Kostentragung bei aufgehobener Beseitigungsforderung und Feststellungswiderklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte auf Beseitigung eines Rohrmattenzaunes, nahm die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück; die Beklagten erhoben eine Feststellungswiderklage, die der Kläger unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannte. Das Landgericht entschied, der Kläger habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründung: Der Kläger hielt die Hauptsache trotz Wegfalls des Streitgegenstands aufrecht und veranlasste damit die Widerklage.
Ausgang: Dem Kläger werden als Unterlegenem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Soweit Kosten durch den Rücktritt oder die Zurücknahme einer Klage entstehen, sind diese nach § 271 Abs. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Wer durch sein Festhalten an einer Hauptsache, deren Gegenstand bereits weggefallen ist, die Erhebung einer Feststellungswiderklage veranlasst, trägt die hierdurch entstandenen Kosten; §§ 91, 91a ZPO sind entsprechend anzuwenden und führen zur Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO.
Ein Anerkenntnisurteil ändert nichts daran, dass die Kostenentscheidung nach dem prozessualen Erfolg bzw. der Veranlassung des Verfahrens zu treffen ist.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage auf Beseitigung eines Rohrmattenzaunes an der gemeinsamen Grenze ihrer Grundstücke erhoben; im Laufe des Verfahrens hat er mit Zustimmung der Beklagten seine Klage zurückgenommen.
Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt seien, an der Grenze entlang einen Sicht- und Einwirkungsschutz aus Rohrmattengeflecht oder ähnlichem Material zu errichten. Den Widerklageantrag hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 15. März 1973 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Es ist daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen.
Nunmehr streiten die Parteien über die Kostentragungspflicht.
Sie beantragen wechselseitig,
sich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen.
Soweit durch seine Klage Kosten entstanden sind, hat er sie gemäß § 271 Abs. 3 ZPO zu tragen.
Soweit die Kosten auf die Widerklage entfallen, hat der Kläger sie gemäß §§ 91, 91 a entsprechend, 93 ZPO zu tragen. Er hat nämlich zur Erhebung der Widerklage Veranlassung gegeben. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Rohrmattenzaun, auf dessen Beseitigung der Kläger geklagt hatte, Ende November 1972 bereits infolge der Einwirkung eines Sturmes nicht mehr vorhanden war. Gleichwohl hat der Kläger seine auf Beseitigung gerichtete Klage aufrechterhalten. Die Beklagten mussten daher, da der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklärte, damit rechnen, dass eine Entscheidung über den Klageantrag erging, die zu der Frage, ob die Beklagten zur Errichtung und Unterhaltung des Rohrmattenzaunes berechtigt waren, deshalb keine Stellung nehmen konnte, weil der Gegenstand, dessen Beseitigung gefordert wurde, ohnehin nicht mehr vorhanden war. Eine Klärung der Streitfrage konnte mithin nur durch die von den Beklagten erhobene Feststellungswiderklage erreicht werden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Dem Kläger waren als dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsstreits somit insgesamt aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Nr. 4 ZPO.