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Landgericht Duisburg·8O 150/18·05.08.2019

LG Duisburg: Klage abgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit mit 110% Sicherheitsleistung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klage des Klägers wurde vom Landgericht Duisburg abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheitsleistung von 110 % abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ausführliche Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar mit 110% Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abweisung der Klage trägt die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

2

Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und zugleich Regelungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung treffen.

3

Die Vollstreckung kann durch die Leistung einer vom Gericht bestimmten Sicherheitsleistung abgewendet werden; das Gericht kann hierfür einen prozentualen Zuschlag (z. B. 110 %) anordnen.

4

Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach dem Prozessausgang und werden im Tenor verbindlich festgesetzt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.