum unterlaufen ist. Die Zeugin X9 war damals eine Mitschülerin H2 und kannte sie genau. Die drei übrigen Zeugen konnten sich – wie sie in der Hauptverhandlung angegeben haben – auch noch nach 20 Jahren an jene Beobachtung erinnern; ihnen war insbesondere H2 roter Popeline-Mantel aufgefallen und im Gedächtnis geblieben, an Hand dessen sie bereits im damaligen Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der F1 Mordkommission das Tatopfer als jenes Mädchen identifizierten, das sie kurze Zeit vor der Tat in X1 an der Bundesstraße X gesehen hatten. Überdies hatten sie H2 Alter zutreffend eingeschätzt; ferner waren ihnen in Erinnerung geblieben die schmale, schlanke Gestalt sowie der Umstand, dass das Mädchen ermüdet und übernächtigt schien. Alle vier Zeugen hatten ihre damaligen Wahrnehmungen trotz des erheblichen Zeitabstandes noch im Gedächtnis; sie waren imstande, Details zu schildern, die mit den Angaben übereinstimmten, die sie vor nahezu 20 Jahren im Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der F1 Mordkommission gemacht hatten. Es bestand nicht die geringste Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Bekundungen dieser Zeugen zu zweifeln.
Nicht festzustellen vermochte das Schwurgericht im Einzelnen, wie H2 von der Bundesstraße X in X1 zu jenem Verbindungsweg zwischen der I20straße – Q4straße – und dem T18weg gelangt ist. Es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass H2 die an Fahrstrecke gut 8 km messende Entfernung zu Fuß zurückgelegt hat; dagegen spricht nicht nur, dass sie offensichtlich sehr ermüdet war, sondern ferner auch, dass sie in jener Gegend nach Angaben der Zeugin H3 noch niemals gewesen war; schließlich liegt der Tatort nicht an dem Weg, den sie - nämlich über X2 - hätte einschlagen müssen um nach T17 zu kommen. Es spricht alles dafür, dass das Mädchen mit einem Kraftfahrzeug in die Nähe des Tatortes – wahrscheinlich zum T18weg – gelangt ist und zur I20straße – damaligen Q4straße – zurückkehren wollte, als ihr der Angeklagte begegnete. Genauere Feststellungen, insbesondere mit was für einem Fahrzeug und von wem H2 von der Bundesstraße X in Richtung I20 mitgenommen worden ist, ließen sich nicht treffen; die Bekundungen des Zeugen M8, ein türkisfarbenes Goggomobil sei auf die Stelle zugefahren, wo das nach Anhalterart winkende Mädchen gestanden habe, sind inhaltlich zu vage, um hinreichend sichere Feststellungen zuzulassen. Insbesondere hat dieser Zeuge nicht beobachtet, dass H2 tatsächlich in ein solches Fahrzeug eingestiegen ist. Irgendwelche Beweismittel, die insoweit zu einer Aufklärung hätten führen können, standen der Kammer nicht zur Verfügung; sie ergaben sich auch nicht aus den Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1.
Dass H2 allerdings um 12:05 – 12:10 Uhr noch nicht am Tatort war, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen W5, der genau zu dieser Zeit mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine den Verbindungsweg befuhr, an dem das Mädchen knapp eineinhalb Stunden später tot aufgefunden wurde. Der Zeuge W5 hat schon mit Rücksicht auf die Ausmaße seines Fahrzeugs die beiderseitige Begrenzung des Weges im Auge behalten; er hat – auch im Bereich jener freien Stelle – weder die Leiche des Mädchens noch überhaupt sonst jemanden beobachtet. Die Bekundungen des Zeugen W5 waren glaubhaft; sie entsprechen seinen Angaben, die er noch am Nachmittag des Tattages gegenüber der Polizei gemacht hat.
Die Feststellungen zum Wetter am Tattage beruhen auf der in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesenen amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt F1 – vom 28. Juli 1976.
Dass der Angeklagte L1 zur Tatzeit bereits im Ledigenheim der Firma N1 in E1-I6, B2straße 47, wohnte und bei diesem Unternehmen beschäftigt war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, die er auch in der Hauptverhandlung über seine früheren Lebensverhältnisse gemacht hat sowie auf den sie bestätigenden Angaben der Zeugen E13, N8, L31, B3, M13 und Q5, sämtlich Mitarbeiter der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten.
Die Zeugen E13 und N8 haben überdies an Hand von noch vorhandenen Unterlagen der Betriebskrankenkasse N1 bestätigt, dass L1 jedenfalls nicht arbeitsunfähig krank gemeldet gewesen sei. Allerdings war nicht mehr zu ermitteln, welche Schicht er am 24. April 1962 hatte. Die Schichtenbücher aus dem Jahre 1962 sind vernichtet worden. Eine gedächtnismäßige Erinnerung hatte keiner der Zeugen mehr; auch der Angeklagte selbst hat insoweit im Ermittlungsverfahren keine konkreten Angaben machen können. Die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte in den Mittagsstunden des 24. April 1962 nicht gearbeitet hat. Hierfür bieten sich zwanglos mehrere Erklärungen: Entweder ist L1 – entschuldigt oder unentschuldigt – an jenem Tag nicht zu seiner Arbeitsstelle gegangen oder er hatte Nachtschicht; möglich ist schließlich auch, dass er an jenem Tage überhaupt schichtfrei hatte.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatortes am 24. April 1962, zum Tatbefund, zum Zustand und zur Bekleidung der Leiche hat die Kammer getroffen an Hand der Bekundungen der dort und an Gerichtsstelle eingehend vernommenen Zeugen M12, T19 und V3 sämtlich Angehörige der Mordkommission der F1 Kriminalpolizei, die nach dem Tatgeschehen am Tatort die Ermittlungen aufnahm.
Ihre Angaben werden gestützt durch die Bekundungen des Zeugen L29, der die Leiche gefunden hat, und der Zeugen S6 und S7, beide Inhaber eines Bestattungsunternehmens. Die Zeugen S6 und S7 haben sich auf Veranlassung der Beamten der damals ermittelnden Mordkommission nach Erhebung des Tatbefundes an den Tatort begeben und die Leiche H2 von dort aus zur Leichenhalle des L27 Krankenhauses in E9 überführt. Sämtliche Zeugen haben die Örtlichkeit, in deren Bereich die Leiche des Mädchens gefunden wurde, so anschaulich und detailreich geschildert, dass sich die Kammer von der damaligen Beschaffenheit ein klares Bild zu machen vermochte. Sie hat ferner die Tatortskizze sowie die Lichtbildaufnahmen von der Örtlichkeit und der Leiche, die bei Erhebung des Tatortbefundes gefertigt worden sind, in Augenschein genommen. Die Tatortbeschreibungen der hierzu vernommenen Zeugen waren – wie sich ergab – zutreffend und verlässlich.
Zur Beschaffenheit des Tat- und Leichenfundortes im Juli 1976 hat die Kammer die Mitglieder der E1 Mordkommission KHK I18, KHM I19, KHM K2 und KKin O2 als Zeugen vernommen. Diese Beamten haben den Angeklagten am 20. Juli 1976 dorthin begleitet, wo L1 an Ort und Stelle den Tathergang schilderte und demonstrierte. Schließlich hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst den Tatort am 27. März 1981 in Augenschein genommen. Sie hat sich hierbei ein eingehendes Bild von der gesamten Örtlichkeit sowie insbesondere auch von den Entfernungen des eigentlichen Tatorts von der I20straße – damaligen Q4straße – sowie vom T18weg verschafft. Durch Vernehmung der Zeuge M12, T19, V2, L29, S6 und S7, KHK I18, KHM I19, KHM K2 und KKin O2 sowie durch Vergleich der sowohl 1962 wie auch 1976 gefertigten Lichtbilder, ergaben sich hinreichend klar die örtlichen Veränderungen, die einerseits durch dichter werdenden Bewuchs, andererseits aber dadurch verursacht waren, dass auf jener freien Stelle, an der die Leiche H2 gefunden wurde, im Jahre 1962 noch stehende Bäume inzwischen gefällt worden waren. Insgesamt verdeutlichte die Beweisaufnahme zum Tatort in anschaulicher Weise, dass es dem Angeklagten - der “auf der Jagd“ nach einer Frau oder einem Mädchen war - auch hier gelang, sein Opfer in einem Gelände zu treffen, das ihn zwar nicht vollständig, aber insgesamt doch ausreichend gegen Entdeckung durch Dritte sicherte, während er selbst günstige Beobachtungsmöglichkeiten hatte, das ihm ferner hinreichend Fluchtweg bot und in dessen unmittelbarer Nähe sich Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel befanden, so dass er nach der Tat auch den weiteren Tatortbereich schnell und insoweit spurlos verlassen konnte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Tatort erreichen konnte, gründen sich auf die Bekundungen der Zeugen D1 und C13. Der Zeuge D1 von der E1 Verkehrsgesellschaft hat an Hand eines Fahrplanes aus dem Jahre 1962 glaubhaft geschildert, dass die Straßenbahnlinie 9 damals von E1-I6 bis Bahnhof E9 verkehrte, und zwar ab 04:55 Uhr morgens in einem Abstand von je 12 Minuten. Der Zeuge C13 war zur Tatzeit als Omnibusfahrer bei der Deutschen Bundespost beschäftigt und befuhr die Strecke E9-Bahnhof bis E12 über die Haltestellen “M10“ und “X8“ sowie über I20 und H8. Der Zeuge C13 hat weiter bekundet, die Omnibusse seien damals im Abstand von je einer Stunde gefahren. Die Fahrzeit von E9-Bahnhof bis zur Haltestelle “X8“ habe knapp 20 Minuten betragen; der Fahrpreis habe zwischen 0,40 und 0,50 DM gelegen. Anlass, die teilweise an Hand von Fahrplanunterlagen gemachten Angaben dieser beiden Zeugen in Zweifel zu ziehen, sah die Kammer nicht.
Die Feststellungen zum Verhalten und zu den Empfindungen L1 am Vormittag des 24. April 1962, zu seiner Annäherung an den Tatort und zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen in erster Linie auf seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, wie sie in der Hauptverhandlung – in der der Angeklagte hierzu schwieg – von den als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten I18, I19, K2 und E7 wiedergegeben worden sind.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren das Tötungsdelikt zum Nachteil der Schülerin H2 gestanden. Dieses Geständnis ist im Wesentlichen – d. h. abgesehen vor allem von der Behauptung, das Opfer habe ihn “vernatzt“ – glaubhaft, wie die nachfolgend skizzierte Analyse der Aussageentstehung und des Aussageinhalts unter Berücksichtigung auch des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme zeigt.
Nachdem der Angeklagte die Tötung des vierjährigen Kindes L17 sowie des damals 25 Jahre alten Praktikanten T6 in E1 gestanden hatte, wirkte er am Abend des 7. Juli 1976 äußerst niedergeschlagen und bedrückt. Der Zeuge K2, an den L1 sich seinerzeit seelisch anlehnte, befasste sich mit ihm und versuchte den Grund seiner Verhaltensweise zu erfahren. Es gelang dem Kriminalbeamten, den Angeklagten durch ein längeres Gespräch über seine Arbeit und sein Privatleben aufzumuntern. Nachdem der Angeklagte erklärt hatte, man habe ihn stets “gehänselt“, er sei immer alleine gewesen und habe weder Freunde noch eine Frau gehabt, legte ihm der Zeuge K2 nahe, sich doch einmal “alles von der Seele“ zu reden und sich dadurch Erleichterung zu verschaffen. In diesem Zusammenhang stellte der Zeuge an den Angeklagten die Frage, ob er noch “etwas Ähnliches“ wie mit der L17 gemacht habe, was “nicht so schlimm“ sei. Nach längerem Überlegen erklärte der Angeklagte dem Zeugen sodann, dass er auch ein etwa 10 Jahre altes und ein etwas größeres Mädchen vor vielen Jahren umgebracht habe. Auf Befragen fand der Angeklagte sich gegenüber dem Zeugen K2 bereit, beide Taten zu schildern.
Die sich anschließende Vernehmung durch die beiden Kriminalbeamten K2 und E7 – der Zeuge E7 schrieb lediglich nieder, was sein Kollege K2 erfragte – begann am Abend des 7. Juli 1976 um 22:35 Uhr. L1 gab hierbei folgende Tatdarstellung:
„Zu Anfang meiner Vernehmung möchte ich hier ganz klar ausdrücken, dass ich mich körperlich und geistig wohl fühle und einer Vernehmung folgen kann. Während der Unterredung über meine begangenen Straftaten habe ich meine eigenen Zigaretten geraucht und auf mein Verlangen zwischendurch einige Gläser Wasser getrunken.
Ich will nun hier folgende wahrheitsgemäße Angaben machen:
Ich möchte jetzt schon sagen, dass ich noch zwei weitere Mädchen ermordet habe. Das eine Mädchen schätze ich so auf 10 Jahre, und war auf jeden Fall älter, als die L17. Das zweite Mädchen war meiner Meinung schon 14 oder 15 Jahre alt.
…
Nun möchte ich die Sache mit dem 14- oder 15jährigen Mädchen schildern. Dieser Vorfall war nur kurze Zeit vor der Sache mit dem Mädchen, was ich gerade vorher geschildert habe.
Ich bin dann auch wieder mit der Straßenbahn die gleiche Richtung in den E1 Norden nach E9 runtergefahren. Wo ich dann ausgestiegen bin, weiß ich nicht mehr. Ich bin dann dort auch wieder spazieren gegangen und ich meine, dass ich an einen Wald kam. Ich ging dort einen Weg im Wald spazieren, als mir dieses ältere Mädchen entgegenkam. Ich bekam wieder dieses komische Gefühl bzw. wieder diesen Drang und wollte mit dem Mädchen poppen. Ich hatte auf keinen Fall zunächst die Absicht, dieses Mädchen umzubringen. Als wir auf gleicher Höhe waren, sprach ich das Mädchen an und fragte sie, willst du mal ficken. Das Mädchen antwortete: „Kannst du das überhaupt!“ Ich fasste dann das Mädchen, wie bei dem vorliegenden Fall an die Arme und legte sie auch nach hinten. Ich legte mich neben das Mädchen und habe es geküsst und dabei umarmt. Ich fasste das Mädchen an die Brust. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Mädchen wohl mit meinen Handlungen einverstanden, denn es wehrte sich nicht. Erst als ich mit einer Hand über die Hose über ihr Geschlechtsteil fuhr, wehrte sich das Mädchen zunächst leicht. Ich fasste dann mit einer Hand unter die Hose und zog sie dann nach unten ein Stück. Als ich die Hose ein Stück heruntergezogen hatte, habe ich meinen Schlitz von der Hose geöffnet und meinen steifen Schwanz herausgeholt. Zu diesem Zeitpunkt wehrte sich das Mädchen ziemlich stark. Sie wollte mit mir nichts mehr zu tun haben. Ich drehte mich über sie und wollte mich gerade auf sie drauflegen, als bei mir einer abging. Ich berührte dabei gerade mit meinem Schwanz das Geschlechtsteil des Mädchens. Das Mädchen lag auf dem Rücken. Als mir einer abging, hänselte mich das Mädchen, indem es zu mir sagte: „Du kannst das überhaupt nicht.“ Hierzu möchte ich nun einflechten, dass ich immer dieses Problem hatte, dass mir immer vorher einer abging, wenn ich schon mal mit einer Frau etwas haben wollte. Durch das Hänseln und den Abgang bin ich nervös geworden und war auch sauer auf das Mädchen. Gleichzeitig kam mir der Gedanke, das Mädchen nun umzubringen, zumal es dann auch nichts mehr erzählen könnte.
Soweit ich es noch in Erinnerung hatte, hatte dieses Mädchen ein Halstuch oder etwas Ähnliches um den Hals oder bei sich gehabt. Irgendetwas habe ich aber genommen und es um den Hals gelegt und zugezogen. Dabei habe ich dieses Tuch einmal verknotet und zugezogen. Dadurch, dass ich auf dem Mädchen hockte, konnte es sich kaum wehren und somit konnte ich das Tuch gut am Hals verknoten. Als das Mädchen dann regungslos lag, habe ich das Tuch losgelassen und bin von dem Mädchen gestiegen. Ich habe mir dann nochmals das Geschlechtsteil angesehen, aber nicht mehr daran gefummelt. Ich weiß noch genau, dass das Mädchen unten Haare hatte. Es waren aber noch nicht viele.
Ich habe mir dann keinen mehr gewichst. Ich bin dann, nachdem ich mir das Geschlechtsteil angesehen hatte, weggegangen. Als ich von dem Mädchen wegging, löste sich erst dieser komische Drang.
Ich bin dann wieder zu Fuß durch die Gegend gegangen, bis ich dann zur Straßenbahn gelangte, mit der ich dann wieder zum Ledigenheim nach Hause fuhr.
Während meiner Vernehmung wurde ich ruhig behandelt. Mir wurden keine Versprechungen gemacht und ich wurde auch nicht angeschrien. Ich habe keine Beanstandungen zu machen. Es wurde mir Gelegenheit gegeben, von meinen Zigaretten auf meinen Wunsch hin zu rauchen, und ich bekam auch auf meinen Wunsch hin Wasser zu trinken. Ich habe hier wahrheitsgemäße Angaben gemacht und habe der Vernehmung voll und ganz folgen können. Gegen das Niedergeschriebene habe ich keine Einwände.“
Geschlossen: 23:43 Uhr
- K2 - - E7 -
selbst von 23:43 Uhr bis 00:16 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben:
L1
Mit Rücksicht auf den Zustand des Angeklagten sowie die späte Stunde der Vernehmung, beabsichtigte der Zeuge K2 von Anfang an, L1, der überdies Gelegenheit haben sollte, sein Gedächtnis und seine Erinnerung zu überprüfen, noch einmal ausführlicher zu dem Tatgeschehen zu vernehmen. Nachdem am Vormittag des 8. Juli 1976 die Tatrekonstruktion sowie die Abschlussvernehmung zum Fall “T7“ und am Nachmittag die ausführliche Vernehmung des Angeklagten zum Fall “U2“ durchgeführt worden war, erfolgte seine zweite Anhörung zum Fall “H2“ – gleichfalls durch die Zeugen K2 und E7 – am Abend des 8. Juli 1976, beginnend um 21:00 Uhr. Hierbei gab der Angeklagte folgende Schilderung des Tatgeschehens:
„Zu Anfang meiner Vernehmung möchte ich sagen, dass auf meinen Wunsch hin noch heute eine weitere Vernehmung zu einer anderen Mordsache durchgeführt wird. Ich fühle mich körperlich vollkommen in Ordnung, ich bin nicht müde und kann einer Vernehmung Folge leisten. Ich will wahrheitsgemäße Angaben machen und alles so schildern, wie es sich zugetragen hat.
Ich weiß nicht mehr, an welchem Tag die Sache mit dem 14jährigen Mädchen passierte. Ich weiß auf jeden Fall, dass diese Sache eine kurze Zeit vor der Mordsache war, die ich heute Mittag geschildert habe. Ich weiß wohl noch, dass ich früher als sonst aufgestanden und dann wieder zur Straßenbahnhaltestelle “N7“ gegangen bin. Ich habe wieder die Linie gewartet, die nach E9 zum Bahnhof fährt, wo auch die Endstation ist. Ich bin dann auch zur Endstation gefahren. Vom Bahnhof aus bin ich dann irgendwelche Straßen gegangen und wollte außerhalb von E9 spazieren gehen. Ich wollte nicht mehr da laufen, wo die ganzen Häuser sind. Ich weiß noch, dass ich eine ganz lange Zeit gelaufen bin. Wenn ich jetzt dazu gefragt werde, wie lange das gewesen ist, so kann ich sagen, dass ich bestimmt über eineinhalb Stunden gegangen bin. Zu dieser Zeit hatte ich noch keine Gehbehinderung an den Beinen. Wenn ich diese Zeit vergleiche, so meine ich, dass dies genauso lange war, als wenn ich so einen Spielfilm im Kino gesehen habe.
Irgendwie waren nachher keine Häuser mehr da, und ich bin dann von der Straße aus in einen Weg eingebogen.
Frage: Sind Sie nach links oder nach rechts abgebogen, und wohin sind Sie dann gelangt?
Antwort: Von der Straße aus bin ich nach links in den Weg gegangen. Am Anfang dieses Weges war ein Acker. Ich meine sogar, dass der Acker auch links von diesem Weg lag. Es kann sein, dass auch rechts des Weges ebenfalls Ackerland war. Ich bin auf jeden Fall nicht lange gegangen, als ich dann in einen Wald kam, der hinter dem Acker anfing. Der Wald war dann links und rechts des Weges.
Als ich dann diesen Weg im Wald weitergegangen war, kam mir ein Mädchen entgegen. Dieses Mädchen war 14 oder 15 Jahre alt. Als das Mädchen noch weiter weg war, bekam ich wieder dieses kribbelnde Gefühl vom Magen her. Als das Mädchen näherkam, wurde dieses Gefühl stärker, und ich bekam wieder einen leichten Steifen in der Hose. Als das Mädchen nun näherkam, habe ich mir gedacht das Mädchen anzusprechen, um sie dann zu fragen, ob sie mit mir poppen wolle. Zu diesem Zeitpunkt wollte ich sie auf keinen Fall umbringen. Ich hatte auch noch nicht daran gedacht.
Als das Mädchen mit mir auf gleicher Höhe war, sprach ich es an und fragte sie: „Willst Du mit mir poppen!“ Sie antwortete: „Kannst Du dat denn überhaupt!“ Ich sagte zu ihr: „Das wirst Du ja sehen!“ Mit der linken Hand fasste ich das Mädchen am rechten Arm. Dabei standen wir uns noch gegenüber. Ich drehte mich dann wieder nach links, damit ich meinen rechten Arm über ihre rechte Schulter legen konnte. So führte ich sie dann nur ein Stück von dem Weg auf den Rasen, der direkt neben dem Weg gewachsen war.
Auf Veranlassung des Vernehmungsbeamten gab der Angeklagte alsdann die Strecke, die er vom Weg auf den Rasen gegangen sei, an Hand eines Vergleichs mit den Ausmaßen des Dienstzimmers mit etwa 2,50 m an.
Ich legte das Mädchen wieder so nach hinten, wie ich es bereits heute Mittag geschildert habe. Hierzu muss ich aber sagen, dass sich das Mädchen ohne Gewaltanwendung sofort hinlegte. Ich legte mich daneben. Ich habe es direkt umarmt und dann geküsst. Wir haben dann beide die Lippen aufeinander gedrückt. Mit den Zungen haben wir nichts gemacht. Dabei bekam ich jetzt einen richtigen Steifen in der Hose. Bei der Umarmung habe ich das Mädchen mit dem Kopf in meiner rechten Armbeuge gehalten, während ich mit der linken Hand über ihre rechte Brust streichelte, und zwar über dem Kleid. Das Mädchen lag in Rückenlage und ich lag links neben dem Mädchen. Dabei lag ich mit meinem Oberkörper zum Teil angelehnt an ihrem Oberkörper. Ich fasste dann auch mit der linken Hand über die Buchse des Mädchens an ihr Geschlechtsteil. Ich bin da so hin und her gefahren. Dann griff ich mit der linken Hand unter das Bundgummi der Unterhose und stellte fest, dass das Mädchen darunter einen Hüfthalter trug. Die Buchse schob ich dann mit der Hand nach unten bis an die Füße. Den Hüfthalter habe ich angelassen.
Frage: Wann hat das Mädchen sich denn gewehrt?
Antwort: Als ich über die Buchse am Geschlechtsteil strich, hat das Mädchen sich noch nicht gewehrt. Erst als ich die Buchse herunterzog, wehrte es sich.
Frage: Wie hat das Mädchen sich denn gewehrt?
Antwort: Zuerst kniff es die Beine zusammen, damit ich nicht an das Geschlechtsteil packen konnte. Dann strampelte das Mädchen mit den Beinen. Ich habe dann meinen Hosenstall geöffnet und meinen Schwanz herausgeholt. Ich war jetzt richtig erregt und wollte das Mädchen poppen.
Frage: Hatten Sie jetzt schon den Gedanken, das Mädchen umzubringen?
Antwort: Nein, ich wollte es nur poppen.
Ich habe dann den Schwanz herausgeholt und mich auf das Mädchen gedreht. Ich lag jetzt mit dem ganzen Körper auf dem Mädchen. Das Mädchen hielt aber immer noch die Beine zusammen. Ich habe dann meine Beine leicht angezogen, damit ich mit den Knien die Beine auseinanderdrücken konnte. Das klappte dann auch. Jetzt wollte ich mit meinem Schwanz in das Geschlechtsteil des Mädchens. Ich wollte meinen Schwanz gerade reinstecken, als mir wieder einer abging. Dabei spritzte es zwischen die Beine des Mädchens.
Frage: Haben Sie dann danach am Geschlechtsteil des Mädchens gefummelt?
Antwort: Nein, nachdem es bei mir gekommen ist, habe ich an dem Geschlechtsteil des Mädchens nichts mehr gemacht. Ich habe wohl vorher, nachdem ich die Hose heruntergezogen hatte, einen Finger von mir in das Geschlechtsteil des Mädchens gesteckt.
Nachdem es nun bei mir gekommen war, sagte das Mädchen zu mir: „Du kannst das ja gar nicht, du hast mich nass gespritzt! Du hast ihn ja noch gar nicht drin gehabt!“ Als das Mädchen das gesagt hatte, wurde ich richtig sauer. Die hat mich ja richtig gehänselt. Sie hat mich richtig vernatzt. Zu meinem kribbelnden Drang, den ich ja schon die ganze Zeit hatte, wurde ich noch richtig nervös und sauer wegen dieser Hänselei von dem Mädchen. Da das Mädchen auch schon anfangs gesagt hatte: „Ob Du das denn überhaupt kannst“ und weil sie mich in der gerade beschriebenen Art gehänselt hatte, kam mir der Gedanke, dass sie daran glauben muss. Damit meine ich, dass das Mädchen nun sterben musste, weil sie mich als Waschlappen hingestellt hatte. Die hat mich ja richtig gekränkt.
Frage: Wie wollten Sie das Mädchen jetzt umbringen?
Antwort: Mir kam der Gedanke, dass ich dem Mädchen irgendetwas um den Hals legen musste.
Frage: Was haben Sie dem Mädchen um den Hals gelegt?
Antwort: Ich habe dem Mädchen ein Taschentuch von mir um den Hals gelegt.
Frage: Woher war das Taschentuch?
Antwort: Dieses Taschentuch war von U4.
Frage: Wann bekam man denn dieses Taschentuch?
Antwort: Wenn man Kaffee kaufte. Der Kaffee war in dem Taschentuch eingewickelt. Davon hatte ich einige Taschentücher. Heute habe ich keine mehr davon.
Mir fiel ein, dass ich ein U4-Taschentuch in meiner linken Hosentasche hatte. Dieses Tuch zog ich heraus, ohne dass das Mädchen dies merkte. Während der ganzen Zeit hatte ich immer noch das Mädchen mit dem Kopf in meinem rechten, angewinkelten Arm liegen. Ich lag noch auf dem Mädchen mit meinem Oberkörper. Zu diesem Zeitpunkt hat das Mädchen sich noch immer nicht gewehrt. Damit das Mädchen nicht merkte, dass ich das Taschentuch in Richtung meiner rechten Hand, also zum Hals hin, nach oben brachte, habe ich es geküsst. Das Mädchen erwiderte meinen Kuss. Ich habe dann ein Ende des Taschentuches während des Kusses mit der rechten Hand und diese Hand mit dem einen Ende des Tuches von der rechten Schulter am Nacken entlang nach links zur linken Schulter gezogen. Mit der linken Hand hielt ich das andere Ende fest. Das Taschentuch habe ich dann mit der rechten Hand bis nach vorne zum Kehlkopf gezogen und dann diesen Zipfel ebenfalls mit der linken Hand festgehalten. Dann habe ich den rechten Arm wieder unter den Nacken zur rechten Schulter des Mädchens geschoben und dann wieder einen Zipfel des Taschentuches erfasst. Ich hatte also dann wieder in jeder Hand einen Zipfel des Tuches in der Hand und das Taschentuch war somit fast um den ganzen Hals geschlungen. Dann habe ich zunächst das Taschentuch nur verschlungen und zugezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich das Mädchen geküsst. Die Schlinge habe ich nicht sehen können, sondern aus dem Gefühl heraus gemacht. Als ich nun die Schlinge zuzog, wehrte sich das Mädchen. Es wollte sich immer wegdrehen. Dies ging aber nicht, weil ich ja auf dem Mädchen drauf lag. Da das Mädchen sich nun so wehrte, habe ich dann einen richtigen Knoten gemacht.
Frage: Warum haben Sie denn nicht nur mit der Schlinge den Hals zugezogen?
Antwort: Weil das Mädchen sich gewehrt hat, musste ich einen richtigen Knoten machen, damit ich es auch umbringen konnte.
Nachdem ich den Knoten richtig fest zugezogen hatte, habe ich dann mit der linken Hand das Mädchen noch an ihrem Arm richtig nach unten gedrückt, weil sie sich noch so aufbäumte. Ich habe sie so lange festgehalten, bis es regungslos liegenblieb. Dann habe ich das Mädchen losgelassen und bin aufgestanden. Ich habe mir dann keinen mehr gewichst, und ich habe mir auch nicht mehr das Geschlechtsteil angesehen. Ich habe dann die Buchse des Mädchens wieder nach oben gezogen, aber nicht so, wie das Mädchen die Buchse vorher getragen hatte. Dann habe ich das Kleid des Mädchens nach unten gelegt, und zwar so über ihr Geschlechtsteil.
Dann bin ich von dem Mädchen weggegangen. Das kribbelnde Gefühl ging dann auch jetzt wieder weg.
Ich bin dann wieder eine ganze lange Zeit gelaufen und auch wieder am Bahnhof in E9 ausgekommen. Mit der Straßenbahn bin ich dann wieder nach E1 gefahren und dann zurück zum Ledigenheim gegangen.
Während dieser Sache … hatte ich vorher keine Rauschmittel, Tabletten oder Alkohol in irgendeiner Form zu mir genommen. Als diese beiden Sachen passierten, wusste ich ganz genau, was ich gemacht hatte. Ich hatte zwei Menschen umgebracht.
Auch über die Sache mit dem 14jährigen Mädchen habe ich mir später keine Gedanken gemacht. Ich möchte hier aber noch sagen, dass ich das Mädchen nicht umbringe wollte, als ich es sah und dieses kribbelnde Gefühl bekam. Erst als es mich so gehänselt hat, musste es sterben, weil ich das nicht vertragen konnte.
Zur Bekleidung des Mädchens kann ich noch sagen, dass es Perlonstrümpfe trug, die an dem Hüfthalter befestigt waren. Mir wurden hier zwei Lichtbilder gezeigt, die das Kleid des Mädchens zeigen. Ich weiß wohl, dass das Mädchen ein Kleid anhatte. Ob es aber dieses Kleid war, was mir nun auf den Bildern gezeigt wurde, weiß ich nicht mehr. Es kann aber sein.
Auch hier bin ich bereit, diese Sache in einer Rekonstruktion der Polizei zu zeigen.
Zu dem Mädchen mit den 14 Jahren kann ich noch sagen, dass es schon Haare am Geschlechtsteil hatte.
…
Zum Abschluss meiner Vernehmung möchte ich auch jetzt sagen, dass die Vernehmung in einem ruhigen Ton und ohne Anschreien durchgeführt wurde. Ich habe keine Beanstandungen, und mir wurden auch keine Versprechungen gemacht. Ich habe auch, genau wie bisher, auf meinen Wunsch hin Wasser zu trinken bekommen und konnte zu jeder Zeit von meinen eigenen Zigaretten rauchen. Meine gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Ich bin auch nicht müde.
Ich war damit einverstanden, dass Aufnahmen von der Situation gefertigt wurden, wie ich das Taschentuch um den Hals des Mädchens gelegt und dann verknotet habe.“
Geschlossen: Ende 23:14 Uhr
- K2 - - E7 -
gelesen von 23:14 Uhr bis 23:56 Uhr,
genehmigt und unterschrieben:
L1
Anlass und Hergang der Vernehmung des Angeklagten in den Abendstunden des 8. Juli 1976 sowie sein Aussageverhalten haben die Zeugen KHM K2 und KHM E7 übereinstimmend und eindrucksvoll geschildert. Hiernach war es ausdrücklicher Wunsch L1, diese Aussage noch in den Abendstunden des 8. Juli 1976 zu machen, obgleich morgens die Tatrekonstruktion in der Tötungssache “T6“ und am Nachmittag die Hauptvernehmung in der Tötungssache “U2“ erfolgt worden war. Nachdem die Beamten sich davon überzeugt hatten, dass der Angeklagte keinerlei Ermüdungserscheinungen zeigte und der Befragung folgen konnte, führten sie die Vernehmung durch, wobei L1 den gesamten Hergang verhältnismäßig flüssig, in ruhiger Weise und mit leiser Stimme schilderte. Zu konkreten Einzelheiten nahm er erst Stellung, nachdem er intensiv nachgedacht hatte.
Nach kurzem Überlegen war er imstande, im Einzelnen an dem Zeugen E7, zu demonstrieren, wie er H2 mit dem Taschentuch stranguliert hatte. Diese Demonstration, von der Lichtbilder gefertigt wurden, deckte sich vollständig mit seinen im Einzelnen protokollierten Angaben, wie die Inaugenscheinnahme der Bilder in der Hauptverhandlung zeigte. Als L1 vor dem Zeugen E7 stand und zeigen sollte, wie er das Taschentuch um den Hals des Mädchens geschlungen hatte, überlegte er nur kurz, erklärte dann spontan: „Ach ja, so!“ und führte den Beamten den Ablauf des Strangulierens – wie er es zuvor geschildert hatte – vor Augen. Zum weiteren Verlauf der Vernehmungen haben die beiden Zeugen hervorgehoben, der Angeklagte habe stets nur sehr leise gesprochen; er sei nie in Erregung oder auch nur laut geworden. Wenn er intensiv nachgedacht habe, sei er kaum ansprechbar gewesen, insbesondere habe er dann auf andere Fragen nicht reagiert; er habe sich dann ganz offensichtlich lediglich mit diesem einen Problem beschäftigt. Während der eigentlichen Vernehmung habe er sie – die Zeugen – nur gelegentlich voll angeschaut; meist habe er auf den Boden gesehen oder irgendeinen Punkt im Vernehmungszimmer fixiert. Im Übrigen habe man die Aussage des Angeklagten – soweit möglich – wörtlich niedergeschrieben; insbesondere habe man dessen Begriffe “poppen“, “ficken“, “Schwanz“ für sein – L1 – Glied und “Buchs“ für Schlüpfer des Tatopfers so, wie der Angeklagte sie gebraucht habe, in die Vernehmungsniederschrift übernommen.
Der Angeklagte hat in den Nachmittagsstunden des 20. Juli 1976 das von ihm am Abend des 7. Juli 1976 im Groben und dann am nächsten Abend ausführlich in sämtlichen Details geschilderte Tatgeschehen entsprechend seiner Einlassung an Ort und Stelle in E9-C12, rekonstruiert. Er zeigte sich gegenüber den ihn begleitenden Beamten der E1 Mordkommission – den Zeugen KHK H.I18, KHM K2, KHM I19 und KKin O2 – ortskundig, als sie mit dem Dienstkraftwagen die I20straße befuhren. Bereits bei der Anfahrt aus Richtung E9 in Richtung I20 erklärte der Angeklagte, dass ihm die Straße bekannt sei, weil er dort schon mit dem Omnibus gefahren sei. Den – in dieser Fahrtrichtung gesehen – nach links abzweigenden Verbindungsweg zum T18weg erkannte der Angeklagte jedoch nicht, weil er rechts hinten im Fahrzeug saß und sich weitgehend nach rechts orientierte. Nachdem man über diese Stelle hinausgefahren war und den Abzweig nach L15 erreicht hatte, ließ der Zeuge I18 den Pkw wenden und langsam in Richtung E9-C12 zurückfahren. Nach dem Passieren des Ausflugslokals “X8“ erkannte der Angeklagte das Gelände und den Verbindungsweg sofort und äußerte sinngemäß - ungefragt von den ihn begleitenden Beamten - ,dass “es dort gewesen sein müsse“. Dabei wies er auf das in dieser Fahrtrichtung gesehen rechts von der Straße gelegene Wäldchen und zeigte den Beamten auch den in diesem Bereich von der Straße in das Wäldchen führenden Weg, der die I20straße mit dem T18weg verbindet. Der Angeklagte ergänzte sodann, es handele sich hierbei um den Weg, den er seinerzeit in den Wald gegangen sei. Daraufhin fuhren sie mit dem Dienstfahrzeug etwa 50 – 60 m in den Weg hinein, hielten dann, ließen den Angeklagten aussteigen und forderten ihn auf, ihnen nunmehr die Stelle zu weisen, wo ihm das Mädchen damals begegnet sei, und den Tathergang zu demonstrieren.
Der Angeklagte zeigte sich völlig ortskundig und führte die ihn begleitenden Beamten, indem er voranging, in das Wäldchen hinein. Dabei und auch im Laufe der folgenden Rekonstruktion ließen die Zeugen, von denen niemand die Örtlichkeit kannte - lediglich KHK I18 wusste, dass in dieser Gegend vor mehr als 14 Jahren die Leiche eines Mädchens gefunden worden war -, den Angeklagten völlig frei “agieren“; sie machten ihm weder Vorhalte noch erteilten sie ihm irgendwelche Weisungen. Der Angeklagte erklärte nach Erreichen der lichten Stelle – in ihrer Gehrichtung gesehen links des Weges –, in diesem Bereich, wo damals allerdings mehr Bäume gestanden hätten, sei “das mit dem Mädchen passiert“. Nachdem man noch, um einen Irrtum auszuschließen, ein Stück weiter in Richtung T18weg gegangen war, erklärte der Angeklagte bestimmt, dies sei zu weit; es sei dort gewesen, wo die Bäume inzwischen teilweise gefällt worden seien. Man kehrte – den Angeklagten gewähren lassend – dann dorthin zurück, wo L1 ohne Anweisungen und Vorhalte durch die Zeugen das Tatgeschehen vom 24. April 1962 an der Zeugin O2 als Opfer demonstrierte, wie er es in seinen Vernehmungen vom 7. und 8. Juli 1976 geschildert hatte. Die Einzelheiten der Tatrekonstruktion, wie diese in Lichtbildern festgehalten sind, stimmen mit der Einlassung des Angeklagten bei jenen beiden polizeilichen Vernehmungen vollständig überein. Die Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung eingehend in Augenschein genommen worden.
Nach Durchführung der von dem Zeugen I18 fotografierten Demonstration des Tathergangs korrigierte der Angeklagte seine frühere Aussage über die Anreise zum Tatort und den Rückweg. Er stelle insoweit allerdings auf ausdrückliches Befragen klar, dass er nicht vom Bahnhof in E9 bis zum Tatort gelaufen, sondern an jener Endhaltestelle der Straßenbahn in den Omnibus eingestiegen, an der Ausflugsgaststätte “X8“ ausgestiegen und dann zu Fuß zum Tatort spaziert sei. Nach der Tat sei er nicht jenen Waldweg weiter gegangen, sondern zur I20straße zurückgekehrt, dann nach rechts abgebogen, ein Stück in Richtung E9-C12 gegangen und von der Haltestelle “M10“ mit dem Omnibus zum Bahnhof in E9 zurückgefahren. Die Beamten brachten den Angeklagten daraufhin zu jenen beiden Haltestellen, die bereits 1962 wie auch im Jahre 1976 von der Kraftpost benutzt wurden. Der Angeklagte erkannte sie wieder und bestätigte seine bereits vorher gegebene Berichtigung, dass er nämlich bei der Anfahrt an der Ausflugsgaststätte “X8“ den Omnibus verlassen und ihn nach der Tat an der Haltestelle “M10“ wieder bestiegen habe.
Am folgenden Tage, dem 21. Juli 1976, wurde der Angeklagte von den Zeugen I18 und K2 abschließend zum Fall “H2“ und zur Tatrekonstruktion vernommen. Diese Vernehmung, die ausschließlich in Form von Frage und Antwort durchgeführt wurde, begann um 14:10 Uhr und gestaltete sich nach der Wiedergabe durch die genannten Zeugen wie folgt:
„…
Nachdem ich mein Mittagessen eingenommen habe, bin ich zur Vernehmung geholt worden. Die Beamten haben mir erklärt, dass sie mich zu den Rekonstruktionen von gestern vernehmen wollen. Ich bin damit einverstanden. Ich bin nicht müde und kann einer Vernehmung folgen. Zur Zeit trinke ich eine Tasse Kaffee und rauche meine Zigaretten, wenn ich es möchte.
Die Beamten haben mir jetzt gesagt, dass wir jetzt nochmal über die Sache mit dem Mädchen sprechen, die ich auf dem Waldweg mit einem Taschentuch umgebracht habe. Wir waren gestern an dem Waldweg, und ich habe den Beamten gezeigt, wie ich das damals gemacht habe.
Frage: L1, was Du uns gestern gezeigt hast, ist das alles so richtig?
Antwort: Ja.
Frage: Woran hast Du denn gemerkt, dass der Weg richtig war, den Du uns gezeigt hast?
Antwort: Als wir von dem Ausflugslokal zurückfuhren, ist mir das Waldgelände und auch der Weg wieder in Erinnerung gekommen. Auf der Hinfahrt habe ich mehr auf die andere Straßenseite geachtet.
Frage: Hast Du denn auf der Hinfahrt die Umgebung erkannt?
Antwort: Ja, sie kam mir direkt bekannt vor.
Frage: Was hast Du denn an diesem Weg wiedererkannt?
Antwort: Ich habe wiedererkannt, dass links und rechts die Felder waren. Der Weg war auch noch genauso. Ich weiß nur nicht mehr, ob jetzt rechts und links schon etwas gesät war, oder nur umgepflügt war. Ich weiß auf jeden Fall, dass links und rechts des Weges Acker war, bevor man in den Wald kommt.
Frage: Woran hast Du Dich noch erinnern können, als wir in das Wäldchen gegangen sind?
Antwort: An der Stelle, wo die Sache mit dem Mädchen passiert ist, waren im Hintergrund noch einige Birken. Mir ist auch aufgefallen, dass an der linken Seite des Weges und auch an der Stelle, einige Bäume jetzt abgeschlagen waren. Vorher standen da welche. An der Stelle, wo ich das Mädchen hingelegt habe, also nicht gestern, war eine freie Stelle. Das war ziemlich nah am Weg.
Frage: Was ist Dir denn noch an der Stelle aufgefallen?
Antwort: Ich bin den Weg noch etwas weiter in den Wald gegangen, damit ich mir auch sicher war, dass ich die richtige Stelle vorher gezeigt habe. Dabei habe ich erkannt, dass der Wald hinter dieser Stelle viel dichter wurde und der Weg eine leichte Biegung macht. Ich bin damals gar nicht so weit in den Wald bzw. den Weg gegangen. Darum bin ich mir auch sicher, dass die Sache an der Stelle passiert ist, die ich gezeigt habe.
Als ich die richtige Stelle gezeigt hatte, habe ich den Beamten vorgeführt, wie ich es damals mit dem Mädchen gemacht habe.
Frage: Wann ist Dir denn eingefallen, wie Du zu dem Wald gekommen oder weggekommen bist?
Antwort: Als wir wieder zum Wagen zurückgingen, ist mir eingefallen, dass ich den Feldweg zurückgegangen bin und dann die Straße nach rechts runter zur nächsten Bushaltestelle gegangen bin. Danach bin ich dann mit dem Bus nach E9 und dann mit der Straßenbahn nach Hause gefahren.
Frage: Wie bist Du denn zu dem Wald gekommen?
Antwort: Mir ist dann auch gestern eingefallen, dass ich mit dem Bus zu dem Ausflugslokal gefahren bin. Ich kannte das Lokal nicht. Ich bin einfach da ausgestiegen und dann die Straße zurückgegangen. Als ich an den Feldweg kam, habe ich mir gedacht, dass ich diesen Weg gehen könnte, da ich ja spazieren gehen wollte. Ich bin dann von der Straße rechts in den Feldweg gegangen, der zu dem Wald führte. Es war der gleiche Weg, den ich gestern gezeigt habe. Ich bin den Weg nicht weiter durchgegangen, sondern als die Sache mit dem Mädchen passiert war, bin ich den Weg wieder zurückgegangen.
Frage: Du hattest in der ersten Vernehmung zu dieser Sache angegeben, dass Du mit der Straßenbahn von E1 zum Bahnhof nach E9 gefahren und dann zu Fuß gelaufen bist. Was ist jetzt richtig?
Antwort: Als ich gestern die Sache gezeigt habe und die Haltestellen gesehen habe, ist mir eingefallen, dass ich von dem E9 Bahnhof mit dem Bus zu dem Wäldchen gefahren bin. Ich kannte mich da vorher nicht aus und bin einfach ausgestiegen.
Frage: Als Du uns gestern die Sache mit dem Mädchen gezeigt hast, hattest Du das auch wieder dieses komische Gefühl?
Antwort: Ja.
Frage: Wann hast Du denn dieses Gefühl wieder gehabt?
Antwort: Als mir die Beamtin entgegenkam, habe ich erst ein bisschen von dem Gefühl gemerkt.
Frage: Erkläre doch mal dieses Gefühl.
Antwort: Ich verspüre dann nur ein leichtes Kribbeln in der Brust, weißt Du, wenn Ameisen über deine Brust laufen würden.
Frage: Wann wurde das Gefühl denn stärker?
Antwort: Als ich die Beamtin in den Arm genommen und mich draufgelegt habe!
Frage: Wie war das Gefühl denn dann?
Antwort: Das Kribbeln in der Brust wurde immer stärker, als wenn immer mehr Ameisen auf der Brust herumlaufen würden. Weiter kommt noch dabei, dass ich nervös werde und mein Herz immer schneller pocht Die Hände fangen auch an, etwas zu zittern und das nervöse Gefühl wird auch stärker.
Frage: Schwitzt Du denn auch dabei oder wird es Dir heiß?
Antwort: Nein.
Frage: Kannst Du denn noch mehr zu dem Gefühl sagen?
Antwort: Nein.
Frage: War das Gefühl denn gestern genauso, wie sonst auch, wenn Du Frauen oder Mädchen angesprochen oder umgebracht hast?
Antwort: Ja.
Frage: Wann verspürst Du denn das Gefühl?
Antwort: Immer wenn ich Mädchen sehe, die mir gefallen. Ich stelle mir dann vor, dass ich diese Mädchen poppen möchte, wenn ich sie sehe.
Frage: Du warst ja bisher immer damit einverstanden, eine Rekonstruktion zu zeigen. Willst Du das auch noch weiterhin?
Antwort: Ja, genauso wie bisher.
Frage: Du hast ja vorhin gesagt, dass Du immer dann dieses Gefühl bekommst, wenn Du uns mit einer Beamtin die Sachen vorzeigen willst. Sollen wir besser keine Frauen mehr nehmen und einer von uns soll dann das Opfer spielen?
Antwort: Mir wäre schon lieber, wenn einer von euch und keine Frau die Sache mitmachen würde.
Mir wird jetzt gesagt, dass wir jede Rekonstruktion einzeln schreiben, damit man die Vernehmungen besser in die Akten einfügen kann.“
Geschlossen: selbst von 15:25 bis 16:44 Uhr
Ende: 15:25 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben
-I18- -K2- L1
Das Schwurgericht erachtet die Einlassung des Angeklagten bei der Kriminalpolizei nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung aller Umstände mit einer Ausnahme für glaubhaft. Soweit L1 – wie auch im Fall “T7“ – die Tötung des Opfers auch damit motiviert hat, das Mädchen habe ihn wegen seines vorzeitigen Samenergusses gehänselt und “vernatzt“, entsprechen seine Angaben nach Überzeugung der Kammer so nicht den Tatsachen. Angesichts der Tatsituation in dem Zeitpunkt, in dem sich der Angeklagte entschloss, H2 zu töten, erscheint die Annahme, das Mädchen habe ihn wegen seines sexuellen Versagens verspottet, in so hohem Maße realitätsfern und lebensfremd, dass ein solches Geschehen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es wäre geradezu absurd anzunehmen, dass das noch nicht einmal 14jährige, sexuell weitgehend unerfahrene, völlig übermüdete Mädchen, das sich in einem unbekannten Waldstück unversehens der sexuellen Attacke des Angeklagten ausgesetzt sah, diesem gegenüber eine beschimpfende Verachtung zum Ausdruck gebracht hätte, nachdem es ihm nicht gelungen war, sein Glied vor dem Samenerguss in ihre Scheide einzuführen. Dies gilt umso mehr, als H2 ihm bereits vor dem Samenerguss körperlichen Widerstand geleistet hatte und die Erfahrung machen musste, dass ihr der Angeklagte an Körperkräften so überlegen war, dass er sie ohne Weiteres am Boden festhalten konnte und sie ihm hilflos ausgeliefert war. Ohne weiteres und zwanglos kann davon ausgegangen werden, dass nicht einmal ein älteres, sexuell erfahrenes Tatopfer den Angeklagten in dieser Situation zu verspotten gewagt hätte. Die Kammer ist auf Grund der gesamten Tatumstände zudem davon überzeugt, dass H2 keineswegs freiwillig mit dem Angeklagten Zärtlichkeiten ausgetauscht und seine ersten sexuellen Berührungen etwa geduldet hat, weil sie damit einverstanden gewesen wäre. Vielmehr wurde H2 durch den plötzlichen Angriff des Angeklagten derart überrascht und überrumpelt, dass sie zunächst nicht zu einer körperlichen Gegenwehr kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sie völlig übernächtigt und dadurch in ihren Widerstandskräften geschwächt war. Angesichts dieser Sachlage ist ferner auszuschließen, dass H2 den Angeklagten – wie er sich selbst eingelassen hat – zunächst sinngemäß gefragt haben soll, ob er das – nämlich sie “poppen“ – überhaupt könne.
Kann sonach der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren in dem aufgezeigten Umfang nicht gefolgt werden, so führt dies keinesfalls dazu, seine Angaben zum Tötungsfall “H2“ insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Für den hier in Rede stehenden, nicht glaubhaften Teil seiner Einlassung bietet sich nämlich eine einleuchtende Erklärung. Zunächst fällt auf, dass der Angeklagte sich in gleicher Weise – ebenfalls objektiv unzutreffend – im Tötungsfalle “T7“ eingelassen hat. Auch dort hat er von anfänglich geduldeten Zärtlichkeiten und – nach vorzeitigem Samenerguss – von einem “Vernatzen“ durch sein Opfer gesprochen. Wie schon in jenem Fall aus dem Jahre 1955, so handelt es sich auch hier um den erneuten Versuch des Angeklagten, den E1 Kriminalbeamten Vorgänge und Vorstellungen, die sich aus seiner hochgradigen sexuellen Triebanomalie ergaben, subjektiv wahrhaftig oder wahrheitswidrig rationalisierend zu erklären. Während im Tötungsfall “T7“ eher davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte sich damals noch nicht bewusst war, dass ihm die Tötung des Opfers erhöhten bzw. den höchsten Lustgewinn verschaffte, erscheint dies vorliegend zweifelhaft. Es könnte die Annahme naheliegen, dass der Angeklagte am 24. April 1962 bei der Tötung H2 nicht nur instinktiv erahnte, sondern vielmehr genau wusste, dass die Gewaltanwendung bis zur Tötung und der Todeskampf des Opfers seine Geschlechtslust auf höchste steigern werde. Aber gleichwohl geht die Kammer auch in diesem Falle davon aus, dass der Angeklagte subjektiv ehrlich versucht hat, etwas rational zu erklären, was ihm selbst nicht begreiflich war. Dafür spricht nämlich auch die intellektuelle Minderbegabung L1. Keinesfalls – ob bewusst wahrheitswidrig oder subjektiv ehrlich – wird dadurch aber die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Tatgeschehen im Übrigen berührt, die – wie noch aufzuzeigen sein wird – durch eine Vielzahl objektiver Beweisanzeichen gestützt und abgesichert werden, in keiner Weise. Mit dem so nicht für glaubhaft erachteten Teil seiner Einlassung hat der Angeklagte das in ihm maßgeblich wirksame Motiv – Tötung des Opfers zur Luststeigerung und Lustbefriedigung – bewusst oder unbewusst wahrheitswidrig rationalisiert und den Vernehmungsbeamten erklärlich zu machen versucht.
Alle Übrigen – wie bereits erwähnt – glaubhaften Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen vom 24. April 1962 hat die Kammer den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt.
Die Aussageentstehung ist unverdächtig. L1 hat – naturgemäß ohne Nennung des ihm nicht bekannten Namens seines Opfers – vom Fall “H2“ zum ersten Mal am späten Abend des 7. Juli 1976 im Anschluss an eine “depressive Phase“ von sich aus gesprochen, indem er dem Zeugen KHM K2, an den er sich seelisch anlehnte, erklärte, er habe noch ein ungefähr zehn Jahre altes Mädchen und ein größeres – H2, wie sich später ergab – umgebracht. Nachdem der Zeuge K2 ihm geraten hatte, sich zur Erleichterung “doch alles einmal von der Seele zu reden“, schilderte der Angeklagte alsdann in Umrissen das Tatgeschehen, wobei der Zeuge lediglich die Angaben L1 entgegennahm, ohne Vorhalte zu machen und Fragen zu stellen. Auf eigenen ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten erfolgte die ausführliche Vernehmung am späten Abend des folgenden Tages, des 8. Juli 1976, wobei der Angeklagte die Tatbegehung im wesentlich so, wie festgestellt, schilderte, jedoch mit objektiv unzutreffender Darstellung eines Tatmotivs und ferner mit einer unrichtigen Darstellung seines Anmarsches zum Tatort und seines Rückweges nach E9. Ein besonders überzeugendes Gewicht hat im Rahmen der Prüfung der Aussageentstehung das von dem Zeugen K2 bekundete eindrucksvolle Detail, der Angeklagte habe auf die Aufforderung, an dem Vernehmungsbeamten E7 zu zeigen, wie er das Mädchen seinerzeit stranguliert habe, nur kurz überlegt, dann spontan erklärt: „Ach ja, so!“ und den Drosselhergang so vorgeführt, wie er ihn bei der Vernehmung geschildert habe. Diese Demonstration des Angeklagten ist fotografiert worden; die Lichtbilder – Band II, Bl. 125 – 127 – auf denen deutlich zu sehen ist, wie der Angeklagte an dem Zeugen E7 den Strangulierungsvorgang zeigt, sind von allen Beteiligten in Augenschein genommen worden. Am 20 Juli 1976 hat der Angeklagte dann in Anwesenheit der Zeugen I18, I19, K2 und O2 das Tatgeschehen an Ort und Stelle rekonstruiert. Er hat den gesamten Geschehensablauf an der Zeugin O2 so demonstriert, wie er ihn zuvor insbesondere bei seiner Vernehmung vom 8. Juli 1976 geschildert hatte. All dies tat der Angeklagte von sich aus; die ihn begleitenden Beamten ließen L1 “Regie führen“ und sahen selbst von Fragen und Vorhalten ab. Auch bei der Annäherung an den Tatort erwies der Angeklagte sich als ortskundig und führte die Beamten. Er fand spontan den engeren Tatortbereich, beschrieb die Veränderungen – Abholzen von Bäumen – gegenüber der Tatzeit und korrigierte seine früheren Angaben über die Anreise und den Weggang vom Tatort. Ihm war an Ort und Stelle wieder eingefallen, dass er auf dem Weg, den er gekommen war, wieder zur I20straße - damals Q4straße - zurückgegangen, dann nach rechts in Richtung E9 abgebogen und von der nächsten Haltestelle mit einem Omnibus nach E9 zurückgefahren sei. Diese Korrekturen fanden dann auch am nächsten Tage, dem 21. Juli 1976, Niederschlag in der Nachvernehmung, die von den Zeugen I18 und K2 durchgeführt wurde. Auch stellte er bei dieser Nachvernehmung – wie schon bei der Tatrekonstruktion am Vortage – richtig, dass er nicht – wie zunächst geschildert – vom Bahnhof E9 etwa eineinhalb Stunden lang zum Tatort gelaufen sei, sondern dass er mit einem Omnibus bis zur Ausflugsgaststätte „X8“ gefahren, dort ausgestiegen und zu Fuß zum Tatort gegangen sei. Er hat diese Korrektur einleuchtend damit begründet, das sei ihm erst eingefallen, als er die Haltestelle “X8“ wiedergesehen habe.
Die Analyse des Inhalts der Angaben des Angeklagten zum Tötungsfalle “H2“ ergibt ungeachtet der späteren Korrekturen über den Hinweg zum Tatort und den Rückweg von dort sowie trotz des objektiv nicht glaubhaften Einlassungsteils eine derart hohe Stimmigkeit und Schlüssigkeit, dass am Wahrheitsgehalt seiner Einlassung im Übrigen nicht begründet gezweifelt werden kann. Die Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten in Worten und durch die Rekonstruktion ist äußerst detailreich, lebensnah und überzeugend. Er hat eine Vielzahl markanter Einzelheiten erwähnt, die nur der Täter wissen konnte. Dies beginnt bereits bei der Schilderung der Anfahrt von seiner Wohnung im Ledigenheim der Firma N1 in E1-I6 zum Tatort. Die Straßenbahnlinie 9 fuhr damals – wie der Zeuge D1 bekundet hat – ab 04:55 Uhr alle 12 Minuten von E1-I6 nach E9 Bahnhof über X1 Von dort aus konnte der Angeklagte nach den gleichfalls glaubhaften Bekundungen des Zeugen C13 mit dem Omnibus der Bundesbahn in knapp 20 Minuten bis zur Haltestelle “X8“ gelangen. Von dort aus ist jener Verbindungsweg, an dem am 24. April 1962 die Leiche H2 gefunden wurde, in wenigen Minuten zu erreichen. Die Örtlichkeit im Bereich der unmittelbaren Annäherung an den Tatort ist richtig beschrieben: Der Weg von der Fahrstraße – I20 bzw. Q4straße – führte tatsächlich zwischen Äckern zu beiden Seiten zu jenem Waldstück. Den unmittelbaren Tatort, eine kleine freie Stelle auf der linken Seite des Weges in Gehrichtung T18weg gesehen, hat er zutreffend wiedererkannt. Die Bezeichnung des Tatorts stimmt bis auf ganz wenige Meter mit der Stelle überein, die die Zeugen M12, T19, V2, L29 sowie S6 und S7 am Ort des Geschehens als diejenige bezeichnet habe, an der am Nachmittag des 24. April 1962 die Leiche H2 gefunden worden sei. Zwischenzeitliche Veränderungen des Bewuchses – Abholzen mehrere Bäume – hat der Angeklagte richtig erkannt; die Stümpfe waren bei der Tatortbesichtigung der Kammer am 27. März 1981 noch vorhanden. Die vorgenannten Zeugen haben im Übrigen bestätigt, dass im April 1962 die lichte Stelle tatsächlich von mehreren Bäumen bewachsen gewesen sei. Dies ergibt sich auch aus den seinerzeit vom Tatort gefertigten in Augenschein genommenen Lichtbildern. Nahezu exakt hat der Angeklagte auch die Entfernung des Weges zu der Stelle, wo er das Mädchen getötet hat, mit etwa 2,50 m angegeben. Eine genaue Messung des Abstandes der Leiche vom Weg ist im Ermittlungsverfahren zwar nicht vorgenommen worden; aus den früher gefertigten Lichtbildern ergibt sich jedoch, dass die geschätzte ca.-Angabe des Angeklagten einen hohen Genauigkeitswert hat. Er hat angegeben, das Mädchen auf dem Rasen, der direkt neben dem Weg gewachsen sei, zu Boden geworfen und getötet zu haben. Tatsächlich wurde die Leiche H2 – wie die damals am Fundort der Leiche zugegen gewesenen Zeugen bekundet haben und wie die entsprechenden Lichtbilder zeigen – auf einer grasbewachsenen Stelle nahe am Wege gefunden. Das Alter des Tatopfers – H2 war 13 Jahre 9 Monate alt, als sie starb – hat L1 mit etwa 14 bis 15 Jahren fast genau angegeben. Zwar unvollständig, im Übrigen aber zutreffend, hat er die Kleidung des Mädchens beschrieben. Er hat angegeben, er habe ein Kleid, einen Schlüpfer, sowie Perlon- oder Nylonstrümpfe getragen, die an einem Hüfthalter bzw. Hüftgürtel befestigt gewesen seien; den Hüftgürtel habe er ertastet, als er versucht habe, die “Buchse“ herunterzustreifen. H2 trug – wie festgestellt – tatsächlich die vom Angeklagten genannten Bekleidungsstücke. Dass er bei seiner Einlassung nichts von dem auffälligen Popeline-Mantel des Mädchens und den beiden Petticoats erwähnte, kann zwanglos mit einem Prozess des Vergessens nach über 14 Jahren Zeitabstand erklärt werden. Die Beschreibung des dem eigentlichen Tötungsakt vorangehenden Geschehens durch den Angeklagten entspricht exakt den nach Auffinden der Leiche erhobenen spurenmäßigen Befunden. Zunächst hat der Angeklagte – wie die von der Leiche gefertigten Lichtbilder erkennen lassen – zutreffend erklärt, das Mädchen habe ein behaartes Geschlechtsteil gehabt. Seine weitere Einlassung, er habe, nachdem es ihm gelungen sei, den Schlüpfer herunterzustreifen, am Geschlechtsteil des Opfers manipuliert und einen Finger in die Scheide gesteckt, wird bestätigt durch die Ausführungen des Obduzenten H9; dieser hat ausgeführt, bei der äußeren Besichtigung der Leiche hätten sich Kratzspuren an den Oberschenkeln sowie Merkmale einer gewaltsamen Einwirkung im Bereich des Scheideneingangs und an der Afteröffnung gefunden. Zwar hat der Angeklagte von einer Manipulation am After des Opfers nichts erwähnt; die Läsionen am After können jedoch zwanglos bereits damit erklärt werden, dass Scheideneingang und Afteröffnung nahe beieinander liegen und der Angeklagte sich bei jenen Manipulationen bereits in hohem Erregungszustand befand. Es ist deshalb nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar, dass er sich in diesem Zustand einer unbeabsichtigten Einwirkung auf die Aftergegend nicht bewusst war. Andererseits kann aber auf Grund der auf Triebbefriedigung durch Gewalt gerichteten Manipulation des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass er auch am After des Opfers manipuliert – etwa einen Finger hineingesteckt – und dies entweder vergessen oder wie im Tötungsfalle “T7“ aus den gleichen Gründen wie dort bewusst verschwiegen hat. Die Angabe des Angeklagten, dass es ihm nicht gelungen sei, sein erregtes Glied in die Scheide des Opfers einzuführen, wird gleichfalls bestätigt durch den Untersuchungsbefund des Obduzenten H9, der am Jungfernhäutchen H2 lediglich eine geringgradige Einkerbung, nicht aber – wie nach Geschlechtsverkehr mit Sicherheit zu erwarten – Einrisse festgestellt hat. Die Einkerbung lässt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen ohne weiteres durch die von dem Angeklagten eingestandene Manipulation mit dem Finger erklären. Bevor es dann zur eigentlichen Tötung kam, hatte der Angeklagte – nach seiner Schilderung – einen vorzeitigen Samenerguss; die Samenflüssigkeit sei zwischen die Beine des Mädchens gespritzt. Auch dieses Detail des Tatgeschehens stimmt mit dem sichergestellten Spuren in Einklang. Die chemische Untersuchung des von der Leiche genommenen Scheidenabstrichs durch den Obduzenten und Sachverständigen H9, führte zum Nachweis mehrerer vollständiger Samenfäden. Es muss daher im Scheidenbereich – nicht aber in die Scheide – ein Samenerguss stattgefunden haben. Auch die Untersuchung der Kleidungsstücke des Tatopfers auf Spermienspuren stützt die Einlassung des Angeklagten. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des verstorbenen Sachverständigen M11 vom 15. Juni 1962, das in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesen worden ist, fanden sich eindeutig Spermienspuren am linken Revers, im Bereich der linken Tasche und an der rechten unteren Innenauskleidung des roten Popeline-Mantels, ebenso am Kleiderrock vorn an der Stoffaußenseite, an der Außenseite des Hüfthalters hinten sowie im oberen Bereich eines Strumpfes. Der Schrittbereich des weißen Schlüpfers war behaftet auf der Innenseite mit einem Gemisch aus Vaginalsekreten und Sperma. Diese Feststellungen, die der Sachverständige M11 auf Grund seiner wissenschaftlich einwandfreien Untersuchungsmethoden getroffen hat, entsprechen der Tatschilderung durch den Angeklagten und bestätigen sie in diesem Detail eindrucksvoll. Auch der eigentliche Tötungsakt, wie er von dem Angeklagten gegenüber den Zeugen K2 und E7 beschrieben worden ist und wie er ihn am 20. Juli 1976 an Ort und Stelle in Anwesenheit der Zeugen I18, I19 und K2 an der Kriminalbeamtin O2 demonstriert hat, deckt sich exakt mit den erhobenen Tatbefunden. Der Angeklagte hat sich bei der Vernehmung und bei der Demonstration dahin eingelassen, er habe dem Mädchen ein “U4-Taschentuch“ zunächst um den Hals gelegt, dann die Enden über Kreuz fest zugezogen und schließlich einen Knoten gemacht, weil sich das Mädchen so gewehrt habe. Nach dem Gutachten des Obduzenten H9 verlief um den Hals der Leiche etwa 7 cm unterhalb vom Warzenfortsatz und etwa 5 cm unterhalb der Kinnspitze quer ein weiß-grünes, zusammengedrehtes Taschentuch, das etwa in Höhe des rechten Warzenfortsatzes mit einem sogenannten “Altweiberknoten“ verknotet war. Das Tuch lag so fest um den Hals der Leiche, dass die Schere bei der Abnahme des Drosselwerkzeugs nur mit Mühe zum Zwecke des Durchschneidens darunter hergeschoben werden konnte. Der Sachverständige H9 hat ausgeführt, das Tatopfer sei an Ersticken verstorben. Die Strangulation mit Hilfe dieses Werkzeugs habe noch zu Lebzeiten des Opfers stattgefunden und dessen Tod herbeigeführt. Der Obduzent kommt mithin zu einer Beurteilung, die mit der Schilderung des Tötungsaktes durch den Angeklagten in Übereinstimmung steht. Eine Diskrepanz ergibt sich allerdings insoweit, als der Sachverständige H9 aufgrund verschiedener Hautdefekte außerdem eine Einwirkung auf den Hals H2 durch allerdings für sich alleine nicht zum Tode führende Würgegriffe angenommen hat. Der Angeklagte hat demgegenüber mit keinem Wort davon gesprochen, H2 auch am Hals gewürgt zu haben. Die Kammer misst dieser Unstimmigkeit indessen kein entscheidendes Gewicht bei. Denn einmal sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Angeklagte ein dem Drosseln vorangegangenes Würgen infolge des großen zeitlichen Abstandes vergessen haben kann, dies gilt um so mehr, als der eigentliche zum Tode des Opfers führende Angriff das Strangulieren mit dem Taschentuch war. Zum anderen lässt sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte, bevor er H2 das Taschentuch um den Hals legte, diesen tatsächlich umfasst und – allerdings nur kurz – zugedrückt hat. Eine dritte Erklärung bietet schließlich die eigene Einlassung des Angeklagten insoweit, als er angegeben hat, er habe das Taschentuch, bevor er es fest um den Hals des Mädchens verknotet habe, zunächst über Kreuz an beiden Zipfeln zusammengezogen. Den Knoten habe er erst später gemacht, als das Mädchen sich aufgebäumt und gewehrt habe. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die außer der Schnürfurche am Hals der Leiche festgestellten Defekte der Oberhaut durch die Fingernägel des Beschuldigten verursacht worden sind, als er jeweils ein Ende des Taschentuches in jede Hand nahm und sie über Kreuz zuzog. Gegen die Anwendung von längeren kräftigen Würgegriffen durch den Angeklagten spricht im Übrigen der Umstand, dass sich in den Halsorganen selbst – abgesehen von einigen kleinen flächigen Blutunterlaufungen – keinerlei Verletzungen fanden, wie es jedoch regelmäßig der Fall ist, wenn der Täter sein Opfer kräftig gewürgt hat. Dies hat auch der Sachverständige dargelegt.
Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe nach der Tötung des Mädchens dessen “Buchse“ wieder nach oben gezogen und sodann das Kleid über ihr Geschlechtsteil nach unten gelegt, wird dies exakt durch die objektiven Tatbefunde bestätigt, die die Tatortbeamten unmittelbar nach Aufnahme der Ermittlungen an der Leiche getroffen haben. H2 lag – wie die Zeugen M12, T19, V2, L29 sowie S6 und S7 übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben – in Rücklage neben dem Weg auf der Grasnarbe. Die Oberschenkel waren geöffnet und gespreizt, ihre nach innen angewinkelten Beine bildeten in etwa einen Kreis und berührten sich an den Fußsohlen. Das Kleid bedeckte zwar den Schoß, ließ jedoch die Oberschenkel weitgehend frei. Der Schlüpfer war locker hochgezogen, so dass die Scheide nicht unter dem Kleid bloßlag. Die oben wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, er habe die “Buchs“ des Mädchens hochgezogen, erklärt auch, weshalb sich im Schrittbereich des Schlüpfers auf der Innenseite ein Gemisch aus Vaginalsekret und Sperma befand. Die Kammer misst der Übereinstimmung von Einlassung und objektivem Tatbefund gerade in diesem Detail einen schlechthin überzeugenden Beweiswert bei. Nur der Täter allein ist mangels anderer Tatbeobachter imstande, derartige für den Geschehensablauf bezeichnende Einzelheiten im Rahmen des Handlungsablaufs stimmig und in völliger Übereinstimmung mit objektiven Tatbefunden zu schildern. Ein charakteristisches Detail, das für die gute Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten spricht, liegt schließlich in L1 Hinweis, er wisse auf jeden Fall, dass diese “Sache“ sich kurze Zeit vor der Mordsache “U2“ ereignet habe, die er am Nachmittag des 8. Juli 1976 den Beamten der E1 Mordkommission im Einzelnen geschildert hatte. Wie noch auszuführen sein wird, hat er jene Tat am 4. Juni 1962, mithin nur etwa sechs Wochen nach der Tötung der Schülerin H2 begangen. Auch insoweit wird seine Einlassung mithin durch ein objektives Beweisanzeigen bestätigt.
Als stimmig erweist sich schließlich der von dem Angeklagten gegenüber der E1 Mordkommission geschilderte Tatablauf im Hinblick auf die bei ihm zur Tatzeit wirksame deviante sexuelle Triebhaftigkeit. L1 schildert zunächst seine Dranggefühle am Morgen des Tattages, die ihn bewegten, seine Wohnung zu verlassen und “auf Jagd zu gehen“, das heißt, sich auf die Suche nach einer Frau oder einem Mädchen zu machen, um seine Geschlechtslust zu steigern und zu befriedigen. Er beschreibt dann anschaulich, wie er angesichts der ihm entgegenkommenden, von ihm auf 14 bis 15 Jahre alt eingeschätzten Schülerin H2, deren schmale schlanke Figur ihm besonders gefielen, in steigende Erregung geriet und sich – zunächst ohne Tötungsabsicht – entschloss, an dem Mädchen solche sexuellen Manipulationen vorzunehmen, die ihm höchste Geschlechtslust bereiten und ihn befriedigen. Dabei dachte er durchaus an normale koitale Kontakte. Demgemäß ist sein gewaltsamer Angriff auf das ahnungslose Mädchen zunächst von Versuchen begleitet, mit seinem Opfer Zärtlichkeiten auszutauschen. Sein Dranggefühl und seine sexuelle Erregung steigern sich jedoch infolge der körperlichen Gegenwehr des Mädchens bei seinen Manipulationen, insbesondere bei dem Griff nach ihrer Scheide, so sehr, dass er bereits den Samenerguss erlebt, bevor er noch sein erigiertes Glied in das Geschlechtsteil des Opfers einführen kann. Der Angeklagte empfindet deshalb Wut und Enttäuschung, er ist geschlechtlich noch nicht befriedigt, insbesondere empfindet er nach wie vor sein “komisches Gefühl“. In dieser Situation entschließt er sich, das Mädchen zu töten. Hierbei ist maßgebend auch die Überlegung, durch Tötung des Opfers zu verhindern, dass er später als Täter eines Sexualdelikts identifiziert, ergriffen und bestraft werden kann; zumindest in gleicher Weise ist sein Tatentschluss aber motiviert durch das Bestreben, sich trotz des vorzeitigen Samenergusses eine weitere Steigerung seiner Geschlechtslust und die ersehnte tiefe Befriedigung zu verschaffen. Entweder ist er sich dessen bereits bewusst oder aber er erahnt jedenfalls, dass er dieses Ziel durch weitere Gewaltanwendung und Tötung des Opfers erreichen kann. Diesem sexual-pathologisch stimmigen und in sich schlüssigen Verhaltensmuster entspricht genau die Tatschilderung des Angeklagten, wie er sie im Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission bei mehreren Vernehmungen sowie durch die Rekonstruktion an Ort und Stelle zum Ausdruck gebracht hat.
Die Schwurgerichtskammer hat sich hier – wie bei allen anderen Einzelfällen – besonders intensiv der Prüfung des Problems einer möglichen Aussage– Induktion zugewandt. Das Gericht hat sich gefragt, ob in den Angeklagten gelegentlich seiner polizeilichen Vernehmungen wesentliche Einzelheiten “hineingefragt“ oder ob ihm Informationen und Hinweise vorgegeben worden sind, die er hätte wiederholen oder an denen er sich ohne Weiteres so hätte orientieren können, dass eine schlüssige Tatschilderung auch ohne eigenes Erleben des Angeklagten im Bereich des Möglichen gelegen hätte. Dies kann indessen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Nachdem der Angeklagte in den Fällen der Tötung des Kindes L17 und des Praktikanten T6 jeweils ein Geständnis abgelegt hatte, wirkte er in den Abendstunden des 7. Juli 1976 niedergeschlagen und deprimiert. Dies war der Anlass für den Zeugen K2, sich zunächst allein mit dem Angeklagten zusammenzusetzen, um den Grund seiner Stimmungslage zu erfahren. Als der Zeuge dann einem längeren Gespräch über das Privatleben L1, in dessen Verlauf es ihm gelang, den Angeklagten aufzumuntern, nach weiteren Straftaten fragte, kam dieser spontan auf die Tötung eines etwa 10jährigen und eines etwas älteren Mädchens – nämlich H2, deren Name ihm selbstverständlich nicht geläufig war – zu sprechen. Der Angeklagte erklärte sich ausdrücklich bereit, sofort zu den beiden Fällen Angaben zu machen. Der Zeuge K2 zog seinen Kollegen KHM E7 hinzu, der aber ausschließlich als Schreibkraft fungierte. K2 nahm sodann die Angaben des Angeklagten, so wie er sie brachte, entgegen und ließ sie niederschreiben. Bewusst stellte er zur Sachschilderung des Angeklagten weder Fragen noch machte er Vorhalte. Dieser “Einstieg“ in die Vernehmung L1 zum Fall “H2“ und ihr weiterer Verlauf ist aus den auszugsweise dargelegten Vernehmungsniederschriften ersichtlich. Sie ergeben, dass der Angeklagte weitgehend von sich aus berichtet hat. Soweit in der Niederschrift über die ausführliche Vernehmung des Angeklagten vom 8. Juli 1976 Fragen protokolliert worden sind, lassen sie erkennen, dass die Vernehmungsbeamten – die Zeugen KHM K2 und KHM E7 – das Tatgeschehen im Detail nicht kannten. Ebenso ist auszuschließen, dass ihnen der Inhalt der Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1 bekannt war. An keiner Stelle der beiden Vernehmungsniederschriften vom 7. und 8. Juli 1976 finden sich Anhaltspunkte in Form von Vorhalten oder Fragen, die auf eine Aktenkenntnis der Zeugen K2 und E7 schließen lassen könnten. Sie haben ersichtlich nur das festgehalten, was ihnen der Angeklagte auf Grund seiner eigenen Erinnerung spontan und von sich aus dargelegt hat. So fehlen beispielsweise Vorhalte, betreffend den auffälligen roten Mantel des Tatopfers oder die beiden farblich unterschiedlichen Petticoats, die H2 zur Tatzeit trug; auch haben die Zeugen den Angeklagten augenscheinlich weder nach einem Würgegriff noch nach einer Manipulation an dem After des Mädchens gefragt. Derartige Vorhalte hätten aber gerade aus der Sicht eines pflichtbewussten Kriminalbeamten nahegelegen, weil insoweit eben die Einlassung des Angeklagten den objektiven Tatbefunden nicht oder doch nicht völlig entsprach. Aus der Unterlassung folgt deshalb zur Überzeugung der Kammer, dass den Zeugen das Tatgeschehen sowie die Tatakten im Einzelnen nicht bekannt waren. Die Kammer schließt auch aus ihrer Kenntnis der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit der Mitglieder der E1 Mordkommission aus, dass die Beamten K2 und E7 absichtlich jene “Unstimmigkeiten“ hätten im Raume stehen gelassen, um die Einlassung des Angeklagten dadurch um so glaubhafter erscheinen zu lassen. Im Übrigen haben beide Vernehmungsbeamte auf eindringliches Befragen übereinstimmend und entsprechend der Angaben des Leiters der Mordkommission bekundet, dass ihnen bei der Vernehmung L1 zum Falle “H2“ am 7. und 8. Juli 1976 irgendwelche konkreten Einzelheiten des Tatgeschehens nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere hätten sie beide vor oder anlässlich jener Vernehmungen die Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1 nicht eingesehen. Diese Akten seien ihnen überhaupt nicht zugänglich gewesen. Bekannt war dem Zeugen K2 allerdings ein bei der E1 Mordkommission am 7. Juli 1976 eingegangenes Fernschreiben des Landeskriminalamts E14, in dem acht ungeklärte vollendete oder versuchte Tötungsdelikte zum Nachteil von Kindern und Mädchen aufgelistet waren. Unter Nr. 2 enthielt jenes Fernschreiben folgende Angaben:
“Mord z. N. H2, 00.00.48, am 24.4.62 in C12 bei E9
Sachbearb. Dienstst.: KHSt F1, Bk.-Bl. 1893 v. 4.5.62.“
Die der Mordkommission gleichfalls vorliegende vollständige Liste aller ungeklärter Tötungsfälle seit dem Jahre 1950 wies zum Fall “H2“ außer den vorstehenden Angaben noch “T17“ als Geburtsort des Tatopfers aus. Weitere Details enthielt auch sie nicht.
Der Zeuge K2 hat auf ausdrückliches Befragen erklärt, dass er von dem genannten Fernschreiben und insbesondere auch von dem vorerwähnten Hinweis auf die unerledigte Tötungssache “H2“ Kenntnis gehabt habe. Es bedarf indessen keiner weiteren Begründung, dass der Zeuge an Hand des vorerwähnten Hinweises in jenem Fernschreiben des Landeskriminalamts E14 abgesehen von den aus ihm ersichtlichen Angaben keinerlei konkrete Sachdetails und nicht einmal den genaueren Tatort ersehen konnte. Einsicht in die Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1, aus denen sich die Einzelheiten des Tatbefundes, der Obduktion der Leiche H2 und anderer Untersuchungen ergeben, nahm der Zeuge KHM E7 - nicht K2 - erstmalig am 14. Juli 1976. Zwar vermochte das Schwurgericht trotz aller Bemühungen nicht festzustellen, wann – d. h. an welchem Tag genau – jene Ermittlungsakten der E1 Mordkommission zugänglich gemacht worden sind. Jedoch ist die Kammer auf Grund der überzeugenden und glaubhaften Bekundungen des Zeugen E7, die von dem Leiter der Mordkommission L18 bestätigt worden sind, davon überzeugt, dass vor dem 14. Juli 1976 keiner der mit L1 befassten Beamten – insbesondere nicht der Zeuge K2 – in die Ermittlungsakten Einsicht genommen und daraus vorhalts- fähige Detailkenntnisse gewonnen hätte. Dafür spricht auch die Formulierung des von dem Zeugen E7 gefertigten Aktenvermerks über die Einsichtnahme, der auf den 14. Juli 1976, 10:30 Uhr, datiert ist. Es heißt dort u. a.:
„Beim Durchlesen der damaligen Ermittlungsakte, Band I (geschnürtes Aktenpaket), gegen den Beschuldigten L1 …“
Nun hat allerdings der bereits mehrfach erwähnte Zeuge EKHK L18 bekundet, er habe auf Grund des Fernschreibens des Landeskriminalamts E14 vom 7. Juli 1976 bei den weiteren Ermittlungen insbesondere auch das bis dahin ungeklärte Tötungsdelikt zum Nachteil H2 im Auge gehabt. Dem entspricht, dass dieser Zeuge bereits unter dem 6. Juli 1976 einen Aktenvermerk zum weiteren Vorgehen der Mordkommission gefertigt hatte, in dem es u. a. heißt:
„L1 wurde heute informatorisch auf weitere Mordsachen angesprochen. Er wies diesen Verdacht – eine weitere Tat – strikt zurück. Angeblich kennt er noch nicht einmal die Stadt E9 (Mordsachen H2, U2). Offenbar sagt er da die Unwahrheit …“
Der Zeuge L18, dessen Sorgfalt und Pflichtbewusstsein als erfahrener, völlig integrer Kriminalbeamter der Kammer seit Jahren bekannt ist, ist insbesondere hierzu in der Hauptverhandlung eindringlich befragt worden. Er hat ausgesagt, der unerledigte Fall “H2“ sei ihm nicht nur deshalb bekannt gewesen, weil dieser in dem Fernschreiben des Landeskriminalamts E14 vom 7. Juli 1976 vermerkt gewesen sei. Er habe vielmehr einen Überblick über alle nicht aufgeklärten Tötungsfälle im Zuständigkeitsbereich der E1 Kriminalpolizei gehabt, und zwar auch über diejenigen, die angefallen seien, als E1 noch zum Zuständigkeitsbereich der Kripo F1 gehört habe. Dies erscheint einleuchtend und glaubhaft. Denn als damaliger Leiter der Mordkommission war er nach gerade verpflichtet, sich einen solchen Überblick zu verschaffen, weil sich ja jederzeit aus Ermittlungen in anderen Fällen Hinweise auch auf diese unerledigten Sachen hätten ergeben können. Zur Formulierung seines oben genannten Vermerks hat der Zeuge L18 ausgesagt, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er dem Angeklagten seine Behauptung, er kenne E9 und X1 nicht, von vornherein nicht geglaubt habe. Selbstverständlich habe er – der Zeuge – den Angeklagten nach Aufklärung des Falles “L17“ von vornherein auch als Täter in den Fällen “U2“ und “H2“ in Betracht gezogen. Hauptsinn und -zweck des Vermerks sei es gewesen, zu prüfen und aufzuklären, ob dies zutreffe; hinreichende Anhaltspunkte dafür hätten sich aus dem Geständnis des Angeklagten ergeben, die vierjährige L17 aus sexuellen Gründen getötet zu haben. Er – der Zeuge L18 – habe den Fall “H2“, in dem er früher nicht selbst ermittelt habe, in groben Umrissen gekannt. Der genaue Inhalt der Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1 sei ihm im Einzelnen nicht bekannt gewesen. Er sei sich sicher, diese “Tatakten“ selbst jedenfalls vor dem 14. Juli 1976 nicht eingesehen zu haben. Er sei deshalb auch nicht imstande gewesen, K2 und E7 Hinweise zu geben, die geeignet gewesen wären, diese Zeugen mehr oder weniger über den Tatbefund und andere objektive Ermittlungsergebnisse zu informieren. Er habe die Vernehmungsbeamten lediglich veranlasst, dem Angeklagten Lichtbilder von der Bekleidung des Tatopfers vorzulegen, die auf seine Weisung entweder beschafft worden oder auf der Dienststelle verfügbar gewesen seien.
Die Kammer sieht keinerlei Veranlassung, diese widerspruchsfreie, lebensnahe und mit den Bekundungen der Zeugen K2 und E7 übereinstimmenden Aussagen des Leiters der Mordkommission auch nur in irgendeinem Punkt in Zweifel zu ziehen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass der Zeuge L18 als Leiter der Mordkommission im Zuge der sich äußerst schwierig und zeitraubend gestaltenden Ermittlungen in E1 und in der weiteren Umgebung keinerlei Veranlassung sah, sich in jenem Einzelfall um Details zu kümmern, die bei der Vernehmung des Angeklagten hätten eine Rolle spielen können. Dies war auch nicht Aufgabe des Leiters der Mordkommission. Überdies hatte der Zeuge L18 bereits frühzeitig auf Grund des wortkargen Verhaltens des Angeklagten eine erhöhte Gefahr des “Hineinfragens“ erkannt. In seinem bereits erwähnten Vermerk vom 6. Juli 1976 hatte er deshalb weiter folgendes niedergelegt:
„ …
Das wortkarge Verhalten des L1 macht es notwendig, dass bei Befragung über weitere Straftaten vom Vernehmungsteam wenig oder gar keine besonderen Einzelheiten angegeben – also nicht in den Mund gelegt – werden. Die Vernehmungsbeamten erhielten entsprechende Anweisungen.“
Diese schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gewonnene Einsicht des Kommissionsleiters spricht für sich. Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb der Zeuge L18 von der von ihm selbst erteilten Weisung abgerückt sein sollte. Die Zeugen K2 und E7 haben im Übrigen hierzu bekundet, ihnen sei die Anweisung bekannt gewesen; sie hätten sie stets strikt befolgt. Für die gegenteilige Annahme hat die Beweisaufnahme nichts ergeben, ganz abgesehen davon, dass – wie bereits hervorgehoben – die Kammer sicher ist, dass die Vernehmungsbeamten keinerlei Detailkenntnisse aus den ursprünglichen Ermittlungsakten hatten.
In den Nachmittagsstunden des 20. Juli 1976 fand dann am Ort des Leichenfundes im Verbindungsweg zwischen der I20straße und dem T18weg die Rekonstruktion des Tatgeschehens vom 24. April 1962 statt. Bereits im Zuge der Annäherung an den Tatort erkannte der Angeklagte die Landschaft und schließlich auch den von der I20straße nach rechts abbiegenden zu jenem Wäldchen führenden Verbindungsweg wieder. Dies äußerte er ungefragt gegenüber den ihn begleitenden Beamten, den Zeugen KHK I19, KHM I18, KHM K2 und KKin O2. Insbesondere wusste er sich spontan zu erinnern, dass der Weg zunächst zwischen Äckern bzw. Feldern verlief, bevor er das Waldstück erreichte. Der Angeklagte führte alsdann auf Grund seiner nach wie vor vorhandenen Ortskenntnis die Zeugen von dem Dienstfahrzeug bis zum eigentlichen Tatort. Dort bezeichnete er nahezu exakt die Stelle, wo vor damals mehr als 14 Jahren die Leiche H2 gefunden worden war. Nachdem man gemeinsam ein Stück des Weges weiter in Richtung T18weg gegangen war, kehrte der Angeklagte alsbald von sich aus um und äußerte den Zeugen gegenüber, hier könne es nicht mehr gewesen sein, hier sei der Wald an beiden Seiten zu dicht. Bei der eigentlichen Demonstration des Tatgeschehens agierte der Angeklagte ohne jede Anleitung oder Beeinflussung seitens der Beamten. Während der Zeuge I19 Lichtbilder von den einzelnen Phasen des demonstrierten Tatgeschehens fertigte, fungierte die Zeugin O2 als Opfer. KHK I18 “sicherte“ im Hinblick auf eventuell vorbeikommende Spaziergänger oder Zuschauer. Der Angeklagte erläuterte dem Zeugen K2 die Einzelheiten des von ihm demonstrierten Geschehensablaufs; der Beamte nahm die Erklärungen L1 entgegen und stellte fest, dass sie seinem Geständnis vom 8. Juli 1976 insoweit vollständig entsprachen. Fragen stellte – insbesondere auch weil der Zeuge I19 zur Eile mahnte – niemand; ebenso unterblieben hier irgendwelche Vorhalte, die auf Kenntnis der Vorakten hätten schließen lassen können. Der Angeklagte führte bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens, wie sie in den gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern festgehalten ist, ausschließlich und allein “Regie“; die Zeugen ließen ihn völlig frei gewähren.
Der Kenntnisstand der den Angeklagten bei dieser Rekonstruktion begleitenden Beamten erlaubte es nach Überzeugung der Kammer nicht, L1 irgendwelche Hinweise zu geben oder Vorhaltungen zu machen, an denen er sich hätte orientieren und auf die er sein Verhalten bzw. seine Demonstration hätte stimmig einstellen können. Der Zeuge I18, der kurzfristig für den verhinderten Kommissionsleiter L18 eingesprungen und bis dahin nur am Rande mit dem Ermittlungsverfahren befasst war, hatte weder Kenntnis von den “Tatakten“ noch waren ihm die Details des Geständnisses des Angeklagten vom 8. Juli 1976 geläufig. Er wusste lediglich im Groben, dass L1 gestanden hatte, H2 getötet zu haben. Im Übrigen vermochte der Zeuge I18 sich lediglich ganz allgemein daran zu erinnern, dass im Raum E9-C12 vor vielen Jahren ein junges Mädchen getötet und der Täter nicht ermittelt worden war. Detailkenntnisse fehlten ihm – wie gesagt – vollständig. Die Zeugen K2 und I19 – letzterer war nach dem 8. Juli 1976 aus dem Urlaub zurückgekehrt und hatte sich erst danach in die Materie eingearbeitet – kannten lediglich die Geständnisse des Angeklagten vom 7. und 8. Juli 1976, diese allerdings in allen Details. Einsicht in die Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1, die der Mordkommission inzwischen zur Verfügung stand, hatten sie auf Grund der ausdrücklichen Anweisung des Kommissionsleiters L18 nicht genommen. Insbesondere kannten sie weder den Tatbefund im Einzelnen noch die Ergebnisse der Obduktion und der weiteren Untersuchungen. Die Zeugin KKin O2 schließlich war als noch in der Ausbildung befindliche Angehörige des Erkennungsdienstes zufällig mitgebeten worden in der Absicht, sie “als Tatopfer“ fungieren zu lassen; denn die Rekonstruktion sollte möglichst lebensnah und entsprechend den Angaben des Angeklagten erfolgen. Sie war weder mit dem Ermittlungsverfahren befasst noch hatte sie von irgendeinem der Fälle, soweit sie bei Rekonstruktionen mitwirkte, Detailkenntnisse. Vorliegend kannte sie weder den Tatort noch wusste sie überhaupt, um was es im Einzelnen ging; ihr war lediglich gesagt worden, sie möge sich zum Zwecke der Rekonstruktion eines Tötungsdelikts bereithalten, womit die Zeugin einverstanden war. Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die übereinstimmenden bzw. einander widerspruchsfrei ergänzenden Bekundungen der Zeugen I19, I18, K2 und O2 hierzu in Zweifel zu ziehen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Gegen jegliche Aussage-Induktion durch die Kriminalbeamten spricht nicht zuletzt überzeugend der Umstand, dass der Angeklagte nach der Rekonstruktion und am folgenden Tage bei seiner Nachvernehmung seine früheren Angaben über die Hinreise zum Tatort und den Rückweg vom Tatort korrigiert hat. Nach der Demonstration des Tatgeschehens stellte er zunächst richtig, dass er nach der Tötung des Mädchens den Waldweg bis zur I20straße wieder zurückgegangen sei. Dort sei er nach rechts abgebogen, bei der nächsten Bushaltestelle in einen Omnibus gestiegen und von dort zum Bahnhof in E9 gefahren. Ferner gab er nun auf Befragen an, dass er vom Bahnhof E9 nicht zum Tatort gelaufen, sondern mit dem Omnibus bis zur Ausflugsgaststätte “X8“ gefahren sei und von dort aus zu Fuß jenen Verbindungsweg erreicht habe. Diese Korrekturen seiner früheren Angaben, die er bei seiner Vernehmung am 21. Juli 1976 wiederholte, begründete der Angeklagte einleuchtend mit dem Hinweis, die richtige Erinnerung sei ihm gekommen, als ihm die Beamten die beiden Haltestellen gezeigt hätten, die er trotz des großen zeitlichen Abstandes wiedererkannt habe. Diesen Aussagemodifikationen misst die Kammer um so größeren Beweiswert bei, als es sich um Umstände handelt, die ausschließlich und allein der Täter wissen kann und die überdies aus den “Tatakten“ naturgemäß nicht ersichtlich sind.
Insgesamt ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass das Geständnis, welches L1 im Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der E1 Kriminalpolizei abgelegt hat, in vollem Umfang den Tatsachen entspricht. Diese Schlussfolgerung, die zu ziehen das Schwurgericht auf Grund der eingehenden Beweiswürdigung und eigener Sachkunde bedenkenfrei imstande ist, wird gestützt durch das Gutachten des renommierten aussagepsychologischen Sachverständigen N5, der zunächst hervorgehoben hat, auch soweit dem Angeklagten bei seinen Vernehmungen zum Falle H2 Fragen mit “suggestivem Angebot“ gestellt worden seien, sei der Angeklagte nicht darauf eingegangen, d. h. er habe sich durch das “Suggestivangebot“ der Frage bei seiner Antwort nicht beeinflussen lassen. So habe der Angeklagte beispielsweise auf die Frage: „Hatten Sie jetzt schon den Gedanken, das Mädchen umzubringen?“ lediglich geantwortet: „Nein, ich wollte es nur poppen.“ Auf die weitere Frage: „Haben Sie denn danach am Geschlechtsteil des Mädchens gefummelt?“ habe er – unbeeinflusst vom Suggestivangebot – erklärt: „Nein, nachdem es bei mir gekommen ist, habe ich an dem Geschlechtsteil des Mädchens nichts mehr gemacht. …“
Im Übrigen enthalte das Geständnis des Angeklagten bei der Kriminalpolizei zwei sogenannten “einzigartige“ Details von hohem Stellenwert, die durch den Tatortbefund bzw. Tatbefund bestätigt worden seien. “Einzigartig“ sei zunächst die zutreffende Schilderung des Tatortes als Waldstück bei E9, das hinter einem Acker beginne und zu dem einen Weg führe, der beiderseits von Feldern bzw. Äckern begrenzt sei. “Einzigartig“ in diesem Sinne sei auch die Schilderung des Angeklagten, die gleichfalls durch den Tatbefund gesichert werde, er habe nach der Tat dem Opfer den Schlüpfer wieder hoch- und das Kleid über den Schoß nach unten gezogen. Überdies enthalte das Geständnis eine Vielzahl sogenannter “besonderer“ Details, die gleichfalls dem objektiven Tatbefund entsprächen, wie die zutreffende Altersschätzung, das behaarte Geschlechtsteil des Opfers, die Strangulation mit einem Taschentuch, die Einzelheiten des Strangulierungsvorgangs, die Verknotung des Strangulierungswerkzeugs am Hals, die Erwähnung des Hüfthalters unter dem Schlüpfer und der daran befestigten Strümpfe des Opfers, der vorzeitige Samenerguss zwischen die gespreizten Beine des sich wehrenden Mädchens sowie die Tatausführung kurz vor der Tötung eines weiteren Kindes. Zwar fehle in der Einlassung des Angeklagten eine stimmige Schilderung subjektiv-psychischer Befindlichkeiten bzw. situativ emotionaler Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit dem objektiven Tatgeschehen; denn soweit der Angeklagte als Tötungsgrund ein “Vernatzen“ durch das Opfer genannt habe, sei dies in hohem Maße unwahrscheinlich. Insgesamt könne aber ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte mangels Nachweises jeglicher Aussage-Induktion durch die Vernehmungsbeamten die erwähnten “einzigartigen“ und “besonderen Details frei erfunden und ohne eigene Erlebnisgrundlage stimmig in ein ihm völlig fremdes und nie erlebtes, mithin erfundenes bzw. phantasiertes Sachgeschehen eingefügt habe.
Die kritische Überprüfung des Gutachtens, das sich zutreffend am Ergebnis der Beweisaufnahme orientierte, ergab weder von der Qualifikation des Sachverständigen – sie ist hervorragend – noch vom Inhalt seiner Ausführungen her irgendeinen Zweifel oder eine auch noch so geringe Unstimmigkeit.
Die Feststellungen zur Obduktion der Leiche H2, zu den Obduktionsbefunden im Einzelnen sowie zu den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen der Geschlechtsorgane des Tatopfers und des von der Leiche genommenen Scheidenabstrichs, ferner zu den Blutgruppen H2 und des Zeugen L30 hat die Kammer getroffen auf Grund der gutachterlichen Ausführungen des bereits mehrfach erwähnten Sachverständigen H9, der auch überprüft hat, ob die Angaben des Angeklagten aus medizinischer Sicht mit den Befunden an der Leiche übereinstimmen. Er hat sein Gutachten, wie es den obigen Feststellungen zugrunde gelegt worden ist, klar und übersichtlich erstattet. Er hat seine Untersuchungsmethoden im Einzelnen erläutert und allgemein verständlich dargelegt. Seine Ausführungen waren auch für einen gerichtsmedizinischen Laien jederzeit nachvollziehbar und verständlich. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seiner Untersuchungsmethoden ergaben sich nicht. Im Übrigen ist H9 den berufsrichterlichen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer seit vielen Jahren als kenntnisreicher, sorgfältiger und erfahrener Gerichtsmediziner bekannt. Es bestand keinerlei Veranlassung, einen weiteren Sachverständigen insoweit anzuhören.
Die Feststellungen über die Spermaspuren an verschiedenen Bekleidungsstücken des Tatopfers beruhen auf dem gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen und bei den Ermittlungsakten 5/15 Js 668/62 Staatsanwaltschaft E1 befindlichen schriftlichen Gutachten des damaligen Regierungsmedizinalrats M11. Die umfänglichen schriftlichen Ausführungen dieses Sachverständigen, der inzwischen verstorben ist, gestatten eine kritische Nachprüfung der von ihm angewandten Untersuchungsmethoden. Die Kammer hat sie für zuverlässig befunden und konnte deshalb bedenkenfrei von den Befunden ausgehen, die der verstorbene Sachverständige seinerzeit erhoben hat.
Die Feststellungen, dass an dem Strangulierungswerkzeug – jenem “U4-Taschentuch – nur Sekrete seines Ausscheiders der Blutgruppe A festgestellt werden konnten, beruhen gleichfalls auf dem schriftlichen Gutachten des verstorbenen Sachverständigen M11, der auch das Taschentuch untersucht hat, ferner auf den in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten der beiden Sachverständigen S5 und O3. Alle drei Gutachter haben übereinstimmend festgestellt, dass die durchgeführten serologischen Untersuchungen lediglich Reaktionen der Blutgruppeneigenschaft A ergeben hätten. Die beiden Sachverständigen S5 und O3 haben indessen nachdrücklich darauf hingewiesen, auf Grund der Befunde sei es gleichwohl nicht möglich, die vorgefundenen Restspuren einfach einer Person der Blutgruppe A zuzuordnen. Es sei zwar möglich gewesen, dass derartige Spuren allein vorgelegen hätten. Jedoch müsse unter allen Umständen die Eigenreaktion des Spurenträgers berücksichtigt werden. Es sei wissenschaftlich nicht nur keinesfalls ausschließbar, sondern eher wahrscheinlich, dass die Eigenreaktion des Spurenträgers das Vorliegen der Blutgruppeneigenschaft A vortäusche und dass die vorgefundenen Restspuren von Blut und Sekreten durchaus von einem Ausscheider der Blutgruppe 0 oder einem Nichtausscheider herrührten, wobei der Nachweis nur deshalb nicht möglich sei, weil diese Ausscheidungseigenschaften gewissermaßen durch die Eigenreaktion des Spurenträgers “überdeckt“ würden. Die Kammer hat die beiden Sachverständigen, von denen ihr O3 seit vielen Jahren als zuverlässige Gutachterin des Landeskriminalamts E14 bekannt ist, eingehend befragt. Die Sachverständigen haben ihre Untersuchungsmethoden ausführlich und verständlich geschildert. Die Kammer hat sich damit – auch auf Grund ihrer eigenen in zahlreichen Verfahren gewonnenen Sachkunde – kritisch auseinandergesetzt und sowohl die Untersuchungsmethoden wie auch die Befunde für zuverlässig erachtet. Die Gutachten waren widerspruchsfrei und gingen auch nicht ersichtlich von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Anlass zur Anhörung weiterer blut-serologischer Sachverständiger ergab sich nicht.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatortes im Jahre 1976 hat die Kammer getroffen auf Grund der übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen I19, I18, K2 und O2 sowie an Hand der Inaugenscheinnahme der seinerzeit anlässlich der Tatrekonstruktion von dem Tatort und seiner Umgebung gefertigten Lichtbilder. Am 27. März 1981 hat sich die Kammer selbst einen Eindruck von dem Tatort durch dessen Besichtigung verschafft. Hierbei wurde festgestellt, dass sich die Örtlichkeit gegenüber 1976 kaum und auch gegenüber 1962 nicht wesentlich – abgesehen von dem Abholzen einiger Bäume und der Verdichtung des Pflanzenbewuchses gegen die I20straße – verändert hat. An Ort und Stelle hat das Schwurgericht die Mitglieder der damals zuständigen F1 Mordkommission, die Zeugen M12, T19, und V3, ferner die Zeugen S6 und S7 den Zeugen L29 sowie die Beamten, denen L1 am 20. Juli 1976 gegenüber das Tatgeschehen rekonstruierte, vernommen. Auf diese Weise war das Gericht imstande, sich von der Beschaffenheit des Tatortes zur eigentlichen Tatzeit und später zum Zeitpunkt der Demonstration des Tatgeschehens durch den Angeklagten eine hinreichend sichere Kenntnis zu verschaffen.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte H2 mit direktem Vorsatz handelnd getötet hat, hat die Kammer getroffen auf Grund der auch insoweit glaubhaften und überzeugenden Einlassung L1 im Ermittlungsverfahren, die klar erkennen lässt, dass er H2 zu Tode bringen wollte. Diese Absicht ergibt sich ferner völlig zweifelsfrei aus der von L1 angewandten Tötungsart; es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass jemand, der sein Opfer in der von L1 geschilderten Weise stranguliert, dieses töten will und das auch weiß.
Die Feststellungen zum Tötungsmotiv – nämlich Steigerung der Geschlechtslust und Befriedigung trotz vorangegangenen Samenergusses sowie Verhinderung der Entdeckung, Ergreifung und Bestrafung – ergeben sich ebenfalls aus der auch insoweit glaubhaften früheren Einlassung des Angeklagten. Er hat – entgegen seinem Rationalisierungsversuch – H2 getötet, weil er nach wie vor das “komische Gefühl“ empfand, noch nicht befriedigt war und eine weitere Luststeigerung erstrebte. Es war ihm bewusst oder er erahnte es zumindest, dass dies möglich war durch eine weitere Gewaltanwendung und Tötung des Mädchens. Deshalb strangulierte er H2 bis zum Tode, wobei er gleichzeitig durch die Tötung verhindern wollte, dass das Opfer ihn als Täter eines Sexualdelikts anzeige und identifiziere mit der Folge einer Ergreifung und Bestrafung.
Die Feststellungen zum Gang des damaligen Ermittlungsverfahrens und insbesondere hinsichtlich des Tatverdachts gegen den Zeugen L30 hat die Kammer getroffen in erster Linie auf Grund der Bekundungen der inzwischen pensionierten Kriminalbeamten M12 und T19 sowie des Zeugen L30 selber, soweit dieser imstande war, Angaben zu machen. Der Zeuge M12, der damalige Leiter der F1 Mordkommission, hat in der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer offen erklärt, er halte L30 nach wie vor für den “Mörder“ H2. Dies war für das Schwurgericht Veranlassung, sich besonders sorgfältig und eingehend mit den Indizien auseinanderzusetzen, die für eine Täterschaft des Zeugen L30 sprechen könnten.
Auffallend war insoweit zunächst – dies haben die Zeugen M12 und T19 auch in keiner Weise in Abrede gestellt – dass die F1 Mordkommission sich im Zuge der Ermittlungen nach dem 24. April 1962 schon nach knapp zwei Wochen nahezu ausschließlich auf den Zeugen L30 konzentrierte. Dabei gingen die Beamten davon aus, dass der Leichenfundort nicht der Tatort sei; sie schlossen dies einmal daraus, dass die Leiche nahe am Weg gefunden wurde, und zum andern aus dem Umstand, dass sie auf dem Verbindungsweg Spuren von den Reifen eines Kraftfahrzeugs entdeckt zu haben glaubten. Demgemäß nahmen sie an, H2 sei in einem Kraftfahrzeug, jedenfalls aber an anderer Stelle getötet, sodann zu jenem Verbindungsweg gefahren und dort aus dem Wagen geworfen worden. Die Kammer hat durchaus gesehen, dass die Lage der Leiche so nahe am Wege dagegensprechen könnte, dass H2 an Ort und Stelle getötet worden ist. Gleichwohl hält sie die diesbezügliche Annahme der Zeugen M12 und T19 auf Grund der Würdigung aller Umstände für unzutreffend. Zwar hätte der Täter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Spaziergängern, die zur Tatzeit zufällig jenen Verbindungsweg begangen hätten, entdeckt werden müssen. Andererseits hatte der Angeklagte bereits vorher hinreichend gesichert. Er wusste überdies, dass das, was er mit dem Mädchen vorhatte, nicht lange Zeit in Anspruch nehmen werde. Schließlich konnte er auf Grund der Beschaffenheit des Geländes, das ihm zahlreiche Fluchtmöglichkeiten ließ, das erhöhte Entdeckungsrisiko für einen so geringen Zeitraum eingehen. Dass im Übrigen der Verbindungsweg jedenfalls an Werktagen selten begangen bzw. befahren wurde, zeigt der Umstand, dass der Angeklagte in der Tat nicht gestört worden ist. Gegen die zu dem Zeugen L30 als Tatverdächtigen führende These der F1 Mordkommission spricht aber insbesondere die Lage der Leiche. H2 lag auf dem Rücken. Die Oberschenkel waren offen und gespreizt, die Beine bildeten in etwa einen Kreis, und die Füße berührten sich an den Sohlen. Die Kleidung war äußerlich geordnet bis auf den Umstand, dass die Oberschenkel zum größten Teil unbedeckt waren. Die Arme lagen angewinkelt, der rechte oberhalb des Kopfes, der linke leicht abgedreht neben dem Körper. Der Kopf lag auf der rechten Seite auf. Diese Lage der Leiche ergibt sich zwanglos, wenn man der Sachschilderung des Angeklagten folgt. Hingegen ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Tote in der geschilderten Stellung auf den Boden zu liegen gekommen wäre, wenn sie in jenem Verbindungsweg eilig aus einem Kraftfahrzeug herausgeworfen worden wäre. Insbesondere wäre solchen falls der geordnete Zustand der Kleidung nicht recht erklärlich; es hätte für den Täter auch keine Veranlassung bestanden, dem Opfer die Hose wieder hochzuziehen. Insbesondere aber spricht die Lage der gespreizten Beine gegen die Annahme der F1 Mordkommission; sie lässt nach Auffassung der Kammer vielmehr den Schluss zu, dass an Ort und Stelle an dem Geschlechtsteil des Mädchens manipuliert worden ist. Eine andere plausible und nachvollziehbare Erklärung findet sich nach Überzeugung der Kammer für die eigenartige Stellung der Beine H2 im Zeitpunkt ihres Auffindens nicht.
Die Kammer hat durchaus auch beachtet, dass in der Tat gegen den Zeugen L30 mehrere belastende Indizien sprechen: Das von ihm damals für die Tatzeit angegebene Alibi war nicht nur zweifelhaft, sondern sogar falsch; darüber hinaus hat er versucht, verschiedene Personen zur Bestätigung seiner unrichtigen Alibiangaben zu veranlassen. Er war im Besitz eines türkisfarbenen Pkw der Marke Goggomobil, also eines Fahrzeugs, das um die Mittagszeit des Tattages in der Nähe des Tatortes gesehen worden ist; dieses Indiz gewinnt insbesondere an Gewicht in Verbindung mit der Aussage des Zeugen M8, der bekundet hat, er habe auf der Bundesstraße X in X1 gesehen, wie ein türkisfarbenes Goggomobil auf die Stelle zugefahren sei, wo das spätere Tatopfer nach Anhalterart gewinkt habe. Fest steht ferner, dass L30 Frauen und Mädchen verschiedentlich sexuell belästigt hat, wobei es in einem Fall sogar zu einem Strafverfahren wegen Unzucht mit einem Kind – 8 KLs 7/53 Staatsanwaltschaft E1 – kam, in dem er jedoch mangels Beweises freigesprochen wurde. Unglaubhaft erscheint auch seine damalige Einlassung, er sei mit seinem Pkw nie über E9 hinaus nach Norden gefahren, und ihm sei sogar der Ort I20 unbekannt. Belastend war weiterhin, dass er mit Besitz von “U4“-Taschentüchern war, dass er seinen Pkw nach dem 24. April 1962 gesäubert hatte und die Kleidung, die er am Tattage getragen hatte, gereinigt worden war. Schließlich sprach bzw. spricht gegen den L30 seine – nicht protokollierte – Angabe: „Was würden wohl meine Frau, meine Tochter, meine Verwandten und Arbeitskollegen sagen, wenn ich die Tat zugeben würde. Ich verliere doch dann meine Arbeitsstelle und meine Familie käme in Not.“ Letztlich konnte L30 – Angehöriger der Blutgruppe 0 mit Ausscheider – als Verursacher der Spermaspuren im Scheidenabstrich des Opfers und an der Kleidung der Getöteten nicht ausgeschlossen werden.
Der Zeuge L30 ist in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht vernommen worden. Er hat sämtliche ihn belastenden Indizien in wenig glaubhafter Weise in Abrede gestellt und sich dabei in Widersprüche zu seinen früheren Angaben im Ermittlungsverfahren verwickelt. Die beabsichtigte Gegenüberstellung mit den Zeugen M12 und T19 musste jedoch unterbleiben, weil eine ärztliche Untersuchung des im Jahre 1910 geborenen Zeugen L30 ergab, dass er nach überstandenen drei Herzinfarkten bei hohem erneutem Infarktrisiko und offensichtlich erheblichem hirnorganischen Abbau nach den gutachterlichen Ausführungen des Gerichtsarztes T20 – nicht mehr imstande war, einer weiteren intensiven Vernehmung zu folgen. Für die Beurteilung der Frage, ob L30 tatsächlich als Täter in Betracht kommt, musste allerdings davon ausgegangen werden, dass er zur Tatzeit erst 51 Jahre alt und noch wesentlich vitaler war. Die Zeugen M12 und T19 haben bei ihren Vernehmungen hierzu übereinstimmend das bekundet, was nach ihrer Auffassung bereits im damaligen Ermittlungsverfahren für die Täterschaft L30 sprach. Die Kammer hat sich hiermit auseinandergesetzt und die einzelnen gegen den Zeugen sprechenden Indizien erwogen. Sie hat hierbei bedacht, dass jene “U4“-Taschentücher, die auch der Zeuge in Besitz hatte, damals viel zusammen mit Kaffee verkauft wurden und weit verbreitet waren. Soweit der Zeuge andere Frauen und Mädchen sexuelle belästigt hatte, ist gleichwohl niemals bekannt geworden, dass er massive Gewalt angewendet hätte. Die von den Zeugen M12 und T19 geschilderte nicht protokollierte Aussage des Zeugen: „Was sollte meine Frau … wohl sagen, wenn ich die Tat zugeben würde, …“ hat keinen erheblichen Beweiswert. Die Kammer vermag sich anschaulich vorzustellen, wie der Zeuge seinerzeit von den Beamten, die über das scheußliche Verbrechen empört waren, bedrängt worden sein mag; es ist nicht völlig unvorstellbar, dass der Zeuge in seiner Verzweiflung etwas derartiges geäußert hat, ohne damit jedoch die Tat eingestehen zu wollen. Auch der Umstand, dass der Zeuge nach der Tat seinen Pkw gesäubert und seine Kleidung, die er am Tattage trug, hat reinigen lassen, ist nicht von hohem Beweiswert. Dies gilt auch von dem serologischen Befund. Zwar kann der Zeuge als Verursacher der Spermaspuren nicht ausgeschlossen werden; umgekehrt kann aber auch nicht positiv festgestellt werden, dass sie von ihm stammen. Vielmehr kommen als Spurenleger alle Männer in Betracht, die die Blutgruppe 0 haben und H-Substanzen ausscheiden. Dazu gehört auch der Angeklagte. Soweit L30 im Übrigen leugnet, jemals über E9 hinaus nach Norden gefahren zu sein, erscheint dies zwar unglaubhaft, lässt letztlich aber keine zwingenden Schlüsse auf die Täterschaft zu. Ebenso wenig wird die Täterschaft L30 dadurch nachgewiesen, dass er nicht nur falsche Alibiangaben gemacht, sondern überdies versucht hat, dritte Personen zur Bestätigung seiner unrichtigen Behauptungen zu veranlassen. Es geschieht nach Erfahrung der Kammer keineswegs selten, dass jemand, der plötzlich einer schwerwiegenden Straftat verdächtigt wird, verzweifelt versucht, sich von dem gegen ihn gerichteten Verdacht “zu reinigen“, indem er sich ein “Alibi aufbaut“. Das fehlende Alibi gewinnt zwar hier in Verbindung mit der bereits erwähnten Beobachtung des Zeugen M8 und im Hinblick auf den Umstand, dass H2 von der Bundesstraße X mit dem Kraftfahrzeug in der Nähe des Tatortes gelangt sein muss, mehr Gewicht. Ein schlüssiger Nachweis der Täterschaft des Zeugen L30 wird indessen dadurch nicht erbracht; denn der Zeuge M8 hat nicht beobachtet, dass H2 in das Fahrzeug eingestiegen sei. Die Reifenspuren, die die Mitglieder der damaligen Mordkommission auf dem Wege am Leichenfundort zu erkennen glaubten, waren nicht sicher zu identifizieren. Sie können auch – falls sie überhaupt vorhanden waren – von den Fahrzeugen der Zeugen W5 und/oder L29 verursacht worden sein.
Insgesamt verbleiben – wie die Kammer keineswegs verkennt – nicht ganz unerhebliche Belastungsmomente, die gegen den Zeugen L30 sprechen. Andererseits ist aber das Tatgeständnis, das der Angeklagte detailliert im Ermittlungsverfahren gegenüber der E1 Mordkommission abgelegt hat, nach Entstehung, Inhalt und Begleitumständen derart lebensnah, plausibel, nachvollziehbar und durch objektive Beweise soweit abgesichert, dass sich begründete Zweifel an der Täterschaft L1 schlechthin verbieten. Trotz der nach wie vor bestehenden Verdachtsmomente gegen den Zeugen L30 ist letzterer entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht in gleichem Maße belastet wie der Angeklagte. Der Zeuge hat von vornherein die Tat bestritten, während der Angeklagte von sich aus ein detailliertes und umfassendes Geständnis abgelegt hat, wobei ganz besonders ins Gewicht fällt, dass das von L1 geschilderte Tatgeschehen absolut seiner abartigen sexuellen Triebrichtung entspricht. Gerade diese innere Stimmigkeit des äußeren Geschehens mit seiner sexuellen Devianz, die eine regelrechte “Jagd“ auf Frauen oder Mädchen zur Folge hatte, spricht nachdrücklich und überzeugend dafür, dass der Angeklagte H2 auf die von ihm eingeräumte Art und Weise getötet hat.
Nicht zuletzt muss der Fall “H2“ auch in Verbindung mit dem sechs Wochen später begangenen Tötungsdelikt zum Nachteil des 10jährigen Kindes U2 gesehen werden, eine Tat, die bereits der damals zuständige Dezernent der E1 Staatsanwaltschaft in Verbindung brachte mit dem Täter, der H2 getötet hatte. Diese Annahme war in der Tat naheliegend und – wie sich später ergab – zutreffend. Am 4. Juni 1962, als U2 starb, befand sich der Zeuge L30 jedoch in Untersuchungshaft und schied deshalb als Täter aus. Berücksichtigt man dazu, dass ein massiv gewaltsames Vorgehen gegen Frauen und Mädchen durch den Zeugen L30 niemals bekannt geworden ist – es handelt sich bei ihm offenbar um jemanden, der Frauen und Mädchen mit Vorliebe anfasst und zudringlich wird, ohne jedoch sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen – so ist der Schluss gerechtfertigt, dass trotz bestehender Verdachtsmomente L30 im Falle “H2“ als Täter ausscheidet.
Soweit im Übrigen nicht mehr festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte am Tattage überhaupt gearbeitet hat und falls ja, - von wann bis wann – handelt es sich nicht um ein ihn wesentlich entlastendes Moment. Wie sich aus den Bekundungen der Zeugen E13, N8, L31, B3 und M13 ergibt, waren zur Zeit der Ermittlungen die Schichtbücher aus dem Jahre 1962 nicht mehr vorhanden. Fest steht lediglich nach den Angaben der Zeugen E13 und N8, dass L1 am 24. April 1962 nicht krankfeierte. Schon im Hinblick auf die beim Schichtwechsel gewährte Schichtfreiheit von mindestens einem Tag ist sein Erscheinen zur Tatzeit am Tatort keinesfalls ausgeschlossen. Ferner kann er Nachtschicht gehabt haben; der Angeklagte hat bei seinen Angaben über seine frühere Arbeit wiederholt darauf hingewiesen, dass er Schichtdienst gehabt habe. Schließlich ist möglich, dass er unentschuldigt an jenem Tage der Arbeit ferngeblieben ist. Die drei aufgezeigten nicht nur rein theoretischen, sondern lebensnahen Möglichkeiten, die die Vermutung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für sich haben, haben einen so hohen Stellenwert, dass lediglich aus dem Umstand, dass nicht mehr sicher festgestellt werden kann, ob L1 an jenem Tag überhaupt gearbeitet und welche Schicht er gehabt hat, unter gar keinen Umständen zu folgern ist, er könne zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein.
III.
Tötung der Schülerin U2
U2 war am 00.00.1951 geboren. Sie war das älteste Kind ihrer Eltern. Anfang Juni 1962 wohnte U2 mit Vater, Mutter und den beiden jüngeren Schwestern U6 und U7 in X1-X10, Z1straße 46. Der Vater war damals Arbeiter bei einem Abbruchunternehmen in E1; die Mutter war ebenfalls erwerbstätig, und zwar als Raumpflegerin in einem größeren Kaufhaus und bei einem Arzt. Die familiären Verhältnisse waren insgesamt geordnet; jedoch bestanden zeitweise drückende Zahlungsverpflichtungen.
U2 war ein ernstes, stilles, fleißiges und folgsames Kind, das keinerlei Erziehungsschwierigkeiten bereitete. Da auch die Mutter berufstätig war, übernahm sie bereits kleinere Pflichten im elterlichen Haushalt, indem sie etwa ihre jüngeren Geschwister versorgte. U2 war noch sehr kindlich, unentwickelt – ja sogar unterentwickelt – und erweckte in ihrem äußeren Erscheinungsbild bei weitem nicht den Eindruck eines über 11 Jahre alten Mädchens. Ihre Gestalt war schlank und schmal; sie trug eine Pferdeschwanzfrisur aus langen mittelblonden Haaren. Die sekundären Geschlechtsmerkmale – Schamhaare und Brüste – waren noch nicht ausgebildet. Sie war in sexueller Hinsicht weder aufgeklärt noch neugierig. Noch im Frühjahr 1962 äußerte sie im Schulunterricht ihre Überzeugung, die “Kinder würden vom Klapperstorch gebracht.“
Anfang Juni 1962 besuchte U2 die Gemeinschaftsschule – A1- in E1-X1 in der 6. Klasse. Sie war auch in der Schule still und zurückhaltend; den Lehrern bereitete sie keinerlei Schwierigkeiten. Ihre Leistungen lagen etwas unter dem Durchschnitt. Den Schulunterricht “schwänzte“ sie nicht. Der etwa, 1,5 bis 1,7 km lange Weg von der elterlichen Wohnung bis zur A1schule führte von der Z1straße durch die T21straße, anschließend durch die auch damals stark belebte Y1straße, von dort aus unter einer Werksbahnunterführung hindurch entweder über die I23straße in Richtung X1 gesehen rechts an einem Kornfeld vorbei oder über den sogenannten „B4weg“ links an jenem Kornfeld vorbei, sodann weiter ein Stück durch die G5straße und die E15straße zur M14siedlung und dort zur A1schule in der T22straße. Die Eltern hatten U2 und ihre damals bereits ebenfalls schulpflichtigen jüngeren Schwestern angewiesen, bei schlechtem Wetter unter allen Umständen die I23straße zu benutzen. Sie hatten den Kindern freigestellt, bei schönem, trockenem Wetter auch jenen B4weg zu benutzen. Hierbei handelte es sich um einen nicht befestigten ungepflasterten schmalen Pfad, der zwischen dem Kornfeld an der I23straße und einer mehrere Meter hohen dammartigen Anschüttung im Bereich der – gedachten – Verlängerung der E15straße in Richtung M14siedlung führte. Im Bereich dieses Weges war 1962 eine Bebauung nicht vorhanden. Der Pfad wurde besonders gerne von Schulkindern benutzt. Wegen seiner Abgelegenheit hatten Monikas Eltern ihre Kinder jedoch angewiesen, den “B4weg“ auch bei schönem Wetter nur gemeinschaftlich zu dritt zu benutzen. Das durch die I23straße im Norden, durch die P7straße im Osten, durch die erwähnte dammartige Anschüttung der E15straße im Süden und durch die M14siedlung im Westen begrenzte Kornfeld war im Juni 1962 mit Roggen bewachsen. In diesem Feld, und zwar im nordöstlichen Bereich etwa 50 – 70 m vor der Einmündung der von rechts kommenden P7straße in die I23straße, lag seinerzeit das bebaute Hausgrundstück I23straße 164. Es handelte sich hierbei um ein älteres einstöckiges Haus, das von einer Familie R1 bewohnt wurde und später – im Jahre 1967 – abgerissen worden ist. Von der I23straße, die in diesem Bereich höher liegt, führte damals wie heute eine etwa 4 – 5 m hohe Böschung zu jenem Grundstück bzw. ins Kornfeld hinunter. Das Hausgrundstück I23straße 164 war damals umzäunt. Von der Böschung an der I23straße führte ein Trampelpfad an der westlichen Umzäunung des Grundstücks entlang bis zur äußeren südlichen Ecke.
Nachdem durch die Presse bekannt geworden war, dass in dem Verbindungsweg der damaligen Q4straße und dem T18weg in E9-C12 die Leiche der damaligen 13jährigen H2 gefunden worden war, hatten die Zeugen U8 und U9 ihren drei Kindern – insbesondere auch U2 – eingeschärft, sofort wegzulaufen, wenn sie von fremden Männern angesprochen werden sollten, sich nicht durch Süßigkeiten anlocken zu lassen und keinesfalls mit Unbekannten mitzugehen. Die Zeugin U8 hatte dabei ihren Töchtern das in der Zeitung veröffentlichte Foto von H2 gezeigt und darauf hingewiesen, wie gefährlich es sei, mit einem Fremden mitzugehen. H2 sei deswegen tot. Alle drei Mädchen befolgten gehorsam die Anweisung ihrer Eltern.
Der Zeuge U9 hatte ab 30. Mai 1962 Urlaub. Er bereitete den Umzug seiner Familie von der Wohnung im Hause “Z1straße 46“ in X10 in eine neue Wohnung vor im Hause T22straße 49 in X1 vor. Diese Wohnung, die sie dann am 18. Juni 1962 – dem Tage, als U2 Leiche gefunden wurde – bezogen, renovierte er zunächst selbst, wobei seine Ehefrau mit Hand anlegte. So war es auch am Montag, dem 4. Juni 1962. Vater und Mutter verließen gegen 06:40 Uhr die Wohnung, nachdem sie zuvor die drei Mädchen geweckt und ihnen eingeschärft hatten, pünktlich zur Schule zu gehen und nach Ende des Unterrichts sofort nach Hause zurückzukehren. U2 war ferner von ihrer Mutter aufgetragen worden, für sich und ihre beiden jüngeren Schwestern U6 und U7 Butterbrote zu machen.
Der Schulunterricht begann für U2 an jenem 4. Juni 1962 um 08:00 Uhr, für ihre beiden jüngeren Schwestern etwas später. Deshalb ging U2 als erste. Sie verließ allein die elterliche Wohnung etwa gegen 07:30 Uhr oder etwas später, nachdem sie noch geäußert hatte, nun müsse sie sich aber beeilen. Dann machte sie sich schnell auf den Weg. Das Wetter war trocken, der Himmel wolkenlos oder nur gering bewölkt.
Der damals 29 Jahre Angeklagte war im Juni 1962 als Verputzer bei der Firma N1 beschäftigt und wohnte nach wie vor im Ledigenheim auf der B2straße 47 in E1-I6. Er war zu dieser Zeit weder arbeitsunfähig krank noch in ärztlicher Behandlung. Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte am 4. Juni 1962 gearbeitet hat, ließ sich nicht mehr feststellen. Er hatte damals jedenfalls Schichtdienst mit zwischenzeitlichen Freischichten.
Am frühen Morgen des 4. Juni 1962 befand der Angeklagte sich nicht auf der Arbeitsstelle, sondern in seinem Zimmer im Ledigenheim. Er verspürte erneut jenes “komische Gefühl“ und den Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung: er “brauchte“ jetzt wieder einmal – sechs Wochen nach der Tötung H2 – ein Mädchen oder eine Frau. L1 entschloss sich deshalb, sein Zimmer zu verlassen, wegzufahren und dann irgendwo an einer hierzu geeignet erscheinenden Stelle spazieren zu gehen in der Hoffnung, auf eine Frau oder ein Mädchen zu treffen und sich daran sexuell befriedigen zu können. In dieser Absicht verließ der Angeklagte sein Zimmer und machte sich “auf die Jagd“, wobei er sich bereits jetzt vornahm, an seinem Opfer nicht nur sexuelle Manipulationen vorzunehmen, sondern es auch zu töten, um seine Geschlechtslust aufs höchste zu steigern, sich vollständig zu befriedigen und so des “komischen Gefühls“ ledig zu werden. An der Haltestelle “N7“ in E1-I6 bestieg der Angeklagte einen Straßenbahnzug der Linie 9, die ab 04:55 Uhr alle 12 Minuten in Richtung X1 fuhr und deren Endhaltestelle der Bahnhof in E9 war. Er kannte diese öffentliche Verkehrsverbindung bereits von seiner Anfahrt zum Tatort im Falle “H2“. Er fuhr jedoch diesmal nicht bis E9, sondern verließ die Straßenbahn in X1, wobei nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, ob er an der Haltestelle “X1-S8“, “X1-E16“ oder “X1-W6“ ausstieg. Der Angeklagte kannte diese Haltestellen namentlich nicht. Wie sonst, so stieg der Angeklagte auch diesmal dort aus, von wo er nach seiner Einschätzung am ehesten in eine Gegend kam, die ihm für seine “Jagdzwecke“ geeignet erschien.
Sein Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung sowie das “komische Gefühl“, das er bereits seit dem frühen Morgen empfand, hatten sich während der Fahrt in der Vorstellung dessen, was er mit seinem Opfer vorhatte, noch verstärkt. Er malte sich dies im Einzelnen in Gedanken bewusst aus, um seine Lustempfindungen noch vor der erhofften Begegnung mit dem Opfer so weit wie möglich zu steigern.
Nach einer Fahrzeit von 60 oder 70 Minuten verließ der Angeklagte den Straßenbahnzug. In dem Bestreben, aus dem dicht bebauten X1 heraus in eine einsamere Gegend zu kommen, erreichte er nach 10 oder 20 Minuten Fußweg auf der I23straße das Kornfeld, das – in seiner Gehrichtung gesehen – auf der rechten Seite lag und auf dem der Roggen damals etwa 1,50 m hoch oder höher stand. Als L1 sich auf der I23straße der Einmündung der von rechts einmündenden P7straße näherte, kam ihm U2 auf seiner Straßenseite entgegen.
Es war inzwischen etwa 07:40 Uhr. U2 ging schnellen Schritts, um rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts in der Schule zu sein. Sie war ohne Begleitung. In der Hand trug sie eine braune Aktentasche mit Schulbüchern, Heften, einen an den “V4, I14“ gerichteten Brief, einer etwa 12 x 10 cm großen blauen Zigarettenblechdose mit der Aufschrift “North-State“, einem Etui mit Blei- und Farbstiften sowie einer Pralinenschachtel mit Nähutensilien. Das Mädchen war bekleidet mit einem auffallenden roten Stoffmantel, an den eine braune Kapuze angenäht war. Die Zeugin U8 hatte für jede ihrer drei Töchter einen solchen Mantel selbst genäht. Unter dem Mantel trug U2 ein rotes Kleid. An den Füßen hatte sie beige Söckchen und braune Halbschuhe. Sie hatte ferner ein rosa Unterhemd und einen rosafarbenen Schlüpfer an, über den sie einen weiteren schwarzen Schlüpfer oder eine Turnhose trug.
L1 sah das Mädchen bereits, als er sich auf der I23straße noch zu Anfang des sich an seiner rechten Seite erstreckenden Roggenfeldes befand. U2 kam in einer Entfernung von etwa 80 – 100 m direkt auf ihn zu. Dem Angeklagten gefiel das Mädchen sofort wegen seiner langen zu einer Pferdeschwanzfrisur zusammengebundenen Haare und insbesondere wegen seiner kindlich-schlanken Figur. Sein Drang zu sexueller Luststeigerung und Befriedigung und sein “komisches Gefühl“, das er aus der Magengegend heraus empfand, verstärkten sich. Als sie sich näherkamen, reizte ihn die Gestalt des Mädchens immer mehr.
Mit einem schnellen Blick ringsumher “sicherte“ der Angeklagte; er stellte fest, dass sich auf der damals nicht so belebten I23straße weder ein Fahrzeug noch Passanten näherten und sonst auch kein Mensch in der Nähe war, der ihn bei seinem Tun hätte beobachten können. Andernfalls hätte der Angeklagte von seinem Vorhaben abgesehen; trotz seines Drangs und seines “komischen Gefühls“ hätte er sich ohne Weiteres beherrschen und an dem Mädchen vorbeigehen können. Angesichts der günstigen äußeren Umstände entschloss er sich jedoch, seinem Trieb nachzugehen und U2 zu “poppen“. d. h., an dem Kind sexuelle Manipulationen vorzunehmen und es zum Zwecke höchster Luststeigerung und Befriedigung, aber auch deshalb zu töten, um unentdeckt zu bleiben. Sein Gedanke war: das Mädchen musst du haben! Dabei erigierte bereits sein Glied in der Hose.
Als beide dann auf gleicher Höhe waren und der Angeklagte sich nochmals durch einen schnellen Rundumblick davon überzeugt hatte, dass er nach wie vor mit dem Mädchen allein war und niemand sie beobachtete, ergriff er in Ausführung seines Vorhabens mit der linken Hand die rechte Hand des Kindes, sprach es an und erklärte ihm: „Komm mal mit, ich zeige Dir mal was!“ Dann drehte der Angeklagte sich so, dass er die rechte Hand auf die rechte Schulter des Mädchens legen konnte. Mit diesem Griff bemächtigte er sich seines Opfers, so dass es ihm nicht mehr entkommen konnte. Dies war etwa 50 – 70 m vor der Einmündung der von rechts kommenden P7straße in die I23straße und wenige Meter – aus der Gehrichtung des Angeklagten gesehen – vor dem damals noch bebauten Hausgrundstück I23straße 164 im Bereich des Kornfeldes. Der Angeklagte hatte während der weiteren Annäherung an sein Opfer dieses umzäunte Grundstück mit aufstehendem Haus und anschließendem hochbepflanzten Garten bemerkt und beobachtet. Er hatte gesehen, dass sich auch dort kein Mensch zeigte. Der Angeklagte hatte ferner festgestellt, dass an der umzäunten südlichen Grundstücksgrenze ein Trampelpfad entlang in Richtung Kornfeld führte; er hatte schließlich blitzschnell erkannt, dass das Haus, an dem sich kein Mensch zeigte, mit anschließendem bepflanzten Garten einen hervorragenden zusätzlichen Sichtschutz gegen die I23straße bot. Nachdem er U2 auf die beschriebene Weise ergriffen hatte, zog er das völlig überraschte und sich nicht wehrende Mädchen vom Gehweg der I23straße die Böschung hinunter zu dem an der Westgrenze des Grundstücks befindlichen Trampelpfad und über diesen etwa 30 – 40 m weiter in das Roggenfeld hinein, und zwar in Richtung auf den bereits erwähnten Fußpfad “B4weg“ und die dammartige Aufschüttung im Bereich der gedachten Verlängerung der E15traße zu. Im Kornfeld hielt der sexuell hochgradig erregte Angeklagte an einer ihm geeigneten Stelle an, nachdem er sich vergewissert hatte, dass nach allen Seiten ausreichender Sichtschutz bestand und niemand in der Nähe war. Er hatte U2 bis dahin fest im Griff gehalten. Sie hatte aus Überraschung bisher keinerlei Widerstand geleistet, wobei der Angeklagte sich jedoch klar darüber war, dass sie mit den sexuellen Manipulationen, die er mit ihr vorhatte, keinesfalls einverstanden war. L1 wollte das Mädchen nunmehr auf den Rücken legen. Jetzt wehrte sich U2 mit beiden Händen, und es kam zu einer Rangelei. Dabei warf sie ihre Schultasche zu Boden, die sich öffnete; das Etui mit den Schreibstiften - Farbstiften und Bleistiften -, eine von U2 selbst gemalte geographische Handskizze der Niederlande, ferner der Brief an den “V4-I14“, die blaue Zigarettendose aus Blech mit der Aufschrift “North State“ und die Pralinenschachtel mit den Nähutensilien fielen heraus. Dabei öffnete sich auch die Pralinenschachtel, in deren Unterteil sich die Utensilien befanden. Das Gerangel dauerte nur kurz. Der Angeklagte, dem der körperliche Widerstand seines Opfers weitere sexuelle Erregung verschaffte, rückte mit seinen überlegenen Körperkräften das sich wehrende Mädchen über sein rechtes Knie zu Boden, so dass es auf den Rücken fiel. L1 selbst legte sich daneben und versuchte, U2 auf den Mund zu küssen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil das Kind den Kopf rasch hin und her bewegte. Er schob nun den rechten Arm unter ihren Kopf, legte die rechte Hand auf ihre rechte Brust, befühlte sie und stellte fest, dass sie noch nicht entwickelt war. Unterdessen strampelte U2 heftig mit den Beinen und versuchte, nach dem Angeklagten zu treten, traf ihn jedoch nicht, weil er seitlich von ihr lag, wobei er seinen Oberkörper über sie beugte. Der fortdauernde Widerstand des Opfers erregte ihn immer mehr. Zur Luststeigerung und Lustbefriedigung griff er sodann mit der linken Hand über den Schlüpfer an die Scheide des Kindes. In diesem Augenblick rief U2 in ihrer Angst laut. Der Angeklagte brachte sie jedoch zum Schweigen, streifte mit der linken Hand ihre beiden Schlüpfer bis über die Knie herunter, wobei er bemerkte, dass eine Hose hell und eine Hose dunkel war, öffnete sodann – ebenfalls mit seiner linken Hand – die eigene Hose und holte sein vollständig erigiertes Glied hervor, um es in die bloßliegende Scheide des Mädchens einzuführen. Spätestens in dem Augenblick, als sein steifer Penis das äußere Geschlechtsteil U2 berührte, erlebte der Angeklagte erneut einen vorzeitigen Samenerguss. Das Sperma spritzte teils auf den Boden, teils gegen den Scheidenbereich des Opfers. Währenddessen rief U2 in ihrer Angst wieder laut. Deswegen, d. h. um eine Entdeckung zu verhindern, aber auch um nach dem für ihn unbefriedigenden vorzeitigen Samenerguss den ihm möglichen weiteren sexuellen Lustgewinn und endgültige Befriedigung zu erlangen, war er auf Grund seines bereits vorher gefassten Tatplans entschlossen, das Kind zu töten. Noch im selben Augenblick, als sein Sperma vorzeitig abging, oder Sekundenbruchteile danach, legte er seine beiden Hände um den Hals des unter ihm liegenden Kindes und drückte ihm mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften, wobei er beide Daumen auf den Kehlkopf legte, so lange zu, bis es sich nicht mehr bewegte. Der Angeklagte handelte hierbei in absoluter Tötungsabsicht; er wollte – wie von Anfang an geplant – U2 zum Zwecke äußerster Luststeigerung und –befriedigung, aber auch zur Verhinderung seiner Entdeckung und Ergreifung als Sexualtäter töten. Während des Würgevorgangs schaute der Angeklagte aufmerksam in das Gesicht des sterbenden Kindes. Er registrierte voller Lust, wie es erstickend die Augäpfel nach oben verdrehte, so dass nur noch das Weiße zu sehen war, hörte es verzweifelt nach Luft ringen und röcheln und fühlte, wie es schließlich unter seinem Würgegriff erschlaffte und in sich zusammensackte -“knickte“ -, sah wie sich seine Lippen blau-rot verfärbten und das Gesicht erbleichte. Alle diese Beobachtungen steigerten die Lustempfindungen des Angeklagten aufs höchste. Als U2 endlich tot war, erhob sich der Angeklagte, der bis dahin auf ihr gelegen hatte und dessen Knie sich zwischen ihren gespreizten Schenkeln befunden hatten. Plötzlich empfand er den Anblick der weit aufgerissenen und “so nach hinten weggekippten“ Augen seines Opfers als störend. Er erhob sich, nahm den helleren – rosafarbenen – Schlüpfer, der sich am Bein des Kindes befand, und legte ihn auf U2 Gesicht, so dass er ihre Augen nicht mehr sehen konnte. Da ihm aber die Wahrnehmungen und Beobachtungen beim Sterben des Opfers unter seinem Würgegriff höchste sexuelle Luststeigerung verschafft hatte, die nunmehr zu Befriedigung drängte, nahm er weitere sexuelle Handlungen an der Leiche vor. Er schob zunächst das Kleid des Kindes nach oben und entblößte die Brüste, um zu sehen, wie weit diese bereits ausgebildet waren. Als er feststellte, dass dies nicht der Fall war, sah er davon ab, die nackten Brüste des Opfers zu befühlen. Sodann betastete er – indem er neben der Leiche kniete – das entblößte Geschlechtsteil des toten Kindes, zog mit den Fingern der linken Hand die äußeren Schamlippen der Scheide des Opfers, soweit er konnte, auseinander und schaute hinein. Hierbei masturbierte er mit der anderen Hand bis zum Samenerguss, der in dem Augenblick eintrat, als er in die Scheide blickte und sie gleichzeitig befühlte. Nunmehr war der Angeklagte befriedigt, und auch sein “komisches Gefühl“ begann zu weichen. Er steckte sein Glied in die Hose, erhob sich nach allen Seiten sichernd und entfernte sich – als er niemanden bemerkte – ungesehen vom Tatort, wobei er nicht auf dem Trampelpfad an der südlichen Grundstücksgrenze des Hauses I23straße 164 zur I23straße zurückkehrte; vielmehr tastete er sich an der südlichen Grundstücksgrenze entlang durch das Kornfeld hindurch zur P7straße, beging diese ein kurzes Stück, bog von dort nach links in die I23straße ein und begab sich dann auf dem Weg, auf dem er gekommen war – also auch an der Stelle vorbei, wo er U2 ergriffen und ins Kornfeld gezerrt hatte – in den bebauten Teil X1 zurück. Dort bestieg er an einer nicht mehr feststellbaren Haltestelle einen Zug der Straßenbahnlinie 9 und fuhr nach E1-I6 zurück. Auf dem gesamten Rückweg fühlte sich der Angeklagte in dem Gedanken an die begangene Tat befreit und wohl.
Als U2 am Nachmittag des 4. Juni 1962 nicht wie üblich aus der Schule nach Hause zurückkehrte, setzten sich die Eltern mit der Lehrerin des Mädchens in Verbindung und erfuhren, dass das Kind zum Unterricht nicht erschienen war. Als weitere Umfragen im Bekanntenkreis und auch bei Mitschülerinnen ihrer Tochter erfolglos blieben, erstatteten die Eltern noch am 4. Juni 1962 kurz nach 18:00 Uhr Vermisstenanzeige bei der Kriminalaußenstelle X1 der Kreispolizeibehörde E9. Im Verlauf der folgenden Tage fanden verschiedene Suchaktionen am Schulweg U2 – auch im Bereich des “B4weges“ – statt, die allesamt erfolglos blieben. An verschiedenen Stellen drangen die Polizeibeamten in das Kornfeld ein, fanden aber keine Spur. In der Nähe des Hauses I23straße 164 suchte man jedoch nicht, weil die örtliche Polizei davon ausging, dass mit dem Mädchen dort – eben wegen der Nähe des Hauses – nichts habe “passieren“ können. Alle Suchaktionen und Umfragen waren vergeblich. Zur Entdeckung der Leiche U2 führte schließlich erst ein Hubschraubereinsatz am 18. Juni 1962. Die sorgfältige Durchsuchung des Kornfeldes aus der Luft in geringer Höhe führte wegen des auffälligen roten Mantels und des roten Kleides des getöteten Mädchens zur Entdeckung des Tatortes und der Leiche.
Den sich an den Tatort bzw. Leichenfundort begebenen Beamten der damals zuständigen F1 Mordkommission – den Zeugen M12, T19, L32, N9, V3 und S9 – bot sich ein grauenvoller Anblick. Die Leiche U2 lag etwa 30 – 40 m von der äußeren südlichen Ecke des Grundstücks I23straße 164 zur Mitte des Roggenfeldes hin in Richtung des Fußpfades “B4weg“ und der dammartigen Aufschüttung im Bereich der gedachten Verlängerung der E15traße. Das Getreide war manns- und teilweise übermannshoch. Die Leiche lag auf Roggenpflanzen, die auf einer Fläche von etwa 1,80 x 2 m in Birnenform plattgetreten waren. Der Kopf der Toten lag in Richtung der bereits mehrfach erwähnten dammartigen Aufschüttung, ihre Beine in Richtung I23straße. Die Beine lagen weit auseinandergespreizt, der Scheidenbereich war entblößt. Das linke Bein war leicht angewinkelt, das rechte gestreckt. Der linke Arm lag seitlich vom Körper weggestreckt, der rechte Arm war in Kopfhöhe angewinkelt. Die Finger beider Hände waren gekrümmt. Der Kopf lag auf der linken Gesichtshälfte auf. Der Mund war geöffnet. Über Hals- und Mundbereich war ein rosafarbener Schlüpfer gedeckt. Die Bekleidung – roter Stoffmantel mit brauner Kapuze, rotes Kleid und rosa Unterhemd – war bis in Brusthöhe hochgeschoben; der Unterkörper lag völlig frei und unbekleidet. Unter der linken Wade fand sich ein schwarzer Schlüpfer. Die Füße waren mit kurzen beigen Söckchen und braunen Halbschuhen bekleidet. Die etwa 130 cm große Leiche war bereits stark in Fäulnis übergegangen. Das Gesicht war nicht mehr erkennbar. Es zeigten sich erhebliche Spuren von Madenfraß. Insbesondere die gesamte Kopfpartie, die rechte Hüfte und der Scheidenbereich waren mit tausenden von Fliegenmaden verschiedenster Größe befallen. Die Augenhöhlen waren leer. Sämtliche Weichteile der Nase und des Mundes waren abgefressen. Die Haut – soweit noch vorhanden – war braun-schwarz verfärbt und teilweise pergamentartig eingetrocknet. An der rechten Hüfte zeigte sich ein großflächiger massenhaft von Fliegenmaden befallener Haut- und Weichteildefekt, unter dem die Darmschlingen und unteren Rippen bloßlagen.
Etwa 50 cm von dem ausgestreckten linken Arm der Leiche entfernt lag eine braune Aktentasche mit Schulbüchern und Heften. Sie war offen. Unter der Tasche fand sich ein geöffnetes Etui mit verschiedenen Blei- und Farbstiften. Zwischen der Tasche und der Leiche wurde ein an den “V4“ in I14 adressierter Brief gefunden. Unter dem linken Handgelenk lag eine 12 x 10 cm große blaue Zigarettenblechdose mit der Aufschrift “North State“. Daneben fand sich der Unterteil einer Pralinendose mit verschiedenen Nähutensilien; der zugehörige Deckel dieser Schachtel mit der Aufschrift “Edle Rosen“ lag etwa 1 m rechts neben der Leiche. Ferner wurden um die braune Aktentasche herum eine Füllfederhalterkapsel, ein blauer Farbstift sowie eine zusammengefaltete farbige Landkartenskizze der Niederlande gefunden.
Am 19. Juni 1962 fand die Obduktion der Leiche U2 durch den Sachverständigen H9 statt. Infolge des fortgeschrittenen Fäulniszustandes und der erheblichen Zerstörung durch Madenfraß ergab weder die äußere noch die innere Besichtigung eine Todesursache oder irgendwelche Hinweise darüber, wie das Mädchen zu Tode gekommen war. Sämtliche erkennbaren äußeren Defekte konnten auf Madenfraß zurückzuführen sein. Zum Zwecke der mikroskopischen bzw. chemischen Feinuntersuchung entnahm der Obduzent der Leiche die Geschlechtsorgane, den noch versehrten rechten Kopfnickermuskel und einen Teil des rechten Lungenoberlappens. Nach Eröffnung der Geschlechtsorgane fanden sich starke Madenfraßspuren in der Gegend des Scheideneingangs und innerhalb der Scheide. Das Jungfernhäutchen war vollständig zerstört und ließ keinerlei Feststellungen darüber mehr zu, ob zu Lebzeiten des Kindes in diesem Bereich Einwirkungen stattgefunden hatten. Eine Schleimhautauskleidung der Scheide war an keiner Stelle mehr erkennbar. Die Untersuchung von Abstrichen aus dem hinteren Scheidengewölbe erbrachte keinerlei Anhaltspunkte für einen Samenerguss. Bei der mikroskopischen Untersuchung des rechten Kopfnickermuskels stellte der Sachverständige zwischen den einzelnen Muskelfaserzügen Ansammlungen von Blutpigmenten fest, und zwar sowohl an der Oberfläche des Muskels wie auch in der Tiefe des Gewebes. Ansammlungen von Blutpigmenten fanden sich ferner in dem gleichfalls mikroskopisch untersuchten Teil des rechten Lungenoberlappens, und zwar unter dem Lungenfell und zwischen den netzförmigen Bindegewebsstrukturen. Auf Grund dieser Befunde gelangte der Sachverständige H9 zu dem Schluss, dass bei U2 höchstwahrscheinlich eine gewaltsame Einwirkung am Hals stattgefunden habe, die zu Blutungen im rechten Kopfnickermuskel sowie zu Blutaustritten in der Lunge geführt haben; dies entspreche dem Bild typischer Erstickungsblutungen bei frischen Leichen. Aus sachverständiger Sicht sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass U2 infolge gewaltsamer Einwirkung am Hals erstickt und dadurch zu Tode gekommen sei. Angesichts der hochgradigen Zerstörung der Leiche sei jedoch nicht mehr festzustellen, ob es sich um Würgegriffe oder Drosseleinwirkungen auf den Hals des Mädchens gehandelt habe.
Die Kleidung des Tatopfers wurde durch den inzwischen verstorbenen damaligen Regierungsmedizinalrat M11 vom Bundeskriminalamt auf Spermienspuren untersucht. Der Befund, der jedoch nur an den Teilen der Kleidung erhoben werden konnte, die nicht mit Fäulnisflüssigkeit durchtränkt waren, war negativ.
Die umfangreichen Ermittlungen der F1 Mordkommission blieben ohne Erfolg. Weder die Erforschung der Umwelt des Tatopfers noch die Überprüfung zahlreicher Sexualstraftäter erbrachten Spuren, die auf einen bestimmten mit dem Angeklagten nicht identischen Täter hinweisen könnten.
Die vorstehenden Feststellungen sind getroffen worden auf Grund der Bekundungen der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Tötungsfall “U2.“ gehörten Zeugen und Sachverständigen und den insoweit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Aktenteilen.
Auf die Sitzungsniederschrift wird hierzu in vollem Umfange verwiesen.
Der Angeklagte hat die Tat im Ermittlungsverfahren zunächst gestanden, später aber sein Geständnis widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er die Tat pauschal mit dem Hinweis bestritten, er habe U2 nicht getötet, und im Übrigen keine Angaben mehr gemacht.
Der Angeklagte ist nach der sicheren Überzeugung der Schwurgerichtskammer im Sinne der getroffenen Feststellungen der Täterschaft überführt.
Die Feststellungen zu Herkunft, Alter, Entwicklungsstand und zu den charakterlichen Eigenarten des Tatopfers U2 hat die Kammer getroffen aufgrund der detailreichen, übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen ihrer Eltern, der Zeugen U8 und U9. Der große zeitliche Abstand von nahezu 20 Jahren hatte das Erinnerungsvermögen dieser beiden Zeugen nicht beeinträchtigt. Die Aussagen, die sie in der Hauptverhandlung mit unverkennbar großer Erschütterung gemacht haben, entsprachen in allen wesentlichen Einzelheiten ihren Angaben im früheren Ermittlungsverfahren 46/8 c/9 c Js 799/62 Staatsanwaltschaft E1, in dem diese beiden Zeugen nach Erstattung der Vermisstenanzeige und insbesondere nach Auffindung der Leiche des Kindes eingehend gehört worden sind. Die Bekundungen der Eltern U2 hinsichtlich der Verhaltensweisen und Charaktereigenarten sowie des Entwicklungsstandes ihrer Tochter werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugin C14, geborene S31, einer Spiel- und Klassenkameradin der Verstorbenen.
Die Feststellungen zur elterlichen Wohnung, zum Schulbesuch, zum Schulweg und zu den hierzu erteilten Anweisungen der Eltern sind getroffen worden auf Grund der Bekundungen der bereits genannten Eheleute U8 und U9, der Zeugin C14 sowie der Zeuginnen U6 und U7. Bei den beiden zuletzt genannten Zeuginnen handelt es sich um die jüngeren Schwestern U2. Alle diese Zeugen haben übereinstimmend bzw. einander nahtlos ergänzend das geschildert, was die Kammer insoweit als erwiesen angesehen hat. Die Zeugen Eheleute U8 und U9 und C14 sind insoweit bereits im Ermittlungsverfahren gehört worden, ihre damaligen Angaben, wie sie aus den Ermittlungsakten ersichtlich sind, entsprechen nahezu exakt den Aussagen, die sie fast zwei Jahrzehnte später in der Hauptverhandlung gemacht haben. Der ehemalige Kriminalbeamte S9 – seinerzeit Angehöriger des Erkennungsdienstes der Kriminalpolizei F1 – hat entsprechend den Schilderungen der Eheleute U8 und U9 den Weg, den U2 regelmäßig von der elterlichen Wohnung zur Schule genommen hat, in eine Karte von X1 eingezeichnet, aus der Bebauung und Straßen ersichtlich sind. Die Feststellungen zum Verhalten U2 am Morgen des Tattages bis zum Verlassen des Elternhauses sowie zur Bekleidung des Kindes sind getroffen worden wiederum auf Grund der Bekundungen der Zeugen U8, U9, U6 und U7. Danach hat U2, nachdem ihre Eltern die Wohnung verlassen hatten, zunächst Butterbrote für sich und ihre beiden jüngeren Schwestern bereitet und sich kurz nach 07:30 Uhr alleine und in Eile auf den Weg zur Schule gemacht. Sie war an jenem Morgen so bekleidet, wie es ihre Angehörigen U8, U6 und U7 in Übereinstimmung mit dem späteren Tatortbefund glaubhaft und überzeugend geschildert haben. Hierbei haben die Zeugen hervorgehoben, dass die Mutter für jede der Töchter einen derartigen roten Mantel mit brauner Kapuze gefertigt habe und sie deshalb in der Nachbarschaft auch als “die drei Zwerge“ bekannt und bezeichnet worden seien.
Die Feststellungen zum Wetter am Morgen des Tattages, des 4. Juni 1962, beruhen auf der amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt F1 – vom 22. Oktober 1981, die gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit bei der Firma N1 als Verputzer beschäftigt war und im Ledigenheim der Arbeitgeberin im Hause B2straße 47 in E1-I6 wohnte, gründen sich auf die eigenen Darlegungen des Angeklagten zu seinem Lebenslauf und zu seinen Arbeitsverhältnissen, ferner auf die glaubhaften und übereinstimmenden, die Angaben L1 insoweit bestätigenden Aussagen der Zeugen E13, N8, B3, L31, M13 und Q5, sämtlich Mitarbeiter der Firma N1. Ob der Angeklagte am 4. Juni 1962 überhaupt gearbeitet hat, und falls ja, welche Schicht er hatte, oder ob er schichtfrei war, vermochten diese Zeugen mangels Vorhandensein der Schichtbücher aus dem Jahre 1962 nicht mehr anzugeben. An Hand der noch erhaltenen Aufzeichnungen der Betriebskrankenkasse der Firma N1 ergab sich nach den Aussagen der Zeugen E13 und N8 jedoch, dass L1 am 4. Juni 1962 nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Anlass, die Bekundungen der Zeugen seiner früheren Arbeitgeberin in Zweifel zu ziehen, bestand nicht.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte mit der Straßenbahn der Linie 9 damals von der Haltestelle “M10“ in E1-I6 ab 04:55 Uhr morgens in Abständen von 12 Minuten in etwa 70 - 80 Minuten die Haltestellen “X1-8“, “X1-E16“ und “X1-W6“ erreichen konnte, gründen sich auf die Bekundungen des Zeugen D1 von der E1 Verkehrsgesellschaft, der diese Anfang Juni 1962 bestehende Verkehrsverbindung an Hand der noch vorhandenen Fahrplanunterlagen der E1 Verkehrsgesellschaft im Einzelnen glaubhaft dargelegt hat. Entsprechend konnte der Angeklagte von X1 mit der Straßenbahn der Linie 9 nach E1-I6 zurückgelangen.
Den Tat- und Leichenfundort in jenem durch die I23straße, die P7straße, den “B4weg“ und die M14siedlung begrenzten Kornfeld und seine örtliche Beschaffenheit im Juni 1962 haben übereinstimmend die Zeugen S9, L32, T19, V3 und M12 geschildert. Diese Zeugen waren Angehörige der F1 Mordkommission, die nach dem Fund der Leiche U2 die Ermittlungen am Tatort aufgenommen haben. Aus ihren Bekundungen ergibt sich auch, dass im Jahre 1962 im Bereich des Kornfeldes das Wohnhaus I23straße 164 stand. Die Zeugen, die damals sämtlich am Fundort der Leiche U2 waren, haben ausgesagt, es habe sich um ein älteres einstöckiges Haus gehandelt, das von einer Familie R1 bewohnt gewesen sei; das zu dem Haus gehörende umzäunte Gartengelände sei damals – im Juni 1962 – bepflanzt gewesen. An der westlichen Gartenumzäunung habe sich ein Trampelpfad in Richtung Kornfeld hingezogen. Dieses Haus ist im Jahre 1967 abgerissen worden, wie der Zeuge X11 vom Bauordnungsamt der Stadt E1 in der Hauptverhandlung bekundet hat. Dieser Zeuge hat ferner an Hand der Bebauungsunterlagen angegeben, dass die Hochhäuser hinter jener dammartigen Aufschüttung im Bereich der – gedachten – Verlängerung der E15Straße 1962 nicht vorhanden gewesen seien; sie seien erst nach 1968 errichtet worden. Die das Kornfeld im Westen begrenzende M14siedlung sei damals bereits schon so vorhanden gewesen. Die Bekundungen der Kriminalbeamten, die am 18. Juni 1962 die Ermittlungen am Tatort aufgenommen haben, sind detailreich, übereinstimmend und glaubhaft; sie werden hinsichtlich der Bebauung bestätigt bzw. widerspruchsfrei ergänzt durch die Angaben des Zeugen X11 vom Bauordnungsamt der Stadt E1.
Die Feststellungen zum Leichenfundort selbst sowie zur Beschaffenheit und zur Bekleidung der Leiche hat das Schwurgericht getroffen ebenfalls auf Grund der Aussage der hierzu vernommenen Zeugen M12, T19, L32, V3 und S9, die seinerzeit das Opfer unmittelbar nach dem Fund gesehen und den Tatort im Einzelnen aufgenommen haben. Der Zeuge S9 hat hierzu eine nicht maßstabsgerechte Skizze gefertigt, aus der die Lage der Leiche, der Sitz der Bekleidung der Leiche und die um das tote Mädchen herumliegenden Gegenstände und Utensilien ersichtlich sind. Die Bekundungen all dieser Zeugen, die damals Angehörige der für die Bearbeitung des Falles zuständigen F1 Mordkommission waren, sind detailreich, lebensnah, entsprechen den gefertigten Skizzen und erscheinen glaubhaft. Die Schwurgerichtskammer hat den Tat- und Leichenfundort am 8. Mai 1981 selbst in Augenschein genommen. Sie hat hierbei die Schilderungen der als Zeugen auch an Ort und Stelle vernommenen Mitglieder der früheren F1 Mordkommission bestätigt gefunden. Der Tatort und seine nähere Umgebung sind bis heute im Wesentlichen – abgesehen von dem Abriss des Hauses I23straße 164 – unverändert. Das in das Feld hineinragende frühere Grundstück I23straße 164 war in Umrissen noch erkennbar. Die Führung der das Feld umgebenden Straßen ist unverändert; auch jene dammartige Aufschüttung im Bereich der – gedachten – Verlängerung der E15straße ist vorhanden. Der am Fuße dieser Anschüttung vorbeiführende “B4weg“ ist gleichfalls noch erkennbar. Wenngleich im Zeitpunkt der Augenscheineinnahme durch die Schwurgerichtskammer das Feld nicht mit Getreide bewachsen war, so vermittelte die Ortsbesichtigung gleichwohl ein umfassendes, einprägsames und hinreichend anschauliches Bild von den Verhältnissen auch zur Tatzeit.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen sind getroffen worden auf Grund der Bekundungen der Zeugen KHM K2, KHM E7, KHM I19 und KHK I18, denen gegenüber der Angeklagte im Ermittlungsverfahren die Tötung U2 glaubhaft gestanden hat.
Der Fall “U2“ kam – ohne Namensnennung, jedoch der Sache nach – erstmals zur Sprache am späten Abend des 7. Juli 1976. Der Angeklagte hatte bis dahin Geständnisse in den Tötungsfällen zum Nachteil des Kindes L17 und des Praktikanten T6 abgelegt. Da er am Abend des 7. Juli 1976 sehr niedergeschlagen wirkte, setzte sich der Zeuge KHM K2, an den L1 sich damals seelisch anlehnte, nach Einnahme des Abendessens mit diesem allein zusammen und versuchte, ihn aufzumuntern. Nach einer längeren Unterhaltung über das Privatleben, die Arbeit und die Steckenpferde des Angeklagten legte der Zeuge K2 ihm nahe, er möge sich doch zu seiner eigenen Erleichterung alles “einmal von der Seele reden“, was ihn bedrücke. Nach längerem Schweigen antwortete der Angeklagte daraufhin in leisem Ton: „Die war ungefähr 10 Jahre alt“. Auf die Frage des Zeugen K2, was er denn mit diesem Mädchen getan habe, antwortete der Angeklagte, er habe es umgebracht. L1 erklärte sich sodann bereit, von dieser Straftat zunächst das in groben Umrissen zu berichten, an was er sich spontan erinnerte.
Bei der nach diesem Vorgespräch am späten Abend des 7. Juli 1976 um 22:35 Uhr beginnenden Vernehmung schilderte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHM K2 und in Anwesenheit des Zeugen KHM E7, der im Wesentlichen nur die Niederschrift fertigte, das Tatgeschehen vom 4. Juni 1962 zunächst wie folgt:
„Zu Anfang meiner Vernehmung möchte ich hier ganz klar ausdrücken, dass ich mich körperlich und geistig wohl fühle und einer Vernehmung folgen kann. Während der Unterredung über meine begangenen Straftaten habe ich meine eigenen Zigaretten geraucht und auf mein Verlangen zwischendurch einige Gläser Wasser getrunken.
Ich will nun hier folgende wahrheitsgemäße Angaben machen:
Ich möchte schon jetzt sagen, dass ich noch zwei weitere Mädchen ermordet habe. Das eine Mädchen schätze ich so auf 10 Jahre und zwar auf jeden Fall älter als die L17 …
Nunmehr möchte ich zunächst die eine Sache von dem etwa 10jährigen Mädchen angeben. Ich kann nicht mehr sagen, in welchem Jahr sich diese Sache abgespielt hat. Sie liegt auf jeden Fall schon viele Jahre zurück. Es kann sein, dass diese Sache noch vor dem Vorfall mit dem Mann am Baggerloch in E1 passiert ist. Ich weiß noch, dass ich mich in die Straßenbahn gesetzt habe und in Richtung E1 Norden gefahren bin. Ich weiß nicht mehr, wo ich ausgestiegen bin. Es kann sein, dass ich in E9 oder in X1 ausgestiegen bin. Ich bin dann dort spazieren gegangen. Ich bin dann schön lange durch die Gegend gelaufen. Ich kannte mich dort gar nicht aus und bin überhaupt das erste Mal so weit in den E1 Norden gefahren. Als ich nun eine ganze Zeit gegangen war, war ich irgendwo, wo kaum noch Häuser zu sehen waren. Dort, wo ich auf dem Weg spazieren ging, kam dann ein Mädchen mir entgegen. Als mir nun dieses Mädchen entgegenkam, kam mir wieder dieses komische, nervöse Gefühl vom Magen.
Dabei hatte ich mir gedacht, dass ich das Mädchen zunächst mal anspreche, dann an ihr herumfummele und damit es nachher nicht mehr erzählen kann, umbringen würde. Wir sind dann beide aufeinander zugegangen. Als wir dann auf gleicher Höhe waren, habe ich das Mädchen angesprochen. Was ich im Einzelnen gesagt habe, weiß ich nicht mehr. Gleichzeitig fasste ich das Mädchen mit einer Hand am Arm, damit es nicht mehr weglaufen konnte. Das Mädchen versuchte dann wegzulaufen, was ihr aber durch mein Festhalten am Arm nicht gelang. Es kann sein, dass sich an diesem Weg ein Feld oder auch in der Nähe ein Wald befand. Auf jeden Fall war kein weiterer Mensch zu sehen. Ich fasste dann mit der anderen Hand an die Schulter des Mädchens und legte es nach hinten hinüber, und zwar vom Wege weg. (Der Angeklagte demonstrierte den beschriebenen Griff.)
Ich habe mich dann auch direkt neben das Mädchen gelegt und nicht mehr losgelassen. Das Mädchen wehrte sich während der ganzen Zeit. Ich versuchte dann, mit dem Mädchen zu schmusen und wollte sie auch küssen, was mir auf Grund der Gegenwehr nicht gelang.
Dann bin ich mit den Fingern über die Buchs des Mädchens in Höhe des Geschlechtsteils gefahren. Danach habe ich dann die Finger unter die Hose gesteckt und bin dann mit den Fingern über das nackte Geschlechtsteil gefahren. Da das Mädchen sich immer noch wehrte und ich unbedingt an ihr Geschlechtsteil wollte, das Mädchen aber später nichts erzählen sollte, habe ich dann mit beiden Händen den Hals des Mädchens erfasst und so lange zugedrückt, bis es regungslos war. Ich hatte den Eindruck, dass es tot war, als ich den Hals losließ. Ich habe die Hose des Mädchens ein Stück heruntergezogen und mir das Geschlechtsteil angesehen. Ob ich jetzt noch mit den Fingern an dem Geschlechtsteil des Mädchens gefummelt habe, weiß ich nicht mehr. Ich weiß wohl noch ganz genau, dass ich mir einen gewichst habe, als ich mir das Geschlechtsteil angesehen habe. Dabei ist es bei mir auch gekommen und dieses nervöse Gefühl war dann wieder weg. Ich habe das Mädchen dann dort liegen gelassen und bin zu Fuß weitergelaufen, und dann mit der Straßenbahn nach Hause zum Ledigenheim auf der B2straße gefahren. Als diese Sache passiert war, war es noch hell. Es war auf keinen Fall Abend und auch nicht morgens.
…“
Sodann schilderte der Angeklagte den Zeugen K2 und E7 den bereits erörterten Tötungsfall “H2“.
Sodann erklärte der Angeklagte weiter:
„Während meiner Vernehmung wurde ich ruhig behandelt. Mir wurden keine Versprechungen gemacht, und ich wurde auch nicht angeschrien. Ich habe keine Beanstandungen zu machen. Es wurde mir Gelegenheit gegeben, von meinen Zigaretten auf meinen Wunsch hin zu rauchen, und ich bekam auch auf meinen Wunsch hin Wasser zu trinken. Ich habe hier wahrheitsgemäße Angaben gemacht und habe der Vernehmung voll und ganz folgen können. Gegen das Niederschreiben habe ich keine Einwände.
Geschlossen: 23:43 Uhr - -K2 - - E7 -
selbst von 23:43 Uhr bis 00:16 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben: L1“
Der Angeklagte, der zu Beginn der Unterredung zum Tatgeschehen noch niedergeschlagen wirkte, munterte im Laufe der Vernehmung zusehends auf. Er schilderte den Geschehensablauf zwar leise, jedoch flüssig, wobei er auf den Boden schaute und seinen Kopf in die rechte Hand gestützt hielt. Die Zeugen K2 und E7 sahen von Vorhalten und Fragen ab; sie gingen auf Einzelheiten der geschilderten Tatausführung nicht ein; sie nahmen lediglich die Angaben des Angeklagten entgegen, die E7 niederschrieb.
Der Zeuge K2 beabsichtigte von vornherein, den Angeklagten nach einer Überlegungspause zur Auffrischung seines Gedächtnisses erneut zur Tötung des etwa 10jährigen Mädchens – U2 – zu vernehmen. Am Vormittag des nächsten Tages, des 8. Juli 1976, fand im Tötungsfall “T6“ die Rekonstruktion durch den Angeklagten am Tatort und anschließend die sogenannte “Nachvernehmung“ statt. Im Anschluss daran erklärte L1 sich bereit, nochmals Angaben “über die Sache mit dem Mädchen aus X1“ zu machen. Er erinnerte sich inzwischen weiterer Einzelheiten, die er bei der Vernehmung am Vorabend noch nicht angegeben hatte. Die daraufhin durchgeführte um 14:05 Uhr beginnende Vernehmung erfolgte wiederum durch die Kriminalbeamten K2 und E7, wobei K2 fragte und letzterer – wie schon am Vorabend – im Wesentlichen nur die Angaben des Angeklagten niederschrieb. L1 gab nunmehr in Ergänzung und teilweiser Richtigstellung seiner Einlassung vom Vortage folgende Darstellung des Tatgeschehens:
„Ich habe vorhin mein Mittagessen im Polizeigewahrsam eingenommen. Es hat mir gut geschmeckt. Ich bin ausgeruht und kann einer Vernehmung folgen, wie auch bereits vorher habe ich Wasser und meine eigenen Zigaretten auf meinen Wunsch hin erhalten. Ich habe (mich) mit den mich vernehmenden Beamten nochmals über die Sache mit dem Mädchen aus X1 unterhalten. Ich habe dabei nähere Einzelheiten geschildert, die ich in meiner gestrigen Vernehmung noch nicht geschildert habe. Ich bin nun bereit, weitere wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Ich möchte nun noch sagen, dass ich gestern gelogen habe. Es ist nicht richtig, dass ich zum ersten Mal in den E1 Norden gefahren bin, als die Sache mit diesem Mädchen passierte. Ich bin vorher schon einige Male, wieviel mal weiß ich nicht, mit der Straßenbahn von der Haltestelle “N7“ in E1-I6 in Richtung E1 Norden gefahren, und zwar auch nach X1 und bis zur Endstation nach E9. Ich weiß nicht mehr, wie die Linie heißt. Mir fällt jetzt ein, dass es sich um die Linie 9 gehandelt hat. Ich weiß auch noch, dass auf dem Schild an der Straßenbahn die Endstation “E9-Bahnhof“ stand. Ich weiß auch, dass diese Straßenbahn am E9 Hauptbahnhof in eine Kurve fährt und dann wieder zurück in Richtung E1 fährt.
So war es auf jeden Fall, als ich damit gefahren bin. Bevor diese Sache mit dem Mädchen passiert ist, bin ich in X1 und in E9 oft spazieren gegangen, aber nur da wo Häuser standen.
Bevor die Sache mit dem 10jährigen Mädchen passierte, war ich auch einmal wieder mit der Straßenbahn von E1 nach E9 gefahren und habe dann dieses 14 oder 15jährige Mädchen in einem Wald umgebracht. Zu diesem Mädchen will ich nachher noch ebenfalls weitere Angaben machen. - (Gemeint ist der Fall “H2“, vgl. oben B II.) - Ich weiß nicht mehr, an welchem Tag und in welchem Jahr der Vorfall mit dem 10jährigen Mädchen passierte. Ich weiß wohl noch, dass ich morgens aufgestanden bin, mich angezogen, gefrühstückt habe und dann zu der Haltestelle “N7“ gegangen bin. Ich habe dann auf die Linie 9 gewartet und bin mit dieser Straßenbahn bis nach X1 gefahren. Ich habe zwar immer bis Endstation gelöst, bin dann aber trotzdem, wie auch in diesem Fall, schon mal vorher ausgestiegen, wenn mir das so in den Sinn kam.
Ich weiß noch genau, dass ich dort in X1 zunächst nur spazieren gehen wollte. Ich bin dann in X1 an einer Haltestelle ausgestiegen, die an einer großen belebten Straße lag. Wie die Haltestelle heißt, weiß ich nicht. Ich hatte die Absicht, nun mal ein bisschen weiter spazieren zu gehen, und zwar nicht mehr, wo die Häuser standen, weil ich da ja schon oft genug rumgelaufen bin. Ich meine noch, dass ich auch an einer etwas größeren Straße immer geradeaus entlanggegangen bin. Diese Straße, den Namen kenne ich nicht, führte dann auch dahin, wo weniger Häuser später standen. Ich meine, dass ich so ungefähr eine halbe Stunde gegangen bin, als ich an ein Kornfeld kam, das an der Straße lag. Es kann sein, dass auf diesem Feld auch Roggen oder etwas ähnliches gestanden hat. Ich weiß wohl, dass das Korn bestimmt bald 1 m hoch gewesen war. (Nach einem Vermerk der Zeugen E7 und K2 in der Vernehmungsniederschrift demonstrierte der Angeklagte an Hand des im Vernehmungsraum stehenden Schreibtisches die Höhe des Kornes.)
Als ich am Anfang des Kornfeldes war, sah ich ein Mädchen auf mich zukommen. Sie kam mir entgegen. Ich habe mir schon Gedanken über dieses Mädchen gemacht, als es mir entgegenkam. Irgendwie gefiel es mir. Ich meine auch, dass das Mädchen irgendetwas in der Hand hatte. Als es näherkam, stellte ich fest, dass es entweder einen Schultornister oder eine Aktentasche war. Als das Mädchen nur noch einige Meter von mir entfernt war, kam wieder dieses komische, nervöse Gefühl bzw. der Drang von unten aus dem Magen her. Nun kam mir das, wie es mir immer kam, ich dachte mir, das Mädchen musst du haben. Damit meine ich, dass ich das Mädchen mitnehmen wollte, mit ihr poppen und es dann umbringen muss, damit es nichts mehr erzählen konnte und ich nicht erwischt werde.
Als das Mädchen jetzt kurz vor mir stand, konnte ich es natürlich noch besser sehen und es gefiel mir noch besser. Es hatte eine schöne Figur, die mich reizte, und auch lange Haare, die mir auch sehr gut gefallen.
Frage: Können Sie noch sagen, wie die Frisur des Mädchens war?
Antwort: Das Mädchen hat einen Pferdeschwanz gehabt. Womit der zusammengebunden war, weiß ich nicht mehr.
Als dieses komische Gefühl kam, hatte ich auch bereits einen leichten Steifen. Als das Mädchen mit mir auf gleicher Höhe war, fasste ich mit meiner linken Hand ein bisschen fest die rechte Hand des Mädchens und sagte gleichzeitig: “Komm mal mit, ich zeige Dir was!“
Ich habe dann das Mädchen mit der linken Hand weiter festgehalten und mich dann nach links gedreht und die rechte Hand um ihre Schulter gelegt, so dass meine Rechte auf ihrer rechten Schulter ruhte. Von dem Weg aus gingen wir direkt in das Kornfeld. Meiner Meinung nach sind wir mindestens 20 m zusammen in das Feld gegangen. Bis dahin hatte das Mädchen sich noch nicht gewehrt und auch nicht gefragt. Als wir dann im Kornfeld standen, habe ich das Mädchen, so wie (ich) es bereits geschildert und gezeigt habe, nach hinten hinüber gelegt und mich dann auch gleichzeitig mit ihr hingelegt.
Dabei muss wohl die Tasche des Mädchens hingefallen und aufgesprungen sein. Ob dann Sachen aus der Tasche gefallen sind, weiß ich nicht mehr. Mir fällt aber jetzt ein, dass nachher Sachen aus der Tasche gefallen sind und ein bisschen auseinander herumlagen.
Vorhalt: Wenn eine Tasche, wie Sie es beschreiben, ganz normal auf den Boden fällt, ist es unmöglich, dass die Sachen verstreut auf dem Boden liegen können.
Antwort: Ich habe vorhin gelogen. Als ich mit dem Mädchen im Kornfeld stand und es auf den Rücken herumlegen wollte, wehrte sich das Mädchen bereits. Es kam zu einer Rangelei zwischen uns beiden. Während dieser Rangelei hat das Mädchen die Tasche, ich weiß es jetzt ganz genau, dass das Mädchen die Tasche in der Hand hielt, weggeworfen. Dabei ist der Verschluss aufgesprungen und einige Sachen aus der Tasche gefallen. Dabei fiel eine Mappe aus der Tasche, in der Füller und Schreiber drin waren. Welche Sachen nun noch im Einzelnen aus der Tasche gefallen sind, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Es waren aber noch einige Teile. Ich weiß wohl noch, dass da auch eine Schachtel herumlag, in der wohl mal vorher Pralinen drin waren. Ich weiß auch noch, dass die Schachtel aufgeflogen ist und der Deckel von der Schachtel woanders lag. Was auf dem Deckel stand, weiß ich nicht mehr. Es kann sein, dass dort Blumen drauf waren, oder etwas ähnliches.
Während der Rangelei versuchte das Mädchen, mich mit den Händen wegzuschieben. Das Mädchen sagte zu dieser Zeit immer noch nichts. Die Rangelei hat nicht lange gedauert. Kurze Zeit, nachdem das Mädchen die Tasche weggeworfen hatte, habe ich das Mädchen feste in dem vorhin von mir beschriebenen Griff gehalten und dann nach hinten weggedrückt. Das Mädchen fiel dann zu Boden, während ich es dabei festhielt und ich ebenfalls auf den Boden dabei fiel. Ich habe dann das Mädchen so richtig umarmt und versucht, es zu küssen. Das Mädchen hat den Kopf dann immer hin und her gedreht, so dass ich es nicht küssen konnte. Das Mädchen strampelte dabei auch mit den Beinen und versuchte auch, mich damit zu treffen, was ihr aber nicht gelang. Das Mädchen konnte mich deswegen nicht treffen, weil ich etwas schräg von ihr weg lag. Ich lag mit meinem Oberkörper so halb auf ihrem Oberkörper. Das Mädchen lag also auf dem Rücken.
Als das mit dem Küssen nicht klappte, bin ich dann zunächst mit einer Hand über die Buchs des Mädchens in Höhe des Geschlechtsteils gefahren. Dabei sagte das Mädchen zu mir: „Lass das sein!“
Ich wollte das Mädchen aber unbedingt poppen und habe die Hose bis über die Knie heruntergestreift. Dann öffnete ich mit der gleichen Hand, und zwar mit der linken, meinen Hosenstall. Mit dem rechten Arm hatte ich das Mädchen mit dem Kopf in der Ellenbeuge und meine rechte Hand lag auf ihrer Brust. Dabei habe ich oben über dem Kleid an ihrer Brust gefühlt.
15:50 Uhr. Mir wurde auf meinen Wunsch hin eine Flasche Lift-Limonade gereicht und ich habe auch von meinen Zigaretten geraucht. Ich fühle mich immer noch gut und in der Lage, der Vernehmung zu folgen. Bis jetzt ist alles so niedergeschrieben worden, wie ich es angegeben habe.
Mir fällt jetzt ein, dass das Mädchen zwei Buchsen anhatte. Das habe ich bemerkt, als ich die Hosen runtergezogen habe. Ich meine auch, dass es eine helle und eine dunkle war. Ob das Mädchen jetzt die dunkle Hose außen getragen und darunter die weiße Hose war, oder umgekehrt, kann ich nicht mehr sagen. Ich weiß wohl noch, dass ich beide Hosen bis unter das Knie gestreift habe. Das Mädchen strampelte dabei noch weiter mit den Beinen.
Wie bereits geschildert, hatte ich dann meinen Schwanz herausgeholt und beugte mich nun über das Mädchen und wollte meinen Schwanz in das Geschlechtsteil des Mädchens stecken. Im gleichen Moment, als ich mit meinem Schwanz das Geschlechtsteil des Mädchens berührte, ging mir einer ab, und alles lief auf den Boden. Ich habe aber nicht gesehen, wo es hingelaufen ist. Ich habe also meinen Schwanz nicht in das Geschlechtsteil des Mädchens gesteckt. Als ich mich über das Mädchen beugte, schrie das Mädchen: „Hör auf, hör auf!“ Ich habe aber darauf gar nicht geachtet, weil ich das Mädchen ja poppen wollte.
Im gleichen Moment, als es mir kam, habe ich mit beiden Händen den Hals des Mädchens fest zugedrückt.
Frage: Warum haben Sie in diesem Moment den Hals mit beiden Händen zugedrückt?
Antwort: Ich war so erregt und musste sie einfach jetzt kaputtmachen.
Frage: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie das Mädchen nur deshalb umbringen wollten, damit es später nichts mehr erzählen kann. Was ist nun richtig?
Antwort: Es ist richtig, dass ich das Mädchen erwürgt habe, als ich erregt war. Zu diesem Zeitpunkt musste ich es einfach töten. Nachher habe ich mir auch gedacht, dass das so auch gut war, denn es konnte dann ja auch nichts mehr sagen.
Frage: Hätten Sie auf jeden Fall dieses Mädchen getötet, auch wenn Sie nicht so erregt gewesen wären und dieses Mädchen zu diesem Zeitpunkt umbringen wollten?
Antwort: Ich hätte das Mädchen auf jeden Fall später getötet, damit es mich nicht beschreiben kann und ich dann durch die Polizei geschnappt werde.
Als ich das Mädchen am Hals würgte, habe ich beide Daumen auf den Kehlkopf gelegt und die anderen Finger zum Hals zugehalten. Ich weiß nicht mehr, wie lange ich zugedrückt habe. Ich habe aber auf jeden Fall so lange gedrückt, bis es sich nicht mehr bewegt hat. Dabei habe ich mir auch das Gesicht des Mädchens angesehen. Ich habe dann gesehen, wie das Mädchen die Augen verdrehte und auch gehört, wie es geröchelt hat. Dann merkte ich, wie das Mädchen so “geknickt“ hat, damit meine ich, dass es so zusammensackte.
Frage: Warum haben Sie zugesehen, wie das Mädchen stirbt?
Antwort: Es hat mich interessiert zu sehen, wie ein Mensch stirbt. Ich war richtig froh, dass ich nun auch mal sehen konnte, wie ein Mensch stirbt.
Als das Mädchen starb, blieben die Augen offen. Die Augen waren nach ganz oben raufgeschlagen. Man konnte bald nur noch das Weiße in den Augen sehen.
Als ich das Mädchen würgte, lag ich mit meinem Körper auf dem Körper des Mädchens. Die Beine des Mädchens waren auseinander. Ich lag mit meinen Beinen zwischen ihren Beinen. Mich störte nun, dass das Mädchen so komisch guckte und dass die Augen offen und so nach hinten weggekippt waren. Irgendwie konnte ich mir das nicht richtig angucken.
Ich bin dann aufgestanden und habe die helle Buchs des Mädchens, die unten neben den Füßen des Mädchens lag, aufgenommen und auf ihr Gesicht gelegt, damit ich die Augen nicht sehen brauchte. Die andere Buchs lag auch unten an den Beinen. Wo genau, weiß ich nicht mehr.
Als das Mädchen nun so da lag, kam mir der Gedanke, dass ich an dem Mädchen mal am Geschlechtsteil herumgucke und auch dort mal fummeln wollte. Das habe ich dann auch getan. Ich habe dann mit meinen Fingern ich Geschlechtsteil auseinandergezogen. Ich habe dann auch mal in ihr Geschlechtsteil hereingeguckt. Haare hatte sie noch keine dran.
Ich hatte vorher auch noch die Bekleidung des Mädchens nach oben geschoben, weil ich ihre Brust sehen wollte. Ich meine, dass ich die Bekleidung zunächst bis zu den Armen hochgeschoben habe und später, als ich wegging, wieder nach unten zog. Ich habe dann aber festgestellt, dass sie noch gar keine Brust hatte und habe deswegen nicht mehr daran gefühlt.
Gleichzeitig als ich nach der Brust sah, und dann auch später das Geschlechtsteil des Mädchens auseinanderzog, habe ich mir einen gewichst, und zwar so lange, bis es mir kam.
Dabei habe ich neben dem Mädchen gekniet.
Nachdem ich mir dann einen gewichst hatte, bin ich aufgestanden und habe erstmal gesehen, ob irgendwo Leute waren. Da dies nicht der Fall war, bin ich den gleichen Weg wie vorher durch das Kornfeld zurück auf die Straße gegangen.
Nachdem ich von dem Mädchen wegging, war auch endlich wieder dieses komische Gefühl weg. Bei diesem Vorfall war dieses Gefühl im Gegensatz zu sonst die ganze Zeit stark da. Ich fühlte mich jetzt richtig befreit und wohl.
Ich bin dann auf dem gleichen Weg wieder zurück zur Straßenbahn gegangen und auch mit dieser wieder nach Hause zum Ledigenheim gefahren.
Zu der Bekleidung des Mädchens kann ich trotz intensiven Überlegens nichts sagen. Ich meine wohl noch zu wissen, dass das Mädchen ein Kleid getragen hat. Zur Farbe des Kleides kann ich nichts sagen. Ich weiß es nicht.
Wenn ich nun gefragt werde, ob ich mich nachher für diese Sache interessiert habe, so kann ich sagen, dass mich das überhaupt nicht interessiert hat. Ich hatte auch keine Zeitung. Von Arbeitskollegen bin ich nicht darauf angesprochen worden. Im Fernsehen habe ich auch nichts davon mitbekommen.
Eigentlich habe ich nie daran gedacht, dass mich die Polizei mal schnappen würde.
Als ich das Mädchen mit ins Kornfeld nahm, war weit und breit keine andere Person zu sehen. Wenn jemand in der Nähe gewesen wäre, hätte ich das Mädchen nicht mitgenommen. Ich hätte es auch nicht angesprochen, obwohl ich den Drang dazu hatte.
Ich bin damit einverstanden, diese Sache mit dem Mädchen in einer Rekonstruktion zu zeigen.
Die von mir in dieser Vernehmung gemachten Angaben entsprechen in allen Punkten der Wahrheit. Es wurde alles so niedergeschrieben, wie ich es erzählt habe. Mir wurden keine Versprechungen gemacht, und ich habe auf meinen Wunsch hin Zigaretten von mir geraucht und Wasser, sowie eine Flasche Lift-Limonade getrunken. Die Vernehmung wurde in einem ruhigen Ton durchgeführt, und ich bin hier nicht schlecht behandelt worden. Ich bin mit den Vernehmungsbeamten gut ausgekommen, und wir haben uns verstanden.
Geschlossen: 17:10 Uhr - K2 - - E7-
von 17:10 Uhr bis 18:00 Uhr selbst durchgelesen, genehmigt und unterschrieben L1“
Wie bei seiner Vernehmung vom Vortage, so schilderte L1 auch jetzt den ausführlicher dargestellten Geschehensablauf flüssig, ruhig und mit leiser Stimme. Bei konkreten Einzelheiten überlegte er längere Zeit intensiv, und die Vernehmungsbeamten hatten den Eindruck, dass er dann vollkommen “abschaltete“ und sich nur mit dem zur Rede stehenden Problem gedanklich befasste. Dabei legte er sein Kinn in eine Hand, starrte auf den Boden, malte mit den Zähnen und ließ ein ständiges Zucken am unteren Teil des Halses erkennen.
Nachdem der Angeklagte sich zu einer Rekonstruktion des Tatgeschehens an Ort und Stelle bereiterklärt hatte, fuhren die Zeugen KHK I18, KHM I19, KHM K2 und KKin z. A. O2 in den Mittagsstunden des 20. Juli 1976 mit ihm nach E1-X1. Außer dem Zeugen KHK I18 kannte keiner der Beamten die genaue Lage jenes Kornfeldes, in dem vor damals über 14 Jahren die Leiche U2 gefunden worden war. Mit dem Dienstwagen fuhr man zunächst von E1 über die Bundesstraße X nach X1., und zwar bis zur Ortsausfahrt und bis zum Abzweig nach E9. Der Angeklagte war nicht imstande, die Haltestelle zu bezeichnen, an der er vor der Tatbegehung aus der Straßenbahnlinie 9 ausgestiegen war. An der Ortsausfahrt kehrten sie auf Veranlassung des Zeuge I18 um und befuhren die E15traße, bis sie zu jener dammartigen Aufschüttung gelangten, die einer Weiterfahrt in dieser Richtung entgegenstand. Sie bogen dann unmittelbar vor der Aufschüttung nach links in die G5straße ein und fuhren bis zur Kreuzung mit der I23straße. Dort bogen sie nach rechts in diese ein und fuhren in Richtung P7straße, so dass das Kornfeld, in dem U2 Leiche gefunden worden war, zu ihrer Rechten lag.
Während sie langsam die I23straße an jenem Feld entlang in Richtung P7straße fuhren, äußerte der Angeklagte spontan, dass ihm das Gelände bekannt vorkomme; es seien jedoch Häuser vorhanden, die damals noch nicht gestanden hätten. An der Einmündung der P7straße drehten sie sodann und fuhren zurück zur E15straße, und zwar bis zum Fuß der dammartigen Anschüttung. Sodann stiegen sie aus und begingen jene parallel zur I23straße verlaufenden Anschüttung in Richtung des zu ihrer Linken liegenden Kornfelds. Dabei ging der Angeklagte einige Schritte vor, während die Zeugen sich bewusst hinter ihm hielten. Nachdem sie etwa 40 – 60 m auf der Anschüttung zurückgelegt hatten, blieb der Angeklagte stehen und erklärte den Beamten, dass die rechts von ihnen errichteten Hochhäuser zur Tatzeit noch nicht gestanden hätten. Dann schaute er einige Zeit nach links über das Feld in Richtung I23straße. Schließlich äußerte er ungefragt: „Es ist dort gewesen. War da nicht ein Haus?“ Dabei deutete er mit der Hand in den nordöstlichen, durch die I23straße und die P7straße begrenzten Teil des Feldes, das zu dieser Zeit nicht mehr mit Getreide bewachsen war. Die Zeugen kehrten mit dem Angeklagten daraufhin zu dem Dienstfahrzeug zurück, fuhren zur I23straße, hielten dort zu Beginn des nun wieder zu ihrer Rechten gelegenen Feldes an, stiegen aus und begaben sich zu Fuß zu der Stelle, die der Angeklagte von der auf der anderen Seite gelegenen Anschüttung gezeigt hatte. Etwa 50 – 70 m vor der Einmündung der in dieser Richtung gesehen von rechts kommende P7straße blieb der Angeklagte sodann unmittelbar am Böschungsrand stehen und erklärte den ihn begleitenden Beamten spontan und ohne Befragung, dass dies die Stelle sei, wo er das Mädchen getroffen und mit ins Kornfeld gezerrt habe. Schon bevor sie von der E15straße zur I23straße gefahren waren, hatte er erklärt, ihm sei jetzt auch eingefallen, dass er das Mädchen an einer Stelle ins Feld geführt habe, die tiefer liege als die Straße. Der Angeklagte fügte weiter hinzu, dass er mit dem Mädchen vom Rand des Feldes unterhalb der Böschung etwa 40 m weit in das Feld hineingegangen sei.
Die beabsichtigte Rekonstruktion des Tatgeschehens, bei der der Angeklagte den Hergang von sich aus demonstrieren sollte, erwies sich als undurchführbar. Es fanden sich zahlreiche Schaulustige ein, u. a. auch Personen mit Fotoapparaten. Der Angeklagte ließ sich dadurch ablenken. Da die Zeugen außerdem um die Sicherheit L1 besorgt waren, ließ KHK I18. die bereits begonnene Rekonstruktion abbrechen.
Am folgenden Tage, dem 21. Juli 1976, wurde der Angeklagte ergänzend zur Ortsbesichtigung vom Vortage durch die Beamten KHK I18, KHM I19 und KHM K2 vernommen. Bei dieser Vernehmung, die um 15:50 Uhr begann, gab der Angeklagte folgende Erklärungen ab:
„Ich habe mir gerade die Vernehmung durchgelesen, wobei es um das Mädchen ging, das ich in dem Wald mit dem Taschentuch umgebracht habe. Das hatte ich gestern den Beamten auch gezeigt. Es ist alles so richtig, wie es geschrieben wurde.
Jetzt haben mir die Beamten gesagt, dass ich Angaben zu dem Mädchen machen soll, die ich in dem Kornfeld umgebracht habe.
Ich habe den Beamten gestern auch gezeigt, wo die Stelle ist, an der ich das Mädchen im Kornfeld umgebracht habe. Dabei stand ich auf einem kleinen Damm und habe dann in die Richtung gezeigt, wo das passierte. Als ich auf dem Damm stand, habe ich zu den Beamten auch gesagt, dass sich hier sehr viel verändert hat.
Frage: Was hat sich dort alles verändert?
Antwort: Die Hochhäuser rechts neben dem Damm standen damals nicht. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, ob der Damm damals auch da war, auf dem ich gestanden habe und in das Kornfeld gezeigt habe.
Frage: Wieso kannst Du Dich nicht an den Damm erinnern?
Antwort: Ich bin doch damals über die Straße gegangen.
Frage: Was hat sich denn noch verändert?
Antwort: Da war früher noch ein Haus.
Frage: Wo war früher ein Haus?
Antwort: Das Haus stand im Kornfeld. Es stand in der Ecke, wo die Straße, auf der ich ging, eine Biegung macht. Von der Biegung aus ging auch eine andere Straße weg.
Frage: Wo hast Du das Mädchen angesprochen?
Antwort: Da, wo das so runterging.
Frage: Was meinst Du damit?
Antwort: Da wo die Böschung ist und wo das Kornfeld tiefer liegt, bin ich mit dem Mädchen runtergegangen.
Frage: Bist Du dann direkt in das Kornfeld gegangen?
Antwort: Der Zaun von dem Haus war weiter weg.
Frage: Weißt Du noch, was das für ein Zaun war?
Antwort: Ich meine, es war ein Drahtzaun, genau weiß ich das aber nicht mehr.
Frage: Wie bist Du dann durch das Kornfeld gegangen?
Antwort: Ich bin zusammen mit dem Mädchen etwa 2 m von dem Zaun entfernt gewesen.
Frage: Bist Du dann den ganzen Zaun entlanggegangen?
Antwort: Als der Zaun aufhörte, bin ich noch etwas schräg weiter in das Kornfeld gegangen.
Frage: Weißt Du noch, was das für ein Haus war?
Antwort: Nein.
Frage: An was kannst Du Dich denn noch erinnern, das genauso ist wie damals?
Antwort: Ich weiß noch, dass dort die Zeche und die Halde war, und dass die kleinen Häuser dort schon standen, die zwischen der Straße und dem kleinen Damm liegen.
Frage: Wo bist Du denn hergekommen, als Du das Mädchen getroffen hast?
Antwort: Ich kam aus der Stadt, und das Kornfeld war rechts von mir.
Frage: Wo kam das Mädchen her?
Antwort: Das Mädchen kam mir auf meiner Seite entgegen.
Frage: Wie bist Du denn aus dem Kornfeld gegangen, als Du das Mädchen umgebracht hattest?
Antwort: Ich bin nicht den gleichen Weg zurück aus dem Kornfeld gegangen, sondern hinter dem Haus nach links weg. Ich kam dann auf die Straße, die hinter dem Haus abbiegt. Diese Straße führt dann wieder auf die Straße, wo ich das Mädchen getroffen habe.
Frage: Wo bist Du dann hingegangen?
Antwort: Ich bin an dem Haus vorbei und dann auf die Straße zurückgegangen, woher ich gekommen war.
Frage: Weißt Du noch, welche Tageszeit es war, als Du das Mädchen angesprochen hattest?
Antwort: Ich meine, es war morgens.
Frage: Warum konntest Du uns die Haltestelle nicht mehr zeigen, wo Du damals ausgestiegen bist?
Antwort: Da hat sich alles so viel verändert, dass ich sie nicht mehr finden konnte.
Frage: Was hat sich da verändert?
Antwort: Die Bahngleise, die Haltestellen und es sind dort alles neue Häuser.
Frage: Ist es Dir denn gestern leichtgefallen, die Stelle wiederzufinden, wo das damals mit dem Mädchen passiert ist?
Antwort: Weil das alles so verändert war, ist mir die Stelle nicht sofort eingefallen. Erst als wir auf dem Damm waren, konnte ich zeigen wo die Stelle war. Das lag auch daran, weil das Haus nicht mehr dort stand.
Die Beamten haben mich nun gefragt, ob mir jetzt noch mehr zu den Sachen eingefallen ist, die ich bisher nur sehr ungenau geschildert habe. Ich kann mich da einfach nicht mehr so genau reindenken und meine, dass es besser wäre, wenn ich mit den Beamten zu solchen Stellen fahre, wo etwas passiert ist. Wenn ich die Gegend sehe, kann ich mich wieder besser erinnern und Einzelheiten schildern. Ich bin auch bereit, mit den Beamten herumzufahren und dann auch zu zeigen, wo und wie ich noch weitere Mädchen oder Frauen umgebracht habe. Dann muss man mich aber schon sehr nahe an diese Stelle heranführen. Ich weiß, dass ich noch mehrere Mädchen und Frauen umgebracht habe und will hier vor der Polizei auch alle meine Straftaten erzählen, damit man mich untersuchen und von dem komischen Gefühl befreien kann.
Geschlossen: Ende 16:25 Uhr - I18 - - I19 - - K2 –
selbst gelesen von 16:25 Uhr bis 16:40 Uhr, genehmigt und unterschrieben: L1“
Die Kammer hat – wie auch in allen anderen dem Angeklagten zur Last gelegten Tötungsfällen – das von ihm im Ermittlungsverfahren abgelegt, später widerrufene Tatgeständnis, das von den hierzu als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten I18, I19, K2 und E7 in der Hauptverhandlung wiedergegeben worden ist, nach allen Glaubhaftigkeitskriterien sorgsam überprüft und ist zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es der Wahrheit entspricht.
Die Aussageentstehung bietet keine Veranlassung, die Wahrhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. L1 selbst hat nach einer Phase depressiver Verstimmung gegenüber dem Zeugen K2, der sich allein mit ihm zusammengesetzt hatte, um ihn wieder etwas aufzumuntern, erstmals von der Sache nach dem Tötungsfall “U2“ gesprochen, indem er sinngemäß erklärte, er habe vor vielen Jahren – noch vor dem Vorfall mit dem Mann am Baggerloch – im E1 Norden – E9 oder X1 – ein Mädchen umgebracht, das “ungefähr 10 Jahre alt“ gewesen sei. Der Angeklagte gab diesen ersten Hinweis auf die Sache, nachdem ihm der Zeuge K2 zu bedenken gegeben hatte, ob es zu seiner – L1 – eigenen Erleichterung nicht besser sei, wenn er sich alles einmal “von der Seele reden“ würde, wenn er noch etwas ähnliches wie mit der L17 gemacht habe, was aber “nicht so schlimm“ gewesen wäre. Im Anschluss daran gab der Angeklagte dann am späten Abend des 7. Juli 1976 die erste – oben wiedergegebene – Tatschilderung, die der Kriminalbeamte K2 entgegennahm und von seinem Kollegen E7 niederschreiben ließ, ohne Fragen zu stellen, Vorhalte zu machen oder auf Einzelheiten einzugehen. In der Tat schien der Angeklagte damit sein Gewissen erleichtert zu haben, denn er munterte - wie K2 und E7 übereinstimmend bestätigt haben - während der Schilderung des Geschehens zusehends auf und war bei weitem nicht mehr so depressiv verstimmt wie zu Anfang des Gesprächs mit K2 über sein Privatleben. Gerade dieser Umstand spricht in Verbindung mit seiner spontanen Äußerung, er habe im Norden von E1 ein Mädchen umgebracht, das ungefähr 10 Jahre alt gewesen sei, für die Richtigkeit seiner geständigen Einlassung. Nach seiner ersten Vernehmung in den späten Abendstunden des 7. Juli 1976 fand der Angeklagte sich dann am frühen Nachmittag des folgenden Tages, des 8. Juli 1976, im Anschluss an die Rekonstruktion und die Abschlussvernehmung zum Falle “T6“ sofort bereit, genauere Angaben zum Tathergang zu machen, nachdem er in der Zwischenzeit intensiv nachgedacht hatte und ihm weitere Einzelheiten eingefallen waren. Bei der sich nun anschließenden etwa dreistündigen ausführlichen Vernehmung durch die Zeugen K2 und E7 korrigierte der Angeklagte seine erste Einlassung in einem Punkt und gab eine Vielzahl von Details zu Protokoll, die ihm in der Zwischenzeit eingefallen waren. Insgesamt handelt es sich um eine abgerundete, in sich stimmige und schlüssige Schilderung des gesamten Tatgeschehens. Dass er seine früheren Angaben insoweit richtigstellte, als er nunmehr erklärte, er sei damals nicht zum ersten Male nach X1 gefahren, sei vielmehr dort und in E9 schon mehrfach gewesen, spricht - was die Entstehung der Aussage anbelangt - nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses; dies gilt auch, soweit er bei seiner ausführlichen Vernehmung am 8. Juli 1976 zahlreiche Einzelheiten darlegte, die er bei seiner Anhörung am Vortage offensichtlich nicht erwähnt hatte. Diese Ergänzungen lassen sich zwanglos damit erklären, dass er in der Zwischenzeit über den Vorfall nachgedacht und seine Erinnerung insoweit aufgefrischt hatte. Soweit er seine Behauptung in der Vernehmung vom Abend des 7. Juli 1976, er sei damals zum ersten Mal mit der Straßenbahn nach X1 gefahren, am folgenden Tage als “Lüge“ bezeichnete, findet sich hierfür gleichfalls ein plausibler Grund. Es ist unschwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich am Abend des 7. Juli 1976 nach dem Gespräch mit dem Zeugen K2 noch in einer zwiespältigen Situation befand. Einerseits wollte er dem Rat des Zeugen folgen und sich dadurch Erleichterung verschaffen, dass er sich auch die anderen Taten einmal “von der Seele redete“; andererseits scheute er sich aber in diesem noch frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens offenbar, vorbehaltlos alles einzugestehen. Hinzu kam schließlich, dass er sehr schnell und von Tag zu Tag mehr Vertrauen zu dem Zeugen K2 fasste und sich seelisch an ihn anlehnte. Damit findet die Richtigstellung der früheren Einlassung nicht nur eine plausible Erklärung; die Korrektur spricht im Gegenteil gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung insgesamt, da er sie freiwillig und nicht unter dem Druck irgendwelcher Sachbeweise gemacht hat. Sie ist ferner aber auch zu sehen im Zusammenhang mit dem Geständnis im Tötungsfalle “H2“. Er hatte zu jenem Fall noch keine ausführlichen Angaben gemacht, als er am Nachmittag des 8. Juli 2976 seine ursprüngliche Einlassung, er sei im Zusammenhang mit der Tötung des etwa 10jährigen Mädchens zum ersten Mal in den E1 Norden gefahren, als unwahr bezeichnete. Daraus folgt, dass der Angeklagte ganz offensichtlich bemüht war, in beiden Fällen, sogar in diesem – relativ nebensächlichen – Punkt die Wahrheit zu sagen.
Für die Spontanität der Aussageentstehung und damit für die Richtigkeit des Geständnisses spricht im Übrigen die Vielzahl der lebensnah geschilderten zusätzlichen Einzelheiten, die der Angeklagte in flüssiger Form ohne Fragen und Vorhalte der Vernehmungsbeamten berichtete.
Auch die Verhaltensweisen des Angeklagten bei der Tatortbesichtigung vom 20. Juli 1976 sowie die Äußerungen, die er hierbei ungefragt und ohne Vorhalt machte, zeigen eindrucksvoll, dass er die Örtlichkeit alsbald wiedererkannte, sich dort gut zurechtfand und auf der Stelle imstande war, auf einige bauliche Veränderungen gegenüber der Tatzeit hinzuweisen. Bereits beim Befahren der I23straße hatte L1, ohne danach gefragt zu werden, angegeben, das Gelände bzw. die Umgebung komme ihm bekannt vor; es seien jedoch einige Veränderungen dort eingetreten; z. B. seinen neue Häuser vorhanden. Diesen Hinweis wiederholte er, als er mit den Zeugen I18, I19, K2 und O2 auf der dammartigen Anschüttung auf der anderen Seite des Feldes stand; nachdem er sich dieses genau angesehen hatte, wies er in den nordöstlichen von der I23straße und von der P7straße begrenzten Teil des Feldes, erklärte bestimmt, es sei dort gewesen und fügt spontan die Frage hinzu: „War da nicht ein Haus?“. Auf der I23straße zeigte er den Beamten, wo er vor mehr als 14 Jahren U2 ins Roggenfeld gezerrt hatte, nachdem er bereits vor Erreichen dieser Stelle darauf hingewiesen hatte, dass ihm das Mädchen an einem Ort begegnet sei, wo das Kornfeld “tiefer liege“ als die Straße. All diese von L1 selbst stammenden objektiv zutreffenden Hinweise sprechen in Verbindung mit seinen beiden Geständnissen vom 7. und 8. Juli 1976 überzeugend für die Schilderung eines eigenen Erlebnisses, wobei dem Angeklagten sein ausgezeichneter Orientierungssinn im Gelände sowie seine hervorragend ausgebildete Fähigkeit, einen einmal aufgesuchten Ort auch nach sehr langer Zeit wiederzuerkennen und wiederzufinden, zustatten kam.
Diese Feststellung wird durch die dem abgebrochenen Rekonstruktionsversuch folgende Nachvernehmung vom 21. Juli 1976 durch die Zeugen I18, I19 und K2 bestätigt. L1 wiederholte hierbei zunächst die Hinweise, die er am Vortage an Ort und Stelle gemacht hatte, und wies darauf hin, dass jenes nicht mehr vorhandene Haus im Kornfeld gestanden habe, und zwar im Bereich der Annäherung der von rechts kommenden P7straße in die I23straße. Er ergänzte weiterhin, dass die rechts der dammartigen Anschüttung - in Richtung P7straße gesehen - befindlichen Hochhäuser damals, d. h. zur Zeit der Tat, noch nicht vorhanden gewesen seien, was zutraf. Weiter fügte er hinzu, dass er mit dem Mädchen von der Straße die Böschung hinab und dann an dem Zaun vorbeigegangen sei, der jenes seinerzeit noch bebaute Grundstück umgeben habe. Schließlich korrigierte er seine Einlassung vom 8. Juli 1976 hinsichtlich des Rückweges vom Tatort. Er sei nicht – wie er ursprünglich angegeben habe – durch das Kornfeld den gleichen Weg zurück zur Straße gegangen, sondern habe sich an der hinteren Grundstücksgrenze vorbei in Richtung Osten durch das Kornfeld entfernt, sei dann zur P7straße gekommen und von dieser wieder nach links in die I23straße eingebogen. Er sei weiter auf dieser Straße in Richtung X1 gegangen und so noch einmal an dem Haus und der Stelle, wo er das Kind ergriffen habe, vorbeigekommen. Schließlich ergänzte der Angeklagte - insoweit allerdings auf die Frage, ob er noch wisse, zu welcher Tageszeit er die Tat begangen habe -, er meine, es sei morgens gewesen. Die Überzeugung der Kammer, dass all diese Angaben ausschließlich auf eine intensive Gedächtnisarbeit bei hervorragender Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist, wird erhärtet durch die eigene Anregung des Angeklagten, die er am Ende seiner Nachvernehmung vom 21. Juli 1976 äußerte, nämlich “dass es besser wäre, wenn ich mit den Beamten zu solchen Stellen fahre, wo etwas passiert ist. Wenn ich die Gegend sehe, kann ich mich wieder besser erinnern und Einzelheiten schildern.“
Sachlich-inhaltlich enthält die Tatschilderung des Angeklagten, wie er sie bei der Ortsbesichtigung am 20. Juli 1976 und bei seiner Nachvernehmung am folgenden Tage korrigiert und ergänzt hat, zahlreiche Einzelheiten, die nur der Täter wissen kann. Dies beginnt bereits bei der Angabe der Tatzeit. Nachdem er sich zunächst insoweit nicht nur nicht festlegen konnte, vielmehr auch ausschloss, dass es morgens oder abends gewesen sei – Vernehmung vom 7. Juli 1976 – gab er schließlich nach der Ortsbesichtigung an, er meine, es sei morgens gewesen. Diese Richtigstellung gegenüber seinen ersten Angaben ist augenscheinlich auf Grund der Tatortbegehung erfolgt; die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich – nachdem er an Ort und Stelle gewesen war – auch der genaueren Tageszeit der Tat erinnern konnte. U2 hatte am Morgen des 4. Juni 1962 etwa gegen oder kurz nach 07:30 Uhr die elterliche Wohnung verlassen, um rechtzeitig vor Beginn des Schulunterrichts um 08:00 Uhr in der A1schule zu sein. Dort ist sie jedoch nicht mehr angekommen. Auch im Übrigen ist die zeitliche Einordnung des Tatgeschehens – kurz nach der Erdrosselung eines etwas älteren Mädchens (H2) und noch vor der “Sache mit dem Mann am Baggerloch“, d. h. der Tötung zum Nachteil T6 im August 1965 – zutreffend.
Die charakteristischen Merkmale des engeren Tatortes – höhergelegene Straße, Böschung, Kornfeld, das mit etwa mannshohem Roggen bewachsen war, Trampelpfad in Richtung Kornfeld – hat der Angeklagte richtig und in Übereinstimmung mit dem objektiven Tatbefund beschrieben, wie er nach dem Auffinden der Leiche am 18. Juni 1962 von den Zeugen M12, T19, L32, V5 und V3 erhoben und in der Hauptverhandlung überzeugend geschildert worden ist. Weiterhin liegt der Tatort in unmittelbarer Nähe des Schulweges, den U2 nach den Bekundungen ihrer Eltern und Schwestern regelmäßig benutzte. Zwar herrschte ausweislich des verlesenen Wetterberichtes des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt F1 – am 4. Juni 1962 trockenes Wetter; U2 hatte jedoch die Anweisung, auch bei schönem Wetter keinesfalls allein den Fußpfad “B4weg“ zwischen dem Feld und der dammartigen Anschüttung im Bereich der – gedachten – Verlängerung der E15straße zu begehen. Daran hat sich U2 – soweit die hierzu vernommenen Zeugen wussten – gehalten. Demgemäß ist davon auszugehen, dass sie am Morgen des 4. Juni 1962 auf ihrem Weg zur Schule die I23straße benutzt hat. Auf diese Weise konnte sie dem Angeklagten, sowie dieser in seiner Einlassung geschildert hat, auf dem Gehweg der vorgenannten Straße unmittelbar am Kornfeld begegnen. Die Gestalt und das Aussehen des Tatopfers hat der Angeklagte zutreffend geschildert. U2 war etwa 130 cm groß und von schlanker, schmächtiger Gestalt. Sie wirkte nicht wie ein über 11 Jahre altes Mädchen, sondern wesentlich jünger. Demgemäß schätzte der Angeklagte ihr Alter auf etwa 10 Jahre ein. Ihre schlanke kindliche Figur reizte ihn besonders. U2 trug damals – wie auch der Angeklagte angegeben hat – ihre dunkelblonden Haare zu einer Pferdeschwanzfrisur zusammengebunden. Die sekundären Geschlechtsmerkmale waren bei dem Mädchen noch nicht ausgebildet; der Angeklagte hat in Übereinstimmung angegeben, das Opfer habe “noch keine Brust“ und ein unbehaartes Geschlechtsteil gehabt. Die Kleidungsstücke, die U2 zur Tatzeit trug, hat L1 zwar unvollständig, im Übrigen aber entsprechend dem objektiven Tatbefund aufgezählt: Kleid und zwei Schlüpfer, einen hellen und einen dunklen. Jenen auffälligen roten Mantel, den die Zeugin U8 für ihre drei Töchter gefertigt hatte und den U2 zur Tatzeit trug, hat er hingegen nicht erwähnt. Dies lässt sich indessen zwanglos mit Vergessen nach einem Zeitablauf von 14 Jahren erklären, obwohl es sich bei diesem Kleidungsstück um ein ins Auge fallendes Detail handelt. Weiterhin richtig und nahezu vollständig hat der Angeklagte aufgezählt, was U2 im Übrigen bei sich trug: einen Schultornister oder eine Aktentasche – letzteres traf zu – die sich bei dem Gerangel im Roggenfeld öffnete und aus der verschiedene Utensilien herausfielen, und zwar u. a. eine Mappe oder ein Etui mit Schreibstiften und Füllfederhalter, ferner eine Pralinenschachtel, die sich gleichfalls öffnete, so dass Ober- und Unterteil an verschiedenen Stellen lagen, und auf deren Deckel Blumen – es handelte sich um ein Produkt der Marke “Edle Rosen“ – abgebildet waren. In all diesen charakteristischen Details stimmen die Einlassung des Angeklagten und die am Tatort aufgefundenen und sichergestellten Spuren überein. Die aufgeführten Gegenstände lagen verstreut um die Leiche, die Aktentasche war in der Tat geöffnet. Der Zustand der Bekleidung der Leiche, entspricht genau der subjektiven Tatbeschreibung des Angeklagten. L1 hat bei seiner Vernehmung vom 8. Juli 1976 angegeben, das Mädchen habe zwei “Buchsen“, und zwar eine helle und eine dunkle, getragen. Dies habe er bemerkt als er die Hosen bis unter die Knie heruntergezogen habe. Nachdem das Mädchen tot gewesen sei, habe er einen Schlüpfer genommen und so über das Gesicht des Opfers gelegt, dass er die ihn störenden weit aufgerissenen und “nach hinten weggekippten“ Augen nicht mehr habe sehen müssen. Die andere “Buchs“ habe er bei den Beinen des Opfers liegen gelassen. Ferner habe er die Bekleidung des Mädchens nach oben geschoben, weil er ihre Brust habe sehen wollen. Diese Beschreibung des Angeklagten findet ihre exakte Bestätigung durch den objektiven Tatbefund. Die Beamten der F1 Mordkommission stellten am 18. Juni 1962 tatsächlich fest, dass die Bekleidung des Kindes bis in Brusthöhe hochgeschoben war. Der gesamte Unterkörper lag frei und unbekleidet. Unter der linken Wade lag der schwarze Schlüpfer; der rosafarbene Schlüpfer lag über Hals und Mundpartie. Dass die bereits leeren Augenhöhlen nicht mehr bedeckt waren, beeinträchtigt den Beweiswert diese Details in keiner Weise; denn es ist zu bedenken, dass die Leiche zwei Wochen im Freien gelegen und den Einwirkungen der Witterung, insbesondere des Windes, ausgesetzt war. Soweit eine Unstimmigkeit darin gesehen werden mag, dass der Angeklagte bei seiner ausführlichen Vernehmung am 8. Juli 1976 angegeben hat, er meine, er habe später, als er wegging, die Bekleidung wieder nach unten gezogen, wiegt sie jedenfalls nicht schwer. Bereits die Formulierung zeigt, dass der Angeklagte sich insoweit nicht völlig sicher war. Mit Bestimmtheit hatte er demgegenüber angegeben, er habe die Bekleidung des Mädchens nach oben geschoben, wer er die Brust habe sehen wollen. Seine insoweit sichere Erinnerung entspricht – und dies ist entscheidend – dem objektiven Befund. Der von L1 geschilderte Tathergang steht weiterhin in Einklang mit den Darlegungen des Obduzenten und Sachverständigen H9, der auf Grund mikroskopischer Feinuntersuchungen des rechten Kopfnickermuskels und eines Teil des rechten Lungenoberlappens zu dem Ergebnis gelangt ist, es habe höchstwahrscheinlich eine nicht mehr näher zu charakterisierende Gewalteinwirkung am Halse des Tatopfers stattgefunden, die nach den Befunden an der Lunge mit größter Wahrscheinlichkeit einen Erstickungstod verursacht habe. Schließlich entspricht das gesamte von L1 geschilderte Tatgeschehen seiner devianten sexuellen Triebhaftigkeit. Er hat nach Überzeugung der Kammer im Falle “U2“ modellhaft alles realisiert was er unter “eine Frau oder ein Mädchen poppen“ verstand. Als wesentliche Bestandteile sind – wie seine Tatdarstellung zeigt – festzuhalten: überraschendes, dem nichtsahnenden Opfer keine Chance lassendes Zupacken, Wegschleppen zu einer gegen Sicht geschützten Stelle, Versuch einer zärtlichen Annäherung durch Küssen, steigende sexuelle Erregung infolge Gegenwehr des Opfers, Versuch des Geschlechtsverkehrs durch Einführen des steifen Gliedes in die Scheide des Opfers, vorzeitiger Samenerguss, Luststeigerung und Befriedigung durch weitere Gewaltanwendung, Beobachtung des um sein Leben kämpfenden Opfers und schließlich Tötung, anschließend Manipulation an Brust und Genital des Opfers oder Betrachten dieser Körperteile und nochmalige Selbstbefriedigung durch Masturbation. Es stellt dies das Grundhandlungsmuster des Angeklagten zum Zwecke seiner Triebbefriedigung dar, wie es allen Taten zugrunde liegt und vorliegend – ebenso wie in dem später zu erörternden Fall der Tötung des Kindes L17 – besonders deutlich wird.
Die naturgemäß von Zufälligkeiten abhängige Auswahl des Tatortes im Getreidefeld an der I23straße erscheint auf den Ersten Blick außergewöhnlich und aus dem Rahmen fallend. Es handelt sich weder um ein von jeder Bebauung weit abgelegenes Gebiet noch um ein Wald- oder Buschgelände. Gleichwohl war es hervorragend geeignet für das Vorhaben des Angeklagten. Das Getreide stand Anfang Juni 1962 nahezu mannshoch. Die I23straße war seinerzeit keinesfalls so belebt wie dies 1976 zum Zeitpunkt der versuchten Rekonstruktion der Fall war und es sich bis zur Ortsbesichtigung durch die Kammer am 8. Mai 1981 noch gesteigert hat. Die Hochhäuser jenseits der dammartigen Aufschüttung südlich des Feldes, von denen aus eine Sicht über das gesamte Feld ermöglicht wird, waren damals nicht vorhanden. Einen entscheidenden Sichtschutz bot außer dem hohen Roggen das erst 1967 abgerissene Haus I23straße 164 mit seinem dicht bepflanzen Garten. Es verdeckte die Sicht von der I23straße auf den Tatort auch für solche Passanten, die zur Tatzeit zufällig die I23straße begangen hätten. Eine Sichtmöglichkeit von der Fahrbahn der I23straße bestand infolge der damals bereits vorhandenen Böschung von vornherein nicht. Schließlich ist zu bedenken, dass der Angeklagte im Feld sein Opfer sofort zu Fall brachte und sämtlich weitere Tathandlungen erst vornahm, als beide auf dem Boden lagen, was einen weiteren Sichtschutz bewirkte. Dass an jener Stelle, an der der Angeklagte sich mit seinem Opfer befand, das Getreide naturgemäß niedergetreten bzw. niedergewalzt wurde, brauchte nicht ohne weiteres aufzufallen; die Beamten, die nach dem Fund der Leiche die Ermittlungstätigkeit am Tatort aufnahmen, haben übereinstimmend bekundet, dass sich seinerzeit an und in jenem Feld zahlreiche “platte“ Stellen solcher Art gefunden hätten, die durch Eindringen Jugendlicher in das Getreide verursacht worden seien. Somit ergibt sich, dass auch dieser etwas “untypische“ Tatort dem Angeklagten, der vor dem Zugriff seiner Gewohnheit nach mit dem Instinkt des “Jägers“ rundum gesichert hatte, hinreichend Schutz davor bot, von dritten Personen gesehen oder überrascht zu werden. Insoweit fällt schließlich auch ins Gewicht, dass der bereits vor dem Zugriff erregte Angeklagten – hier wie auch sonst außer im Fall der Tötung des Kindes L17 – blitzschnell handelte, so dass vom überraschenden Zupacken bis zur Tötung des Opfers nur einige wenige Minuten vergingen.
Die Schwurgerichtskammer erachtet es auf Grund der übereinstimmenden bzw. einander widerspruchsfrei ergänzenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen EKHK L18, KHK I18, KHM I19, KHM K2, KHM E7 und KKin z. A. O2 für ausgeschlossen, dass gelegentlich der Vernehmungen durch die E1 Mordkommission dem Angeklagten hinsichtlich des Falles “U2“ Informationen oder Hinweise an Hand der ursprünglichen Ermittlungsakten 46/8 c/ 9c Js 799/62 Staatsanwaltschaft E1 gegeben worden sind, die es L1 ermöglicht hätten, seine Einlassung entsprechend schlüssig und stimmig auszurichten. Auch die Beamten, die sich mit L1 über diesen Fall unterhalten, haben, nach Überzeugung der Kammer nichts in ihn “hineingefragt“.
Wie aus dem wiedergegebenen “Einstieg“ in den Fall “U2“ ersichtlich ist, hat der Angeklagte im Anschluss an eine Phase depressiver Verstimmung von sich aus zunächst am Abend des 7. Juli 1976 in groben Zügen und am folgenden Tage ausführlich das Tatgeschehen der Sache nach geschildert. Dem Zeugen K2 war zwar auch auf Grund des Fernschreibens des Landeskriminalamts E14 vom 7. Juli 1976 zu diesem Zeitpunkt der vorliegende Fall als unaufgeklärt bekannt; der Beamte wusste jedoch keinerlei Einzelheiten. Er hat niemals Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E1 genommen, und zwar auch nicht nach der Vernehmung des Angeklagten vom 8. Juli 1976. Das gilt in gleicher Weise für den Zeugen E7, der sich als Teilnehmer an den Vernehmungen vom 7. und 8. Juli 1976 im Wesentlichen darauf beschränkt hat, das niederzuschreiben, was der Angeklagte schilderte. Überdies steht fest, dass die ursprüngliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E1 der Mordkommission am 7. und 8. Juli 1976 überhaupt noch nicht zugänglich war. Ausweislich der Verfügung aus den Handakten der Staatsanwaltschaft wurde dieser Vorgang erst am 8. Juli 1976 an die Kriminalpolizei abgesandt und ging frühestens am folgenden – mithin am 9. Juli 1976 – Tage dort ein. Abgesehen davon hatte der Zeuge EKHK L18 als Leiter der Mordkommission erstmals am 6. und dann am 8. Juli 1976 ausdrücklich angeordnet und allen Mitarbeitern bekanntgemacht, dass dem Angeklagten bei seinen Vernehmungen auf keinen Fall solche Einzelheiten aus den bereits vorhandenen Unterlagen vorgehalten werden dürften, die nur dem Täter oder den Tatortbeamten bekannt sein konnten. Die dem Zeugen L18 nachgeordneten Beamten haben übereinstimmend bekundet, sie hätten sich ausnahmslos an diese Anweisung des Kommissionsleiters gehalten. Die Kammer hat nicht die geringste Veranlassung gefunden, dies in Zweifel zu ziehen.
Auch anlässlich der Besichtigung des Tatortes am 20. Juli 1976 und des Versuchs der Rekonstruktion sind dem Angeklagten keinerlei Anleitungen gegeben worden, die ihn bei der Orientierung im Sinne seines bereits auf der Dienststelle abgelegten Geständnisses hätten beeinflussen können. Die Zeugin O2, die damals als auszubildende Kriminalkommissarin z. A. des Erkennungsdienstes lediglich als Opfer fungieren sollte, kannte weder den Tat- bzw. Leichenfundort noch Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens. Die Zeugen I19 und K2 hatten nur Kenntnis von der Einlassung des Angeklagten, nicht aber von dem Inhalt der früheren Ermittlungsakte, in die sie bis dahin entsprechend den Weisungen des Kommissionsleiters nicht Einblick genommen hatten und die sie auch späterhin nicht eingesehen haben. Der Zeuge KHK I18, Stellvertreter des Kommissionsleiters, wusste lediglich, wo das Kornfeld lag, in dem 1962 die Leiche U2 gefunden worden war. Genauere Einzelheiten waren ihm nicht bekannt. Auch er hatte vor der Ortsbesichtigung, weder Einblick in die Ermittlungsakten genommen noch waren ihm von dem Zeugen L18 Hinweise aus jenen Unterlagen gegeben worden, die ihn in die Lage versetzt hätten, an Ort und Stelle nachzuprüfen, ob die Schilderungen L1 mit dem Tatbefund übereinstimmten, und gegebenenfalls entsprechende Vorhalte zu machen. Diesem Wissensstand der Zeugen entspricht, dass der Angeklagte sich an Ort und Stelle – immer einige Schritte vor seinen Begleitern einhergehend – selbst orientierte und die Beamten führte. Er erklärte ungefragt, dass ihm die Gegend bekannt vorkomme, dass und welche baulichen Veränderungen inzwischen vorgenommen worden seien, dass zur Tatzeit im nordöstlichen Bereich des Kornfelds ein Haus mit Garten gestanden habe, und zeigte ihnen schließlich die Stelle auf der I23straße, wo er seinerzeit das ihm entgegenkommende Kind ergriffen und ins Feld gezerrt hatte. Es hat sich keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dem Angeklagten irgendeine dieser Einzelheiten gewissermaßen “in den Mund gelegt“ worden wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der Nachvernehmung am folgenden Tage, dem 21. Juli 1976, die von den Zeugen I18, I19, und K2 durchgeführt wurde. Hierbei bestätigte der Angeklagte in Frage und Antwort das, was er an Einzelheiten bereits am Vortage den Beamten in Ergänzung seines ursprünglichen Geständnisses erklärt hatte. Überdies stellte er – wie bereits erwähnt – richtig, dass er nach der Tat nicht auf demselben Wege das Kornfeld verlassen habe, sondern dass er an der hinteren umzäunten Grenze des damals noch vorhandenen Hausgrundstücks entlang durch das Getreidefeld zur P7straße gegangen, von dort nach links auf die I23straße abgebogen und so wieder an der Stelle vorbeigekommen sei, an der er kurz zuvor das Opfer ergriffen hatte. Insbesondere diese Richtigstellung spricht gegen jegliche unkorrekte Einflussnahme der Vernehmungsbeamten auf das, was der Angeklagte inhaltlich schilderte. Denn naturgemäß war dieses Detail nicht aus den Ermittlungsakten ersichtlich. Die Zeugen hätten von daher gesehen nicht den geringsten Anlass gehabt, den Angeklagten nach seinem Rückweg vom Tatort zu befragen. Die Aufnahme dieses Details in die Vernehmungsniederschrift spricht überzeugend dafür, dass sie – was sie übereinstimmend bekundet haben – hier wie auch sonst lediglich das niedergeschrieben haben, was ihnen der Angeklagte angab. Im Übrigen war sämtlichen Mitgliedern der Mordkommission, soweit sie unmittelbar mit ihm befasst waren, die bei dem Angeklagten infolge seiner Persönlichkeitseigenart bestehende Gefahr, etwas in ihn “hineinzufragen“, bekannt. Gerade diesem Umstand trug die Anweisung des Kommissionsleiters L18 vom 8. Juli 1976 Rechnung, die sicherstellen sollte, dass dem Angeklagten keinerlei Vorhalte gemacht wurden, die geeignet waren, ihm etwas “in den Mund zu legen“. Dass diese Anweisung ausnahmslos auch im vorliegenden Falle befolgt worden ist, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden, dies bestätigenden Aussagen der Kriminalbeamten. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass gewisse charakteristische Eigenarten des Tatbefundes in den Einlassungen des Angeklagten überhaupt keine Erwähnung finden, so beispielsweise der auffällige rote Mantel mit angenähter brauner Kapuze, den U2 am Tattage trug, oder die blaue Zigarettenblechdose mit der Aufschrift “North State“, der an den “V4 I14“ gerichtete Brief sowie die bunt bemalte handgefertigte Landkartenskizze der Niederlande. Hätten die Zeugen I18, I19, K2 und E7 davon Kenntnis gehabt und sich über die erwähnte Anweisung des Kommissionsleiters hinweggesetzt, so hätte sich wegen der charakteristischen Eigenart dieser Tatortbefunde eine entsprechende Befragung des Angeklagten aufgedrängt. Gleiches gilt hinsichtlich des 1962 noch vorhandenen, im Jahre 1967 abgerissenen Hauses I23straße 164, das im Bereich des Kornfeldes lag. Für einen Kriminalbeamten, die von dieser später weggefallenen Besonderheit des Tatortes Kenntnis gehabt hätte, hätte es zumindest sehr nahegelegen, den Angeklagten – sei es auch in einer unauffälligen Form – danach zu befragen. Das ist aber seitens der Zeugen K2 und E7 nicht geschehen. Erst bei der Ortsbesichtigung am 20. Juli 1976 hat der Angeklagte selbst auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, der dann von dem Zeugen X11 vom Bauordnungsamt der Stadt E1 dahin bestätigt wurde, dass sich tatsächlich 1962 dort das Haus I23straße 164 befunden habe, das fünf Jahre später abgerissen worden sei.
Dass der Angeklagte den Vernehmungsbeamten ohne eine unzulässige Aussageinduktion ausschließlich ein tatsächlich erlebtes reales Geschehen geschildert hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer weiteren Erwägung. Wie bereits dargelegt, hat L1 im Tötungsfall “U2“ seine sexuell devianten Vorstellungen modellhaft und sexualwissenschaftlich stimmig realisiert. Mangels Hinzuziehung eines Sexualpsychiaters ist es aber ausgeschlossen, dass die insoweit nicht vorgebildeten Vernehmungsbeamten ungeachtet eventueller subjektiver “Tat-Täter-Theorien“ die schwierigen wissenschaftlichen Zusammenhänge kannten oder durchschauten, zumal der sexualpsychiatrische Sachverständige T12 erst wesentlich später – nämlich nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen – mit der Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten beauftragt worden ist. Aus den Ermittlungsakten 46/8 c/9 c Js 799/62 Staatsanwaltschaft E1 ergeben sich naturgemäß insoweit keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage erachtet es die Kammer für schlechthin unmöglich, dass die Zeugen I18, I19, K2 und E7 das sexualwissenschaftlich stimmige Handlungs- und Erlebnismuster, das der Angeklagte auf Grund seiner triebhaften Abartigkeit gerade im Tötungsfalle “U2“ in modellhafter Weise verwirklicht hat, in ihn “hineingefragt“ oder ihm Informationen vermittelt hätten, auf Grund derer L1 trotz seiner dürftigen intellektuellen Ausstattung imstande gewesen wäre, die komplizierten, mit subjektiven Reaktionen und Vorstellungen verknüpften sexualpathologischen Vorgänge und Zusammenhänge in sich schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Für die Annahme des Gegenteils ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte; sie wäre nach der sicheren Überzeugung der Kammer schlechthin absurd und in keiner Weise zu begründen.
Im Übrigen hat die Schwurgerichtskammer sich durch Besichtigung des Tat- bzw. Leichenfundortes am 8. Mai 1981 selbst ein anschauliches und eingehendes Bild von der Örtlichkeit verschafft. Die Zeugen M12, T19, L32, N9 und S9 haben den von ihnen am 18. Juni 1962 erhobenen Tatbefund an Ort und Stelle nochmals geschildert und die damals gefertigten Skizzen – Bl. 5 und 6 der Ermittlungsakten 46/8 c/9 c Js 799/62 Staatsanwaltschaft E1 – erläutert. In Augenschein genommen wurden ferner die damals bei der Leiche sichergestellte bunt bemalte, vom Tatopfer selbst gefertigte Handskizze der Niederlande sowie den handgeschriebenen Brief U2, der gerichtet war an den “V4 I14“. Die bei dem Ortstermin gleichfalls anwesenden Zeugen KHK I18, KHM K2 und KKin O2 haben der Kammer im Einzelnen dargelegt, wie der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung vom 20. Juli 1976 agiert hat. Die Kammer hat den gesamten Weg, den die Beamten damals mit dem Angeklagten abgeschritten sind, nachvollzogen. Sie hat dabei die Bekundungen der Zeugen I18, K2 und O2 bestätigt gefunden. Tatsächlich lag jenes im Jahre 1967 abgerissene Haus I23straße 164 in dem Bereich des Kornfeldes, auf das der Angeklagte nach den Bekundungen der vorgenannten Zeugen seinerzeit bei der Ortsbegehung vom 20. Juli 1976 hingedeutet hatte. Die Kammer hat auch die Stelle auf der XI23straße aufgesucht, wo der Angeklagte nach seiner Demonstration am 20. Juli 1976 die ihm entgegenkommende U2 ergriffen und ins Getreidefeld gezerrt haben will. Dies war in der Tat in unmittelbarer Nähe des 1962 noch im Bereich des Kornfeldes stehenden Hauses I23straße 164; die Umrisse des Grundstücks waren bei der Ortsbesichtigung durch die Kammer am 8. Mai 1981 zwar schwach, aber deutlich zu erkennen.
Insgesamt hat die Hauptverhandlung an Ort und Stelle ergeben, dass die Einlassung des Angeklagten sowie seine Erklärungen vom 20. Juli 1976 zwanglos in Einklang zu bringen sind mit den Schilderungen der Tatörtlichkeit und der Tatbefunde durch die damals ermittelnden Beamten der F1 Mordkommission.
Trotz aller Übereinstimmungen hat die Kammer nicht übersehen, dass die Beweisaufnahme auch gewisse Umstände ergeben hat, die – für sich betrachtet – Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu begründen geeignet sein können. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch im Fall “U2“ es nicht mehr möglich war, genau festzustellen, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte am 4. Juni 1962 gearbeitet hat. Fest steht auf Grund der Bekundungen der Zeugen E13, N8, B3, L31 und M13, dass er an jenem Tage nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Da die Schichtenbücher aus dem Jahre 1962 nicht mehr vorhanden waren, ließ sich hingegen nicht feststellen, welche Schicht der Angeklagte gefahren hat oder ob er eventuell schichtfrei hatte. Diese Unsicherheit wiegt indessen nicht schwer und ist unter keinen Umständen geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort am Morgen des 4. Juni 1962 zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr lässt sich auf mehrfache Weise plausibel erklären. Entweder hatte er Nachmittagschicht, schichtfrei oder er ist der Arbeit an diesem Tag – entschuldigt oder unentschuldigt – ferngeblieben. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um rein theoretische, sondern um durchaus realistische und lebensnahe Möglichkeiten, die die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort erklären. Die Kammer ist – ohne sich allerdings auf eine dieser Alternativen festlegen zu können – davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit jedenfalls nicht auf seiner Arbeitsstelle bei der Firma N1 in E1-I6 war.
Wie bereits erwähnt, hatten die Eheleute U8 und U9 ihren Kindern freigestellt, bei schönem Wetter auch den unbefestigten Fußpfad “B4weg“ zwischen der dammartigen Anschüttung im Bereich der – gedachten – Verlängerung der E15traße und dem Kornfeld zu benutzen. Der Angeklagte hat U2 aber auf der I23straße – mithin auf der anderen Seite des Feldes – ergriffen und dann zum Tatort geschleppt. Der Weg, den das Kind an jenem Morgen zur Schule genommen hat – nämlich über die I23straße und nicht über jenen “B4weg“ – entspricht aber genau den Weisungen der Eltern; denn diese hatten ihren Kindern die Benutzung des Pfades auch bei trockenem Wetter nur zu dritt gemeinschaftlich gestattet. U2 hatte sich am Morgen des 4. Juni 1962 alleine ohne Begleitung ihrer Schwestern, für die der Unterricht später begann, auf den Schulweg gemacht.
Im Ermittlungsverfahren sind seinerzeit verschiedene kindliche Zeugen gehört worden, die U2 kannten. So haben der damals 12 Jahre alte Zeuge M15 und sein zwei Jahre jüngerer Bruder M16 bekundet, die ihnen bekannte U2 sei ihnen an dem Tag, an dem sie verschwunden sei, auf jenem “B4weg“ zwischen dem Damm und dem Kornfeld entgegengekommen. Ihr sei ein ihnen – den Zeugen – unbekannter Mann gefolgt, der seinen Hut tief ins Gesicht gezogen habe. Als sie sich kurz darauf umgedreht hätten, hätten sie weder U2 noch den Mann gesehen. Der damals 12jährige Zeuge K5 sowie die seinerzeit 9jährige Zeugin Q6, jetzt verheiratete J1, haben im Ermittlungsverfahren bekundet, sie hätten U2 noch am Nachmittag des 4. Juni 1962 an verschiedenen Stellen in X1 gesehen und sie dabei zweifelsfrei an ihrem roten Mantel mit brauner Kapuze erkannt. Diese – nunmehr erwachsenen – Zeugen sind zu ihren früheren Angaben in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die beiden Zeugen Gebrüder M15 und M16 vermochten sich auch jetzt noch daran zu erinnern, dass ihnen U2 an einem Tage im Frühjahr oder Sommer 1962 auf dem “B4weg“ zwischen Damm und Kornfeld entgegengekommen und dass ihr ein älterer Mann gefolgt sei. Ob dies gerade am 4. Juni 1962 der Fall war, ließen sie jedoch offen. Die Zeugen K5, M15 und M16 hatten auch nach Vorhalt ihrer früheren Angaben keinerlei konkrete Erinnerung mehr. Sie gaben vielmehr in der Hauptverhandlung vor der Kammer an, dass sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit damals geirrt hätten. Übereinstimmend haben alle diese – damals noch kindlichen – Zeugen darauf hingewiesen, dass der Fall in X1 ungeheures Aufsehen erregt habe, zumal der Tötungsfall “H2“ zu jener Zeit noch nicht aufgeklärt gewesen sei. Sie alle seien sowohl von den Eltern wie auch von den Lehrern immer wieder auf eventuelle Beobachtungen bezüglich U2 angesprochen worden und hätten sich bemüht, an sie gerichtete Fragen zu beantworten. Dabei seien sie sich – wie insbesondere die Zeugin J1 hervorgehaben hat – auch “wichtig“ vorgekommen. Der Zeuge K5 hat in der Hauptverhandlung offen eingeräumt, er sei sicher, dass er sich damals getäuscht habe und nicht U2, sondern ein anderes Mädchen gesehen habe, das dieser geähnelt habe. Berücksichtigt man zu dem, dass auch die beiden Schwestern des Tatopfers gleiche Mäntel wie Monika trugen, so liegt hier insbesondere die Gefahr nahe, dass K5 und J1 eine der Schwestern für U2 gehalten haben. Was die Aussage der beiden Zeugen M15 und M16 anbelangt, so ist die Kammer davon überzeugt, dass sie U2 auf dem “B4weg“ durchaus begegnet sein mögen, nicht jedoch am Morgen des Tattages. Wenn die beiden damals 12 bzw. 10 Jahre alten Zeugen sich im Ermittlungsverfahren jedoch auf den Tag des Verschwindens des ihnen bekannten Mädchens festgelegt haben, so findet dies zwanglos seine Erklärung darin, dass sie von erwachsenen – ihren Eltern insbesondere von Lehrern – auf eventuelle Beobachtungen gerade an jenem Tattage angesprochen worden sind und dass sie ihre Wahrnehmungen demzufolge auf das ihnen gewissermaßen “in den Mund gelegte“ Datum 4. Juni 1962 verlegt haben, ohne dass dies jedoch den Tatsachen entsprach. Jedenfalls sind unter Berücksichtigung aller Umstände den damaligen Bekundungen all dieser seinerzeit noch kindlichen Zeugen, die in einer Atmosphäre hoher Erregung zu Protokoll gegeben wurden, mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass ihnen angesichts der Vielzahl der überzeugenden Beweisanzeichen, die dafürsprechen, dass U2 am Morgen des 4. Juni 1962 auf der I23straße von L1 ergriffen und anschließend getötet wurde, kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Dass die Zeugen sich zumindest hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Beobachtungen irren, ist angesichts der dargelegten Gesamtumstände nicht nur möglich, sondern nach Überzeugung der Kammer sicher.
Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung weiterhin Zweifel angemeldet, ob die Stelle, an der die Leiche U2 am 18. Juni 1962 gefunden wurde, überhaupt als Tatort in Betracht kam und dabei darauf hingewiesen, dass das Entdeckungsrisiko für den Angeklagten so nahe an der I23straße viel zu hoch gewesen sei. Die Kammer hat auch dies bedacht. Sie hat bereits darauf hingewiesen, dass die I23straße zur Tatzeit nicht im mindestens so belebt und befahren war wie 1976 und in verstärktem Maße bei der Ortsbesichtigung der Kammer am 8. Mai 1981. Das seinerzeit fast mannshohe Getreide – das Feld war mit Roggen bewachsen – bot nach Überzeugung der Kammer bereits allein hinreichenden Sichtschutz, zumal der Angeklagte sich mit seinem Opfer sofort auf den Boden legte, wo er die eigentlichen Tathandlungen vornahm. Hinzu kam der hervorragende Sichtschutz durch das damals dort im Feld stehende Haus I23straße 164, das mit einem umzäunten bewachsenen Garten umgeben war. Schließlich war die Stelle von der Fahrbahn der I23straße schon infolge des böschungsartigen Abhanges nicht einzusehen. Nicht auszuschließen wäre lediglich eine Entdeckung durch Passanten gewesen, die den Fußweg der I23straße an jener Seite benutzt hätten. Der Angeklagte hatte sich vorher jedoch davon überzeugt, dass derartige Passanten zu dieser Zeit nicht in der Nähe waren. Dass an der Stelle, wo der Angeklagte sich mit seinem Opfer befand, noch im Verlauf der Tathandlung das Getreide niedergedrückt wurde, musste schon deshalb nicht unbedingt auffallen, weil nach den Angaben der Tatortbeamten mehrere solcher “lochartigen“ Stellen vorhanden waren, an denen Jugendliche das Getreide “plattgetreten“ hatten. Nicht zuletzt ist aber von Bedeutung, dass die Polizei trotz intensiver Suche im Bereich auch des Roggenfeldes und um das Roggenfeld herum die Leiche U2 erst nach zwei Wochen aus dem Hubschrauber entdeckte. Daraus folgt, dass die Stelle, wo U2 lag und wo sie von dem Angeklagten am 4. Juni 1962 getötet worden war, auch von dem Fußweg der I23straße aus nicht einzusehen war. Wäre dies doch der Fall gewesen, so hätten die im Einsatz befindlichen Beamten das tote Kind nach Überzeugung der Kammer zu einem früheren Zeitpunkt gefunden.
Unschädlich ist schließlich, dass sowohl bei der Ortsbesichtigung vom 20. Juli 1976 wie auch bei der Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 8. Mai 1981 der genaue Tat- bzw. Fundort der Leiche nicht gefunden worden ist. Das war exakt auf den Quadratmeter auch gar nicht mehr möglich; denn das Feld war weder 1976 noch 1981 in entsprechender Weise mit Roggen bewachsen wie zur Tatzeit; überdies fehlte sowohl 1976 wie auch 1981 als fester Bezugspunkt zum Tat- bzw. Leichenfundort jenes inzwischen abgerissene Haus I23straße 164. Es steht aber fest, dass die Tat jedenfalls in dem engen Bereich begangen worden ist, den der Angeklagte am 20. Juli 1976 den ihn begleitenden Beamten der E1 Mordkommission gezeigt hat und an dem die Kammer die Hauptverhandlung am 8. Mai 1981 durchgeführt hat.
Die Überzeugung der Schwurgerichtskammer von der Richtigkeit des Geständnisses, das der Angeklagte gegenüber der Kriminalpolizei im Falle “U2“ abgelegt hat, wird letztlich gestützt durch das wissenschaftlich fundierte Gutachten des hochqualifizierten aussagepsychologischen Sachverständigen N5. Dieser hat zwar darauf hingewiesen, dass eine erhöhte physische und psychische Belastung des Angeklagten bei den beiden ersten Vernehmungen am späten Abend des 7. Juli 1976 und am Nachmittag des 8. Juli 1976 nach der Rekonstruktion und der “Nachvernehmung“ im Tötungsfall “T6“ und somit gegebenenfalls Konzentrationsschwierigkeiten nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Überdies sei möglich, dass die Zeugen K2 und E7 sich bei der Vernehmung bewusst oder unbewusst von gewissen Tat- / Tätervorstellungen – Sexualtat mit anschließendem Deckungsmord – hätten leiten lassen. Dies falle aber nicht ins Gewicht. Fragen mit Suggestivwirkung bzw. suggestivem Angebot seien in keiner der zum Fall “U2“ gefertigten Vernehmungsniederschriften zu erkennen. Im Übrigen enthalte die Einlassung des Angeklagten mindestens vier “einzigartige“ Details mit hohem individuellen Seltenheitscharakter, und zwar: Tatort ca. 30 – 40 m in einem Kornfeld in der Nähe eines damals noch stehenden Hauses; zwei ausgezogene Schlüpfer des Opfers, und zwar einen hellen und einen dunklen; Pralinenschachtel mit Blumen sowie Mappe mit Füllfederhalter und Schreibstiften aus Schultornister oder Aktentasche des Opfers gefallen; Gesicht des Opfers nach der Tötung mit hellem Schlüpfer bedeckt. Zutreffend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass alle die genannten “einzigartigen“ Details von L1 nicht gleichsam isoliert geschildert wurden, dass sie vielmehr eng verknüpft sind mit der Beschreibung des Handlungsablaufs und der sexuellen Wahrnehmung bzw. Erlebnisse des Angeklagten in Verbindung mit der Tatausführung. Als “besondere“ Details, die zwar keinen individuellen Seltenheitscharakter beanspruchen, gleichwohl aber als Beweisanzeichen von erheblicher Bedeutung sind, hat der Sachverständige hervorgehoben: Bekleidung des Opfers nach oben geschoben; unausgebildete Brust, unbehaartes Genital; auf etwa 10 Jahre geschätztes Alter des Opfers; Pferdeschwanzfrisur, Verbleiben des zweiten Schlüpfers am Bein des Kindes, kein koitales Eindringen des Gliedes des Angeklagten, Samenerguss außerhalb der Scheide des Opfers. Auch hier hat der Sachverständige überzeugend hervorgehoben, dass sich diese “besonderen Details“ nahtlos und widerspruchsfrei in die Beschreibung des emotionalen und sexuellen Erlebnis- und Handlungsmusters des Angeklagten einfügen. Aus aussagepsychologischer Sicht sei – so hat der Sachverständige weiter ausgeführt – letztlich entscheidend, dass die Schilderung des gesamten Geschehens durch einen hohen Grad von Anschaulichkeit, Detailreichtum und individueller Durchzeichnung gekennzeichnet sei; die Tatdarstellung “repräsentiere“ inhaltlich beispielhaft die Psychodynamik von sexuell deviantem Erleben, Handeln und Töten. Charakteristische Beschreibungsmerkmale des dynamischen Geschehensablaufs seien insbesondere Zärtlichkeitsversuche, Gegenwehr des Opfers mit sexueller Stimulanswirkung auf L1, Koppelung von sexueller Erregung mit Würgen und fast sofortiger Ejakulation ohne genitales Eindringen, anschließend voyeuristische Beobachtung zunächst des Todeskampfes des Opfers wie Augenverdrehen, Röcheln, Zusammensacken, alsdann Bedeckung des Gesichts der Toten und endlich voyeuristische Betrachtung der Geschlechtsorgane und der Brüste sowie Masturbationshandlungen. Schließlich stünden sämtliche “einzigartigen“ und “besonderen“ Details des von L1 beschriebenen Tatgeschehens in Einklang mit den objektiven Befunden an der Leiche und am Leichenfundort. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Tatorthinweise, des Alters und der körperlichen Reifungsmerkmale des Mädchens, der Tötungsart, der Pferdeschwanzfrisur des Opfers, weiter bezüglich verschiedener Bekleidungsdetails, des Endzustandes der Bekleidung des Opfers nach der Tatausführung – Bekleidung bis zur Brusthöhe hochgeschoben, ein Schlüpfer über dem Gesicht, ein Schlüpfer an den Beinen - , endlich hinsichtlich der Schultasche mit den herausgefallenen Gegenständen, der geöffneten Pralinenschachtel sowie hinsichtlich des Fehlens jeglicher Spermaspuren im Scheidengewölbe und / oder im Genitalbereich.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige N5 zu dem Schluss, die Einlassung des Angeklagten zum Fall “U2“ erfülle verschiedene Realitätskriterien insbesondere auf Grund der Verknüpfung zahlreicher Details mit der Psychodynamik des sexuell devianten Erlebens und Handelns. Die dadurch begründete Annahme, dass die Tatschilderung des Angeklagten auf einem tatschlich erlebten Geschehen beruhe, werde in hohem Maße dadurch gestützt, dass die charakteristischen Einzelheiten des kriminalpolizeilichen Geständnisses durch objektive Tatbefunde bestätigt wurden. Für die Begründung der Gegenprothese habe die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Bei Ausschluss einer Aussageinduktion sei ein “blindes Erraten“ oder bewusstes “Erfinden“ der in sich schlüssigen und stimmigen Tatschilderung weder psychologisch noch vernunftmäßig belegbar.
Die Ausführungen des Sachverständigen N5 entsprechen sowohl hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Begründung wie auch im Ergebnis vollständig der Überzeugung, zu der die Kammer auf Grund ihrer eigenen ausführlich dargelegten Beweiswürdigung gelangt ist. Danach besteht kein begründeter Zweifel daran, dass der Angeklagte U2, wie er es bei der Kriminalpolizei im Einzelnen geschildert hat, getötet hat.
Die Feststellung, dass die Obduktion der stark in Verwesung übergegangenen und von Madenfraß erheblich beschädigten Leiche U2 eine eigentliche Todesursache nicht ergeben habe, beruht auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Obduzenten, des Leitenden Stadtmedizinaldirektor H9. Dieser Sachverständige hat auch die mikroskopischen Feinuntersuchungen des rechten Kopfnickermuskels und eines Teiles des rechten Lungenoberlappens durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gewaltsame Einwirkung auf den Hals des Opfers stattgefunden habe, die den Erstickungstod zur Folge gehabt habe. Spermienspuren hat er bei seinen Untersuchungen hingegen weder in der Scheide noch im Scheidenbereich gefunden. Der Sachverständige H9 hat sein Gutachten klar und übersichtlich erstattet. Er hat die Untersuchungsmethoden, deren er sich im Einzelnen bedient hat, dargelegt und erklärend erläutert. Seine Ausführungen waren für jedes Mitglied der Schwurgerichtskammer verständlich und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist ersichtlich nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sein Gutachten enthält – wie die Kammer nach kritischer Prüfung festgestellt hat – keinerlei Widersprüche. Anlass zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen bestand nicht. Im Übrigen ist H9 den berufsrichterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts seit vielen Jahren als sorgfältiger und zuverlässiger gerichtsmedizinischer Gutachter bekannt.
Die Feststellungen, dass sich an den Kleidungsstücken des Opfers, soweit sie nicht von Fäulnisflüssigkeit durchtränkt waren, keinerlei tatrelevante Spuren – insbesondere keine Spermienreste – fanden, beruht auf dem in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen schriftlichen Untersuchungsbericht, den der inzwischen verstorbene frühere Sachverständige Regierungsmedizinalrat M11 vom Bundeskriminalamt am 30. Juli 1962 erstattet hat.
Die Feststellung, dass der Angeklagte sein Opfer mit direktem Vorsatz handelnd getötet hat, ergibt sich aus der eigenen Einlassung L1 hierzu bei der Kriminalpolizei. Er hat dort angegeben, er habe das Mädchen in dem Augenblick, als es bei ihm zum vorzeitigen Samenerguss gekommen sei, “einfach jetzt kaputtmachen“ müssen. Er habe deshalb ihren Hals mit beiden Händen umfasst, die Daumen auf den Kehlkopf gelegt und so lange mit aller Kraft zugedrückt, bis das Mädchen sich nicht mehr bewegt habe. Dabei habe er dem Opfer genau ins Gesicht geschaut, weil es ihn interessiert habe zu sehen, wie ein Mensch sterbe. Er habe hierbei bemerkt, wie das Opfer die Augen verdreht, geröchelt und schließlich so “geknickt“ habe, d. h. zusammengesackt sei. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass jemand, der einen anderen Menschen in dieser Weise würgt, bis der Angegriffene sich nicht mehr regt, der dabei die Merkmale des Todeskampfes des Gewürgten bewusst interessiert beobachtet, diesen töten will und den Todeseintritt, den er ja erstrebt hat, nicht nur billigend in Kauf nimmt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte einerseits U2 getötet hat, um sich höchsten sexuellen Lustgewinn und Befriedigung zu verschaffen, dass er andererseits mit der Tötung aber auch den Zweck verfolgte zu verhindern, dass das überlebende Opfer ihn bei der Polizei anzeigte und er später als Täter ergriffen, identifiziert und bestraft werde, ergibt sich gleichfalls aus der eigenen geständigen Einlassung L1 gegenüber den Beamten der E1 Kriminalpolizei. Das Motiv der Tötung zum Zwecke der Befriedigung des Geschlechtstriebs entspricht der sexuellen Triebdevianz des Angeklagten. Das Motiv der Tötung zur Verdeckung eines Sexualdelikts erhellt sowohl aus der Einlassung des Angeklagten hierzu im Ermittlungsverfahren wie aus den Gesamtumständen; der Angeklagte war – wie in allen anderen Fällen auch – bestrebt, unentdeckt zu bleiben, und hat bei seiner Vernehmung vom 8. Juli 1976 dementsprechend hervorgehoben, er sei, weil er seine Opfer getötet habe, niemals auf den Gedanken gekommen, dass die Polizei ihn “schnappen“ werde.
Die Feststellung, dass die Eltern des Tatopfers am Abend des 4. Juni 1962 bei der örtlichen Kriminalpolizei in X1 Vermisstenanzeige erstattet haben und dass alle Suchaktionen bis zum 18. Juni 1962, dem Tage des Umzugs der Familie U2 aus X1-X10, Z1 46, nach X1, T22straße 49, ergebnislos verliefen, beruht einmal auf den Bekundungen der Zeugen U8 und U9. Zum anderen sind hierzu in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesen worden die Aktenvermerke und Ermittlungsberichte des inzwischen verstorbenen Kriminalhauptmeisters F4, der seinerzeit mit den Ermittlungen und Suchaktionen nach Erstattung der Vermisstenanzeige befasst war. Dieser Beamte hat auch gemeinschaftlich mit den Zeugen KHK I18 und KHM P4 nach dem abgebrochenen Rekonstruktionsversuch vom 20. Juli 1976 den Tatort aufgesucht, von sich aus darauf hingewiesen, dass 1962 das Haus I23straße 164 im Bereich des Kornfelds noch vorhanden gewesen sei und sich mangels dieses Bezugspunktes außerstande gesehen, nach 14 Jahren noch die genaue Leichenfundstelle zu bezeichnen. Bei dieser Gelegenheit hat der Zeuge F4 ausdrücklich darauf hingewiesen, man habe damals in der Nähe des Hauses nicht weiter nachgesucht, weil man sich nicht habe vorstellen können, dass die Tat dort geschehen sei. KHK I18, der seinerzeit den Zeugen F4 an den Tatort geführt und ihn anschließend hierzu vernommen hat, hat diese Erklärungen des Verstorbenen bestätigt. Es bestand keinerlei Veranlassung, die Bekundungen, die die hierzu vernommenen Zeugen gemacht haben, in Zweifel zu ziehen; ebenso wenig hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte ergeben, die der Richtigkeit der von dem Zeugen F4 seinerzeit gefertigten Vermerke und Ermittlungsberichte entgegenstehen.
Die Feststellung, dass die weiteren Ermittlungen nach dem Leichenfund am 18. Juni 1962 ergebnislos blieben und alle Bemühungen der Beamten der damals zuständigen F1 Mordkommission, den Fall aufzuklären und den Täter zu ergreifen, ohne Erfolg waren, beruht auf den Bekundungen insbesondere der Zeugen M12, T19 und L32. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, trotz intensiver Überprüfung der häuslichen und schulischen Umwelt des Tatopfers sowie zahlreicher Sexualtäter habe sich ein konkreter Tatverdacht zu keinem Zeitpunkt ergeben. Gegen keine der intensiv überprüften Personen hätten derartige Verdachtsmomente bestanden, dass man damals auch nur entfernt an eine Aufklärung und Überführung habe denken können. Der Wahrheitsgehalt dieser Bekundungen der Mitglieder der damaligen Mordkommission ist nicht zweifelhaft. Es war den Zeugen deutlich anzumerken, dass sie auch heute nach nahezu 20 Jahren noch engagiert waren und dass sie der Gedanke, den Täter seinerzeit nicht gefasst zu haben, immer noch bedrückte. Umso weniger Veranlassung bestand, etwa anzunehmen, dass es gerade diese Zeugen seinerzeit an dem gebotenen Nachdruck bei den Ermittlungen haben fehlen lassen und dass ihnen möglicherweise deshalb ein anderer Tatverdächtiger entgangen sein könnte.
IV.
Tötung des Praktikanten T6
Im August 1965 war der Angeklagte, der damals nach wie vor bei der Firma N1 arbeitete und im Ledigenheim dieses Unternehmens in E1-I6, B2straße 47, wohnte, vom 19. bis zum 28. krankgeschrieben. Es war nicht mehr aufzuklären, aus welchem Grunde die Krankschreibung erfolgte; fest steht jedoch, dass der Angeklagte nicht bettlägerig krank war.
Von seiner damaligen Wohnung im Ledigenheim aus konnte der Angeklagte in etwa 15 Minuten zu Fuß ein Gebiet im Grenzbereich der E1 Stadtteile I6 und H10 erreichen, in dem mehrere Baggerlöcher lagen. Eines dieser Baggerlöcher im Ortsteil H10 wurde bereits damals als solches nicht mehr benutzt, sondern war zu einem Freibad umgebaut. An einem anderen See in E1-I6 wurde schon 1965 und wird auch heute noch die “Firma Z2“ betrieben. Schließlich befindet sich ein weiteres Baggerloch im Bereich der Grenze des Ortsteils H10 zum Ortsteil E1- S34, das aber seit Jahren nicht mehr genutzt wird. Insgesamt handelt es sich um ein von wenigen schmalen Straßen durchschnittenes Areal, das im Übrigen kaum bebaut, sondern von hohen Bäumen und dichten Gebüschgruppen bestanden ist und damals wie heute insbesondere bei Dunkelheit Liebespärchen in idealer Weise geeignete Möglichkeiten zum Austausch von Zärtlichkeiten und zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs bot bzw. bietet. Der Angeklagte hielt sich gerne in diesem Gebiet auf; er kannte sich dort bestens aus. In seiner Freizeit, wenn er nicht in der Wohnung verblieb oder weiter wegfuhr, um dort “spazieren zu gehen“, streifte er vorzugsweise in dieser Gegend umher. Dabei hatte L1 wiederholt Liebespärchen beim Austausch von Zärtlichkeiten und möglicherweise auch beim Ausüben des Geschlechtsverkehrs beobachtet. Dadurch war er jedes Mal in geschlechtliche Erregung geraten, hatte das “komische Gefühl“ verspürt und daran gedacht, dort selbst einmal eine Frau zu “poppen“. Eine günstige Gelegenheit hierzu hatte sich allerdings nicht ergeben. Einmal war der Angeklagte beim Beobachten eines Liebespaares von dem Liebhaber entdeckt worden. Dieser – ihm offenbar körperlich überlegen – hatte ihn angeschrien, ihm Prügel angedroht und ihn aufgefordert, sofort zu verschwinden. Der Angeklagte hatte dies ohne weiteres getan. Als er von dem Spaziergang nach Hause gekommen war, hatte er sich noch von seiner Beobachtung her im Zustand geschlechtlicher Erregung befunden. Um sich abzureagieren, hatte er sich dann das von ihm beobachtete Liebespaar bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs vorgestellt, hierbei bedacht, was er an Stelle jenes Liebhabers mit dem Mädchen bzw. der Frau selbst tun würde, und in diesen Gedanken bis zum Samenerguss masturbiert.
In den Abendstunden des 22. August 1965, eines Sonntags, verspürte der Angeklagte den Drang nach einer Frau oder einem Mädchen und empfand wieder einmal das “komische Gefühl“. Da es bereits dunkelte, es ihn aber nach Luststeigerung und geschlechtlicher Befriedigung drängte, entschloss er sich, nicht mehr wegzufahren, sondern jenes Gelände, in dem er bereits wiederholt Liebespärchen beobachtet hatte, aufzusuchen, um dort eventuell ein geeignetes Opfer zu finden und es zu “poppen“. Zwar vermied der Angeklagte nach Möglichkeit, sein Opfer in der näheren Umgebung seiner Wohnung zu suchen; seine Bedenken stellte er nun aber zurück, weil es bereits dunkelte. Den Schutz der Dunkelheit gedachte der Angeklagte für seine Zwecke auszunutzen. Er kannte sich in dem Gebiet so gut aus, dass er sich dort unschwer ohne Tageslicht zurechtfand. Überdies wusste er genau, auf welchen Wegen er sich schnellstens in Richtung Wohnung entfernen konnte. Bevor der Angeklagte aufbrach, steckte er ein Klappmesser mit einer etwa 12 cm bis 14 cm langen einseitig geschärften, nach vorne spitz zulaufender Klinge in die rechte Hosentasche. Er tat dies einmal in Erinnerung an jenen ihm körperlich überlegenen Liebhaber, der ihm Prügel angedroht und ihn aufgefordert hatte, schleunigst zu verschwinden; zum anderen trug der Angeklagte sich aber auch mit dem Gedanken, das Messer zur Überwindung – d. h. zur Verletzung oder sogar zur Tötung – des Liebhabers einzusetzen, um dann anschließend dessen Begleiterin zu “poppen“. Darunter verstand der Angeklagte – wie auch in allen anderen Fällen – den Versuch des Austausches von Zärtlichkeiten und des normalen koitalen Kontaktes, aber auch höchste Luststeigerung und Befriedigung notfalls durch Gewaltanwendung und Tötung des Opfers.
Zwischen 21:00 und 22:00 Uhr verließ der Angeklagte, der zuvor keinen Alkohol getrunken hatte, seine Wohnung im Ledigenheim B2straße Nr. 47 in E1-I6. Er erreichte nach etwa 15 Minuten das Gebiet der “Baggerlöcher“ und streunte in der Hoffnung auf Kontakte in der Dunkelheit suchend umher. Dabei führte er das Klappmesser nach wie vor in der rechten Hosentasche bei sich. Nach einiger Zeit führte ihn sein Weg – es war bereits völlig dunkel – zum Parkplatz vor dem zu einem Freibad umgebauten “H10 Baggerloch“. Als er dort umherspähte, bemerkte er einen Pkw der Marke VW-Käfer, der am rechten Rand der in H10, B5straße, führenden C15straße geparkt war. Als der Angeklagte sich näher schlich, entdeckte er auf den Vordersitzen in dem Fahrzeug einen Mann und eine Frau, die Zärtlichkeiten miteinander austauschten.
Der Pkw VW, amtliches Kennzeichen X-XX 000, gehörte der am 00.00.1943 geborenen Zeugin B6, die damals noch nicht verheiratet war und I24 hieß. Sie war seinerzeit befreundet mit dem Maschinenbau-Praktikanten T6 aus E1, der 00.00.1940 geboren war. Beide gingen bereits seit längerer Zeit miteinander. Sie hatten sich an jenem Sonntag getroffen und zunächst eine Gaststätte aufgesucht, in der T6 nicht unerheblich alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Seine Freundin, die erst seit kurzer Zeit im Besitz der Fahrerlaubnis war, hatte nur geringfügig Alkohol – drei oder vier Gläschen Weinbrand – getrunken. Sie waren dann am Abend in jenes auch ihnen bekannte Gebiet gefahren, um dort ungesehen und im Schutz der Dunkelheit “zu schmusen“.
Als der Angeklagte die beiden in dem Pkw sah und sie beim Austausch von Zärtlichkeiten beobachtete, steigerte sich seine Geschlechtslust. Er fasste den Entschluss das Liebespaar anzugreifen, zunächst den Liebhaber, von dem er Widerstand erwartete, zur Ermöglichung sexueller Handlungen an der Frau zu töten und diese sodann zu “poppen“, wobei der Angeklagte unter allen Umständen die höchste Luststeigerung erreichen und zur Befriedigung kommen wollte. L1 schlich sich nunmehr in geduckter Haltung an die Fahrertür heran. Er erwartete, dass der Liebhaber auf dem Fahrersitz saß; diesen wollte er zunächst “unschädlich machen“, d. h. ihn töten. Tatsächlich aber steuerte die Zeugin B6, damals I24, den Wagen an jenem Abend; ihr Freund, der erheblich unter Alkoholeinfluss stehende T6, saß neben ihr auf dem Beifahrersitz. Dies bemerkte der Angeklagte nicht sofort. Er umschlich zunächst das Fahrzeug und stach dabei mit seinem Messer in den rechten Vorderreifen; er wollte damit eine Fluchtfahrt der Insassen verhindern. Danach schlich er zur Tür an der Fahrerseite des Wagens, um diese zu öffnen und den dort von ihm vermuteten Liebhaber zu erstechen. Bevor er die Tür aber erreichte, nahm ihn die Zeugin B6 wahr. Sie hatte, als sie an jener Stelle anhielten, den Motor nicht abgestellt. Sofort legte die Zeugin trotz ihres Erschreckens den ersten Gang ein und fuhr von der C15straße nach rechts in den Verbindungsweg zur “Firma Z2“. Es handelte sich hierbei um einen für den allgemeinen Verkehr gesperrten, nicht ausgeleuchteten asphaltierten Privatweg, auf dessen linker Seite – in Fahrtrichtung der Zeugin gesehen – Schmalspurgleise für Kiesloren verlegt waren, die nach etwa 100 m die Fahrbahn von links nach rechts querten. Diese Privatstraße, die die Zeugin als Fluchtweg benutzte, wurde nach etwa 250 m von der B7straße in nordsüdwestlicher Richtung gekreuzt. Im Kreuzungsbereich waren in den Einfahrten zur B7straße Sperrschilder – Durchfahrt für Kraftfahrzeuge verboten – aufgestellt. Die Zeugin B6, damals I24, die von der Privatstraße nach rechts abbiegen wollte, erkannte dies und entschloss sich zum Wenden. Sie steuerte das Fahrzeug – in ihrer Fahrtrichtung gesehen – zunächst nach rechts in die B7straße und setzte es sodann über die Kreuzung rückwärts in die Fortsetzung der B7straße, die dort leicht abfällt. Sie hatte vor, sodann wieder – in ihre Fahrtrichtung gesehen – nach rechts in den Verbindungsweg zwischen der C15straße und der “Firma Z2“ einzubiegen und wegzufahren. Dies gelang ihr jedoch nicht; als sie nach dem Zurücksetzen über den Kreuzungsbereich im jenseitigen Teil der B7straße umschaltete, um wieder vorwärts anzufahren, würgte die noch fahrunerfahrene Zeugin den Motor ihres Wagens ab. Der Angeklagte war inzwischen dem langsam fahrenden Pkw zu Fuß gefolgt. Er kannte die Örtlichkeit und insbesondere auch die Beschilderung. Er rechnete deshalb damit, dass das Fahrzeug im weiteren Verlauf des Privatweges in das Gelände der “Firma Z2“ geraten und dort anhalten oder wenden werde. Der Angeklagte hatte sich nicht getäuscht. Als er bemerkte, dass der Wagen im Kreuzungsbereich anhielt, entschloss er sich, die Gelegenheit zu nutzen und das vor ihm flüchtende Liebespaar – wie schon im Bereich der C15straße geplant – anzugreifen. Die Zeugin hatte bereits während der langsamen Fahrt im ersten Gang durch die Privatstraße im Rückspiegel beobachtet, dass der Mann, der überraschend an der Fahrertür ihres Wagens aufgetaucht war, ihnen folgte. Diese Wahrnehmung versetzte sie erneut in Schrecken und vergrößerte ihre Angst und Nervosität. Als sie zudem in dieser Situation den Motor abwürgte, wurde ihr vor Aufregung schlecht. Ihr Freund, der erheblich angetrunkene T6, hatte von der Annäherung L1 nichts bemerkt. Die Zeugin hatte auf seine Frage, warum sie dann weiterfahre, lediglich gesagt, da sei jemand gewesen. Als sie im Kreuzungsbereich das Fahrzeug nicht wieder in Gang bekam, entschloss sich T6, trotz seiner Trunkenheit das Steuer zu übernehmen, stieg vom Beifahrersitz aus, ging hinten um den Wagen herum und nahm auf dem Fahrersitz Platz, während seine Freundin auf den Beifahrersitz hinüberrutschte. Während T6 noch versuchte, den Motor wieder zu starten, trat der Angeklagte vor den Pkw und wurde im Scheinwerferlicht sichtbar. Als T6 dies erkannte, gab er seine Versuche, den Wagen wieder zu starten, auf und stieg aus, um den ihm unbekannten Mann, auf den er jetzt erstmals aufmerksam wurde, zur Rede zu stellen. Der Angeklagte war darauf vorbereitet. Dies war ihm recht, denn er musste nach seiner Vorstellung den Liebhaber töten, um an das Mädchen “heranzukommen“. Als der 188 cm große T6 auf ihn zutrat, zog L1 das Messer, das er seit dem Stich in den rechten Vorderreifen des Fahrzeugs geöffnet in der rechten Tasche bei sich trug, und stach unmittelbar vor dem Fahrzeug, vom Scheinwerferlicht beleuchtet, mehrfach wuchtig in Tötungsabsicht auf T6 ein. Dabei handelte L1 nicht in der Vorstellung, sich gegen einen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff verteidigen zu müssen, vielmehr gebrauchte er das Messer in der Absicht sein Gegenüber selbst anzugreifen und zu töten, um an dessen Begleiterin “ranzukommen“ und sie nach Tötung des Begleiters gegen ihren Willen zu “poppen“. T6 kam nicht zur Gegenwehr, da er an einen Messerangriff des Verfolgers nicht gedacht hatte; er wurde an der Vorder- und Rückseite des linken Unterarmes sowie von einem mit großer Wucht von unten nach oben geführtem Stich im unteren linken Brustkorbbereich getroffen, wobei das Herz getroffen und an der linken Kammer eröffnet wurde. Nach einem Todesschrei rief er: „B6, fahr, fahr, der will Dich!“ Die Zeugin B6 war inzwischen auf den Fahrersitz gerutscht; es war ihr gelungen, den Motor wieder zu starten. Sie fuhr auf den Zuruf ihres Freundes an den beiden Männern rechts vorbei und weiter entgegen der ursprünglichen Fluchtrichtung nach rechts in die Privatstraße einbiegend in Richtung C15straße zurück. Der tödlich verletzte T6 lief torkelnd hinter dem Wagen her. L1, der den gewollten Tötungserfolg nicht sofort eintreten sah, blieb stehen und sah sich durch die diesmal gelungene Flucht am Angriff auf die Frau, die er “poppen“ wollte, gehindert. Die Zeugin beobachtete im Innenspiegel des Wagens ihren torkelnd folgenden Freund; als sie auch bemerkte, dass der ihr unbekannte Angeklagte nicht mehr folgte, bremste sie nach einer Fahrstrecke von etwa 40 bis 50 m, um auf ihren Freund zu warten. Dieser erreichte stark blutend noch die von der Zeugin geöffnete Beifahrertür, stützte sich kurz auf das Wagendach, brach dann neben dem VW zusammen und blieb auf der linken Körperseite liegen. Dies beobachtete der Angeklagte. Gleichwohl entschloss er sich nicht erneut zum Angriff auf die Frau im Sinne seines ursprünglichen Tatplans, da das Überraschungsmoment vertan war und er zudem annahm, die Frau werde ihre Fluchtfahrt fortsetzen, wenn er sich erneut dem Wagen nähere. L1 lief deshalb aus dem Kreuzungsbereich über ein Wiesengelände und anschließend einen Feldweg in Richtung des bebauten Ortsteils E1-I6 davon. Das Messer hielt er zunächst noch in der Hand. Als er die ersten Bauernhöfe erreichte, ging er langsamer. Das Messer putzte er am Wegrand im Gras ab, klappte es zusammen und steckte es ein. Unbehelligt kehrte L1 dann in seine Wohnung im Ledigenheim zurück, wusch das Messer unter dem Wasserkran und entfernte dabei auch das Blut aus der Kerbe, in die die Schneide beim Einklappen einrastete. Danach suchte er die Gaststätte “T23“ an der Ecke D2straße / L16straße auf und trank dort drei Gläser Bier. Da er immer noch den sexuellen Drang und das “komische Gefühl“ verspürte, befriedigte er sich nach der Rückkehr in sein Zimmer durch Masturbation bis zum Samenerguss, wobei er sich vorstellte, er beobachte ein Liebespärchen beim Geschlechtsverkehr. Erst dann war sein innerer Drang gelöst.
Der Angeklagte, der damals keine Zeitung las, erfuhr von anderen Bewohnern des Heims, dass der verletzte Mann gestorben sei. Dies hatte er auch nach seiner wuchtigen Stichführung erwartet. Als kurz danach ein Fahndungsplakat der Kriminalpolizei erschien, befürchtete L1, alsbald als Täter entdeckt zu werden. Er unterhielt sich deshalb mit niemandem über den Vorfall.
Die Zeugen M17 und L33, die sich zur Tatzeit gleichfalls als Liebespaar im Bereich jener Privatstraße aufhielten, waren nach dem Todesschrei des Opfers auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden. Sie sahen, wie der langsam in Richtung C15straße fahrende Pkw VW anhielt, bemerkten, dass ihm eine männliche Person torkelnd folgte, schließlich den Wagen erreichte und dort zusammenbrach. Sie nahmen auch wahr, wie sich eine andere männliche Person in entgegengesetzter Richtung im Laufschritt entfernte. Die Zeugen M17 und L33 begaben sich daraufhin unverzüglich zu dem Fahrzeug und benachrichtigten anschießend Krankenwagen und Polizei. T6 verstarb an innerer Verblutung infolge der Messerverletzung des Herzens noch auf der Fahrt zum C16 Unfallkrankenhaus in E1-C17, wo er am 22. August 1965 gegen 22:20 Uhr tot eingeliefert wurde.
Bei der Aufnahme des Tatortbefundes fanden sich massive Blutspuren, die vom Kreuzungsbereich des privaten Verbindungsweges von der C15straße zur “Firma Z2“ mit der B7straße etwa 40 bis 50 m in Schlangenlinie in den Verbindungsweg in Richtung C15straße hinein verliefen und am westlichen Fahrbahnrand in einer Blutlache von etwa 1,10 x 0,60 m endeten.
Die Leiche des Tatopfers wurde am 23. August 1965 durch den Sachverständigen D3 obduziert, der als Todesursache innere Verblutung infolge Stichverletzung des Herzens feststellte. Auf die Einzelheiten des Befundes ist später einzugehen.
Anlässlich der Obduktion wurde der Leiche Schenkelblut und Blasenharn zur Alkoholbestimmung entnommen. Die Analysen ergaben 1,78 o/oo – 1,79 o/oo Alkoholgehalt im Schenkelblut und 2,33 o/oo – 2,34 o/oo Alkoholgehalt im Blasenharn.
Die umfangreichen Ermittlungen, die auch auf Gastarbeiterkreise ausgedehnt wurden, führten nicht zur Ergreifung des Täters. Der Angeklagte blieb unentdeckt. Ein konkreter Tatverdacht gegen irgendeine dritte Person ergab sich nicht.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten hierzu, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den weiter ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Tötungsfalle “T6“ verwerteten Beweismitteln. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen.
L1 selbst hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Nach seinem Geständnis im Falle der Tötung des Kindes L17 sei er von den Beamten der E1 Mordkommission am Abend des 7. Juli 1976 drängend vernommen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe vor vielen Jahren am “Baggerloch“ im E1 Süden einen Mann erstochen. Ob die Beamten dies aus den Akten gewusst hätten, sei ihm – L1 – nicht bekannt. Man habe ihm außerdem vorgehalten, er habe einen Pkw Mercedes angegriffen, der dann weggefahren sei. Man habe ihn auch gefragt, ob er sich als “Spinzer“ oder “Spanner“ dort umhergetrieben habe. Er – L1 – habe dies verneint, weil er etwas Derartiges nicht getan habe. Der Zeuge L18 habe ihm daraufhin Prügel angedroht, wenn er kein Geständnis ablege. Auch vor dem Vernehmungsbeamten P4 habe er Angst gehabt. Deshalb habe er – L1 – schließlich eingeräumt, was ihm vorgehalten worden sei, und erklärt, er sei im Falle “T6“ der Täter gewesen, obgleich dies nicht zutreffe. Man habe ihm nur die Möglichkeit gelassen, auf Fragen mit “Ja“ oder “Nein“ zu antworten. Bei der späteren Rekonstruktion des Tatgeschehens an Ort und Stelle sei er von den Beamten geführt worden. Er habe die Demonstration nach ihren Anweisungen durchgeführt. Zuvor habe er eine Unterhaltung zwischen den Zeugen I19 und K2 mitangehört, als diese besprochen hätten, dass die von ihm – dem Angeklagten – angegebenen Stichrichtung nicht gestimmt habe; er – L1 – habe nämlich erklärt, er habe von oben nach unten gestochen. Daraufhin habe er seine Einlassung dieser Mitteilung angepasst und einfach erklärt, der Stich sei von ihm von unten nach oben geführt worden. Er habe befürchtet, dass der Zeuge L18 wieder “nachgehakt“ hätte, wenn er bei seiner ursprünglichen Aussage hinsichtlich der Stichrichtung geblieben sei. Wie oft er – L1 – angeblich zugestochen habe, habe er den Beamten nicht erklärt; außerdem habe er nichts darüber verlauten lassen, in welchen Reifen ein Messerstich geführt worden sei. Im Übrigen habe er – der Angeklagte – bei der Kriminalpolizei das gesagt, was protokolliert worden sei. Er habe sich so anfänglich auch bei dem Sachverständigen S5 geäußert. Seine Angaben seien jedoch samt und sonders unrichtig, soweit er sich selbst der Täterschaft bezichtigt habe.
Die bestreitende Einlassung des Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Schwurgerichtskammer widerlegt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte im August 1965 bei der Firma N1 arbeitete und im Ledigenheim dieses Unternehmens auf der B2straße 47 in E1-I6 wohnte, ergibt sich aus seiner eigenen glaubhaften Einlassung zum Lebenslauf, zu seinen Arbeitsstellen und zu seinen Wohnorten. Die Zeugen E13 und N8 haben an Hand der noch vorhandenen Unterlagen der Betriebskrankenkasse der Firma N1 bestätigt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 19. bis zum 28. August 1965 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei.
Die Feststellungen zur landschaftlichen Eigenart und Nutzung des Gebietes an den “Baggerlöchern“ im Grenzbereich der E1 Stadtteile I6, H10 und S34 sowie zur Beschaffenheit des Tatortes Privatstraße zur “Firma Z2“ / B7straße – hat die Kammer getroffen auf Grund der übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen K3, E17, C35 und X12. Der Zeuge K3 war am Abend des 22. August 1965 kurz nach 22:00 Uhr als erster Polizeibeamter am Tatort, als der bereits tödlich verletzte, aber noch lebende T6 im Krankenwagen abtransportiert wurde. Bei den Zeugen E17, C35 und X12 handelt es sich um Angehörige des Erkennungsdienstes bzw. der Mordkommission, die unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Tat die Ermittlungen am Tatort aufnahmen. Die Kammer stützt sich bei diesen Feststellungen weiterhin auch auf die Bekundungen der Zeugin B6, damals I24, der Begleiterin des Tatopfers, sowie der Zeugen C18, C19, L33 und M17. Die zuletzt genannten vier Zeugen besuchten damals als Liebespaare des Öfteren dieses Gebiet und kannten sich dort gut aus. Die Kammer hat die Zeugen an Ort und Stelle vernommen, und zwar jeweils dort, wo sie sich im Augenblick des Tatgeschehens bzw. danach aufgehalten haben. Zur Beschaffenheit des Tatortes im Jahre 1976 hat die Kammer ferner die Kriminalbeamten L18, X12, K2 und T16 – ebenfalls an Ort und Stelle – gehört. Schließlich hat das Gericht bis 1965 vom Tatort und seiner näheren und weiteren Umgebung gefertigten Kartenskizzen und Schwarz-Weiß-Lichtbilder sowie die anlässlich der Tatrekonstruktion vom 8. Juli 1976 gefertigte Farblichtbildmappe in Augenschein genommen. Auf diese Weise vermochte sich das Schwurgericht ein hinreichendes Bild vom engeren und weiteren Tatort und seiner Umgebung sowohl im Jahre 1965 wie auch 1976 und 1981 unter Berücksichtigung auch der inzwischen erfolgten Veränderungen – sei es baulicher Art, sei es durch Rodung oder zusätzlichen Bewuchs – zu verschaffen.
Die Feststellung, dass sich vom Kreuzungsbereich der Privatstraße der “Firma Z2“ mit der B7straße Blutspuren sichtbar waren, die in Form einer Schlangenlinie etwa 40 bis 50 m in dem Verbindungsweg in Richtung C15straße verliefen und am westlichen Fahrbahnrand in einer Blutlache von etwa 1,10 x 0,60 m endeten, gründet sich auf die entsprechenden Angaben der Tatortbeamten C35 und E17, die unmittelbar nach dem Tatgeschehen diese Blutspuren in Augenschein genommen, vermessen und in eine von dem Zeugen C35 gefertigte Skizze eingetragen haben. Die Blutspur entspricht der Bekundung der Zeugin B6, die ausgesagt hat, ihr damaliger Freund T6 sei ihr, als sie langsam in Richtung C15straße davongefahren sei, torkelnd gefolgt und habe den Wagen in dem privaten Verbindungsweg nach etwa 40 bis 50 m erreicht, als sie angehalten habe.
Die Zeugin B6 hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung an Ort und Stelle ferner ausgesagt, sie sei bereits seit längerer Zeit mit T6 befreundet gewesen; man habe sich an jenem Sonntag getroffen, zunächst eine Gaststätte aufgesucht und sei dann in ihrem – der Zeugin – Pkw VW, amtliches Kennzeichen XX-XX 00, zur C15straße gefahren, habe dort bei laufendem Motor angehalten und Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Zeugin wusste sich auf Anhieb all dieser Details zu erinnern; sie berichtete darüber mit großer Anteilnahme und Erschütterung. Die Kammer glaubt ohne Abstriche ihrer Erklärung, dass sie trotz inzwischen erfolgter Eheschließung und Familiengründung die letzten Erlebnisse mit dem Tatopfer niemals vergessen werde. Es bestand keinerlei Veranlassung, ihre Bekundungen hierzu auch nur im Mindesten in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zum Blutalkoholgehalt des Tatopfers sind getroffen worden an Hand des Untersuchungsergebnisses des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Stadt E1 vom 29. September 1965, das in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist. Der hierzu außerdem vernommene Sachverständige H9, der seinerzeit die Analysen durchgeführt hat, hat die gefundenen Alkoholwerte an Hand seiner Unterlagen bestätigt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte von seiner Wohnung im Ledigenheim B2straße 47 in etwa 15 Minuten zu Fuß den Tatort erreichen konnte, ist getroffen worden auf Grund der allen Beteiligten vermittelten genauen Ortskenntnis der berufsrichterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, die überdies anhand von Straßenkarten der E1 Stadtteile I6 und H10 im Einzelnen bestätigend nachvollzogen worden ist.
Die Feststellung zum Tatgeschehen selbst hat das Schwurgericht getroffen auf Grund der Bekundungen der Zeugin B6, damals I24, der Zeugen M17 und L33 sowie auf Grund der Angaben, die der Angeklagte anlässlich seiner Vernehmung vom 7. und 8. Juli 1976 gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission gemacht hat und die sowohl am Tatort wie auch an Gerichtsstelle von den Zeugen EKHK L18, KHK X12, KHK T16, KHM K2 und KHM P4 detailliert wiedergegeben worden sind. Die vorgenannten Zeugen haben sich insbesondere auch ausführlich zur Entstehung des Tatgeständnisses des Angeklagten geäußert, das dieser ihnen gegenüber damals abgelegt, jedoch später - nämlich im Oktober 1976 - anlässlich der Exploration durch den Sachverständigen S5 in der psychiatrischen Klinik der Universität E14 widerrufen hat. Dieser Widerruf, bei dem der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geblieben ist, erweist sich jedoch als bloße Schutzbehauptung. Die Kammer ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass L1 den Praktikanten T6 am Abend des 22. August 1965 in der oben festgestellten Weise getötet hat.
Was zunächst die Entstehung der geständigen Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission anbelangt, so haben die Zeugen L18 und X12 übereinstimmend bekundet, sie seien 1965 und in der Folgezeit – L18 jedoch erstmals 1968 – mit Ermittlungen in dem damals ungeklärt gebliebenen Tötungsfall “T6“ betraut gewesen; beide hätten aus dieser ihrer früheren Tätigkeit den Tatortbefund und den sich daraus sowie aus den Zeugenaussagen ergebenden Tathergang in allen wesentlichen Zügen gekannt.
Nachdem der Angeklagte gestanden habe, die vierjährige L17 getötet zu haben, habe er – der Zeuge L18 – als Leiter der Mordkommission damit gerechnet, dass L1 weitere Tötungsdelikte begangen habe. Er habe bedacht, dass ein so spektakuläres und scheußliches Verbrechen wie im Fall “L17“ kaum eine “Erst-“ oder “Einstiegstat“, sondern eher Höhepunkt einer Serie von Tötungsstraftaten und einer hochgradig delinquenten “Karriere“ des Täters sei. Allerdings habe er – der Zeuge – eher an Taten gegen kleine Mädchen gedacht und darauf den Angeklagten auch angesprochen. Ihm – L18 – hätten hierbei die unaufgeklärten Tötungsfälle zum Nachteil H2 und U2 vorgeschwebt; diese Namen seien dem Angeklagten allerdings nicht genannt worden. An die gleichfalls unaufgeklärte Tat zum Nachteil T6 habe er zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gedacht. Dieser Fall sei so verschieden von der Tat zum Nachteil L17 gewesen, dass er ihn überhaupt nicht in seine Überlegungen als Leiter der Mordkommission einbezogen habe. Da L1 jedoch weitere Straftaten energisch in Abrede gestellt habe, habe er nach Abstimmung mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft den Psychologen G6 aus L20 hinzugebeten. Dies sei aus zwei Gründen geschehen. Einmal habe er – der Zeuge L18 – von dem ihm bekannten Sachverständigen erfahren wollen, ob seine Annahme, L1 komme als Täter weiterer Tötungsdelikte in Betracht, haltbar sei. Überdies sei der Angeklagte nach dem Geständnis zum Fall “L17“ so bedrückt und wortkarg gewesen, dass man mit ihm kaum noch habe reden können. Er habe sich von der Einschaltung des Sachverständigen –G6 auch versprochen, einen besseren Kontakt zu L1 zu bekommen. Andererseits habe er – L18 – angesichts des Verhaltens des Angeklagten strikt angeordnet, diesen so zu vernehmen, dass ihm “nichts in den Mund gelegt“ werde. Insbesondere habe er alle Mitglieder der Mordkommission angewiesen, dem Angeklagten keinerlei konkrete Einzelheiten aus irgendwelchen Tatvorgängen vorzuhalten und ihm damit Informationen vorzugeben. Dies sei ihm – L18 – bereits zu jenem frühen Zeitpunkt besonders wichtig erschienen. Er habe seine Anweisung hierzu in einem entsprechenden Aktenvermerk niedergelegt. Der Sachverständige G6 sei dann auch am 7. Juli 1976 erschienen und habe Gelegenheit erhalten, bei Vernehmungen des Angeklagten anwesend zu sein und mit ihm selbst unter vier Augen zu sprechen. Der Sachverständige habe jedoch nichts ausrichten können, worüber er – L18 – enttäuscht gewesen sei. G6 habe ihm lediglich erklärt, auch er sei überzeugt, dass der Angeklagte wahrscheinlich noch weitere Tötungsdelikte begangen habe und dass die Tatmotive im sexuellen Bereich zu suchen seien. Irgendwelche Hilfen für die weiteren Ermittlungen habe G6 nicht geben können. Eine Vernehmung oder gar eine genauere Exploration des Angeklagten habe G6 nicht durchgeführt. Insbesondere habe er L1 in keiner Weise dahin beeinflusst, weitere Geständnisse abzulegen.
Nach der Abreise des Sachverständigen G6 sei der Angeklagte am 7. Juli 1976 gegen 17:00 Uhr erneut aus dem Polizeigewahrsam zur weiteren Befragung vorgeführt worden. Nachdem man sich zunächst längere Zeit über seine Arbeitsstellen und Aufenthaltsverhältnisse unterhalten habe, habe der Angeklagte selbst gegen 18:00 Uhr zur Sprache gebracht, dass er vor langer Zeit einmal im Duisburger Süden an einem “Baggerloch“ als “Spinzer“ aufgetreten sei, dass er hierbei mit einem Mann eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der er – L1 – mit einem Messer zugestochen habe.
Jetzt erstmalig habe er – der Zeuge L18 – an den unaufgeklärten Tötungsfall zum Nachteil des Praktikanten T6 gedacht. Der Angeklagte sei sodann von ihm sowie den Zeugen K2 und P4 vernommen worden. Überdies habe er – L18 – veranlasst, dass der an den früheren Ermittlungen maßgeblich beteiligte Kriminalbeamte X12 hinzugezogen worden sei. Auf den Angeklagten sei keinerlei Druck ausgeübt worden. L1 habe von sich aus und ohne dass ihm irgendwelche Einzelheiten 14 Js 917/65 Staatsanwaltschaft E1 vorgehalten oder vorgegeben worden seien, im Einzelnen erklärt:
„Ich kann mich im Augenblick nicht auf das Jahr des Vorfalles festlegen. Es ist aber schon sehr lange her, möglicherweise in den Jahren 1963 bis 1965. Zur damaligen Zeit wohnte ich in dem Ledigenheim in E1 auf der B2straße 47 von der Firma N1.
Meines Wissens wohnte ich in diesem Zimmer allein. Zur damaligen Zeit hatte ich noch kein Fahrrad und auch kein Moped. Zu dieser Zeit wohnte auch mein Freund I8 noch nicht in diesem Ledigenheim.
Es kam damals dazu, dass ich eine innere Unruhe verspürte und das Bedürfnis hatte, Liebespaare zu beobachten, wobei ich die Hoffnung hatte, sie beim “Poppen“ zu beobachten.
Ich hatte vorher schon mal am H10 Baggerloch auf einer Wiese ein Pärchen beim Schmusen beobachtet. Der Mann hatte mich gesehen. Er hat mir zugerufen, dass ich abhauen solle. Ich bin dann auch gegangen, und zwar ging ich um das Baggerloch herum bis zum B5, den ich bis zum T24 benutzte. Von dort ging ich über die E14straße in das Ledigenheim. In meinem Zimmer “wichste“ ich mir einen. Ich stellte mir dabei vor, wie das Pärchen zusammen “poppte“. Den Drang, Liebespärchen zu beobachten, hatte ich dann mal wieder an einem Sonntag.
Dies war ein Sonntag im Sommer. Ich weiß es deshalb, dass es ein Sonntag war, weil ich schichtfrei hatte. Auch kann ich mich noch daran erinnern, dass allgemein nicht gearbeitet wurde. Da ich die Verhältnisse am H10 Baggerloch kannte, hoffte ich, dort wieder auf ein Liebespärchen zu treffen.
Als ich losging, war es noch nicht dunkel; es dämmerte so. Zu Fuß ging ich von unserem Wohnheim aus in Richtung auf das G8-Krankenhaus. Dort vorbei über einen Feldweg, der in Richtung des von mir genannten Baggerloches führt. An diesem Baggerloch ist eine öffentliche Badeanstalt. Davor ist ein kleiner Parkplatz. Als ich dort ankam, war es bereits dunkel.
Es kann sein, dass ich mich nicht direkt zu diesem Parkplatz begab, sondern erst an einer anderen Seite dieses Baggerloches war. Ob dort etwas passiert ist, weiß ich im Moment nicht. Ich werde aber darüber nachdenken. Genau erinnere ich mich aber daran, dass ich auf dem Parkplatz vor dem Baggerloch einen Pkw sah, in dem sich ein Pärchen aufhielt. Ich blickte in den Wagen und sah, dass es sich um eine junge Frau und einen jungen Mann handelte. Das Alter dieser Leute kann ich nicht genau sagen.
Ich ging an die Fahrertür dieses Wagens, weil ich von dort aus besser beobachten konnte.
Gewöhnlich sitzt der Mann ja an der Fahrerseite. In diesem Falle hätte er mir den Rücken zugedreht, weil er sich ja mit seiner Partnerin beschäftigte.
Auf Frage:
Es kann sein, dass ich im Vorbeigehen in einen der Reifen dieses Wagens stach. Die Autoinsassen müssen mich wohl bemerkt haben, denn plötzlich fuhr der Wagen ab.
Der Wagen fuhr geradeaus weg. Dies war auch die Richtung, die ich einschlagen musste, um nach Hause zu kommen. Zu meiner Überraschung wurde der Wagen, als er ein Stück in die eingeschlagene Richtung gefahren war, gewendet. Inzwischen war ich wieder näher an den Wagen herangekommen. Plötzlich kam aus dem Wagen heraus ein Mann auf mich zu, der größer war als ich.
Wir waren beide etwa 4 m vom Wagen entfernt, als wir uns unmittelbar gegenüberstanden. Ich führte in meiner rechten Hosentasche ein Klappmesser mit, welches eine Länge von 12 – 14 cm Klinge hatte (nach einem Vermerk der Vernehmungsbeamten wurde dieses Maß demonstriert). Dieses Messer hatte ich schon vorher aufgeklappt. So hielt ich es in der Hand in der Tasche.
Der Mann sagte irgendetwas, was ich nicht richtig verstanden hatte. In der Annahme, dass der Mann auf mich einschlagen würde, zog ich meine Hand mit dem Messer aus der Tasche heraus. Von unten her führte ich einen Stich auf den Mann zu. Dabei zielte ich etwa in die Bauchgegend des Mannes, und zwar von unten nach oben. Wo ich genau getroffen habe, weiß ich nicht.
In diesem Moment fuhr der Wagen langsam an. Der Mann hatte irgendetwas gerufen, was sich nach meiner Ansicht auf den anderen Wageninsassen beziehen musste. Jedenfalls war jetzt der Wagen angefahren. Was der Mann genau gesagt hat, weiß ich nicht mehr.
Der Mann, den ich offensichtlich verletzt hatte, taumelte noch ein Stück hinter dem Wagen her. Dann brach er zusammen. Jetzt setzte ich mich auch in Bewegung, und zwar im Laufschritt in Richtung G8-Krankenhaus über den vorhin schon genannten Feldweg.
Das Messer führte ich zunächst noch aufgeklappt mit. Das erste Stück Weges hatte ich es also noch in der Hand, während ich so schnell wie ich konnte, lief. Als ich bis hinter die ersten Bauernhöfe gekommen war, ging ich langsamer. Das Messer putzte ich dort am Wegrand im feuchten Gras ab. Es war etwas Blut daran, welches durch mein Reiben im Gras überwiegend entfernt wurde. Später zu Hause, habe ich das Messer unter dem Wasserkran in meinem Zimmer weiter gereinigt. Insbesondere war Blut noch in der Kerbe, die zum Herausklappen der Schneide bestimmt ist. Schon vor Jahren habe ich das Messer weggeworfen, weil es unbrauchbar geworden war. Das Holz war im Laufe der Jahre, auch nach der Tat, aufgesplittert und die Schneide sowie die anderen Eisenteile rosteten.
Zur damaligen Zeit habe ich keine Zeitung gelesen. Von Heimmitinsassen erfuhr ich aber, dass der Mann erstochen worden ist. Einige Tage später erschien auch ein Fahndungsplakat der Polizei. Ich wusste genau, um welchen Fall es sich gehandelt hatte, und hatte Angst, dass sie mich schnappen würden. Wenn ich mich recht erinnere, war da irgendetwas gezeichnet. Genau weiß ich das nicht mehr.
Über die Tat habe ich auch später mit niemandem gesprochen.
Als ich dem Mann in den Bauch gestochen hatte, habe ich gedacht, dass er verbluten wird. Ich bin aber weggerannt und konnte ihm daher nicht helfen. Das wollte ich auch nicht, denn dann hätten die mich ja gekriegt.
Auf Befragen erkläre ich, dass ich mit dem Messer hart zugestoßen habe. Daher war mir alles klar, was passiert sein musste.
Bevor ich ihn erstochen habe, habe ich nichts getrunken und auch keine Tabletten oder gar Rauschgift zu mir genommen.
Nachdem ich ihn erstochen hatte, zu Hause das Messer endgültig gereinigt hatte, bin ich dann in die Gaststätte “T23“ gegangen, die auch am gleichen Ort an der E14straße / Ecke L16straße liegt. Dort habe ich etwa 3 Glas Bier getrunken.
Durch die Tat bedingt habe ich dann im Gegensatz zu sonst Bier getrunken. Schnaps habe ich nicht zu mir genommen.
Nachdem ich die drei Bier getrunken hatte, bin ich nach Hause gegangen, habe mich ausgezogen und habe mir dann einen “gewichst“.
Mein Gefühl, dieses etwas nervöse, war danach wieder beruhigt, was ich vorher hatte, als ich die Liebespaare beobachten wollte. Mein Drang war damit gelöst.“
Geschlossen: Ende 19:20 Uhr
- L18 - - X12 - - K2 –
selbst von 19:20 Uhr bis 19:54 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben:
- L1 –
Der Angeklagte erklärte weiterhin in einem Nachtrag zur Vernehmung:
„Meine Aussage wurde so niedergeschrieben, wie ich es den Beamten gesagt habe. Ich habe ausreichend Zeit gehabt, die Vernehmung durchzulesen. Es ist in meinem Sinne niedergeschrieben worden. Ich habe an dieser Aussage bzw. Niederschrift nichts auszusetzen. Ich wurde während der Vernehmung gut behandelt. Ich durfte rauchen und mir wurde Wasser auf Wunsch gereicht.“
Geschlossen:
- KHM P4 -
selbst gelesen und genehmigt und unterschrieben:
- L1 -
Die Zeugen X12, K2 und P4 haben zu dieser ersten Vernehmung des Angeklagten zum Fall “T6“ gleiche Bekundungen wie der Leiter der Mordkommission, EKHK L18, gemacht. Alle Zeugen haben insbesondere ausgeschlossen, dass dem Angeklagten irgendwelche Einzelheiten vorgehalten worden seien; Sinn und Zweck der einzigen formulierten Frage sei gewesen, die stockende Vernehmung weiterzuführen, ohne dass damit inhaltlich etwas in Richtung auf eine bestimmte Antwort vorgegeben worden sei. Die Frage habe dahin gelautet, ob er – der Angeklagte – noch irgendetwas gemacht habe, als er sich der Fahrertür genähert habe. Die Zeugen L18, X12, K2 und P4 haben weiter übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte bei der Vernehmung ruhig gewesen sei und den Sachverhalt flüssig dargestellt habe. Man habe ihn keineswegs dauernd ansprechen müssen. Nur einmal habe er längere Zeit gestockt, so dass man die eine Frage gestellt habe, um die Vernehmung wieder in Gang zu bringen. Beim Erzählen habe der Angeklagte nach unten geblickt und keinen angesehen. Nach der Vernehmung habe er einen niedergeschlagenen Eindruck gemacht.
Im Übrigen hatten die Beamten P4 und K2 keinerlei Detailkenntnis von dem ihnen insgesamt nicht vertrauten Fall “T6“, der auch nicht in dem Fernschreiben des Landeskriminalamts E14 vom 7. Juli 1976 erwähnt war.
Am folgenden Tag, dem 8. Juli 1976, wurde der Angeklagte von den Kriminalbeamten L18, X12, T16 und K2 zum Tatort geführt. Es sollte dort eine Rekonstruktion des Tatgeschehens vorgenommen werden, mit der L1 sich zuvor einverstanden erklärt hatte. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beamten fuhren sie den Angeklagten mit einem Dienstfahrzeug zum Tatort und parkten auf dem Parkplatz vor dem Freibad H10. Dort habe der Angeklagte sich als bestens ortskundig erwiesen und spontan erklärt, einiges habe sich verändert. Der Parkplatz sei damals nicht gepflastert und begrenzt, vielmehr nur mit Asche belegt gewesen. Außerdem sei ein Schienengleis darauf verlaufen. Nach Angaben des Angeklagten sei das Polizeifahrzeug alsdann in die Stellung gebracht worden, in der der Angeklagte nach seinen Angaben seinerzeit den Pkw VW der Zeugin B6 angetroffen habe. Er habe sodann mit einem Kugelschreiber das Einstechen auf den “linken Vorderreifen“ demonstriert, sodann die Fluchtfahrt des Fahrzeugs geschildert und gezeigt, wie er diesem gefolgt sei in der Erwartung, dass der Pkw anhalten oder wenden werde. Er habe auch den Wendepunkt des Fahrzeugs angegeben, den Ort der Auseinandersetzung im Scheinwerferlicht beschrieben und demonstriert, wie er mit dem mitgeführten Messer von unten her kräftig in die Körperpartie des Mannes zugestoßen habe. Er habe angedeutet, wie der Mann etwas gerufen habe, und wie er – L1 – weggelaufen sei. Schließlich habe der Angeklagte den Ort bezeichnet, wo nach seiner Erinnerung das Fluchtfahrzeug gehalten habe und wo neben dem Wagen der Mann zusammengebrochen und auf der Seite liegen geblieben sei. Der Zeuge KK z. A. H11 habe das damalige Tatopfer dargestellt. Der Angeklagte habe die Lage des “Opfers“ am Boden korrigiert, indem er gegenüber dem Zeugen L18 bemerkt habe, der Mann habe damals auf der linken Körperseite gelegen. Von allen Phasen der Demonstration des Tatgeschehens wurden farbige Lichtbilder gefertigt.
Nach Abschluss der Rekonstruktion und Rückkehr zur Dienststelle wurde der Angeklagte noch am Vormittag des 8. Juli 1976 von den Zeugen X12 und T16 ergänzend vernommen. Bei dieser Vernehmung gab der Angeklagte folgendes an:
„Ich bin heute, gegen 08:30 Uhr, von den mich vernehmenden Beamten aus dem Gewahrsam herausgeholt und zu der Stelle gebracht worden, die ich in meiner gestrigen Vernehmung als Baggerloch beschrieben habe. Hier handelt es sich zunächst um den Parkplatz, der unmittelbar vor der von mir gestern beschriebenen öffentlichen Badeanstalt liegt. Ich muss erwähnen, dass die Örtlichkeiten dort heute nicht mehr mit den damaligen Verhältnissen genau übereinstimmen. Die Gebäude der Badeanstalt sind meines Wissens immer noch etwa in dem damaligen Zustand. Der Parkplatz selbst war seinerzeit noch nicht gepflastert, wie es heute der Fall ist. Auch die kleine grüne Hecke, als Abschluss des Parkplatzes, war noch nicht da. Der Parkplatz war nur mit Asche bestreut. Damals befand sich dort entlang der C15straße ein Eisenbahngleis.
Nach den von mir freiwillig gemachten Angaben wurde ein Dienstfahrzeug der Polizei in etwa in die Position gebracht, wie es seinerzeit bei Beginn meiner Tatausführung stand. Es wurden dann heute Lichtbildaufnahmen von den einzelnen Stellungen gemacht. So näherte ich mich von hinten dem Fahrzeug und trat in leicht gebückter Haltung an die Fahrerseite heran. Dort stach ich mit dem Messer in den linken vorderen Autoreifen. Damit wollte ich erreichen, dass der Wagen nicht abfahren konnte. Ich rechnete dann damit, dass der Fahrer, in ihm vermutete ich den Mann, aussteigen würde, um mich zu stellen bzw. zu verjagen. In diesem Fall hätte ich mit dem bereitgehaltenen Messer den Mann niedergemacht. Wenn der Mann dabei zu Tode gekommen wäre, wäre es mir nur recht gewesen. Meine Absicht war es nämlich, nach Ausschalten des männlichen Partners, die Frau gegen ihren Willen zu poppen.
Wider Erwarten verlief es aber anders, als ich es mir gedacht hatte. Der Wagen war bei meiner Annäherung verhältnismäßig schnell in Bewegung gekommen. Nach meinem ersten Zustechen fuhr er an, und meine weiteren Stiche auf den Reifen hatten keinen Erfolg mehr.
Der Wagen fuhr gerade vom Parkplatz herunter in die Richtung, die ich heute bei der Rekonstruktion gezeigt habe. Auch jetzt wurden heute von den einzelnen Geschehensabläufen Lichtbildaufnahmen gefertigt. Ich zeigte dabei alles so, wie es sich seinerzeit abgespielt hatte. Zunächst war ich dem davonfahrenden Wagen gefolgt. Dabei hatte ich eine schnelle Gangart. Das Messer hatte ich in der rechten Hand und diese mit dem Messer in der Hosentasche. Ich rechnete damit, dass die Wageninsassen in der von ihnen eingeschlagenen Richtung nicht weiterfahren konnten, weil die weiter hinten liegenden Wege für Autos gesperrt waren. Dazu muss ich sagen, dass ich die Gegend sehr gut kannte. Tatsächlich wendete nun auch das Auto mit dem Liebespärchen an der Stelle, die ich heute bezeichnete. Auch jetzt wurde das fotografiert. Nunmehr kam das Fahrzeug wieder auf mich zu. Als ich nun in den Bereich des Scheinwerferlichts kam, hielt das Fahrzeug an. Ich wurde von dem Licht geblendet und kann daher nicht sagen, von welcher Seite der Mann auf mich zukam. Erkennen konnte ich aber, dass ein Mann kam. Als wir uns dicht gegenüberstanden, rechnete ich damit, dass der Mann auf mich einschlagen würde. Noch ehe er dazu Anstalten machen konnte, hatte ich schon einmal kräftig zugestoßen. Auch diese Situation ist heute fotografiert worden. Der Mann schrie irgendetwas und ging dabei auf das zunächst noch stehende Fahrzeug zu. Dies fuhr nun plötzlich wieder an, an dem Mann und mir vorbei, wieder in Richtung Badeanstalt. In dem Moment, als das Fahrzeug sich in Bewegung setzte, lief bzw. taumelte der Mann hinter ihm her. Er brach aber schließlich auf der Straße zusammen und der Wagen fuhr ohne anzuhalten davon. Ich selbst lief schnell weg, und zwar in Richtung meiner Wohnung, wie ich es gestern beschrieben hatte.
Als ich den Mann mit dem Messer verletzte, war es mir egal, ob er dabei sterben würde. Immer noch hatte ich die Absicht, die Frau zu poppen. Sie fuhr aber schnell mit dem Wagen ab. So konnte ich mein Vorhaben nicht ausführen.
Auf Frage:
Ich kann nicht mehr sagen, um welche Fahrzeugmarke es sich damals gehandelt hat. Es kann ein VW gewesen sein, aber ich weiß es nicht mehr genau.
Ich habe in meiner gestrigen Vernehmung schon gesagt, dass diese Tat an einem Sonntag von mir ausgeführt wurde. Es kann sein, dass es Sonntag, der 22.08.1965 war, denn ich weiß genau, dass es im Sommer war.
Ich habe jetzt noch einmal darüber nachgedacht. Ich weiß wirklich nicht, ob auf der anderen Seite des Baggerloches, nämlich auf der B8straße, auch von mir ein Auto beschädigt worden ist. Da ich mehrere Straftaten begangen habe, ist mir dieses nicht mehr so in Erinnerung.
Das Tatmesser habe ich wirklich weggeworfen, als es verrostet und unbrauchbar geworden war.“
Geschlossen: 11:15 Uhr
-X12- -T16-
selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben: L1
In dem sogenannten “Nachtrag“ erklärte der Angeklagte weiterhin:
„Ich habe die Vernehmung von 11:15 Uhr bis 11:34 Uhr laut gelesen. Ich habe alles verstanden, was niedergeschrieben ist. Es ist alles richtig dort wiedergegeben.
Während der Vernehmung habe ich zwei Tassen Kaffee und eineinhalb Brötchen zu mir genommen. Ich durfte meine eigenen Zigaretten rauchen.“
Geschlossen: -T16-
selbst gelesen, es ist alles richtig: L1
Nach dem gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen Gutachten des am 29. Oktober 1978 verstorbenen psychiatrischen Sachverständigen S5, der den Angeklagten in der Zeit von Ende August 1976 bis Anfang Januar 1977 in der JVA E1, in der JVA E14 und in der psychiatrischen Klinik der Universität E14 exploriert und untersucht hat, hat L1 auch ihm gegenüber – wie bei der Kriminalpolizei – die Tat am “Baggerloch“ in E1-H10 gestanden. Er hat diesem Sachverständigen gegenüber am 25. August 1976 sinngemäß folgendes erklärt:
Die zweite (Tat) sei eine Messerstecherei am Baggerloch hier in E1-C17 gewesen. Er sei spazieren gegangen. Da hätten zwei im Auto gesessen, die sich “abgeknutscht“ hätten. Sie seien weggefahren und zurückgekommen. Der Liebhaber sei ausgestiegen. Er sei auf ihn – L1 – zugekommen. Er habe angenommen, dieser wolle ihn “verdreschen“. Da habe er – L1 – mit dem Taschenmesser zugestoßen. Der Liebhaber sei noch ein Stück zum Auto gelaufen. Er – L1 – habe an das Mädchen “rankommen wollen“. Er habe gedacht, wenn der Mann “ausgeschaltet“ sei, komme er leichter ran an sie. Sie sei jedoch weggefahren, und er – L1 – sei “abgehauen“.
Bereits anlässlich seiner weiteren Exploration am 18. Oktober 1976 widerrief der Angeklagte dieses und alle weiteren Geständnisse, die er gegenüber der E1 Mordkommission abgelegt hatte. Erst später – gegenüber den Sachverständigen T12 und N5 – räumte er wieder ein, jedenfalls die vierjährige L17 getötet zu haben. Bei dem Widerruf der weiteren Geständnisse verblieb er.
Die Darstellung des Tatgeschehens vom 22. August 1965, wie sie der Angeklagte in Übereinstimmung mit seiner Einlassung vor der Kriminalpolizei zunächst auch spontan gegenüber dem Sachverständigen S5 gab, zeigt nach Auffassung der Kammer, dass seine Einlassung, er sei von den Kriminalbeamten bedrängt und bedroht und so zu einer falschen Selbstbezichtigung gezwungen worden, keinesfalls zutrifft. Denn zum Zeitpunkt der Exploration durch S5 am 25. August 1976 waren die kriminalpolizeilichen Ermittlungen weitgehend abgeschlossen, und der Angeklagte war der Beeinflussung durch die Beamten der E1 Mordkommission entzogen. Es bestand deshalb für ihn nicht die geringste Veranlassung, aus Angst vor den angeblichen Beschimpfungen und Bedrohungen durch die Beamten auch gegenüber dem Sachverständigen S5 zu allem “Ja und Amen“ zu sagen. Auszuschließen ist auch, dass der von dem Zeugen L18 herbeigebetene Psychologe G6 den Angeklagten drohend und schimpfend “vernommen“ hätte. Zwar ist G6 inzwischen verstoben und konnte hierzu nicht mehr als Zeuge gehört werden. Die Kammer glaubt jedoch insbesondere dem Zeugen EKHK L18, der den berufsrichterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts seit Jahren als sorgfältiger und gewissenhafter Kriminalbeamter und erfahrener Leiter der Mordkommission bekannt ist. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus aber auch – abgesehen von der Einlassung des Angeklagten – nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, dass etwa die anderen Kriminalbeamten X12, T16, K2 und P4, die ebenfalls allesamt hier seit langem als zuverlässig und sorgsam bekannt sind, in dieser Hinsicht die Unwahrheit gesagt hätten, um ihren Vorgesetzten “zu decken“. Vielmehr sind unzulässige Vernehmungsmethoden und Aussageinduktionen mit Sicherheit auszuschließen. Der gesamte erörterte Akteninhalt stimmt mit den Bekundungen sämtlicher Vernehmungsbeamten der E1 Mordkommission, insbesondere mit den Aussagen des Zeugen EKHK L18, überein, der bereits sehr früh die Notwendigkeit erkannt und aktenkundig gemacht hat zu vermeiden, etwas in den Angeklagten “hineinzufragen“. Demgemäß hat dieser Zeuge in einem Aktenvermerk vom 6. Juli 1976 u. a. niedergelegt:
„… Das wortkarge Verhalten des L1 macht es notwendig, dass bei Befragungen über weitere Straftaten vom Vernehmungsteam wenig oder gar keine besonderen Einzelheiten angegeben – also nicht in den Mund gelegt – werden. Die Vernehmungsbeamten erhielten entsprechende Anweisungen.
L18, KHK.“
Dass die Vernehmungsbeamten gegen diese Anweisung verstoßen hätten, ist nirgends ersichtlich geworden. Die Kammer hegt keinerlei Bedenken, dass die bereits mehrfach erwähnten Zeugen “sauber“ ermittelt haben. Dies ergibt sich zur Genüge aus ihren eigenen Bekundungen in Verbindung mit den erörterten Vernehmungsniederschriften und Aktenvermerken.
Die Überzeugung von einer korrekten und “sauberen“ Ermittlungstätigkeit der E1 Kriminalbeamten hat die Kammer insbesondere auch auf Grund des Umstandes gewonnen, dass die mit den Details des Tatortbefundes vertrauten Zeugen EKHK L18 und KHK X12 bei der Rekonstruktion an Ort und Stelle die Einlassungen und Erklärungen des Angeklagten zum Tatgeschehen ohne Fragen und Vorhalte entgegennahmen, obgleich sie aus ihrer Tätigkeit im früheren Ermittlungs-verfahren 14 Js 917/65 Staatsanwaltschaft E1 wussten, dass der von L1 demonstrierte Ort des ersten Angriffs – nämlich auf dem Parkplatz unmittelbar vor der Badeanstalt – ebenso wie der von ihm bezeichnete Ort des Messerangriffs auf T6 dem Ergebnis der damals durchgeführten Ermittlungen nicht in Einklang standen. Dies wird weiter unten noch dazulegen sein.
Inhaltlich wird das Geständnis, das der Angeklagte am 7. und 8. Juli 1976 bei der Kriminalpolizei abgelegt hat, durch eine Vielzahl anderer Beweisanzeichen gestützt und bestätigt. So hat die Zeugin B6 zum Tatgeschehen an jenem 22. August 1965, soweit sie es wahrgenommen hat, im Einzelnen bekundet:
Mit ihrem Pkw VW, amtliches Kennzeichen XX-XX 00, seien sie nach einem ausgedehnten Gaststättenbesuch am Abend von der C15straße her über die A2straße zum Freibad “H10“ gefahren. Sie habe den Wagen in Höhe des Schwimmbades auf der gegenüberliegenden Straßenseite rechts angehalten, den Motor jedoch nicht abgestellt. Dann habe sie mit ihrem Freund Zärtlichkeiten ausgetauscht. Sie selbst habe auf dem Fahrersitz gesessen, T6 neben ihr. Zufällig habe sie dann wahrgenommen, wie ein unbekannter Mann von links quer über die Fahrbahn der C15straße in geduckter Haltung auf die Fahrertür zugeschlichen sei. T6 habe ihn nicht bemerkt. Als der Mann fast die linke Wagentür erreicht habe, sei sie - die Zeugin - im ersten Gang an- und weggefahren. Ihr Bekannter habe sie nach dem Grund des Wegfahrens gefragt; sie habe ihm sinngemäß geantwortet, „da sei jemand gewesen“. T6 habe nichts gesagt, sei vielmehr ganz ruhig geblieben. Sie – die Zeugin – sei dann ängstlich und nervös nach rechts in einen befestigten Weg eingebogen und langsam weitergefahren. Im Rückspiegel habe sie bemerkt, dass der unbekannte Mann dem Fahrzeug im Laufschritt gefolgt sei. In einem Kreuzungsbereich mit Sperrschildern nach links und nach rechts habe sie angehalten; ihr sei die Gegend unbekannt gewesen, sie habe nicht mehr gewusst, wohin sie haben fahren sollen. Sie habe deshalb den Pkw über den Kreuzungsbereich hinweg gewendet und habe wieder zurückfahren wollen. Beim Umschalten vom Rückwärtsgang in den Vorwärtsgang sei ihr vor Aufregung schlecht geworden; sie habe den Motor abgewürgt. Es sei ihr nicht gelungen, die Maschine wieder zu starten, weil sie in ihrer Aufregung und Angst versäumt habe, den Zündschlüssel vor jedem neuen Startversuch erst ganz nach links zu drehen. Ihr Bekannter habe dann geäußert, jetzt fahre er. Er sei ausgestiegen, um den Pkw hinten herumgegangen und habe auf dem Fahrersitz Platz genommen. Sie – die Zeugin – sei auf den Beifahrersitz gerutscht. Nunmehr habe T6 versucht, den Motor zu starten. Unterdessen sei der unbekannte Mann, der ihnen gefolgt sei, im Scheinwerferlicht unmittelbar vor dem Wagen aufgetaucht. Ihr Bekannter habe die Fahrertür geöffnet und sei ausgestiegen. Sie habe dann gehört, wie er dem unbekannten Mann zugerufen habe: „Was willst du Schwein?“ Im selben Augenblick habe T6 auch schon laut wie in Todesnot geschrien; sie habe gehört, wie er dann noch gerufen habe: „B6, fahr, B6, fahr, der will dich!“ Von einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden habe sie nichts wahrgenommen. Als sie den Ruf ihres Freundes gehört habe, sei sie sofort wieder auf den Fahrersitz gerutscht, habe jetzt ohne Schwierigkeiten den Motor starten können und sei im ersten Gang angefahren, und zwar rechts an den beiden Männern vorbei. Als sie dann in den Rückspiegel geschaut habe, habe sie bemerkt, wie T6 dem Fahrzeug taumelnd gefolgt sei und sich die linke Bauchseite gehalten habe. Den Unbekannten habe sie nicht mehr gesehen. Nach etwa 40 oder 50 m habe sie in der Privatstraße angehalten und die rechte Wagentür geöffnet, um ihren Bekannten mitzunehmen. T6 habe das Fahrzeug noch mit den Worten erreicht: „B6, ich kann nicht mehr!“, habe sich kurz mit den Armen auf dem Dach abgestützt und sei dann rechts neben dem Wagen stöhnend zusammengebrochen. Sie – die Zeugin – sei ausgestiegen und zu ihrem Freund getreten. Sie habe bemerkt, dass T6 stark aus der linken Bauch- bzw. Brustseite geblutet habe. Er sei bereits nicht mehr ansprechbar und besinnungslos gewesen. Als sie sich dann umgesehen habe, habe sie kurz vor ihrem Wagen ein ihr unbekanntes Liebespaar bemerkt; außerdem habe sich ein älterer Mann genähert und schließlich habe ein Pkw angehalten, dessen Fahrer wohl die Polizei verständigt habe. T6 sei wenige Minuten später mit einem Krankenwagen abtransportiert worden. Sie, die Zeugin, sei geschockt und völlig außer sich gewesen; sie sei ebenfalls in ein Krankenhaus verbracht worden. Den Täter habe sie zuletzt in jenem Kreuzungsbereich gesehen, wo sie ihr Fahrzeug gewendet habe. Er sei etwa 35 Jahre alt, ca. 175 cm groß, schlank, dunkelhaarig und ohne Kopfbedeckung gewesen. Er sei mit einem dunklen Anzug oder mit einer Kombination bekleidet gewesen. Infolge der Dunkelheit, die damals geherrscht habe, könne sie eine genauere Beschreibung nicht geben. In dem Angeklagten L1 erkenne sie jenen ihr unbekannten Mann nicht wieder. Die wie Frau B6 ebenfalls an Ort und Stelle vernommenen Zeugen M17 und L33 waren jenes Liebespaar, das in dem Privatweg vor dem Pkw auftauchte, nachdem T6 zusammengebrochen war. Der Zeuge M17 hat seine Wahrnehmungen bei der Vernehmung im Ortstermin vom 15. August 1980 an jener Stelle, wo sich das Geschehen nahezu 15 Jahre zuvor ereignete, wie folgt wiedergegeben:
Am Sonntag, dem 22. August 1965, habe er gegen 21:45 Uhr mit seiner Freundin, der Zeugin L33, auf jenem Privatweg zwischen dem Freibad “H10“ und der Firma Z2 einen Spaziergang gemacht. Sie seien eng umschlungen und langsam gegangen und hätten Zärtlichkeiten ausgetaucht. Etwa in der Mitte des Privatweges seien sie am linken Straßenrand einander umarmend stehen geblieben. Seine Freundin habe der Fahrbahn den Rücken zugekehrt. Zufällig habe er – der Zeuge M17 – dann auf der C15straße einen dort haltenden Pkw mit Abblendlicht gesehen. Kurz darauf sei dieses Fahrzeug in die Privatstraße eingebogen und an ihnen vorbeigefahren. An der nächsten Wegkreuzung etwa 50 – 60 m von ihnen entfernt habe das Fahrzeug, wie er – der Zeuge – weiter beobachtet habe, gewendet. Nach dem Motorengeräusch zu urteilen sei der Wagen im ersten Gang gefahren worden. Als er dann wieder aufgeschaut habe, habe er den Pkw im Kreuzungsbereich quer zur Fahrbahn mit vollem Scheinwerferlicht stehen gesehen. Er habe dann weiter beobachtet, wie auf der Fahrerseite eine männliche Person mit hellem Hemd ausgestiegen sei. Plötzlich sei eine zweite männliche Person im Scheinwerferlicht des Wagens aufgetaucht, die Handbewegungen gemacht habe, als ob sie mehrmals schnell in die Magengegend des anderen Mannes eingeschlagen habe, der aus dem Pkw ausgestiegen sei. Dieser zweite Mann sei wesentlich kleiner als jener gewesen. Undeutlich habe er – der Zeuge – dann einen Ruf oder einen Schrei gehört. Sekunden nach den schlagähnlichen Bewegungen sei der zweite kleinere Mann aus seiner – des Zeugen – Sicht nach links in ein Wiesengelände gelaufen und verschwunden. Unterdessen sei der Pkw langsam auf sie – die Zeugen M17 und L33 – zugefahren. Wenige Meter vor ihnen habe der Wagen gehalten, dem der junge Mann im hellen Hemd torkelnd gefolgt sei. Die Fahrerin – er habe erst jetzt bemerkt, dass der Wagen von einer Frau gesteuert worden sei – habe die rechte Wagentür geöffnet. Der junge Mann habe das Fahrzeug noch erreicht, sich kurz darauf abgestützt und sei unmittelbar an der Beifahrertür zusammengebrochen. Er habe nur noch kurz gestöhnt und dann still gelegen. Er – der Zeuge – und seine Bekannte seien sofort hinzugesprungen. Er – M17 – habe sinngemäß geäußert, da sei jemand “kaputtgemacht“ worden. Sie hätten gesehen, dass jener junge Mann mit dem Gesicht und der linken Bauchseite auf der Erde gelegen habe. Die Fahrerin des Pkw habe einen Schwächeanfall erlitten. Er – M17 – habe den jungen Mann auf den Rücken gelegt und dabei gesehen, dass dieser in der linken Bauchgegend stark geblutet habe. Währenddessen sei ein anderer Pkw-Fahrer, der etwa 10 m entfernt gehalten habe, auf seine – des Zeugen – Veranlassung losgefahren und habe die Polizei verständigt. Der VW, an dem der junge Mann zusammengebrochen sei, habe vorne rechts einen luftleeren Reifen gehabt, wie er, der Zeuge M17, anschießend festgestellt habe. Den zweiten kleineren Mann, den Täter, habe er lediglich im Scheinwerferlicht des Pkw VW im Kreuzungsbereich gesehen. Er sei schätzungsweise etwa 175 cm groß gewesen, habe dunkles Haar gehabt und sei dunkel gekleidet gewesen. Ihm – M17 – sei nicht aufgefallen, dass dieser Mann vor dem Vorfall auf der Privatstraße an ihnen vorbeigegangen oder etwas mit einem Fahrrad vorbeigefahren sei.
Die Zeugin L33 hat ergänzend bekundet, sie könne sich daran erinnern, dass der Pkw VW auf der Privatstraße an ihnen vorbeigefahren sei, weil sie deshalb etwas zur Seite getreten seien. Sie habe aber auf das Geschehen in der Umgebung nicht geachtet, vielmehr ihren Kopf an der Brust des Zeugen M17 gehalten. Sie sei erst aufmerksam geworden, als sie plötzlich einen Schrei gehört habe. Sie habe dann in jenen Kreuzungsbereich, wo der Schrei hergekommen sei, geschaut und habe dort beobachtet, dass ein junger Mann in einem weißen Hemd mit einem kleineren dunkel gekleideten Mann “gerangelt“ habe. Der Pkw sei aus dem Kreuzungsbereich plötzlich angefahren und habe dicht vor ihnen gehalten. Sie – die Zeugin L33 – habe weiter gesehen, wie der junge Mann im weißen Hemd torkelnd hinter dem Fahrzeug hergelaufen sei; sie habe auch deutlich gehört, wie dieser Mann, als er den Wagen erreicht habe, gerufen habe, er könne nicht mehr. Dann sei er an der Beifahrertür zusammengebrochen. Der andere Mann sei nach dem Anfahren des Pkw aus ihrer, der Zeugin L 33, Blickrichtung nach links aus dem Kreuzungsbereich weggelaufen. Sie könne den Täter nicht beschreiben, da sie Brillenträgerin sei, zum Zeitpunkt der Beobachtung aber keine Brille getragen habe.
Die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden bzw. einander nahtlos und widerspruchsfrei ergänzenden Bekundungen dieser drei Zeugen ist nicht im mindestens zweifelhaft. Sie alle haben am Ort des Geschehens mit erkennbarer Anteilnahme – die Zeugin B6 mit großer Erschütterung – ausgesagt. Sie vermochten sich an zahlreiche sich zueinander fügende Details zu erinnern. Ihre Schilderungen waren unter Berücksichtigung der konkreten Situation lebensnah, lebendig und nachvollziehbar. Die Bekundungen stimmten im Wesentlichen mit den Angaben überein, die diese Zeugen bereits früher in dem Ermittlungsverfahren 14 Js 917/65 Staatsanwaltschaft E1 gemacht hatten. Sie entsprechen ferner den von den Zeugen Q7, X12 und L18 wiedergegebenen Tatortbefunden. Der Zeuge Q7 als Beamter des Erkennungsdienstes hat den Hinweis des Zeugen M17, der rechte Vorderreifen des Pkw VW sei ohne Luft gewesen, bestätigt, ebenso der Zeuge C35, der damals gleichfalls als Beamter des Erkennungsdienstes nach Bekanntwerden der Tat zur Durchführung der ersten Ermittlungen an Ort und Stelle zugegen war. Weiterhin fanden sich nach den Angaben der Tatortbeamten C35 und E17 unmittelbar auf der Kreuzung der Privatstraße mit der B7straße umfangreiche Blutspuren, die etwa 47 m weit in Schlangenlinie in Richtung C15straße verliefen und an der – in Richtung C15straße gesehen – rechten Fahrbahnseite in einer großen Blutlache mit den Ausmaßen von 1,10 x 0,60 m endeten. Diese objektiven Tatbefunde entsprechen den diesbezüglichen Bekundungen der Tatzeugen B6, M17 und L33.
Das nach diesem Beweisergebnis feststellbare Tatgeschehen stimmt wiederum mit den Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren in einem solch hohen Maße überein, dass an der Täterschaft des Angeklagten mangels jeglicher Aussageinduktion kein begründbarer Zweifel sein kann. Die Zeugin B6 beschreibt in ihrer Aussage zwei Angriffe des Täters, die an etwa 250 m auseinanderliegenden Orten geschahen. Die Einzelheiten des Geschehensablaufs im Bereich der C15straße an dem Freibad und die Details des Tatablaufs am Tötungsort stellen diese Zeugen und der Angeklagte übereinstimmend dar, so etwa das geduckte Anschleichen an den Pkw, das Liebespaar im Fahrzeug, das Zärtlichkeiten austauschte, die Fluchtfahrt über die Privatstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der B7straße, das Wendemanöver, die Verfolgung des Wagens durch den Angeklagten, der Angriff des Angeklagten auf den ausgestiegenen T6, dessen Verletzung, die erneute Fluchtfahrt in Richtung C15straße, der Zuruf des tödlich verletzten Mannes an seine Freundin: „B6, fahr, …“, dessen torkelndes Hinterherlaufen und sein schließlicher Zusammenbruch unmittelbar neben der rechten Fahrzeugtür am westlichen Fahrbahnrand des Verbindungswegs. Der Stich in den Fahrzeugreifen ist – wie bereits erwähnt – objektiviert durch die Bekundungen des Zeugen M17 und die Angaben der Tatortbeamten Q7 und C35, die diesen Reifen ohne Luft vorfanden. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe in den linken vorderen Reifen des Pkw gestochen, tatsächlich hingegen der rechte Vorderreifen ohne Luft war, handelt es sich um eine Unstimmigkeit, die durch Zeitablauf und Vergessen zwanglos zu erklären ist.
Der Sachverständige D3 von der gerichtsärztlichen Abteilung des Gesundheitsamtes E1 hat – wie bereits erwähnt – am 23. August 1965 die Leiche des Tatopfers obduziert und die Befunde im Wesentlichen wie folgt dargelegt:
Am linken Brustkorb fand sich unter einem Heftpflasterverband eine breitklaffende Stich- / Schnittwunde. Diese lag 124 cm oberhalb der linken Fußsohle, war insgesamt 5,5 cm lang und klaffte bis zu 1,5 cm auseinander. Der zum Nabel hin gerichtete Schnittrand war abgeflacht. Der obere Rand der Wunde befand sich 10 cm unterhalb der linken Brustwarze. Die Stich- / Schnittverletzung lag schräg im unteren Brustkorb. Die glatten Wundränder verliefen vom linken Beckenkamm zur rechten Schulterhöhe. Am linken Unterarm befanden sich zwei Schnittverletzungen. Der eine Schnitt lag an der Vorderseite des Unterarms 16 cm oberhalb des Handgelenks und 9 cm unterhalb des Ellbogengelenkes. Der Schnitt verlief quer zur Muskulatur. Er war 4,5 cm lang und klaffte bis zu 1,5 cm. Die Wundränder waren glatt, stellenweise etwas eckig und zipfelig.
Der zweite Stich am Unterarm lag auf der Rückseite (Beugeseite) unmittelbar unterhalb des Ellbogengelenkes und war 3,5 cm lang und bis zu 1 cm breit. Die Wundränder waren glatt und scharf. Eine kratzerförmige Hautverfärbung befand sich noch an der Außenseite des linken Unterarms 12 cm oberhalb des linken Handgelenkes. Diese Veränderung war 1 cm lang und bis zu 0,2 cm breit. Am linken Daumenballen fand sich weiter eine Hautvertrocknung von blass-rötlicher Farbe und 0,2 cm im Durchmesser. Die Haut war oberflächlich durchtrennt. Die Stich- / Schnittverletzungen wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit mittels eines Klappmessers mit breitem Rücken und scharfer Schnittfläche verursacht. Die tödliche Verletzung war der Stich in den Brustkorb links. Hier waren die 6. Rippe in ihrem knorpeligen Anteil und die anschließenden Weichteile zwischen der 5. und 6. Rippe total durchtrennt. Der Stich war in die Brusthöhle eingedrungen, hatte den Zwischenrippenraum und den Herzbeutel unmittelbar am Zwerchfellansatz eröffnet und das Herz genau an der Herzspitze getroffen. Der Einstich ins Herz war 2 cm lang und klaffte bis zu 1,5 cm. Er eröffnete die linke Herzkammer. An dieser Wunde ist das Tatopfer verblutet. Bei der Obduktion fanden sich im Herzbeutel 250 ccm und in der linken Brusthöhle 1500 ccm flüssiges geronnenes Blut. Der Stichkanal war an der liegenden Leiche insgesamt 10 cm lang, gemessen vom Einstich bis zur Herzspitze. Er verlief von vorn unten links schräg nach oben rechts.
T6 ist hiernach zumindest von zwei Stichen bzw. Schnitten getroffen worden. Die Schnittverletzung an der Vorderseite des linken Unterarmes kann nach Lokalisation und Verlauf gleichzeitig mit dem Herzstich beigebracht worden sein; denn bei Abwinkelung des linken Armes im Ellbogengelenk und Anlagerung an die linke Brust- / Bauchseite stellt sich die Verletzung am linken Unterarm als – untere – Fortsetzung des Brusteinstiches dar.
Diesen Obduktionsbefund hat der Sachverständige H9 unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten bei der Kriminalpolizei überprüft und das Ergebnis in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten wie folgt zusammengefasst:
Todesursache sei zweifelsfrei die Stichverletzung im linken Brustkorbbereich gewesen. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Schnittverletzung an der Vorderseite des linken Unterarmes gleichzeitig mit dem Herzstich verursacht worden sei und zwar als sogenannte Abwehrverletzung. Der Täter müsse aber mindestens zweimal zugestochen haben. Denn der Stich an der Rückseite des linken Unterarms unmittelbar unterhalb des Ellenbogens, der 3,5 cm in die Tiefe gegangen sei, könne nach gerichtsmedizinischer Erfahrung dem Opfer nicht gleichzeitig mit dem Bruststich zugefügt worden sein. Vielmehr habe es sich hierbei zweifelsfrei um einen zweiten Stich gehandelt. Die fragliche Schnittverletzung am linken Daumenballen könne unter Umständen durch eine Abwehrbewegung des Opfers verursacht worden sein, als dieses versucht habe, in das Messer zu greifen. Im Gegensatz zu der Darstellung des Angeklagten müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass nicht nur einmal, sondern mindestens zweimal – wenn nicht dreimal – zugestochen worden sein. Der Stichkanal im Brustkorb könne durch ein Messer von einer Klingenlänge zwischen 12 und 14 cm verursacht worden sein. Die Stichführung sei beim stehenden Opfer von unten nach oben erfolgt.
Die Kammer hat sich den gutachterlichen Darlegungen der beiden Sachverständigen D3 und H9 nach kritischer eigener Prüfung angeschlossen. Beide Sachverständigen haben ihre Untersuchungsmethoden im Einzelnen erläutert und so dargelegt, dass ihre Ausführungen für sämtliche Mitglieder der Schwurgerichtskammer verständlich und nachvollziehbar waren. Beide Gutachten waren widerspruchsfrei. Ersichtlich sind die Sachverständigen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Beide Gutachter sind den berufsrichterlichen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer seit vielen Jahren als sorgfältige und kenntnisreiche Gerichtsmediziner bekannt. Veranlassung zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Todesursache bestand nicht.
Hiernach ergibt sich, dass der Obduktionsbefund der von dem Angeklagten geschilderten Tötungshandlung bis auf die Anzahl der Stiche entspricht. Auch der Zeuge M17 hat mehrere Schlag- bzw. Stichbewegungen des Täters im Scheinwerferlicht beobachtet. Der Obduktionsbericht stimmt mit diesen Bekundungen überein.
Soweit der Angeklagte die Anzahl der gegen T6 geführten Stiche nichtzutreffend wiedergibt, begründet dieser Umstand keine Zweifel an seiner Täterschaft. Der wuchtig geführte tödliche Stich war ihm nach Überzeugung der Kammer vordringlich erinnerlich. Eventuelle weitere Stiche und / oder Schnitte, die den Todeserfolg nicht herbeigeführt haben, vielmehr zu geringfügigen, möglicherweise durch Abwehrbewegungen bedingten Verletzungen an den Extremitäten des Opfers geführt haben, kann der Angeklagte vergessen haben. Dies wird durch den Zeitablauf, aber auch durch die Tatsache zwanglos erklärbar, dass er noch eine Vielzahl weiterer Tötungshandlungen begangen hat. Die Stichführung jedenfalls ist entsprechend den Angaben L1 im Ermittlungsverfahren von unten nach oben erfolgt. Die von dem Angeklagten näher bezeichnete Tatwaffe ist geeignet, die von dem Obduzenten festgestellten Verletzungen hervorzurufen.
Die Kammer hat bei der Beweiswürdigung durchaus bedacht, dass hinsichtlich des engeren Tatortes Unstimmigkeiten zwischen dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einlassung des Angeklagten bestehen. L1 hat als den ersten Ort seines Angriffs auf das Liebespärchen den Parkplatz vor der Badeanstalt beschrieben und hat dies auch bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens so demonstriert. Die Zeugin B6 hingegen hat glaubhaft bekundet, dass sie ihren Pkw nicht auf dem Parkplatz, sondern vor diesem auf der gegenüberliegenden Seite der C15straße angehalten habe, um mit T6 Zärtlichkeiten auszutauschen. Dort – und nicht auf dem Parkplatz – habe sie jenen Unbekannten wahrgenommen, der sich geduckt der Fahrertür genähert habe. Diese Diskrepanz ist nicht von erheblichem Gewicht, zumal der von dem Angeklagten bezeichnete Ort auf dem Parkplatz nur etwa 10 m von der Stelle entfernt liegt, die die Zeugin B6 beschrieben hat. Die Differenz ist unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zwischen dem Tatgeschehen und der Vernehmung des Angeklagten zwanglos als Erinnerungsfehler zu erklären.
Ferner hat der Angeklagte bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens den Ort des zweiten Angriffs – des Messerangriffs auf T6 – in den Bereich der Privatstraße etwa 30 – 40 m von jenem Kreuzungsbereich mit der B7straße in Richtung C15straße “verlegt“. Tatsächlich hat sich das Geschehen jedoch nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen und den objektiven Tatbefunden unmittelbar in jenem Kreuzungsbereich ereignet. Auch diese “Verschiebung“ des Tatortes wiegt nicht schwer. Im Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten hierzu waren seit dem Tatgeschehen nahezu elf Jahre vergangen. Bereits dieser Zeitablauf kann den Erinnerungsfehler des Angeklagten erklären. Überdies ist aber noch zu berücksichtigen, dass es zur Tatzeit dunkel war. Schließlich ist das Tatopfer an jener Stelle zusammengebrochen, an dem der Angeklagte den Messerangriff demonstriert hat. Es liegt nahe, dass eben dieses der Umstand ist, der die Verschiebung in der Erinnerung des Angeklagten begründet haben mag; denn, dass sich der Ort, an dem das tödlich verletzte Opfer zusammenbricht, sich dem Gedächtnis vorrangig einprägt, ist lebensnah und nachvollziehbar.
Bei seiner ersten kriminalpolizeilichen Vernehmung am 7. Juli 1976 hat der Angeklagte angegeben, der Pkw sei von dem Parkplatz vor der Badeanstalt geradeaus weggefahren in die Richtung, in die auch er habe nach Hause gehen müssen. Zu seiner Überraschung sei der Wagen jedoch kurz darauf gewendet worden und ihm wieder entgegengekommen. Folgt man dem, so ist das Zusammentreffen des Angeklagten mit T6 insoweit zufällig, als es dadurch bedingt war, dass der Pkw wieder zurückkam. In der Vernehmung nach Durchführung der Rekonstruktion am 8. Juli 1976 hat der Angeklagte sich abweichend davon eingelassen, er sei dem davonfahrenden Wagen in schneller Gangart gefolgt, das Messer in der rechten Hand und diese in der Hosentasche. Er habe damit gerechnet, dass das Fahrzeug in die eingeschlagene Richtung nicht weiterfahren werde, weil die abzweigenden Wege bzw. Straßen für Pkw gesperrt seien. Hiernach hat der Angeklagte den davonfahrenden Wagen gezielt verfolgt in der Hoffnung, trotz des Fluchtversuchs noch an die Frau “ranzukommen“.
Diesem auf den ersten Blick nicht unerheblich wirkenden Widerspruch misst die Schwurgerichtskammer jedoch im Ergebnis kein entscheidendes Gewicht bei. Sie hat hierbei bedacht, dass der Angeklagte tatsächlich in Richtung auf seine Wohnung in E1-I6, B2straße 47, ging, als er dem Pkw folgte. Die Absicht, wieder zu seiner Wohnung zurückzukehren, kann ein Grund seiner Gehrichtung gewesen sein. Der Angeklagte war zudem bestens ortskundig. Er mag sehr wohl überlegt haben, dass der Wagen wegen der im Kreuzungsbereich aufgestellten Sperrschilder anhalten und wenden werde. Es spricht angesichts des sexuellen Dranggefühls des Angeklagten sehr viel dafür, dass er sich trotz der Flucht von Anfang an eine weitere Möglichkeit ausgerechnet hat, doch noch an die Frau “ranzukommen“. Dies schließt nicht aus, dass er überrascht war, als sich seine dahingehende Hoffnung erfüllte, der Pkw nämlich im Kreuzungsbereich anhielt und wendete. Angesichts der Eigenarten der Persönlichkeit des Angeklagten und der Abartigkeit seines Sexualtriebs verwundert nicht, dass seine Darstellungen – auch in anderen Fällen – zur inneren Tatseite und zu den Motiven häufig Abänderungen oder Ergänzungen erfahren haben, wobei sich dies nachvollziehbar und plausibel daraus erklärt, dass L1 bei verschiedenen Vernehmungen auf verschiedene Teile eines möglichen Motivbündels unterschiedliches Gewicht gelegt hat. Beide Nachfolgegründe – Rückweg zur Wohnung und Verfolgung, um doch noch an die Frau zwecks “Poppens ranzukommen“ – sind nach Überzeugung der Kammer hier zusammengetroffen. Überdies ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei jener ersten Vernehmung vom 7. Juli 1976, was die “Verfolgung“ anbelangt, bewusst “rationalisiert“ hat, um angesichts der Vernehmungssituation nach Abschluss der Ermittlungen im Falle der Tötung des Kindes L17 die Entwicklung seines Tatvorsatzes zu “kaschieren“. Indes spricht jedenfalls der Umstand, dass er nach seiner Einlassung auch auf dem Heimweg über die Privatstraße das Taschenmesser geöffnet in seiner Hosentasche in der rechten Hand hielt, in hohem Maße dafür, dass er auf eine weitere Angriffsmöglichkeit zur Erreichung seines Ziels hoffte, auf die er sich in dieser Weise vorbereitete.
Die Schwurgerichtskammer hat – wie bereits erwähnt – den Tatort am 15. August 1980, mithin bis auf eine Woche exakt 15 Jahre nach dem Tatgeschehen, besichtigt. Es hat ihn im Wesentlichen unverändert vorgefunden. Beide Tatortbereiche entsprechen den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Dies gilt auch für die Veränderungen, von denen der Angeklagte anlässlich der Rekonstruktion des Tatgeschehens am 8. Juli 1976 im Bereich des Parkplatzes an der Badeanstalt gesprochen hat. Die frühere Gleisverlegung war noch erkennbar. Die 1965 eingesetzten Beamten der E1 Mordkommission – insbesondere der Zeuge X12 – sowie der Zeuge EKHK L18 haben bestätigt, dass der jetzt gepflasterte Parkplatz früher lediglich mit Asche belegt gewesen sei.
Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Täter als der Angeklagte sich zur Tatzeit an den beiden Tatorten aufgehalten hat, sind weder im Verlauf des früheren Ermittlungsverfahrens noch im Zuge der Beweisaufnahme vor der Kammer erkennbar geworden. Soweit von dem Zeugen E17 überdies bei der Aufnahme des Tatortbefundes Spuren eines Fahrradreifens unbestimmten Alters an der Kreuzung Privatstraße / B7straße gesichert worden sind, haben sie keinen erhärteten Zusammenhang mit dem Tatgeschehen. Sie sind nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer, die auch diesen Ort besichtigt hat, von dritten Personen, nicht aber von dem Angeklagten gelegt worden. Entsprechendes gilt für dort ebenfalls gesicherte 3 Fußspuren nicht näher bestimmten Alters in diesem Bereich.
Die Zeugen C18 und C19, geborene L34, seine Ehefrau, haben am Tatabend etwa gegen 21:00 Uhr in dem damaligen Pkw Mercedes des Zeugen auf dem Polizeihundeplatz etwa 100 bis 120 m von dem Parkplatz von dem Freibad entfernt an der Seite des Badegeländes geparkt. Sie seien, während sie in dem Fahrzeug Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten, von einer ihnen unbekannten männlichen Person beobachtet worden, die mit einem Fahrrad auf den Wagen zugekommen sei. Als der Zeuge C18 diesen Mann gesehen habe und wegfahren wollte, habe seine Begleiterin in der Hand des Unbekannten etwas silbrig Blitzendes zu sehen geglaubt; gleichzeig meine sie gehört zu haben, wie dieser damit an die hochgedrehte Scheibe der Tür an der Fahrerseite geschlagen habe. Der Mann habe sich gebückt, und man habe den Eindruck gehabt, er habe auf den Hinterreifen des Wagens eingestochen. Sie hätten dann zurückgesetzt und gewendet, um die C15straße zu erreichen und wegzufahren. Nach dem Wendemanöver hätten sie eine Gestalt vor sich gesehen und den Eindruck gewonnen, dass diese sie habe anhalten wollen. Sie seien jedoch auf ihn zugefahren und hätten ihn vertrieben. Bei der Wegfahrt seien sie dann auf die Zeugen B6 (I24), M17 und L33 getroffen und hätten den tödlich verletzten T6 neben dem Pkw VW liegen gesehen. Eine auch nur annähernde Beschreibung des Mannes, der sie nach ihrem Eindruck attackiert hatte, vermochten die Zeugen C18 / C19 weder in dem früheren Ermittlungsverfahren 14 Js 917/65 Staatsanwaltschaft E1 noch in der Hauptverhandlung vor der Kammer bei ihrer Vernehmung an Ort und Stelle zu geben. Abgesehen von einem entfernten Verdacht haben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Angeklagte war, der sich den Zeugen C18 / C19 auf die beschriebene Weise genähert hat, nicht ergeben. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Gegenteil davon überzeugt, dass die Eheleute C18 / C19 – mögen sie auch eine verdächtigte Annäherung bemerkt haben – dem Angeklagten nicht begegnet sind. Es spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese beiden damals 24 bzw. 19 Jahre alte Zeugen eine ihnen verdächtig erscheinende Annäherung einer dritten Person unter dem Eindruck des gegen T6 gerichteten Tatgeschehens, mit dessen Folgen sie kurz darauf konfrontiert wurden, subjektiv als gegen sie gerichtete gleichartige oder ähnliche Attacke fehlgedeutet haben.
Insgesamt enthalten die Tatdarstellungen des Angeklagten ungeachtet ihrer geringfügigen Abweichungen und Unstimmigkeiten im Hinblick auf den objektiven Tatbefund eine solche Vielzahl von Einzelheiten, die nur der Täter wissen kann und die zudem durch objektive Befunde abgesichert sind, dass er und nur er mangels jeglicher Aussageinduktion der Täter sein kann. Angesichts der Eigenarten des Tatortes, der zahlreichen charakteristischen Einzelheiten des von L1 geschilderten und objektivierten Tathergangs war der Angeklagte nach der sicheren Überzeugung der Kammer zu derartigen Schilderungen, wie er sie bei seinen Vernehmungen vom 7. und 8. Juli 1976 abgegeben hat, nur dann in der Lage, wenn er selbst die Tat begangen hat. An seiner Täterschaft besteht deshalb nach der sicheren Überzeugung des Schwurgerichts kein vernünftiger Zweifel mehr.
Die Kammer hat hierbei durchaus die Ausführungen des aussagepsychologischen Sachverständigen N5 bedacht. Sie rechtfertigen indessen keine andere Beurteilung.
Der hochqualifizierte Sachverständige N5 hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsychologischen Gutachten im Einzelnen dargelegt:
Nach den Bekundungen der Zeugen L18 und KHK X12 könne nicht von optimalen Vernehmungsbedingungen ausgegangen werden. Es habe sich aus seiner – des Sachverständigen – Sicht insbesondere nicht klären lassen, wie und durch wen der Fall “T6“ vor der Vernehmung vom 7. Juli 1976 überhaupt ins Gespräch gebracht worden sei. L1 habe an diesem Tag lediglich berichtet, dass er sich im E1 Süden bei einem Baggerloch vor langen Jahren als “Spinzer“ betätigt habe, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mann gekommen sei, auf den er eingestochen habe. Der Zeuge X12, der bei dieser Vernehmung mitgewirkt und sie im Wesentlichen geführt habe, habe hierzu erklärt, dass er im Jahre 1965 bei den Ermittlungen im Falle “T6“ maßgeblich tätig gewesen sei, bei der Vernehmung L1 am 7. Juli 1976 alle wesentlichen Einzelheiten des Falles noch im Gedächtnis gehabt und die Vernehmungsniederschrift im Wesentlichen formuliert habe. Bei der Vernehmung L1 habe er bemerkt, dass einige seiner Angaben nicht mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Dasselbe gelte auch für die Rekonstruktion des Tatgeschehens am 8. Juli 1976, bei der der Angeklagte bereits die zweite Tatversion – bewusste Verfolgung des Fahrzeugs in der Hoffnung, doch noch an die Frau “zwecks Poppens ranzukommen“ – geschildert habe, die er dann anschließend in seiner der Rekonstruktion folgenden Vernehmung bestätigt habe. Schließlich hätten die Tatortangaben des Angeklagten von den eigentlichen Orten des Geschehens differiert.
Nach den Bekundungen des Zeugen EKHK L18 sei der Zeuge X12 deshalb hinzugezogen worden, weil er über das Ermittlungsverfahren und den Tathergang gut Bescheid gewusst habe. Es könne durchaus sein, sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Zeuge X12 noch sehr vieles von dem Fall im Gedächtnis gehabt und demgemäß entsprechende Fragen an den Angeklagten gerichtet habe. Der Zeuge L18 selbst habe die frühere Ermittlungsakte 14 Js 917/65 Staatsanwaltschaft E1 aus der Überprüfung anderer damals vorübergehend tatverdächtig gewordener Personen zumindest seit 1969 gekannt. Deshalb sei ihm bei der Vernehmung L1 am 7. Juli 1976 und bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens am folgenden Tage der Tatablauf zumindest in groben Zügen bekannt gewesen. Bei der zweiten Vernehmung nach der Rekonstruktion des Tatgeschehens am 8. Juli 1976 sei der Zeuge L18 wahrscheinlich nicht dabei gewesen. Ihm sei jedoch später der Widerspruch zwischen der ersten und zweiten Tatversion L1 – Heimweg oder bewusste Verfolgung des Fluchtfahrzeuges – aufgefallen. Er habe sie aber so stehen gelassen.
Das zusammengefasste Protokoll der Vernehmungen vom 7. und 8. Juli 1976 erlaube schließlich keine Überprüfung von Vernehmungsstil und Frageart. Der Zeuge L18 habe zwar hierzu erklärt, dass die Ursprungsakte 14 Js 917/65 Staatsanwaltschaft E1 keinesfalls zum Tatort mitgenommen worden sei. Ob diese Akte zu den Zeitpunkten der Vernehmungen in den Händen der Mordkommission gewesen sei, sei zumindest hinsichtlich der Nachvernehmung nach der Rekonstruktion unklar. L1 selbst habe hierzu immer wieder erklärt, dass ihm gerade im Fall “T6“ die meisten Einzelheiten “vorgekaut“ worden seien. Insgesamt lasse sich deshalb auf Grund des jedenfalls nicht unerheblichen Vorinformationsstandes der Zeugen X12 und EKHK L18 in der Sache “T6“ die Möglichkeit einer Aussageinduktion aus seiner – des Sachverständigen – Sicht nicht von vornherein ausschließen. Endlich hätten die Vernehmungsbeamten zu diesem Zeitpunkt noch keine nennenswerten Erfahrungen im Umgang mit dem Angeklagten sammeln können, der Zeuge X12 bis dahin überhaupt nicht und der Zeuge L18 nur begrenzt bei den ersten Vernehmungen im Falle der Tötung des Kindes L17. Aber auch er habe nach seinen eigenen Angaben den Angeklagten noch nicht genau einzuschätzen gewusst. Demgemäß seien die „“Tat-Täter-Theorien“ der Vernehmungsbeamten zu diesem Zeitpunkt noch recht diffus gewesen. Man habe angesichts der Tat zum Nachteil des Kindes L17 bei L1 alles für möglich gehalten.
Schließlich spreche vieles für die Annahme, dass sowohl die Vernehmungsbeamten als auch der Angeklagte L1 zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Eindruck der intensiven langwierigen Vernehmungen vom 3. bis zum 6. Juli 1976 im Falle “L17“ gestanden hätten, die L1 bei seiner Persönlichkeitsstruktur ganz unabhängig von einem gegebenen Fall und dem verständlicherweise nicht ganz “sanften“ Vernehmungsklima durchaus angstvoll und bedrohlich erlebt haben könne. Dafür sprächen die Beobachtungen der Vernehmungsbeamten I9 und P4, die wiederholt von einem verschüchterten, ängstlichen, verkrampften, wortkargen und bedrückt wirkenden Beschuldigten während der Vernehmung im Falle “L17“ berichtet hätten.
Die hiernach begründete Annahme recht problematischer Vernehmungs-bedingungen, welche die Möglichkeiten von Aussageinduktionen aus sachverständiger Sicht jedenfalls nicht von vornherein ausschlössen, werde durch die inhaltlichen Aspekte der Vernehmungsniederschriften nicht völlig zweifelsfrei widerlegt. Die Einlassungen des Angeklagten insgesamt enthielten vor allem einen gravierenden, nicht auflösbaren Widerspruch, der durch zwei verschiedenen Tathergangs Versionen gekennzeichnet sei, die sich aus sachverständiger Sicht vom Motiv her ausschlössen:
Die erste Version des Angeklagten in der Vernehmung vom 7. Juli 1976 sei gekennzeichnet durch eine Schilderung, die Tat und Tatsituation eher wie ein zufällig zustande gekommenes Ereignis erscheinen ließen. Der Hinweis des Angeklagten am Ende der Vernehmungsniederschrift auf seine sexuelle Erregung, als er die Liebespaare habe beobachten wollen, sowie auf eine Selbstbefriedigung durch Masturbation zu Hause erweckten eher den Eindruck, als seien sie nachgeschoben. Das zusammengefasste Vernehmungsprotokoll vom 7. Jul 1976 enthalte jedenfalls eine rein äußere Tathergangsbeschreibung und bleibe ohne jegliche Beziehung zu innerpsychischen emotionalen Vorgängen auf der Grundlage einer sexuell devianten Triebhaftigkeit.
Die spätere Version des Angeklagten in der Vernehmung vom 8. Juli 1976 schildere die Annäherung an das Paar nicht nur in rein voyeuristischer Absicht, sondern mit der Intention des Angeklagten, die Frau nach Ausschalten des männlichen Partners durch einen tödlichen Messerangriff als Objekt sexueller Befriedigung zu benutzen. Die gelungene Flucht des Fahrzeugs trotz seines Messerstichs in den Vorderreifen habe L1 deshalb zur Verfolgung veranlasst, da er gewusst habe, dass der Wagen in der eingeschlagenen Richtung nicht werde weiterfahren können, vielmehr werde anhalten oder umkehren müssen. Diese von der ersten Version deutlich abweichende Schilderung imponiere als die zähe Verfolgung eines gewalttätigen Sexualtäters in direktem Angriff auf “T6“, mit dessen Widerstand er gerechnet habe und den er durch den Messerangriff habe überwinden wollen. Auch hierbei handele es sich um eine rein äußere Tathergangsbeschreibung ohne innere Verknüpfung mit sexuell dranghaftem Erleben und entsprechenden psychischen Befindlichkeiten. Insoweit habe die Beweisaufnahme keinerlei Hinweise über emotionale Wahrnehmungsvorgänge oder andere innerpsychische Erlebniskomponenten des Angeklagten ergeben.
Weder in der ersten noch in der zweiten Version seien geeignete Anhaltspunkte für die Erfüllung aussagepsychologischer Realitätskriterien zutage getreten. Dies sowie der aus sachverständiger Sicht unauflösliche Widerspruch der beiden Aussageversionen insbesondere hinsichtlich der Tatmotivation begründeten aussagepsychologisch die Verwerfung der Realitätshypothese. Insoweit komme es für ihn – den Sachverständigen – nicht mehr auf eine Überprüfung der Konkordanzfrage, d. h. der Frage, inwieweit die von dem Angeklagten im Einzelnen geschilderten Erlebnismerkmale durch objektive Tatbefunde bestätigt würden, an.
Der Schwurgerichtskammer steht indessen im Rahmen der Beweiswürdigung ein weitaus breiteres Spektrum zur Beurteilung der Tat und der Täterfrage zu Verfügung als dem aussagepsychologischen Sachverständigen N5, der sich bei der Erstattung seines Gutachtens zum Tötungsfalle “T6“ durchaus zutreffend zurückgehalten und sich darauf beschränkt hat, die Schwierigkeiten aufzuzeigen, die sich aus der Sicht seines Fachgebietes hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Geständnisse des Angeklagten ergeben. Das Gericht hat oben bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es Aussageinduktionen und “unsaubere“ Ermittlungsmethoden mit Sicherheit ausschließt, wie sie Unstimmigkeiten, die sich auf den ersten Blick als gravierende Widersprüche darstellen könnten, versteht und aus welchen Gründen diese das gefundene Beweisergebnis nicht zu beeinflussen bzw. zu ändern vermögen. Aus der Gesamtschau sämtlicher Beweisanzeichen und Beweisgründe ergibt sich für das Schwurgericht zweifelsfrei die Täterschaft des Angeklagten auch in diesem Fall, insbesondere deshalb, weil der Angeklagte von sich aus den Fall “T6“ angesprochen hat, der, was schlechthin überzeugt, nach dem Fall der Tötung des Kindes L17 für den Zeugen EKHK L18 als Leiter der Mordkommission und seine von Vernehmungsbeamten in die Überlegung, ob und welche Taten weiter L1 begangen haben könnte, zunächst überhaupt nicht einbezogen worden war. Dass beide Aussageversionen des Angeklagten, durchaus nicht in unauflösbarem Widerspruch stehen, sondern die Tatmotivation(en) lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln umschreiben und insoweit einander bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitseigenarten L1 schlüssig ergänzen, ist bereits dargelegt.
Unter diesen Umständen erschüttert das sorgfältig überprüfte, zurückhaltende Gutachten des Sachverständigen N5, der zu Recht auf Unsicherheiten, die aus seiner Sachverständigensicht bestanden, hingewiesen hat, nicht im mindesten die sichere Überzeugung der Schwurgerichtskammer von der Täterschaft des Angeklagten auch in diesem Falle.
Die Kammer hat schließlich bedacht, dass der Angeklagte, wie die Zeugen B3 und L31 von der Verwaltung der U1, die mit der Firma N1 im Jahre 1970 fusionierte, an Hand der noch vorhandenen Unterlagen der Betriebskrankenkasse bekundet haben, L1 sei zur Tatzeit arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Der Grund der Erkrankung hat sich nicht aufklären lassen. Auch der Angeklagte hat in seinen Einlassungen niemals davon gesprochen, dass er damals – etwa bettlägerig – erkrankt gewesen sei. Er hat in anderem Zusammenhang allerdings verschiedentlich darauf hingewiesen, sein Beinleiden sei nicht selten Krankheitsursache gewesen, jedoch bis Anfang der 70er Jahre nicht in einem solchen Umfang, dass er beim Gehen wesentlich behindert gewesen sei. Krankgeschrieben war der Angeklagte damals nur eine Woche. Eine ernsthafte Erkrankung hat danach nicht vorgelegen. Anhaltspunkte dafür, dass er infolge der Erkrankung als Täter ausscheiden könne, sind in der Hauptverhandlung nicht ersichtlich geworden. Gegenüber den dargelegten gewichtigen Beweisanzeichen, die überzeugend für die Täterschaft des Angeklagten sprechen, kommt der Erkrankung keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die Feststellung, dass die nach dem Bekanntwerden der Tat am Abend des 22. August 1965 unverzüglich aufgenommenen Ermittlungen in der Folgezeit nicht zur Aufklärung, ja nicht einmal zu einem konkreten Tatverdacht von einigem Gewicht gegen eine dritte Person geführt hätten, hat die Kammer getroffen auf Grund der dies bestätigenden übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen insbesondere der Zeugen KHK X12 und EKHK L18.
Abschließend ist deshalb festzustellen, dass das Geständnis, das der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission abgelegt hat, glaubhaft ist und durch zahlreiche objektive Tatbefunde in einer Weise bestätigt wird, die begründete Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht mehr zulässt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte das Tatopfer T6 mit direktem Vorsatz handelnd getötet hat, um an dessen Begleiterin “heranzukommen“ und sie gewaltsam gegen ihren Willen zu “poppen“ ergibt sich zum einen aus der eigenen Einlassung L1 hierzu bei der Kriminalpolizei, zum anderen aber auch aus Art und Weise der Tatausführung. Wer, wie der Angeklagte, einen anderen Menschen mit einem aufgeklappten Messer mit 12 – 14 cm langer Klinge einen gezielten wuchtigen Stich gegen die linke Brustkorbseite und damit in die Herzgegend versetzt, der weiß, dass er den Angegriffenen töten kann und will dies auch. Dass L1 bei der Stichführung gegen T6 keineswegs in Verteidigungs-, vielmehr in Angriffsabsicht handelte, erhellt aus seiner ohne das geringste Zögern geführten Messerattacke, die dem Tatopfer keinerlei Abwehrchance ließ und mit der er einzig den Zweck verfolgte, den männlichen Begleiter “auszuschalten“, um anschließend entsprechend seinem Vorhaben die Frau zu “poppen“.
V.
Tötung der kaufmännischen Angestellten S4
Die am 00.00.1946 geborene unverheiratete S4 stammte aus zerrütteten Familienverhältnissen. Die Ehe der Eltern war geschieden, die Mutter verstorben. S4 lebte bis Mitte 1966 bei ihrem Vater, danach bis zu ihrem Tode bei der Großmutter. Sie arbeitete als Buchhalterin bei einem Lebensmittel-Großhandelsunternehmen in N10. S4 war in ihrem Umgang recht leichtfertig; sie hatte bereits zahlreiche Männerbekanntschaften mit Intimkontakten, die sie selbst suchte. Sie war sexuell aktiver als die meisten ihrer Intimpartner.
Seit Anfang Juni 1966 war S4 bekannt und befreundet mit dem am 00.00.1938 in T25 / CSSR geborenen C20. Dieser war seit 1964 schuldig geschieden und insbesondere wegen mehrerer Diebestaten vorbestraft. Er war zuletzt im März 1965 aus der Strafhaft entlassen worden, und stand unter Bewährungsaufsicht. Er wohnte bei seiner inzwischen verstorbenen Mutter in N10. C20 war weitgehend mittellos; er ging keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, sondern führte nur Gelegenheitsarbeiten aus. Seine Mutter unterstützte ihn finanziell. C20 hatte mehrere Frauenbekanntschaften. Er war sexuell ebenfalls recht aktiv. Mit seiner Freundin S4 übte er häufig – des Öfteren sogar mehrmals am Tage – den Geschlechtsverkehr aus. Er wusste, dass S4 noch weitere Intimbekanntschaften hatte.
Sowohl S4 wie auch C20 war der sogenannte “G7“ in N10 bekannt. Er liegt innerhalb des Stadtgebiets in einem Gelände, das seit Anfang der sechziger Jahre insbesondere für Behördenbauten – Rathaus, Amtsgericht, Arbeitsamt – und andere dem Gemeinwohl dienende Gebäude wie Schulen und Hallenbad erschlossen worden ist. Wohnhäuser befinden sich im “G7“ selbst nicht, wohl aber unmittelbar angrenzend. Eine Zufahrt bzw. Durchfahrt für Kraftfahrzeuge besteht nicht. Das Gelände bei regelrechtem Zugang ist nur auf einem Fuß- und Radweg - dem F5weg - zu erreichen.
Beim “G7“ handelt es sich um ein Waldgelände von etwa 200 x 300 m Ausdehnung mit einem unregelmäßigen Baumbestand vorwiegend aus Eichen und Birken. Der Wuchs des Unterholzes war im Jahre 1966 ungeordnet, wild und dicht. Eine Durchforstung hatte damals seit Jahren nicht mehr stattgefunden. Abgesehen von dem Baumbestand war der Boden dieses Waldgebietes bedeckt mit wild wucherndem Strauchwerk, vor allem mit Brombeersträuchern, Gras, Brennnesseln und Waldlupinen. Der Bewuchs war im Sommer 1966 so hoch, dass man auf dem das Waldgebiet durchschneidenden Weg und im Dickicht selbst nur einen sehr begrenzten Teil der nächsten Umgebung übersehen konnte; ein genauerer Einblick von außen in das Waldgelände war angesichts der Höhe und Dichte des Bewuchses und der sommerlichen Vegetation nicht möglich. Der “G7“ grenzt im Südwesten an den bereits erwähnten F5weg, einen gepflasterten Rad- und Fußgängerweg, dessen Bahn in der Mitte durch einen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen mit jungen Bäumen bepflanzten Grünstreifen unterbrochen wird. Die Breite des für Fußgänger bestimmten Gehstreifens beträgt etwa 2,50 m, die des Radweges etwa 3 m und die des Grünstreifens dazwischen etwa 2 m. Der F5weg verbindet die nordöstlich des “G7“ verlaufende I25straße mit der A2straße und der N11straße im Südwesten. Im Bereich der Einmündung der Straße A2straße in den F5weg ist ein Parkplatz für Kraftfahrzeuge angelegt. Die Zufahrt zum F5weg ist hier – wie auch von der I25straße am anderen Ende – durch ein Geländer versperrt. Jenseits der Absperrung setzt sich der F5weg über die A2straße hinaus in südwestlicher Richtung bis zur N11straße der “Insel“, des Bildungswerkes der Stadt N10, das im Jahre 1966 von dem Zeugen E18 geleitet wurde. In Richtung I25straße gesehen erstreckt sich links des F5weges eine ausgedehnte, teilweise von Bäumen und Büschen bestandene Grünfläche, auf der in einer Entfernung von etwa 150 bis 180 m vom Beginn des F5weges unmittelbar hinter der Absperrung zur N11straße in einer Entfernung von ebenfalls rund 150 bis 180 m ein Hallenbad errichtet ist. An dieses Hallenbad schließt sich nach Nordosten, d. h. in Richtung I25straße gesehen zunächst wieder eine größere mit Bäumen und Buschwerk bestandene Freifläche und dann die Gebäude der an der I25straße errichteten Berufsschule mit Turnhalle an, deren Hauptgebäude quer zum Weg steht. Von der Absperrung zur A2straße hin bis zur I25straße führt die für Radfahrer bestimmte Fläche des F5weges auf eine Strecke von etwa 250 m bis zur Absperrung gegen die I25straße am “G7“ entlang. Am Rand des Waldstückes sind Holzsitzbänke in Abständen angebracht. Der F5weg wird entlang des “G7“ durch vereinzelte etwa 6 m hohe häufig defekte Neonleuchten nur spärlich ausgeleuchtet. Der beschriebene Zustand ist gegenüber 1966 im Wesentlichen unverändert. Jedoch ist das eigentliche Waldgelände seitdem gründlich durchforstet und gerodet worden. Das wildwachsende Unterholz ist im Wesentlichen entfernt worden. Das Waldgelände des “G7“ und seine nähere unbebaute Umgebung wurden und werden insbesondere in der trockenen, warmen Jahreszeit bevorzugt von Liebespärchen zum Austausch von Zärtlichkeiten und auch zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs aufgesucht.
Am Dienstag, dem 13. September 1966, arbeitete S4 bis gegen 18:00 Uhr. Anschließend suchte sie ihren Freund C20, mit dem sie sich am Nachmittag telefonisch verabredet hatte, in der Wohnung seiner Mutter in N10 auf. Diese war nicht anwesend. Zunächst legten sie sich ins Bett und verkehrten geschlechtlich miteinander. Nachdem sie sich wieder angekleidet hatten, verließen sie kurz nach 19:00 Uhr die Wohnung in der Absicht, ein Lokal aufzusuchen. Unterwegs wurden sie von einem Regenschauer überrascht und stellten sich unter. Anschließend begaben sie sich in die Gaststätte “B9“, in der C20 häufig verkehrte. S4 trank Kaffee und Coca-Cola, C20 zwei oder drei Flaschen Bier. Nach 21:00 Uhr verließen sie zusammen das Lokal. Unmittelbar darauf begann ein starker Regenguss. Als C20 sich erbot, ihr einen Schirm zu holen, lehnte S4 ab. Sie weigerte sich auch, wieder mit ihm in die Wohnung seiner Mutter zu gehen. S4 war nämlich an diesem Abend noch mit einem anderen Mann, einem Griechen, in einem Eiscafé auf der C23straße in N10 verabredet. Ihrem Freund erklärte sie bewusst wahrheitswidrig, sie müsse noch zu einer Arbeitskollegin nach N10-T26 und dort etwas abholen. Daraufhin trennten und verabredeten sie sich kurz vor 21:30 Uhr an der Kreuzung C22- / T22- / C21straße, nachdem der starke Regenschauer wieder abgeklungen war.
Wegen ihrer Verabredung in dem Eiscafé auf der C23straße, war S4 nunmehr in Eile. Sie nahm deshalb nicht den Weg durch den weiteren Verlauf der belebten C21straße, um dann nach rechts in die I25straße einzubiegen, die nach 200 – 300 m auf die C23straße stößt; vielmehr wählte sie den kürzeren Weg von der C22straße über die N11straße, sodann über den F5weg zur I25straße und von dort aus zur C23straße. S4, die sich in dem Gebiet gut auskannte, hatte keine Bedenken, den Abkürzungsweg an jenem Waldstück vorbei zu benutzen, obgleich es bei trübem regnerischem Wetter inzwischen vollständig dunkel geworden war.
S4 war mittelgroß und trug kurz geschnittenes bis zu 20 cm langes rotblondes Haar. Bekleidet war sie mit einem anthrazitfarbenen Mantel mit Pelzkragen, einem schwarz-lila Wollrock, einer hellblauen Strickweste mit halbem Arm, einem weißen Halbunterrock, einem hellblauen Unterhemd, einem hellblauen Schlüpfer, einem weißen Hüfthalter und einem Paar Perlonstrümpfen. An den Füßen trug sie spitze schwarze Damenschuhe mit halbhohem Absatz. S4 hatte weiter bei sich eine klarsichtige Plastikregenhaube und eine braune Damenhandtasche mit verschiedenen Utensilien, u. a. mit einer Geldbörse mit 2,68 DM Inhalt, einer Sonnenbrille, einer Brille mit Etui, Kontoauszügen, einem Schmucktäschchen, ferner mit einer Dose Nivea-Creme, mit zwei Schachteln Zigaretten der Marken “Reyno“ und “HB“, Zündhölzern sowie zwei Packungen Präservativen; in der Tasche befanden sich ferner ein Kamm, ein Taschenspiegel, ein Füllfederhalter, ein schwarzer Kugelschreiber, ein Rosenkranz mit Täschchen, ein Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln, S4 Personalausweis sowie ein Notizbuch und ein Heft mit Gedichten von Goethe. Die junge Frau trug eine Armbanduhr, einen Fingerring mit drei Steinen sowie einen Ehering mit der Aufschrift “C20“. Es handelt sich hierbei um den früheren Ehering ihres Freundes C20. Die beiden Ringe trug sie am Ringfinger der linken Hand, die Armbanduhr am linken Handgelenk.
Der Angeklagte arbeitete damals als Verladehelfer bei der Firma N1 und wohnte im Ledigenheim in E1-I6, B2straße 47. Er war am 13. September 1966 nicht arbeitsunfähig krank. Ob der Angeklagte jedoch an diesem Tage auf der Arbeitsstelle anwesend war oder nicht, ob er schichtfrei hatte oder nicht und gegebenenfalls welche Schicht er hatte, ließ sich nicht mehr feststellen.
Im Verlauf des 13. September 1966 verspürte der Angeklagte wieder sein “komisches Gefühl“, seinen sexuellen Drang, der ihn hinaustrieb. Er “brauchte“ eine Frau oder ein Mädchen. Da ihm die Entdeckungsangst nach der Tötung des Praktikanten T6 im August 1965 noch gegenwärtig war, beschloss er, diesmal weit hinauszufahren, spazieren zu gehen und sich bei günstiger Gelegenheit einer Frau oder eines Mädchens zum Zwecke der geschlechtlichen Befriedigung zu bemächtigen. Mit dem Zug verließ er E1, stieg in T14 in einen Omnibus – wahrscheinlich der Deutschen Bundesbahn – um und fuhr nach N10, wo er irgendwo im Stadtgebiet ausstieg. Der Angeklagte streunte dann einige Zeit von seinem “komischen“ Gefühl und seinem Sexualdrang getrieben umher, traf jedoch kein geeignetes Opfer. Nachdem es schließlich dunkel geworden und auch ein starker Regenschauer niedergegangen war, entschloss der Angeklagte sich schließlich zur Rückfahrt nach E1. Auf der Suche nach einer Omnibushaltestelle beging er am Abend des 13. September 1966 zwischen 21:30 Uhr und 21:45 Uhr von der I25straße kommend den F5weg in Richtung N11straße. Der “G7“ lag zu seiner Linken. Es war bereits völlig dunkel, das Wetter war noch immer regnerisch. Der F5weg war nur spärlich ausgeleuchtet; das an den Bäumen noch vorhandene Laub schränkte die Leuchtbereiche der Neonlampen, von denen zudem einige defekt und nicht in Betrieb waren, weiter ein.
Zunächst bemerkte der Angeklagte keinen Menschen. Als er fast an den rechts von ihm liegenden Gebäuden der Berufsschule vorbei war und sich der ersten Holzsitzbank am Rande des “G7“ zu seiner Linken näherte, sah er plötzlich S4, die ihm auf seinem Weg eilig entgegenkam und sich rasch näherte. Als er die junge Frau sah, die ihm sofort gefiel und deren Alter er auf unter 30 Jahre einschätzte, verstärkten sich sein “komisches Gefühl“ und sein Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung. Nachdem er sich durch einen raschen Blick in die Umgebung vergewissert hatte, dass außer ihnen kein Mensch in der Nähe war, fasste L1 den Entschluss, die Frau zu “poppen“, d. h. an ihr notfalls gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen, sich höchste Luststeigerung und Befriedigung zu verschaffen und sie zur Erreichung dieses Ziels zu töten. Der Angeklagte bedachte dabei auch, dass sein Opfer ihn im Überlebensfalle bei der Polizei anzeigen könne; dies wollte er aber unter allen Umständen durch Tötung der Frau verhindern und auf diese Weise das Risiko einer Identifizierung als Täter eines Sexualdelikts, Ergreifung und Bestrafung von vornherein ausschalten.
S4 und L1 begegneten einander etwa 10 – 12 m hinter der zur Linken des Angeklagten befindlichen hölzernen Sitzbank in Richtung N11straße gesehen. Nachdem er sich nochmals vergewissert hatte, dass eine Störung durch dritte Personen nicht zu befürchten war, trat der Angeklagte geradewegs auf die junge Frau zu und fragte sie sinngemäß, ob er sie “poppen“ könne. Die völlig überraschte S4 lehnte ab. Wahrscheinlich nahm sie das Ansinnen des Angeklagten nicht ernst. Bevor sie sich jedoch entfernen konnte, wurde sie blitzschnell von dem Angeklagten ergriffen, der sich unter allen Umständen – auch gewaltsam – sexuell befriedigen wollte. Er legte seinen rechten Arm so um ihren Hals, dass dieser fest in der Armbeuge eingeklemmt war und seine rechte Hand wieder auf ihrer linken Schulter lag. Gleichzeitig hielt er mit der linken Hand ihre rechte Hand fest und drückte die Frau mit dem Oberkörper kraftvoll nieder, so dass S4 sich in gebückter Haltung völlig im Griff des Angeklagten befand. Sie konnte sich daraus nicht mehr befreien, obwohl sie sich wehrte, indem sie mit ihrer freien, nach unten hängender linker Hand um sich schlug. Dies bemerkte auch der Angeklagte, der zutreffend darauf schloss, dass sich S4 von ihm nicht “poppen lassen“ wollte. Er brach ihre Gegenwehr, indem er die Armbeuge um ihren Hals noch fester schloss, so dass ihr die Luft wegblieb und sie nicht einmal um Hilfe rufen konnte. Der Angeklagte zerrte sie so vom F5weg in den “G7“, der damals dort knie- bis hüfthoch mit Gras, Brennnesseln, Waldlupinen und Brombeerstrauchwerk bewachsen war. Teils stolperte S4 mit dem Angeklagten vorwärts, teils schleifte dieser sie mit sich, wobei ihre Füße jedenfalls streckenweise über den Boden rutschten. Dabei verlor sie ihren rechten Schuh, und zwar etwa 3,6 m vom F5weg und etwa 12 m vom späteren Leichenfundort entfernt. Als der Angeklagte sie etwa 15 m weit in das Waldstück gezogen hatte und durch die feste Umklammerung ihres Halses jegliche Widerstandsleistung und Hilferufe verhindert hatte, zog bzw. warf er die halb betäubte junge Frau rücklings auf niedrigeres Brombeergesträuch unter einem Baum zu Boden. Die Handtasche, die S4 bis dahin krampfhaft festgehalten hatte, fiel neben ihre rechte Schulter. Das Mädchen selbst leistete keinerlei Widerstand mehr, weil sie infolge des harten Zugriffs des Angeklagten benommen war. Dieser kniete sich nunmehr so über sie, dass seine Knie sich links und rechts neben ihrem Oberkörper befanden. Dann griff er – durch das gewaltsame Hineinzerren in den Busch und die anfängliche Widerstandsleistung S4 aufs höchste sexuell erregt – mit beiden Händen an den Hals seines Opfers und drückte ihn mit aller Kraft in der Absicht zu, das Mädchen zu töten. Planmäßig strebte er durch die Tötungshandlung höchsten Lustgewinn und Befriedigung seines Sexualtriebes an und verfolgte damit gleichzeitig den Zweck, seinen Angriff auf das Opfer zu verdecken und zu verhindern, dass er später als Täter einer Sexualstraftat ergriffen, identifiziert und bestraft werde. Entsprechend seiner Tötungsabsicht drückte L1 den Hals des Opfers so lange mit aller Kraft zu, bis das Röcheln der jungen Frau verstummte und sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Wie erwartet und erstrebt, steigerte der Tötungsangriff des Würgens seine geschlechtliche Erregung und seine Lustempfindungen aufs Höchste. In dem Erstreben zum Samenerguss zu kommen, veränderte er nun seine Stellung, indem er sich links neben das Opfer kniete; er schob S4 Rock hoch, ergriff mit beiden Händen den Schlüpfer und riss ihn gewaltsam herunter. Dabei zerriss das Kleidungsstück in zwei Teile. Den abgerissenen vorderen Teil warf er zur Seite in einen Brombeerstrauch, der hintere Teil des Schlüpfers verblieb unter dem Gesäß des Opfers. Bei dieser Gewaltanwendung zog der Angeklagte auch den linken Nylonstrumpf des Opfers bis unter die Kniescheibe herunter, und zwar so kräftig, dass die Befestigungen am Strumpfhalter abrissen. Nachdem er ihren auf Rock und Mantel auf den Boden aufliegenden Unterkörper in der beschriebenen Weise so entblößt hatte, dass das mit rotblonden Schamhaaren bewachsene Geschlechtsteil S4 offen lag, spreizte er ihre Beine auseinander, wobei sich das linke Bein nach oben angewinkelte, während das rechte lang ausgestreckt auf der Ferse auf dem Boden auflag. Spätestens bei dieser Manipulation geriet die Plastikregenhaube des Opfers zwischen deren Beine. Dann öffnete L1 seine Hose, holte sein völlig erigiertes Glied hervor, legte sich auf die Frau und versuchte den steifen Penis in ihre Scheide einzuführen. Schon nach kurzer Berührung – bevor er eindringen konnte – kam er infolge seiner durch die Gewaltanwendung und die Tötungshandlung aufs Höchste gesteigerten geschlechtlichen Erregung zum vorzeitigen Samenerguss. Das Sperma lief teils auf die Erde, teils in die Schambehaarung des Opfers, nicht jedoch in die Scheide. Der Angeklagte erhob sich nunmehr, steckte sein Glied in die Hose, sah sich sichernd um und verließ unentdeckt den Tatort. Die Leiche S4 ließ er liegen, ohne sich noch an ihr – und zwar wegen der inzwischen eingetretenen völligen Dunkelheit und des regnerischen Wetters – zu schaffen zu machen. Er entfernte sich in die Richtung, aus der ihm das Opfer entgegengekommen war, fand alsbald zu einer Haltestelle, fuhr mit einem Omnibus nach T14 und von dort mit einem Zug über F1 nach E1 zurück.
Die Leiche S4 wurde erst am übernächsten Tag, dem 15. September 1966, gegen 15:00 Uhr von dem Zeugen X13, einem städtischen Arbeiter, entdeckt. Zwar hatte dessen Kollege, der Zeuge T28, bereits am Vortage den Schuh, den S4 nach dem Zugriff des Angeklagten nahe am Weg verloren hatte, bei der hölzernen Sitzbank entdeckt, seinem Fund jedoch keine Bedeutung beigemessen. Insbesondere hatte er das Waldgelände an dieser Stelle nicht betreten. Erst als der Zeuge X13, der gleichfalls den Schuh am Rande des Busches gesehen hatte, am 15. September 1966 gegen 15:00 Uhr an anderer Stelle ein Stück in den “G7“ hineinging, um zu urinieren, entdeckte dieser die Leiche, die vom F5weg aus nicht zu sehen war.
Zwischen – d. h. in der Zeit zwischen der Tatausführung und dem Leichenfund – hatte es wiederholt heftig geregnet und gestürmt. Das Wetter war kühl und herbstlich. Die Regenschauer, die sehr ergiebig waren, waren teilweise mit Gewittern einhergegangen.
Die Aufnahme des Tatortbefundes durch die Beamten der örtlich zuständigen Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 ergab:
Die Leiche lag etwa 15,50 m vom F5weg entfernt unter einem Baum mit leicht nach links geneigtem Gesicht in Rückenlage auf niedrigem Brombeerstrauchwerk, das unter dem Körper flach auf dem Boden lag. Zu beiden Seiten der Leiche war der Bewuchs in einer Breite von 30 bis 40 cm niedergetreten. Der Unterkörper der Leiche war unbedeckt, das Gesäß lag jedoch auf der Kleidung auf. Mantel, Rock, Halbunterrock und Unterhemd waren bis zur Hüfte hochgeschoben. Das Geschlechtsteil lag bis zum oberen Rand der Schamhaare frei. Der abgerissene vordere Teil des Schlüpfers hing in einem Brombeerstrauch etwa 1,30 m neben der linken Hand der Leiche, der andere Teil befand sich unter ihrem Gesäß. Der Perlonstrumpf am linken abgewinkelt aufliegenden Bein war bis über die Kniescheibe heruntergezogen, beide Strumpfhalter waren abgerissen. Der Strumpf am rechten ausgestreckt auf dem Boden liegenden Bein saß regelrecht und war am Strumpfbandgürtel befestigt. Die Plastikregenhaube lag zwischen den Beinen der Toten, etwa 10 cm vom Geschlechtsteil entfernt. Ein schwarzer Schuh – der linke – lag zwischen den Füßen der Leiche, der andere – rechte – wurde etwa 12,20 m entfernt und etwa 3,6 m neben dem F5weg gefunden. Die ungeöffnete Handtasche lag neben der rechten Schulter. Der Oberkörper war durch die Kleidung völlig bedeckt. Der linke Arm lag fast parallel zum Körper am Boden, der rechte Arm war unter dem Mantel so angewinkelt, dass die Finger fast den Kopf berührten.
Größere Abwehrverletzungen waren nicht erkennbar. Lediglich an der linken Hand zeigten sich geringfügige Verletzungen am Nagelbett des Daumens und an der Oberseite des Zeigefingers. Auch die Beine waren äußerlich unverletzt. An der linken Halsseite fanden sich eine 3 x 10 cm große flächige Hautrötung und mehrere Oberhautkratzer vom rechten Ohr zum Kinn. Die Kopfhaut wies kleinere Verletzungen mit geringen Blutabrinnspuren auf. Das Haar war völlig durchnässt. Im rechten Nasenloch und auf der rechten unteren Gesichtshälfte waren Fliegeneier abgelegt. An den Fingern zeigte sich eine deutliche Waschhautbildung.
Außer der Andeutung einer etwa 50 cm breiten Schleifspur am rechten Fuß der Leiche waren insbesondere Fußspuren – sehr wahrscheinlich infolge des Wetters – im Zeitpunkt des Fundes der Leiche nicht mehr feststellbar.
Die Leiche S4 wurde noch am Abend des 15. September 1966 von den Sachverständigen T12 und H12, beide vom Gerichtsmedizinischen Institut der Universität N4, obduziert. Die äußere Besichtigung ergab einen etwa 7 mm langen oberflächlichen Riss am Nagelbett des Daumens der linken Hand, ferner flache unregelmäßige Hautverletzungen am Rücken des Zeigefingers der linken Hand, des Mittelfingers der rechten Hand und – zahlreicher – auch an den Beugeseiten der Ober- und Unterschenkel. Die Kopfhaut wies an mehreren Stellen bis zu Fünf-Pfennig-Stück große rötliche Krusten mit reiskorngroßen Schürfungen auf. An der Halshaut fanden sich Blutunterlaufungen. Unter dem Ohr und über den Unterkieferast rechts verliefen am Hals mehrere parallele Kratzer in Richtung zum Kinn. Ein feiner Kratzer fand sich unter der rechten Augenbraue. Die beiden Oberlider, die Augenbindehäute und die Mundschleimhaut zeigten zahlreiche punkt- bis mohnkorngroße Blutaustritte. An der linken Schulter außen fand sich ein blauer Fleck von 1,5 cm Durchmesser mit geringer Blutung in der Haut darunter. An der Innenseite des linken Oberschenkels und des rechten und linken Unterschenkels wurden mehrere ovale, ein bis zwei Zentimeter große bläuliche Flecke festgestellt. Sie waren im Fettgewebe mäßig unterblutet. Die innere Besichtigung der Leiche ergab zahlreiche Blutungen in Muskel- und Bindegewebe des Halses, insbesondere in der Umgebung des Kehlkopfes bis vor die Wirbelsäule sowie in der Rachenschleimhaut. Ferner wurden punktförmige Blutungen auf dem Lungenfell und dem Herzüberzug infolge Blutstauung sichtbar. Im Herzen fand sich etwas Gas. Geringe Blutaustritte infolge Blutstauung fanden sich schließlich an der Innenseite der harten Hirnhaut und in der weichen Schädelschwarte. Es bestand eine Blausucht der inneren Organe. Auf Grund ihrer Befunde kamen die Obduzenten zu dem Ergebnis, dass S4 infolge Würgens verstorben sei. Für eine sonstige – natürliche – Todesursache hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die am Kopf sichtbar gewordenen geringen Gewalteinwirkungen seien eher durch Stoßen als durch einen Schlag mit einem Knüppel erklärbar. Stoß oder fester Griff seien auch die Ursache für die geringfügigen Verletzungen an den Händen, an der Schulter und an den Beinen.
Die Analyse des der Leiche anlässlich der Obduktion entnommenen Blutes ergab, dass S4 im Zeitpunkt ihres Todes nicht unter Alkoholeinfluss stand.
Weitere von dem Sachverständigen T12 im Auftrage der Kriminalpolizei vorgenommene Untersuchungen hatten folgende Ergebnisse:
S4 hatte die Blutgruppe A 1 MND; sie schied ihre Blutgruppe A 1 in den Körpersekreten aus. Im Gebärmutterhals und im Scheidenschleim waren mehrere vollständig erhaltene Samenfäden vorhanden. Substanzen der Blutgruppe 0 wurden in der Scheide des Opfers nicht gefunden, ebenso wenig solche der Blutgruppe B. Der Zeuge C20 war Angehöriger der Blutgruppe A 1 B MND und Ausscheider. Angesichts der Ausscheidung der Blutgruppe A 1 durch das Opfer konnte nach der langen Liegezeit der Leiche nicht mehr sicher festgestellt werden, welche Blutgruppenzugehörigkeit der Mann hatte, von dem die in der Scheide S4 vorhandenen Samenfäden stammten.
Der Sachverständige E19 vom Bundeskriminalamt in Wiesbaden überprüfte die Bekleidungsstücke und Schamhaare des Opfers. Spermienspuren konnten nicht nachgewiesen werden. E19 stellte jedoch fest, dass der Schlüpfer S4 zerrissen und nicht zerschnitten worden war. Demgegenüber hatten die Tatortbeamten auf Grund einer ersten Augenscheinseinahme angenommen, der Vorderteil des Schlüpfers sei mit einem Schneidewerkzeug herausgeschnitten worden.
Der Tatverdacht und die Ermittlungen der Mordkommission konzentrierten sich alsbald auf C20, den damaligen Freund S4. Auf Grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Zeugen sowie mit Rücksicht auf seine rege sexuelle Aktivität vermutete die Mordkommission, dass C20 S4 entweder aus Eifersucht oder deshalb getötet habe, weil sie sich geweigert habe, für ihn, der beschäftigungslos war, “anschaffen“, d. h. der Prostitution nachzugehen. Man ging weiter davon aus, dass C20 die von ihm begangene, so motivierte Tat als das Sexualverbrechen eines Dritten habe “kaschieren“ wollen. C20 wurde ausführlich vernommen und verwickelte sich alsbald in Widersprüche. Er hatte kein überzeugendes Alibi für die Tatzeit; hierzu widersprachen sich insbesondere seine Angaben und die seiner damals noch lebenden Mutter.
Am 17. September 1966 wurde C20 nach seiner vorläufigen Festnahme am Vortage in Untersuchungshaft genommen, in der er sich bis zum 7. Oktober 1966 befand. Die Überführung gelang indessen nicht. Die Aufhebung des Haftbefehls erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Anklage wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gegen C20 nicht erhoben.
Alle weiteren Ermittlungen blieben erfolglos. Trotz Überprüfung eines großen Personenkreises ergab sich kein konkreter Tatverdacht. Der Angeklagte blieb als Täter nahezu zehn Jahre unentdeckt.
C20, der bis Dezember 1976 zur Verbüßung von Freiheitsstrafe in der JVA C24 einsaß, ist seit spätestens 1978 “untergetaucht“. Er ist zur Festnahme bzw. Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben in den Verfahren 65 VRs 2434/76 Staatsanwaltschaft C24, 39 Ls b 47/77 Schöffengericht C25 und 5 Ds 31 Js 2252/76 (287/76) Amtsgericht N10. Diesen Verfahren liegen Diebstähle und Beförderungserschleichungen zugrunde. Alle Nachforschungen nach dem Verbleib des Zeugen C20 verliefen negativ. Auskünfte des Bundeskriminalamtes, der zentralen Haftkartei des Landeskriminalamtes E14, des Bundeszentralregisters sowie der Einwohnermeldeämter in N10 und in E14 – wo er zuletzt gemeldet war – ergaben keinen Hinweis auf seinen derzeitigen Aufenthalt. Die Mutter des Zeugen ist inzwischen verstorben. Der Zeuge selbst ist beim Standesamt in N14 nicht als verstorben gemeldet. Anhaltspunkte für weitere erfolgsversprechende Ermittlungen ergaben sich nicht.
Die getroffenen Feststellungen zum Tötungsfall “S4“ beruhen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift hierzu verwerteten Beweismitteln. Auf das Hauptverhandlungsprotokoll wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen.
Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte die Tat zunächst gestanden. Später hat er sein Geständnis widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er die Tatbegehung pauschal bestritten und im Übrigen keine Angaben gemacht.
Der Angeklagte ist auch in diesem Fall im Sinne der getroffenen Feststellungen entsprechend seinem im Ermittlungsverfahren ursprünglich abgelegten Geständnis überführt.
Die Feststellungen zur Herkunft des Tatopfers S4, zu ihrer Berufstätigkeit und zu ihrer Lebensführung sind getroffen worden auf Grund der Bekundungen insbesondere des Zeugen EKHK M18, des Leiters der damals eingesetzten Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14, und den gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen Niederschriften über die umfangreichen Vernehmungen des Zeugen C20, der – damals als Beschuldigter – das, was ihm hierzu bekannt geworden war, bekundet hat. Die Angaben beider Zeugen stimmen in sämtlichen wesentlichen Details überein. EKHK M18 hat hervorgehoben, die Ermittlungen insbesondere im umfangreichen Bekanntenkreis sowie bei den Arbeitskollegen des Tatopfers hätten ergeben, dass – was allgemein bekannt gewesen sei – dieses ein etwas “lockeres“ Leben geführt und zahlreiche Männerbekanntschaften gehabt habe; auch habe sich S4 des Öfteren ihrer sexuellen Erfahrungen, die sie mit älteren und jüngeren Männern gemacht habe, gebrüstet. Es bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Erkenntnisse aus dem früheren Ermittlungsverfahren 29 b Js 236/66 Staatsanwaltschaft F1 in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zu Herkunft, Entwicklung, Lebensführung und damaliger Lebenssituation des “untergetauchten“ Zeugen C20 beruhen auf seinen eigenen protokollierten Angaben hierzu, die er seinerzeit bei der Kriminalpolizei gemacht hat und die in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesen worden sind. Die Feststellung, dass er wiederholt vor allem wegen Diebestaten in Erscheinung getreten und bestraft worden ist, ergeben sich aus dem beigezogenen Auszug des Bundeszentralregisters sowie aus seinen eigenen Bekundungen hierzu.
Die Feststellungen zur Freundschaft und Intimbekanntschaft zwischen dem Tatopfer S4 und dem Zeugen C20 hat die Kammer wiederum getroffen anhand der von dem Zeugen EKHK M18 hierzu mitgeteilten Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund der verlesenen Niederschriften der sie bestätigenden Einlassung des Zeugen C20 gegenüber den Beamten der damals zuständigen Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14. Hiernach ist es ungeachtet der erst recht kurzen Bekanntschaft zwischen beiden seit Juni 1966 regelmäßig und häufig – manchmal mehrfach täglich – zum Geschlechtsverkehr gekommen, so noch wenige Stunden vor dem Tod S4. Auf Grund des von dem Zeugen M18 vorgetragenen Ermittlungsergebnisses und der eigenen Angaben des Zeugen C20 steht ferner fest, dass C20 Bekanntschaften und Intimkontakte zu mehreren Frauen unterhielt, und zwar auch noch zu Beginn seiner Beziehung zu S4.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatortes am 13./15. September 1966 und zu den Tatortbefunden hat die Kammer getroffen an Hand der Bekundungen der Zeugen EKHK M18, KHK S10, KHK W7, KHM B10, KHK H13, KHK N12 und KHK P8, die die Kammer zu ihren damaligen Wahrnehmungen und Beobachtungen im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 1980 an Ort und Stelle vernommen hat. Die Tatort- und Spurenbeschreibungen dieser Kriminalbeamten, von denen die Zeugen M18, H13, N12, B10 und S10 nochmals ausführlich an Gerichtsstelle vernommen worden sind, werden im Einzelnen ergänzt durch die Bekundungen der städtischen Arbeiter T28 und X13, die um die Tatzeit Arbeiten in jenem Gelände ausführten und von denen der Zeuge X13 schließlich die Leiche S4 fand. Die Kammer hat ferner hierzu die seinerzeit vom engeren und weiteren Tatort, von der Leiche und den Befunden an der Leiche gefertigten Lichtbilder und Skizzen in Augenschein genommen und sich diese von den vorgenannten Kriminalbeamten im Einzelnen erläutern lassen. Auf diese Weise hat sich das Gericht ein anschauliches Bild vom Tatort sowie von den einzelnen Befunden und Spuren verschaffen können.
Die Feststellung, dass zur Tatzeit am 13. September 1966 das am F5weg gelegene Hallenbad sowie die Gebäude der Berufsschule einschließlich Turnhalle bereits vorhanden gewesen seien, ergibt sich aus den Bekundungen des hierzu vernommenen Zeugen I26 vom Hochbauamt der Stadt N10. Dieser hat ferner bestätigt, dass die Hochhäuser am Parkplatz an der A2straße erst zu einem späteren Zeitpunkt nach 1966 errichtet worden seien. Der Zeuge hat seine Angaben an Hand von Unterlagen seiner Behörde gemacht. Es bestand keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen in Zweifel zu ziehen.
Der Zeuge T29, ebenfalls Bediensteter der Stadt N10, hat ausgesagt, der F5weg sei damals nur schlecht ausgeleuchtet gewesen. Die Neonleuchten, die entlang des Randes des “G7“ aufgestellt seien, seien häufig – zumeist infolge mutwilliger Beschädigung durch Steinwürfe – defekt gewesen. Die Bekundungen dieses Zeugen stimmen mit den Angaben der Tatortbeamten überein, die gleichfalls ausgesagt haben, dass die Tatortumgebung wegen häufigen Defekts der dort aufgestellten Leuchten meist nur spärlich gewesen sei.
Dass der Angeklagte L1 im September 1966 als Verladehelfer bei der Firma N1 beschäftigt war und im Ledigenheim B2straße 47 in E1-I6 wohnte, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung zu seinen früheren Beschäftigungs- und Wohnverhältnissen sowie aus den Angaben der Zeugen Q5, E13 und N8. Die beiden zuletzt genannten Zeugen haben ferner anhand von Aufzeichnungen der Betriebskrankenkasse bekundet, dass L1 damals – Mitte September 1966 – nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ob er jedoch tatsächlich am 13. September 1966 gearbeitet hat und welche Schicht er hatte, ob möglicherweise an dem Tage für ihn schichtfrei war oder ob er aus anderen Gründen dem Arbeitsplatz ferngeblieben ist, konnte nicht mehr festgestellt werden, da die Schichtbücher aus dem Jahre 1966 bereits vernichtet waren.
Dass der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nämlich mit Eisenbahn und Omnibus, von E1 nach N10 gelangen konnte, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen G2 von der Bundesbahndirektion F1 und des Zeugen T30 von den V6 Straßenbahnen I27. Hiernach steht fest, dass der Angeklagte den Tatort von E1 aus ohne Schwierigkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte. Im Einzelnen bestanden nach den Bekundungen, die die vorgenannten Zeugen an Hand der damals geltenden Fahrpläne gemacht haben, folgende Fahrmöglichkeiten:
Zwischen E1 und T14 gab es im September 1966 u. a. die nachstehend aufgeführten durchgehenden Zugverbindungen vormittags und nachmittags:
ab E1 ab T14
08:56 Uhr 09:50 Uhr 15:45 Uhr 16:44 Uhr 17:51 Uhr 18:31 Uhr 18:25 Uhr 19:03 Uhr
Durchgehende Züge von T14 nach E1 gab es u. a. wie folgt:
19:31 Uhr ab T14 – 20:27 Uhr an E1. 20:51 Uhr ab T14 – 21:49 Uhr an E1. 23:11 Uhr ab T14 – 00:09 Uhr an E1.
Zahlreiche Zugverbindungen gab es 1966 von E1 nach F1 und von F1 nach T14. Die durchschnittliche Fahrzeit von E1 nach F1 betrug ca. 15 Minuten. So fuhren Züge von E1 nach F1 u. a. um 11:10 Uhr, 11:46 Uhr, 11:56 Uhr, 12:11 Uhr, 12:15 Uhr, 12:30 Uhr, 13:03 Uhr, 13:35 Uhr, 14:08 Uhr, 15:02 Uhr, 15:13 Uhr, 15:23 Uhr, 15:36 Uhr, 15:41 Uhr, 16:20 Uhr, 16:36 Uhr, 16:46 Uhr, 16:54 Uhr, 17:00 Uhr, 18:06 Uhr, 18:13 Uhr, 18:18 Uhr, 18:30 Uhr, 18:44 Uhr, 19:01 Uhr, 19:27 Uhr, 19:38 Uhr, 19:45 Uhr, 20:00 Uhr.
Von F1 nach T14 fuhren Züge mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von etwa 20 Minuten je nach Zugsystem u. a. 11:59 Uhr, 13:21 Uhr, 14:04 Uhr, 14:23 Uhr, 16:04 Uhr, 16:33 Uhr, 17:13 Uhr, 17:23 Uhr, 17:46 Uhr, 18:19 Uhr, 18:27 Uhr, 18:53 Uhr, 19:13 Uhr, 20:08 Uhr, 21:03 Uhr, 22:11 Uhr, 22:53 Uhr und 23:40 Uhr.
Zurück von T14 nach F1 fuhren abends u. a. folgende Züge:
20:54 Uhr ab T14 – 21:22 Uhr an F1. 21:53 Uhr ab T14 – 22:29 Uhr an F1. 22:07 Uhr ab T14 – 22:47 Uhr an F1.
Die Zugverbindungen von F1 nach E1 waren ebenfalls zahlreich, u. a. wie folgt: 19:02 Uhr, 19:13 Uhr, 19:35 Uhr, 19:41 Uhr, 19:48 Uhr, 19:59 Uhr, 20:22 Uhr, 21.02 Uhr, 21:50 Uhr, 21:55 Uhr, 22:12 Uhr, 22:22 Uhr, 22:25 Uhr, 22:32 Uhr, 22:38 Uhr, 22:47 Uhr, 23:02 Uhr, 23.47 Uhr, 00:33 Uhr.
In der Stadt N10 gibt es nur in dem Stadtteil N10-T26 eine Bahnstation. Sie liegt an der Bahnstrecke F1-N4. Zwischen T14 – Hauptbahnhof und E12 verkehrte 1966 die Buslinie 70 der V6 Straßenbahnen I27. Sie führte über N1 und fuhr dort u. a. die Haltestellen “N10-Rathaus“ und “N10-C22“ an.
Die werktäglichen Fahrzeiten waren folgende:
T14 Hauptbahnhof N10-Rathaus N10-C22 05:41 Uhr 06:00 Uhr 06:05 Uhr
Dann alle 30 Minuten ein weiterer Bus bis 19:41 Uhr 20:00 Uhr 20:05 Uhr 20:11 Uhr 20:30 Uhr 20:35 Uhr 20:41 Uhr 20:55 Uhr 21:00 Uhr 21:11 Uhr 21:30 Uhr 21:23 Uhr 21:41 Uhr 22:00 Uhr 22:05 Uhr
Umgekehrt fuhren die Busse im gleichen Takt wie folgt:
N10-C22 N10-Rathaus T14-Hauptbahnhof 06:10 Uhr 06:16 Uhr 06:33 Uhr
Dann alle 30 Minuten ein weiterer Bus bis 20:40 Uhr 20:46 Uhr 21:03 Uhr 21:10 Uhr 21:16 Uhr 21:33 Uhr 21:40 Uhr 21:46 Uhr 22:03 Uhr 22:10 Uhr 22:16 Uhr 22:33 Uhr 22:40 Uhr 22:46 Uhr 23:03 Uhr
Die Haltestellen “N10-C22“ und “N10-Rathaus“ waren nur etwa 1 – 2 km vom Tatort entfernt. Von dort aus wurde – wie aus den angegebenen Fahrplandaten ersichtlich – der Hauptbahnhof T14 nach einer Fahrzeit von etwa 20 Minuten erreicht. Die Zeugen G2 und T30, die ihre Angaben anhand noch vorhandener Fahrplanunterlagen mit Geltung für das Jahr 1966 und damit für die Tatzeit gemacht haben, vermochten naturgemäß nichts über Verspätungen bzw. Verzögerungen der An- und Abfahrt am Tattage, dem 13. September 1966, zu machen. Es handelt sich hierbei um rein theoretische Möglichkeiten, die bei der Wertung des Beweisergebnisses mangels jeglichen dafürsprechenden konkreten Anhalts außer Betracht bleiben können.
Die Darlegungen der “Fahrplan-Zeugen“ ergeben mithin klar, dass der Angeklagte trotz der fortgeschrittenen Abendstunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach E1 zurückfahren konnte. Der letzte Omnibus der Deutschen Bundesbahn, der an der Haltestelle N10-Rathaus hielt, fuhr dort um 22:46 Uhr ab und erreichte 23:03 Uhr den Hauptbahnhof T14. Von dort fuhr der letzte Zug in Richtung E1 um 23:11 Uhr.
Nach alledem steht fest, dass der Angeklagte trotz der weiten Entfernung ohne Weiteres die Möglichkeit hatte, von seiner Wohnung in E1-I6 aus den Tatort “G7“ in N10 zu erreichen und – ohne auswärts übernachten zu müssen – wieder nach Hause zurück zu gelangen.
Die Feststellungen zum Tathergang hat das Schwurgericht getroffen auf Grund der Bekundungen der Zeugen EKHK L18, KHK S10, KHM I19, KHM K2, KHM U11 und KOK I12. Diese Zeugen haben in der Hauptverhandlung bei ihren Vernehmungen am Tatort und an Gerichtsstelle im Einzelnen die Erklärungen wiedergegeben, die der im Ermittlungsverfahren zunächst in vollem Umfang geständige Angeklagte hierzu gemacht hat. Die Kammer hat dieses von dem Angeklagten früher abgelegte, später jedoch widerrufene Geständnis, sorgsam geprüft und es für glaubhaft befunden.
Die mit L1 in der Tötungssache zum Nachteil S4 befassten Beamten der E1 Mordkommission, die Zeugen L18, KOK I12, KHM I19, KHM K2 und KHM U11 haben das Geständnis des Angeklagten nach Entstehungsgeschichte und inhaltlichen Einzelheiten in der Hauptverhandlung detailliert, übereinstimmend, widerspruchsfrei und lebensnah, mithin glaubhaft wiedergegeben. Ihre Bekundungen werden – insbesondere was inhaltliche Einzelheiten der damaligen Einlassung des Angeklagten anbelangt – gestützt durch die Aussagen der Zeugen EKHK M18 und KHK S10, die beide unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche S4 im G7 die Ermittlungen aufnahmen. Der erste Hinweis auf das unaufgeklärte Tötungsverbrechen zum Nachteil S4 kam allerdings nicht von dem Angeklagten, sondern wurde von Seiten der Presse – wie der Zeuge EKHK L18 bestätigt hat – an die E1 Mordkommission herangetragen. Da der Angeklagte von einer Vielzahl von Fällen gesprochen hatte, in der er Frauen und Mädchen getötet habe, ging man auch diesem zunächst recht vage gehaltenen Hinweis nach. Der Zeuge L18 war anfänglich äußerst skeptisch, weil ihm mitgeteilt worden war, S4 sei tot “mitten in der Stadt“ gefunden worden. Gleichwohl entsandte er am 27. Juli 1976 das sogenannte “Vorcheck-“ oder “Vorermittlungs-Team“, bestehend aus den Zeugen KOK I12 und KHM U11, zur örtlichen Kriminalpolizei-Dienststelle nach N10, deren Leiter der Zeuge KHK S10 war. L18 und S10 hatten sich 1973 anlässlich einer Kur kennengelernt, jedoch in der unerledigten Tötungssache zum Nachteil S4 noch keinen Kontakt miteinander aufgenommen. Die E1 Mordkommission verfügte auch nicht über detaillierte Unterlagen zu diesem Fall. Er war nicht in dem bereits mehrfach erwähnten Fernschreiben des Landeskriminalamts E14 vom 7. Juli 1976 enthalten, das sich nur auf ungeklärte Tötungsverbrechen zum Nachteil von Kindern bezog. Allerdings war der Fall erwähnt in der der Mordkommission gleichfalls vorliegenden vollständigen Listen des Landeskriminalamts E14 über sämtliche ungeklärten Tötungsfälle im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahre 1950. Unter Nr. 69/1966 heißt es in dieser Liste:
13.-14.09.66 N10 Sexualmord, S4, 00.00.1948 N10, Kp T14, MK 6238/66.
Allein diese Daten und der vorerwähnte Hinweis seitens der Presse waren Anhaltspunkt für die weiteren Ermittlungen der E1 Mordkommission in der Tötungssache “S4“. Aufgabe des in diesem Falle aus den Beamten I12 und U11 bestehenden “Vorcheck-“ oder “Vorermittlungs-Teams“ war es generell, Tat- bzw. Leichenfundorte, die bekannt wurden, anzufahren, in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Beamten zu besichtigen, sich inzwischen erfolgte Veränderungen der Tat- bzw. Leichenfundorte zeigen zu lassen und die vorhandenen Ermittlungsakten zu beschaffen. In Anwesenheit des so eingewiesenen “Vorcheck-“ oder “Vorermittlungs-Teams“ sollte dann von dem Angeklagten, der sich hierzu anlässlich seiner Vernehmung in der Tötungssache U2 vom 8. Juli 1976 bereiterklärt hatte, das Tatgeschehen an Ort und Stelle gegenüber dem “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“ demonstriert werden. Dabei waren die Beamten des “Vorermittlungs-Teams“ angewiesen, dem Angeklagten und den Kollegen vom “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“ keinerlei Einzelheiten außer dem Namen der Ortschaft bzw. der Stadt mitzuteilen, wo sich die Tat ereignet hatte bzw. die Leiche gefunden worden war.
In N10 führte der Zeuge KHK S10 seine Kollegen I12 und U11 zum “G7“, zeigte ihnen den Fundort der Leiche S4 nebst engerer und weiterer Umgebung und wies auch auf die baulichen Veränderungen seit September 1966 hin. Weder I12 noch U11 kannten den Fall oder irgendwelche Einzelheiten. Sie waren überdies völlig ortsunkundig und mangels irgendwelcher detaillierten Ermittlungsunterlagen allein auf das angewiesen, was ihnen ihr Kollege an Ort und Stelle erklärte. Nach der Einweisung durch den Zeugen S10 benachrichtigten sie das in E1 verbliebene “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“, bestehend aus EKHK L18, KHM I19 und KHM K2. Diese fuhren mit dem Angeklagten nach N10.
Dort suchten sie zunächst in einem anderen Teil der Stadt einen Ort auf, wo ebenfalls vor mehreren Jahren die Leiche eines getöteten Mädchens gefunden worden war. Diese Stelle lag jedoch inmitten dichter Bebauung; der Angeklagte erklärte seinen Begleitern spontan, dass er “dort nichts gemacht habe“, was die Beamten ihm auf Anhieb glaubten. Anschließend fuhren sie zu jenem bereits erwähnten Parkplatz an der A2straße gegenüber der “Insel“ vor der Absperrung des F5weges in Richtung I25straße. Die Beamten L18, I19 und K2 waren völlig ortsunkundig. Sie hatten auch keinerlei Ermittlungsakten in ihrem Besitz. Sie wurden zu jenem Parkplatz geführt durch die Zeugen S10, I12 und U11. Auch diese Zeugen hatten keine Unterlagen aus dem früheren Ermittlungsverfahren 29 b Js 236/66 Staatsanwaltschaft F1 bei sich.
Nachdem sie aus den Dienstfahrzeugen ausgestiegen waren, wurde dem Angeklagten bedeutet, er möge sich nach allen Seiten orientierend den gepflasterten Weg – den F5weg – hinter der Barriere weitergehen und zwar vor ihnen her. Bevor der Angeklagte dies tat, schaute er sich gründlich um und äußerte, dass die Hochhäuser im Bereich des Parkplatzes – was objektiv zutraf – damals nicht vorhanden gewesen seien, L1 ging sodann einige Schritte vor; ihm folgte das aus den Zeugen L18, I19 und K2 bestehende “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“; dahinter gingen – sich völlig zurückhaltend und jeglichen Sprechkontakt mit dem Angeklagten meidend – in einiger Entfernung die Zeugen S10, I12 und U11, die die Örtlichkeit zuvor in Augenschein genommen hatten. Nach dem Passieren der Barriere blickte der Angeklagte zunächst nach links in Richtung Hallenbad und erklärte, die Gegend komme ihm bekannt vor; er erinnere sich insbesondere an das Hallenbad. Anschließend orientierte er sich nach rechts zum eigentlichen “G7“ hin und ging vor den Beamten langsamen Schritts den F5weg weiter in Richtung I25straße. An der in seiner Gehrichtung gesehen rechts am Rande des “G7“ gelegenen hölzernen Sitzbank etwa 175 m von dem Parkplatz entfernt, blieb der Angeklagte spontan stehen, spähte suchend in das Buschwerk ging einige Schritte zurück und betrat sodann das Waldstück. Nach etwa 10 m blieb er stehen und erklärte den Beamten, die ihm gefolgt waren, dass ihm der Wald hier bekannt vorkomme. Jedoch sei das Unterholz seiner Erinnerung nach dichter gewesen; außerdem suche er einen Baum, an dem er sich orientieren könne. Der Angeklagte kehrte sodann zum F5weg zurück und ging bis zur Absperrung an der I25straße. Dort blieb er stehen und orientierte sich zurück. Er erklärte hierbei, dass er sich an die Schule erinnere, und fügte hinzu, dass er damals von der Schule aus kommend den gepflasterten Weg gegangen sei. Danach ging der Angeklagte wieder vor den Beamten her bis zu der bereits erwähnten Holzbank, blieb stehen, blickte nochmals in das Buschwerk und betrat schließlich – in Richtung der A2straße gesehen – rechts von der Bank den Wald, bis er nach etwa 15 m an einem Baum stehenblieb. Er ging einige Male um den Baum herum, zeigte schließlich auf eine zum F5weg hin gelegene Stelle unter dem Baum auf den Boden und äußerte wörtlich: „Hier ist es gewesen!“ Der abseitsstehende Zeuge KHK S10 bestätigte den E1 Beamten – und zwar so, dass L1 dies nicht hören konnte – dass dieser exakt die Stelle bezeichnet habe, an der am Nachmittag des 15. September 1966 gegen 15:00 Uhr von den städtischen Arbeitern X13 und T28 eine weibliche Leiche – nämlich die S4 – gefunden worden war.
Der Angeklagte fand sich auf Befragen sofort bereit, den Beamten den Tathergang nach seiner Erinnerung an Ort und Stelle zu demonstrieren. Zu diesem Zweck verließen sie das Waldgelände und kehrten auf den F5weg zurück. Ohne Befragung und ohne Vorhalte durch die Zeugen, die – wie bereits erwähnt – auch die Tatakten 29 b Js 236/66 Staatsanwaltschaft F1 nicht bei sich führten – zeigte nun der Angeklagte, wie er die ihm entgegenkommende junge Frau – S4 – in der Absicht, sie zu “poppen“, auf dem F5weg ergriffen, sie gewaltsam in den “G7“ gezerrt, sie dort unter dem Baum zu Boden geworfen, sie erwürgt und dann sexuelle Manipulationen an ihr vorgenommen hatte. Der Zeuge U11 fungierte hierbei als Opfer. Von dem von dem Angeklagten ohne irgendwelche Anweisungen, Vorhalte oder Fragen gezeigten außerordentlich flüssig geschilderten Tatablauf fertigte der Zeuge I19 Farbbildaufnahmen. Der Zeuge KHK S10 beobachtete abseitsstehend die Demonstration, ohne sich hierzu zu äußern. Im Einzelnen zeigte der Angeklagte, wie er die Frau angesprochen und gefragt habe, ob er sie “poppen“ könne, wie er sie dann in den “Schwitzkasten“ genommen, sie rechts der Sitzbank in den Wald bis unter den Baum gezerrt, sie dort zu Boden geworfen und in Tötungsabsicht gewürgt habe, bis sie regungslos am Boden gelegen habe; wobei er links neben ihren Oberkörper gekniet habe; er deutete weiter an, dass er in derselben Position links neben dem Opfer kniend den Rock der jungen Frau hochgeschoben, ihr den Schlüpfer ausgezogen, ihre Beine gespreizt und sich dann auf sie gelegt habe. Bei dieser Phase der Rekonstruktion äußerte der Angeklagte, dass es ihm nicht gelungen sei, sein Glied in die Scheide der Frau einzuführen, sondern dass ihm bereits vorher wieder “einer abgegangen“ sei. Anschließend demonstrierte er, dass er sich erhoben, den Tatort verlassen habe und den F5weg in Richtung zum Parkplatz an der A2straße weitergegangen sei.
Die Schwurgerichtskammer hat den engeren und weiteren Tatort am “G7“ im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 1980 besichtigt und die Zeugen KHK S10, KOK I12, KHM U11, EKHK L18, KHM I19 und KHM K2 an Ort und Stelle zur Rekonstruktion des Tatgeschehens durch den Angeklagten am Nachmittag des 27. Juli 1976 vernommen. All diese Zeugen haben übereinstimmend bzw. einander widerspruchsfrei und nahtlos ergänzend den Hergang der Tatdemonstration durch L1 und die Entstehungsgeschichte jener Rekonstruktion wie vorstehend im Einzelnen dargelegt beschrieben. Dabei haben sie die außerordentlich flüssige Schilderung des Geschehensablaufs durch L1 hervorgehoben. Die Kammer hatte keinerlei Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieser Zeugen auch nur in einem einzigen Punkt in Zweifel zu ziehen. Die E1 Beamten kannten den Fall, seine Einzelheiten und die Örtlichkeit nicht. Lediglich die Zeugen I12 und U11 hatten sich zuvor von ihrem Kollegen S10 in den Tatort einweisen lassen. Der Zeuge S10 selbst hat sich nach eigenen Angaben wie auch nach dem übereinstimmenden Bekunden seiner E1 Kollegen während der Tatortbegehung mit L1 und der Demonstration des Tatgeschehens bewusst im Hintergrund gehalten und keinerlei Erklärungen, Hinweise oder Vorhalte auf Grund seines Wissens aus dem früheren Ermittlungsverfahren gemacht. Auch insoweit bestand an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen kein Zweifel. Die Kammer hat ferner die am 27. Juli 1976 von der Tatkonstruktion gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, selbst den engeren Tatort aufgesucht und sich dort von den Zeugen L18, I19, K2 und U11 in allen Einzelheiten zeigen lassen, was ihnen der Angeklagte damals dort demonstriert hatte. Die Bekundungen und Darstellungen der Zeugen entsprachen den damals gefertigten Lichtbildern und den Erläuterungen, die der Angeklagte zu der Rekonstruktion selbst abgegeben hatte.
Am Nachmittag des der Demonstration folgenden Tages, des 28. Juli 1976, beginnend um 13:45 Uhr, wurde der Angeklagte von den Zeugen I19 und K2 eingehend zum Tatgeschehen vernommen. Der Angeklagte schilderte den Tathergang diesen Beamten gegenüber, die ihn so in der Hauptverhandlung am Tatort und an Gerichtsstelle wiedergegeben haben, im Einzelnen wie folgt:
„Ich habe gerade mein Mittagessen gegessen und auch heute Morgen gefrühstückt. Ich habe auch geschlafen und bin nicht müde. Ich kann einer Vernehmung folgen. Ich bin auch weiterhin bereit, hier vor der Kriminalpolizei auszusagen und zu zeigen, wo ich was gemacht habe. Ich weiß, dass ich meinen Verteidiger zu jeder Zeit hinzuziehen kann. Ich will jetzt hier aussagen.
Ich will nun hier angeben, was ich gestern den Beamten gezeigt habe. Wir sind gestern in Richtung N10 gefahren. Wir haben dann an einem Parkplatz angehalten und sind ausgestiegen. Wir sind dann einen Weg gegangen, der Platten hatte. Rechts von dem Weg war ein Waldgelände. Auf der anderen Seite war ein Hallenbad. Etwas weiter war auf der gleichen Seite eine Schule.
Frage: Wann hast Du denn die Gegend wiedererkannt?
Antwort: Als wir auf dem Weg mit den Platten gingen und ich das Hallenbad und die Schule gesehen habe. Die Schule steht quer zu dem Weg. Die Hochhäuser an dem Parkplatz waren damals nicht.
Frage: Was hast Du denn noch weiter erkannt?
Antwort: Der Weg war damals genauso.
Frage: Wie hast Du denn die Stelle wiedererkannt?
Antwort: Ich bin vor den Beamten den Weg entlanggegangen. Ich habe mir dabei die Gegend und den Wald genau angesehen. Ich bin dann bis zu einer freien Stelle am Waldrand gegangen, wo eine Bank steht. Ich weiß noch, dass an der Stelle, wo die Sache passiert ist, ein Baum stand. Jetzt war der Wald an der freien Stelle freier.
Frage: Was meinst Du mit freier?
Antwort: Der Waldboden war damals dichter bewachsen.
Frage: Womit denn?
Antwort: Mit hohem Gras und Sträuchern und Büschen.
Frage: Wie hast Du denn die Stelle gefunden?
Antwort: Ich wusste, dass die Sache genau neben einem Baum war. Ich wollte den richtigen Baum zeigen, damit man mir das auch glaubt. Deswegen habe ich mir die freie Stelle genau angesehen. Jetzt war es etwas verändert, weil nicht mehr so viel Sträucher dort standen. Ich bin dann rechts neben der freien Stelle in den Wald gegangen, um den Baum zu finden. Hier war der Wald auch etwas dichter. Von dieser Stelle aus, war ich mir nicht so ganz sicher, weil ich damals anders in den Wald gegangen war. Deswegen bin ich nochmal aus dem Wald auf den Weg gegangen.
Frage: Wo bist Du denn damals hergegangen?
Antwort: Ich bin damals von der Schule gekommen. Deswegen bin ich auch gestern nochmal bis zu der Schule gegangen und dann den Weg zurück, wie ich damals gegangen bin.
Frage: Konntest Du jetzt die richtige Stelle zeigen?
Antwort: Ja. Ich habe mir vorgestellt, wie ich damals gegangen bin. Von der Schule kam ich jetzt an die freie Stelle, wo die Bank steht. Ich habe dann nach links in den Wald gesehen. Geradeaus sah ich auch den Baum, wo das damals war.
Frage: Wieso hast Du den Baum wiedererkannt, obwohl nicht mehr so viel Sträucher stehen?
Antwort: Ich bin damals von dem Weg aus mit der Frau direkt geradeaus auf den Baum zugegangen. Ich bin durch die Sträucher mit der Frau gegangen und habe sie vor dem Baum hingelegt. Ich bin gestern den gleichen Weg bis zu dem Baum gegangen. Vor dem Baum standen auch höhere Sträucher. So ähnlich war es damals auch.
Frage: Was meinst Du damit?
Antwort: Damit meine ich, dass damals mehr Sträucher und Gras da stand. So habe ich gestern die Stelle wiedergefunden.
Frage: Hat Dir vorher ein Beamter von uns gesagt, wo die Stelle ist?
Antwort: Nein. Ich habe sie ganz alleine gefunden. Ich weiß auch noch, dass auf der anderen Seite, etwas weiter zurück, das Hallenbad war.
Frage: Was ist denn da passiert?
Antwort: Ich habe da eine junge Frau umgebracht.
Frage: Wie alt schätzt Du die Frau?
Antwort: Sie war unter 30 Jahre alt.
Frage: Kannst Du die Frau noch beschreiben?
Antwort: Ich meine, die hat kurze Haare gehabt. Mehr fällt mir nicht dazu ein.
Frage: Wann war das mit der Frau?
Antwort: Es war noch nicht ganz dunkel, es war gegen Abend. In welchem Jahr das war, weiß ich nicht mehr.
Frage: Wo hast Du denn die Frau getroffen?
Antwort: Ich ging den Weg von der Schule entlang und die Frau kam von der anderen Seite. Kurz hinter der Bank habe ich sie getroffen.
Frage: War die Frau alleine?
Antwort: Ja.
Frage: Wann hast Du denn Dein komisches Gefühl bekommen?
Antwort: Als die Frau da so lang kam. Die junge Frau sah nett aus und die gefiel mir. Ich wollte sie deswegen “poppen“. Aber auch deswegen, weil ich wieder diesen Drang hatte.
Frage: L1, wann kam Dir denn die Idee, die Frau umzubringen?
Antwort: Als ich sie am Baum liegen hatte.
Frage: Was hast Du denn gemacht, als Du mit der Frau zusammengetroffen bist?
Antwort: Ich habe sie angequatscht. Ich habe sie gefragt, ob ich sie “poppen“ könnte.
Frage: Wollte die Frau das denn?
Antwort: Nein. Was die Frau darauf gesagt hatte, weiß ich nicht mehr.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe sie mir gepackt!
Frage: Wie hast Du sie gepackt?
Antwort: So wie ich es gestern gezeigt habe. Ich habe meinen rechten Arm um ihren Hals gelegt, bis meine Hand wieder an ihrer linken Schulter war. Aus diesem Griff konnte sie nicht raus und auch nicht schreien. Mit der linken Hand habe ich den Arm der Frau festgehalten.
Frage: Hat die Frau sich denn nicht gewehrt?
Antwort: Ja, sie wollte nicht mit.
Frage: Wie hat die Frau sich denn gewehrt?
Antwort: Sie hat mit der einen Hand um sich geschlagen.
Frage: Wie hast Du die Frau denn ins Gebüsch gekriegt?
Antwort: Ich habe die Frau in meinem Griff einfach da reingezogen. Sie ist mit den Füßen mehr gerutscht, weil ich sie ja so zog. So habe ich sie bis kurz vor dem Baum gezogen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe die Frau auf den Rücken gelegt.
Frage: Wie hast Du das denn gemacht?
Antwort: Ich habe sie so rumgezogen. Sofort als die Frau auf dem Boden lag, habe ich mich über sie gekniet. Meine beiden Knie waren rechts und links vom Oberkörper. Als ich mich hinkniete, habe ich mit beiden Händen sofort den Hals der Frau zugedrückt, so wie ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Hat die Frau sich denn jetzt auch noch gewehrt?
Antwort: Ich meine, die war schon ein bisschen weg gewesen.
Frage: Wie meinst Du das denn?
Antwort: Auf dem Weg zum Baum habe ich ja richtig feste zugedrückt, damit die Frau nicht schreien konnte. Als ich sie dann hingeworfen habe, war die schon etwas benommen und hat sich nicht mehr viel gewehrt.
Frage: Wie lange hast Du denn zugedrückt?
Antwort: Bis sie sich nicht mehr bewegt hat. Ich weiß noch, dass sie geröchelt hat. Auf einmal war Schluss gewesen.
Frage: Warum hast Du die Frau denn direkt umgebracht? Vorhin hast Du gesagt, dass Du die Frau nur “poppen“ wolltest. Auf dem Weg zum Gebüsch bzw. Baum hast Du der Frau mit dem Arm schon den Hals so fest zugedrückt, dass sie benommen war, als Du sie auf den Boden geworfen hast. Danach hast Du der Frau so lange den Hals zugedrückt, bis sie sich nicht mehr bewegt hat. Warum hast Du denn nicht versucht, die Frau zu “poppen“, als Du sie am Boden liegen hattest?
Antwort: Die hätte ja dann angefangen zu schreien. Ich wollte nicht, dass das jemand hört. Man hätte uns dann ja sehen können. Ich wollte auch nicht, dass die Frau mich später wiedererkennen könnte. Deshalb habe ich sie kaputtgemacht.
Frage: L1, was denkst Du dabei, wenn Du eine Frau oder ein Mädchen umbringst?
Antwort: Ich werde ganz nervös dabei, vor allem, wenn die sich wehren. Dann muss ich die einfach kaputtmachen, dann ist das “Kribbeln“ bei mir unheimlich stark. Dann kann ich einfach nicht anders. Ich muss sie kaputtmachen.
Frage: Wenn Du die Frauen oder Mädchen kaputtmachst, wirst Du dann sexuell noch erregter?
Antwort: Dann habe ich einen richtigen “Steifen“. Das ist so schlimm, dass mir dann sofort einer abgeht, wenn ich mit meinem Schwanz die Frau nur berühre oder noch gar nicht richtig dran war.
Frage: Wie war es denn jetzt bei dieser jungen Frau?
Antwort: Von Anfang an will ich die Frauen nicht kaputtmachen. Erst wenn die anfangen, sich zu wehren, werde ich so nervös und mein Gefühl immer stärker. So war das auch bei dieser Frau. Ich wollte sie zuerst “poppen“. Als sie sich dann wehrte, musste ich sie kaputtmachen.
Frage: Wie ging es denn jetzt weiter, nachdem Du die Frau kaputtgemacht hast?
Antwort: Ich habe mich links neben der Frau gekniet, so wie ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe den Rock hochgeschoben und dann mit beiden Händen an ihre Unterhose gefasst und runtergezogen. Dabei muss wohl irgendwas an der Hose kaputtgegangen sein.
Frage: Was ist denn kaputtgegangen?
Antwort: Entweder das Gummi von der Hose oder die Hose ist zerrissen. Ich konnte die Hose so auseinanderziehen.
Frage: Was hast Du dann mit der Hose gemacht?
Antwort: Die habe ich ein bisschen an die Seite weggeschmissen. In der Nähe, wo die Frau lag.
Frage: Wie ist es dann weitergegangen?
Antwort: Ich habe die Beine der Frau auseinandergelegt und meinen Schwanz aus meiner Hose herausgeholt. Danach habe ich mich auf die Frau gelegt, sowie ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Was wolltest Du denn jetzt machen?
Antwort: Ich wollte die Frau “poppen“. Mir ist schon einer abgegangen, bevor ich bei der Frau drin war.
Frage: Was hast Du danach gemacht?
Antwort: Ich habe nichts mehr gemacht. Ich bin aufgestanden und zu dem Weg gegangen. Ich bin dann den Weg in die Richtung gegangen, aus der die Frau kam.
Frage: Wie bist Du denn dann weggekommen?
Antwort: Ich bin eine Zeit gegangen und kam an eine Haltestelle. Ich bin dann mit dem Bus zu irgendeinem Bahnhof gefahren und mit dem Zug dann nach E1.
Frage: Weißt Du noch, in welcher Stadt Du in den Zug gestiegen bist?
Antwort: Nein, das weiß ich nicht mehr. Ich kann schlecht Namen behalten. Wenn ich die Namen der Städte besser behalten könnte, hätte ich den Beamten schon eher sagen oder zeigen können, wo ich noch was gemacht habe.
Frage: Wie bist Du denn dahin gekommen?
Antwort: Ich bin auch mit dem Zug von E1 losgefahren und dann in einen Bus umgestiegen. Ich bin aber an einer anderen Haltestelle ausgestiegen als an der, wo ich weggefahren bin.
Frage: Kanntest Du Dich denn in dieser Stadt aus?
Antwort: So ausgekannt habe ich mich da nicht. Ich bin da wieder spazieren gegangen.
Frage: Wolltest Du nur spazieren gehen?
Antwort: Nein, ich habe das Gefühl gehabt, dass ich eine Frau haben musste. Dieses Gefühl habe ich dann schon zu Hause, wenn ich losgehe. Ich bin auch deshalb spazieren gegangen, um eine Frau zu treffen.
Frage: Warum bist Du denn immer so weit gefahren?
Antwort: Wenn ich das alles in E1 gemacht hätte, dann hätten die mich schon längst gekriegt. Ich bin dann einfach irgendwohin gefahren, wo mich keiner kennt. Ich selbst habe mich dort auch nicht ausgekannt. Trotzdem habe ich dann eine Frau oder ein Mädchen getroffen.
Frage: Ist das Gefühl, eine Frau zu haben, genauso, als wenn Du jetzt einer Frau gegenüberstehst und sie “poppen“ willst?
Antwort: Wenn ich zu Hause weggehe, ist es nicht so stark. Dann habe ich dieses Ziehen in der Brust, und mein Herz schlägt schneller. Ich habe dann auch den Gedanken, dass ich eine Frau haben muss. Erst wenn mir die Frau oder ein Mädchen entgegenkommen, wird dieses Gefühl immer stärker. Das Gefühl wird dann so stark, wie ich es schon vorher erzählt habe.
Mir wurde jetzt ein Brief von meinem Rechtsanwalt gegeben. Ich habe das jetzt alles noch so erzählt, wie ich es in Erinnerung habe. Es ist alles so richtig, wie ich es gesagt habe. Ich habe der Vernehmung folgen können. Es ist alles richtig aufgeschrieben worden.
Ich kann jetzt keine weiteren Einzelheiten angeben. Ich habe vor und während meiner Vernehmung meine Zigaretten geraucht, wenn ich es wollte, und habe auch auf meinen Wunsch hin eine Tasse Kaffee und ein Glas Wasser erhalten. Ich habe keine Beanstandungen und bin auch weiter bereit, bei der Kriminalpolizei auszusagen und den Beamten die Stellen zu zeigen, wo ich was gemacht habe.
Geschlossen: Ende 15:34 Uhr -I19- -K2-
Selbst von 15:34 Uhr bis 16:10 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben: L1.“
Die Zeugen I19 und K2 hoben ungefragt hervor, dass L1 während der nach dem Mittagessen durchgeführten Vernehmung einen frischen und aufgeweckten Eindruck gemacht habe, konzentriert gewirkt und die ihm gestellten Fragen flüssig beantwortet habe. Ihnen – den Zeugen – seien keinerlei Einzelheiten bekannt gewesen; außer der Tatdemonstration vom Vortage hätten sie bei der Vernehmung keine gedankliche Stütze gehabt. Der Angeklagte habe aus seiner Erinnerung heraus ohne sachliche Vorhalte und Hinweise durch sie berichtet. Bereits bei dem der eigentlichen Vernehmung vorausgehenden informellen Gespräche habe L1 spontan erklärt, dass er am Vortage ein Detail unrichtig demonstriert habe; er habe nämlich während des Würgevorgangs nicht, wie an dem Zeugen U11 demonstriert, links neben dem Opfer, sondern so darüber gekniet, dass seine beiden Knie sich rechts und links von dem Oberkörper der Frau befunden hätten. Erst nachdem er sie erwürgt habe, habe er seine Stellung gewechselt und sich links neben sie gekniet, bevor er die sexuellen Manipulationen vorgenommen habe.
Das vorstehend wiedergegebene, den Zeugen I19 und K2 gegenüber abgelegte Geständnis vom 28. Juli 1976 schließt nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Übrigen widerspruchsfrei und stimmig an die Tatrekonstruktion vom Vortage an und ist in vollem Umfang glaubhaft. Die spontane verbale Korrektur seiner Tatdemonstration vom Vortage hinsichtlich der Haltung während des Würgeaktes über dem Oberkörper des Opfers und nicht links daneben spricht nicht nur nicht gegen, sondern geradezu überzeugend für die Glaubhaftigkeit der Tatschilderung L1. Es war dies nämlich ein Detail, das nur dem Täter, keinesfalls aber den Vernehmungsbeamten bekannt sein konnte.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch einige nicht nur auf den Fall “S4“ bezogene allgemeine Angaben, die der Angeklagte anlässlich seiner ausführlichen Vernehmung vom 28. Juli 1976 gemacht hat und die sich stimmig in das von ihm selbst beschriebene Tatverhalten im Allgemeinen einfügen. So hat er auf die Frage der Vernehmungsbeamten, warum er denn immer so weit weggefahren sei, mit dem Hinweis geantwortet, wenn er “das alles“ in E1 gemacht hätte, sei er längst gefasst worden; er sei dann einfach irgendwo hingefahren, wo ihn niemand gekannt habe und wo er sich selbst auch nicht ausgekannt habe; trotzdem habe er dort ein Opfer gefunden. Gerade dieser Einlassungsteil erscheint einleuchtend, lebensnah und erklärt die Anwesenheit des Angeklagten am Tattage an dem weit von E1 entfernten Tatort am “G7“ in N10 in überzeugender Weise. Es spricht deshalb in starkem Maße dafür, dass es sich bei dem von dem Angeklagten geschilderten Geschehensablauf am Abend des 13. September 1966 um ein tatsächliches - und nicht nur erfundenes - Erlebnis auf der Grundlage seiner – des Angeklagten – sexuellen Devianz handelt. Dies gilt auch hinsichtlich seiner ergänzenden Ausführungen zum “komischen Gefühl“ und zu seinen subjektiven Empfindungen bei der Tötung des Tatopfers. Zum “komischen Gefühl“ hat der Angeklagten gegenüber den Zeugen I19 und K2 bei der Vernehmung vom 28. Juli 1976 erklärt, wenn er zu Hause weggehe, sei es nicht so stark; er verspüre dann dieses Ziehen in der Brust, und sein Herz schlage schneller. Er habe dann den Gedanken, dass er eine Frau “haben“ müsse. Erst wenn ihm die Frau oder ein Mädchen entgegenkomme, werde das Gefühl immer stärker. Zu seinen gefühls- und triebmäßigen Regungen beim eigentlichen Tötungsdelikt hat der Angeklagte erklärt, er wolle sein Opfer nicht von vornherein “kaputtmachen“, müsse es aber töten, wenn dieses Widerstand leiste; dann sei das “Kribbeln“ unheimlich stark; dann habe er einen richtigen “Steifen“. Das sei so schlimm, dass ihm dann sofort einer abgehe, wenn er mit seinem Schwanz die Frau nur berühre. Diese Hinweise L1 fügen sich nahtlos und sexualwissenschaftlich stimmig in das Grundmuster seines von der Abartigkeit des Sexualtriebes bestimmten Verhaltens gegenüber den Opfern. Es ist mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte die wissenschaftlichen Zusammenhänge durchschaute; dies kann auch nicht von den Vernehmungsbeamten angenommen werden. Das gilt umso mehr, als es sich bei den aufgezeigten Einlassungsteilen um Einzelheiten handelt, die ausschließlich im subjektiven Bereich der Empfindungen des Täters begründet sind, nur von diesem nachvollziehbar angegeben werden können und auch aus den früheren Ermittlungsunterlagen ersichtlich sind. Dies verleiht ihnen - unbeschadet der Tatsache, dass sie von den Zeugen I19 und K2 erfragt worden sind - eine gewichtige Beweisbedeutung auch hinsichtlich des damit völlig in Einklang stehenden von L1 im Einzelnen geschilderten Tatgeschehens im Fall S4.
Die inhaltliche Überprüfung des in Demonstration und Wort gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission abgelegten Tatgeständnisses ergibt in einer Vielzahl von Einzelheiten, die nur der Täter wissen kann, eine derart hochgradige Übereinstimmung mit dem objektiven Tatbefund, dass vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht mehr begründbar sind.
Zunächst ist festzuhalten, dass L1 sowohl bei der Rekonstruktion des Geschehensablaufs an Ort und Stelle am 27. Juli 1976 wie auch am Tage danach bei seiner Vernehmung durch die Zeugen I19 und K2 den Tathergang, wie er ihn erinnerte, in flüssiger Form, detailreich, lebensnah, anschaulich, insgesamt widerspruchsfrei sowie in sich schlüssig und stimmig dargelegt hat. Soweit er bei der Rekonstruktion am Ort des Geschehens seine Haltung während des Würgevorgangs am Opfer falsch demonstriert hat, hat er dies bei seiner ausführlichen Vernehmung von sich aus richtiggestellt. Negative Schlussfolgerungen bezüglich der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses rechtfertigt diese unverzüglich korrigierte geringfügige Unstimmigkeit – wie bereits dargelegt – nicht im Mindesten.
Was insbesondere die Übereinstimmung objektiver Tatbefunde mit dem Geständnis des Angeklagten anbelangt, so ist zunächst hervorzuheben, dass er die Beschaffenheit des Tatortes und seiner näheren Umgebung sowie die seit 1966 eingetretenen Veränderungen des Bewuchses und der Bebauung zutreffend dargestellt hat. Wie die allseits in Augenschein genommenen nach dem Fund der Leiche S4 von der Örtlichkeit in schwarz-weiß und in Farbe gefertigten Lichtbilder erkennen lassen und sich ferner aus den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Tatortbeamten S10, M18, W7, B10, H13 und N12 ergibt, war der Boden im “G7“ im September 1966 weitaus dichter bewachsen als bei der Rekonstruktion im Jahre 1976; ferner war damals – 1966 – viel mehr und höheres Strauchwerk vorhanden, das den Einblick in das Waldgebiet von außen und die Übersicht im “G7“ selbst erheblich erschwerte. Der Angeklagte will das Opfer auf dem gepflasterten Gehweg mehrere Meter hinter einer – in Richtung der Straße A2straße gesehen – links am Rand des Wäldchens befindlichen hölzernen Sitzbank ergriffen, die Frau dann gewaltsam ins Gebüsch geradewegs auf einen dort befindlichen Baum zu gezerrt, sie unter ihm rücklings zu Boden geworfen und erwürgt haben. Tatsächlich wurde die Leiche S4 am Nachmittag des 15. September 1966 unter einem Baum auf dem Rücken mit ausgestreckten Beinen in Richtung F5weg liegend gefunden. Die Leiche lag schräg seitlich zu einer am Rande des “G7“ errichteten Holzsitzbank in einer Entfernung von 18, 20 m zu dieser; der Endpunkt, des Lotes von der Leichenfundstelle auf den F5weg lag 13,25 m über die Holzbank hinaus in Gehrichtung des Angeklagten von der I25straße zur A2straße gesehen. Diese objektiven Befunde sind an Ort und Stelle im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 1981 durch die bereits erwähnten Tatortbeamten bzw. Mitglieder der damals zuständigen Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 bestätigt worden. Auch die baulichen Verhältnisse zur Tatzeit bzw. Veränderungen gegenüber der Tatzeit hat der Angeklagte richtig geschildert. An Hand der damals gefertigten Lichtbilder sowie auf Grund der Bekundungen des Zeugen I26 vom Bauamt der Stadt N10 und den Angaben der Beamten, die nach dem Leichenfund die Ermittlungen am und im “G7“ aufnahmen, hat die Kammer festgestellt, dass das Hallenschwimmbad und das quer zum F5weg stehende Hauptgebäude der Berufsschule zur Tatzeit im September 1966 bereits errichtet waren, dass die Hochhäuser in der weiteren Umgebung – insbesondere im Bereich der A2straße – aber erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Tattag erbaut worden sind.
Tageszeit der Tat sowie Alter und Aussehen des Opfers hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen beschrieben. S4 hat sich am Abend des 13. September 1966 kurz vor 21:30 Uhr von Ihrem damaligen Freund, dem Zeugen C20, verabschiedet. Sie wurde danach – außer vom Täter – von niemandem mehr lebend gesehen. Der Angeklagte hat angegeben, er habe die Frau gegen Abend umgebracht, es sei jedoch noch nicht ganz dunkel gewesen. L1 hat das Opfer ferner als eine junge Frau unter 30 Jahren mit kurzen Haaren und von “nettem“ Aussehen beschrieben. Auch diese Beobachtungen treffen im Wesentlichen zu. S4 war am 00.00.1943 geboren, am 13. September 1966 mithin 20 Jahre und sechs Monate alt; das von ihr vor ihrem Ableben gefertigte in Augenschein genommene Lichtbild in der Ursprungslichtbildmappe lässt nicht nur ihr ansprechendes Äußeres, sondern überdies erkennen, dass ihre fraulichen Formen bereits voll entwickelt waren. Dies zeigen auch die vor Beginn der Obduktion von der entkleideten Leiche gefertigten Farbbildaufnahmen. S4 wirkte deshalb insgesamt älter, als sie zur Tatzeit in Wirklichkeit war. Dass die junge Frau tatsächlich kurzes Haar trug, ergibt sich aus dem Befund des Obduzenten H12, der bei der äußeren Besichtigung der Leiche bis 20 cm langes, rotblondes Kopfhaar festgestellt hat, sowie aus den vorliegenden Farblichtbildern.
Auch der Zustand der Bekleidung der Leiche, wie er sich den ermittelnden Beamten S10, M18, B10, H13, N12 und W7 nach ihren übereinstimmenden Bekundungen an Ort und Stelle bot und wie er fotografisch gesichert worden ist, wird durch die von dem Angeklagten geschilderten postmortal vorgenommenen sexuellen Manipulationen stimmig erklärt. Hiernach war der Oberkörper S4 bekleidet, während der Unterkörper bis zum oberen Rand der Schamhaare völlig frei lag. Rock, Mantel, Halbunterrock und Unterhemd waren bis zur Hüfte bzw. bis zum oberen Rand der Schamhaare hochgeschoben, während das Gesäß vollkommen auf der Bekleidung auflag. Am linken Bein waren beide Strumpfhalter abgerissen, der Strumpf bis unter die Kniescheibe heruntergezogen. Der Schlüpfer war in zwei Teile zerrissen; der hintere Teil lag unter dem Gesäß, der vordere hing in einer Entfernung von 1,30 m links der Leiche im Brombeergestrüpp. Dieser Zustand der Bekleidung des Opfers fügt sich nahtlos zu der Schilderung des Angeklagten, er habe, nachdem er die Frau erwürgt habe, zunächst den Rock hochgeschoben und dann mit beiden Händen ihren Schlüpfer erfasst und gewaltsam heruntergezogen, wobei entweder das Gummi von der Hose selbst, die er so habe auseinanderziehen können, gerissen sei. Er habe dann die Hose “ein bisschen an die Seite weggeschmissen“, und zwar in der Nähe, wo die Frau gelegen habe. Nach seinem vorzeitigen Samenerguss habe er an der Leiche nichts mehr gemacht. Gerade letzterer Umstand erklärt, dass die Oberbekleidung S4 völlig geordnet war. Die der Tötungshandlung vorangegangene Gewaltanwendung erklärt hinreichend auch den Fund des linken Schuhs des Opfers in einer Entfernung von etwa 12,20 m schräg seitlich zur Leiche und 3,65 m vom F5weg entfernt. Der Angeklagte hat S4 gewaltsam in den “G7“ gezerrt, nachdem er sie in der Weise in den “Schwitzkasten“ genommen hatte, dass sein rechter Arm fest um ihren Hals lag, seine rechte Hand sich an ihrer linken Schulter befand und er mit der linken Hand ihren rechten Arm festhielt. Da er die widerstrebende junge Frau in diesem Griff zudem gewaltsam mit ihrem Oberkörper zu Boden drückte und sie so mit sich zog, dass ihre Füße über den Boden rutschten, erklärt sich zwanglos der Verlust des rechten Schuhs bereits vor Erreichen der Stelle, an der die Leiche später gefunden wurde. Bei dem Schuh handelte es sich um einen schwarzen Damenpumps ohne Schnürriemen oder Schnallenverschluss, der ohne weitere Hantierung vom Fuß zu ziehen war. Die Angabe des Angeklagten, er habe S4 so gezogen, dass sie mit den Füßen mehr gerutscht sei, wird bestätigt durch die im Zeitpunkt des Leichenfundes noch eben sichtbare etwa 50 cm breite Schleifspur am rechten Fuß des Opfers, wie sie sich den Tatortbeamten darbot und von ihnen fotografisch festgehalten worden ist. Die weitere Angabe des Angeklagten, dass er bei dem eigentlichen Würgeakt in der Weise über dem Opfer gekniet habe, dass seine beiden Knie rechts und links des Oberkörpers der Frau gewesen seien, wird bestätigt durch die Feststellung der damals an Ort und Stelle ermittelnden Beamten, dass der aus Brombeerstrauchwerk, Brennnesseln, Waldlupinen und hohem Gras bestehende Bewuchs des Waldbodens an den Körperseiten der Leiche in einer Breite von etwa 30 – 40 cm heruntergetreten gewesen sei.
Schließlich decken sich die wesentlichen Befunde an der Leiche selbst mit der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen. Die Beine der Toten waren auseinandergespreizt, die Scheide lag bis zum oberen Rand der Schamhaare offen. Dies entspricht der Schilderung des Angeklagten, dass er, nachdem er ihren Rock hochgeschoben und den Schlüpfer gewaltsam heruntergezogen habe, die Beine der Frau auseinandergelegt habe in der Absicht, seinen steifen Penis in ihre Scheide einzuführen. Dass die Leiche S4 seinerzeit mit weit auseinandergespreizten Beinen und offenliegendem Geschlechtsteil gefunden worden war, ergibt sich aus den Bekundungen der Tatortbeamten hierzu und aus den von der Auffindungssituation gefertigten Lichtbildern. Bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens hat der Angeklagte diesen Handlungsteil so demonstriert, dass er ein Bein des als Opfer fungierenden Beamten zur Seite zog. Daraus erklärt sich zwanglos, dass das linke Bein S4 nach oben angewinkelt war, während das rechte lang ausgestreckt auf dem Boden auflag. Schließlich fanden sich anlässlich der äußeren Besichtigung der Leiche durch den Obduzenten H12 an verschiedenen Körperteilen geringfügige Hautverletzungen, so am Nagelbett des linken Daumes ein etwa 7 mm langer oberflächlicher Riss und am Rücken des Zeigefingers links und des Mittelfingers rechts, reiskorngroße bis linsengroße unregelmäßige Hautverletzungen. Ähnliche Läsionen waren zahlreicher auch an den Beugeseiten der Ober- und Unterschenkel erkennbar. Die Verletzungen an den Fingern erklären sich zwanglos als Abwehrverletzungen; der Angeklagte hat angegeben, die Frau habe mit der Hand um sich geschlagen, nachdem er sie ergriffen habe. Überdies können die Verletzungen am Mittelfinger der rechten Hand ohne weiteres durch den harten Zugriff des Angeklagten und ein dabei erfolgtes Kratzen mit den Fingernägeln verursacht worden sein. Die Hautläsionen an beiden Ober- und Unterschenkeln sind auf die Einwirkungen des Bodenbewuchses – insbesondere des Brombeergesträuchs – zurückzuführen. Die vom Obduzenten festgestellten Blutunterlaufungen an der Halshaut sowie die am Hals unter dem Ohr rechts parallel in Richtung zum Kinn verlaufenden Kratzer sind Folgen der Gewalteinwirkung des Angeklagten mittels Würgegriffs. Die Kratzer sind dadurch verursacht, dass die Fingernägel beider Hände des Angeklagten beim Zugriff vor dem Würgen oder beim Würgen mit der Haut in Berührung kamen und diese schürften.
Von hoher Beweiskraft ist vor allem der Umstand, dass der Angeklagte anlässlich der Rekonstruktion am 27. Juli 1976 – völlig frei agierend und sich als ortskundig erweisend – den Zeugen L18, I19, K2, U11 und I12 als Tatort genau die Stelle bezeichnete, an der nahezu zehn Jahre die Leiche S4 gefunden wurde. Dies bestätigte der mit den Einzelheiten des früheren Ermittlungsverfahrens und der Örtlichkeit vertraute Zeuge S10, der am 15. September 1966 einer der ersten Beamten am Leichenfundort war und der sich anlässlich des Gangs des Angeklagten zum Tatort und während der Rekonstruktion des Tathergangs als Zuschauer im Hintergrund hielt. Der Zeuge hat hierzu in der Hauptverhandlung bekundet, es sei ihm – S10 – selbst am Vormittag des 27. Juli 1976 wesentlich schwerer gefallen, den Beamten des Vorermittlungs-Teams der Mordkommission E1 – den Kollegen U11 und I12 – den genauen Fundort zu zeigen. Es sei aus seiner – des mit den Einzelheiten der Ermittlungen vertrauten Zeugen – Sicht frappierend und faszinierend gewesen zu sehen, mit welcher Sicherheit und Ortskenntnis sich L1 bewegt habe, wie zielstrebig er nach der fraglichen Stelle im “G7“ gesucht und sie schließlich auch exakt gefunden habe. Die glaubhaften und überzeugenden Bekundungen des erfahrenen Kriminalbeamten KHK S10, die dieser anlässlich der Ortsbesichtigung durch die Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 1980 und später an Gerichtsstelle gemacht hat, werden von den Beamten der E1 Mordkommission, die an der Rekonstruktion teilgenommen haben, insoweit bestätigt, als auch sie übereinstimmend ausgesagt haben, der Angeklagte habe sich als vollständig ortskundig erwiesen, sich sicher und gewandt bewegt und bei der Rekonstruktion den Tathergang flüssig geschildert. Allerdings waren die Zeugen L18, I19, K2, U11 und I12 nicht in der Lage, die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten an Ort und Stelle zu überprüfen, da ihnen Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens und insbesondere des Tatbefundes nicht bekannt waren. Indessen zeigt ein Vergleich der seinerzeit nach Entdeckung der Tat gefertigten Lichtbilder vom Tatort mit den fotografischen Aufnahmen von der Rekonstruktion des Tatgeschehens hinreichend deutlich, dass der Angeklagte unter dem Baum, unter dem damals die Leiche S4 gefunden worden war, an dem Zeugen U11 das Tatgeschehen im Einzelnen demonstriert hat. Der Umstand, dass L1 sich nach annähernd 10 Jahren in jenem Gelände noch so gut zurechtfand, dass es ihm möglich war, den ihn begleitenden Beamten den genauen Tatort zu zeigen, ist eine Folge seiner hochentwickelten Fähigkeit, sich der Natur dort, wo er einmal gewesen war, noch nach Jahren zurechtzufinden und sich sicher und schnell zu orientieren.
Der Sachverständige H12, der als zweiter Obduzent neben dem Sachverständigen T12 an der Besichtigung und Öffnung der Leiche S4 teilgenommen hat, hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten sogenannten “Stimmigkeits“-Gutachten im Einzelnen dargelegt, dass die Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten vom 27. und 28. Juli 1976 exakt dem Obduktionsbefund entspreche. Der Sachverständige H12 hat im Einzelnen dargelegt, L1 Schilderungen könnten sämtlich mit den Ergebnissen der Obduktion in Einklang gebracht werden. Der Tod sei eingetreten als Folge eines Würgevorgangs, wie er von L1 dargelegt worden sei. Die Blutungen in der Muskulatur und im Bindegewebe des Halses, insbesondere aber in der Umgebung des Kehlkopfes und dahinter bis vor die Wirbelsäule sowie die Blutungen der Kehlkopf- und Rachenschleimhaut seien eindeutig durch einen längeren, harten Würgegriff mit beiden Händen erklärbar. Dies gelte auch hinsichtlich der punktförmigen Blutaustritte an Lungen- und Herzüberzug, die Folge einer Blutstauung seien, wie sie beim Würgen erfahrungsgemäß in der Regel vorkomme. Die Blutunterlaufungen der Halshaut sowie die vorgefundenen Kratzer an der rechten Halsseite unter dem Ohr sprächen gleichfalls für einen Würgegriff, könnten jedoch auch bereits durch den von L1 demonstrierten “Schwitzkastengriff“ verursacht worden sein.
Der Sachverständige H12, der auch den bereits erwähnten Obduktionsbefund zur Todessache vorgetragen hat, hat seine Gutachten einleuchtend und klar erstattet. Er hat seine Untersuchungsmethoden detailliert dargelegt. Seine Schlussfolgerungen hat er wissenschaftlich begründet und verständlich vorgetragen. Sämtliche Mitglieder der Schwurgerichtskammer waren imstande die Gedankengänge des Sachverständigen im Einzelnen nachzuvollziehen und sie kritisch zu bewerten. Dabei hat sich ergeben, dass der Gutachter weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch sich gerichtsmedizinisch nicht anerkannter Untersuchungsmethoden bedient hat. Seine Ausführungen waren, wie sich an Hand seiner detaillierten Darlegungen ergab, in sich widerspruchsfrei. Das von ihm zusätzlich erstattete “Stimmigkeits“-Gutachten baute auf dem Obduktionsbefund auf und befasste sich unter diesem Aspekt kritisch mit den Darlegungen des Angeklagten zum Tathergang. Auch insoweit ergaben sich – wie die Prüfung durch die Kammer ergeben hat – keinerlei Unstimmigkeiten oder Widersprüche. Der Sachverständige H12 ist überdies den berufsrichterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts als erfahrener, gewissenhafter und äußerst sachkundiger Gerichtsmediziner bekannt. Es bestand nicht die geringste Veranlassung, einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Ursache des Todes S4 und hinsichtlich der Übereinstimmung der Tatschilderung des Angeklagten mit den objektiven Befunden der äußeren und inneren Besichtigung der Leiche anzuhören.
Schließlich ist die von dem Angeklagten geschilderte Handlungssequenz in sexualwissenschaftlicher Hinsicht entsprechend dem sadistisch bestimmten Tatantrieb L1 schlüssig und stimmig. Zwar fehlt hier der Versuch einer zärtlichen Annäherung, und das Bestreben, zu einem koitalen Kontakt mit dem Opfer zu kommen, setzt erst nach dessen Tod ein. Dies ändert aber nichts an dem Kern des von sadistischen Phantasien und Bestrebungen bestimmten Handlungsmusters: hier – wie in allen anderen Fällen – geht es L1 um Steigerung der Lustempfindung durch die Gegenwehr des attackierten Opfers und den Gewinn höchster Geschlechtslust und sexuelle Befriedigung durch weitere Gewaltanwendung bis zur Tötung. Dass der Samenerguss im vorliegenden Falle mit dem eigentlichen Tötungsakt zusammenfällt, steht der Schlüssigkeit der Handlungssequenz nicht entgegen. Denn der Zeitpunkt der Ejakulation ist einmal von verschiedenen, auch äußeren Gegebenheiten – Bekleidung des Opfers, Beschaffenheit des Tatortes insbesondere aber vom Grad der sexuellen Erregung – abhängig. Zum anderen ist das zeitliche Absetzen der eigentlichen Befriedigung durch Samenerguss von der Tötungshandlung hier äußerst geringfügig. Aus der Tatschilderung des Angeklagten ergibt sich, dass er infolge der Tötungshandlung geschlechtlich aufs höchste erregt war und in diesem Zustand, der auf sofortige Befriedigung drängte, den Unterkörper des Opfers in äußerstem Drang und mit erheblicher Gewaltanwendung so heftig entblößte, dass der Schlüpfer in zwei Teile zerriss und es sofort bei der Annäherung seines steifen Gliedes an die Scheide des Opfers zum Samenerguss kam. Dieser Geschehensablauf zeigt hinreichend deutlich, dass er im Kern dem sadistisch bestimmten Tathandlungsmuster des Angeklagten auf der Grundlage seiner abartigen sexuellen Triebrichtung entspricht. Dass L1 nach seinem vorzeitigen Samenerguss entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten davon absah, weitere Manipulationen an der Leiche vorzunehmen, lässt sich unschwer und zwanglos durch widrige äußere Umstände – nämlich durch inzwischen eingetretene völlige Dunkelheit und trübes regnerisches Wetter – begründen und erklären.
Die Schwurgerichtskammer schließt mit Sicherheit aus, dass dem Angeklagten gelegentlich der Rekonstruktion am 27. Juli 1976 und / oder anlässlich seiner ausführlichen Vernehmung am folgenden Tage sachliche Informationen aus den Ermittlungsakten 29 b Js 236/66 Staatsanwaltschaft F1 durch entsprechende Befragungen oder Vorhalte vorgegeben worden sind, die dieser ohne Weiteres hätte wiederholen oder stimmig in seine Sachschilderung hätte “einbauen“ können. Ebenso ist nach der sicheren Überzeugung der Kammer nichts in den Angeklagten “hineingefragt“ worden.
Am 27. Juli 1976 fuhren die Mitglieder des “Vorcheck-“ oder “Vorermittlungs-Teams“, die Zeugen KOK I12 und KHM U11, zur Kriminalpolizei nach N10. Die E1 Mordkommission war durch die Presse auf den nicht aufgeklärten Tötungsfall zum Nachteil S4 hingewiesen worden; zudem war dieser Fall – wie bereits oben erwähnt – in der Liste ungeklärter Tötungsverbrechen des Landeskriminalamtes E14 unter Nr. 69 mit folgenden Angaben enthalten:
Tatzeit: 13. Bis 14.9.66 Tatort: N10 Straftat Sexualmord z. N. S4, 00.00.48 N10 Sachbearbeitende Dienststelle: Kp T14 3, MK 6238/66.
Dies war der Informationsstand des Kommissionsleiters, des Zeugen L18, sowie der Mitglieder des “Vorermittlungs-Teams“ der Zeugen I12 und U11. Da L18 aus der Presse erfahren hatte, dass der Tatort mitten in der Stadt N10 liege, war er zudem äußerst skeptisch und zögerte, den Fall S4 in die Ermittlungen einzubeziehen. Er entschloss sich hierzu erst mit Rücksicht auf ein weiteres ungeklärtes sexuell motiviertes Tötungsdelikt zum Nachteil einer T31 aus dem Jahre 1957, wobei der Tatort ebenfalls im Gebiet der Stadt N10 lag. Abgesehen von den erwähnten Daten waren den nach N10 gesandten Zeugen I12 und U11 keinerlei Einzelheiten aus dem früheren Ermittlungsvorgang 29 b Js 236/66 Staatsanwaltschaft F1 bekannt; überdies waren beide Zeugen in N10 ortsunkundig. Nachdem der Zeuge S10 ihnen den “G7“ und seine Umgebung sowie – mit einiger Mühe – den Fundort der Leiche S4 gezeigt hatte, veranlassten sie fernmündlich das “Rekonstruktions- und Vernehmungs-Team“ unter Leitung des Zeugen L18, mit dem Angeklagten nach N10 zu kommen. Hierbei sowie auch nach Ankunft der Beamten L18, I19 und K2 unterließen sowohl sie wie auch der Zeugen KHK S10 jede Information über sachliche Einzelheiten des damaligen Ermittlungsverfahrens. Im Zeitpunkt der Rekonstruktion waren deshalb den völlig ortsunkundigen Zeugen L18, I19 und K2 weder die genaue Fundstelle der Leiche noch Einzelheiten des Tatbefundes bekannt. Der Zeuge L18 hatte bis dahin auch keinerlei Kontakt mit dem Zeugen EKHK M18, dem Leiter der 1966 für die Bearbeitung des Falles S4 zuständig gewesenen Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14, aufgenommen. Überdies hatte L18 den Mitgliedern des “Vorermittlungs-Teams“ die nach Überzeugung der Kammer stets befolgte strikte Anweisung erteilt, den Beamten des “Rekonstruktions- und Vernehmungs-Teams“ – insbesondere als den Zeugen I19 und K2 – keinerlei Einzelheiten über das Ergebnis ihrer “Vorermittlungen“ mitzuteilen. Es kann zwar nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Zeugen L18 von den Beamten des “Vorermittlungs-Teams“ hier – wie auch in anderen Fällen – einmal das eine oder andere sachliche Detail mitgeteilt worden sein mag; dies kann schon deswegen nicht völlig von der Hand gewiesen werden, weil er als Kommissionsleiter immerhin die Ermittlungsarbeiten zu koordinieren hatte. Die Kammer glaubt jedoch gerade diesem ihr seit langem bekannten, außergewöhnlich sorgfältigen, pflichtbewussten und fähigen Beamten, dass er – sollte er in dem einen oder anderen Fall solche Einzelheiten erfahren haben – mit seinem Wissen konsequent zurückhielt, um die von ihm selbst bereits frühzeitig erkannte Gefahr zu vermeiden, irgendetwas in den Angeklagten “hineinzufragen“.
Bei der Rekonstruktion agierte L1 dann völlig selbständig und unabhängig und fand schließlich exakt den Tatort, nachdem er sich zuvor hinreichend orientiert hatte. Hierbei ließen sich sämtliche Beamten von L1 “führen“. Die Kammer schließt aus, dass dem Angeklagten irgendwelche Winke oder Hinweise gegeben worden sind, die ihn auch ohne Ortskenntnis und Täterwissen in die Lage versetzt hätten, den Tatort zu finden. Die Zeugen L18, I19 und K2 nahmen ohne Fragen und Vorhalte die Erklärungen und Schilderungen des Angeklagten zur Kenntnis, während die Zeugen S10, I12 und U11 sich völlig im Hintergrund hielten und die Aktionen des Angeklagten gewissenermaßen “aus der Distanz“ beobachteten. Der Zeuge U11 war lediglich insoweit an der Rekonstruktion des Tatgeschehens beteiligt, als er als Opfer fungierte.
Dass sowohl vor wie während der Demonstration des Tatgeschehens jegliche sachlichen Hinweise oder Vorhalte aus dem früheren Ermittlungsvorgang ebenso unterblieben sind wie eine Information der Mitglieder des “Rekonstruktions- und Vernehmungs-Teams“ hierüber haben die vorgenannten Zeugen KHK S10, EKHK L18, KOK I12, KHM U11, KHM I19 und KHM K2 übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet. Es handelt sich bei all diesen Zeugen um erfahrene Kriminalbeamte, die – soweit sie der E1 Mordkommission angehörten – den berufsrichterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts seit langem als tüchtig, gewissenhaft, zuverlässig und in jeder Hinsicht “fair“ bekannt sind. Es besteht deshalb nicht die mindeste Veranlassung, die Richtigkeit ihrer Bekundungen hierzu in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Bekundungen des Zeugen S10. Auch hier hat sich nicht der geringste Anhaltspunkt ergeben, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieses Beamten rechtfertigen könnte. Letztlich hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es sich im vorliegenden Falle um ein “Komplott“ der Zeugen L18 und S10 handeln könnte mit dem Zweck, dem Angeklagten die Tötung S4 “anzuhängen“. Eine solche Annahme verbietet sich bereits im Hinblick auf die absolut integre Persönlichkeit des Kriminalbeamten L18. Überdies hat die Kammer Entstehung und Glaubhaftigkeit des Tatgeständnisses L1 in der Beweisaufnahme nach allen Richtungen überprüft; sie ist überzeugt, dass – falls ein solches “Komplott“ verabredet gewesen sei – sich entsprechende Hinweise hierauf gefunden hätten, was jedoch nicht im mindesten der Fall war.
Auch die umfängliche Vernehmung des Angeklagten am 28. Juli 1976 zeigt hinreichend deutlich, dass den Zeugen KHM I12 und KHM K2 keinerlei Einzelheiten aus dem Ermittlungsverfahren bekannt waren. Dies ergibt sich einmal aus der oben wiedergegebenen Art und Weise der Fragestellung; sie lässt erkennen, dass die Vernehmungsbeamten jeweils tatsächlich nicht wussten, wie es “weiterging“ und insoweit auf die Informationen des Angeklagten angewiesen waren. Wäre ihnen der Tatbefund bekannt gewesen, so hätten sich überdies Fragen nach bestimmten Details geradezu aufgedrängt: etwa die nach der Regenhaube des Tatopfers, die zum Zeitpunkt des Leichenfundes im Bereich des Geschlechtsteils S4 lag; oder die nach gewaltsamen Manipulationen am linken Strumpf, der bis unterhalb der Kniescheibe heruntergezogen und dessen Halter am Hüftgürtel abgerissen waren; weiter die Frage, ob das Opfer eine Tasche bei sich getragen habe, ob es mit einem Mantel – eventuell mit Pelzkragen – bekleidet gewesen sei und schließlich, ob das Opfer beim Hineinzerren in den “G7“ seine Schuhe verloren habe. All diese tatrelevanten Details, die zudem dazu hätten dienen können, ein etwa dem Angeklagten “in den Mund gelegtes“ Geständnis noch “runder“ und überzeugungskräftiger zu machen, finden in der Vernehmungsniederschrift keine Erwähnung. Daraus schlussfolgert die Kammer einmal, dass diese Einzelheiten bei der Vernehmung des Angeklagten am 28. Juli 1976 jedenfalls nicht zur Sprache gekommen sind. Ferner spricht dieser Umstand aber auch dafür, dass den Beamten I19 und K2 als Mitgliedern des “Rekonstruktions- und Vernehmungs-Teams“ Einzelheiten des Ermittlungs-verfahrens, insbesondere des Tatortbefunds, tatsächlich nicht bekannt waren. Entscheidend jedoch ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass die bereits mehrfach erwähnten Ermittlungsakten 29 b Js 236/66 Staatsanwaltschaft F1 der E1 Mordkommission erst am 29. Juli 1976, mithin zwei Tage nach der Rekonstruktion und einen Tag nach der Vernehmung des Angeklagten, zugänglich gemacht worden sind. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen KOK I12, der die Akten bei der Staatsanwaltschaft in F1 geholt hat. Sie sind dann in der Folgezeit insbesondere von dem Zeugen KHK I18, dem Leiter des sogenannten Nachermittlungs-Teams, durchgearbeitet worden, der Einzelheiten des Tatbefunds in einem umfänglichen Vermerk vom 7. Dezember 1976 niedergelegt hat. Der Zeuge I18 hat hierzu bekundet, er sei nach seiner Kenntnis das erste Mitglied der Mordkommission gewesen, das die Ursprungsakten im Einzelnen durchgearbeitet habe.
Insgesamt ergibt die Beweiswürdigung mithin, dass die Mitglieder des Vernehmungs-Teams sowohl bei der Rekonstruktion wie auch bei der Vernehmung des Angeklagten keinerlei Kenntnis von Einzelheiten des Ergebnisses der früheren Ermittlungen hatten. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass dem Angeklagten bei der Demonstration des Tatgeschehens am 27. Juli 1976 oder bei seiner Anhörung am folgenden Tage irgendwelche Hinweise in Form von Fragen oder Vorhalten gegeben worden sind, an denen er sich hätte orientieren können. Ebenso wenig bietet sich irgendein Anhalt für die Annahme, in den Angeklagten seien maßgebliche Einzelheiten “hineingefragt“ worden.
Zwar hat der Sachverständige N5 in seinem aussagepsychologischen Gutachten die Beurteilung des Realitätsgehalts der Angaben des Angeklagten im Fall S4 als nicht ganz unproblematisch bezeichnet und hierbei insbesondere hervorgehoben, dass die “Vernehmungsqualität“ vermindert gewesen sei infolge stereotyper, teils suggestiver Frageangebote wie etwa: „Wann hast Du Dein komisches Gefühl bekommen?“ oder: „Wenn Du die Frauen oder Mädchen kaputtmachst, wirst Du dann sexuell noch erregter?“ Hierbei werde deutlich, dass die Vernehmungsbeamten aus den allgemeinen Angaben des Angeklagten zu seiner Person und Sexualität bereits “zu viel gewusst hätten“ und deswegen der Gefahr suggestiver und stereotyper Fragetechnik nicht mehr völlig hätten ausweichen können. Dadurch wird jedoch nach Überzeugung der Kammer der Beweiswert des Geständnisses des Angeklagten nicht in Frage gestellt. Denn Suggestivfragen oder Fragen mit potentieller Suggestivwirkung hatten - auch darauf hatte der Sachverständige N5 hingewiesen - bei dem Angeklagten keine suggestiven Antwortreaktionen zur Folge. Überdies ist nirgendwo ersichtlich geworden, dass das Wissen der Vernehmungsbeamten um die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Sexualität dazu geführt hätte, hinsichtlich der von ihm geschilderten konkreten Tatvorgänge irgendwelche relevanten Details in ihn “hineinzufragen“.
Im Übrigen hat der Sachverständige N5 im Einzelnen ausgeführt, die Schilderung des Tathergangs durch den Angeklagten enthalte Merkmalsbeschreibungen nicht unerheblicher Gewaltanwendung im engen Zusammenhang mit der Beschreibung von Wahrnehmungserlebnissen am Opfer. So stehe die Schilderung L1, er habe das Opfer von Anfang an in festem Armgriff um den Hals ins Gebüsch gezerrt, in engem Zusammenhang mit seiner Beschreibung, das Opfer sei mit den Füßen “mehr am Boden gerutscht, weil ich sie ja zog“ und sie sei schon “ein bisschen weg“ gewesen, als er sie auf den Boden geworfen habe. Ein derartiger enger Zusammenhang bestehe auch für die äußere Handlungsbeschreibung der Entkleidung der unteren Körperpartie des Opfers - Rock hochgeschoben, Schlüpfer heruntergezogen - und der Wahrnehmungsbeschreibung des einzigartigen Details, dass er dabei das Gummi oder die Hose so zerriss, dass er den Schlüpfer habe auseinanderziehen können. Damit seien zwei Realitätskriterien erfüllt, und zwar einmal das der Verflechtung psychischer Vorgänge – nämlich von Wahrnehmungserlebnissen – mit tatsituativen Handlungsaspekten und ferner das sogenannte Einzigartigkeits- und Kompetenzkriterium, nämlich die Beschreibung von Gewaltanwendung und ihren Folgen – gewaltsames Hineinziehen des Opfers in das Waldstück im “Schwitzkastengriff“ und als Folge dessen Benommenheit am Tatort sowie Auseinanderreißen des Schlüpfers infolge gewaltsamer Entkleidung – Konkordanz analytisch sei anzumerken, dass alle subjektiven Aussagemerkmale mit den objektiven Spuren übereinstimmten; so habe ein Teil des zerrissenen Schlüpfers neben der Leiche gelegen; eine Schleifspur sei festzustellen gewesen; ein Schuh habe neben der Leiche und der andere in der Nähe des Weges gelegen; äußerliche Verletzungen seien am Hals infolge des dem eigentlichen Erwürgen vorhergehenden “Schwitzkastengriffs“ vorhanden gewesen; weiterhin habe der Bekleidungszustand des Opfers, das mit freiliegendem Unterkörper aufgefunden worden sei, den vom Angeklagten geschilderten Manipulationen entsprochen; im Wesentlichen zutreffend seien schließlich die Altersschätzung des Opfers und die Angabe L1, dass es zur Tatzeit fast bzw. noch nicht ganz dunkel gewesen sei. Durch diese in hohem Maße mit dem Einzigartigkeitskriterium korrelierende spezifische Konkordanz mit anderweitigen Informationen erführen die speziellen Aspekte der Tathergangs Schilderung des Angeklagten eine logische Stütze. Die Gegenhypothese, nämlich die Annahme, dass der Angeklagte sämtliche mit dem objektiven Spurenmaterial übereinstimmenden Details ohne Aussageinduktion lediglich “erfunden“ oder gar “erraten“ habe, sei völlig unbegründbar.
Diese Ausführungen des aussagepsychologischen Sachverständigen N5, die die Kammer auf Grund ihrer eigenen aus einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Sachkenntnis kritisch überprüft hat, sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und zutreffend. Sie stützen die Überzeugung des Schwurgerichts, dass dem von dem Angeklagten am 27. Juli 1976 in Demonstration und Rekonstruktion und am 28. Juli 1976 verbal abgelegten Geständnis ein tatsächlich erlebtes Geschehen und nicht nur eine bloße Erfindung zugrunde liegt.
Die Kammer hat ungeachtet dessen die Frage geprüft, ob sich auf Grund der Beweisaufnahme nicht auch Umstände ergeben haben, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen können.
Auch in diesem Fall konnte, da die Schichtenbücher bereits vernichtet waren, nicht mehr festgestellt werden, welche Schicht der Angeklagte am Dienstag, dem 13. September 1966, hatte. Es steht auf Grund der Bekundungen der Zeugen E13 und N8 lediglich fest, dass der Angeklagte für diesen Tag nicht arbeitsunfähig krankgemeldet war. Hingegen ließ sich nicht mehr sagen, welche Schicht er hatte. Die Vereidigung hat darauf hingewiesen, dass er nur dann zur Tatzeit am Tatort habe sein können, wenn er damals Frühschicht gehabt habe Dies müsse aber festgestellt werden. Die Kammer misst demgegenüber der zweifelsfrei verbleibenden Unsicherheit kein erhebliches Gewicht bei. Sie ist auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, sei es, dass er tatsächlich Frühschicht hatte, sei es, dass er schichtfrei hatte oder sei es schließlich, dass er an jenem Tage der Arbeitsstelle unentschuldigt ferngeblieben ist. Eine dieser drei sich zwanglos ergebenden Möglichkeiten traf zu mit der Folge, dass der Angeklagte im Verlauf des 13. September 1966 mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach N10 fahren und sich dort am Abend gegen 21:30 Uhr am “G7“ aufhalten konnte.
Von der Rekonstruktion des Tatgeschehens ist der Angeklagte mit dem Dienstfahrzeug der E1 Kriminalpolizei zu dem Parkplatz an der A2straße gefahren worden. Man führte ihn anschließend bis zur Absperrung des F5weges und erteilte ihm die Weisung, diesen “gepflasterten Weg“ hinter der Barriere weiterzugehen und sich umzuschauen. Die Kammer verkennt nicht, dass in dieser Anweisung eine gewisse Vorgabe liegen könnte, die möglicherweise nicht ohne Einfluss auf das weitere Verhalten L1 am Tatort geblieben ist. Eine nähere Prüfung ergibt jedoch, dass dadurch der Beweiswert des an Ort und Stelle in Demonstration und Wort abgelegten Geständnisses in keiner Weise beeinträchtigt wird. Die Kammer hat den Tatort besichtigt und dabei selbst den F5weg von jener Barriere bis zur Absperrung gegen die I25straße begangen. Mit der Anweisung, den “gepflasterten Weg“ weiterzugehen, war keineswegs das Auffinden des genauen Tatorts vorprogrammiert, und das umso weniger, als der Angeklagte auf das Waldstück nicht besonders hingewiesen worden war. Zudem hat er sich – wie die Zeugen S10, L18, I19, K2, I12 und U11 übereinstimmend bekundet haben – auch nach links hin zum Hallenbad orientiert. Dieses war bereits im Jahre 1966 errichtet; das umgebende Gelände war – wenngleich nicht in der Dichte des “G7“ – gleichfalls mit Buschwerk und Bäumen bewachsen. Das haben die Tatortbeamten übereinstimmend angegeben. Dieses Gelände wäre deshalb – insbesondere bei Dunkelheit – nicht von vornherein als möglicher Tatort ausgeschieden. Im Hinblick darauf, konnte der Angeklagte aus der ihm erteilten Weisung, er möge den gepflasterten Weg weitergehen und sich dabei umschauen, nicht zwingend schließen, dass als Tatort allein und ausschließlich das Waldstück zur Rechten dieses Weges – in Richtung I25straße gesehen – in Betracht kam. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so erklärt die erwähnte “Vorgabe“, die er durch die Beamten erfahren hat, nicht im mindesten die Tatsache, dass er dann exakt die Stelle in jenem 200 x 300 m großen Waldgebiet bezeichnete, an der tatsächlich vor damals nahezu zehn Jahren die Leiche S4 gefunden worden war. Insoweit sind ihm aber nach sicherer Überzeugung der Kammer keinerlei Anweisungen erteilt worden, wie alle bei der Rekonstruktion anwesenden Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben.
Wie bereits erwähnt hat der Sachverständige T12 weitere Untersuchungen durchgeführt und darüber in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet. Er hat ermittelt, dass die Getötete Ausscheiderin der Blutgruppe A 1 war, dass sich im Gebärmutterhals und im Scheidenschleim mehrere vollständig erhaltene Samenfäden fanden, dass sich aber Substanzen der Blutgruppe 0 oder der Blutgruppe B nicht mehr nachweisen ließen. Die Kammer sah nach kritischer Überprüfung der Ausführungen dieses weithin bekannten gerichtsmedizinischen Sachverständigen keine Veranlassung, seine Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Er hat seine Untersuchungsmethoden und seine Befunde im Einzelnen klar, übersichtlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert. Aus den gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen T12 könnten sich angesichts der im Gebärmutterhals und im Scheidenschleim des Opfers vorgefundenen Spermien Bedenken hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten L1 ergeben, als er einerseits Ausscheider der Blutgruppe 0 – d. h. von H-Substanzen – ist, andererseits aber einen Samenerguss noch vor Einführung seines Gliedes in die Scheide des Opfers gehabt haben will. Beide Indizien haben jedoch keinen maßgeblichen Beweiswert. Fest steht, dass S4 noch am Abend des Tattages wenige Stunden vor ihrem Tode mit ihrem damaligen Freund C20 bis zum Samenerguss geschlechtlich verkehrt hat. Die im Gebärmutterhals und im Scheidenschleim befindlichen Samenfäden stammen deshalb zur Überzeugung der Schwurgerichtskammer nicht von dem Angeklagten, sondern von dem Zeugen C20. Zwar ist dieser – wie der Sachverständige T12 ebenfalls dargelegt hat – Ausscheider auch der Blutgruppe B; Substanzen der Blutgruppe B konnten aber ebenso wenig festgestellt werden wie solche der Blutgruppe 0 – sogenannte H-Substanzen -. Dies steht indessen der Feststellung, dass C20 jener Spurenleger war, nicht entgegen. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, die Liegezeit der Leiche sei zu lang gewesen, um die Herkunft der nicht vom Tatopfer stammenden Sekrete hinreichend sicher nachweisen zu können. Dies sei auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil S4 selbst Ausscheide-Substanzen der Blutgruppe A 1 gewesen sei und sich ihre körpereigenen Substanzen mit denen des Samenspenders vermischt und diese überdeckt hätten. Nach diesen Schlussfolgerungen, die der Sachverständige auf Grund seiner hohen Sachkunde klar und nachvollziehbar dargelegt hat, ist der Angeklagte mithin nicht schon aus serologischen Gründen als Täter ausgeschlossen. Vielmehr ist der vom Gutachter insoweit erhobene Befund für die Frage der Täterschaft L1 irrelevant, und zwar weil das Opfer noch wenige Stunden vor der Tat mit ihrem Freund geschlechtlich verkehrt hat, der Angeklagte selbst nicht in die Scheide des Opfers ejakuliert hat und die Liegezeit der Leiche zu lang war, um angesichts der inzwischen eingetretenen Vermischungen der Substanzen des Spurenlegers mit den körpereigenen Sekreten des Opfers noch eindeutige Herkunftsweise führen zu können.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen E19 vom Bundeskriminalamt waren weder an den ihm übersandten Kleidungsstücken des Opfers noch an den Schamhaaren S4 Samenfäden nachzuweisen. Auch dieser Befund, den E19 in – wie er im Einzelnen überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat – wissenschaftlich einwandfreier Weise erhoben hat, steht der Täterschaft L1 nicht entgegen. Zwar will der Angeklagte vorzeitig – d. h. bevor ihm die Einführung seines Gliedes gelang – im Scheidenbereich des Tatopfers ejakuliert habe. Das Sperma müsste sich dann allerdings in die Schamhaare S4 oder auf die Kleidungsstücke ergossen haben auf denen ihr Unterkörper auflag. Dass die von dem Sachverständigen E19 durchgeführten Untersuchungen der Schamhaare und der Kleidungsstücke gleichwohl nicht zum Nachweis von Spermien geführt haben, lässt sich zwanglos dadurch erklären, dass die Leiche bis zur ihrer Entdeckung über 40 Stunden im Freien gelegen hat und währenddessen mehrfach starker Regen niedergegangen ist. Die negativen Einwirkungen dieser widrigen Witterungseinflüsse haben nach Überzeugung der Kammer zum Verlust des Spurenmaterials außerhalb der inneren Geschlechtsorgane des Opfers geführt.
Der Sachverständige hat hierzu selbst hervorgehoben, dass insbesondere starker Regen und die in dem Niederschlag enthaltenen wirksamen Substanzen nach wissenschaftlicher Erkenntnis alsbald dazu führen, dass Spermienmaterial sowohl das Sperma selbst wie auch vor allem die für die Bestimmung der Herkunft maßgebliche Samenflüssigkeit – nicht mehr nachzuweisen sind. Im Übrigen beruht die Feststellung, dass es in der Zeit zwischen Tatausführung und Leichenfund wiederholt heftig geregnet und gestürmt hatte und sehr ergiebige Regenschauer teilweise Gewittern niedergegangen waren, auf dem amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt F1 – vom 3. März 1981, das in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesen wurde.
Die Verteidigung hat darauf hingewiesen, dass die Füße S4 unverletzt gewesen seien; wenn aber der Angeklagte entsprechend seinem Geständnis die junge Frau nahezu 20 m über den mit Brombeergesträuch bestandenen Boden des “G7“ bis unter jenen Baum gezerrt habe, wobei ihre Füße mehr über den Boden gerutscht seien, dann müssten sich entsprechende Hautverletzungen insbesondere durch die Dornen an den Extremitäten des Tatopfers befunden haben. Die Kammer hat diese Erwägungen geprüft und für nicht beweiskräftig erachtet. Das gewaltsame Hineinzerren S4 in den “G7“ über den mit Brombeergesträuch bewachsenen Boden in der Weise, dass sie mit den Füßen mehr rutschte als ging, muss nicht notwendig sichtbare Hautverletzungen an den Füßen zur Folge gehabt haben. Der linke Schuh lag beim Fund der Leiche zwischen den Beinen des Opfers. Insoweit ist davon auszugehen, dass S4 diesen Schuh erst unmittelbar am Tatort verloren hat, dass mithin ihr linker Fuß während des gewaltsamen Hineinzerrens in das Waldstück durch den Schuh geschützt war. Allerdings war ihr rechter Fuß hierbei ungeschützt, denn der zugehörige Schuh fand sich in einer Entfernung von etwa 3,6 m neben dem F5weg, so dass sie mithin eine Strecke von ungefähr 12 m mit unbeschuhtem rechtem Fuß über den Waldboden geschleift worden ist. Gleichwohl lässt sich die Tatsache, dass auch dieser Fuß unverletzt geblieben ist, hinreichend erklären. Zunächst einmal war der rechte Fuß in gewisser Weise durch den Perlonstrumpf geschützt. Weiterhin ist eine gewisse hebende Wirkung beim Mitziehen zu berücksichtigen. Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass S4 sich mit den Füßen fest gegen den Boden gestemmt hat. Schließlich ist es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Angeklagte, der schnell zum Ziel kommen wollte, den Weg durch dichteres Brombeergesträuch genommen hat. Denn er musste sich schließlich auch selbst hindurcharbeiten, und zwar nach Möglichkeit ohne zu stolpern und ohne zu fallen. Letztlich kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass S4 tatsächlich die gesamte Strecke vom Verlust des rechten Schuhs bis zum eigentlichen Tatort mit den Füßen über den Boden gerutscht ist. Der Hinweis des Angeklagten in seiner Vernehmung vom 28. Juli 1976, sie sei mit den Füßen mehr gerutscht, ist insoweit recht vage, lässt es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass das Tatopfer in dem “Schwitzkastengriff“ auch einen Teil der Strecke bis unter jenem Baum mitgegangen bzw. mitgestolpert ist. Nach alledem ist der Umstand, dass die Füße und insbesondere der unbeschuhte rechte Fuß keinerlei sichtbare Hautverletzungen durch Einwirkung der Dornen des Brombeergesträuchs aufwiese, nicht in dem Maße beweiskräftig, dass dadurch die Glaubhaftigkeit des Tatgeständnisses des Angeklagten erschüttert erschiene. Es finden sich vielmehr – wie oben dargelegt – zwanglos Erklärungen dafür, dass beide Füße des Tatopfers unverletzt geblieben sind.
Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten vom 27. und 28. Juli 1976 hat die Verteidigung weiter mit dem Hinweis geltend gemacht, es habe sich im Bodenbewuchs des “G7“ von der Stelle, wo L1 S4 ergriffen haben wolle, bis zum Fundort der Leiche, keinerlei Schleifspur gefunden; daraus ergebe sich, dass die Tat an anderer Stelle und zwar auf der hölzernen Sitzbank ausgeführt, die Leiche anschließend in das Waldstück getragen und unter jenem Baum abgelegt worden sei Ein solcher Geschehensablauf sei insbesondere aufgrund der Bekundungen der Zeugen Eheleute E18 / E20 nicht nur wahrscheinlich, sondern geradezu als erwiesen anzusehen.
Die Kammer hat auch dieses Vorbringen der Verteidigung sorgfältig geprüft. Es erweist sich indessen nach eingehender Würdigung der Bekundungen, die der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, E20 und ihr Ehemann, der Zeuge E18, in der Hauptverhandlung vor der Kammer gemacht haben, sowie im Hinblick auf das weitere Beweisergebnis als unbegründet.
Der Zeuge E18 hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 26. September 1980 an Ort und Stelle angegeben, er habe am Abend des 13. September 1966 zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr bei Einbruch der Dunkelheit und trübem, regnerischem Wetter zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung verlassen, um bei dem gewohnten Spaziergang auf dem F5weg in Richtung I25straße etwas frische Luft zu schnappen. Hallenbad und Berufsschule seien zu der Zeit nicht mehr beleuchtet gewesen. Er sei mit seiner Ehefrau in Richtung einer Bank gegangen, die sich am F5weg unmittelbar an der Einmündung eines Waldweges des “G7“ in ihrer Gehrichtung gesehen rechts befunden habe und noch befinde. Die Bank habe an diesem Abend völlig im Dunkeln gelegen, da die in der Umgebung angebrachten Lampen (sämtlich) defekt gewesen seien, jedenfalls nicht gebrannt hätten. Sie seien in Richtung dieser Bank auf dem rechten gepflasterten Gehstreifen gegangen. Etwa 10 – 15 m vor der Bank habe er – der Zeuge – bemerkt, dass auf der Bank etwas gelegen habe. Er habe wahrgenommen, dass von der schmalen Seite der Bank in Richtung auf sie – die Zeugen E18 – zu seiner Ansicht nach zwei Beine bewegungslos heruntergehangen hätten. Ihm sei aufgefallen, dass diese Beine sehr hell ausgesehen hätten. Personen oder Gestalten habe er jedoch nicht wahrnehmen können. Um seiner Ehefrau den näheren Anblick eines bei der Ausübung des Intimverkehrs vermuteten Liebespaares zu ersparen, habe er sofort zur Umkehr geraten, zumal ein weiterer Regenschauer mit Blitz und Donner aufgezogen sei. Bereits wenige Schritte nach der Umkehr habe ein außerordentlich starker Regenguss eingesetzt, der sie gezwungen habe, im Laufschritt zu ihrer Wohnung zurückzukehren. Als sie sich zur Rückkehr unmittelbar vor dem Regenguss erschlossen hätten, habe seine – des Zeugen – Ehefrau geäußert, sie habe den Eindruck, die Person auf der Bank sei mehr tot als lebendig. Sie habe jedoch – genauso wie er – keine Körper bzw. Personen oder Gegenstände im Einzelnen erkennen können. Seine Ehefrau habe ebenfalls vermutet, dass es sich um ein Liebespaar gehandelt habe. Irgendwelche Bewegungen auf der Bank oder in der Nähe der Bank habe er nicht bemerkt. Diese Angaben entsprechen den Bekundungen, die der Zeuge E18 bereits am 16. September 1966 gegenüber den Beamten der Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 zu seinen Beobachtungen gemacht hat. Von einer förmlichen Vernehmung der Zeugin E20 ist seinerzeit abgesehen worden, weil sie bei informatorischer Befragung keine anderen Angaben zu machen vermochte als ihr Ehemann. Sie bestätigte allerdings ihre spontane Äußerung, dass sie der Meinung gewesen sei, dass die Person auf der Bank mehr tot als lebendig sei. Die Vernehmung der Zeugin Justizminister E20 in der Hauptverhandlung hat hierzu keine neuen Aspekte ergeben. Sie bestätigte die Angaben ihres Ehemannes in allen wesentlichen Details und betonte hierbei, dass sie damals keine bestimmten Personen auf jener Bank erkannt und auch keine Bewegung bemerkt habe; sie sei – wie ihr Ehemann, der Ansicht gewesen, auf der Bank habe sich ein Liebespaar befunden, das Zärtlichkeiten ausgetauscht oder den Intimverkehr ausgeübt habe. Einzelheiten habe sie nicht erkannt.
Die Bekundungen der Zeugen Eheleute E18 / E20 sind viel zu vage und unbestimmt, als dass die Schwurgerichtskammer hieraus hinreichend verlässliche Schlüsse ziehen könnte. Schon im Hinblick auf die einbrechende Dunkelheit und das trübe, regnerische Wetter erscheint es im höchsten Grade zweifelhaft, ob die Beobachtungen der Zeugen E18 / E20, es habe dort etwas, was wie zwei Beine ausgesehen habe, von jener Bank heruntergehangen, tatsächlich zutrifft. Beide Zeugen war bekannt, dass der “G7“ und seine Umgebung häufig von Liebespärchen zum Austausch von Zärtlichkeiten und auch zur Ausübung des Intimverkehrs aufgesucht wurden. Beide waren ganz offensichtlich bestrebt, von einem in solcher “Aktion“ befindlichen Pärchen keine Kenntnis zu nehmen. Hinzu kommt, dass bei der Distanz von 10 – 15 m und angesichts des Umstandes, dass die in der Nähe der Sitzbank befindlichen Neonleuchten defekt waren, jedenfalls nicht brannten, durchaus zweifelhaft sein kann, ob die Zeugen in der Lage waren, eine solche von ihnen geschilderte Beobachtung überhaupt zu machen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass beide Zeugen insoweit einem Irrtum erlegen sind und sie aus ihrer Kenntnis der Betätigung von Liebespaaren im und am “G7“ auf jener Holzbank etwas vermuteten, was in Wirklichkeit gar nicht vorhanden war. Sollte die Beobachtung der Zeugen E18 / E20 dennoch zutreffen, so haben sie nach Überzeugung der Kammer einem ganz anderen Vorgang beobachtet. Als der Angeklagte die Tat beging, hat es nicht geregnet. Zu der Zeit, als der Regenschauer niederging, war der Zeuge C20 noch mit der später Getöteten zusammen und wollte ihr gerade wegen dieses Regenschauers einen Schirm holen. Das ergibt sich aus den gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen polizeilichen Angaben des Zeugen C20. Mithin befand sich S4 zu der Zeit, als es wieder zu regnen begann und die Zeugen E18 sich bereits wieder von jener Bank abwandten, noch gar nicht im Bereich des “G7“. Jedenfalls ist dem Zeugen C20 nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen, dass seine diesbezügliche Angabe zutreffend war.
Letztlich ist auch die Prämisse der Verteidigung, es sei bei dem Leichenfund keinerlei Schleifspur am Boden des Waldstückes festgestellt und gesichert worden, nicht zutreffend. Wie die Zeugen M18, S10, W7, B10, H13 und N12 übereinstimmend bekundet haben und auch aus den damals gefertigten Lichtbildern ersichtlich ist, befand sich am rechten Fuß der Leiche ein etwa 50 cm breiter Zugang. Mögen auch im Übrigen keinerlei Spuren mehr feststellbar gewesen sein, so lässt sich darauf jedenfalls nicht der Rückschluss ziehen, die Angabe des Angeklagten, er habe S4 vom F5weg in jenes Waldstück hineingezerrt, wobei ihre Füße mehr über den Boden geschleift hätten, nicht zutreffend ist. Hierbei ist zu bedenken, dass die Leiche erst über 40 Stunden später nach mehreren heftigen Regenfällen gefunden wurde. Die spurverwischende Einwirkung dieser widrigen Witterungseinflüsse ist unverkennbar. Überdies richtet sich der niedergetretene Bewuchs nach einer gewissen Zeit wieder auf. Hinzu kommt letztlich, dass damals am Boden des “G7“ ein völlig ungeordneter unregelmäßiger Wildbewuchs bestand, der allein für sich bereits Spurensuche und Spurenbefund erheblich erschwerte.
Nach alledem ist das Vorbringen der Verteidigung in dieser Hinsicht nicht derart beweiskräftig, dass es die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des Tatgeständnisses des Angeklagten insgesamt zu erschüttern vermöchte.
Die Feststellung, dass alsbald der damalige Freund der S4, der Zeuge C20, in den Verdacht geriet, die Tat begangen zu haben, dass er hierzu vielfach vernommen worden ist, sich dabei in Widersprüche verwickelte und dass er für die Tatzeit kein hinreichendes Alibi hatte, hat die Kammer getroffen insbesondere auf Grund der Bekundungen des Zeugen EKHK M18, des Leiters der damals tätigen Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14, hierzu. Der Zeuge M18 hat sich in der Hauptverhandlung an Gerichtsstelle entsprechend dem damaligen Ermittlungsergebnis über den Zeugen C20 geäußert und bekräftigt, dass er ihn nach wie vor für stark verdächtig halte, seine Freundin S4 getötet zu haben. Die Kammer hat demgemäß geprüft, ob der Tatverdacht gegen den untergetauchten Zeugen C20 ebenso stark ist wie der gegen den Angeklagten auf Grund seines Geständnisses im Ermittlungsverfahren. Das ist indessen nicht der Fall.
C20, mehrfacher Straftäter, selbst geschieden und sexuell recht aktiv, war zur Tatzeit etwa drei Monate mit S4 bekannt und unterhielt mit ihr ein intensives Intimverhältnis. Noch an ihrem Todestage, wenige Stunden, bevor S4 erwürgt wurde, hatte er mit ihr geschlechtlich bis zum Samenerguss verkehrt. Er wusste auch, dass S4 neben ihm noch weitere Männerbekanntschaften mit Intimkontakten gehabt hatte und hatte.
Die Kammer verkennt keineswegs, dass einige Indizien für die Täterschaft C20 sprechen. Hierbei müssen allerdings die serologischen Befunde außer Betracht bleiben, weil angesichts der langen Liegezeit der Leiche und dem weiteren Zeitablauf bis zur Durchführung der Untersuchung eine zuverlässige Bestimmung der Blutgruppe des Mannes, von dem die im Gebärmutterhals und im Scheidenschleim der toten festgestellten Spermien stammen, nicht mehr möglich war.
C20 war der letzte, mit dem S4 von ca. 18:30 Uhr bis nach 21:00 Uhr, mithin bis kurz vor ihrem Tod, zusammen war und in dessen Begleitung sie zuletzt lebend gesehen wurde. Beide haben sich gut 10 Minuten Fußweg vom Tatort entfernt an der Kreuzung T22- / C22straße getrennt. Daraus folgt, dass C20 den Tatort am “G7“ ohne Weiteres kurz nach 21:30 Uhr erreichen konnte. Hinzukommt, dass er für die eigentliche Tatzeit kein einwandfreies Alibi hat; er selbst hat hierzu angegeben, er sei wegen des Regens in die Wohnung seiner Mutter gelaufen, um einen Schirm zu holen, und habe ihn zu seiner Freundin in das Lokal gebracht, in dem sie sich bis dahin gemeinsam aufgehalten hätten; S4 habe es jedoch abgelehnt, den Schirm mitzunehmen. Diese Angabe hat nach den Bekundungen des Zeugen M18 keine Bestätigung durch die inzwischen verstorbene Mutter C20 gefunden, die – wie dem Zeugen von der Kriminalpolizei vorgehalten wurde – angegeben hat, ihr Sohn habe keinen Schirm geholt; er sei vielmehr völlig durchnässt nach Hause gekommen und dann nicht mehr weggegangen.
Diese den Zeugen zweifellos belastenden Indizien sind jedoch auch in ihrer Gesamtheit in keiner Weise geeignet, einen konkreten Tatverdacht von Gewicht gegen C20 zu begründen. Er ist von keinem Zeugen in der Nähe des Tatortes gesehen worden. Auch die Zeugen Eheleute E18, die kurz vor ihrem Spaziergang am Abend des 13. September 1966 einen ihnen auffälligen Mann vor ihrer Wohnung gesehen hatten, haben C20 nicht als diesen identifizieren können. Es lässt sich deshalb positiv in keiner Weise die Annahme begründen, C20 habe sich zur Tatzeit – ebenso wie S4 – im oder am “G7“ aufgehalten. Dies lässt sich auch nicht daraus folgern, dass C20 in der Tat das Waldstück “G7“ und auch die hölzerne Sitzbank bekannt waren. Dies gilt sicherlich nicht nur für den Zeugen C20, sondern für viele weitere Bewohner N10, insbesondere aber für zahlreiche Liebespärchen, die sich damals vor allem in der warmen Jahreszeit dort zum Austausch von Zärtlichkeiten und zur Ausübung des Intimverkehrs aufhielten.
Der Sachverständige E19 vom Bundeskriminalamt hat bei einer Untersuchung der Kleidungsstücke, die C20 am Tattage trug, daran Vegetationsrückstände festgestellt, wie sie im “G7“ vorhanden sind: nämlich Brombeerstacheln und Flugsamen von Weideröschen. E19 hat auch dargelegt, dass diese von gleicher Beschaffenheit und gleichem Reifegrad wie die am Tatort zur Tatzeit waren.
Dieser Untersuchungsbefund des Sachverständigen E19 wird in seinem Beweiswert jedoch entscheidend relativiert durch die unwiderlegte und unwiderlegbare Einlassung C20, er sei kurz zuvor in gleicher Kleidung mit S4 im “I28“ gewesen und habe dort mit ihr, auf dem Boden liegend, geschlechtlich verkehrt. In jenem “I28“ fand sich aber damals nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK M18 die gleiche Vegetation wie im “G7“.
Vor allem aber ergibt sich entgegen der Auffassung der nach dem Leichenfund ermittelnden Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 kein durch verlässliche Beweisanzeichen plausibel begründetes Tatmotiv auf Seiten des Zeugen C20, mag allerdings ein solches auch letztlich nicht völlig auszuschließen sein. Die Beamten gingen damals davon aus, es habe sich in Wirklichkeit um ein vorgetäuschtes Sexualdelikt gehandelt. Man nahm an, der Zeuge habe S4 entweder aus Eifersucht oder deshalb getötet, weil sie sich geweigert habe, für ihn der Prostitution nachzugehen. Überdies sei C20 sexuell triebhaft gewesen und habe deswegen nicht auf S4 als Objekt sexueller Befriedigung verzichten wollen. Sämtliche Thesen erweisen sich bei näherer Prüfung als äußerst dürftig, zu dürftig jedenfalls, um daraus hinreichend sichere Schlussfolgerungen bezüglich eines konkreten Tatverdachts gegen den Zeugen zu ziehen. Anzumerken ist in dem Zusammenhang zunächst, dass die Beamten der Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 – wie sie bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung an Ort und Stelle einhellig eingeräumt haben auf Grund des Tatortbefundes annahmen, der Schlüpfer des Opfers sei nicht zerrissen, sondern mit einem Schneidewerkzeug zerschnitten worden. Diese später durch die Untersuchungen des Sachverständigen E19 vom Bundeskriminalamt widerlegte These führte zu der – nach Überzeugung der Kammer irrigen – Annahme, ein Sexualdelikt, für das zunächst eindeutig die Auffindungssituation der Leiche sprach, sei nur vorgetäuscht. Dieses wiederum hatte recht einseitige Ermittlungen der Kriminalpolizei im Hinblick auf die Täterschaft des Zeugen C20 zur Folge. Das gesamte Motivbündel, von dem die früher tätigen Beamten ausgingen, ist nach Auffassung der Kammer äußerst zweifelhaft. Zunächst ist auszuschließen, dass C20 S4 getötet hat, weil er sexuell triebhaft war und auf sie als Objekt seiner geschlechtlichen Befriedigung nicht verzichten wollte. Er hatte es nicht nötig, seine Freundin aus diesem Grunde zu töten; denn S4 hat sich ihm – wie er unwiderlegt angegeben hat – niemals verweigert, sondern war ihm jederzeit geschlechtlich zu Willen. Dafür, dass der Zeuge beabsichtigt hätte, S4 “auf den Strich zu schicken“, um sich auf diese Weise finanzielle Mittel zu verschaffen, haben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben. Wie die damals ermittelnden Kriminalbeamten übereinstimmend bei ihrer Vernehmung angegeben haben, ist niemals bekannt geworden, dass S4 der Prostitution nachgegangen ist. Als einziges halbwegs plausibles Tatmotiv könnte hingegen Eifersucht des Zeugen über die anderen Männerbekanntschaften S4 in Betracht kommen. Der Zeuge C20 hat auch bei einer seiner Vernehmungen eingeräumt, er habe gewusst, dass das Mädchen am 13. September 1966 wie auch sonst Kondome in ihrer Handtasche bei sich getragen habe. In diesem Zusammenhang könnte Gewicht gewinnen, dass sich im Zeitpunkt der Festnahme C20 am 16. September 1966 deutliche Oberhautverletzungen in Form von Kratzern an seiner rechten Halsseite befanden. Es kann sicherlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es aus diesem Grunde zwischen dem Zeugen und der Verstorbenen zu Auseinandersetzungen gekommen ist. Im Übrigen hat aber C20 bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei erklärt, S4 habe ihm einige Tage vorher versprochen, mit ihren weiteren Männerbekanntschaften “sei nun Schluss“, und er habe ihr geglaubt. Auch dieses war ihm nicht zu widerlegen. Schließlich hat C20 darauf hingewiesen, sie – d. h. S4 und er – seien bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs stets ausgesprochen “stürmisch“ und “scharf“ gewesen. Es sei hierbei des Öfteren zu Bissverletzungen und “Knutschflecken“ gekommen. Geht man aber von diesem auch insoweit unwiderlegten und unwiderlegbaren Teil seiner Aussage aus, so ist die Annahme jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass die oberflächlichen Hautläsionen der rechten Halsseite des Zeugen in einer solchen Situation verursacht worden sein können. Insgesamt hat mithin die Beweisaufnahme im umfassenden Sinne keinerlei hinreichend sichere Hinweise für eine einleuchtende Tatmotivation des Zeugen C20 ergeben.
Zutreffend ist allerdings, dass C20 später, als er in anderer Sache in Strafhaft einsaß, sich einem Mithäftling gegenüber sinngemäß dahin geäußert hat:
Ja, ich habe sie umgebracht, damit du beruhigt bist, die Kripo kann es mir aber nicht nachweisen.
Der Zeuge C20 hat eine solche Äußerung anlässlich einer Nachvernehmung durch die Beamten der Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 eingeräumt, ihre Wahrhaftigkeit aber bestritten und erklärt, seine Mithäftlinge hätten ihm derart zugesetzt und ihn so “genervt“, dass er sich zu dieser Äußerung habe hinreißen lassen. Sie entspreche jedoch keinesfalls den Tatsachen. Die vorgenannte Äußerung des Zeugen hat damals nicht zu weiteren Ermittlungen oder gar zur Anklageerhebung gegen ihn geführt. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass C20 eine solche Erklärung gegenüber dem zudringlichen Mithäftling abgegeben hat, um endlich von ihm in Ruhe gelassen zu werden. Überdies ist der Kammer aus eigener Erfahrung in zahlreichen anderen Strafverfahren bekannt, dass derartige Äußerungen unter Strafgefangenen, die auf den ersten Blick als Geständnisse erscheinen könnten, relativ häufig sind, ohne dass einem solchen “Knastgerede“ jedoch regelmäßig erheblicher Beweiswert beizumessen ist. Überdies fehlt es insoweit an der Angabe nachprüfbarer Einzelheiten. Allein die pauschale Äußerung des Zeugen ohne Erwähnung näherer Details lässt eine Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht zu, zumal es nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Übrigen an hinreichend sicheren sonstigen Beweisanzeichen völlig fehlt.
Die Zeugen KHK I18 und U11 haben C20 am 25. November 1976 in der Justizvollzugsanstalt C24 aufgesucht, in der er bis zum 17. Dezember 1976 eine Freiheitsstrafe in anderer Sache verbüßte. Zweck dieses Besuchs war eine Befragung des Zeugen, ob er eine Erklärung dafür habe, warum S4 am Abend des 13. September 1966 am “G7“ gewesen sei. Der Zeuge verneinte dies. Er versicherte den Beamten I18 und U11, dass er sich nach der Verbüßung seiner Strafhaft für weitere Nachforschungen zur Verfügung der E1 Mordkommission halten werde. Er ist jedoch seit dem Jahre 1978 untergetaucht und nicht mehr auffindbar.
Die Kammer schließt indessen aus, dass sein “Untertauchen“ im Zusammenhang mit dem Tötungsfall S4 zu sehen ist. Von den Zeugen I18 und U11 hatte er erfahren, dass ein anderer Tatverdächtiger, der bereits insoweit ein Geständnis abgelegt hatte, gefasst worden sei. Der Zeuge C20, dem bis dahin nichts nachgewiesen werden konnte und der genau wusste, dass es insbesondere an Sachbeweisen gegen ihn fehlte, hatte deshalb umso weniger Veranlassung, sich im Hinblick auf eventuelle weitere Ermittlungen “abzusetzen“. Abgesehen davon muss aber völlig offen bleiben, aus welchem Grunde C20 überhaupt “untergetaucht“ ist. Es kann letztlich nicht einmal mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, ob er überhaupt noch lebt.
Wie die vorstehenden Erörterungen zeigen, sind gewisse den Zeugen C20 belastende Indizien durchaus vorhanden. Sie haben aber bei weitem nicht ein solches Gewicht, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, er sei in gleichem Maße verdächtig wie der Angeklagte L1 auf Grund seines schlüssigen, glaubhaften und durch zahlreiche objektive Befunde, Persönlichkeitsmerkmale und sexualwissenschaftliche Erkenntnisse abgestützten Geständnisses, das dieser im Ermittlungsverfahren am 27. und 28. Juli 1976 in Wort und Demonstration überzeugend abgelegt hat.
Abschließend ergibt sich mithin, dass der Angeklagte L1 nach sicherer Überzeugung der Kammer zweifelsfrei überführt ist, S4 am Abend des 13. September 1966 in der von ihm geschilderten Weise im “G7“ in N10 getötet zu haben. Die erörterten, auf den ersten Blick ihn entlastenden Momente sowie die Indizien, die in gewisser Weise den Zeugen C20 belasten, sind nicht so gravierend, dass an der Täterschaft des Angeklagten vernünftig begründbare Zweifel bestünden. Die Feststellung, dass der Angeklagte S4 mit direktem Tötungsvorsatz handelnd zur Steigerung und Befriedigung seiner Geschlechtslust sowie deshalb erwürgt hat, um eine Anzeige bei der Polizei und seine spätere Ermittlung, Ergreifung und Bestrafung zu verhindern, hat die Kammer getroffen auf Grund der eigenen überzeugenden Angaben L1 im Ermittlungsverfahren hierzu. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass jemand, der sein Opfer in der Weise würgt, wie der Angeklagte dies seiner eigenen Einlassung nach getan hat, nicht nur dessen Tod billigend in Kauf nimmt, sondern ihn bewusst und gewollte erstrebt und herbeiführen will. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Tatmotivation werden überzeugend gestützt durch seine deviante Sexualität, die im Wesentlichen auf Befriedigung durch Tötung des Sexualobjektes abzielte, sowie durch sein über 20 Jahre gelungenes und erfolgreiches Bestreben, sich für seine Tötungsdelikte einer Bestrafung zu entziehen.
VI. Versuchte Tötung der W8, geborene Q8
Im Laufe des Mittwochs, des 21. Juni 1967, verließ der Angeklagte, der damals bei der Firma N1 arbeitete, seine Wohnung im Ledigenheim in B2straße in E1-I6. Er empfand wieder einmal sein “komisches Gefühl“ und verspürte den Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung. Er machte sich deshalb – wie üblich – auf, um nach “Jägerart“ an einer abgelegenen Stelle nach einer Frau oder einem Mädchen, an dem er sich geschlechtlich befriedigen wollte, zu suchen. Der Angeklagte war am 21. Juni 1967 nicht krankgeschrieben. Er hatte entweder Nacht- oder Freischicht; es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er – bei normaler Tagesschicht – am 21. Juni 1967 unentschuldigt der Arbeitsstelle fernblieb.
Er fuhr zunächst mit der Straßenbahn von E1-I6 nach E1 Hauptbahnhof und von dort mit einem Zug der Deutschen Bundesbahn über P9 nach C1-C26. L1 hatte – wie bereits dargelegt – nach der Umsiedlung aus P1 und der Übersiedlung aus dem T27 zeitweise mit seiner Familie in C1 gewohnt, bei dem Bauern T39 in L15 und bei dem Landwirt I5, ebenfalls in L15, und anschließend auf der Zechenanlage Q1 in C1 gearbeitet. Die Umgebung C1 und auch L15 sowie die Schachtanlage Q9 in L15-H14, waren ihm daher und weil er dort noch Bruder und Schwester wohnen hatte, die er des Öfteren besuchte, bekannt. Er hatte die Vorstellung, dass gerade das Gebiet des L15 Ortsteils H14 für sein Vorhaben geeignet sei, weil dort weite Teile mit Wäldern bewachsen sind. Nach seiner Ankunft am Bahnhof C1-C26 streunte er zunächst durch die Felder in Richtung L15-H14 und kam schließlich entlang des T32baches zum Parkplatz der Schachtanlage Q9, die etwa 300 m westlich der Straßenspinne Bundesstraße XXX / I29straße / G10straße und W9straße lag. Der ostwärts der Schachtanlage befindliche, nicht eingefriedete Parkplatz maß damals etwa 120 x 70 m. Er war aufgeschüttet und lag rund 4 m über dem allgemeinen Geländeniveau. Die Anfüllung verursachte Böschungen nach Norden und Osten. Das Bett des T32baches verlief parallel zur ostwärtigen Parkplatzböschung und von der Böschungssohle etwa 6 m entfernt. An der Nordecke des Parkplatzes trat der Bach aus seiner Verrohrung hervor. An dieser Stelle verlief quer zum Bachbett über den verrohrten Bach eine etwa 1 m hohe Ziegelsteinmauer. 15 m hiervon entfernt nach Süden und bachabwärts verlief eine weitere Mauer nahe am und parallel zum westlichen Bachufer. Diese hatte einen Rohrdurchlass für Abwässer der Schachtanlage Q9 und eine Höhe von etwa ½ m. Zwischen den Mauern war das Gelände spärlich mit Gras bewachsen; am Ufer selbst war die Grasnarbe vollständig abgetreten. Zum Böschungsrand hin war der Grasbewuchs höher; dort standen vereinzelte Büsche sowie südlich der Verrohrung auch einige Bäume. Östlich des Baches lag eine eingefriedete Weide von etwa 50 m Breite. Zur Bundesstraße XXX und zur W9straße stieg das Gelände an und grenzte an ein Roggenfeld. Die W9straße, von der der Parkplatz der Schachtanlage Q9 erreichbar ist, führte von der Bundesstraße XXX aus etwa 150 m in nordwestlicher Richtung und bog dann nach Westen ein; unmittelbar hinter der Biegung befand sich auf der südlichen Seite der Straße eine Siedlung mit mehreren Einfamilienhäusern, in der Bedienstete der Schachtanlage Q9 wohnten.
Zwischen den Häuserblöcken W9straße 1 – 3 und 13 – 15 führte nach Süden ein Verbindungsweg zur G10straße und zum Parkplatz der Schachtanlage.
Der Bachlauf des T32baches konnte vom Parkplatz der Zechenanlage nur aus dem Böschungsbereich, von den Siedlungshäusern aus jedoch nicht eingesehen werden, obwohl die Entfernung zum nächsten Haus nur etwa 75 m betrug.
Der T32bach war von den Siedlungshäusern her über eine an der Nordoststrecke des Parkplatzes befindliche Treppe, über die Böschung oder aber über einen Plattenweg und anschließend über eine Wiese bzw. über einen Garagenhof zu erreichen.
Die beschriebenen Örtlichkeiten, insbesondere der Parkplatz der Schachtanlage Q9, die erwähnten Straßen und die Häuserblöcke im Bereich der W9straße waren bis zum 15. Mai 1981, dem Tage der Hauptverhandlung an Ort und Stelle, im Wesentlichen unverändert. Soweit Veränderungen gegenüber dem Zustand vom 21. Juni 1967 festzustellen waren, wird darauf noch einzugehen sein.
Die am 00.00.1856 in C1 geborene Q8, jetzt verheiratete W8, besuchte im Jahre 1967 die 5. Klasse der H15schule in L15. Sie wohnte mit ihren Eltern, der Hausfrau Q10, geborene T33, und dem kaufmännischen Angestellten Q11 sowie mit einer drei Jahre jüngeren Schwester im Erdgeschoss links des Hauses W9straße 15. Q8 spielte häufig allein oder zusammen mit Freundinnen am T32bach. Die Eltern hatten ihr dieses Gebiet nicht verboten, weil bisher dort nie etwas passiert war.
Am Nachmittag des 21. Juni 1967 gegen 14:30 Uhr oder etwas später verließ Q8, nachdem sie ihre Hausaufgaben erledigt hatte, die elterliche Wohnung. In einem kleinen Korb aus Weidengeflecht trug sie ihre Schildkröte bei sich. Sie wollte ihre Freundin C27, die in dem Nachbarhaus W9straße 17 wohnte, abholen und mit ihr, wie häufig am T32bach und in dem Geländestreifen zwischen den beiden Mauern oder an diesen spielen. Auch C27 hatte eine Schildkröte. Sie war indessen mit ihren Schulaufgaben noch nicht fertig und versprach nach etwa einer halben Stunde zum T32bach nachzukommen. Q8 ging daher allein zum Bach, möglicherweise, nachdem sie zunächst noch aus der elterlichen Wohnung eine Jacke geholt hatte. Sie ging entweder über den Plattenweg, die Wiese und anschließend den Garagenhof vorbei an einer Pumpstation zum Bach, oder aber sie überquerte den Zechenplatz und stieg zum T32bach hinunter über die an der Nordoststrecke herabführende Treppe. Unten am Bach angekommen, ging sie zunächst zu der ersten quer zum Bachbett im Verrohrungsbereich verlaufenden Mauer, nahm die Schildkröte aus dem Korb und setzte das Tier ins Gras. Kurz darauf ging das Mädchen mit dem Tier im Korb von dort aus weiter bachabwärts in Richtung auf das zweite parallel zum Bach errichtete niedrige Mauerwerk und spielte dort weiter, wobei sie jeden Augenblick ihre Freundin C27 erwartete. An dieser Stelle in unmittelbarer Näher der zweiten parallel zum Bach verlaufenden Mauer bemerkte sie kurz nach 15:00 Uhr den Angeklagten, der inzwischen auf seinem Streifzug und auf seiner Suche nach einem geeigneten Opfer entweder auf der gegenübergelegenen damals noch unbebauten Ostseite des Bachufers oder aber hinter Q8 auf den Parkplatz der Schachtanlage Q9 gelangt war. Jedenfalls beobachtete er einige Zeit das Mädchen im Gras und sah, wie es im Bereich der zweiten Mauer mit einem Tier spielte, das es wieder aus dem Korb genommen hatte. Dies war die Gelegenheit, die der Angeklagte suchte. Er hatte zuvor sichernd festgestellt, dass das Bachbett von den Siedlungshäusern in der W9straße nicht einzusehen war. Im Übrigen boten im Bereich der zweiten Mauer die dort vorhandenen Büsche und der Baumbestand hinreichend Sichtschutz gegen Einsichtnahme durch dritte Personen vom Parkplatz. Die Annäherung von Passanten östlich des T32baches über das damals noch unbebaute Feld konnte vom Fuß der Böschung aus rechtzeitig bemerkt werden. Als L1 des Mädchens ansichtig geworden war und er die günstige Situation bedacht hatte, steigerte sich sein auf sexuellen Lustgewinn gerichteter Drang sowie das “komische Gefühl“ und er entschloss sich, das Mädchen zu “poppen“, d. h. an ihm notfalls gewaltsam sexuelle Handlungen mit dem Ziel größtmöglicher Luststeigerung und geschlechtlicher Befriedigung vorzunehmen und das Kind zur Erreichung dieses Zwecks zu töten. Dabei bedachte er auch, dass er – falls das Opfer überlebe – als Täter eines Sexualdelikts angezeigt, ermittelt und bestraft werden könne. Dieses Entdeckungsrisiko wollte L1 von vornherein ausschalten und er war entschlossen, auch deshalb das Mädchen zu töten.
Entweder sprang der Angeklagte vom ostwärtigen Bachufer hinüber auf die Seite, auf der Q8 spielte, oder aber er stieg jene Treppe an der Nordoststrecke des Parkplatzes der Zechenanlage herab und gelangte so zu der ersten, quer zum Bachbett verlaufenden Mauer im Bereich des Verrohrungsteiles. Dort sah ihn Q8 erstmals. Sie hielt den Angeklagten nach Aussehen und Anzug für einen Zechenarbeiter, der irgendeine Tätigkeit am T32bach auszuführen hatte, und kümmerte sich nicht weiter um ihn. Der Angeklagte trat dann auf das im Bereich der zweiten Mauer spielende Kind zu und sprach es mit den Worten an: „So ein schönes Mädchen, und niemand spielt mit dir?“ Sodann fasste er Q8, die nur ein leichtes Kleid, eine grüne Turnhose und leichte Schuhe sowie eventuell noch eine Jacke trug, bei der Hand und erklärte ihr, er wolle ihr etwas Schönes zeigen. Mit diesen Worten führte er sie von der zweiten Mauer weg weiter bachabwärts zu einem Grasstück, bis er eine Stelle erreichte, wo durch Buschwerk und Bäume hinreichender Sichtschutz bestand. Q8 folgte dem Angeklagten arglos in der Erwartung, er werde ihr ein Tier – vielleicht ein Vogelnest – zeigen. An der bezeichneten Stelle hielt der Angeklagte an und forderte das Kind auf, es solle sich setzen. Auch er selbst hockte nieder. Sodann nahm er aus der Innentasche seiner Jacke drei Pornohefte, von denen eines Abbildungen nackter Frauen, ein zweites Abbildungen nackter Männer und ein drittes Abbildungen nackter Jungen enthielt. Diese Hefte zeigte der Angeklagte seinem Tatopfer, das an den Abbildungen jedoch keinerlei Interesse erkennen ließ. Während er ihr die Hefte mit der einen Hand vorhielt, streichelte er mit der anderen die Hände des Kindes, was das “komische Gefühl“ sowie seinen Drang, sich sexuell zu befriedigen, verstärkte. Die linkische unbeholfene Berührung der rauhen Arbeiterhände, das verschmutzte, verschwitzte und unrasierte Aussehen des Angeklagten, seine scharfen Gesichtsfalten rechts und links neben dem Mund, sein fehlerhaftes Deutsch, seine ihr fremder Akzentuierung und seine gezogene verlangsamte, “verwaschene“ Sprechweise wirkten unangenehm auf Q8 und waren ihr unheimlich. Sie wollte sich deshalb nicht länger in der Gegenwart dieses Mannes aufhalten, sondern weglaufen. Um sich eine Gelegenheit hierzu zu verschaffen, erklärte Q8 dem Angeklagten, sie wolle ihm ihre Schildkröte zeigen. Der Angeklagte, dessen Geschlechtsdrang sich immer mehr gesteigert hatte, hielt indes das Kind am Arm fest, zog es ins Gras herunter und erklärte, er wolle die Schildkröte nicht sehen.
Q8 bekam nunmehr Angst; sie erschrak insbesondere vor den großen braunen Augen, der gelblichen Gesichtsfarbe und dem Gesichtsausdruck des Angeklagten so sehr, dass sie Anstrengungen machte, sich zu erheben und zu fliehen. Das Widerstreben des Kindes erhöhte die Geschlechtslust des Angeklagten. Da er sich unter allen Umständen und jetzt so schnell wie möglich befriedigen wollte, entschloss er sich, das Mädchen auf der Stelle zu töten, wobei er – wie erwähnt – durch die Tötungshandlung höchsten Lustgewinn und sexuelle Befriedigung erstrebte und damit zugleich verhindern wollte, dass er bei der Polizei angezeigt und als Täter ermittelt, ergriffen und bestraft würde. Mit beiden Händen griff der Angeklagte in Ausführung seines Tötungsplans, an den Hals Q8 und drückte – beide Daumen an die Gurgel und die Handflächen an den Halsseiten – kraftvoll zu, um höchsten Lustgewinn zu erzielen, sich zu befriedigen und das Opfer zu töten. Während der Angeklagte das Kind so mindestens zwei Minuten würgte, versteifte sich sein Glied in der Hose. Q8 hatte das Gefühl, in einem Ballon zu sitzen und höher und höher zu fliegen. Sie verlor das Bewusstsein und lag still und reglos wie tot unter den Händen des Angeklagten. Als das Kind sich nicht mehr bewegte, löste der Angeklagte den Würgegriff und fuhr mit der Hand über der Hose an die Scheide des Opfers, gab dann jedoch die geplanten weiteren sexuellen Manipulationen auf, ohne dass es bei ihm trotz hochgradiger sexueller Erregung zum Samenerguss gekommen war. Die Reg- und Bewegungslosigkeit des Opfers und der für den Angeklagten zu schnell eingetretene “Tod“ – er glaubte tatsächlich, dass das Mädchen nicht mehr lebe – ließen ihn Lust und Antrieb verlieren, weitere geschlechtliche Handlungen an dem Körper des Opfers vorzunehmen. Eine Erklärung dafür fand der Angeklagte nicht; seine plötzliche Lustlosigkeit war ihm selbst unbegreiflich. Er verließ die irrig für tot gehaltene Q8, indem er ringsum sicherte, lief an dem Pumpenhäuschen vorbei und entfernte sich über die W9straße und dann über Feldwege in Richtung Bahnhof C1-C26. Während er unterwegs war, war er noch immer sexuell stark erregt und empfand nach wie vor heftig das “komische Gefühl“. Um sich Erleichterung und Befriedigung zu verschaffen, onanierte er in einem Kornfeld bis zum Samenerguss. Dabei stellte er sich vor, dass nach seiner Einschätzung tote Kind zu “poppen“. Mit einem Zug der Bundesbahn fuhr er dann nach E1 zurück. Hin- und Rückfahrt erfolgten bei sommerlicher Witterung in den hellen Tagesstunden. Die Strecke vom E1 Hauptbahnhof bis nach E1-I6 legte der Angeklagte mit der Straßenbahn zurück.
Q8 erwachte in Rückenlage am Ort des Geschehens im Gras. Ihr Bewusstsein kehrte langsam zurück. Das Kind fand die Kleidung unverändert. In Erinnerung an die Tatsituation, insbesondere in der Vorstellung des gelblichen Gesichts des Angeklagten, seiner Stirnglatze, der großen stechenden braunen Augen und seiner abstehenden Ohren stellte sich das Mädchen zunächst noch einen Augenblick “tot“, weil es nicht wusste, wo der Angeklagte geblieben war und es einen erneuten Würgeangriff befürchtete. Schließlich erkannte Q8, dass sie allein war. Sie stand auf und lief in anhaltender Todesangst nach Hause. Sie versuchte – zunächst vergeblich – zu schreien. Erst nahe der elterlichen Wohnung gelangen ihr Angstschreie. Die Zeugin T34, eine Nachbarin, die vor ihrer Wohnung im Hause W9straße 13 auf einer Rasenfläche saß, bemerkte gegen 15:50 Uhr das gänzlich verstörte, vor Angst außer sich schreiende Kind, dessen Augen blutunterlaufen waren und dessen Hals Würgemerkmale zeigte. Q8 taumelte. Die Zeugin nahm sich des Kindes an, begleitete es zur elterlichen Wohnung und verständigte auf Bitten der Mutter des Tatopfers die Polizei. Q8 wurde in das N13-Hospital in C1 verbracht und nach ärztlicher Versorgung am 22. Juni 1967 von den Kriminalbeamtinnen L35 und L36 in Anwesenheit ihres Kollegen H16 vom Erkennungsdienst vernommen. Dabei gab die Zeugin folgende Täterbeschreibung an:
Alter über 40 Jahre (etwa so alt wie der Polizeibeamte – der Zeuge H16, der damals 57 Jahre alt war), faltiges Gesicht, Stirnglatze, Haarkranz hinten, dunkles Haar, so groß wie der Beamte (der Zeuge H16, der 179 cm groß war), dünn, schmales Gesicht, gelbliche Gesichtsfarbe, unrasiert, verschwitzte Arbeiterhände, dunkler Anzug (Hose nicht zur Jacke passend), schwarze Schuhe, kariertes Hemd.
Die ärztliche Untersuchung Q8 durch den sachverständigen Zeugen W10 ergab petechiale Blutungen an Hals, Gesicht, Augen und hinter den Ohren sowie ausgeprägte Würgemale am Hals, ferner eine nicht auszuschließende Atlasbogenfraktur. Im Bereich der Geschlechtsorgane des Kindes fanden sich keinerlei Verletzungen.
Der Würgegriff brachte Q8 in Lebensgefahr. Er hätte bei weiterer Fortsetzung unweigerlich zum Erstickungstod geführt. Der kraftvolle Griff war mindestens 2 Minuten lang gehalten worden und hatte den venösen Blutrücklauf gesperrt. Q8 wurde am 28. Juni 1967 aus der stationären Krankenhausbehandlung frei von körperlichen Beschwerden entlassen. Die Gefahr von Dauerschäden oder Spätfolgen des Würgeangriffs bestand nicht.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der ausweislich der Sitzungsniederschrift zu diesem Fall verwerteten Beweismittel. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit im vollen Umfang Bezug genommen.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Tat – wie festgestellt – zunächst eingestanden. Später hat er sein Geständnis widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er die Tat global bestritten und im Einzelnen keine Angaben mehr zu dem Vorfall gemacht.
Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit bei der Firma N1 arbeitete und in dem Ledigenheim dieses Unternehmens auf der B2straße 47 in E1-I6 wohnte, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung zu seinem Lebenslauf, insbesondere zu seinen Arbeitsplätzen und zu seinen Wohnorten, ferner aus den Bekundungen der Zeugen Q5, E13 und N8 von der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten. Die beiden zuletzt genannten Zeugen haben übereinstimmend auch angegeben, L1 sei am 21. Juni 1967 nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Mangels vorhandener Unterlagen vermochten sie indessen nicht mehr zu sagen, welche Schicht er an jenem Tage hatte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit – am 21. Juni 1967 zwischen 15:30 und 15:50 Uhr – am Tatort war. Er hatte entweder Nachtschicht, Schichtfrei oder war an jenem Tage dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben.
Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den Bekundungen der Kriminalbeamten T35, L19, X14, X15, M19 und M18, sämtliche Angehörige der Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14, die nach dem Tatgeschehen die Ermittlungen am Tatort aufnahm, ferner auf den Bekundungen des Zeugen T36, des Leiters der örtlichen Dienststelle der Kriminalpolizei in H17, die auch für L15 zuständig war. Ihre übereinstimmenden und überzeugenden Tatortbeschreibungen, die den damals vom Ort des Geschehens gefertigten Lichtbildern entsprechen, decken sich völlig mit der Tatortbeschreibung durch die Zeugin W8, damals Q8, und ihrer Eltern, der Zeugen Eheleute Q10 und Q11. Im Ermittlungsverfahren hat auch der Angeklagte die Örtlichkeit näher geschildert. Seine Darstellung ist in der Hauptverhandlung durch die Zeugen KHM L38 und KHM K2 wiedergegeben worden. Sie entspricht den Angaben der vorgenannten Zeugen hierzu. Die Schwurgerichtskammer selbst hat den Tatort in der Hauptverhandlung am 15. Mai 1981 in Augenschein genommen und die Beschreibungen durch die Zeugen und durch den Angeklagten – durch diesen nur im Ermittlungsverfahren – bestätigt gefunden und zwar auch unter Berücksichtigung inzwischen erfolgter Bauarbeiten und Änderungen des Bewuchses. Im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch die Kammer wurde der T32bach in ein Betonbett verlegt. Die zweite, parallel zum westlichen Bachufer verlaufende niedrige Mauer war abgerissen. Der Zulauf für Abwässer der Schachtanlage Q9 war jedoch noch erkennbar. Die freie unbebaute Weide, die zur Tatzeit auf der östlichen Seite des T32baches dem engeren Tatort gegenüberlag, ist nicht mehr vorhanden; sie ist später mit Wohnhäusern bebaut worden. Die Feststellungen zur Anreise des Angeklagten, zu seiner Annäherung an den Tatort, zu seinem Rückweg, zur Rückfahrt von C1 zum E1 Hautbahnhof und von dort nach E1-I6 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren hierzu, die auch insoweit in der Hauptverhandlung durch die Zeugen KHM K2 und KHM L38 im Einzelnen glaubhaft und entsprechend der Vernehmungsniederschrift vom 10. Juli 1976 wiedergegeben worden ist. Die Angaben des Angeklagten werden nachhaltig gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen G2 von der Direktion der Deutschen Bundesbahn in F1, der den Fahrplan für die Zugverbindung zwischen E1 und C1-C26 für das Jahr 1967 mit Geltung auch für den 21. Juni 1967 im Einzelnen erläutert hat. Nach den detaillierten Bekundungen des Zeugen G2 bestanden am Tattage folgende Fahrmöglichkeiten von E1 nach C1-C26 und umgekehrt:
E1 ab C1-C26 an
05:17 Uhr P9 Hbf umsteigen 06:05 Uhr 05:52 Uhr P9 Hbf umsteigen 06:29 Uhr 06:44 Uhr P9 Hbf umsteigen 07:21 Uhr 07.20 Uhr F1 Hbf umsteigen 08.13 Uhr 08:06 Uhr P9 Hbf umsteigen 08:41 Uhr 10:15 Uhr P9 Hbf umsteigen 10:51 Uhr 11:58 Uhr P9 Hbf umsteigen 12:43 Uhr 11:46 Uhr F1 Hbf umsteigen 12:50 Uhr 13:35 Uhr P9 Hbf umsteigen 14:09 Uhr 14:18 Uhr P9 Hbf umsteigen 15:13 Uhr 15:54 Uhr P9 Hbf umsteigen 16:24 Uhr 17:04 Uhr P9 Hbf umsteigen 17:48 Uhr
C1 ab C26 ab E1 an
12:58 Uhr 13:04 Uhr 13:33 Uhr 13:30 Uhr 13:36 Uhr 14:16 Uhr 14:29 Uhr 14:35 Uhr 14:59 Uhr 16:01 Uhr 16:09 Uhr 16:34 Uhr 17:18 Uhr 17:29 Uhr 18:15 Uhr 18:24 Uhr 18:37 Uhr 19:11 Uhr 19:45 Uhr 19:52 Uhr 20:26 Uhr 20:19 Uhr 20:29 Uhr 20:52 Uhr 21:06 Uhr 21:15 Uhr 21:45 Uhr 23:18 Uhr 23:29 Uhr 23:59 Uhr 23:32 Uhr 23:14 Uhr 00:23 Uhr
Umsteigen in P9 bzw. F1 war jeweils erforderlich.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen selbst beruhen auf den Bekundungen der Zeugin W8 geborene Q8, und den damit in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von den Vernehmungsbeamten KHM K2 und KHM L38 in der Hauptverhandlung detailliert, präzise, lebensnah und insgesamt glaubhaft wiedergegeben worden sind.
Die Geschädigte hat zunächst ihrer Mutter, der Zeugin Q10, unmittelbar nach dem Tatgeschehen von der Tat berichtet. Sie hat dieser den Hergang in wesentlichen Teilen geschildert. Den Täter hat sie wie folgt beschrieben:
nicht ganz so alt wie Papa – damals 35 Jahre alt – , nicht ganz so groß wie Papa – 177 cm -, Stirnglatze, Haarkranz, sprach kein reines Hochdeutsch.
Die Zeugin Q10 hat diese damaligen Angaben ihrer Tochter in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt.
Bei ihrer Vernehmung vom 22. Juni 1967 durch die Zeuginnen L35 und L36 hat Q8 das Erlebnis so geschildert, wie es aus der Sicht des Opfers festgestellt worden ist. Die Zeugin L36 hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Vernehmungsniederschrift vom 22. Juni 1967 übernommen. Der Inhalt dieser polizeilichen Vernehmung des Tatopfers ist in allen Details, auch hinsichtlich der Täterbeschreibung, unverändert geblieben durch das frühere Ermittlungsverfahren und das vorliegende Strafverfahren. Die präzisen, zahlreiche Einzelheiten umfassenden Schilderungen lassen eine uneingeschränkte Beobachtungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der damals erst 10 Jahre alten Geschädigten erkennen.
Am 11. Juli 1976 wurden der Zeugin W8 durch die Kriminalbeamten I12 und L38 der Mordkommission E1 nach dem Geständnis des Angeklagten zu dieser Tat Lichtbilder von L1 vorgelegt. Sie bezeichnete den abgebildeten Angeklagten mit geringem Vorbehalt als den Täter, den sie als linkisch und unbeholfen in Erinnerung hatte und an dessen scharfe Falten links und rechts neben dem Mund sie sich erinnerte, Merkmale, die auf den Angeklagten tatschlich zutreffen.
Anlässlich der Ortsbesichtigung durch die Schwurgerichtskammer im Hauptverhandlungstermin vom 15. Mai 1981 wiederholte die Zeugin W8 in umfassender Vernehmung am Tatort mit außergewöhnlicher Präzision und Sachlichkeit ihre frühere Erlebnisdarstellung und bewies eine Beobachtungsgabe sowie eine Merk- und Wiedergabefähigkeit, die, wie bereits erwähnt, ihre volle Aussagetüchtigkeit auch bereits als 10jährige bestätigte und unterstrich. Für ihre erneuten Bekundungen in der Hauptverhandlung gilt dasselbe.
Alle Merkmale der Täterbeschreibung, die Q8 als 10jähriges Mädchen gemacht hat, treffen auf den Angeklagten zu. Dieser besitzt große stechende Augen, eine Stirnglatze, dunkle Haare, eine gelbliche Gesichtsfarbe, scharfe, rechts und links der Nase senkrecht nach unten verlaufende Falten; er hat eine schlanke, eher sogar dünne Figur, wirkt “schmuddelig“ und seine Sprechweise ist auffällig. Er spricht fehlerhaftes Deutsch und redet deutlich verlangsamt. Soweit Q8 den Täter eher als groß bezeichnet hat – der Angeklagte misst gut 170 cm – findet diese objektiv nicht zutreffende Angabe, die sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. Juni 1967 im Krankenhaus gemacht hat, ihre hinreichende Erklärung in der kindlichen Perspektive.
W8 erinnerte sich weiter an eine “verwaschene“ undeutliche Sprechweise des Täters. So spricht der Angeklagte. Die Zeugin hat weiter angegeben, der Täter habe abstehende Ohren gehabt; auch das trifft auf den Angeklagten zu. Richtig ist ferner, dass der dunkelhaarige Angeklagte bereits damals eine Stirnglatze hatte. Schließlich ist auch die Altersangabe durch die Zeugin jedenfalls annähernd zutreffend. Sie hat damals von einem etwa 40jährigen Mann gesprochen. Der Angeklagte war zur Tatzeit 34 Jahre alt.
Anlässlich der Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 15. Mai 1981 traf die Zeugin W8 mit dem Angeklagten zusammen. Sie hat dabei L1 nach sicherer Überzeugung der Kammer als den Mann wiedererkannt, der sie als Kind gewürgt hat. Dies ergab sich aus einer von der Schwurgerichtskammer beobachteten Spontanreaktion der Zeugin. Als diese auf eine Personengruppe zuging, in der der Angeklagte stand, trat sie plötzlich schnellen Schrittes und in einem klar und zweifelsfrei erkennbaren Schreckverhalten zurück und versteckte sich hinter einem Berufsrichter. Sie hatte – wie sie glaubhaft erklärte – nicht erwartet, den Angeklagten, den sie als den Täter wiedererkannte, bei der Ortsbesichtigung zu sehen.
Die Zeugin hat im Hauptverhandlungstermin vom 15. Mai 1981 an Ort und Stelle zur Frage, ob sie in dem Angeklagten L1 mit Sicherheit den Mann wiedererkenne, der sie damals am T32bach gewürgt habe, u. a. folgendes wörtlich erklärt:
„Ja, ich möchte nicht sagen, dass ich hundertprozentig sicher bin, weil ich irgendwo Angst habe, dass ich mich vielleicht nicht mehr richtig erinnere. Es kann ja auch eine ganz starke Ähnlichkeit sein. Ich meine, ich bin natürlich geneigt zu sagen: Ja, das ist er. Aber das möchte ich nicht sagen…
… mein “Ja“ überwiegt … Mein Verstand sagt mir, dass ich das nicht sagen kann. … weil es zu lange her ist…“
Daraus erhellt eindeutig, dass die Zeugin sich der Gefahr einer Verfälschung ihres Erinnerungsbildes infolge Zeitablaufs voll bewusst war, dass sie innerlich voll überzeugt war, in dem Angeklagten den Täter vor sich zu haben, dass sie aber auf Grund verstandesmäßiger Überlegung die Verantwortung für eine sichere Identifizierung des Angeklagten nicht mehr übernehmen zu können, glaubte. Dieses Verhalten charakterisiert die heutige Kindergartenleiterin W8 als eine verlässliche Zeugin, die sich jederzeit ihrer Pflicht bewusst ist, niemanden – auch nicht aus Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit – zu Unrecht zu belasten.
Ihre bis ins Einzelne gehende, auf den Angeklagten voll zutreffende Täterbeschreibung, die Q8 als 10jährige am Tage nach dem Vorfall gegenüber den Kriminalbeamtinnen L35 und L36 abgegeben hat, ihre spontane Schreckreaktion beim Anblick des Angeklagten am 15. Mai 1981 sowie ihre von hohem Verantwortungsbewusstsein getragene Aussage in der Hauptverhandlung sprechen so nachdrücklich für die Täterschaft des Angeklagten, dass vernünftige Zweifel kaum noch begründbar sind.
Letzte Unsicherheiten werden indessen dadurch ausgeräumt, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren – wie die Zeugen KHM K2 und KHM L38 im Einzelnen dargelegt haben – die Tat glaubhaft gestanden hat. Sein späterer Widerruf ändert daran nichts.
Nachdem der Angeklagte die Tötung des Kindes L17, der Schülerin U2, des Praktikanten T6 und – im Groben – des Fürsorgezöglings T7 gestanden hatte, wurde er am Nachmittag des 10. Juli 1976, eines Samstages, gegen 14:00 Uhr erneut der Dienststelle der E1 Kriminalpolizei zur Vernehmung zugeführt. Nach Anweisung des Kommissionsleiters L18 sollte der Angeklagte nach seinen Arbeitsstellen, die er vor dem Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma N1 innegehabt hatte, befragt werden. Zweck dieser Befragung war es festzustellen, ob der Angeklagte in der Umgebung seiner früheren Arbeitsplätze “etwas gemacht“, d. h. Tötungsdelikte begangen hatte. Der E1 Mordkommission lag inzwischen außer dem bereits erwähnten Fernschreiben vom 7. Juli 1976 die vollständige Liste des Landeskriminalamts E14 über unaufgeklärte Tötungsfälle im Lande Nordrhein-Westfalen seit dem Jahre 1950 vor.
Der Angeklagte äußerte sich bei jener Vernehmung zum Tatgeschehen nach der Wiedergabe durch die Zeugen KHM K2 und KHM L38 in der Hauptverhandlung wie folgt:
„Ich habe heute richtig lange geschlafen. Ich konnte auch diese Nacht gut schlafen, obwohl ich zwischendurch einige Male kurz wach geworden bin. Ich habe dann heute Morgen gefrühstückt und bin dann wieder eingeschlafen.
Ich bin dann heute Mittag aus dem Polizeigewahrsam geholt worden und habe dann Reibekuchen gegessen, die ich mir auch gewünscht hatte. Nachdem ich die Reibekuchen gegessen hatte, haben mich die Beamten gefragt, welche Schachtanlagen bei C1 ich noch kennen würde. Ich habe gesagt, dass ich die Schachtanlage Q1 kenne, da ich dort früher gearbeitet habe. Ich habe dann auch noch die Schachtanlage Q12, Q13 und die Schachtanlage bei L15 aufgeführt. Die Schachtanlage in L15 gehört auch noch zu den Anlagen mit dem Namen Q. Ich meine mich auch noch daran erinnern zu können, dass dieser Schacht “H18-Schacht“ genannt wurde.
Ich weiß auch noch, dass um diese Schachtanlage viele Felder waren und auch zwischendurch Bäume standen.
Ich weiß auch noch, dass ein Bach in der Nähe der Schachtanlage lief.
Ich wurde dann von den Beamten gefragt, ob ich an einer dieser Schachtanlage auch schon mal etwas gemacht habe. Ich habe dann eine ganze Weile überlegt und mir ist dann eingefallen, dass ich da mal etwas mit einem Mädchen gemacht habe. Das, was ich mit dem Mädchen gemacht habe, habe ich an der Schachtanlage in L15 gemacht, wo der Bach fließt. Ich weiß noch, dass ich auch da über die Felder spazieren gegangen bin. Ich bin dann auch da hergegangen, wo der Bach ist. Ich bin dann eine ganze Zeit an dem Bach entlang gegangen und habe dann da an dem Bach ein Mädchen gesehen.
Frage: Was hat das Mädchen da gemacht?
Antwort: Es hat da gespielt!
Frage: Wissen Sie noch, womit das Kind gespielt hat?
Antwort: Ich weiß nicht mehr, womit das Kind gespielt hat! Ich weiß wohl noch, dass es etwas in der Hand gehabt hat.
Frage: Wie hat es denn da ausgesehen, wo das Mädchen gespielt hat?
Antwort: Ich weiß das heute nicht mehr so genau. Ich weiß aber wohl noch, dass das Mädchen am Ufer dort war. Ich weiß auch noch, dass da irgendwas war. Es kann sein, dass da irgendwas mit Steinen war.
Frage: Lagen diese Steine so rum oder waren diese gemauert?
Antwort: Ich weiß das nicht mehr so genau, aber irgendwie war da so ein Abfluss. Dort waren auch die Steine.
Ich habe dann noch zuerst von weitem zugesehen, was das Mädchen dort gemacht hat. Ich kann mich erinnern, dass das Mädchen im Gras herumkroch oder aber auch dann da gesessen hat. Dies war in der Nähe, wo die Steine waren.
Als ich das Mädchen zum ersten Mal sah, kam mir wieder das komische Gefühl, dass ich das Mädchen poppen müsste.
Ich bin dann näher zu dem Mädchen hingegangen und ich meine, dass ich irgendwie über den Bach gegangen bin. Ich habe mich bei dem Mädchen hingestellt und erst mit ihr gesprochen.
Frage: Können Sie noch sagen, worüber Sie mit dem Mädchen gesprochen haben?
Antwort: Ich habe das Mädchen gefragt, was es dort spielen würde. Das weiß ich noch ganz genau.
Frage: Womit hat das Mädchen gespielt?
(Vermerk der Vernehmungsbeamten: Der Beschuldigte überlegt nun intensiv und gibt folgende Antwort.)
Antwort: Da war irgend so etwas, wie ein Korb. In dem Korb hatte das Mädchen irgendein Tier. Ich habe aber nicht genau in den Korb gesehen und kann nicht sagen, was es für ein Tier war.
Ich habe dann irgendetwas zu dem Mädchen gesagt und wir sind nur ganz kurz ein paar Schritte gegangen, dann habe ich mich mit dem Mädchen hingesetzt.
Frage: Was haben Sie dann gemacht?
Antwort: Ich habe mich mit dem Mädchen hingesetzt und ihm etwas gezeigt.
Frage: Was haben Sie dem Mädchen gezeigt?
Antwort: Ich hatte drei Hefte mit, und zwar waren in einem Heft nackte Männer, in dem anderen nackte Frauen und in dem dritten nackte Jungen. Diese Hefte habe ich dem Mädchen gezeigt.
Frage: Hat das Mädchen sich die Bilder angesehen?
Antwort: Das weiß ich nicht mehr; ich glaube aber doch.
Frage: Hat das Mädchen auch in diesen Heften geblättert?
Antwort: Ich habe da geblättert.
Frage: Haben Sie das Mädchen wie auch in den schon bereits geschilderten Vorfällen genauso abgeführt oder ist das Mädchen so mitgegangen?
Antwort: Das Mädchen ist so mitgegangen. Ich habe es nur mit meinem linken Arm leicht gehalten und geführt. Auch als wir da so gesessen haben, habe ich das Mädchen nicht festgehalten oder eine Hand um ihre Schulter gelegt.
Als ich dann dem Mädchen die Bilder zeigte, ging ich ihr erst ein bisschen an die Beine und das Mädchen wollte weglaufen.
Frage: Was passierte dann?
Antwort: Ich sagte so etwas ähnliches, als wenn es dableiben solle. Genau weiß ich das aber nicht mehr.
Als das Mädchen nun weglaufen wollte, habe ich mit beiden Händen den Hals des Mädchens erfasst und zugedrückt.
Frage: Warum haben Sie direkt den Hals des Mädchens zugedrückt?
Antwort: Ich habe deshalb sofort zugedrückt, weil das Mädchen nicht weglaufen sollte. Ich wollte ja noch fummeln, d. h. mit den Fingern an ihrem Geschlechtsteil spielen und sie poppen.
Frage: Wollten Sie das Mädchen denn jetzt sofort umbringen?
Antwort: Es sollte doch nicht weglaufen. Deswegen habe ich zugedrückt.
Ich habe dann den Hals des Mädchens zugedrückt, wobei es dann auch noch stöhnte.
Frage: Haben Sie feste zugedrückt?
Antwort: Ich glaube nicht, dass ich feste zugedrückt habe. Als das Mädchen mit dem Stöhnen aufhörte, lag es so da.
Frage: Haben Sie gedacht, dass das Mädchen tot wäre?
Antwort: Ja!
Ich bin dann, als das Mädchen so regungslos da lag, mit der Hand über die Buchse des Mädchens in Höhe des Geschlechtsteils gefahren.
Frage: Haben Sie dann noch weiter an dem Mädchen herumgespielt?
Antwort: Nein!
Frage: Warum haben Sie an dem Mädchen nichts weiter gemacht?
Antwort: Die lag da so regungslos und deswegen habe ich keine Lust mehr gehabt.
Frage: Hatten Sie denn nicht noch dieses “komische Gefühl“?
Antwort: Das Gefühl hatte ich zwar immer noch und es ging auch erst weg, als ich von dem Mädchen weggegangen bin. Ich konnte irgendwie an dem Mädchen nichts mehr machen, weil es da regungslos lag. Ich hatte einfach keine Lust mehr. Ich kann bis heute nicht erklären, warum dieses auf einmal so war.
Ich bin dann von dem Mädchen weggegangen und bin eine ganze Zeit gelaufen und habe dann in einem Kornfeld gewichst, bis es kam, d. h. bis mir einer abging.
Frage: Warum mussten Sie denn jetzt noch wichsen, obwohl das “komische Gefühl“ bereits weg war?
Antwort: Ich hatte während des ganzen Rückwegs noch immer einen Steifen und habe mir dann vorgestellt, als ich wichste, dass ich das Mädchen poppen würde.
Wenn ich nun gefragt werde, wann sich dieser Vorfall abgespielt hat, so kann ich nicht mehr genau sagen, wann das war. Ich weiß wohl, dass es hell war. Ob es morgens oder mittags war, weiß ich nicht mehr.
Frage: Wo haben Sie denn zu diesem Zeitpunkt gewohnt?
Antwort: Ich meine, dass ich da schon bei der Firma N1 gearbeitet und in E1 gewohnt habe.
Frage: Wie sind Sie denn dahingekommen?
Antwort: Ich bin mit der Straßenbahn zum E1 Bahnhof gefahren und von dort aus mit dem Zug zum Bahnhof C26 gefahren, der bei H17 liegt. Es kann aber auch sein, dass ich schon vorher ausgestiegen bin. Der Bahnhof C26 liegt etwas hinter H17, und man geht von diesem Bahnhof bis zu der Schachtanlage, wo es passiert ist, bestimmt eineinhalb Stunden. Ich weiß auch noch, dass ich eine ganze Zeit gelaufen bin.
Ich kannte die dortige Gegend, weil mein Bruder und meine Schwester dort wohnen und ich auch dort in der Nähe einmal gearbeitet habe. Ich habe meinen Bruder und meine Schwester auch oft genug besucht und bin dann auch immer wieder mit dem Zug dahin gefahren.
Zu dem Mädchen kann ich noch sagen, dass es ungefähr genauso alt war, wie das Mädchen aus X1. Es kann so 12 Jahre alt gewesen sein. Es war auch ungefähr genau so groß.
Frage: Welche Frisur hatte das Mädchen?
Antwort: Ich meine, dass es lange Haare gehabt hat. Es könnte aber auch kurze Haare gehabt haben. Das weiß ich jetzt nicht mehr.
Von der Sache mit dem Mädchen an dem Bach habe ich nachher nichts mehr gehört. Ich habe mich auch nicht darum gekümmert.
Frage: Was haben Sie gedacht, als Sie von dem Mädchen weggingen? Haben Sie gedacht, dass es tot sei?
Antwort: Ja, ich habe gedacht, es wäre tot.
Frage: Hätten Sie das Mädchen auf jeden Fall umgebracht?
Antwort: Ja! Ich hätte das Mädchen auf jeden Fall umgebracht, nachdem ich es gepoppt hätte.
Frage: Warum hätten Sie das Mädchen denn kaputtgemacht?
Antwort: Ich hätte das Mädchen kaputtgemacht, damit man mich nicht erwischen und das Mädchen nichts erzählen konnte.
Ich bin der Meinung, dass dieses Mädchen tot ist. Ich meine, ich habe es umgebracht, als es weglaufen wollte. Ich habe auch deswegen den Hals des Mädchens zugedrückt, damit es nicht mehr weglaufen konnte. Als ich wegging, war ich der Meinung, dass das Mädchen tot war, weil es so regungslos da lag.
Wenn mir jetzt gesagt wird, dass das Mädchen heute noch lebt, so kann ich das nicht glauben. Ich meine jedenfalls, dass es tot gewesen war.
Ach meine jetzt gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Ich habe alles so geschildert, wie ich es noch weiß.
Die Vernehmung wurde in ruhigem Ton durchgeführt und ich konnte ihr Folge leisten. Es wurden mir keine Versprechungen gemacht, und ich habe auf meinen Wunsch hin Wasser zu trinken bekommen und ich habe auch von meinen Zigaretten geraucht, wenn ich es wollte. Ich habe keine Beanstandungen. Es wurde alles so geschrieben, wie ich es gesagt habe oder auch in anderen Worten ausgedrückt, wenn ich das einmal nicht konnte. Ich bin damit einverstanden und habe das dann auch verstanden.
Geschlossen: Ende 16:25 Uhr - K2 - - L38 -
selbst von 16:25 Uhr bis 17:06 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben - L1 –
Die vorstehend wiedergegebene Vernehmung des Angeklagten gestaltete sich nach den Bekundungen der Zeugen K2 und L38, von den L38 sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die Angaben L1 niederzuschreiben, schwieriger als in den früheren Fällen; insbesondere habe L1 den Sachverhalt nicht mehr flüssig schildern können. Aus diesem Grunde sei die Vernehmung im Frage- und Antwort-Stil durchgeführt worden. Bei vielen Fragen habe der Angeklagte intensiv nachdenken müssen, sei aber letztlich imstande gewesen, sie dann doch zu beantworten.
Am Vormittag des 22. Juli 1976 suchten Mitglieder der E1 Mordkommission mit dem Angeklagten den Tatort am T32bach in L15 auf. Dort demonstrierte der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung vom 10. Juli 1976 das Tatgeschehen, so wie es ihm erinnerlich war. Er zeigte sich hierbei gegenüber den ihn begleitenden Beamten völlig ortskundig. Er führte die Zeugen L18, I19, K2, U11 und I12 zum eigentlichen Ort des Geschehens, nachdem er von der Bundesstraße XXX aus die Schachtanlage Q9 erkannt und bereits von dort in Richtung auf das Gelände am T32bach gezeigt hatte. Nachdem die beiden zivilen Dienstfahrzeuge der E1 Kriminalpolizei – in dem einen saßen die Beamten I12 und U11, in dem anderen die Zeugen L18, I19 und K2 mit dem Angeklagten – in die W9straße eingebogen war, wies der Angeklagte spontan nach links in das Gelände und führte die Beamten über einen Garagenhof vorbei an einem Pumpenhäuschen zum T32bach und dann unmittelbar an den eigentlichen Tatort, der bei diesem Zugang erst sichtbar wird, wenn man direkt davorsteht. Die Einzelheiten der Rekonstruktion wie diese in den in der Hauptverhandlung im Einzelnen in Augenschein genommenen und erörterten Lichtbildern festgehalten sind, entsprechen der Einlassung des Angeklagten vom 10. Juli 1976 vollständig. Zutreffend erkannte der Angeklagte insbesondere, dass das Gelände östlich des Baches gegenüber dem Ort des Geschehens damals noch nicht bebaut war; ebenfalls richtig erklärte er, die Wohnhäuser an der Straße – W9straße – sowie das Pumpenhäuschen hätten schon gestanden und auch der Parkplatz sei bereits vorhanden gewesen. Erneut zeigte die Rekonstruktion des Tatgeschehens, dass der Angeklagte sich an Ort und Stelle wesentlich besser zu erinnern vermochte als bei seiner Vernehmung auf der Dienststelle. Er demonstrierte den Ablauf ruhig, jedoch zielstrebig, sicher und flüssig.
Im Anschluss daran suchten die Beamten mit dem Angeklagten die Landwirte T39 und I5 in L15 auf, bei denen der Angeklagte damals zeitweise gearbeitet hatte. Die landwirtschaftlichen Gebäude des Anwesens T39 erkannte der Angeklagte nicht wieder, da sie nach einem Brand im Jahre 1957 erneut aufgebaut worden waren. Jedoch erinnerte sich der Angeklagte an die Umgebung. Das Gehöft des Landwirts I5 hingegen erkannte der Angeklagte ebenso wie die Umgebung dieses Hofes sofort wieder. Schließlich zeigte der Angeklagte den Beamten den Bahnhof C1-C26, den er bei seinen damaligen Fahrten zu Verwandtenbesuchen und auch auf seiner Anreise zum Tatort am 21. Juni 1967 benutzt hatte.
Die aufgezeigte Entstehungsgeschichte des Geständnisses des Angeklagten ist unverdächtig. Anknüpfungspunkt waren seine früheren Arbeitsstellen im Raume C1 / L15, wo er zeitweise als Zechenarbeiter und zeitweise in der Landwirtschaft beschäftigt war. Das Gespräch darüber führte zur Erinnerung an die örtlichen Gegebenheiten – insbesondere die auffälligen Schachttürme – und dann unmittelbar zur Rückbesinnung des Angeklagten auf die Tat. Dabei schadet es nicht, dass dies auf ausdrückliches Befragen durch die Vernehmungsbeamten K2 und L38 geschehen ist. Ihre Frage war völlig offen, nämlich in der Weise gestellt, ob er – L1 – “an einer dieser Schachtanlagen auch schon mal etwas gemacht habe“. L1 schilderte dann aus seiner Erinnerung zwar mühselig und langsam, aber doch im Einzelnen lebensnah, detailreich und folgerichtig das Tatgeschehen vom 21. Juni 1967. Auffallend ist dabei insbesondere die hohe Zahl spezifischer Details des Vorgangs, die ihm im Laufe der Vernehmung noch einfielen. Dementsprechend, jedoch weitaus flüssiger und völlig sicher demonstrierte der Angeklagte sodann 12 Tage später den ihn begleitenden Beamten der E1 Mordkommission das Tatgeschehen, wobei er sich als ortskundig erwies und selbst “Regie führte“.
Die inhaltliche Analyse des Geständnisses des Angeklagten ergibt, dass er eine Vielzahl von Einzelheiten, die nur der Täter wissen konnte, in exakter Übereinstimmung mit dem objektiven Tatbefund geschildert hat, wie ihn die Beamten der Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 erhoben haben, die nach Bekanntwerden des Vorfalles am T32bach ihre Ermittlungstätigkeit aufnahmen. Engerer und weiterer Tatort, Verrohrung im Bereich der niedrigen zweiten Mauer sowie die beiden Mauerstücke sind richtig beschrieben. Bauliche Veränderungen – nämlich die Bebauung einer früheren Weide gegenüber dem Tatort jenseits des Baches mit Wohnhäusern – hat der Angeklagte zutreffend erkannt. Das Alter des Opfers, das L1 mit etwa 12 Jahren angegeben hat, ist von ihm im Wesentlichen richtig eingeschätzt worden; Q8 war zur Tatzeit 10 Jahre und 7 Monate alt. Ferner hat er Angeklagte den Bach, den Parkplatz, die Treppe vom Parkplatz zum Bett des T32baches, die Böschung sowie den Bewuchs zur Tatzeit zutreffend beschrieben. Das von dem Angeklagten beobachtete Spielverhalten des Kindes, das Spielen an der Mauer und mit einem Tier, das in einem Korb transportiert wurde, wird so, wie er es geschildert hat, durch die Bekundungen der Zeugin W8 bestätigt. Den Tathergang selbst hat der Angeklagte so beschrieben, wie ihn aus der Sicht des Opfers auch W8 erlebt und im Gedächtnis behalten hat. Dies gilt vom Zeitpunkt des Ansprechens über das Führen an der Hand, das Vorzeigen von pornografischen Heften, das Versprechen, dem Kind etwas Schönes zu zeigen, das Hinhocken und die Fluchtversuche des Kindes bis zum Würgegriff. Die Kleidung Q8 blieb geordnet; im Bereich des Geschlechtsteils des Kindes hat auch der sachverständige Zeuge W10, der die Geschädigte nach ihrer Einlieferung in das N13-Krankenhaus in C1 untersucht hat, keine Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt. Auch insoweit stimmen die Einlassungen des Angeklagten und die Darstellungen des Opfers überein. Unter Berücksichtigung der übrigen Tathandlungen des Angeklagten, die vorliegend zur Aburteilung stehen, ist das Verhalten des Angeklagten nämlich Aufgabe der ursprünglich vorhandenen Absicht, das regungslos am Boden liegende und für tot gehaltene Kind noch zu “poppen“ – ungewöhnlich und wird von ihm selbst in einer solchen Weise erklärt, wie dies nur der wahre Täter tun kann. Die auf innerpsychischen Vorgängen beruhende Änderung bzw. Aufgabe des ursprünglichen Tatplans, nachdem der “Tod“ des Opfers zu rasch eingetreten war, ist aus der Sicht L1 überzeugend dargelegt.
Es kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gelegentlich der polizeilichen Vernehmung vom 10. Juli 1976 oder anlässlich der Rekonstruktion des Tatgeschehens an Ort und Stelle am 22. Juli 1976 dem Angeklagten Informationen vorgegeben sind, die dieser einfach hätte wiederholen oder aber an denen er doch seine Einlassung hätte sachlich ausrichten können. In ihn ist auch nicht “hineingefragt“ worden.
Am 10. Juli 1976 haben die Zeugen K2 und L38 den Angeklagten erstmals zum Fall Q8 vernommen. Der Einstieg in die Vernehmung über die Befragung nach seinen früheren Arbeitsplätzen ist aus der Niederschrift ersichtlich. Der Angeklagte hat danach die sachlichen Details von sich aus dargelegt. Soweit Fragen protokolliert worden sind, ergibt sich bereits aus ihrer Formulierung, dass diese beiden Beamten – die Zeugen K2 und L38 – keine Kenntnis von dem Tatvorgang, insbesondere auch nicht von dem Ergebnis der damaligen Ermittlungen hatte, wie sie in den Akten 29 b Js 153/67 Staatsanwaltschaft F1 niedergelegt worden sind. Sie haben augenscheinlich lediglich das festgehalten, was der Angeklagte von sich aus dargelegt und spontan erinnert hat. K2 und L38 waren, wie beide glaubhaft bekundet haben, von dem Leiter der Mordkommission, dem Zeugen EKHK L18, lediglich ganz pauschal darauf hingewiesen worden, dass in L15 “etwas mit einem Mädchen“ gewesen sei, das aber überlebt habe. Es ergab sich dies auch aus dem am 7. Juli 1976 bei der Mordkommission in E1 eingegangenen Fernschreiben des Landeskriminalamts E14, in dem es insoweit hieß:
“… 6 vers. Mord z. N. Q8, 00.00.1956 am 21.06.1967 in L15-H14. Sachb. Dienst-st.: Kp H17, 11. K.-Tgb. Nr. 2269/67
Weitere Kenntnis hatte auch der Kommissionsleiter L18 nicht, wie dieser glaubhaft bestätigt hat. Er hat auf Grund des Fernschreibens des Landeskriminalamts E14 zwar mit der Kriminalpolizei in H17 wegen des Falles “Q8“ telefoniert und Aktenübersendung erbeten, hat bei dieser Gelegenheit jedoch keinerlei sachliche Einzelheiten aus dem Ermittlungsvorgang erfahren, der sich zudem im Zeitpunkt des Telefonats nicht bei der Dienststelle der Kriminalpolizei in H17, sondern bei der Staatsanwaltschaft in F1 befand.
Diese Bekundungen des Zeugen L18 werden bestätigt durch die Aktenübersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft F1 (Bl. 107 R der Ermittlungsakte 29 b Js 153/67). Diese Verfügung datiert vom 14. Juli 1976 und erging nach ihrem Wortlaut auf Grund fernmündlicher Anforderung der Mordkommission E1 vom selben Tage. Sie war adressiert an den Zeugen I12. Die genannten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F1 tragen den Eingangsvermerk des Polizeipräsidenten E1 vom 20. Juli 1976 (Bl. 107 R des Ermittlungsvorgangs 29 b Js 153/67).
Daraus ergibt sich, dass die Mordkommission in E1 die Tatakten am 10. Juli 1976 nicht zur Verfügung hatte. Nach einem weiteren Aktenvermerk der Zeugen I12 und L38 vom 10. Juli 1976 und entsprechend ihren diesbezüglichen Bekundungen, die sie als Zeugen in der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer gemacht haben, haben diese am Vormittag jenes Tages die Wohnung der Zeugin Q10, der Mutter der Geschädigten, aufgesucht, um Q8 fotografische Aufnahmen des Angeklagten zum Zwecke der Täteridentifizierung vorzulegen. Sie trafen jedoch die damals bereits verheiratete W8 nicht an. In dem von ihnen – den Zeugen – hierzu gefertigten Vermerk ist weiter wörtlich niedergelegt:
„Zum damaligen Geschehen machte Q10 keine neuen Angaben.“
Die Zeugen I12 und L38 haben in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt, sie hätten mit dem so formulierten Zusatz zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nichts Weiteres zum Tatgeschehen von der Zeugin Q10 erfahren hätten, als ihnen bereits von dem Leiter der Mordkommission L18 vor Ausführung des Auftrags angegeben worden sei, dass nämlich Q8 – jetzt W8 – einen Tötungsangriff in L15 überlebt habe. Die Mutter des Opfers, die Zeugin Q10, hatte an ein etwa sachbezogenes Gespräch mit den Beamten keine Erinnerung mehr. Sie entsann sich lediglich noch der Nachfrage der Zeugen nach ihrer Tochter.
Die Zeugen K2 und L38 haben die Vernehmung des Angeklagten am Nachmittag des 10. Juli 1976 durchgeführt. Beide haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sie keinerlei nähere Detailkenntnis etwa von Tatort, Opfer, Tathandlungen, Spuren etc. gehabt hätten.
Zum Wissensstand der Mordkommission E1 haben insbesondere die Zeugen EKHK L18 und KOK I12 übereinstimmend ausgesagt, außer den Angaben in jenem Fernschreiben des Landeskriminalamts E14 und einem kurzen fernmündlichen Informationsgespräch des Zeugen L18 mit der Dienststelle der Kriminalpolizei in H17 über den Tatort in L15 und das Opfer Q8 sei den ermittelnden Beamten in E1 nur bekannt gewesen, was die vollständige Liste des Landeskriminalamts über alle ungeklärten Tötungsfälle im Lande Nordrhein-Westfalen seit dem Jahre 1950 hierzu enthalten habe, nämlich
Tatzeit Tatort Versuch Tat 21.6.1967 L15 / T14 x Sexualmord
z. N. sachbearb. Dienststelle Bemerkungen Q8, 11 Jahre Kp. H17 zeigt Pornos. KG III 11. K. 2269/67
Überdies haben L18 und I12 – wie auch alle anderen Mitglieder der Mordkommission – übereinstimmend herausgestellt, dass jedenfalls den Vernehmungsbeamten keinerlei Informationen über das damalige Tatgeschehen vor der Anhörung L1 hierzu vorgegeben worden sein.
Das alles ist glaubhaft auch nach dem Inhalt der Einlassung des Angeklagten, die der Zeuge K2 erfragt hat und die von seinem Kollegen L38 niedergeschrieben worden ist. Der schriftlich fixierte Inhalt dieser Vernehmung bietet nicht im mindesten Anlass für die Annahme, die Vernehmungsbeamten hätten irgendwelche Detailkenntnisse aus den alten Ermittlungsvorgängen gehabt, und sie bei der Anhörung des Angeklagten verwertet. Art und Wortlaut des Protokolls spreche vielmehr überzeugend dafür, dass die Vernehmungsbeamten K2 und L38 ausschließlich das entgegengenommen haben, was L1 ihnen von sich aus der Erinnerung dargelegt hat. Zu Aussageinduktionen irgendwelcher Art ist es nach Überzeugung der Kammer nicht gekommen.
Am 11. Juli 1976 suchten die Zeugen I12 und L38 die Geschädigte in ihrer ehelichen Wohnung in L15 auf und legten ihr die Fotografien des Angeklagten vor. Eine Vernehmung der Zeugin unterblieb jedoch. Die Geschädigte selbst hat in Übereinstimmung damit ausgeführt, zwei Beamte hätten ihr “Familienfotos“ vorgelegt, auf dem sie den damaligen Täter fast sicher erkannt habe. In diesem Zusammenhang habe sie mit den Beamten auch über die Tat, wie sie sie in Erinnerung gehabt habe, gesprochen. An Einzelheiten dieser Unterhaltung entsinne sie sich nicht mehr; sie meine, die Kriminalbeamten hätten eine Schreibmaschine und ein “dickes Heft“ bei sich gehabt; sicher sei sie sich insoweit allerdings nicht. Sie sei jedoch keinesfalls förmlich vernommen worden.
Diese Darstellung der Zeugin W8 ist von den Kriminalbeamten I12 und L38 auf Vorhalt bestätigt worden. Der erkennbare Grund, weshalb eine Vernehmung der Zeugin unterblieben ist, liegt darin, dass I12 und L38 – wie sie angegeben haben – nicht im Besitz der Tatakten, d. h. der Ermittlungsakten 29 b Js 153/67 Staatsanwaltschaft F1 waren.
Es ging den Beamten I12 und L38 entsprechend den Weisungen des Kommissionsleiters L18 bei dieser Sachlage nur darum, Informationen von der Zeugin zur Täterschaft des Angeklagten zu erhalten, deren er sich bereits am Tage zuvor bezichtigt hatte. Darüber sollte die Zeugin die Beamten informieren. Die Kammer schließt aus, dass die Zeugen I12 und L38 umgekehrt der Geschädigten Einzelheiten des von L1 bereits abgelegten Tatgeständnisses mitgeteilt oder ihr gar an Hand der Ermittlungsakten 29 b Js 153/67 Staatsanwaltschaft F1 das Gedächtnis gewissermaßen “aufgefrischt“ hätten. Auch die Bekundungen der Zeugin W8 selbst bieten hierzu keinerlei Veranlassung. Dafür, dass das “dicke Heft“, das die beiden Beamten bei sich hatten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F1 gewesen sein könnten, spricht nichts; die bereits erwähnte bei diesen Akten befindliche Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft F1 vom 14. Juli 1976 und der Eingangsstempel des Polizeipräsidenten in E1 vom 20. Juli 1976 schließen eine solche Annahme aus.
Daraus folgt, dass die Zeugen I12 und L38 entgegen der These der Verteidigung anlässlich ihres Besuches vom 11. Juli 1976 die Geschädigte keinesfalls in einen Wissensstand versetzt haben, der es ihr ohne Schwierigkeiten erlaubt hätte, ihr Gedächtnis in einer Weise “aufzufrischen“, dass sie imstande gewesen wäre, ihre Angaben dem Tatgeständnis des Angeklagten anzupassen und dieses dadurch umso überzeugender zu machen.
Wie bereits mehrfach erwähnt, fand am 22. Juli 1976 die Rekonstruktion des Tatgeschehens an Ort und Stelle statt. Der Angeklagte hantierte hierbei ohne jede Anleitung und Beeinflussung durch die Beamten, führte mithin selbst “Regie“. Sachliche Vorhalte und Hinweise wurden ihm nicht gemacht. Von den ihn begleitenden Beamten hatte bis dahin lediglich der Zeuge KOK I12 die Ermittlungsakten 29 b Js 153/67 Staatsanwaltschaft F1 durchgelesen. Er kannte den genauen Tatort und den Tatortbefund. Der Kommissionsleiter EKHK L18 sowie die Zeugen I19 und K2 hatten hingegen keinerlei konkrete Sachkenntnis aus dem Ermittlungsvorgang. Ihnen war lediglich das bekannt, was der Angeklagte am 10. Juli 1976 anlässlich seiner Vernehmung durch K2 und L38 zu Protokoll erklärt hatte. Das gilt auch für den Zeugen KHM U11, der als “Opfer“ zu fungieren hatte.
Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der den Angeklagten anlässlich der Tatrekonstruktion begleitenden Kriminalbeamten führte L1 die ortsunkundigen Zeugen zielstrebig zum T32bach und demonstrierte dort das Tatgeschehen aus der Erinnerung, wobei er den Hergang jedoch in den Bereich der ersten quer zum Bachbett verlaufenden Mauer “verlegte“, während sich das Tatgeschehen am 21. Juni 1967 in Wirklichkeit – wie auch die Zeugin W8 bekundet hat – einige Meter südlich der querstehenden zweiten kleineren Mauer an der Verrohrung des Schmutzwasserzuflusses abgespielt hat. Diese geringfügige Unstimmigkeit mindert nicht den Beweiswert der Angaben des Angeklagten; die “Verschiebung“ des Tatortes um etwa 15 – 20 m lässt sich zwanglos als ein durch Zeitablauf bedingter Erinnerungsfehler erklären. Der Zeuge I12, der diese Unstimmigkeit auf Grund seiner Kenntnis der Tatakten erkannte, unterließ es entsprechend den Weisungen des Kommissionsleiters, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass seine Darstellung insoweit nicht den objektiven Befunden entspreche.
Der Beweiswert der Einlassungen des Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 10. Juli 1976 und anlässlich der Tatrekonstruktion vom 22. Juli 1976 wird auch entgegen der Verteidigung nicht etwa durch sonstige Ermittlungspraktiken oder Vernehmungsfehler der Kriminalbeamten in Frage gestellt.
Die Zeugin Q10, die Mutter des Tatopfers, hat allerdings bekundet, im Sommer 1976 seien vor der Rekonstruktion des Tatgeschehens mit dem Angeklagten nach vorheriger fernmündlicher Anmeldung zwei Kriminalbeamte aus E1 bei ihr erschienen und hätten sie gebeten, ihnen den Tatort zu zeigen. Mit diesen beiden Beamten sei sie von ihrer damaligen Wohnung im Hause W9straße 15 bis in die Nähe des T32baches gegangen, habe ihnen aus einiger Entfernung den groben Tatort gewiesen und sei dann nach kurzem Gespräch wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt.
In einem grünen VW-Bus, der auf der W9straße geparkt habe, solle sich nach der Mitteilung dieser beiden Beamten auch der Angeklagte befunden haben, den sie jedoch nicht gesehen habe. Die Beamten selbst hätten sich als völlig ortsunkundig erwiesen. Einer von ihnen habe fotografische Aufnahmen gefertigt. Dies alles sei etwa eine Woche nach der Eheschließung ihrer Tochter, die Anfang Juli 1976 stattgefunden habe, geschehen. Bei dem Informationsgang mit den Kriminalbeamten in Richtung T32bach habe sie – die Zeugin – zwei Arbeiter an der Pumpstation beobachtet. Diese hätten noch am selben Tage ihrem – der Zeugin – Ehemann erklärt, sie hätten das “Schwein“ – damit sei der Angeklagte gemeint gewesen – gesehen.
Die Zeugen KHM I19, KHM K2 und KHM U11 haben hierzu übereinstimmend bekundet, sie seien niemals vor jener Rekonstruktion an dem ihnen völlig unbekannten Tatort gewesen und zwar auch nicht in Begleitung der Zeugin Q10. Vielmehr habe der Angeklagte L1 selbst sie anlässlich der Tatrekonstruktion erstmalig zum Tatort geführt. Der Zeuge KHM L38 hat ausgesagt, er sei niemals am Tatort gewesen. Gleichlautende Angaben wie die Beamten I19, K2 und U11 haben zunächst auch die Zeugen EKHK L18 und KOK I12 gemacht.
Der Vater der Geschädigten, der Zeuge Q11 hat bekundet, zwei Arbeiter, die seinerzeit an der Pumpstation beschäftigt gewesen seien, hätten ihm von einer Rekonstruktion des Tatgeschehens und von der Anwesenheit des Angeklagten L1 am selben Tage berichtet, an dem er auch von seiner Ehefrau auf einen solchen Vorgang hingewiesen worden sei. Diese beiden Arbeiter, die Zeugen M20 und X16, Elektriker der Schachtanlage Q9, haben angegeben, sie hätten von der Pumpstation aus beobachtet, wie L1 mit Polizeibeamten zum T32bach hinuntergegangen sei und dort wohl ein “Lokaltermin“ abgehalten worden sei. Die ihnen bekannte Zeugin Q10 oder eine andere Frau hätten sie jedoch weder am Tatort noch sonst im Bereich des T32baches gesehen. Darüber hinaus haben diese beiden Zeugen bekundet, dass Pressevertreter vor jenem Ortstermin ein Versteck zum Zwecke heimlichen Fotografierens gesucht hätten und von ihnen, den beiden Zeugen, aus dem Bereich der Pumpstation verwiesen worden seien.
Der Journalist S11 hat hierzu als Zeuge angegeben, er habe 1976 für die Illustrierte “O4“ gearbeitet und Recherchen am Tatort gelegentlich eines Lokaltermins der Kriminalpolizei mit L1 gemeinschaftlich mit einem Kollegen vorgenommen. Mit der Familie Q8 habe die Illustrierte “O4“ einen Exklusiv-Vertrag abgeschlossen. Sein – des Zeugen – Verlag sei von der Familie Q8 von dem Lokaltermin unterrichtet worden und er – S11 – habe sich zusammen mit einem Fotografen in Brennnesseln versteckt. Von dort habe der Fotograf Lichtbilder “geschossen“, die der Schwurgerichtskammer in der Hauptverhandlung von dem Zeugen S11 vorgelegt worden sind. Aus diesen Fotos ergibt sich in der Tat, dass die Zeugin Q10 die Kriminalbeamten L18 und I12 zum Pumpenhaus und in die Nähe des Tatorts geführt hat, wie dies der Aussage dieser Zeugin entspricht.
Die Zeugen EKHK L18 und KOK I12 haben nach Vorhalt dieses Beweisergebnisses und Vorlage der Lichtbildaufnahmen eingeräumt, vor der Rekonstruktion des Tatgeschehens am 22. Juli 1976 mit der Zeugin Q10 zum T32bach und in die Nähe des Tatortes gegangen zu sein. Sie haben dies damit erklärt, dass man sich ungeachtet der Tatortkenntnisse des Zeugen I12 sicherheitshalber noch die Informationen der Zeugin Q10 hierzu erbeten habe. L1 sei bei diesem Gang mit der Zeugin Q10 zum Tatort nicht dabei gewesen, sondern habe während dieser Zeit im Dienstfahrzeug gesessen. Dies stimmt mit den Angaben der Zeugin Q10 überein. Auch aus den von dem Journalisten S11 vorgelegten Fotografien ergibt sich, dass L1 sich nicht in Begleitung der Zeugen L18, I12 und Q10 am T32bach befand.
Danach bleiben die Bekundungen der Kriminalbeamten glaubhaft, dass L1 vom Dienstfahrzeug und von der W9straße aus, den Weg zum eigentlichen Tatort selbst gefunden hat und nicht etwa geführt worden ist. Dass die Zeugen L18 und I12 sich vor dem Lokaltermin entgegen ihren ursprünglichen Angaben erwiesenermaßen von der Zeugin Q10 den Tatort haben zeigen lassen, mindert den Beweiswert ihrer Bekundungen im Übrigen nicht, zumal sie – wie dargelegt – durch die Aussagen weiterer Zeugen bestätigt werden. Insbesondere rechtfertigt die erwiesenermaßen durch die Zeugin Q10 erfolgte Vorabinformation der Zeugen L18 und I12 über den Tatort entgegen der Annahme der Verteidigung unter keinen Umständen die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte den Weg von der W9straße zum Tatort nicht selbst gefunden habe, sondern von den auf diese Weise ortskundig gemachten Mitgliedern der Mordkommission dorthin geführt worden sei. Das ist aber hinsichtlich der Beurteilung der Beweisfrage, ob der Angeklagte bei der Rekonstruktion aus seiner Erinnerung heraus allein, von sich aus und ohne sachliche Anleitungen durch die Kriminalbeamten hantiert, mithin selbst “Regie“ geführt hat, allein bedeutsam.
L1 selbst hat sich auf Fragen der Verteidigung zur Rekonstruktion in der Hauptverhandlung wie folgt geäußert:
1. Die Zeugen K2, I19, L18 und er hätten erst in der Nähe des Tatortes angehalten.
2. L18 und K2 hätten das Fahrzeug allein verlassen und seien etwa eine halbe Stunde abwesend gewesen.
3. Der Zeuge L18 habe an einem der Wohnhäuser geschellt.
4. Zwei Arbeiter hätten an dem Pumpenhaus gearbeitet.
Diese Angaben, die der Angeklagte insoweit unter Aufgabe seines Schweigerechts gemacht hat, rechtfertigen keine abweichende Würdigung des Beweisergebnisses. Selbst wenn der Zeuge K2, was er glaubhaft in Abrede stellt, das Dienstfahrzeug verlassen hat, dass auch er sich von der Zeugen Q10 den Tatort hat zeigen lassen.
Die Ermittlungen der für den Bereich L15 zuständigen Mordkommission des Polizeipräsidenten in T14 haben im Jahre 1967 keinerlei Spuren erbracht, die konkret auf einen anderen Täter hinweisen könnten. Das haben die Zeugen M18, L19, T35, X15, M19, X14, O5, J2, L39 und H13 übereinstimmend und glaubhaft bestätigt. Zeitweise ihnen als tatverdächtig angesehene Personen – insbesondere bereits einschlägig in Erscheinung getretene Sexualtäter – hätten über beweiskräftige Alibis verfügt.
Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt die Schwurgerichtskammer bereits aus eigener in zahlreichen Verfahren erlangter und durch umfangreiche Erfahrung gefestigter Sachkunde zu der zweifelsfreien Überzeugung, dass das Tatgeständnis, das der Angeklagte gegenüber den Zeugen L38 und K2 am 10. Juli 1976 abgelegt und bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens an Ort und Stelle am 22. Juli 1976 wiederholt hat, glaubhaft ist. Daran, dass er derjenige war, der die damals 10jährige Q8 am 21. Juni 1967 am T32bach in Tötungsabsicht in der festgestellten Weise angegriffen hat, bestehen keinerlei begründbare Zweifel mehr. In dieser Überzeugung wird die Kammer zusätzlich bestätigt durch das von dem aussagepsychologischen Sachverständigen N5 in der Hauptverhandlung zum Fall Q8 erstattete Gutachten.
N5 hat im Einzelnen dargelegt:
Die Einlassung L1 beschreibe hinsichtlich Tathergang und sexueller Verhaltensweise des Angeklagten einen – verglichen mit allen anderen Geständnissen – einmaligen, unverwechselbaren Sonderfall: Sie sei nämlich im Kern die detaillierte Beschreibung unzureichender äußerer Opferbedingungen für sexuelle Stimulation und für das Funktionieren der devianten Sexualität des Angeklagten, wobei charakteristisch sei, dass das regungslos daliegende, für tot gehaltene Mädchen die sexuellen Tatintentionen nicht gesteigert, sondern im Gegenteil gelöscht hätten. Dem entspreche die mit Verwunderung von dem Angeklagten selbst wahrgenommene tatsituative Lustlosigkeit “zur Vornahme weiterer sexueller Handlungen an dem totgeglaubten Opfer“. Diese Kernaussage beschreibe exakt jene sexuellen Versagungsbedingungen, die der Angeklagte mehrfach im Zusammenhang mit seinem sexuellen Versagen bei Frau I10, seinen Mangelerlebnissen mit den Sex-Gummipuppen und bei seinen generalisierenden Aussagen über Zusammenhänge zwischen devianter Sexualität und Tötungshandlungen geschildert habe. Der Angeklagte habe dies erstmals im Falle Q8 zu einem Zeitpunkt dargelegt, als er insbesondere die letzterwähnten Angaben – gegenüber dem Zeugen I19 am 21., 22. und 23. August 1976 – noch nicht gemacht habe, derartige Bedingungszusammenhänge den Vernehmungsbeamten folglich gar nicht hätten bekannt sein können. Hier werde sexualwissenschaftlich begründet deutlich, dass der Angeklagte mit seiner Schilderung der interaktionellen Verlaufsbedingungen im Falle Q8 die exemplarischen “Negativ-Bedingungen“ seiner sexuellen Devianz und seiner Tötungshandlungen beschreibe, und zwar als genaues Gegenbeispiel zu den geschilderten Interaktionsbedingungen etwa in den Fällen U2, S4 und L17. Abgesehen von der sexualwissenschaftlichen Stimmigkeit seiner Einlassung zur negativen Seite hin enthielten seine Angaben zumindest fünf einzigartige Details, nämlich:
1. Tatort Nähe Schachtanlage Q9 bei L15, am Bach, wo sich ein Abfluss befand und Steine vorhanden waren;
2. das Opfer spielte mit einem Tier, das es in einem Korb bei sich getragen und herausgenommen hatte;
3. Vorzeigen von pornografischen Heften mit nackten Männern, Frauen und nackten Jungen;
4. Aufgabe weiterer sexueller Handlungen an dem für tot gehaltenen, reglos am Boden liegenden Opfer und
5. Fluchtversuch des Opfers im dynamischen Zusammenhang mit der Beschreibung der Fluchtverhinderungshandlung – Würgen bis zur Regungslosigkeit -.
Durch diese einzigartigen Details erfülle die Einlassung mehrere aussagepsychologische Realitätskriterien, und zwar im Einzelnen:
a) das Einzigartigkeits- und Kompetenzkriterium durch die Schilderung einzigartiger Details in logischem und psychologischem Zusammenhang mit Wahrnehmungen am Opfer sowie im Zusammenhang mit eigenen psychischen Wahrnehmungserlebnissen;
b) das Kriterium der Schilderung eigenseelischer Vorgänge in Verflechtung mit tatsituativem Handlungsgeschehen sowie
c) das Kriterium der Schilderung sogenannter negativer Handlungs-komplikationen, das charakterisiert werde durch das sexuelle Handlungsfragment und den damit verbundenen Abbruch bzw. die Aufgabe sexueller Intentionen.
d) Erfüllt sei schließlich das logische Stützkriterium infolge der hochgradigen Übereinstimmung der Aussagedetails mit den objektiven Befunden und Spurenmerkmalen sowie mit den früheren Zeugenaussagen des Opfers. Insoweit seien insbesondere folgende Übereinstimmungen von Bedeutung:
1. Aufenthaltsort des Opfers zur Tatzeit am Bachufer bei einem Mäuerchen;
2. Spiel mit einem Tier, und zwar mit einer Schildkröte, die Q8 in einem Korb bei sich führte und daraus entnahm;
3. das Opfer wurde von dem Mann angesprochen;
4. der Mann erklärte dem Mädchen, sie soll einmal kommen, er wolle ihr etwas Schönes zeigen;
5. sie habe sich auf Aufforderung mit und neben dem Mann ins Gras gesetzt bzw. gehockt;
6. dann habe der Mann ihr Bilder von nackten Frauen gezeigt und gefragt, ob sie auch schon mal einen nackten Mann gesehen habe;
7. als er ihr die Hände gestreichelt habe, sei sie aufgesprungen;
8. der Mann habe sie aber festgehalten, und sie habe nochmals wegzulaufen versucht, da habe der Mann sie gegriffen, sie auf die Erde geworfen, beide Hände um ihren Hals gelegt und fest zugedrückt;
9. am Opfer keine gynäkologischen Verletzungen und keine Sperma-spuren;
10. Würgemale am Hals, Opfer in Lebensgefahr;
11. Altersschätzung ca. 12 Jahre – tatsächliches Alter des Opfers 10 Jahre und 7 Monate.
Insgesamt sei nach Ausschluss der Möglichkeiten von Aussageinduktionen sowie in Anbetracht der mehrfachen Erfüllung von Realitätskriterien sowie dem hohen Konkordanzgrad zwischen subjektiven Aussagemerkmalen und Details in der Einlassung des Angeklagten mit denjenigen des überlebenden Opfers kurz nach der Tat und weiteren objektiven Befunden und Spurenmerkmalen die Gegenhypothese, L1 habe das alles nur erfunden oder blind geraten, aussagepsychologisch in keiner Weise zu begründen, erscheine vielmehr völlig “unvernünftig“. Einen sehr hohen Stellenwert nehme insbesondere die Tatsache ein, dass L1 am Ende seiner Schilderung seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleihe, dass er keine sexuellen Handlungen mehr vorgenommen habe, als das Mädchen regungslos am Boden gelegen habe; hieraus ergebe sich, dass er einen Vorgang wissenschaftlich stimmig beschrieben habe, der hinsichtlich seines eigenen Verhaltens seinen “Verständnishorizont“ überschreite.
Die vorstehenden Ausführungen des qualifizierten Sachverständigen N5, die auch bei kritischster Prüfung weder irgendwelche Widersprüche noch sonstige Mängel erkennen lassen, stützten die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten, die sie jedoch in erster Linie auf Grund der eigenen Beweiswürdigung bereits gewonnen hat.
Die Feststellungen zu dem mit Tötungsabsicht angesetzten Würgegriff und den dadurch verursachen Verletzungen der Zeugin W8, geborene Q8, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen und den gutachterlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen W10, der die Zeugin kurz nach der Tat im N13-Hospital in C1 behandelt hat. Sein Gutachten sowie seine zeugenschaftlichen Angaben entsprechen den getroffenen Feststellungen. Die Sachkunde des erfahrenen Arztes ist, wie die Schwurgerichtskammer auf Grund eigener umfänglicher Befragungen festgestellt hat, nicht zweifelhaft.
Die Feststellungen zur Tatmotivation sowie dazu, dass der Angeklagte das Opfer mit direktem Tötungsvorsatz handelnd angegriffen hat, ergibt sich aus der für glaubhaft erachteten polizeilichen Einlassung des Angeklagten. Wer so wie der Angeklagte ein Kind über längere Zeit würgt und durch die Tötungshandlung in Verbindung mit weiteren sexuellen Manipulationen Steigerung und Befriedigung der Geschlechtslust erstrebt, der nimmt nicht nur den Tod des Opfers billigend in Kauf, sondern der will töten und weiß auch, dass er tötet. Der Angeklagte hat schließlich gegenüber den Zeugen K2 und L38 glaubhaft eingeräumt, dass er Q8 auf jeden Fall habe töten wollen, um eine Anzeige seiner Tat bei der Polizei und bei der Ergreifung und Bestrafung zu verhindern. Diesen maßgeblichen Motivationen steht nicht entgegen, dass L1 das Kind mit dem Griff überdies am Weglaufen hindern wollte.
VII.
Tötung der Witwe I30
Die am 00.00.1908 geborene I30 wohnte seit 1948 in F1-X17, Z3straße 130. Diese Straße führt an der südlichen Seite des C36see in Richtung L37. Das Hausgrundstück Z3straße 130 liegt an der dem See abgewandten Seite der Straße schräg gegenüber dem Gelände des Segel-Clubs “O7“. I30 war seit 1959 verwitwet. Aus ihrer Ehe ist ein Kind hervorgegangen, und zwar der am 00.00.1946 geborene Sohn I31. Seit etwa 1959 lebte im Haushalt der Witwe I30 die ledige Arbeiterin J3. I30 betrieb seit etwa 1954 auf dem Hausgrundstück Z3straße 130 am C36see einen kleinen Handel in Getränken, Süßwaren, Tabakwaren, Lebensmittel u. a. Sie fuhr einen alten Pkw VW 1200, Baujahr 1960. Frau I30 war als resolute, kontaktfreudige Person bekannt. Ihre Kundschaft bestand aus den Bewohnern der nahegelegenen Häuser, ferner aus den Benutzern der zahlreichen Bootshäuser am Ufer des C36sees, den Mitgliedern des Segel-Clubs “O7“, weiterhin aus den Badegästen und sonstigen Besuchern oder zufälligen Passanten. I30 hatte in den sechziger Jahren eine Unterleibsoperation überstanden und trug seitdem – ungeachtet des Wetters – mehrere Schlüpfer übereinander. Im Übrigen war sie körperlich und geistig gesund. Sie war Gebiss- und Brillenträgerin. Männerbekanntschaften – außer lockeren Kundenkontakten – unterhielt sie nicht.
Am Vormittag des 12. Juli 1969, eines Samstags, fuhr der Zeuge I31, der damals noch bei seiner Mutter lebte und Student war, zusammen mit einem Freund in dessen Pkw zu einem 14tägigen Campingurlaub nach N14. Vor seiner Abreise hatte er stapelweise Altpapier – insbesondere Hefte – gesammelt, in einen Karton gepackt und seine Mutter gebeten, das Altmaterial – wie üblich – zu verbrennen. Am Abend des 12. Juli 1969 gegen 22:30 Uhr, fuhr I30 die Zeugin J3 mit ihrem Pkw VW zu deren Arbeitsstelle bei der Firma X18 am Güterbahnhof in X17, wo diese als Putzhilfe arbeitete. Verabredungsgemäß und wie üblich wollte I30 die Zeugin gegen 00:30 Uhr wieder mit dem Wagen abholen.
Nachdem I30 zu ihrer Wohnung im Hause Z3straße 130 zurückgekehrt war, trug sie das von ihrem Sohn bereitgestellte Altpapier in dem Karton hinaus, um es an einer geeigneten Stelle etwa 100 m weiter in Richtung L37 an der Einmündung eines von rechts kommenden asphaltierten Waldweges zu verbrennen. Als sie zu diesem Zweck ihre Wohnung wieder verließ, war es gegen 23:00 Uhr oder etwas später. Sie begab sich mit dem Karton, in dem sich das Altmaterial befand, zu der angegebenen Stelle, die durch eine an einem 8 m hohen Mast befindliche, seit etwa 21:00 Uhr eingeschaltete Neonröhre ausgeleuchtet war. Auf dem unmittelbar am Ufer des C36sees gelegenen Gelände des Segel-Clubs “O7“ fand an diesem Abend ein Sommerfest mit vielen Gästen und lauter Musik statt. Das Gelände des Segel-Clubs war ausgeleuchtet.
Die asphaltierte Z3straße war in diesem Bereich 6,70 m breit. An der Seeseite führte ein etwa 1,40 m breiter Fußgängerweg entlang. Aus Richtung X17 und in Richtung L37 gesehen gingen hinter dem Haus Z3straße 130 bis zum Ende der Bebauung von dieser Straße insgesamt drei Abzweige nach rechts ab, und zwar unmittelbar hinter dem genannten Hausgrundstück ein unbefestigter Weg, sodann in einer Entfernung vom 95 m vom Haus Z3straße 130 entfernt ein asphaltierter Waldweg, der durch ein Waldgelände führte und oberhalb dieses Gebiets in die V7straße mündete und schließlich 45 m weiter über diesen asphaltierten Waldweg hinaus in Richtung L37 ein unbefestigter rechtwinkelig in den Wald hineinführender Weg, der mit Schottersteinen und schwarzer Asche belegt und nach etwa 20 – 25 m durch eine Barriere für Fahrzeugverkehr gesperrt war. Zwischen dem zweiten und dem dritten nach rechts von der Z3straße abzweigenden Weg befand sich ein Waldstück mit einer am Straßenrand gelegenen Lichtung bzw. Schonung, deren Betreten durch ein Schild untersagt war. Dieses Waldstück lag genau gegenüber dem Gelände des Segel-Clubs “O7“. Zwischen dem Waldstück und der Fahrbahn der hier nicht mehr ausgeleuchteten Z3straße, befand sich kein Gehweg, vielmehr nur ein Grünstreifen von etwa 1 m Breite, der einige Tage zuvor gemäht worden war und rechts daneben zum Waldstück hin ein etwa 1,60 m breiter und 70 cm tiefer, teilweise verschlammter und mit Unkraut überwucherter Wassergraben, in dem zu dieser Jahreszeit – im Juli 1969 – nur wenig Wasser stand.
Der damals 36 Jahre alte Angeklagte war bei der Firma N1 beschäftigt und wohnte im Ledigenheim auf der B2straße 47. Er fuhr im Laufe des 12. Juli 1969 zunächst mit der Straßenbahn von E1-I6 zum E1 Hauptbahnhof, von dort mit dem Zug zum F1 Hauptbahnhof und anschließend mit einem Omnibus der Omnibuslinie, die zwischen X19 über W11 nach F1 verkehrte, bis X17. Der Angeklagte war damals wegen einer Rippenfellentzündung in ambulanter Behandlung bei dem sachverständigen Zeugen X20, den er noch am 11. Juli 1969 konsultiert hatte. Er war jedoch nicht bettlägerig krank. Der Arzt hatte ihn zum 14. Juli 1969, also zum folgenden Montag, wieder gesundgeschrieben. An jenem Samstag verspürte der Angeklagte wieder seinen sexuellen Drang nach Luststeigerung und Befriedigung und empfand sein “komisches Gefühl“. Er “brauchte“ wieder einmal eine Frau oder ein Mädchen. Aus diesem Grunde hatte er sich entschlossen, seine Wohnung zu verlassen, weit weg zu fahren und dort “spazieren zu gehen“, d. h. sich auf die “Jagd“ nach einem geeigneten Opfer zu machen.
Es konnte nicht mehr ermittelt werden, wann der Angeklagte in X17 eintraf. Fest steht jedoch, dass er auch im Gebiet des südlichen Ufers des C36sees umherstreunte in der Hoffnung, dort auf eine Frau oder ein Mädchen zum Zwecke seiner sexuellen Befriedigung zu treffen. Damit hatte er aber zunächst keinen Erfolg.
Zwischen 23:00 und 24:00 Uhr am Abend des 12. Juli 1969 – wahrscheinlich kurz vor oder gegen 23:30 Uhr – beging L1 vom C36see her kommend auf dem Weg zur Ruhrbrücke in F1-X17, wo sich die Omnibushaltestelle befand, die Z3straße. Er benutzte – in seiner Gehrichtung auf die Staumauer zu gesehen – den Fußgängerweg an der zum Seeufer hin gelegenen Straßenseite, der unmittelbar an dem Gelände des Segel-Clubs “O7“ vorbeiführt. Vor dem Bereich der Einmündung des in seiner – L1 – Gehrichtung gesehen von links kommenden asphaltierten Waldweges auf der Z3straße, entdeckte er im Schein der dort angebrachten Neonleuchte die Witwe I30, die das Altpapier, das ihr Sohn ihr zur Vernichtung übergeben hatte, bereits in dem Graben neben der Fahrbahn verbrannt hatte. Frau I30 war die Straße noch etwa 25 m weiter – wahrscheinlich, um frische Lust zu schöpfen – in Richtung L37 gegangen, hatte sich also um diese Strecke und mithin insgesamt etwa 120 m von ihrer Wohnung entfernt. Sie stand, als der Angeklagte sie erblickte, unmittelbar am Rande der bereits erwähnten Schonung des Waldstücks zwischen dem von rechts auf den Z3straße einmündenden asphaltierten Weg und dem etwa 45 m weiter ebenfalls von rechts zu der genannten Straße führenden unbefestigten Waldweg, jeweils in Richtung L37 gesehen. Der Angeklagte, dessen sexueller Drang sich im Laufe seiner vergeblichen Suche gesteigert hatte und der nach wie vor sein “komisches Gefühl“ empfand, geriet, als er der Frau ansichtig wurde, in eine hochgradige geschlechtliche Erregung. Er vergewisserte sich durch einen Rundumblick, dass niemand auf der Straße war und ihn beobachtete. Überdies war die Stelle, wo Frau I30 sich in diesem Augenblick aufhielt, kaum von dem Gelände des Segel-Clubs “07“ aus beleuchtet. Es fiel lediglich ein schwacher Lichtschein herüber. Nachdem der Angeklagte in dieser Weise gesichert hatte, fasste er den Entschluss, die Frau zu “poppen“.
Es war das Ziel des Angeklagten, sich durch entsprechende sexuelle Handlungen und Gewaltanwendung bis zur Tötung den höchsten Lustgewinn und geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen und sich auf diese Weise des “komischen Gefühls“ zu entledigen. Er bedachte ferner, dass er die Frau töten müsse, um zu verhindern, dass sie ihn bei der Polizei anzeige und er als Täter eines Sexualdelikts ermittelt, identifiziert und bestraft werde. In dieser Absicht näherte er sich I30, die ihm nichtsahnend den Rücken zuwandte. Nachdem der Angeklagte von dem Gehweg aus die Fahrbahn der Z3straße überquert hatte, erreichte er I30, die seine Annäherung nicht wahrgenommen hatte. Obgleich er spätestens jetzt feststellte, dass es sich um eine ältere Frau handelte – er schätzte ihr Alter auf über 40 Jahre ein – gab er sein Vorhaben nicht auf. Bei der Annäherung hatten sich sein auf geschlechtlichen Lustgewinn und Befriedigung gerichteter Drang und sein “komisches Gefühl“ so sehr verstärkt, dass es ihm gleichgültig war, dass es sich bei dem auserwählten Opfer nicht um ein Kind, Mädchen oder jüngere Frau handelte. I30 bemerkte den Angeklagten erst, als er zu ihr trat, sie ansprach und sie aufforderte, mit ihm ins Gebüsch zu kommen, weil er sie “poppen“ wolle. Die völlig überraschte Frau wies den Angeklagten mit Worten, die nicht mehr festzustellen waren, ab; es ist sehr wahrscheinlich, dass sie sein Ansinnen nicht ernst nahm. Bevor es ihr jedoch gelang, sich zu entfernen, griff der Angeklagte in seiner Absicht, sich unbedingt geschlechtlich zu befriedigen, blitzschnell zu; indem sie sich gegenüberstanden, legte er ihr den rechten Arm um den Hals und zog sie näher zu sich heran, hielt mit der linken Hand ihren rechten Arm fest und zerrte sie dann gewaltsam von der Fahrbahn der Z3straße über den etwa 1 m breiten gemähten Grünstreifen sowie durch den etwa 1,60 m breiten und 0,70 m tiefen Graben durch die Schonung ins Gebüsch. Dabei verlor das Opfer bereits unmittelbar nach dem Zugriff am Straßenrand die Brille, die dort zu Boden fiel. Indem der Angeklagte vorwärts ging, schleifte er I30, die sich rückwärts mit dem Rücken zum Gebüsch hinbewegte, in das Wäldchen, wobei sie in einer Entfernung von etwa 7 m von dem erwähnten Graben den linken Hausschuh verlor. I30 setzte sich zur Wehr, indem sie mit der linken Hand nach dem Angeklagten zu schlagen versuchte. Außerdem schrie sie mehrfach gellend um Hilfe; diese Schreie wurden von den Zeugen C41 und L40, die am Südufer des C36sees in einer Entfernung von etwa 150 m vom Tatort sich aufhielten, bzw. dort zelteten, deutlich gehört. Sie maßen ihnen jedoch keine Bedeutung bei, waren vielmehr der Meinung, die Laute bzw. Rufe oder Schreie seien scherzhaft gemeint gewesen und von dem Gelände der umliegenden Bootshäuser gekommen, auf denen an diesem Abend gefeiert worden sei. I30 war indessen den überlegenen Körperkräften des Angeklagten nicht gewachsen. In einer Entfernung von genau 28 m vom Rand der Z3straße und etwa 15 m vor jenem Schotterweg, der hinter dem Wäldchen aufwärts führt und an dessen Beginn sich zur Verhinderung von Fahrzeugverkehr eine Barriere befindet, warf der Angeklagte das Opfer zwischen vier großen Ahornbäumen zu Boden, der an dieser Stelle mit Gras, Efeu, Brennnesseln, Holunder und Kroatzbeeren-Sträuchern bewachsen war. I30 stürzte nieder und kam auf den Rücken zu liegen. Der Widerstand seines Opfers – die Frau hatte während der ganzen Zeit nach dem Angeklagten geschlagen und sich seinem Vorwärtszerren entgegengestemmt – erregte seine Geschlechtslust und seinen Befriedigungsdrang aufs Höchste. Entsprechend seinem vorgefassten Plan war der Angeklagte entschlossen, I30 zu töten. Er erstrebte durch die gewaltsame Tötungshandlung höchsten sexuellen Lustgewinn und Befriedigung, wollte an dem leblosen Körper weitere sexuelle Manipulationen vornehmen und bedachte, dass er das Opfer auch deswegen töten müsse, um zu verhindern, dass es ihn bei der Polizei anzeigen könne und er als Täter ermittelt, ergriffen und bestraft werde. Als I30 auf dem Rücken lag, setzte der Angeklagte sofort zur Tötungshandlung an. Er kniete über dem Opfer in der Weise, dass sich seine Knie links und rechts neben ihrem Oberkörper und sein Gesäß über ihrer Brust befand, ohne dass er sich jedoch auf die Frau setzte. Diese wehrte sich noch am Boden liegend kräftig weiter, bewegte den Oberkörper und warf den Kopf hin und her, wobei sie die Zahnprothesen des Ober- und Unterkiefers aus dem Munde verlor. Die fortwährende Widerstandsleistung der couragierten Frau verschaffte dem Angeklagten eine zusätzliche Luststeigerung. Gleichwohl gelang es ihm ihren Hals mit beiden Händen zu umfassen. Dann drückte er kräftig in Tötungsabsicht so lange zu, bis I30 erstickt war und sich nicht mehr bewegte. Dabei versuchte der Angeklagte – soweit möglich – den Todeskampf des Opfers zu beobachten, was ihm aber wegen der Dunkelheit nur unzureichend gelang. Nachdem I30 still lag, machte der Angeklagte sich in höchster sexueller Erregung und hochgradigem auf Befriedigung gerichteten geschlechtlichen Dranggefühl hastig daran, sein Opfer zu entkleiden. I30 trug zur Tatzeit folgende Kleidungsstücke: 1 weißes Unterhemd, 1 blauen Unterrock, 1 weißen gefütterten Unterrock, 1 Büstenhalter, 1 weiße Leibbinde, 4 Wollschlüpfer, und zwar einen weißen, einen grauen, einen grünen und einen blauen, 1 rosa Hüfthalter, 1 langen grünen Pullover, 1 grünen Wollrock, darunter eine bunte Vorbindeschürze, darüber eine blaurot gemusterte Kittelschürze, hellbraune Nylonstrümpfe, darunter graue Strümpfe, sowie Damenhausschuhe der Marke “Romika“ in roter Farbe an den Füßen, von denen sie den linken bereits etwa 7 m von dem Graben neben dem Grünstreifen an der Fahrbahn der Z3straße verloren hatte. Der Angeklagte riss ihr in höchster sexueller Erregung die vier Wollschlüpfer, den grünen Wollrock, die bunte Vorbindeschürze, die weiße Leibbinde, den Hüfthalter und den weißen Unterrock sowie die blaurot gemusterte Kittelschürze gewaltsam vom Leibe und warf die erwähnten Kleidungsstücke neben die Leiche; das weiße Unterhemd, den blauen Unterrock und den grünen Pullover schob er bis zur Nabelhöhe des Opfers hoch. Bei diesem hastigen Entkleidungsvorgang zog er die Strümpfe an beiden Beinen bis etwa 10 cm über die Kniegelenke herunter. L1 öffnete sodann seine Hose, holte seinen steifen Penis hervor, spreizte die Beine des Opfers, führte sein Glied an und in das Geschlechtsteil der toten I30 ein. Unmittelbar danach ergoss sich sein Sperma in die Scheide der Leiche. Zum ersten Mal erlebte der Angeklagte einen Samenerguss bei eingeführtem Glied. Dadurch löste sich seine sexuelle Spannung. Der Angeklagte wollte dann noch sehen, wie die Frau “da unten“ aussah, weil es ihm jetzt erstmals und anders als in den übrigen Fällen gelungen war, seinen Penis in das Geschlechtsteil des Opfers zu stecken, bevor es bei ihm zum Samenerguss kam. Außerdem versprach er sich von einer solchen “Nachschau“ weiteren sexuellen Lustgewinn. In Verfolg seiner Absicht, “da unten“ nachzusehen, nahm er eine Schachtel Zündhölzer zur Hand. Beim Herausziehen dieser Zündhölzer verlor er eine angebrochene Packung “Reval“-Zigaretten. Der Angeklagte zündete nun mehrere – zumindest noch drei – Zündhölzer an, um sich den Genitalbereich I30 anzusehen. Das erste Streichholz führte er so nahe an die Scheide heran, dass mehrere Schamhaare anbrannten bzw. verbrannten. Der Angeklagte nahm den Gestank wahr. Er zündete dann noch ein weiteres Streichholz an, hielt es ebenfalls – jedoch nicht so nahe – an die Scheide, zog die großen Schamlippen mit den Fingern soweit und so heftig auseinander, dass dadurch ein oberflächlicher Schleimhauteinriss entstand, und schaute intensiv in das Geschlechtsteil hinein, bis das Streichholz erlosch. Der Anblick der offenen Scheide verschaffte ihm die erhoffte zusätzliche sexuelle Lust und Befriedigung. Als das Streichholz erloschen war, erhob er sich vorsichtig, horchte und spähte umher, ob irgendjemand in der Nähe war. Als er niemanden bemerkte, die Musik vielmehr nach wie vor deutlich hörbar vom Gelände des Segel-Clubs “O7“ herüberklingen hörte, kehrte er auf dem Trampelpfad, den er beim Eindringen in das Gebüsch mit seinem Opfer geschaffen hatte, zur Z3straße zurück. Bevor er die Leiche verließ, nahm er zwei ineinandersteckende Schlüpfer – es handelte sich um den blauen und den weißen – vom Boden auf, säuberte damit auf dem Weg zur Straße seine Hose von dem Schmutz des Waldbodens, auf dem er gekniet hatte, warf die beiden Kleidungsstücke, von denen das äußere blaue stark verschmutzt war, am Rande des Grabens weg und ging dann unbehelligt die Z3straße weiter zur S12brücke X17. Von da fuhr er mit dem zwischen X19 und F1 verkehrenden Omnibus nach F1 Hauptbahnhof, stieg dort in den Zug nach E1 und kehrte anschließend mit der Straßenbahn vom E1 Hauptbahnhof nach E1-I6 zurück.
Die Zeugin J3 wartete am 13. Juli 1969 um 00:30 Uhr vergebens auf Frau I30, die sie mit ihrem Pkw VW abholen wollte. Schließlich suchte sie zu Fuß die Wohnung im Hause Z3straße 130 auf, die sie gegen 02:00 Uhr erreichte. Noch während der Nacht suchte die Zeugin J3 in der näheren Umgebung des Hauses vergeblich nach I30. Sie begab sich schließlich wieder in die Wohnung, verließ diese aber am Morgen kurz nach 06:00 Uhr, nachdem es hell geworden war, erneut, um sich in der Umgebung des Hauses draußen noch einmal umzusehen. Im Straßengraben an der Einmündung jenes asphaltierten Waldweges, etwa 95 m vom Haus entfernt, fand die Zeugin den Karton mit unverbrannten Heften und Zeitungen, ferner die Überreste verbrannten Papiers. Sie nahm den Karton an sich, begab sich in die Wohnung zurück und benachrichtigte die örtliche Polizeidienststelle in F1-X17. Sie schilderte das Verschwinden Frau I30 und bat um Suchaktionen. Die Zeugen N15 und H19 erhielten den Auftrag, mit dem Funkstreifenwagen “Gruga 16/12“ das Haus Z3straße 130 anzufahren. Dort trafen sie auf die Zeugin J3, die ihnen von ihren eigenen Nachforschungen berichtete. Gemeinsam mit der Zeugin suchten die beiden Beamten sodann über jene Einmündung hinaus auch das Waldgelände ab, in dem I30 getötet worden war. Unmittelbar am Straßenrand fand die Zeugin J3 alsbald die Brille des Opfers und zeigte sie den Polizeibeamten. Als diese von der Fundstelle aus in die Schonung spähten, entdeckten sie am Rande des Grabens den blauen und den weißen Schlüpfer. Der Trampelpfad, den der Angeklagte geschaffen hatte, als er sein Opfer in das Waldstück zerrte, war noch deutlich erkennbar. Die Zeugen N15 und H19 folgten dieser Spur. Sie führte geradewegs zur Leiche I30.
Kurz nach 08:00 Uhr am Morgen des 13. Juli 1969 trafen die Beamten der Mordkommission F1 ein. Die Aufnahme des Tatortes ergab im Einzelnen folgendes: Der Tatort lag in jener von zwei Waldwegen umgrenzten Schonung, von denen es sich bei dem östlichen um einen Schotterweg und bei dem westlichen um einen asphaltierten Weg handelte. Der Schotterweg bog im Wald nach rechts ab und verlief oberhalb des Tat- und bzw. Fundortes der Leiche. An der Ecke des asphaltierten Waldweges, auf dem im Abstand von jeweils 50 m Masten und Neonröhren errichtet waren, fanden sich Papierreste und andere Verbrennungsrückstände von Papier. Von der Stelle aus, wo die Zeugin J3 die Brille des Tatopfers am Straßenrand entdeckt hatte, führte ein Trampelpfad ins Gebüsch. Hinter dem Graben wurde ein Steckkamm des Opfers gefunden. 80 cm links von diesem Steckkamm am Rand des Grabens, lagen die beiden ineinandersteckenden Schlüpfer, von denen der äußere blaue stark verschmutzt, der innere weiße hingegen unversehrt und sauber war. Der Pfad führte dann in einer Breite von ca. 60 – 80 cm geradewegs zur Leiche. 7 m vom Graben entfernt in Richtung Fundort wurde der linke Damenhausschuh der Marke “Romika“ in roter Farbe gefunden. Er war an der Sohle und insbesondere an der Innenseite mit eingetrocknetem Schlamm verschmutzt. Die insgesamt 45 m lange und bis zu 28 m breite Schonung grenzte hinten an ein Waldstück, das zu dem bereits erwähnten Schotterweg anstieg. Es fand sich dort ein Pappelbestand. Der Boden war mit Sträuchern, Holunderbüschen, Brennnesseln, Gras und Unkraut bewachsen. Die Leiche selbst lag genau 28 m vom Rand der Z3straße entfernt und 15 m vor dem oben vorbeiführenden ansteigenden Schotterweg zwischen vier großen Ahornbäumen, und zwar da, wo das Gelände zum Wald hin zu steigen begann. Der Oberkörper der Toten war teilweise von Efeu, Brennnesseln und Holundergesträuch bedeckt. Die Leiche lag auf dem Rücken mit dem Kopf zum ansteigenden Waldweg und mit den offenen gespreizten Beinen zum Z3ufer. Der Kopf lag leicht nach rechts, die Arme befanden sich seitlich vom Körper, das rechte Bein war lang ausgestreckt, das linke Bein nach oben angewinkelt. Es fanden sich starke Rötungen am Hals links und rechts des Kehlkopfes.
Die Leiche war in der Auffindesituation bekleidet mit einem weißen Unterhemd, einem blauen Unterrock und einem grünen Pullover; diese Kleidungsstücke waren alle bis zur Nabelhöhe hochgeschoben. Das Geschlechtsteil der Toten lag bei gespreizten Beinen völlig frei. An den Beinen befanden sich bis etwa 10 cm über dem Kniegelenk heruntergeschobene hellbraune Nylonstrümpfe und darunter graue Strümpfe. Unter dem Kopf der Leiche wurden die Zahnprothesen aus Ober- und Unterkiefer gefunden. Links neben der Leiche lagen in Kniehöhe ein grüner Wollrock und auf ihm eine angebrochene Schachtel mit Zigaretten der Marke “Reval“, ferner eine bunte Vorbindeschürze, darunter eine weiße Leibbinde und ein weißer gefütterter Unterrock. Neben der rechten Hand der Leiche lag eine blaurot gemusterte Kittelschürze, in deren beiden Taschen sich ein Schlüsselbund mit verschiedenen Schlüsseln, eine Brosche mit sechs Granatsteinen, zwei gebrauchte Streichholzschachteln mit dem Aufdruck “Welthölzer“, drei Taschentücher, eine Damenarmbanduhr und zwei weiße Knöpfe befanden. Am Fußende fanden sich zwei ineinandersteckende Wollschlüpfer in grüner und grauer Farbe. Etwas unterhalb des rechten Fußes lag ein verwaschener rosa Hüfthalter - Korselett -. Zwischen den beiden auseinander gespreizten Oberschenkeln der Leiche wurden insgesamt drei bis zur Hälfte abgebrannte Streichhölzer sowie ein ungebrauchtes Streichholz gefunden. Die Schamhaare des Opfers waren über der Scheide angesengt. Zwischen den Beinen stand angelehnt an das äußere Geschlechtsteil eine weitere Brille des Opfers. Die Brille war zusammengeklappt, die Bügel zeigten nach oben. Um die Leiche herum waren mehrere Fußspuren sowie Eindrücke zu erkennen, die darauf schließen ließen, dass der Täter gekniet hatte.
Die Leiche I30 wurde am 14. Juli 1969 von dem inzwischen verstorbenen Medizinaldirektor D6 obduziert. Die äußere und innere Besichtigung der Leiche ergab folgende Befunde:
Am Hals der 150 cm großen Leiche fanden sich mehrere oberflächliche Hautverletzungen, und zwar an der vorderen Halsseite etwa 1 cm linksseitig der Mittellinie und 7 cm unterhalb der Kinnspitze eine 15 mm lange, leicht halbmondförmige, rötliche Hauteindellung, auf der rechten Seite etwa ½ cm von der Mittellinie gemessen und 5 cm unterhalb der Kinnspitze eine weitere gleichartige rundliche, oberflächliche, kratzerähnliche Hautläsion von 15 mm Länge, ferner 3 cm rechtsseitig der Mittellinie und 9,5 cm unterhalb der Kinnspitze eine ähnliche, ganz oberflächliche Gewebsverletzung von ebenfalls 15 mm Länge. Insgesamt zeigte sich eine flächenhafte Rötung im Kehlkopfbereich von 6 x 7 cm. Die festgestellten Hautläsionen stellten sich als Würgemerkmale dar. Die Schambehaarung war mit Resten von Erdreich und Blattwerk durchsetzt und verschmiert. Bei Spreizung der inneren Schamlippen fand sich am unteren Rand des Scheideneingangs ein oberflächlicher Schleimhauteinriss von etwa 2 cm Länge und 5 mm Breite, aus dem sich blutige Flüssigkeit absonderte. Die innere Besichtigung der Leiche I30 ergab ausgeprägte Unterhaut – und Muskelblutungen über der rechten und über der linken Halsseite. Besonders stark war die Blutung über dem linken Halsstrecker, und zwar in einer Ausdehnung von 5 x 1,3 cm. Erhebliche Blutungen fanden sich weiter über der Kehlkopfmitte und in der tieferen Halsmuskulatur bis in den Brustbereich hinein. Schließlich waren Blutungen vorhanden über der rechten zweiten Rippe, etwa 3 cm rechts seitlich des Brustbeins, und seitlich am 8. Rippenbogenrand der linken Seite. Sämtliche festgestellten Blutungen waren nicht wegwischbar, sondern mit der Muskulatur verfranst. Die genaue Präparation des Kehlkopfgerüstes, der Kehlkopfhörner und des Zungenbeins ergab einen Bruch der rechten Seite des Zungenbeins mit deutlicher Weichteilblutung in der Umgebung. Hingegen waren die linke Seite des Zungenbeins und die Kehlkopfhörner unversehrt. Beide Lungen waren in den Randgebieten deutlich gebläht; das in ihnen vermehrt vorhandene Blut war gestaut. Ein mittlerer bis verstärkter Blutgehalt bzw. Blutstau fand sich auch in den Gefäßen der Hirnhäute und des Gehirns. Es bestand ein Hirnödem. Schließlich war ein starker Blutstau in den Bauchorganen vorhanden.
Auf Grund der erhobenen Befunde kam der Obduzent D6 zu dem Schluss, dass der Tod durch Ersticken eingetreten sei, und zwar höchstwahrscheinlich durch Erwürgen und – möglicherweise – durch zusätzliches Erdrosseln. Ein krankhafter Organbefund, der ein natürliches Ableben I30 zur Folge gehabt hätte, habe sich nicht gefunden.
Im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft F1 nahm D6 weitere feingewebliche Untersuchungen des Großhirns, der Halsmuskulatur, der Lungen, des Herzmuskels, der Milz, der Leber, der Nieren sowie des Scheidengewölbes und der Schleimhaut des Scheideneingangs der Verstorbenen vor. Sie hatten folgendes Ergebnis:
Die Blutgefäße im Großhirn waren maximal erweitert, teilweise mit Austritt frischer Ödemflüssigkeit.
In der Halsmuskulatur zeigten sich frische Quetschungen und Blutungen im Unterhautfettgewebe und im interstitiellen Bindegewebe.
Die peripheren Lungenbläschen waren deutlich überbläht, teilweise mit Schwund der Zwischenwände und – wie die Blutgefäße – waren prall gefüllt mit zellfreier Flüssigkeit.
Das Herz zeigte keine Auffälligkeiten.
In Milz, Leber und Nieren bestand eine pralle Blutüberfüllung der Gefäße mit Blutstau.
In der Scheidenschleimhaut zeigten sich im Bereich des erwähnten Einrisses frische Blutaustritte in das Weichteilgewebe. Im Scheidenabstrichpräparat konnten zahlreiche Spermatozoen nachgewiesen werden.
Auch auf Grund der durchgeführten feingeweblichen Untersuchungen gelangte der Sachverständige D6 zu dem Schluss, dass I30 infolge Erstickens – und zwar durch Erwürgen und möglicherweise zusätzliches Erdrosseln – verstorben sei. Eine tödlich verlaufende organische Krankheit sei mit Sicherheit auszuschließen. Im Übrigen habe ein Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide stattgefunden.
Der Sachverständige V8, seinerzeit wissenschaftlich-biologischer Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt in E14, untersuchte die Kleidungsstücke der Verstorbenen. Dabei wurden sowohl mikroskopisch wie auch fermentbiologisch – durch saure Phosphatase – zahlreiche Spermaspuren an dem Unterhemd und dem blauen Unterrock der Verstorbenen nachgewiesen.
Die Untersuchung des Blutes der Verstorbenen ergab die Blutgruppenzugehörigkeit 0 M SS Cc D ee (R 1/r)
P+ K- Fy a-.
Die umfänglichen und intensiv durchgeführten Ermittlungen der F1 Mord-kommission blieben erfolglos. Es wurden zahlreiche Personen – insbesondere Sittlichkeitstäter – überprüft. Sie verfügten jedoch entweder jeweils über ein hieb- und stichfestes Alibi oder konnten durch serologische Untersuchungen als Spurenleger an der Leiche und damit als Täter ausgeschlossen werden.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Fall I30 verwerteten Beweismitteln. Auf die Hauptverhandlungsprotokolle wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen.
Der Angeklagte L1 hat im Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission eingeräumt, die Witwe I30 dort getötet zu haben, wo am frühen Morgen des 13. Juli 1969 ihre Leiche gefunden wurde. Er hat die Tat am 23. Juli 1976 an Ort und Stelle und am folgenden Tage bei seiner ausführlichen Vernehmung auf der Dienststelle der Mordkommission in E1 gestanden: Später hat er sein Geständnis widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er lediglich allgemein bestritten, I30 getötet zu haben und im Übrigen keine Angaben hierzu mehr gemacht.
Der Angeklagte ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer auch als Täter des Tötungsdelikts zum Nachteil der Witwe I30 überführt.
Die Feststellungen zur Person des Tatopfers I30 sowie zu ihren Gewohnheiten und Eigenarten, ferner zu ihrem Wohnort und zu ihren Lebensumständen hat die Kammer getroffen auf Grund der übereinstimmenden bzw. einander ergänzenden Bekundungen der Zeugen J3 und I31, des Sohnes der Verstorbenen. J3 lebte seit 1959 bei I30 und gehörte zur Familie, obgleich eine Verwandtschaft nicht bestand. Die Zeugin war mit dem Lebenskreis des Tatopfers in allen Einzelheiten vertraut. Auch I31 hat Persönlichkeit und Lebensverhältnisse seiner Mutter zur Tatzeit anschaulich geschildert. Schließlich war I30 den Polizeibeamten H19 und N15, die am Morgen des 13. Juli 1969 die Leiche in dem Waldgelände fanden, persönlich bekannt. Sie haben in Übereinstimmung mit J3 und I31 das Tatopfer als eine körperlich rüstige, resolute und durchsetzungsfähige, aber auch hilfsbereite und warmherzige Frau beschrieben, die in ihrer Nachbarschaft und bei ihrer Kundschaft beliebt gewesen sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen hierzu vernommenen Zeugen haben sich nicht ergeben.
Bei den Feststellungen zum Tatort stützt sich die Schwurgerichtskammer auf die Aussagen der Zeugin J3, ferner der Zeugen PHM N15 und PHM H19, die die Leiche I30 gefunden haben, sowie auf die Bekundungen der Kriminalbeamten EKHK G12, KHK M22, KHM i. R. V9, KHM i. R. C28, KHM I32 und KHM Q14. Die zuletzt genannten Kriminalbeamten waren allesamt nach dem Leichenfund am Tatort und haben dort die Ermittlungstätigkeit aufgenommen. Der Zeuge EKHK G12 war der Leiter der Mordkommission der zuständigen Kriminalpolizei in F1. Um sich selbst ein anschauliches Bild von den örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen, hat die Schwurgerichtskammer im Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 1980 den Tatort und seine Umgebung besichtigt und die vorgenannten Zeugen an Ort und Stelle zu den damals erhobenen Befunden vorgenommen. Ferner sind die nach Entdeckung der Tat vom Tatort gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Dabei ergab sich, dass der Tatort und seine Umgebung – abgesehen von der Dichte des Bewuchses jener Schonung zwischen der Z3straße und der Stelle, wo die Leiche I30 gefunden wurde – keinerlei Veränderungen erfahren haben. Die Kammer hat sich hinreichend davon überzeugen können, dass der eigentliche Tatort von der 28 m weit entfernten Straße infolge des Bewuchses auch seinerzeit nicht eingesehen werden konnte. Dies gilt umso mehr, als zur Tatzeit Dunkelheit herrschte. Das Licht der Neonleuchte an der Einmündung jenes asphaltierten Waldweges in die Z3straße, an der I30 vor ihrem Tod Altpapier verbrannt hatte, drang nicht bis zum Tatort. Ebenso wenig wurde dieser durch die Lichtquellen auf dem gegenüberliegenden Gelände des Segel-Clubs “O7“, auf dem in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 1969 ein Sommerfest stattfand, so hinreichend hell ausgeleuchtet, dass er von der Straße aus einzusehen gewesen wäre. Vielmehr boten Dunkelheit und Bewuchs idealen Sichtschutz. In gleicher Weise war der Tatort durch Bäume und Strauchwerk gegen eine Einsichtnahme von dem schräg hinter ihm aufwärts in den Wald führenden Weg geschützt. Zudem bestand in diesem hinter dem Tatort gelegenen Bereich mangels jeglicher Beleuchtungsquellen zur Tatzeit völlige Dunkelheit. Abgesehen von dem perfekten Sichtschutz ist auch hier festzuhalten, dass die Örtlichkeit dem Angeklagten Fluchtmöglichkeiten gewissermaßen nach allen Himmelsrichtungen offen ließ und dass sich außerdem in einer Entfernung von kaum mehr als 1 km – nämlich an der S12brücke in X17 – eine Haltestelle der F1 Verkehrsbetriebe befand, so dass L1 nach der Tat mit einem öffentlichen Verkehrsmittel auch den weiteren Bereich des Tatorts unauffällig verlassen konnte.
Die Feststellungen zur Ausleuchtung der Z3straße gründen sich auf die Bekundungen des Zeugen Q15, eines Elektroingenieurs im Dienst der Stadt F1, in Verbindung mit der Augenscheineinnahme der Örtlichkeit und der damals davon gefertigten Lichtbilder. Hiernach ergibt sich, dass die Z3straße unmittelbar vor dem Tatort nicht ausgeleuchtet war bzw. ist. Die letzte Beleuchtungsquelle ist jene an dem 8 m hohen Holzmast angebrachte Neonleuchte an der Einmündung des asphaltierten Waldweges, die aber lediglich das Z3ufer in diesem Bereich ausleuchtet(e). Der zur Z3straße hin führende asphaltierte Waldweg selbst war hingegen in Abständen von 50 m bis zu seinem Ende vollständig mit Neonröhren ausgeleuchtet. Der Zeuge Q15 hat an Hand von Unterlagen seiner Dienststelle bekundet, die Beleuchtung sei bei Eintritt der Dunkelheit – im Juli 1969 gegen 21:00 Uhr – eingeschaltet worden und habe die ganze Nacht hindurch gebrannt. Ob zur Tatzeit die im Einmündungsbereich befindliche Neonleuchte defekt war oder nicht, ließ sich nicht mehr hinreichend sicher aufklären. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen Q15, die durch das Ergebnis der gerichtlichen Augenscheineinnahmen bestätigt werden, steht außer Zweifel.
Die Feststellungen zu den Verrichtungen des Tatopfers I30 im Verlauf des 12. Juli 1969 bis zu ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten, gründen sich auf die Bekundungen insbesondere der Zeugin J3 und des Zeugen I31, der aber bereits am Vormittag jenes Tages zusammen mit einem Bekannten in dessen Pkw zu einem Camping-Urlaub nach N14 fuhr. Der Zeuge hat bestätigt, dass er Altpapier – insbesondere Zeitungen und Schulhefte – seiner Mutter zum Verbrennen bereitgestellt habe. J3 hat einen Tagesablauf ohne Besonderheiten geschildert. Die Aussage dieser Zeugin ist überdies für die Bestimmung der Tatzeit von Bedeutung. Gegen 22:30 Uhr fuhr I30 mit ihrem Pkw die Zeugin J3 zu ihrer Arbeitsstelle bei der Firma X18 am Bahnhof in F1-X17. Da sie entgegen der getroffenen Verabredung nicht wieder um 00:30 Uhr am 13. Juli 1969 erschien, um sie – die Zeugin – abzuholen, ist davon auszugehen, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Somit ergibt sich für die Eingrenzung der Tatzeit ein Zeitraum von etwa 22:45 Uhr – unter Berücksichtigung der Rückfahrt I30 von der Firma X18 zum Z3ufer – bis äußerstenfalls 00:30 Uhr am 13. Juli 1969. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin J3 und des Zeugen I31 zum Geschehen im Verlaufe des 12. Juli 1969 sind nicht zweifelhaft.
Die genauere Eingrenzung der Tatzeit auf etwa gegen 23:30 Uhr, jedenfalls aber zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr, hat die Kammer vorgenommen auf Grund der Bekundungen der Zeugen C41 und L40, die sich in jener Nacht in der Nähe des Tatortes aufhielten. Der Zeuge C41 befand sich auf dem Gelände des Ruder- und Wassersport-Clubs F1-X17 unmittelbar neben dem Terrain des Segel-Clubs “O7“. Der Zeuge L40 zeltete zur gleichen Zeit am Ufer des C36sees. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, sie hätten etwa gegen 23:30 Uhr auffällig laute Frauenschreie vernommen, ohne jedoch die Richtung, aus der sie gekommen seien, wegen des übrigen Lärms eindeutig bestimmen zu können. Die Kammer ist der Überzeugung, dass beide Zeugen, die sich etwa 150 bis 200 m vom Tatort entfernt aufhielten, die Hilfeschreibe I30 gehört haben, nachdem der Angeklagte sie ergriffen hatte. Die Zeugen C41 und L40 haben ihre Bekundungen widerspruchsfrei und entsprechend ihren Angaben im damaligen Ermittlungsverfahren 29 b Js 739/69 Staatsanwaltschaft F1 gemacht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen steht außer Zweifel.
Der Angeklagte hat am Tattage nicht gearbeitet. Er war in der Zeit vom 19. Juni 1969 bis zum 13. Juli 1969 einschließlich wegen einer Rippenfellentzündung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er war in Behandlung bei dem sachverständigen Zeugen X20 in E1-I6. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte habe damals an einer Rippenfellentzündung gelitten; L1 habe ihn deswegen am 20., 24., 26. Juni, 1., 4. und 11. Juli 1969 in seiner Praxis aufgesucht und konsultiert. Im Anfangsstadium der Erkrankung habe der Angeklagte zu Bett liegen sollen, was aber nicht ausschließe, dass er imstande gewesen sei, sich außerhalb seiner Wohnung zu bewegen. Anlässlich der letzten Konsultation am 11. Juli 1969 habe er – X20 – festgestellt, dass die Krankheit weitgehend ausgeheilt gewesen sei; er habe L1 deshalb für den kommenden Montag, den 14. Juli 1969, wieder arbeitsfähig geschrieben. Keinesfalls sei der Angeklagte am Tage der letzten Konsultation, nämlich am 11. Juli 1969, noch in einem Zustand gewesen, der Bettlägerigkeit erfordert habe. Vielmehr sei seine Gesundung an jenem Tage bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass er sich ohne weiteres auch im Freien habe aufhalten und spazieren gehen können. Deshalb habe er den Angeklagten ja auch bereits für den kommenden Montag wieder arbeitsfähig gesundgeschrieben.
Die Zeugen E13 und N8 von der Firma N1 haben die Angaben des sachverständigen Zeugen X20 an Hand der Unterlagen der Betriebskrankenkasse des Unternehmens bestätigt, soweit es den Zeitraum des Krankfeierns anbelangt. Danach hat der Angeklagte tatsächlich am 14. Juli 1969 seine Arbeit wieder aufgenommen. Die Angaben sowohl dieser Zeugen wie auch des sachverständigen Zeugen X20 sind glaubhaft. Letzterer hat im Einzelnen seine Diagnose und das Erscheinungsbild der bei L1 festgestellten Krankheit erläutert und überzeugend dargelegt, dass zwar zu Beginn des Krankheitsprozesses zur besseren Ausheilung ein Verbleib des Patienten im Bett empfehlenswert gewesen sei, dass jedoch eine zwangsweise Bettlägerigkeit des Angeklagten während keiner Phase des Krankheitsprozesses bestanden habe. Die Angaben des Arztes, die die Kammer kritisch überprüft hat, sind widerspruchsfrei, zuverlässig und glaubhaft. An der Fachkunde des Mediziners zu zweifeln, bestand nicht die geringste Veranlassung.
Die Feststellung, dass es dem Angeklagten möglich war, von seiner Wohnung im Ledigenheim der Firma N1 in E1-I6 mit öffentlichen Verkehrsmitteln den C36see in F1-X17 zu erreichen, gründen sich auf die glaubhaften Bekundungen des “Fahrplan“-Zeugen G2 von der Bundesbahndirektion in F1, der an Hand des noch vorhandenen Fahrplans für das Jahr 1969, mit Geltung also auch für Samstag, den 12. Juli 1969, die Zugverbindungen zwischen E1, F1-Hauptbahnhof und dem Bahnhof F1-X17 und zurück im Einzelnen dargelegt hat. Hiernach bestanden folgende Fahrmöglichkeiten:
12:00 Uhr ab E1 – 12:20 Uhr an F1 12:29 Uhr ab E1 – 12:48 Uhr an F1 12:49 Uhr ab E1 – 13:08 Uhr an F1 13:06 Uhr ab E1 – 13:25 Uhr an F1.
Es fuhren weitere Züge nach F1 von E1 ab um 13:27 Uhr, 14:19 Uhr, 14:32 Uhr, 14:40 Uhr, 14:51 Uhr, 15:17 Uhr, 15:34 Uhr, 15:47 Uhr, 15:52 Uhr, 15:56 Uhr, 16:09 Uhr, 16:35 Uhr, 16:43 Uhr, 17:00 Uhr, 17:07 Uhr, 17:22 Uhr, 17:31 Uhr, 17:41 Uhr, 17:57 Uhr, 18:01 Uhr, 18:25 Uhr, 18:32 Uhr, 18:36 Uhr, 19:56 Uhr, 20:03 Uhr, 20:20 Uhr, 20:24 Uhr, 20:43 Uhr, 21:01 Uhr, 21:18 Uhr, 21:29 Uhr, 21:42 Uhr, 21:53 Uhr, 22:03 Uhr, 22:16 Uhr, 22:39 Uhr, 22:49 Uhr, 23:08 Uhr, 23:13 Uhr, 23:25 Uhr, 23.31 Uhr und auch noch später.
Die Rückfahrmöglichkeiten von F1 nach E1 mit der Bundesbahn waren 1969 ebenfalls zahlreich. Es fuhren insbesondere am Abend Bundesbahnzüge bzw. Bundesbahnfahrzeuge (Schienenbusse) zu folgenden Zeiten: 20:04 Uhr, 20:51 Uhr, 21:16 Uhr, 21:22 Uhr, 21:29 Uhr, 21:37 Uhr, 21:44 Uhr, 21:54 Uhr, 22:11 Uhr, 22:17 Uhr, 22:26 Uhr, 22:39 Uhr, 22:45 Uhr, 23.09 Uhr, 00:45 Uhr, 01:04 Uhr.
Eine direkte Schienenverbindung E1 – F1-X17 bestand nicht. Man musste in F1 Hauptbahnhof umsteigen, um nach F1-X17 zu gelangen.
Die Kammer hat ferner den Zeugen D1 von den F1 Verkehrsbetrieben vernommen. Dieser Zeuge hat dargelegt, dass zur Tatzeit eine Omnibusverbindung von X19 über W11 und F1-X17 bis zum F1 Hauptbahnhof bestanden habe. Dieser Bus habe auch die Haltestelle an der S12brücke in F1-X17 sowohl in Fahrtrichtung X19 wie auch in Fahrtrichtung F1 Hauptbahnhof angefahren. Die Ankunfts- und Abfahrtszeiten dieser Omnibuslinie für die Haltestelle X17-S12brücke seien am 12. Juli 1969 folgende gewesen:
F1 Hauptbahnhof - F1-X17 / S12brücke
09:15 Uhr 09:32 Uhr 10:00 Uhr 09:47 Uhr 10:15 Uhr 10:32 Uhr 10:45 Uhr 11:02 Uhr 11:00 Uhr 11:32 Uhr 11:45 Uhr 12:02 Uhr 12:00 Uhr 12:17 Uhr
In diesen Zeitabständen geht es weiter bis
19:00 Uhr 19:17 Uhr 19:30 Uhr 19:47 Uhr 20:00 Uhr 20:17 Uhr 20:30 Uhr 20:47 Uhr 21:00 Uhr 21:17 Uhr 22:00 Uhr 22:17 Uhr 23:00 Uhr 23:17 Uhr 23:40 Uhr 23:57 Uhr 00:45 Uhr 01:02 Uhr
Dieser Buslinie von F1 Hauptbahnhof entsprach im gleich zeitlichen Rhythmus die Gegenbuslinie in umgekehrter Richtung, so dass die Abfahrtszeiten in F1-X17 in Richtung W11 gleich waren.
Aus den glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen G2 und D1, die sie überzeugend an Hand der noch vorhandenen Fahrplanunterlagen aus dem Jahre 1969 gemacht haben, ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte zahlreiche Möglichkeiten hatte, am Tattage mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Nähe des Tatortes – S12brücke in F1-X17 – zu gelangen, ebenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln wieder nach E1 zurückzukehren und auswärtige Übernachtung außerhalb seiner Wohnung zu vermeiden.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen im weitesten Sinne einschließlich der Anreise des Angeklagten zum Tatort und seiner Abreise, ferner hinsichtlich seiner Motivation hat die Kammer getroffen auf Grund der Bekundungen der Zeugen EKHK L18, KHM I19, KHM K2, KOK I12 und KHM U11. All diesen Zeugen hat der Angeklagte am 23. Juli 1976 den Tatort am Z3ufer gezeigt und dabei den Tatablauf im groben dargelegt. Am folgenden Tage, dem 24. Juli 1976, wurde der Angeklagte von den Zeugen KHM I19 und KHM K2 ausführlich und umfassend mehrere Stunden vernommen. Er schilderte nunmehr die Tötung der Witwe I30 – deren Name war ihm naturgemäß nicht bekannt – entsprechend den getroffenen Feststellungen. Die übereinstimmenden bzw. einander nahtlos und widerspruchsfrei ergänzenden Bekundungen der Kriminalbeamten, die die einzelnen Ermittlungen zum Fall I30 sowie den Inhalt des Geständnisses des Angeklagten lebensnah, detailreich und anschaulich wiedergegeben haben, sind ohne jeden Zweifel glaubhaft.
Nachdem L1 anlässlich einer Vernehmung in anderer Sache am 13. Juli 1976 davon gesprochen hatte, dass in der Nähe “eines Wassers“ etwas gewesen sei und er bei einer weiteren Anhörung am 15. Juli 1976 dazu ergänzt hatte, er habe noch zwei Frauen umgebracht, ohne sich jedoch der Tatorte entsinnen zu können, der Fall I30 außerdem in der Liste unaufgeklärter Tötungsfälle des Landeskriminalamts E14 erfasst war, setzte sich der Zeuge EKHK L18 am 20. Juli 1976 fernmündlich mit seinem Kollegen EKHK G12, dem Leiter der Mordkommission in F1, in Verbindung. Beide kannten sich dienstlich. Es war dies die erste Kontaktaufnahme zwischen den beiden Beamten im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten. Der Zeuge G12 wies spontan auf den Fall I30 als den einzig unerledigten im Zuständigkeitsbereich der F1 Mordkommission hin, ohne jedoch in sachlicher Hinsicht Einzelheiten zu erwähnen. Der Zeuge L18 sah sich deshalb veranlasst zu überprüfen, ob der Angeklagte als Täter in Betracht komme. Absprachegemäß ließ er am 21. Juli 1976 die bei der F1 Kriminalpolizei verfügbaren Durchschriften des Ermittlungsvorgangs 29 b Js 739/79 Staatsanwaltschaft F1 durch den Zeugen KOK I12 als Mitglied des sogenannten “Vorcheck-“ oder “Vorermittlungs-Teams“ abholen. Auf der Rückfahrt nach E1 zeigten die F1 Kollegen dem Zeugen I12 den Tatort am C36see. Die Ermittlungsakte übergab er auch der Dienststelle in E1 dem Kommissionsleiter EKHK L18, der sie, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, an die Aktenführerin, die Zeugin KKin z. A. H11, weiterreichte. Die Zeugen I19 und K2 als Mitglieder des “Rekonstruktions- und Vernehmungs-Teams“ erfuhren davon nichts.
Nach der Rekonstruktion des Tatgeschehens im Falle der versuchten Tötung zum Nachteil Q8 befragten diese Beamten den Angeklagten am Nachmittag bzw. am Abend des 22. Juli 1976, ob ihm inzwischen weitere Straftaten bzw. entsprechende Einzelheiten zu bereits ganz allgemein eingeräumten Tötungsdelikten eingefallen seien. L1 erwiderte nach kurzem Überlegen wörtlich:
„In F1 sind noch zwei Sachen passiert.“
Nähere Einzelheiten äußerte der Angeklagte nicht. Die Zeugen I19 und K2 sahen bewusst davon ab, ihn nach solchen Details zu befragen. L1 erklärte jedoch, er sei bereit, sie – die Beamten – an den Tatort zu führen, und fügte hinzu, dort werde ihm mehr dazu einfallen.
Nachdem der Kommissionsleiter L18 hiervon informiert worden war, ordnete er die Ausführung des Angeklagten zum C36see an. Er gab ferner die Anweisung, dass die Zeugen I12 und U11 als Mitglieder des “Vorcheck-Teams“ in einem Dienstfahrzeug vorauszufahren hätten, während er – L18 – mit den Vernehmungsbeamten I19 und K2 sowie mit dem Angeklagten in einem weiteren Dienstfahrzeug folgen werden. Man wollte Funkkontakt miteinander halten und sich bei Annäherung an den Tatort ausschließlich nach den Erklärungen bzw. Anweisungen des Angeklagten richten. U11 und I12 wurden hierauf hingewiesen. Der Kommissionsleiter untersagte ihnen insbesondere, selbst die “Führung“ zu übernehmen, also unmittelbar am Tatort anzuhalten, was den Zeugen I12 und U11 – auch letzterer hatte inzwischen die Ermittlungsakten gelesen – auf Grund ihres Wissensstandes ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es sollte festgestellt werden, ob L1 von sich aus imstande war, den Tatort zu finden. L18 selbst sowie die Zeugen I19 und K2 hatten keinerlei Kenntnis von den Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens; sie hatten bewusst nicht in den Vorgang Einblick genommen, den I12 am 21. Juli 1976 bei der Mordkommission in F1 abgeholt hatte und der bei der Ausfahrt mit dem Angeklagten zum C36see nicht mitgenommen wurde. Vor der Abfahrt am Vormittag des 23. Juli 1976 informierte der Zeuge L18 fernmündlich seinen Kollegen EKHK G12, dass beabsichtigt sei, am Morgen dieses Tages mit dem Angeklagten den C36see aufzusuchen und festzustellen, ob L1 den Tatort wiedererkannte. Der Zeuge G12 entschloss sich, gemeinsam mit seinem inzwischen verstorbenen Kollegen KHM T37 ebenfalls dorthin zu fahren und die Ausführung L1 aus einiger Entfernung zu beobachten. Der Zeuge L18 war hiermit einverstanden, wies jedoch darauf hin, dass dem Angeklagten keinerlei Hinweise gegeben werden dürften.
Unter Beachtung der Weisungen des Kommissionsleiters L18 fuhr man sodann zum Südufer des C36sees. Die Beamten U11 und I12 fuhren in einem Dienstfahrzeug voraus, während L18, I19, K2 und der Angeklagte in einem zweiten Dienstfahrzeug folgten. Verabredungsgemäß hielt man Sicht- und Funkkontakt miteinander. Als sie in F1-X17 in normaler Fahrt die Staumauer des C36see passierten, äußerte der Angeklagte gegenüber den übrigen Insassen des Dienstfahrzeugs spontan, die Gegend komme ihm bekannt vor. Ein kurzes Stück weiter in Fahrtrichtung L37 gesehen – nahezu in Höhe des Hauses Z3straße 130, in dem I30 bis zu ihrem Tode gewohnt hatte – gab L1 die Anweisung anzuhalten und erklärte sinngemäß, hier sei es gewesen. Diese Mitteilung wurde den Zeugen I12 und U11 per Funk durchgegeben, die darauf ebenfalls das von ihnen benutzte Dienstfahrzeug auf dem Parkstreifen unmittelbar vor dem Hause Z3straße 130 anhielten. Trotz ihrer Tatortkenntnis waren beide Zeugen überrascht; sie hatten erwartet, dass man zunächst an der fraglichen Stelle vorbeifahren werde, damit L1 sich dort genauer orientieren könne. Sie hatten nicht damit gerechnet, dass der Angeklagte die Gegend bereits vor Erreichen des eigentlichen Tatortes wiedererkannte. Trotz ihres Studiums des Ermittlungsvorgangs war den Zeugen I12 und U11 im Zeitpunkt des Anhaltens auch nicht bekannt oder nicht mehr bewusst, dass gerade in dem Haus, vor dem sie nun anhielten, das Tatopfer gewohnt hatte. Der Angeklagte wurde – nachdem man ausgestiegen war – aufgefordert, sich zu orientieren. Er ging etwa 2 – 3 m vor den völlig ortsunkundigen Zeugen L18, I19 und K2 her; I12 und U11, die den Tatort kannten, hielten sich im Hintergrund und hatten keinerlei Sprechkontakt mit dem Angeklagten. L1 orientierte sich zunächst nach allen Seiten und ging die Z3straße in Richtung L37 weiter. Die Zeugen folgten ihm. Wie bereits erwähnt, schloss sich unmittelbar an das Hausgrundstück Z3straße 130 ein Waldgebiet an, das bis über den Tatort hinausreichte. An der Einmündung des ersten – in Richtung L37 gesehen – von rechts kommenden unbefestigten Waldweges, direkt jenseits der Grenze des Hausgrundstücks Z3straße 130, blieb der Angeklagte kurz stehen und schaute in den Wald hinein, betrat ihn jedoch nicht. Er ging dann auf der Z3straße weiter. An der Einmündung des knapp 100 m weiter von rechts kommenden asphaltierten Waldweges, der die Z3straße mit der V7straße verbindet, verhielt der Angeklagte ebenfalls kurz. Es war dies die Stelle, an der I30 kurz vor ihrem Tode Altpapier verbrannt hatte. Der Angeklagte ging auf dem asphaltierten Weg einige Schritte in den Wald hinein und orientierte sich in seiner Gehrichtung gesehen insbesondere nach links, also zu jenem Waldstück, in dem hinter der Schonung tatsächlich die Leiche I30 gefunden worden war. Er ging dann langsam zur Z3straße zurück und betrachtete dabei eingehend das Gelände des Segel-Clubs “O7“. Nachdem er die Straße wieder erreicht hatte, schritt er weiter in Richtung L37 und orientierte sich hierbei sorgfältig nach rechts zu jenem fraglichen Waldstück hin. Als er nach etwa 50 m in einer leichten Rechtskurve zu dem dritten - unbefestigten - Waldweg gelangte, bog er in diesen ein und blieb nach einer Strecke von 20 – 25 m vor der Absperrung für den Kraftfahrzeugverkehr stehen. Von dort schaute er längere Zeit schweigend halbrechts in das Waldstück und musterte insbesondere die zur Z3straße hin gelegene Schonung bzw. Lichtung. Endlich erklärte er den ihn begleitenden Beamten L18, I19 und K2 – I12 und U11 standen in einiger Entfernung -: „Da drin ist es gewesen!“ Auf die Frage, ob er denn noch die genaue Stelle bezeichnen könne, ging L1 zur Straße zurück und wies dann von der Fahrbahn aus mit der Hand in die Lichtung. Dabei stand er genau vor dem Schild mit der Aufschrift: “Schonung! Betreten verboten!“, das sich auch zur Tatzeit bereits dort befunden hatte. Während er mit der Hand genau auf einen größeren Strauch zeigte, der am Ende der Lichtung und am Beginn des dichteren Waldes stand, erklärte er:
„Zwischen dem Schild und dem Baum, an dem großen Strauch, der dahinter steht, da ist es gewesen.“
Auf die Frage eines der Vernehmungsbeamten, was denn dort gewesen sei, entgegnete der Angeklagte, er habe auf der Straße eine Frau getroffen, sie angesprochen, ins Gebüsch gezerrt und sie in Höhe des von der Straße aus gezeigten großen Strauches erwürgt.
„Ich habe ihr den Hals zugedrückt.“
Von der Durchführung einer Rekonstruktion des Tathergangs an Ort und Stelle wurde Abstand genommen, weil der gesamte Bereich der Lichtung und des beginnenden Waldes zu dieser Jahreszeit mannshoch mit Brennnesseln und Gesträuch bewachsen war und eine Abrodung des Geländes für unverhältnismäßig gehalten wurde. Der Zeuge EKHK G12 und sein inzwischen verstorbener Kollege KHM T37 von der Mordkommission F1 hatten von der gegenüberliegenden Straßenseite aus, aus einer Entfernung von etwa 50 m verborgen, durch Bäume bzw. Sträucher die Aktionen L1 beobachtet. Nach Abschluss der Ortsbegehung, während L1 wieder zum Dienstfahrzeug zurückkehrte, wandte der Zeuge L18 sich an seinen Kollegen G12 und erfuhr von diesem, dass die Leiche I30 tatsächlich in dem Waldstück gefunden worden war, auf das L1 von der Schranke an jenem Waldweg – diese Stelle war von der Straße aus gut einzusehen – und vom Z3ufer aus hingedeutet hatte. Der Angeklagte hatte die Anwesenheit der ihm unbekannten F1 Beamten nicht bemerkt.
Es wurden zwei Farblichtbilder von der Situation gefertigt, als der Angeklagte auf der Z3straße stand und in das Waldstück zeigte, wo er nach seinen Angaben I30 erwürgt hatte. Eine eingehende Befragung L1 zu den Einzelheiten des Tatgeschehens an Ort und Stelle unterblieb.
Am 24. Juli 1976 schilderte der Angeklagte den Vernehmungsbeamten KHM I19 und K2, die nur das wussten, was er am Vortage an Ort und Stelle erklärt hatte, bei seiner um 11:00 Uhr beginnenden Anhörung den Tathergang aus der Erinnerung wie folgt:
„Ich habe heute Morgen gefrühstückt und die Nacht geschlafen. Ich bin ausgeruht und kann daher einer Vernehmung folgen. Nach dem Frühstück habe ich mich wieder hingelegt. Geschlafen habe ich aber nicht.
Ich bin auch weiter bereit, hier bei der Kriminalpolizei Angaben über meine Straftaten zu machen. Ich weiß, dass ich zu jeder Zeit meinen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. ich will jetzt hier aussagen.
Ich habe vorgestern den Vernehmungsbeamten erklärt, dass ich in F1 auch zwei Frauen umgebracht habe. Weiterhin habe ich auch gesagt, dass ich bereit sei, die Stellen zu zeigen, wo das passiert ist. Von einer Stelle wusste ich noch, dass es in der Nähe von Wasser war.
Weil ich den Weg von alleine nicht mehr dort hinfinden würde, habe ich gesagt, dass man mich bis in die Nähe bringen soll. Dann könnte ich mich wieder an Einzelheiten erinnern und würde dann auch die Stelle wiederfinden.
Gestern Morgen sind wir dann in Richtung F1 gefahren. Als wir an einem See vorbeikamen, fiel mir eine Staumauer auf, die ich von früher her kannte. Wir sind dann die Straße an der Staumauer und an dem See vorbeigefahren. Nach der Staumauer kam mir dann auch die Straße bekannt vor, auf der wir fuhren. Als ich gesagt hatte, dass mir die Straße bekannt vorkommt, haben die Beamten das Fahrzeug angehalten, und wir sind ausgestiegen.
Frage: Was kam Dir denn noch bekannt vor?
Antwort: Mir kam bekannt vor, dass auf der linken Seite von der Straße das Wasser war und auf der rechten Seite der Wald war.
Als wir die Straße entlanggingen, kamen mir auch die Häuser bekannt vor. Ich meine die Häuser, die auf der Seite liegen, wo auch das Wasser ist. Ich hatte gemeint, dass diese Häuser zu einem Bootsverein gehören.
Frage: Woran hast Du denn die Stelle wiedererkannt, wo die Sache passiert ist?
Antwort: Als wir ausgestiegen sind und die Straße entlanggingen, führten drei Wege rechts in den Wald und auch da, wo das Bootsgelände ist. Den ersten Weg bin ich nicht reingegangen.
Frage: Warum bist du diesen Weg nicht reingegangen?
Antwort: Da ist sowieso nichts passiert. Der Weg führte schräg in den Wald und ging auch etwas hoch. Einen solchen Weg bin ich damals nicht gegangen. Der Wald stand ja hier auch bis an der Straße. Da wo das damals passiert ist, war bis zur Straße kein Wald. Es war da Gras und Sträucher und kleine Bäume. Der Wald lag dahinter. Ich weiß auch noch, dass da ein Weg in der Nähe war. Ich bin dann die Straße ein Stück weitergegangen. Es kam dann noch ein Weg. Diesen Weg bin ich ein kurzes Stück reingegangen. Ich wollte sehen, ob mir von diesem Weg aus die Stelle bekannter vorkommt. Hier war nämlich der Wald nicht mehr bis an die Straße. Es war genau wie früher. Dort waren kleinere Bäume und Sträucher und erst dahinter fing der Wald an.
Da ich die Stelle ja richtig zeigen wollte, bin ich den Weg wieder rausgegangen und die Straße weitergegangen. Dort kam danach wieder ein Weg mit einer Absperrung. Ich bin bis zu der Absperrung gegangen und habe mich dort erst einmal umgesehen. Hier ging ja auch der Wald wieder bis zur Straße.
Frage: Woran hast Du denn jetzt die Stelle wiedererkannt?
Antwort: Es war das freie Stück, wo der Wald nicht bis zur Straße geht. Auf der anderen Seite war ja auch das Haus vom Bootsverein.
Ich war mir jetzt sicher, dass in dem freien Stück die Stelle sein musste.
Ich bin dann wieder bis zur Straße gegangen und habe mir von dort nochmal das freie Stück angesehen. In dem freien Stück stand ein Schild. Links neben dem Schild stand ein Baum. Zwischen diesem Baum und dem Schild stand dahinter ein großer Strauch. Ich habe dann den Beamten gesagt, dass die Sache dort bei dem großen Strauch damals passiert ist.
Frage: Was war an dieser Stelle denn damals anders?
Antwort: Die Bäume und die Sträucher waren damals noch nicht so hoch. Es war damals alles nicht so hoch gewachsen, obwohl das freie Stück trotzdem dicht bewachsen war. Es war damals aber auch mit Gras, Brennnesseln und Sträuchern bewachsen.
Frage: Was ist denn damals dort passiert?
Antwort: Da habe ich damals eine Frau umgebracht.
Frage: Welche Frau?
Antwort: Die Frau war schon älter.
Frage: Wie alt meinst Du denn?
Antwort: Ich habe sie über 40 Jahre alt geschätzt.
Frage: Wie hast du sie denn umgebracht?
Antwort: Ich habe der Frau den Hals mit beiden Händen zugedrückt.
Frage: Weißt Du denn noch, wann das war?
Antwort: Es war im Sommer. Es war noch warm.
Frage: War es hell oder dunkel?
Antwort: Es war schon dunkel. Ich meine, dass man aber trotzdem noch sehen konnte.
Frage: Kannst Du denn noch sagen, wie spät es war, denn im Sommer ist es doch länger hell?
Antwort: Das kann ich nicht mehr sagen. Ich weiß nur noch, dass es dunkel war.
Frage: Kannst Du denn noch erzählen, wie das damals passiert ist?
Antwort: Ja.
(An dieser Stelle wurde die Vernehmung um 12:25 Uhr unterbrochen. Der Angeklagte nahm sein Mittagessen ein. Die Vernehmung wurde um 13:00 Uhr fortgesetzt.)
Frage: Wie bist Du mit der Frau zusammengetroffen?
Antwort: Ich bin unten vom See gekommen und wollte nach Hause. Als ich um die Kurve kam, stand die Frau, die ich umgebracht habe, etwa an der Stelle, wo ich sie ins Gebüsch gezerrt habe. Sie stand auf der gleichen Seite, von der ich gekommen war. Es war die linke Straßenseite, wenn man vom See kommt.
Frage: Was hast Du dann mit der Frau gemacht?
Antwort: Ich habe sie angesprochen, als ich bei ihr war. Ich habe sie gefragt, ob sie mit ins Gebüsch gehen würde. Ich habe dann die Hand wie auch sonst immer über ihre Schulter gelegt.
Frage: Hat die Frau sich denn nicht gewehrt? So wie Du das erzählst, ist die Frau ja freiwillig mitgegangen. Wir glauben nicht, dass eine ältere Frau einfach mitgeht, wenn ein Mann sie anspricht?
Antwort: Was ich gerade erzählt habe, ist nicht ganz richtig. Die Frau hat sich gewehrt. Ich will jetzt richtig erzählen, wie die Sache passiert ist.
Als ich in die Kurve kam, stand die Frau an der Straßenseite, wie ich es vorhin erzählt habe. Ich ging auf sie zu. Sie hat mich zuerst gar nicht gesehen, weil sie nämlich in die andere Richtung sah.
Frage: Wie ist es dann weitergegangen?
Antwort: Ich bin schon bei ihr gewesen, als die Frau mich gesehen hat. In diesem Moment habe ich sie angesprochen und wohl zu ihr gesagt, dass sie mit ins Gebüsch kommen solle. Ich wollte die Frau “poppen“.
Frage: Warum wolltest Du denn die Frau poppen?
Antwort: Als ich aus der Kurve kam und die Frau sah, hatte ich wieder das komische Gefühl, wie bei den anderen auch. Als ich vor der Frau stand und sie angesprochen habe, habe ich erst gesehen, dass es eine ältere Frau war. Da ich ja jetzt unbedingt poppen wollte, war mir das egal. Die Frau wollte aber nicht, sie hat auch noch etwas gesagt, was ich nicht mehr weiß.
Frage: Was hast Du denn gemacht, als Du die Frau jetzt angesprochen hast?
Antwort: Weil die Frau nicht wollte, habe ich sie dann einfach gepackt.
Frage: Wie hast Du sie denn gepackt?
Antwort: Ich habe den Beamten jetzt gezeigt, wie ich es gemacht habe. Das ist auch fotografiert worden. Ich habe der Frau damals mit meinem rechten Arm von vorne um den Hals gefasst, wobei wir uns angesehen haben. Mit meiner linken Hand habe ich ihr dann den rechten Arm festgehalten. In dieser Stellung habe ich die Frau dann ins Gebüsch gezogen. Ich ging dabei vorwärts, während die Frau mit ihrem Rücken zum Gebüsch hinzeigte. Ich habe die Frau dann so richtig ins Gebüsch gezogen.
Frage: Wie weit hast Du denn die Frau ins Gebüsch gezogen?
Antwort: Bis etwa zu der Stelle, wo der Wald hinter dem Gebüsch anfing. Ich meine, dass ich diese Stelle gestern gezeigt habe.
Frage: Hat die Frau sich denn nicht gewehrt, als Du sie ins Gebüsch gezogen hast?
Antwort: Ja, aber ich hatte sie fest in diesem Griff. Sie hat mit der anderen Hand um sich geschlagen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe die Frau auf die Erde gelegt. Als die Frau auf der Erde lag, habe ich mit beiden Händen ihren Hals zugedrückt.
Frage: Wie hast Du die Frau auf die Erde gelegt?
Antwort: Die Frau lag auf dem Rücken, als ich sie hingelegt habe.
Frage: Wo warst Du denn, als Du sie gewürgt hast?
Antwort: Mit meinen Knien war ich links und rechts neben ihrem Oberkörper. Mit meinem Hintern war ich über ihrer Brust. Ich habe aber nicht auf ihr gesessen. So habe ich dann ihren Hals zugedrückt. Über die Frau bin ich gegangen, als ich sie hingelegt habe. So konnte sie nicht weg und sich auch nicht wehren.
Frage: Wenn die Frau sich nicht wehren konnte, hat sie denn geschrien?
Antwort: Nein, ich meine nicht. Ich habe ihr ja direkt den Hals zugedrückt, als ich über ihr war. Ich habe ihr solange den Hals zugedrückt, bis sie sich nicht mehr bewegt hat.
Frage: Wann bist Du denn auf den Gedanken gekommen, die Frau umzubringen?
Antwort: Als ich die Frau in das Gebüsch gezogen habe, kam mir der Gedanke, die Frau umzubringen.
Frage: Warum wolltest Du sie denn jetzt umbringen?
Antwort: Die Frau hat sich ja so gewehrt, und ich wollte sie ja “poppen“.
Frage: Wenn Du die Frau doch vorher umbringst, dann ist sie ja tot, wenn Du sie “poppst“. War Dir das egal?
Antwort: Egal war mir das nicht. Die Frau hat sich so gewehrt und ich hatte das komische Gefühl. Ich musste sie aber “poppen“. Ich hätte sie ja nicht “poppen“ können, wenn sie sich so gewehrt hätte.
Frage: Was hast Du denn gemacht, nachdem die Frau tot war?
Antwort: Ich habe die Frau ausgezogen.
Frage: Was hast Du ausgezogen?
Antwort: Ich habe unten alles ausgezogen, oben aber nicht.
Frage: Weißt Du noch, was Du ausgezogen hast?
Antwort: Ich weiß nicht mehr, was ich genau ausgezogen habe. Ich weiß noch, dass ich die Unterhose, den Hüfthalter und noch was ausgezogen habe. Ich weiß aber nicht mehr, was das war.
Frage: Wo hast Du denn die Sachen hingelegt?
Antwort: Ich habe sie danebengelegt, wo die Frau lag.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe meine Hose vorne aufgemacht und meinen steifen Schwanz herausgeholt. Ich meine noch, dass die Beine schon etwas breit waren und ich habe mich auf die Frau gelegt und meinen Schwanz bei ihr ins Geschlechtsteil reingesteckt. Ich war aber nicht lange drin, als es bei mir wieder kam.
Frage: Bisher hast Du bei den anderen Sachen immer gesagt, dass Dir vorher schon einer abgegangen ist, wenn Du Deinen Schwanz in das Geschlechtsteil stecken wolltest. War das denn bei dieser Frau zum ersten Mal, dass Du Deinen Schwanz in ein Geschlechtsteil stecken konntest?
Antwort: Ja.
Frage: Was hast Du denn gemacht, als es bei Dir gekommen war?
Antwort: Ich bin aufgestanden. Ich wollte jetzt sehen, wie es bei der Frau da unten aussieht.
Frage: Warum wolltest Du Dir das denn jetzt ansehen?
Antwort: Ich wollte das deshalb sehen, weil ich ja unten reingekommen bin. Ich habe ja auch alles bei ihr reingespritzt.
Frage: Konntest Du denn das sehen? Du hattest doch gesagt, dass es dunkel war?
Antwort: Nein, es war dunkel. Ich habe meine Streichhölzer aus meiner Tasche geholt und angesteckt.
Frage: Weißt Du noch, wieviel Streichhölzer Du angesteckt hast?
Antwort: Nein. Es waren aber mehrere.
Frage: Warum hast Du denn mehrere Streichhölzer angesteckt?
Antwort: Beim ersten Streichholz konnte ich nicht viel sehen und musste näher rangehen.
Frage: Was war denn da noch?
Antwort: Ich bin ganz nahe drangegangen und habe ihr dabei ein paar Haare verbrannt. Ich weiß noch, dass es ein bisschen gestunken hat, als die Haare brannten.
Frage: Was hast Du denn noch gemacht?
Antwort: Ich habe ihr Geschlechtsteil mit den Fingern auseinander-gezogen.
Frage: Was war weiter?
Antwort: Ich bin dann aufgestanden und wieder zur Straße gegangen. Vorher hatte ich an meiner Hose Dreck gefühlt.
Frage: Wo war der Dreck?
Antwort: An den Knien und an der Seite von der Hose.
Frage: Hast Du den Dreck drangelassen?
Antwort: Nein, den habe ich doch mit der Unterhose von der Frau abgewischt.
Frage: Wo hast Du das denn gemacht?
Antwort: Auf dem Weg zur Straße. Ich hatte vorher die Unterhose hochgenommen und auf dem Weg zur Straße meine Hose damit abgeputzt. Ich habe die Unterhose dann auch an der Seite an der Straße weggeworfen.
Frage: Wie bist Du denn da weggekommen?
Antwort: Ich meine, dass ich die Straße in Richtung Staudamm weitergegangen bin. Ich bin da runtergegangen, wo wir gestern hergekommen sind. Ich bin dann mit dem Bus nach F1 reingefahren und dort umgestiegen. Ich bin bis zum Hauptbahnhof gefahren und mit dem Zug nach E1 gekommen. So bin ich auch zuerst hingefahren.
Frage: Was hast Du denn in F1 gemacht?
Antwort: Ich bin erst mittags zu dem See gefahren und dann dort spazieren gegangen.
Frage: Kannst Du Dich noch an weitere Sachen erinnern, die an der Stelle passiert sind?
Antwort: Nein, mehr weiß ich wirklich nicht.
Frage: Achim, ist das alles so richtig, wie Du es jetzt erzählt hast?
Antwort: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt.
Mir wird jetzt gesagt, dass die Vernehmung unterbrochen wird. Ich habe die Wahrheit gesagt. Mir ist diese Sache recht gut wieder eingefallen, nachdem ich die Stelle wiedergefunden hatte. Ich konnte auch heute gut darüber erzählen. Ich habe keine Beanstandungen. Es ist alles richtig aufgeschrieben worden. Ich habe während der Vernehmung gegessen, meine Zigaretten geraucht und eine Tasse Kaffee getrunken, weil ich diese gerne trinken wollte.-
Geschlossen: Ende 14:16 Uhr … -I19- -K2-
selbst von 14:16 Uhr bis 14:54 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben, L1.“
Mit dem Vernehmungsbeamten I19 ist die Vernehmungsniederschrift vom 24. Juli 1976 eingehend und in allen Details erörtert worden. Der Zeuge hat in einer längeren umfänglichen Aussage detailreich, nachvollziehbar und lebensnah die Angaben wiedergegeben, die der Angeklagte ihm und seinem Kollegen K2 gegenüber gemacht hat. Der Zeuge hat überdies bekundet, L1 habe bei der Vernehmung einen frischen und aufgeschlossenen Eindruck gemacht, er habe gelöst und gesprächig gewirkt. Entsprechend seinem zielbewussten und sicheren Verhalten am Tatort, das auch KHM K2 an Ort und Stelle hervorgehoben hat, habe er bei seiner Vernehmung auf der Dienststelle den Sachverhalt in allen wesentlichen Einzelheiten flüssig und zusammenhängend dargestellt.
Bemerkenswert sei dabei vor allem gewesen, dass er des Öfteren auf eine gestellte Frage längere, erklärende, schlüssig und stimmig erscheinende Antworten gegeben habe. Er – I19 – habe den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte sich gut an die Tat habe erinnern können und ganz offensichtlich bemüht gewesen sei, den Geschehenshergang so präzise wie möglich zu schildern und alles zu erzählen, was er sich noch erinnerte. Der Zeuge hat schließlich in der Hauptverhandlung hervorgehoben, dass ihm wie auch K2 – was dieser bestätigt hat – die Tatausführung weder aus Hinweisen von E1 oder F1 Kollegen noch aus den alten “Tatakten“ selbst bekannt gewesen sei. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt – weder vor noch nach der Vernehmung des Angeklagten – Einblick in jene Ermittlungsvorgänge genommen. Man habe sich darauf beschränkt, das niederzuschreiben, was L1 bei der Vernehmung von sich aus dargelegt habe. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, dem Angeklagten – etwa an Hand des Tatortbefundes oder des Obduktionsergebnisses – Vorhalte zu machen, da ihnen die Befunde nicht bekannt gewesen seien. Spontan aus der eigenen Erinnerung und ohne jeden diesbezüglichen Vorbehalt habe der Angeklagte insbesondere geschildert, dass er das Opfer diesmal in anderer Weise ergriffen und ins Gebüsch gezerrt habe, als in den übrigen Fällen. Die davon auf der Dienststelle gefertigten Lichtbilder entsprechen den von I19 wiedergegebenen Angaben des Angeklagten, der insoweit dargelegt hat, er habe die Frau mit dem rechten Arm von vorne um den Hals gepackt, so dass sie sich angesehen hätten, mit der linken Hand ihren rechten Arm festgehalten und sie dann so ins Gebüsch gezerrt, wobei der vorwärtsgegangen und das Opfer mit dem Rücken zum Gebüsch hin in das Waldstück geschleift worden sei.
Die Schwurgerichtskammer hat die Bekundungen des Zeugen I19 zum Verhalten des Angeklagten bei seinen Vernehmungen zum Fall “I30“ und zum Inhalt seiner Einlassung sorgfältig geprüft. Sie bieten weder von der Sache her noch aus anderen Gründen Anlass zu irgendwelchen Zweifeln. Hinzukommt, dass sich die Schwurgerichtskammer gerade in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten L1 vielfach von der besonderen Sorgfalt und großen Erfahrungen des Beamten I19 wie auch seines Kollegen K2 auf dem Gebiet der Vernehmung von Beschuldigten zu überzeugen vermochte. Im Übrigen entsprechen die Angaben des Zeugen I19 den Bekundungen des Kommissionsleiters L18 hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten am Tatort bzw. werden von dessen Aussagen widerspruchsfrei ergänzt. Da sowohl I19 wie auch K2 im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit bei der Aufklärung so lange zurückliegender Taten und mit Rücksicht auf die Eigenart der Persönlichkeit des Angeklagten von der Richtigkeit der Weisung L18 überzeugt war, dass alle Fragen und Vorhalte an Hand der früheren Ermittlungsvorgänge vermieden werden sollten, an denen der Angeklagte sich sachlich hätte orientieren bzw. an denen er seine eigenen Einlassung hätte ausrichten können, schließt die Kammer aus, dass die genannten Vernehmungsbeamten zu irgendeinem Zeitpunkt Einblick in die früheren Ermittlungsvorgänge genommen und diese bei der Vernehmung des Angeklagten verwertet hätten. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Mitglieder des “Vorcheck-Teams“ – die Zeugen I12 und U11 – die gleichfalls die erwähnte Anweisung des Kommissionsleiters für erforderlich hielten, den Kollegen I19 und K2 keinerlei sachlichen Hinweis aus den Ursprungsakten gegeben haben. Für das Gegenteil lässt die oben im einzelnen wiedergegebene Vernehmungsniederschrift vom 24. Juli 1976 nicht den mindesten Anhalt erkennen.
Weder von ihrer Entstehungsgeschichte her noch nach ihrem sachlichen Inhalt bietet die Einlassung des Angeklagten zum Fall “I30“ irgendeinen begründeten Anlass, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Der “Einstieg“ in den Fall ist oben dargelegt. Ausgangspunkt waren die Äußerungen des Angeklagten in anderen Vernehmungen, es sei auch etwas an einem “Wasser“ passiert, und er habe noch zwei Frauen umgebracht. Ferner war der Fall “I30“ als ungeklärtes Tötungsdelikt in der der Mordkommission E1 zur Verfügung stehenden Liste des Landeskriminalamts E14 verzeichnet. Zwar hat sich der Zeuge EKHK L18 daraufhin mit seinem Kollegen G12 in F1 in Verbindung gesetzt, weil er abklären wollte, ob sich am C36see – einem von E1 nicht weit abgelegenen “Wasser“ – ein ungeklärtes Tötungsdelikt ereignet hatte. Der entsprechende Vermerk in der Liste des Landeskriminalamts E14 unter Nr. 26/1969 lautet lediglich:
Tatzeit: 12.-13.07.1969 Tatort: F1-X17 Straftat: Sexualmord z. N. I30, 00.00.1908 N24 Dienststelle: KP F1, 1. K. 6456/II/69
enthielt mithin keinen Hinweis auf den Tatort unmittelbar am Südufer des C36sees. Im Hinblick darauf sah sich der Zeuge L18 zu Recht veranlasst, die Ermittlungen auch auf diesen Fall auszudehnen. Es schadet auch nicht, dass die bei der Kripo F1 verfügbaren Durchschriften des Ermittlungsvorgangs 29 b Js 739/69 Staatsanwaltschaft F1 von dem Zeugen I19 als Mitglied des sogenannten “Vorcheck-Teams“ bereits am 21. Juli 1976 beschafft wurden, mithin der E1 Mordkommission vorlagen, noch bevor dort der Fall “I30“ gezielt zur Sprache kam. Die Beschaffung dieser Ermittlungsunterlagen sowie die Tatsache, dass sich die Mitglieder des “Vorcheck-Teams“ an Hand dieser Unterlagen orts- und sachkundig machten, lässt die Entstehung der Einlassung des Angeklagten schon deshalb nicht “verdächtig“, d. h. entsprechend beeinflusst erscheinen, weil die Vernehmungsbeamten I19 und K2 entsprechend der strikten Anweisung des Kommissionsleiters von ihren Kollegen vom “Vorcheck-Team“ nicht im Mindesten über das Ergebnis der Vorermittlungen informiert wurden. Der Zeuge EKHK L18 hat aus diesem Grunde sogar für seine eigene Person davon Abstand genommen, vor der Ausführung des Angeklagten zum C36see und seiner Vernehmung die früheren Ermittlungsunterlagen einzusehen, um nicht Gefahr zu laufen, angesichts des von ihm selbst erkannten erhöhten Risikos des “Hineinfragens“ durch entsprechende Vorhalte – wenn auch unbeabsichtigt – dem Angeklagten irgendwelche sachlichen Hinweise oder Vorgaben zu liefern, an denen dieser sich bei seiner Einlassung hätte ausrichten, orientieren oder von denen er sich hätte beeinflussen lassen können. Vielmehr kam es allen Beamten der E1 Mordkommission darauf an, eine spontane Tatschilderung aus der Erinnerung L1 zu erhalten, sie mit den vorhandenen objektiven Befunden zu vergleichen und so auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Weder Art und Weise noch Ergebnis der Ortsbegehung am 23. Juli 1976 und der am folgenden Tage durchgeführten umfassenden Vernehmung lassen auch nur im Mindesten den Verdacht aufkommen, L1 habe nicht völlig unabhängig und aus sich heraus, sondern auf Anweisung hin agiert und ausgesagt. Wesentlich ist insoweit insbesondere, dass L1 spontan aus dem Gedächtnis geschildert hat, er habe das Opfer in diesem Falle anders ergriffen als sonst und sie rücklings ins Gebüsch geschleift, wobei beide sich einander angesehen hätten.
Inhaltlich findet die Einlassung L1 überzeugende Bestätigung durch zahlreiche objektive Befunde hinsichtlich der Tatzeit, des Tatortes und seiner Umgebung und der Spuren an und in der Nähe der Leiche.
Die Feststellungen zu jenen objektiven Befunden und Spurenmerkmalen hat die Kammer getroffen auf Grund der übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der im Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 1980 am Tat- bzw. Fundort der Leiche I30 vernommenen Zeugen J3, PHM N15, PHM H19, KHM Q14, KHM I32, EKHK G12, KHK M22, KHM i. R. V9 und KHM i. R. C28. Von den vorgenannten Beamten haben die Zeugen N15 und H19 anhand der Hinweise der Zeugin J3 die Leiche I30 in jenem Waldstück gefunden und die Fundstelle abgesichert. Die übrigen Zeugen haben unmittelbar nach dem Fund der Leiche die Ermittlungen am Tatort aufgenommen, und zwar die Zeugen Q14 und I32 als Mitglieder der Kriminalwache, der Zeuge M22 als Beamter des Erkennungsdienstes und die übrigen Beamten als Mitglieder der zur Bearbeitung des Falles zuständigen F1 Mordkommission. Sie haben ihre Angaben an Ort und Stelle entsprechend den in dem Ermittlungsvorgang 29 b Js 739/69 Staatsanwaltschaft F1 niedergelegten Vermerken und Berichten gemacht, die Kammer unmittelbar an die Fundstelle geführt und dort ihre Befunde im Einzelnen erläutert. Ferner sind in diesem Zusammenhang die seinerzeit von der Leiche, den sichergestellten Spuren und dem Fundort gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Sie entsprachen den Angaben der Zeugen hierzu. Es bestand nicht im Mindesten Veranlassung, die Richtigkeit der Befunderhebungen unmittelbar nach dem Leichenfund in Zweifel zu ziehen.
Im Einzelnen ergeben sich hiernach zahlreiche Übereinstimmungen mit den subjektiven Aussagemerkmalen der Einlassung des Angeklagten. Als zutreffend erweist sich zunächst die Angabe des Angeklagten, er habe die Frau in der Nähe eines Wassers – nämlich des C36sees in F1-X17 – getötet. Unmittelbar links neben der Z3straße in Richtung L37 gesehen grenzt das Gelände an den C36see. Der Tatort liegt auch – aus Richtung F1-X17 gesehen – hinter der Staumauer, d. h. ein Stück weiter in Richtung L37 gesehen. Richtig ist ferner die Zeitangabe des Angeklagten. I30 ist im Sommer getötet worden. Die vernommenen Kriminalbeamten der F1 Mordkommission, aber auch die Zeugen J3, C41 und L40 haben darauf hingewiesen, dass warme Witterung geherrscht habe. Der Angeklagte hat weiter angegeben, es sei schon dunkel gewesen, er habe aber trotzdem sehen können. Dieser Einlassungsteil ist dadurch erklärlich, dass das dem Tatort genau gegenüberliegende Gelände des Segel-Clubs “O7“ hell erleuchtet war, weil dort in jener Nacht ein Sommerfest gefeiert wurde. Außerdem war an der Einmündung des asphaltierten Waldweges in die Z3straße eine Neonleuchte angebracht, die damals brannte und jedenfalls den Einmündungsbereich ausleuchtete. Diese Beleuchtungsquellen erklären hinreichend den Hinweis des Angeklagten, er habe trotzdem sehen können, der allerdings nicht dahin zu verstehen ist, dass auch der eigentliche Tatort so ausgeleuchtet gewesen sei, dass man von der Straße aus eine Einsichtmöglichkeit gehabt habe. Vielmehr bezieht sich die Angabe des Angeklagten zweifelsfrei auf seine Beobachtung der Lichtverhältnisse vor dem Verschleppen des Tatopfers in das Gebüsch. L1 hat ferner das Alter des Tatopfers in etwa zutreffend eingeschätzt. I30 war zur Tatzeit nahezu 61 Jahre alt - der Angeklagte hat ihr Alter auf über 40 Jahre eingeschätzt -. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass immerhin nicht volles Tageslicht herrschte, welches L1 angesichts seiner guten Beobachtungsgabe nach Überzeugung der Kammer sicherlich zu einer genaueren Einschätzung näher dem tatsächlichen Lebensalter des Opfers befähigt hätte.
Die Angabe des Angeklagten, die Frau habe an der aus seiner Gehrichtung gesehen linken Straßenseite gestanden und ihm den Rücken zugedreht, ist mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass I30 zuvor an jener Einmündung des asphaltierten Waldweges in die Z3straße Altpapier verbrannt hatte und danach offensichtlich noch ein Stück die Straße weiter bis unmittelbar vor jene Lichtung gegangen war, wo der Angeklagte sie ergriff. Dass sie ihm den Rücken zukehrte, findet zwanglos eine Erklärung dahin, dass sie offensichtlich zu diesem Zeitpunkt allmählich wieder zu der Stelle, wo sie das Altpapier verbrannte oder verbrannt hatte, und damit in Richtung ihrer Wohnung zurückkehren wollte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe I30 selbst vorwärtsgehend und diese mit dem Rücken zum Gebüsch in das Waldstück geschleift, findet Bestätigung durch die Bekundungen der Tatortzeugen, die Böschung des Grabens unmittelbar neben der Fahrbahn der Z3straße sei in einer Breite von etwa 2 m niedergetrampelt gewesen und von hier aus habe ein Trampelpfad mit deutlich sichtbaren Fußspuren bzw. eine Schleifspur von 60 cm bis zu 1,20 m Breite bis unmittelbar zu der in Rückenlage aufgefundenen Leiche geführt. Auch letzteres entspricht den Angaben des Angeklagten, er habe das Opfer auf den Rücken geworfen, dann erwürgt, und die beschriebenen sexuellen Manipulationen an dem rücklings auf dem Boden liegenden Opfer vorgenommen. Objektiv bestätigt durch den Tatbefund wird weiterhin die Einlassung des Angeklagten, er habe der Frau, nachdem er sie erwürgt habe, unten alles ausgezogen, insbesondere die Unterhose, den Hüfthalter und “sonst noch etwas“. Er habe diese Sachen danebengelegt, wo die Frau gelegen habe. Dem entsprechen die Feststellungen der Tatortbeamten, die neben der Leiche u. a. einen grünen Wollrock, eine bunte Vorbindeschürze, eine weiße Leibbinde, einen weißen gefütterten Unterrock, zwei ineinandersteckende Wollschlüpfer in grüner und grauer Farbe sowie einen verwaschenen rosa Hüfthalter fanden. Dass der Angeklagte die Anzahl der Kleidungsstücke, die er seinem Opfer vom Leibe gerissen hat, nicht mehr abschließend und vollständig aufzuzählen vermochte, lässt sich zwanglos durch die zur Tatzeit am Tatort herrschende Dunkelheit und den erheblichen zeitlichen Abstand erklären. Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung vom 24. Juli 1976 im Einzelnen beschrieben, wie er sich während des Würgevorgangs über das Opfer gekniet habe. Auch dem entspricht der Tatortbefund. Es fand sich nämlich 70 cm im rechen Winkel von der Zehenspitze des rechten Fußes der Leiche entfernt im weichen Erdreich ein faustgroßer Eindruck von etwa 8 x 10 cm Größe und 8 cm Tiefe und 20 cm rechts davon zwei weitere etwa 6 cm große bis zu 4 cm tiefe Eindrücke, die nicht Fußspuren sondern Knieabdrücke waren. Überdies war zwischen der Fußspitze des rechten Beines des Opfers und dem erstgenannten faustgroßen Eindruck ein Fußeindruck erkennbar, der etwa 28 cm lang und am Absatz 8.5 cm breit war. Die Fußspitze dieses Eindrucks zeigte in Richtung des Kopfes des Opfers. Dies alles entspricht der Darstellung des Angeklagten, er habe beim Würgevorgang mit beiden Knien links und rechts der Frau gekniet. Bestätigt wird auch die weitere Angabe des Angeklagten, er habe nach Einführung seines Gliedes in die Scheide des Opfers ejakuliert. Der Sachverständige D6, der die Leiche I30 obduziert hat, hat in seinen weiteren Untersuchungen im Scheidenabstrich zahlreiche Spermatozoen eines Spurenlegers der Blutgruppe 0 oder Nichtausscheiders festgestellt. Dieses Gutachten des inzwischen verstorbenen Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung gemäß §§ 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesen und nach kritischer Prüfung den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Es fand sich keine Veranlassung, den Befund D6 etwa wegen wissenschaftlich nicht anerkannter Untersuchungsmethoden oder sonstiger Untersuchungsfehler in Zweifel zu ziehen. Auch das gleichfalls verlesene Ergebnis der Obduktion der Leiche I30 durch den vorgenannten verstorbenen Gutachter stimmt mit der vom Angeklagten geschilderten Tötungsart überein. L1 hat angegeben, er habe dem unter ihm auf dem Rücken liegenden Opfer mit beiden Händen so lange und so kräftig den Hals zugedrückt, bis es sich nicht mehr bewegt habe. D6 hat in seinem Obduktionsgutachten ausgeführt, am Hals der Leiche seien mehrere oberflächliche Hautverletzungen sowie eine Rötung im Kehlkopfbereich auf einer Fläche von 6 x 7 cm sichtbar gewesen; es hätten sich starke Unterhaut- und Muskelblutungen im Hals neben beiden Kehlkopfhörnern bis ins Gewebe des Brustbereichs hinein gefunden. Die rechte Seite bzw. Hälfte des Zungenbeins sei gebrochen gewesen; die Lungen seien erheblich gebläht gewesen; in den inneren Organen habe sich ein vermehrter Blutinhalt befunden; die Blutgefäße des Gehirns seien gestaut gewesen. I30 sei infolge Erstickens, und zwar höchstwahrscheinlich durch Erwürgen, und möglicherweise durch zusätzliches Erdrosseln getötet worden. Eine Abweichung ergibt sich lediglich insoweit, als der Sachverständige auch von einem Erdrosseln gesprochen hat, während L1 von einem solchen Tatakt nichts erwähnte. Die Kammer vermag dieser Unstimmigkeit jedoch keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, zumal der Sachverständige lediglich die Möglichkeit eines zusätzlichen Erdrosselns angedeutet hat. Der Angeklagte hat weiterhin erklärt, er habe nachdem ihm erstmals in seinem Leben der vollendete Koitus mit Samenerguss in die Scheide des Opfers gelungen sei, danach mehrere Streichhölzer angezündet, um in die Scheide des Tatopfers hineinzusehen; er sei mit einem Streichholz so nahe an die Scheide herangegangen dass dabei einige Schamhaare angebrannt bzw. verbrannt seien, und er erinnere sich genau, dass es deshalb ein bisschen “gestunken“ habe. Dies wird bestätigt durch den Befund an der Leiche. Die Tatortbeamten haben zunächst zwei bis zur Hälfte abgebrannte Streichhölzer und später noch ein weiteres zwischen den auseinandergespreizten Oberschenkeln des Tatopfers gefunden und sichergestellt. Sie haben ferner festgestellt, dass die Schamhaare des Opfers über der Scheide angesengt waren. Die Übereinstimmung des subjektiven Aussagemerkmals in der Einlassung des Angeklagten mit dem objektiven Tatbefund gerade in diesem einzigartigen charakteristischen Detail erachtet die Kammer als besonders beweiskräftig. Der Angeklagte hat weiter angegeben, er habe sodann das Geschlechtsteil des Opfers mit den Fingern auseinandergezogen, um in die Scheide hineinsehen zu können. Der verstorbene Obduzent D6 hat in seinem in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen Gutachten ausgeführt, am unteren Rande des Scheideneingangs habe sich ein Schleimhauteinriss gefunden. In seinem ebenfalls verlesenen Ergebnis der zusätzlich vorgenommenen feingeweblichen Untersuchungen hat er hierzu ergänzend ausgeführt, die Rissstelle habe frische Blutaustritte in das Weichteilgewebe gezeigt. Die von dem Obduzenten somit festgestellte äußere Verletzung des Geschlechtsorgans der Verstorbenen ist unschwer durch die penetrierende Manipulation des Angeklagten zu erklären, sei es dadurch, dass der Angeklagte die Schamlippen so weit auseinandergerissen hat, dass es zu jenem Schleimhauteinriss kam, sei es dadurch, dass er mit den Fingernägeln an die Scheidenschleimhaut gelangt ist und sie dabei in der geschehenen Weise verletzt hat. Schließlich enthält die Einlassung des Angeklagten ein weiteres wesentliches, geradezu einzigartiges Detail, das durch den objektiven Spurenbefund bestätigt wird. Der Angeklagte hat angegeben, er habe mit der ausgezogenen Unterhose des Tatopfers Dreck von den Knien und von den Seiten seiner Hose abgewischt, und zwar auf dem Rückweg zur Straße; er habe die Unterhose, die er zu der Reinigung benutzt habe, dann an der Seite der Straße weggeworfen. Die Tatortbeamten fanden am Rande des Grabens neben dem Fahrbahnrand und an dem zur Leiche führenden Trampelpfad zwei ineinandersteckende Damenschlüpfer, und zwar einen äußeren blauen, der stark verschmutzt war, sowie einen darin steckenden inneren weißen, der sauber und unversehrt war. Auch in dieser Übereinstimmung zwischen subjektivem Aussagemerkmal und objektivem Tatbefund sieht die Kammer ein beweiskräftiges Argument für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte lediglich von einer Unterhose sprach. Es ist unschwer nachvollziehbar, dass er in der Erregung und bei der herrschenden Dunkelheit nicht erkannte, dass I30 insgesamt vier Schlüpfer trug und dass es zwei ineinandersteckende Schlüpfer waren, mit denen er seine Kleidung säuberte.
Der Sachverständige B11, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des Klinikums der Universität F1, hat in der Hauptverhandlung ein Gutachten zu der Frage erstattet, ob der von dem D6 erhobenen Obduktionsbefund an Hand des Tatgeständnisses des Angeklagten stimmig und schlüssig erklärt werden könne. Dieser den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer seit vielen Jahren als Rechtsmediziner von höchster wissenschaftlicher Qualifikation bekannte Sachverständige ist zu der Schlussfolgerung gekommen, das Ergebnis der inneren und äußeren Besichtigung der Leiche I30 lasse sich im Ergebnis mit den tatrelevanten Angaben des Angeklagten in Einklang bringen.
Im Einzelnen hat B11 ausgeführt, es sei zwar ungewöhnlich, dass bei der Tötung durch Erwürgen das Gesicht nicht geschwollen und nicht bläulich verfärbt sei, dass sich weiter weder in der Gesichtshaut noch in der Bindehaut der Augen noch in der Schleimhaut von Gaumen, Rachen, Kehldeckel und Kehlkopf und auch nicht am Grunde der Kopfschwarte und unter der Muskelhaut der Schläfenmusekeln Stauungsblutungen gefunden hätten. Derartige Stauungs-blutungen seien darauf zurückzuführen, dass beim Würgen in der Regel der Würgegriff primär nicht so fest sitze, dass gleichzeitig die Blutzufuhr zum Kopf und der Blutabfluss aus dem Kopfbereich unterbrochen werde. Die Gefäße, die das Blut aus dem Kopf ableiteten und in denen das Blut unter niedrigerem Druck fließe, würden eher komprimiert als die Schlagadern, die dem Kopfbereich Blut unter höherem Druck zuführten. Wenn nun beim Würgen die Blutadern zuerst komprimiert würden, die Halsschlagadern aber noch durchgängig blieben, so gelange weiterhin Blut in den Kopfbereich hinein, aber nicht mehr heraus. Die Gesichtshaut schwelle an, der nicht mit Sauerstoff beladene Blutfarbstoff schimmere bläulich durch, und wenn die Stauung eine Zeitlang bestehen bleibe, werde die Wand der feinen Gefäße auch für rote Blutkörperchen durchgängig, so dass es zu Stauungsblutungen komme. Dies sei der Regelfall. Gleichwohl finde sich eine Erklärung dafür, dass ein derartiger Befund vorliegend nicht erhoben worden sei. Es komme – wenn auch seltener – durchaus vor, dass bei der Tötung durch Erwürgen die erwähnten Stauungsblutungen nicht entstünden. Dies sei der Fall, wenn durch den ersten festen Würgegriff gleichzeitig Blut- und Schlagadern komprimiert würden, so dass weder Blut in den Kopfbereich hinein noch heraus fließen könne. Eine solche Situation sei offensichtlich bei der Tat zum Nachteil der Witwe I30 gegeben und mit dem Hinweis des Angeklagten in seiner Vernehmung, er habe der Frau den Hals mit beiden Händen zugedrückt, vereinbar und erklärlich. Hingegen sei ein plötzlicher Herztod bei einem festen Griff an den Hals als Ursache des Fehlens der Stauungsblutungen bei der Leiche I30 nicht anzunehmen, da es eine Zeitlang dauere, bis in den Halsweichteilen Blutungen des in dem Obduktionsprotokoll beschriebenen Ausmaßes entstünden. Auch bei einem reflektorischen Tod, ausgelöst durch den Kehlkopfreiz oder durch den Reiz des sogenannten Karotis-Sinus, einer den Blutdruck und die Schlagfolge des Herzens regulierende Ansammlung von Zellen an der Teilungsstelle der Halsschlagadern in die Kopfschlagadern, fänden sich keinerlei Blutungen in den Halsweichteilen. Deshalb müsse diese Möglichkeit hier ebenfalls ausgeschieden werden.
Die Blutung in Höhe der zweiten Rippe rechts, nahe dem Brustbein und die am Bogen der 8. Rippe links gefundene Blutung könnten zwanglos und rechtsmedizinisch unbedenklich durch die Einwirkung der Knie entstanden sein, als der Angeklagte die am Boden liegende Frau gewürgt habe.
Angesengte oder versengte Schamhaare seien im Obduktionsprotokoll nicht beschrieben, hingegen von den Tatortbeamten bei der Untersuchung der Leiche an Ort und Stelle festgestellt worden. Es sei aber möglich und sogar auch wahrscheinlich, dass der Obduzent dies infolge der natürlichen Kräuselung der Schamhaare und der Anhaftungen aus dem Erdreich bzw. aus dem pflanzlichen Bodenbewuchs an der Fundstelle übersehen habe. Dafür spreche, dass das Obduktionsgutachten den Hinweis enthalte, die Schambehaarung sei mit Resten von Erdreich und Blattwerk durchsetzt und verschmiert.
Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen B11 anhand des Obduktionsprotokolls des verstorbenen Obduzenten D6 und auf Grund der Einlassung des Angeklagten sorgfältig und kritisch geprüft. Sie hat das Gutachten für zutreffend und überzeugend befunden. Der Sachverständige B11 hat seine Untersuchungsmethoden und insbesondere den physiologischen Ablauf in den Blutgefäßen bei Anlegung eines Würgegriffs im Einzelnen klar, detailliert und auch für einen rechtsmedizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt. Er ist zu Einzelheiten befragt worden und hat alle Fragen verständlich erläutert. Er hat insbesondere ausführlich die Ursache und den Mechanismus der Entstehung von Stauungsblutungen erklärt. Sein Gutachten weist weder Widersprüche noch sonstige Unklarheiten auf; ersichtlich ist der Sachverständige auch von dem Obduktionsgutachten des verstorbenen Obduzenten D6 ausgegangen und hat die von jenem erhobenen Befunde an Hand der ihm im Einzelnen vorgehaltenen Einlassung des Angeklagten ausführlich geprüft und erläutert. Er ist hierbei erkennbar nicht von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Anlass zu Anhörung eines weiteren Gutachters bestand angesichts der klaren widerspruchsfreien Darlegungen und der zweifelsfreien Sachkunde des B11 nicht.
Die Feststellung, die verstorbene I30 sei Zugehörige der Blutgruppe 0 M SS Cc D ee gewesen, beruht auf dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen V8, der seinerzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes war. Es bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit seines Untersuchungsbefundes in Zweifel zu ziehen.
Die weiteren feingeweblichen und mikroskopischen Untersuchungen des verstorbenen Obduzenten D6 haben seine anlässlich der Obduktion bereits gestellte Diagnose, I30 sei durch Erwürgen zu Tode gekommen, im Einzelnen bestätigt. Diese Untersuchungen ergaben frische Blutungen und Quetschungen in der Halsmuskulatur, eine deutliche Überblähung der Lunge, eine erhebliche Blutüberfüllung der Blutgefäße in der Milz, der Leber und der Nieren. Dieser ebenfalls gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesene Untersuchungsbefund vom 16. Oktober 1969 deckt sich nahtlos mit dem Obduktionsbefund und ergänzt diesen schlüssig und stimmig.
Die Kammer hat sich hier – wie auch in den anderen Fällen – eingehend der Prüfung der Frage zugewandt, ob eine Aussageinduktion in dem Sinne stattgefunden haben könnte, dass dem Angeklagten L1 von den Beamten der E1 Mordkommission – sei es von den Mitgliedern des “Vorcheck-Teams“, den Zeugen I12 und U11, sei es von dem Kommissionsleiter L18 oder sei es schließlich durch die Angehörigen des “Rekonstruktions- und Vernehmungsteams“, die Zeugen I19 und K2 – in Form entsprechender Fragen oder Vorhalte sachliche Hinweise aus den “Tatakten“ gegeben worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Einlassung entsprechend auszurichten mit der Folge, dass er imstande gewesen wäre, nicht ein tatsächlich erlebtes Geschehen, sondern einen anderen von ihm nicht wirklich wahrgenommen allein aus Akten ersichtlichen Vorgang schlüssig und stimmig darzulegen. Die Kammer schließt eine solche Aussageinduktion indessen aus.
Das Original des Ermittlungsvorgangs 29 b Js 739/69 Staatsanwaltschaft F1 stand der E1 Mordkommission erst am Nachmittag des 24. Juli 1976, mithin nach der Ortsbesichtigung vom Vortage und nach Abschluss der ausführlichen Vernehmung des Angeklagten zum Tathergang, zur Verfügung. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen KHK T16 und KOK U12, die die Akten am Nachmittag jenes Tages – des 24. Juli 1976 – bei der Staatsanwaltschaft in F1 abgeholt haben. Indessen kann aus diesem Grunde eine Aussageinduktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Denn der entsprechende in Durchschrift bei der Kriminalpolizei in F1 befindliche Ermittlungsvorgang war bereits am 21. Juli 1976 von dem Zeugen KOK I12 abgeholt und zur Dienststelle der E1 Mordkommission gebracht worden. I12 hatte die Unterlagen dem Kommissionsleiter L18 ausgehändigt, der sie seinerseits an die Aktenführerin, die Zeugin KKin z. A. H11, weitergegeben hatte. Die Beamten I12 und U11 informierten sich als Mitglieder des “Vorcheck-Teams“ noch vor Durchführung des Ortstermins vom 23. Juli 1976 von dem wesentlichen Inhalt der Ursprungsakten. Diese beiden Beamten kannten sowohl den genauen Tatort – I12 auch aus seinem vorangegangenen Besuch in Begleitung mit F1 Kollegen – sowie den Tatortbefund. Der Zeuge L18, der ihnen strikt untersagt hatte, die Mitglieder des “Rekonstruktions- und Ermittlungsteams“ aus den Tatakten über Einzelheiten der Ermittlungen zu informieren, hat selbst bewusst keinen Einblick in diese Unterlagen genommen, um jedes Risiko eines “Hineinfragens“ von Einzelheiten in den Angeklagten zu vermeiden. Dementsprechend uninformiert waren die Zeugen I19 und K2. L18, I19 und K2 kannten auch den Tatort und seine genaue Lage nicht. Sie wussten – anders als I12 und U11 – lediglich, dass am Südufer des C36sees “etwas passiert“ sein sollte. Dies alles ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Bekundungen der Mitglieder des “Vorcheck-Teams“, sondern auch aus dem Inhalt der den Zeugen L18, I19 und K2 vorgehaltenen Niederschrift der Vernehmung vom 24. Juli 1976 und dem gleichfalls mit ihnen erörterten Bericht über die Ortsbesichtigung vom Vortage. Angesichts der hinlänglich bekannten Sorgfalt und Zuverlässigkeit insbesondere der drei zuletzt genannten Zeugen L18, I19 und K2, aber auch mit Rücksicht auf die Angaben der Zeugen I12 und U11, die glaubhaft beteuert haben, sie hätten ihre Kollegen über die Einzelheiten ihres Aktenstudiums mit keinem Wort informiert, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass trotz Verfügbarkeit des Ermittlungsvorgangs seit dem 21. Juli 1976 dieser nicht zu sachlichen Vorhalten und Hinweisen an den Angeklagten “missbraucht“ worden ist. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um den ersten Fall, in dem das von dem Zeugen L18 erdachte Prinzip der “Dreiteilung“, nämlich der Einteilung der mit den Ermittlungen in Sachen “L1“ befassten Mitglieder der Mordkommission in ein “Vorcheck-Team“, ein “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“ sowie in ein “Nachermittlungsteam“ voll praktiziert und verwirklicht wurde. Dies wird im Rahmen der ergänzenden Beweiswürdigung näher darzulegen sein.
Die Überprüfung der Vernehmungsniederschrift vom 24. Juli 1976 ergibt lediglich zwei spurenrelevante Induktionsfragen. Die eine liegt darin, dass die Zeugen I19 und K2 auf die Angabe L1, er habe Streichhölzer angezündet, um das Geschlechtsteil des Opfers zu betrachten, ihn befragten: „Was war denn da noch?“ Hier kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Frage auf das Versengen der Schamhaare des Opfers abzielte, was eine entsprechende Vorinformation aus den “Tatakten“ voraussetzen würde. Entscheidend ist aber, dass die Frage keinen sachlichen Hinweis auf eine solche, möglicherweise erwartete Antwort enthält, mithin das Versengen der Schamhaare im Sinne einer Induktionsfrage nicht anbietet. Eine weitere Frage mit Suggestivcharakter haben die Vernehmungsbeamten im Zusammenhang mit der Erörterung der Gegenwehr des Opfers gestellt, indem sie verlauten ließen: „Hat die Frau sich denn nicht gewehrt …? Wir glauben nicht, dass eine ältere Frau einfach mitgeht, wenn ein Mann sie anspricht?“ – Auf diese Frage hin hat der Angeklagte zwar seine Einlassung korrigiert und erklärt, dass das Opfer sich gewehrt habe. Gleichwohl lässt aber die Frage keinen Rückschluss auf eine Kenntnis der “Tatakten“ zu. Denn aus ihnen ist nicht ersichtlich, ob das Opfer sich gewehrt hat. Andererseits liegt die Frage der Zeugen I19 und K2 in diesem Zusammenhang derart nahe, dass sie völlig unverdächtig erscheint und in keiner Weise auf eine Induktionsabsicht schließen lässt. Insgesamt dominiert in der Vernehmungsniederschrift die sogenannte offene Frage, die alle Antwortmöglichkeiten offen lässt und dazu geeignet ist, der Vernehmung den Fortgang zu geben.
Im Übrigen ist hier – wie auch in den anderen Fällen – der Gegenschluss nicht nur möglich, sondern sogar geboten und überzeugend. Die Beamten der F1 Mordkommission, die nach dem Leichenfund die Ermittlungen an Ort und Stelle aufnahmen, haben weitere objektive Tatbefunde und Spurenmerkmale festgestellt und in einem entsprechenden Bericht niedergelegt, wie etwa, dass eine Zigarettenschachtel der Marke “Reval“ auf dem Rock der Leiche lag, dass dem Opfer die Ober- und Unterkieferprothese aus dem Mund gefallen war, dass I30 insgesamt vier verschiedenfarbige Schlüpfer trug, dass ihre Brille genau zwischen den Beinen an das Geschlechtsteil anlehnte und dass schließlich der Obduktionsbefund dafür sprach, dass der Angeklagte bei dem Würgevorgang mit den Knien auch die Brust des Opfers berührt hatte. Nach all diesen charakteristischen Details haben die Vernehmungsbeamten I19 und K2 ausweislich der im Einzelnen erörterten Vernehmungsniederschrift nicht gefragt, obwohl es bei Kenntnis des Tatortbefunds nicht nur nahegelegen, sondern sich geradezu aufgedrängt hätte. Daraus folgt nach Überzeugung der Kammer, dass diese beiden Zeugen tatsächlich von dem objektiven Spurenbefund keinerlei Kenntnis hatten. Die Kammer schließt aus, dass die ihr seit langem als zuverlässige und integere Kriminalbeamten bekannten Zeugen I19 und K2 derartige Fragen trotz entsprechenden Wissens absichtlich unterlassen hätten, um dadurch dem Tatgeständnis des Angeklagten einen noch überzeugenderen Eindruck zu verleihen.
Schließlich ist hervorzuheben, dass die Vernehmung vom 24. Juli 1976 unter günstigen äußeren Bedingungen stattfand. Der Angeklagte war ausgeschlafen, gelöst gesprächig, frisch, aufgeschlossen und berichtete flüssig aus der Erinnerung. Die Vernehmung dauerte unter Berücksichtigung der Mittagspause weniger als drei Stunden. Eine vorzeitige Ermüdung oder Konzentrationsschwäche des Angeklagten ist unter diesen Umständen nicht eingetreten.
Die Kammer hat schließlich geprüft, ob die Beweisaufnahme Umstände ergeben hat, die gegen die Richtigkeit des Geständnisses sprechen könnten, das L1 am 23. und 24. Juli 1976 gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission abgelegt hat.
Soweit die Verteidigung Bedenken daraus herleitet, dass der frühere Ermittlungsvorgang in Durchschrift bereits am 21. Juli 1976 beschafft war und auf der Dienststelle in E1 sowohl am 23. wie auch am 24. Juli 1976 zur Verfügung stand, ist bereits ausgeführt worden, dass die Kammer gleichwohl eine Aussageinduktion auf Grund von sachlichen Hinweisen und Vorhalten aus diesen Unterlagen ausschließt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der Angeklagte hat durch seine Verteidiger weiter vortragen lassen, er sei von den Beamten der E1 Mordkommission niemals im Laufe des Ermittlungsverfahrens zur Z3straße am C36see ausgeführt worden. Diese Aussage ist eindeutig widerlegt durch die Bekundungen der Zeugen L18, I12, U11, I19, K2 und G12, von denen letzterer als Leiter der F1 Mordkommission die Tatortbesichtigung durch den Angeklagten am 23. Juli 1976 genau beobachtet hat. Die Behauptung kennzeichnet sich ferner als unwahr auf Grund der beiden in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen, die unverwechselbar den Angeklagten L1 erkennen lassen, wie er auf der Z3straße stehend mit dem ausgestreckten rechten Arm in jene Lichtung bzw. Schonung hineinweist, in der am Morgen des 13. Juli 1969 die Leiche I30 gefunden worden war.
Die Verteidigung hat behauptet, der Angeklagte habe bis zur Tatzeit mindestens 10 Stunden am C36see herumlaufen müssen, bevor er das Tatopfer getroffen habe. Das sei aber in hohem Maße unwahrscheinlich. Dieser Einwand beruht auf reiner Spekulation. Es war nämlich nicht festzustellen, wann der Angeklagte am 12. Juli 1969 aus E1 weggefahren ist und wann er am C36see angelangt ist. Dass er sich noch zu so später Stunde an der Z3straße aufhielt, ist angesichts der Jahreszeit nicht verwunderlich, zumal es trocken und warm war. Überdies war der Angeklagte bereits auf dem Rückweg zur Omnibushaltestelle, als er auf sein Opfer traf. Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, weshalb der Angeklagte nach F1-X17 gefahren ist. Er war ein weiteres Mal auf der “Jagd“, denn er hatte bereits zu Hause seinen Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung verspürt und sein “komisches Gefühl“ empfunden; er war aufgebrochen und nach F1-X17 gefahren, weil er wieder einmal eine Frau oder ein Mädchen “brauchte“.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sieht die Kammer auch keine gravierende Unstimmigkeit zwischen den Angaben des Angeklagten und dem Befund des Obduzenten D6, der in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass I30 infolge Erwürgens und möglicherweise zusätzlichen Erdrosselns verstorben sei. Zwar trifft es zu, dass L1 von einem Drosselvorgang nichts erzählt hat. Falls ein solcher tatsächlich stattgefunden hat, kann er diesen infolge Zeitablaufs vergessen haben. Andererseits steht aber auf Grund des Obduktionsgutachtens nicht einmal mit Sicherheit fest, dass I30 auch erdrosselt worden ist. Es handelt sich lediglich um eine von dem Obduzenten aufgezeigte “Möglichkeit“. Auch der Sachverständige B11 hat – wie dargelegt – aus dieser geringfügigen Diskrepanz nicht hergeleitet, dass die Einlassung des Angeklagten aus medizinischer Sicht mit dem Obduktionsbefund unvereinbar sei.
Die Verteidigung hat ferner eingewandt, auf Grund der Einlassung des Angeklagten sei unerklärlich, wie die Zahnprothesen des Ober- und Unterkiefers des Tatopfers aus dem Mund der alten Frau gefallen und ihr unter den Kopf geraten seien. Überdies habe der Angeklagte davon bei seiner polizeilichen Einlassung nichts erwähnt. Hierbei handelte es sich ebenfalls nicht um eine Unstimmigkeit, die geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Tatgeständnisses zu erschüttern. Wie er selbst angegeben hat, hat I30 sich sowohl auf dem Weg zum Tatort wie auch am Tatort selbst gewehrt. Deswegen habe er ihr den Hals zugedrückt, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Der Verlust der Zahnprothesen aus Ober- und Unterkiefer erklärt sich zwanglos dadurch, dass I30 die Gebissteile entweder an Ort und Stelle aus dem Mund verloren hat, als der Angeklagte sie zu Boden war, oder dass dies geschah, als sie jedenfalls in der Anfangsphase des Würgeangriffs sich dadurch zu wehren versuchte, dass sie den Kopf hin und her bewegte. Wenn der Angeklagte in seiner Einlassung nichts davon erwähnte, dass das Opfer seine Zahnprothesen verloren habe, so wird dies durch den Umstand erklärlich, dass es am Tatort dunkel war und er demzufolge den fraglichen Vorgang nicht unbedingt bemerken musste.
Einen Grund, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, sieht die Kammer auch nicht darin, dass die Kleidung des Opfers nirgends beschädigt war. Zwar hat der Sachverständige B11 in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass beim Entkleiden einer Frau durch einen geschlechtlich hoch erregten Mann im allgemeinen die Kleidung des Tatopfers beschädigt werde. Hier ist indessen zu beachten, dass es sich um recht “altväterliche“, d. h. strapazierfähige und reißfeste Wäsche- und Kleidungsstücke handelte. Wie sich aus den seinerzeit davon gefertigten Lichtbildern ergibt und die Tatortbeamten einhellig bestätigt haben, trug I30 zur Tatzeit nicht etwa dünne, feine Damenunterwäsche, sondern u. a. einen grünen Wollrock, einen buntkarierten Hauskittel, einen weißen gefütterten Unterrock sowie insgesamt vier ineinander steckende Wollschlüpfer. Aber abgesehen von der Strapazierfähigkeit der Kleidungsstücke kommt es nach der in zahlreichen Hauptverhandlungen gewonnenen Sachkunde der Kammer wesentlich auch darauf an, ob und in welchem Maße das Opfer während des gewaltsamen Entkleidens durch den Täter noch Widerstand leistet. Je stärker die Gegenwehr ist, desto mehr Kraftaufwand muss der Täter entfalten und desto wahrscheinlicher ist es, dass die Kleidungsstücke des Opfers beschädigt werden.
I30 war indessen bereits tot, lag also regungslos am Boden und leistete keinerlei Widerstand mehr, als L1 sie entkleidete. Dies sowie die Beschaffenheit der Kleidungsstücke erklären hinreichend, dass es hier nicht zu einer feststellbaren Beschädigung gekommen ist. Ein Erfahrungssatz etwa des Inhalts, dass nach gesicherter Erkenntnis in derartigen Fällen die Bekleidung des Sexualopfers beschädigt sein müsse, existiert nicht, ist auch von dem Sachverständigen B11 nicht behauptet worden.
Zutreffend ist ferner der Hinweis der Verteidigung, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung nichts von einem Büstenhalter des Tatopfers erwähnt hat. Indessen bieten sich auch insoweit zwanglose Erklärungsmöglichkeiten. Entweder hat L1 von einem solchen Kleidungsstück, das links neben der Leiche in Kniehöhe unter dem Rock und der Vorbindeschürze lag, mit Rücksicht auf die Dunkelheit nichts bemerkt, oder er hat dieses Detail vergessen. Abgesehen davon hat der Angeklagte den Zeugen I19 und K2 gegenüber ausdrücklich erklärt, er wisse noch, dass er die Unterhose, den Hüfthalter und noch was ausgezogen habe; er wisse aber nicht mehr, was das gewesen sei.
Dafür, dass die angesengten bzw. angebrannten Schamhaare in dem verlesenen Obduktionsbefund des verstorbenen Sachverständigen D6 nicht erwähnt worden sind, hat bereits der Sachverständige B11 eine hinreichende Erklärung geliefert. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Obduzent die Seng- und / oder Brandspuren infolge der deutlichen und natürlichen Kräuselung der Schamhaare und der Anhaftung von Erdreich und pflanzlichen Bestandteilen an ihnen übersehen hat. Aus seinem Obduktionsgutachten ergibt sich – wie bereits dargelegt – dass die Schambehaarung des Opfers tatsächlich mit solchen körperfremden Substanzen durchsetzt und verschmiert war. Andererseits besteht auf Grund der Bekundungen der Tatortbeamten nicht der mindeste Zweifel daran, dass die Schamhaare I30 tatsächlich angesengt bzw. angebrannt waren.
Die Verteidigung hat nochmals auf die nach ihrer Auffassung “verdächtigen“ Umstände der Ausführung des Angeklagten zum Tatort am 23. Juli 1976 hingewiesen und hervorgehoben, insbesondere sei auffällig, dass sowohl die Beamten des “Vorcheck-Teams“ wie auch die Mitglieder des “Rekonstruktions- und Vernehmungsteams“ zusammen mit L1 unmittelbar vor dem Haus Z3straße 130, wo das Tatopfer bis zu dem Tode jahrelang gewohnt hatte, angehalten habe. Die Kammer teilt die Bedenken der Verteidigung nicht. Es mag zwar auf den ersten Blick durchaus auffällig erscheinen, dass man ausgerechnet vor der früheren Wohnung I30 anhielt, um sich von dort zum Tatort zu begeben. Daraus folgt aber nicht, dass L1 zum eigentlichen Ort des Geschehens von den Beamten hingeführt worden ist. Die Zeugen U11, I12, L18, I19 und K2 haben übereinstimmend angegeben, sie hätten angehalten, weil L1 ihnen erklärt habe, hier sei es gewesen. Zudem hätten sich vor jenem Haus zu dem Zeitpunkt geeignete Parkmöglichkeiten geboten. Sie alle – I12, U11, L18, I19 und K2 – hätten nicht gewusst, dass I30 bis zu ihrem Tode in jenem Haus, vor dem sie geparkt hätten, gewohnt habe. Die Kammer sah nicht die mindeste Veranlassung, diese Bekundungen der E1 Kriminalbeamten in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch hinsichtlich der Aussagen der Beamten U11 und I12. Diese kannten zwar Tatort und Tatbefund. Daraus folgt aber nicht, dass ihnen dann auch die Wohnung des Tatopfers bekannt oder jedenfalls aktuell im Gedächtnis war, zumal es sich hierbei um ein Detail ohne zentrale Bedeutung handelte.
Im Übrigen hat die Beweisaufnahme zu diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die den Verdacht begründen könnten, der Angeklagte sei hier “manipuliert“, d. h. gezielt durch die Beamten zum Tatort geführt worden. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass bei Eintreffen der E1 Beamten mit dem Angeklagten bereits der ortskundige Zeuge EKHK G12 zusammen mit seinem damals noch lebenden Kollegen KHM T37 an der Z3straße anwesend war und die E1 Gruppe beobachtete. Beide F1 Beamten haben auf die Ortsbesichtigung und insbesondere auf die Hantierungen des Angeklagten keinerlei Einfluss genommen, sondern sich lediglich als “stille“ Beobachter im Hintergrund gehalten. Dies haben alle Zeugen, soweit sie hierzu vernommen sind, übereinstimmend bestätigt. An ihren Angaben zu zweifeln, bestand kein begründeter Anlass. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass L1 völlig selbständig “Regie führte“ und den Beamten den Tatort ohne jegliche “Hilfestellung“ wies.
Die Verteidigung sieht in folgendem Vorgang einen Widerspruch: Am 20. Juli 1976 nahm der Zeuge EKHK L18 in der Tötungssache “I30“ fernmündlich Kontakt mit seinem F1 Kollegen G12 auf. Die Durchschriftsakte wurde am folgenden Tage von dem Zeugen KOK I12 von F1 nach E1 geholt. Nach den Bekundungen der Zeugen I19 und K2 sprach L1 selbst “erstmals“ nach der Rekonstruktion des Tatgeschehens im Falle Q8 am 22. Juli 1976 von zwei weiteren Tötungsfällen in F1. Daraus ergebe sich, dass man den Fall “I30“ nicht erst seit dem 22., sondern bereits seit dem 20. Juli 1976 gewissermaßen “im Visier gehabt habe“.
Die Schwurgerichtskammer vermag darin keinen Widerspruch zu sehen. Der Angeklagte hatte bereits in zwei Vernehmungen am 13. und 15. Juli 1976, bei der eine Vielzahl weiterer Tötungsfälle angesprochen wurden, erwähnt, es sei auch an einem “Wasser“ etwas passiert. Damit stand aber noch keineswegs fest, dass mit jenem “Wasser“ der C36see gemeint war. Die E1 Mordkommission hatte überdies – wie bereits festgestellt – Kenntnis von der Liste unaufgeklärter Tötungsverbrechen des Landeskriminalamts E14, in dem der Fall “I30“ mit der Ortsangabe F1-X17 vermerkt war. Bei dieser Sachlage entsprach es geradezu der Dienstpflicht des Kommissionsleiters L18, zunächst in der Nähe E1 abzuklären, ob sich ein solcher “unerledigter“ Tötungsfall an einem “Wasser“ – d. h. Bach, Fluss oder See – ereignet hatte. Die routinemäßige Anfrage bei der Kriminalpolizei in F1 ergab dann, dass insoweit der Fall “I30“ als unaufgeklärte Tötungssache in Betracht kam. Dieses “Vorwissen“ des Zeugen L18, der die ihm vermittelten Erkenntnisse naturgemäß zum Zwecke der zu tätigenden “Vorermittlungen“ – nämlich Beschaffung der “Tatakten“ sowie Vorabbesichtigung des Tatortes durch die Mitglieder des “Vorcheck-Teams“ – einsetzte, schließt nicht aus, dass der Angeklagte den über diese Zusammenhänge nicht informierten Vernehmungsbeamten I19 und K2 von sich aus den ersten sachlichen Hinweis auf den Fall “I30“ im Anschluss an die Rekonstruktion in der Sache “Q8“ am Nachmittag des 22. Juli 1976 lieferte. Jedenfalls hat der Angeklagte bei dieser Gelegenheit erstmals selbst davon gesprochen, dass auch noch in F1 “zwei Sachen passiert“ seien. Dies haben außer dem Zeugen L18 die beiden Vernehmungsbeamten I19 und K2 wiederholt und überzeugend bestätigt. Es kann aber von einem Widerspruch auch nicht entfernt die Rede sein, wenn der Angeklagte aus eigener Erinnerung etwas bestätigt, hat was der verantwortliche Kommissionsleiter pflichtgemäß bereits zuvor in die Ermittlungen einbezogen hatte.
Die Verteidigung hat weiter darauf hingewiesen, dass der Angeklagte das Alter des Tatopfers keinesfalls auch nur halbwegs zutreffend eingeschätzt habe. In der Tat war I30 im Zeitpunkt ihres Todes nahezu 61 Jahre alt, während der Angeklagte ihr Alter auf über 40 Jahre schätzte. Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass L1 diesem Opfer nicht bei Tageslicht, sondern bei Dunkelheit begegnete. Zwar fiel Licht von dem benachbarten Gelände des Segel-Clubs “O7“ auf die Z3straße, als er sich I30 näherte und ihr schließlich gegenüberstand. Es handelte sich aber nach den gegebenen Umständen um eine diffuse dämmerige Beleuchtung, dass nicht dem hellen Tageslicht gleichzustellen ist und ein genaues Erkennen von Details jedenfalls erschwerte.
Der eigentliche Tatort war – wie bereits mehrfach dargelegt – nicht ausgeleuchtet, sondern dunkel. Er hatte deshalb dort keine Möglichkeit, genauere Feststellungen zum Alter seines Opfers zu machen, nachdem er mit ihm die Straße verlassen und es ins Gebüsch gezerrt hatte. Schließlich verspürte der Angeklagte einen hochgradigen Drang nach geschlechtlicher Luststeigerung und Befriedigung. Dieses Triebempfinden hat nach Überzeugung der Kammer sein Bemühen bzw. sein Bestreben, unter den obwaltenden Umständen das Alter der Frau genauer einzuschätzen, weiter verringert. L1 selbst hat hierzu angegeben, er habe zwar bemerkt, dass die Frau älter gewesen sei, dies sei ihm jedoch egal gewesen, da er jetzt unbedingt habe “poppen“ wollen. Dies erscheint aus der Sicht L1 nachvollziehbar und situationsadäquat. Die zweifellos vorhandene Diskrepanz zwischen tatsächlichem und dem vom Angeklagten geschätzten Lebensalter des Opfers vermag deshalb angesichts der konkreten Tatsituation bei völliger Dunkelheit am Tatort und jedenfalls nur dämmeriger Ausbuchtung an der Stelle der Begegnung, insbesondere aber mit Rücksicht auf den hohen Sexualdrang L1 zu diesem Zeitpunkt, die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses nicht zu erschüttern.
Soweit die Verteidigung darauf hingewiesen hat, der Tötungsangriff auf die über 60 Jahre alte Witwe I30 widerspreche dem pädophilen Triebstreben des Angeklagten, verkannt sie, dass dieser – wie die Fälle “T7“, “S4“ und auch “H2“ zeigen – nicht ausschließlich auf kleine Kinder als Objekte seiner sexuellen Befriedigung fixiert war. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte Mädchen im Alter bis zu 10 Jahren “liebte“, d. h. als Opfer bevorzugte. Dies bedeutet aber nicht, dass er angesichts seines Geschlechtsdrangs nach Luststeigerung und Befriedigung und insbesondere unter der Einwirkung des “komischen Gefühls“ nicht auch ältere Mädchen bzw. Frauen angriff. Wenn der Angeklagte das Gefühl hatte, eine Frau oder ein Mädchen zu “brauchen“, nutzte er jede sich ihm bietende günstige Gelegenheit zur Triebbefriedigung, ohne sich insoweit ausschließlich an kleine Kinder zu halten, wenngleich er diese bevorzugte. So hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 24. Juli 1976 – wie bereits erwähnt – hervorgehoben, er habe zwar festgestellt, dass die Frau schon älter gewesen sei; er habe sie jedoch unbedingt “poppen“ wollen. Dieses Bestreben ist angesichts der Drangsituation, in der er sich nach seinem bis dahin vergeblichen Suchen zu Tatzeit befand, aus der Sicht des Angeklagten folgerichtig, nachvollziehbar und im Hinblick auf sein sexuelle Devianz auch einfühlsam.
Die Verteidigung hat Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten schließlich aus dem Umstand hergeleitet, dass ihm nach seinen eigenen Angaben bei I30 erstmals ein vollendeter koitaler Kontakt mit Samenerguss in die Scheide des Opfers gelungen sei. Auch der Sachverständige N5 hat dieses Detail der Aussage L1 in Zweifel gezogen, jedoch die Beantwortung der Frage, welche Schlussfolgerungen aus einem solchen eventuell unzutreffenden Aussagedetail zu ziehen seien, offen gelassen. Die Überprüfung des in der Tat auffälligen Umstandes eines erstmaligen vollendeten Geschlechtsverkehrs führt indessen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dazu, die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Die Schwurgerichtskammer hat hierzu im Einzelnen folgendes bedacht: Das sexuelle Befriedigungsverlangen des Angeklagten war auf Grund seiner devianten, maßgeblich sadistisch geprägten Triebstruktur im Kern auf Luststeigerung und Befriedigung durch Gewaltanwendung gegen das Opfer gerichtet, wobei er den höchsten Lustgewinn und die intensivste Befriedigung durch die Tötung der jeweiligen Frau oder des jeweiligen Mädchens erzielte. Dass der Angeklagte in anderen Fällen vorher den Austausch von Zärtlichkeiten und den normalen koitalen Kontakt erstrebte ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Diese Handlungen ergeben sich daraus, dass er die bei ihm wirksamen Triebkräfte nicht durchschaute, sondern immer wieder auch versuchte, auf “normalem“ Wege zur Befriedigung zu kommen, und nicht verstand, dass ihm das nicht gelang. Die Gegenwehr I30 steigerte den ohnehin bei ihm bereits vorhandenen hochwirksamen Drang nach Triebbefriedigung und Lustgewinn weiter. Deshalb setzte der Angeklagte unmittelbar, nachdem er das Opfer am Tatort zu Boden geworfen hatte, in seinem gierigen Streben nach sofortigem höchsten Lustgewinn und nach intensiver Befriedigung zum Tötungsangriff an. Da es dunkel war, vermochte er den Todeskampf des Opfers trotz Bemühens nicht in allen Einzelheiten – wie etwa im Falle “U2“ – wahrzunehmen. Dies sowie die anschließende erhebliche Schnelligkeit der Entkleidung des Unterkörpers des Opfers, das rasche Hervorholen des steifen Gliedes aus seiner Hose und dessen sofortige Verbringung an die Scheide des Opfers erklären zwanglos, dass er in diesem Falle seinen Penis kurz in die Scheide der toten Frau einzuführen vermochte, ehe es zum Samenerguss kam. Unter den dargelegten Umständen erachtet es die Kammer für eher zufällig, dass L1 hier zum ersten Mal in seinem Leben zu einem koitalen Kontakt mit Samenerguss in die Scheide des Opfers zu gelangte. Diese völlig zwanglose Erklärung liegt jedenfalls weitaus näher als der Hinweis des Sachverständigen N5, es könne sich insoweit möglicherweise um eine Aussageinduktion durch die Zeugen I19 und K2 oder aber um einen Rationalisierungsversuch L1 handeln. Insbesondere der Hinweis auf ein durch I19 und K2 verursachtes “Aussageartefakt“ überzeugt schon deshalb nicht, weil die Kammer sicher ist, dass die Vernehmungsbeamten die komplexen sexualpathologischen Zusammenhänge bei der Vernehmung L1 vom 24. Juli 1976 keineswegs durchschauten. Überdies legt auch nicht eine ihrer diesbezüglichen Fragen eine Antwort in dem Sinne nahe wie L1 sie dann gegeben hat. Schließlich ist anzumerken, dass der Angeklagte selbst darauf hingewiesen hat, er sei noch nicht lange “drin“ gewesen, als es bei ihm schon wieder gekommen sei. Hiernach ist davon auszugehen, dass es sich möglicherweise nur um Sekundenbruchteile, höchstens wenige Sekunden gehandelt hat, bis sich das Sperma in die Scheide I30 ergoss. Im Übrigen entspricht die Tatschilderung des Angeklagten in seiner Vernehmung vom 24. Juli 1976 eindeutig seinem devianten sexuellen Verhaltensmuster: Ansprechen des Opfers, Gewaltanwendung, Erregungssteigerung infolge der Gegenwehr durch das Oper, Tötung, weitere Luststeigerung und Erregung durch den sadistischen Akt mit unmittelbar anschließender Befriedigung infolge Samenergusses und abschließendes voyeuristisches Betrachten und Penetrieren des Geschlechtsteils des Tatopfers.
Die von der Verteidigung und auch dem Sachverständigen N5 insoweit aufgezeigten Bedenken sind sonach – wie die Kammer schlussfolgert – nicht begründet. Dies gilt umso mehr, als die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme – wie dargelegt – so nachdrücklich und überzeugend für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten sprechen, dass begründete Zweifel nicht mehr erlaubt sind.
Zur Frage der Bedeutung der serologischen Untersuchungsbefunde hat die Schwurgerichtskammer die Sachverständigen V8, seinerzeit wissenschaftlich-biologischer Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt in Nordrhein-Westfalen, ferner die Sachverständigen H23 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität des T38 I14 / T38, sowie S13 vom Institut für Gerichtsmedizin der Universität C25 gehört. Sämtliche Sachverständige haben ihren Darlegungen zutreffend zugrunde gelegt, dass I30 Zugehörige der Blutgruppe 0 war. Auch L1 ist Angehöriger der Blutgruppe 0 mit der Besonderheit, dass er die Blutgruppensubstanz – H-Substanz – in seinen Körpersekreten ausscheidet. Die in der Scheide I30 gefundenen Samenfäden können insbesondere nach den Darlegungen des Sachverständigen V8, der die Spermienspuren untersucht hat, von einem Mann herrühren, der entweder – wie L1 – die Blutgruppe 0 hat oder Nichtausscheider ist. Die Sachverständigen H23 und S13 konnten insoweit keine eindeutigen Angaben machen, weil ihnen das seinerzeit gesicherte Spurenmaterial nicht mehr zugänglich war. Daraus folgt, dass der Angeklagte als Verursacher der Spermienspuren an der Kleidung des Tatopfers sowie als Ausscheider der im Scheidenabstrich nachgewiesenen Spermien jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kammer ist sich klar darüber, dass diesem Umstand allein nur ein geringes indizielles Gewicht zukommt, das insbesondere daraus allein keinesfalls auf die Glaubhaftigkeit des Tatgeständnisses des Angeklagten geschlossen werden kann. In Verbindung mit den weiteren für seine Täterschaft gemäß dem Tatgeständnis sprechenden Beweisanzeichen kommt jedoch auch diesem Indiz eine gewisse abrundende Bedeutung zu.
Auf Grund der vorstehend im Einzelnen dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme gelangt die Kammer bereits aus eigener Sachkunde zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Witwe I30 am späten Abend des 12. Juli 1969 in jenem Waldstück am “Z3“ südlich des C36sees getötet hat. In dieser Überzeugung wird die Kammer letztlich bestärkt durch das Gutachten des renommierten und wissenschaftlich hervorragend qualifizierten aussagepsychologischen Sachverständigen N5, der – soweit seine Darlegungen nicht bereits erwähnt worden sind, im Übrigen und im Einzelnen folgendes ausgeführt hat: Konkrete Anhaltspunkte für spurenrelevante Induktionsfragen seien von den zwei bereits erwähnten und abgehandelten Ausnahmen abgesehen (vgl. oben Bl. 452/453) nicht nachzuweisen. Es dominiere vielmehr die “offene“ Frage wie z. B.: „Wie bist Du mit der Frau zusammengetroffen?“ oder „Was hast Du dann mit der Frau gemacht?“ oder „Wie ist es dann weitergegangen?“. Von einer sogenannten Realitätsanalyse müsse er – der Sachverständige – jedoch im Hinblick auf den aus dem Rahmen fallenden Umstand absehen, dass L1 hier einen vollendeten koitalen Akt schildere. Es müsse offen bleiben, ob dieses Aussagedetail auf eine Aussageinduktion der Vernehmungsbeamten oder auf einen Rationalisierungsversuch des Angeklagten zurückzuführen sei. Dies unterliege allein der Beurteilung durch die Kammer. Bemerkenswert sei jedoch die außerordentlich hohe Übereinstimmung subjektiver Aussagemerkmale in dem Geständnis des Angeklagten vom 24. Juli 1976 mit dem objektiven Spurenbefund. Die Schlussfolgerung aus dieser außerordentlich hohen Konkordanz mit zahlreichen einzigartigen Details – z. B. angebrannte Schamhaare, Reinigung der Hose mit dem Schlüpfer des Tatopfers – obliege allein dem Gericht. Diese Konkordanzanalyse habe nämlich aussagepsychologisch im Rahmen der Prüfung der Realitätshypothese keine selbständige Funktion, sondern diene nur deren Stützung. Zu Recht weist hier der Sachverständige auf den breiteren Beurteilungsspielraum im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Schwurgerichtskammer hin. Sie hat anhand der oben aufgezählten vielfachen Übereinstimmungen keinen vernünftigen begründbaren Zweifel, dass das Geständnis des Angeklagten auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht. Die gegenteilige Annahme, L1 habe blind geraten oder einen erfundenen Geschehensablauf stimmig geschildert, lässt sich mangels einer Aussageinduktion nicht rechtfertigen. Aus welchen Gründen die Kammer – anders als der Gutachter – dem Umstand, dass dem Angeklagten hier ein vollendeter Koitalkontakt gelungen ist, nicht eine die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses erschütternde Bedeutung beimisst, ist bereits dargelegt (vgl. oben Bl. 460 ff). Zu ergänzen ist insoweit allerdings noch, dass es sich entgegen der Auffassung des Sachverständigen N5 bei dem koitalen Kontakt um keinen von der Tötung des Opfers deutlich abgesetzten Akt handelt, dass er vielmehr sich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an die Tötung und die rasche Entkleidung des Opfers vollzieht und sein Gelingen, wie ausgeführt, eher auf einer zufälligen Verkettung besonderer Tatumstände – Schnelligkeit des Handlungsablaufs, keine genaue Beobachtung des Todeskampfes des Opfers infolge Dunkelheit – beruht.
Die Feststellungen über das Verhalten der Zeugin J3 in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 1969 sowie zu ihrer Suchaktion am frühen Morgen des folgenden Tages beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben hierzu. Frau J3 hat ferner geschildert, wie sie die eine Brille des Tatopfers am Straßenrand unmittelbar vor der Schonung gefunden habe. Das Auffinden der Leiche haben sodann die von der Zeugen J3 benachrichtigten Polizeibeamten PHM N15 und PHM H19 detailliert, lebensnah und überzeugend dargelegt.
Die Feststellung, dass die weiteren intensiven Ermittlungen der F1 Mordkommission nach dem Täter ohne Erfolg blieben, haben die seinerzeit mit der Sachbearbeitung befassten Zeugen G12, M22, V9 und C28 eingehend geschildert. Hiernach steht fest, dass sich niemals ein konkreter Tatverdacht gegen einen anderen Täter als den Angeklagten ergeben hat. Verschiedene überprüfte Sittlichkeitstäter konnten – wie die Zeugen im Einzelnen bekundet haben – entweder durch ein hieb- und stichfestes Alibi oder aber auf Grund blutgruppenspezifischer Untersuchungen mit Sicherheit als Täter ausgeschlossen werden.
Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte mit direkter Tötungsabsicht handelnd I30 erwürgt hat, um sich geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen und zu verhindern, dass sie ihn im Überlebensfalle mit der Folge seiner Identifizierung, Ergreifung und Bestrafung bei der Polizei anzeigte. Direkte Tötungsabsicht und die genannten Motive ergeben sich eindeutig aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und dem von ihm selbst geschilderten Tatverhalten. Wer, wie L1, einen Menschen so lange mit beiden Händen und aller ihm zu Gebote stehenden Kraft am Halse würgt, bis er reglos daliegt, der nimmt nicht nur das Ableben des Opfers billigend in Kauf, sondern der will töten und weiß dies auch. Ziel des Tötungsaktes war es, sich höchsten sexuellen Lustgewinn und geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Dass der Angeklagte letztlich daran interessiert und bestrebt war, nicht als Täter eines Sexualdelikts angezeigt, ergriffen und bestraft zu werden, hat er nicht nur selbst angegeben, sondern liegt auch auf der Hand; immerhin ist es L1 gelungen, über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren unentdeckt zu bleiben, weil er sich – abgesehen von dem Streben nach Triebbefriedigung – stets auch von dem Gedanken leiten ließ, er müsse die überfallene Frau bzw. das ergriffene Mädchen töten, um so seine Entdeckung zu verhindern.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten dass die Schwurgerichtskammer das Geständnis, dass der Angeklagte gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission am 23. und 24. Juli 1976 in Rekonstruktion und Wort abgelegt hat, für glaubhaft erachtet und demzufolge der sicheren Überzeugung ist, dass L1 am späten Abend des 12. Juli 1969 zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr die damals fast 61 Jahre alte Witwe I30 in dem Waldstück “Z3“ in F1-X17 gegenüber dem Gelände des Segel-Clubs “O7“ in direkter Tötungsabsicht handelnd erwürgt hat, um sich dadurch höchsten geschlechtlichen Lustgewinn und Befriedigung zu verschaffen und seine Entdeckung, Ergreifung, Identifizierung und Bestrafung als Täter eines gewaltsam zu begehenden bzw. begangenen Sexualdelikts zu verhindern.
VIII.
Tötung der Schülerin S14
Die am 00.00.1957 in F1 geborene S14 war das zweitälteste der insgesamt fünf Kinder des Gärtners S15 und seiner Ehefrau S16, geborene N3. Sie hatte eine ältere Schwester S17, einen jüngeren Bruder S18, sowie zwei kleinere Schwestern namens S19 und S20. Die Familie S14 wohnte auf der F6straße in F1-T40. Am 12. März 1970 verzog sie von dort nach C29, F7straße 26. Hierbei handelte es sich um den früheren Bauernhof eines Baron oder Grafen G13. Pächter dieses von der Straße etwas zurückversetzten ländlichen Anwesens mit Nebengebäuden war der Fabrikant T41 aus F1-C30, der auf dem Anwesen 6 Reitpferde bzw. Ponys stehen hatte. Für ihn bewirtschaftete der Vater S14 nebenberuflich den Hof und versorgte die Pferde.
Hauptberuflich war er als Gärtner bei der Y2 AG in F1-C30 beschäftigt. Die Familie S14 bewohnte das Anwesen alleine. An der stark befahrenen und belebten F7straße, die den Verkehrskreisel “L41“, von dem Abzweigungen nach S21, E14 und N17 führen, mit L42 verbindet, herrschte aufgelockerte, d. h. offene Bebauung mit teilweise erheblichen Freiräumen.
S14 besuchte gemeinschaftlich mit ihrer älteren Schwester S17 die R2-Realschule in F1-S22. Sie war eine allseits beliebte und leistungsmäßig gute Schülerin. Trotz ihres Alters von 13 Jahren war sie im Frühjahr 1970 noch sehr kindlich und spielte gern mit Puppen. Ihre besondere Liebe galt den Haustieren, von denen eine größere Zahl auf dem von der Familie bewohnten Grundstück gehalten wurde, insbesondere aber den Pferden. In körperlicher Hinsicht wirkte sie etwas stärker entwickelt, als es ihrem Alter von 13 Jahren entsprach. Die Brüste waren erkennbar in der Ausbildung, die Schambehaarung war bereits vorhanden. S14 menstruierte auch schon seit einiger Zeit. Sie war 165 cm groß, sehr schlank und trug etwa 25 cm langes dunkelblondes Haar. Insgesamt erweckte sie körperlich den Eindruck des Reifegrades einer etwa 16jährigen. Trotz der fortgeschrittenen körperlichen Entwicklung hatte S14 aber keinerlei Kontakte mit Jungen und zeigte auch kein Interesse daran. Bis zu ihrem Tod am 21. Mai 1970 hatte sie noch keinen Freund gehabt, geschweige denn mit einem Mann oder einem Jungen Intimbeziehungen unterhalten. Sie war von der Mutter in sexueller Hinsicht in groben Zügen aufgeklärt worden. Geschlechtliche Vorgänge im Elternhaus hatte sie nie beobachtet.
Seit dem Umzug der Familie von F1-T40 nach C29 fuhr S14 – ebenso wie ihre ältere Schwester S17 – täglich mit der S-Bahn vom Bahnhof I33 nach F1. Meist kamen die Mädchen nicht gemeinsam nach Hause, weil der Unterricht zu verschiedenen Zeiten endete. Die gut zwei Jahre ältere S17 war bereits in einer höheren Klasse. Von der elterlichen Wohnung im Hause F7straße 26 benutzten die Mädchen auf ihrem Gang zum Bahnhof I33 einen Waldweg quer durch den I33 Wald, den sogenannten “X21weg“ Nr. 30. Hierbei handelte es sich um einen teilweise von dichtem Gesträuch eingefassten Spazierweg, der wochentags kaum begangen wurde. Lediglich an Sonn- und Feiertagen wurde er häufiger von Fußgängern benutzt. Dieser Weg führte durch einen Laubwaldbestand; rechts des Weges in Richtung I33 gesehen – befanden sich dichtere ältere und jüngere Fichtenbestände mit Lichtungen, die vom Weg aus für Ortsunkundige nicht ohne Weiteres sichtbar waren.
Im Einzelnen verlief der Weg, den die Kinder von der elterlichen Wohnung zum Bahnhof I33 nehmen mussten und für den sie knapp 15 Minuten benötigten, wie folgt: Zunächst mussten sie etwa 40 m von dem etwas zurückgelegenen Haus bis zur stark befahrenen F7straße gehen, dort nach links abbiegen, um dann nach etwa 150 m in den rechtwinkelig von der F7straße abzweigenden X21weg Nr. 30 – gleichfalls nach links – einzubiegen. Dieser Weg führte zunächst in gerader Richtung unmittelbar an dem Haus der damals dort wohnenden Familie W12 vorbei in den I33 Wald hinein, bog sodann n Beginn des beiderseitigen Baum- und Strauchbewuchses leicht nach rechts ab und führte quer in südwestlicher Richtung durch den I33 Wald links vorbei an einer aus Baumstämmen zusammengefügten Reiterhürde bis zur A3straße, die damals noch I33straße hieß. Dabei kreuzte er kurz vor der A3straße den breiteren X21weg Nr. 17. Über die vorerwähnte Straße wurde sodann nach etwa 200 bis 300 m der Bahnhof I33 erreicht. Die Wegstrecke durch den I33 Wald von der F7straße bis zur A3straße bzw. damals I33straße maß 700 bis 800 m. Für den gesamten Weg von der elterlichen Wohnung bis zum Bahnhof I33 benötigten die Mädchen je nach der Gangart gut 10 bis 15 Minuten.
Den Eltern S14 war bisher nicht zu Ohren gekommen, dass im I33 Wald irgendetwas passiert sei. Gleichwohl hatten sie ihren Töchtern die Anweisung erteilt, vom Bahnhof I33 aus zu Hause anzurufen, wenn es ihnen nicht möglich war, den Weg durch den Wald gemeinsam zu nehmen. Es war für diesen Fall verabredet, dass die Mutter der Tochter, die den Weg nicht allein nehmen sollte, durch den Wald mit ihren Hunden entgegenkommen sollte. Nachdem jedoch zunächst alles gut ging, sich nichts auffälliges ereignete und die Mädchen auf dem Weg durch den Wald unbelästigt blieben, kam es häufiger vor, dass sowohl S17 wie auch S14 alleine den X21weg Nr. 30 benutzte, weil jedes der Kinder wusste, dass die Mutter auf dem Gehöft viel Arbeit hatte. Den Eltern S14 blieb dieses allerdings nicht verborgen. Sie beruhigten sich indessen bei dem Gedanken, dass die Kinder bisher keine verdächtige Begegnung hatten. Aus diesem Grunde sahen sie davon ab, von den Mädchen die strikte und ausnahmslose Befolgung ihrer Anweisung zu verlangen, keines von ihnen solle allein durch den I33 Wald gehen.
S17 und S14 hatten keine Mitschülerinnen in der Nähe ihrer neuen Wohnung. Der jüngere Bruder S18 besuchte das Gymnasium in F1-L42.
Schräg gegenüber auf der anderen Seite der F7straße lebte in einem Fachwerkhaus seit Jahren die Familie T42 mit ihren Kindern. Dieses Haus – F7straße 25 – liegt anders als das von der Familie S14 damals bewohnte Anwesen unmittelbar an der stark befahrenen Straße. In dem Fachwerkhaus seiner Eltern hielt sich im Mai 1970 auch der später tatverdächtige T43 auf, der am 00.00.1949 geboren, damals mithin 21 Jahre alt war. T43 war wiederholt als Dieb bestraft und zuletzt am 30. April 1970 aus der Strafhaft entlassen worden. Er stand unter Bewährung und wurde von dem Bewährungshelfer M23 aus E14 betreut. T43, der einige Jahre zuvor seine Lehre als Maler und Anstreicher abgebrochen und keinen Beruf erlernt hatte, war damals arbeitslos. In dem Haus F7straße 25, in dem er im Mai 1970 bei seinen Eltern und drei Schwestern lebte, herrschten bescheidene, aber geordnete Verhältnisse. T43 war nicht verheiratet. Als Gewalttäter oder wegen Sexualstraftaten war er nicht in Erscheinung getreten.
Zwischen den Familien T42 und S14 bestand kein nachbarschaftlicher Kontakt. Lediglich das jüngste Mädchen der Familie T42 hatte einige Male auf dem von der Familie S14 bewirtschafteten Anwesen gespielt.
Der später tatverdächtige T43 kannte sich im I33 Wald gut aus. Er war dort bereits in seiner Kindheit und auch später tagelang umhergestreift, hatte sich aus Strandwerk und Brettern selbst Unterkünfte gebaut und in ihnen zeitweise übernachtet. Der Beginn des X21wegs Nr. 30 jenseits der Fahrbahn der F7straße war vom Hause T42 aus gut einzusehen. Es war in der Nachbarschaft bekannt, dass S17 und S14 diesen Weg zum Bahnhof I33 an jedem Schultag hin und zurück begingen. T43 hatte zu den beiden Mädchen keinen Kontakt. Er galt im Übrigen als höflicher junger Mann, von dem nie bekannt geworden war, dass er Frauen oder Mädchen gegenüber zudringlich oder gar gewalttätig geworden wäre. Vielmehr verhielt er sich gegen das weibliche Geschlecht schüchtern und zurückhaltend.
Am Donnerstag, dem 21. Mai 1970, gegen 07:00 Uhr morgens fuhr der Zeuge S15 mit seinem Pkw Opel-Rekord von C29 nach F1-C30 zu seiner Arbeitsstelle als Gärtner bei der Y2 AG, wo er hauptberuflich tätig war. Es herrschte regnerisches Wetter. Der Zeuge nahm die Töchter S17 und S14 in seinem Wagen mit und setzte sie am Bahnhof I33 ab. Die Mutter brache den Sohn S18 gegen 09:00 Uhr durch den Wald bis zur A3straße, die damals noch I33straße hieß. Der Junge ging den Rest des Weges allein zum Bahnhof I33 und fuhr mit der S-Bahn nach L42.
S17 hatte an diesem Tag lediglich bis 11:30 Uhr Schule. Sie sah ihre Schwester S14 zum letzten Mal in der großen Pause. S17 fuhr nach 11:30 Uhr mit der S-Bahn von S22 nach I33 und traf gegen 12:30 Uhr in der elterlichen Wohnung ein.
S14 hatte bis 13:10 Uhr Unterricht. Nach Schulschluss ging sie zusammen mit zwei Mitschülerinnen, den Zeuginnen T44 und D4, zum nahegelegenen Bahnhof F1-Süd. D4 fuhr von dort aus mit der Straßenbahn nach Hause. S14 und T44 verpassten die S-Bahn um 13:17 Uhr. Sie fuhren deshalb gemeinsam zum F1 Hauptbahnhof und von dort um 13:45 Uhr weiter in Richtung E14 über I33. T44 stieg in F1-T45 aus. Der Zug lief um 14:07 Uhr - fahrplanmäßige Ankunft 14:06 Uhr - im Bahnhof I33 ein. Zu dieser Zeit regnete es dort stark. S14 wartete deshalb wahrscheinlich, nachdem sie ausgestiegen war, einige Minuten am Bahnhof, bis sie sich nach Abklingen des Schauers auf den Weg machte. Sie nahm den üblichen Heimweg, ging also zunächst ein Stück die A3straße – damals I33straße – entlang, bis sie nach rechts in den X21weg Nr. 30 in Richtung F7straße quer durch den I33 Wald einbog. S14 war ohne Begleitung. Entgegen der ursprünglichen erteilten, später jedoch nicht mehr strikt gehandhabten Anweisung der Eltern, rief das Mädchen nicht zu Hause an, um die Mutter von seiner Ankunft am Bahnhof I33 zu benachrichtigen. Im Wald, noch ein Stück vor der in S14 Gehrichtung gesehen leichten Linksbiegung des X21wegs Nr. 30 in Richtung F7straße, begegnete sie dem Angeklagten, der ihr entgegenkam.
Der Angeklagte wohnte damals nach wie vor im Ledigenheim B2straße 47 in E1-I6. Jedoch war der Betriebsbereich des N1werkes, in dem er beschäftigt war, inzwischen am 1. Februar 1970 – von der Firma U1 übernommen worden. L1 war am 21. Mai 1970 nicht arbeitsunfähig krankgemeldet. Er arbeitete an diesem Tage nicht, weil er entweder Nachtschicht oder schichtfrei hatte oder der Arbeitsstelle unentschuldigt fernblieb. Im Verlauf des Vormittags verspürte der Angeklagte starken Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung und empfand – wie so oft – das “komische Gefühl“. Er entschloss sich deshalb, in schon gewohnter Weise wegzufahren, “spazieren zu gehen“, d. h. umherzustreunen und sich bei günstiger Gelegenheit einer Frau oder eines Mädchens zu bemächtigen, um so seinen Sexualtrieb abzureagieren. Davon ließ er sich auch durch das schlechte Wetter nicht abhalten. Der Angeklagte verließ am späten Vormittag seine Wohnung im Ledigenheim B2straße 47 und fuhr mit der D-Bahn von E1-I6 nach L43. Von dort aus gelangte er mit einem Omnibus der Linie 81, der in Richtung I34 fuhr, nach I33 und stieg dort entweder zufällig oder weil er das Gebiet kannte, am Bahnhof aus. Jedenfalls entschloss er sich, in dem dortigen Waldgebiet “Jagd“ auf eine Frau oder ein Mädchen als Objekt seiner sexuellen Befriedigung zu machen.
Wie lange der Angeklagte im I33 Wald umhergestreift war, bevor ihm S14 begegnete, war nicht mehr festzustellen. Jedenfalls beging L1 nach 14:00 Uhr den breiteren X21weg Nr. 17, der – aus Richtung Bahnhof I33 gesehen – von der A3straße – damals I33straße – rechtswinkelig und nach rechts von dieser abbiegend in den I33 Wald und weiter in Richtung F1-L42 führt. Dieser Wanderweg wird nach etwa 50 – 60 m von dem bereits mehrfach erwähnten, von S17 und S14 benutzten X21weg Nr. 30 gequert, der bereits vor der Abzweigung des X21wegs Nr. 17 in den Wald führt. Über diese Wegquerung hinaus spazierte der Angeklagte zunächst weiter auf dem X21weg Nr. 17 in den I33 Wald hinein in Richtung F1-L42. Da ihm der recht breite, zu beiden Seiten kaum bewachsene und keinen hinreichenden Sichtschutz bietende Wanderweg für sein Vorhaben ungünstig erschien, bog der Angeklagte etwa 200 bis 250 m von der A3straße – damals I33straße – entfernt von diesem Weg in seiner Gehrichtung gesehen nach links in einen nicht gekennzeichneten Trampelpfad ein, der in ein dicht mit Gesträuch, Laubbäumen und schließlich mit Nadelhölzern besetztes Waldstück führt und schließlich in den des Öfteren erwähnten, von S17 und S14 benutzten X21weg Nr. 30 einmündet, und zwar an einer Stelle, die – von der A3straße aus gesehen – noch ein Stück vor dem Punkt liegt, an dem der X21weg Nr. 30 nach einer leichten Linksbiegung geradlinig auf die F7straße zu verläuft. L1 erreichte den X21weg Nr. 30, bevor die auf dem Wege vom I33 Bahnhof zur elterlichen Wohnung befindliche S14 diese Stelle passiert hatte. Als der Angeklagte über den von ihm benutzten Trampelpfad den X21weg Nr. 30 erreicht und auf diesem eine kurze Strecke wieder nach links in Richtung der A3straße gegangen war, erblickte er S14, die ihm auf dem Heimweg vom I33 Bahnhof zur elterlichen Wohnung eilig entgegenkam. Vor allem wegen ihrer schlanken, gut gewachsenen Figur faszinierte ihn das Mädchen. Sofort verstärkte sich sein Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung und er empfand in erhöhtem Maße das “komische Gefühl“. Mit raschem Blick ringsum überzeugte sich der Angeklagte, dass keine dritte Person in der Gegend war. Dabei bemerkte er auch, dass sich in dem Dickicht der Fichtenschonung zu seiner Rechten eine Lichtung befand, die einen nahezu perfekten Sichtschutz gegen den X21weg Nr. 30 bot. Der Angeklagte entschloss sich auf der Stelle, das ihm entgegenkommende Mädchen zu “poppen“, d. h. sich durch gewaltsame sexuelle Handlungen bis zur Tötung an und mit ihm so zu befriedigen, dass er höchste sexuelle Lust gewann. Gleichzeitig nahm er sich vor, das Mädchen, dessen schlanke Figur ihn immer mehr erregte, vollständig zu entkleiden; er wollte sie unbedingt nackt sehen. Endlich war er aber auch deshalb von vornherein zur Tötung entschlossen, um auf diese Weise zu verhindern, dass er als Täter eines Sexualdelikts angezeigt, ermittelt, ergriffen und bestraft werden würde.
S14 näherte sich dem Angeklagten inzwischen immer mehr. Sie hatte eine hellbraune Tornistertasche aus Kunstleder – eine sogenannte City-Tasche – mit einem Hauptfach und einem Vorfach jeweils mit Reißverschluss an einem Trageriemen über der Schulter hängen. In der Tasche befanden sich Schulbücher und Hefte. Auf der Verschlussklappe und dem Mittelteil der Tasche befanden sich zwei runde Aufkleber “Aktion Schutzpatron – Stoppt den Unfall“. Bekleidet war S14 mit einem hellbeigen halblangen Wollmantel mit braunen und blauen Karos, an dem sich zwei Knopfreihen befanden, ferner mit einer langen schwarzen Hose, einem weiß-blau-gestreiften ärmellosen Häkelpullover, einer grüngrundigen Bluse, die sie darunter trug, einem weißen Damenunterhemd, zwei weißen Schlüpfern, einem rot-schwarzen Büstenhalter, hellblauen Kniestrümpfen mit dunkelblauen und gelben Streifen am Rand sowie mit schwarzen Damenspangenschuhen mit halbhohem Absatz. S14 hatte ihre Regelblutung; sie trug deshalb eine etwa 6 x 12 cm große Watteeinlage im Schrittbereich, die ebenso wie beide Schlüpfer mit Menstruationsblut behaftet war.
Nunmehr war sie auf gleicher Höhe mit dem Angeklagten, dessen sexuelle Dranggefühle und Erregung sich immer mehr gesteigert hatten. Nachdem L1 sich nochmals durch einen Rundumblick vergewissert hatte, dass er mit dem Mädchen allein und keine dritte Person in der Nähe war, sprach er S14 entsprechend seinem Vorhaben an und fragte sie sinngemäß, ob er sie “poppen“ könne. Das völlig überraschte Mädchen war naturgemäß hiermit nicht einverstanden. Ob es die Weigerung in Wort oder Tat gegenüber dem Angeklagten äußerte, konnte nicht festgestellt werden. L1, der von vornherein damit rechnete, dass das Mädchen sein Ansinnen ablehnen werde, ergriff blitzschnell mit der linken Hand die rechte Hand des Opfers, um es am Weglaufen zu hindern. Nachdem er S14 auf diese Weise gefasst hatte, drehte er sich so weit herum, dass sein rechter Arm ihren Kopf bzw. Hals umschloss und seine rechte Hand fest auf ihrer rechten Schulter lag. Dann zog er mit seiner überlegenen Körperkraft das Mädchen, dessen Oberkörper gewaltsam zu Boden drückte, vom X21weg Nr. 30, auf dem sie sich begegnet waren, in die – in seiner Gehrichtung gesehen – rechts gelegene, nicht völlig undurchdringliche Schonung, die damals mit 1,5 bis 5,5 m hohen Fichten und dazwischen vereinzelt mit Birken bewachsen war. Dort schleppte er in seinem festen Griff die hilf- und wehrlose S14 auf eine Lichtung von etwa 11 m Länge und 3 m Breite, die mit Gras bewachsen war und die er bereits vor dem Zugriff erspäht hatte, als er sich nach einer für sein Vorhaben geeigneten, gegen Einsichtnahme durch zufällig vorbeikommende Spaziergänger geschützten Stelle umgesehen hatte. Dabei hatte er mit seinem geübten Geländeblick sofort jene für nichtsahnende Dritte nicht ohne weiteres erkennbare Lichtung entdeckt. Hier drückte er S14 dicht vor zwei jungen Fichten über sein Knie gewaltsam nach hinten, so dass sie rücklings auf den an dieser Stelle mit Gras bewachsenen Boden zu liegen kam. L1 ließ sich selbst ebenfalls zu Boden fallen und lag auf der rechten Seite neben dem Mädchen. In ihrer Überraschung über den völlig unvermuteten Angriff, aber auch weil es ihr durch den festen Zugriff des Angeklagten unmöglich war, hatte S14 bis dahin keine Gegenwehr geleistet und auch nicht um Hilfe geschrien. Nunmehr versuchte sie aufzustehen, was L1 aber mit seinen überlegenen Körperkräften verhinderte, indem er weiter ihren Kopf fest in der Beuge seines rechten Armes hielt und ihr auf diese Weise auch kräftig den Hals zusammendrückte, so dass sie weiterhin nicht rufen oder schreien konnte. Der gewaltsame Zugriff und das Hineinzerren des Opfers in die Schonung sowie die körperliche Nähe mit dem Opfer in der beschriebenen Situation hatten den Drang des Angeklagten nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung sowie seine Erregung und sein “komisches Gefühl“ weiter verstärkt. In der vorgefassten Absicht, S14 zu töten und sich dadurch höchste Geschlechtslust und Befriedigung zu verschaffen, legte er sich nun schräg mit dem Oberkörper auf die Brust des Mädchens, umfasste mit beiden Händen dessen Hals und drückte in der Absicht, S14 zu erwürgen, kräftig zu. Dies tat er gleichzeitig – wie er sich bereits vorher überlegt hatte –, um eine Anzeige bei der Polizei durch ein überlebendes Opfer, seine Ermittlung, Ergreifung und Bestrafung als Täter einer Sexualstraftat zu verhindern. Während L1 das Mädchen mit aller Kraft würgte, schlug dieses, um sich zu befreien, mit ihren Fäusten gegen seine Arme. Der Angeklagte lockerte den Griff erst, als das Röcheln des Opfers verstummt war und S14 sich nicht mehr bewegte. Er glaubte, das Mädchen sei tot. Der Würgeakt hatte die Geschlechtslust des Angeklagten aufs höchste gesteigert. Als S14 sich nicht mehr bewegte, entkleidete er sie in stärkster geschlechtlicher Erregung und in gierigem Streben nach sofortiger Befriedigung. Er riss ihr gewaltsam mit beiden Händen die lange schwarze Hose und die beiden Schlüpfer herunter, diese Kleidungsstücke drehten sich dabei auf links. Dann stand der Angeklagte auf, trat hinter das regungslose, von ihm für tot gehaltene Mädchen, hob es an den Schultern in sitzende Stellung hoch, stellte ihm einen Fuß in den Rücken und entkleidete dann auch den Oberkörper vollständig, wobei sich Pullover und Bluse ebenfalls auf links drehten. Sämtliche Kleidungsstücke warf er achtlos zur Seite. S14 hatte schließlich nur noch Strümpfe und Schuhe an; im Übrigen war sie völlig nackt. Als der Angeklagte sie dann wieder auf den Rücken ins Gras legte, vernahm er plötzlich, wie sie röchelte. Er war sofort entschlossen, den Tötungsakt zu vollenden. In Ausführung dieser Absicht ergriff er ihren schwarz-roten Büstenhalter, den er ihr vorher ebenfalls ausgezogen hatte, schlang ihn um den Hals S14 und zog ihn mit aller Kraft so lange zu, bis er keinen Laut mehr hörte; dann verknotete er das Kleidungsstück vorn fest um ihren Hals, indem er einen doppelten Knoten am linken Vorderhals, etwa 2,5 cm links vom Kehlkopf, legte. Bei jenem Drosselvorgang zerriss infolge der Kraftentfaltung das aus Kunstfasermaterial bestehende Verbindungsstück zwischen den beiden Körbchen – außerdem riss ein Schulterträger ab. Als S14 nun tatsächlich tot war, spreizte er zunächst ihre Beine weit auseinander und betrachtete in fortdauernder höchster sexueller Erregung und Lustempfindung ihre Scheide. Dabei bemerkte er die Watteeinlage zwischen ihren Beinen, die er ergriff und wegwarf. Sie blieb auf dem Zweig einer nahestehenden jungen Fichte, etwa 70 cm über dem Erdboden hängen. Der Angeklagte erkannte augenblicklich, dass sein Opfer menstruierte. Dann zog er die Schamlippen mit den Fingern gewaltsam auseinander und schaute in die Scheidenöffnung. Dabei verletzte er das bis dahin unversehrte Jungfernhäutchen und verursachte mit seinen Fingernägeln ferner eine Hautabschürfung unmittelbar am Scheideneingang. Der Angeklagte, der zwischen den gespreizten Beinen des Opfers kniete, öffnete nunmehr seine Hose und holte, um zur Befriedigung zu kommen, sein steifes Glied hervor. Er legte sich auf das tote Mädchen und wollte seinen Penis in ihre Scheide einführen. Der Angeklagte war jedoch so hochgradig erregt, dass er sofort ejakulierte, als er das Glied an die Scheidenöffnung gebracht oder es geringfügig eingeführt hatte. Das Sperma lief teils auf den Boden bzw. auf den unter S14 Gesäß liegenden Mantel, teils in das Geschlechtsteil des Opfers.
Danach erhob der Angeklagte sich, steckte sein Glied in die Hose und entfernte sich vom Tatort, nachdem er zuvor rundum gesichert hatte. Er fühlte sich zufrieden und leicht, weil es ihm gelungen war, seine Geschlechtslust aufs höchste zu steigern und zu befriedigen durch den Tötungsakt, das Entkleiden des toten Mädchens, die damit verbundene Berührung ihres Körpers, das Auseinanderziehen der Schamlippen, das Hineinschauen in das Geschlechtsteil sowie durch den zumindest teilweise in die Scheide erfolgten Samenerguss. Der Angeklagte begab sich ungesehen und unbehelligt aus dem I33 Wald zum Bahnhof I33, nahm an einer Trinkhalle ein alkoholfreies Getränk zu sich und fuhr von dort aus mit dem Omnibus nach L43 und anschließend mit der D-Bahn nach E1-I6 zurück.
Kurze Zeit nach der Tat ging erneut ein längerer Regenschauer über I33 nieder.
Ab 15:30 Uhr suchten die Mitglieder der Familie nach S14. Nachdem die Mutter zunächst vergeblich auf einen Anruf gewartet hatte, schickte sie S17 und S18 um diese Zeit zum Bahnhof I33. Die Kinder warteten die Ankunft mehrerer Züge aus F1 bis etwa 16:15 Uhr ab und machten sich unverrichteter Dinge wieder auf den Heimweg. Im I33 Wald kam ihnen die Mutter, die sie zuvor telefonisch benachrichtigt hatten, mit zwei Hunden – einem Bernhardiner und einem Dackel – entgegen. Es hatte inzwischen aufgehört zu regnen. Zu dritt suchten sie nun im Walde nach S14. Als die Mutter den Dackel von der Leine löste, lief dieser genau in die Fichtenschonung, wo auf der grasbedeckten Lichtung die tote S14 lag und gab Laut. S16 hatte große Mühe, das Tier zurückzurufen. Sie sah jedoch nicht in der Schonung nach, sondern lief mit S17 und S18 in großer Angst und Aufregung nach Hause. Der Zeuge S15 war inzwischen von seiner Arbeitsstelle in F1 zurückgekehrt. Bei ihm befand sich der Zeuge Q16, der für den I33 Wald zuständige Forstbeamte, der damals im Auftrage der Amtsverwaltung C29 eine Volkszählung durchführte und dabei war, den Zeugen S15 zu befragen und die entsprechenden Formulare auszufüllen. Der Zeuge Q16 erfuhr davon, dass S14 bisher aus der Schule nicht zurückgekehrt war. Er beruhigte die Mutter, als diese weinend äußerte, dem Kinde müsse etwas zugestoßen sein.
Durch telefonische Rückfrage bei der Klassenlehrerin S14 in F1 erfuhren sie, dass der Unterricht pünktlich beendet worden war und sich das Mädchen nicht länger in der Schule aufgehalten hatte. Fernmündliche Nachfragen bei den Polizeidienststellen in F1 und C29 sowie bei einigen Krankenhäusern erbrachten ebenfalls keine Klarheit über den Verbleib der Tochter. Der Zeuge Q16 sagte zu, in der Nachbarschaft bekanntzugeben, dass S14 vermisst werde, und stellte in Aussicht, noch am Abend einen Suchtrupp von Waldarbeitern zusammenzustellen und mit ihm den I33 Wald abzusuchen. Gegen 17:30 Uhr fuhr der Zeuge S15 mit seinem Pkw zur Polizeidienststelle nach C29, traf dort jedoch niemanden an. Wieder nach Hause zurückgekehrt, verständigte er gegen 18:30 Uhr telefonisch die Polizei in S21 davon, dass seine Tochter S14 vermisst sei. Im Anschluss daran begab er sich mit S17 und S18 in den Wald, um nunmehr selbst nach S14 zu suchen. Er drang schließlich in jene Fichtenschonung unweit des X21wegs Nr. 30 ein und fand dort gegen 18:45 Uhr auf der grasbedeckten Lichtung die entkleidete Leiche seiner Tochter in dem bereits beschriebenen Zustand. Zu diesem Zeitpunkt ging erneut ein starker Regenschauer nieder. Nachdem der Vater sich davon überzeugt hatte, dass S14 nicht mehr lebte, brach er neben der Leiche zusammen. Er fasste sich aber wieder, als S17 und S18 sich der Schonung näherten. Er erhob sich und lief den beiden Kindern entgegen, um ihnen den Anblick der toten Schwester zu ersparen. Er war so erschüttert, dass S17 und S18 ihn auf dem Weg nach Hause stützen mussten. Der Zeuge benachrichtigte von seiner Wohnung aus die Polizeistation in S21 und teilte mit, dass er seine Tochter im I33 Wald tot aufgefunden habe. Der Zeuge war in seinem schockähnlichen Zustand nicht mehr in der Lage, den kurz danach eintreffenden Polizeibeamten den Fundort der Leiche zu zeigen. Diese machten sich daraufhin systematisch auf die Suche und fanden die Tote gegen 20:00 Uhr, unmittelbar vor dem Eintreffen der bereits verständigten E14 Mordkommission.
Den Tatortbeamten bot sich folgendes Bild:
S14 lag mit gespreizten Oberschenkeln in Rückenlage auf jener mit Gras bewachsenen Lichtung, teilweise unter dichten Zweigen. Das Mädchen war bis auf Schuhe und Strümpfe völlig entkleidet. Fest um ihren Hals war ich rot-schwarzer Büstenhalter geschlungen, der an der Vorderseite des Halses doppelt verknotet war. Der offene und unbedeckte Genital- und Gesäßbereich lag auf dem Mantel auf. Die ausgezogenen völlig durchnässten Kleidungsstücke lagen unordentlich um die Leiche herum und waren mit Fichtennadeln bedeckt; die lange schwarze Hose, Bluse, Pullover, Schlüpfer sowie das weiße Unterhemd waren auf links gezogen. Die mit Menstruationsblut beschmierte Watteeinlage hing etwa 1,90 m vom Kopf der Leiche auf den äußeren Zweigen einer Fichte in etwa 70 cm Höhe über dem Boden. Der Genitalbereich lag völlig entblößt, die Oberschenkel waren gespreizt. Sämtliche Kleidungsstücke waren völlig durchnässt und – ebenso wie die Leiche selbst – mit Fichtennadeln, Laub und Schmutz bedeckt.
Eine genauere Untersuchung ergab, dass der um den Hals des Opfers geschlungene und an der vorderen Halsseite zweimal verknotete rot-schwarze Büstenhalter beschädigt war. Das Verbindungsstück zwischen den Körbchen war durchgerissen, der Schulterträger des rechten Körbchens abgerissen. Das Drosselwerkzeug lag so fest am Hals an, dass es nicht möglich war, einen Finger zwischen die Bänder und den Hals der Leiche zu schieben. Einige Haarsträhnen der Toten sowie Fransen ihres Häkelpullovers waren zwischen Hals und Drosselwerkzeug eingeklemmt.
Die Leiche S14 wurde am folgenden Tage, dem 22. Mai 1970, von dem Sachverständigen B12 im Institut für gerichtliche Medizin der Universität E14 obduziert. Die äußere und innere Besichtigung ergab, dass S14 den Erstickungstod infolge Würgens und Erdrosselns erlitten hatte. Im Bereich des Kopfes fanden sich eine starke Blutstauung mit Hirnschwellung und stecknadelkopfgroßen Blutungen im Bereich der Augenlider, Bindehäute, Stirnhaut sowie der Schläfenmuskulatur beiderseits. Es bestand eine schwerste Blähung beider Lungen sowie starker Blutstau im Bereich der Bauchorgane. das Drosselwerkzeug hatte eine zirkulierend um den Hals verlaufende, etwa 1,2 cm breite und bis zu 0,3 cm tiefe Strangulationsfurche hinterlassen; unterhalb dieser Furche zeigten sich Hautverletzungen, wie sie in aller Regel durch Würgegriffe verursacht werden. In der Halsmuskulatur befanden sich neben einer linear- und querlaufenden Blutunterlaufung am Oberhals zahlreiche kleiner punktuelle Blutungen. Eine flächenhafte Blutunterlaufung war ferner im Bereich des Bauchfelles nahe des Steißbeines vorhanden, die als Folge einer Druckeinwirkung entstanden war. Die Jungfernhaut war nicht mehr intakt. In der näheren Umgebung des Scheideneingangs waren Spuren einer Gewalteinwirkung vorhanden, insbesondere eine frische durch Kratzen mittels eines Fingernagels verursachte Hauterosion. Der Scheideneingang war höchstens für einen Daumen zugänglich. Einen vollendeten Geschlechtsverkehr mit vollständiger Einführung des steifen männlichen Gliedes schloss der Sachverständige aus.
Weitere Untersuchungen durch den Sachverständigen E19 vom Bundeskriminalamt ergaben, dass sich im Scheidenabstrich S14, die der Blutgruppe A 1 B zugehörte und Ausscheiderin war, zahlreiche Spermatozoen befanden. An der linken unteren Außenseite des Mantels, und zwar dort, wo die Leiche mit Gesäß- und Genitalbereich aufgelegen hatte, stellte E19 ferner Spermienköpfe in allerdings sehr geringer Menge fest. Später wurde der Mantel noch einmal durch den Schweizer Sachverständigen G14 untersucht. G14 fand in jenem bereits erwähnten Bereich des Kleidungsstücks außer weiteren Bruchteilen von Spermien auf einer Fläche von 1 mm² einen vollständig erhaltenen Samenfaden.
Die intensiven Ermittlungen der E14 Mordkommission konzentrierten sich alsbald auf den im Hause F7straße 25 in C29 schräg gegenüber der Wohnung der Familie S14 lebenden T43. Wegen seiner ausgezeichneten Ortskenntnisse im I33 Wald, eines der Mordkommission zweifelhaft erscheinenden Alibis, bestimmter Widersprüche bei den Angaben seiner Familienangehörigen über seinen Aufenthalt zur Tatzeit sowie mit Rücksicht auf objektive Spurenmerkmale, auf die noch einzugehen sein wird, wurde T43 schließlich am 8. Juni 1970 als Tatverdächtiger vorläufig festgenommen und am folgenden Tage zur Untersuchungshaft gebracht, in der er sich bis zum 29. Oktober 1971 befand. Die Staatsanwaltschaft E14 – 5 Ks 8/71 – erhob gegen ihn Anklage wegen Notzucht und Mordes an S14. T43 bestritt die Tat. Das Schwurgericht E14 sprach ihn am 12. November 1971 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei. Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden.
In den Freispruch tragenden Gründen des schwurgerichtlichen Urteils heißt es u. a. wie folgt:
„ … Der Angeklagte konnte der ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit überführt werden. Zwar besteht der Verdacht, dass die Angaben des Angeklagten bezüglich seines Aufenthalts zur Tatzeit – zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr am 21.5.1970 – zumindest teilweise nicht zutreffen. Sicher erwiesen ist dies jedoch nicht, weil nicht der Nachweis geführt werden konnte, dass der Angeklagte sich in der fraglichen Zeit außerhalb des Elternhauses, insbesondere am Tatort, aufgehalten hat. Es konnten keine Personen ermittelt werden, die ihn zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr außerhalb des Hauses oder gar im I33 Wald gesehen haben. Es steht im Gegenteil fest, dass der Angeklagte nachmittags gegen 15:00 Uhr zu Hause war. Denn um diese Zeit hat ihn der Bewährungshelfer M23 besucht, wie dieser als Zeuge unter seinem Eide bekundet hat, wobei er hinsichtlich der Zeiträume eine gedankliche Stütze in den Eintragungen seines Fahrtenbuches zur Verfügung hatte. Nach diesen Eintragungen … hat der Zeuge M23 glaubwürdig bekundet, dass er frühestens um 14:45 Uhr, spätestens um 15:30 Uhr bei dem Haus der Eltern des Angeklagten angekommen ist. … Bei dieser Aussage hatte das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Zeuge M23 bereits um 14:45 Uhr an der Wohnung eingetroffen sein kann. In diesem Falle hätte dem Angeklagten für die Tat nur die Zeit zwischen frühestens 14:20 Uhr und etwa 14:40 Uhr zur Verfügung gestanden. Denn unter Berücksichtigung des Fußweges vom Bahnhof konnte S14 den Tatort erst gegen 14:20 Uhr erreicht haben; für den Weg vom Tatort, den der Angeklagte nach der Tat hätte zurücklegen müssen, ist … ein Zeitraum von mindestens fünf Minuten erforderlich. Es ist unwahrscheinlich, dass der Angeklagte in diesem geringen Zeitraum die Tat ausgeführt und dann bei dem Bewährungshelfer einen ausgeglichenen, unauffälligen und äußerlich trotz des starken Regens völlig trockenen Eindruck gemacht hätte. …
In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen D5 bedeutsam, der auf Grund des von dem Angeklagten gewonnenen Eindrucks zu der Beurteilung gekommen ist, der Angeklagte sei ein ausgesprochen asthenischer Typ, eine abnorme, unstete, halt- und gemütsschwache Persönlichkeit mit wenig Kontaktbereitschaft. Rein typenmäßig seien Gewaltanwendungen derartigen Menschen im Allgemeinen fremd, dagegen sei häufig eine Neigung zu Eigentumsdelikten festzustellen. Der persönlichen Struktur des Angeklagten nach spreche aus psychiatrischer Sicht weitaus mehr gegen seine Täterschaft als für diesen. Tätertypen wie der Angeklagte seien eher schüchtern und zurückhaltend. …
… Was die Verdachtsmomente angeht, so sind es einmal die zugestandenermaßen guten Kenntnisse des Angeklagten von der Örtlichkeit im I33 Wald. Die Tat muss ein Ortskundiger begangen haben. Das Gericht hat sich an Ort und Stelle davon überzeugt, dass die kleine Lichtung in dem Gebüsch von außen für einen ortsfremden Spaziergänger nicht erkennbar ist. Der Täter muss sie gekannt haben. Hierzu ist jedoch, auch auf Grund der Bekundungen des Revierförsters Q16, festzustellen, dass es außer dem Angeklagten noch zahlreiche andere Personen gibt, die sich im I33 Wald gut auskennen. Die Ortskenntnis des Angeklagten ist demgemäß ebenso wenig ein zwingendes Indiz für seine Täterschaft …
… Der Verdacht gegen den Angeklagten ist im Ermittlungsverfahren weiterhin durch die Bemerkung verstärkt worden, die seine Mutter am Tage nach der Tat gegenüber der Zeugin W12 gemacht hat, als sie dieser ziemlich unvermittelt erklärte, ihr Sohn T43 habe ihr um 13:45 Uhr am Vortage beim Wäsche auf- bzw. abhängen geholfen. Zwar ist insoweit von der Mutter des Angeklagten gegebene Darstellung widerlegt, wonach dieses Gespräch erst Tage später, am 26. Mai, am Milchwagen stattgefunden haben soll. Nach der Darstellung der Mutter des Angeklagten als Zeugin will sie dort zufällig mit Frau W12 zusammengetroffen sein. Man habe darüber gesprochen, dass es doch furchtbar mit der S14 sei. Daraufhin habe sie von dem aufreibenden Verhör berichtet, dem die Familie am 24.5.1970 ausgesetzt gewesen sei. Diese Darstellung ist unrichtig. Denn nach den glaubwürdigen Bekundungen der Kriminalbeamten T46 und I35 hat Frau W12 die Kriminalpolizei bereits am 23. Mai 1970 davon unterrichtet, dass das fragliche Gespräch am 22. Mai 1970 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten und seiner Familienangehörigen noch nicht stattgefunden. Es sind an diesem Tag lediglich die Bewohner der Nachbarschaft, auch T43, kurz befragt worden, ohne dass bis dahin ein bestimmter Verdacht beständen hätte.
Eine besondere Belastung des Angeklagten ergibt sich jedoch trotzdem aus dem Gespräch, wie es die Zeugin W12 bekundet hat, nicht. Diese Zeugin selbst hat in ihrer Vernehmung bekundet, die Aufregung über die scheußliche Tat sei in der engeren und weiteren Umgebung so groß gewesen, dass es praktisch kein anderes Gesprächsthema gegeben habe. Auch Leute, die sonst keinen Kontakt miteinander gehabt hätten, hätten aus dem Gefühl der gemeinsamen Angst und Aufregung miteinander gesprochen. Rückblickend erscheine ihr das Verhalten der Mutter des Angeklagten nicht so ungewöhnlich, zumal in der Nachbarschaft allgemein bekannt gewesen sei, dass T43 erst kürzlich aus dem Gefängnis gekommen sei und keiner Arbeit nachging. Der hierdurch bedingte schlechte Ruf des Angeklagten in der Nachbarschaft kann für die Mutter ein hinreichender Anlass gewesen sein, dem zu erwartenden Aufkommen eines Verdachts vorzubeugen, indem sie für die ungefähre Tatzeit ein Alibi verbreitete, das im Übrigen für den angegebenen Zeitpunkt von etwa 13:45 Uhr durchaus den Tatsachen entsprochen haben mag. Dieses Bemühen der Mutter des Angeklagten besagt aber nicht mehr, als dass sie einen etwaigen Verdacht nicht auf ihren Sohn erstreckt haben wollte, nicht aber, dass ihr Tatsachen bekannt waren, die einen solchen Verdacht gerechtfertigt hätten.
Was den jugendlichen Gast in der Gaststätte “C31“ am Abend des Tattages angeht, so besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich dabei um den Angeklagten gehandelt hat. … Selbst wenn der Angeklagte jener Gast gewesen ist, … (der gesprächsweise bemerkt hat, am Bahnhof sei “etwas passiert“) … kann seine Bemerkung gegenüber der Wirtin … harmlos erklärt werden.
Nach dem Verbrechen an S14 wurde die Bevölkerung von I33 und Umgebung von einer großen Unruhe und Aufregung erfasst, weil man davon ausgehen musste, dass ein gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher und Mörder sich noch frei in der Umgebung bewegte. Diese Aufregung wurde noch durch die fieberhafte Ermittlungstätigkeit der 30köpfigen Sonderkommission der E14 Kriminalpolizei und durch deren Lautsprecherdurchsagen an die Bevölkerung sowie durch die Zeitungsberichte geschürt. Es wurden zahlreche Verdächtigungen geäußert und jedermann trachtete danach, zur Ergreifung des Täters beizutragen. Diese allgemeine Unruhe und Aufregung führte innerhalb der Familie H21 zu der wiederholten geäußerten Vermutung, der Gast jenes Tatabends könne wegen der an sich neutralen Bemerkung, am Bahnhof “sei etwas passiert“, der Täter gewesen sein. Es besteht die Gefahr, dass beim Erscheinen des Extrablattes der “S23“ mit dem Bild des Angeklagten als dringend Tatverdächtigem auf Grund einer bloßen Ähnlichkeit mit dem Gast des Tatabends diese Vermutung rückblickend auf den Angeklagten bezogen wurde und sich die Überzeugung festigte, das Bild zeige den abendlichen Gast. Wenn dann die Angehörigen der Familie H21 bei späteren Lichtbildvorlagen und bei Gegenüberstellungen den Angeklagten sicher aus einer Anzahl von Personen heraussuchten, so ist nicht auszuschließen, dass sich dabei unbewusst an dem Lichtbild des Extrablattes, nicht aber an ihrer Erinnerung an den Gast des Tatabends orientierten.
Schließlich sind auch die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchungen nicht geeignet, den Angeklagten zu überführen. Die Gutachter E19 und G14 haben unabhängig voneinander Spuren an den Kleidern des Opfers und des Tatverdächtigen T43 untersucht. Es ist zuvor festgestellt worden, dass der Angeklagte und S14 die gleiche Blutgruppe (S14 A 1 B, T43 A 2 B) hatten, wobei T43 zusätzlich Ausscheider von H-Substanzen ist. … An den Ärmeln der Wendejacke, die der Angeklagte am Tattage getragen hat, sind von dem Sachverständigen E19 mikroskopisch kleine Anhaftungen von Menschenblut festgestellt worden. Lediglich die Spur an der rechten Ärmelmanschette war für die Auswertung brauchbar. Hier konnten A und B-Substanzen festgestellt werden. H-Substanzen waren nicht nachweisbar, obwohl solche an sich auch hätten vorhanden sein müssen, wenn das Blut vom Angeklagten selbst stammte. Dennoch konnten die Sachverständigen E19 und G14 ihn als Verursacher der Blutspur am Ärmel nicht ausschließen, weil eine sogenannte “Hemmung“ bezüglich der Ausscheiderqualität H im Einzelfalle möglich ist. Demnach konnte nicht sicher festgestellt werden, dass es sich um Blut handelte, wie es S14 hatte (A B ohne H-Substanzen) und das somit auf den Angeklagten als Täter hindeuten könnte. An der stark verschmutzten Arbeitshose des Angeklagten ist Menschenblut der Gruppe B gefunden worden, außerdem Blut der Gruppe A B ohne H-Substanzen. Das Menschenblut der Gruppe B kann überhaupt nicht in Beziehung zu dieser Tat gebracht werden, hinsichtlich des Blutes der Gruppe A B gilt nach dem Gutachten beider Sachverständigen bezüglich der fehlenden H-Substanz das gleiche, wie oben hinsichtlich des Blutes am Jackenärmel festgestellt. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Blut vom Angeklagten selbst stammt. Überdies war das Blut an der Hose des Angeklagten derart schmutzüberlagert, dass daraus geschlossen werden muss, dass diese Blutspur wahrscheinlich älteren Datums war. …
An der Innenseite des Mantels der S14, der unter dem Opfer gelegen hat, sind an der Lagerstelle des Genitalbereichs Spermaspuren gefunden worden, wie sie weiterhin auch beim Scheidenabstrich der Leiche festgestellt worden sind. Die Untersuchung der Spermaspuren durch beide Sachverständige hat übereinstimmend ergeben, dass sie eindeutig von einem A-B-Ausscheider stammen, wie es der Angeklagte ist. Dieses Ergebnis engt den Kreis der Tatverdächtigen zwar ein, weil von 100 Personen nur jeder 25. A-B-Ausscheider ist. Dennoch bleibt außer dem Angeklagten eine Vielzahl weiterer Personen als Erzeuger dieser Spur möglich.
Die von den Kleidern der Leiche der S14 und des Angeklagten sowie die Tatortbereich genommenen Faserspuren haben Hinweise auf die Möglichkeit einer Täterschaft des Angeklagten gegeben:
Es sind an zwei Kleidungsstücken des Opfers (Pullover und Mantel) zehn verschiedenfarbige Fasern gefunden worden, wie sie in der schottenmuster-karierten Wendejacke des Angeklagten auftreten. 20 solche Fasern (vier Fasersorten) sind an den Zweigen des Zugangs zum Tatort gesichert worden. An der Oberbekleidung des Angeklagten sind drei Textilfasern gefunden worden, wie sie im Pullover des Opfers enthalten sind. Die Untersuchung der Ablagerungen unter den Fingernägeln des Opfers, welche gesichert worden sind, haben in geringem Umfang Fasern hervorgebracht, wie sie in der Jacke des Angeklagten vorkommen. Im Wesentlichen sind die unter den Fingernägeln der S14 gefundenen Fasern allerdings dem häuslichen Lebensbereich der Familie S14 zuzuordnen. Von dem Angeklagten selbst Fingernagelproben zu nehmen, ist versäumt worden.
Insgesamt ist nach den wissenschaftlichen Untersuchungen beider Sachverständigen davon auszugehen, dass bei den wechselseitigen Faseranhaftungen eine eindrucksvolle Übereinstimmung besteht, die auf die Möglichkeit einer intensiven Berührung des Angeklagten mit S14 hindeuten kann. Die Sachverständigen, insbesondere der Sachverständige E19, haben jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht von einer tatrelevanten Spurenübertragung gesprochen werden könne. Die Sachverständigen haben überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den Kleidungsstücken, denen die Fasern entstammen, um Massenprodukte der Serienfertigung handelt, deren Fasern für das spezielle Kleidungsstück keine individuellen Merkmale enthalten. Das bedeutet, dass verschiedenfarbige Fasern, wie sie das Schottenmuster der Jacke des Angeklagten enthält, in gleicher Struktur und Färbung auch in einem ähnlich oder anders gemusterten Kleidungsstück vorkomme können, das daneben durchaus noch weitere Fasersorten enthalten kann, ebenso wie auch nicht alle Fasersorten bzw. Farben aus der Jacke des Angeklagten am Opfer oder an den Zweigen der Umgebung festgestellt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Kleidung der S14. Pulloverfasern, wie sie an der Wendejacke gefunden worden sind, kommen in unzähligen sonstigen Kleidungsstücken vor. … Unzählige weitere Möglichkeiten harmloser Faserübertragung sind nicht auszuschließen: z. B. kann die Kleidung der S14 in der Schule, bei der Ablage in der Turnhalle und bei ähnlichen Gelegenheit mit Kleidungsstücken von Mitschülerinnen in Berührung gekommen sein, die solche Fasern abgaben, wie sie auch die Jacke des Angeklagten enthält. Jedes feste Berühren, z. B. bei der Bahnfahrt (etwa im Gedränge beim Aussteigen) bietet die Möglichkeit für Faserübertragungen.
Zusammenfassend haben beide Sachverständigen die Auffassung vertreten, dass eine tatrelevante Faserüberkreuzung hier möglich, eine andersartige Faserherkunft aber nicht auszuschließen sei. … Beide Sachverständigen haben im Ergebnis übereinstimmend die Möglichkeit einer Berührung von S14 mit dem Angeklagten bejaht, jedoch trotz ausdrücklichen Befragens keinen Wahrscheinlichkeitsgrad eines solchen Kontaktes angeben können.
Nach allem sind die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchungen zwar geeignet, den Angeklagten weiterhin verdächtig erscheinen zu lassen. Für seine Überführung als Täter reichen sie nicht aus. Generell haben die Gutachten der Sachverständigen zur Auswertung der Textilfasern ergeben, dass nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Identität einer Faser mit denen der Kleidung von Tatbeteiligten nur in Sonderfällen feststellbar sein wird. Das wird etwa der Fall sein, wenn die Faser irgendwelche vom Serienfabrikat abweichenden Merkmale aufweist, etwa eine besonders geartete Beschädigung oder Anhaftung von Speiseresten, Blut o. ä., ferner wenn ein besonderer Auffindungsort gegeben ist, etwa die unbekleidete Leiche einer vergewaltigten Frau. Die sonst feststellbare bloße Gleichartigkeit auch zu anderen Serienprodukten wird nur bei sonstigen schwerwiegenden Beweismitteln unterstützend herangezogen werden können. An sonstigen Beweismitteln fehlt es hier. …“
Die vorstehenden Feststellungen hat die Kammer getroffen auf Grund der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Tötungsfall “S14“ verwerteten Beweismitteln. Auf die Protokolle wird insoweit in vollem Umfang verwiesen.
Der Angeklagte hat die Tat – wie vorstehend festgestellt – im Ermittlungsverfahren zunächst detailliert und gegenüber dem verstorbenen sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24 gegenüber pauschal eingestanden. Später hat er das Geständnis widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er die Tat bestritten, sich auch insoweit für unschuldig erklärt, im Übrigen jedoch hinsichtlich der Einzelheiten von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Der Angeklagte ist zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Familie, zur Person, zum Schulbesuch und zum Interessenbereich des Tatopfers S14, hat das Gericht getroffen auf Grund der Bekundungen der Familienangehörigen der Getöteten, der Zeugen S15, N18, geborene S17, S18, ferner auf Grund der Angaben des Zeugen Q16 sowie an Hand der entsprechenden Darlegungen des Urteils des Schwurgerichts E14 vom 12. November 1971, das in der Hauptverhandlung im Tenor und in den Gründen verlesen worden ist. Die Bekundungen aller hierzu vernommenen Zeugen waren detailreich, lebensnah und ergänzten einander widerspruchsfrei. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Aussagen des Zeugen Q16, der S14 nur kurze Zeit gekannt hat. Die Angaben der vernommenen Zeugen entsprechen offensichtlich den Aussagen, die sie bereits in der Hauptverhandlung gegen T43 vor dem Schwurgericht E14 im Oktober und November 1971 gemacht haben und die in den Gründen jenes Urteils ihren Niederschlag gefunden haben. Zur Feststellung des Aussehens und des körperlichen Reifegrades der bereits menstruierenden 13jährigen S14 bezieht sich die Kammer auf die von dem Leichenfund und der Obduktion gefertigten Lichtbilder, die unverkennbar das Erscheinungsbild eines etwa 16jährigen Mädchens vermitteln; die Brüste waren deutlich ausgeprägt, das Geschlechtsteil behaart und die Regelblutung zur Tatzeit vorhanden. Ungeachtet dieser fortgeschrittenen körperlichen Reife wirkte S14, wie ihre Angehörigen überzeugend bekundet haben, im Übrigen noch sehr kindlich, spielte gern mit Puppen und befasste sich insbesondere mit den zahlreichen auf dem Gehöft vorhandenen Haustieren. Kontakt zum männlichen Geschlecht, etwa einen Freund oder gar intime Beziehungen, hatte S14 bis zu ihrem Tode nicht. Dies wird bestätigt durch den Befund des Obduzenten B12, wonach der Scheideneingang des Tatopfers noch sehr eng war und keinerlei Rückschluss auf einen vollendeten Geschlechtsverkehr rechtfertigte. Dagegen spricht auch, dass das Hymen zwar nicht mehr vollständig intakt, auf keinen Fall aber eingerissen war. Die Feststellung, dass S14 auf dem von ihren Eltern bewohnten Gehöft F7straße 26 vielfachen Umgang mit verschiedenartigen Haustieren, vor allem mit Pferden und Hunden hatte, ergibt sich aus den Bekundungen ihrer Familienangehörigen, der Zeugen S15, S18 und N18, geborene S17; die dies im Einzelnen überzeugend und übereinstimmend bekundet haben. Es bestand im Übrigen nicht die geringste Veranlassung, die Angaben all dieser Zeugen, die bezüglich des Aussehens und des Reifegrades durch die objektiven Befunde des Obduzenten B12 und durch die von der Leiche gefertigten Lichtbilder bestätigt werden, in irgendeinem Punkte in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat die Beweisaufnahme keinen Anhalt dafür ergeben, dass das Tatopfer entgegen den Angaben seiner Angehörigen vor dem Tode freundschaftliche Beziehungen oder gar Intimkontakte mit einem Jungen oder Mann unterhalten hätte.
Die Feststellungen zum Weg, den S14 wie ihre Schwester S17 von der elterlichen Wohnung im Hause F7straße 26 durch den I33 Wald zum Bahnhof I33 nahm, und zu der Fahrt von dort mit S-Bahn bis F1-S22, ergeben sich aus den auch insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Familienangehörigen des Tatopfers, des Zeugen S15, des Zeugen S18 und der Zeugin N18, geborene S17. Sie haben übereinstimmend des Weiteren hierzu angegeben, die Eltern seien zunächst über den Weg durch den I33 Wald besorgt gewesen; aus diesem Grunde hätten sie den Töchtern anfangs die strikte Anweisung erteilt, keinesfalls allein durch den I33 Wald zu gehen; vielmehr sollte jedes der Mädchen, wenn es allein auf dem Bahnhof ankam, von dort aus fernmündlich die Mutter benachrichtigen, die ihm dann durch den Wald entgegenkommen wollte. Nach den Bekundungen des Zeugen S15 ist dies in den ersten Wochen ausnahmslos so gehandhabt worden. Der Zeuge hat weiter erklärt, man sei dann etwas ruhiger geworden, weil die Kinder zu keinem Zeitpunkt im I33 Wald von irgendjemanden belästigt worden seien. Man habe deshalb schließlich geduldet, dass diese Anweisung nicht mehr strikt befolgt worden sei, habe es also nicht gerügt, wenn S17 oder S14 auch einmal alleine – ohne die Mutter zu benachrichtigen – den Wald durchquert hätten. Die Zeugin N18, geboren S17, hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, sie – die beiden Mädchen – hätten genau gewusst, dass die Mutter sehr viel Arbeit auf dem Hof gehabt habe; dies sei der Grund dafür gewesen, dass man – weil eben nichts passiert sei – allmählich davon abgegangen sei, die Mutter jeweils fernmündlich zu benachrichtigen und sie zu veranlassen, der Tochter durch den Wald entgegenzukommen. Dies hat der Zeuge S15 bestätigt und hinzugefügt, weder er noch seine Ehefrau habe an eine ernsthafte Gefahr für die Mädchen geglaubt. Die Kammer hat anlässlich der Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 9. Mai 1980 den Weg, den die Kinder von der elterlichen Wohnung im Hause F7straße 26 bis zum Bahnhof I33 zurücklegen mussten, selbst in Augenschein genommen; sie hat diesen Weg von dem ländlichen Anwesen F7straße 26 bis zur Einmündung des X21weges Nr. 30 auf die A3straße – damals I33straße – abgeschritten und ihn unter Berücksichtigung der Bekundungen der zu den Örtlichkeiten vernommenen Zeugen S15 und Oberförster i. R. Q16 sowie der damals gefertigten in Augenschein genommenen Lichtbilder gegenüber dem Zustand im Mai 1970 unverändert gefunden. Von dem Anwesen F7straße 26, das heute nicht mehr von der Familie S14 bewohnt wird, ist die Kammer zunächst jene Strecke von 40 m bis zur F7straße abgeschritten, hat sodann den Weg an der F7straße entlang bis zur etwa 150 m entfernten Einmündung des X21wegs Nr. 30 in die F7straße verfolgt, ist anschließend nach links in jenen Waldweg eingebogen, der zunächst vorbei an dem früher von der Familie W12 bewohnten Haus geradewegs in den Wald führt, dann leicht nach rechts abbiegt, am Rande jener Fichtenschonung entlang in Richtung auf die A3straße verläuft und dabei den breiten X21weg Nr. 17 quert, den der Angeklagte auf dem Wege zum Tatort benutzt hat. Die Kammer hat den X21weg Nr. 30 weiter bis zu dem Punkte verfolgt, an dem er etwa 200 – 300 m vor dem Bahnhof I33 auf die A3straße stößt. Die Kammer hat sich bei dieser Ortsbegehung vergewissern können, dass der I33 Wald zwar teilweise – auch im Frühjahr und Sommer – recht licht ist, dass aber der X21weg Nr. 30 gerade in die unmittelbare Nähe jener dichten Fichtenschonung führt, in der die Tat sich ereignet hat. Es handelt sich bei diesem Teil des Weges um ein unübersichtliches Gelände, das einen raschen Angriff und ein blitzschnelles Verbringen des Opfers ins Dickicht ohne Weiteres ermöglicht. Es trifft ferner zu - wovon die Kammer sich hinreichend überzeugt hat -, dass ein ortsunkundiger Spaziergänger, der ohne besondere Aufmerksamkeit den X21weg Nr. 30 entlang jener Fichtenschonung verfolgt, schwerlich jene Lichtung, auf der die Tat sich innerhalb der Fichtenschonung ereignete, zu erspähen vermag; die Fichtenschonung selbst, die teilweise mit älteren, teilweise mit jüngeren Beständen bewachsen war, bietet nach außen hin einen hervorragenden Sichtschutz und gestattet auch von dem in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden X21weg Nr. 30 keine Einsichtnahme in das Innere.
Die Kammer hat sich überdies vergewissert, dass der Weg durch den Wald von der Einmündung in die F7straße bis zum Erreichen der A3straße – damals I33straße – gut 700 bis 800 m beträgt und dass die Gesamtstrecke vom Bahnhof I33 bis zur damaligen Wohnung der Familie S14 je nach Gangart in etwa 10 – 15 Minuten bewältigt werden konnte. Schließlich hat die Kammer jenen breiten in Richtung F1-L42 führenden X21weg Nr. 17 begangen, und zwar bis zu dem Punkt, wo von diesem nach links ein unbezeichneter Trampelpfad abführt, der zunächst geradewegs in nördlicher Richtung, d. h. in Richtung auf die F7straße zu verläuft, nach etwa 50 – 70 m nach Westen, also in Richtung auf die A3straße abbiegt und schließlich – in westlicher Richtung gesehen – kurz hinter der Stelle auf den X21weg Nr. 30 trifft, an dem dieser – in umgekehrter Richtung gesehen – eine leichte Linksbiegung beschreibt, aus dem I33 Wald herausführt und geradezu in Richtung auf die F7straße verläuft. Die Kammer hat den bezeichneten Trampelpfad ebenfalls begangen und damit den gesamten Weg rekonstruiert, den der Angeklagte vom X21weg Nr. 17 aus gegangen ist, bis er auf dem X21weg Nr. 30 auf das Tatopfer S14 stieß. Auf diese Weise ist es dem Gericht gelungen, sich ein wirklichkeitsgetreues, realitätsnahes und anschauliches Bild von der Tatörtlichkeit und seiner Umgebung im I33 Wald zu verschaffen. Dabei hat sich gezeigt, dass die gesamte Örtlichkeit sowohl nach den Bekundungen der Angehörigen der Verstorbenen wie auch des mit jeder Einzelheit vertrauten Zeugen Oberförster Q16, ferner nach den glaubhaften Angaben der Tatortbeamten sowie der Mitglieder der Mordkommission E14; die nach dem Leichenfund an Ort und Stelle ihre Ermittlungen aufnahmen, abgesehen von der im Laufe von zehn Jahren erfolgten Änderung des Bewuchses im Übrigen völlig gleich geblieben ist. Davon konnte sich die Kammer zudem überzeugen durch Einsichtnahme von Lichtbildern, die von der Leiche, dem Fundort der Leiche und von der Umgebung des Tatortes im Zuge der damaligen Ermittlungen gefertigt worden sind. Diese Lichtbilder und die damals gefertigten Kartenskizzen waren auch zur Zeit der Hauptverhandlung als Orientierungshilfe voll brauchbar.
Die Feststellungen, dass das Tatopfer S14 im Mai 1970 zusammen mit ihrer Schwester S17 die “R2-Realschule“ in F1-S22 besuchte und dort eine stille, zurückhaltende, jedoch allseits beliebte Mitschülerin war, sowohl von ihrem Verhalten wie auch von ihren Leistungen her den Lehrern keinerlei Anlass zu Beanstandungen oder zu Besorgnis bot, ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugen S15, N18, geborene S17, sowie der früheren Klassenkameradin S14, der Zeuginnen T44 und D4, die dies im Einzelnen bestätigt haben. S15, N18, geborene S17, und S18 haben weiter bekundet, dass die beiden Mädchen damals keine Mitschülerinnen in der Nähe in C29 wohnen hatten, vielmehr von hier aus allein nach F1 zur “R2-Realschule“ fahren mussten und dass der Bruder S18 das Gymnasium in F1-S22 besuchte. Anlass, die Angaben dieser Zeugen, die im Übrigen auch den Feststellungen des Urteils des Schwurgerichts E14 vom 12. November 1971 entsprechen, in Zweifel zu ziehen, haben sich nicht ergeben.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 1980 an Ort und Stelle und der damit verbundenen Besichtigung des Schulweges S14 und ihrer Schwester hat die Kammer auch das schräg gegenüber auf der anderen Seite der Straße liegende Anwesen F7straße 25 von außen in Augenschein genommen, in dem der damals tatverdächtige und später freigesprochene T43 zur Tatzeit mit seinen Eltern wohnte. Es handelt sich hierbei um ein älteres Fachwerkhaus, das die Familie T42 noch heute innehat. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass vom Hause T43 aus das Anwesen, das die Familie S14 damals bewohnte, ebenso sichtbar ist wie der von der F7straße in Richtung des Verkehrskreisels “L41“ gesehen rechtwinkelig nach links in den I33 Wald abzweigende X21weg Nr. 30, der zunächst an dem damals von der Familie W12 bewohnten Hause vorbei und unmittelbar danach in den I33 Wald führt, wobei der beiderseitige Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern eine weitere Einsichtnahme von der F7straße verhindert.
Die Feststellungen über die damaligen Lebensverhältnisse des später freigesprochenen tatverdächtigen T43, seine kurz vorher erfolgte Entlassung aus der Strafhaft, seine Straftaten, seine Bewährungsaufsicht, ferner über seine ausgezeichneten Ortskenntnisse im I33 Wald beruhen auf den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Mutter T47 und den rechtskräftigen Feststellungen des freisprechenden Urteils des Schwurgerichts E14 vom 12. November 1971. Auch der Zeuge Q16 hat bestätigt, dass T43 sich im I33 Wald ausgezeichnet ausgekannt habe, jedoch hinzugefügt, dass er aus seiner früheren Tätigkeit als zuständiger Revierförster eine Vielzahl anderer Personen kenne, auf die dies ebenfalls zutreffe.
Die Feststellungen über die Geschehnisse am Morgen des Tattages, des 21. Mai 1970, insbesondere die Fahrt der beiden Mädchen in dem Pkw des Vaters zum Bahnhof I33, ihre Weiterfahrt nach F1-S22 sowie über den Schulbesuch des Sohnes S18 an jenem Tage in F1-L42, beruhen auf den übereinstimmenden bzw. einander widerspruchsfrei und nahtlos ergänzenden Bekundungen der Zeugen S15, N18, geborene S17, und S18. S17 hat überdies angegeben, sie habe an jenem Tag lediglich bis 11:30 Uhr Unterricht gehabt, während S14 noch bis 13:10 Uhr in der Schule habe verbleiben müssen. Sie – S17 – sei wie üblich nach Hause gefahren und dort um 12:30 Uhr eingetroffen. Sie habe S14 zum letzten Mal in der großen Pause gesehen.
Die Feststellungen darüber, dass S14 dann mit ihren beiden Mitschülerinnen T44 und D4 nach Schulschluss zum nahegelegenen Bahnhof F1-Süd ging, dass D4 von dort aus mit der Straßenbahn nach Hause fuhr, während S14 und T44 die S-Bahn um 13:17 Uhr verpassten, dann mit dem Zug nach F1-Hauptbahnhof und von dort weiter um ca. 13:45 Uhr in Richtung E14 über I33 fuhren, beruhen auf den Angaben der vorgenannten Zeugen T44 und D4. T44 stieg in F1-T45 aus und verabschiedete sich dort von S14. Diese verblieb im Zug und fuhr weiter bis I33, wo er um 14:07 Uhr eintraf. Letztere Feststellung ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Kriminaloberrat N19, des Leiters der damals zuständigen und ermittelnden Mordkommission E14, der die entsprechenden Nachforschungen am Bahnhof I33 veranlasst hat, ferner auf Grund der Aussagen des Zeugen X22, der gleichfalls Mitglied der Mordkommission war, die nach dem Leichenfund ihre Ermittlungen am Tatort aufnahmen. S14 wurde auf dem Heimweg bis zu der Stelle, wo sie auf den Täter stieß, außer diesem von niemandem gesehen. Dass das Mädchen indessen den Weg vom Bahnhof I33 durch den I33Wald wie gewohnt über den X21weg Nr. 30 genommen hat, ergibt sich hinreichend daraus, dass am Abend des Tattages ihre Leiche in jener Fichtenschonung unweit des genannten Weges gefunden wurde. Diese Feststellungen entsprechen ferner alle den Ausführungen des in der Hauptverhandlung verlesenen freisprechenden Urteils des Schwurgerichts E14 vom 12. November 1971.
Die Feststellungen über die Verkehrsverbindungen zwischen I33 und F1-S22 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen G2 von der Direktion der Deutschen Bundesbahn in F1, der darüber anhand der Fahrplanunterlagen für das Jahr 1970 glaubhaft berichtet hat.
Die Feststellungen zu den Wetterverhältnissen am Tattage ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO im allseitigen Einverständnis verlesenen amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt F1 – vom 9. Juni 1970. Dieses Gutachten ist von der damals ermittelnden Mordkommission erbeten und im Wesentlichen wie folgt mitgeteilt worden:
„Nachdem am 20.5.1970 nachts eine Kaltfront über den E14-F1 Raum hinweggezogen war und bis gegen 04:00 Uhr leichten Regen mit Nieseln gebracht hatte, blieb es bei Tag bei wechselnder Bewölkung trocken und zeitweise sonnig (Sonnenscheindauer E14-Flughafen 6,6 Std., F1 7,3 Std.). Im Laufe des Nachmittags nahm die Bewölkung mit der Annäherung einer Warmfront wieder zu, und zwischen 22:45 Uhr und 01:30 Uhr am 21.5.70 kam es ebenso wie in E14, F1, N20, W11 auch in I33 zeitweise zu ganz leichtem Regen, dessen Niederschlagsmenge nicht messbar gering war. Ebenso kann es am 21.5. zwischen 08:30 Uhr und 10:15 Uhr in I33 geringfügig geregnet oder genieselt haben. Nach dem Mittag überquerte dann eine Kaltfront den I33 Raum, wobei der aus Südwesten wehende Wind böig wurde und bei einer mittleren Windgeschwindigkeit in Stärke 4 in Böen Spitzenwerte im Bereich von 6 bis knapp 7 Beaufort annahm. Von etwa 13:40 Uhr an folgten bis gegen 20:00 Uhr häufig leichte bis mäßige Regenschauer. Die Niederschlagszeiten sind von der Messstelle in I33 im Einzelnen nicht festgehalten worden; daher nachstehend die Niederschlagszeiten vom
Flughafen E14-M24:
leichter, zeitweise mäßiger Schauerregen: 13:40 Uhr bis 14:38 Uhr, leichter, Schauer: 14:52 Uhr bis 14:56 Uhr, leichter, zeitweise mäßiger Regen: 15:05 Uhr bis 16:10 Uhr, 16:20 Uhr bis 17:36 Uhr, Schauer: 18:41 Uhr bis 20:00 Uhr.
F1-Wetteramt:
leichter Schauer: 13:40 Uhr bis 13:55 Uhr, übergehend in mäßigen, zeitweise stärkeren Regen, der bis 15:00 Uhr andauert; leichte Schauer: 15:48 Uhr bis 16:05 Uhr, 16:20 Uhr bis 17:52 Uhr, 19:40 Uhr bis 20:05 Uhr.
Zweifellos hat es auch in I33 zwischen 13:40 Uhr und 15:00 Uhr mindestens zeitweise geregnet, zumal auch in W11 von 13:20 Uhr und in E14-H20 von 14:16 Uhr Regen festgestellt worden war. Aber auch nach 15:00 Uhr hat es dort sicher zeitweise geregnet. Der Himmel war in E14 und F1 bis 12:30 Uhr ganz mit Wolken bedeckt. Vor dem Kaltfrontdurchgang lockerte die Wolkendecke vorübergehend auf, und zwischen 12:30 Uhr und 13:40 Uhr hat in E14 0,6 Stunden, in F1 0,9 Stunden lang die Sonne zeitweise geschienen. Dann blieb es wieder bedeckt bis nach 17:30 Uhr. Nach 17:30 Uhr kam es in E14 noch 0,8 Stunden, in F1 noch 0,5 Stunden lang zu zeitweiligem Sonnenschein. …“
Die Feststellung, dass der Angeklagte im Mai 1970 noch im Ledigenheim B2straße 47 in E1-I6 wohnte und nunmehr bei der Firma U1, die diesen Bereich des N1-Werkes inzwischen übernommen hatte, tätig war, ergibt sich aus seiner eigenen insoweit glaubhaften Einlassung zu seinen Arbeitsstellen und zu seinen einzelnen Wohnungen. Der Zeuge E13 von der Firma U1 hat bestätigt, dass der Angeklagte am 21. Mai 1970 nicht arbeitsunfähig krankgemeldet war. Welche Schicht er an jenem Tage hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden, da die Schichtenbücher aus dem Jahr 1970 vernichtet waren. Er hatte nach Überzeugung der Kammer aber entweder Nachtschicht oder schichtfrei. Jedenfalls befand er sich – auch insoweit hegt die Kammer keinen Zweifel – zur Tatzeit nach 14:00 Uhr am 21. Mai 1970 am Tatort im I33 Wald.
Der Angeklagte hatte auch die Möglichkeit, von seiner Wohnung in E1-I6 den I33 Wald mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Wie sich aus den Bekundungen des hierzu vernommenen Zeugen I36 ergibt, konnte er mit der D-Bahn von E1-I6 bis E14-L43 zu fahren, und zwar ab 05:41 Uhr morgens alle 30 Minuten bis 00:36 Uhr. Die Fahrzeit betrug genau 10 Minuten.
Der Zeuge I36 hat diese Bekundungen an Hand der noch vorhandenen Fahrplanunterlagen der S25bahn E14 für das Jahr 1970 gemacht. Über eventuelle Ausfälle oder Verspätungszeiten konnte er naturgemäß keine Angaben mehr machen.
Der Zeuge I36 hat weiterhin bekundet, im Jahre 1970 habe die Omnibuslinie 81 zwischen X23-C32 und I34 verkehrt. Am Bahnhof I33 habe sich eine Haltestelle dieser Omnibuslinie befunden. Wie der Zeuge I36 im Einzelnen dargelegt hat, fuhr der erste Wagen morgens um 05:35 Uhr in Richtung I34. Er fuhr weiter ab I33 Bahnhof um 06:07 Uhr. Die nächsten Fahrverbindungen waren folgende:
ab L43 an/ab I33 Bahnhof 06:05 Uhr 06:37 Uhr 07:40 Uhr 08:12 Uhr 09:10 Uhr 09:42 Uhr 10:40 Uhr 11:12 Uhr 12:10 Uhr 12:42 Uhr 12:55 Uhr 13:27 Uhr 13:45 Uhr 14:17 Uhr 15:10 Uhr 15:42 Uhr 16:40 Uhr 17:12 Uhr 17:40 Uhr 18:12 Uhr 18:10 Uhr 18:42 Uhr 19:25 Uhr 20:57 Uhr 21:25 Uhr 21:57 Uhr.
Rückfahrmöglichkeiten mit der Omnibuslinie 81 vom Bahnhof I33 bestanden wie folgt:
Abfahrt Bahnhof I33 Ankunft L43 D7platz 05:39 Uhr 06:11 Uhr 06.35 Uhr 07:07 Uhr 07:14 Uhr 07:46 Uhr 08:16 Uhr 09:18 Uhr 10:16 Uhr 10:48 Uhr 11:46 Uhr 12:18 Uhr 13:16 Uhr 13:48 Uhr 13:59 Uhr 14:33 Uhr 14:46 Uhr 15:10 Uhr 16:16 Uhr 16:48 Uhr 17:16 Uhr 17:48 Uhr 17:46 Uhr 18:18 Uhr 19:16 Uhr 19:18 Uhr 20:46 Uhr 21:18 Uhr.
Der Zeuge hat auch diese Angaben an Hand der Fahrplanunterlagen für das Jahr 1970 gemacht, die für den Tattag, den 21. Mai 1970, Geltung hatten. Naturgemäß vermochte der Zeuge nicht mehr anzugeben, ob an diesem Tage irgendwelche Ausfälle oder Verspätungen sich ereignet haben.
Nach alledem steht fest, dass der Angeklagte von seiner Wohnung in E1-I6 aus bequem mit den genannten öffentlichen Verkehrsmitteln den Tatort im I33 Wald erreichen konnte. Die Feststellungen zum Leichenfund am Abend des 21. Mai 1970, zum Tatort, zum Tatbefund und den an Ort und Stelle gesicherten Spuren ergeben sich auf Grund der Bekundungen der Kriminalbeamten N19, X22 und I37, sämtlich Mitglieder der Mordkommission E14, die nach dem Leichenfund die Ermittlungen am Tatort aufnahm. Sie beruhen ferner auf den Angaben der Zeugen KHK C33 von der Kriminalpolizei S21 sowie der Polizeibeamten C34, M25 und T48 von der Polizeidienststelle in C29, die sämtlich am Tatort anwesend waren. Schließlich stützten sich die Feststellungen zum Tatort und Tatbefund auch auf die Bekundungen des Zeugen Q16 sowie des Vaters des Tatopfers, des Zeugen S15. Die Aussagen all dieser Zeugen stimmen überein bzw. ergänzen einander nahtlos und widerspruchsfrei, soweit sie Wahrnehmungen gemacht haben, jedoch mit der Einschränkung, dass der Zeuge S15, der die entkleidete Leiche seiner Tochter in jener Fichtenschonung gefunden hat, auf Grund seiner Erschütterung und seiner Erregung bereits kurz darauf nicht mehr imstande war, den eintreffenden Polizeibeamten den Fundort zu weisen. Die Kammer hat all diese Zeugen im Hauptverhandlungstermin am 9. Mai 1980 im I33 Wald vernommen und sich von ihnen die Stelle zeigen lassen, an denen vor damals nahezu zehn Jahren die Leiche S14 gefunden worden war. Hierbei ist hervorzuheben, dass keiner der dazu vernommenen Zeugen – auch nicht die Mitglieder der damaligen Mordkommission – aus dem Gedächtnis mehr imstande war, die genaue Fundstelle der Kammer zu zeigen. Dies gelang ihnen erst annähernd an Hand der fotografischen Aufnahmen, die damals vom Fund- bzw. Tatort gefertigt worden sind und die in der Hauptverhandlung zur Verfügung standen. Die C29 Polizeibeamten M25 und T48 wussten sich lediglich noch in etwa zu orientieren, ebenso der Zeuge Q16, der mit der Fichtenschonung und der
gesamten Örtlichkeit im Übrigen bestens vertraut war. Der Zeuge S15 hingegen bezeichnete als Fundort eine von der wirklichen Fundstelle etwa 100 m entfernte kleine Lichtung unmittelbar an der Linksbiegung des X21wegs Nr. 30 in Richtung auf die F7straße, wo jedoch nach den Bekundungen aller anderen Zeugen keinesfalls die Leiche entdeckt worden war. Der Zeuge S15 erklärte offen, er sei so erschüttert gewesen, dass er schon wenig später sich außerstande gesehen habe, die Polizeibeamten zutreffend einzuweisen. Auch bei dem von der Kammer durchgeführten Ortstermin war der Vater des Tatopfers sichtlich erschüttert und verzweifelt. Er erscheint äußerlich stark vorgealtert und hat offenbar den Tod seines Kindes niemals verwunden. Dass aus den offensichtlich objektiv unzutreffenden Angaben dieses Zeugen zum eigentlichen Fundort nicht im Mindesten Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der Polizeibeamten hergeleitet werden können, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Insbesondere die Mitglieder der E14 Mordkommission, aber auch die übrigen Polizeibeamten, die nach dem Leichenfund am Tatort waren, haben den Zustand der Leiche, die Lage der Kleidungsstücke ringsumher sowie die einzelnen gesicherten Spuren im Übrigen so beschrieben, wie sie die Kammer oben im Einzelnen ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen im weitesten Sinne, d. h. zum Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten, zu seiner Anfahrt nach I33, seinem dortigen Umherstreifen, seiner “Jagd“ nach einer Frau oder einem Mädchen als geeignetem Objekt seiner sexuellen Befriedigung, weiterhin die Feststellungen zu seiner Begegnung mit S14 und dem anschließenden engeren Tatgeschehen, zu dem eigentlichen Tötungsakt, zu seinen sexuellen Manipulationen an der Leiche, schließlich zu seiner Entfernung vom Tatort und zu seiner Rückfahrt nach E1-I6, hat die Schwurgerichtskammer getroffen auf Grund der Bekundungen der Zeugen EKHK L18, KOK I12, KHM I19 und KHM K2 von der E1 Mordkommission. Die vorgenannten Zeugen haben übereinstimmend bzw. einander widerspruchsfrei ergänzend geschildert, wie es überhaupt zur Erörterung des immerhin durch ein rechtskräftiges Schwurgerichtsurteil abgeschlossenen Tötungsfalles “S14“ kam, wie der Angeklagte sich am Tatort im I33 Wald verhielt und welche Angaben er dort und später auf der Dienststelle der E1 Mordkommission zu dem Tatgeschehen im Einzelnen machte. Alle diese Zeugen haben den Komplex derart lebensnah, nachvollziehbar, detailreich und so in Übereinstimmung mit der Eigenart der Persönlichkeit L1 geschildert, dass schon deshalb Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht zu begründen sind. Hinzu kommt schließlich, dass – wie noch aufzuzeigen sein wird – die Angaben L1, die in keiner Weise von den Beamten induziert worden sind, durch zahllose objektive Tatbefunde und Spurenmerkmale bestätigt werden.
Wie die Zeugen EKHK L18 und KOK I12 übereinstimmend bekundet haben, drängte sich eine Erörterung des Falles “S14“ im Zusammenhang mit den gegen L1 durchgeführten Ermittlungen keinesfalls auf, zumal dieser Fall in der der E1 Mordkommission zur Verfügung stehenden Liste des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen über ungeklärte Tötungsverbrechen seit dem Jahre 1950 ebenso wenig enthalten war wie in dem Fernschreiben vom 7. Juli 1976. Allerdings war in jener Liste der Fall einer versuchten sexuellen Tötung zum Nachteil der damals 9 Jahre alten Schülerin T49 in I33 vermerkt. Dieser Fall hatte sich im Jahre 1973 ereignet, und die E1 Mordkommission hatte sich entschlossen abzuklären, ob der Angeklagte L1 insoweit als Täter in Betracht kam. Zwar war zuvor bereits ein Schreiben des Zeugen Kriminaloberrat T50 von der Kreispolizeibehörde in N20 am 20. Juli 1976 bei der E1 Mordkommission eingegangen, in dem auf den Fall “S14“ hingewiesen und ausgeführt wurde, dass der ursprünglich tatverdächtige T43 mangels Beweises vom Schwurgericht E14 freigesprochen worden war. Damit verknüpft war die Bitte zu überprüfen, ob L1 als Täter auch der Tat zum Nachteil S14 in Betracht kam. Insoweit hatte der Zeuge EKHK L18 aber lediglich veranlasst, eine Spur anzulegen. In die Ermittlungen war dieser Fall bis Anfang August 1976 noch nicht einbezogen worden, da man als maßgebende Orientierungshilfe für die weitere Aufklärungsarbeit die Liste des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen zugrunde legte.
Am Vormittag des 4. August 1976 fuhr der Zeuge KOK I12 in Begleitung seines Kollegen P10 als sogenanntes “Vorcheck-Team“ oder “Vorermittlungsteam“ zur Polizeistation I33, um von dort den Ort der Tat zum Nachteil des Kindes T49 aufzusuchen, ihn zu besichtigen und abzuklären, ob L1 hier als Täter in Betracht komme. Nach der Besichtigung dieses Leichenfundorts an dem L1 – wie sich später ergab – niemals gewesen war, suchten die Zeugen I12 und P10 erneut die Polizeistation in I33 auf, die damals mit dem Zeugen M25 besetzt war. Von ihm erfuhren I12 und P10, dass im I33 Wald vor einigen Jahren S14 aus sexuellen Motiven getötet und der Tatverdächtige rechtskräftig freigesprochen worden sei. PHM M25 erklärte sich bereit, den beiden Mitgliedern des “Vorcheck-Teams“ den damaligen Fundort der Leiche im I33 Wald zu zeigen. Dieser Beamte kannte den Tatort, weil er einen oder zwei Tage nach dem 21. Mai 1970 gemeinschaftlich mit anderen Kollegen dort zur Spurensuche eingesetzt worden war. KOK I12 informierte fernmündlich den Kommissionsleiter L18, der sich mit den Ermittlungen im I33 Wald einverstanden erklärte und zusagte, mit den Beamten I19 und K2 sowie mit dem Angeklagten auf der Polizeidienststelle in I33 zu erscheinen. Zu dritt fuhren sie dann – nämlich der Zeuge M25, ein weiterer I33 Beamter und I12, während der Zeuge P10 auf der Dienststelle verblieb, - mit dem Dienstfahrzugzeug zum I33 Wald, bogen nach rechts von der A3straße – damals I33straße – in den breiten X21weg Nr. 17 ein und hielten schließlich nach etwa 200 m an der Stelle an, wo – in ihrer Fahrtrichtung gesehen – nach links der nicht gekennzeichnete Trampelpfad zunächst in nördlicher Richtung geradewegs auf die F7straße zu verläuft, der dann später nach Westen abbiegt und schließlich in den X21weg Nr. 30 mündet. Dort führte PHM M25 den Zeugen I12 unmittelbar an die Fichtenschonung und erklärte, dass S14 Leiche damals in unmittelbarer Nähe des Schonungsrandes auf einer kleinen Grasfläche gefunden worden sei. Anschließend begaben sie sich an den westlichen Rand der Fichtenschonung und drangen von dort aus durch dichtes Unterholz bis zu einer versteckten Grasfläche vor, die der Zeuge M25 als den eigentlichen Fundort bezeichnete. Er fügte hinzu, es habe sich in den letzten Jahren dort – abgesehen von dem Wuchs der Bäume – nichts verändert. Tatsächlich hatte der Zeuge M25 aber den wahren Fundort nicht bezeichnet, der etwas weiter östlich tiefer in der Fichtenschonung lag. Nach Abschluss der Ortsbegehung fuhr man zur Polizeistation nach I33 zurück, wo inzwischen die Zeugen EKHK L18, KHM I19 und KHM K2 mit dem Angeklagten eingetroffen waren. Man entschloss sich nach ergebnisloser Besichtigung des Tatorts “T49“, den Angeklagten in den I33 Wald zu führen, ihn sich dort umschauen und orientieren zu lassen und so festzustellen, ob L1 als Täter im Falle “S14“ in Betracht komme. Die E1 Beamten – mit Ausnahme des gerade im I33 Wald gewesenen Zeugen I12 – waren völlig ortsunkundig und kannten den Fall “S14“ nicht. Dem Zeugen M25 war er zwar bekannt, dieser hatte jedoch keinerlei Unterlagen zur Hand, die bei der nun folgenden Ortsbesichtigung hätten mitgenommen und verwertet werden können. L1 war mit der Ausführung zum I33 Wald einverstanden.
Mit zwei Dienstfahrzeugen fuhren die E1 Beamten sodann bis zur A3straße - damals I33straße -, bogen in den breiten X21weg Nr. 17 ein und hielten nach etwa 200 m in der Nähe der Abzweigung des Trampelpfades an, wie das zuvor die Zeugen M25, sein Kollege aus I33 und I12 getan hatten. Dem Angeklagten wurde bedeutet, auszusteigen und sich rings im Waldgelände umzuschauen. L1 blickte ohne zu zögern sofort in Richtung der von ihrem Standpunkt aus links gelegenen Fichtenschonung. Nach kurzer Orientierung nach allen Seiten hin beging er schließlich ohne irgendwelche Hinweise und Vorhalte durch die Zeugen von sich aus jenen Trampelpfad, den vorher auch M25, sein I33 Kollege und I12 beschritten hatten. Die Beamten folgten ihm in einigen Metern Abstand kommentarlos. Der Angeklagte blieb einige Male sich orientierend und umschauend stehen. Dabei bemerkte er: „Ein bisschen Gras war da.“ Der Angeklagte folgte dann weiter der Linksbiegung des Trampelpfades in Richtung Westen und gelangte – wobei die Beamten ihn immer in einigen Metern Abstand folgten – schließlich zum X21weg Nr. 30. Hier blieb er stehen und schaute sich lange und intensiv um. Als L1 von einem der Beamten befragt wurde, ob ihm irgendetwas einfalle, entgegnete er sinngemäß, dass er hier ein junges Mädchen getroffen habe, das bereits etwas größer gewesen sei; das Mädchen sei aus dem Wald gekommen, er sei von der Straße hergekommen. Es sei noch hell gewesen. Hier an dieser Stelle habe er das Mädchen gepackt. Auf Befragen erklärte der Angeklagte sich einverstanden, an Ort und Stelle den Geschehensablauf, so wie er ihn erinnere, zu rekonstruieren. Der Zeuge EKHK L18 fungierte als Opfer; die nun folgende Rekonstruktion des Tatgeschehens wurde in Farbaufnahmen festgehalten. L1 ergriff mit seiner linken Hand die linke Hand des Zeugen L18, umfasste mit dem rechten Arm dessen Schulter und nahm den Kopf des Opfers in den “Schwitzkasten“, wobei er dessen Oberkörper nach unten drückte. In dieser Haltung führte der Angeklagte den Zeugen von jenem X21weg Nr. 30 ab etwa weitere 50 Schritte in nordwestliche Richtung, bis er am Rand der Fichtenschonung eine Wiesenfläche erreichte. An dieser Stelle war der Blick zum X21weg Nr. 30 durch Birken und andere Baumarten sowie durch hohen und reichlichen Farnbewuchs versperrt. Dort demonstrierte er an dem Zeugen, wie er das Mädchen rücklings zu Boden warf und sich dabei neben das Opfer legte. Zum weiteren Geschehensablauf erklärte der Angeklagte aus dem Gedächtnis, das Mädchen habe sich mit der Hand gewehrt; er habe sich auf das Mädchen gelegt, sie habe ihn runterstoßen wollen. Dann habe er ihr den Hals zugedrückt. Ferner demonstrierte er, wie er die Hose des Opfers heruntergezogen und die Beine des Opfers gespreizt habe. Sodann erklärte er, ihm sei wieder einer “abgegangen“, als er seinen “Schwanz“ habe einführen wollen. Zur Tötungsart gab L1 auf Befragen an, dass er das Mädchen erdrosselt habe, wobei er spontan hinzufügte: „War es mit meinem Taschentuch oder hatte das Mädchen einen Schal um oder sowas?“ Der Angeklagte gab zu erkennen, dass er sich im Moment dessen nicht sicher sei, und ließ offen, womit er das Mädchen erdrosselt habe. Er demonstrierte den Drosselvorgang mit einem Taschentuch, wobei er es um den Hals des Zeugen L18 legte und andeutete, wie er beide Enden zugezogen habe. Er gab weiter an, er habe die Hose des Opfers schließlich wieder hochgezogen und auf dem gleichen Weg, wie er gekommen sei, den Wald verlassen. Auf Befragen erklärte er noch, dass er mit dem Omnibus in diese Gegend gekommen sei. Anschließend fuhren die Zeugen mit dem Angeklagten zum Bahnhof I33, da sich hier Omnibushaltestellen befanden. Es sollte festgestellt werden, ob der Angeklagte diese Haltestellen wiedererkennen werde. In der Tat erklärte L1 dort, er sei an dieser Stelle aus dem Omnibus ausgestiegen und bei der Rückfahrt auf der anderen Straßenseite wieder eingestiegen. Anschließend kehrten die Beamten der E1 Mordkommission mit dem Angeklagten zur Dienststelle zurück.
Am Vormittag des folgenden Tages, des 5. August 1976, beginnend um 09:50 Uhr, wurde der Angeklagten von den Zeugen I19 und K2 zu dem Tatgeschehen und der Rekonstruktion vom Vortage befragt und vernommen. Er machte hierzu folgende Angaben:
„Ich bin weiterhin bereit, hier vor der Kriminalpolizei Angaben zu machen. Ich weiß, dass ich zu jeder Zeit meinen Verteidiger hinzuziehen kann.
Ich habe diese Nacht geschlafen und heute Morgen gefrühstückt. Ich habe auch keine Grippe mehr und fühle mich wohl. Ich kann also einer Vernehmung folgen. Ich habe heute vorsichtshalber zwei Grippetabletten genommen.
Ich bin gestern mit den Beamten mit einem Auto nach einer Polizeistation gefahren. Von dort aus sind wir zu einem Waldgelände gefahren und dann zu Fuß gegangen. Wir sind dann einen Weg entlanggegangen, der durch den Wald führt. Hier sollte ich mir den Weg ansehen und sagen, ob ich da schon mal was gemacht habe. Die Gegend kam mir aber unbekannt vor. Da habe ich nichts gemacht.
Wir sind dann zu der Polizeistation zurückgefahren und von dort aus eine breite Straße entlang zu einem Waldgelände gefahren.
Frage: Weißt Du noch, wie der Ort heißt, wo wir gestern waren?
Antwort: Nein.
Frage: Als wir durch den Ort fuhren und kurz danach in das Waldgelände einbogen, hast Du da noch was wiedererkannt?
Antwort: Ja, den Bahnhof.
Frage: Was hast Du denn an dem Bahnhof wiedererkannt?
Antwort: Der lag gleich an der Hauptstraße und hinter dem Bahnhof fing der Wald an.
Frage: Wie bist Du denn damals da hingefahren?
Antwort: Mit dem Bus.
Frage: Wieso kannst Du Dich noch an den Bahnhof erinnern?
Antwort: Da, wo der Bahnhof ist, sind doch die Bushaltestellen. Damals bin ich dort ausgestiegen. Ich habe mir doch auch nachher noch etwas an einer Trinkhalle getrunken, die am Bahnhof liegt.
Ich habe gestern auch gezeigt, wo ich damals ausgestiegen bin, wo ich mit dem Bus ankam. Diese Haltestelle lag auf der anderen Seite der Straße vom Bahnhof. Als ich weggefahren bin, habe ich die Haltestelle genommen, die auf der gleichen Seite liegt, wie der Bahnhof.
Frage: Wo bist Du damals hergekommen?
Antwort: Ich meine, dass ich damals mit der D-Bahn gefahren bin.
Frage: Wo bist Du denn eingestiegen?
Antwort: In I6 am G8-Krankenhaus.
Frage: Wie weit bist Du gefahren?
Antwort: Bis L43, und da bin ich in den Bus gestiegen.
Frage: Weißt Du noch, wie die Linie von dem Bus heißt?
Antwort: Nein.
Frage: Was hast Du dem Busfahrer denn gesagt, wo Du hinwillst?
Antwort: Ich habe dem Busfahrer einfach einen Ortsnamen gesagt, den ich heute nicht mehr weiß. Ich bin dann einfach an dem Bahnhof ausgestiegen, wo ich gestern die Haltestelle gezeigt habe. Ich bin auch nicht so weit gefahren, wie ich gesagt habe.
Frage: Wie bist Du denn wieder nach Hause gefahren?
Antwort: Mit dem gleichen Bus wieder vom Bahnhof aus nach L43 und dann mit der D-Bahn nach I6.
Frage: Kannst Du denn noch erzählen, wie wir gestern vom Bahnhof aus weitergefahren sind?
Antwort: Ja. Wir sind die Straße weitergefahren und dann nach rechts in den Wald gefahren. Wir sind dann den Weg in den Wald reingefahren und ausgestiegen.
Frage: Was haben wir dann gemacht?
Antwort: Wir sind am Auto stehengeblieben, und ich habe mir den Wald genau angesehen.
Frage: Ist Dir dort denn etwas bekannt vorgekommen?
Antwort: Von dem Weg, wo wir standen, konnte man einen anderen Weg sehen, der tiefer lag als der breite Weg. Irgendwie kam mir auch der Wald bekannt vor, aber nicht da, wo wir standen, sondern unten an dem anderen Weg.
Frage: Hat Dir während dieser Zeit jemand gesagt, wo Du hingehen sollst?
Antwort: Nein. Es hat gar keiner gesprochen.
Frage: Was hast Du weiter gemacht?
Antwort: Ich bin von dem breiten Weg nach unten zu dem anderen Weg gegangen. Die Beamten sind hinter mir gegangen.
Frage: Wann kam Dir denn der Wald jetzt bekannter vor?
Antwort: Als ich unten auf dem schmalen Weg war.
Frage: Was kam Dir bekannt vor?
Antwort: Da unten waren auch Tannenbäume, oben an dem breiten Weg nicht. Ich habe dann auch die breiten Hölzer wiedererkannt, die etwas weiter von dem Weg weg standen. Die waren damals auch da.
Frage: Wann hast Du gemerkt, dass Du auf dem richtigen Weg warst?
Antwort: Als ich auf dem kleinen Weg unten stand.
Frage: Was hast Du gemacht, als Du gestern auf dem kleinen Weg angekommen bist?
Antwort: Ich bin den Weg etwas nach links gegangen, und zwar in Richtung Hauptstraße.
Frage: Wie hast Du jetzt die Stelle wiedererkannt?
Antwort: An den Tannenbäumen, die rechts vom Weg stehen. Da war ja auch Gras zwischen den Tannen wie damals. Da, wo die Stelle war, ging auch ein schmaler Weg rein. Von diesem schmalen Weg aus bis zu den Tannen war es nicht mehr weit.
Frage: Hat sich denn da viel verändert?
Antwort: In dem Wald nicht.
Frage: Wo ist denn damals was passiert?
Antwort: Da, wo ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Was ist denn damals da passiert?
Antwort: Da habe ich ein Mädchen umgebracht.
Frage: Was für ein Mädchen?
Antwort: Ein junges Mädchen, das schon etwas größer war.
Frage: Wie alt war das Mädchen denn ungefähr?
Antwort: Ich habe es auf 15 – 16 Jahre geschätzt.
Frage: Woran hast Du das geschätzt?
Antwort: Die hatte schon Brust und unten Haare.
Frage: Kannst Du noch erzählen, was Du gestern gezeigt hast?
Antwort: Ja. Ich habe das Mädchen auf dem kleinen Weg getroffen.
Frage: Wo kamst Du denn her?
Antwort: Von der Straße in den Wald.
Frage: Wo kam das Mädchen her?
Antwort: Es kam mir auf dem kleinen Weg entgegen.
Frage: Was hast Du dann gezeigt?
Antwort: Ich habe gezeigt, wo ich das Mädchen angesprochen und mit zu den Tannen gezerrt habe. Dort habe ich gezeigt, wie ich das Mädchen hingelegt und umgebracht habe. Dabei habe ich gezeigt, dass ich dem Mädchen mit einem Taschentuch den Hals zugezogen habe. Dabei habe ich aber gesagt, dass ich das nicht mehr genau weiß, ob ich das mit einem Taschentuch oder etwas anderem gemacht habe. Ich wusste wohl, dass ich dem Mädchen was um den Hals gezogen hatte. Ich habe dann auch gezeigt, dass ich dem Mädchen die Hose runtergezogen habe. Ich habe auch gezeigt, dass ich die Kleidung wieder runtergezogen und die Hose hochgezogen habe.
Danach bin ich dann weggegangen und wieder zum Bahnhof gegangen, wo ich dann mit dem Bus weggefahren bin.
Ich habe auch die Bushaltestelle wiedererkannt, als wir zurückgefahren sind, nachdem ich den Beamten die Sache im Wald gezeigt habe.
Frage: War das denn so richtig, wie Du es gestern gezeigt hast?
Antwort: Nein. Ich habe gestern und heute nochmal darüber nachgedacht. Es war doch etwas anders.
Frage: Wie war das denn?
Antwort: Es ist richtig, dass ich das Mädchen auf dem kleinen Weg getroffen habe. Da habe ich es auch angesprochen und so gefasst, wie ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Wollte das Mädchen denn mitgehen?
Antwort: Nein, deswegen habe ich doch feste zugepackt und das Mädchen in den Wald geführt. Ich hielt es wieder an einer Hand fest und die andere Hand hatte ich über die Schulter gelegt, so dass der Kopf in meinem Ellbogen lag.
Frage: Wie ging es weiter?
Antwort: Ich habe das Mädchen zu der Stelle geführt, die ich gestern gezeigt habe.
Frage: Was passierte dann?
Antwort: Ich habe das Mädchen nach hinten auf den Boden geworfen. Dabei bin ich mit umgefallen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Das Mädchen hat sich gewehrt.
Frage: Wie hat es sich gewehrt?
Antwort: Das Mädchen wollte immer aufstehen. Ich habe es aber festgehalten. Als wir hingefallen sind, lagen wir zuerst nebeneinander.
Frage: Wie hast Du Dich denn da draufgelegt?
Antwort: Ich habe mich schräg über ihre Brust gelegt und dann mit beiden Händen von vorn den Hals zugedrückt.
Frage: Hat das Mädchen sich dabei auch gewehrt?
Antwort: Ja, ein bisschen. Es hat mit den Fäusten rumgekloppt.
Frage: Wo hat sie Dich denn getroffen?
Antwort: Gegen meine Arme.
Frage: Wie lange hast Du gedrückt?
Antwort: Bis das Mädchen sich nicht mehr bewegt hat.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Dann habe ich es ausgezogen.
Frage: Was hast Du ausgezogen?
Antwort: Die Sachen.
Frage: Welche Sachen?
Antwort: Alles, was sie anhatte.
Frage: Was hatte das Mädchen denn an?
Antwort: Wenn ich das jetzt noch wüsste.
Frage: Weißt Du noch, was Du zuerst ausgezogen hast?
Antwort: Ich meine, die Hose.
Frage: Wie hast Du denn die Hose ausgezogen?
Antwort: Ich habe mit beiden Händen oben angefasst und einfach runtergezogen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Dann habe ich die anderen Sachen ausgezogen.
Frage: Wie hast Du die anderen Sachen ausgezogen?
Antwort: Ich habe sie an den Schultern hochgehoben und die Sachen nach oben weggezogen.
Frage: Ist das Mädchen denn dabei nicht umgefallen?
Antwort: Nein. Ich habe den Fuß in den Rücken gestellt.
Frage: Wie geht das denn?
Antwort: Ich habe mich hinter sie gestellt und dann an den Schultern hochgehoben und den Fuß in den Rücken gestellt.
(Von dieser Situation ist eine Fotoaufnahme gefertigt worden.)
Mir ist jetzt eingefallen, dass das Mädchen einen Pulli und einen Unterrock anhatte.
Frage: Was hast Du dann weiter gemacht?
Antwort: Ich habe das Mädchen nackt ausgezogen.
Frage: Hast Du alles ausgezogen?
Antwort: Die Schuhe nicht.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe das Mädchen wieder auf den Rücken gelegt.
Frage: Wie ging es weiter?
Antwort: Ich habe es kaputtgemacht.
Frage: Warum?
Antwort: Die hat noch geröchelt. Ich dachte, die kommt wieder zu sich. Da musste ich sie kaputtmachen, weil ich da unten noch dranwollte.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe ihr den Hals zugezogen.
Frage: Wie denn?
Antwort: Mit dem Büstenhalter. Ich habe den Büstenhalter um den Hals gelegt, einmal verschlungen und vorne einen Knoten gemacht. Vorher habe ich aber erst lange und feste zugezogen, damit die kaputt war. Dann habe ich den Knoten gemacht.
Frage: Was war dann?
Antwort: Dann habe ich unten geguckt. Die hatte da unten Watte.
Frage: Hast Du das denn vorher beim Ausziehen nicht gesehen?
Antwort: Nein, die muss wohl dabei runtergefallen sein und lag zwischen den Beinen auf dem Boden.
Frage: Was hast Du jetzt gemacht?
Antwort: Ich habe die Watte genommen und weggeworfen. Wohin, weiß ich nicht. Ich habe da nicht drauf geachtet.
Frage: Was war denn mit der Watte?
Antwort: Das Mädchen hatte wohl die Periode.
Frage: War denn an der Watte oder am Geschlechtsteil Blut dran?
Antwort: Am Geschlechtsteil war nichts dran, an der Watte, weiß ich nicht.
Frage: Woher weißt Du, dass am Geschlechtsteil nichts dran war?
Antwort: Ich habe doch da unten geguckt und gefühlt.
Frage: Womit hast Du denn gefühlt?
Antwort: Mit den Fingern. Ich habe das Geschlechtsteil auch so auseinandergezogen. Mehr habe ich nicht gemacht.
Frage: Wie ging es weiter?
Antwort: Ich habe jetzt meinen Schwanz rausgeholt. Der war steif. Ich hatte ja die Beine auseinander gemacht, als ich geguckt hatte. Ich habe mich dann so ein bisschen drübergelegt.
Frage: Was heißt ein bisschen?
Antwort: Ich habe davor gekniet. Ich habe mit den Knien zwischen ihren Oberschenkeln gelegen und meinen Schwanz in das Geschlechtsteil reingesteckt. Ich meine, dass ich meinen Schwanz nur ein Stück reingesteckt habe. Mir ist dann sofort wieder einer abgegangen.
Frage: Was war dann?
Antwort: Ich bin aufgestanden, habe meinen Schwanz in die Hose gepackt und bin weggegangen. Ich habe die Sachen von dem Mädchen so liegenlassen, wie ich sie vorher ausgezogen hatte. Gestern hatte ich gesagt, dass ich dem Mädchen die Hose wieder angezogen habe. So wie ich es jetzt erzählt habe, ist es richtig.
Frage: Hast Du etwas von dem Mädchen mitgenommen?
Antwort: Nein. Das habe ich noch nie gemacht.
Frage: Weißt Du noch, wann diese Sache war?
Antwort: Nein, ich weiß aber, dass es trübes Wetter war. Der Boden war feucht. Ich weiß auch, dass es nachmittags war.
Frage: Wie war es denn mit Deinem Gefühl?
Antwort: Ich bin von zu Hause, ich meine damit das Ledigenheim, weggefahren, weil ich wieder eine Frau haben musste. Der Drang danach war wieder da. Als ich weggefahren bin, war der Drang noch nicht so groß. Erst als ich das Mädchen im Wald getroffen habe, wurde der Drang größer. Da kam auch wieder das komische Gefühl dazu.
Frage: Wie lange hattest Du denn das Gefühl?
Antwort: Als ich von dem Mädchen weggegangen bin und mich ja bei dem Mädchen befriedigt hatte. Mir ist auch einer abgegangen, als ich meinen Schwanz reingesteckt habe.
Frage: Warum hast Du das Mädchen kaputtgemacht?
Antwort: Ich wollte es doch “poppen“.
Frage: Weißt Du noch mehr dazu?
Antwort: Nein.
Frage: Ist denn jetzt alles so richtig geschrieben worden?
Antwort: Ja.
Ich habe während der Vernehmung von meinen Zigaretten geraucht, wenn ich es wollte. Ich habe auch auf meinen Wunsch hin ein Glas mit Wasser erhalten. Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe der Vernehmung gut folgen können. Es ist alles so richtig. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Mir wurde hier nichts versprochen.
Geschlossen: Ende 12:02 Uhr - I19 - - K2 -
selbst von 12:02 Uhr bis 12:35 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben - L1-“
Zur Verhaltensweise des Angeklagten bei der Vernehmung zum Fall “S14“ – der Name des Opfers war ihm naturgemäß nicht bekannt – haben die Zeugen I19 und K2 übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe einen frischen Eindruck gemacht; er habe konzentriert gewirkt und die gestellten Fragen exakt beantwortet; an den damaligen Geschehensablauf habe er sich bei der Vernehmung genauer erinnern können als bei der Rekonstruktion am Vortage, als er nicht genau gewusst habe, womit er das Mädchen stranguliert hatte; bei seiner Vernehmung habe er spontan geäußert, er habe das Mädchen erwürgt und dann, als er gemerkt habe, dass es noch nicht tot gewesen sei, ihm den Büstenhalter um den Hals gelegt, kräftig zugezogen und ihn schließlich verknotet. Spontan habe er sich auch zu erinnern gewusst, dass er das Mädchen vollständig ausgezogen, dass es die Periode gehabt und einen Wattebausch als Vorlage getragen habe. Sie – die Vernehmungsbeamten I19 und K2 – hätten, da ihnen die Einzelheiten und der Tatablauf nicht bekannt gewesen seien, keinerlei Vorhaltungen gemacht, sondern nur das niedergeschrieben, was L1 gemäß seiner Erinnerung berichtet habe.
Der erste Hinweis, der sich trotz gewisser Abweichungen in einigen Details zweifelsfrei auf den Fall “S14“ bezog, den die Beamten der E1 Mordkommission damals aber noch nicht einzuordnen vermochten, war von dem Angeklagten selbst gekommen. Anlässlich einer ergänzenden Vernehmung zu dem gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellten Fall “U13“ hatte der Angeklagte gegenüber den Zeugen I19 und K2 erklärt, er habe bereits einmal etwas “mit einer Frau gemacht“, die “die Tage hatte“. Im Einzelnen gestaltete sich diese von den Zeugen I19 und K2 durchgeführte und in der Hauptverhandlung wiedergegebene Vernehmung vom 15. Juli 1976 hierzu wie folgt:
„ … Ich werde jetzt gefragt, ob ich denn auch mal in die Taschen von ermordeten Frauen oder Mädchen gesehen habe. Ab und zu habe ich das mal gemacht.
Frage: Was war denn darin?
Antwort: Schminkzeug, Spiegel, Taschentuch, Kamm.
Frage: Hast Du denn da auch schon mal was rausgenommen?
Antwort: Nein. Ich habe wohl schonmal was aus der Tasche ausgeschüttet, als ich von den Frauen wegging.
Frage: War denn sonst nichts in den Taschen?
Antwort: Ich weiß nicht.
Frage: War da denn auch schon mal Watte oder so etwas drin?
Antwort: Ich glaube nicht.
Frage: Hast Du denn auch mal etwas mit einer Frau gehabt, die die Tage hatte? Weißt Du, was das ist?
Antwort: Nachdem ich jetzt überlegt habe, fällt mir ein, dass ich schon mal was mit einer Frau gemacht habe, die die Tage hatte. Ich weiß, was das ist. Das ist die Periode bei den Frauen.
Frage: Was hast Du denn mit dieser Frau gemacht?
Antwort: Ich habe sie umgebracht.
Frage: Woher weißt Du denn noch, dass die Frau ihre Periode hatte?
Antwort: Ich habe mich doch so geekelt.
Frage: Wie hast Du denn die Frau umgebracht?
Antwort: Auch jetzt habe ich erst überlegt. Ich meine, ich habe sie zuerst mit den Händen gewürgt und dann noch etwas um den Hals gelegt und zugezogen.
Frage: Was hast Du denn um den Hals getan?
Antwort: Den Strumpf.
Frage? Welchen Strumpf?
Antwort: Na, den von der Frau.
…
Frage: War das denn in E1?
Antwort: Nein, außerhalb.
Frage: Warum hast Du denn die Frau umgebracht?
Antwort: Weil die was von Polizei holen sagte.
Frage: Wann hast Du denn den Strumpf um den Hals gelegt und warum?
Antwort: Die hat noch so geröchelt.
Frage: Wann hat die so geröchelt?
Antwort: Ich habe sie zuerst mit den Händen am Hals gefasst und zugedrückt. Dann habe ich losgelassen und habe die Hose der Frau ausgezogen.
Frage: Und dann?
Antwort: Da habe ich gesehen, dass sie die Periode hatte.
Frage: Was passierte dann?
Antwort: Die Frau röchelte noch, und ich habe dann den Strumpf um ihren Hals gelegt und zugezogen.
…“
Am 21., 22. und 23. August 1976 wurde der Angeklagte auf Anweisung des Kommissionsleiters EKHK L18 von dem Beamten I19 ausführlich zu seinem äußeren Werdegang und zu seiner persönlichen Entwicklung – auch der seiner Sexualität – vernommen. Anlässlich der Vernehmung vom 23. August 1976, zu der der Zeuge I19 in der Hauptverhandlung ausführlich vernommen worden ist, hat der Angeklagte sich gegenüber diesem Vernehmungsbeamten, zu dem er ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis hatte, zum Fall “S14“ ergänzend wie folgt erklärt:
„ …
Frage: Hast Du auch schon mal eine ganz ausgezogen?
Antwort: In dem Wald da, wo der Bahnhof in der Nähe war.
Frage: Warum hast Du die ausgezogen?
Antwort: Die war noch jung. Die hatte auch eine schöne Figur. Die wollte ich nackt sehen.
Frage: Hattest Du denn keine Angst, dass man Dich da sieht?
Antwort: Deshalb habe ich sie doch tiefer in die Tannen gezogen.
Frage: Wann hast Du die denn ausgezogen?
Antwort: Als ich die kaputtgemacht hatte. Aber die war wieder wach geworden. Da hab ich der noch den Büstenhalter um den Hals gemacht.
Frage: Hatte die eine gute Figur?
Antwort: Ja. Die hatte schon viel Brust und unten Haare dran.
… “
Die aufgezeigte Entstehung der Einlassung des Angeklagten zum Fall “S14“ ist unverdächtig. Der erste Hinweis darauf, er habe eine Frau umgebracht, die die Periode gehabt habe, stammt von dem Angeklagten selbst. Er hat diese Erklärung den Zeugen I19 und K2 anlässlich seiner Nachvernehmung in einem anderen Falle am 15. Juli 1976 abgegeben. Beide Zeugen vermochten diesen Hinweis zunächst offensichtlich nicht konkret einzuordnen. Das auf dem 15. Juli 1976 datierte Schreiben der Kriminalpolizei N20, lag der Mordkommission zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor; es ging ihr vielmehr unter Hinweis auf den Freispruch des früher Tatverdächtigen T43 in dem Verfahren 5 Js 1003/70 Staatsanwaltschaft E14 erst am 20. Juli 1976 zu, worauf der Zeuge L18 lediglich verfügte, dass eine entsprechende Spur – Spurenakte - anzulegen sei. Als man schließlich mit dem Angeklagten I33 aufsuchte, geschah dies in einer anderen Sache, für die L1 als Täter – wie sich ergab – ausschied. Erst anlässlich des damit verbundenen Aufenthalts auf der Polizeistation in I33 erhielt die E1 Mordkommission von dem Zeugen M25 einen so konkreten Hinweis auf den Tötungsfall “S14“, dass man sich spontan entschloss, den Angeklagten in den I33 Wald zu verbringen, ihn sich dort orientieren zu lassen und auf diese Weise festzustellen, ob er als Täter auch im Falle “S14“ in Betracht kam.
Auch die Entwicklung der Einlassung des Angeklagten anlässlich der Rekonstruktion an Ort und Stelle, wie auch bei seiner ausführlichen Vernehmung durch die Zeugen KHM I19 und K2 am folgenden Tage, lässt einen hohen Grad an Spontanität erkennen und bietet nicht im Mindestens Anlass zu dem Verdacht, auf den Angeklagten sei insoweit in unlauterer Weise eingewirkt worden. Besonders überzeugend erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte im I33 Wald auf Anhieb nicht mehr zu erinnern vermochte, mit welchem Werkzeug er das Mädchen nach dem Würgeakt erdrosselt hatte. Erst bei der Vernehmung am folgenden Tage war ihm, nachdem er inzwischen intensiv nachgedacht hatte, eingefallen, dass er hierzu den Büstenhalter des Opfers benutzt hatte. Ebenso spontan ergänzte er anlässlich der Vernehmung durch die Zeugen I19 und K2 die Schilderung des Tathergangs dahin, dass er das Mädchen völlig entkleidet habe, indem er es hochgehoben und ihm den Fuß in den Rücken gestemmt habe. Schließlich ist ein Indiz für die unverdächtige Entstehungsgeschichte der Aussage der Umstand, dass er an Ort und Stelle den Kriminalbeamten erklärte, er habe dem Opfer die Hose nach der Tat wieder hochgezogen, während er bei seiner Vernehmung am 5. August 1976 diesen Aussageteil dahin korrigierte, dass er alle Kleidungsstücke, die er dem Opfer ausgezogen habe – also auch die lange Hose – im Gras habe liegen lassen.
In sachlicher Hinsicht ergeben sich zahlreiche Übereinstimmungen zwischen subjektiven Aussagemerkmalen der Einlassung L1 mit objektiven Tatortbefunden und Spuren. Zutreffend hat der Angeklagte zunächst angegeben, er habe die Tat mittags begangen. Tatsächlich ist S14 etwa zwischen 14:15 Uhr und 14:30 Uhr, zumindest aber nach 14:07 Uhr – der Ankunft des von ihr benutzten Zuges am Bahnhof I33 – getötet worden. Richtig ist weiter das von dem Angeklagten berichtete Detail, es habe trübes Wetter geherrscht, und der Boden sei feucht gewesen. Dass am 21. Mai 1970 mehrere zum Teil stärkere Regenschauer niedergingen, ergibt sich hinreichend aus dem in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesenen amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes – Wetteramt F1 – vom 9. Juni 1970. Der von dem Angeklagten beschriebene Tatort in weiteren Sinne – X21weg Nr. 30 im I33 Wald, zu erreichen über einen nicht gekennzeichneten Trampelpfad von dem breiten X21weg Nr. 17 aus – entspricht bis in die Details den örtlichen Gegebenheiten. So hat L1 sogar jene schon 1970 vorhandene, aus Baumstämmen errichtete Reiterhürde, von ihm als “breite Hölzer“ bezeichnet, rechts neben dem X21weg Nr. 30, in Richtung der A3straße gesehen, exakt wiedererkannt. Dabei hat die Kammer keineswegs verkannt, dass der Angeklagte am 4. August 1976 den wirklichen Tatort – nämlich jene grasbewachsene Lichtung in der Fichtenschonung – nicht gefunden bzw. nicht gezeigt, vielmehr die Tathandlung an einer Stelle rekonstruiert hat, die nicht innerhalb der eigentlichen dichten Fichtenschonung nach Westen hin, sondern davon etwa 45 m entfernt in südwestlicher Richtung am Rande der Schonung und näher zum X21weg Nr. 30 hin gelegen ist. Diese Unstimmigkeit hat die Kammer in der Hauptverhandlung an Ort und Stelle eindeutig festgestellt. Sie hat sich von den “Tatortbeamten“ der E14 Mordkommission unter Benutzung der damals gefertigten fotografischen Aufnahmen und Kartenskizzen den eigentlichen Tat- bzw. Fundort und im Anschluss daran von den Zeugen L18, I19, K2 und I12 die Stelle zeigen lassen, an der L1 am 4. August 1976 das Tatgeschehen aus seiner Erinnerung heraus demonstriert hat. Auch die Beamten KHK I18, KK G11, und KOK U12 haben als Mitglieder des sogenannten “Nachcheck-“ oder “Nachermittlungsteams“ auf diesen Umstand hingewiesen. Diese Zeugen haben nämlich später die Einlassung des Angeklagten anlässlich der Rekonstruktion und bei seiner Vernehmung am folgenden Tage mit den sich aus den Ermittlungsakten 5 Js 1003/70 Staatsanwaltschaft E14 ergebenden Tatortbefunden verglichen und sind in gleicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Angeklagten nicht gelungen ist, den eigentlichen Tatort, der mit dem Fundort der Leiche identisch ist zu finden bzw. zu zeigen.
Gleichwohl liegt darin keine Unstimmigkeit, die geeignet ist, die Einlassung des Angeklagten vom 4. und 5. August 1976 zum Tatgeschehen in ihrem Wahrheitsgehalt insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hat anlässlich der Hauptverhandlung im I33 Wald am 9. Mai 1980 sowohl den wirklichen Tatort wie auch die Stelle in Augenschein genommen, wo der Angeklagte an dem Zeugen EKHK L18 den Tathergang demonstriert hat. Trotz des räumlichen Abstands von 45 m und obwohl der Ort der Rekonstruktion gegen eine Einsichtnahme vom X21weg Nr.30 aus nicht so nahezu perfekt geschützt ist wie der eigentliche Tatort, der von dem genannten Weg aus nicht eingesehen werden kann, ergibt sich eine einleuchtende und plausible Erklärung für den Irrtum des Angeklagten. Dieser suchte nämlich, wie die Zeugen L18, I19, K2 und I12 übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, bei jener Begehung vom 4. August 1976 innerhalb des Fichtenbestandes am Rande der Schonung nach einem grasbedeckten Untergrund. Diesen fand er – wie die davon gefertigten und in Augenschein genommenen Farblichtbilder zeigen – weiter außen am Rande der Schonung etwa in der Mitte zwischen hohen Fichten und zwei umgestürzten Fichten mit aufragendem Wurzelwerk, der auch am Tage der Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 9. Mai 1980 noch vorhanden war. Demgegenüber war der 45 m weiter nordwestlich gelegene, innerhalb der dichten Fichtenschonung befindliche, tatsächliche Fundort der Leiche im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch die Kammer nicht mehr mit Gras gewachsen, vielmehr völlig kahl und lediglich mit Fichtennadeln belegt. Einzelne Fichten, die dort zur Zeit der Tat noch grünten, waren inzwischen abgestorben. Die Zeugen L18, I19, K2 und I12 haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sich der eigentliche Tatort bereits am 4. August 1976 in dem Zustand befand, in dem er sich bei der Ortsbesichtigung durch die Kammer am 9. Mai 1980 darbot. Weiterhin haben diese Zeugen aber auch einhellig angegeben, der Angeklagte habe von der Stelle, an der er das Tatgeschehen demonstriert habe, den wirklichen Tatort mehrfach intensiv fixiert. Geht man hiervon aus, so wird verständlich, weshalb der Angeklagte das Tatgeschehen an einer anderen Stelle als der demonstriert hat, an welcher es sich tatsächlich ereignet hat. Er orientierte sich – und zwar zutreffend – bei der Suche an grasbewachsenen Boden. Die Lichtung innerhalb der Fichtenschonung, auf der S14 mehr als sechs Jahre zuvor tot aufgefunden worden war, war damals tatsächlich noch mit Gras bewachsen. Dies zeigen hinlänglich die seinerzeit vom Tatort gefertigten Lichtbilder. Da aber im Zeitpunkt der Rekonstruktion der Grasbewuchs an jener Stelle nicht mehr vorhanden war, der Angeklagte aber – aus seiner Sicht folgerichtig – nach einem solchen suchte – erklärt sich völlig zwanglos die objektiv unrichtige Bezeichnung des Tatortes anlässlich der Rekonstruktion vom 4. August 1976. Überdies waren seit der Tat mehr als sechs Jahre vergangen, so dass auch ein Erinnerungsfehler des Angeklagten wirksam gewesen sein kann, obgleich er über eine ausgeprägte und hervorragend ausgebildete Fähigkeit verfügt, sich in einem Gelände, in dem er sich einmal aufgehalten hat, selbst nach Ablauf längerer Zeit – sogar von Jahren – ohne Schwierigkeiten zurechtzufinden. Der Angeklagte hat sein Opfer als ein junges, schon etwas größeres Mädchen bezeichnet, dessen Alter er auf etwa 15 bis 16 Jahre geschätzt habe. Tatsächlich war S14 zur Zeit der Tat etwas über 13 Jahre alt.
Selbst wenn man in dem Unterschied zwischen tatsächlichem Lebensalter und subjektiver Einschätzung des Alters durch den Angeklagten eine gravierende Unstimmigkeit sehen will, so lässt sich diese zwanglos dadurch erklären, dass S14 – wie die anlässlich des Leichenfundes und der Obduktion von ihr gefertigten Lichtbilder eindeutig zeigen – körperlich reifer wirkte, als es ihrem tatsächlichen Lebensalter entsprach. Ihre Brüste waren erkennbar ausgeprägt, das Geschlechtsteil war behaart. Auch der Obduzent B12 hat auf Grund seiner Besichtigung der Leiche ausgeführt, bei der 13 Jahre alt gewordenen 165 cm großen S14 seien die äußeren Geschlechtsmerkmale wie bei einem etwa 16jährigen Mädchen entwickelt gewesen. Dies entspricht völlig dem durch die Lichtbilder vermittelten Eindruck, der die subjektive Einschätzung des Angeklagten stützt und ein weiteres Mal erkennen lässt, über welch genaue Beobachtungsgabe und hohe Erinnerungsfähigkeit L1 verfügt. Die von dem Angeklagten weiter geschilderten Hantierungen an der Kleidung des Opfers sind durch den objektiven Tatbefund bewiesen. Er will ihr die lange Hose mit beiden Händen heruntergezogen haben. Tatsächlich lag dieses Kleidungsstück bis auf die untere Hälfte des rechten Hosenbeins völlig auf links gedreht etwa 175 cm vom Kopf der Leiche entfernt, wie die Tatortbeamten berichtet haben. Der Angeklagte hat ferner angegeben, er habe das Mädchen – bis auf die Schuhe – vollständig ausgezogen. Auch dies wird durch den Tatortbefund bestätigt. S14 war völlig nackt bis auf Strümpfe und Schuhe. Unterhemd, Bluse und ärmelloser Häkelpullover lagen neben der Leiche. Der Oberkörper war – ebenso wie der Unterkörper – völlig entblößt. Soweit der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 5. August 1976 erwähnt hat, das Mädchen habe außer einem Pulli einen Unterrock getragen, handelt es sich zweifelsfrei um das weiße Damenunterhemd, das auf links gedreht etwa 95 cm vom Kopf der Leiche entfernt lag. Dass sich an den Füßen der Leiche außer den von den Angeklagten ausdrücklich erwähnten Schuhen auch noch Strümpfe befanden, stellt insoweit keine Unstimmigkeit dar. Denn dass der Angeklagte ihr die Schuhe angelassen hat, besagt gleichzeitig, dass er dem Opfer bei regelrecht bekleideten Füßen auch die Strümpfe nicht ausgezogen hat. Ein wesentliches Detail, das für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten spricht, sieht die Kammer ferner darin, dass er entgegen seinen Angaben bei der Rekonstruktion anlässlich der Vernehmung vom 5. August 1976 richtiggestellt hat, er habe dem Mädchen nach der Tat die lange Hose nicht wieder angezogen. Auch dieses subjektive Aussagemerkmal entspricht exakt dem objektiven Tatbefund. Zutreffend war ferner der Hinweis des Angeklagten, das Tatopfer habe menstruiert. Er will zwar – wie er bei seiner Vernehmung vom 5. August 1976 erklärt hat – weder am Geschlechtsteil selbst noch an der Watteeinlage, die er dann wegwarf, Menstruationsblut gesehen haben; folgt man dem Wortlaut seiner Aussage, so hat der Angeklagte die Menstruation lediglich aus dem Vorhandensein der Watteeinlage gefolgert. Auch bei seiner Vernehmung vom 15. Juli 1976, bei der er in anderem Zusammenhang erstmals den Zeugen I19 und K2 gegenüber angegeben hat, er habe “etwas mit einer Frau gemacht“, die die Periode gehabt habe, hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er das Menstruationsblut bzw. den blutigen Ausfluss selbst bemerkt habe. Dies kann aber letztlich auch dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass der Angeklagte sich in seiner Erinnerung in Übereinstimmung mit dem objektiven Befund völlig sicher war, dass das Mädchen zur Tatzeit seine Regelblutung hatte. Die von dem Angeklagten geschilderte Tötungshandlung entspricht den Tatsachen. Er hat angegeben, er habe das Mädchen zunächst gewürgt und später, als er festgestellt habe, dass es noch nicht tot gewesen sei, mit dem Büstenhalter erdrosselt und vorne einen Knoten gemacht. Um den Hals der Leiche fand sich tatsächlich ein sehr fest zusammengezogener und vorne an der linken Halsseite verknoteter schwarz-roter Büstenhalter. Die Ereignisse der inneren Besichtigung der Leiche, die der Obduzent B12 vorgetragen hat, nämlich starke Blutstauung im Bereiche des Kopfes mit Hirnschwellung, stecknadelkopfgroße Blutungen im Bereich der Augenlider, der Bindehäute, der Stirnhaut und der Schläfenmuskulatur, schwerste Blähungen beider Lungen und Blutstauung im Bereich der Bauchorgane, ferner Blutungen und Blutunterlaufungen in der Halsmuskulatur, belegen zwingend die Schlussfolgerung des Sachverständigen, S14 sei eines gewaltsamen Todes durch Erdrosselung in Verbindung mit Erwürgen gestorben. Auch die von dem Obduzenten festgestellten Verletzungen der Jungfernhaut und des Scheideneinganges sind mit den von L1 geschilderten Manipulationen vereinbar. Er hat angegeben, er habe “da unten geguckt und gefühlt“ und das Geschlechtsteil des Opfers mit den Fingern auseinandergezogen. Dem entspricht der Befund, dass S14 Hymen nicht mehr intakt war und sich in der näheren Umgebung des Scheideneingangs Spuren frischer Gewalteinwirkung, insbesondere eine Hauterosion, fanden, die höchstwahrscheinlich durch Kratzen mittels eines Fingernagels entstanden waren. Andererseits war die Jungfernhaut nicht eingerissen, wie dies nach einem vollendeten Geschlechtsverkehr zu erwarten gewesen wäre. Auch dieser Umstand kann zwanglos in Einklang gebracht werden mit der Darlegung des Angeklagten, ihm sei “dann sofort wieder einer abgegangen“, als er “seinen Schwanz nur ein Stück reingesteckt habe“. Mit dem Hinweis “nur ein Stück“ wollte der Angeklagte zum Ausdruck bringen, dass ihm die vollständige Einführung des Gliedes und damit ein vollendeter Koitus bei dem Opfer nicht gelungen ist. Schließlich hat auch, wiederum entsprechend den Angaben des Angeklagten, ein Samenerguss stattgefunden; denn sowohl in den von dem Obduzenten B12 entnommenen Scheidenabstrichen wie auch auf dem später von den Sachverständigen E19 und G14 untersuchten Mantel des Tatopfers fanden sich vollständig erhaltene Spermien – am Mantel jedoch lediglich ein Spermatozoon – sowie Bruchteile von Samenfäden. Schließlich wird die Einlassung des Angeklagten zum eigentlichen Tathergang in einem besonderen Detail eindrucksvoll durch den Obduktionsbefund bestätigt. L1 hat angegeben, er habe das Mädchen vor dem Entkleiden an den Schultern hochgehoben, ihm den Fuß in den Rücken gestellt und dann die Kleidungsstücke über ihren Kopf ausgezogen. B12 stellte bei der Leiche im Bereich des Bauchfelles nahe des Steißbeins eine flächenhafte Blutunterlaufung frischer Natur fest, die er als Folge einer Druckeinwirkung im Bereich des Beckens erklärte. Er hat bei der Erstattung seines Gutachtens hinzugefügt, derartige Blutunterlaufungen seien sowohl nach bloßem Hinfallen als auch nach Prellungen unterschiedlicher Art zu beobachten. Sie erklärt sich hier jedoch nicht nur zwanglos, sondern auf Grund der Angaben des Angeklagten zwingend durch die Druckeinwirkung des Fußes im Zusammenhang mit dem Entkleidungsvorgang. Der Angeklagte musste hier erheblichen Druck auf die genannte Körperpartie ausüben, weil S14 nach dem vorangegangenen Würgeakt in dem Zeitpunkt, als er das Mädchen gewaltsam entkleidete, bewusstlos war.
Die Kammer hat das Gutachten des Obduzenten B12 kritisch geprüft und es für zuverlässig befunden. Der Sachverständige hat seine Untersuchungsmethoden im Einzelnen erläutert und nachvollziehbar erklärt. Die von ihm erhobenen Befunde hat er an Hand der bei der Leichenöffnung gefertigten Lichtbildaufnahmen dargelegt. Seine Schlussfolgerungen hat er klar und verständlich vorgetragen. Auch den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer sind die typischen Merkmale eines Erstickungstodes infolge Würgens oder Erdrosselns aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Der Sachverständige ist erkennbar nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Darlegungen ließen an keiner Stelle Widersprüche erkennen. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zur Ursache des Todes von S14 anzuhören, bestand nicht.
Die Kammer hat hier – wie auch in allen anderen Fällen – besonders sorgfältig die Frage einer eventuellen Aussageinduktion geprüft. Sie schließt mit Sicherheit aus, dass dem Angeklagten anlässlich der Rekonstruktion des Tatgeschehens im I33 Wald so wie bei seinen Vernehmungen vom 15. Juli und 5. August 1976 in Form von Fragen oder Vorhalten Einzelheiten aus dem Ermittlungsvorgang 5 Js 1003/70 Staatsanwaltschaft E14 vorgegeben und zur Kenntnis gebracht worden sind, die ihn befähigt hätten, seine Einlassung schlüssig und stimmig auszurichten. Im Zuge der gegen den Angeklagten laufenden Ermittlungen wurde Anfang August 1976 die von dem Zeugen EKHK L18 ersonnene “Dreiteilung“ der Mordkommission E1 voll praktiziert. Der Zeuge hatte die mit L1 befasste Kommission in drei Teams geteilt: in das sogenannte “Vorcheck-Team“, dessen Aufgabe darin bestand, ungeklärte Tötungsfälle aus dem Land Nordrhein-Westfalen herauszusuchen, für die der Angeklagte als Täter in Betracht kommen konnte, sodann eventuell vorhandene Ermittlungsvorgänge bei den zuständigen Behörden zu beschaffen und sich die Tat- bzw. Fundorte zeigen zu lassen. Die Mitglieder des “Vorcheck-Teams“, zu denen die Zeugen I12 und P10 gehörten, hatten strikte Anweisung, ihre Erkenntnisse nicht dem “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“ mitzuteilen.
Aufgabe des “Rekonstruktions- und Vernehmungsteam“ war es, die Erklärungen, die der Angeklagte am Tat- bzw. Fundort und bei seiner anschließenden Vernehmung auf der Dienststelle abgab, entgegenzunehmen, zu protokollieren und gegebenenfalls durch geeignete Fragen klarzustellen. Die Mitglieder dieses Teams waren angewiesen, keinerlei Einblick in eventuell vorhandene frühere Ermittlungsakten - “Tatakten“ - zu nehmen, sich insbesondere in keiner Weise über den früheren Tatbefund zu unterrichten. Zweck dieser Anweisung war es zu vermeiden, bestimmte Details in den Angeklagten “hineinzufragen“.
Dem sogenannten “Nachermittlungsteam“ oblag schließlich eine kritische Überprüfung der Einlassungen des Angeklagten anhand des objektiven und subjektiven Tatbefund sowie die Durchführung eventuell notwendiger Nachvernehmungen des Angeklagten. Leiter des “Nachermittlungsteams“ war der Stellvertreter des Zeugen EKHK L18, der Zeuge I18.
Die Kammer hat auch bei der gebotenen kritischen Würdigung keinerlei Anhaltspunkte zu finden vermocht, die darauf hinweisen könnten, dass diese Trennung im vorliegenden Falle nicht eingehalten wurde, dass insbesondere die Zeugen KHM I19 und KHM K2 von ihren Kollegen I12 und P10 vor der Rekonstruktion und vor der Vernehmung des Angeklagten am 5. August 1976 über Einzelheiten aus dem Ermittlungsvorgang 5 Js 1003/70 Staatsanwaltschaft E14 informiert worden wären. Sämtliche zum Fall “S14“ vernommenen Angehörigen der E1 Mordkommission haben übereinstimmend bekundet, man habe die Anweisungen des Kommissionsleiters strikt befolgt. Der Zeuge I12 hat erklärt, dass er seine Kollegen I19 und K2 weder über den Tatort, noch über sonstige Einzelheiten unterrichtet habe. Die Zeugen L18, I19 und K2 hatten ihren Angaben zufolge keinerlei Ortskenntnis; auch seien ihnen Einzelheiten des Falles “S14“ nicht bekannt gewesen. L18 hatte als einzigen Hinweis auf diesen Fall das Schreiben der Kreispolizeibehörde N20 vom 15. Juli 1976, eingegangen am 20. Juli 1976, erhalten und zur Kenntnis genommen. Über die Details war auch er nicht informiert. Schließlich haben die Zeugen I18, U12 und G11 vom “Nachermittlungsteam“ übereinstimmend bekundet, sie hätten erst später – d. h. nach dem 5. August 1976 – die Einlassungen des Angeklagten an Hand der objektiven Befunde überprüft und hierbei festgestellt, dass L1 das Tatgeschehen am 4. August 1976 nicht an dem wirklichen Tatort, sondern an einer anderen Stelle demonstriert habe. Schließlich ist der Fall “S14“ am 4. August 1976 in die Ermittlungen unter Umständen einbezogen worden, die es als höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beamten des “Rekonstruktions- und Vernehmungsteams“ – die Zeugen L18, I19 und K2 – zuvor von den Mitgliedern des “Vorermittlungs-Teams“ – den Zeugen I12 und P10 – über die Einzelheiten des sehr umfangreichen Ermittlungsvorgangs 5 Js 1003/70 Staatsanwaltschaft E14 detailliert informiert worden sind. Man war ursprünglich wegen eines anderen Falles - Tötung z. N. T49 - nach I33 gefahren und wurde dort - gewissermaßen plötzlich und unerwartet - mit dem Fall “S14“ konfrontiert, in dem ja bereits eine Hauptverhandlung vor dem E14 Schwurgericht stattgefunden hatte. Man entschloss sich dann unverzüglich zu einer Abklärung an Ort und Stelle. Lediglich der Zeuge I12 kannte zu diesem Zeitpunkt den Tatort in etwa. Der Zeuge M25 nahm an der Rekonstruktion nicht teil. Im I33 Wald selbst ließ man den Angeklagten an einer Stelle austeigen, an der er hinreichend Möglichkeit hatte, sich nach allen Seiten zu orientieren und auch eine andere Richtung einzuschlagen als die, in die er sich schließlich bewegte. Man gab ihm ferner Gelegenheit, sich unbeeinflusst durch Fragen oder Vorhalte zu orientieren. Bei der Annäherung an jene Fichtenschonung ging der Angeklagte einige Schritte vor den Beamten her, von denen bis auf KOK I12 keiner ortskundig war. L1 selbst suchte schließlich die Stelle aus, an der die Rekonstruktion stattfand, wobei er sich eindeutig an die Fichtenschonung, dem X21weg Nr. 30 und einer grasbewachsenen Fläche orientierte. An dieser Stelle wurde dann die Rekonstruktion durchgeführt, in deren Rahmen der Zeuge L18 als Opfer fungierte und L1 selbst “Regie“ führte. Lediglich dem Zeugen I12 war bekannt, dass der Ort der Rekonstruktion nicht mit dem angeblichen, ihm von dem Beamten M25 zuvor gezeigten – objektiv ebenfalls unzutreffenden – Tatort übereinstimmte; er unterließ aber entsprechend dem Sinn der “Dreiteilung“ jeden diesbezüglichen Vorhalt oder Hinweis. Den Zeugen L18, I19 und K2 war der wirkliche Tatort nicht bekannt. Ihnen war mithin nicht bewusst, dass der Angeklagte den eigentlichen Ort des Geschehens nicht wiedergefunden hatte. Die in die Hauptverhandlung eingeführte Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch die Zeugen I19 und K2 am folgenden Tage, lässt nirgends erkennen, dass diesen Zeugen Einzelheiten aus dem Ermittlungsvorgang 5 Js 1003/70 Staatsanwaltschaft E14 bekannt gewesen wären. Zwar sind die erwähnten Akten eben an diesem Tage, nämlich am 5. August 1976, bei der E1 Mordkommission eingegangen. Die Zeugen I19 und K2 haben aber mit Sicherheit jedenfalls von dem Inhalt dieser Akten bei der Vernehmung des Angeklagten keine Kenntnis gehabt. Wäre es anders gewesen, dann hätten sich weitere Fragen nach charakteristischen Details förmlich aufgedrängt, etwa nach dem Tornister des Tatopfers, dem Mantel, der teilweise unter der Leiche lag, nach der Farbe des Büstenhalters, nach eventuellen Beschädigungen des Büstenhalters, nach dem Verbleib der Strümpfe sowie nach der Anzahl der Schlüpfer, die das Opfer trug. Alle diese Fragen, die objektiv zur weiteren Erhellung, ob der Angeklagte wirklich der Täter war, hätten dienen können, sind unterblieben, und zwar nach sicherer Überzeugung der Kammer, weil den Zeugen I19 und K2 die entsprechenden Tatbefunde nicht bekannt waren. Die Kammer schließt aus, dass die beiden ihr seit langem als pflichtbewusste und sorgfältige Vernehmungsbeamte bekannten Zeugen es bewusst unterlassen haben, den Angeklagten insoweit zu befragen, um seiner Einlassung den Anschein noch höherer Überzeugungskraft zu verschaffen. Letztlich ist die Kammer auf Grund ihrer Kenntnis von der Persönlichkeit und Qualifikation des Kommissionsleiters EKHK L18 davon überzeugt, dass dieser “Manipulationen“ solcher Art unter Durchbrechung der von ihm selbst ersonnenen “Dreiteilung“ nicht nur unter keinen Umständen geduldet hätte, dass er vielmehr auch gegenüber seinen Mitarbeitern Autorität genug hatte, um die strikte Einhaltung dieses Grundsatzes der Ermittlungen durchzusetzen und zu gewährleisten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der erste sachliche Hinweis auf den Fall “S14“ von dem Angeklagten selbst kam, und zwar in seiner Vernehmung in anderer Sache am 15. Juli 1976. Hier sprach er erstmals davon, dass er eine Frau getötet habe, die die Regelblutung gehabt habe. Die Zeugen I19 und K2, die auch jene Vernehmung durchführten, nahmen diesen Hinweis lediglich zur Kenntnis. Sie vermochten ihn noch nicht mit einem konkreten Fall in Verbindung zu bringen. In der Tat war bis zu diesem Zeitpunkt der E1 Mordkommission kein Hinweis auf den Fall “S14“ zugegangen. Dieses geschah erstmals mit dem Schreiben des Oberkreisdirektors N20 vom 15. Juli 1976, das aber erst am 20 Juli 1976, also fünf Tage später, bei der E1 Kommission einging.
Der in der Hauptverhandlung vernommene aussagepsychologische Sachverständige N5 hat zum vorliegenden Fall ausgeführt:
Die Analyse der Vernehmungsniederschrift vom 5. August 1976 ergebe keinerlei Hinweise für eine Induktion spurenrelevanter Details. Die Beamten hätten fast überwiegend sogenannte “offene“ Fragen gestellt, die im Unterschied zu Suggestivfragen Inhalt und Form einer Antwort überhaupt nicht oder nur geringfügig steuerten. Auf Fragen mit Suggestionscharakter habe L1 keine Suggestivwirkung gezeigt, wie sich an Hand des folgenden Beispiels ergebe:
Frage: Wollte das Mädchen denn mitgehen?
Antwort: Nein, deswegen habe ich fest zugepackt. …
Induktionsfragen mit spurenrelevanten Angeboten hinsichtlich besonderer oder einzigartiger Details seien nicht festzustellen.
Die protokollierte Aussage des Angeklagten vom 5. August 1976 enthalte eine ganze Reihe so einzigartiger und unverwechselbarer Details, dass deren bewusste Erfindung als außerhalb der “Planungskapazität“ des Angeklagten liegend betrachtet werden müsse.
Allein das sogenannte “Einzigartigkeitskriterium“ sei mehrfach erfüllt: L1 beschreibe eine völlige Entkleidung des Opfers, nachdem er es gewürgt habe; dabei habe das Opfer geröchelt, so dass er gedacht habe, das Mädchen komme wieder zu sich; deshalb habe er sie mit dem Büstenhalter erdrosselt, wobei er vorne einen Knoten gemacht habe; im Anschluss daran habe er in voyeuristischer Art das Geschlechtsteil des Opfers betrachtet, wobei er Watte entdeckt habe und zu der Auffassung gelangt sei, das Opfer habe menstruiert; anschließend schilderte er penetrierende Handlungen am Geschlechtsteil des Opfers sowie einen knienden Koitus-Versuch zwischen den Oberschenkeln des Mädchens mit sofortiger Ejakulation, wonach er das Mädchen so ausgezogen habe liegen lassen und weggegangen sei. Zur Tatzeit habe trübes Wetter geherrscht und der Boden sei feucht gewesen. Die so gestaltete Beschreibung einzigartiger Wahrnehmungsdetails durch den Angeklagten sei eingebettet in einen psychologisch stimmigen dynamischen Geschehensablauf, bei dessen Beschreibung auch Wahrnehmungen der Reaktion des Opfers – wie Gegenwehr mit den Fäusten, ständiger Versuch, aufzustehen, Röcheln nach Würgen – und Eigenreaktionen und eigene Gedanken wie etwa er, L1, habe geglaubt, “die“ komme wieder zu sich; oder das Opfer habe wohl die “Periode“ – geschildert werden. Insofern erfülle die Einlassung des Angeklagten auch das Kriterium der Verflechtung eigenen innerpsychischer Vorgänge mit tatsituativem Handlungs-geschehen sowie das sogenannte “Homogenitätskriterium“, d. h. die innere Stimmigkeit und Folgerichtigkeit der formalen Struktur der Aussage zur Sache. Die aufgezeigten Realitätskriterien würden noch gestützt durch die Angaben, die der Angeklagte am 23. August 1976 im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zur Person gegenüber dem Zeugen I19 gemacht habe, wo er gerade für diesen Fall einer gelungenen vollständigen Entkleidung des Opfers Details anführe, die sich mit den objektiven Befunden deckten.
Außer den im Zusammenhang mit dem Einzigartigkeitskriterium genannten Details habe der Angeklagte eine Vielzahl weiterer Einzelheiten angegeben, die mit objektiven Tatsachen und Spurenmerkmalen voll übereinstimmten, so etwa das Alter des Opfers, die Beobachtung, dass das Mädchen “schon Brust und unten Haare“ gehabt habe, Manipulationen am Geschlechtsteil, Druckeinwirkung im Rücken beim Entkleiden des Opfers und Ejakulation auch in die Scheide. Durch die hohen Konkordanzen subjektiver Aussagemerkmale mit objektiven Tatbefunden und Spuren sei auch das “logische Stützkriterium“ erfüllt.
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich bei völlig fehlenden Anhaltspunkten für eine Aussageinduktion eine mehrfache und vielfältige Erfüllung von Realitätskriterien ergebe; die Annahme der Realitätshypothese erhalte eine zusätzliche Stütze durch die hochgradige Übereinstimmung zwischen objektiven Befunden und subjektiven Aussagemerkmalen. Alle diese Kriterien und deren Zusammenhang widersprächen der Alternativ- und Gegenhypothese, L1 habe alles nur geraten oder frei erfunden.
Diese kritisch bewerteten Darlegungen des Sachverständigen N5 stützen die Überzeugung, zu der die Kammer bereits aus eigener Sachkunde gelangt ist, dass nämlich die geständigen Einlassungen des Angeklagten im Falle “S14“ vom 4. und 5. August 1976 einen tatsächlich erlebten Geschehensablauf beschreiben.
Letztlich entspricht die von L1 geschilderte Handlungsweise sexual-wissenschaftlich schlüssig und stimmig dem bei ihm wirksamen sadistisch bestimmten devianten Handlungsmuster. Aus dem sexuellen Dranggefühl heraus erfolgt bei günstiger Gelegenheit der Angriff auf das ihm im Wald allein begegnende Opfer, dessen Gegenwehr die geschlechtliche Erregung des Angeklagten so sehr steigert, dass er – ohne den vorherigen Versuch eines Austausches von Zärtlichkeiten – sofort zu der Tötungshandlung ansetzt, die ihm höchste Geschlechtslust und anschließend stärkste Befriedigung verschafft. Bevor es dann zu den eigentlichen geschlechtlichen Handlungen kommt, ergibt sich aus der Sicht des Angeklagten die Notwendigkeit, das Opfer zu erdrosseln, weil dieses wider Erwarten noch nicht tot ist. Erst dann folgen die eigentlichen Sexualakte an dem bis auf Strümpfe und Schuhe entkleideten Opfer: nämlich Betrachten des Geschlechtsteils, Manipulation an der Scheide und schließlich Koitus-Versuch mit sofortigem Samenerguss. Die auffällige Zweiteilung des Handlungsablaufs ist allein dadurch bedingt, dass S14 nach dem Würgeangriff wider Erwarten des Angeklagten noch nicht tot war. Die durch den Drosselungsakt bewirkte Zäsur ändert nichts an der sexual-wissenschaftlichen Stimmigkeit und Schlüssigkeit des Handlungsmusters.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Beweisaufnahme auch Umstände ergeben hat, die auf den ersten Blick jedenfalls gegen die Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten sprechen könnten.
Zunächst war – wie auch in den anderen bisher behandelten Fällen – nicht mehr festzustellen, welchen Schichtdienst der Angeklagte am Tattage, dem 21. Mai 1970, hatte. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen L31 und M13 von der Arbeitgeberin des Angeklagten ist erwiesen, dass er an jenem Tag nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Ob er aus einem anderen Grunde der Arbeit ferngeblieben ist und wenn nicht, von wann bis wann er an jenem Tage Schicht hatte, war infolge der Vernichtung der Schichtenbücher nicht mehr aufzuklären. Besonders Gewicht vermag die Kammer indessen diesem Umstand nicht beizumessen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte – falls er nicht unentschuldigt der Arbeitsstelle ferngeblieben ist – entweder an jenem Tage schichtfrei hatte oder eine Schicht verfahren musste, die ihm die Anwesenheit am Tatort im I33 Wald nach 14:00 Uhr am 21. Mai 1970 gestattete.
Im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Anfahrt von E1-I6 nach I33 hat, die Verteidigung auf die Möglichkeit eventueller Verspätungen, insbesondere des Omnibusses der Linie 81, hingewiesen. Der hierzu vernommene Zeuge I36 vermochte in der Tat nicht zu sagen, ob die Wagen der Linie 81 gerade am Tattage fahrplanmäßig fuhren oder Verspätung hatten. Es handelt sich hierbei indessen um rein theoretische Erwägungen, die nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. Insbesondere hat die Beweisaufnahme keinerlei konkrete Tatsachen ergeben, die dafür sprächen, dass der Angeklagte infolge Ausfalls oder Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel nach 14:00 Uhr nicht am Tatort im I33 Wald hätte sein können.
Die Verteidigung sieht weiterhin eine Diskrepanz darin, dass der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, zur Tatzeit habe trübes Wetter geherrscht und der Boden sei feucht gewesen; aus dem verlesenen amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 9. Juni 1970 sowie aus den Angaben verschiedener Zeugen ergebe sich demgegenüber, dass es um die Tatzeit “gegossen“ haben müsse, so dass der Angeklagte bei der Tatbegehung habe “pudelnass“ sein müssen. Auch diesem Hinweis vermag die Kammer keinen maßgeblichen Beweiswert beizumessen. Denn einmal hat sich nichts dafür ergeben, dass die Tat ausgeführt wurde, als gerade ein Regenschauer niederging; vielmehr spricht alles dafür, dass S14 zunächst das Ende des Schauers am Bahnhof I33 abgewartet hat und sich danach auf dem Heimweg gemacht hat, dass sie dem Angeklagten im I33 Wald mithin in einer Regenpause begegnete. Zwingend ist auch nicht die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte bei der Tatausführung “pudelnass“ gewesen sein müsse; denn um diese Jahreszeit – in der zweiten Hälfte des Monats Mai – boten sich ihm im I33 Wald genügend Unterstellmöglichkeiten, um sich vor einem völligen Durchnässt werden zu schützen. Aber selbst wenn der Angeklagte durchnässt gewesen wäre, stünde dies schon im Hinblick auf seine hochgradige sexuelle Dranghaftigkeit und Erregung der Tatausführung auch in diesem Zustand nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen.
Die Verteidigung hat ferner darauf hingewiesen, dass zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe der Familie S14, die inzwischen nach Norddeutschland verzogene Frau W12 mit zwei oder drei Söhnen gewohnt habe, die gleichfalls als Täter in Betracht kommen könnte. Auch hierbei handelte es sich um nichts weiter als eine rein theoretische Überlegung. Die Verteidigung hat denn auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür genannt, dass außer dem damals tatverdächtigen T43 und dem Angeklagten ein Dritter S14 getötet haben könnte. Beweisanträge sind in dieser Richtung nicht gestellt worden. Auf Grund des Beweisergebnisses insgesamt hatte die Kammer nicht die mindeste Veranlassung, von Amts wegen hinsichtlich der Söhne der früheren Nachbarin der Familie S14 weitere Ermittlungen durchzuführen.
Zutreffend ist, dass – wie die Verteidigung geltend gemacht hat – der Angeklagte nichts davon gesagt hat, dass der Büstenhalter, mit dem er das Mädchen erdrosselt habe, bei dieser Gewaltanwendung zerrissen sei. Auch dieser Umstand ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung im Übrigen zu erschüttern. Zu bedenken ist hier, dass der Angeklagte gerade zu diesem Zeitpunkt, als er mit den sexuellen Manipulationen zum Zwecke seiner geschlechtlichen Befriedigung beginnen wollte oder bereits damit befasst war, sich in einem Stadium hochgradiger geschlechtlicher Erregung befand. Auf diese Weise lässt sich zwanglos erklären, dass er von der Beschädigung des Büstenhalters nichts bemerkt haben mag. Im Übrigen war der Zeitablauf von gut sechs Jahren seit dem Tatgeschehen zu berücksichtigen, der ohne Weiteres dazu geführt haben kann, dass der Angeklagte dieses aus seiner Sicht unwesentliche Detail vergessen haben mag. Maßgebend war für ihn nicht, ob das Drosselwerkzeug beschädigt wurde oder unbeschädigt blieb, sondern allein, dass es ihm gelang, damit das Opfer endgültig zu töten, um zu der erstrebten höchsten Sexuallust und Befriedigung zu gelangen.
Die Verteidigung hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte, der sich bei dieser Gelegenheit im Übrigen als ortskundig im I33 Wald erwies, bei der Rekonstruktion am 4. August 1976 den wirklichen Tatort nicht gefunden, das Tatgeschehen vielmehr an einer davon etwa 45 m entfernt weiter südwestlich gelegenen Stelle, am Rande der Schonung und näher zum X21weg Nr. 30 demonstriert hat. Richtig ist weiter, dass auch die Zeugen M25 und T48 – letzterer in der Hauptverhandlung am 9. Mai 1980 – den wirklichen Tatort nicht mehr wiederzufinden vermochten, dass der Zeuge Q16 eine noch andere Stelle als den Tatort bezeichnet hat und dass schließlich der Zeuge S15, der Vater des Tatopfers, die Leiche seiner Tochter auf einer kleineren Lichtung gefunden haben will, die unmittelbar an der leichten Linksbiegung des X21weges Nr. 30 in Richtung auf die F7straße liegt. Hierbei handelt es sich aber um eine Stelle, die der Angeklagte auf seinem Weg durch den I33 Wald am Tattage überhaupt nicht begangen hat, weil der von ihm zunächst benutzte Trampelpfad erst weiter westlich auf den X21weg Nr. 30 stößt. Diese offenbaren Unsicherheiten nicht nur bei den Zeugen, sondern auch bei dem Angeklagten hinsichtlich des wirklichen Tatorts ist jedoch nach Auffassung der Kammer von geringem Gewicht, rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Geständnis des Angeklagten, das er im Ermittlungsverfahren abgelegt hat, in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte orientierte sich bei der Rekonstruktion zutreffend an Hand der Fichtenschonung sowie des X21weges Nr. 30 und suchte nach einer grasbewachsenen Stelle in der Nähe von Nadelhölzern. Eine solche war aber dort vorhanden, wo er dann das Tatgeschehen demonstrierte. Den wirklichen, weiter in der dichten Fichtenschonung gelegenen Ort des Geschehens vermochte er deshalb nicht wiederzufinden bzw. widerzuerkennen, weil dort bereits 1976 kein Grasbewuchs mehr zu finden war. Hinzu kamen die Veränderungen durch das Wachstum der Bäume und Sträucher sowie der Zeitablauf, der insoweit das Gedächtnis des Angeklagten beeinträchtigt haben kann. Maßgebend und entscheidend ist nach Auffassung der Kammer allein, dass der Angeklagte am 4. August 1976 nach einer grasbewachsenen Stelle im Bereich der Fichtenschonung rechts von dem von ihm damals begangenen X21weg Nr. 30 suchte und diesen dort fand, wo er das Tatgeschehen demonstrierte. Wie ein Vergleich der 1970 und 1976 von den beiden Stellen gefertigten Lichtbilder ergibt, war an dem Ort der Rekonstruktion ein ähnlicher oder nahezu gleicher Grasbewuchs vorhanden wie zur Tatzeit am eigentlichen Ort des Geschehens.
Wie bereits dargelegt, richtete sich der Tatverdacht schon bald nach dem Fund der Leiche gegen den kurz darauf inhaftierten und später freigesprochenen T43. Insoweit stützt sich die Kammer bei ihren Feststellungen auf die entsprechenden Bekundungen der damaligen Ermittlungsbeamten, insbesondere der Zeugen N19, I37 und I35, sowie auf die verlesenen Gründe des freisprechenden Urteils des Schwurgerichts E14 vom 12. November 1971, die ersehen lassen, aus welchen Gründen das damals erkennende Gericht T43 nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit der Täterschaft für überführt hielt. Die wiedergegebenen Gründe dieses Urteils nennen aber auch insbesondere ein Beweisanzeichen, das den damals Tatverdächtigen belastet. Hierbei handelt es sich um den serologischen Untersuchungsbefund, den das Schwurgericht E14 seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat wonach nämlich die Auswertung der beim Scheidenabstrich und am Mantel des Tatopfers gefundenen Spermaspuren ergeben haben, dass diese eindeutig von einem A-B-Ausscheider stammten, wie es T43 sei. Trifft dies zu, so kann der Angeklagte, der die Blutgruppe 0 hat und Ausscheider ist, nicht der Verursacher jener Spermaspuren sein. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Umstandes für die Täterschaft L1 im Falle “S14“ und damit für die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses nicht nur im vorliegenden, sondern auch in allen anderen von ihm bestrittenen Tötungsfällen, ist die Kammer der Frage eingehend und sorgfältig nachgegangen, ob tatsächlich ein Mitglied der Blutgruppe 0 als Spurenleger naturwissenschaftlich, d. h. mit absoluter Sicherheit, ausgeschlossen ist. Hierzu sind einmal die in der damaligen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht E14 gehörten Sachverständigen E19 und G14 und zusätzlich noch die Serologen S13 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität C25, H23 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität des T38landes sowie K6 vom Institut für Rechtsmedizin an der Universität N21 vernommen worden.
Alle diese hochqualifizierten Sachverständigen sind bei der Erstattung ihrer Gutachten zutreffend von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:
1. Der Angeklagte ist Angehöriger der Blutgruppe 0 und scheidet in seinen Körpersekreten H-Substanzen aus.
2. S14 war Ausscheiderin der Blutgruppe A 1 B ohne H-Substanzen.
3. Der früher tatverdächtige T43 war Ausscheider der Blutgruppe A 2 B mit H-Substanzen.
4. In den von der Leiche S14 genommenen Scheidenabstrichen wurden zahlreiche Spermien festgestellt. Übereinstimmend kamen insoweit alle Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine blutgruppenmäßige Zuordnung dieser Spermatozoen nicht mehr möglich sei, weil sie notwendig mit Menstruationssekreten des Opfers vermischt gewesen seien.
Demzufolge spitzte sich alles auf die Frage zu, ob die an dem Mantel des Opfers gefundenen Spermaspuren dem Träger einer bestimmten Blutgruppe hinreichend sicher zuzuordnen waren. Der Sachverständige E19 vom Bundeskriminalamt hat insoweit ausgeführt, er habe keine vollständig erhaltenen Spermatozoen, sondern lediglich Spermienköpfe an dem Mantel des Opfers festgestellt. Diese seien ordnungsgemäß entnommen und ausgewertet worden. Die Gruppenbestimmung habe unter Berücksichtigung der Stoffkontrollen ergeben, dass die Spur zweifelsfrei A-Substanzen enthalten habe; gleichzeitig habe sich ein starker Hinweis auf B-Substanzen ergeben, so dass als Spurenleger höchstwahrscheinlich ein Ausscheider der Blutgruppe A-B in Betracht komme, ein Ausscheider der Blutgruppe A jedoch nicht ganz auszuschließen sei. Mit Sicherheit seien dagegen auszuschließen Ausscheider der Blutgruppe B oder 0 sowie Nichtausscheider.
Der Sachverständige G14, der an dem Mantel des Opfers auf einer Fläche von 1 mm² ein vollständig erhaltenes Spermatozoon gefunden, sichergestellt und untersucht hat, gelangt zu derselben Beurteilung, dass jedenfalls ein Angehöriger der Blutgruppe 0 bzw. Nichtausscheider als Spurenleger auszuschließen sei, hingegen ein Ausscheider der Blutgruppe A-B und von H-Substanzen als solcher in Betracht komme.
Der Beurteilung der Sachverständigen E19 und G14 hat sich die Sachverständige H23 insoweit angeschlossen, als sie die Verursachung der Spermaspuren durch einen Mann der Blutgruppe 0 für wenig, einen Angehörigen der Blutgruppe A-B hingegen für überwiegend wahrscheinlich hält.
Die beiden renommierten Serologen S13 und K6 haben hingegen ausgeführt, die gefundenen und ausgewerteten Spermaspuren seien mit hinreichender Sicherheit keiner bestimmten Blutgruppe zuzuordnen; vielmehr sei kein zur Ausscheidung von Sperma befähigter Mann als Spurenleger auszuschließen, insbesondere auch nicht ein Zugehöriger der Blutgruppe 0. Die Ergebnisse der Untersuchungen auf die Blutgruppenausscheider-Eigenschaften seien in diesem Falle naturwissenschaftlich ohne jeden Beweiswert. Die beiden zuletzt genannten Sachverständigen haben ihre von den Darlegungen ihrer Kollegen E19 und G14 abweichenden Beurteilungen wie folgt begründet:
Hinsichtlich der Auswertbarkeit der am Mantel des Tatopfers gesicherten Spermienspuren sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Kleidungsstück – wenn auch teilweise unter der Leiche – stundenlang nach der Tat im Regen gelegen habe. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass auf das Substrat während dieser Zeit körpereigene Sekrete des Opfers, Substanzen des Waldbodens oder der Fichtennadeln, ferner im Regen gelöste Substanzen sowie Bakterien eingewirkt hätten. Eine Altersbestimmung des Substrats habe nicht stattgefunden. Schließlich handele es sich um mengenmäßig derart wenig Spurenmaterial, dass auch schon deshalb eine hinreichend zuverlässige Bestimmbarkeit der Blutgruppenzugehörigkeit durchaus zweifelhaft sei. Insgesamt haben beide Serologen – S13 und K6 – die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Auswertung des gefundenen Spurenmaterials auf mindestens 10 % beziffert und ausgeführt, von naturwissenschaftlicher Sicherheit könne erst bei einer Fehlerquote von höchstens 0,3 % gesprochen werden.
Die Kammer hat sich nach intensiver Diskussion sämtlicher Untersuchungsbefunde in Rede und Gegenrede und Anhörung aller Sachverständigen in zwei Hauptverhandlungsterminen der Auffassung der Serologen S13 und K6 angeschlossen. Bei diesen beiden Sachverständigen handelt es sich um hochqualifizierte renommierte Serologen. Damit soll nicht die Qualifikation der Sachverständigen E19, G14 sowie H23 – letztere ist gleichfalls Serologin – in Frage gestellt werden. Zu beachten ist aber doch, dass es sich um die Beurteilung von Spezialfragen handelt, mit denen die Sachverständigen S13 und K6 ständig befasst sind, während E19 und G14 als Biologen sich auch mit anderen Materien befassen, jedenfalls nicht auf serologische Fragen spezialisiert sind. Angesichts der unstreitig sehr geringen Menge des verwertbaren Spermienmaterials sowie im Hinblick auf die für die Erhaltung dieser Spuren äußerst ungünstigen Umstände nach der Tat, haben die Darlegungen S13 und K6 die größere Plausibilität und Überzeugungskraft für sich. Die Kammer hat bedacht, dass der Mantel des Tatopfers von etwa 14:30 Uhr bis etwa 20:00 Uhr am Tatort im Freien auf dem Boden gelegen hat und während dieser Stunden den Auswirkungen der niedergehenden Regenschauern ausgesetzt war. Mag die Fundstelle des Spermienmaterials auch durch die Schenkel des Opfers etwas geschützt gewesen sein, so hat sich der Mantel doch mit Wasser vollgesogen, so dass auch diese Stelle vom Regenwasser erfasst worden ist. Leiche und Kleidungsstücke waren bei ihrem Fund von Fichtennadeln überdeckt. Weitere Einwirkungsmöglichkeiten waren gegeben durch Bakterien sowie durch Substanzen des Waldbodens, denn das Kleidungsstück lag mit der Außenseite auf dem Boden auf. Letztlich ist nicht auszuschließen, dass sich bereits vorhandene Gebrauchsverschmutzungen des Mantels auf die Erhaltung der Spur ungünstig ausgewirkt haben. Einhellig sind alle Sachverständigen davon ausgegangen, dass eine Altersbestimmung der Spermaspur nicht erfolgt ist. Dies bedeutet, dass aus naturwissenschaftlicher Sicht keineswegs als erwiesen anzusehen ist, dass diese Spur um die Zeit der Tat verursacht worden ist. Letztlich hat der Sachverständige E19 auf Vorhalt der Ausführungen der Serologen S13 und K6 erklärt, er könne nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass es sich möglicherweise um ein tierisches Sekret handele. Gerade diesem Umstand ist aber erhöhte Bedeutung deshalb beizumessen, weil S14 auf dem von ihren Eltern bewohnten Hof intensiven Umgang mit zahlreichen Haustieren, u. a. mit Pferden und Hunden hatte. Nicht zuletzt wird die Fehlerquote dadurch erhöht, dass nicht auszuschließen ist, dass jener Mantel schon vor, möglicherweise auch nach der Tat mit anderen Kleidungsstücken in Berührung gekommen ist, die eine Kontamination, d. h. eine Vermischung mit anderen Sekreten und Substanzen zur Folge gehabt haben kann, welche eine Zuordnung zu einer bestimmten Blutgruppe unmöglich macht oder doch erheblich erschwert. Endlich ist die Eigenreaktion des Spurenträgers zu berücksichtigen, die sich auf die Auswertbarkeit des Substrats nicht ausschließbar nachteilig ausgewirkt haben kann.
Insgesamt ist mithin die Auswertung und Bestimmung des gefundenen Spermienmaterials mit so hohen Unsicherheitsfaktoren behaftet, dass ihrem Ergebnis entgegen der Auffassung der Sachverständigen E19 und G14 ein hinreichend sicherer Beweiswert nicht beigemessen werden kann. Das Schwurgericht ist mit den Serologen S13 und K6 auf Grund der dargelegten und in der Hauptverhandlung intensiv erörterten Umstände der Überzeugung, dass angesichts der aufgezeigten Einwirkungsmöglichkeiten anderer Substanzen sowie auch im Hinblick auf die unsichere Herkunft und das nicht bestimmte Alter jener Spur kein zur Ausscheidung von Spermien fähiger Mann der gängigen Blutgruppen A, B, AB und 0 – sei er Ausscheider oder Nichtausscheider – als Spurenleger mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die Kammer ist sich bewusst, dass ein zuverlässig geführter serologischer Nachweis von hoher, nahezu absoluter Beweiskraft ist. Angesichts der aufgezeigten Unsicherheiten, die im vorliegenden Falle zu beachten sind, konnte jedoch bei der Bewertung der Beweisbedeutung dieser Spur auch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme, das – wie aufgezeigt – nachdrücklich und überzeugend für die Täterschaft des Angeklagten spricht, nicht völlig außer Betracht bleiben.
Nach alledem kann zur Überzeugung der Schwurgerichtskammer kein begründbarer Zweifel daran bestehen, dass das Geständnis, das der Angeklagte in dem Ermittlungsverfahren abgelegt hat, den Tatsachen entspricht, dass er also die damals 13jähige Schülerin S14 am Nachmittag des 21. Mai 1970 im I33 Wald gewaltsam ergriffen, entkleidet, getötet und sexuell missbraucht hat.
Die Feststellungen zur Motivlage des Angeklagten hat die Kammer getroffen auf Grund seiner geständigen Einlassung in Verbindung mit seiner sadistisch bestimmten sexuellen Devianz. Er wollte sich durch die Tötung des Mädchens erhöhte Geschlechtslust und Befriedigung verschaffen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass ein eventuell überlebendes Opfer ihn als Täter eines Sittlichkeitsdelikts und / oder eines versuchten Tötungsdelikts anzeigen und er demzufolge später ermittelt, ergriffen und bestraft würde.
Dieses Risiko von vornherein auszuschalten – was ihm über zwei Jahrzehnte hinweg gelungen ist – war neben der Steigerung und Befriedigung seiner Geschlechtslust der Antrieb zur Tötung S14.
Die Feststellung, dass der Angeklagte mit direkter Tötungsabsicht handelnd S14 erwürgt bzw. erdrosselt hat, ergibt sich aus seiner geständigen Einlassung bei der Kriminalpolizei, dem festgestellten objektiven Tathergang sowie aus der Absicht L1, sich durch die gewaltsame Tötung des Opfers sexuelle Luststeigerung und Befriedigung zu verschaffen sowie seine – eigene – Ergreifung und Bestrafung zu verhindern. Wer so wie der Angeklagte im Falle “S14“ einen anderen Menschen erst würgt und dann anschließend erdrosselt, der will töten und weiß, dass er tötet; er nimmt den Tod des Opfers nicht nur billigend in Kauf.
IX.
Tötung des Kindes L17
Der Angeklagte L1, der seit 1972 eine aus drei Zimmern bestehende Mansardenwohnung im Hause G1straße 11 in E1-M3 bewohnte, verfuhr am Mittwoch, dem 30. Juni 1976, eine Frühschicht als Waschkauenwärter bei der Firma U1, die den Betriebsbereich der Firma N1, in dem der Angeklagte beschäftigt war, am 1. Februar 1970 übernommen hatte. Er stand kurz nach 04:00 Uhr morgens auf, frühstückte und trat nach einer etwa ¾stündigen Anfahrt mit seinem Mofa um 06:00 Uhr die Arbeit an. Die Morgenschicht war gegen 14:00 Uhr beendet. Der Angeklagte fuhr nach Hause und traf gegen 15:00 Uhr in seiner Wohnung ein. Anschließend las er, hörte Musik und sah er fern. Abends trat er auf die Straße und führte ein Gespräch mit Nachbarn. Gegen 23:00 Uhr begab er sich zu Bett. Nach guter Nachtruhe wachte der Angeklagte am Donnerstag, dem 1. Juli 1976, mit leichten Kopfschmerzen auf. In seiner unter dem Dach gelegenen Wohnung war es heiß. Er hatte an diesem Tage schichtfrei. Gegen 10:00 Uhr frühstückte der Angeklagte Brötchen mit Honig. Anschließend brachte er die Wohnung in Ordnung und begab sich dann auf den Speicher, um aus dem Speicherfenster auf den Hof und auf die Straße zu schauen. Er entdeckte nichts Besonderes und ging in die Wohnung zurück. Dort bereitete er sich ein Mittagessen, indem er eine Dose “Ravioli“ öffnete. Außerdem nahm er zwei Kopfschmerztabletten zu sich. Am späten Donnerstagmittag trat er erneut auf die Straße, traf dort einige Nachbarn, begab sich zu ihnen und unterhielt sich mit ihnen längere Zeit. Gegen 18:00 Uhr ging er in seine Wohnung zurück und legte sich auf die Couch im Wohnzimmer. Er fühlte sich wegen seines zu niedrigen Blutdrucks etwas “schlapp“. Im Verlauf des Abends sah der Angeklagte fern und schlief schließlich dabei ein. Als er erwachte, trank er Kaffee, rauchte mehrere Zigaretten und verzehrte schließlich ein Butterbrot mit Wurst. Nachdem er wegen seines zu niedrigen Blutdrucks noch eine oder zwei Kreislauf- oder Kopfschmerztabletten zu sich genommen hatte, die ihm der Arzt verschrieben hatte, ging er gegen 22:00 Uhr zu Bett und schlief alsbald ein. Am nächsten Tage, Freitag, dem 2. Juli 1976, hatte er Nachtschicht, die um 22:00 Uhr begann. Am Morgen dieses Tages stand er zwischen 10:00 und 10:30 Uhr auf. Er hatte die Nacht schlecht verbracht, stark geschwitzt und verspürte nach wie vor Kopfschmerzen. Der Angeklagte wechselte die Unterwäsche und frühstücke sodann mit Brot, Honig und Kaffee. Dabei nahm er wiederum zwei Kopfschmerztabletten zu sich. Die Witterung war heiß. Zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr verzehrte er als Mittagessen den Rest “Ravioli“ vom Vortage. Anschließend setzte er sich in einen Sessel im Wohnzimmer und schlief für kurze Zeit ein. Nachdem er erwacht war, verließ er die Wohnung und begab sich auf den unverschlossenen Dachboden, um von dort zum Hoffenster hinauszuschauen und nach seinem Mofa zu sehen, das er auf dem Hof abgestellt hatte. Er wollte insbesondere sehen, ob sich Kinder daran zu schaffen machten. Bei dieser Gelegenheit entdeckte der Angeklagte die in der Nachbarschaft im Hause G1straße 3 bei den Eltern und ihren Geschwistern lebende, am 00.00.1971 geborene L17 und deren Bruder L44, die beide in einem mit Wasser gefüllten Planschbecken aus Plastik spielten. Die Kinder waren entweder bereits nackt oder leicht bekleidet und zogen sich beim Spielen in dem Planschbecken die Kleidungsstücke aus. Ein zweites Mädchen namens I38, die mit ihren Eltern im selben Haus wie L1 wohnte und deren Familie dem Angeklagten bekannt war, kam hinzu. Sie spielte mit L17 und ihrem Bruder, war ebenfalls nackt oder entledigte sich ihrer Kleidungsstücke. Beide Mädchen hatten blonde Haare. Beim Anblick der nackten Kinder – insbesondere der Mädchen – geriet der Angeklagte in geschlechtliche Erregung. Er verspürte in steigendem Maße Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung und empfand das “komische Gefühl“. L17 gefiel ihm besonders gut. Mit diesem Kind, das häufig mit I38 spielte und das er schon oft gesehen hatte, hatte er im Hausflur einmal gesprochen. Schon dabei war er in geschlechtliche Erregung geraten und hatte überlegt, wie er mit L17 am besten in Kontakt kommen könnte, um sich an dem Kind geschlechtlich zu befriedigen. Das Kind gefiel ihm besonders gut.
Diesen Gedanken hatte er auch jetzt. Seine gesamten sadistischen Phantasien, die seit Jahren bei ihm wirksam waren und die in die Vorstellung mündeten, zum Zwecke der Steigerung und Befriedigung der Geschlechtslust zu würgen, zu strangulieren, zu töten, den Körper schließlich aufzuschneiden, um hineinzusehen, wie das Oper von innen aussah, und schließlich von den Leichenteilen zu probieren, richteten sich auf die kleine L17, die ihm in ihrer Zutraulichkeit für ein solches Vorhaben besonders geeignet erschien. Er befürchtete für den Fall, dass es ihm gelinge, L17 ungesehen in seine Wohnung zu verbringen, keinerlei Entdeckung der Tat. Er wusste, dass er in der Nachbarschaft als unauffällig, friedlich, ruhig, harmlos und nicht gewalttätig galt. Er ging deshalb nicht ohne Grund davon aus, dass man ihn eines solchen Tötungsdelikts niemals verdächtigen werde. Dessen war sich der Angeklagte umso sicherer, als er als Täter sämtlicher von ihm früher zumeist in weiter Entfernung von seiner Wohnung begangenen Tötungsdelikte unentdeckt geblieben war. Er war deshalb überzeugt, dass er auch diesmal nicht als Täter werde identifiziert werden können, sofern es ihm nur gelinge, das Kind unbemerkt in seine Wohnung zu bringen. Für diesen Fall überlegte er sich bereits jetzt, dass er die Leiche des Kindes zerlegen, die Leichteile in einem Gefrierschrank einfrieren und sie – soweit er sie nicht verzehrte – unauffällig nach und nach aus der Wohnung schaffen würde. Er hatte keine Zweifel, dass ihm dies auch gelingen werde.
Als er noch auf dem Trockenboden stehend und die Kinder beobachtend überlegte, wie er am besten an L17 “herankommen“ könne, fiel ihm ein, dass in seiner Wohnung schon seit einiger Zeit Badeofenrohre standen, die in den Keller gebracht werden mussten. Er bedachte, dass kein Nachbar, der ihn bei diesem Gang nach unten etwa beobachtete, den Verdacht fassen könnte, er suche Kontakt zu den Kindern und insbesondere zu L17. In Ausführung dieses Gedankens ging er in seine Räume zurück, nahm die Badeofenrohre, verließ mit ihnen die Wohnung und ging in den Keller. Zu seiner Überraschung traf er L17, deren Bruder L44 und I38 im Keller. Dies war dem Angeklagten hochwillkommen. Er sprach die Kinder an, die sich ihm arglos näherten. Insbesondere unterhielt er sich mit L17, die nur ein weißes Schlüpferchen trug. Der Angeklagte überlegte bei dieser Gelegenheit intensiv, wie er das Kind unauffällig in seine Wohnung bringen könne, um es dort zum Zwecke geschlechtlicher Luststeigerung und Befriedigung zu töten, aufzuschneiden und schließlich zu zerstückeln. Zunächst ergab sich jedoch keine Gelegenheit; die Kinder gingen wieder auf den Hof. Der Angeklagte war wegen der räumlichen Nähe zu L17 noch erregter geworden. Er verspürte verstärkt den Drang nach Luststeigerung und Befriedigung und empfand in erhöhtem Maße das “komische Gefühl“. In der Absicht, unter allen Umständen den nahen Kontakt zu dem Kind zu halten und die erste günstige Gelegenheit auszunutzen, um sein Vorhaben auszuführen, trat der Angeklagte nunmehr auf den Hof, ging zu seinem Mofa und machte sich daran zu schaffen, indem er es betankte und einige Schrauben nachzog. Auch dies tat der Angeklagte nur, um in der Nähe L17 zu bleiben. Alle drei Kinder waren noch auf dem Hof beieinander und spielten in seiner Nähe. Noch während er an dem Mofa hantierte, wobei er das Mädchen stets im Auge behielt, versteifte sich das Glied des Angeklagten bei dem Gedanken daran, was er mit L17 in seiner Wohnung vorhatte. Er verspürte Herzklopfen, körperliche Unruhe und das “komische Gefühl“ wurde immer stärker. Als sich immer noch keine Möglichkeit ergab, L17 mit in die Wohnung zu nehmen, ging der Angeklagte schließlich an den Kindern vorbei in den Keller zurück. Dort hatte er ein zweites Mofa stehen, an dem die Kupplung defekt war. Etwa eine halbe Stunde arbeitete er nun an diesem Fahrzeug und beobachtete dabei durch die offene, zu ebener Erde gelegene Kellertür die auf dem Hof spielenden Kinder. Er sah auch, wie Marion an einem Geländer turnte. Der Anblick des Mädchens faszinierte ihn immer mehr und ließ ihn nicht mehr los. Zwar hatte der Angeklagte in der Zwischenzeit Skrupel bekommen und bedacht, dass er etwas Schlimmes mit dem ahnungslosen Kinde vorhatte; nachdem er das Kind aber längere Zeit beobachtet hatte, setzte er sich über diese inneren Skrupel hinweg, dachte allein an sexuelle Luststeigerung und Befriedigung und war entschlossen, L17 bei erstbester Gelegenheit in seine Wohnung zu verbringen, um seine sadistischen Wunschträume an ihr bis zum Aufschneiden und Zerstückeln der Leiche und Probieren von den Leichenteilen zu verwirklichen.
Als der Angeklagte nach etwa einer halben Stunde den Keller verließ und erneut auf den Hof trat, bemerkte er, dass I38 ins Haus zur Wohnung ihrer Eltern ging. Der Angeklagte folgte ihr. Er wollte bei dieser Gelegenheit überprüfen, ob er nun L17 unbeobachtet und ungesehen durch das Haus in seine Wohnung bringen könne. I38 schellte an der elterlichen Wohnung im Erdgeschoss. Ihre Mutter, die Zeugin I39, öffnete. Noch in der Wohnungstür stehend zog das Kind die nasse Hose aus. Dies beobachtete L1, der hierbei von der Zeugin I39 bemerkt wurde. Sie fragte ihre Tochter im Hinblick auf den Angeklagten, ob sie sich nicht schäme. I38 lief sodann zur Wohnung der Familie L45 im 1. Obergeschoss. Frau L46 war eine Schwägerin der Zeugin I39. Der Angeklagte stellte fest, dass das Treppenhaus nun menschenleer war, nachdem I38 in die Wohnung der Familie L45 gegangen und die Zeugin I39 in ihre eigene Wohnung zurückgekehrt waren. Er wandte sich deshalb um und ging erneut herunter auf den Hof bzw. in den Keller. Unten fand er L17, die alleine an der Kellertür stand. Ihr Bruder L44 war inzwischen fortgegangen. Der Angeklagte fand die Situation günstig und war sofort entschlossen, sie auszunutzen. Er sprach die Kleine an und streichelte ihr leicht über ihr blondes Haar. L17, die den Angeklagten “Onkel“ nannte, empfand keine Angst vor ihm. Das Kind ging auch völlig arglos mit, als der Angeklagte es bat, mit ihm nach oben zu kommen. Bevor er jedoch mit L17 die Treppe hinaufging, schaute er sich nach allen Seiten um und vergewisserte sich, dass keiner sie beide beobachtete. Der Angeklagte schlich alsdann mit dem Kind leise die Treppen hinauf zu seiner Wohnung und öffnete und schloss die Tür so leise wie möglich in dem Bestreben, niemanden auf sich aufmerksam zu machen. L17 war ihm in die Wohnung gefolgt und stand mit ihm in der Diele.
Der Angeklagte sah sich nun mit dem Kind allein in seiner Wohnung und wähnte sich dem erstrebten Ziel nahe. Bei dem Gedanken daran versteifte sich sein Glied weiter. Seine Vorstellung war zunächst mit L17 zu “schmusen“, ihr Geschlechtsteil anzufassen und daran zu manipulieren, dabei zu onanieren und das Kind sodann zu erwürgen. Er erwog ferner, ohne hierzu bereits fest entschlossen zu sein – das Kind aufzuschneiden, Geschlechtsteil und Innereien zu untersuchen, die Leiche schließlich zu zerstückeln und von dem Fleisch zu essen. Er bedeutete dem Kind zunächst, ins Wohnzimmer zu gehen und sich dort in einen Sessel zu setzen. Währenddessen wusch er sich in der Küche seine Hände, die von dem Hantieren an den beiden Mofa Öl- und fettverschmutzt waren. Dann ging der Angeklagte ebenfalls ins Wohnzimmer, zu L17, die auf einem Sessel Platz genommen hatte und sich neugierig umsah. Er setzte sich zu ihr, streichelte ihr den Kopf und die Arme, küsste sie auf die Wange und “schmuste“ mit ihr. Das Kind ließ sich dies zunächst gefallen. Währenddessen kam dem Angeklagten der Gedanke, sein bereits erregtes Glied in das Geschlechtsteil des Kindes hineinzustecken, bedachte aber, dass die Scheide dafür noch zu klein sei. Er überlegte dann, seinen Penis an dem Geschlechtsteil L17 bis zum Samenerguss zu reiben bzw. zu onanieren. In Ausführung seines Vorhabens ergriff er das Mädchen nunmehr bei den Armen, stellte es in den Sessel, nahm es auf den linken Unterarm und trug es so hinüber ins Schlafzimmer, wo er L17 auf das französische Bett legte. Er streichelte und küsste das Kind, betastete dessen Brustwarzen und führte seine Hand über dem Bauch abwärts in Richtung auf L17 Geschlechtsteil. Als er ihr auch den Schlüpfer herunterziehen wollte, wehrte sie sich erwartungsgemäß, zog die Hose wieder hoch und hinderte den Angeklagten so zunächst daran, die Scheide zu betasten. Gleichzeitig machte das Kind Anstalten aufzustehen und redete mit immer lauter werdender Stimme auf den Angeklagten sinngemäß ein, er möge das lassen. Schließlich war ihre Stimme so laut, dass der Angeklagte befürchtete, die anderen Hausbewohner könnten aufmerksam werden. Um dies zu verhindern und um sich den erstrebten höchsten Lustgewinn und die Befriedigung zu verschaffen, setzte er nunmehr zu der von vornherein geplanten Tötungshandlung an. Zum Zwecke der Steigerung und Befriedigung seiner Geschlechtslust sowie um seine Entdeckung und Bestrafung als Täter eines Sittlichkeitsdelikts zu vereiteln, legte er beide Hände um den Hals des auf dem Rücken liegenden Kindes und drückte in der Absicht, L17 zu töten, mit großer Kraft zu. Er beobachtete dabei den Todeskampf des Mädchens, sah, wie das Kind die Augen verdrehte und hörte, wie es röchelte. Dadurch steigerte sich seine geschlechtliche Erregung so sehr, dass er – während er das Kind noch würgte – bei völlig versteiftem Glied, das er bereits vorher aus der Hose geholt hatte, einen Samenerguss hatte. Als sich danach die hohe geschlechtliche Erregung des Angeklagten etwas verringerte, löste er den Würgegriff um den Hals des Kindes, das bereits tot war. Der vollständig bekleidete Angeklagte ging nun aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer, setzte sich in einen Sessel und bedachte einige Zeit das Tatgeschehen. Auf diese Weise geriet er erneut in höchste geschlechtliche Erregung, die ihn veranlasste, sich wieder ins Schlafzimmer zu dem toten Kind zu begeben. In der Absicht weiterer sexueller Luststeigerung und erneuter Befriedigung zog er dem toten Kind die Hose herunter, betastete die Scheide und steckte seinen Finger hinein. Bei dieser Manipulation versteifte sich sein Glied erneut. Er nahm es aus der Hose und brachte es an die Scheide des toten Kindes. Dabei hatte er sofort einen weiteren Samenerguss. Aber auch dadurch verminderte sich jetzt sein innerer Drang und insbesondere das nach wie vor vorhandene “komische Gefühl“, das sich als Beklemmung in der Brust, Zittern, Nervosität und Herzklopfen äußerte, nicht. Wie von vornherein ins Auge gefasst und um sich nochmals höchste sexuelle Lust und Befriedigung zu verschaffen, entschloss sich der Angeklagte nun, die Leiche L17 aufzuschneiden, hineinzusehen und sie zu zerstückeln. Er hob das tote Kind vom Bett und trug es zum Spülstein in der Küche. Dort ergriff er ein auf dem Tisch liegendes Brotmesser mit Wellenschliff und schnitt dem toten Kind die Kehle auf. Das ausströmende Blut ließ er in den Spülstein abfließen. Dabei geriet er erneut in höchste sexuelle Erregung und sein Glied erigierte völlig. Alsdann legte er die ausgeblutete Leiche auf den Küchentisch und öffnete den Bauch mit einem Längsschnitt, indem er das dazu benutzte Kartoffelschälmesser oberhalb des Schamhügels ansetzte und die Bauchdecke bis zum Brustbein von unten nach oben aufschnitt. Da das Messer nicht sehr scharf war, musste er mehrmals ansetzen und mit aller Kraft schneiden. Dann sah er sich die freiliegenden inneren Organe und das Geschlechtsteil des toten Kindes an. Mit dem Zeigefinger der rechten Hand stieß er in die Scheide hinein. Er brachte seinen Finger fast ganz in die Öffnung und bewegte ihn in der Scheide hin und her. Dann griff er mit beiden Händen in die Bauchhöhle, zerrte die Gedärme heraus und löste sie mit dem Messer an der Körperbefestigung ab. Die Därme legte er neben die Leiche auf den Küchentisch. Sodann riss er gewaltsam die restlichen inneren Organe heraus, die er gleichfalls auf den Tisch legte. Anschließend machte sich L1 daran, die Leiche zu zerstückeln. Dabei benutze er wieder das Brotmesser mit Wellenschliff. Er trennte zunächst die Arme oberhalb an den Schultergelenken ab, zerteilte diese weiter an den Ellbogengelenken und schnitt schließlich auch die Hände ab. In der gleichen Weise löste er die Beine vom Rumpf, zerteilte diese an den Kniegelenken und schnitt die Füße ab. Danach löste er mit dem gleichen Messer den Kopf vom Rumpf. Den verbleibenden Rumpf der Kindesleiche teilte er unter Benutzung eines kleinen Fleischerbeils in der Mitte. Die Zerteilung der Leiche nahm er außer zum Zwecke des erstrebten und auch gewonnenen höchsten Lustgewinn weiter aus dem Grunde vor, um die Leichenteile einzufrieren, sie so vor Verwesung zu schützen und sie nach und nach unauffällig beiseiteschaffen zu können. Die Leichenteile legte er zum größten Teil in Drahtkörben in seinen Gefrierschrank, der in der Küche stand. Den überwiegenden Teil der inneren Organe, insbesondere Leber, Lunge und Nieren, legte er dazu. Auf dem Tisch lagen schließlich nur noch die Gedärme sowie das herausgetrennte Geschlechtsteil und der After. Im Anblick insbesondere des Geschlechtsteils geriet der Angeklagte zum wiederholten Male in höchste geschlechtliche Erregung und onanierte auf der Toilette bis zum Samenerguss. Das Sperma ließ er in die Toilette laufen. Dann ergriff er die Gedärme, das Geschlechtsteil und den After, warf diese Körperteile in die Toilette und spülte ab. Seine Toilette verstopfte dabei nicht. Während des gesamten Vorgangs des Zerteilens der Leiche befand sich der Angeklagte anhaltend in hoher geschlechtlicher Erregung.
Bei der Überlegung, wie er die Leichenteile unauffällig beiseiteschaffen konnte, hatte er von vornherein erwogen, jedenfalls einzelne Teile in Salzwasser zu kochen und davon zu essen. Für den Fall, dass ihm das Fleisch gut schmecke, dachte er auch daran, nach und nach alle Leichenteile zu verspeisen. Er nahm zunächst beide Hände, beide Füße sowie einen Unter- und einen Oberarm des Kindes und setzte diese Körperteile zum Kochen in Salzwasser auf. Dann säuberte er die Küche. Das gesamte Geschehen hatte etwa zwei Stunden gedauert.
Er ließ die Leichenteile etwa eine halbe Stunde in Salzwasser kochen und probierte dann von dem Fleisch, indem er von den Händen und den Armteilen durch je einen Bissen kostete und auch von der Brühe, in der er die Leichenteile gegart hatte, etwas zu sich nahm. Er fand das Fleisch jedoch zu zäh und spuckte es wieder aus.
Während der Säuberungsarbeiten in der Küche ließ die hohe sexuelle Anspannung und Erregung nach und in dem Angeklagten stieg Angst auf. Er erinnerte sich insbesondere an jenes Erlebnis in der Kindheit, als in seiner Heimat die Sonderpolizei einen Triebtäter bei der Vernehmung zusammengeschlagen und tödlich verletzt hatte. Ihm kam der Gedanke, das ihm Ähnliches werde geschehen können, wenn er nun als Täter ergriffen werde.
Etwa um diese Zeit – es war inzwischen 17:30 Uhr geworden – schellten die Kinder I38 und ein Junge aus der Nachbarschaft an der Wohnungstür des Angeklagten. Die Kinder fragten den Angeklagten, ob er L17 gesehen habe, die schon seit etwa 15:30 Uhr gesucht wurde. Der Angeklagte erklärte, L17 sei nicht bei ihm und er wisse auch nicht, wo das Kind sich aufhalte. Mit dieser Auskunft gaben sich die beiden Kinder zufrieden; der Angeklagte, der nun zunehmend von Entdeckungsangst befallen wurde, schloss hinter ihnen die Wohnungstür. Etwa gegen 18:00 Uhr verließ er die Wohnung und fuhr zur Nachtschicht. Bei der Abfahrt beobachtete ihn die Zeugin I39, die nichts Auffälliges an ihm feststellte. L1 fuhr zunächst zu seinem Arbeitskollegen I8 in E1-I6 auf der L43straße 90, hielt sich bei ihm bis gegen 21:00 Uhr auf und schaute mit der Familie I8 fern. Auch den Eheleuten I8 fiel an L1 nichts auf; er zeigte weder eine besondere Erregung noch andere Gefühlsaufwallungen. Kurz nach 21:00 Uhr verließ der Angeklagte die Familie I8 und suchte seine Arbeitsstelle bei der Firma U1 auf. Bis morgens gegen 06:00 Uhr versah er seinen Dienst auf der Nachtschicht. Dann fuhr er nach Hause. In seiner Wohnung angekommen, sah er noch einmal in den Kochtopf mit den Leichenteilen. Auf der Oberfläche der Brühe schwammen die Häute von den Händen und Füßen. Er nahm diese heraus und warf sie in die Toilette. Die Leichenteile, von denen er am Vorabend bereits probiert hatte, beließ er in den Topf in der Überlegung, sie noch einmal zu kochen und dann erneut davon zu probieren. Er bedachte, dass das Menschenfleisch möglicherweise wesentlich länger als eine Stunde kochen müsse, um zu garen. Anschließend legte sich L1 zu Bett und schlief ein.
Der unter dem Angeklagten wohnende Zeuge S26 suchte am Morgen des Samstag, des 3. Juli 1976, die Toilette auf. Hierbei stellte er eine Verstopfung des Toilettenabflusses fest. Nachdem er dann einige Zeit später am Morgen mit seiner Ehefrau aufgestanden war, schraubte er auf ihre Veranlassung den Toilettentopf ab und untersuchte mit einem Draht die Abflussvorrichtung. Dabei zog er Gedärme aus dem Abfluss. Die Eheleute S26 / S27 nahmen zunächst an, der über ihnen wohnende Angeklagte habe ein Tier – etwa ein Kaninchen – geschlachtet und die Gedärme in den Abfluss geworfen. Aus diesem Grunde begab sich die Zeugin S27 gegen 09:00 Uhr zur Wohnung des Angeklagten, schellte bei ihm und bat ihn, nachdem er geöffnet hatte, in ihre – der Zeugin – Wohnung zu kommen. Der Angeklagte kam der Bitte nach. Dort wurde er von den Eheleuten S26 / S27 auf die verstopfte Toilette hingewiesen. Der Angeklagte sagte nichts dazu, half jedoch bei der Säuberung der Toilette, trug das Wasser hinab und schüttete es in den Straßenabfluss. Die von dem Zeugen S26 aus dem Abfluss gezogenen und in einen Topf gelegten Gedärme brachte er ebenfalls aus der Wohnung, warf sie in eine Mülltonne und verbarg sie dort unter anderen Abfällen.
Inzwischen wurde L17 im Rahmen einer Nahbereichsfahndung von der Polizei seit dem Nachmittag des 2. Juli 1976 gesucht, und zwar unter Einsatz von Hubschraubern und mit Lautsprecherwagen. Dies war den Zeugen S26 und auch den im 1. Obergeschoss wohnenden Zeugen L46 und L45 bekannt. Die Zeugen S26 / S27 hatten auch die Eheleute L45 / L46 in ihre Wohnung geholt und ihnen die Innereien aus der Toilette mit dem Bemerken gezeigt, es handele sich dabei wohl um die Gedärme eines von dem Angeklagten geschlachteten Kaninchens, die dieser in die Toilette geworfen habe. Dem Zeugen L45 kamen indessen die Innereien merkwürdig vor. Er zweifelte daran, dass es sich um die Gedärme eines Kaninchens oder überhaupt eines Tieres handelte. Seine Ehefrau kam schließlich auf den Gedanken, dass der Fund möglicherweise mit dem Verschwinden L17 zu tun haben könne, und äußerte dabei die Vorstellung, dass sie etwas Ungeheuerliches vermute, ob es sich dabei nicht um die Innereien des gesuchten Kindes handeln könne. Obgleich man diesen Gedanken als unbegreiflich zunächst verwarf, verständigte die Zeugin L46 schließlich doch die Polizei, die auf Veranlassung der Eltern des Kindes in der Nachbarschaft ermittelte. Die Kriminalbeamten R3 und X24, die an diesem Wochenende Dienst auf der Kriminalwache versahen, untersuchten auf Veranlassung der Zeugin L46 die Mülltonne und fanden unter anderen Abfällen versteckt die Innereien. Sie erkannten augenblicklich, dass es sich der Größe der Innereien wegen nicht um die Gedärme eines Kaninchens handeln konnte. Der Angeklagte L1 war zu diesem Zeitpunkt wieder in seine Wohnung zurückgekehrt, in der er sich auch aufhielt, als die Zeugen R3 und X24 bei ihm klingelten. Er öffnete den Beamten. Sie sprachen ihn sofort auf L17 an und fragten ihn, ob er das Kind gesehen habe. Gleichzeitig sahen sie sich in der Wohnung um, was der Angeklagte widerspruchslos gestattete. Als sie auf seinem Bett im Schlafzimmer ein schmutziges Laken mit Spuren von Kot und Blut, das bei den sexuellen Manipulationen aus dem Geschlechtsteil des Tatopfers ausgeflossen war, entdeckten, gab der Angeklagte zu, das Mädchen mit in die Wohnung genommen, auf das Bett gelegt und es dort “gedrückt“ zu haben, bis es plötzlich tot gewesen sei. Auf die Frage der Beamten, wo sich denn die Leiche befinde, wies L1 nach kurzem Zögern auf die Küche, den Gefrierschrank sowie auf den Topf auf dem Herd. Als die Beamten dort nachschauten, fanden sie die Teile der zerstückelten Leiche tiefgefroren in dem Gefrierschrank und die gekochten Leichenteile nebst Fettbrühe in dem Kochtopf. Der Angeklagte wurde daraufhin am Vormittag des 3. Juli 1976 gegen 10:00 Uhr in seiner Wohnung vorläufig festgenommen und unter starker Bedeckung – die Nachricht von den gezielten Ermittlungen gegen ihn und dem Fund der Gedärme hatte sich in der Nachbarschaft herumgesprochen – zum Polizeipräsidium in E1 verbracht.
Diese Feststellungen beruhen auf den im Wesentlichen geständigen Einlassungen des Angeklagten hierzu und den ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Fall “L17“ verwerteten Beweismitteln. Auf die Terminsprotokolle wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen.
Nachdem der Angeklagte gegenüber den Kriminalbeamten R3 und X24 noch in seiner Wohnung zunächst angegeben hatte, er habe L17 aufs Bett gelegt und sie dort “gedrückt“, bis das Kind plötzlich tot gewesen sei, hat er sich den Zeugen KHM P4 und KHM I9, die ihn am Nachmittag des 3. Juli 1976 verantwortlich vernahmen, zum eigentlichen Tatgeschehen im Einzelnen wie folgt eingelassen:
„ … Ich werde jetzt über den gestrigen Tag befragt.
… Bereits am Donnerstag hatte ich aus einer Dose erwärmte Ravioli gegessen. Den Rest von dieser Speise habe ich am Freitagmittag gegen 12:30 Uhr zu mir genommen. Danach setzte ich mich in einen Sessel und schlief für kurze Zeit ein. Nachdem ich erwachte, ging ich auf den Hof und sah nach meinem Moped. Am Auspuff habe ich dann eine Schraube festgezogen. Auf dem Hof spielten Kinder.
Das kleine Mädchen, das später in meiner Wohnung war und deren Leichenteile heute in meiner Wohnung gefunden wurden, war bei den Kindern. Zu diesem Zeitpunkt, es kann so zwischen 13:00 Uhr und 13:30 Uhr gewesen sein, habe ich zu den Kindern nur kurz hingeschaut und mich nicht weiter um sie gekümmert. Sexuelles Verlangen nach Kindern hatte ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Ich bin dann in meinem Keller gegangen und habe dort aufgeräumt. Es mag so gegen 15:30 Uhr gewesen sein, als ich meinen Keller verließ und nach oben in meine Wohnung gehen wollte. Mein persönlicher Keller ist ein normaler Keller. Ich habe dort Werkzeuge, Kohlen usw. untergebracht. Die einzelnen Keller sind durch Holzlatten getrennt. Im Hause G1straße 11 befindet sich neben den normalen Kellern noch ein Partykeller. Die unteren Mieter haben diesen Keller gemeinsam eingerichtet. Der Schlüssel wird von der Familie I38 verwaltet. Wenn ich in diesem Keller mal schlafen will, könnte ich den Schlüssel auch bekommen.
Wie schon erwähnt, habe ich meinen Keller so gegen 15:30 Uhr verlassen. Ich wollte in meine Wohnung. Unten im Flur des Erdgeschosses traf ich dann ein kleines Mädchen. Mit Namen kenne ich dieses Mädchen nicht.
Frage: War dieses Mädchen schon einmal in Ihrer Wohnung?
Antwort: Nein, dieses Mädchen nicht.
Frage: Zeugen haben aber gesagt, dass dieses Mädchen angeblich schon des Öfteren in Ihrer Wohnung war. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das stimmt nicht. Dieses Mädchen war zum ersten Mal in meiner Wohnung. Die Familie I38 hat ein Mädchen, das auch noch klein ist. Wie alt dieses Mädchen ist, kann ich nicht sagen. Das Mädchen, das ich im Hausflur antraf, verkehrt bei dieser Familie und spielt mit deren Kind. Daher kannte ich das Kind von Ansehen. Das Mädchen muss mich auch gekannt haben. Es kam auf mich zu, obwohl ich es nicht ansprach. Als das Mädchen bei mir stand, habe ich es über den Kopf gestreichelt und es gefragt, ob es mitginge. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich Schokolade in der Wohnung habe, die ich ihm geben wolle. Ich fasste das Mädchen an der Hand und ging mit ihm nach oben. Das Mädchen ging ohne Weiteres mit.
Frage: Warum nahmen Sie das Mädchen mit in die Wohnung?
Antwort: Für mich war dies eine Gelegenheit, mit dem Kind zu schmusen und mich dabei zu befriedigen.
Die Idee kam mir spontan, als ich das Kind im Treppenhaus sah. Als ich mit dem Kind nach oben ging, ist uns im Treppenhaus niemand begegnet. Ich schloss meine Wohnungstür auf und ging mit dem Mädchen in meine Wohnung. Es ist freiwillig mitgegangen. Meine Wohnungstür habe ich zugedrückt und den oben sitzenden Riegel vorgeschoben, so dass keiner in meine Wohnung konnte.
Danach habe ich das Kind auf den Arm genommen, ins Schlafzimmer getragen und dort auf mein Bett gelegt. Das Kind war nur mit einem Schlüpfer bekleidet. Bis hierher hat sich das Kind weder gewehrt noch unnormal verhalten. Das Mädchen lag quer über dem Bett, die Beine baumelten über die Bettkante nach unten in Richtung Tür. Mit Beinen meine ich genauer gesagt, die Unterschenkel. Ich selbst legte mich von dem Mädchen aus gesehen, links neben das Kind. Mit dem rechten Arm hatte ich es untergefasst. Ihr Genick lag auf meinem rechten Oberarm. Zunächst habe ich das Kind mit der linken Hand nur am Kopf gestreichelt. Ich wurde dabei geschlechtlich erregt, und mein Glied versteifte sich. Wir lagen so nur ein paar Minuten. Es mögen so 5 – 10 Minuten gewesen sein. Ich wurde dabei immer erregter. Mit der linken Hand holte ich mein Geschlechtsteil aus der Hose. Es ragte vorn aus dem Hosenschlitz. Es handelte sich hier nur um meinen Penis. Der Hodensack war noch in der Hose. Während des Streichelns wollte das Mädchen immer wieder aufstehen. Ich habe es festgehalten. Nach meiner Meinung hat das Kind meinen entblößten Penis nicht gesehen, weil wir lagen.
Frage: Warum haben Sie das Kind nicht aufstehen lassen?
Antwort: Ich wollte mich unter allen Umständen befriedigen. Zu diesem Zeitpunkt hat das Kind noch nicht geschrien. Mein Verlangen wurde heftiger, und ich streichelte mit der linken Hand über die Hose in Höhe des Geschlechtsteils des Kindes. Das Kind wehrte sich jetzt heftiger und fing an zu schreien.
Ich werde hier nochmals von den Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass ich sofort sagen soll, wenn etwas an der Niederschrift nicht stimmt. Die Vernehmungs-niederschrift wird dann so abgeändert, wie ich es wünsche. Außerdem wurde mir jetzt um 16:20 Uhr noch ein Glas Sprudel mit Geschmack überreicht. Ich kann der Vernehmung noch weiterhin folgen.
Als das Kind zu schreien anfing, versuchte ich es zunächst zu beruhigen. Das gelang mir aber nicht. Das Kind schrie weiter. Es handelte sich hier um ein Schreien mittlerer Lautstäke. Ich war geschlechtlich sehr erregt. Ich wollte einerseits trotz der Gegenwehr und des Schreiens mich befriedigen und andererseits nicht auffallen. Ich meine damit, dass die Polizei nicht von den Nachbarn auf Grund des Schreiens informiert würde. Als das Kind nun lauter schrie, habe ich mit der linken Hand um ihren Hals gefasst und feste zugedrückt. Ich habe so zugefasst, dass der Daumen auf der einen und die vier Finger auf der anderen Seite des Halses zu liegen kamen.
Vermerk: Dieses Zudrücken wurde von den Beamten demonstriert.
Genauso habe ich zugedrückt.
Mir kam der Gedanke, dass ich das Kind töten musste, um nicht aufzufallen. Auch muss ich hier erwähnen, dass es mir einmal um das Nichtauffallen und zum andern um die Befriedigung ging. Beim Zudrücken habe ich gedacht, das Kind musst du umbringen. Ich habe dann auch bewusst so lange mit aller Kraft zugedrückt, bis das Kind sich nicht mehr rührte und keinen Ton mehr von sich gab. Ich habe bewusst nicht nur abgewartet, bis das Kind bewusstlos war, sondern nach meiner Meinung so lange zugedrückt, bis das Kind tot war.
Frage: Haben Sie vorher daran gedacht, das Kind zu töten, um es dann zu zerschneiden?
Antwort: Nein.
Frage: Sie werden hier nochmals gefragt. Haben Sie das Kind bewusst, also mit dem Wissen und Wollen durch Würgen getötet, um Ihren Geschlechtstrieb zu befriedigen und um nicht aufzufallen?
Antwort: Ja.
Auch jetzt werde ich nochmals darauf hingewiesen, dass ich auf einer Änderung des Niedergeschriebenen bestehen kann. Das Niedergeschriebene wird laut diktiert und es stimmt in allen Punkten. Auch beim späteren Durchlesen werde ich auf etwaige Fehler von meiner Sicht aus gesehen in der Vernehmungsniederschrift hinweisen.
In dem Moment, als ich mit der linken Hand das Kind würgte, lag es noch mit dem Kopf auf meinem rechten Oberarm. Mit dem rechten Unterarm hielt ich es fest.
Während ich es nun würgte, stützte ich mich auf meinem rechten Arm und zog diesen unter dem Kopf des Kindes weg. Während ich es weiter würgte, erhob ich mich und kam nun zwischen den Beinen des Kindes vor dem Bett zu stehen. Mit der rechten Hand zerrte ich nun den Schlüpfer des Kindes bis unterhalb der Knie herunter. Während ich mit der linken Hand das Kind weiter würgte, drückte ich mein Geschlechtsteil gegen das ihrige und kam auch sofort zum Samenerguss. Normal komme ich nicht so schnell zum Samenerguss. Ich habe mich auf das Würgen stark konzentriert. Ich kann daher nicht sagen, warum es bei mir so schnell zum Samenerguss kam. Ich weiß auch nicht, ob ich das Mädchen dabei an der Scheide verletzt habe. Ich kann auch nicht sagen, ob mein Penis in der Scheide des Mädchens war. Nach dem Samenerguss war das Mädchen schon tot. Ich hatte auf jeden Fall den Eindruck. Es rührte sich nicht mehr.
Ich meine, sie war tot, weil sie sich nicht mehr bewegte. Ich habe nicht noch den Puls gefühlt oder gar mein Ohr auf ihre Brust gelegt, um es zu hören, ob ihr Herz noch schlägt. Mir war auch recht, dass sie tot war, weil sie sonst als Zeuge gegen mich hätte aussagen können.
Als das Mädchen nun meiner Meinung nach tot war und auf dem Bett lag, habe ich ihm zunächst den Schlüpfer ganz ausgezogen. Mir kam nun der Gedanke, das Mädchen in kleine Stücke zu zerschneiden und zu zerhacken, um es in kleinen Teilen im Tiefkühlschrank unterzubringen.
Frage: Wieso kamen Sie auf die Idee, das Kind im zerhackten Zustand, tiefgekühlt zu lagern?
Antwort: Ich wollte nicht, dass die Leiche anfängt zu stinken.
Das für mich tote Mädchen nahm ich nun auf meine Arme und trug es in die Küche. Ich legte das Mädchen mit dem Oberkörper und dem Kopf in Rückenlage auf dem Spülstein. Das Gesäß lag auf der Kante des Spülsteins auf. Die Beine baumelten herunter.
Vermerk: 17:25 Uhr, mir wird hier von den Beamten ein Glas klarer Sprudel ohne Geschmack gereicht.
Mit der linken Hand hielt ich das Kind im Spülstein fest. Mit der rechten Hand ergriff ich ein auf dem Küchentisch liegendes Brotmesser mit Wellenschliff. Mit diesem Brotmesser schnitt ich dem Kind den Hals in Klingenstärke oberhalb des Kehlkopfes auf. Sofort lief Blut heraus. Es lief ziemlich stark. Ich habe das Kind auf den Bauch gelegt. Ich wollte es ausbluten lassen.
Frage: Wenn zu diesem Zeitpunkt das Kind noch nicht tot war, so mussten Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie das Kind jetzt töteten. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das Kind musste auf jeden Fall beiseitegeschafft werden. Wenn es nach dem Würgen nicht tot war, war es mir auch egal, ob es durch den Schnitt am Hals starb.
Nach dem Schnitt in den Hals drehte ich das Kind auf den Bauch, um es so besser ausbluten zu lassen.
Frage: Warum haben Sie den Schnitt an der Kehle angesetzt?
Antwort: Bei meiner Tätigkeit auf den Bauernhöfen habe ich des Öfteren gesehen, wie Schweine geschlachtet werden. Der Schlächter hat dann in diese Gegend hineingestochen.
Frage: Sie waren nach Ihrer Einlassung schon des Öfteren bei Schweineschlachtungen zugegen. Nach Ihrer Einlassung haben Sie schon in früheren Zeiten dran gedacht, einen toten Menschen zu öffnen, um zu sehen, wie er von innen aussieht. Stimmt das wirklich?
Antwort: Ja, das stimmt. Ich hatte eine solche Idee einmal, als ich noch in der Landwirtschaft tätig war. Wann das genau war, kann ich nicht sagen.
Ich habe das Kind ausbluten lassen. Dann habe ich das Kind aus dem Spülstein gehoben und in Rücklage auf den Küchentisch gelegt. Ich habe dann mit einem spitzen Kartoffelschälmesser, das ich aus der Tischschublade holte, dem Mädchen den Bauch aufgeschnitten. Ich habe oberhalb der Scheide in den Bauch hineingestochen und den Bauch bis zum Brustbein aufgeschnitten. Da es sich hier um ein stumpfes Messer handelte, musste ich mehrmals ansetzen. Da es mich interessierte, habe ich mir die Lage der Innenorgane angesehen. Mit dem Zeigefinger der rechten Hand habe ich dann in die Scheide der Leiche hineingestoßen. Der Finger war fast ganz drin. Ich brauchte mich hierfür nicht sonderlich anzustrengen. Ich bewegte den Finger in der Scheide einige Male hin und her. Ich wurde dabei aber nicht geschlechtlich erregt.
Mit beiden Händen ging ich nun in den Bauch der Leiche, um die Därme herauszuholen. Die Reste musste ich an den Körperbefestigungen abschneiden. Ich legte die Därme zunächst neben die Leiche auf den Tisch. Bei dem Herausheben der Innereien trat Flüssigkeit aus dem Munde der Leiche aus. Mit der rechten Hand ging ich dann unter das Brustbein und drückte meine Hand in Richtung Hals. So habe ich nacheinander die oberen Teile der Lungenflügel erfasst und sie mit Gewalt herausgerissen. Genauso machte ich es auch mit den anderen Organen.
Dann habe ich die Arme oben an den Schultergelenken abgeschnitten. Die Arme habe ich dann in den Ellbogenbeugen zerteilt und die Hände abgeschnitten. Anschließend habe ich die Beine oben an der Leiste abgeschnitten, sie an den Kniegelenken zerteilt und die Füße ebenfalls abgeschnitten. Dazu habe ich das Brotmesser mit dem Wellenschliff benutzt. Das Zerschneiden ging so weit ganz gut. Es hat keine größere Mühe gemacht. Danach habe ich den Kopf mit dem gleichen Messer abgeschnitten. Die Wirbelsäule ließ sich mit dem Messer durchtrennen. Den Rumpf der Kindesleiche habe ich dann in der Mitte geteilt. Ich meine, dass ich ihn unterhalb der Rippenbögen zunächst angeschnitten und den Rest mit einem kleinen Fleischerbeil zerhackt habe.
Die Leichenteile habe ich dann in meinem Gefrierschrank gepackt. Ich habe sie sorgfältig in die dortigen Drahtkörbe gelegt. Nicht nur die eigentlichen Teile, sondern auch den überwiegenden Teil der Innereien wie Leber, Lunge, Nieren dazugelegt. Mir kam nun der Gedanke, dass man einmal probieren müsste, wie Menschenfleisch schmeckt. Ich habe beide Hände, beide Füße und einen Arm – Unter- und Oberarm – in einen Kochtopf getan, die Teile mit Wasser begossen und sie gekocht.
Frage: Wollten Sie die ganze Leiche aufessen?
Antwort: Ich wollte zunächst einmal probieren. Wenn das Fleisch geschmeckt hätte, dann hätte ich die ganze Leiche nach und nach aufgegessen. Als es aber nicht schmeckte, habe ich mir es dann später anders überlegt.
Als das Fleisch etwa eine Stunde gekocht hatte, nahm ich jedes Teil, also beide Füße, beide Hände und beide Teile des Armes heraus und probierte durch einen jeweiligen Biss. Ich habe jeden Bissen mehrere Male gekaut. Als es mir nicht schmeckte, habe ich dann die Bissen wieder ausgespuckt. Nun kam ich von meinem Plan ab, die Leiche nach und nach zu verspeisen.
Vermerk: 18:10 Uhr. Mir wurde soeben auf meinen Wunsch ein Glas Mineralwasser gereicht. Ich möchte jetzt noch nicht essen, weil ich erst das Ende der Vernehmung abwarten möchte.
Ich habe mir noch keine Gedanken darüber gemacht, was ich nun, nachdem mir das Fleisch nicht schmeckte, mit den Leichenteilen machen sollte. Zunächst hätte ich die Teile sicher im Gefrierschrank belassen.
Nach der Zerteilung der Leiche habe ich aufgewischt und kleinere Knochensplitter in einen Eimer getan, ich muss mich berichtigen, ich habe sie in eine Plastiktüte getan. Die Därme und die Knochensplitter habe ich in die Toilette geworfen und abgezogen. Meine Toilette war dadurch nicht verstopft. Die ganze Sache hat ca. zwei Stunden gedauert, also bis ca. 17:30 Uhr.
Nachdem ich fertig war, schellte es an meiner Tür. Ich öffnete. Die kleine Tochter der Familie I38 und ein mir unbekannter Junge standen vor der Tür und fragten mich nach dem Mädchen. Ich sagte ihnen, es sei nicht bei mir.
Frage: Warum fragen die Kinder ausgerechnet bei Ihnen?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Nachdem die Kinder weg waren, habe ich mir Brote geschmiert und bin gegen 18:00 Uhr zu meinem Arbeitskollegen I8, E1-I6, L43straße 90a oder b gefahren. Hier blieb ich bis ca. 21:00 Uhr und suchte dann meine Arbeitsstelle auf. Ich habe dann bis heute Morgen 06:00 Uhr gearbeitet. Ich fuhr dann nach Hause und legte mich ins Bett. Vorher habe ich noch einmal in den Kochtopf mit den Leichenteilen geschaut. Oben schwammen Häute von den Füßen und den Händen. Die habe ich herausgenommen und ebenfalls in die Toilette geworfen.
Frage: Warum haben Sie die Teile im Topf gelassen?
Antwort: Ich wollte die Teile nochmals kochen und dann wieder probieren. Da mir bekannt ist, dass man Fleisch mindestens zwei bis zweieinhalb Stunden kochen muss, dachte ich mir, dass es noch nicht gar war. Vielleicht hätte es mir dann besser geschmeckt.
Als ich mich heute Morgen hingelegt hatte, habe ich zwar geschlafen, aber nicht gut.
Gegen 09:00 Uhr kam die unter mir wohnende Frau S27 zu mir herauf und bat mich, mal runter zu ihrem Mann zu kommen. Das machte ich auch. Herr S26 fragte mich, was ich für Därme in meine Toilette geschmissen hätte. Ich sagte ihm, ich hätte irgendetwas geschlachtet. Er sagte dann zu mir, dass seine Toilette verstopft sei, er habe die Därme aus dem Abfluss gezogen. Er hatte die Därme in einem Topf und sagte mir, ich solle sie gefälligst in die Aschentonne werfen. Dies habe ich dann auch gemacht. Wenig später kam auch die Kriminalpolizei in meine Wohnung und fragte mich nach dem vermissten Kind. Ich habe dann die Tat nach einiger Zeit zugegeben.
Geschlossen: 18:40 Uhr
- KHM P4 - - KHM I9 –
selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben: L1
So wie es hier niedergeschrieben wurde, hat sich die ganze Sache zugetragen. Die Beamten haben es so niedergeschrieben, wie ich es geschildert habe. Die Vernehmung wurde in einem ruhigen und sachlichen Ton durchgeführt. Ich konnte der Vernehmung in allen Punkten folgen.
L1.“
Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter am 4. Juli 1976 hat der Angeklagte auf Vorhalt seiner Einlassung vom Vortage gegenüber den Zeugen KHM P4 und KHM I9 erklärt, diese Angaben seien richtig und vollständig; er halte sie in dieser Fassung auch vor dem Richter aufrecht. Auf Vorhalt erkläre er nochmals, dass er die Angaben bei der Polizei und auch hier bei Gericht freiwillig und ohne Beeinflussung gemacht habe.
Am Abend des 6. Juli 1976, beginnend um 18:15 Uhr, wurde der Angeklagte erneut von den Zeugen P4 und I9 zum Tatgeschehen vernommen. Hierbei ließ er sich – wie er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt eingeräumt hat – und wie von den Zeugen P4 und I9 übereinstimmend bestätigt worden ist, im Einzelnen wie folgt ein:
„Ich wurde wieder auf meine Rechte als Beschuldigter hingewiesen. Ich will aussagen.
Wir haben jetzt noch einmal die Sache mit der L17 durchgesprochen. Ich habe am Samstag in meiner Vernehmung nicht in allen Punkten die Wahrheit gesagt. Ich bin bereit, es jetzt so zu schildern, wie es sich wirklich zugetragen hat.
Neben meiner Wohnung befindet sich ein Trockenboden, wo Wäsche aufgehängt wird. Das Fenster liegt zum Hof raus. Von dort kann ich den ganzen Hof einsehen und die Kinder beim Spielen beobachten. Da ich mein Moped hinten auf dem Hof abstelle, wollte ich in den späten Mittagsstunden mal nachsehen, ob mein Moped noch da ist. Ich kann die Uhrzeit nicht angeben, weil ich nicht auf die Uhr geschaut habe. Der Boden ist unverschlossen, jeder kann ihn betreten. Als ich nach meinem Moped schaute, bemerkte ich auf dem Hof mehrere spielende Kinder. Ich sah in nicht weiter Entfernung ein Plastikplanschbecken stehen. Drin war Wasser. Die Kinder zogen ihre Hosen aus und planschten nackt im Wasser. Ich wurde dadurch geschlechtlich erregt. Die nackten Kinder reizten mich. Mein Glied versteifte sich aber noch nicht. Unter den Kindern ist mir besonders L17 aufgefallen. Gerade das Kind hatte ich in der Vergangenheit oft gesehen, und es gefiel mir. Ich kann sagen, dass ich es durch Anschauen regelrecht liebgewonnen habe. Ich hatte das Kind noch nie in meine Wohnung mitgenommen. Aber im Keller oder Hausflur hatte ich schon mal mit ihr gesprochen. Einige Male war ihr Bruder dabei. Ich überlegte mir nun, wie ich einen Grund finden konnte, nach unten zu gehen. In meiner Wohnung standen schon seit einiger Zeit einige Rohre vom Badeofen. Die brachte ich nun nach unten in meinen Keller. Ich habe dabei gedacht, wenn ich etwas in der Hand habe, denkt sich niemand etwas dabei, wenn ich nach unten gehe. Als ich in meinem Keller war, kamen die L17 und deren Bruder auch in den Keller. Die Kinder sprachen mit mir. Sie stellten kindliche Fragen. Beide hatten jedoch ihre Höschen an. Der Junge hatte noch ein Hemd an. Die L17 hatte ein weißes Unterhöschen an.
Frage: Was haben Sie gedacht, als Sie oben aus dem Fenster schauten und die Kinder nackt sahen?
Antwort: Obwohl sich beim Anblick der Kinder (mein Glied) nicht versteifte, überlegte ich mir, wie das Kind in meine Wohnung kommen könnte. Ich dachte mir weiter, dass gerade dieses Mädchen, die L17, sich besonders eignete für meine früheren Gedanken. Ich meine damit die Gedanken über das Öffnen eines Kindes. Auch wollte ich mich befriedigen, dann das Kind töten, es zerteilen und einfrieren. Ich hatte da schon vor, von dem Fleisch der L17 zu probieren.
Frage: Die Kinder gingen dann wieder nach draußen. Ich war noch erregter geworden, weil die L17 im Keller nahe bei mir war. Ich ging nun hinterher und zog bei meinem Moped eine Schraube nach. Auch hier hatte ich wieder einen Grund, um nicht aufzufallen. Als ich die Schraube anzog, ging die Kleine von I38 ins Haus durch den Keller. Die L17 folgte ihr. Ich war noch erregter, mein Glied versteifte sich aber immer noch nicht, und ich dachte, jetzt musst du mal hinterhergehen, um zu sehen, ob jetzt was zu machen ist. Ganz kurz danach folgte ich der L17. Die L17 stand unten an der Kellertreppe. Ich streichelte ihr über ihr schönes Haar. Ich fragte sie, ob sie mal mit nach oben kommen würde. Sie wollte mitkommen, und ich nahm sie an der Hand und führte sie nach oben.
Frage: In Ihrer Vernehmung am Samstag haben Sie angegeben, dass Sie dem Kind Schokolade versprochen haben.
Antwort: Ich habe ihr nichts versprochen. Sie ist so mitgegangen. Ich war den Kindern als “Onkel“ bekannt. Wahrscheinlich ist sie deshalb mitgegangen.
Als ich unten das Kind anfasste und streichelte, hatte ich wieder die Idee, mich bei dem Kind zu befriedigen und zu schauen, wie es von innen aussieht.
Frage: Wollten Sie das Kind töten?
Antwort: Ja. Nur dann kann ich es aufschneiden und sehen, wie es von innen aussieht. Den Plan hatte ich wirklich von Anfang an.
Als ich daran dachte, versteifte sich mein Glied schon etwas. Ohne von Nachbarn gesehen zu werden, kam ich mit dem Kind in meine Wohnung. Ich führte das Kind ins Schlafzimmer. Es ging freiwillig mit. Ich habe das Kind auf den Arm genommen und mit ihr rumgeschmust. Ich habe sie auch geküsst. Das Kind hat sich gewehrt und wollte weg.
Was dann folgte, ich meine im Schlafzimmer, stimmt so, wie ich es bereits am Samstag gesagt habe. Als ich mein Glied vor ihrer Scheide hatte und sie würgte, dachte ich wieder daran, dass ich das Kind gleich öffnen werde. Darum kam es bei mir auch so schnell. Ich habe das Kind dann gewürgt und wie schon geschildert in die Küche getragen und auseinandergeschnitten.
Ihr Geschlechtsteil habe ich herausgeschnitten und zu den Därmen gelegt. Nachdem ich die Teile in den Gefrierschrank gelegt hatte, breitete ich das Geschlechtsteil auf dem Tisch aus und sah es mir an. Ich habe dann gewichst, weil ich wieder einen Steifen bekam. Ich habe über dem Spülstein gewichst und das Geschlechtsteil des Mädchens auf dem Tisch dabei angesehen. Mein Samen lief in den Spülstein.
Ich werde hier nochmals gefragt und gebe ganz klar an, dass ich das Kind heraufgeholt habe, um mich zu befriedigen, aufzuschneiden und davon zu essen. Ich hatte diesen Plan von Anfang an.
Den Rest habe ich bereits wahrheitsgemäß in der Vernehmung am Freitag (richtig: Samstag) geschildert.
Vermerk: Mir wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, die Vernehmung durchzulesen.
Geschlossen: 18:55 Uhr
- KHM P4 - - KHM I9 –
selbst bis 19:42 Uhr gelesen, genehmigt und unterschrieben: L1.“
Bei der Exploration durch den verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S24 vom Rheinischen Landeskrankenhaus – Psychiatrische Klinik der Universität E14 – gab der Angeklagte am 25. August 1976 die Tötung L17 pauschal zu und äußerte auf Vorhalt des Haftbefehls:
„Ich wollte mal probieren, wie das Kinderfleisch schmeckt.“
Bei der weiteren Exploration vom 18. Oktober 1976 bestritt der Angeklagte dann gegenüber dem Sachverständigen, L17 getötet zu haben. Dabei blieb er auch bei einem dritten Explorationsgespräch mit diesem Sachverständigen in der JVA E14 am 2. November 1976. Er erklärte S24 hierbei folgendes:
„Ich habe mit allem nichts zu tun. Die L17 habe ich nicht ermordet. Ich war unten im Keller. Da war sie bei mir drin mit ihrem Bruder, suchte einen Zehnerschraubenschlüssel. Sie ging mit ihm wieder weg. Ich holte einen Tank mit Öl und Sprit fürs Mofa und ging wieder auf den Hof. L17 sprang dann noch im Kellereingang rum. Ich kümmerte mich nicht weiter um sie und füllte meinen Mofa-Tank. Da war sie auf einmal weg. Ich zog noch eine Schraube am Mofa an, ging wieder in den Keller und brachte Schraubenschlüssel und Tank wieder zurück. Ich räumte noch andere Schraubenschlüssel auf.
Das dauerte ca. ¾ Stunde. Dann ging ich hoch zu meiner Wohnung. Da lag die L17 vor meiner Tür. Ich nahm sie auf und legte sie auf mein Bett. Ich schaute dann nach, als sie auf dem Bett lag, was mit ihr los war. Ich fühlte den Puls und probierte sie wachzukriegen. Ich machte Mund-zu-Mund-Beatmung und habe ihr den Brustkorb gedrückt. Ich sah am Hals Druckstellen. Der Kopf war so rot. Ich dachte mir, einer wollte mir was auswischen und glaubte fest, sie sei tot.
Dann ging ich aus dem Schlafzimmer, setzte mich in einen Sessel und dachte nach, was ich tun sollte. Ich wusste nicht, ob ich die Polizei anrufen sollte oder nicht.
Ich kam dann dazu: Irgendwie muss sie verschwinden. Dann hab ich sie in der Küche auf dem Tisch auseinandergeschnitten. Ich habe sie mit einem Zackenbrotmesser auseinandergeschnitten. Ich brauchte dazu ca. eine bis eineinhalb Stunden. Ich habe sie aus Nervosität zerschnitten. … Ich trennte Arme und Beine ab, zuerst schnitt ich den Hals auf und ließ das Blut in den Spülstein raus. Dann schnitt ich den Bauch auf und nahm alle Eingeweide raus.
Zuerst tat ich sie in eine Plastiktüte, dann stellte ich sie ins Badezimmer und warf sie in die Toilette. Deshalb war sie verstopft.
Die Scheide habe ich nur rausgeschnitten. Zerfetzt wurde sie offenbar beim Herausholen aus dem Abflussrohr. Ich habe auch die Brustorgane bei dieser Gelegenheit herausgenommen und legte sie in den Tiefkühlschrank. Nach und nach habe ich dann Kopf und die Gliedmaßen abgetrennt. Alles habe ich mit dem einen Messer gemacht. Ich ging schrittweise vor, aber tat alles in einem Arbeitsgang, ohne Pause, weil ich abends ja zur Arbeit fahren und bis dahin fertig sein musste. Ich schnitt alles an den Gelenken so durch und packte einen Teil in den Kühlschrank, und aus Nervosität legte ich die Füße und Hände in einen Suppentopf voll Wasser, das schon eingefüllt war und schaltete den Herd ein. Ich machte vor meinem Weggehen noch alles sauber und habe in der Küche geputzt. Das Zeug kochte. Ich habe nichts davon gegessen. …
Ich wollte es nicht kochen. Ich wollte es sowieso wegschmeißen. Ich habe den Herd aus Nervosität eingeschaltet. Als ich merkte, es kochte, schaltete ich aus. …
Die Haut ging von der Hitze des Wassers ab. Ich trennte keine Haut ab.
Nach allen diesen Verrichtungen ging ich zur Arbeit. …
Ich musste das ja machen. Ich konnte sie ja nicht in der Wohnung liegen lassen. Ich hatte ja auch keinen Zeugen für ihren Tod. …
Ich dachte, die restlichen nicht in der Toilette abgespülten Leichenteile irgendwie wegzubringen. …
Ich hätte die Leichenteile in einen festen Kasten getan und dann weggeschafft, aber wohin, wusste ich noch nicht. …
Sicher war mir das zuwider, aber was sollte ich machen? Es kam so über mich. Ich habe früher beim Bauern beim Schweineschlachten ausgeholfen. Daher hatte ich gute Kenntnis im Zerlegen eines Körpers. …
Ich zog mich aus und legte mich ins Bett zum Schlafen, konnte aber nicht. Da kam die Frau S27 wegen der verstopften Toilette rauf. Ich sollte mal runterkommen. Sie fragte mich, warum ich solches Zeug in die Toilette schmeiße. Der Herr S26 forderte mich auf, ich sollte es in den Aschenkübel werfen. Ich nahm einen Topf, der da stand, und brache die Eingeweide zum Aschenkübel. Dann ging ich wieder hoch zu meiner Wohnung. Dann kam die Polizei nachher.“
Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen X5 erklärte sich der Angeklagte bei dem Explorationsgespräch vom 11. Februar 1977 zum Falle “L17“ wie folgt:
Man wolle ihm jetzt elf Morde anhängen, die er überhaupt nicht begangen habe. Die Polizei habe ihn so fertiggemacht, dass er zu allen Vorhalten nur „kann sein“ gesagt habe, obgleich er tatsächlich nichts gemacht habe. Richtig sei lediglich, dass er aus Nervosität das vierjährige Mädchen zerschnitten habe, nachdem es bereits tot gewesen sei. Er habe an seinem Moped gearbeitet und da habe das Mädchen da gestanden, nachher habe er das Mädchen nicht mehr gesehen. Dann habe das Mädchen auf einmal da gelegen und er habe es in seine Wohnung getragen, um ihm zu helfen. Er habe den Puls gefühlt, der nicht mehr gelaufen sei. Dann habe er eine Mund-zu-Mund-Beatmung versucht, aber das habe auch nicht mehr gewirkt. Am Hals habe das Mädchen so rote Streifen und Flecken gehabt, wie wenn man gewürgt werde. Dann habe er das Mädchen noch auf die Brust gedrückt, um die Atmung in Gang zu setzen, das sei aber auch erfolglos geblieben. Nun habe er zunächst die Polizei verständigen wollen, aber dann habe er sich nicht getraut. Dann habe er das Mädchen auf den Küchentisch gelegt und mit einem großen Brotmesser ganz zerschnitten. Die Hände und die Füße sowie einen Arm habe er abgeschnitten und in einen Kochtopf geworfen, der mit Wasser auf dem Herd gestanden habe. Dann habe er das Gas angemacht und später, als es kochte, habe er das Gas wieder abgedreht. Andere Teile der Leiche habe er in die Kühltruhe geworfen. Er sei so nervös gewesen und habe alles wegschaffen wollen. Die Därme habe er in das Klosett geworfen, und dadurch sei das Klosett verstopft worden. Bei der Beseitigung der Verstopfung seien die Därme entdeckt und daraufhin die Polizei verständigt worden. Als die Polizei gekommen sei, habe der Kochtopf noch dagestanden. Die Polizei habe behauptet, dass er davon gegessen habe, das sei aber nicht wahr. Beim Kochen habe sich nur die Haut von den Füßen abgelöst und sei oben geschwommen. Diese Haut habe er auf einen Teller gemacht und in den Spülstein geworfen. Er sei nervös gewesen und wisse gar nicht, wie er dazu gekommen sei. Es sei überhaupt noch nicht gar gewesen. Er wisse nicht, warum er das gemacht habe und er habe das Gas ja auch vorher schon abgedreht und sei so nervös gewesen. Er habe nur einen Arm abgeschnitten und in den Kochtopf geworfen. Der andere Arm sei nicht im Kochtopf gewesen und jetzt wollten sie ihm einen Mord anhängen. Sein Verteidiger habe auch gesagt, dass man wahrscheinlich nicht glauben werde, dass er das Kind nicht umgebracht habe. Er sei es aber nicht gewesen.
Bei seiner Einlassung anlässlich der Exploration durch den Sexualwissenschaftler T51 aus I14 hat der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Kindes L17 am 31. Januar 1978 wie folgt geschildert:
Es sei ein Freitag oder Donnerstag gewesen, er habe Nachtschicht und den Tag über frei gehabt. An dem freien Tag habe er viel geschlafen. Etwas Besonderes sei nicht gewesen. Er sei nicht aus dem Haus gegangen. Am Abend sei er zu Hause gewesen, habe ferngesehen und sei nach Programmschluss zu Bett gegangen. Er habe bis gegen 10:00 oder 10:30 Uhr am nächsten Morgen gut geschlafen. Er sei wie immer aufgewacht und habe gefrühstückt. Er habe dann in der Wohnung gesessen, etwas Besonderes habe sich nicht ereignet, er habe kein besonderes Gefühl und keine besonderen Gedanken, wohl aber Kopfschmerzen gehabt. Später – nach dem Mittagessen – sei er irgendwann auf den Trockenboden gegangen, habe auf den Hof geschaut, um nach seinem Moped zu sehen und festzustellen, ob die Jungen etwa damit spielten. Als er auf den Hof durch das Bodenfenster gesehen habe, seien Kinder - die L17 und ihr Bruder - dort herumgelaufen. Er habe sie vom Sehen gekannt. Die Namen habe er nicht gewusst. Da sei noch alles normal gewesen. Er habe einige Minuten zugeschaut. Die Kinder hätten mit einem Planschbecken aus Plastik gespielt. Beide Kinder seien nackt gewesen. Er wisse nicht, ob er da sexuell erregt gewesen sei. Er sei wieder zurück in seine Wohnung gegangen und habe sich dort etwa 20 Minuten aufgehalten. Die Bilder der beiden nackten Kinder seien ihm im Kopf herumgegangen. Er sei langsam unruhig geworden, ein nervöses Gefühl, unangenehm, so “kribbelig“, er könne es nicht beschreiben, so ein Herzklopfen, dass alles anfange zu zittern, insbesondere die Hände, dann könne er nichts mehr halten. Er habe Sehnsucht nach dem Mädchen gehabt, nach ihrer Nähe, sie im Arm zu haben und sie gern zu haben. Er habe den Schlüssel für den Keller geholt und auch eine Klemme an dem Mopedauspuff befestigen wollen. Das Bild von den Kindern sei ihm nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Er sei heruntergegangen, wahrscheinlich mehr des Mädchens wegen, als wegen des Mofas. Er sei dann in den Keller gegangen. Im Kellervorraum an der Tür zum Hof hätten die beiden Kinder gestanden. L17 habe ein kurzes Höschen angehabt, der Junge sei angezogen gewesen. Er habe starkes Herzklopfen gehabt, sei zitterig gewesen, habe Unruhe im Körper und in der Brust verspürt, so eine Art Beklemmung, alles habe sich zusammengezogen, als wenn es zu eng würde, wie bei einer Lungenentzündung, da habe er das auch schon einmal gehabt oder so ähnlich. Er habe die Kinder nicht angesprochen, habe vielmehr im Keller noch einen Schraubenschlüssel geholt und sei auf den Hof zum Moped gegangen. Die Kinder seien im Keller gewesen. Er habe Schrauben an dem Moped angezogen. Der Gedanke, das Bild von der L17 sei ihm nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Er sei dann wieder in den Keller gegangen und habe das Werkzeug weggeräumt. Die L17 habe am Geländer geturnt. Er habe noch gesagt, sie solle aufpassen, dass sie nicht runterfalle. Da habe er wieder stark das Gefühl gehabt. Der Junge habe an der Tür gestanden. Er habe im Keller die Kupplung von seinem zweiten Moped abbauen wollen. Er habe einfach nicht mehr fortgekonnt, habe sich von dem Mädchen nicht mehr lösen können. Innerlich sei es wie ein Kampf gewesen. Einerseits habe er sich gesagt, er solle weggehen, sonst passiere etwas, andererseits habe er einfach nicht mehr gehen können. Eine Erektion habe er da nicht gehabt, nur dieses komische Gefühl. Er habe dann den Keller abgeschlossen und sei nach oben gegangen. Die L17 habe im Keller gestanden. Er habe sie angesprochen, ob sie mit ihm nach oben komme. Der Junge sei inzwischen weg gewesen. Die L17 habe mit „ja“ geantwortet. Er habe sie einfach bei sich haben und sie nie mehr hergeben wollen. Er sei vorgegangen, L17 sei hinterhergekommen. Auf dem Weg nach oben habe er sehr stark dieses Gefühl gehabt. Er habe Angst gehabt, dass etwas passieren werde. Er habe aber keine Vorstellung gehabt, was passieren könne. L17 sei mit in die Wohnung gekommen. Er habe sie oben in den Arm genommen, auf seinen Schoß gesetzt und gedrückt. Da sei er sexuell erregt worden. Er sei mit ihr ins Schlafzimmer gegangen. L17 sei sehr zutraulich gewesen und habe keine Angst gehabt. Er habe sie aufs Bett gelegt und in den Arm genommen. Sie habe noch das Höschen angehabt, er sei angezogen gewesen. Er habe dann mit ihr rumgeschmust. Er habe ihr die Hose herunterziehen wollen. Das habe sie nicht gewollt, sie habe die Hose wieder hochgezogen. Da sei er so nervös geworden, da sei es passiert, vielleicht, weil sie die Hose wieder hochgezogen habe, er sei so “rappelig“ geworden. Eigentliche Wut habe er nicht gehabt. Die Nervosität habe ihn dann aber zur Wut getrieben, da habe er sie an den Hals gepackt. Er habe lange Zeit zugedrückt. Beim Zudrücken habe er eine Ejakulation gehabt, da sei ihm “einer abgegangen“. Er habe sie dann los gelassen. Die innere Spannung sei vorerst gelöst gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch voll angezogen gewesen. Er sei dann ins Nebenzimmer gegangen. Er habe sich in den Sessel gesetzt; ihm sei schlecht zumute gewesen, er habe gedacht, was er da angerichtet habe, ob er die Polizei holen solle. Er habe da etwa zehn Minuten gesessen und sei dann wieder in das Schlafzimmer gegangen, habe ihr die Hose runtergezogen und geguckt, wie sie da unten aussehe. Er habe da wieder eine Erektion gehabt, sei wieder in Erregung gekommen, wieder dieses Gefühl und die Beklemmung in der Brust, das Zittern und das Herzklopfen. Er habe L17 in die Küche zum Spülstein getragen. Da sei der Gedanke sehr stark in ihm gewesen, wie sie wohl von innen aussehe. Im Spülstein habe er ihr dann den Hals durchgeschnitten. Da sei viel Blut herausgeflossen. Er sei hoch erregt gewesen, habe wieder eine Erektion gehabt. Er sei so nervös gewesen, wie im Traum, er habe nur das noch gesehen. Er habe sie ausbluten lassen und sie dann auf den Tisch gelegt und weitergemacht. Er habe ihr den Bauch längs aufgeschnitten, die Eingeweide herausgenommen und in eine Plastiktüte gesteckt. Danach habe er Geschlechtsteil und After herausgeschnitten und auf den Tisch gelegt. Er habe dann Hände, Arme und Füße abgetrennt und auf den Tisch gelegt, dann die Beine und den Kopf abgeschnitten, zuletzt die Brusthöhle aufgeschnitten, Herz und Lunge herausgeholt. Dann habe er den Rumpf quer durchtrennt. Er sei so aufgeregt gewesen, habe so sehr geschwitzt, sei auch sexuell erregt gewesen. Teile der Leiche habe er in einen Topf gelegt und zwar zwei Hände, Füße und einen Arm. Den anderen Teil habe er in einen Gefrierschrank getan, die Gedärme habe er in die Toilette geworfen. Er habe den Topf zum Kochen aufgesetzt. Der gesamte Vorgang habe etwa zwei Stunden gedauert. Er habe dann aufgeräumt und saubergemacht. Das Fleisch habe er eine halbe Stunde lang kochen lassen. Als er mit dem Saubermachen fertig gewesen sei, habe er im Badezimmer “gewichst“ und den Samen in die Toilette laufen lassen. Er habe gedacht, dass er die Leichenteile irgendwie beseitigen müsse. Er sei dann noch aus dem Haus gegangen, sei immer noch sehr aufgeregt gewesen. Er habe Angst gehabt, er habe daran gedacht, wie man den Mann in I1 zusammengeschlagen habe.
Gegen 19:30 Uhr sei er zur Nachtschicht aus dem Haus gegangen. Er sei so nervös gewesen, habe es einfach nicht mehr ausgehalten. Dann sei er mit dem Mofa zu seinem Kumpel I8 gefahren, habe dort nicht groß etwas gesagt. Er habe dann bis gegen Morgen 05:30 Uhr gearbeitet. Er sei sehr nervös gewesen, habe Angst vor der Polizei gehabt. Alles sei ihm nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Morgens sei er nach Hause gekommen und habe gefrühstückt. Ihm sei nun der Gedanke gekommen, von dem Fleisch zu probieren. Er habe den Deckel hochgenommen, die abgelöste Hornhaut herausgefischt und in die Toilette geworfen. Er habe dann den Am genommen und in die Schulter gebissen. Das habe gar nicht geschmeckt, sei noch ein bisschen zäh gewesen. Am Abend vorher habe er noch Salz dazu getan. Er sei dann ins Bett gegangen, habe aber nicht schlafen können. Dann habe es geschellt. Die Frau, die unter ihm gewohnt habe, habe gesagt, er solle mal herunterkommen, weil die Toilette verstopft sei. Die hätten dann etwas aus der Toilette geholt. Er habe als Erklärung gesagt, er habe geschlachtet. Er sei dann wieder nach oben gegangen, habe nicht schlafen können, habe sich angezogen und sich ins Wohnzimmer gesetzt. Er habe zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt. Nach kurzer Zeit sei die Polizei gekommen. Er habe erst geleugnet, dann gesagt, dass er sie auseinandergeschnitten habe. Er sei dann verhaftet worden.
Er wisse nicht, ob die L17 geschrien habe, sie habe aber weg gewollt. Mit der Ejakulation beim Würgen, das stimme. Er wisse nicht mehr genau, wann er sein Glied an ihre Scheide gehalten habe, ob dies erst später oder etwas früher gewesen sei.
Er wisse nicht, was vor Gericht komme. Er habe Angst, lebenslänglich im “Knast“ zu sitzen. Mit den anderen Taten, das sei er nicht gewesen.
In der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer hat sich der Angeklagte schließlich zum Tathergang wie folgt eingelassen:
Der Anblick der nackten Kinder vom Trockenboden des Hauses aus habe ihn nervös gemacht. Er sei zunächst in seine Wohnung zurückgegangen, habe Kaffee getrunken, geraucht und aufgeräumt. Dabei sei er ruhiger geworden. Er habe dann einen Eimer mit Rohren in den Keller gebracht. Drei Kinder seien unten gewesen. I38 sei ins Haus und in die Wohnung gelaufen. Dieses Mädchen sei angezogen gewesen. Er – L1 – habe sich dann an seinem Mofa, das im Hof abgestellt gewesen sei, zu schaffen gemacht. Er habe dieses aufgetankt und Schrauben nachgezogen und zwar ohne den “Hintergedanken“ an eine Kontaktaufnahme zu L17. Das Kind habe am Gitter des Kellerabganges geturnt. Er sei dann wieder in den Keller gegangen. Der Junge sei auch in den Keller gekommen, L17 sei ihm gefolgt. Sie sei nur mit einem weißen Schlüpfer bekleidet gewesen. Die Kinder hätten das Werkzeug in seinem Keller bestaunt. Er habe an einem Arbeitstisch gestanden und einen Schlüssel gesucht. Der Junge und das Mädchen seien nochmals in den Hof gelaufen und dann abermals in den Keller gekommen. Er habe Herzklopfen empfunden, als L17 so nahe bei ihm gestanden habe. Die Kinder seien schließlich erneut weggelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen Gedanken gehabt, sich des Mädchens zu bemächtigen. Er sei noch eine Weile im Keller geblieben und dann wieder in den Hof gegangen. L17 habe erneut am Geländer geturnt. Er habe das Kind gewarnt, es solle nicht die Treppe herunterfallen. Sein Herzklopfen sei stärker geworden. Jetzt habe er den Gedanken gehabt, mit dem Mädchen zu schmusen. Dabei habe sich sein Glied versteift. Er sei dann wieder zu seinem Mofa gegangen und habe an dem Auspuff eine Schraube angezogen. Als er sich anschließend noch im Keller zu schaffen gemacht habe, sei das “komische Gefühl“ in ihm aufgestiegen. Er habe zunächst die Innentür geschlossen, weil er wegen seines “komischen Gefühls“ nicht gewollt habe, dass die Kinder in seinen Keller kämen. Er habe dort an seinem zweiten Mofa hantiert und die Kupplung repariert. Nach etwa 30 Minuten habe er den Keller verlassen, sei zur Hoftür gegangen und habe nach draußen geschaut. Er habe niemanden mehr gesehen.
Danach sei er durch das Treppenhaus zu seiner Mansardenwohnung gegangen. Plötzlich habe er L17 hinter sich gesehen; wo sie hergekommen sei, wisse er nicht. Sie habe nur ein Höschen angehabt. Er habe das Kind dann mit in die Wohnung genommen. Er sei erregt und sein Glied bereits etwas versteift gewesen; er habe nun mit dem Mädchen schmusen wollen. Er habe L17 gefragt, was sie denn in dem Haus suche. Er habe keine Antwort von ihr erhalten. In der Küche habe er sich dann zunächst die Hände gewaschen, die öl- und fettverschmiert gewesen seien. Dann habe er sich mit dem Mädchen im Wohnzimmer in einen Sessel gesetzt. Er habe das Kind gestreichelt, es auf den Schoß genommen, mit ihm geschmust und es auf die Wange geküsst. Er habe dann überlegt, sein bereits versteiftes Glied an das Geschlechtsteil des Mädchens zu bringen und es daran zu reiben oder zu onanieren. Die Vorstellung, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, die ihm ebenfalls gekommen sei, habe er zurückgedrängt, weil er sich gesagt habe, dass das Geschlechtsteil des Kindes dafür zu klein gewesen sei. Nachdem er so einige Minuten mit dem Kind geschmust habe, habe er das Mädchen hochgenommen, in den Sessel gestellt, unter dessen Arme gegriffen und es ins Schlafzimmer getragen. L17 habe ihm auch wegen ihrer langen Haare ausnehmend gut gefallen. Er habe das Kind auf dem linken Unterarm getragen. In seinem Schlafzimmer habe er es auf das Bett gelegt. Das “komische Gefühl“ sei während dieser Zeit unverändert stark gewesen. Sein Glied habe sich weiter versteift. Er habe das Kind rücklings aufs Bett und sich selbst danebengelegt. L17 Kopf habe er in die rechte Armbeuge genommen. Er habe ihr Gesicht gestreichelt und das Kind habe mit ihm geschmust. Er habe dann auch den Körper gestreichelt, die Brustwarzen berührt und schließlich seine linke Hand in Richtung auf das Geschlechtsteil des Kindes geführt; er habe in den Schlüpfer und an die Scheide fassen wollen. Als er in den Schlüpfer gefasst habe, habe das Kind reagiert. L17 habe sich aufgesetzt und “genörgelt“. Er habe sich ebenfalls aufrecht gesetzt und das Kind an sich gedrückt; er habe es beruhigen wollen. Er sei aber entschlossen gewesen, das Mädchen jetzt nicht gehen zu lassen, habe sich vielmehr mit ihm und an ihm befriedigen wollen. Er habe es deshalb wieder aufs Bett gedrückt und weiter mit ihm geschmust und es gestreichelt. Das Kind sei dann ruhiger geworden. Er – L1 – habe Atemschwierigkeiten – wohl auch wegen der Hitze des Tages – bekommen. Als er erneut an das Geschlechtsteil L17 habe fassen wollen, habe sie geweint und geschrien. Erst jetzt sei ihm der Gedanke gekommen, das Kind zu töten. Er habe überlegt, dass Nachbarn L17 Schreie hören und auf sie aufmerksam werden könnten. Er sei geschlechtlich noch nicht befriedigt gewesen, habe die Befriedigung aber unbedingt mit und an dem Kind erreichen wollen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht daran gedacht, das Kind aufzuschneiden. Er habe dann mit beiden Händen an den Hals L17 gegriffen und so lange gewürgt, bis sie stillgelegen habe. Er habe sich nicht vergewissert, ob das Kind tot gewesen sei. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen. Der Gedanke, das Kind könne tot sein, habe ihm Angst gemacht. Er habe überlegt, was er tun solle. Das Kind habe ihm leidgetan. Er habe daran gedacht, die Polizei anzurufen. Schließlich sei er auf den Gedanken gekommen, das Kind aufzumachen, es auseinander zu schneiden und die Leichenteile vorläufig in seinem Gefrierschrank einzufrieren. Als er dies bedacht habe, sei er sexuell nicht erregt gewesen. Er habe dann dem im Schlafzimmer reglos auf dem Bett liegenden Mädchen die Hose ganz heruntergezogen, es in die Küche getragen und mit dem Rücken auf den Küchentisch gelegt. Er habe sich das Geschlechtsteil genau angesehen; dabei habe sich sein Glied versteift. Er habe anschließend ein Messer mit Wellenschliff zur Hand genommen, über dem Spülstein den Hals des Kindes aufgeschnitten und das Blut ablaufen lassen. Die Leiche sei ausgeblutet. Das Blut habe er weggespült. Danach habe er die Leiche auf den Küchentisch gelegt und sie aufgeschnitten. Das Geschlechtsteil habe er herausgeschnitten und sich genau angesehen. Dabei sei er wieder in Erregung geraten, habe jetzt “gewichst“ und den Samen in die Toilette laufen lassen.
Erst nachdem er die Leiche zerlegt habe, sei ihm die Idee gekommen, einzelne Teile zu kochen und davon zu probieren. Soweit er bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung hierzu etwas anderes gesagt habe, sei dies unrichtig. Er habe insbesondere nicht von vornherein den Gedanken gehabt, das Kind zu töten, aufzuschneiden, zu zerteilen und von der Leiche zu essen. Die Vernehmungsbeamten hätten ihm jedoch gedroht, ihn an einen “Lügendetektor“ anzuschließen, wenn er dies nicht zugebe; er habe angenommen, er solle dann durch Stromstöße zu einer den Beamten passenden Aussage gezwungen werden. Davor habe er große Angst gehabt. Sein Großvater habe ihm früher von “Gestapo-Methoden“ erzählt, die gegen abgestürzte amerikanische Flieger angewandt worden seien. Einer der Vernehmungsbeamten habe ihn am Kragen gepackt. Alle Beamten – insbesondere aber ein blonder – hätten ihn bedroht, man werde ihn “durch die Wand schmeißen“ und der genannte “blonde“ Beamte habe jeweils seine Hand in Richtung seines – des Angeklagten – Kragens ausgestreckt, wenn er nicht das gesagt habe, was die Polizei habe hören wollen. Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Er habe alles, was von ihm gefordert worden sei, gesagt, und alles – auch Unrichtiges – unterschrieben, nur weil er Angst vor Schlägen gehabt habe. Er sei vielmals auch stundenlang ununterbrochen vernommen worden und habe häufig der Befragung nicht folgen können. Vor seiner Vorführung vor den Haftrichter sei ihm von den Beamten gedroht worden, er solle alles bloß wie bei ihnen sagen, sonst erhalte er Prügel. Aus Angst vor Schlägen habe er auch das getan. Nach seiner ersten Vernehmung sei er am 6. Jul 1976 dann noch einmal angehört worden, weil er erklärt habe, er habe nicht alles richtig geschildert. Auch bei dieser Vernehmung habe er große Angst gehabt; er habe aber gewisse Dinge unter allen Umständen richtigstellen wollen. Was er dann im Einzelnen bei der Vernehmung am 6. Juli 1976 erklärt habe, wisse er nicht mehr. Bei dieser Vernehmung sei auch der Kommissionsleiter L18 anwesend gewesen. Dieser Zeuge habe ihn – L1 – knien lassen. Er habe ihn forsch und laut angesprochen, ihn bedroht und ihm erklärt, er werde ihn – L1 – “an die Wand hauen“. Dann habe man ihm viele Fragen gestellt, die ihn verwirrt hätten. Es sei deshalb möglich, dass er bei der Vernehmung am 6. Juli 1976 etwas anderes erklärt habe als das, was er jetzt in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht darlege. Jedenfalls habe sich sein Tatvorsatz so entwickelt, wie er nunmehr ausgeführt habe. Wenn er sich richtig erinnere, habe er bei dem Tatgeschehen insgesamt dreimal Orgasmus mit Samenerguss gehabt, nämlich einen, als er L17 gewürgt habe, einen zweiten sofort danach, als er sein Glied an das Geschlechtsteil des Kindes gebracht habe und schließlich einen dritten, als er nach der Zerstückelung der Leiche masturbiert habe. Er habe keinesfalls nach einem vorgefassten Plan gehandelt. Es sei vielmehr alles gewissermaßen “über ihn gekommen“.
Auf Vorhalt der Angaben, die er anlässlich der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen T51 am 31. Januar 1978 gemacht hat, erklärte der Angeklagte schließlich, er habe zu dem Zeitpunkt, als er sich dem Gutachter gegenüber zum Fall “L17“ erklärt habe, keine Angst gehabt; das, was er bei dieser Gelegenheit angegeben habe, entspreche der Wahrheit. Abweichende Einlassungen bei der Kriminalpolizei, bei anderen Sachverständigen und auch in der Hauptverhandlung seien unzutreffend.
Die von der Kammer sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt geprüften verschiedenen Einlassungen des Angeklagten sind eingeführt worden durch seine eigenen Angaben, wobei ihm Vorhalte aus den Akten gemacht worden sind, ferner durch die übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen L18, I9 und P4, weiterhin durch die Aussagen der insoweit auch als Zeugen belehrten und angehörten psychiatrischen Sachverständigen X5 und T51 und schließlich durch die gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO erfolgte Verlesung des entsprechenden Gutachtenteils des am 29. Oktober 1978 verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24. Die Schwurgerichtskammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Geständnisbereitschaft des Angeklagten und sein Bemühen um eine wahrheitsgemäße Schilderung des Tathergangs bei der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 6. Juli 1976 und bei der Exploration durch den Sachverständigen T51 am 31. Januar 1978 am ausgeprägtesten und am deutlichsten waren. Insbesondere bei der erwähnten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten hat er die bei ihm zur Tatzeit wirksamen inneren Vorgänge und Tatantriebe so detailreich, so täterbezogen und so in Übereinstimmung mit seiner sadistisch geprägten sexuellen Devianz geschildert, dass daraus – wie auch von den Sachverständigen dargelegt wird – der tatsächliche Geschehensablauf zweifelsfrei erkennbar wird. Der Angeklagte erzielte aus der Tötung von Frauen und Mädchen Lustgewinn, höchste Luststeigerung und Befriedigung. Wie sonst empfand er auch im Falle “L17“ höchste Lustgefühle beim Töten des weiblichen Opfers. Es entspricht seinen eigentümlichen Tätereigenschaften und seiner sadistischen sexuellen Devianz, dass Tötungshandlung und erstrebter Geschlechtsgenuss zusammenfallen. Sexuelle Handlungen schlossen bei dem Angeklagten Tötungsvorstellungen ein. Seine sexuellen Vorstellungen waren einerseits erfüllt von Phantasien, die ihm Lustgewinn, höchste Luststeigerung und Befriedigung durch Würgen, Drosseln, Aufschneiden, Ausnehmen und Verzehren von Leichenteilen verschafften, andererseits aber auch geprägt durch das Verlangen nach zärtlicher Berührung und innigem Kontakt der Geschlechtsteile. Dies alles verstand der Angeklagte entsprechend seiner devianten Tätereigenschaft unter “Poppen“. Deshalb erachtet es die Schwurgerichtskammer für lebensnah, nachvollziehbar und letztlich überzeugend, dass der Angeklagte angesichts dieser Triebausrichtung vom ersten Augenblick an, als er die nackten Kinder sah, auch den Kontakt zu L17, die ihm besonders gut gefiel, erstrebte und hierbei bereits die Vorstellung geschlechtlicher Betätigung mit und an diesem Kind einschließlich des Tötungswunsches hatte. Daraus folgt aber auch, dass der Angeklagte - wie er dies exakt bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 6. Juli 1976 dargelegt und verdeutlicht hat - mit Vorbedacht die Nähe der Kinder – insbesondere L17 – suchte und dass seine zielgerichteten Hantierungen und Beobachtungen einerseits dazu dienten, sich an dem Kind gemäß seiner Vorstellung von “Poppen“ im weitesten Sinne zu nähern, andererseits aber auch konsequent darauf abgestellt waren, diese seine Absicht eventuellen Beobachtern und vor allem Hausbewohnern gegenüber zu verdecken.
Angesichts der sadistisch geprägten Abartigkeit des Sexualtriebs des Angeklagten liegt auch die Schlussfolgerung nicht fern, dass er bereits zu dem Zeitpunkt, als er den Kontakt zu L17 suchte, fest entschlossen war, das Kind nach der Tötung aufzuschneiden, zu zerstückeln und zur Steigerung seiner Lustgefühle die inneren Organe der Leiche anzusehen und von dem gekochten Fleisch zu probieren. Der bereits erwähnte “deviante Katzenakt“ kennzeichnet sich insoweit gewissermaßen als eine Art “Generalprobe“ zu der hier zu beurteilenden Tat. Die Kammer vermag letztlich jedoch nicht auszuschließen, dass diese Vorstellungsteile sich zunächst noch nicht zu einem festen Tatentschluss konkretisiert hatten, sondern lediglich von dem Angeklagten erwogen wurden. Entsprechend der in der Hauptverhandlung insoweit modifizierten Einlassung L1 geht die Kammer mithin zu seinen Gunsten davon aus, dass die Zerstückelung der Leiche zwar auch dem Lustgewinn, daneben aber auch ihrer Beseitigung diente, und dass er den Entschluss hierzu sowie zum Kochen von Leichenteilen und Kosten des Fleisches erst gefasst hat, nachdem er L17 getötet hatte.
Die Feststellungen zu den Zeitpunkten und der Anzahl der Orgasmen mit Samenerguss beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die insoweit seinen Erklärungen entsprechen, die er anlässlich seiner Exploration vom 31. Januar 1978 gegenüber dem Sachverständigen T51 gemacht hat.
Im Übrigen stimmen die Einlassungen des Angeklagten, die festgestellte Vorgeschichte sowie die Umstände der Tataufdeckung mit den Bekundungen der dazu gehörten Zeugen in vollem Umfang überein. Die Zeugen Eheleute I8 / I10 haben den Besuch des Angeklagten am Abend des Tattages sowie sein Verhalten, wie L1 dies auch selber geschildert hat, bestätigt. Sie haben glaubhaft angegeben, der Angeklagte sei – wie immer – ruhig gewesen und habe in keiner Weise Auffälligkeiten erkennen lassen. Er sei weder unruhig noch sonst erregt gewesen. Die Zeugen Eheleute S26 / S27 und Eheleute L45 / L46 haben zur Tatentdeckung – verstopfte Toilette – das bekundet, das insoweit festgestellt worden ist. Ihre Darlegungen stimmen mit den Einlassungen des Angeklagten hierzu voll inhaltlich überein.
Die Zeugen KHK R3 und KHK X24, die am Samstag, dem 3. Juli 1976, Dienst auf der Kriminalwache versahen und mit der Suche nach L17 befasst waren, haben nach den Hinweisen der Zeugin L46 in der bezeichneten Mülltonne Innereien gefunden, sofort Verdacht geschöpft, dass es sich dabei nicht um tierische Innereien handeln könne, eine Verbindung dieses Fundes mit dem Verschwinden des Kindes vermutet, dann den Angeklagten in seiner Wohnung aufgesucht und zu seinen ersten Angaben zum Tatgeschehen das bekundet, was oben dazu festgestellt worden ist.
Die Vernehmungsbeamten KHM P4 und KHM I9 sowie der Zeuge EKHK L18 haben zu den Einlassungen des Angeklagten bei der Kriminalpolizei nach seiner vorläufigen Festnahme und später nach Erlass des Haftbefehls im Einzelnen das bekundet, was insoweit dargelegt worden ist. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er sei von den Beamten beschimpft und bedroht worden, ist seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Schwurgerichtskammer widerlegt, wie im Rahmen der ergänzenden allgemeinen Beweiswürdigung unten noch im Einzelnen auszuführen sein wird.
Die Einlassungen und Erklärungen, die der Angeklagte ihnen gegenüber zum Fall “L17“ abgegeben hat, haben die insoweit auch als Zeugen belehrten und gehörten psychiatrischen Sachverständigen X5 und T51 in der Hauptverhandlung im Einzelnen zusammenhängend, glaubhaft und überzeugend wiedergegeben. Die Einlassung des Angeklagten bei dem verstorbenen Sachverständigen S24 ist durch Verlesen des von ihm erstatteten vorläufigen Gutachtens gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Die Feststellungen zu den gekochten und den im Gefrierschrank eingefrorenen Leichenteilen hat die Kammer getroffen auf Grund der Bekundungen der Tatortbeamten R3 und X24, die diese Teile gesehen haben. Die Kammer hat die davon gefertigten Lichtbilder gleichfalls in Augenschein genommen. Der Obduzent und Sachverständige Leitender Stadtmedizinaldirektor H9 hat sie im Einzelnen untersucht und ihre Verwahrung und ihren Zustand beschrieben. Er ist zu dem Befund gelangt, dass die eigentliche Todesursache an Hand der völlig ausgebluteten Leichenteile nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden konnte. Jedoch sei das Kind wahrscheinlich erwürgt worden; denn es hätten sich im Gehirn punktförmige Blutaustritte gefunden. Diese seien als Erstickungssymptome zu deuten. Außerdem seien die Lungen luftkissenartig aufgebläht gewesen.
Diese Beurteilung des den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer seit vielen Jahren als sorgfältig und sachkundig bekannten Obduzenten H9 entspricht der Einlassung des Angeklagten und seiner Schilderung des Tötungsgeschehens.
C. Zur Beweiswürdigung
I.
Was die dem Angeklagten mit der Anklage vom 2. Oktober 1978 zur Last gelegten einzelnen Tötungsfälle anbelangt, so ist unter B. I bis IX im Einzelnen ausführlich und eingehend dargelegt worden, auf Grund welcher Beweismittel die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft L1 gewonnen hat. Darauf wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
II.
Die Feststellungen zur Herkunft, zur persönlichen Entwicklung und zum äußeren Werdegang des Angeklagten hat die Kammer getroffen an Hand seiner eigenen Einlassung hierzu in der Hauptverhandlung, der Bekundungen des Zeugen KHM I19, der L1 am 21., 22. und 23. August 1976 ausführlich zur Person vernommen hat, ferner aufgrund seiner Angaben gegenüber dem inzwischen verstorbenen Sachverständigen S24, dessen Gutachten in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 StPO verlesen worden ist, sowie schließlich auf Grund der Darlegungen der insoweit auch als Zeugen belehrten und vernommenen Sachverständigen X5, T51 und N5, denen gegenüber sich der Angeklagte anlässlich seiner Explorationen ausführlich zu seinem Lebenslauf geäußert hat. Einzelne Daten sind festgestellt worden auf Grund verlesener Urkunden; so ist etwa verlesen worden die standesamtliche Eintragung über den Tod seiner Mutter am 00.00.1955 (Sterbeurkunde Nr. 00/1955 des Standesbeamten des Standesamts C1 vom 00.00.1955).
Sämtliche Ausführungen und Darlegungen, die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind, stimmen bis in die Einzelheiten überein bzw. ergänzen einander nahtlos und widerspruchsfrei. Es bestand keine Veranlassung, den Beweiswert auch nur eines der insoweit herangezogenen Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Einlassung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung hierzu abgegeben hat. Sie wird durch das, was sich insoweit an Hand der vorgenannten übrigen Erkenntnisquellen ergeben hat, gestützt und bestätigt und ist deshalb glaubhaft.
III.
Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang L1 ergeben sich gleichfalls auf Grund seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung, den Bekundungen der Kriminalbeamten I19, K2 und T16, ferner anhand der Angaben der auch insoweit als Zeugen belehrten und vernommenen Sachverständigen X5, T51 und N5 und schließlich aus den Bekundungen der Zeugen E13, N8, L31, B3 und M13, sämtlich Mitarbeiter der langjährigen früheren Arbeitgeberin des Angeklagten, der Firma N1 bzw. U1. Die Angaben sämtlicher Beweispersonen stimmen überein. Die Zeugen I19, K2 und T16 haben - soweit dies noch möglich war – die Darlegungen des Angeklagten hierzu im Ermittlungsverfahren, die seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vollständig entsprechen, durch geeignete Rückfragen etwa in P3, im Raum L15, und auch bei der Firma U1 überprüft und bestätigt gefunden. Die Zeugen E13, N8, L31, B3 und M13 haben ausschließlich über die Tätigkeit des Angeklagten bei der Firma N1 seit 1958 / 1959 und später bei der Firma U1, die den Betrieb der Firma N1 am 1. Februar 1970 übernahm, berichtet. Auch ihre Bekundungen entsprechen der Einlassung des Angeklagten und ergänzen diese widerspruchsfrei. Insgesamt ermöglichten die vorgenannten Beweismittel der Kammer, sich ein nahezu vollständiges Bild mit allen wesentlichen Details vom beruflichen Werdegang des Angeklagten zu verschaffen. Unstimmigkeiten Widersprüche oder unaufklärbare Lücken ergaben sich hierbei nicht.
IV.
Die Feststellungen zu den Krankheiten, die der Angeklagte durchgemacht hat, und zu den Unfällen, die er bis zu seiner Festnahme erlitten hat, beruhen auf den eigenen Angaben L1, die er in der Hauptverhandlung entsprechend seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren hierzu gemacht hat. Sie sind durch die Zeugen E13, N8, L31, B3 und M13 von der Firma U1 bzw. N1, insoweit bestätigt worden, als sie an Hand der bei der Betriebskrankenkasse des Unternehmens noch vorhandene Unterlagen im Einzelnen nachprüfbar dargelegt haben, wann der Angeklagte arbeitsunfähig krankgemeldet war. Die Bekundungen dieser Zeugen entsprachen ebenfalls der Einlassung des Angeklagten. Im Übrigen war diese jedenfalls nicht widerlegbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Erkrankungen L1 in seiner Kindheit; hier war die Kammer allein auf die Angaben des Angeklagten angewiesen. Denn seine Geschwister, die im Ermittlungsverfahren lediglich durch die Kriminalpolizei, nicht aber richterlich vernommen worden sind, haben in der Hauptverhandlung allesamt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemäß § 52 Nr. 1 Nr. 3 StPO gemacht.
V.
Die Feststellung, dass der Angeklagte Zugehöriger der Blutgruppe 0 ist und in seinen Körpersekreten H-Substanzen ausscheidet, beruht auf den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des der Kammer seit langem als qualifiziert und sorgfältig bekannten Sachverständigen H9, der die Befunde aufgrund der von ihm durchgeführten Analyse der L1 entnommenen Blutprobe einwandfrei ermittelt und vorgetragen hat.
VI.
Welchen Beschäftigungen der Angeklagte in seiner Freizeit nachgegangen ist und welche Hobbys er hatte, ist festgestellt worden auf Grund seiner eigenen Einlassung hierzu, anhand der Bekundungen der Zeugen KHM I19, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren ausführlich zu seinem Lebenslauf vernommen hat, ferner auf Grund der Bekundungen seines Arbeitskollegen und besten Freundes, des Zeugen I8, der mit L1 längere Zeit ein Zimmer in dem Ledigenheim der Firma N1 bewohnte, und schließlich nach den Funden, die die Beamten der E1 Mordkommission bei der Tatortbesichtigung in seiner Wohnung G1straße 11 in E1-M3 am 3. Juli 1976 machten. Hierbei wurde festgestellt, dass der Angeklagte über zwei Mofa oder Mopeds, zahlreiche Elektrogeräte, Plattenspieler, Radio, Kassettenrekorder, zahlreiche Musikkassetten, Tonbandgerät mit Verstärkern und ein Fernsehgerät verfügte. Im Einzelnen hat der Angeklagte sich hierzu auch gegenüber den insoweit als Zeugen belehrten und vernommenen Sachverständigen X5, T51 und N5 geäußert, wie diese im Einzelnen bestätigt haben. Diese übereinstimmenden Beweisergebnissen entspricht ferner das, was der Angeklagte hierzu gegenüber dem verstorbenen Sachverständigen S24 erklärt hat, dessen Gutachten – wie bereits erwähnt – in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergab die kritische Auswertung des Beweisergebnisses hierzu nicht. Insgesamt hat die Kammer sich auf diese Weise ein anschauliches Bild von den Freizeitbetätigungen des Angeklagten – allerdings unter Ausklammerung seiner sexuell motivierten Aktivitäten – verschaffen können, die in keiner Weise als absonderlich oder merkwürdig bezeichnet werden können, sondern nach Kenntnis des Gerichts häufig bei einem alleinlebenden Junggesellen anzutreffen sind. Insbesondere vermochte die Kammer entgegen den bewertenden Ausführungen der insoweit auch als Zeugen belehrten und vernommenen Sachverständigen T51 und N5 nicht festzustellen, dass der Angeklagte sich “vollständig mit einer toten Apparatewelt“ umgeben habe, die ihm die fehlenden zwischenmenschlichen Kontakte ersetzten. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte Freude an elektrischen Geräten hatte, über eine Waschmaschine, einen Eisschrank, eine Tiefkühltruhe, mancherlei Küchen-Elektrogeräte, Plattenspieler, Tonband, Radio, Kassettenrekorder und Fernsehgerät verfügte, rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung keinesfalls. Die Ausstattung mit derartigen Geräten entspricht durchaus dem Normalfall, wobei noch zu berücksichtigen bleibt, dass der Angeklagte als alleinlebender Junggeselle darauf angewiesen war, sich selbst zu verpflegen und zu versorgen, was ihm durch die elektrischen Küchengeräte, den Eisschrank, die Tiefkühltruhe und die Waschmaschine sicherlich wesentlich erleichtert wurde. Außerdem hatte er Freude daran, an seinen Elektrogeräten sowie an seinen Fahrzeugen - zeitweise zwei Mopeds bzw. Mofa - zu basteln, was gleichfalls nicht als außergewöhnlich anzusehen ist.
VII.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung selbst wiederholt und überzeugend eingeräumt, es sei ihm äußerst schwergefallen, zu anderen Menschen Kontakt zu gewinnen; es habe ihm stets der Mut gefehlt, von sich aus etwa eine andere Person anzusprechen; überwiegend sei er allein gewesen, was ihn manchmal durchaus bedrückt habe. In dieser Weise hat der Angeklagte sich auch gegenüber den hierzu als Zeugen belehrten und vernommenen Sachverständigen X5, T51 und N5 geäußert. Seine Darlegungen entsprechen insoweit zweifelsfrei der Wahrheit. Sie werden bestätigt durch die übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Eheleute I8 und I10 sowie E4, geschiedene T8. Diese Zeugin hat aus ihrer Sicht im Einzelnen geschildert, dass der Angeklagte sich zeitweise intensiv um sie bemüht und ihr u. a. die Schenkung eines Farbfernsehgerätes angeboten habe. Sie habe die Annäherungsversuche des Angeklagten jedoch in schonender Form abgewiesen, da sie von vornherein der Ansicht gewesen sei, dass L1 und sie nicht zueinander “gepasst“ hätten. Auf der Arbeitsstelle hatte der Angeklagte naturgemäß auch Kontakte zu Arbeitskollegen. Diese beschränkten sich aber nahezu ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit; privat nahm der Angeklagte – mit Ausnahme des Zeugen I8 – “zu keinem näheren Kontakt auf“. Auch wenn L1 einmal – was nur selten vorkam – Gaststätten besuchte, so benutzte er dies nicht, um mit anderen Gästen ins Gespräch zu kommen.
Die Darlegungen des Angeklagten sind hierzu in vollem Umfang glaubhaft, und zwar nicht nur, soweit sie bestätigt werden durch die Bekundungen der Zeugen Eheleute I8 / I10 und E4. Die Kontaktarmut – jedoch nicht die völlige Kontaktlosigkeit – entspricht nach den Darlegungen der Sachverständigen X5, T51 und N5 der Persönlichkeitseigenart des Angeklagten. Darauf wird weiter unten noch ausführlich einzugehen sein.
Die mit dem Angeklagten befassten Beamten der E1 Mordkommission hatten wegen der Kontaktschwäche des Angeklagten insbesondere im Anfangsstadium der Ermittlungen erhebliche Schwierigkeiten mit ihm. Der Angeklagte erwies sich als wortkarg und mitunter nicht ansprechbar. Die Zeugen KHM I19 und KHM K2 haben anschaulich und beeindruckend geschildert, wie sie sich um den Angeklagten auch in menschlicher Hinsicht bemüht hätten und wie es ihnen allmählich gelungen sei, eine Art Vertrauensverhältnis zu L1 “aufzubauen“, das es ihm ermöglicht habe, offen und weitgehend rückhaltlos über seine Straftaten mit ihnen zu sprechen. Die Schilderungen dieser Beamten stehen mit den übrigen hierzu gewonnenen Beweisergebnissen vollständig in Einklang. Die Kammer selbst vermochte sich in der Anfangsphase der Hauptverhandlung, soweit der Angeklagte Angaben machte, davon zu überzeugen, wie zurückhaltend und wortkarg er sein konnte und wie schwer es mitunter war, mit ihm ins Gespräch zu kommen. Die kritische Bewertung des Beweisergebnisses hierzu ergab keinerlei begründete Veranlassung, die Richtigkeit der durch zahlreiche andere Beweismittel gestützten Einlassung des Angeklagten insoweit in Zweifel zu ziehen.
VIII.
Die sexuelle Entwicklung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen KHM I19, der diese im Einzelnen glaubhaft bestätigt hat, - wie festgestellt – geschildert. Hiernach kam der Angeklagte nach fehlender sexueller Aufklärung durch das Elternhaus oder durch die Schule zunächst zur Selbstbefriedigung durch Masturbation. Als es ihm in späteren Jahren nicht gelang, sexuelle Kontakte zu Frauen oder Mädchen anzuknüpfen, betrieb er außer Selbstbefriedigung durch Masturbation – “Wichsen“ bis zum Samenerguss – sodomitische Ersatzhandlungen an Tieren, insbesondere an Kühen, Schweinen und Hunden während seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft. Auch danach scheiterten sämtliche Versuche, geschlechtliche Beziehungen zu Frauen oder Mädchen aufzunehmen. Wenn ihm gleichwohl einmal eine Annäherung gelang, so versagte er infolge vorzeitigen Samenergusses. Die abschätzigen Reaktionen seiner altersadäquaten Partnerinnen führten dann schließlich dazu, dass der Angeklagte sich sexuell immer mehr kleinen Kindern näherte, insbesondere, nachdem er in der Landwirtschaft nicht mehr tätig war und keine Ersatzbefriedigung mit Tieren mehr betreiben konnte. Dabei näherte er sich auch H1, der Tochter seines Arbeitskollegen I8, und nahm an dem Kind sexuelle Handlungen durch Betasten des Geschlechtsteils und des Körpers vor. Als weitere Komponente seiner sexuellen Entwicklung kam hinzu, dass – auch dies hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren wie in der Hauptverhandlung eingehend und eindrucksvoll geschildert – er durch in der Landwirtschaft beobachtete Schlachtvorgänge geschlechtlich erregt wurde und sich anschließend durch Masturbation befriedigte. Schon im Alter von 15 – 16 Jahren hatte er seine ersten von sadistischen Impulsen gesteuerten Phantasien, indem er sich vorstellte, einen Menschen – vorzugsweise eine Frau oder ein Mädchen – zu öffnen und zu sehen, wie sie innen aussehe. Er stellte fest, dass ihm diese Vorstellung ein hohes sexuelles Lustgefühl verschaffte und bei ihm fast augenblicklich zur geschlechtlichen Befriedigung führte. Anlässlich der Beobachtung solcher Schlachtvorgänge empfand er auch erstmals das “komische Gefühl“, das sich durch verstärktes Herzklopfen, Gliederzittern, Schweißausbruch, ein Gefühl der Atemnot und Enge in der Brust bemerkbar machte. An Hand der Gummipuppen, die der Angeklagte sich im Versandhandel beschaffte und die mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen ausgestattet waren, vollzog er dann erstmals konkret seine sadistischen Phantasien, indem er die Puppen strangulierte, sich vorstellte, es handele sich dabei um Frauen oder Mädchen, die er getötet habe und deren Leiber er nun zur Inaugenscheinnahme der Eingeweide öffne. Erstmalig verwirklichte der Angeklagte seine Phantasie an einem lebenden Wesen durch den sogenannten “Katzenakt“ Anfang der 70er Jahre in seinem Zimmer im Ledigenheim B2straße 47 in E1-I6. Er nahm das Tier mit auf sein Zimmer, schmuste damit, tötete es schließlich, weidete es aus, wobei er in höchste sexuelle Erregung geriet, den starken Drang nach Befriedigung empfand und angesichts des Geschlechtsteils des weiblichen Tieres bis zum Samenerguss masturbierte. Andererseits gelang es ihm nicht, normale sexuelle Beziehungen zu adäquaten Partnerinnen herzustellen. Die Zeugin E4, damals noch verheiratete T8, verweigerte sich ihm, weil sie der Annahme war, L1 und sie passten nicht zueinander. Die Ehefrau des Zeugen I8 hingegen, die Zeugin I10, war an einem sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten interessiert und versuchte, ihn regelrecht zu verführen, als ihr Ehemann sich einmal zur Kur befand. Trotz ihrer Bemühungen – sie betastete und streichelte den nackten Körper des Angeklagten und auch seinen Penis – erigierte dessen Glied nicht; L1 zeigte sich in dieser Situation außerstande, den Geschlechtsverkehr mit der zum Koitus bereiten Partnerin auszuführen. Als Erklärung gab er hierzu an, I10 habe ja “gewollt“, sie habe im Übrigen ruhig da gelegen und sich nicht gewehrt, das sei “doch nichts“ gewesen. Diese offenbare “Negativbedingung“ zeigt und erhellt eindeutig, dass der Angeklagte auf Grund seiner sadistisch ausgeprägten Triebrichtung zu einer sexuellen Luststeigerung erst durch Gegenwehr widerstrebender Sexualpartner gelangte, insbesondere wenn diese unter seinem tödlichen Würgegriff “zappelten“.
Diese Darlegungen L1 in der Hauptverhandlung zu seiner sexuellen Entwicklung entsprechen den Angaben im Ermittlungsverfahren, die er bei seiner ausführlichen und eingehenden Anhörung durch den Zeugen Kriminalmeister I19 gemacht hat. Sie findet weiterhin Bestätigung durch verschiedene andere Beweisanzeichen. So hat der Zeuge B1 – ein Arbeitskollege L1 aus der Zeit seiner Beschäftigung in der Landwirtschaft bei einem Bauern in L15 – bekundet, er habe zwar nichts davon bemerkt, dass L1 Unzuchtshandlungen mit Tieren vorgenommen habe, jedoch sei davon gesprochen worden; im Übrigen sei der Angeklagte unter der Bezeichnung “Onanierprinz“ bekannt gewesen. Dass L1 im späteren Verlauf seiner Entwicklung immer mehr kleinen Mädchen zuneigte, hat der Zeuge Q17, der Verwalter im Ledigenheim der Firma N1, bestätigt; ihm war aufgefallen, dass der Angeklagte in seinem Zimmer eine Vielzahl von Puppen aufbewahrte, die beim Betreten des Wohnraumes auf den ersten Blick den Eindruck erweckten, als handele es sich um kleine Kinder. Er – Q17 – habe einmal beobachtet, dass L1 versucht habe, ein kleines Mädchen mit auf sein Zimmer zu nehmen. Seitdem habe er strengstens darauf geachtet, dass der Angeklagte dazu keine Gelegenheit mehr erhalten habe.
In ausführlicher und eingehender Weise hat L1 sich über seine sexuelle Entwicklung entsprechend den obigen Darlegungen auch gegenüber den Sachverständigen X5, T51 und N5 geäußert. Diese Sachverständigen haben in der Hauptverhandlung – hierzu als Zeugen belehrt und vernommen – die Einlassung des Angeklagten mit allen Einzelheiten bestätigt. Eine gleichlautende Darstellung ergibt sich aus dem gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen Gutachten des verstorbenen Sachverständigen S24, dem er in gleicher Weise die Entwicklung seiner Sexualität über die Ersatzbefriedigung durch Masturbation, sexuelle Ersatzhandlungen an Tieren sowie seine Zuwendung zu kleinen Kindern unter gleichzeitiger Ausbildung der sadistischen Triebkomponente eingehend geschildert hat. Auch diesem Sachverständigen gegenüber hat der Angeklagte betont, es sei ihm niemals gelungen, normale koitale Kontakte zu altersgemäßen Sexualpartnerinnen aufzunehmen.
Die von dem Angeklagten selbst geschilderten Geschehnisse und die von den hierzu vernommenen Beweispersonen dargelegten bzw. in sonstiger Weise bestätigten Beobachtungen und Feststellungen, stimmen in allen wesentlichen Einzelheiten überein oder ergänzen einander widerspruchsfrei. Sie sind deshalb glaubhaft und führen – wie insbesondere der Sexualwissenschaftler T51 zutreffend hervorgehoben hat – folgerichtig und nahezu zwingend zu den Taten des Angeklagten, die allesamt geprägt sind durch seine sadistischen Phantasien, nämlich höchste Luststeigerung und Befriedigung zu gewinnen durch Gewaltanwendung und Tötung des Widerstands leistenden Opfers. Dass dem in der Tat so war, ergibt sich umgekehrt aus dem ebenfalls erwiesenen Umstand, dass es dem Angeklagten nicht gelang, den Koitus mit der Zeugin I10 auszuüben, obgleich sich diese dazu bereit zeigte und sich sogar intensiv – jedoch erfolglos – bemühte, den Angeklagten in geschlechtliche Erregung zu versetzen, die Gliedversteifung herbeizuführen und ihn so zu befähigen, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben.
Die Einlassung des Angeklagten hierzu, der insoweit sowohl im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung selbst um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemüht war, weil er mitunter erkennbar an der Abartigkeit seines Sexualtriebes litt, ist schon im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten absolut glaubhaft, ganz abgesehen davon, dass sie durch die weiter bezeichneten Beweispersonen, insbesondere aber durch die Ausführungen der Sachverständigen X5, N5 und S24 glaubhafte und überzeugende Bestätigung findet.
IX.
Die Feststellungen zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten hat die Kammer getroffen auf Grund der gutachterlichen Darlegungen der Sachverständigen X5, T51, N5, der Psychologin N16 sowie des gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen schriftlichen Gutachtens des verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24. Alle diese Sachverständigen haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten L1 ein erheblicher Intelligenzmangel bestehe. Es handele sich um einen Grenzfall zwischen Minderbegabung und Normalintelligenz im unteren Bereich. Trotz einer nicht völlig auszuschließenden frühkindlichen Hirnschädigung bestehe bei ihm jedoch keine geistige Behinderung im Sinne eines strafrechtlichen relevanten Schwachsinns. Die niedrige Intelligenz des Angeklagten zeige sich insbesondere in einer Verlangsamung seiner Denkabläufe und einer mangelnden intellektuellen Anpassungsfähigkeit bzw. Flexibilität. Eng mit dieser intelligenzmäßigen Minderbegabung sei ein affektiver Antriebsmangel verbunden, der zur Folge habe, dass der Angeklagte im allgemeinen keinerlei Handlungsinitiative zeige, vielmehr schwunglos, flach, nicht reagibel und im Ganzen stumpf wirke. Als weiteres Persönlichkeitsmerkmal sei ein erheblicher Gemütsmangel hervorzuheben. Dieser äußere sich einmal darin, dass der Angeklagte nach außen hin friedlich wirke und jedem Streit aus dem Weg gehe; andererseits resultiere daraus eine gewisse Leere des Innenlebens, eine Passivität, Emotionslosigkeit sowie ein unzureichend ausgebildetes Ich-Interesse im sozialen Sinne. Keinesfalls – und darauf hat insbesondere überzeugend der Sachverständige X5 entgegen den Darlegungen der Sachverständigen T51 und N5 hingewiesen – sei L1 aber völlig interessenlos. Er habe durchaus eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung gehabt und sei auch verschiedenen Hobbys nachgegangen. Demgemäß könne von der vollständigen Leere an Innenleben entgegen der Auffassung der Gutachter T51 und N5 keine Rede sein. Die Kammer hält die in diesem Punkte abweichenden Darlegungen des Sachverständigen X5 für überzeugend. Sie werden bestätigt nicht nur durch die Bekundungen des Zeugen I8, der angegeben hat, L1 sei insbesondere gerne ins Kino gegangen, habe häufig Musik gehört und sei auch ein interessierter Bastler an elektrischen Geräten sowie an seinen Mofas gewesen; auch seine Nachbarn und Hausmitbewohner in E1-M3, G1straße 11, haben angegeben, L1 habe sich häufig hilfsbereit gezeigt und Reparaturarbeiten für sie, insbesondere an elektrischen Geräten vorgenommen. Auch die Funde in der Wohnung des Angeklagten anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am 3. Juli 1976, sprechen gegen eine völlige Interessenlosigkeit sowie gegen einen vollständigen Mangel an Innenleben. Dort wurden nicht nur zahlreiche Bücher wie etwa Romane von Simmel - “Der Stoff, aus dem die Träume sind“ - von Puzo - “Der Pate“ -, ferner Werke über Erotik in der Kunst und Menschen- und Tierhypnose und schließlich Dostojewskis “Krieg und Frieden“, sondern auch eine große Anzahl von Schallplatten und Musikkassetten mit Volksmusik und Schlagern gefunden. Schließlich verfügte er über Fernsehaufzeichnungsgerät, Videorekorder und Video-Kassetten. All dies spricht überzeugend dafür, dass der Angeklagte trotz eines zweifelsfrei vorhandenen Gemütsmangels gleichwohl weder völlig interesselos war noch mangels jeglichen Innenlebens gewissermaßen als “leere Persönlichkeitshülle“ – so der Sachverständige N5 – “stumpf dahinvegetierte“.
Das auffälligste Persönlichkeitsmerkmal ist – wie bereits erwähnt – seine ausgeprägte Schwäche, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Wiederum entgegen der Auffassung der Sachverständigen T51 und N5 vermag die Kammer jedoch auch insoweit nicht eine absolute Kontaktstörung festzustellen. Denn der Angeklagte lebte zwar allein, aber keineswegs vollständig isoliert. Zunächst einmal war er über Jahrzehnte hinweg in einen normalen Arbeitsprozess eingegliedert und hatte zumindest auf seinen Arbeitsstellen Kontakt zu den Arbeitskollegen, mögen diese sich auch nicht auf den privaten Bereich übertragen haben. Seine Vorgesetzten waren mit ihm zufrieden. Mit den Eheleuten I8 / I10 war er seit vielen Jahren bis zu seiner Inhaftierung in vorliegendem Strafverfahren befreundet; bei ihrer Eheschließung war er Trauzeuge. Er hat diese sogar noch am Abend nach der Tat zum Nachteil des Kindes L17 besucht, mithin nur etwa 12 Stunden, bevor er festgenommen wurde. Er hat sich intensiv längere Zeit um die Zeugin E4, damals verheiratete T8, bemüht und ihr durch vielfache Zuwendungen, das Angebot der Schenkung eines Farbfernsehgeräts, im Übrigen aber auch durch sein persönliches Verhalten über einen längeren Zeitraum seine Zuneigung ihr gegenüber zu erkennen gegeben. Schließlich ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es im Laufe des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten zumindest den Zeugen KHM I19 und KHM K2 von der E1 Mordkommission gelang, durch geduldiges Eingehen auf die Persönlichkeit und die Probleme des Angeklagten allmählich ein Vertrauensverhältnis zu ihm herzustellen, das durchaus als eine tragfähige zwischenmenschliche Beziehung bezeichnet werden kann. Dies haben die beiden Zeugen ausdrücklich und eingehend dargelegt. Aus alledem ergibt sich somit, dass entsprechend den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X5 die Fähigkeit des Angeklagten zur Kontaktaufnahme mit seiner mitmenschlichen Umwelt zwar geschwächt, keinesfalls aber derart extrem eingeschränkt war, dass von einer völligen Kontaktstörung gesprochen werden kann, wie es die Sachverständigen T51 und N5 getan haben. Ebenso zutreffend ist – wie bereits erwähnt – die von den beiden letztgenannten Sachverständigen wertend gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe bei absoluter Kontaktstörung ausschließlich in der toten Apparatewelt und einer kleinkindhaften Objektwelt gelebt. Insoweit legen die Sachverständigen T51 und N5 nach Auffassung der Kammer ihren gutachterlichen Darlegungen entweder nicht das vollständige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde oder sie bewerten dieses grundsätzlich anders als die Schwurgerichtskammer. Gleichwohl war auf Grund der dargelegten Diskrepanz zwischen den gutachterlichen Beurteilungen der drei vernommenen Sachverständigen die Anhörung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage nicht geboten. Die Sachkunde aller drei hochrenommierten Gutachter ist völlig unzweifelhaft. Die Nichtübereinstimmung in ihren Schlussfolgerungen zwingt die Kammer nicht zur Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen. Denn die Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige X5 seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat, sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme auch im Übrigen bestätigt; die Gutachter T51 und N5 berücksichtigen diese weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme bei ihren Darlegungen nicht oder doch nicht vollständig. Im Übrigen ist die Kammer auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen X5 fachkundig genug, um unter Berücksichtigung auch des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Frage der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten zu einer hinreichend fundierten und zuverlässigen Beurteilung zu gelangen.
X.
Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten eine hochgradige sexuelle Triebanomalie besteht, die maßgeblich gekennzeichnet ist durch sadistische Phantasien, hat die Kammer wiederum getroffen auf Grund der insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Sachverständigen X5, T51, N5 sowie der Ausführungen in dem gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesenen Gutachten des verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24.
Eindrucksvoll und überzeugend hat sich insoweit insbesondere der Sachverständige T51 aufgrund zahlreicher und umfänglicher Explorationen des Angeklagten geäußert. T51 hat als Leiter der Abteilung für Sexualforschung der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität I14 sowie als Sexualwissenschaftler von Weltruf in der Hauptverhandlung im Einzelnen ausgeführt:
Die bei dem Angeklagten zu beobachtende hochgradige sexuelle Triebanomalie sei wahrscheinlich frühkindlicher Genese, d. h. es handele sich um eine Triebanomalie, deren Wurzeln letztlich in einer tiefgreifenden Störung der Mutter-Kind-Beziehung lägen. Eine solche Störung sei angesichts der ärmlichen und eingeschränkten häuslichen Verhältnisse, der Vielzahl der kurz nacheinander geborenen Kinder sowie der dadurch bedingten arbeitsmäßigen Überlastung der Mutter des Angeklagten zwanglos zu erklären. Die bei L1 zu beobachtende Triebanomalie sei durch verschiedene Elemente gekennzeichnet. So sei bei ihm einmal eine pädophile Tendenz vorhanden, d. h. eine starke Neigung zu Sexualkontakten mit Kindern im Alter von etwa 10 Jahren oder unter 10 Jahren. Dabei strebe der Angeklagte wahllos derartige pädophile Kontakte an, was sich als bemerkenswerte Tendenz zur Anonymität kennzeichne. Weiteres Element der Abartigkeit des Sexualtriebes des Angeklagten sei die sodomitische Komponente, der allerdings nur mehr episodische oder zufällige Bedeutung auf Grund der sich in der Landwirtschaft bietenden Gelegenheiten beigemessen werden könne. Die von dem Angeklagten eingeräumten Sexualkontakte zu Tieren, insbesondere Kühen, Schweinen und Hunden, seien lediglich Ersatzhandlungen zum Zwecke einer sonst für ihn nicht erreichbaren sexuellen Befriedigung gewesen. Ferner habe sich der Angeklagte nach Art eines Voyeurs betätigt, wie sich insbesondere aus dem von ihm eingeräumten Verhalten als “Spinzer“ oder “Spanner“ im Zusammenhang mit dem Fall der Tötung des Praktikanten T6 ergebe. Überdies habe der Angeklagte gewisse fetischistische Sexualpraktiken gezeigt. So habe er sexuelle Luststeigerung und Befriedigung durch Manipulationen an aufblasbaren Gummipuppen mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen erstrebt, die er mitunter auch mit Damen- oder Kinderunterwäsche bekleidet habe. Das entscheidende, alle anderen Triebkomponenten überlagernde Element sei jedoch sein ausgeprägter Sadismus im sexual-pathologischen Sinne, der alle sexuellen Verhaltensweisen des Angeklagten präge und durchdringe. Dieser Sadismus, der sich bereits frühzeitig bei der Sexualentwicklung des Angeklagten gezeigt habe, beinhalte Phantasien ausschließlich destruktiver Art wie Stechen, Würgen, Drosseln, Aufschneiden, Zerstückeln, Ausnehmen von getöteten Frauen und Kindern. Besonders ausgeprägt sei bei dem Angeklagten stets der Gedanke gewesen, wie ein geöffnetes Kind wohl von innen aussehen möge. Zu diesen Phantasien destruktiver Art trete schließlich ein kannibalistisches Element hinzu, das ihn – nach der “Generalprobe“ durch den “Katzenakt“ – veranlasst habe, vom Fleisch des getöteten Kindes L17 zu probieren. Diese Phantasien, die er ursprünglich allein beim Anblick des Schlachtens von Tieren gehabt habe, seien später verselbständigt bei ihm in Erscheinung getreten und hätten sich immer häufiger wiederholt. Sie seien verbunden gewesen mit jenem “komischen Gefühl“, das sich als Kribbeln, Zittern, Herzklopfen, Hitzeaufwallungen und Empfindungen von Atem- bzw. Luftnot geäußert habe. Die sadistischen Phantasien seien auch in jedem anderen Element seiner Triebanomalität deutlich. So habe er bei seiner pädophilen Neigung stets den Gedanken gehabt, das von ihm “geliebte“ Kind zu töten und anschließend aufzumachen. Dies erhelle eindeutig daraus, dass der Angeklagte anlässlich einer weiteren Vernehmung vom 6. Juli 1976 – wie durch die Zeugen P4 und I9 wiedergegeben – u. a. ausdrücklich erklärt habe:
„Als ich mehr und mehr mit Kindern Kontakt bekam und sie zu sexuellen Spielen verführte, kam ich davon ab, daran zu denken, Frauen zu töten und aufzuschneiden. Ich habe dann nur noch daran gedacht, dies bei Kindern zu tun. Wenn ich ein Kind zufällig kennenlernte und es zum ersten Mal sah, dann hatte ich die beschriebenen Gedanken nur verschwommen. Dann habe ich nicht so stark daran gedacht, sie zu töten. Erst wenn ich ein Kind mehrmals gesehen und mit ihm dann Kontakt bekam und ich es liebhatte, dann wurden die Gedanken an das Töten des Kindes sehr stark.“
Wie außerdem der “Katzenakt“ Anfang der siebziger Jahre – das Töten und Aufmachen des Tieres zum Zwecke der Luststeigerung und Befriedigung – zeige, sei auch das sodomitische Triebelement maßgeblich von der sadistischen Komponente überlagert. Dies gelte in gleicher Weise für die voyeuristischen Verhaltensweisen des Angeklagten. So habe er im Falle “U2“ bewusst den Todeskampf des Kindes beobachtet, weil er habe sehen wollen, wie es sei, wenn ein Mensch sterbe. Auch in verschiedenen anderen Fällen – so im Falle der Tötung der Witwe I30 und der Schülerin S14 – habe der Angeklagte das Geschlechtsteil des bereits toten Opfers in voyeuristischer Weise betrachtet. Ferner zeige das Verhalten des Angeklagten als “Spinzer oder “Spanner“ in Verbindung mit der Tat zum Nachteil des Praktikanten T6, dass das Betrachten sexualbezogener Vorgänge bei ihm eng mit der Gewaltanwendung verbunden sei. Schließlich sei auch bei den von dem Angeklagten geübten fetischistischen Praktiken das sadistische Element unverkennbar wirksam, wie sich darin zeige, dass er die aufblasbaren Gummipuppen stranguliert, an die Wand gehängt und dann in der Vorstellung, es handele sich um getötete Frauen oder Mädchen, bis zum Samenerguss masturbiert habe.
Die so beschaffene hochgradige sexuelle Triebanomalie habe den Angeklagten andererseits daran gehindert, normale koitale Beziehungen zu altersgemäßen Sexualpartnern aufzunehmen, obwohl er sich verschiedentlich darum bemüht und nicht verstanden habe, weshalb dies immer wieder gescheitert sei. Der bei allen Versuchen normaler geschlechtlicher Betätigung – soweit es überhaupt zu einer sexuellen Erregung gekommen sei – eingetretene Samenerguss noch vor Einführung des erigierten Gliedes in die Scheide habe bei L1 zu Versagensgefühlen und einer Erhöhung der bei ihm vorhandenen Kontaktschwäche im heterosexuellen Bereich und schließlich sogar zu psychosomatisch bedingten Beschwerden am Magen und am Herzen geführt.
Grundlage aller von dem Angeklagten begangenen Tötungsdelikte sei seine so beschaffene, maßgeblich sadistisch bestimmte sexuelle Triebanomalie. Sie habe schließlich dazu geführt, dass der Angeklagte erst dann zu höchster sexueller Lust und Befriedigung gelangt sei, wenn das Opfer sich gegen seinen Angriff gewehrt, vor allem wenn es im Todeskampf unter dem Würge- bzw. Drosselgriff des Angeklagten “gezappelt“ habe. Dadurch habe seine sexuelle Lust eine solch hochgradige Steigerung erfahren, dass er sofort ejakuliert habe, wenn er sein versteiftes Glied dem Geschlechtsbereich des bereits toten Opfers angenähert, es nur kurz berührt oder lediglich geringfügig eingeführt habe.
Diese sexual-pathologischen Zusammenhänge seien für den Angeklagten naturgemäß nicht durchschaubar gewesen. Er habe subjektiv zumindest in den ersten Fällen immer wieder die Einführung seines Gliedes in die Scheide des Opfers angestrebt, um es bis zum Samenerguss darin zu belassen und so auf normale Weise zum höchsten Geschlechtsgenuss zu kommen. Dass ihm dies so gut wie nie gelungen sei, habe er selbst nicht verstanden. Andererseits habe er aber alsbald bemerkt, dass ihm die Gegenwehr des Opfers und dessen Todeskamp unter seinem würgenden Zugriff höchsten Lustgewinn und sofortige Befriedigung verschafft habe.
Schließlich sei davon auszugehen, dass die bei L1 vorhandene sadistisch bestimmte Triebanomalie in ihrer gesamten Bandbreite bereits angelegt gewesen sei, als er seine erste festgestellte Tat im Februar 1955 zum Nachteil T7 begangen habe, dass ihm dies jedoch damals noch nicht bewusst gewesen sei.
Die Sachverständigen X5 und N5 – letzterer hat ebenfalls bereits vielfach auf dem Gebiet der Sexualpathologie gearbeitet – haben in ihren Gutachten der Beurteilung durch T51 vorbehaltlos zugestimmt. Auch aus dem verlesenen Gutachten des verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24 ergibt sich eine gleichartige Beurteilung.
Die Kammer hat sich nach kritischer eigener Prüfung den einleuchtenden, nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht wissenschaftlich fundierten Ausführungen des Gutachters T51 in vollem Umfang angeschlossen. Sie ist der Überzeugung, dass ausschließlich auf der Grundlage der so beschaffenen Triebanomalität des Angeklagten die von ihm begangenen Taten ausgeführt worden sind bzw. dass ihre Ausführungen erst auf dieser Grundlage überhaupt möglich waren.
XI.
Die Feststellung, dass der Angeklagte zu keiner der Tatzeiten unter dem Einfluss alkoholischer Getränke, von Tabletten oder sonstigen Rauschdrogen stand, hat die Kammer getroffen auf Grund seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Auch im Ermittlungsverfahren hat er gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission sowie später bei den Explorationen durch die Sachverständigen X5, T51, N5 und S24 erklärt, er habe stets genau gewusst, was er getan habe; er habe niemals vorher Alkohol getrunken, Tabletten oder sonstige Drogen zu sich genommen. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von den genannten Beweispersonen bestätigten Angaben des Angeklagten nicht den Tatsachen entsprechen. Die Kammer hat sie deshalb für glaubhaft erachtet und den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt.
XII.
Das Gericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bei der Begehung der Tötungsdelikte von vornherein nach einer Art “Generalplanung“ gehandelt. Ihre wesentlichen Merkmale waren, dass L1 stets in nüchternem, durch keinerlei psychotrope Wirkstoffe beeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustand sich nach Möglichkeit weit von seiner Wohnung entfernte, um dort entsprechend seinem sexuellen Drang “Jagd“ auf Frauen und Mädchen zu machen, sich ihrer bei günstiger Gelegenheit zu bemächtigen, um sie zu “poppen“.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer gelangt
a) auf Grund der dahingehenden eigenen Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen KHM I19, der dessen Angaben in der Hauptverhandlung vollständig, detailliert, nachvollziehbar, überzeugend und glaubhaft wiedergegeben hat,
b) anhand der Darlegungen der Sachverständigen X5, T51, N5 und der in der Hauptverhandlung verlesenen Ausführungen in dem Gutachten des inzwischen verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24 zur Triebdevianz des Angeklagten und dem sich daraus ergebenden sexuellen Handlungsmuster und schließlich
c) aus der Wahl der überwiegend weit von seiner Wohnung entfernt gelegenen Tatorte.
Dass der Angeklagte bei der Begehung keiner einzigen Tat unter dem Einfluss von Alkohol, Tabletten oder sonstigen Rauschdrogen stand, ist unter XI. bereits dargelegt worden. Er ging somit stets zwar unter dem Einfluss seines Sexualdrangs und des “komischen Gefühls“, im Übrigen aber mit “klarem Kopf“ auf die “Jagd“ nach einer Frau oder einem Mädchen zum Zwecke seiner Luststeigerung und sexuellen Befriedigung.
Um seine alsbaldige Ermittlung, Identifizierung, Ergreifung und Bestrafung als Täter zu verhindern, suchte der Angeklagte von Anfang an Orte auf, die nach Möglichkeit und in der Mehrzahl aller Fälle weitab von seinem jeweiligen Wohnsitz lagen, weil er sich objektiv zutreffend und kühl kalkulierend sagte, dass das Risiko der Entdeckung erheblich größer sei, wenn er eine oder mehrere Taten in der Nähe seiner Wohnung beginge. Dass dieser Gedanke bei dem Angeklagten von vorn herein zentraler Punkt seiner Tatplanung war, hat er mehrfach gegenüber den Beamten der E1 Mordkommission eingeräumt. So hat er etwa bei seiner ausführlichen Vernehmung zum Fall “T7“ vom 11. Juli 1976 gegenüber den Vernehmungsbeamten KHM K2 und KHM E7, die dies in der Hauptverhandlung entsprechend dem gefertigten Protokoll exakt und glaubhaft wiedergegeben haben, u. a. folgendes erklärt:
„ …
Frage: Haben Sie das Mädchen in C1 in der Stadt umgebracht, wo auch Häuser sind?
Antwort: Nein, außerhalb von C1.
Frage: War es denn weit weg?
Antwort: Wenn ich ein Mädchen umgebracht habe, bin ich schon manchmal weit weggefahren.
…“
Bei seiner Vernehmung zum Tötungsfall “S4“ erklärte der Angeklagte am 28. Juli 1976 den ihn vernehmenden Beamten, den Zeugen I19 und K2, die auch diesen Teil seiner Einlassung in der Hauptverhandlung präzise und einwandfrei wiedergegeben haben, zur Frage der Wahl des Tatortes folgendes:
„ …
Frage: Kannst Du Dich denn in dieser Stadt aus?
Antwort: So ausgekannt habe ich mich da nicht. Ich bin da wieder spazieren gegangen.
Frage: Wolltest Du nur spazieren gehen?
Antwort: Nein, ich habe das Gefühl gehabt, dass ich eine Frau haben musste. Dieses Gefühl habe ich dann schon zu Hause, wenn ich losgehe. Ich bin auch deshalb spazieren gegangen, um eine Frau zu treffen.
Frage: Warum bist Du denn immer so weit gefahren?
Antwort: Wenn ich das alles in E1 gemacht hätte, dann hätten die mich schon längst gekriegt. Ich bin dann einfach irgendwo hingefahren, wo mich keiner kennt. Ich selbst habe mich dort auch nicht ausgekannt. Trotzdem habe ich dann eine Frau oder ein Mädchen getroffen.
… “
Schließlich erklärte sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHM I19 in seiner ausführlichen Vernehmung zur Person vom 23. August 1976 hinsichtlich der Wahl des Tatortes wie folgt:
„ …
Frage: Wo bist Du dann meistens hingefahren?
Antwort: In eine einsame Gegend, wo Wald war. In der Nähe von Häusern bin ich nicht gefahren.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Da wären doch Leute gekommen, die mich vielleicht ertappt hätten.
Frage: Was hast Du denn unterwegs gedacht?
Antwort: Wo ich eine Frau poppen könnte.
Frage: Warum hast Du denn immer eine einsame Gegend und Wald dafür ausgesucht?
Antwort: Wenn ich die kaputtmache, sollte mich doch keiner dabei ertappen.
…
Frage: Warum bist Du denn immer in andere Orte gefahren?
Antwort: Wenn ich in E1 alles gemacht hätte, dann hättet ihr mich doch gleich gekriegt.
… “
Diese von den Vernehmungsbeamten glaubhaft und überzeugend wiedergegebenen Darlegungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren finden ihre Bestätigung durch die tatsächliche Auswahl der Tatorte, und zwar wie folgt:
- T7 wurde im „“M6“ bei der Ortschaft X4 an der Bundesstraße XX zwischen I15 und E10 weit weg von C1, dem damaligen Wohnort des Angeklagten, getötet.
- H2 Leiche wurde auf dem Verbindungweg zwischen der I20straße – damals Q4straße – und dem T18weg im Ortsteil E9-C12, mindestens 20 km von E1-I6 entfernt, aufgefunden.
Der Angeklagte war von seiner Wohnung bis zu diesem Tatort unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nahezu zwei Stunden unterwegs.
- Die Schülerin U2 tötete er in einem Kornfeld in der damals noch nicht zu E1 gehörenden Ortschaft X1, nachdem er von E1-I6 aus mit der Straßenbahn etwa 70 Minuten gefahren war. Der Tatort ist von E1-I6 aus über 10 km entfernt.
- Die kaufmännische Angestellte S4 tötete der Angeklagte in dem Waldstück „“G7“ in N10, etwa 60 – 70 km von seiner Wohnung in E1 entfernt, nachdem er mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln angereist war.
- Das versuchte Tötungsdelikt zum Nachteil der Schülerin Q8, jetzt verheiratete W8, beging der Angeklagte in L15, etwa 20 – 30 km von E1 entfernt und ebenfalls nach Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Die Witwe I30 tötete er am C36see in F1-X17, etwa 15 – 20 km von seiner Wohnung in E1-I6 entfernt. Auch dorthin reiste er mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.
- Schließlich tötete er die Schülerin S14 im I33 Wald in C29, ebenfalls nahezu 15 km von seiner Wohnung entfernt, wobei er für die Anreise öffentliche Verkehrsmittel benutzte.
Diese Übersicht zeigt, dass der Angeklagte sich bei seinen Taten tatsächlich von der Überlegung leiten ließ, diese möglichst weit weg von seinem Wohnort zu begehen, um dadurch das Entdeckungsrisiko so gering wie möglich zu halten.
Die Verteidigung hat insoweit Bedenken erhoben und darauf hingewiesen, dass zwischen den Taten zum Nachteil der Schülerinnen H2 und U2 ein nur geringer zeitlicher Abstand von etwa 6 Wochen liege und dass die Tatorte in C12 und X1 nur etwa 10 km, in Luftlinie höchstens 4 km, auseinanderlägen. Hieraus ergebe sich, dass der Angeklagte derartige Überlegungen überhaupt nicht angestellt habe.
Dieser Hinweis der Verteidigung ist nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer weder stichhaltig noch geeignet, Bedenken gegen die von L1 im Ermittlungsverfahren selbst dargelegte “Generalplanung“ zu begründen. Hinsichtlich der zeitlich allerdings kurz aufeinanderfolgenden Taten ist zunächst anzumerken, dass der Angeklagte sich insoweit von seinen sexuellen Dranggefühlen leiten ließ. Er ging nach seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren immer dann auf “Jagd“, wenn er den Drang und das “komische Gefühl“ verspürte und wieder einmal eine Frau oder ein Mädchen “haben“ musste. Es wäre wirklichkeitsfremd, in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Angeklagte nach der einen Tat bewusst stets eine gewisse Zeit bis zur Begehung einer weiteren Tat abgewartet hätte. In räumlicher Hinsicht liegen die beiden Tatorte in E9-C12 und in X1 keineswegs so nahe beieinander, dass das Entdeckungsrisiko für den Angeklagten hierdurch wesentlich erhöht worden wäre. Im Übrigen versteht sich die von der Kammer angenommene “Generalplanung“ des Angeklagten selbstverständlich nicht im Sinne einer exakten geländemäßige Auswahl unter Berücksichtigung der genauen Ortsgrenzen und der örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Kriminalpolizei. Dies anzunehmen, hieße die “Planungskapazität“ des Angeklagten trotz seiner ausgezeichneten Orientierungsfähigkeit im Gelände weit überschätzen. Der Angeklagte richtete sich nach Überzeugung der Kammer vielmehr nach seinem Instinkt und insbesondere darauf, ob er sich sicher fühlte.
Er suchte zur Begehung seiner Taten Gebiete auf, die nach seinem subjektiven Empfinden weit genug von seiner Wohnung entfernt waren, um den Verdacht nicht auf ihn fallen zu lassen. Er ergriff stets dort seine Opfer, wo nach seiner Einschätzung das Entdeckungsrisiko so gering wie möglich war, wobei er sich von der Weite der Anfahrt bzw. des Anmarsches, der fehlenden oder nur geringen Bebauung und der Beschaffenheit des jeweiligen Ortes, insbesondere dem Bewuchs des Geländes mit Sträuchern und Bäumen leiten ließ.
Auf diese Weise ist es dem Angeklagten eben auf Grund seiner “Generalplanung“ gelungen, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten als Täter zahlreicher Tötungsdelikte unentdeckt zu bleiben.
Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass L1 zwei Taten in seinem Wohnort E1 begangen hat: nämlich die Tötung des Praktikanten T6 am “H10 Baggerloch“ am 22. August 1965 sowie die Tötung des Kindes L17 am 2. Juli 1976 in seiner Wohnung im Hause G1straße 11 in E1-M3. Dies scheint lediglich auf den ersten Blick mit der vorerwähnten “Generalplanung“ unvereinbar. Im Falle “T6“ beging der Angeklagte erstmals eine Tat in E1 selbst; der Tatort war ein Gebiet, in dem er sich bestens auskannte und das ihm auf Grund seiner Beschaffenheit, insbesondere durch seinen Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern, hinreichend sichere Deckungsmöglichkeiten und vielfache Fluchtwege nach allen Seiten offenließ. Er konnte von dort aus in etwa 15 Minuten seine Wohnung erreichen. Überdies beging der Angeklagte jene Tat im Schutze der Dunkelheit gegen 22:00 Uhr nachts, ein Umstand, der – wie er sich zweifellos bewusst war – ein unerkanntes Entkommen nach Begehung der Tat in starke Maße begünstigte. Auch die Tötung des Kindes L17 in seiner Wohnung steht nur scheinbar mit der angenommenen “Generalplanung“ in Widerspruch. Der Angeklagte lebte damals schon seit mehreren Jahren im Hause G1straße 11 in E1-M3. Er war den Nachbarn und insbesondere den Hausbewohnern als stiller, zurückhaltender, harmloser, nicht gewalttätiger und unauffälliger Junggeselle bekannt, der allein für sich lebte, sich selbst versorgte und im Übrigen ordnungsgemäß seiner Arbeit nachging. Er war in dieser Zeit niemals unangenehm oder sonst besonders aufgefallen und durfte sich sicher sein, dass man ihm in der Nachbarschaft eine solche Tat niemals zutrauen werde. In dieser Einschätzung durfte er sich dadurch bestärkt fühlen, dass er bisher stets unentdeckt geblieben war. Hinzu kam aber noch ein weiterer Umstand, der die Begehung dieser Tat in der eigenen Wohnung zwanglos erklärt. Während der Angeklagte früher immer dann, wenn er den Drang nach sexueller Luststeigerung und Befriedigung verspürte, nach der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln weite “Spaziergänge“ in einem geeigneten Gelände unternahm, so war ihm das nicht mehr möglich, nachdem er Anfang der siebziger Jahre sich nach einem Unfall einer Beinoperation unterziehen musste. Eine weitere Gefäßoperation am Bein erfolgte im Jahre 1973 nach Venenentzündung und Krampfaderbildung. Seitdem war der Angeklagte – wie er selbst angegeben hat – nicht mehr “so gut zu Fuß“, um längere Spaziergänge im Gelände zu unternehmen. Auch dieser Umstand lässt die Tatbegehung in der eigenen Wohnung trotz des damit verbundenen Risikos erklärlich erscheinen, zumal er zu jener Zeit wie auch in den Jahren zuvor immer noch häufig oder doch regelmäßig seine sadistisch bestimmten auf Tötung des Opfers gerichteten sexuellen Dranggefühle verspürte. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gelegenheit, Kontakt zu dem Kind L17 aufzunehmen und es in die eigene Wohnung zum Zwecke der geschlechtlichen Befriedigung zu verbringen – wie im einzelnen dargelegt – am Nachmittag des 2. Juli 1976 so günstig war, dass keinem der Nachbarn seine überdies hervorragend maskierten Annäherungsversuche an das Opfer auffielen.
Der Annahme einer wie oben verstandenen “Generalplanung“ kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass zwischen den verschiedenen Taten mitunter größere, zum Teil jahrelange Zeiträume liegen. Die Kammer unterstellt hierbei keineswegs, dass der Angeklagte möglicherweise weit mehr Opfer als festgestellt getötet hat. Es ist aber zu bedenken, dass der Angeklagte bei seinen “Spaziergängen“ sicherlich noch anderen Frauen und Mädchen begegnet ist, denen er sich jedoch nicht näherte, weil die Gelegenheit nicht günstig war, etwa weil er sich infolge der Beschaffenheit des Geländes vor Entdeckung nicht hinreichend sicher fühlte oder weil dritte Personen in der Nähe waren oder weil die Gegend möglicherweise zu belebt war. Auf diese Weise finden auch die längeren Zeitabstände zwischen einzelnen Taten eine hinreichend zwanglose Erklärung, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass seit seinen Beinoperationen Anfang der siebziger Jahre der “Aktionsradius“ des Angeklagten zu Fuß jedenfalls erheblich eingeschränkt war.
Die Feststellung, der Angeklagte habe unter “Poppen“ im Sinne seiner “Generalplanung“ zwar auch den Austausch von Zärtlichkeiten und den echten koitalen Kontakt mit dem Opfer, darüber hinaus aber alle Handlungen zum Zwecke des höchsten Lustgewinns und der sexuellen Befriedigung bis hin zum Tötungsakt gemeint, beruht auf den Darlegungen des Sexualwissenschaftlers T51. Dieser hat hierzu im Einzelnen dargelegt, bereits bei der ersten Tat sei in dem Angeklagten die gesamte “Bandbreite“ devianter sadistisch geprägter Sexualität entwickelt gewesen, die regelmäßig zu folgendem Handlungsmuster geführt habe: steigende sexuelle Erregung bei der Annäherung an das Opfer, Zugriff, Steigerung der Erregung durch Gegenwehr, Versuch des Austausches von Zärtlichkeiten und des koitalen Kontaktes, weitere Erregungssteigerung durch Gegenwehr des Opfers, Gewaltanwendung und schließlich Tötung zum Zwecke höchster Luststeigerung, sodann schließlich Befriedigung durch Samenerguss in Verbindung mit Beschauen des Geschlechtsteils des Opfers und Manipulieren daran. Der Sachverständige hat ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten jedenfalls bei den ersten Taten zum Nachteil T7 und zum Nachteil H2 dies nicht bewusst gewesen sei und er selbst nicht verstanden habe, weshalb er mit dem Opfer nicht den normalen Koitus habe ausführen können.
Der Sachverständige T51 hat schließlich darauf hingewiesen, dass es sich aus seiner Sicht zweifelsfrei um Rationalisierungsversuche des Angeklagten gehandelt habe, soweit er in den Fällen “T7“ und “H2“ erklärt habe, er habe die Mädchen u. a. auch aus Wut darüber getötet, dass sie ihn wegen seines vorzeitigen Samenergusses “vernatzt“ hätten. Ob der Angeklagte bei diesen Rationalisierungsversuchen subjektiv die Wahrheit gesagt oder ob seine Einlassung insoweit bewusst unwahr sei, müsse letztlich offenbleiben. Allerdings spreche im Hinblick auf die intellektuelle Minderbegabung des Angeklagten mehr dafür, dass er in beiden Fällen subjektiv ehrlich versucht habe, etwas rational zu erklären, was ihm selbst nicht begreiflich gewesen sei. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit sei sich der Angeklagte gerade bei den beiden ersten Tötungsfällen des Umstandes noch nicht völlig bewusst gewesen, dass ihm gerade die Tötungshandlung höchsten Lustgewinn und tiefste sexuelle Befriedigung verschaffte.
Die Kammer hat sich nach kritischer eigener Prüfung diesen Darlegungen des renommierten und erfahrenen Sexualwissenschaftlers insbesondere deshalb angeschlossen, weil nicht einsehbar ist, weshalb der Angeklagte gerade in diesen beiden Details im Ermittlungsverfahren die Unwahrheit gesagt haben soll, während er in den Tötungsfällen “U2“ und “S4“ die Tatsache offen eingeräumt hat, dass ihm der tödliche Angriff auf das Opfer zu höchstem Lustgewinn und alsbaldiger Befriedigung verhelfe. Dies hat der Angeklagte auch bei seiner eingehenden Vernehmung durch den Zeugen KHM I19 am 23. August 1976 so dargestellt. Er hat diesem Zeugen gegenüber, wie der Beamte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt im Einzelnen überzeugend wiedergegeben hat, hierzu erklärt:
„ …
Frage: Wann kriegtest Du denn einen Steifen?
Antwort: Wenn ich den Hals zugedrückt habe. Da haben die sich zuerst immer gewehrt. Manche haben mit den Händen gegen meine Arme geschlagen oder wollten mich wegstoßen. Das hat mich immer ganz aufgeregt und nervös gemacht. Da kriegte ich einen Steifen.
Frage: Ging das denn schnell, wenn Du denen den Hals zugedrückt hast?
Antwort: Nee. Manchmal hat das lange gedauert. Dann haben die noch mit den Armen und den Beinen gezappelt. Das wurde aber immer weniger. Bis die dann ganz ruhig lagen. Dann hatte ich einen richtigen Steifen. Wenn ich den dann rausgeholt habe, ging mir sofort einer ab, bevor ich den reingesteckt hatte.
Frage: Hast Du denn auch auf das Gesicht geguckt, wenn Du denen den Hals zugedrückt hast?
Antwort: Ja. Das Gesicht ist rot-blau angelaufen. Manchmal haben die auch komisch geröchelt.
Frage: Hättest Du auch einen Steifen gekriegt, wenn Du die Mädchen nur so in den Busch gezogen und die gepoppt hättest, ohne sie kaputtzumachen?
Antwort: Nee. Das hab ich doch früher versucht. Auch zuletzt noch bei der Frau I10 ging das nicht. Die wollte doch. Da ging das auch nicht.
Frage: Was hat Dich denn am meisten gereizt?
Antwort: Wenn die sich so gewehrt haben und ich den Hals zugedrückt habe. Dann haben die auch so gezappelt.
Frage: Bist Du auch schon mal dazu gekommen, bei manchen den Geschlechtsverkehr auszuführen?
Antwort: Wenn die vorher schnell genug kaputtgegangen sind. Dann konnte ich den noch bei denen reinstecken. Aber kurz danach kam es dann bei mir.
… “
Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte sich im Lauf seiner “kriminellen Karriere“ seiner sadistischen Triebimpulse – nämlich höchste Luststeigerung und Befriedigung durch gewaltsame Tötung des Opfers – bewusst geworden ist und dass zumindest seit dem Fall “U2“ dieses Bestreben Kernpunkt und Zweck seiner “Generalplanung“ war.
XIII.
Trotz des großen zeitlichen Abstandes hat die Kammer in der Hauptverhandlung die Tat- bzw. Leichenfundorte in den Fällen “T7“, “T6“, “S4“, “Q8“, “I30“ und “S14“ in Augenschein genommen. Dies erschien zur Erforschung der Wahrheit und zur Überprüfung der Angaben L1 im Ermittlungsverfahren unbedingt erforderlich, obwohl – oder gerade weil – der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den vorgenannten Fällen schwieg. Um sich möglichst ein tatnahes Bild zu verschaffen, hat die Kammer diese Ortsbesichtigungen in etwa zu den Tatzeiten durchgeführt; jahreszeitlich bedingte Veränderungen der jeweiligen Örtlichkeit – etwa durch Schneefall oder Vegetation – sollten auf diese Weise ausgeschaltet werden. Das erschien insbesondere bedeutsam im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte die einzelnen Tatorte im Jahre 1976 tatsächlich wiedererkannt hatte und wie sie im Hinblick auf Deckung, Sichtschutz und Fluchtmöglichkeiten beschaffen waren. Die Ortsbesichtigungen erwiesen sich überdies als sinnvoll, weil alle Tat- bzw. Leichenfundorte im Wesentlichen – d. h. abgesehen von der Veränderung des Bewuchses – gegenüber den Tatzeiten unverändert erhalten waren. Insbesondere war kein Tatort inzwischen vollständig bebaut worden. Zu diesen Augenscheinseinnahmen hat die Kammer diejenigen Beamten hinzugezogen, die nach dem Leichenfund an Ort und Stelle die Ermittlungen aufgenommen hatten; von ihnen hat die Kammer sich insbesondere den Tatortbefund unter Zuhilfenahme der auch seinerzeit gefertigten Lichtbilder erläutern lassen. Auch dort vernommen worden sind ferner diejenigen Beamten der E1 Mordkommission, die im Jahre 1976 mit L1 die einzelnen Tat- bzw. Leichenfundorte aufgesucht haben, also vor allem die Zeugen L18, I18, U11, I19 und K2. Diese Beamten haben der Kammer jeweils an Ort und Stelle die frühere Demonstration des Tathergangs durch den nun schweigenden Angeklagten rekonstruiert. Die Hinzuziehung sowohl der früheren Ermittlungsbeamten wie der vorgenannten Zeugen ermöglichte der Kammer vor allem die Feststellung, ob der Angeklagte den wirklichen Tatort gefunden hatte oder nicht.
Die so durchgeführten Augenscheinseinnahmen haben folgende wesentlichen Erkenntnisse vermittelt, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der früheren Tatgeständnisse des Angeklagten von erheblicher Bedeutung sind:
1. Jeder Tatort lag außerhalb einer geschlossenen Bebauung und vorzugsweise – jedoch nicht ausschließlich – in einem Waldstück oder einem Buschgelände.
2. Jeder Tatort bot hinreichende Deckung gegen Einsichtnahme von außen.
3. Es war überall ein Bewuchs vorhanden, der zwar guten Sichtschutz bot, jedoch nicht zu dicht war.
4. Jeder Tatort ließ nach seiner Beschaffenheit dem Angeklagten günstige Fluchtmöglichkeiten.
5. In der näheren Umgebung befanden sich jeweils Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
6. Sämtliche Tatorte liegen – außer im Falle “T6“ – kilometerweit von der Wohnung des Angeklagten entfernt.
Die vorgenannten Eigenarten bzw. Besonderheiten ließen in nach gerade idealtypischer Weise die Tatorte in den Fällen “T7“, “S4“, “Q8“, “I30“ und “S14“ erkennen. Einen demgegenüber geringfügig verminderten Sichtschutz mit der Folge einen entsprechend erhöhten Entdeckungsrisikos boten die Tatorte in den Fällen “H2“ und “U2“. Aber auch hier war die vorhandene Deckung immer noch hinreichend, wie sich im Fall “U2“ insbesondere auch darin zeigt, dass die Leiche des Opfers erst zwei Wochen nach der Tat in dem Kornfeld gefunden wurde. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Tat zum Nachteil des Praktikanten T6 – abgesehen von dem Fall “L17“ – um das einzige Tötungsdelikt, das der Angeklagte in der Nähe seines damaligen Wohnortes in E1-I6 begangen hat. Das gleichwohl das Entdeckungsrisiko für den Angeklagten in diesem Falle nicht höher war als dasjenige bei den Taten, die er kilometerweit von seinem Wohnort entfernt beging, ergibt sich hinreichend aus den im Falle T6 zur Tatzeit obwaltenden für den Angeklagten äußerst günstigen Umständen, die oben unter B. IV. und C. XII. bereits dargelegt worden sind. An dieser Stelle genügt es, insoweit noch einmal hervorzuheben, dass der Angeklagte mit dem mit Bäumen und Buschwerk bestandenen Gelände bestens vertraut war, dass es Fluchtwege nach allen Seiten gab und dass zur Tatzeit Dunkelheit herrschte.
Insgesamt vermochte sich die Kammer durch die Hauptverhandlung an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass jeder Tatort einem blitzschnell zugreifenden, sein Opfer überraschenden Triebtäter überwiegend nahezu idealen, immer jedoch hinreichenden Sichtschutz bot und ihm stets mehrere günstige Fluchtmöglichkeiten ließ.
Bei seiner Vernehmung vom 8. Juli 1976 zum Fall “U2“ erklärte der Angeklagte dann auch gegenüber den Zeugen KHM K2 und KHM E7:
„ …
Eigentlich habe ich nie daran gedacht, dass mich die Polizei mal schnappen würde.
… “
Angesichts der dargelegten “Generalplanung“ und vor allem auch im Hinblick auf die Beschaffenheit der Tatorte erscheint diese Annahme des Angeklagten durchaus plausibel, wie sich überzeugend daraus ergibt, dass er über zwei Jahrzehnte als Täter zahlreicher Tötungsdelikte unentdeckt geblieben ist.
XIV.
Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat, hat er den – mit Ausnahme im Falle “L17“ – ausgesprochenen Widerruf aller im Ermittlungsverfahren abgelegter Tatgeständnisse damit motiviert, er habe seinerzeit aus Angst vor den Beamten der E1 Mordkommission unzutreffende Angaben gemacht. Im Einzelnen hat er behauptet, er sei von den Beamten – insbesondere von dem Kommissionsleiter L18, aber auch von den Zeugen I12 und P4 – angebrüllt und angeschrien worden; man habe ihm Schläge angedroht und ihm in Aussicht gestellt, er werde an einen “Lügendetektor“ angeschlossen, wenn er nicht alles gestehe; er habe die Vorstellung gehabt, dass man ihn durch Stromstöße habe zum Reden bringen wollen. Der Zeuge L18 habe ihn – L1 – mehrfach knien lassen und ihn des Öfteren mit den Worten angeherrscht: „Dein Vater soll sich im Grabe herumdrehen!“ Die Beamten hätten ihm auch erklärt, er werde nicht von einem Arzt untersucht werden, wenn er nicht alles gestehe. Schließlich habe der Zeuge L18 einmal gesagt, wenn er – L1 – nicht alle Taten eingestehe, bekomme er – L18 – “keine Prozente“. Zwar habe man ihn – den Angeklagten – im Ermittlungsverfahren nicht geschlagen, jedoch hätten verschiedene Beamten mehrfach Anstalten gemacht, ihn “an den Kragen zu packen“.
Die Kammer war schon im Hinblick auf das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 136 a StPO verpflichtet, diesen Behauptungen des Angeklagten nachzugehen.
Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch nicht den allermindesten Anhalt dafür ergeben, dass der Angeklagte in irgendeinem Stadium des Ermittlungsverfahrens von den Beamten so behandelt worden ist, wie er es angegeben hat. Die Zeugen I18, I12, I19, K2, P4, I9 und insbesondere der Kommissionsleiter L18 sind unter Vorhalt der Darlegungen des Angeklagten ausführlich befragt worden. Sie alle haben nachhaltig und überzeugend in Abrede gestellt, mit dem Angeklagten in der beschriebenen Weise verfahren zu sein. Zwar haben die Zeugen P4 und I9 eingeräumt, es könne sein, dass sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung L1 zum Fall “L17“ auch einmal “etwas lauter“ geworden seien. Dafür hat selbst die Verteidigung Verständnis gezeigt. Denn die beiden Beamten standen bei der ersten Vernehmung am späten Vormittag bzw. am Nachmittag des 3. Juli 1976 unter dem Eindruck des Fundes der überwiegend tiefgefrorenen, teilweise aber auch gekochten und angebissenen Leichenteile des zerstückelten Tatopfers in der Wohnung des Angeklagten. Es erscheint deshalb weder verwerflich noch tadelnswert oder auch gar nur verwunderlich, sondern geradezu menschlich, wenn diese beiden Vernehmungsbeamten unter dem Schock der Entdeckung der Tat den Angeklagten drängender und lauter vernommen haben, als sie das sonst zu tun pflegen. Aber auch die beiden Zeugen P4 und I9 haben entschieden in Abrede gestellt, L1 in der von ihm behaupteten Weise – Beschimpfungen, Androhung von Schlägen, Anschließen an den Lügendetektor – “angegangen“ zu sein.
Auch die übrigen Zeugen, insbesondere aber der Kommissionsleiter EKHK L18, haben die Behauptungen des Angeklagten als erfunden und unwahr zurückgewiesen. Die Kammer glaubt insoweit den Zeugen L18, I18, I19 und K2. Sie alle sind den berufsrichterlichen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer seit langem als pflichtbewusste Kriminalbeamte bekannt, die zwar “hart und zäh in der Sache“ sind, den Angeklagten bzw. Beschuldigten jedoch menschlich behandeln und keineswegs bestrebt sind, ihn durch Druckausübung oder andere unlautere Mittel – gewissermaßen “koste was es wolle“ – zu einem Geständnis zu veranlassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass gerade der Kommissionsleiter EKHK L18 derartige Vernehmungsmethoden unter gar keinen Umständen geduldet hätte. Überdies haben alle Zeugen zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihnen darauf angekommen sei, von dem Angeklagten die Wahrheit, nicht aber erfundene Geständnisse zu erfahren. Dass dem von Anfang an so war, lässt ein Aktenvermerk des Zeugen L18 vom 4. Juli 1976 erkennen, der ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist und in dem es u. a. heißt:
„ …
Das Vernehmungsteam ist angewiesen worden, keinerlei Reaktionen wie Abscheu, Ekel u. ä. zu zeigen.
… “
Gegen die von dem Angeklagten behaupteten Behandlungsmethoden spricht ferner überzeugend der Umstand, dass es zunächst dem Zeugen KHM K2 und später in noch stärkerem Maße dem Zeugen I19 gelang, mit dem Angeklagten in einen auch persönlichen Kontakt zu kommen und sogar ein Vertrauensverhältnis herzustellen, das dazu führte, dass L1 sich an diese beiden Beamten “seelisch anlehnte“, sich ihnen anvertraute und dass zwischen ihnen ein nahezu familiärer Ton – wie er anschaulich aus den wiedergegebenen Vernehmungsniederschriften ersichtlich wird – herrschte. Wie sich aus den Protokollen weiter ergibt, hat der Angeklagte mehrfach betont, er habe sich mit den Beamten “gut verstanden“. Aus ihrer Kenntnis und Bewertung der Persönlichkeiten der beiden Zeugen I19 und K2 schließt die Kammer aus, dass sie sich etwa – was auch L1 nicht behauptet – in sein Vertrauen “eingeschlichen“ und ihn so veranlasst hätten, unwahre Tatgeständnisse abzulegen. Überdies wären die Vernehmungsniederschriften in weiten Passagen falsch, träfen die Behauptungen des Angeklagten zu. Die Kammer ist sicher, dass sich aus den zahlreichen und teilweise äußerst umfangreichen Protokollen zumindest Hinweise dafür ergäben, handelte es sich tatsächlich um erpresste oder erschlichene falsche Geständnisse des Angeklagten. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sprechen Wortlaut und Inhalt all dieser in der Hauptverhandlung bis in jedes Detail erörterten Vernehmungsniederschriften überzeugend dafür, dass gerade die Zeugen I19 und K2, die den Angeklagten überwiegend vernommen haben, lediglich die Erklärungen niedergelegt haben, die L1 von sich aus abgegeben hat. Das gilt auch für die übrigen Beamten der E1 Mordkommission, soweit sie den Angeklagten vernommen haben.
Insgesamt trägt die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte sich im Ermittlungsverfahren ohne Druckausübung, Drohungen und / oder Beschimpfungen sowie Täuschungen seitens der Beamten so eingelassen hat, wie es zu Protokoll genommen worden ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte später von dritten Personen veranlasst worden ist, von seinen Geständnissen abzurücken, und sich nunmehr bemüht, den Widerruf seiner Tatgeständnisse aus seiner Sicht plausibel, jedoch wahrheitswidrig durch den gegen die Beamten erhobenen unbegründeten Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu motivieren. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Schwurgerichtskammer wissen zudem aus ihren langjährigen Erfahrungen in Strafprozessen, dass Beschuldigte, die unmittelbar nach ihrer Ergreifung ein – wahres – Geständnis abgelegt haben, nach einer gewissen Zeit der Überlegung, insbesondere auf die Einflussnahme von Mithäftlingen hin, nicht ganz selten dazu neigen, von ihren früheren Angaben mit der bewusst unwahren Behauptung abzurücken, sie seien im Ermittlungsverfahren von den Kriminalbeamten durch Beschimpfungen, Bedrohungen oder Schläge “unter Druck gesetzt worden“.
XV.
Die Verteidigung bezweifelt weiterhin die Korrektheit der gegenüber L1 angewandten kriminalpolizeilichen Behandlungs- und Vernehmungsmethoden unter Hinweis auf die Hinzuziehung des inzwischen verstorbenen aussagepsychologischen Sachverständigen G6 aus L20 im Ermittlungsverfahren. Sie äußert die Vermutung, dass der Angeklagte von diesem Sachverständigen möglicherweise veranlasst worden sei, unwahre Geständnisse in den Fällen “T7“, “H2“, “U2“, “T6“, “S4“, “Q8“, “I30“ und “S14“ abzulegen.
Hierzu verhalten sich zwei Aktenvermerke, die in der Hauptverhandlung mit ihren Verfassern, den Zeugen L18, I12 und U11 eingehend erörtert worden sind. In dem ersten Vermerk des Zeugen L18 vom 6. Juli 1976 heißt es u. a.:
„L1 wurde heute informatorisch auf weitere Mordsachen angesprochen. Er wies diesen Verdacht – eine weitere Tat – strikt zurück. Angeblich kennt er noch nicht einmal die Stadt E9 (Mordsachen H2, U2). Offenbar sagt er da die Unwahrheit.
Nach Rücksprache mit Herrn T2 habe ich mich telefonisch mit G6, L20, Tel. 0000/000000, in Verbindung gesetzt. Er ist bereit, morgen bei den Vernehmungen teilzunehmen.
…“
Die Zeugen KOK I18 und KHM U11 haben unter dem 7. Juli 1976 folgenden Aktenvermerk gefertigt und unterschrieben:
„Am heutigen Tage erschien auf unseren Wunsch hin G6, Tel.: 0000/000000, aus L20. G6 erhielt Gelegenheit, bei den Vernehmungen des Beschuldigten L1 anwesend zu sein. Er hatte ferner Gelegenheit selbst mit L1 zu sprechen. G6 kam zu der Überzeugung, dass L1 nicht nur den Mord z. N. L17 begangen hat, sondern bereits vorher Tötungsdelikte begangen hat. Die Motivation für die Taten des L1 dürften seiner Meinung nach im sexuellen Bereich zu suchen sein.“
Der Kommissionsleiter L18 ist hierzu ausführlich vernommen worden. Er hat bekundet, ihm seien die bis dahin ungeklärten Tötungsfälle “H2“ und “U2“ dienstlich bekannt gewesen. Er – der Zeuge – sei auf Grund der Tatumstände im Falle “L17“ davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um die “Einstiegstat“ L1 handele, dass diese vielmehr in ihrer Scheußlichkeit als Höhepunkt einer verbrecherischen Karriere anzusehen sei. Da man aber wegen der Wortkargheit und Verschlossenheit, die der Angeklagte nach seinem Geständnis im Falle “L17“ gezeigt habe, in den Ermittlungen nicht weitergekommen sei, habe er – L18 – sich nach Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt entschlossen, den bei der E1 Polizei bekannten aussagepsychologischen Sachverständigen G6 hinzuzuziehen. Dieser sei auch am 7. Juli 1976 erschienen. Er habe an einer informellen Vernehmung L1 teilgenommen und Gelegenheit gehabt, mit dem Angeklagten allein unter vier Augen zu sprechen. Hierbei habe es sich aber nur um ein kurzes Gespräch gehandelt. Danach habe der Sachverständige G6 ihm – L18 – in Gegenwart der Zeugen I12 und P4 das erklärt, was in dem Vermerk vom 7. Juli 1976 insoweit niedergelegt worden sei. G6 habe dabei angedeutet, dass es auch ihm nicht gelungen sei, näheren Kontakt zu dem Angeklagten zu bekommen; er habe lediglich das bestätigt, was er - der Zeuge L18 - bereits selbst vermutete. Man habe deshalb von einer weiteren Hinzuziehung dieses Sachverständigen abgesehen und ihn auch nicht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Die Zeugen I12 und U11 haben die Angaben des Kommissionsleiters bestätigt, soweit sie selbst Wahrnehmungen hierzu gemacht haben.
Dieser von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Geschehensablauf ist unter Berücksichtigung der konkreten Vernehmungssituation und der Persönlichkeit des Angeklagten einfühlsam, plausibel und glaubhaft. Er rechtfertigt entgegen der Vermutung der Verteidigung nicht im mindesten den Schluss, die E1 Kriminalpolizei habe sich L1 gegenüber unkorrekten Vernehmungs- und Behandlungsmethoden bedient. Die Kriminalbeamten waren verpflichtet abzuklären, ob der Angeklagte als Täter weiterer Tötungsdelikte in Betracht kam. Dem Kommissionsleiter waren die ungeklärten Fälle “H2“ und “U2“ dienstlich bekannt. Da man selbst mit dem Angeklagten in dieser konkreten Verfahrenssituation nicht weiterkam, ist die Hinzuziehung des bei der Behörde bekannten aussagepsychologischen Sachverständigen G6 nach Abstimmung mit dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Für die Vermutung der Verteidigung, der Angeklagte sei von G6 zur Ablegung falscher Geständnisse veranlasst worden, hat sich kein konkreter Anhaltspunkt ergeben. Vielmehr ist das Beweisergebnis so eindeutig, dass die Kammer vom Gegenteil überzeugt ist. Der Zeuge EKHK L18 hat plausibel dargelegt, weshalb G6 kein schriftliches Gutachten erstattet hat. Es ist einleuchtend, dass eine solche Gutachtenerstattung in der konkreten Situation nicht weiterhalf, da der Sachverständige selbst keinen Kontakt zu dem Angeklagten bekam. Der Zeuge L18 versprach sich deshalb zu Recht von der weiteren Hinzuziehung dieses Sachverständigen keinen Erfolg. Soweit die Verteidigung angedeutet hat, eine schriftliche Gutachtenerstattung sei deshalb unterblieben, weil G6 den Angeklagten in unzulässiger Weise – etwa durch Hypnose – zur Ablegung falscher Geständnisse veranlasst habe, handelt es sich um reine Spekulation, für die nichts, aber auch gar nichts spricht. Die Kammer hält es im Gegenteil im Hinblick auf die ihr bekannte absolut integre Persönlichkeit des pflichtbewussten und tüchtigen Kriminalbeamten L18 für ausgeschlossen, dass dieser eine solche Manipulation des Angeklagten veranlasst oder auch nur geduldet hätte. Denn ihm kam es - wie auch den anderen Beamten der Mordkommission - allein darauf an, von dem Angeklagten die Wahrheit zu erfahren. An falschen Geständnissen war ihm nicht gelegen. Zwar erscheint auf den ersten Blick bemerkenswert, dass der Angeklagte dann noch am Abend des 7. Juli 1976 – also des Tages der Hinzuziehung des Sachverständigen G6 – die Geständnisse in den Fällen “T6“, “U2“ und “H2“ ablegte. Die Beweisaufnahme hat indessen keinen Anhalt dafür ergeben, dass dies auf eine wie immer geartete unlautere bzw. unzulässige Einflussnahme G6 zurückzuführen ist. Der “Einstieg“ in diese Vernehmungen ist bei der Behandlung der Einzelfälle ausführlich dargelegt. Es ist im Einzelnen aufgezeigt worden, dass die Aussageentstehung in diesen drei Fällen völlig unverdächtig ist. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Wie haltlos und unbegründet die These der Verteidigung ist, ergibt auch noch eine weitere Überlegung. Der Angeklagte hat seine Geständnisse erst im Oktober 1976 anlässlich der Exploration durch den verstorbenen Sachverständigen S24 widerrufen. Eine eventuelle Einflussnahme G6 müsste bis dahin angehalten haben. Dies würde aber – sieht man einmal von der völlig abwegigen Möglichkeit einer Fernhypnose ab – voraussetzen, dass der Sachverständige G6 im Zuge der weiteren Ermittlungen bis Oktober 1976 regelmäßig hinzugezogen worden und bei allen Vernehmungen, in denen der Angeklagte weitere Tötungsdelikte einräumte, dabei gewesen sein müsste. Dies war aber nicht der Fall. Keiner der hierzu als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten – nicht einmal der Angeklagte selbst – haben davon gesprochen. Überdies lägen dann – möglicherweise strafbare – Protokollfälschungen vor, weil keine Vernehmungsniederschrift einen Vermerk über die Teilnahme G6 an der Vernehmung enthält. Derartige Manipulationen schließt die Schwurgerichtskammer aber auf Grund ihrer genauen Kenntnis der Persönlichkeiten der Mitglieder der E1 Mordkommission, insbesondere aber des Zeugen EKHK L18 sowie der beiden Vernehmungsbeamten I19 und K2, mit absoluter Sicherheit aus.
Schließlich wäre – unterstellt man einmal eine unzulässige Einflussnahme des Sachverständigen G6 – die im Folgenden unter XVI. zu behandelnde von dem Zeugen L18 eigens für den Fall “L1“ ersonnene Ermittlungsmethode völlig überflüssig und unsinnig; sie wäre vielmehr – immer die Vermutung der Verteidigung unterstellt – nur ein Vorwand, erdacht und erschaffen in der Absicht, illegale Vernehmungsmethoden zu verschleiern. Dies erachtet die Kammer für völlig ausgeschlossen.
XVI.
Mit Rücksicht auf die Wortkargheit und die Verschlossenheit, die der Angeklagte nach seinem Geständnis im Fall “L17“ an den Tag legte, sowie im Hinblick auf die von vornherein von dem Kommissionsleiter erkannte erhöhte Gefahr des “Hineinfragens“, entwickelte der Zeuge L18 für den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens die sogenannte “Dreiteilung“, die ihm unter Berücksichtigung seiner langjährigen kriminalistischen Erfahrungen geeignet erschien abzuklären, ob der Angeklagte tatsächlich als Täter weiterer Tötungsdelikte in Betracht kam.
Bereits am Tage nach der Festnahme des Angeklagten, am 4. Juli 1976, fertigte der Zeuge L18 folgenden Aktenvermerk:
„Gestern Abend habe ich mit KOK T16 den Fall L1 besprochen. Das Vernehmungsteam ist angewiesen worden, keinerlei Reaktionen wie Abscheu, Ekel u. ä. zu zeigen. Heute habe ich L1 zum ersten Mal bei der Vernehmung erlebt. Er spricht leise und wenig, ja oft einsilbig. Zu ganzen Sätzen muss man ihn schon ermutigen. Im Detail ist er i. S. L17 noch immer unaufrichtig. Die volle Wahrheit dürfte er noch nicht gesagt haben.“
In dem bereits unter XV. erwähnten Vermerk des Kommissionsleiters vom 6. Juli 1976 heißt es weiter wie folgt:
„ …
Das wortkarge Verhalten des L1 macht es notwendig, dass bei Befragungen über weitere Straftaten vom Vernehmungsteam wenig oder gar keine besonderen Einzelheiten angegeben – also nichts in den Mund gelegt – werden. Die Vernehmungsbeamten erhielten entsprechende Anweisungen.“
Nach den Vernehmungen des Angeklagten auch zu den Fällen “T6“, “U2“ und “H2“ traf der Kommissionsleiter L18 am 8. Juli 1976 folgende weitere Anweisung:
„Bei der Erörterung weiterer Mordsachen im Bereich Ruhrgebiet bedarf es nun noch größerer Zurückhaltung bei den Vernehmungen, denn der wortkarge L1 hat seine Verhaltensweise noch nicht geändert. Mit KHK I18 und anschließend mit allen MK-Angehörigen habe ich heute die weitere Vernehmungstaktik eingehend erörtert.
Es wird wie folgt vorgegangen:
1. Die Vernehmungsteams werden neu gebildet.
2. Wird ein neuer Fall angesprochen, so darf dieses Team in der Mordsache früher selbst nicht mitgearbeitet haben. Ein zweites Team zieht die Akte oder andere vorhandene Unterlagen (KP 14, LKA) und steht danach mit diesem Wissen zur Verfügung, um die schon im Groben niedergeschriebene Vernehmung ergänzen zu können. Auch bei der Ergänzung der Vernehmung dürfen auf keinen Fall solche Einzelheiten vorgehalten werden, die nur der Täter oder die Beamten, die den Tatbefund aufgenommen haben, wissen können.
3. Es ist beabsichtigt, L1 mit allen MK-Mitgliedern vertraut zu machen. Der Zeitpunkt wird noch bestimmt. Er richtet sich nach seinen Stimmungen. Zum Teil sind depressive Verhaltensweisen an ihm zu erkennen.
4. StA T2 hat den Beschuldigten über die rechtliche Situation aufgeklärt.
5. KHK I18 und ich haben das Gefühl, dass sich L1 an KOM K2 seelisch anlehnt. KOM K2 wird daher im ersten Vernehmungsteam arbeiten.“
Der Sinn dieser Anordnung – Vermeidung eines “Hineinfragens“ – ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung.
Am 21. Juli 1976, nachdem der Angeklagte weitere Geständnisse in den Fällen “T7“ und “Q8“ abgelegt hatte, verfügte der Zeuge L18 dann die sogenannte “Dreiteilung“ wie folgt:
„Die bisherige Vernehmungstaktik im Fall L1 hat sich bewährt.
Das ist auch die Auffassung von KHK I18 und den anderen Mitgliedern der MK I. Die angewandte Zurückhaltung, also das “Nicht-Hinein-Fragen-Können“ bei den Vernehmungen, ist auch bei den kommenden Rekonstruktionen und Tatortbesichtigungen nötig.
Es werden daher drei Teams gebildet:
1. sog. Vorcheck-Team
2. Rekonstruktions- und Vernehmungsteam
3. Nachermittlungsteam.
Aufgaben Vorcheckteam: Diese Beamten suchen aus vorhandenen Unterlagen Fälle im Lande NW heraus, für die L1 in Frage kommen kann. Dann fahren die Beamten zu den zuständigen Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften und ziehen die Akten, falls sie noch nicht übersandt worden sind. Außerdem lässt sich das Vorcheckteam von einem Beamten den Fundort und mögliche Veränderungen des Fundortes zeigen. Die so gewonnenen Erkenntnisse werden nicht dem Rekonstruktions- und Vernehmungsteam mitgeteilt. Lediglich die Stadt oder Ortschaft wird bekanntgegeben.
Aufgaben Rekonstruktions- und Vernehmungsteam: Diese Beamten treffen auf das Vorcheckteam und fahren mit L1 in die Nähe des Fundortes. Dort haben sie L1 aussteigen, sich orientieren und in die Richtung gehen zu lassen, die er von sich aus einschlägt. Über die Angaben von L1 werden Notizen gefertigt. Kann er sich dort an eine Straftat erinnern, wird nach seinen Angaben sofort eine Rekonstruktion durchgeführt. Das Opfer darf nun nicht mehr von einer Frau dargestellt werden, weil L1 ausgesagt hat, dass er dabei wieder “das komische Kribbeln“ bekommt. Nach der Rückkehr vom Fundort wird er ohne Vorhalte, die ja dem Vernehmungsteam nicht bekannt sind, zur Sache vernommen. Die notwendige Nachvernehmung wird erst durchgeführt, wenn keine Fundorte mit L1 mehr aufgesucht werden. Das hat auch durch das Nachermittlungsteam zu erfolgen.
Aufgaben Nachermittlungsteam: Kritische Überprüfungen von L1 Aussagen mit dem objektiven und subjektiven Tatbefund. Anklagereife Erstellung der einzelnen Fälle. Dazu gehört auch die Durchführung der Nach-vernehmungen.
Wegen der Urlaubszeit wird sich die MK I personell verändern. Auf jeden Fall hat KHM I19 und KOM K2 dem Rekonstruktions- und Vernehmungsteam anzugehören. Das gilt auch für mich.
KK z. A. I12 sollte im Vorcheckteam arbeiten.
KHK I18 leitet das Nachermittlungsteam.
Dieses Vorgehen in Sachen L1 wurde dem Leiter – K – und Staatsanwalt T2 vorgetragen und für richtig befunden.“
All diese in Aktenvermerken niedergelegten Anweisungen sind in der Hauptverhandlung ausführlich und eingehend mit den Beamten erörtert worden.
Dass diese Richtlinien bei den Ermittlungen strikt eingehalten worden sind, haben außer dem Zeugen L18 alle anderen hierzu vernommenen Mitglieder der E1 Mordkommission übereinstimmend und glaubhaft bestätigt. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt für Verstöße und Zuwiderhandlungen ergeben. Nach dem Prinzip der “Dreiteilung“ ist in den angeklagten Fällen “S4“, “I30“, “S14“ und in den nicht angeklagten Fällen “L22“ und “H24“ ermittelt worden.
Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass sich der Kommissionsleiter L18 bereits nach Abschluss der Ermittlungen im Fall “L17“ der angesichts der Persönlichkeit L1 begründeten erhöhten Gefahr des “Hineinfragens“ bewusst war. Seine dargelegten Maßnahmen waren allesamt darauf gerichtet, unter allen Umständen zu verhindern, dass ihm von den Vernehmungsbeamten konkrete Details aus den früheren Ermittlungsvorgängen vorgehalten und er dadurch in den Stand versetzt würde, sich Sachverhalte zurechtzulegen und zu Protokoll zu geben, die nicht auf einen tatsächlich erlebten Vorfall beruhten. Auch vor der endgültigen Einführung der “Dreiteilung“ haben es die Vernehmungsbeamten I19 und K2, aber auch ihre Kollegen, die an den Vernehmungen teilgenommen haben, peinlich vermieden, dem Angeklagten irgendwelche sachlichen Vorhalte aus den sog. “Tatakten“ zu machen. Dies wäre insbesondere im Falle “T6“ ohne weiteres möglich gewesen, weil die Ermittlungsakte vorlag und zudem die Zeugen L18 und X12 das frühere Ermittlungsergebnis kannten. Die Kammer ist überzeugt, dass die Beachtung der entgegenstehenden Weisung des Zeugen L18 derartige sachliche Vorhalte aber auch im Falle “T6“ unterblieben sind. Auf die Beweiswürdigung zum Falle “T6“ – B. IV. – wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Alles in allem erachtet die Kammer die von dem Zeugen L18 entwickelte Ermittlungsmethode der “Dreiteilung“ im Hinblick auf die Eigenarten des Angeklagten für optimal geeignet und zuverlässig.
Der Verteidigung ist zuzugestehen, dass theoretisch “Zuwiderhandlungen“ gegen das Prinzip der “Dreiteilung“ nicht ausgeschlossen werden können. Sämtliche hierzu vernommenen Mitglieder der E1 Mordkommission haben auch übereinstimmend bekundet, dass die vom “Vorcheckteam“ beschafften Unterlagen, insbesondere die sog. “Tatakten“, auf der Dienststelle verwahrt worden seien und ohne weiteres von den Mitgliedern des “Rekonstruktions- und Vernehmungsteams“ hätten eingesehen werden können. Auf Vorhalt haben die Zeugen I19 und K2 überzeugend und glaubhaft bestätigt, sie hätten ausnahmslos den Grundsatz der “Dreiteilung“ befolgt und sich in keinem Falle weder vor noch nach, insbesondere aber nicht vor der Rekonstruktion und Vernehmung des Angeklagten zur Sache an Hand der “Tatakten“ über das alte Ermittlungsergebnis informiert. Der Zeuge L18 als Kommissionsleiter hätte naturgemäß jederzeit Einsicht in die Tatakten nehmen und die Maßnahmen mit dem Hinweis motivieren können, sie sei notwendig gewesen, um die weiteren Ermittlungen zu koordinieren. Er hat aber – wie er auch auf eindringlichstes Befragen durch alle Beteiligten immer wieder bekundet hat – davon bewusst abgesehen, um nicht den von ihm selbst erdachten Zweck der strikten “Dreiteilung“ – nämlich Vermeidung eines jeden “Hineinfragens“ – in eigener Person zu gefährden. Persönlichkeit und Berufsauffassung des Zeugen L18, aber auch der übrigen Mitglieder der verschiedenen Ermittlungsteams, gewährleisten zur Überzeugung der Kammer eine peinlich genaue Einhaltung des vorstehend dargelegten Ermittlungsgrundsatzes. Dabei haben alle Mitarbeiter des Kommissionsleiters übereinstimmend darauf hingewiesen, dass dieser “Manns genug sei“, um die Einhaltung der von ihm getroffenen Anordnungen nachdrücklich durchzusetzen. Davon ist die Kammer aufgrund ihrer Kenntnis der Persönlichkeit des Zeugen L18 überzeugt. Insgesamt ist deshalb auf Grund der dargelegten Umstände auszuschließen, dass dem Angeklagten in den Fällen, in denen er später seine ursprünglich abgelegten Geständnisse widerrufen hat, von den Mitglieder des Rekonstruktions- und Vernehmungsteams irgendwelche konkreten Einzelheiten aus den “Tatakten“ gewissermaßen in den Mund gelegt worden wären, die ihn befähigt hätten, in Wirklichkeit nicht erlebte Tathergänge und Geschehensabläufe in sich stimmig und schlüssig zu schildern.
Die Anweisung, im Erinnerungsfalle an Ort und Stelle mit dem Angeklagten sofort eine Rekonstruktion des Tathergangs durchzuführen, hat der Zeuge L18 gleichfalls im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und entsprechend seine – L1 – Anregung in der Vernehmung vom 21. Juli 1976 im Falle “U2“ getroffen. Der Angeklagte hatte sich in jener Vernehmung gegenüber den Zeugen I18, I19 und K2 nach deren Angaben hierzu wie folgt geäußert:
„Die Beamten haben mich nun gefragt, ob mir jetzt noch mehr zu den Sachen eingefallen ist, die ich bisher nur sehr ungenau geschildert habe. Ich kann mich da einfach nicht mehr so genau reindenken und meine, dass es besser wäre, wenn ich mit den Beamten zu solchen Stellen fahre, wo etwas passiert ist. Wenn ich die Gegend sehe, kann ich mich wieder besser erinnern und Einzelheiten schildern. Ich bin auch bereit, mit den Beamten herumzufahren und dann auch zu zeigen, wo und wie ich noch weitere Mädchen oder Frauen umgebracht habe. Dann muss man mich aber schon sehr nahe an diese Stellen heranführen. Ich weiß, dass ich noch mehrere Mädchen und Frauen umgebracht habe und will hier vor der Polizei auch alle meine Straftaten erzählen, damit man mich untersuchen und von dem komischen Gefühl befreien kann.“
Auf Grund auch dieser von ihm selbst gegebenen Anregung sind in allen Fällen – abgesehen von der Tat zum Nachteil L17 – Rekonstruktionen des Tatgeschehens an Ort und Stelle durchgeführt worden. Gerade im Falle des Angeklagten empfahl sich solches Vorgehen besonders, weil bei ihm – entgegen seiner intellektuellen Minderbegabung – das konkrete Anschauungs- und Orientierungsvermögen im Gelände überdurchschnittlich gut ausgebildet ist. Dies haben nicht nur die Sachverständigen X5, T51 und N5 übereinstimmend bestätigt; auch die Mitglieder des “Vorcheck-“ sowie des “Rekonstruktions- und Vernehmungsteams“ haben allesamt bekundet, der Angeklagte habe sich im Gelände jeweils erstaunlich sicher bewegt und sie in kürzester Frist zu der von ihm als Tatort bezeichneten Stelle geführt.
XVII.
Die Verteidigung hat die strikte Einhaltung des Prinzips der “Dreiteilung“ unter Hinweis auf die Aktenführung durch die Zeugin KKin z A. H11 in Zweifel gezogen. Die Kammer ist auch diesen Bedenken nachgegangen.
Der Kommissionsleiter L18 hat bekundet, die junge unerfahrene Kriminalbeamtin, die noch nicht fest angestellt gewesen sei, sei von ihm mit der Sammlung und Führung des Aktenmaterials und zwar sowohl der täglich anfallenden Ermittlungsunterlagen wie auch der sog. “Tatakten“ beauftragt gewesen. Ihr seien die von den Mitgliedern des “Vorcheckteams“ beschafften Ursprungsakten zum Zwecke der gebrauchsbereiten Aufbewahrung ausgehändigt worden.
Die Zeugin H11 hat diese Angaben des Kommissionsleiters glaubhaft bestätigt. Sie hat – ebenso wie dieser – darauf hingewiesen, dass sie damals erst kurz im Kriminaldienst tätig gewesen sei und noch keinerlei nennenswerte Erfahrungen, auch nicht in der Führung von Ermittlungsakten, gehabt habe. Sie habe der besseren Übersichtlichkeit halber zu jedem erörterten Fall einen Vermerk gefertigt, der nach ihrer Vorstellung den neu angefallenen Ermittlungsunterlagen habe vorgeheftet werden sollen. Sie habe damit bezweckt, dem Leser vor Studium des gesamten Ermittlungsvorgangs kurz darüber zu informieren, um welchen Fall es sich jeweils im Einzelnen handele. Dementsprechend habe sie in diesen von ihr gefertigten Vermerken angegeben den Namen, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort des Tatopfers, ferner den Tatort, die Tatzeit, die Tagebuchnummer der sachbearbeitenden Kriminalpolizei und das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft. Da sie diese Angaben erst den “Tatakten“, d. h. den ursprünglichen Ermittlungsvorgängen, habe entnehmen können, habe sie die Vermerke nach deren Eingang gefertigt. Die Daten, unter denen sie diese Vermerke niedergelegt habe, seien nicht immer identisch mit der Angabe des Tages, an dem die “Tatakten“ eingegangen seien. Da es nämlich ihre Vorstellung gewesen sei, die jeweiligen Vermerke den entsprechenden Ermittlungsvorgängen vorzuheften, habe sie zumindest in einigen Fällen den Vermerk rückdatiert, d. h. mit dem Datum versehen, das nicht den Tag des Eingangs der “Tatakten“ bezeichne, sondern den – früheren – Tag, an dem der jeweilige Fall erstmals erörtert worden sei. Nach Einführung der strengen “Dreiteilung am 21. Juli 1976, habe sie allerdings diese Praxis aufgegeben und die Vermerke teils unter dem Datum niedergelegt, an dem auch die “Tatakten“ ihr zur Verfügung gestellt worden seien, teils einfach auf den Tag datiert, an dem sie die Vermerke gefertigt habe.
Entsprechend diesen Darlegungen der Zeugin H11 und auf Vorhalt der einzelnen, von ihr gefertigten Vermerke, ergeben sich insoweit folgende Feststellungen:
Fall: Datum des Vermerks: Tatakten eingegangen am:
T7 11. Juli 1976 13. Juli 1976 U13 (nicht angeklagt) 13. Juli 1976 15. Juli 1976 L22 (nicht angeklagt) 25. Juli 1976 24. Juli 1976 U2 8. Juli 1976 9. Juli 1976 H2 8. Juli 1976 spätestens 14. Juli 1976 T6 8. Juli 1976 lagen bereits vor S4 29. Juli 1976 29. Juli 1976 H24 (nicht angeklagt) 4. August 1976 28. Juli 1976 Q8 10. Juli 1976 20. Juli 1976 I30 25. Juli 1976 21. Juli 1976 S14 5. August 1976 4. August 1976.
Hiernach hat die Zeugin H11 in den vier angeklagten Fällen “T7“, “U2“, “H2“ und “Q8“ sowie in dem nicht angeklagten Fall “U13“ die Vermerke zurückdatiert, d. h. mit einem Datum versehen, das mit dem des Eingangs der “Tatakten“ nicht identisch ist, sondern vor diesem liegt. Dieser Umstand könnte – insoweit ist der Verteidigung Recht zu geben – in der Tat den objektiv unzutreffenden – Eindruck erwecken, als seien die Ermittlungsvorgänge jeweils früher eingegangen und hätten in den genannten Fällen der E1 Mordkommission bereits am Tage der Vernehmung des Angeklagten zur Verfügung gestanden.
Gleichwohl folgt nach sicherer Überzeugung der Kammer aus dieser etwas ungeschickten Verfahrensweise der unerfahrenen Zeugin H11 nicht, dass die gesamte Arbeit der Mordkommission im Zuge der umfangreichen Ermittlungen gegen den Angeklagten auch im Übrigen als unzuverlässig qualifiziert werden muss.
Zunächst war zu den Zeitpunkten der Fertigung jener Vermerke, insbesondere auch aus der Sicht der Zeugin H11 nicht vorauszusehen, dass die Frage des Eingangs der “Tatakten“ einmal zentrale Bedeutung für die Beweiswürdigung erlangen könne. Wie sowohl der Zeuge L18 als auch die Zeugin H11 übereinstimmend erklärt haben, hatte die Anlegung der Vermerke lediglich eine innerdienstliche orientierende Funktion; niemand maß ihr eine darüber hinausgehende Bedeutung etwa in der Weise bei, dass daraus zwingende Schlüsse auf den Zeitpunkt des Eingangs der “Tatakten“ zu ziehen seien. Sowohl der Kommissionsleiter L18 wie auch die Aktenführerin H11 haben einfühlsam und nachvollziehbar erklärt, dass es sich bei den Vermerken jeweils gewissermaßen um das “Titelblatt“ für den Aktenteil handeln sollte, der diesen konkreten Fall betraf. Nicht im Mindesten waren die Vermerke als Nachweise für den Eingang der Ursprungsakten gedacht.
Diese Ausführungen der Zeugen L18 und H11 erscheinen plausibel. Dass die Zeugin H11 tatsächlich beide Daten nicht aufeinander abgestimmt hat, zeigt sich besonders eindrucksvoll im Fall “Q8“. Der von ihr niedergelegte Vermerk datiert vom 10. Juli 1976. Aus der “Tatakte“ sind die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft F1 und der Eingangsstempel des Polizeipräsidenten in E1 ersichtlich, der das Datum des 20. Juli 1976 ausweist.
Bedenken können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Zeugin H11 später von ihrer anfänglich geübten Praxis der Rückdatierung abgerückt ist und die Vermerke auf den Tag ihrer Fertigung bzw. des Eingangs der “Tatakten“ datiert hat. Dies war – wie bereits dargelegt – dadurch begründet, dass mit Wirkung ab 21. Juli 1976 das Prinzip der “Dreiteilung“ eingeführt wurde und die Zeugin von da an die Vermerke entweder auf denjenigen Tag datierte, an dem ihr die Mitglieder des “Vorcheckteams“ die Ermittlungsakten übergaben oder sie einfach mit dem Datum des Tages versah, an dem sie sie tatsächlich fertigte.
Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen L18 und der Zeugin H11 hierzu ist um so weniger zweifelhaft, als sie diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung auf dringliches Befragen insbesondere durch die Verteidigung offen dargelegt und eingeräumt haben, dass durch die zunächst geübte nicht ganz korrekte, zumindest ungeschickte Verfahrensweise in der Tat der Eindruck hervorgerufen werden konnte, als seien in den fünf genannten Fällen die Tatakten zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eingegangen. Die Kammer hat indessen auf Grund der durchaus nachvollziehbaren Vorstellung der unerfahrenen Zeugin H11 keine Zweifel, dass auch in jenen Fällen die Ursprungsakten nicht schon zu den angegebenen Vermerkdaten eingegangen sind, wie hinsichtlich des Ermittlungsvorgangs “Q8“ zudem urkundlich belegt ist.
Insgesamt sind nach sicherer Überzeugung des Gerichts die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der gesamten Ermittlungsarbeit der Mordkommission sachlich ungerechtfertigt.
XVIII.
Die Kammer hatte schließlich noch die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte in den Fällen, in denen er später seine im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisse widerrufen hat, möglicherweise aus Presseberichten so viel Details über Tatopfer und Tatortbefunde erfahren hat, dass er in der Lage war, den Tathergang stimmig und schlüssig zu schildern, ohne dass er selber der Täter war. Dies ist indessen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, auszuschließen.
Im Fall “T7“ lag der Tatort weit von der damaligen Wohnung des Angeklagten in C1 entfernt; in den Fällen “L22“, “S4“, “H24“, “Q8“, “I30“ und “S14“ lagen die Tatorte weit außerhalb E1. In all diesen Fällen ist davon auszugehen, dass in der lokalen Presse jeweils am Wohnort des Angeklagten umfangreiche Veröffentlichungen hierzu unter Angabe wesentlicher Details nicht erfolgt sind. Die Kammer hat die sogenannten “Presseakten“, soweit sie in den vorgenannten Fällen vorhanden waren, eingesehen und mit den Beteiligten in der Hauptverhandlung erörtert. Dabei ergab sich, dass – soweit noch feststellbar – lediglich die am oder in der unmittelbaren Nähe des Tatortes erscheinenden bzw. erschienenen Presseerzeugnisse sich mit den jeweiligen Leichenfunden befassten. Hingegen ist nicht auszuschließen, vielmehr mit Sicherheit davon auszugehen, dass in den in E1 erscheinenden Zeitungen Einzelheiten des Tatortbefundes zu den Fällen “U13“, “H2“, “U2“ und “T6“ veröffentlicht worden sind. In letzterem Falle ist darüber hinaus – wie aus den “Tatakten“ ersichtlich – ein Fahndungsplakat des Polizeipräsidenten in E1 mit verschiedenen Angaben zum Opfer, zu den Spuren am Tatort, zu den Verletzungen des Opfers sowie zu der vermuteten Tatwaffe erschienen. Darauf hat auch der Angeklagte in seiner Vernehmung vom 7. Juli 1976 durch die Zeugen L18, X12 und K2 hingewiesen, denen er erklärte:
„ …
Einige Tage später erschien auch ein Fahndungsplakat der Polizei. Ich wusste genau, um welchen Fall es sich gehandelt hatte und hatte Angst, dass sie mich schnappen würden. Wenn ich mich recht erinnere, war da irgendetwas gezeichnet. Genau weiß ich das nicht mehr.
…“
In keinem dieser Fälle war der Kammer allerdings mehr eine sogenannte “Presseakte“, d. h. ein Vorgang mit den entsprechenden Veröffentlichungen, zugänglich.
Aus zwei Gründen schließt das Schwurgericht jedoch eine derartige “Vorabinformation“ des Angeklagten durch Presseberichte aus. Einmal ist L1 auf Grund seiner von den Sachverständigen X5, T51, N5 und S5 übereinstimmend festgestellten intellektuellen Minderbegabung und seiner extrem schwachen Merkfähigkeit im abstrakten Bereich außerstande, nur gelesene nicht selbständig erlebte Handlungsdetails über viele Jahre im Gedächtnis zu behalten und dann schlüssig und stimmig dem jeweils in Betracht kommenden Fall zutreffend zugeordnet zu reproduzieren. Eine solche geradezu computerhafte Fähigkeit gerade bei diesem Angeklagten anzunehmen, wäre völlig absurd. In der Wohnung des Angeklagten sind auch nach seiner Festnahme keinerlei Presseveröffentlichungen über irgendeinen der in Betracht kommenden Tötungsfälle gefunden worden. Es kann deshalb sicher ausgeschlossen werden, dass L1 sein Gedächtnis durch immer wiederholte Lektüre örtlicher und / oder überörtlicher Zeitungsartikel zu den betreffenden Fällen aufgefrischt und gewissermaßen auf dem Laufenden gehalten hat.
Demgegenüber ist erwiesen, dass der Anageklagte an der Zeitungslektüre kaum, nahezu überhaupt nicht interessiert war, vor allem auch nicht an Veröffentlichungen über Tötungsdelikte. Dies ergibt sich anschaulich und überzeugend aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen EKHK L18, KHK X12, KHM I19, KHM K2 und KHM P4.
Bei seiner Vernehmung zum Fall “T6“ hat der Angeklagte am 7. Juli 1976 gegenüber den Zeugen L18, X12 und K2 wörtlich geäußert:
„Zur damaligen Zeit habe ich keine Zeitung gelesen.“
Den Zeugen K2 und E7 gegenüber hat er anlässlich seiner Vernehmung zum Fall “U2“ am 8. Juli 1976 geäußert:
„Wenn ich nun gefragt werde, ob ich mich nachher für die Sache interessiert habe, so kann ich sagen, dass mich das überhaupt nicht interessiert hat. Ich hatte auch keine Zeitung. Von Arbeitskollegen bin ich auch nicht darauf angesprochen worden. Im Fernsehen habe ich auch nichts davon mitbekommen.“
Anlässlich seiner Vernehmung zum Fall “H2“ gab der Angeklagte den Zeugen K2 und E7 insoweit zu Protokoll:
„Auch über die Sache mit dem 14jährigen Mädchen habe ich mir später keine Gedanken gemacht.“
Zum Fall “Q8“ stand der Kammer die sogenannte “Presseakte“ zur Verfügung. Aus ihr ergab sich, dass das Tatopfer überlebt hatte. Der Angeklagte war demgegenüber der festen Überzeugung, er habe das Kind seinerzeit getötet. Dementsprechend hat er sich am 10. Juli 1976 gegenüber den Zeugen KHM K2 und KHM L38 wie folgt eingelassen:
„ …
Ich bin der Meinung, dass dieses Mädchen tot ist. Ich meine, ich habe es umgebracht, als es weglaufen wollte. Ich habe auch deswegen den Hals des Mädchens zugedrückt, damit es nicht mehr weglaufen konnte. Als ich wegging, war ich der Meinung, dass das Mädchen tot war, weil es so regungslos dalag.
Wenn mir jetzt gesagt wird, dass das Mädchen noch heute lebt, so kann ich das nicht glauben. Ich meine jedenfalls, dass es tot gewesen war.
…“
Gerade dieser Aussageteil des Angeklagten zeigt deutlich, dass er sich in der Tat für die entsprechenden örtlichen und / oder überörtlichen Presse-berichterstattungen nicht interessiert und davon keine Kenntnis genommen hat. Andernfalls hätte er wissen müssen, dass in diesem Falle das Tatopfer überlebt hat. Als ihm die Beamten dies bei jener Verhandlung eröffneten, verriet seine Reaktion – wie der Zeuge K2 anschaulich bestätigt hat – eine echte und nicht nur eine gespielte Überraschung.
Bei der eingehenden Vernehmung zur Person befragte der Zeuge KHM I19 den Angeklagten am 21. August 1976 generell danach, ob er Zeitung gelesen habe. Die von dem Zeugen in der Hauptverhandlung auf Vorhalt wiedergegebene entsprechende Passage der Vernehmungsniederschrift lautet wie folgt:
Frage: „Kannst Du Zeitung lesen?
Antwort: In diesem Jahr habe ich zum ersten Mal eine Zeitung nach Hause bestellt.
Frage: Welche?
Antwort: Die Z4.
Frage: Hast Du die Zeitung denn auch gelesen?
Antwort: Nur die dicken Überschriften und die kleineren, die darunter standen. Und die Bilder habe ich geguckt.
Frage: Hast Du das andere nicht gelesen?
Antwort: Nein. Da habe ich keine Lust und keine Ruhe für gehabt. Das ganz klein Gedruckte ist mir vor den Augen immer verschwommen.
Frage: Hast Du denn vorher schon mal Zeitung gelesen?
Antwort: Nee, nie.
Frage: Hast Du auch schon mal Illustrierte gekauft?
Antwort: Ja.
Frage: Welche?
Antwort: Y3-Sex-Zeitungen, Fernsehzeitung “V10“.
Frage: Sonst noch welche?
Antwort: Nee.“
Diese Angaben, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gemacht hat, sind glaubhaft. Sie entsprechen seiner intellektuellen Minderbegabung und seinem allgemeinen Desinteresse an aktuellem Geschehen. Seine Einlassung, er habe erstmals im Jahre 1976 eine Zeitung – die Z4 – abonniert, wird bestätigt durch den Tatortbefund im Falle “L17“. Bei der Nachschau in der damaligen Wohnung des Angeklagten im Hause G1straße 11 in E1-M3, wurde auf einem Schränkchen in der Diele ein Stapel Z4 Zeitung gefunden, wie die Zeugen R3 und X24 bekundet haben und sich auch aus den allseits in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen von der Tatwohnung ergibt.
XIV.
Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren gegen den Angeklagten in drei weiteren Fällen gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Es handelt sich hierbei um folgende Fälle:
1.
Tötung der am 00.00.1935 geborenen Hausgehilfin U13, die am 17. Juni 1959 in einem Wiesengelände nördlich der N22straße in der Nähe der S28brücke E1-S3 erwürgt aufgefunden wurde,
2.
Tötung des am 00.00.1943 geborenen Friseurlehrlings L22, die am 26. Juli 1959 im F1 Stadtwald nördlich der X25straße erdrosselt und deren Leiche erst zwei Wochen später in stark verwestem Zustand aufgefunden wurde,
3.
Tötung des am 00.00.1961 geborenen Kindes H24, das am 22. Dezember 1966 an einem Bach im F3tal bei G15 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und anschließend ertränkt wurde.
Die Kammer hat ohne förmliche Beweisanträge diese von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Fälle im Rahmen der Beweiswürdigung in die Erörterungen einbezogen, weil sie zumindest mittelbar für die Beurteilung der Taten im Übrigen und der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sind. Die Kammer hat hierbei ihr Augenmerk insbesondere darauf gerichtet, ob die Gründe, die die Staatsanwaltschaft zur Einstellung bewogen haben, irgendwelche Rückschlüsse im positiven oder im negativen Sinne auf die Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten zunächst abgelegten, später jedoch widerrufenen Tatgeständnisse zulassen. An diesem Vorgehen war die Schwurgerichtskammer auch im Hinblick auf §§ 155, 264 StPO nicht gehindert (vgl. BGH in NStZ 1981, 99 f).
zu 1.: Tötung der Hausgehilfin U13
Die in der Hauptverhandlung verlesene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 1978 lautet wie folgt:
„Das Ermittlungsverfahren gegen den Waschraumwärter L1 aus E1, wegen Verdachts des Mordes z. N. der Hausgehilfin U13, geb. am 00.00.1935, wohnhaft gewesen in E1-S3, B13straße 8, wird
eingestellt.
Gegen den Beschuldigten L1 ist in dem Verfahren 14 Js 529/76 (Staatsanwaltschaft E1) unter dem 2.10.1978 Anklage wegen Mordes in acht Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall erhoben worden. Die ihm zur Last gelegten Taten hat der Beschuldigte eingestanden und darüber hinaus u. a. eingeräumt, auch die Hausgehilfin U13 getötet zu haben. Deren Leiche wurde in den Morgenstunden des 17.6.1959 nördlich der N22straße in einem Wiesengelände unweit der Straßenböschung in der Nähe der S28brücke E1-S3 gefunden. Sie lag auf dem Rücken, ihre Beine waren gespreizt, Rock und Unterrock bis zu den Hüften hochgeschoben und die Zwickelteile von zwei übereinander getragenen Schlüpfern zur Seite verschoben, so dass das Geschlechtsteil unbedeckt war.
Auf Grund der bei der Obduktion erhobenen Befunde gelangte der Sachverständige H9 zu dem Ergebnis, dass Frau U13 erwürgt worden ist. Im Bereich der rechten Kopfhälfte fand er Zeichen einer flächenhaften, stumpfen Gewalteinwirkung und im inneren Geschlechtsorgan Sperma. Weitere Spermaspuren wurden im Bereich der Schambehaarung, im Gras unterhalb des Genitalbereichs und am linken Oberschenkel der Leiche sowie im Schrittbereich und am linken Hosenbein beider Schlüpfer gefunden. Lediglich die im Stoffgewebe der Schlüpfer gesicherten Spermamengen waren nach Art und Menge für Untersuchungen auf gruppenspezifische Eigenschaften geeignet. Sie enthielten Substanzen der Blutgruppe “A“.
Das seinerzeit von der Staatsanwaltschaft L47 – Zweigstelle N22 – geführte Ermittlungsverfahren (13 Js 569/59) ist eingestellt worden, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. …
Der Beschuldigte L1 hat von sich aus – ohne Vorhalte – bei der Polizei am 13.7.1976 im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung u. a. erklärt, er habe im Jahre 1958 oder 1959 in der Nähe der S28brücke eine Frau im Alter von 22 bis 23 Jahren getötet. Irgendwann zu dieser Zeit, jedenfalls nach April, habe er abends vom Ledigenheim in E1-I6 einen längeren Spaziergang gemacht und dabei in der Nähe der S28brücke eine Frau bemerkt, die ihm entgegengekommen sei. Er sei hochgradig geschlechtlich erregt gewesen und habe die ihm Unbekannte mit gemeinen Ausdrücken aufgefordert, den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuführen. Der überraschten Frau habe er – um sie einzuschüchtern – einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und sie sodann vom Gehweg durch eine kniehohe Hecke in eine Böschung hinuntergezogen. Am Fuße der Böschung sei er mit seinem Opfer, das von der Wucht des Schlages noch “benommen“ gewesen sei, zu Fall gekommen. Um den Geschlechtsverkehr ausführen zu können, habe er die Schlüpfer der Frau heruntergezogen und deren Beine gespreizt. Als er sein erigiertes Geschlechtsteil habe einführen wollen, sei es bei ihm bereits zur Ejakulation gekommen.
Die Vorgenannte, die inzwischen wieder zu sich gekommen sei, habe sinngemäß erklärt, er solle “abhauen“. Diese Äußerung habe ihn in Zorn versetzt. Im Übrigen sei er enttäuscht und wütend darüber gewesen, dass es ihm nicht gelungen sei, mit seinem Opfer den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er habe es deshalb erwürgt und möglicherweise nach der Tat dessen Schlüpfer wieder hochgezogen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen H9 steht die Tatschilderung des Beschuldigten im Einklang mit den bei der Obduktion erhobenen Befunden. Darüber hinaus entspricht seine Beschreibung des Tatortbereiches den tatsächlichen Gegebenheiten. Dabei ist von besonderem Gewicht, dass er konkrete Angaben über Veränderungen bezüglich der Art und Höhe der in Tatortnähe befindlichen Hecke zu machen vermochte, die in der Zwischenzeit eingetreten sind.
Demgegenüber enthält die Darstellung des Beschuldigten über den angeblichen Tatablauf keine Hinweise zur Erklärung der Tatsache, dass die Zwickelteile der Schlüpfer am Unterkörper der Toten zur Seite verschoben waren, so dass deren Geschlechtsteil bloß lag. Auch lassen die Feststellungen des Sachverständigen über die gruppenspezifischen Eigenschaften der Spermaspuren den Beschuldigten, der die Blutgruppe “0“ hat, als Verursacher ausscheiden. Nach den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten über den Tatablauf und den Zeitpunkt seiner Ejakulation könnte er zwar gleichwohl als Täter in Betracht kommen, zumal im Gras unterhalb des Genitalbereichs der Getöteten Sperma gefunden worden ist, dessen Blutgruppenzugehörigkeit jedoch nicht mehr bestimmt werden konnte. Andererseits lässt sich nicht ausschließen, dass sämtliche Spermamengen von einem Mann ausgeschieden worden sind.
Nach Entdeckung der Tat haben sich die Ermittlungen auch darauf erstreckt, in wessen Gesellschaft sich Frau U13 vor der Tat zuletzt befunden hat. Es haben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie bis etwa 00:00 Uhr in der Nacht vor der Tat Lokale der E1 Altstadt aufgesucht hat, so dass die Möglichkeit besteht, dass sie vor ihrer Tötung mit einem oder mehreren Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat. Ein Nachweis konnte jedoch insoweit nicht geführt werden.
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beschuldigten L1 zutreffen und er die Hausgehilfin U13 tatsächlich getötet hat. Aus den dargelegten Gründen sind aber insbesondere im Hinblick auf die dem Beschuldigten L1 nicht zuzuordnende Blutgruppeneigenschaft des sichergestellten Spermas letzte Zweifel an seiner Täterschaft nicht auszuräumen.
Da im Übrigen die wegen dieses Falles zu erwartender Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gegenüber der in dem Verfahren 14 Js 529/76 zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde, liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß § 154 StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen werden kann.“
Zum Zwecke der Feststellung, ob die vorstehend wiedergegebenen Gründe der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit auch der übrigen zunächst im Ermittlungsverfahren abgelegten, später jedoch widerrufenen Tatgeständnisse des Angeklagten zulassen, hat die Kammer Entstehung und Inhalt der Einlassung L1 im Falle “U13“ an Hand des Obduktionsergebnisses und des seinerzeit erhobenen Tatortbefundes überprüft.
Zur Entstehung der Einlassung des Angeklagten und zu ihrem Inhalt ist der Zeuge KHM K2 eingehend vernommen worden. Dieser hat bekundet, er habe von dem unerledigten Tötungsfall “U13“ nichts gewusst. Der Name des Opfers sei ihm ebenso unbekannt gewesen wie die Einzelheiten der damaligen Ermittlungen; das gelte auch und insbesondere für den genauen Tatortbefund. Einblick in die Ermittlungsvorgänge der Staatsanwaltschaft L47 habe er zu keinem Zeitpunkt genommen. L1 habe erstmals am Ende seiner Vernehmung zum Fall “T7“ am 11. Juli 1976 davon gesprochen, dass er auch schon einmal in E1 über den S28 u. a. nach S3 spazieren gegangen sei. Bei einem weiteren Gespräch am Abend dieses Tages habe er ergänzend erklärt, er habe hierbei die S3 Brücke benutzt, die von E1-I40 nach S3 führe. Dort in einem Bereich zwischen der Brückenabfahrt nach S3 und einem kleinen Wäldchen sei von einem ungeklärten Tötungsfall im Bereich dieser S28brücke nichts bekannt gewesen; L1 habe sich bereitgefunden, über den Vorfall noch einmal nachzudenken und gegebenenfalls weitere Angaben dazu zu machen.
Zwei Tage später, am 13. Juli 1976, schilderte der Angeklagte sodann das Tatgeschehen gegenüber dem Zeugen K2, der die Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechend der damals gefertigten Niederschrift wiedergegeben hat, u. a. im Wesentlichen wie folgt:
„ …
Die mich vernehmenden Beamten haben mich dann gefragt, ob ich jetzt etwas zu der Sache an der S28brücke erzählen kann. Ich hatte den Beamten vor einigen Tagen mal abends gesagt, dass dort etwas passiert ist. Mir fällt auch jetzt mehr dazu ein.
Frage: Was fällt Dir denn dazu ein?
Antwort: Ich weiß, dass die Sache an der Rheinbrücke passiert ist, die von I40 nach S3 führt.
Frage: Was war das denn für eine Sache?
Antwort: Warte mal, war das mit einem Liebespärchen oder mit einer Frau?
Frage: Das musst Du doch besser wissen, Achim, oder nicht?
Antwort: Ja, mir fällt das auch ein, ich weiß jetzt genau, dass es eine Frau war.
Frage: Weißt Du denn noch, was das für eine Frau war? War die Frau so alt, wie die Frau I10 jetzt ist? Oder wie alt?
Antwort: Nee, nicht wie die Frau I10, die Frau an der Brücke war jünger.
Frage: Was meinst Du denn, wie alt die Frau war?
Antwort: Ich schätze so zwischen 22 und 23 Jahre alt.
Frage: Weißt Du denn noch, wann das war?
Antwort: Das muss schon lange her sein. Ich meine, ich habe da in E1-I6 bei einem Bauern gewohnt.
Frage: Hast Du bei dem Bauern gearbeitet?
Antwort: Nee, ich habe da nur gewohnt, das war da an der S29straße links von der Schule, da wo man dann wieder auf die E14straße kommt.
Frage: Weißt Du denn noch, wann das war?
Antwort: So um 1958 rum. …
Frage: Wieso hast Du denn bei dem Bauern gewohnt?
Antwort: Ich bin ja von der Firma N1 wegen Arbeitsmangels entlassen worden und deswegen habe ich da gewohnt, aber nicht bei dem Bauern gearbeitet.
Frage: Ist diese Sache mit der Frau zu dieser Zeit gewesen?
Antwort: Mir fällt jetzt ein, dass es auch gewesen sein kann, nachdem ich im April 1959 wieder bei der Firma N1 gearbeitet hatte und auch ein Zimmer im Ledigenheim hatte.
Frage: Was ist denn mit dieser Frau passiert?
Antwort: Die habe ich umgebracht.
Frage: Hör mal, Achim, weißt Du denn noch, wie das da war?
Antwort: Ja, das muss abends gewesen sein.
Frage: Wieso muss das denn abends gewesen sein?
Antwort: Ich weiß, dass es dunkel war. Ich bin an dem Tag schon eine ganze Zeit spazieren gegangen. Ich bin da hinten überall herumgelaufen.
Frage: Was meinst Du denn mit dahinten?
Antwort: Ja, ich habe doch da zuerst die Schaufenster angesehen und bin dann da noch recht lange spazieren gegangen, dann war es schon dunkel.
Frage: Wo wolltest Du denn hin, als Du die Frau getroffen hast, oder bist Du noch spazieren gegangen?
Antwort: Ich war auf dem Rückweg nach Hause, als ich die Frau traf.
Frage: Wo bist Du denn gegangen?
Antwort: Ich bin auf der Straße gegangen.
Frage: Wo hast Du denn die Frau getroffen?
Antwort: Na, auch an der Straße.
Frage: Weißt Du denn noch ungefähr, wo das war?
Antwort: Ja, noch vor der Brücke. Ich meine da, wo die Straße so eine Biegung macht und dann zu der S28brücke führt.
…
Frage: Was war denn, als Du die Frau gesehen hast?
Antwort: Da kam wieder das komische Gefühl und alles zog sich in der Brust zusammen und mein Herz klopfte wieder so, ich wollte die Frau jetzt poppen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe die Frau angesprochen und habe sie gefragt, ob ich sie mal poppen könnte.
Frage: Was hat die Frau denn gesagt, war sie denn damit einverstanden?
Antwort: Nee, direkt nicht.
Frage: Achim, was meinst Du denn direkt nicht?
Antwort: Die wollte nicht mit mir poppen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe sie mir geschnappt.
Frage: Wie hast Du sie denn geschnappt?
Antwort: Du weißt doch, so wie immer. Ich hab die Frau mit einer Hand gefasst und die andere Hand wieder über ihre Schulter gelegt und ein bisschen zugedrückt.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Hab ich der mit der Hand eine gehauen?
Frage: Achim, das musst Du doch besser wissen!
Antwort: Das weiß ich nicht mehr so genau.
Frage: Ist die Frau dann mit Dir gegangen, als Du sie festgehalten hast?
Antwort: Ja, die war ja was benommen.
Frage: Woher weißt Du denn jetzt, dass die Frau benommen war?
Antwort: Weil ich ihr eine gehauen habe. Ich meine sogar auf den Kopf.
Frage: Weist Du noch, wie Du zugeschlagen hast?
Antwort: Ich meine mit der Faust.
Frage: Wie ist es dann weitergegangen, Achim?
Antwort: Die Frau war ja benommen (dieser Ausdruck stammt von mir) und ich bin mit ihr von der Straße heruntergegangen. Dabei musste ich sie so ziehen.
Frage: Wie hast Du sie denn gezogen?
Antwort: Als die Frau benommen war, sie stand noch auf den Beinen, habe ich wie vorhin beschrieben, die Frau so geschnappt und von der Straße gezogen. Dabei lief die Frau dann so komisch mit.
Frage: Was hast Du dann gemacht, als Du von der Straße gegangen warst?
Antwort: Ich bin entweder links oder rechts von der Straße mit der Frau heruntergegangen. Ich meine aber links.
Frage: Wie ging es denn da weiter?
Antwort: Da war so eine Dornenhecke.
Frage: War die Hecke weit von der Straße weg?
Antwort: Nee, vielleicht einen halben Meter.
Frage: Was war denn dann?
Antwort: Ich bin mit der Frau durch die Dornenhecke gegangen.
Frage: Konntest Du denn so durch die Dornenhecke gehen mit der Frau?
Antwort: Nee, ich habe die Frau im Arm gehalten und dann mit den Füßen die Hecke ein bisschen heruntergetreten. Dabei sind dann wohl auch Äste abgebrochen.
Frage: Weißt Du denn noch, wie groß die Hecke war?
Antwort: Ja, die ging mir bis hier hin ungefähr (L1 zeigt bei sich am Körper etwa bis zum Beginn der Oberschenkel am Hüftansatz; die gezeigte Höhe beträgt 80 bis 90 cm).
Frage: Kannst Du noch beschreiben, wie es hinter der Hecke aussah?
Antwort: Hinter der Hecke ging es so runter, wie bei einer Böschung. Das Gras war hinter der Hecke so bisschen verwelkt.
Frage: Wie weit bist Du von der Hecke aus noch gegangen?
Antwort: Nicht mehr weit.
Frage: Was meinst Du denn mit nicht mehr weit?
Antwort: So weit von dem Stuhl, wo ich hier sitze, bis drüben an den Stuhl in dem Zimmer, der mir gegenübersteht, und zwar bis an der Sitzfläche (die Entfernung beträgt 2 m).
Frage: Wie ging es dann weiter?
Antwort: Ich meine, dass die Frau dann hinter der Hecke beim Runtergehen abgerutscht ist. Sie sackte mir so weg, und ich bin mit ihr hingefallen. Dabei war sie noch ein bisschen benommen.
Frage: Was ist dann passiert?
Antwort: Ich bin neben die Frau gefallen und habe mich aber dann direkt auf sie gelegt.
Frage: Wie hat die Frau denn gelegen?
Antwort: Auf dem Rücken.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe an ihr rumgeschmust. Ich habe ihr einen Kuss gegeben.
Frage: Wann wurde die Frau denn wieder richtig wach?
Antwort: Als ich auf ihr drauflag und sie geküsst habe, kam sie wieder zu sich. Bevor die Frau zu sich kam und bevor ich ganz auf der Frau drauflag, habe ich noch zuerst mit der Hand über die Buchse in Höhe des Geschlechtsteils gefühlt und dann die Buchs bis über die Knie heruntergezogen. Genau weiß ich das mit der Buchs aber nicht mehr. Da war die Frau auch noch benommen. Ich habe dann auch, nachdem die Buchs von ihr runter war, meinen Schwanz rausgeholt, der auch richtig stand.
Frage: Was war denn, als die Frau wach wurde?
Antwort: Jetzt fällt mir ein, dass es vorhin etwas anders war. Als wir hingefallen sind, habe ich neben der Frau gelegen, sie dann geküsst und ihre heruntergezogen, meinen Schwanz herausgeholt, habe dann über die Kleidung an ihre Brust gefasst und habe mich dann danach auf die Frau gelegt, weil ich sie ja poppen wollte.
Frage: War die Frau da immer noch benommen?
Antwort: Ja.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe die Beine der Frau so ein bisschen auseinandergemacht und mich dann über die benommene Frau gebeugt und wollte mich auf sie legen und dann meinen Schwanz in ihr Geschlechtsteil reinführen.
Frage: Hast Du den Schwanz auch reingeführt?
Antwort: Nein, es ist wie immer gewesen, dass mir vorher einer abging. Ich war kurz am Geschlechtsteil der Frau dran, als es kam.
Frage: Wann wurde die Frau denn wieder wach?
Antwort: Nachdem es bei mir gekommen ist und ich noch auf der Frau drauflag, wurde die Frau wach.
Frage: Was hat die Frau jetzt gemacht?
Antwort: Die hat sich gewehrt und etwas gesagt.
Frage: Wie hat die sich denn gewehrt?
Antwort: Die Frau wollte mich mit den Händen runterstoßen. Dies klappte aber nicht, weil ich ja auf ihr drauflag. Die Frau hat dann irgendetwas zu mir gesagt.
Frage: Hat die Frau Dich wieder vernatzt?
Antwort: Nein, die hat etwas anderes gesagt. Sie hat mich auf keinen Fall genatzt, das weiß ich genau. Sie hat irgendetwas ähnliches gesagt, wie, als wenn ich abhauen solle.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe ihr mit beiden Händen den Hals zugedrückt. Dabei versuchte die Frau, mich noch mit ihren Armen wegzudrücken, was ihr aber nicht gelang. Ich habe so lange zugedrückt, bis sie tot war.
Frage: Hast Du mit einer Hand zugedrückt oder mit beiden Händen?
Antwort: Ich meine, ich habe mit beiden Händen zugedrückt.
Frage: Hast Du auf der Frau noch gelegen, als Du zugedrückt hast?
Antwort: Nein, ich war mit dem Oberkörper hoch. Die Frau hat mit den Beinen gestrampelt, als ich den Hals zudrückte.
Frage: Achim, Du hast vorhin gesagt, dass die Frau Dich nicht vernatzt hat. Warum hast Du sie dann umgebracht?
Antwort: Es ist richtig, dass die Frau mich nicht vernatzt hat. Ich hab sie deswegen umgebracht, weil es mich gestört hat, dass mir wieder vorher einer abgegangen war, bevor ich meinen Schwanz in ihr Geschlechtsteil stecken konnte. Darüber war ich so nervös und auch sauer und habe deswegen den Hals der Frau zugedrückt und die Frau umgebracht. Es kam ja immer so schnell bei mir.
Frage: Hast Du noch aus einem anderen Grund die Frau umgebracht?
Antwort: Ja, ich wollte nicht, dass mich die Frau verrät, denn dann würde ich ja geschnappt.
Frage: Was hast Du denn gemacht, nachdem Du die Frau umgebracht hattest?
Antwort: Ich weiß nicht mehr genau, was ich an der Frau noch gemacht habe. Nachdem ich es mir überlegt habe, meine ich, dass ich nichts mehr gemacht habe.
Frage: Hast Du die Frau so liegen lassen?
Antwort: Ich meine wohl ja, vielleicht habe ich auch noch die Buchs ein Stück hochgezogen. Genau weiß ich das aber nicht mehr.
Frage: Wie lag die Frau denn da, als Du weggegangen bist?
Antwort: Sie lag auf dem Rücken und hatte die Beine auseinander.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich bin dann nach Hause gegangen und ich weiß, dass es dunkel war.
Frage: Wann ist denn dieses komische Gefühl wieder weggegangen?
Antwort: Als ich von der Frau wegging. Zu Hause habe ich mir dann noch einen gewichst und habe mir dabei vorgestellt, dass ich sie poppen würde.
Frage: Kannst Du die Frau noch beschreiben?
Antwort: Ich weiß noch, dass die Frau eine starke Brust hatte. Ich habe ja über ihrer Kleidung an die Brust gefasst.
Frage: Wie groß war die Frau, Achim?
Antwort: Ich meine so ungefähr ging die Frau mir mit ihrem Kopf bis an den Hals.
Frage: Was kannst Du sonst noch zu der Frau sagen?
Antwort: Sie war in ihrer Figur so mittelmäßig, d. h. nicht dick und auch nicht dünn. Wie ich vorhin gesagt habe, schätze ich die Frau zwischen 22 und 23 Jahre alt, Ich meine, dass die Frau dunkle Haare gehabt hat, genau weiß ich das aber nicht.
Frage: Was kannst Du denn zu der Kleidung der Frau sagen?
Antwort: Ich weiß nicht mehr, ob sie ein Kleid oder einen Rock anhatte. Mehr fällt mir dazu nicht ein.
…
Frage: Hast Du die Frau richtig erkennen können?
Antwort: Ja, denn auf der Straße waren ja Laternen an.
Frage: Würdest Du die Frau jetzt noch wiedererkennen?
Antwort: Es kann sein.
Frage: Möchtest Du denn mal ein Bild von dieser Frau sehen?
Antwort: Ja.
Die Beamten zeigen mir jetzt ein kleines Foto, das eine Frau zeigt und wie man es bei einem Ausweis benutzt. Diese Bild ist mit einer Büroklammer an ein Stück Papier geheftet. Auf diesem Papier steht eine Adresse. Wenn ich mir das Bild jetzt so ansehe, meine ich, dass es die Frau sein könnte. Die Beamten fragen mich jetzt, ob ich noch ein Bild sehen möchte, damit ich mich eventuell besser erinnern könnte. Ich bin damit einverstanden. Die Beamten sagen mir auch, dass dieses Bild ein Bild ist, auf dem der Kopf dieser Frau drauf ist, als man sie tot gefunden hat Auch jetzt möchte ich dieses Bild noch sehen. Wenn ich mir das Bild betrachte, kann ich nicht mehr sagen, ob es diese Frau war. Sie hat aber eine Ähnlichkeit mit ihr.
Frage: Woran erkennst Du denn die Ähnlichkeit?
Antwort: Sie hat die Haare genauso. An das andere kann ich mich nicht mehr so genau erinnern.
Mir wird jetzt auch noch ein Bild gezeigt, wo diese Frau mit mehreren Männern abgebildet ist und ebenfalls auch der Personalausweis mit dem Bild der Frau. Hierauf, auf diesen beiden Bildern, kann ich die Frau nicht wiedererkennen.
Sonst fällt mir zu dieser Sache nichts mehr ein.
Ich habe hier die volle Wahrheit gesagt und es auch so geschildert, wie ich es noch weiß. Ich kann auch sagen, dass mir diese Sache einigermaßen gut eingefallen ist.
…“
Die dem Angeklagten vorgelegten Lichtbilder des Tatopfers waren dem Zeugen K2 von dem Kommissionsleiter EKHK L18, dem der Fall “U13“ dienstlich bekannt war, mit einer entsprechenden Weisung ausgehändigt worden. Der Zeuge L18 hatte sich die Bilder vorab von der 1959 sachbearbeitenden Kriminalhauptstelle N2 beschafft, ohne dass die Ursprungsakten mitübersandt worden waren.
Am 16. Juli 1976 demonstrierte der Angeklagte den von ihm geschilderten Tathergang in dem Wiesengelände an der S28brücke zwischen E1-I40 und S3 nördlich der N22straße zwischen N22straße / E21straße / G16straße, nachdem er mit einem Dienstfahrzeug über die Brücke zur N22straße gebracht worden war. Bei der Rekonstruktion anwesend waren die Zeugen EKHK L18, KHM I19, KHM P4 sowie der Zeuge C, der als Angehöriger der Mordkommission der damals örtlich zuständigen Kriminalhauptstelle N2 nach dem Leichenfund am Morgen des 17. Juni 1959 am Tatort ermittelt hatte. Als Opfer fungierte die Zeugin KKin z. A. H11, der auch die Aktenführung oblag.
Anschließend wurde der Angeklagte von den Zeugen I19 und K2 ergänzend vernommen. Er erklärte sich hierbei nach den Bekundungen des Beamten K2 u. a. wie folgt:
„ …
Die Beamten haben mich dann gefragt, ob ich damit einverstanden wäre, den Fall an der S28brücke in S3 zu zeigen. Ich war damit einverstanden und vor meiner jetzigen Vernehmung habe ich den Beamten gezeigt und auch erklärt, wie ich die Frau an der Böschung ermordet habe. Ich bin dann heute morgen mit den Beamten zu der Stelle gefahren. Ich habe dann festgestellt, dass sich die Umgebung verändert hat.
Frage: Was hat sich denn an der Stelle, wo Du die Frau ermordet hast, verändert?
Antwort: Die Hecke war höher.
Frage: Weißt Du denn noch, wie hoch die Hecke war?
Antwort: Ich meine, die Hecke ging mir bis zu den Oberschenkeln bzw. bis zur Hüfte.
Frage: Was kannst Du denn sonst noch zu der Hecke sagen?
Antwort: Als ich heute Morgen an der N22straße war, waren da kleine grüne Sträucher zwischen Bürgersteig und Böschung. Diese Sträucher waren noch nicht da, als die Sache mit der Frau passierte. Die jetzt dort stehenden Sträucher stehen auch nicht an der gleichen Stelle, wo die Hecke damals gestanden hat. Die Hecke von damals ist gar nicht mehr da. Ich meine, dass die Hecke damals da gestanden hat, wo heute die hohen Sträucher in der Böschung stehen.
Frage: Was hat sich denn an der Umgebung verändert?
Antwort: Die Böschung war nicht so steil. Auch an der Stelle, wo ich die Frau umgebracht habe, war die Böschung flacher. Ich meine auch, dass die Hecke an der Böschung wuchs, als sie schon ein bisschen runterging. Ich meine auch, dass die Böschung auf der anderen Seite wieder nach oben ging. Genauso wie ich es heute gesehen habe. Der Bürgersteig ging damals auch bis an den Böschungsrand.
Ich bin dann wieder mit den Beamten zurück zum Polizeipräsidium gefahren. Mir wurde dann danach die Frage gestellt, ob ich diese Sache mit der Frau an einer Kriminalbeamtin vorführen würde, da sich ja auch die Umgebung bis heute dort verändert hat. Nach Einnahme meines Mittagessens sind wir dann zu der S28brücke gefahren. Ich war vorher damit einverstanden, die Sache zu zeigen. Hete morgen habe ich den Kriminalbeamten auch die Stelle ungefähr gezeigt. Sie befindet sich, wenn man von I40 über die S28brücke nach S3 fährt oder geht, an der N22straße, und zwar hinter der Kurve. Von der Kurve aus kommt man zu einer Böschung, wo die Sache auch passiert ist. Ich weiß jetzt nicht, wie weit die genaue Stelle von der Kurve aus weg ist, wo ich mit der Frau zusammen durch die Hecke gegangen bin. Ich habe den Beamten aber einen einzeln stehenden größeren Strauch gezeigt und ich meine, dass dort die Stelle war. Auch heute Mittag habe ich diese Stelle wieder gezeigt und die Kriminalbeamtin ist mir dann entgegengekommen. Ich kam damals und auch heute aus Richtung S3, um von dort aus zur S28brücke zu gehen. Ich habe dann auch gezeigt, wie ich die Frau angesprochen, ihr einen Schlag mit der Faust auf den Kopf gegeben, danach umfasst und durch die Hecke die Böschung hinuntergeschleift habe. Danach habe ich gezeigt, wie ich mit beiden Händen den Hals der Frau umfasst habe. Ich habe vorhin den Beamten gesagt, dass ich bei dieser Vorführung dieses komische nervöse Gefühl hatte, als ich mit der Beamtin unten im Gras lag und die Hände um ihren Hals legte. Das Gefühl war vorher noch nicht da, erst unten im Gras, als ich mich über sie beugte. So, wie ich es vorhin gezeigt habe, hat sich die Sache damals abgespielt.
…“
Der Zeuge KHK M26 von der damaligen Kriminalaußenstelle S3 des Oberkreisdirektors in N22, am Morgen des 17. Juni 1959 einer der ersten Beamten an der Leichenfundstelle, hat den Tatortbefund an Hand der damals gefertigten Skizzen und Lichtbilder in der Hauptverhandlung dargelegt. Hiernach wurde die Leiche des Tatopfers gefunden an einer Böschung auf der linken Seite der Brückenauffahrt der N22straße zur und in Richtung der S28brücke S3-E1 gesehen. Die Böschung war durch die Straßenaufschüttung entstanden und ca. 7 m an der Fundstelle hoch. Sie bildete etwa einen Winkel von 50 Grad. Sie war mit Gras bewachsen. Von der Straße her wurde sie von einer etwa 50 cm hohen Ligusterhecke abgegrenzt. Die Ligusterhecke war dort, etwa 250 m vor dem Beginn der S28brücke, durchbrochen worden. Es zeigten sich an der Hecke frische Brechspuren. Außerdem war sie eingedrückt. In dem nicht mehr taufrischen Gras an der Böschung waren Spuren erkennbar, wonach dort zwei Personen die Böschung hinabgestiegen waren. Etwa 1 m vor Ende der Böschung lag ein fast neuer Damenschuh, der vom Opfer stammte; das Gegenstück befand sich noch am rechten Fuß der Leiche. Etwa 2 m von der Böschung entfernt im ebenen Gras lag die tote Frau. Zwischen Kopf und Böschung, etwa eine Armlänge entfernt, fand sich eine rote Handtasche. Sie war geschlossen. Die Tote lag in Rückenlage. Die Beine waren weit gespreizt. Die Oberschenkel lagen frei. Rock und Unterrock waren hochgeschoben. Der Schlüpfer war nach rechts verschoben und das Geschlechtsteil lag frei. Spermaspuren auf dem linken Oberschenkel und unter dem Geschlechtsteil im Gras ließen auf einen vollzogenen Beischlaf schließen. Am Hals befanden sich an der linken Seite Würgespuren von mehreren Fingern und an der rechten Seite solche eines Fingers. Auf der Unterlippe war eine geringfügige Rissverletzung erkennbar. Auf der Vorderseite des rechten Oberschenkels fand sich eine größere flächenartige Druckstelle, die an den Rändern rötlich verfärbt war. An Armen und Beinen fanden sich mehrere Kratzer. Kampf- und Abwehrspuren waren nicht erkennbar. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen, die dem Tatortbefundbericht entsprechen und die durch die vorhandenen Skizzen und Lichtbilder bestätigt werden, in Zweifel zu ziehen.
Der Sachverständige, Leitender Stadtmedizinaldirektor H9, der die Leiche obduziert hat, hat die erhobenen Befunde wie folgt vorgetragen:
Die Frau sei durch Erstickung gestorben. Die Erstickung sei verursacht worden durch einen kräftigen am Hals angesetzten Würgegriff, der zu Verletzungen der Halshaut und zu tiefgreifenden Blutungen in den Halseingeweiden geführt habe. Überdies habe sich eine flächenhafte stumpfe Gewalteinwirkung an der rechten Kopfseite gefunden. Diese Gewalteinwirkung habe keine äußerlich sichtbare Verletzung bewirkt und könne durch ein breitflächiges Werkzeug oder unter Umständen auch durch auf die gleiche Stelle zielende Fausthiebe verursacht worden sein. Eine knöcherne Schädelverletzung fehle. Das Opfer könne infolge der Gewalteinwirkung kurze Zeit betäubt, keinesfalls jedoch längere Zeit bewusstlos gewesen sein. Entweder unmittelbar vor oder auch nach dem Tod habe ein Geschlechtsverkehr mit Samenerguss stattgefunden. Im Scheidenabstrich seien Bruchstücke von Samenfäden festgestellt worden; in der Schambehaarung habe sich Samenflüssigkeit mit einzelnen regelrecht ausgebildeten Samenfäden gefunden. Auch die Untersuchung der Gräser, die sich unter dem Vaginalbereich der Leiche befunden hätten, habe ergeben, dass an ihnen Bruchteile von Spermatozoen und Reste von Samenflüssigkeit vorhanden gewesen seien. U13 habe zu den Ausscheidern der Blutgruppe 0 bzw. zu den Nichtausscheidern der Blutgruppen A, B und AB gehört. Während eine blutgruppenspezifische Bestimmung der im Scheidenabstrich gefundenen Samenfäden infolge Vermischung mit Vaginalsekret nicht mehr hinreichend sicher möglich gewesen sei, habe die entsprechende Untersuchung des auch im Schrittbereich ihres Schlüpfers festgestellten Sperma einen Spurenleger der Blutgruppe A ergeben.
Der Sachverständige H9 hat ferner dargelegt, dass aus gerichtsmedizinischer Sicht das Ergebnis der Obduktion der Leiche mit der Tatschilderung des Angeklagten zwanglos in Übereinstimmung gebracht werden könne.
Die Ausführungen des den berufsrichterlichen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer seit langem bekannten sorgfältigen, erfahrenen und qualifizierten Sachverständigen H9 waren widerspruchsfrei und überzeugend, seine aus den Befunden gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und logisch. An der Zuverlässigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln, bestand keinerlei Anlass.
Es ergeben sich nach alledem im wesentlichen folgende für die Richtigkeit und damit die Glaubhaftigkeit auch des Tatgeständnisses des Angeklagten zum Fall U13 sprechenden Beweisanzeichen:
1. Der Angeklagte hat diesen Fall ohne Vorhalt von sich aus am 11. bzw. 13. Juli 1976 angesprochen. Die sog. “Tatakten“ sind nach den Bekundungen der Zeugin T52 sowie der Beamten S30 und I12 erst am 15. Juli 1976 eingegangen.
2. Den Vernehmungsbeamten I19, K2 und E7 war der Fall weder im Groben noch in seinen Einzelheiten hinsichtlich der Persönlichkeit des Tatopfers, des Tatortes und des Tatbefundes bekannt.
3. Der Angeklagte hat bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens den Tatort nahezu metergenau wiedergefunden, wie sich anhand der Bekundungen des Zeugen M26 in Verbindung mit den Angaben des bei der Rekonstruktion anwesenden Zeugen K2 sowie aus dem Vergleich der 1959 von dem Leichenfundort und 1976 von der Rekonstruktion gefertigten allseits in Augenschein genommenen Lichtbilder hinreichend ergibt.
4. Der Angeklagte hat ohne jegliche Vorgabe von Einzelheiten durch entsprechende Fragen oder Vorhalte markante Details zutreffend geschildert, die nur der Täter wissen kann:
a) U13 war zur Tatzeit 24 Jahre alt; der Angeklagte hat ihr Alter auf 22 bis 23 Jahre geschätzt.
b) Als mögliche Tatzeit hat er die Zeit nach April 1959 angegeben; die Tat ereignete sich in der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 1959.
c) Der Angeklagte hat dem Opfer vor der Tat einen oder mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt; der Obduzent H9 fand an der rechten Kopfseite die Spur einer flächenhaften stumpfen Gewalteinwirkung, die nach seiner Beurteilung zu einer kurzen Betäubung des Opfers geführt haben kann. Der Angeklagte hat angegeben, die Frau sei benommen gewesen.
d) Entsprechend der Tatschilderung des Angeklagten fanden sich Schleifspuren im Bereich der Böschung sowie ein Durchbruch in der Ligusterhecke.
e) Der Angeklagte hat einen vorzeitigen Samenerguss vor Einführung des Gliedes beschrieben; es fand sich Sperma auf dem linken Oberschenkel, in der Schambehaarung, im Schrittbereich des heruntergezogenen Schlüpfers des Opfers sowie im Gras unter dem Genitalbereich der Leiche.
f) Die Schilderung des eigentlichen Tötungsaktes durch Erwürgen entspricht dem Obduktionsbefund. Die anlässlich der Obduktion gefertigten Lichtbilder zeigen, dass U13 stark entwickelte Brüste hatte.
g) Die Beine des Opfers – insbesondere die Oberschenkel – waren auseinandergespreizt, so dass das Geschlechtsteil bloß lag. Der Schlüpfer war heruntergezogen. Auch dies entspricht der Sachdarstellung des Angeklagten, der nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob er vor dem Weggang von der Leiche den Schlüpfer wieder etwas hochgezogen hatte.
h) Die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen im Gelände und insbesondere des Bewuchses hat der Angeklagte anlässlich der Rekonstruktion des Tatgeschehens am 16. Juli 1976 zutreffend erkannt und geschildert, wie aus den Bekundungen der Zeugen M26 und K2 sowie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern hinreichend deutlich wird. Hiernach ergibt sich insbesondere, dass die Böschung damals von der Straße zum Wiesengelände tatsächlich nicht so steil abfiel, dass weiter die zur Tatzeit vorhanden gewesene etwa 50 cm hohe Ligusterhecke inzwischen entfernt und durch eine andere wesentlich niedrigere Hecke bzw. Sträucher ersetzt worden ist.
Angesichts dieser wesentlichen, im Hinblick auf die Fallgestaltung einzigartigen Details ist den Gründen, die die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, ein weitaus geringeres Gewicht beizumessen.
Soweit in der Einstellungsverfügung zunächst darauf hingewiesen wird, die Tatschilderung des Angeklagten enthalte keinen Hinweis zur Erklärung des Umstandes, dass die Zwickelteile des bzw. der Schlüpfer am Unterkörper der Toten zur Seite verschoben waren, so handelt es sich um ein völlig unbedeutendes Detail. Hierbei ist zu bedenken, dass der Angeklagte geschlechtlich hoch erregt war, dass es zur Tatzeit dunkel war und dass er letztlich die Frage offengelassen hat, ob er den Schlüpfer wieder hochgezogen habe. Weiterhin hat der Angeklagte offengelassen, ob er nach der Tötung der Frau nicht noch Manipulationen an deren Scheide vorgenommen habe. Besonders nahe liegt letztlich aber die Annahme, dass der Angeklagte – falls er dieses unwesentliche Detail überhaupt trotz der Dunkelheit wahrgenommen hat – durch den langen Zeitablauf von nahezu 17 Jahren bedingt vergessen haben kann.
Auch dem weiter in der Einstellungsverfügung genannten Grund, dass das im Schlüpfer gefundene Sperma blutgruppenspezifisch nicht dem Angeklagten zugeordnet werden könne, ist bei näherer Prüfung unter Berücksichtigung aller Tatumstände nicht so beweiskräftig, dass dadurch die Glaubhaftigkeit des Tatgeständnisses des Angeklagten erschüttert würde. Zwar kann das im Schlüpfer des Tatopfers gefundene Sperma nicht von dem Angeklagten herstammen, der Angehöriger der Blutgruppe “0“ ist und nur “H-Substanzen“ ausscheidet. Wie in der Einstellungsverfügung selbst bereits angedeutet, kann im Hinblick auf den Aufenthalt des Opfers in verschiedenen Lokalen der E1 Altstadt unmittelbar vor der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass U13 noch mit anderen Männern Intimkontakt hatte. Dafür spricht insbesondere auch die Fundstelle des Spermas im Schrittbereich des Schlüpfers. Sie lässt sich zwanglos dadurch erklären, dass nach dem vor der Tat mit einem anderen Partner vollzogenen Geschlechtsverkehr das Sperma wieder aus der Scheide herausgelaufen und auf diese Weise in den Schrittbereich des Schlüpfers gelangt ist.
Andererseits hat der Angeklagte hierzu angegeben, er habe erst die “Buchs“ der Frau heruntergezogen, dann seinen “Schwanz“ herausgeholt und sie “poppen“ wollen, wobei ihm wieder vorzeitig “einer abgegangen“ sei. Bei dieser Sachdarstellung kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass das Ejakulat des Angeklagten mit dem heruntergezogenen Schlüpfer des Opfers überhaupt nicht in Berührung gekommen ist. Dieser Umstand spricht in hohem Maße dafür, dass das an der Leiche gefundene Sperma tatsächlich von zwei verschiedenen Spurenlegern – nämlich von dem Angeklagten und einem anderen Mann – stammt. Unter diesen Umständen vermag nach Überzeugung der Kammer allein die Tatsache, dass es sich bei dem im Schrittbereich des Schlüpfers des Tatopfers gefundenen Sperma nicht um ein Ejakulat des Angeklagten handeln kann, weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seines Tatgeständnisses irgendetwas zu beweisen. Eine blutgruppenspezifische Zuordnung der im Scheidenabstrich gefundenen Spermatozoen war – wie der Sachverständige H9 überzeugend dargelegt hat – wegen Vermischung mit Vaginalsekret der Blutgruppe “0“ zugehörigen Getöteten, nicht mehr mit hinreichender Sicherheit möglich. Das gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Spermaspuren im Oberschenkelbereich der Leiche und in den Schamhaaren. Hier konnte eine hinreichend sichere Auswertung mit der Folge einer einwandfreien Zuordnung zu einem bestimmten Blutgruppenzugehörigen deshalb nicht mehr vorgenommen werden, weil diese Spuren – so der Sachverständige H9 – infolge der stundenlangen Liegezeit der Leiche bis zu ihrer Entdeckung und der damit verbundenen Einwirkung von Substanzen etwa des Erdbodens, des Bewuchses und insbesondere des nächtlichen Taus in Mitleidenschaft gezogen und überdies bereits in Fäulnis übergegangen seien.
Nach alledem gelangt die Schwurgerichtskammer zu der sicheren Feststellung, dass die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Einstellungsgründe keinerlei negativen Rückschlüsse im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der später widerrufenen Geständnisse L1 in den zur Anklage gelangten Fällen zulassen.
Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte, der damals noch gut zu Fuß war, den Tatort jenseits der S28brücke in dem 1959 noch nicht zu E1 gehörenden S3 unschwer von seinem damaligen Wohnort in E1-I6 zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Straßenbahnen und Omnibussen – erreichen konnte. Der Tatort lag wenige Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Im Übrigen gelten hinsichtlich der “Generalplanung“ des Angeklagten ähnliche Erwägungen wie im Falle “T6“, wobei hier allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Tatort jenseits der Rheinbrücke viel weiter von der Wohnung entfernt war als der Tatort am “H10 Baggerloch“.
Zu 2.: Tötung des Friseurlehrlings L22
Die in der Hauptverhandlung verlesene Verfügung der Staatsanwaltschaft E1 – 14 Js 975/78 – vom 8. Januar 1979 lautet wie folgt:
„Das Ermittlungsverfahren gegen den Waschraumwärter L1 aus E1 wegen Mordes zum Nachteil des Friseurlehrlings L22, geb. am 00.00.1943, wohnhaft gewesen in F1, O6straße 57, wird
eingestellt.
Gegen den Beschuldigten L1 ist in dem Verfahren 14 Js 529/76 Staatsanwaltschaft E1 unter dem 2.10.1978 Anklage wegen Mordes in acht Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall erhoben worden. Der Beschuldigte, der die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingestanden hat, hat darüber hinaus angegeben, auch den Friseurlehrling L22 aus F1 getötet zu haben.
Deren Leiche wurde in den Nachmittagsstunden des 12.8.1959 von Jugendlichen am F1 Stadtwald nördlich der X25straße gefunden. Sie war mit Farnkraut bedeckt, bereits stark verwest und der skelettierte Kopf vom Rumpf getrennt. In der Mundgegend befand sich ein Taschentuch; um den Hals war ein doppelt verknotetes Tuch geschlungen. Bekleidet war die Leiche mit einem Pullover, einer dreiviertel-langen, enganliegenden Hose (Bluejeans) und Unterwäsche, die stark verwest war. In der Nähe des Körpers der Toten langen weiße Damensandaletten, ein Fahrtenmesser mit Scheide, ein Hosengürtel und ein grüner Bastbeutel mit Inhalt.
Da wichtige Organteile der Leiche infolge Fäulnis und Tierfraß zerstört waren oder fehlten, vermochten die Sachverständigen D6 und G9 aus F1 auf Grund der bei der gerichtlichen Obduktion erhobenen Befunde keine sicheren Feststellungen über die Todesursache zu treffen. Nach ihrer Meinung könnte L22 mit dem Halstuch erdrosselt worden sein und das in der Mundgegend gefundene Taschentuch als Knebel gedient haben. Anhaltspunkte für wesentliche andere Gewalteinwirkungen haben sich nach den getroffenen Feststellungen der Obduzenten nicht ergeben.
L22 war letztmalig am Sonntag, dem 26.7.1959, lebend gesehen worden. An diesem Tage hatte sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwester L48 das Strandband am C36see besucht. Auf dem Rückweg in den späten Nachmittagsstunden hatten sich die Schwestern getrennt und L22 war allein durch den Stadtwald gegangen, um nach Hause zu gelangen. Seitdem fehlte von ihr jede Spur. Soweit bekannt, war das Mädchen scheu und zurückhaltend, hatte keine näheren Beziehungen zu Männern und ging gern allein spazieren.
Anlässlich einer Ausführung am 23.7.1976 führte der Beschuldigte L1 die ihn begleitenden Beamten zu der Stelle, an der seinerzeit die Tote gefunden worden war und erklärte, er habe dort ein junges Mädchen umgebracht, zur Tötung ein Taschentuch benutzt und den Körper der Getöteten mit Farnkraut beschichtet, um die Entdeckung der Tat zu verhindern. Er habe seinerzeit das ihm unbekannte 16 bis 17jährige Opfer zufällig im Stadtwald auf einem Spazierweg getroffen, sei in hochgradige geschlechtliche Erregung geraten, habe das erschrockene Mädchen angesprochen und sodann gewaltsam vom Wege weg in das Gebüsch geführt, um dort mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. Als es sich widersetzt habe, habe er es zu Boden gedrückt und mit Hilfe eines Tuches erdrosselt. Er könne nicht mehr sicher sagen, ob es sich bei dem Tuch um das Halstuch des Mädchens oder um sein Taschentuch gehandelt habe. Jedenfalls habe er ein Tuch als Drosselwerkzeug benutzt. An der Leiche habe er sich nach der Tat nicht vergangen, weil es ihm zu zeitraubend und schwierig erschienen sei, die lange Hose seines Opfers auszuziehen. Er habe die Befürchtung gehabt, dass ihn Spaziergänger dabei hätten beobachten können.
Wegen der hier in Rede stehenden Tat ist der Handelsvertreter P12 aus F1 durch Urteil des Landgerichts C24 vom 28.11.1962 rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er verbüßte diese Strafe bis auf einen geringen Rest.
P12 hatte die Tat eingestanden, sein Geständnis aber nach Anklageerhebung widerrufen. Auf Grund der rechtskräftigen Urteilsfeststellungen soll der Verurteilte mit L22, die er kurze Zeit vor der Tat kennengelernt habe, beim Spaziergang durch den Stadtwald in Streit geraten sein und sie mit ihrem Halstuch ohne Tötungsabsicht bis zur Bewusstlosigkeit gedrosselt haben. Das ohnmächtige Mädchen soll er kurze Zeit später mit einem Taschentuch geknebelt, in das Farnkraut gezogen und mit abgerissenen Pflanzen bedeckt haben. Die geständigen Angaben, die der Verurteilte P12 zunächst im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, hielt das Gericht für glaubhaft und zwar auch angesichts dessen Behauptung, er habe wegen seiner schlechten finanziellen Lage sich zu Unrecht belastet, weil er – um ausreichend versorgt zu werden – unbedingt habe inhaftiert werden wollen. P12 verblieb bei dem Widerruf seines Geständnisses und behauptete, die von ihm geschilderten Einzelheiten der Tatumstände habe er im Wesentlichen Presseveröffentlichungen und Fahndungsplakaten entnommen.
Die Angaben des Beschuldigten L1 wurden eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Für die Glaubwürdigkeit seiner Tatschilderung spricht, dass er bei seiner Ausführung den Leichenfundort ohne fremde Hilfe zu finden und zutreffende Einzelheiten zur Lage und teilweise zur Bekleidung der Leiche sowie zu dem Material, mit dem die Leiche zugedeckt worden war, anzugeben vermochte.
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nichts über eine Knebelung seines Opfers ausgesagt hat, lassen sich keine gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechende Umstände herleiten. Auf Grund der Bekundungen des Zeugen Kriminaldirektor L49, der die Leiche nach ihrer Auffindung im Jahre 1959 in Augenschein genommen hat, haben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das in der Mundgegend der Leiche befindliche Taschentuch möglicherweise nicht – wie von den Obduzenten vermutet – als Knebel in die Mundhöhle gesteckt, sondern lediglich lose über das Gesicht der Getöteten gelegt worden sein könnte. In einem Vermerk der Polizei vom 31.7.1976 über die Anhörung des Zeugen L49 heißt es u. a.:
„Nachdem er den von ihm verfassten Tatortbericht und die Tatortfotos gesehen hatte, sagte er, dass er sich jetzt besser erinnern könne.
Das Taschentuch habe damals nach unten durchhängend in der “Mansche“ des verwesten Schädels gelegen, und zwar habe der durchhängende Teil in der Mundhöhle gehangen. Eindeutige Anzeichen für einen Knebel habe es nicht gegeben. Er könne sich auch nicht erinnern, dass das Taschentuch in sich gedreht war. Daraus, dass das Taschentuch im Bereich des Mundes aufgefunden wurde, habe man damals geschlossen, dass das Mädchen mit dem Taschentuch geknebelt worden sei.
Nachdem Kriminaldirektor L49 von uns erklärt wurde, dass der Beschuldigte L1 schon einmal einem seiner Opfer etwas über das Gesicht gelegt habe, sagte uns Kriminaldirektor L49, dass er es für ohne Weiteres als möglich erachte, dass das Taschentuch damals nicht als Knebel, sondern als Gesichtsabdeckung gedient haben könnte. Man habe an so eine Möglichkeit damals noch nicht gedacht. Das Taschentuch kann ohne Weiteres während der Liegezeit bis zum Fundtage durch die Verwesung des Schädels in die Mundhöhle gefallen sein. Dabei erklärte uns Kriminaldirektor L49 noch, dass er meine sich entsinnen zu können, dass der Unterkiefer damals schon ein Stück vom Oberkiefer entfernt war, so dass das Taschentuch nicht unbedingt in die Mundhöhle gehangen zu haben braucht.“
Der Sachverständige B11 aus F1, der die Vereinbarkeit der Angaben des Beschuldigten L1 mit den bei der Obduktion der Leiche erhobenen Befunden überprüft hat, hat in seinem Gutachten vom 5.11.1976 nicht auszuräumende Zweifel hinsichtlich der Tatschilderung des Beschuldigten geltend gemacht. In dem Gutachten heißt es u. a.:
„In den meisten Fällen, in denen Jugendliche oder Erwachsene, die eine Bedrohung bemerken, durch Drosseln getötet werden, geht diesem Drosseln eine andere Gewalteinwirkung voraus, meistens ist es Würgen oder stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf, Zuhalten von Nase und Mund, seltener Knebelung. Dass gewürgt worden ist, ist nicht zu beweisen. Auch eine Gewalteinwirkung auf den Kopf durch Schlag ist nicht zu belegen, wenn auch die “besonders rot-schwarz verfärbte Stelle, die offenbar von der linken Schläfengegend stammt“ dafür sprechen kann, dass hier eine Blutung vorhanden war. Das zwischen den Kiefern gefundene Taschentuch könnte als Knebel verwandt worden sein. Da bei einer Tötung durch Gewalteinwirkung auf den Hals nicht selten erst nach der Tötungshandlung ein Drosselwerkzeug um den Hals geschlungen wird, ist nicht sicher zu sagen, ob im vorliegenden Fall die Todesursache in Erdrosseln zu erblicken ist. Der Durchmesser der Halstuchschlinge von 11 cm würde einem Umfang von 34,5 cm entsprechen. Das ist ein Maß, das für den Halsumfang eines 16jährigen Mädchens durchaus zutreffen kann. Man wird daher aus dem an dem verknoteten Tuch gefundenen Schlingendurchmesser nicht unbedingt darauf schließen können, dass das Tuch den Hals so eng umschlang, dass Blutzufuhr zum Kopfbereich und Blutabfuhr aus dem Kopfbereich unterbunden sein mussten.
Aus den Unterlagen geht nicht hervor, ob das Halstuch, das zu Lebzeiten um den Hals des Mädchens lag, verknotet oder lose um den Hals geschlungen war. Sowohl ein lose, d. h. nicht verknotetes um den Hals liegendes Halstuch als auch ein durch einen Knoten gehaltenes Tuch kann als Drosselwerkzeug verwandt werden. Wenn man dem folgt, dass Herr L1 sagt, und wenn man berücksichtigt, dass das Tuch, das an der Toten gefunden wurde, doppelt verknotet war, müsste das Halstuch ursprünglich schon einen Knoten aufgewiesen haben. Beim Legen des zweiten Knoten dürfte dann das Farnkraut in den Knoten gelangt sein.
Meines Erachtens sind die von Herrn L1 gemachten Angaben, dass sich das Mädchen gewehrt habe, dass er dem Mädchen mit dem Tuch den Hals zugezogen und dann noch einen Knoten gemacht habe, zu dürftig, um hinreichend sicher zu sagen, dass die Tötung des Mädchens durch Drosseln erfolgt sei. Wahrscheinlicher ist es, dass vor dem Umschlingen des Halses mit dem Tuch bzw. dem Zuziehen des Tuches andere Gewalteinwirkungen auf das Mädchen stattgefunden haben. Dabei ist an Würgen und an Knebelung und auch an stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf zu denken.
Bei dem, was mir bis heute bekannt geworden ist, bleiben Zweifel, ob das, was Herr L1 über den Tatablauf schildert, den Tatsachen entspricht. Bilder über die Rekonstruktion des Tatablaufes haben nicht vorgelegen.“
Gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprechen die Bekundungen der Zeugin Q18, die etwa 14 Tage vor Entdeckung der Leiche ein Liebespärchen in der Nähe des späteren Fundortes beobachtet haben will und eine Personenbeschreibung des Mannes gegeben hat, die auf den Beschuldigten wahrscheinlich nicht zutrifft. Diese Zeugin hat bei einer am 17.2.1960 erfolgten Wahlgegenüberstellung mit sieben jüngeren Männern den in Tatverdacht geratenen Handelsvertreter P12 als den männlichen Partner des von ihr beobachteten Liebespaares identifizieren zu können geglaubt. Da die Bekundung dieser Zeugin, sie habe seinerzeit im Farnkraut etwas “Rotes“ beobachtet, sich auf den rot-weiß gestreiften Pullover, den L22 vor ihrem Tode getragen hat, beziehen konnte, hat das Schwurgericht den Bekundungen dieser Zeugin eine besondere Bedeutung beigemessen. Bei seiner am 6.8.1976 erfolgten Lichtbildvorlage hat die Zeugin Q18 erklärt, “dass ihr das Gesicht des L1 nichts sage“.
Da darüber hinaus der rechtskräftig verurteilte P12 in seinem Geständnis eine detaillierte Darstellung zum Tathergang, zur Lage des Leichnams und der Gegenstände, die am Tatort vorgefunden worden sind, abgegeben hat, die nach Ansicht des Schwurgerichts “nur der wirkliche Täter“ hätte geben können, verbleiben trotz gewichtiger Umstände, die auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeuten, erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel, so dass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.
Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen vor, unter denen die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO von der Verfolgung dieser Tat absehen kann, da die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die der Beschuldigte wegen der in dem Verfahren 14 Js 529/76 verfolgten Taten zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würden.“
Der früher tatverdächtige und rechtskräftig zu insgesamt sechs Jahren Zuchthaus verurteilte P12 betreibt im Hinblick auf das Tatgeständnis des Angeklagten L1 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die für die Entscheidung zuständige VII. Strafkammer des Landgerichts E8 - 14 (VII) Ars 28/80 = 20 Ks 6/60 Staatsanwaltschaft F1 – hat mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 9. Februar 1982 den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts C24 vom 28. November 1962 – 7 Ks 1a/63 – abgeschlossenen Verfahrens auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Bedeutung des Tatgeständnisses des Angeklagten L1 ist in den in der Hauptverhandlung verlesenen Gründen der vorgenannten Entscheidung u. a. ausgeführt:
„Die von L1 angegebenen Einzelheiten über Tatort, Tatausführung und Aussehen und Bekleidung des Opfers wurden in zahlreichen Presseberichten nach Entdeckung des Verbrechens und während des Strafverfahrens gegen den Verurteilten veröffentlicht. So waren neben Tatortbeschreibungen in mehreren Publikationsorganen genaue Skizzen mit Straßennamen, Wegverläufen und Leichenfundort dargestellt, die auch dem Angeklagten L1 als Informationsquelle zugänglich waren. Auch in der X26zeitung vom 16.2.1960, die von L1 nach eigenen Angaben im Regelfall gelesen wurde, war eine Skizze mit genauen Wegangaben und dem Leichenfundort veröffentlicht. Angaben zum Tatort, Alter, Aussehen und Kleidung des Opfers waren schließlich auch auf einem Fahndungsplakat öffentlich bekannt gemacht.
Der Angeklagte L1 hatte vor seiner Ausführung in die X25straße und damit in den näheren Tatortbereich und der Beobachtung, dass die Begleitpersonen von der X25straße einen schließlich zum Tatort führenden Waldweg vorab begingen, während er im Wagen sitzenblieb, noch keinerlei Angaben zu dem Tatgeschehen oder zu den Örtlichkeiten gemacht. Mit dieser Kenntnis aus den Presseartikeln war es ihm daher ohne Weiteres möglich, in unmittelbarer Nähe des Tatortes diesen und die weiteren Umstände aus seiner Erinnerung zu benennen.
Dabei war nicht zu verkennen, dass zwischen der Veröffentlichung und den Angaben L1 im Jahre 1976 ein langjähriger Zeitraum lag, der den Inhalt solcher Berichte bei einem unbefangenen Leser in der Regel in Vergessenheit geraten lassen wird. Jedoch soll der Angeklagte L1 ausweislich der Anklageschrift vom 2.10.1978 schon vor dem Tatzeitpunkt L22 (Juli 1959) die 19jährige T7 getötet haben, wobei er dieses Tatgeschehen im Ermittlungsverfahren in wesentlichen Einzelheiten geschildert haben soll. Auch bei seiner Vernehmung im Fall T7 hat er sich noch weiterer Tötungsdelikte, wobei er von 30 bis 40 Menschen gesprochen hat, bezichtigt. Daher liegt es besonders nahe, dass sein Interesse an der Verfolgung einer auf Tötung eines Mädchens bezogenen Berichterstattung vor dem Hintergrund seiner eigenen Tathandlungen besonders groß war und sich auf äußere Einzelheiten erstreckte, die sich bei ihm einprägten und nach langer Zeit wieder in einigen Punkten in Erinnerung kommen konnten. Dieser Erinnerungsfähigkeit steht auch nicht das vom Gutachter X5 bei L1 festgestellte niedrige intellektuelle Niveau entgegen, wonach die Merkfähigkeit bei ihm als spezielle Funktion zu den besseren Leistungen gehört.
Bei einer Gesamtschau der Vernehmung vom 24.7.1976 fällt nach dem Vermerk der Vernehmungsbeamten zunächst auf, dass L1 den Vorgang vom Ansprechen des Mädchens bis zum Hineinführen ins Gebüsch flüssig, demgegenüber das eigentliche Tatkerngeschehen stockend und nicht zusammenhängend darstellen konnte. Dieses Aussagevermögen ist für einen geständniswilligen Täter untypisch, da sich bei ihm gerade das Kerngeschehen auch über lange Zeit besonders einprägt, während das Rahmengeschehen eher in Vergessenheit gerät. Erklärbar wird dieses flüssige Schildern des Rahmengeschehens damit, dass dieses Tatverhalten ausweislich der ihm in der Anklage vom 2.10.1978 zur Last gelegten Tat im Regelfall zu seinem typischen Verhaltensmuster gehört.
In diesem Zusammenhang ist der Inhalt seiner Angaben zur eigentlichen Tötungsphase von besonderer Bedeutung: Bei seiner Ausführung am 23.7.1976 hat L1 angegeben, er habe ein junges Mädchen umgebracht. Auf Nachfrage, wie er es gemacht habe, äußerte er “mit einem Taschentuch“. In der polizeilichen Vernehmung vom folgenden Tag war er sich dann zunächst nicht sicher, ob er mit “seinem Taschentuch“ oder mit dem eigenen Halstuch des Opfers fest zugezogen habe. Auf abermalige Nachfrage, wie er im Einzelnen vorgegangen sei, gab er an, er meine das Halstuch zugezogen und möglicherweise noch einen Knoten gemacht zu haben. Mit dem Taschentuch selbst habe er nichts gemacht, da er es nicht mehr gebraucht habe.
Bei dieser pauschalen Darstellung fällt zunächst auf, dass L1 sich im Tatmittel nicht sicher war und von dem zunächst angeblich benutzten Taschentuch letztlich nichts mehr gemacht haben wollte. Bei Auffindung der Leiche, die allerdings durch Verwesung stark verändert und im Kopfbereich nahezu ganz skelettiert war, wurde im Unterkiefer, und zwar an der Stelle, an der sich die Zunge befunden hatte, ein zusammengeknülltes Taschentuch gefunden. Dieser objektive Befund deutet auf den Einsatz des Taschentuches als Knebel hin, wenn dies auch wegen der längeren Liegezeit der Leiche nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Zwar hielt der Zeuge L49 – einer der Mitverfasser des Tatortfundberichtes – es bei einer Befragung im Jahre 1976 für möglich, dass das Taschentuch auch als Gesichtsabdeckung benutzt worden und später in die Mundhöhle gefallen sein konnte, wobei sich die Vermutung jedoch nicht den Urteilsfeststellungen in Einklang bringen lässt, dass das Taschentuch zusammengeknüllt war. Jedenfalls hat der Angeklagte L1 in seiner Vernehmung vom 24.7.1976 weder angegeben, das Taschentuch als Knebelwerkzeug noch als Gesichtsabdeckung benutzt zu haben, sondern auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, mit dem Taschentuch nichts gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Antragstellers dahinstehen, ob L1 in einem anderen ihm in der Anklage vom 2.10.1978 zur Last gelegten Tötungsverbrechen (U2) dem Opfer aus bestimmtem Anlass, weil ihn der Ausdruck der Augen störte, die Augenpartie mit einem Schlüpfer bedeckt haben soll und in einem weiteren Fall (H2) das Opfer mit einem Taschentuch gedrosselt und gewürgt haben soll.
Einzelheiten zu Gegenständen, die das Opfer bei sich trug und die am Tatort neben der Leiche gefunden wurden, insbesondere zu der Basttasche, dem Fahrtenmesser, dem Gürtel und den Sandalen, hat der Angeklagte L1 nicht angegeben.
Den Tatort will L1 nach seiner Aussage am Farnkraut und einem “dichten Busch“ wiedererkannt haben. Ausweislich der vom Tatort gefertigten Lichtbilder und des Tatortfundberichtes waren am Tatort jedoch nur Farnkraut und vier- bis fünfjährige Bäume vorhanden, so dass ein von ihm angegebener markanter Anhaltspunkt, Wiedererkennen des Tatortes durch einen dichten Busch, fehlt.
Weiterhin hat der Angeklagte L1 angegeben, dass der Wald im Tatortbereich zum Tatzeitpunkt dichter war und mehr Büsche, Sträucher und Farnkraut vorhanden waren, als im Jahre 1976. Es sei damals auch nur ein einfacher Waldweg mit Erde und nicht mit Steinen wie heute vorhanden gewesen. In diesem Punkt ist bereits in den Akten vermerkt, dass der Tatort im Wesentlichen unverändert war. Diese Angabe wird bestätigt durch einen Vergleich der Tatortlichtbilder aus dem damaligen Verfahren mit denen, die aus Anlass der Ausführung L1 im Jahre 1976 durch die Kriminalpolizei E1 angefertigt wurden. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder durch die Kammer hat ergeben, dass weder ein wesentlicher Unterschied im Bewuchs noch in der Beschaffenheit des Weges, der auch damals befestigt und mit Steinen versehen war, bestand.
Zur zufälligen Begegnung mit dem späteren Opfer auf dem Waldweg hat L1 ausgesagt, er habe das Mädchen angesprochen, worauf dieses stehengeblieben sei. Er habe dann den Arm um ihre Schulter gelegt und sie sei mit ihm einige Meter ins Gebüsch gegangen. Erst dann habe sie nicht mehr gewollt. Dieses angebliche Verhalten des Opfers ist nicht in Einklang zu bringen mit der im Wesentlichen gleichartigen charakterlichen Schilderung des Opfers durch die Familienmitglieder, wonach L22 ein besonders gegenüber Männern äußerst zurückhaltendes Mädchen war.
Zum eigentlichen Tatmotiv hat L1 angegeben, dass er mit dem Opfer geschlechtlich verkehren wollte und es getötet habe, nachdem es sich gewehrt habe. Er habe auch in diesem Fall das “komische Gefühl“ wie sonst gehabt. Auch nachdem er “das Mädchen kaputtgemacht habe“, sei der “Drang“ noch da gewesen, und er habe sich deswegen nach Entfernen vom Tatort und der Busfahrt zum F1 Hauptbahnhof in der dortigen Toilette einen “gewichst“. An dem Mädchen selbst habe er nichts mehr gemacht, da das Ausziehen der Hose zu lange gedauert und er Angst vor dem Entdecktwerden durch Passanten gehabt hätte. Diese Darstellung ist in sich nicht überzeugend und steht in eklatantem Widerspruch zu seiner sexuellen Veranlagung und den sich daraus ergebenden Handlungsabläufen, die den Straftaten der Anklage vom 2.10.1978 zugrunde liegen und die er bei seinen polizeilichen Vernehmungen und später bei der ersten Exploration durch den Sachverständigen S24 noch detailliert eingeräumt hat.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen S24 und X5 entspricht L1 deutlich dem Typus des Sexualdelinquenten mit einer fest verankerten und stark ausgeprägten anormalen Triebpersönlichkeit. Diese Persönlichkeits-eigenart war auslösender und beherrschender Faktor bei den in Frage stehenden Delikten. Die beabsichtigte Kohabitation scheiterte dann jeweils an seiner Ejakulation praecox vor oder unmittelbar nach der Tötung beim Anblick des weiblichen Genitals oder entblößter Körperteile des Opfers. In jedem der angeklagten Fälle, in denen L1 unmittelbaren Kontakt mit dem späteren weiblichen Opfer hatte, hat er an den Frauen über den eigentlichen Tötungsakt hinaus sexuelle Manipulationen durchgeführt und die Opfer dabei im Regelfall teilweise entkleidet. Dabei hat er sich durch äußere Umstände, insbesondere eine mögliche Entdeckungsgefahr durch dritte Personen nicht von seinem eigentlichen Ziel der beabsichtigten Kohabitation oder zumindest sexuellen Bestätigung abbringen lassen und erst von den Opfern abgelassen, nachdem sein “Drang“ weg und er zu einer sexuellen Befriedigung gekommen war. Erst danach hat er den jeweiligen Tatort verlassen. Dieses in allen Fällen für einen Triebtäter wie L1 typische Erscheinungsbild fehlt im vorliegenden Fall. Es ist vor dem Hintergrund seiner Triebveranlagung psychologisch nicht erklärbar, dass er in diesem Fall bei ebenfalls sexueller Motivation das Opfer zwar getötet haben will, es dann aber ohne weitere und ihm objektiv mögliche sexuelle Handlungen und vor eigener sexueller Befriedigung – also vor Erreichen seines eigentlichen Zieles – verlassen haben will, weil ihm ein teilweises Entkleiden zu lange dauerte und er ohne konkreten äußeren Anlass Angst vor einer Entdeckung durch Passanten gehabt haben will. Damit ist diese Schilderung weder aus sich heraus überzeugend nachvollziehbar noch mit feststellbaren Handlungsverläufen aller der Anklage vom 2.10.1978 zugrunde liegenden Taten im entscheidenden Kern vereinbar.
Allein diese Gesamtwürdigung der Aussage L1 zeigt, dass neben erklärbaren Übereinstimmungen mit unverfälschbaren objektiven Befunden in bestimmten Einzelpunkten erhebliche und nicht ausräumbare Mängel vorhanden sind, die gegen die Glaubwürdigkeit der Tatschilderung und den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen und daher die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Anklageerhebung auch in diesem Falle abgesehen hat.
Auch weitere objektive Absicherungsversuche seiner Aussage durch die damaligen Vernehmungsbeamten sind gescheitert. So hat insbesondere die Zeugin Q18, die den Täter bei der Tat beobachtet und ihm nach der Tat begegnet ist und den Verurteilten P12 als Täter wiedererkannt hat, bei einer Vorlage eines Lichtbildes von dem Angeklagten L1 erklärt, dieses Gesicht sage ihr nichts.“
Im Hinblick insbesondere auf die – allerdings nicht rechtskräftige – Entscheidung des Wiederaufnahmegerichts hat die Schwurgerichtskammer sorgfältig geprüft, ob die Gründe, die die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens und das Landgericht E8 zur Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags des früher tatverdächtigen rechtskräftig verurteilten P12 bewogen haben, von solchem Gewicht sind, dass sie zu negativen Rückschlüssen auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren zunächst abgelegten und später widerrufenen Tatgeständnissen in den angeklagten Fällen zwingen. Das ist indessen nach sicherer Überzeugung der Schwur-gerichtskammer, die sich in zweieinhalbjähriger Hauptverhandlung intensiv mit der Persönlichkeit des Angeklagten L1 im weitesten Sinne befasst hat, nicht der Fall.
Nach den Bekundungen des Zeugen EKHK L18 hatte die E1 Mordkommission erste Hinweise auf den Fall “L22“ durch einen Telefonanruf einer früheren Freundin des Tatopfers am 12. Juli 1976 erhalten. Am 19. Juli 1976 war der Verurteilte P12 persönlich bei dem Zeugen L18 erschienen und hatte diesem dargelegt, dass er wegen der Tat zum Nachteil L22 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, obwohl er in Wahrheit die Tat nicht begangen habe. Einzelheiten wurden zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht erörtert. Auf Grund beider Hinweise entschloss sich der Zeuge L18 abzuklären, ob der Angeklagte auch als Täter in diesem Fall in Betracht kam.
Bei ihrer Ermittlungstätigkeit hielten sich die Beamten der E1 Mordkommission strikt an den Grundsatz der am 21. Juli 1976 von EKHK L18 verfügten “Dreiteilung“. Die Zeugen I19 und K2 erhielten deshalb keinerlei Hinweis darauf, dass der Angeklagte eventuell auch als Täter im Fall L22 in Betracht kommen könne. Der nächste Hinweis erfolgte dann nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I19 und K2 von dem Angeklagten selbst, der ihnen am 22. Juli 1976 im Anschluss an die Rekonstruktion und die Rekonstruktionsvernehmung im Fall “Q8“ wörtlich erklärt:
„In Essen sind noch zwei Sachen passiert.“
Der Zeuge L18 hatte sich bereits am 20. Juli 1976 wegen des Falles “I30“ mit seinem F1 Kollegen, dem Zeugen EKHK G12 fernmündlich in Verbindung gesetzt und die “Tatakten“ zu diesem Fall “I30“ am 21. Juli 1976 durch den Zeugen I12 zur Dienststelle schaffen lassen. Wegen des Falles “L22“ sprach L18 seinen Kollegen G12 indessen nicht an. Dies geschah erstmalig bei der Begegnung beider Zeugen anlässlich der Ausführung des Angeklagten L1 zum Tatort “I30“ am Z3ufer in F1-X17. Erst dort und zu diesem Zeitpunkt - also am 23. Juli 1976 - erfuhr der Zeuge G12, dass die E1 Mordkommission auch den Fall “L22“ aufgreifen wollte. Über schriftliche Unterlagen dazu verfügte die E1 Mordkommission bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Erst am 24. Juli 1976 wurden von dem Zeugen KHK T16 nach dessen Bekundungen die “Tatakten“ zum Fall “L22“ bei der Kriminalpolizei in F1 abgeholt. Den mit dem Angeklagten befassten Vernehmungsbeamten KHM I19 und KHM K2 war dieser Fall völlig unbekannt; der Kommissionsleiter L18 kannte ihn nur aus den Hinweisen durch die frühere Freundin des Tatopfers und durch den rechtskräftig abgeurteilten ehemaligen Tatverdächtigen P12. Von den näheren Einzelheiten hatte auch er keine Kenntnis. Auch den Mitgliedern des “Vorcheckteams“, den Zeugen I12 und U11, war der Vorgang völlig unbekannt, bis am 24. Juli 1976 die “Tatakten“ zur Dienststelle in E1 gelangten. Das haben alle diese Zeugen übereinstimmend und glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet.
Nachdem der Angeklagte am Vormittag des 23. Juli 1976 den Zeugen L18, I19, K2, I12 und U11 den Ort der Tat zum Nachteil I30 am Z3ufer in F1-X17 gezeigt hatte, entschloss sich L18, anschließend sofort den Tatort “L22“ im F1 Stadtwald in der Nähe der X25straße aufzusuchen. Der ungefähre Tatort war ihm aus den Hinweisen der früheren Freundin des Tatopfers und den Angaben des Verurteilten P12 bekannt. Er unterrichtete seinen an Ort und Stelle anwesenden Kollegen, den Zeugen EKHK G12, der selbst diesen Tatort im F1 Stadtwald und die Einzelheiten des Falles nicht kannte. Auch dem den Zeugen G12 begleitenden, inzwischen verstorbenen Kriminalbeamten T37, war von diesem Fall nichts bekannt. Die beiden Zeugen erklärten sich jedoch bereit, die Dienstfahrzeuge ihrer E1 Kollegen mit den oben angegebenen Zeugen und dem Angeklagten zum F1 Stadtwald zu geleiten. Nachdem man dort angekommen war, stieg zunächst nur der ortskundige Zeuge L18 aus und ließ sich von seinen F1 Kollegen G12 und T37 in den Stadtwald führen. G12, dem die Örtlichkeit zwar nicht aus eigener Anschauung bekannt war, der jedoch vor längerer Zeit Lichtbilder von dem Tatort eingesehen hatte, war imstande, dem Zeugen L18 im groben das Gebiet zu weisen, in dem 1959 die stark verweste Leiche L22 aufgefunden worden war. Dann begaben sich die drei Beamten wieder zur X25straße zurück. Der Angeklagte hatte dort mit den Zeugen I19, K2, U11 und I12 gewartet. Infolge des dichten Bewuchses war es ihm nicht möglich gewesen, von seinem Sitz im Dienstfahrzeug aus zu verfolgen, wohin der Zeuge L18 sich mit seinen beiden F1 Kollegen in den Stadtwald begeben hatte und welche Stelle ihm dort im groben als der angebliche Fundort der Leiche L22 bezeichnet worden war.
Wie die Zeugen I19 und L18 bei ihrer Vernehmung hierzu übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, wurde dem Angeklagten nunmehr bedeutet, auszusteigen, sich umzuschauen und sich zu orientieren, ob ihm möglicherweise das Waldgebiet bekannt vorkomme. Der Angeklagte erwies sich – im Gegensatz zu allen ihn begleitenden E1 Kriminalbeamten – als ortskundig. Nachdem er sich umgeschaut hatte, ging er einige Meter vor den Beamten und diese führend über einen breiten befestigten Weg in den Stadtwald. Die in etwa ortskundigen F1 Beamten hielten sich hierbei völlig im Hintergrund hinter ihren E1 Kollegen. Schon bei Begehen des breiten Weges schaute sich der Angeklagte nach allen Seiten um und äußerte u a. wörtlich: „War der Wald früher nicht dichter?“ Der Angeklagte führte die Zeugen dann auf dem bereits erwähnten Weg um eine Rechtsbiegung weiter in den Wald, wobei er sich wiederholt umsah und erneut bemerkte: „Der Wald war hier dichter. Da standen mehr Sträucher und Farnkraut. Hier war auch nur ein einfacher Weg ohne Steine.“
Nach einiger Zeit orientierte sich der Angeklagte besonders scharf nach links. Er blieb stehen und deutete zu einer Stelle, die etwa 40 m von dem Weg entfernt und durch dichteres Strauchwerk und Farnkraut bewachsen war. Hierbei äußerte er, dort könne es gewesen sein. Der Angeklagte verließ nun den Weg und begab sich vor den E1 Kriminalbeamten, die er führte, zu der von ihm vorher angedeuteten Stelle. Er blieb schließlich vor einem größeren Strauch stehen und erklärte bestimmt: „Hier muss es gewesen sein!“ Auf die Frage eines der E1 Beamten, was denn dort geschehen sei, gab der Angeklagte sinngemäß an, er habe dort ein junges Mädchen umgebracht. Auf die weitere Frage, wie er das Mädchen getötet habe, äußerte der Angeklagte wörtlich: „Mit einem Taschentuch.“ Anschließend wurde sofort eine Rekonstruktion des Tatgeschehens vorgenommen, ohne dass die Mitglieder der E1 Mordkommission mangels jeglicher Detailkenntnisse in der Lage waren, dem Angeklagten irgendwelche sachlichen Hinweise zu geben oder Vorhalte zu machen. Die Zeugen EKHK G12 und sein verstorbener Kollege T37 hielten sich auch bei der Rekonstruktion im Hintergrund, standen ein Stück ab von der E1 Gruppe und hatten mit niemandem ihrer Kollegen und auch nicht mit dem Angeklagten Sprechkontakt. Der Angeklagte, der völlig selbständig “Regie führte“, demonstrierte dann, wie ihm das Mädchen auf dem breiten Weg entgegengekommen sei, wobei der Zeuge U11 als Opfer fungierte. Er zeigte, wie er das Mädchen angesprochen, ins Gebüsch geführt, dort auf den Rücken gelegt und mit einem Taschentuch erdrosselt habe. Im Anschluss daran erwähnte der Angeklagte noch, dass er weggegangen sei, ohne etwas “mit dem Mädchen zu machen“.
Diesen Hergang an Ort und Stelle haben die Zeugen G12, L18 und I19 übereinstimmend und glaubhaft geschildert. Von der Rekonstruktion der Tat wurden Lichtbilder gefertigt. Sie entsprechen den Darlegungen der Zeugen.
Am folgenden Tag, dem 24. Juli 1976, wurde der Angeklagte von den Beamten I19 und K2 ausführlich zum Tatgeschehen im F1 Stadtwald vernommen. L1 Angaben hierzu sind von dem Zeugen I19 in der Hauptverhandlung detailliert und entsprechend der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben worden. Der Angeklagte gab folgende Tatschilderung:
„ …
Ich habe gestern den Kriminalbeamten zuerst gezeigt, wo ich die ältere Frau umgebracht habe. Danach sind wir weitergefahren. Wir sind dann eine Straße entlanggefahren, wo auf der rechten Seite Bäume standen. Wir haben auf der rechten Seite angehalten und sind einen breiten Weg gegangen, der in den Wald führte.
Frage: Hast Du schon auf diesem breiten Weg etwas erkannt?
Antwort: Nein. Erst als ich nach rechts einen anderen Weg abgebogen bin, habe ich die Gegend erkannt. Der Weg ist auch breit gewesen. Als wir den Weg ein Stück entlanggegangen sind, fiel mir links von dem Weg ein Gebüsch auf.
Frage: Was ist Dir denn da aufgefallen?
Antwort: Es stand dort Farnkraut und auch ein dichter Strauch.
Frage: Sah es denn früher auch so aus wie heute?
Antwort: Früher war der Wald dichter. Es standen dort mehr Büsche und Sträucher und Farnkraut. Heute ist der Wald lichter.
Frage: Wie hast Du denn die Stelle wiedergefunden?
Antwort: Der dichte Busch und das Farnkraut war jetzt noch genau so weit entfernt vom Weg, wie damals.
Frage: War der Weg damals auch so wie heute?
Antwort: Früher war da ein einfacher Waldweg.
Frage: Was ist denn ein einfacher Waldweg?
Antwort: Es war nur Erde dort und nicht so mit Steinen wie heute.
Frage: Wieso hast Du uns gestern diese Stelle gezeigt?
Antwort: Weil jetzt der dichtere Busch da steht. Ich bin sicher, dass ich gestern die richtige Stelle gezeigt habe.
Frage: Was ist denn an dieser Stelle passiert?
Antwort: Dort habe ich ein Mädchen umgebracht.
Frage: Wie alt war das Mädchen denn?
Antwort: Ich meine, dass es in dem Alter von 16 bis 17 Jahren war.
Frage: Wie hast Du das Mädchen umgebracht?
Antwort: Mit einem Tuch.
Frage: Mit welchem Tuch?
Antwort: Entweder mit einem Taschentuch oder mit einem Halstuch. Genau weiß ich das auch nicht mehr.
Frage: Du hast gestern gesagt und auch gezeigt, dass Du das Mädchen mit einem Taschentuch umgebracht hast. Heute sagst Du nun etwas von einem Halstuch. Wie kommst Du auf ein Halstuch?
Antwort: Ich meine, das Mädchen hat ein Halstuch umgehabt. Ich bin jetzt nicht ganz sicher, ob ich dem Mädchen ihr eigenes Halstuch fest zugezogen habe, oder ob ich das mit meinem Taschentuch gemacht habe. Ich bin mir aber sicher, dass ich dem Mädchen mit einem Tuch den Hals zugezogen habe.
Frage: Wie hast Du das Mädchen umgebracht?
Antwort: Ich meine, dass ich das Halstuch des Mädchens erst fest zugezogen habe und dann nochmal einen Knoten gemacht habe. Bei dem Knoten bin ich mir aber nicht mehr sicher, ob ich den wirklich gemacht habe.
Frage: Hast Du mit dem Taschentuch nichts gemacht?
Antwort: Nein, das brauchte ich ja nicht mehr.
Frage: Was hast Du denn mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Ich habe gar nichts mehr gemacht.
Frage: Warum hast Du denn nichts mehr gemacht?
Antwort: Weil die doch die lange Hose anhatte.
Frage: Was war denn mit der langen Hose?
Antwort: Das hätte zu lange gedauert, dem Mädchen die Hose auszuziehen. Ich hatte auch Angst, dass dort Leute vorbeikommen könnten, die mich dann gesehen hätten. Das wollte ich nicht. Die konnten ja kommen, weil da Wege waren. Ich habe auch an dem schrägen Weg Bänke stehen sehen. Deswegen konnte es sein, dass Leute dort spazieren gehen, die mich hätten sehen können.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe das Mädchen so liegen lassen und nichts mehr daran gemacht. Ich habe an der Kleidung nichts mehr gemacht.
Frage: Was hast Du denn gemacht, bevor Du weggegangen bist?
Antwort: Habe ich denn da was draufgelegt?
Frage: Das wissen wir nicht, das müsstest Du schon wissen. War denn da noch was, was Du draufgelegt hast?
Antwort: Ich habe Farnkraut auf das Mädchen gelegt.
Frage: Woher war denn das Farnkraut?
Antwort: Ich habe es dort abgerissen.
Frage: Warum hast Du denn das Mädchen mit Farnkraut zugedeckt?
Antwort: Damit man das Mädchen nicht findet.
Frage: Es hat Dich damals gestört, dass das Mädchen eine lange Hose anhatte. Es soll Dich gestört haben, dass es zu lange gedauert hätte, bis Du die Hose ausgezogen hättest. Nun hast Du aber Zeit, Farnblätter auszureißen und auf das Mädchen zu legen.
Antwort: Ich habe aber nicht viel Farnkraut darübergelegt, so dass es nicht lange gedauert hat. Es stand ja auch direkt an der Stelle und brauchte es nur abzureißen. Dabei konnte ich auch sehen, ob Leute kommen oder nicht.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich bin den Weg weiter durchgegangen.
Frage: Was meinst Du damit?
Antwort: Ich bin den Weg nicht zurückgegangen, wie gestern. Ich bin den Weg weiter hochgegangen und zwar so, wie das Mädchen damals kam. Ich bin dann durch den Wald auf eine Straße gekommen und zu einer Bushaltestelle gegangen. Mit dem Bus bin ich dann zum Hauptbahnhof gefahren. Auf der Toilette am Hauptbahnhof in F1 habe ich mir dann einen “gewichst“.
Frage: Wie lange hast Du denn das komische Gefühl wie sonst gehabt? Oder war es diesmal anders?
Antwort: Als ich das Mädchen kaputtgemacht habe, war das Kribbeln weg. Aber der Drang war noch da und ich habe mir dann auf der Toilette einen “gewichst“.
Frage: Wo hast Du denn das Mädchen getroffen?
Antwort: Auf dem Weg in den Wald. Es kam mir auf dem Weg entgegen, den ich auch gestern nach rechts abgebogen bin.
Frage: Was hast Du denn mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Wir haben uns an der Stelle getroffen, wo ich nachher mit dem Mädchen nach links in das Gebüsch abgebogen bin und wie ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Wann hast Du denn Dein komisches Gefühl wieder bekommen?
Antwort: Als ich das Mädchen gesehen habe, als es mir entgegenkam. Das Gefühl war genau wie sonst auch immer. Es kribbelte wieder in meiner Brust und mein Herz schlug schneller und pochte so. Ich wurde auch wieder nervös und wollte das Mädchen nun “poppen“, weil ich Spaß an dem Mädchen hatte.
Frage: Kannst Du das Mädchen noch beschreiben?
Antwort: Es war 16 bis 17 Jahre alt. Ich meine, es hätte kurze Haare gehabt. Es war etwas kleiner als ich. Es hatte eine lange Hose an und einen Pulli. Den Pulli weiß ich aber nicht genau. Mehr weiß ich nicht mehr.
Frage: Woher weißt Du denn noch, dass das Mädchen eine lange Hose trug? Bei den anderen Fällen wusstest Du meistens doch nicht mehr, was die Mädchen oder Frauen getragen haben?
Antwort: Ich weiß es deshalb, weil mir das nachher zu lange gedauert hätte, wenn ich die Hose ausgezogen hätte. Deshalb habe ich ja auch nachher nichts mehr gemacht, als es tot war. Vorher habe ich gedacht, dass das Mädchen mitmachen würde und dann wäre das mit der Hose nicht schlimm gewesen.
Frage: Was hast Du denn mit dem Mädchen gemacht als es mit Dir auf gleicher Höhe war.
Antwort: Ich habe es angesprochen. Ich weiß nicht mehr, was ich gesagt habe. Das Mädchen blieb aber stehen. Zuerst habe ich gemeint, dass es mitgehen würde, weil es irgendwie überlegt hat. Ich habe dann meinen Arm über ihre Schulter gelegt, so dass der Kopf vom Mädchen in meinem Ellenbogen lag. Ich habe das Mädchen so angefasst, wie ich die andern auch angefasst habe.
Frage: Hat das Mädchen sich dann nicht gewehrt?
Antwort: Zuerst nicht. Es ging mit mir einige Meter in das Gebüsch. Dann wollte sie aber nicht mehr. Dies war aber noch nicht an der Stelle, wo ich das Mädchen umgebracht habe.
Frage: Wie bist Du denn mit dem Mädchen zu der Stelle gekommen, wenn es sich gewehrt hat oder nicht mehr wollte?
Antwort: Ich habe das Mädchen so vor mir hergeschoben und dabei den Arm an ihrer Schulter fester zugedrückt. Mit meinem linken Arm habe ich dann auch die Hand des Mädchens festgehalten, so konnte es nicht weg. (Von dieser Stellung wurde eine Fotoaufnahme gefertigt.)
So wie es fotografiert wurde, habe ich das Mädchen zu der Stelle gebracht, wo ich es dann hingelegt habe. Ich habe es wie sonst auch nach hinten über mein Knie weggelegt.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Da ich das Mädchen ja stramm im Arm hatte, bin ich mit umgefallen. Dann habe ich das Mädchen umgebracht.
Frage: Wie hast Du es denn gemacht?
Antwort: Ich meine mit dem Halstuch. Ich lag links neben dem Mädchen und bin dann halb auf den Oberkörper des Mädchens gekommen und habe das Halstuch zugezogen.
Frage: Warum hast Du denn das Mädchen sofort umgebracht, wenn Du es noch “poppen“ wolltest?
Antwort: Ich wollte es ja “poppen“. Die hat sich aber gewehrt und dann ging das eben nicht. Weil die sich gewehrt hat, habe ich das Mädchen kaputtgemacht.
Frage: Du hast gestern gezeigt, dass Du ein Taschentuch um den Hals des Mädchens gelegt hast. Was ist denn nun richtig?
Antwort: Ich meine, das Mädchen hatte ein Halstuch an und dass ich es damit umgebracht habe.
Frage: Weißt Du denn noch, wann diese Sache passiert ist?
Antwort: Es ist schon sehr lange her. In welchem Jahre es war, weiß ich nicht mehr.
Mir fällt jetzt nicht mehr zu dieser Sache ein. Ich habe hier die Wahrheit gesagt und es ist alles richtig geschrieben worden.
…
Ich bin auch weiterhin bereit, den Kriminalbeamten über meine Straftaten zu berichten und auch zu zeigen, wie ich sie gemacht habe. Es ist auch für mich besser, wenn wir wieder zu irgendeinem Ort fahren. Ich kann mich dann richtig erinnern, weil mir sonst nichts Richtiges zu meinen Straftaten einfällt.“
Zum Tatortbefund hat die Kammer den Zeugen KHM i. R. C28 gehört, der als Mitglied der damals zuständigen Mordkommission nach dem Leichenfund die Ermittlungen im F1 Stadtwald aufnahm. Der Zeuge hat an Hand der seinerzeit gefertigten Lichtbilder im Einzelnen dargelegt, bei dem F1 Stadtwald handele es sich um ein Waldgelände, das mit parkähnlichen Wegen durchzogen sei. Der Baumbestand werde vielfach durch Kuschelgebüsch unterbrochen; die freien Flächen wiesen zum Teil einen dichten Farnkrautbewuchs auf. Die Leiche habe im dichten Farnkraut zwischen vier- bis fünfjährigen Bäumen gelegen. Sie sei fast völlig mit ausgerissenem Farnkraut bedeckt gewesen. Das Farnkraut sei bereits vertrocknet gewesen und habe die übliche bräunliche Färbung gezeigt. Nach Entfernung des Abdeckmaterials sei sichtbar geworden, dass die Leiche bereits erheblich in Fäulnis übergegangen sei; auch habe sie Madenfraß aufgewiesen. Die Leiche habe in Rückenlage mit dem Kopf in Richtung zur X25straße gelegen. Der Kopf sei durch Fäulniseinwirkung vom Rumpf getrennt und zum Teil skelettiert gewesen; er habe auf der rechten Gesichtshälfte aufgelegen. Der rechte Arm sei angewinkelt gewesen, die Handfläche habe zum Boden gezeigt und in Höhe des Kinns gelegen. Die linke Hand sei gerade ausgestreckt gewesen, habe schräg vom Körper entfernt gelegen, so dass die Fingerspitzen in Höhe der Gürtellinie gelegen hätten. Die Beine seien leicht gespreizt gewesen; der rechte Fuß habe auf dem Boden aufgelegen, und zwar flach ausgestreckt, die Zehenspitzen hätten nach oben gezeigt. Der linke Fuß sei angewinkelt gewesen, so dass die Hackenpartie etwa in Höhe des Knies gelegen habe. Auch Arme und Beine seien stark durch Fäulniseinwirkung zerstört gewesen. Bauchpartie und Beine seien stark aufgedunsen gewesen. Bei der Besichtigung des Kopfes habe sich dieser vollends vom Rumpf gelöst. Der Unterkiefer habe sich vom oberen Teil des Schädels getrennt. In der Mundgegend sei ein Taschentuch vorgefunden worden, das offenbar als Knebel benutzt worden sei. Um den Hals, etwa in Höhe des 4. bis 5. Halswirbels, habe sich ein Halstuch befunden, das doppelt geknotet gewesen sei. In der Verknotung seien Farnkrautrückstände zu erkennen gewesen. Die Schlinge sei so groß gewesen, dass das Halstuch unmöglich seinem Bestimmungszweck habe dienen können, vielmehr als Strangulationswerkzeug gedient haben müsse. Nach Entfernen des Pullovers sei erkennbar geworden, dass der Brustkorb durch Fäulniseinwirkung und Madenfraß geöffnet gewesen sei; die Rippen hätten zum Teil bloßgelegen. Bekleidet gewesen sei die Leiche mit einem langärmeligen quer rot-weiß gestreiften Pullover, einer dreiviertellangen enganliegenden Hose (Bluejeans). Die Unterwäsche sei durch Fäulniseinwirkung kaum noch zu identifizieren gewesen. In der Nähe der Leiche seien weiße Damensandaletten, ein Fahrtenmesser mit Scheide, ein Gürtel sowie ein grüner Bastbeutel mit verschiedenen Utensilien wie Kamm, Nagelfeile, Nagelschere und Taschentuch aufgefunden worden.
Die Angaben des Zeugen, die er an Hand des Tatbefundberichts vom 13. August 1959 gemacht hat, sind glaubhaft und werden durch die damals gefertigten Lichtbilder eindrucksvoll und nachhaltig bestätigt.
Die Überreste der Leiche L22 sind am 13. August 1959 durch den inzwischen verstorbenen Sachverständigen D6 und den Sachverständigen G9 obduziert worden. Der Sachverständige G9 hat in der Hauptverhandlung sein Gutachten wie folgt erstattet:
Die Leiche des Mädchens sei fast vollständig in Verwesung übergegangen. Die Körperlänge sei nicht mehr bestimmbar gewesen, da der obere Teil des Rumpfes, des Halses und der Kopf bereits skelettiert gewesen seien. Die Leiche sei bekleidet gewesen mit einem rot-weiß gestreiften dünnen, wahrscheinlich aus Baumwolle bestehenden Pullover und einer verhältnismäßig gut erhaltenen ursprünglich blau-graufarbenen Nietenhose. Das um den Hals des Opfers geknotete Halstuch habe einen Durchmesser von 11 cm gehabt. Der Knoten sei doppelt und sehr eng gezogen gewesen. Innerhalb des Knotens habe sich noch ein restliches Farnstück befunden. Der Unterkiefer habe in Höhe des Kopfes regelrecht gelegen, sei heruntergeklappt und zwischen dem skelettierten Unterkiefer und dem Oberkieferknochen, d. h. in der Mundhöhle, habe sich ein kleineres Taschentuch gefunden. Bei der inneren Besichtigung habe sich ergeben, dass wesentliche Organbestandteile sowie das Muskelgewebe weitgehend durch Fäulniseinwirkung und Tierfraß verändert gewesen seien. Über die wirkliche Todesursache habe deshalb nichts Sicheres mehr gesagt werden können. Es sei jedoch anzunehmen, dass hier am ehesten ein Tod durch Erdrosseln mittels eines Halstuches in Betracht komme. Anzeichen für sonstige fremde Gewalteinwirkung, etwa in Form von Hieben oder Stichen, hätten sich nicht gefunden. Eine Defloration habe nicht festgestellt werden können. Das in der Kiefernhöhle vorgefundene Taschentuch sei wahrscheinlich gleichzeitig als Knebel benutzt worden.
Die Kammer hat als weiteren Sachverständigen zur Todesursache und insbesondere zu der Frage, ob die Einlassung des Angeklagten aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Obduktionsbefunden in Übereinstimmung zu bringen sei, den renommierten Rechtsmediziner B11, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F1, vernommen. Dieser Gutachter hat unter Bezugnahme auf die von dem Sachverständigen G17 geschilderten Obduktionsbefunde zusammenfassend das dargelegt, was hierzu bereits in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E1 vom 8. Januar 1979 ausgeführt worden ist. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kammer hat die Gutachten der Sachverständigen G17 und B11 kritisch überprüft und sich nach intensiver Befragung in der Hauptverhandlung eine eigene Überzeugung insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Angaben des Angeklagten mit den objektiven Befunden gebildet. Wenngleich die Kammer zu einer von den Darlegungen des Sachverständigen B11 abweichenden Beurteilung gelangt, so ist dies nicht geschehen, weil dieser Sachverständige etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder widersprüchliche Darlegungen gemacht hätte. Vielmehr beruht die abweichende Beurteilung der Kammer auf einer umfassenderen Gesamtwürdigung der Angaben des Angeklagten L1 anlässlich der Rekonstruktion des Tatgeschehens sowie bei seiner Vernehmung am 24. Juli 1976. Außerdem war der Obduktionsbefund so dürftig, dass der Sachverständige B11 – wie er in seinem Gutachten eingeräumt hat – aus der Sicht des Rechtsmediziners zu hinreichend sicheren Feststellungen außerstande war. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen dieses Sachverständigen weiter unten einzugehen sein.
Zusammengefasst ergeben sich im Wesentlich folgende Beweisanzeichen, die im Ergebnis überzeugend für die Glaubhaftigkeit des von dem Angeklagten auch im Falle “L22“ abgelegten Tatgeständnisses sprechen:
a) Der Angeklagte hat die Tat von sich aus ohne Vorhalt angesprochen. Den Hinweisen durch die frühere Freundin des Tatopfers und des rechtskräftig verurteilten P12 war die E1 Mordkommission bis zum 22. Juli 1976 noch nicht nachgegangen.
b) Im Falle “L22“ wurde die “Dreiteilung“ voll praktiziert.
c) Die “Tatakten“ – 20 Ks 2/60 Staatsanwaltschaft F1 – standen bei der Rekonstruktion am 23. Juli 1976 nicht zur Verfügung, wurden vielmehr erst am folgenden Tage beschafft. Bei der am Nachmittag des 24. Juli 1976 stattfindenden Vernehmung des Angeklagten durch die Zeugen I19 und K2 hätten mithin diese Akte bereits vorliegen können; gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Vernehmungsbeamten – wie sie übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben – entsprechend der strikt praktizierten “Dreiteilung“ keinen Einblick in jene Akten genommen haben.
d) Der Angeklagte erwies sich im Stadtwald ortskundig und führte die Beamten der E1 Mordkommission nahezu exakt an den Ort, wo am 12. August 1959 die stark verweste Leiche L22 gefunden worden war. Bei der Rekonstruktion ist der Angeklagte auch von den in einiger Entfernung anwesenden F1 Beamten G12 und T37 in keiner Weise beeinflusst worden.
e) Der Angeklagte hat die Örtlichkeit des Tatortes und insbesondere den Bewuchs mit Farnkraut im Wesentlichen zutreffend geschildert.
f) Die Leiche war – entsprechend den Angaben des Angeklagten – bei ihrem Auffinden mit bereits vertrocknetem bräunlichem Farnkraut bedeckt.
g) L22 war zur Tatzeit 16 Jahre und 6 Monate alt. Der Angeklagte hat das Opfer exakt auf 16 bis 17 Jahre eingeschätzt. Um den Hals L22 befand sich ein fest zugezogenes zweimal verknotetes Halstuch. Der Angeklagte war sich sicher, dass er seinem Opfer mit einem Tuch erst den Hals zugezogen und dieses dann verknotet habe. Er war sich lediglich nicht ganz schlüssig, ob er zu diesem Zweck das eigene Halstuch des Mädchens oder sein – L1 – Taschentuch benutzt habe. Er neigte jedoch eher zu der Annahme, dass er L22 mit ihrem eigenen Halstuch getötet habe. Dies entsprach dem objektiven Befund.
h) Die Oberbekleidung des Opfers hat der Angeklagte zutreffend beschrieben: L22 trug tatsächlich einen Pullover und eine lange Hose.
i) Der Angeklagte hat weiterhin angegeben, er habe seinem Opfer nach der Tötungshandlung die Hose nicht ausgezogen. Tatsächlich war der Unterkörper der Leiche im Zeitpunkt ihres Fundes noch ordnungsgemäß mit jener langen Hose – Bluejeans – bekleidet.
j) Soweit der Angeklagte seine unterlassene sexuelle Betätigung an dem Tatopfer damit motiviert hat, es seien Bänke und Wege in der Nähe gewesen, so dass er befürchtet habe, von Spaziergängern überrascht zu werden, trifft diese Beschreibung ebenfalls zu. Wie sich aus den 1959 und 1976 gefertigten Lichtbildern, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, klar ergibt, bestand von jenem Weg, auf dem der Angeklagte sein Opfer ergriff, für Passanten tatsächlich die Möglichkeit, jene Stelle einzusehen, zu der der Angeklagte L22 verbracht hatte. Auch stand an jenem Weg nicht weit von der Stelle, an der er das Opfer ergriffen hatte, eine hölzerne Sitzbank. Schließlich hat der Angeklagte die Größe des Mädchens – wenngleich diese anlässlich der Obduktion nicht mehr festzustellen war – im Groben doch zutreffend beschrieben, indem er angegeben hat, sie sei kleiner gewesen als er.
Die demgegenüber in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E1 vom 8. Januar 1979 und in den Gründen des Beschlusses der VII. Strafkammer des Landgerichts E8 vom 8. Februar 1982 genannten angeblich gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien wiegen von ihrer Beweiskraft her nicht so schwer, dass sie geeignet wären, die Glaubhaftigkeit der ursprünglich geständigen Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu erschüttern.
a) Wie sich aus den Gründen des Urteils des Schwurgerichts F1 vom 1.März 1961 zum Schuldspruch ergibt, hat das damals erkennende Gericht eine erhebliche Bedeutung der Aussage der Zeugin Q18 beigemessen, die angegeben hat, sie habe etwa 14 Tage vor Entdeckung der Leiche ein Liebespaar in der Nähe des späteren Fundortes beobachtet; sie habe hierbei etwas “rot-weißes“ gesehen.
Bei der späteren Wahlgegenüberstellung habe sie den damals tatverdächtigen und später rechtskräftig verurteilten P12 als den männlichen Partner jenes Liebespaares wiedererkannt. Es heißt hierzu in den Gründen des verlesenen Urteils:
„Die Zeugin hat bei der Beschreibung des Mannes, den sie am Tattage beobachtet hat, hervorgehoben, sie habe in Erinnerung, dass der fragliche Mann einen wunderschönen Haaransatz gehabt habe, was auf den Angeklagten zutreffe. Sie hat auch bei der Wahlgegenüberstellung am 17.02.1960 unter sieben jungen Männern den Angeklagten als den Mann wiedererkannt, den sie zur Tatzeit beobachtet hatte ...
Nicht bestätigt hat sich dagegen die Angabe der Zeugin, der fragliche Mann habe ein gelbes Campinghemd getragen. Ein solches Hemd besitzt der Angeklagte nicht …“
Die Kammer verkennt keinesfalls das Gewicht der in dem erwähnten Urteil ausführlich wiedergegebenen Zeugenaussage. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die damals ausführlich vernommene Zeugin – wie auch die Urteilsgründe nicht verschweigen – den Tatverdächtigen P12 nicht am Gesicht, sondern lediglich an den Haaren wiedererkannt haben will. Zudem hat die Zeugin sich – auch dies ist dargelegt – bei ihrer Beobachtung zumindest in einem Detail geirrt, soweit sie nämlich angegeben hat, der Mann habe ein gelbes Campinghemd getragen. Diese sich aus der vom Schwurgericht F1 verwerteten Aussage selbst ergebenden Unsicherheiten sind ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt der Umstand, dass – wie in der Entscheidung des Landgerichts E8 vom 9. Februar 1982 festgestellt – diese Zeugin später bei einer Lichtbildvorlage erklärte, das Gesicht L1 “sage ihr nichts“.
b) Den Darlegungen des Sachverständigen B11 vermag die Kammer gleichfalls keinen entscheidenden gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweiswert beizumessen. Der Sachverständige vermisst eine dem Drosselvorgang vorausgehende Würgehandlung oder sonstige Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Er hat hierzu ausgeführt, in den meisten Fällen, in denen Jugendliche oder Erwachsene durch Drosseln getötet würden, gehe diesem Drosseln eine andere Gewalteinwirkung, insbesondere Würgen oder stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf, voraus. Dass insoweit keine hinreichenden Feststellungen mehr getroffen werden konnten, ergibt sich zum einen aus dem Zustand der Leiche, die bereits weitgehend durch Fäulniseinwirkung und Tierfraß zerstört war. Dass eine solche Gewalteinwirkung stattgefunden haben kann, wird insbesondere durch den Umstand nahegelegt, dass sich in der Mundhöhle der Leiche ein Taschentuch befand. Zwar hat der Angeklagte bei seiner Tatschilderung von einer dem Drosseln vorangegangenen Würgehandlung oder einer sonstigen Gewalteinwirkung nichts verlauten lassen. Dies besagt aber nicht, dass eine solche von dem Sachverständigen B11 vermisste Einwirkung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Wenn der Angeklagte davon nichts erwähnt hat, so lässt sich dieser Umstand zwanglos mit einem Erinnerungsfehler nach Ablauf von 17 Jahren erklären. Maßgebend ist nach Überzeugung der Kammer insbesondere aber, dass dem Angeklagten der Drosselvorgang, der zum Tode des Opfers geführt hat, zutreffend in Erinnerung geblieben und in weitgehender Übereinstimmung mit den objektiven Befunden von ihm geschildert worden ist.
c) Richtig ist auch, dass der Angeklagte bei seiner Tatschilderung nichts von weißen Damensandaletten, grünem Bastbeutel sowie einem Fahrtenmesser mit Scheide erwähnt hat. Auch insoweit ist jedoch der lange Zeitablauf zu berücksichtigen. Überdies ist zu beachten, dass der Angeklagte – seinen eigenen Angaben zufolge – bei der Ausführung dieser Tat ein höheres Entdeckungsrisiko befürchtete und deshalb stärker als sonst sicherte. Auch dadurch kann zwanglos erklärt werden, dass er die genannten Gegenstände entweder nicht oder nur so flüchtig wahrgenommen hat, dass er sie über den langen Zeitraum von 17 Jahren hinweg nicht in seinem Gedächtnis behalten hat.
d) Ferner ist der Ausgangspunkt der ablehnenden Wiederaufnahme-entscheidung des Landgerichts E8 vom 8. Februar 1982 insoweit völlig verfehlt, als das Wiederaufnahmegericht offenbar davon ausgeht, der Angeklagte habe sich über die Einzelheiten des Opfers, des Tatortes und der Tatausführung durch Presseberichte sowie durch Fahndungsplakate informiert. Dass der Angeklagte zu der Zeit keine Zeitungen las und sich für die Berichterstattung über Kapitalverbrechen nicht im mindesten interessierte, ist bereits hinreichend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Landgericht E8 konnte zu dieser völligen Fehleinschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Gewohnheiten nur gelangen, weil es ihn nicht angehört und sich infolgedessen kein hinreichendes Bild von ihm zu verschaffen vermochte. Objektiv unzutreffend ist die Darlegung in dem Beschluss vom 8. Februar 1982, der Angeklagte L1 habe nach eigenen Angaben im Regelfalle die X26zeitung gelesen. Vielmehr ist erwiesen, dass er erst im Jahre 1976 eine Zeitung – die Z4zeitung – abonniert hat. Hierzu, sowie auf die Art und Weise, in welcher der Angeklagte sich mit Zeitschriften und Zeitungen befasste, wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen unter Nr. XVIII. oben, verwiesen.
Fehl gehen ebenso die Ausführungen des Landgerichts E8 zu dem Tatmotiv des Angeklagten. Die Wiederaufnahmekammer verkennt, dass der Angeklagte vor, bei und nach der Tatbegehung stets gründlich sicherte, um nicht entdeckt zu werden. Die vom Tatort im F1 Stadtwald gefertigten Lichtbilder lassen unschwer erkennen, dass das Entdeckungsrisiko – wie von dem Angeklagten zutreffend eingeschätzt – hier verhältnismäßig hoch war. Weil der Angeklagte aber zu jeder Phase des Tatgeschehens sicherte und darauf bedacht war, unentdeckt zu bleiben, ist gerade dieser Einlassungsteil des Angeklagten nachvollziehbar, lebensnah und schlechthin überzeugend. Die Fehlbeurteilung des Landgerichts E8 ist auch zu diesem Punkte offensichtlich darauf zurückzuführen, dass es sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner bei ihm vorhandenen Triebanomalie nicht hinreichend auseinander gesetzt hat.
Soweit in der zitierten Wiederaufnahmeentscheidung einzelne objektive Befunde genannt sind, die der Angeklagte in seiner Tatschilderung nicht erwähnt hat, sind diese Auslassungen unschwer auf Erinnerungsfehler oder Vergessen nach dem Ablauf von mehr als 17 Jahren zurückzuführen. Das gilt auch, soweit sich geringfügige Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in der Tatschilderung des Angeklagten finden.
e) Schließlich verbleibt der Umstand, dass der rechtskräftig verurteilte P12 nach den verlesenen Gründen des Urteils des F1 Schwurgerichts vom 1. März 1961 tatsächlich ein detailliertes Geständnis abgelegt hat, das weitgehend den objektiven Befunden entspricht. Es ist indessen davon auszugehen, zumindest mangels jeglicher Hinweise in dem genannten Urteil nicht auszuschließen, dass – anders als im vorliegenden, insoweit besonders gelagerten Verfahren gegen den Angeklagten L1 – dem damals Tatverdächtigen bei seiner Einlassung objektive Spurenmerkmale und Tatbefunde vorgehalten worden sind. Dies ist nach sicherer Kenntnis der Kammer in der Regel auch üblich, sofern sich nicht – wie im Falle L1 – Gründe dafür ergeben, die ein solches Vorgehen unzweckmäßig erscheinen lassen. Ohne dass hier eine Aussageinduktion dargetan werden kann, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass von diesem üblichen Verfahren im Falle des Angeklagten strikt abgesehen worden ist, um die Gefahr eines “Hineinfragens“ zu vermeiden. Dass dies in gleicher Weise im Falle “P12“ geschehen wäre, ist dem Urteil des F1 Schwurgerichts nicht zu entnehmen. Schließlich hat der früher Tatverdächtige sein Geständnis alsbald – wie sich gleichfalls aus den verlesenen Gründen des schwurgerichtlichen Urteils vom 1. März 1961 ergibt – widerrufen und diesen Widerruf mit dem Hinweis motiviert, er habe wegen familiärer Schwierigkeiten – Scheitern seiner Ehe – sowie wegen beruflicher und finanzieller Probleme keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als in Haft genommen zu werden. Nach der langjährigen Erfahrung der berufsrichterlichen Mitglieder der erkennenden Schwurgerichtskammer werden objektiv falsche Tatgeständnisse nicht ganz selten aus derartigen Gründen abgelegt. Die von dem früher Tatverdächtigen P12 dargelegten Motivation des Widerrufs ist deshalb nicht von vornherein völlig abwegig und unglaubhaft. Soweit dieser anlässlich seines Widerrufs geltend gemacht hat, er habe wesentliche Details zum Fall “L1“, die er bei seinem Geständnis verwertet habe, aus der F1 Ortspresse erfahren, erscheint auch das – anders als bei dem Angeklagten – nicht gänzlich ausgeschlossen.
Wägt man unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten auch im Falle “L22“ sprechenden Beweisanzeichen ab, so sprechen die weitaus gewichtigeren Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten. Daher begründen weder die Erwägungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 1979 noch die des ablehnenden Wiederaufnahmebeschlusses des Landgerichts E8 vom 8. Februar 1982 negative Rückschlüsse und durchgreifende Bedenken hinsichtlich der widerrufenen Tatgeständnisse in den angeklagten Fällen “T7“, “H2“, “U2“, “T6“, “S4“, “Q8“, “I30“ und “S14“.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach den Bekundungen des Zeugen Bundesbahnoberinspektor C37 im Jahre 1959 günstige Zugverbindungen zwischen dem E1 und dem F1 Hauptbahnhof bestanden. Nach den Aussagen des Zeugen L50 von den F1 Verkehrsbetrieben verkehrten mehrmals stündlich Straßenbahnen und Omnibusse zwischen dem F1 Hauptbahnhof und dem Gebiet um den F1 Stadtwald und fuhren auch Haltestellen im unmittelbaren Bereich dieses Geländes an. Es bestand keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser Zeugen in Zweifel zu ziehen.
Zu 3: Tötung des Kindes H24
Die in der Hauptverhandlung verlesene Verfügung der Staatsanwaltschaft E1 vom 19. Dezember 1978 – 14 Js 976/78 – hat folgenden Wortlaut:
„Das Verfahren
gegen den Waschraumwärter L1, geb. am 00.00.1933 in I1 / P1, zuletzt wohnhaft gewesen in E1-M3, G1straße 11, ledig, Deutscher,
wegen des Verdachts des Mordes z. N. H24, geb. am 17.09.1961, wohnhaft gewesen in X19-C38, I41straße 19,
wird e i n g e s t e l l t .
Gegen den Beschuldigten L1 ist in dem Verfahren 14 Js 529/76 (Staatsanwaltschaft E1) unter dem 2.10.1978 Anklage wegen Mordes in acht Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall erhoben worden. In jenen Fällen hat L1 die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingestanden und darüber hinaus angegeben, auch das Kind H24 getötet zu haben.
Die Leiche von H24 wurde am 26.12.1966 in einem Bach im “F3tal“ südöstlich von S36-M27 in der Nähe der Ortschaft E22 aufgefunden. Sie lag unter einem Baumstamm und war vollständig bekleidet. Auf Grund der bei der Obduktion und bei ergänzenden feingeweblichen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse gelangte der Sachverständige S5 zu der Überzeugung, dass das Kind ertrunken sei. Irgendwelche Spuren von Gewalteinwirkungen fand er am Halse der Leiche nicht, hingegen blutige Verletzungen am äußeren und inneren Geschlechtsorgan, die nach seiner Ansicht auf stumpfe Gewalteinwirkung, hervorgerufen z. B. durch ein erigiertes männliches Glied, einen Finger oder ein Werkzeug, zurückzuführen sind. Eine der Leiche entnommene Blutprobe enthielt 1,66 o/oo Alkohol. Spermaspuren wurden weder an der Kleidung des getöteten Mädchens noch an dessen Körper oder in deren Geschlechtsteil gefunden. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass H24 am 22.12.1966 in den frühen Nachmittagsstunden die Wohnung der Großeltern in X19, I42straße 157, allein verlassen hatte, um zu der in unmittelbarer Nähe gelegenen elterlichen Wohnung zu gehen. Seitdem fehlt von ihm jede sichere Spur. Täterhinweise konnten nicht erlangt werden.
Der Beschuldigte L1 hat von sich aus angegeben, er habe H24 zufällig in der Nähe eines Bahnhofs im Stadtgebiet X19 getroffen, das Kind angesprochen und ihm Süßigkeiten gekauft. Mit dem Zug sei er in dessen Begleitung anschließend bis zum Bahnhof “L51“ gefahren und von dort aus mit seinem Opfer zu Fuß zum Tatort gegangen (ca. 2,6 km). Dort habe er es zunächst in einem Waldgelände auf den Boden gelegt, die Unterbekleidung des Mädchens heruntergestreift und dessen entblößten Unterkörper betastet. Danach habe er mit den Fingern am Geschlechtsteil des Opfers gespielt und schließlich versucht, sein erigiertes Glied einzuführen. Dabei sei es bereits zum Samenerguss gekommen. Als das Kind sich gewehrt habe, habe er es bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, dessen Unterhosen wieder hochgezogen und den reglosen Körper in den in der Nähe befindlichen Bach, bei dem es sich um einen Zufluss des F3 handelt, gelegt und so lange gewartet, bis sein Opfer im Wasser ertrunken sei.
Danach habe er sich entfernt.
Dieser Tatschilderung, deren Glaubhaftigkeit dadurch unterstrichen wird, dass der Beschuldigte zutreffend die Unterbekleidung des Kindes beschreiben, die Ermittlungsbeamten ohne Hilfe in den Tatortbereich führen und zutreffende Angaben über Lage und Verlauf des Bachbettes zur Tatzeit machen konnte, obwohl dieses zum Zeitpunkt der Begehung ausgetrocknet war, stehen insbesondere folgende Umstände gegenüber, die die Täterschaft des Beschuldigten in Frage zu stellen geeignet sind:
a) Auf Grund der Darstellung des Beschuldigten findet sich keine Erklärung für die bei seinem Opfer festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration. Zwar hat der Beschuldigte während seiner verantwortlichen Vernehmung der Klärung dieser Frage auszuweichen versucht, was dafür sprechen könnte, dass ihm dieser Umstand nicht mehr in Erinnerung ist oder er sich dessen schämt. Gleichwohl fällt auf, dass der im Übrigen geständnisbereite Beschuldigte gerade zu dieser herausragenden Besonderheit des Falles keine vernünftige Erklärung gegeben hat.
b) Der Rentner R4 aus G15 hat bekundet, am 22.12.1966 gegen 17:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Leichenfundortes einen Mann und ein Mädchen beobachtet zu haben. Der Mann, dessen Gesicht er allerdings nicht gesehen habe, sei ihm aber untersetzter und breiter als der Beschuldigte in Erinnerung. Wörtlich hat der Zeuge R4 in seiner Vernehmung vom 13.9.1976 u. a. ausgeführt: „ … Er (L1) hat ja den Mord an der H24 gestanden. Als ich aber sein Bild in der Zeitung sah, habe ich gleich gesagt, dass der nicht der Mann sein kann, den ich im Wald gesehen hatte. L1 wirkt ja auf den Bildern ziemlich schmal. Der Mann im Wald dagegen wirkte untersetzt. Er sah unter dem Mantel so aus, als wenn er einen ziemlich breiten Brustkasten hätte. Sein Gesicht habe ich ja nicht gesehen, auf jeden Fall hätte ich es mir auf Grund der Statur ganz anders vorgestellt. Mit dem Mädchen bin ich mir aber sicher. Es war H24, die ich zusammen mit dem Mann sah.“
c) Der Sachverständige S5 hält die Darstellung des Beschuldigten über den Tatablauf insbesondere deshalb nicht für glaubhaft, weil ausgeprägte Würgespuren am Hals der Leiche gefehlt hätten, obwohl diese zu erwarten gewesen wären, wenn das Kind tatsächlich zu Lebzeiten – wie der Beschuldigte behauptet – bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden wäre.
Nach alledem sind nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis letzte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht auszuschließen. Anhaltspunkte für weitere erfolgversprechende Erhebungen sind nicht ersichtlich. Das Verfahren war daher einzustellen.
Im Übrigen würde die wegen dieses Falles zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung neben der in dem Verfahren 14 Js 529/76 zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht beträchtlich in Gewicht fallen, so dass auch die Voraussetzungen gegeben sind, unter den gemäß § 154 StPO von der Verfolgung der hier in Rede stehenden Tat abgesehen werden kann.“
Die Kammer hat auch in diesem Falle sorgfältig geprüft, ob die Gründe, die die Staatsanwaltschaft E1 zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, von ihrem Beweisgewicht her so schwerwiegen, dass sie geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der zunächst abgelegten und später widerrufenen Tatgeständnisse L1 in den bereits mehrfach erwähnten angeklagten Fällen ernsthaft zu erschüttern. Das ist hier indessen ebenso wenig der Fall wie in den Fällen “U13“ und “L22“.
Einen ersten Hinweis auf den in der Liste der ungeklärten Tötungsfälle des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen enthaltenen Sexualmord zum Nachteil H24 erhielt die E1 Mordkommission durch das Schreiben eines gewissen M28 aus T52 vom 18. Juli 1976, das am 20. Juli 1976 bei dem Polizeipräsidenten in E1 einging. Auf Veranlassung des Kommissionsleiters L18 wurde daraufhin eine entsprechende Spur angelegt.
Der Angeklagte L1 hatte anlässlich einer Vernehmung in anderer Sache vom 12. Juli 1976 gegenüber den Zeugen I19 und K2 erwähnt, ihm sei eingefallen, dass er einmal ein kleines Mädchen irgendwo ins Wasser geworfen habe; vorher habe er dieses Mädchen mit einem Tuch am Hals umgebracht. Am folgenden Tag, dem 13. Juli 1976, wurde der Angeklagte durch die Zeugen KHK I18 und KHM I19 erneut vernommen und nach jenem Mädchen befragt, von dem er angegeben hatte, er habe es ins Wasser geworfen. Er machte nun u. a. folgende Angaben, die von dem Zeugen I19 in der Hauptverhandlung wiedergegeben worden sind:
Frage: Können Sie sich noch an andere Mädchen erinnern, die Sie umgebracht haben?
Antwort: Ja, da sind mir noch zwei in Erinnerung, die ich kaputtgemacht habe. Ein kleineres Mädchen und ein größeres Mädchen.
Frage: Was war mit dem kleineren Mädchen?
Antwort: Ich habe das Mädchen in der Nähe von Wasser getroffen. Vielleicht war es am S28. Es kann aber auch am Kanal gewesen sein. Ich weiß es nicht mehr genau.
Frage: War das Mädchen bekleidet?
Antwort: Ich meine ja.
Frage: Wie war es bekleidet?
Antwort: Das kann ich gar nicht mehr sagen.
Frage: Was haben Sie dann mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Ich bin ihm mit der Hand über die Hose gegangen. Dann weiß ich nur noch, dass ich ihm den Hals - oder ein Taschentuch - um den Hals gezogen habe. Danach war sie tot.
Frage: Warum haben Sie das Mädchen umgebracht?
Antwort: Damit sie mich nicht verraten könnte.
Frage: Was haben Sie dann mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Anschließend habe ich es ins Wasser geworfen, damit man es nicht so schnell findet.
Schließlich erwähnte der Angeklagte am 15. Juli 1976 gegenüber den Zeugen I19 und K2 erneut, das er ein “Mädchen ins Wasser geschmissen habe“.
Diese Angaben des Angeklagten, der Brief des Hinweisgebers vom 18. Juli 1976 sowie die Erwähnung des Falles “H24“ als ungeklärter Sexualmord im Bereich der örtlich zuständigen Kriminalpolizei X19 in der Liste des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen, veranlassten den Kommissionsleiter L18, den Fall in die Ermittlungen einzubeziehen. Auf seine Veranlassung suchten die Zeugen I12 und U11 als Mitglieder des “Vorcheckteams“ am 30. Juli 1976 die X19 Kollegen auf, um sich den Tat- bzw. Leichenfundort zeigen zu lassen. Die entsprechenden “Tatakten“, die den Tatortbefund und das Ergebnis der damaligen Ermittlungen enthielten, waren bereits fernmündlich angefordert worden und am 28. Juli 1976 auf dem Postwege bei dem Polizeipräsidenten in E1 eingegangen. Bei der Fahrt nach X19 und anschließend zum Tatort im F3tal bei G15, nahmen die Zeugen I12 und U11 die Akten mit, um sich an Ort und Stelle besser orientieren zu können.
Mit zwei Kollegen von der X19 Kriminalpolizei u. a. dem Zeugen KHK X28, begaben sich I12 und U11 zunächst allein an den Tatort und besichtigten ihn. Vereinbarungsgemäß waren die Zeugen L18, I19 und K2 sowie der Dezernent der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt T2, mit dem Angeklagten in Dienstfahrzeugen nach X19 gefahren und warteten auf der Dienststelle der dortigen Kriminalpolizei die Rückkehr des “Vorcheckteams“ aus dem F3tal ab. Man kam überein, mit dem Angeklagten den Tatort aufzusuchen, um auf diese Weise festzustellen, ob er sich dort auskannte und als Täter im Falle “H24“ in Betracht kam. Begleitet wurden die E1 Beamten von zwei Kollegen der Kriminalpolizei in X19, den Beamten L52 und X28, die beide ortskundig waren.
Von X19 aus fuhr man über C39 in Richtung L51. Dann bog man auf die V11straße 48 ein, die weiter in Richtung F9, S35 und P11 befahren wurde. Einige hundert Meter vor dem Ort P11 zweigte nach rechts ein unbefestigter Wiesenweg ab, der das F3 teilte.
Etwa 50 m hinter der Einmündung hielt man an. Dem Angeklagten wurde bedeutet, er möge aussteigen und sich orientieren, ob ihm die Gegend bekannt vorkomme. Während der Angeklagte sich umschaute, wurde er nicht angesprochen. Die ortskundigen X19 Kriminalbeamten und die Mitglieder des “Vorcheckteams“, die Zeugen I12 und U11, hielten sich im Hintergrund. Nach einiger Zeit ging der Angeklagte dann die Straße zurück bis zur Einmündung des Wiesenweges, bog in ihn ein, sah sich dann um, kehrte zu den Beamten, die ihm gefolgt waren, zurück und erklärte, dass er hier schon einmal gewesen und spazieren gegangen sei. Er ging anschließend den Wiesenweg weiter vor den Beamten her, bis er eine Gabelung dieses Weges an einem in ihrer Gehrichtung links gelegenen Wald erreichte. Er folgte nicht diesem in Richtung der Ortschaft E22 führenden Weg, sondern beging den Waldweg weiter geradeaus, der in Richtung M29 führt. Dort blieb er bei einigen neu angelegten Fischteichen stehen. Hier erklärte er den ihm folgenden Beamten, dass er sich an diese Teiche nicht zu erinnern vermöge. Auf die Frage, ob ihm denn die Gegend bekannt vorkomme, erklärte der Angeklagte wörtlich:
„Ich bin hier rumgelaufen. Da war Wasser am Wald, mehr am Rand vom Wald. Es lief da lang.“
Auf die weitere Frage, was er dort gemacht habe, erklärte der Angeklagte:
„Es war ein kleines Mädchen. Es hatte dunkle Haare. Ich habe ihr den Hals zugedrückt und sie ins Wasser geworfen.“
Auf die weitere Frage, was er mit dem Mädchen gemacht habe, erklärte er, er habe “auch da unten bei ihr geguckt“.
Auf dem Rückweg in Richtung V11straße 48, orientierte sich der Angeklagte zu dem nun in seiner Gehrichtung rechts gelegenen Waldrand hin und äußerte, im Wald sei er nicht gewesen; er suche vielmehr einen breiten Graben mit Wasser am Waldrand. Auf die Frage, wo er denn das Mädchen getroffen habe, erklärte der Angeklagte:
„Am Wasser. Es lief am Wasser.“
Schließlich wurde er befragt, wie er selbst in diese Gegend gekommen sei. Er gab dazu an, er sei mit dem Zug gefahren und in diese Gegend Richtung L51 über die V11straße 48 gekommen.
Ohne weitere Vorhalte an Ort und Stelle fuhr man alsdann nach E1 zurück.
Den vorstehend geschilderten Sachverhalt haben die Zeugen L18, I19 und I12 in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft bestätigt.
Am folgenden Tage, dem 31. Juli 1976, wurde der Angeklagte von den Beamten I19 und K2 ausführlich zu jenem Tatgeschehen vernommen. Der Angeklagte machte dabei folgende Angaben, die von I19 in der Hauptverhandlung auf Vorhalt im Einzelnen wiedergegeben worden sind:
„ …
Ich hatte den Beamten vor einigen Tagen in einer Vernehmung angegeben, dass ich einmal ein kleines Mädchen umgebracht und ins Wasser geworfen habe. Dieses Mädchen sei ein bisschen größer, als die L17.
Frage: Wie alt schätzt Du denn das Mädchen?
Antwort: Sechs bis sieben Jahre.
Gestern sind die Beamten mit mir in einem Auto losgefahren. Ich weiß noch, dass es hinter X19 war, wo wir hingefahren sind.
Frage: Kennst Du X19?
Antwort: Ja, ich war dort früher mal mit einem Arbeitskollegen einkaufen. Wie der Kollege heißt, weiß ich nicht mehr. Er hat früher mit mir mal im Ledigenheim gewohnt. Ich weiß auch noch, dass er mit einem Mädchen ein Schuhgeschäft aufgemacht hat. Ob er dieses Geschäft heute noch hat, weiß ich nicht.
Frage: Wie seid Ihr denn damals nach X19 gefahren?
Antwort: Mit dem Auto eines weiteren Kollegen, der uns mitgenommen hat. Den Namen weiß ich auch nicht mehr. Wir sind dann nach X19 etwa in die Mitte der Stadt gefahren. Dort haben wir an einem Großhandel Bekleidung gekauft. Ich war damals mehrmals in X19. Wie oft, weiß ich nicht mehr.
Frage: Weißt Du denn noch, wie der Ort hieß, wo wir gestern waren?
Antwort: Nein. Ich vergesse doch die Namen von den Orten immer so schnell. Mir wird jetzt gesagt, dass dieser Ort G15 heißt. Jetzt fällt mir auch der Name wieder ein, wo ich ihn gehört habe.
Wir sind zuerst in die Stadt reingefahren und dann durch mehrere Straßen auf eine kleinere Straße. Diese Straße ging an Feldern vorbei, wo auch am Rand kleinere Wälder standen. Auf dieser Straße haben wir angehalten. Da wo wir angehalten haben, war auch weiter noch ein Bauernhof. Diesen Bauernhof und auch die Umgebung habe ich wiedererkannt.
Frage: Woran hast Du den Bauernhof wiedererkannt und die Umgebung?
Antwort: Der Bauernhof war früher ja auch da. Er lag höher als die Straße, auf einem kleinen Berg. Da wo der Bauernhof ist, sind auf der anderen Straßenseite Wiesen. Hinter den Wiesen ist ein Wald. Das war früher genauso.
Frage: Wo bist Du denn damals hergekommen?
Antwort: Ich bin nicht so gekommen, wie wir gefahren sind. Ich kam aus der Richtung, wo der Bauernhof steht.
Frage: Wo führt die Straße denn hin, wo Du hergekommen bist?
Antwort: Ich habe gestern auf die gleiche Frage gesagt, dass hinter dem Bauernhof an der Straße erst Felder kommen und dass man da hinkommt, wo Häuser stehen.
Frage: Kannst Du denn jetzt noch erzählen, wie das gestern war?
Antwort: Ja. Als wir ausgestiegen sind, habe ich die Straße und die Gegend mit dem Wald wiedererkannt. Das habe ich den Beamten auch gesagt. Als wir ausgestiegen sind, waren auch mehrere Männer da, die ich nicht kannte. Man hat mir gesagt, dass das auch Kriminalbeamte seien. Ich sollte dann zeigen, ob hier irgendetwas passiert sei.
Frage: Was hast Du denn gemacht, als wir ausgestiegen sind?
Antwort: Ich bin vor den Beamten die Straße entlanggegangen, bis wir zu einem Feldweg kamen, der nach links in einen Wald führt.
Frage: Hat Dir jemand gesagt, dass Du dort reingehen sollst?
Antwort: Nein. Ich bin von alleine da reingegangen, weil ich diesen Weg ja kannte.
Frage: Warum bist Du denn diesen Weg reingegangen? Du hattest uns gestern zuerst erzählt, dass Du nur auf der Straße weitergegangen bist.
Antwort: Ich habe gestern etwas Falsches erzählt, weil so viele Leute dabei waren. Vor diesen Leuten, die ich nicht kannte, habe ich mich geschämt. Ich habe es nicht gerne, wenn so viele Leute dabei sind und ich dann zeigen soll, was ich getan habe. Ich bin damals auch so gegangen. Ich bin dann gestern diesen Weg bis zu einer Biegung gegangen. Dort führt ein Weg geradeaus in den Wald. Dieser Weg steigt etwas an. Ich bin dann aber den Weg nach rechts gegangen, der am Waldrand vorbeiführt. Diesen Weg bin ich damals auch gegangen.
Frage: Wo führt dieser Weg hin?
Antwort: Dieser Weg führt nachher wieder auf die Straße, wo auch Häuser stehen. Gestern bin ich mit den ganzen Leuten auch diesen Weg entlanggegangen. Ich bin bis zu der Stelle gegangen, wo rechts vom Weg Teiche waren.
Frage: Kannst Du Dich noch erinnern, was Du gestern dazu gesagt hast?
Antwort: Ja. Ich habe gesagt, dass die Teiche damals noch nicht gewesen sind und dass der Zaun auch noch nicht da war, der jetzt um den Teichen ist. Wir sind dann diesen Weg zurückgegangen.
Frage: Wann wusstest Du denn, wo etwas passiert ist?
Antwort: Als ich den Weg zu dem Wald reingegangen bin und an der Kurve angekommen bin, wo ich dann nach rechts weitergegangen bin. Ich bin dann einfach an dieser Stelle weitergegangen, weil ich das nicht zeigen wollte, weil so viele Leute da waren.
Frage: Als wir den Weg zurückgegangen sind, hast Du uns noch was von einem Wasser erzählt, das nicht so war wie die Teiche. Weißt Du noch, was Du gestern dazu gesagt hast?
Antwort: Ich habe gesagt, dass da ein Graben war, wo die Sache passiert ist. Das Wasser ist auch geflossen.
Frage: Kannst Du noch weitererzählen, was Du gestern gemacht hast?
Antwort: Als wir wieder auf dem Feldweg standen, sind wir stehengeblieben. Zusammen mit dem Staatsanwalt und einem Beamten bin ich dann den anderen Weg in den Wald gegangen. Dabei kam ich dann auch wieder an der Kurve vorbei. Auch diesmal habe ich nichts gesagt und bin weitergegangen in den Wald. Dabei habe ich den beiden Leuten gesagt, dass ich in dem Wald nicht war und ihn nicht kenne. Das stimmt auch. Damals bin ich nicht in den Wald gegangen.
Wir sind dann wieder zurück auf die Straße gegangen und dann in Richtung Bauernhof gelaufen. Dabei habe ich den Beamten erklärt, wo die Straße hingeht. Ich habe auch gesagt, dass ich da zu Fuß hergekommen bin.
Danach sind wir wieder zum Auto zurückgegangen.
Frage: Weißt Du noch was Du dann erzählt hast?
Antwort: Ja. Ich habe dem Beamten und dem Staatsanwalt erzählt, dass ich nicht die ganze Straße entlanggegangen bin. Wir waren alleine, als ich das erzählt habe. Ich habe den beiden gesagt, dass ich die Straße bis zu dem Feldweg gegangen und dann den Feldweg entlang bis zu der Kurve des Weges und dann weiter rechts den Wald am Waldrand weitergelaufen bin. Wir sind dann auch diesen Weg nochmal ein Stück gegangen. Auch dabei habe ich noch nicht erzählt oder gezeigt, was damals passiert ist. Ich habe dann den Beamten gesagt, dass hier nichts passiert ist. Ich habe wohl gesagt, dass ich die Gegend und auch die Straße und den Weg kennen würde. Wir sind dann zum Auto zurückgegangen und weggefahren. Dabei haben mir die Beamten gesagt, dass sie mir nicht ganz glauben würden. In dem Ort haben wir dann zu Mittag gegessen. Dabei war ich auch dann nur mit dem Staatsanwalt und einem Beamten zusammen. Als wir drei nun zusammen waren, haben wir nochmal über die Sache gesprochen. Jetzt fiel es mir auch leichter, darüber zu sprechen, weil keine anderen Leute dabei waren.
Frage: Weißt Du noch, was Du gestern erzählt hast?
Antwort: Ja. Ich habe gesagt, dass in der Kurve was passiert ist. Damit meine ich, dass links von der Kurve, wo der eine Weg in den Wald führt und der andere von dem Feldweg nach rechts am Wald entlangführt. Ich habe auch gesagt, dass in diesem Graben damals mehr Wasser drin war. Als die beiden Beamten mich gefragt haben, was denn dort passiert war, habe ich gesagt, dass ich ein kleines Mädchen umgebracht und ins Wasser geworfen habe und zwar an der Kurve. Danach sei ich dann den Weg weggegangen, der am Waldrand und an den Teichen entlanggeht. Danach haben mich die Beamten gefragt, ob ich das jetzt zeigen würde. Ich war damit einverstanden, wenn nicht so viele Leute dabei sind.
Nach dem Essen bin ich dann mit dem Staatsanwalt und zwei Beamten wieder zu der Stelle zurückgefahren.
Frage: Weißt Du denn noch, was Du gestern gezeigt hast und was damals passiert ist?
Antwort: Ja. Ich bin damals vom Bauernhof gekommen und den Feldweg von der Straße nach links abgebogen. Ich habe dann gezeigt, wie ich kurz vor der Kurve das Mädchen an einem Strauch gesehen habe, der kurz vor dem Bach stand.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich bin auf das Mädchen zugegangen und habe es angesprochen. Dann habe ich gestern gezeigt, wie ich das Mädchen auf den Arm genommen habe. Dann habe ich gezeigt, wie ich über einen Baumstamm, der im Wasser lag, auf die andere Seite von dem Bach gegangen bin. Dabei habe ich gesagt und gezeigt, dass ich das Mädchen auf dem Arm getragen habe. Dann habe ich den Beamten gezeigt, wie weit ich das Mädchen auf die andere Seite vom Bach getragen habe. Dort habe ich das Mädchen ins Gras gelegt und gepoppt. Danach habe ich ihm den Hals zugedrückt, die Hose hochgeschoben und zum Wasser zurückgetragen, wo ich es dann ins Wasser geworfen habe. Dann bin ich den Weg am Wald weggegangen.
Frage: Weißt Du noch, was wir gemacht haben, nachdem Du uns das gezeigt hast?
Antwort: Ja, wir sind dann über die Straße mit dem Auto am Bauernhof vorbeigefahren. Dabei habe ich auch eine Eisenbahnbrücke wiedererkannt, die über die Straße führt. Diese Eisenbahnbrücke hatte ich auch beschrieben, als ich den Beamten die Umgebung erzählt habe. Die kannte ich auch noch von damals. Von der Straße aus kamen wir dann an einen Bahnhof und zu den Häusern.
Frage: Hast Du den Bahnhof wiedererkannt?
Antwort: Ja. An diesem Bahnhof bin ich damals ausgestiegen. Danach bin ich dann die Straße entlanggegangen, die an dem Bauernhof vorbeigeht und zu dem Wald.
Frage: Achim, kannst Du uns denn jetzt richtig erzählen, was damals dort passiert ist und wie Du da hingekommen bist?
Antwort: Ja. Ich bin mit dem Zug vom E1 Hauptbahnhof nach X19 gefahren.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich bin da umgestiegen und mit einem anderen Zug weitergefahren.
Frage: Wie hast Du das gemacht und wo bist Du hingefahren?
Antwort: Ich habe mir den Fahrplan angesehen. Ich habe mir einen Namen gemerkt und am Schalter gesagt.
Frage: Weißt Du denn noch den Namen, den Du Dir gemerkt hast?
Antwort: Nein. Es ist aber der Bahnhof gewesen, den ich gestern gezeigt habe.
Frage: Hast Du denn gewusst, wo dieser Bahnhof liegt?
Antwort: Nein.
Frage: Was hast Du gemacht, nachdem Du ausgestiegen bist?
Antwort: Ich meine, ich bin durch den Bahnhof gegangen und dann auf die Straße gekommen, die ich dann an dem Bauernhof entlang gegangen bin.
Frage: Was hast Du auf der Straße gemacht?
Antwort: Ich bin da spazieren gegangen.
Frage: Warum bist Du denn so weit weggefahren, um da spazieren zu gehen?
Antwort: Ich hatte wieder dieses komische Gefühl und wollte eine Frau haben.
Frage: War das Gefühl schon auf der Fahrt, als Du von E1 weggefahren bist?
Antwort: Ja.
Frage: Was ist denn auf der Straße weiter gewesen?
Antwort: Ich bin dann unter die Eisenbahnbrücke gegangen, von der ich gestern und vorhin gesprochen habe. Dann kam ich an dem Bauernhof vorbei.
Frage: Warum bist Du dann von der Straße abgebogen?
Antwort: Ich wollte durch den Wald spazieren gehen.
Frage: Meinst Du denn, dass Du in dem Wald eine Frau triffst?
Antwort: Manchmal ja.
Frage: Hast Du das damals auch gemeint?
Antwort: Ja.
Frage: Woher konntest Du das denn damals wissen?
Antwort: Ich bin schon mal einsame Wege gegangen, wo dann auch Frauen kamen.
Frage: Wann bist Du denn mit dem Mädchen zusammengetroffen?
Antwort: In der Kurve am Waldrand, wo der Feldweg hinging und wo der Wassergraben war.
Frage: Wo war das Mädchen denn da?
Antwort: Es stand hinter dem Strauch genau am Bach, wo ich es gestern gezeigt habe.
Frage: Achim, wir haben gestern die Gegend gesehen. Dort ist es sehr einsam. Häuser stehen nicht in der Nähe, bis auf den Bauernhof. Wo soll das Mädchen herkommen? Wir können uns nicht vorstellen, dass Du ein kleines Mädchen dort zufällig treffen kannst!
(Vermerk: L1 hat zu dieser Frag etwa 8 Minuten überlegt, bis er antwortet. In dieser Zeit hat niemand von den Vernehmungsbeamten gesprochen.)
Antwort: Habe ich die mitgenommen?
Frage: Achim, Du musst uns nicht fragen, das kannst nur Du wissen, wir nicht. Fällt Dir denn noch mehr dazu ein?
Antwort: War das denn in X19, wo ich das Mädchen getroffen habe? Ich habe es nicht gefragt, wo es herkommt.
Frage: Achim, überlege noch einmal genau, wie das mit dem Mädchen war. Wir wollen das ja richtig hinschreiben und Du musst Dir das nochmal genau überlegen. Wie war es denn damals?
Antwort: Ich habe jetzt nochmal richtig überlegt. Ich habe das Mädchen in X19 am Bahnhof getroffen.
Frage: Was meinst Du, wo das am Bahnhof war?
Antwort: Nachdem ich dort angekommen war, bin ich die Treppen runtergegangen. Unten im Bahnhof habe ich mir an einer Bude was gegessen.
Frage: Wo hast Du denn jetzt das Mädchen getroffen?
Antwort: Es kam da vorbei, wo ich was gegessen habe.
Frage: Was passierte dann?
Antwort: Das Mädchen guckte mich so an, als ich was gegessen habe. Ich habe es gefragt, ob es auch was will. Das Mädchen sagte ja. Ich habe ihr was gekauft.
Frage: Was hast Du denn dem Mädchen gekauft?
Antwort: Wir gingen zu einer anderen Bude im Bahnhof. Dort habe ich dem Mädchen was gekauft.
Frage: Weißt Du denn noch, was Du dem Mädchen gekauft hast?
Antwort: Süßigkeiten.
Frage: Welche Süßigkeiten?
Antwort: Weiß ich nicht mehr.
Frage: Wie ging es dann weiter?
Antwort: Ich habe das Mädchen gefragt, ob es mit mir spazieren geht.
Frage: Ist es denn mitgegangen?
Antwort: Ja.
Frage: Wo seid ihr dann spazieren gegangen?
Antwort: Wir sind auf den Bahnsteig gegangen.
Frage: Was wolltest Du denn da? Da kann man doch nicht spazieren gehen.
Antwort: Ich bin einen anderen Bahnsteig mit dem Mädchen hochgegangen.
Frage: Wusstest Du denn, wo Du hinwolltest?
Antwort: Ich hatte doch vorher schon eine Karte gelöst.
Frage: Wo hattest Du denn die Karte gelöst?
Antwort: Am Schalter unten im Bahnhof.
Frage: War das Mädchen schon dabei oder hast Du die Karte vorher schon gelöst?
Antwort: Das Mädchen war dabei, als ich die Karte gekauft habe.
Frage: Bist Du mit dem Mädchen zum Schalter gegangen?
Antwort: Ja. Das Mädchen stand ein bisschen seitlich weg, als ich die Fahrkarte dafür gekauft habe.
Frage: Hast Du für das Mädchen auch eine Karte gekauft?
Antwort: Nein. Die war ja noch klein. Kinder bis zu sechs Jahren brauchen nicht bezahlen.
Frage: Hast Du denn gefragt, wie alt das Mädchen ist?
Antwort: Nein. Ich habe sie so gerade auf sechs Jahre geschätzt.
Frage: Warum ist das Mädchen denn nicht weggelaufen?
Antwort: Das weiß ich auch nicht. Vielleicht, weil ich ihr etwas gekauft hatte.
Frage: Wann ist Dir denn der Gedanke gekommen, mit dem Mädchen wegzufahren?
Antwort: Als mich das Mädchen ansprach.
Frage: Was hast Du Dir denn dabei gedacht?
Antwort: Ich wollte das Gefühl wegkriegen und das Mädchen poppen. Ich hatte ja schon zu Hause das Gefühl und bin deswegen weggefahren.
Frage: Warum bist Du dann mit dem Mädchen weggefahren?
Antwort: In der Stadt konnte ich das mit dem Mädchen nicht machen. Dort wäre ich doch aufgefallen.
Frage: Was hast Du denn mit dem Mädchen gemacht, als Du die Fahrkarte gekauft hast?
Antwort: Ich bin dann auf den Bahnsteig gegangen und habe auf den Zug gewartet und bin zusammen mit dem Mädchen eingestiegen und weggefahren.
Frage: Woher wusstest Du denn, dass Du mit diesem Zug aus der Stadt rauskommst?
Antwort: Das kann man doch auf dem Fahrplan sehen. Ich bin einfach in die Richtung gefahren. Den Ort kannte ich selber nicht.
Frage: Wieso bist Du denn an dem Bahnhof ausgestiegen, wo wir gestern waren?
Antwort: Ich hatte bis dahin die Fahrkarte bezahlt.
Frage: War der Zug denn voll?
Antwort: Nein, es waren nur einige Leute drin.
Frage: Hattest Du denn keine Angst, dass man Dich wiedererkennen könnte?
Antwort: Nein, das fällt doch nicht auf, wenn ein Mann mit einem kleinen Mädchen im Zug fährt.
Frage: Ist das Mädchen denn so einfach im Zug mitgefahren?
Antwort: Ja.
Frage: Was hast Du denn unterwegs mit dem Mädchen gemacht?
Antwort: Ich habe mit dem Mädchen gesprochen. Über was wir gesprochen haben, weiß ich nicht mehr. Ich habe dem Mädchen auch unterwegs noch Süßigkeiten gegeben.
Frage: Was ist denn passiert, als Ihr aus dem Zug an dem Bahnhof, wo wir gestern waren, ausgestiegen seid?
Antwort: Ich bin dann da direkt runtergegangen, wo keine Häuser waren und wo Wald zu sehen war.
Frage: Wie ging es weiter?
Antwort: Wir sind dann zusammen die Straße entlanggegangen. Dabei kamen wir dann an der Eisenbahnbrücke vorbei und an dem Bahnhof.
Frage: Hat Euch denn keiner gesehen?
Antwort: Ich weiß es nicht. Es kamen wohl mal einige Autos entgegen. Leute habe ich nicht gesehen.
Frage: War es hell oder dunkel, als Ihr die Straße entlanggegangen seid?
Antwort: Es fing an, langsam dunkel zu werden. Wie spät es war, weiß ich nicht.
Frage: Was habt Ihr dann gemacht?
Antwort: Wir sind von der Straße in den Feldweg abgebogen.
Frage: Wie weit seid Ihr dann gegangen?
Antwort: Bis an die Kurve.
Frage: Was hast Du da gemacht?
Antwort: Ich habe das Mädchen vorher an der Hand gehabt. Als wir an der Kurve waren, habe ich den Bach da gesehen und habe es hochgehoben.
Frage: Warum hast Du es denn hochgehoben?
Antwort: Ich wollte mit dem Mädchen über den Bach.
Frage: Warum wolltest Du denn über den Bach?
Antwort: Ich wollte weiter in den Wald rein.
Frage: Warum bist Du denn nicht den Weg in den Wald gegangen, der dort war?
Antwort: Da könnte ja jemand kommen.
Frage: Warum hast Du das Mädchen auf den Arm genommen?
Antwort: Weil ich über den Bach wollte. Es hatte Angst, alleine darüber zu gehen.
Frage: Wie bist Du denn über den Bach gekommen?
Antwort: Da lag ein dicker Baumstamm drin.
Frage: Hat das Mädchen nicht in der ganzen Zeit mal gesagt, dass es nicht mehr mitgehen möchte?
Antwort: Nein.
Frage: Was ist denn passiert, nachdem Du mit dem Mädchen über den Bach gegangen bist?
Antwort: Ich habe es noch etwas in den Wald getragen.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe es auf den Boden gestellt und an die Hand genommen. Dann sind wir bis zu einem Baum gelaufen, der in der Nähe des Baches stand.
Frage: Was hast Du an dem Baum gemacht?
Antwort: Neben dem Baum war Gras. Da haben wir uns hingelegt. Erst haben wir uns hingesetzt.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe mit ihr rumgeschmust.
Frage: Wie hast Du rumgeschmust?
Antwort: Ich habe das Mädchen auf den Mund geküsst. Mit einer Hand habe ich es über der Hose an das Geschlechtsteil gefasst.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe ihr die Hose runtergezogen.
Frage: Wie hast Du das gemacht?
Antwort: Mit einer Hand habe ich die Hose bis zu den Füßen gezogen.
Frage: Weißt Du denn noch, was das Mädchen getragen hat?
Antwort: Ich meine, es hat eine Überziehhose und eine kurze Hose angehabt.
Frage: Weißt Du noch, wie die Hosen aussahen?
Antwort: Die lange Hose war eine Strumpfhose. Die eine Hose war bunt. Welche weiß ich nicht mehr. Ich meine auch, dass das Mädchen einen Pulli anhatte.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe beide Hosen ja zusammen runtergezogen. Dann habe ich meinen Schwanz rausgeholt und mich draufgelegt.
Frage: Was ist dann passiert?
Antwort: Ich habe mich auf das Mädchen gelegt und versucht, bei ihr reinzukommen. Das klappte aber nicht. Dabei ist mir auch einer abgegangen. Ich meine, dass ich auch mit dem Finger bei dem Mädchen am Geschlechtsteil war.
Frage: Warst Du nur mit dem Finger am oder auch im Geschlechtsteil?
Antwort: Ich war auch ein Stück mit dem Finger im Geschlechtsteil. Ganz reingesteckt habe ich den Finger aber nicht.
Frage: Hat sich das Mädchen denn nicht gewehrt, geschrien oder geweint?
Antwort: Es hat nur was gezappelt. Ob es geweint hat, weiß ich nicht.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe mich dann über das Mädchen gekniet, wie ich es gestern gezeigt habe und habe mit beiden Händen den Hals zugedrückt.
Frage: Wann hast Du denn zugedrückt?
Antwort: Nachdem ich mit dem Finger am Geschlechtsteil des Mädchens gespielt habe. Vorher nicht.
Frage: Wie lange hast Du zugedrückt?
Antwort: Nur so lange, bis es ruhig da lag.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich habe die Hose von dem Mädchen wieder hochgezogen.
Frage: Wie ging es weiter?
Antwort: Ich habe gemerkt, dass das Mädchen noch röchelte. Es war also noch nicht tot.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Jetzt habe ich das Mädchen aufgehoben und auf den Arm genommen.
Frage: Warum hast Du das Mädchen hochgenommen?
Antwort: Ich wollte das Mädchen ins Wasser werfen.
Frage: Warum wolltest Du das Mädchen ins Wasser werfen?
Antwort: Ich wollte mal sehen, wie einer im Wasser liegt und untergeht.
Frage: Was meinst Du mit untergehen?
Antwort: Ertrinken.
Frage: Soll das bedeuten, dass Du sehen wolltest, wie das Mädchen ertrinkt?
Antwort: Ja.
Frage: Was hast Du denn jetzt gemacht, nachdem Du das Mädchen hochgehoben hast?
Antwort: Ich habe es zum Bach getragen.
Frage: Was war dann? Wie hast Du das Mädchen getragen?
Antwort: Ich habe es vor mich gehalten und zwar auf beiden Armen. Dann bin ich den gleichen Weg zum Bach zurückgegangen. Dann habe ich mich etwas in die Knie gehockt und das Mädchen ins Wasser fallen lassen.
Frage: Wie hast Du das Mädchen ins Wasser fallen lassen?
Antwort: Einfach nach unten fallen lassen.
Frage: Wie lag das Mädchen denn dann?
Antwort: Mit dem Rücken im Wasser und mit dem Gesicht nach oben.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich wollte gucken, was jetzt passiert.
Frage: Was ist passiert?
Antwort: Es hat mit den Füßen etwas gezappelt.
Frage: Wie lange bist Du denn noch dageblieben?
Antwort: Als es ganz unter Wasser war und ruhig war, bin ich aufgestanden und gegangen. Ich hatte mich ja vorher hingekniet.
Frage: Was hast Du dann gemacht?
Antwort: Ich bin über den Baumstumpf wieder über den Bach gegangen und dann den Weg am Waldrand entlang.
Frage: Wie bist Du denn weggekommen?
Antwort: Ich bin dann oben am Weg rausgekommen und die Straße langgegangen. Da war dann auch eine Haltestelle und ich bin mit dem Bus weggefahren. Ich meine, ich bin dann zu einem anderen Bahnhof mit dem Bus gefahren. Ich meine, dass ich dann wieder mit dem Zug bis X19 gefahren bin und dann umgestiegen bin. Von X19 bin ich mit einem anderen Zug nach E1 gefahren.
Frage: Wann war denn Dein Gefühl weg?
Antwort : Als ich von dem Bach weggegangen bin.
Frage: Hast Du Dir dann noch einen gewichst?
Antwort: Nein.
Frage: Kannst Du noch was zu Deinem Gefühl sagen?
Antwort: Ich hatte den Drang schon, als ich zu Hause weggefahren bin. Als ich das Mädchen getroffen hatte und mit ihr unterwegs war und dann zu dem Wald kam, wurde es immer stärker. Es hörte auch nicht auf, nachdem ich dem Mädchen den Hals zugedrückt hatte.
Frage: Wann hörte es denn auf?
Antwort: Als ich schon ein Stück gelaufen war. Das Gefühl war die ganze Zeit da, obwohl mir schon einer abgegangen ist.
Frage: Achim, ist das jetzt alles so richtig aufgeschrieben worden und hast Du die Wahrheit gesagt?
Antwort: Es ist alles richtig und ich habe auch die Wahrheit gesagt.
Frage: Warum hast Du denn am Anfang unserer Vernehmung gesagt, das das Mädchen im Wald an der Kurve gestanden hat?
Antwort: Keine Antwort.
Frage: Dann hast Du gestern was Falsches erzählt und gezeigt, wo Du mit dem Mädchen zusammengetroffen bist?
Antwort: Ja. So wie ich es heute gesagt habe, ist es richtig.
Mehr kann ich im Moment nicht dazu sagen. Mir fällt nicht mehr ein. Ich will aber noch weiter dazu überlegen.
…
Ich werde den Beamten in X19 zeigen, wo ich das Mädchen die Süßigkeiten gekauft habe.
…
Soweit diese von dem Zeugen I19 in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Verhalten L1 am Tatort nicht den Bekundungen der Zeugen L18 und I12 entsprechen, ist diese Diskrepanz dadurch zu erklären, dass der genannte Vernehmungsbeamte gemeinschaftlich mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt und dem Zeugen U11, der als Opfer fungierte, in Abwesenheit aller anderen Beamten mit dem Angeklagten noch einmal zum Tatort zurückkehrten und dort die Rekonstruktion des Tatgeschehens vornahmen, die in Farbaufnahmen festgehalten wurde.
Der Zeuge I19 hat im Übrigen glaubhaft bekundet, dass weder er noch sein Kollege K2 in Beachtung des Grundsatzes der “Dreiteilung“ Einblick in die seit dem 28. Juli 1976 auf der Dienststelle verfügbaren “Tatakten“ genommen habe.
Am 2. August 1976 fuhren die Zeugen L18, I19, K2, I12 und P10 mit dem Angeklagten nach X19 und suchten mit ihm verschiedene Bahnhöfe auf. Nach der Rückkehr zur Dienststelle nach E1 erklärte der Angeklagte gegenüber den Vernehmungsbeamten I19 und K2 u. a. folgendes:
„ …
In meiner Vernehmung am Samstag habe ich gesagt, dass ich ein kleines Mädchen mit Händen an den Hals gefasst und diesen zugedrückt habe. Das Mädchen habe ich nachher ins Wasser geworfen. Ich habe auch gesagt, dass ich das Mädchen in X19 am Bahnhof getroffen habe. Diese Angaben sind richtig und ich bleibe auch noch heute dabei.
Weiter habe ich gesagt, dass ich bereit bin, den Bahnhof zu zeigen, wo ich das Mädchen getroffen habe und danach mit dem Mädchen weitergefahren bin. Den Namen von dem Bahnhof habe ich nicht behalten. Ich kann ihn aber zeigen, wenn ich ihn wiedersehe. Ich bin vor meiner Vernehmung mit den Beamten nach X19 gefahren. Dort haben wir uns mehrere Bahnhöfe angesehen.
Frage: Weißt Du noch, wo der erste Bahnhof war und wie er hieß?
Antwort: Da kannte ich mich überhaupt nicht aus. Das war alles so neu. Da wo ich damals war, war es älter und anders. Der erste Bahnhof war auch zu groß. Der erste Bahnhof war ja auch direkt in der Stadt drin, wo so große Häuser waren. Ich weiß nicht, wie der Bahnhof heißt.
Frage: Weißt Du noch, wo wir dann hingefahren sind?
Antwort: Ja, zu einem kleinen Bahnhof. Da bin ich auch heute reingegangen. Diesen Bahnhof kenne ich nicht. Da war ich damals nicht. Der war zu klein.
Frage: Kannst Du dann noch etwas zu dem nächsten Bahnhof sagen?
Antwort: Ja. Das war auch nicht der Bahnhof, wo ich damals war. Dieser Bahnhof war innen drin auch ganz anders als damals. Den kannte ich auch nicht.
Frage: Kannst Du denn jetzt erzählen, wie es weitergeht?
Antwort: Wir sind weitergefahren zu einem anderen Bahnhof. Ich weiß nicht, wie der Bahnhof heißt. Wir sind dann in den Bahnhof reingegangen, und ich habe mich da umgesehen.
Frage: Hast Du an dem Bahnhof etwas wiedererkannt?
Antwort: Ja. Die Gleise waren in der gleichen Höhe wie der Bahnhof. Als ich in den Bahnhof reinkam, konnte ich direkt auf die Gleise sehen. Man kann aber nicht sofort auf die Gleise gehen. Man muss über eine Treppe runter und dann wieder nach oben. Das war damals auch so. Weil das mit den Gleisen so war und ich mir auch den Bahnhof und die Umgebung der Gleise angesehen habe, bin ich der Meinung, dass ich damals an diesem Bahnhof war, wo ich das Mädchen getroffen habe.
Frage: Nachdem Du Dir heute nochmal den Bahnhof angesehen hast und der Meinung bist, dass der letzte Bahnhof der richtige war, kannst Du denn jetzt sagen, wo Du das Mädchen getroffen hast?
Antwort: Ich weiß noch, dass ich am Bahnhof eine Wurst gegessen habe.
Frage: Was heißt “am Bahnhof“?
Antwort: Das kann im, aber auch außen am Bahnhof gewesen sein.
Frage: Wenn es draußen war, warst Du denn weit vom Bahnhof weg?
Antwort: Nein, das muss ganz kurz am Bahnhof gewesen sein.
Frage: Wo hast Du denn das Mädchen getroffen?
Antwort: Als ich die Wurst gegessen habe.
Frage: Wo hast Du denn dem Mädchen die Süßigkeiten gekauft?
Antwort: Das war auch am Bahnhof. Da gab es auch Zigaretten. Es kann sein, dass ich die Süßigkeiten im Bahnhof an einem Laden gekauft habe. Es kann aber auch draußen am Bahnhof gewesen sein.
Frage: Warum weißt Du das nicht mehr genau?
Antwort: An jedem Bahnhof gibt es so kleine Läden, wo man Süßigkeiten kaufen kann. Ich kann es deswegen verwechseln und weiß nicht mehr, ob es drinnen oder draußen war.
Frage: Weißt Du noch, welche Süßigkeiten Du dem Mädchen gekauft hast?
Antwort: Ich habe mehrere Sachen gekauft. Es waren Schokolade und Bonbons dabei. Mehr weiß ich davon nicht mehr.
Frage: Hast Du dem Mädchen auch Alkohol gegeben?
Antwort: Nein. Ich trinke ja auch keinen Alkohol. Ich habe dem Mädchen keinen Alkohol gegeben. Ob in der Schokolade oder den Bonbons Alkohol drin war, weiß ich nicht.
Frage: Ist Dir sonst noch etwas zu diesem Mädchen in der Zwischenzeit eingefallen?
Antwort: Nein, mir fällt dazu nicht mehr ein.
… “
Der Beamte KHM I19, der den Angeklagten auch auf dieser Fahrt nach X19 begleitet hat, hat bekundet, bei dem ersten Bahnhof habe es sich um den Hauptbahnhof X19-F10 gehandelt, bei dem zweiten kleinen Bahnhof um den Bahnhof V12, bei dem nächsten um den Bahnhof C38 und bei dem Bahnhof den der Angeklagte wiedererkannt habe, um den Bahnhof X19-P13.
Weiter hat der Zeuge I19 ausgesagt, soweit sie den Angeklagten in der Vernehmung vom 2. August 1976 gefragt hätten, ob er dem Opfer vor der Tat Alkohol verabreicht habe, sei dies auf ausdrückliche Anweisung des Kommissionsleiters geschehen. Sie hätten keinesfalls vor dieser Vernehmung Einsicht in die Tatakten genommen und daraus die Kenntnis gewonnen, dass das Kind im Zeitpunkt seines Todes hochgradig alkoholisiert gewesen sei.
Zum Tatortbefund hat die Kammer den Zeugen KHK N23 vernommen, der als Mitglied der X19 Mordkommission nach dem Leichenfund am Tatort die Ermittlungen aufnahm. Dieser Zeuge hat im Einzelnen an Hand des bei den Tatakten befindlichen Berichts, der damals gefertigten Skizze sowie der Lichtbildaufnahmen eingehend und überzeugend dargelegt: Der Fundort sei eine flache Mulde südostwärts von S36-M27 zwischen den Gehöften F3 und E22 gewesen. Das X29tal, das beiderseits von Waldungen begrenzt gewesen sei, werde von einem schmalen Bach, dem F3, durchzogen. Am nördlichen Waldrand verlaufe die asphaltierte Verbindungsstraße zwischen den Gehöften L54 und V13. Etwa 400 m westlich der Höfe V13 zweige ein unbefestigter Feldweg ab, der das X29tal und den F3 überquere und in Richtung des Gehöftes E22 führe. In Höhe des südostwärtigen Waldrandes bilde der Weg eine Gabelung. Die Entfernung von der Gabelung zu der vorgenannten Verbindungsstraße betrage 94 Schritte. An der Gabelung verlaufe der eine nicht befahrbare Weg in einer leichten Steigung durch den Wald nach E22, während der andere Weg in westlicher Richtung zum Gehöft M29 führe. Parallel zur Verbindungsstraße L54 – V13 verlaufe am Waldrand ein markierter Wanderweg. Er schneide die Waldzunge in Höhe der Weggabelung und treffe dort auf den Weg nach E22. Etwa parallel zum Weg nach E22, durch einen bis zu ca. 1,5 m hohen Wall vom Weg abgetrennt, fließe durch den Wald ein Bach, der sich später im Tal mit dem F3 vereine. Dieser Bach habe zur Fundzeit reichlich Wasser geführt. Ungefähr in Höhe der Weggabelung trete der Bach aus dem Wald, winde sich noch eine Strecke entlang des Waldrandes und fließe dann ohne festes Bett über die Wiese zum F3. Der Wald an der Fundstelle habe aus Nadelbäumen bestanden. Zwischen dem Weg und dem Bach hätten sich Buschwerk und Laubbäume befunden, die das Bachbett fast verdeckt hätten. Unmittelbar am Waldrand, etwas unterhalb der Weggabelung, sei das Wasser durch zwei Rundhölzer gestaut gewesen. Das Bachbett sei dadurch dort etwas breiter gewesen als im übrigen Verlauf. Die Wassertiefe habe an dieser Stelle etwa 30 cm betragen.
Die Kindesleiche habe in Rückenlage auf dem von Fichtennadeln dicht bedeckten Waldboden gelegen. Beide Beine seien leicht angezogen gewesen und hätten ins Wasser hineingeragt. Der untere Knopf des Mantels sei beschädigt und der Mantel an dieser Stelle geöffnet gewesen. Der Rock und die Unterkleidung seien leicht nach oben verschoben gewesen, sie hätten oberhalb des Hosenbundes einen kleinen Streifen des Bauchs freigegeben. An beiden Händen sei deutlich Waschhautbildung zu erkennen gewesen. Der Kopf sei nach links gewandt gewesen. Die rechte Gesichtshälfte sei blass und abgeflacht gewesen. Die übrigen Gesichtspartien seien gerötet gewesen. Der Mund sei leicht geöffnet, die Augen geschlossen gewesen. Am linken Handgelenk und am linken Gummistiefel habe je ein schmutzig-weißes Tuch gehangen.
Der Sachverständige S5 vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität E1 war am Fundort der Leiche zugegen und nahm das Tatopfer dort in Augenschein. Er obduzierte den Leichnam am 27. Dezember 1966. Er hat in der Hauptverhandlung die erhobenen Befunde im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben:
Die Leiche des Kindes sei vollständig bekleidet gewesen. Die Rückseite des Schlüpfers sei in der Umgebung der Gesäßspalte mit hellrotem, etwas zähflüssigem Blut verschmiert gewesen. Der Blutfilm habe eine etwa handgroße Fläche bedeckt. Am Hals seien grobsichtig keine Würgemale oder Strangulationszeichen festzustellen gewesen. Jedoch hätten sich in den Bindehäuten der Augen mehrere stecknadelkopfgroße Blutpunkte gefunden, ebenso im Augenweiß links. Die Bindehäute beider Augen seien hochgradig gestaut gewesen. Die großen Schamlippen seien unverletzt gewesen. Die rechte sei gegenüber der linken etwas geschwollen erschienen. Sie sei aber nicht auffällig verfärbt gewesen. Die kleinen Schamlippen seien beiderseits im mittleren und unteren Bereich mehrfach eingerissen gewesen. Ein Einriss habe ein Stück weit auf den Damm gereicht. Das Jungfernhäutchen sei zerstört und zerfetzt gewesen. In der Tiefe des Geschlechtsteils habe reichlich hellrotes Blut gelagert. Blutanhaftungen an beiden Gesäßbacken rührten offensichtlich aus der Scheide her. In den schichtweise präparierten Halsweichteilen hätten sich nirgendwo grobsichtig erkennbare Blutungen oder Verletzungen gefunden. Die großen Halsblutadern seien allerdings beiderseits sehr stark gestaut, aber unverletzt gewesen. Die innere Besichtigung des Geschlechtsteils des Opfers habe ergeben, dass der Scheideneingang in seinem unteren Teil zerfetzt gewesen sei. Die Wundränder seien scharfrandig gewesen. Die Zerstörungen hätten bis zu 1 cm im Umkreis gereicht. Das Jungfernhäutchen sei vollkommen zerrissen und zerstört gewesen. Am oberen Umfang des Scheideneingangs sei ein großer Einriss festzustellen gewesen. Links daneben habe sich ein gut haselnussgroßer bläulich schimmernder Bluterguss in der kleinen Schamlippe links gefunden. Das zerstörte Gewebe sei stark blutig durchtränkt gewesen. An der Unterseite der Scheide habe ein länglicher Einriss von mindestens 1,5 cm Länge bestanden. In dem ungewöhnlich großen und geblähten Magen habe sich ein Brei mit zahlreichen stark angedauten weißlich-gräulich fruchtartigen Stückchen befunden, darunter eine komplette Frucht, die von einer Kirsche, unter Umständen aber auch von einer Stachelbeere herrühren könne. Die Blutgefäße des Gehirns seien gestaut gewesen.
Die Leiche müsse mindestens 3 – 4 Tage im Wasser gelegen haben.
Die Obduktionsbefunde sprächen dafür, dass das Kind ertrunken und zwar gewaltsam ertränkt worden sei. Die schweren blutigen Verletzungen der äußeren Geschlechtsorgane mit zahlreichen Einrissen am Scheideneingang, am Jungfernhäutchen und an der Scheide selbst seien durch grobe Gewaltanwendung vermutlich stumpfer Art verursacht worden. Hierbei könne es sich sowohl um eine gewaltsame Einführung eines erigierten männlichen Gliedes als auch um einen anderen Gegenstand, wie z. B. ein Finger oder ein Werkzeug gehandelt haben. Zwar hätten diese Verletzungen nicht den Tod des Kindes herbeigeführt; sie könnten aber zu einem schweren Schockzustand geführt haben und seien mit Sicherheit außerordentlich schmerzhaft gewesen. Das Ausmaß der Blutungen aus den verletzten Geschlechtsorganen spreche dafür, dass der Tod des Kindes schon nach kurzer Zeit eingetreten sei. Auf Grund dieses Sachverhalts sei anzunehmen, dass das Kind unmittelbar nach der Unzuchtshandlung durch gewaltsames Ertränken getötet worden sei.
Die auf seine – des Obduzenten – Veranlassung dem Opfer entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 o/oo ergeben.
Spermaspuren seien weder im Scheidenabstrich, noch sonst am Körper des Kindes und auch nicht an der Kleidung festgestellt worden.
Der Sachverständige S5 ist in der Hauptverhandlung zum Obduktionsbefund und insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit die Einlassung des Angeklagten mit den rechtsmedizinischen Befunden in Übereinstimmung zu bringen seien, gehört worden.
Er hat hierbei im Einzelnen dargelegt: Unter Berücksichtigung aller möglichen Fehlerquellen sei von einer Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Todeseintritts von mindestens 1,4 o/oo auszugehen. Durch Leichenfäulnis könne sich allenfalls ein Alkoholgehalt von 0,5 o/oo bilden. Im Hinblick auf die Dauer der Liegezeit von 3 – 4 Tagen seien deshalb höchstens 0,2 o/oo in Abzug zu bringen. Es sei auch vollkommen ausgeschlossen, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,4 o/oo im Körper durch Gärung entstanden sei. Das Kind müsse zur Tatzeit sichtbare Alkoholeinwirkungen gezeigt haben. Die Alkoholisierung könne verursacht worden sein durch den Genuss von Mon-Chérie-Kirschen, ferner von Cognacbohnen oder durch alkoholhaltige Schokoladen. Bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt müsse das Kind allerdings eine erhebliche Menge Cognacbohnen oder Mon-Chérie-Kirschen – etwa 60 bis 80 – zu sich genommen haben.
Würgemerkmale seien weder bei der äußeren noch bei der inneren Besichtigung der Leiche festzustellen gewesen. Jedoch müsse – wie die Blutaustritte in den Bindehäuten der Augen sowie die Blutstauungen in den Blutgefäßen des Kopfes und in den Schlagadern erkennen ließen – eine Gewalteinwirkung auf den Hals stattgefunden haben. Es sei durchaus möglich, dass das Kind gewürgt worden sei, ohne dass sich Würgemerkmale zeigten. Das sei etwa der Fall, wenn ein Kind mit einem dünnen Hals mit der Handbeuge – d. h. mit der Fläche zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger – gewürgt werde. H24 sei jedoch nicht an einem Erwürgen gestorben, sondern ohne Zweifel an Ertrinken und zwar an einem typischen Ertrinken, das sich über eine längere Zeitdauer erstreckt habe, denn in den Lungen habe sich Luft befunden.
Die Darlegungen des renommierten Gerichtsmediziners S5 waren einleuchtend. Er hat seine Untersuchungsmethoden klar und nachvollziehbar erläutert. Seine Schlussfolgerungen waren plausibel, verständlich und für jedes Mitglied der Schwurgerichtskammer nachvollziehbar.
Für die Richtigkeit der Tatschilderung L1 und damit für die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses auch im Falle “H24“ geben sich somit folgende gewichtige und überzeugende Beweisanzeichen:
a) Der Angeklagte hat die Tat zunächst von sich selbst aus bei verschiedenen Vernehmungen in anderer Sache angesprochen, indem er davon berichtete, er habe ein kleines Mädchen ins Wasser geworfen,
b) Er hat sich bei der Begehung des Tatortes am 30. Juli 1976 absolut ortskundig gezeigt und die E1 Beamten, von denen nur I12 und U11 vorher am Tatort waren, geführt.
c) Der Angeklagte hat den Tatort exakt gefunden und bezeichnet, wo sich aus den Bekundungen des Zeugen I19 in Verbindung mit den Lichtbildaufnahmen von der Leichenfundstelle und der Rekonstruktion des Tatgeschehens sowie aus den Darlegungen des Zeugen N23 ergibt.
d) Er hat örtliche Veränderungen – Anlage von umzäunten Fischteichen – zutreffend erkannt.
e) Bei der Schilderung des Tatgeschehens in der umfangreichen Vernehmung vom 31. Juli 1976 haben die Vernehmungsbeamten I19 und K2 lediglich die Angaben des Angeklagten entgegengenommen. Über die Einzelheiten des Tatbefundes und der Obduktion waren sie mangels Einsichtnahme in die auf der Dienststelle verfügbaren “Tatakten“ nicht informiert. Sie waren daher außerstande, dem Angeklagten irgendwelche sachlichen Vorhalte zu machen oder Hinweise aus den Ermittlungsakten zu geben, an denen er sich bei seinen Angaben hätte ausrichten können.
f) Die von dem Angeklagten geschilderten Manipulationen am Geschlechtsteil des Tatopfers – Einführen des Fingers in die Scheide – erklären nach den Darlegungen des Sachverständigen S5 die schweren Verletzungen am Genital des Kindes. Hierbei kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der geschlechtlich hocherregte Angeklagte intensiver am Geschlechtsteil des Mädchens manipuliert hat, als es nach seinen diesbezüglichen Angaben in der Vernehmung vom 31. Juli 1976 auf den ersten Blick den Anschein haben mag.
g) Nach den Obduktionsbefunden ist die H24 infolge Ertrinkens bzw. gewaltsamen Ertränkens verstorben. Das entspricht der Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, das Mädchen habe noch gelebt, als er es ins Wasser geworfen habe; er habe sehen wollen, wie ein Mensch untergehe und ertrinke.
h) Der Angeklagte hat den Bahnhof X19-P13 als denjenigen Ort wiedererkannt, wo er H24 getroffen und angesprochen hat.
i) Zutreffend hat der Angeklagte ferner darauf hingewiesen, dass die zur Tatzeit etwas über fünf Jahre alte H24 wegen ihres Alters für die Bahnfahrt nicht habe zu bezahlen brauchen.
j) Das Alter des Kindes hat der Angeklagte nahezu exakt auf sechs Jahre eingeschätzt.
k) Zutreffend hat der Angeklagte ferner im Wesentlichen die Kleidung des Opfers beschrieben. H24 trug zur Tatzeit tatsächlich eine lange bunte Strumpfhose, darunter einen Schlüpfer sowie einen Pullover. Das ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen N23 und den vom Leichenfund gefertigten Lichtbildaufnahmen. Dass der Angeklagte die Kleidungsstücke des Opfers nicht vollzählig genannt hat, ist zwanglos auf Vergessen nach einem Zeitablauf von nahezu zehn Jahren zurückzuführen.
l) Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei mit dem Mädchen über einen im Bach liegenden Baumstamm, der gleichzeitig das Wasser des Baches in gewissem Umfang staute, quer lag und so ein Überschreiten des Wasserlaufes von dem Wiesenweg in den Wald ermöglichte.
m) Dem Obduktionsbefund entspricht ferner die Angabe des Angeklagten, dass er das Kind nicht durch Würgen getötet habe. Sein Würgegriff war weniger kräftig, als in den sonstigen Fällen. Dadurch wird auch erklärbar, dass typische Würgemerkmale bei der äußeren und inneren Besichtigung der Leiche nicht oder nicht so deutlich erkennbar waren. Zudem hat der Obduzent S5 selbst darauf hingewiesen, dass es möglich sei, mit der Handbeuge einen dünnen Hals zu umfassen und zuzudrücken, ohne dass irgendwelche Würgemerkmale entstünden bzw. zurückblieben. Zwar hat der Angeklagte angeben, er habe den Hals des Kindes mit beiden Händen zugedrückt. Die Kammer erachtet es aber für möglich und sogar für wahrscheinlicher, dass er – wie auch der Sachverständige demonstriert hat – lediglich mit einer Hand den dünnen Hals H24 umfasst hat. Eine solche Unstimmigkeit wiegt nach Überzeugung der Kammer schon deshalb nicht schwer, weil nicht der Würgeakt die Todesursache war; vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an zuzusehen, wie das Kind, das nach seiner eigenen Wahrnehmung noch röchelte, im Bach ertrank. Diesen Kern seiner Tötungshandlung hat er zutreffend im Gedächtnis behalten und in der Vernehmung vom 31. Juli 1976 den Zeugen I19 und K2 schlüssig und in Übereinstimmung mit dem Obduktionsbefund geschildert.
n) Seine Angabe, er habe dem Kind verschiedene Süßigkeiten gekauft und gegeben, wird bestätigt durch die bei der Obduktion getroffene Feststellung, dass sich im Magen des Tatopfers zahlreiche Stücke von Früchten und eine vollständig erhaltene Frucht – entweder eine Kirsche oder eine Stachelbeere – von bräunlicher Färbung fanden.
o) Schließlich entspricht die gesamte Anlage und Ausführung der Tat der “Generalplanung“ des Angeklagten in der Regel dann, wenn er eine Frau oder ein Mädchen brauchte, weit weg zu fahren und in einem ihm unbekannten Gelände nach einem geeigneten Opfer zu suchen.
Gegenüber dieser Fülle überzeugungskräftiger Beweisanzeichen wiegen die Gründe, die die Staatsanwaltschaft insoweit zur Einstellung des Verfahrens veranlasst haben, ungleich geringer.
a) Soweit in der Einstellungsverfügung darauf hingewiesen wird, dass Würgemerkmale am Hals der Leiche nicht festzustellen gewesen seien, L1 jedoch von einem Würgevorgang gesprochen habe, ist bereits oben das Erforderliche gesagt. Der Sachverständige S5 hat bei seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwa bei einem nicht zu kräftigen Würgegriff mit der Handbeuge einer Hand Würgemale nicht zu entstehen brauchen.
b) Soweit ein im Ermittlungsverfahren vernommener Zeuge am Tage des Verschwindens H24, nämlich am 22. Dezember 1966, in der Nähe des späteren Leichenfundortes das Kind in Begleitung eines untersetzten, breitbrüstigen Mannes beobachtet haben will, vermag dieses Indiz – die Beobachtung als zutreffend unterstellt – die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten nicht zu erschüttern. Jener Zeuge hat das Gesicht des Mannes nicht gesehen. Insoweit ist seine Beobachtung von vornherein mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, die noch dadurch vergrößert wird, dass im Zeitpunkt der Befragung jenes Zeugen durch die Kriminalbeamten ein Zeitraum von nahezu 10 Jahren vergangen war. Die Unsicherheit bei der Identifizierung einer Person allein nach Umfang und Größe des Körpers ist allgemein bekannt. Der Zeuge hat dem Angeklagten nie von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden. Überdies war der Angeklagte zur Tatzeit erst 33 Jahre alt und musste bei der Firma N1 noch schwerere körperliche Arbeit in den einzelnen Betrieben verrichten, als seit 1968, als er die Aufgaben des Waschraumwärters übernahm. Die Kammer hält es durchaus für möglich, ja sogar für sehr wahrscheinlich, dass jener Zeuge am späten Nachmittag des 22. Dezember 1966 den Angeklagten in unmittelbarer Nähe des Tatortes mit H24 gesehen haben kann. Seine in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Beobachtungen erschüttern aber keinesfalls die durch zahlreiche überzeugende Beweisanzeichen bestätigte Einlassung des Angeklagten.
c) Auf Grund der Untersuchungen des Sachverständigen S5 ist allerdings davon auszugehen, dass H24 zur Tatzeit hochgradig alkoholisiert war. Insoweit ist von einem Mindestwert von etwa 1,4 o/oo Blutalkoholgehalt auszugehen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung in Abrede gestellt, dem Kind vor der Tat alkoholische Getränke verabreicht zu haben. Dies ist schon deshalb überzeugend, weil der Angeklagte selbst kaum Alkohol trinkt. Nach Überzeugung der Kammer bieten sich jedoch andere zwanglose Erklärungen für den in der Tat außerordentlich hohen Blutalkoholgehalt des erst wenig über 5 Jahre alten Kindes. Die Tat ereignete sich zwei Tage vor Weihnachten. Der Angeklagte hatte seinem Opfer noch auf dem Bahnhof in X19 verschiedene Süßigkeiten gekauft. Es ist nun nicht nur nicht auszuschließen, sondern durchaus wahrscheinlich, dass es sich hierbei um Süßigkeiten mit Alkoholfüllung gehandelt hat. Dafür sprechen die Funde in dem Magen des Tatopfers bei der Obduktion. Der Sachverständige S5 hat in diesem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass die Alkoholisierung durchaus von dem Genuss von Cognacbohnen, Mon-Chérie-Kirschen oder alkoholhaltiger Schokolade – etwa Rumschokolade – herrühren kann. Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang zwar nicht, dass H24 in der Zeit zwischen dem Treffen am Bahnhof X19-P13 bis zur Tat erhebliche Mengen alkoholhaltiger Süßigkeiten zu sich genommen haben müsste, um den festgestellten hohen Blutalkoholspiegel zu erreichen. Dies ist indessen keineswegs völlig ausgeschlossen. Bekanntlich entwickeln gesunde Kinder nicht nur in der Vorweihnachtszeit, gerade aber auch in dieser, einen Heißhunger auf Süßigkeiten. Der Sachverständige S5 hat zutreffend hervorgehoben, dass Kinder im Alter H24 alkoholhaltige Süßigkeiten besonders gern verzehren. Schließlich ist die konkrete Situation zu beachten. Der Angeklagte musste das Kind, das er ja an einem abgelegenen Ort “poppen“ wollte, gewissermaßen bei “Laune“ und Stimmung “halten“. Von daher schon drängt sich zwanglos die Annahme auf, dass er erhebliche Mengen an Süßigkeiten gekauft und dem Opfer verabreicht hat. Letztlich kann keineswegs ganz zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit nicht in vollem Umfang die Wahrheit gesagt hat, weil er den Vernehmungsbeamten I19 und K2 gegenüber, zu denen er ein fast “kumpelhaftes“ Verhältnis entwickelt hatte, doch Schamgefühle empfand.
Der Sachverständige S5 hat schließlich ausgeführt, bei einem so hohen Alkoholisierungsgrad sei die Motorik des Kindes erheblich beeinträchtigt gewesen; es habe wahrscheinlich kaum noch selbst gehen können. Dem entspricht insoweit die Einlassung des Angeklagten, als er angegeben hat, er habe das Kind vor dem Überschreiten des Baches auf den Arm genommen und es dann bis zum eigentlichen Tatort getragen, wo er es ins Gras gesetzt habe.
Erwägt man all diese Umstände, so kann nach Überzeugung der Kammer der Tatsache, dass H24 im Zeitpunkt ihres Todes unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, nicht ein derart hohes Beweisgewicht beigemessen werden, dass die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, für die – wie dargelegt – zahlreiche für sich alleine und in ihrer Gesamtheit überzeugende Indizien sprechen, maßgeblich erschüttert würde.
Die Kammer hat schließlich durch Vernehmung der Zeugen S32 und C40 überprüft, ob der Angeklagte zur Tatzeit mit den von ihm angegebenen Verkehrsmitteln – nämlich mit Zügen der Deutschen Bundesbahn – von E1 bis zum Bahnhof “L51“ fahren konnte. Der Zeuge S32 hat im Einzelnen dargelegt, dass im Jahre 1966 mit Wirkung auch für den Tattag vielfach Gelegenheit bestand, vom E1 Hauptbahnhof mit einem Zug zum Hauptbahnhof E14 zu fahren, dort umzusteigen und den Bahnhof X19-P13 zu erreichen. Derartige Abfahrmöglichkeiten bestanden in E1 um 09:14 Uhr, 09:23 Uhr, 09:48 Uhr, 10:52 Uhr, 11:04 Uhr, 11:37 Uhr, 12:22 Uhr, 12:53 Uhr, 13:26 Uhr, 13:47 Uhr, 14:22 Uhr, 14:42 Uhr, 15:04 Uhr, 16:36 Uhr, 17:02 Uhr, 17:15 Uhr, 17:34 Uhr und 18:01 Uhr. Von E14-Hauptbahnhof aus war der Bahnhof X19-P13 zu erreichen um 10:46 Uhr, 11:50 Uhr, 11:53 Uhr, 12:40 Uhr, 13:05 Uhr, 13:09 Uhr, 13:41 Uhr, 14:14 Uhr, 14:52 Uhr, 15:33 Uhr, 16:04 Uhr, 16:44 Uhr, 17:20 Uhr, 17:42 Uhr, 18:12 Uhr, 18:42 Uhr, 19:50 Uhr, 19:11 Uhr, 19:45 Uhr und 19:56 Uhr.
Nach den Bekundungen des Zeugen C40 war vom X19-P13 aus der damals noch in Betrieb befindliche, inzwischen stillgelegte Bahnhof L51 wie folgt zu erreichen:
X19-P13 ab L51 ab
09:11 Uhr 09:48 Uhr 11:08 Uhr 11:42 Uhr 12:10 Uhr 12:43 Uhr 13:01 Uhr 13:38 Uhr 14:07 Uhr 14:40 Uhr 15:05 Uhr 15:39 Uhr 16:07 Uhr 16:40 Uhr 17:08 Uhr 17:42 Uhr 18:06 Uhr 18:40 Uhr 19:04 Uhr 19:42 Uhr 22:06 Uhr 20:39 Uhr 22:09 Uhr 22:42 Uhr
Entsprechende Rückfahrtmöglichkeiten bestanden. So war von der Station L51 der Bahnhof X19-P13 wie folgt zu erreichen:
L51 ab X19-P13 an
05:02 Uhr 05:35 Uhr 06:14 Uhr 06:48 Uhr 07:06 Uhr 07:41 Uhr 09:05 Uhr 09:39 Uhr 10:17 Uhr 10:52 Uhr 12:15 Uhr 12:51 Uhr 13:13 Uhr 13:48 Uhr 14:13 Uhr 14:50 Uhr 15:13 Uhr 15:50 Uhr 16:13 Uhr 16:50 Uhr 17:15 Uhr 17:50 Uhr 18:12 Uhr 18:49 Uhr 19:15 Uhr 19:50 Uhr 20:13 Uhr 20:50 Uhr 22:15 Uhr 22:45 Uhr.
Für die Rückfahrt vom Bahnhof X19-P13 nach E14 bestanden folgende Möglichkeiten:
X19-P13 ab E14 an
12:05 Uhr 12:39 Uhr 12:26 Uhr 12:51 Uhr 12:45 Uhr 13:16 Uhr 13:06 Uhr 13:41 Uhr 13:56 Uhr 14:27 Uhr 14:13 Uhr 14:53 Uhr 15:02 Uhr 15:43 Uhr 15:18 Uhr 15:51 Uhr 16:18 Uhr 16:57 Uhr 16:45 Uhr 17:26 Uhr 17:08 Uhr 17:49 Uhr 17:39 Uhr 18:19 Uhr 18:04 Uhr 18:33 Uhr 18:12 Uhr 18:52 Uhr 18:39 Uhr 19:20 Uhr 19:08 Uhr 19:43 Uhr 19:42 Uhr 20:23 Uhr 20:16 Uhr 20:55 Uhr 21:07 Uhr 21:47 Uhr 21:43 Uhr 22:13 Uhr 21:50 Uhr 22:21 Uhr
Von E14 Hauptbahnhof nach E1 Hauptbahnhof verkehrten Züge in kurzen Abständen während des ganzen Tages, insbesondere aber am Nachmittag bis zum Abend wie folgt:
Abfahrt E14 Hauptbahnhof Ankunft E1 Hauptbahnhof
13:21 Uhr 13:45 Uhr 13:31 Uhr 13:55 Uhr 13:48 Uhr 14:13 Uhr 14:38 Uhr 15:05 Uhr 14:40 Uhr 14:58 Uhr 14:55 Uhr 15:11 Uhr 15:09 Uhr 15:33 Uhr 15:21 Uhr 15:35 Uhr 15:35 Uhr 15:52 Uhr 15:48 Uhr 16:13 Uhr 16:02 Uhr 16:26 Uhr 16:41 Uhr 16:58 Uhr 16:37 Uhr 17:02 Uhr 16:48 Uhr 17:05 Uhr 16:55 Uhr 17:19 Uhr 17:09 Uhr 17:27 Uhr 17:19 Uhr 17:34 Uhr 17:17 Uhr 17:43 Uhr 17:42 Uhr 18:06 Uhr 17:47 Uhr 18:04 Uhr 18:18 Uhr 18:35 Uhr 18:22 Uhr 18:46 Uhr 18:45 Uhr 19:09 Uhr 19:08 Uhr 19:25 Uhr 19:25 Uhr 19:56 Uhr 20:14 Uhr 20:34 Uhr 20:21 Uhr 20:39 Uhr 20:43 Uhr 21:01 Uhr 20:53 Uhr 21:12 Uhr 20:47 Uhr 21:12 Uhr.
Wie der Zeuge C40 weiter bekundet hat, verkehrte seinerzeit die Omnibuslinie 23 zwischen S33 und C39. Sie fuhr zweimal täglich jeweils hin und zurück die Haltestelle L51 an und zwar in Fahrtrichtung C39 um 07:22 Uhr und 17:22 Uhr, und in Fahrtrichtung S33 um 13:30 Uhr und um 18:10 Uhr. Von C39 und S33 aus bestanden wiederum günstige Verkehrsverbindungen zum Bahnhof X19-P13.
Aus alledem ergibt sich, dass es dem Angeklagten ohne weiteres möglich war, den etwa 2,6 km von dem damaligen Bahnhof “L51“ entfernten Tatort mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf der letzten Strecke zu Fuß zu erreichen.
Insgesamt ist nach alledem den Gründen, die die Staatsanwaltschaft E1 zur Einstellung des Verfahrens im Falle „H24“ veranlasst haben, nicht im mindesten ein solches Gewicht beizumessen, dass die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten in seinen Vernehmungen vom 31. Juli und 2. August 1976 dadurch erschüttert würde. Sie rechtfertigen weder allein noch in Verbindung mit den Einstellungsgründen der Verfügung vom 18. Dezember 1978 im Falle “U13“ und vom 8. Januar 1979 im Falle “L22“ negative Rückschlüsse und durchgreifende Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der im Ermittlungsverfahren zunächst abgelegten und später widerrufenen Tatgeständnisse L1 in den angeklagten Fällen; der Beweiswert jener ursprünglichen Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, der die sichere Überzeugung der Schwurgerichtskammer von seiner Täterschaft begründet, bleibt vielmehr ungeschmälert und uneingeschränkt bestehen.
D.
Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten L1.
Im Hinblick auf die Außergewöhnlichkeit seiner über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren begangenen Straftaten sowie wegen seiner auffälligen Persönlichkeit, ist L1 intensiv auf seine strafrechtlich Verantwortlichkeit untersucht und begutachtet worden.
Im Einzelnen haben sich folgende Gutachter mit dem Angeklagten befasst:
- L55 von der Neurologischen Universitätsklinik und Poliklinik des Klinikums der Gesamthochschule F1, als Neurologe und Erstatter eines elektroencephalographischen Gutachtens;
- der Fachradiologe X30 vom Röntgendiagnostischen Zentralinstitut des Klinikums der Universität F1;
- Z5 vom Institut für Humangenetik der Universität des T38landes, I14 / T38, als Humangenetiker;
- der inzwischen verstorbene Landesmedizinaldirektor Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S24, ehemals Leiter der Psychiatrischen Klinik der Universität E14, als Psychiater;
- X5, Direktor des Instituts für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des T38landes, I14 / T38, als Psychiater;
- T51, Leiter der Abteilung für Sexualforschung der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität I14, als Sexualwissenschaftler und Psychiater;
- Diplom-Psychologin J4 vom Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des T38landes, I14 / T38, als Psychologin;
- Diplom-Psychologin N16 von der Rheinischen Landesklinik E14 als Psychologin und
- Diplom-Psychologe N5, Praxis für klinische und gerichtliche Psychologie, I14, als Erstatter eines aussagepsychologischen sowie ferner eines klinisch-psychologischen Gutachtens als Ergänzung zu der sexualwissenschaftlich-psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen T51.
Da der psychiatrische Sachverständige Landesmedizinaldirektor S24 am 00.00.1978 verstorben ist, ist das von ihm schriftlich erstattete vorläufige Gutachten in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesen worden.
Die Ergebnisse der Untersuchungen des humangenetischen Sachverständigen Z5 und der psychologischen Sachverständigen Diplom Psychologin J4 sind von dem psychiatrischen Gutachter X5 in der Hauptverhandlung vorgetragen und erläutert worden. Hiernach bestand keine Notwendigkeit, die Sachverständigen Z5 und Diplom-Psychologin J4 persönlich zu vernehmen.
Im Einzelnen haben die Untersuchungen folgende Befunde ergeben:
I.
Übereinstimmend haben die in der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen erklärt, dass die körperlichen Beschwerden, an denen der Angeklagte gelitten habe – Blutniederdruck, Magenbeschwerden, gelegentlicher Kopfschmerz, Venenentzündung an den Beinen, Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule – ohne jeden Einfluss auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu den jeweils in Betracht kommenden Tatzeiten gewesen seien. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem verlesenen schriftlichen Untersuchungsbefund bzw. Gutachten des verstorbenen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor S24.
II.
Der Fachneurologe Oberarzt L55 hat den Angeklagten unter Hinzuziehung des Fachradiologen X30 in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums der Gesamthochschule F1 auf einen eventuellen Hirnschaden bzw. hirnorganischen Krankheitsprozess untersucht. Hierbei wurden Röntgenaufnahmen des Schädels des Angeklagten in zwei Richtungen im Röntgendiagnostischen Zentralinstitut des Universitätsklinikums der Gesamthochschule F1 angefertigt. Ferner wurde eine Computer-Tomographie in fünf Abtastungen im radiologischen Zentrum des Universitätsklinikums der Gesamthochschule F1 durchgeführt. Zusätzlich erfolgte eine elektroencephalographische Untersuchung des Gehirns, wobei von 19 Ableitepunkten mit Elektrodepositionen nach dem Vorschlag der Internationalen EEG-Gesellschaft in mehrfachen uni- und bipolaren Montagen abgeleitet und eine Prüfung unter Überatmung geschlossen wurde.
Die fachradiologische Untersuchung ergab nach den Darlegungen des Sachverständigen X30 anhand der Auswertung der gefertigten Röntgenaufnahmen einen altersentsprechenden, unauffällig dargestellten Schädel von brachyzephaler Form. In der axialen Computertomographie fand sich – wie X30 weiterhin ausgeführt hat – kein umschriebener Herdbefund. Insbesondere lag eine corticale Atrophie nicht vor. Einzig auffälliger Befund war eine symmetrische Weitung beider Vorderhornbereiche der Seitenventrikel auf über das Doppelte der Norm.
Der fachneurologische Gutachter Oberarzt L55 hat das Ergebnis seiner Untersuchungen unter Berücksichtigung der Auswertung der Röntgenaufnahmen des Schädels und der axialen Computertomographie wie folgt zusammengefasst: Das Elektroencephalogramm habe keinen sicheren Herdbefund und auch keinen Anhaltspunkt für eine Epilepsie ergeben. Aus der Hirnstromkurve lasse sich kein Hinweis für eine frühkindliche Hirnschädigung oder für eine prozesshaft fortschreitende herdförmige oder diffuse Erkrankung des Gehirns erkennen. Ein unauffälliges Elektroencephalogramm sei jedoch kein hinreichender Beweis für das Fehlen einer perinatalen Hirnschädigung oder anderer verschiedenartiger Hirnerkrankungen, die im späteren Leben erworben werden könnten. Die allgemein klinische und die neurologische Untersuchung haben keine Besonderheiten ergeben. Jedoch habe der Angeklagte in psychischer Hinsicht schwunglos und affektiv verhalten gewirkt; sein Gedankengang sei schwerfällig und umständlich gewesen, seine Einstell- und Umstellfähigkeit deutlich herabgesetzt. Kontakt habe sich mit ihm nur erschwert herstellen lassen; sein Intelligenzniveau sei deutlich gemindert gewesen.
Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse sei ein frühkindlicher Hirnschaden bei dem Angeklagten zwar nicht nachzuweisen, aber als Grenzfall auch nicht völlig auszuschließen. Hinweise dafür ergäben sich aus der Sozialanamnese, dem psychischen Befund und der im Computertomogramm nachgewiesenen erhebliche symmetrischen Weitung der Seitenventrikel im Vorderhornbereich. Für eine anderweitige Hirnerkrankung habe sich ein fassbarer Anhalt nicht ergeben.
Die Kammer hat die Ausführungen der beiden Sachverständigen L55 und X30 mit Hilfe der Sachverständigen X5 und T51 kritisch überprüft. L55 und X30 haben die von ihnen angewandten Untersuchungsmethoden im Einzelnen verständlich erläutert und ihre Schlussfolgerungen klar und nachvollziehbar vorgetragen. Widersprüche waren nirgend erkennbar.
Damit steht fest, dass der Angeklagte – abgesehen von einem nicht völlig auszuschließenden frühkindlichen Hirnschaden diffuser Herkunft – hirnorganisch gesund ist.
III.
Der humangenetische Gutachter Z5 vom Institut für Humangenetik der Universität des T38landes hat eine Blutprobe des Angeklagten zytogenetisch untersucht. Den Befund hat der psychiatrische Sachverständige X5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen wie folgt dargelegt:
Der Angeklagte verfüge über einen unauffälligen männlichen Chromosomensatz. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei am ehesten an das Vorliegen eines überzähligen Geschlechtschromosoms, d. h. eines X-Chromosoms im Sinne eines Klinefelter-Syndroms oder eines Y-Chromosoms im Sinne eines YY-Syndroms zu denken gewesen. Derartige Chromosomenveränderungen seien etwa 20 x häufiger bei psychisch auffälligen Straftätern als in der Durchschnittsbevölkerung zu finden. Eine solche Anomalie sei aber bei dem Angeklagten nicht nachweisbar. Mit Hilfe der zusätzlich durchgeführten Chromosomen-Bänderungsanalyse habe außerdem eine fassbare Veränderung der Chromosomenstruktur im Sinne einer partiellen Translokation oder Duplikation eines X- oder Y-Chromosoms ausgeschlossen werden können. Von zytogenetischer Seite hätten sich somit keine Anhaltspunkte ergeben, die in einem Zusammenhang mit der bestehenden psychischen Abnormität gebracht werden könnten.
Der auf dem Gebiet der Humangenetik weitgehend ebenfalls sachkundige Psychiater X5 hat die Untersuchungsmethode und den Untersuchungsbefund widerspruchsfrei, klar, verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Eine persönliche Vernehmung des Untersuchers Z5 war nicht erforderlich.
IV.
Der verstorbene Sachverständige S24, dessen vorläufiges schriftliches psychiatrisches Gutachten vom 12. September 1977 in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2, Abs. 4 StPO verlesen worden ist, hat den Angeklagten in der Zeit zwischen dem 25. August 1976 und dem 10. Januar 1977 in den Justizvollzugsanstalten E1 und E14 exploriert. Er hat die erhobenen Befunde im Wesentlichen wie folgt beurteilend zusammengefasst:
„ …
Diese Vielfalt, wenn auch im weiteren Sinne an heterosexuellen Objekten orientierten autoerotischer Devianzen des Beschuldigten sieht zunächst sehr kompliziert aus, ist es aber nicht, wenn man berücksichtigt, dass er eben nicht über bestimmte Phasen und Konfliktlösungen eine reife Geschlechtsverfassung erlangt hat, vielmehr in der polymorph-perversen präödipalen Stufe der kindlichen Partialtriebe gefangen geblieben ist, die sich eben nicht zu der mehr oder minder geschlossenen, eindeutig festgelegten Erwachsenensexualität weiterentwickelt hat. So blieb seine Geschlechtlichkeit insgesamt ich-befangen, primitiv und impulsiv-chaotisch und konstalliert eine von vornherein unreife Sexualkonstitution, einen sogenannten psychosexuellen Infantilismus, wovon der Sadismus eine, zumal in krimineller Hinsicht, wesentliche Teilkomponente in bestimmten Situationen bildet, aber keineswegs die Gesamtheit der sexuellen Abnormität des Beschuldigten ausmacht. Es kann nicht deutlich genug hervorgehoben werden, dass sein Geschlechtsleben … einen archaisch-primitiven, infantilen Charakter aufweist …
Nachdem ein psychosexueller Infantilismus mit zahlreichen partial-triebhaften Devianzen als abnorme Sexualverfassung des Beschuldigten m. E. mit Sicherheit nachzuweisen ist, bleibt noch zu erwähnen, dass die Ejaculatio praecox und die zielunsicher negativ getönte Einstellung des Beschuldigten gegenüber dem weiblichen Geschlecht, die er bei allen Explorationen zum Ausdruck brachte, erstere darüber hinaus ein organ-, letztere ein psychoneurotisches Symptom darstellt. Sie sind in die infantile Sexualkonstitution des Herrn L1 hineinlegiert … Diese Unfähigkeit zur Endlust, welche die Ejaculatio praecox beinhaltet, also eine Impotenzform, hat ihre Wurzel gleichfalls in einem Festhalten an infantilen Sexualzielen, also in einer Nichtbewältigung des Ödipuskomplexes, wobei … sich hinter der femininen Einstellung, d. h. Identifizierung mit der Mutter, eine sadistische Neigung mit dem Ziel versteckt, die Frau (=Mutter) zu beschädigen und zu beschmutzen. …
Ein weiterer, sehr wesentlicher Faktor für die sexuellen Devianzen des Herrn L1 ist sein Mangel altruistischen Gefühlen, seine fehlende Fähigkeit, sich in das Fühlen eines anderen Menschen hineinzuversetzen, kurz, seine Gemütsarmut, so dass er seine Mitmenschen objekthaft und als nicht als mögliche Partner für eine engere und festere Gefühlsbindung erlebt. Kennzeichen dafür ist, dass er das, was man erste Liebe nennt, also den ersten Versuch, ein Du zu gewinnen bzw. sich einem Du zu schenken, nie erlebt hat …
Auch diese autoerotische-introvertierte Einstellung ist für den infantilen Menschen charakteristisch, wobei allerdings die Gemütsarmut des Beschuldigten nicht seiner Introversion zuzurechnen ist, gibt es doch emotional höchst differenzierte Introvertierte.
Andererseits ist Herr L1 für seine eigene Person höchst empfindlich, leicht beleidigt und nachhaltig übelnehmerisch in einer starr haftenden Weise. Er neigt zu kindhaft anmutenden Vertrotzungen und schließt sich dann erst recht von seinen Mitmenschen ab. Wegen dieser leichten Verletzlichkeit erlebt er sie als bedrohlich, angsteinflößend und sondert sich von ihnen wegen seiner Unterlegenheits- und Minderwertigkeitsgefühle, nicht nur wegen seines sexuellen Ungenügens, sondern auch ob seiner noch zu erörternden intellektuellen Schwachbegabung in einer autistisch anmutenden Weise ab. …
Trotz dieser eindeutig festzustellenden schizoiden Wesensart des Beschuldigten, hat meine eigene Beobachtung und Untersuchung keine Hinweise für eine etwa blande verlaufende symptomarme Prozessschizophrenie des Herrn L1 erbracht. Es liegt aber auf der Hand, dass diese Charakterstruktur eine soziale und damit auch eine sexuelle Isolierung des Beschuldigten stark begünstigt und die Fixierung in seinem psychosexuellen Infantilismus wesentlich begünstigt haben dürfte. …
Wie ich bereits in meinem Vorgutachten dargelegt habe, sind obendrein die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten unzulänglich entwickelt. Die weitere erschöpfende testpsychologische Untersuchung des Probanden durch Frau N16 hat meine damaligen Befunde teils bestätigt, teils ergänzt und den Befund einer Grenzdebilität genauer definiert. Dabei fallen eine Schreib-, Lese- und Rechenschwäche, eine ausgesprochen deutliche Verlangsamung, Starrheit, Haftneigung und Anschauungsgebundenheit des Denkens und Reagierens mit erschwerter Umstellungsfähigkeit und Einfallsarmut auf, während seine Merkfähigkeit, anschauliche, praktische, logische, konstruktive Denkleistungen und Einsicht in einfache soziale Zusammenhänge noch durchschnittlich entwickelt sind. Diese Art der Denkleistungsstörungen neben durchschnittlichen Fähigkeiten, also das Denkleistungsdefizienzprofil, erwecken den Verdacht auf eine leichte frühkindliche, nicht später erworbene Hirnschädigung; denn ein hirnorganisches Psychosyndrom, wie es Erwachsene aufweisen, ist bei Herrn L1 nicht nachweisbar, wie auch in der Vorgeschichte einschlägige Unfälle oder Erkrankungen von ihm nicht berichtet worden sind. …
Diese Vergrößerung der beiden Hirnkammern im Bereich des Stirnhirnweist demnach eine Schrumpfung der dortigen Hirnmasse aus. Dafür kommt nur eine prae- oder perinatale Hirnschädigung in Betracht, nachdem eine spätere Schädigung nicht aufzudecken ist.
Berücksichtigt man die vielfältigen klinischen Erfahrungen mit Stirnhirnverletzungen … , dann ist das Stirnhirn für die Funktion differenzierter intellektueller und charakterlicher Fähigkeiten, aber auch des Antriebs- und Sexualverhaltens maßgebend. …
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Entdifferenzierung des Sexualverhaltens immer wieder bei Stirnhirnschäden, zumal im Bereich des Orbitalhirns, also den über dem Augendach gelegenen Hirnpartien, beobachtet worden ist, sowohl in Richtung einer Enthemmung als auch eines Schwindens des Sexuallebens, insbesondere mit einer Tendenz zu exhibitionistischen Entgleisungen bei sexuell enthemmten Orbitalhirngeschädigten …
Demnach ist bei dem Beschuldigten die Diagnose eines grenzdebilen, schizoid-gefühlskalten, infantil retardiert gebliebenen Charakteropathen mit psycho-sexuellem Infantilismus und daraus folgender polymorph-perverser Sexualentwicklung und starker Ressentiment Haltung gegen Frauen zu stellen. Es handelt sich dabei primär um eine frühkindliche Frontalhirnschädigung, wozu im Laufe des Sozialisationsprozesses sekundär eine Neurotisierung des Charaktergefüges und der Sexualität trat. Dieser psychiatrische Sachverhalt entspricht zweifellos der “schweren seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20 und 21 StGB. …
Bei den mir ursprünglich gegebenen Tatschilderungen des Beschuldigten handelte es sich immer um in Anbetracht seiner psychischen Verfassung relativ gewandt improvisierte oder eingefädelte Tatbegehungen an versteckten Orten, bei denen nie etwa “tiefgreifende Bewusstseinsstörungen“ im Sinne des Strafgesetztes, etwa durch sexuelle Erregung oder epileptische Ausnahmezustände, abzulesen waren, so dass nach den damaligen Bekundungen des Beschuldigten nur die Voraussetzungen des § 21 StGB zu vermuten waren.
Bei dem gegenwärtigen Ermittlungszustand kann ich jedenfalls nirgends Momente erkennen, die bei Herrn L1, sofern er als Täter in Betracht kommt, welche zu irgendeiner Tatzeit die Voraussetzungen des § 20 nicht ausschließen ließen. Immer unter der Voraussetzung, dem Beschuldigten würden bestimmte Delikte tatsächlich nachgewiesen, spräche auch gegen eine Anwendung des § 20 StGB der Umstand, dass er seine abartigen sexuellen Praktiken stets sehr heimlich und verstohlen und bis zuletzt vor anderen geheim zu halten verstanden hat. Er vertraute sein ihn bis heute quälendes Problem des frühzeitigen Samenergusses früher nie einem Arzt an. Seine Gehemmtheit ging folglich mit einer Verheimlichung seiner Sexualnot Hand in Hand.
Ferner experimentierte er in sexualibus herum, gab z. B. die Sodomie auf, als es für ihn aus Gründen des Wohnsitzes und der Berufstätigkeit schwierig wurde, an geeignete Tiere heranzukommen, legte sich aber auch keine zu sodomitischen Praktiken geeigneten Haustiere zu. Später garnierte er seine Masturbationen mit fetischistischen Usancen, um diese reizvoller zu gestalten. Er blieb also keineswegs an eine einzige oder zwei sexuelle Deviationen starr fixiert, stellte vielmehr einen gewissen Freiheitsspielraum, eine gewisse Flexibilität in der Ausführung seiner Sexualbetätigungen unter Beweis, ein Umstand, der einer generellen Anwendung des § 20 StGB bei der infrage stehenden Deliktserie entgegensteht.
Ich komme demnach zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldigten eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20, 21 StGB besteht. Sofern er der ihm angelasteten Straftaten überführt werden sollte, sind nach allen mir bis jetzt bekannten psychopathologischen Symptomen und Verhaltensweisen des Beschuldigten Argumente für die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht, sondern nur für solche des § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeiten auszumachen.
Verbindliche Stellungnahmen hierzu muss ich mir jedoch ausdrücklich für die Hauptverhandlung vorbehalten.“
V.
Die Sachverständige Dipl.-Psychologin N16, die den Angeklagten auf Veranlassung des verstorbenen Gutachters S24 testpsychologisch exploriert hat, hat Ergebnisse ihrer Untersuchung in der Hauptverhandlung wie folgt zusammengefasst:
Bei dem Angeklagten handele es sich um einen intellektuell grenzdebilen Mann, der im Persönlichkeitsbereich durch Kontaktarmut, Passivität, Introversion und zurückhaltendes Wesen ausgeglichener und frurationstoleranter wirke, als er in Wirklichkeit sei. Eine allgemeine Äußerungsschwäche führe zu Affektstauungen und Ressentiments, die ihn mangels adäquater Abreaktionsfähigkeit, Ablenkbarkeit oder Kompensation besonders nachhaltig beschäftigten, beunruhigten oder beeinträchtigten. Psychopathologisch relevant sei seine deutliche Minderbegabung mit Leistungsdiskrepanzen, die aus psychologischer Sicht den Verdacht auf einen hirnorganischen Schaden erweckten. Dieser werde durch seine sehr stark verlangsamte Arbeitsweise, verlängerte Reaktionszeit, geringe geistige Umstellungsfähigkeit und mangelnde Flexibilität noch unterstrichen. Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung seien nicht zu erkennen. Neurotische und psychopathische Züge seien vorhanden. Hinsichtlich der einzelnen Testergebnisse hat die Sachverständige hervorgehoben, dass der von dem Angeklagten bei der Intelligenzprüfung nach HAWIE erreichte Gesamt-IQ von 78 für eine Minderbegabung vom Grade einer Grenzdebilität spreche. Im Verbalteil sei insbesondere seine Abstraktionsschwäche aufgefallen. Noch schwerer sei ihm das Kopfrechnen gefallen. Dass er hingegen bis zu einem gewissen Grade durchaus selbständig denken und überlegen könne, habe er bei Verständnisfragen gezeigt, von denen er keine unbeantwortet gelassen habe. Im Handlungsteil habe er beim Mosaik- und Figurenlegen ein relativ gutes anschaulich-konstruktives Denken gezeigt, dem seine Beobachtungsschärfe beim Bilderergänzen die Waage gehalten habe. Am höchsten liege seine anschauliche Merkfähigkeit. Im Benton-Test, dessen Figurenvorlagen nach ihrer Entfernung aus dem Gedächtnis zu kopieren seien, habe er ein gut durchschnittliches Ergebnis erzielt.
Die den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer seit langem bekannte Sachverständige N16 hat ihr Gutachten anschaulich, klar und widerspruchsfrei erstattet. Sie ist zusätzlich von dem Sachverständigen Dipl.-Psychologen N5 befragt worden. Ihre Tests und Untersuchungsmethoden hat sie im Einzelnen dargelegt. Ihre Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten insgesamt stimmt mit den Beurteilungen auch der psychiatrischen Sachverständigen überein.
VI.
Die von dem psychiatrischen Sachverständigen X5 vorgetragenen psychologischen Untersuchungsbefunde der Sachverständigen Dipl.-Psychologin J4 entsprechen im Wesentlichen denen der Sachverständigen N16. Auch bei der zweiten psychologischen Exploration ergab sich ein Gesamt-IQ von 81 nach dem Hamburg-Wechsler-Test für Erwachsene, mithin ein Wert in der Mitte zwischen Schwachsinn (70 und darunter) und der Untergrenze der Durchschnittsbegabung (90 bis 110). Da sich auch im Übrigen entsprechende Befunde zeigten, war eine persönliche Vernehmung der Sachverständigen J4 nicht erforderlich.
VII.
Die Sachverständigen X5, T51 und N5 sind aufgrund ihrer umfangreichen Explorationen und Untersuchungen des Angeklagten zu Befunden gelangt, die – abgesehen von der Frage der Steuerungsfähigkeit – vollständig übereinstimmen.
1.
Hiernach sind aus psychiatrisch-psychologischer Sicht mit Sicherheit auszuschließen:
a) ein Schwachsinn von strafrechtlich relevanter Bedeutung; die drei Sachverständigen X5, T51 und N5 stimmten der Beurteilung der Dipl.-Psychologin N16 und Dipl.-Psychologin J4 zu, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Fall der Grenzdebilität, d. h. um einen Grenzfall zwischen leichter bis deutlicher Minderbegabung und Normalintelligenz im unteren Bereich handele;
b) eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer typischen oder atypischen Psychose oder einer Zyklothymie und
c) eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung jedweder Genese.
Dies gilt für alle Tatzeiten.
2.
Einig waren sich die drei vorgenannten Sachverständigen auch darin, dass bei L1 lediglich eine “schwere andere seelische Abartigkeit“ als Grund einer Exkulpation (§ 20 StGB) in Betracht kommen könne. Die festgestellten Persönlichkeits-merkmale, Intelligenzmangel, Antriebsmangel, Gemütsmangel, tiefgreifende Kontaktstörung im mitmenschlichen und heterosexuellen Bereich sowie insbesondere die bei dem Angeklagten bestehende hochgradige sexuelle Triebanomalie erfüllen nach den Darlegungen aller drei Gutachter aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen der Annahme einer “schweren anderen seelischen Abartigkeit“. Schließlich haben alle drei Sachverständigen übereinstimmend und überzeugend herausgestellt, dass bestimmendes Element der sexuellen Triebanomalie des Angeklagten ein extremer Sadismus sei, der mit Phantasien ausschließlich destruktiver Art wie Stechen, Würgen, Drosseln, Aufschneiden, Zerstückeln und Ausnehmen von Frauen und Kindern sowie mit kannibalistischen Vorstellungen einhergehe, die Persönlichkeit des Angeklagten in ihrem Kern erfasse und die übrigen Elemente seiner sexuellen Deviation wie Pädophilie, Tendenz zur Anonymität, Sodomie und Fetischismus überlagere.
3.
Ferner bestand zwischen den drei Sachverständigen Einigkeit darüber, dass die hochgradige sadistisch bestimmte sexuelle Triebanomalie des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Tötungsdelikte, sollte er als Täter überführt werden, ursächlich sei. Dementsprechend haben sie übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten – etwa für Straßenverkehrsdelikte oder Diebstahlstaten – völlig außer Zweifel stehe. Fraglich sei allein die “spezielle“ Schuldfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der durch seine sexuelle Triebanomalie bedingten Tötungsdelikte.
4.
Schließlich haben X5, T51 und N5 einhellig ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Straftaten einzusehen, sei weder durch die Abnormität seiner Persönlichkeit noch durch seine hochgradige sadistisch bestimmte sexuelle Triebanomalie ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt worden. Ungeachtet seiner intellektuellen Minderbegabung und seiner Gefühlsarmut sei der Angeklagte sich jederzeit bewusst gewesen, dass er seinen Geschlechtstrieb nicht auf diese Art – insbesondere nicht durch Tötung von Frauen oder Mädchen – habe befriedigen dürfen; ihm sei jederzeit klar gewesen – wie insbesondere sein eingestandenes Tatverhalten im Falle “L17“ zeige – dass er mit der Tötung eines Menschen schwerstes Unrecht beginge.
5.
Unterschiedlich nahmen die Sachverständigen X5, T51 und N5 hingegen zu der Frage Stellung, ob aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Fähigkeit des Angeklagten, sich einsichtsgemäß zu verhalten, mithin seine Steuerungsfähigkeit, zu den einzelnen Tatzeiten ausgeschlossen (§ 20 StGB) bzw. erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB) war oder nicht.
a) Der Sachverständige X5 hat seine Überlegungen hierzu unter Bezugnahme auf die jahrelange Beweisaufnahme wie folgt zusammengefasst:
Bei L1 seien die Antriebe und Wurzeln der Taten maßgeblich in seiner sadistisch bestimmten Triebanomalie und seiner Persönlichkeitsabnormität zu suchen, während die situativen Tatbedingungen, denen nur ein modifizierender Einfluss zugekommen sei, nebensächlich geblieben seien. Es sei bei ihm – auch unter Treibdruck – niemals zu einem völligen Verlust der Realitätserkenntnis gekommen. L1 habe bei allen Tötungsdelikten die Gelegenheit zur Tat raffiniert und planmäßig gesucht, nur die ihm einigermaßen gefahrlos erscheinenden Gelegenheiten genutzt und unter zutreffender situativer Orientierung und Situationsanpassung auf die Verdeckung der vollendeten Tat geachtet. Diese Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit bei fortdauernder Realitätserkenntnis vor, bei und nach der Ausführung des jeweiligen Tötungsdelikts sowie seine jahrzehntelangen erfolgreichen Bemühungen, unentdeckt zu bleiben und nicht gefasst zu werden, sprächen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht maßgeblich gegen die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zu den Tatzeiten völlig aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt gewesen. Die bei L1 vorhandene Persönlichkeitsabnormität allein rechtfertige weder eine Exkulpation noch eine Dekulpation. Aus dem Tatverhalten ergebe sich die Schwere der Abartigkeit, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgebend sei.
b) Der Sachverständige T51, Sexualwissenschaftler und Psychiater, hat demgegenüber zusammenfassend zur Frage der Steuerungsfähigkeit ausgeführt:
Man habe es bei L1 mit einer schwerst gestörter Persönlichkeit zu tun, die durch eine vollständige Beziehungsleere bis zum Grad einer autistischen Abriegelung und Abkapselung gekennzeichnet sei. Dieser inneren Leere, die L1 gleichsam lediglich als eine “Persönlichkeitshülse ohne Inhalt“ erscheinen lasse, stehe eine massiv destruktive innere Dynamik gegenüber, die seine Phantasie und sein Erleben bestimme und durchsetze. Angesichts der schwersten Defekte in seiner Persönlichkeitsstruktur nehme die sexuelle Deviation, die völlig apersonal-destruktiv geprägt sei, einen zentralen Raum ein. Hier finde sich seine eigentliche Lebendigkeit, seine eigentliche innere Dynamik. Angesichts der Relation einer “ausgedehnten Welt der sexuellen Deviation“ einerseits und einem hülsenhaften, rudimentären sozialen Ich andererseits, sei die Dynamik der Devianz zeitweise und periodisch unwiderstehlich stark gewesen und habe ihn gleichsam überflutet. Die Taten seien dann gleichsam Handlungen unter dem Diktat, “unter der Regie der imaginären Welt der Deviation“. Das hülsenhafte soziale Ich mit den weitgehend fehlenden Ich-Funktionen, gewissermaßen mit “porösen Wänden“, habe dem in eben solchen Zuständen nichts mehr entgegenzusetzen gehabt. Insgesamt sei das Maß an Störungsintensität, Pathologie und sexueller Devianz so hoch, dass schwerere Defekte und Störungen kaum noch denkbar erschienen. L1 sei deshalb aus seiner Sicht für die von ihm begangenen Straftaten mangels Steuerungsfähigkeit nicht strafrechtlich verantwortlich.
c) Der Sachverständige Dipl.-Psychologe N5 hat sich im Ergebnis den Darlegungen des Sexualwissenschaftlers T51 angeschlossen. Er hat zusammenfassend ausgeführt:
Die bei L1 bestehende sexuelle Deviation sadistischer Prägung sei hochgradig destruktiv und stehe im diametralem, unvereinbarem und auch gar nicht einfühlbarem Gegensatz zu seiner avitalen Persönlichkeit, deren intellektuell-geistige “vita minima“ durch eine solche im emotionalen, im zwischenmenschlichen und affektiven Bereich komplettiert werde. Diesem inneren Spannungsfeld zwischen einem Reservat hoch destruktiver Phantasien einerseits und einer sozialen Friedfertigkeit bei völliger Beziehungsleere, autistischer Abkapselung und gefühlshaft-depressiver Leere andererseits sei eine Persönlichkeit ausgesetzt, deren strukturelle Instanzen und Funktionen hochgradig deformiert, lückenhaft und schwach entwickelt seien. Dies bedeute, dass die tragenden und das Verhalten steuernden Organisationsstrukturen des Ich-Systems L1 und aller damit verbundenen Funktionen keinen nennenswerten “Damm“ gegenüber dem abgespaltenen Reservat destruktiv-sadistischer Phantasien bildeten. Geht man davon aus, dass der Angeklagte periodisch in triebhafte Drangzustände geraten sei, deren Begleitsymptome sich in körperlich-vegetativen Empfindungen und Reaktionen – “komisches Gefühl“ – niedergeschlagen hätten, dass es weiter zwischen seinen sadistischen Phantasien und deren Realisierung in der Tat fließende Übergänge gebe, so könne es angesichts des bei ihm vorhandenen inneren Spannungsgefüges zu einem Verlust der Selbstkontrolle bzw. Selbststeuerung kommen. Dafür spreche, dass das Tatgeschehen jeweils außerhalb des Verständnishorizontes des Angeklagten liege, dass ihm ein Spielraum zur inneren Auseinandersetzung mit der Tat nicht zur Verfügung stehe und dass sein Erleben nach der Tat dem Erleben eines Menschen vergleichbar sei, der Chaotisches geträumt habe und erwachend seinen Traum noch erinnere, ihn aber nicht als zu ihm selbst gehörend betrachte, ihn quasi abschüttele und unbeeindruckt zu seiner Arbeit gehe.
Sowohl die Diskrepanz zwischen seiner grausamen Tat an L17 und der völlig “grauen“ Unscheinbarkeit der Person des Angeklagten sowie seiner sozialen Existenz wie auch seine sexuelle Devianz selbst, seien weder einfühlbar noch nachvollziehbar im Sinne des Verstehens. Wenn irgendwo die Tat oder die Taten als Symptom einer schweren Pathologie der Persönlichkeit aufzufassen seien, dann bei dem Angeklagten. Aufgrund der extrem schweren wie exzeptionellen Pathologie der Persönlichkeit L1 erscheine es aus seiner – des Sachverständigen – Sicht die Annahme wissenschaftlich begründet und gerechtfertigt, der Angeklagte sei zu den Tatzeiten nicht imstande gewesen, sein Verhalten einsichtsgemäß zu steuern. Gerade eine sexuelle Deviation sadistischer Prägung, die durch eine Kopplung von sadistischen Tötungshandlungen und nicht-koitaler Ejakulation gekennzeichnet sei und nur unter ganz bestimmten Bedingungen funktioniere, habe nämlich den Charakter des “eingebaut Starr-Automatischen“, dessen zwingendes Element darin liege, dass einem solchen Täter das Geschehen ständig aus der Hand gleite. So verhalte es sich im Falle L1.
Die von dem Sachverständigen X5 verwendeten Kriterien der Planmäßigkeit, Zielstrebigkeit und zutreffenden situativen Realitätsorientierung, sind die Gutachter T51 und N5 entgegengetreten. T51 hat hierzu angemerkt, der Umstand, dass bei der Tatausführung eine Situationsübersicht beim Täter vorhanden sei, dass der formale Ablauf des Tatgeschehens in sich geschlossen, sinnvoll und situationsangemessen sei, könne keinesfalls ein taugliches Kriterium für den Nachweis der Steuerungsfähigkeit sein. Dies ergebe sich schon daraus, dass etwa ein Patient, der in einem epileptischen Dämmerzustand, d. h. in einen hirnorganischen Ausnahmezustand gerate, für den nach übereinstimmender psychiatrischer Ansicht auf Schuldunfähigkeit zu erkennen sei, sich in aller Regel äußerlich situationsangemessen verhalte und dass seine Handlungsketten regelmäßig in sich geschlossen und sinnvoll seien. Nicht ganz selten zeigten auch schizophrene Exhibitionisten, an deren Schuldunfähigkeit für diese Handlungen ebenfalls kein Zweifel sei, eine vollständige Situationsübersicht bei ihren Taten, indem sie sich etwa hinter Gebüschen versteckten und auf allein vorübergehende Frauen warteten, um sich zu zeigen. Der Sachverständige N5 hat die These aufgestellt, es sei wissenschaftlich kurzschlüssig, aus dem rein äußeren Tatverhalten Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Beziehung zwischen äußerem Tatverhalten und Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit sei viel zu komplex, um eindeutige Schlüsse insoweit zuzulassen. Es komme demgegenüber vielmehr ausschließlich auf Grad und Gewicht der festgestellten Abnormität an.
Die Kammer hat die ausführlichen Darlegungen der drei renommierten und anerkannten Gutachter sorgfältig zur Kenntnis genommen und kritisch geprüft. Diese Prüfung bezog sich auch auf die den Beurteilungen der Sachverständigen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen. Die Kammer hat festgestellt, dass alle drei Sachverständigen insoweit zutreffend und in sich widerspruchsfrei von dem Ergebnis der Hauptverhandlung ausgegangen sind. An der Sachkunde der Gutachter X5, T51 und N5, bei denen es sich ausnahmslos um hochqualifizierte, auch in internationalen Kreisen bekannte und erfahrene Wissenschaftler handelt, besteht nicht der allermindeste Zweifel.
Dies gilt auch, obgleich X5 insoweit in Übereinstimmung mit dem verstorbenen Sachverständigen S24 einerseits und die Gutachter T51 und N5 andererseits hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte sich zu den Tatzeiten steuern konnte oder nicht, mit anderen Worten, ob er anders handeln konnte als er es getan hat, oder ob seine Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert war, zu verschiedenen Auffassungen gelangt sind. Insoweit haben alle drei Sachverständigen zutreffend darauf hingewiesen, dass sie insoweit nur ihre persönliche Meinung äußern könnten, weil ein exakter wissenschaftlicher Sachverständigenbeweis – wie etwa bei den klassischen Geisteskrankheiten – in diesem Bereich nicht möglich sei.
6.
Die Entscheidung der Frage, ob L1 zu den einzelnen Tatzeiten einsichts- und steuerungsfähig war oder nicht oder ob diese Fähigkeiten zu den jeweiligen Zeitpunkten erheblich eingeschränkt waren, obliegt mithin allein dem Gericht, dem die Verantwortung insoweit auch von den Sachverständigen nicht abgenommen werden kann. Diese sind lediglich in der Lage, aus der Sicht ihres Fachgebietes Entscheidungshilfen zu geben. Das Gericht allein hat dann wertend zu entscheiden.
Soweit sich alle drei vernommenen Gutachter X5, T51 und N5 und auch der inzwischen verstorbene Sachverständige S24 in seinem verlesenen schriftlichen Gutachten einverständlich dahin geäußert haben, dass die sadistisch bestimmte sexuelle Triebanomalie des Angeklagten seine Einsichtsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt erheblich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen hat, ist dieser Überzeugung auch das Schwurgericht. Auch insoweit sind die von den Sachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden, sondern treffen zu. Insbesondere haben die Gutachter X5, T51 und N5 hierzu das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt. Ihre Darlegungen hinsichtlich dieser Frage sind widerspruchsfrei und überzeugend. Der Angeklagte selbst hat bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren wiederholt – so etwa gegenüber den Zeugen KHM K2 und KHM E7 bei seiner Vernehmung im Fall “H2“ vom 8. Juli 1976 – erklärt, er habe ganz genau gewusst, was er gemacht habe, als diese beiden Sachen – gemeint sind damit die Taten zum Nachteil “H2“ und “U2“, passierten: „Ich hatte zwei Menschen umgebracht!“ In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben bei keiner Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.
Beeinträchtigt sein kann demnach durch die bei dem Angeklagten bestehende “schwere andere seelische Abartigkeit“ lediglich seine Fähigkeit, sich einsichtsgemäß zu verhalten, also seine Steuerungsfähigkeit. Auch insoweit folgt die Kammer den – wie oben dargelegt – hierzu übereinstimmenden Ausführungen der drei Sachverständigen. Die allein vom Gericht zu entscheidende Frage der Bewertung der Steuerungsfähigkeit eines Sexualtäters gehört zu den schwierigsten im Rahmen des § 20 StGB, weil bei ihr zu prüfen ist, ob der Täter zur Tatzeit in der Lage war, die Anreize zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss, der auf seinem Wollen, seinem Gefühls- und Triebleben beruht, zu bilden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in Fällen von Triebstörungen, die einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen sind, darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters – bei normaler Richtung – derart stark ausgeprägt ist, dass ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag oder ob sie – infolge ihrer Abartigkeit – den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen beeinträchtigenden Persönlichkeitsentartung (vgl. BGHSt. 14, 30 ff = NJW 1960, 1393; BGHST 23, 176 ff = NJW 1970, 523 sowie zuletzt BGH NJW 1982, 2009 mit weiteren Hinweisen).
An diesen Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich die Strafkammer bei der Bewertung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten ausgerichtet. Sie hat dabei umfassend gewürdigt die Täterpersönlichkeit L1 in seinem sozialen Umfeld, seine allgemeine Lebensführung, seine Einstellung zu seiner Triebanomalie, seine Reaktion bei Aufkommen eines Tatimpulses, sein eigentliches Tatverhalten und sein Handeln nach der Tat. Ergibt sich hiernach völlige oder nur erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, so ist der Angeklagte für seine Taten strafrechtlich verantwortlich.
Aufgrund der nachfolgenden Feststellungen und Darlegungen ist das Schwurgericht der sicheren Überzeugung, dass in allen vorliegend zur Aburteilung stehenden Straftaten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L1 nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls – d. h. nicht ausschließbar – erheblich vermindert gewesen ist.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht der mindeste Zweifel daran bestehen, dass es sich bei L1 um eine hochgradig abnorme, defekte Persönlichkeit mit einer schweren sadistisch bestimmten durchdrungenen Triebanomalie handelt. Es kann auch mit den drei Sachverständigen X5, T51 und N5 davon ausgegangen werden, dass sich die Triebanomalie im Laufe der Zeit progredient entwickelt hat. Dies rechtfertigt indessen nicht den Schluss, es habe eine so tiefgreifende psychoseartige Triebentgleisung stattgefunden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tötungsdelikte schuldunfähig gewesen sei. Vielmehr lassen nachfolgende Feststellungen und Darlegungen deutlich erkennen, dass der Angeklagte stets über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügte, d. h. jederzeit in der Lage war, sich einsichtsgemäß zu verhalten und dass er keineswegs ein “willenloser Sklave“ seines abartigen Triebes war:
- L1 hat nach außen hin ein unauffälliges Leben geführt. Er hat ununterbrochen im Arbeits- und Berufsleben gestanden. Er hat sich stets fähig und in der Lage gezeigt, sich allein und ohne Unterstützung im Alltag zurecht zu finden. Er hat sich damit in vollem Umfang – ungeachtet seiner defekten Persönlichkeit – als hinreichend lebenstüchtig erwiesen.
- Der Angeklagte war in seinen sozialen Beziehungen keineswegs völlig isoliert. Er verstand sich gut mit seiner Stiefmutter. Er hatte auf der Arbeitsstelle notwendigen Kontakt mit Arbeitskollegen. Er war viele Jahre lang befreundet mit dem Zeugen I8, den er auch noch am Abend nach der Tötung des Kindes L17 aufgesucht hat. Auch nach der Eheschließung dieses Zeugen – L1 war sein Trauzeuge – hat er den Kontakt mit ihm und mit dessen Ehefrau aufrechterhalten. Um die Zeugin E4, geschiedene T8, bemühte er sich längere Zeit intensiv, um sie als Frau für sich zu gewinnen. Er hat ihr finanzielle Zuwendungen und sogar die Schenkung eines Farbfernsehgerätes angeboten. Der Angeklagte hatte die Hoffnung gehegt, die Zeugin E4 würde ihn nach der Scheidung von ihrem damaligen geisteskranken Ehemann T8 heiraten. Dies zeigt zur Genüge, dass L1 nicht völlig isoliert und absolut kontaktunfähig war, wie sich treffend auch aus seinem mehrfach umschriebenen Vertrauensverhältnis zu den Kriminalbeamten I19 und K2 ergibt.
- Nach seinem Einzug in die Wohnung im Hause G1straße 11 in E1-M3, fiel er den Nachbarn in keiner Weise auf. Man kannte und schätzte ihn als stillen, zurückhaltenden, harmlosen Mann, der hilfsbereit war und nicht selten kleinere Reparaturen ausführte. Während der viereinhalb Jahre, die er in jenem Hause G1straße 11 wohnte, fiel er niemals durch Verhaltensweisen auf, die auch nur im entferntesten Hinweise darauf hätten erkennen lassen, dass es sich um einen hoch abnormen Triebtäter handelte. Gerade dieser Umstand spricht für ein erstaunliches Selbstbeherrschungs-vermögen.
- Obwohl der Angeklagte sich seiner sadistisch bestimmten Triebanomalie und seines sexuellen Versagens bei dem Versuch normaler koitaler Kontakte spätestens seit dem Jünglingsalter bewusst war, verstand er es stets, seine Sexualnot geheim zu halten; alle seine abartigen Praktiken – sodomitischer Kontakt mit Tieren, Auftreten als “Spanner“ und “Spinzer“, Fetischismus, sadistischer “Katzenakt“ im Ledigenheim – übte er stets sehr heimlich und verstohlen aus und konnte sein Tun vor dritten Personen verbergen. Wegen seines zentralen Problems der Ejaculatio praecox vertraute er sich erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens einem Arzt an. All diese Verhaltensweisen eignen sich kaum einem “willenlosen Sklaven seines Triebes“.
- Auch bei seinen sexuellen Ersatzpraktiken war er nicht starr auf eine bestimmte Betätigung fixiert, sondern “experimentierte“ gewissermaßen herum, indem er die sodomitischen Kontakte aufgab, als es für ihn aus Gründen der Wohnsitzverlegung und der Berufstätigkeit schwierig wurde, an geeignete Tiere heranzukommen. Zum Zwecke sexueller Befriedigung beschaffte er sich dann aufblasbare Gummipuppen, die er mit weiblichen Kleidungsstücken versah und die er “strangulierte“ in der Vorstellung, dort hänge eine Frau oder ein Mädchen. Dieser relative “Erfindungsreichtum“ lässt erkennen, dass der Angeklagte trotz seiner Triebanomalie auch insoweit immer noch über eine hinreichende Flexibilität verfügte, dass er mithin keineswegs ausschließlich auf einen oder zwei bestimmte Akte fixiert war.
- Dass der Angeklagte selbst Verführungssituationen keineswegs als “Sklave seines übermächtigen Triebes“ hilf- und willenlos ausgesetzt war, ergibt sich aus seiner Einlassung in der Vernehmung vom 6. Juli 1976 durch KHM P4 und KHM I9, die diese in der Hauptverhandlung detailliert wiedergegeben haben. L1 erklärte gegenüber diesen Zeugen u. a. folgendes, wie der Zeuge P4 in der Hauptverhandlung detailliert und glaubhaft wiedergegeben hat:
„ …
Frage: Als Sie nicht mehr auf dem Bauernhof waren, hatten Sie da bei Selbstbefriedigungen und den Kontakten mit Mädchen und Frauen den Gedanken, sie aufzuschneiden?
Antwort: Ja. Diese Gedanken kamen mir hin und wieder, aber nicht immer. Wenn ich allein war und wichste, habe ich oft daran gedacht, dass es schön wäre, einmal eine Frau oder ein Mädchen zu öffnen. Das hat mich sehr erregt. Auch wenn ich mit Kindern Kontakte hatte, habe ich diese Gedanken des Öfteren gehabt. Auch bei der H1 hatte ich schon diese Gedanken. Ich hatte diese Gedanken dann, wenn ich erregt war und sie an mich drückte. Ich habe mir das aber überlegt, dass ich dies bei der H1 nicht machen konnte, weil ich ja sofort aufgefallen wäre. Gereizt hat mich das aber doch. Bei der Frau I10 habe ich den Gedanken nicht gehabt. Ich habe hier geschildert, dass ich in meiner Wohnung mindestens dreimal noch ein anderes kleines Mädchen aus der Nachbarschaft missbraucht habe. Auch hier, wenn ich das Kind an mich drückte, kam mir der Gedanke, es zu töten und zu öffnen. Ich bin davor aber zurückgeschreckt, weil ich mit dem Mädchen des Öfteren Kontakt hatte und ich dadurch schnell auffallen konnte.
Frage: Wie hatten Sie sich vorgestellt, die Frau oder Kinder zu öffnen?
Antwort: Ich stellte mir vor, die Kinder oder Frauen erst dann aufzuschneiden, wenn ich sie getötet hätte. Ich stellte mir vor, dass ich die Frauen oder Kinder zuerst mit meinen Händen erwürgen und ihnen dann mit einem Messer von unten nach oben den Bauch aufschneiden würde.
Frage: Wann sind Ihnen zum ersten Mal die Gedanken daran so gekommen, dass Sie sich überlegt haben, wie Sie das genau ausführen könnten?
Antwort: Das war in der Zeit, als der I8 seine Frau kennenlernte und er sie später heiratete. Die Ehefrau des I8 brachte das Kind H1 mit in die Ehe. Da habe ich zum ersten Mal so richtig daran gedacht, wie man so etwas machen könnte. Ich meine damit, dass ich daran dachte, dass man zuerst das Kind totmachen und dann aufschneiden müsse. Wenn ich die Familie I8 nicht gekannt hätte und das Kind nur zufällig getroffen hätte, dann könnte ich mir vorstellen, dass ich meine Gedanken schon damals bei dem Kind in die Tat umgesetzt hätte …“.
Gerade an diesem Beispiel zeigt sich deutlich, dass der Angeklagte auch in extremen Verführungssituationen immer noch genügend Hemmungen gegen seine sadistischen auf Tötung des Sexualobjekts gerichteten Wunschvorstellungen aufbringen konnte. Dies gilt im Fall H1 umso mehr, als die Eheleute I8 / I10 des Öfteren dem Angeklagten ihre kleinen Kinder zur Beaufsichtigung anvertrauten, wenn sie Besorgungen zu erledigen hatten oder ausgingen.
Zu beherrschen vermochte der Angeklagte sich auch, hinsichtlich des damals vier oder fünf Jahre alten Nachbarkindes C4, an dem er in mindestens zwei Fällen in seiner Wohnung sexuelle Handlungen vornahm; dem Tötungsanreiz widerstand er jedoch mit Erfolg, weil er mit dem Kind bereits des Öfteren Kontakt hatte. Er befürchtete, alsbald entdeckt zu werden, wenn er C4 tötete, wie er dies selbst in der vorgenannten Vernehmung zum Ausdruck brachte.
- Dem Angeklagten war seine sadistisch geprägte Triebanomalie seit dem Jünglingsalter bekannt. Gleichwohl vertraute er sich – wie bereits erwähnt – nicht einem Arzt an. Vielmehr gab er seinem Trieb, sobald er den Drang und sein “komisches Gefühl“ verspürte, ohne weiteres nach, nachdem seine ersten Straftaten unentdeckt geblieben waren. Mit Rücksicht auf seine “Generalplanung“, der er es verdankte, dass er über zwanzig Jahre unentdeckt geblieben war, bemühte sich der Angeklagte überhaupt nicht, noch irgendwelche Hemmungsvorstellungen aufzubauen, obgleich ihm die jederzeit – wie die Beispiele H1 und C4 zeigen – möglich gewesen wäre. Allerdings ließ er seinem Trieb bewusst nur dann freien Lauf, wenn die Gelegenheit günstig war und er sich sicher fühlte. Das ergibt sich hinreichend aus den Feststellungen zu den einzelnen Taten und bedarf hier keiner Wiederholung.
Sonst – vor allem wenn er Entdeckung befürchtete – beherrschte er sich, wie die vorerwähnten Beispiele verdeutlichen, mit Erfolg. Allerdings suchte er stets planvoll und bewusst die günstige Gelegenheit, die ihm die Realisierung einer Tötungsvorstellung so risikolos wie möglich gestattete. Er verließ infolgedessen, wenn er das Gefühl hatte, er “brauche“ wieder einmal eine Frau oder ein Mädchen, seine Wohnung und machte sich in einer ihm günstig erscheinenden abgelegenen Gegend regelmäßig nach längerer Fahrt “auf Jagd“. Dass er hierbei nicht als “willenloser Sklave“ seinem Trieb folgte, sondern überlegt und gezielt die sexuelle Befriedigung mit der Todesfolge für das Opfer suchte, die ihm höchste Lustgefühle verschaffte, ergibt sich aus der Überlegung, dass dem Angeklagten auf seinen “Spaziergängen“, auf denen er dann schließlich ein geeignetes Opfer fand, sicherlich auch noch weitere Frauen und Mädchen begegnet sind, denen er sich aber trotz seines Dranges und seines “komischen Gefühls“ nicht näherte, weil ihm die Gelegenheit nicht günstig oder zu risikoreich erschien.
- Wie bereits festgestellt, hat der Angeklagte nach einem überlegten “Generalplan“ gehandelt, der von der zutreffenden Überlegung bestimmt war, in möglichst weiter Entfernung von der Wohnung, abseits von bebauten Gebieten in einem Wald oder an sonstigen einsamen dicht geschützten Stellen, nach einem Opfer zu suchen. Diesem ganz auf Sicherheit und Verdeckung abgestellten “Generalplan“ verdankt der Angeklagte, dass er über zwanzig Jahre lang unentdeckt geblieben und auch im Falle “L17“ nur deshalb aufgefallen ist, weil er unbedachterweise die Innereien des Tatopfers in die Toilette geworfen und dadurch eine Verstopfung herbeigeführt hatte. Bei seiner bereits mehrfach erwähnten ausführlichen Vernehmung zur Person durch den Zeugen KHM I19 hat der Angeklagte am 23. August 1976 seine zielgerichtete planvolle Suche nach Opfern unter möglichst weitgehender Vermeidung eines Entdeckungsrisikos selbst wie folgt plastisch geschildert:
„ …
Frage: Wo bist Du dann meistens hingefahren?
Antwort: In eine einsame Gegend, wo Wald war. In der Nähe von Häusern bin ich nicht gefahren.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Da wären doch Leute gekommen, die mich vielleicht ertappt hätten.
…
Frage: Was hättest Du denn gemacht, wenn andere Leute noch in der Nähe gewesen wären?
Antwort: Dann wäre ich doch einfach weitergegangen. Dann hätte ich das Mädchen nicht überfallen. Die Leute hätten mich dann doch gesehen.
Frage: Wie wärst Du denn Deinen Drang und Dein Gefühl losgeworden?
Antwort: Dann hätt ich mir wieder einen gewichst.
Frage: Hast Du Dir denn unterwegs schon mal einen gewichst?
Antwort: Wenn ich nichts gefunden habe. Meistens auf der Toilette auf einem Bahnhof.
Frage: Warum bist Du denn immer in andere Orte gefahren?
Antwort: Wenn ich in E1 alles gemacht hätte, dann hättet Ihr mich doch gleich gekriegt.
Frage: Weißt Du noch, wie Du manche Frauen oder Mädchen umgebracht hast?
Antwort: Mit einem Messer, mit der Hand, mit einem Tuch.
Frage: Warum hast Du das so unterschiedlich gemacht?
Antwort: Damit man denkt, das sind alles verschiedene, die das machen. Ich wollt nicht auffallen.
Frage: Wenn Du eine kaputtgemacht hast, hast Du dann auch aufgepasst, dass keine Leute vorbeikamen?
Antwort: Ja.
Frage: Was hättest Du dann getan?
Antwort: Dann wär ich abgehauen, so wie in F1.
Frage: Sind denn in F1 Leute vorbeigekommen?
Antwort: Nee. Ich hab aber gedacht, dass auf dem Waldweg Leute vorbeikommen könnten. Dann bin ich lieber abgehauen, ehe die mich ertappen.
Frage: Hast Du denn da nichts gemacht?
Antwort: Ich hatte zuviel Angst, dass da jemand kommt. Ehe ich die lange Hose runtergezogen hätte, hätte das zu lange gedauert. Da hab ich die lieber mit Farn zugedeckt, damit man die nicht findet. Später hab ich mir dann einen gewichst. Da war das Gefühl dann auch weg.
… „
Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Angeklagte in den Fällen, in dem ihm kein Opfer an einer geeigneten Stelle begegnet war, sich anderweitig – nämlich durch Masturbation – von seinen Dranggefühlen zu befreien wusste. Auch soweit der Angeklagte die Taten nicht weit weg von seiner Wohnung beging, war er – wie sich aus den Feststellungen zum Fall “T6“ ergibt – stets auf besondere Sicherung, hier durch Dunkelheit und Bewuchs des Tatortes, bedacht. Insoweit wird auf die Feststellungen zu jenem Fall verwiesen.
b) In gleicher Weise lässt das Tatverhalten in allen festgestellten Einzelfällen – einschließlich der nicht zur Anklage gelangten – erkennen, dass der Angeklagte keinesfalls ein “willenloser Sklave“ seines sadistischen Triebdrucks und diesem völlig ausgeliefert war. Hierzu sei an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben:
- Im Falle “T7“ zeigt die Wahl des Tatortes bei X4, weit weg von seinem damaligen Wohnort C1, in einem in einsamer Gegend gelegenen Waldstück bereits deutlich alle Elemente seiner überlegten “Generalplanung“, deren Zweck einzig darauf gerichtet war, sich bei günstiger Gelegenheit durch gewaltsame Manipulationen bis zur Tötung höchste sexuelle Befriedigung zu verschaffen und als Täter unentdeckt zu bleiben. Deshalb achtete er stets auch auf hinreichende Fluchtmöglichkeiten.
- Im Falle “H2“ wählte er wiederum einen Tatort weit weg von seiner Wohnung im Ledigenheim in E1-I6, in einem einsam gelegenen Waldstück in E9-C12. Dem höheren Entdeckungsrisiko infolge der Tatausführung in der Nähe des Weges stand ausgleichend eine günstige Beobachtungsmöglichkeit gegenüber, die es dem Angeklagten erlaubte, eventuell nahende Passanten rechtzeitig wahrzunehmen. Auch hier gab es für ihn Fluchtmöglichkeiten praktisch in alle Himmelsrichtungen.
- Im Fall “U2“ hat der Angeklagte – wie er bei seiner Vernehmung durch die Zeugen KHM K2 und KHM E7 am 8. Juli 1976 angegeben hat, besonders gesichert:
„Als ich das Mädchen mit ins Kornfeld nahm, war weit und breit keine andere Person zu sehen. Wenn jemand in der Nähe gewesen wäre, hätte ich das Mädchen nicht mitgenommen. Ich hätte es auch nicht angesprochen, obwohl ich den Drang dazu hatte.“
Auch hier zeigt die Wahl des Tatortes in X1, kilometerweit weg von seiner Wohnung in E1-I6, die wesentlichen Elemente seiner Generalplanung, nämlich planvolle Suche nach einer günstigen Gelegenheit bei geringstmöglichem Risiko und zielgerichtete Verdeckung. Auch das bewusste Beobachten des Sterbens des Opfers und die anschließenden überlegten sexuellen Manipulationen am Körper der Leiche in Verbindung mit Masturbation bis zum Samenerguss, lassen auf ein überlegtes, zielgerichtetes, dabei aber auch flexibles Vorgehen zur Erreichung seiner sexuellen Befriedigung schließen, dem er Hemmungen - weil er sich sicher fühlte - bewusst nicht entgegensetzen wollte, obwohl er dazu imstande gewesen wäre.
- Im Falle “T6“, in dem er das Opfer zwar am “H10 Baggerloch“ in der Nähe seiner Wohnung tötete, nutzte der Angeklagte bewusst und geschickt den Schutz der Dunkelheit sowie seine ausgezeichnete Ortskenntnis aus. Plan- und zielvoll verfolgte er sodann den davonfahrenden Pkw in der Hoffnung, die von ihm erkannte am Steuer sitzende Frau doch noch “poppen“ zu können. Seine anschließende Flucht unter bewusster Ausnutzung der dafür günstigen Beschaffenheit des Geländes, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass er bei diesem Vorfall nur ein “willenloser Sklave“ seines Geschlechtstriebs war.
- Der Fall der Tötung S4 in Marl wiederum, lässt besonders deutlich die “Generalplanung“ des Angeklagten erkennen: Viele Kilometer lange Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einen unbekannten Ort, um unentdeckt zu bleiben, dann bei sich bietender günstiger Gelegenheit sofortiger Angriff auf das Opfer unter geschickter Ausnutzung aller Gegebenheiten – Menschenleere, Dunkelheit – mit Verschleppen des Opfers in ein Waldstück, das nicht nur wegen der Dunkelheit, sondern auch wegen seines damaligen Bewuchses idealen Sichtschutz bot.
- Auch im Falle “Q8“ fällt die geschickte Annäherung an das Tatopfer nach längerer Fahrt mit der Eisenbahn weit weg von seiner Wohnung in E1-I6 auf. Der Angriff erfolgte, nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass der Tatort weder von der Siedlung noch – infolge Strauchwerks – ohne weiteres vom Parkplatz der Zeche aus einzusehen war. Auch die Wahrnehmung des Tieres, das die Geschädigte bei sich hatte und das Vorzeigen von Pornoheften vor dem eigentlichen Tötungsangriff, sprechen gegen eine völlig ungesteuerte Verhaltensweise. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der besonnenen Entfernung vom Tatort und der anschließenden Selbstbefriedigung durch “Wichsen“ bis zum Samenerguss an einem Kornfeld.
- Im Fall “I30“ hatte sich der Angeklagte wie üblich zielbewusst weit weg von seiner Wohnung entfernt erneut auf die Jagd gemacht und nutzte, indem er seinem Trieb bewusst freien Lauf ließ, die günstige Gelegenheit nach Einbruch der Dunkelheit aus, um sein Opfer blitzschnell zu ergreifen und in eine geeignete Deckung zu zerren. Hier sprechen insbesondere im Rahmen des Tatgeschehens gegen eine völlige Steuerungslosigkeit des Angeklagten die Tatsache, dass er das Geschlechtsteil des bereits toten Opfers nach Anzünden mehrerer Streichhölzer genau betrachtete und daran manipulierte. Schließlich zeigt sich sein zielbewusstes, immer wieder vor allem auch auf Verdeckung ausgerichtetes Verhalten klar dadurch, dass er sich auf dem Wege vom Tatort zur Straße mit den Schlüpfern des Opfers seine verschmutzte Hose säuberte und auf diese Weise Spuren beseitigte, die ihn hätten Passanten verdächtig erscheinen lassen können.
- Im Falle “S14“ fällt ebenfalls die Auswahl des Tatortes, kilometerweit von seiner Wohnung entfernt, ins Auge. Dass sich der Angeklagte durchaus zu steuern und zu beherrschen vermochte, lässt hier vor allem der Umstand erkennen, dass er von vornherein entschlossen war, S14, deren schlanke Gestalt ihn reizte, nackt auszuziehen. Aus diesem Grunde wählte er für die Tatbegehung eine von ihm mit sicherem Blick erspähte Lichtung tiefer in der Fichtenschonung, weil er eine Entdeckung durch Spaziergänger vermeiden wollte. Der Angeklagte war sich hierbei klar darüber, dass der beabsichtigte Entkleidungsvorgang eine gewisse Zeit in Anspruch nähme. Die festgestellte Art und Weise, wie er S14 dann entkleidete, nachdem er sie an den Schultern hochgehoben und ihr einen Fuß in den Rücken gestellt hatte, sowie die nach der Tötung des Mädchens vorgenommenen Manipulationen an dessen Scheide, sprechen überzeugend gegen eine volle Steuerungsunfähigkeit. Sie lassen vielmehr deutlich erkennen, dass der Angeklagte hier plan- und zielgerichtet handelte, um sich höchste Befriedigung zu verschaffen. Dem entspricht seine Aussage gegenüber dem Zeugen KHM I19 bei der Vernehmung vom 23. August 1976:
„ …
Frage: Hast Du auch schon mal eine ganz ausgezogen?
Antwort: In dem Wald da, wo der Bahnhof in der Nähe war.
Frage: Warum hast Du die ausgezogen?
Antwort: Die war noch jung. Die hatte auch eine schöne Figur. Die wollte ich nackt sehen.
Frage: Hattest Du denn keine Angst, dass man Dich da sieht?
Antwort: Deshalb hab ich die doch tiefer in die Tannen gezogen.
Frage: Wann hast Du die denn ausgezogen?
Antwort: Als ich die kaputtgemacht hatte. Aber die war wieder wach geworden. Da hab ich der noch den Büstenhalter um den Hals gemacht.
Frage: Hatte die eine gute Figur?
Antwort: Ja. Die hatte schon viel Brust und unten Haare dran.
… “
- Im Falle “L17“, in dem der Angeklagte bei seinem Geständnis geblieben ist, wird die zielbewusste, geplante und äußerst raffiniert durchgeführte Annäherung an das ahnungslose Kind und spätere Tatopfer besonders deutlich. Insoweit wird auf die getroffenen Feststellungen zu B IX. Bezug genommen. Planmäßig gelang dem Angeklagten die Annäherung an das Kind und es glückte ihm auch, nachdem er mehrfach gesichert hatte, L17 durch das Treppenhaus in seine Wohnung zu bringen. Auch bei dem Geschehen in der Wohnung war der Angeklagte auf Sicherung bedacht, indem er zu dem Würgegriff ansetzte, als das Kind “laut“ wurde. Niemand der vernommenen Hausbewohner hatte etwas von dem furchtbaren Geschehen in der Wohnung des Angeklagten bemerkt und zwar ausschließlich deshalb, weil er keineswegs unter aktuellem Triebdruck kurzschlüssig handelnd, sondern bewusst und ruhig vorgehend einen kurzen günstigen Augenblick wahrnahm, um L17 unbemerkt in seine Wohnung zu verbringen. Auch die völlig fachgerechte “Schlachtung“ des Kindes und die anschließende überlegte Zerlegung der Leiche, die überdies der Tatverdeckung diente, spricht für ein besonnenes, keinesfalls völlig ungezügeltes Verhalten “eines willenlosen Sklaven seines Triebs“. Wenn der Angeklagte dann wie ein Metzger beim Schlachtvieh die “brauchbaren“ Leichenteile säuberlich in seinem Gefrierschrank unterbrachte, während er die unbrauchbaren Leichenteile – Darm, Gekröse, Genitale – in eine Plastiktüte verpackte und in die Toilette warf, so spricht dies schlechthin überzeugend für eine überlegt gesteuerte Aktion. Das gilt für die anschließende Säuberung der Wohnung und Beseitigung der Spuren ebenso wie hinsichtlich des Kochens der Leichenteile unmittelbar nach der Tat und am nächsten Morgen. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte nach der Tötung des Kindes die aufgezeigten Handlungen in Hast oder Kopflosigkeit durchgeführt hat. Als dann gegen 17:00 Uhr ein Junge aus der Nachbarschaft und das Mädchen I38 an seiner Wohnungstür erschienen und ihn fragten, ob er L17 gesehen habe, zeigte sich der Angeklagte in keiner Weise irritiert, sondern entgegnete selbstsicher und ruhig, er wisse nicht, wo das Kind sei. Als er am Abend des Tattages vor der Fahrt zu seiner Arbeitsstelle die Zeugen I8 / I10 besuchte, verhielt er sich ruhig und völlig normal; die Zeugen entdeckten nicht im Mindesten Spuren von Nervosität oder Unruhe bei L1.
Andererseits waren dem Angeklagten noch während seiner Versuche, sich dem Kind zu nähern, Bedenken gekommen und er erwog, besser wegzugehen, weil sonst etwas Schlimmes passieren könne. Obwohl er dazu imstande gewesen wäre und sein Dranggefühl durch Masturbation hätte abreagieren können, wollte er bewusst nicht auf die günstige Gelegenheit verzichten und den seiner Phantasie vorschwebenden Idealfall der Tötung des Kindes, der anschießenden Öffnung und Zerlegung der Leiche unbedingt verwirklichen.
Dem Ausschluss völliger Steuerungsunfähigkeit im Falle “L17“ steht nicht entgegen, dass er die Tat in seiner eigenen Wohnung ausführte. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Angeklagte den Nachbarn und Hausmitbewohnern niemals aufgefallen war, dass er ihnen vielmehr als ruhiger, harmloser, stiller und zurückgezogen lebender Junggeselle bekannt war, der sich des Öfteren sogar hilfsbereit und gefällig zeigte. Er brauchte deshalb keineswegs mit seiner Entdeckung zu rechnen, wenn es ihm nur gelang, L17 unbeobachtet durch das Treppenhaus in seine Wohnung zu verbringen, wie es dann auch tatsächlich geschah.
- Die nicht von der Anklage erfassten Fälle “U13“, “L22“ und “H24“ lassen – soweit sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind – ebenfalls überzeugende Rückschlüsse auf die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zu. Im Falle “U13“ handelte der Angeklagte, der damals noch gut laufen konnte und zu Fuß unterwegs war, unter Ausnutzung der Dunkelheit und der günstigen Beschaffenheit des Geländes, mehrere Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Hier zeigt insbesondere die Art des Angriffs – ein Faustschlag gegen den Kopf, der das Opfer kurze Zeit benommen machte – sein planvolles und überlegtes Vorgehen. Denn ein benommenes Opfer war wesentlich leichter durch die Hecke und anschließend die Böschung herunterzubringen, als eine sich wehrende 24 Jahre alte Frau. Der Fall “L22“ lässt besonders deutlich das umsichtige, jederzeit und vor allem auf Sicherung bedachte Verhalten des Angeklagten auch in Augenblicken hoher und höchster sexueller Erregung erkennen. Nachdem er L22 bereits getötet hatte, wurde er sich wegen der Nähe des Weges und der dort aufgestellten hölzernen Sitzbänke, des relativ hohen Entdeckungsrisikos bewusst. Er war sich klar darüber – was gleichfalls für seinen hervorragenden Situationsüberblick spricht – dass er die eng anliegende Jeanshose des Opfers nicht mit einem raschen Griff herunterreißen konnte, sondern dass die Entblößung des Genitals des Mädchens einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Er befürchtete, hierbei von Passanten auf dem nahen Weg entdeckt zu werden und ließ deshalb trotz seines hohen Geschlechtsdrangs ohne weitere sexuelle Manipulationen von der Leiche ab, entfernte sich und befriedigte sich später durch Masturbation bis zum Samenerguss. Auf die entsprechende Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen I19 – vgl. oben Bl. 665-667 – wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Falle “H24“ wird erneut die sorgfältige “Generalplanung“ des Angeklagten ersichtlich; er erreichte den weit von E1 entfernt gelegenen Tatort in G15 erst nach längerer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einem anschließenden Fußmarsch über 2,6 Kilometer. Für ein gesteuertes überlegtes Vorgehen spricht überzeugend die geschickte Annäherung an das spätere Tatopfer, dem er Süßigkeiten kaufte und es auf diese Weise mit sich lockte. Auch die Weiterfahrt mit dem Kind bis zu dem Bahnhof L51 und die Annäherung an den eigentlichen Tatort, schließen ein völlig ungesteuertes Verhalten aus. Die sexuellen Manipulationen am Geschlechtsteil des Kindes, das bewusste Beobachten des Ertrinkungsvorgangs sowie die Wahrnehmung, dass das Opfer beim Ertrinken mit den Füßen etwas zappelte, sind Anzeichen dafür, dass der Angeklagte auch in diesem Falle zu keinem Zeitpunkt seine Orientierung an der Realität und damit einen vollständigen Steuerungsverlust erlitten hat.
Hinsichtlich aller Fälle ist schließlich hervorzuheben, dass Tötungsmotiv immer auch die kühl kalkulierte Absicht des Angeklagten war, als Täter gewaltsam vorgenommener sexueller Handlungen bzw. einer versuchten Tötung unentdeckt und unergriffen zu bleiben, was ihm eben wegen seines geschickten, stets auf Tarnung und Sicherung bedachten Vorgehens über mehr als zwanzig Jahre gelang.
Insgesamt verbleibt anschließend die Feststellung, dass der generell strafrechtlich verantwortliche Angeklagte in keinem Fall zur Tatzeit völlig steuerungsunfähig war. Merkmale, die für einen totalen Verlust seines Steuerungsvermögens sprechen könnten, sind - wie im Einzelnen dargelegt und belegt - nicht im Mindesten ersichtlich geworden. Er hat niemals kurzschlüssig unter akuten Triebdruck gehandelt, sondern stets in voller Realitätserkenntnis, situativ zutreffend orientiert und überlegt, sowie - aus seiner Sicht gesehen - jede günstige Situation geschickt ausnutzend und dabei immer auf Verdeckung bedacht.
Auch wenn seine Triebentgleisung progredient verlaufen ist, so führte dies gleichwohl in keinem Fall zur Feststellung einer vollständigen Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten.
Im Hinblick auf die im Augenblick der Tötung vorhandene Luststeigerung und sexuelle Erregung ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB aus dem Gesichtspunkt der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschießen waren. Dies entspricht auch der Auffassung des Gutachters X5.
Die Hinzuziehung weiterer psychiatrischer Sachverständiger ist nicht etwa deshalb geboten, weil die Gutachten der Sachverständigen T51 und N5, denen sich die Kammer in ihrer Bewertung im Ergebnis nicht angeschlossen hat, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen oder widersprüchlich wären. Wie bereits ausgeführt, hat die Kammer in Übereinstimmung mit allen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass bei L1 eine hochgradige sexuelle sadistisch geprägte Triebstörung vorliegt. Insoweit stimmen alle Gutachter überein. Soweit T51 und N5 zu abweichenden Beurteilungen gelangen, trifft dies jedoch eine Wertungsfrage, die nicht in das Gebiet der Sachverständigen fällt, sondern allein Sache des Gerichts ist; die Meinungsunterschiede beziehen sich dagegen nicht die Grundlagen der Bewertung, nämlich das Vorliegen einer hochgradigen sexuellen Triebanomalie, bei hochabnormer Persönlichkeit die alle drei Sachverständigen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde übereinstimmend erarbeitet und dargelegt haben.
E.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Mordes in acht Fällen und des versuchten Mordes schuldig gemacht.
Er hat seine Opfer T7, H2, U2, T6, S4, I30, S14 und L17 in direkter Tötungsabsicht handelnd getötet und dies bei der Geschädigten W8, geborene Q8, versucht. Dass der Angeklagte nicht mit Eventualvorsatz, sondern in direkter Tötungsabsicht gehandelt hat, ergibt sich – wie zu den Einzelfällen dargelegt – überzeugend aus seiner eingestandenen Tatintension und aus den Umständen der jeweiligen Tatausführung, insbesondere der Beschaffenheit des verwendeten Angriffsmittels und der Angriffsrichtung – Messerstiche gegen Brust und Bauch sowie Würgegriffe und Drosseln.
Auch die Tatmotive hat der Angeklagte im Einzelnen eingeräumt. Soweit er in den Fällen “T7“ und “H2“ als einen Tötungsgrund angegeben hat, das Opfer habe ihn “vernatzt“, hält die Kammer – wie oben unter B I. und II. im Einzelnen begründet – seine Einlassung für widerlegt; nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte auch in diesen Fällen seine Opfer zum Zwecke der Luststeigerung und sexuellen Befriedigung getötet. In allen Fällen der Tötung von Frauen und Mädchen hat der Angeklagte mithin das Mordmerkmal “Befriedigung des Geschlechtstriebs“ verwirklicht.
Als weiteren Grund der Tötung seiner weiblichen Opfer hat der Angeklagte angegeben, er habe unentdeckt und nicht bestraft werden wollen. Er könnte insoweit also auch zur Verdeckung einer Straftat gehandelt haben. Nach herrschender Rechtsprechung muss die Tötung dann aber als Mittel der Verdeckung einer anderen Straftat zum Zwecke der Verhütung der Aufklärung erfolgt sein. Allerdings kann der Täter nebenher auch andere Ziele verfolgen (BGH MDR 1976, 15). Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die einzige Triebfeder zu sein.
Die zu verdeckende andere Straftat ist in allen angeklagten Fällen – mit Ausnahme des Falles “T6“ – eine jeweils versuchte Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB oder eine vollendete sexuelle Nötigung gemäß § 78 StGB. Denn der Angeklagte verfolgte stets auch den Zweck, gewaltsame sexuelle Manipulationen an dem Opfer vorzunehmen. Der Angriff auf das Opfer stellt daher jeweils auch den Anfang der Ausführung einer Vergewaltigungshandlung dar bzw. erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung, der bereits mit dem Griff des Angeklagten an die Brust oder das Genital des Opfers vollendet war.
Somit ergibt sich im Einzelnen folgende rechtliche Beurteilung:
1.
Im Falle “T7“ hat der Angeklagte das Opfer zunächst gegen dessen Willen und Widerstand unter Gewaltanwendung an den Brüsten betastet, dann dessen entblößtes Geschlechtsteil befühlt und schließlich unter weiterer Gewaltanwendung gegen das erkennbar Widerstand leistende Opfer versucht, seinen Penis in dessen Scheide einzuführen. Er hat damit den Tatbestand des versuchten Verbrechens der Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB erfüllt. Zur Verdeckung dieser anderen Straftat, aber auch zur weiteren Steigerung und Befriedigung seiner Geschlechtslust, hat er T7 getötet.
2.
Im Falle “H2“ hat der Angeklagte gegen den Widerstand des Opfers unter Ausnutzung seiner überlegenen Körperkraft über der Kleidung ihre Brust und ihre Scheide befühlt, den Unterkörper des Mädchens sodann entkleidet, ihr bloßes Geschlechtsteil berührt. Anschließend versuchte er, gewaltsam sein Glied in ihre Scheide einzuführen, wobei er die Knie gewaltsam zwischen ihre Schenkel presste. Zur Einführung des Gliedes kam es jedoch wegen seines vorzeitigen Samenergusses nicht. Auch hier hat der Angeklagte den Tatbestand einer versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB verwirklicht. Er hat H2 getötet zur weiteren Steigerung und Befriedigung seiner Geschlechtslust sowie zur Verdeckung dieser dem Tötungsakt vorangegangenen versuchten Vergewaltigung.
3.
Im Fall “U2“ griff der Angeklagte gewaltsam dem sich heftig wehrenden Opfer über den Schlüpfer an dessen Geschlechtsteil, streifte sodann beide Hosen über die Knie des Kindes herunter, holte sein erigiertes Glied aus der Hose und versuchte, es in die Scheide des Kindes einzuführen. Das gelang ihm nicht, weil es erneut zum vorzeitigen Samenerguss kam. Der Angeklagte hat somit auch in diesem Falle den Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB verwirklicht und das Kind zur Verdeckung dieser Straftat, wie zum Zwecke der weiteren Steigerung seiner Geschlechtslust und Befriedigung getötet.
4.
Im Falle “S4“ ergriff der Angeklagte das widerstrebende Opfer und zerrte es gewaltsam in das Waldstück, um es dort “zu poppen“. In diesem Zugriff – nämlich in der Gewaltanwendung – liegt bereits der Anfang der Ausführung eines Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. Der Angeklagte hat sodann an Ort und Stelle S4 erwürgt, um diese andere Straftat, nämlich das versuchte Verbrechen einer Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB zu verdecken. Gleichzeitig hat er das Opfer aber getötet, um dadurch einen weiteren Lustgewinn zu erzielen und um zur sexuellen Befriedigung zu gelangen.
5.
Im Falle “Q8“ hat das Opfer überlebt. Es handelt sich mithin lediglich um den Versuch eines Verbrechens gemäß § 211 StGB. Der Angeklagte hat das Opfer ergriffen, gewaltsam an der Flucht gehindert und zu sich ins Gras gezogen, um sich an dem Kind geschlechtlich zu befriedigen, es “zu poppen“, womit er stets auch den normalen koitalen Kontakt erstrebte. Auch insoweit hat sich der Angeklagte mithin durch die Gewaltanwendung gegen W8, damals Q8, den Tatbestand eines versuchten Verbrechens gemäß §§ 177, 22, 23 StGB verwirklicht. Deshalb, aber gleichzeitig auch zur weiteren Steigerung seiner Geschlechtslust und zum Zwecke der sexuellen Befriedigung, setzte er dann zu einem Würgegriff an, der geeignet war, das Kind zu töten. Er ließ von dem Kind ab, als es regungslos dalag, in der objektiv unzutreffenden Annahme, es sei tot; anschließend entfernte er sich, ohne sich weiter um sein Opfer zu kümmern. Q8 überlebte. Insoweit hat der Angeklagte mithin lediglich versucht, einen Menschen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Verdeckung einer Straftat zu töten. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich um den Fall eines beendeten Versuchs, da der Angeklagte sich vom Tatort entfernte in der festen Überzeugung, das Kind sei tot. Er hat keinerlei Maßnahmen unternommen, um den Einritt des Erfolges zu verhindern.
6.
Im Falle “I30“ hat der Angeklagte sein Opfer ergriffen und es gewaltsam gegen dessen Widerstand in das Waldstück gezerrt in der Absicht, es dort “zu poppen“, d. h. sein Geschlechtsteil in die Scheide der Frau einzuführen. Darin liegt der Anfang der Ausführung eines versuchten Verbrechens der Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB. Um diese Tat zu verdecken, aber gleichzeitig auch um seine Geschlechtslust weiter zu steigern und vollständige sexuelle Befriedigung zu erlangen, tötete er sodann sein Opfer durch Erwürgen.
7.
Im Falle “S14“ ergriff der Angeklagte das Widerstand leistende Opfer und zerrte es gewaltsam in der Absicht, es zu “poppen“, in die Fichtenschonung. Es war seine Absicht, auch hier zum koitalen Kontakt zu kommen. Er hat somit auch in diesem Falle den Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 177, 22, 23 StGB verwirklicht. Um dies zu verdecken, ferner aber um seine Geschlechtslust weiter zu steigern und zur Befriedigung zu kommen, tötete er anschließend S14, indem er zunächst zu einem Würgegriff ansetzte und das Mädchen dann später mit dem Büstenhalter erdrosselte. Der Angeklagte hat also sowohl zur Verdeckung einer anderen Straftat, nämlich einer versuchten Vergewaltigung, wie auch zum Zwecke der Steigerung seiner Geschlechtslust und sexuellen Befriedigung das Opfer getötet.
8.
Im Falle “L17“ hat der Angeklagte das damals vier Jahre alte Opfer in seine Wohnung verbracht in der Absicht, sich an dem Kind bis zum höchsten Lustgewinn sexuell zu befriedigen. In seiner Wohnung hat er sexuelle Handlungen an dem Kind gegen dessen Widerstand vorgenommen, indem er dessen Brustwarzen streichelte und seine Hand über den Bauch des Opfers in Richtung auf dessen Geschlechtsteil führte. Er hat somit den Tatbestand der vollendeten sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB verwirklicht. Da das Kind “laut“ wurde und der Angeklagte deshalb Entdeckung durch die Nachbarn befürchtete, setzte er dann zu dem tödlichen Würgegriff an, mit dem er aber gleichzeitig die Steigerung seiner Geschlechtslust und Befriedigung erstrebte.
Der Angeklagte hat sich sonach - unter Außerachtlassung des Falles “T6“ – des vollendeten Mordes in sieben Fällen schuldig gemacht, wobei er das Opfer jeweils zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Verdeckung einer anderen Straftat tötete. In einem weiteren Fall blieb es beim Versuch.
Im Falle “T6“ gestaltet sich die rechtliche Würdigung teilweise anders. Der Angeklagte hat das Opfer getötet in der Absicht, dadurch an seine Begleiterin “heranzukommen“, sie zu “poppen“, d. h. sich an der Frau geschlechtlich zu befriedigen. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er zu diesem Zweck zunächst den Begleiter seines ins Auge gefassten “Sexualobjekts“ ausschalten musste. Er hat dies getan, indem er T6 das Messer ins Herz stieß und ihn tödlich verletzte. Dies tat er in der Absicht, die Begleiterin des Tatopfers “zu poppen“, d. h. sich an ihr im weitesten Sinne geschlechtlich zu befriedigen. Sein Vorhaben wurde lediglich dadurch vereitelt, dass die Zeugin B6, die sich inzwischen wieder an das Steuer ihres Pkw gesetzt hatte, wegfuhr, während der von dem Messerstich des Angeklagten tödlich verletzte T6 ihr folgte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte den erfolgreichen Tötungsangriff gegen T6 durchgeführt hat, um eine andere Straftat, nämlich eine versuchte Vergewaltigung gemäß §§ 177, 22, 23 StGB oder eine vollendete sexuelle Nötigung gemäß § 178 StGB zu ermöglichen. Der Angeklagte hat insoweit ferner auch zum Zwecke der Befriedigung seines Geschlechtstriebs gehandelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht nur dann anzunehmen, wenn der Täter sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will. Über diesen “Lustmord“ im engeren Sinne hinaus ist die Motivation “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ aber auch dann noch gegeben, wenn die Triebbefriedigung nach dem Tod des Opfers erreicht werden soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Triebbefriedigung tatsächlich erreicht wird. Maßgeblich ist allein, ob Befriedigung des Geschlechtstriebs durch oder nach der Tötung - auch eines Dritten - erstrebt wird. Denn die Ausschaltung dieser dritten Person – hier: des Begleiters des ins Auge gefassten Sexualopfers – war erforderlich, weil der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung nur dann imstande war, sich an der Frau oder dem Mädchen geschlechtlich zu befriedigen.
Insgesamt hat der Angeklagte sich somit des Mordes in acht Fällen und des versuchten Mordes in einem weiteren Falle schuldig gemacht.
F.
Strafzumessung
Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitstrafe – für die vollendete Tat – bestraft.
Die Kammer hat dem Angeklagten – nicht ausschließbar – erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB zugebilligt. Bei Anwendung dieser Strafmilderungsmöglichkeit ermäßigt sich der Strafrahmen auf drei Jahre bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 StGB). Für den Fall des versuchten Mordes zum Nachteil W8, damals Q8, ergibt sich eine weitere Strafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 22, 23, Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB. Für diesen Fall stünde sonach ein Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Bei den erwähnten Strafmilderungsmöglichkeiten handelt es sich indessen um “Kann“-Bestimmungen. Dies bedeutet, dass die Kammer von den Strafmilderungsmöglichkeiten nicht unter allen Umständen Gebrauch machen muss. Ob gemildert wird, liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat – vgl. Urteil vom 7. August 1973, 1 StR 230/73 mit weiteren Hinweisen – bestimmt sich der Schuldgehalt einer Tat nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat nach der Schuldseite als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen. Hiernach ist es zulässig, etwa festgestellte Strafmilderungsgründe durch gleichzeitig vorhandene straferhöhende Umstände wieder auszugleichen, so dass ein Abgehen vom Regelstrafrahmen oder von der absoluten Strafe nicht mehr angemessen erscheint, wenn die Strafe auch beim Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Schuldminderungsgründe den Schuldgehalt der Tat voll erfassen soll. Dies kann insbesondere bei der absolut bestimmten Strafe des § 211 StGB zutreffen, unter der Straftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefasst sind, deren graduelle Abstufungen der Schuld in der Strafe keinen Ausdruck finden können. Das Bundesverfassungsgericht – vgl. NJW 1979, 207 f – hat diese Rechtsprechung für verfassungskonform erachtet.
Im vorliegenden Falle wird eine etwa vorhandene Minderschuld des Angeklagten durch die Zubilligung nicht ausschließbarer erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten sowie infolge des Umstandes, dass es im Fall “Q8“ lediglich beim Versuch geblieben ist, durch zahlreiche schulderhöhende Umstände mehr als ausgeglichen. Insoweit kommen in Betracht:
1.
Die “Generalplanung“ des Angeklagten, die bewusst darauf gerichtet war, vorzugsweise weitab von seinem Wohnort und unter zielbewusster Ausnutzung aller sich bietenden günstigen Gelegenheit regelrecht “Jagd“ auf Frauen und Mädchen als geeignetes Objekt seiner sexuellen Befriedigung zu machen,
2.
der Umstand, dass der Angeklagte spätestens nach den Fällen “T7“ und “H2“ – wenn er sich sicher fühlte – nicht einmal mehr den Versuch machte, seinen sadistischen Tatimpulsen Hemmungen entgegenzusetzen, obgleich er hierzu imstande gewesen wäre,
3.
die brutale Ausführung der Taten und die unvorstellbar rohe Gewaltanwendung, insbesondere gegen seine kindlichen Opfer, durch die der Angeklagte sich geschlechtliche Luststeigerung und Befriedigung verschaffte,
4.
die Vielzahl der Taten,
5.
die hohe Gefährlichkeit des Angeklagten, der sich seit Jahren bei ihm günstig erscheinenden Gelegenheiten keinerlei Mühe mehr gab, den sadistischen Triebimpulsen durch die ihm möglichen Hemmungsvorstellen zu begegnen und schließlich
6.
der Umstand, dass dem Angeklagten dank seiner geschickten “Verdeckungsmaßnahmen“ und seiner nahezu perfekten bewusst inszenierten Tarnung über zwei Jahrzehnte als hochgradig gefährlicher Triebtäter unentdeckt geblieben ist.
Hinsichtlich des versuchten Mordes zum Nachteil Q8 kommt hinzu, dass der Versuch der Vollendung sehr nahegekommen ist und der Angeklagte fest daran glaubte, dass sein Opfer nicht überlebt habe.
Die vorgenannten erheblich schulderhöhenden Umstände, die in der Person des über 20 Jahre lang als Täter zahlreicher Tötungsdelikte unentdeckt gebliebenen Angeklagten und in den Umständen seiner in hohem Maße verwerflichen Straftaten zutage getreten sind, gleichen das Schulddefizit infolge nicht ausschließbar erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ebenso aus wie die Tatsache, dass die Tat zum Nachteil Q8 lediglich bis zum Versuch gediehen ist. Angesichts der schwersten Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, sowie im Hinblick auf die hohe Gefährlichkeit, die von ihm als einem Triebtäter ausgeht, der seinen Tatantrieben bei ihm günstig erscheinenden Gelegenheiten bewusst keinerlei Hemmungen mehr entgegengestellt hat, vielmehr zielstrebig auf “Jagd“ gegangen ist, um seinen Trieb zu befriedigen, sah sich die Kammer veranlasst, von den gesetzlich zulässigen Strafmilderungsmöglichkeiten in keinem Falle Gebrauch zu machen. Sie hat deshalb ungeachtet der nicht ausschließbar erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den einzelnen Tatzeiten gemäß § 21 StGB für jeden Fall auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe
erkannt und zwar auch für den versuchten Mord zum Nachteil Q8.
Im Urteilstenor war lediglich auszusprechen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht positiv festgestellt sind.
Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass der Angeklagte durch die von ihm begangenen nahezu unfassbaren Taten schwerste Schuld auf sich geladen hat, für die er sühnen muss. Er ist zudem in höchstem Maße gefährlich, weil er bewusst – sobald er sich sicher fühlt – seinen Tatimpulsen keine Hemmungen entgegenstellt, um höchste Geschlechtslust und Befriedigung zu erreichen. Er darf deshalb nach Auffassung der Kammer nie mehr in Freiheit kommen.
G.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten gemäß § 465 StPO zur Last, weil er verurteilt worden ist.
T1 I11 I3