Diesel-Rückruf: Deliktsansprüche verjährt; § 852 BGB bei Händler-Showroomkauf ohne Erlangtes
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines Diesel-Fahrzeugs nahm den Hersteller nach Weiterverkauf des Pkw auf Schadensersatz (u.a. § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV) sowie hilfsweise auf Differenzschaden in Anspruch. Das Gericht hielt deliktische Ansprüche wegen grob fahrlässiger Unkenntnis spätestens 2018 für mit Ablauf 2021 verjährt. Ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB scheiterte zudem, weil der Hersteller durch den konkreten Erwerb nichts erlangt hatte: Das Fahrzeug war vom Händler bereits zuvor auf eigenes Risiko als Showroom-Fahrzeug gekauft worden. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz (einschl. § 852 BGB) wegen Verjährung bzw. fehlenden Erlangten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Deliktische Schadensersatzansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen können bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden Umständen mit Ablauf des dritten Jahres nach Kenntnisreife verjähren; die Einrede der Verjährung schließt die Durchsetzung aus.
Die Verjährung erfasst alle deliktischen Ansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt gestützt werden, unabhängig davon, ob sie auf § 826 BGB oder auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften des Typgenehmigungsrechts/EG-FGV gestützt sind.
Wer sich gegen den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis wendet, muss im Zivilprozess substantiiert darlegen, wann und auf welchem Weg er Kenntnis erlangt hat und weshalb eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis zu einem früheren Zeitpunkt ausscheidet.
Ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Schädiger durch die deliktische Handlung gerade gegenüber dem Geschädigten etwas erlangt hat; daran fehlt es, wenn der Händler das Fahrzeug bereits zuvor auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko vom Hersteller erworben hat.
Besteht kein Hauptanspruch, können Nebenforderungen wie Zinsen hierauf nicht verlangt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger bestellte am 31. März 2015 bei der Q. GmbH & Co KG einen N. für netto 56.393,28. Dieses Fahrzeug war von der Händlerin selbst am 21. Januar 2015 bei der Beklagten bestellt und in der Folge als „Showroom-Fahrzeug“ ausgestellt worden. Es hatte bei der Bestellung des Klägers eine Laufleistung von 0 km. Am 19. Februar 2019 verkaufte der Kläger das Fahrzeug mit einer Laufleistung von nunmehr 98.726 für 25.200 EUR weiter.
In dem Fahrzeug ist ein 6-Zylinder-V-Motor mit 3.0l Hubraum verbaut. Die Beklagte erlangte eine EU-Typengenehmigung. Das Fahrzeug war von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. Über den Rückruf selbst verhält sich auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 12.11.2018 (Anlage K 10 zur Klageschrift). Die
Beklagte versandte im Jahr 2018 Informationsschreiben an alle Fahrzeughalter, deren Fahrzeug von einem Rückruf betroffen war. Wegen weiterer Pressberichte im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der Beklagten wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung auf den Seiten 10 ff verwiesen.
In der Folge wurde Software-Update AH09 bei dem Fahrzeug aufgespielt, durch das die Arbeitsweise des SCR-Katalysators geändert wurde. Das Kraftfahrtbundesamt erteilte in anderen Rechtsstreiten die mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten amtlichen Auskünfte.
Die Beklagte beruft sich gegenüber Ansprüchen wegen des Kaufs dieses Fahrzeugs auf die Einrede der Verjährung.
Der Kläger macht insbesondere geltend, dass er durch den Einbau des in Rede stehenden Dieselmotors sittenwidrig geschädigt worden sei, zumal er in Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaften des Motors das Fahrzeug nicht erworben hätte. Das Fahrzeug verfüge aus den in der Klageschrift aufgezeigten Gründen über eine unzulässige Abschalteinrichtung, unter anderem ein unzulässiges Thermofenster. Er ist der Ansicht, ihm stünde Schadensersatz jedenfalls auf Grundlage von § 852 BGB zu, sollten andere deliktische Ansprüche verjährt sein. Auf Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe überdies auch bei fehlender Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten einen Anspruch jedenfalls auf Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem EU-Typengenehmigungsrecht.
Nachdem er zunächst die aus der Klageschrift ersichtlichen Anträge angekündigt hatte, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 11.10.2023 abgeändert und um Hilfsanträge erweitert.
Er beantragt jetzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses in Höhe von 21.176,47 € an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56.393,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Marke: N Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): FIN N01, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt des Verkaufs ‐ Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung ‐ Kilometerstand bei Kauf), hilfsweise hierzu:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden angemessenen Schadensersatz in Höhe von 5 % bis 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (56.393,28 €) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten des außergerichtlichen
Vorgehens in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten wendet sich gegen das Bestehen der ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche über die erhobene Einrede der Verjährung, die sie mit den aus der Klageerwiderung ersichtlichen Gründen mit einer Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens im Jahr 2018, jedenfalls aber mit einer seitdem bestehenden grob fahrlässigen Unkenntnis begründet, hinaus mit den aus ihren Schriftsätzen ersichtlichem Vorbringen, das sie im nachgelassenen Schriftsatz vom
09.11.2023 weiter vertieft hat. Insbesondere stelle das prüfstandsunabhängige Thermofenster keine unzulässige Abschaltvorrichtung dar, sondern sei technisch erforderlich, um plötzliche und außergewöhnlich Schäden des Motors zu vermeiden. Eine Stilllegung des Fahrzeugs habe nie gedroht und drohe unverändert nicht. Ein Verschuldensvorwurf im Hinblick auf eine etwa doch vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung sei ihr jedenfalls deshalb nicht zu machen, weil sie sich insbesondere im Hinblick auf die Verlautbarungen des Kraftfahtbundesamtes in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klageänderung, mit der die Klage um Hilfsanträge erweitert worden ist, ist jedenfalls deshalb zulässig, weil die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, zur abgeänderten Klage verhandelt hat, vgl. §§ 263, 267 ZPO. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Neuberechnung des Schadens und die hilfsweise Geltendmachung eines Differenzschadens gemessen an § 264 ZPO überhaupt als Klageänderung anzusehen ist.
II.
Die geänderte Klage ist auch im Hinblick auf die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege der Feststellungsklage zulässig. Das hierfür erforderliche besondere Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich auf Grundlage des für die Zulässigkeit allein maßgeblichen Vortrags des Klägers daraus, dass er nur mit einem solchen Antrag bei einer Reduzierung seiner Klageforderung erreichen könnte, dass abweichend von der prozessualen Kostenfolge gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine materiellrechtliche Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten des Rechtsstreit festgestellt würde. Ob ein solcher materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch tatsächlich besteht, ist für die Zulässigkeit des Feststellungsantrag ohne Belang.
III.
Die geänderte Klage ist unbegründet.
1.
Etwa bestehende Ansprüche auf Grundlage von § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB kann der Kläger nicht mehr durchsetzen, nachdem sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat, § 214 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat insoweit zutreffend in der Klageerwiderung ausgeführt, dass auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10.02.2022, VII ZR 679/21, VII ZR 717/21; VII ZR 365/21) die Verjährung solcher Ansprüche jedenfalls wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen – Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Motoren, die in Fahrzeugen der Beklagten verbaut wurden - mit Ablauf des Jahres 2021 vollendet gewesen ist.
Dabei erfasst die Verjährung unabhängig von der Anspruchsgrundlage jeden deliktischen Anspruch, der auf den maßgeblichen Lebenssachverhalt gründet, insbesondere also auch einen auf § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gestützten Anspruch (BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI 739/20).
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass über die Betroffenheit gerade von VDI-Motoren der Beklagten flächendeckend ab 2017 berichtet wurde, die Beklagte öffentlichkeitswirksam einem Bußgeldbescheid und Rückrufbescheiden des Kraftfahrtbundesamtes ausgesetzt war, sie über die anstehenden Rückrufe mit einer Presseerklärung inforrmfierte und vor allem noch im Jahr 2018 alle von einem Rückruf betroffenen Fahrzeughalter von der Beklagten angeschrieben worden sind. Der Kläger ist diesen Tatsachen, auf die seine Klage ja gerade gestützt ist – insbesondere auf die Betroffenheit der Beklagten von Rückrufen - in der Replik nicht ausreichend entgegengetreten. Hierzu hätte es ihm gemessen an den prozessualen Erklärungslasten gemäß § 138 Abs. 1, 2 ZPO oblegen, aufzuzeigen, wann konkret er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt und warum dies 2018 noch nicht der Fall gewesen sein sollte. Der Kläger hat dabei insbesondere nicht aufgezeigt, warum ihm im Jahr 2018 trotz der flächendeckenden Berichterstattung über die Ausweitung des „Abgasskandals“ auf Fahrzeuge der Beklagten und über den Motor EA 189 der J. AG hinaus, entgangen sein sollte, dass auch sein Fahrzeug betroffen war. Insbesondere hat er sich nicht darauf berufen, dass er das diesbezügliche Informationsschreiben der Beklagten im Jahre 2018 nicht erhalten hat, nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, die entsprechenden Schreiben seien in der 50. KW des Jahres 2018 versandt worden, sondern dazu ausgeführt, dass von einer allgemeinen Bekanntheit im Jahr 2018 keine Rede sein könne. Für seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es aber nicht darauf an, was anderen Betroffenen im Jahr 2018 bekannt war, sondern darauf, welche Kenntnisse er hatte.
Soweit der Kläger in der Replik ausführt (dort S. 5), dass Schreiben der Beklagten „2019 und überwiegend 2020 an die Käufer der Fahrzeuge“ verschickt worden seien, lässt sich diesem allgemeinen, nicht auf den Kläger bezogenen Vortrag nur entnehmen, dass auch ihn ein solches Schreiben erreicht haben muss, zumal unstreitig für das Fahrzeug das Softwareupdate AH09 ausgespielt worden ist, was sich nur damit erklären lässt, dass der Kläger eine entsprechende Information der Beklagten erhielt. Hinzu kommt, dass der Kläger sich nur einen Absatz später - wiederum ohne individuellen Bezug - darauf beruft, beruft, dass die Schreiben nach der Freigabe der Rückrufe durch das Kraftfahrtbundesamt „im November und Dezember 2018“ erfolgt seien, mithin das an ihn gerichtete Schreiben auch nach seinem allgemeinen Vortrag sehr wohl in der 50. KW 2018 abgesandt worden sein und ihn folgerichtig auch im Jahr 2018 noch erreicht haben kann.
Durchaus folgerichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Kläger, gemessen an seinem Vortrag in der Replik, seinen Schaden auch als Restschadensanspruch gemäß § 852 BGB geltend macht, der die Verjährung eines zugrundeliegenden deliktischen Ersatzanspruchs voraussetzt.
2.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Restschadens gemäß § 852 Satz 1 BGB, der trotz der Verjährung eines zugrundeliegenden Schadensersatzanspruchs zum Tragen käme, wenn die Beklagte aufgrund einer deliktischen Handlung gegenüber dem Kläger etwas erlangt hätte, das sie dann an den Kläger herauszugeben hätte.
Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass in seinem Fahrzeug Abschalteinrichtungen verbaut sind, mit denen die erforderliche Abgasreinigung in unzulässiger Weise zeit- und temperaturabhängig beeinflusst wird, so dass die für das Fahrzeug unstreitig erteilte EG-Typengenehmigung inhaltlich falsch ist, weil eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 716/2007 – Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtungen - bescheinigt wird.
Es kann zu seinen Gunsten auch unterstellt werden, dass die Beklagte die Abschalteinrichtung sittenwidrig, jedenfalls aber schuldhaft verbaute, so dass es auch nicht auf den Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz etwa zu einem für sie unvermeidbaren Verbotsirrtum ankommt, der ihr Verschulden ausschließen würde (vgl.
hierzu etwa
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2023, I- 9 U 94/22, juris, Rn. 86 ff).
Die Beklagte hat durch eine unterstellte deliktische Handlung gegenüber dem Kläger nämlich nichts erlangt:
Sie hat im Schriftsatz vom 4. Mai 2023 vorgetragen, dass es das vom Kläger bestellte Fahrzeug zuvor bereits vom Händler erworben und dann als „Showroom-Fahrzeug“ ausgestellt worden war. Dem ist der Kläger in der Folge nicht entgegengetreten.
Die Beklagte hat damit auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,
Urteil vom 21. März 2022 – VIa ZR 275/21; BGH, Urteil vom 13.06.2022 – IVa ZR 680/21 Rn. 18) aufgrund des Bestellung durch den Kläger nichts erlangt, weil das Fahrzeug bereits zuvor vom Händler erworben worden war. Erwirbt der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des geschädigten Käufers auf eigenen Kosten und auf eigenes Absatzrisiko, erlangt der Hersteller beim Weiterverkauf durch den Händler nichts mehr, es fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang: So liegt es hier
Unstreitig war das Absatzrisiko bereits auf den Händler übergegangen, der das Fahrzeug unabhängig von der Bestellung des Klägers von der Beklagten auf eigene Kosten erworben und als Showroom-Fahrzeug ausgestellt und genutzt hatte.
3.
In Ermangelung einer Hauptforderung kann der Kläger auch deren Verzinsung nicht beanspruchen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Streitwert: 37.835 EUR.
S. XC. X. K.