Klage auf Schmerzensgeld wegen Zeitungsartikel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Nennung seines Namens in einem Journalartikel, mit der er eine Wiederveröffentlichung einer 25 Jahre zurückliegenden Straftat gerügt hat. Das Landgericht verneint eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung: Es liege weder eine Gefährdung der Resozialisierung noch eine derart schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor, die Schmerzensgeld rechtfertigen würde. Die Klage wird abgewiesen und die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Zeitungsnennung als unbegründet abgewiesen; keine Gefährdung der Resozialisierung und keine schwere Persönlichkeitsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichterstattung mit Namensnennung kann eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellen, begründet aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Eine Gefährdung der Resozialisierung ist nur anzunehmen, wenn dem Entlassenen dadurch ein Neuanfang erheblich erschwert wird; bloße Missachtung im sozialen Umfeld genügt nicht.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld setzt eine im Hinblick auf die Gesamtumstände als schwer zu qualifizierende Persönlichkeitsverletzung voraus; unscheinbare Erinnerungsberichte und die Bezeichnung als Verdächtiger reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Das Schmerzensgeld ist ein ultima-ratio-Rechtsbehelf und kommt nur in Betracht, wenn die Verletzung über das normale Maß hinausgeht und keine weniger einschneidenden Schutzmöglichkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der festzusetzenden Kosten
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Zeitungsartikels.
Der Kläger ist vor 25 Jahren aufgrund eines Tötungsdeliktes vom Amtsgericht Kleve zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde am 23.1.1998 zur Bewährung ausgesetzt.
Am 25.10.2001 veröffentlichte , herausgegeben von der unter der Rubrik "Chronik 25.10.1976" einen Artikel, in dem an den 25 Jahre zurückliegenden Vorfall erinnert wurde. Der Name des Klägers wurde dabei mit Vor- und Zunamen genannt.
Der Kläger behauptet, dass durch die Veröffentlichung des Artikels seine Resozialisierung gefährdet worden ist. Die Nachbarschaft, Arbeitskollegen und der jetzige Freundeskreis hätten vorher keine Kenntnis von der Vorgeschichte des Klägers gehabt. Seit der Veröffentlichung würde er und seine Lebenspartnerin geschnitten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen
des Gerichts zu setzendes Schmerzensgeld, zumindest aber EUR 10.000,
nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 847 BGB.
I.
Schon eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen rechtswidrigen Eingriff liegt nicht vor. Zwar kann eine Berichterstattung mit Namensnennung grundsätzlich eine rechtswidrige schuldhafte Persönlichkeitsverletzung darstellen, da auch der Täter einer schweren Straftat nach einigem Zeitablauf eine Anspruch auf den Schutz seiner Individualität hat. Insbesondere wird ein solcher rechtswidriger Eingriff bei einer Gefährdung der Resozialisierung angenommen (vgl. BVerfG in NJW 1973, 1226).
Eine Gefährdung der Resozialisierung liegt hier aber nicht vor. Diese Gefährdung wird dann bejaht, wenn dem gerade Entlassenen oder kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter ein Neuanfang erschwert wird. Der Strafe des Klägers wurde hingegen schon vor 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt, seine Resozialisierung hat nach eigenen Angaben erfolgreich stattgefunden. Tatsächliche Anhaltspunkte, neben der Mißachtung und Ablehnung aus dem gesellschaftlichen Umfeld, legt der Kläger für die Annahme der Gefährdung der Resozialisierung aber gerade nicht dar.
II.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld wird darüber hinaus nur bei einer Persönlichkeitsverletzung gewährt, die im Bezug zu den Gesamtumständen als eine schwere Verletzung zu qualifizieren ist (Löffler: Presserecht § 6 LPG Rn. 335). Die hier vorliegenden Umstände deuten nicht auf eine solche schwere Verletzung hin. Unter der Rubrik "Chronik" wurde lediglich an die tatsächlichen Vorkommnisse erinnert. Der Kläger wird in dem Artikel nur als Verdächtiger bezeichnet. Der Artikel selbst ist in seiner Aufmachung eher unscheinbar. Die Folgen der Veröffentlichung sind für den Kläger auch nicht über das normale Maß hinausgehend. Die Mißachtung von Freunden und Arbeitskollegen kann nicht als eine so schwerwiegende Folge gesehen werden, dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld nur ein ultima-ratio Rechtsbehelf ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 I 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt, § 12 I GKG.