Provozierter Verkehrsunfall: Schadensersatzansprüche nach §§ 7, 18 StVG ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Wiederbeschaffungswert, Gutachterkosten, Schmerzensgeld und Nebenpositionen. Das LG hielt zwar die Kollision und eine Vorfahrtsverletzung des Beklagtenfahrers für bewiesen, sah das Geschehen jedoch aufgrund zahlreicher Indizien als von der Klägerin provoziert an. Wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung fehle es an der Rechtswidrigkeit, sodass Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG ausscheiden. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; erstattungsfähig seien auch Privatgutachten-, Pauschal- und Anwaltskosten nicht.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen als provoziert angenommener Kollision vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG scheidet aus, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen provozierten Zusammenstoß eingewilligt hat, weil es dann an der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung fehlt.
Steht die Kollision als äußeres Unfallgeschehen fest, trägt der Haftpflichtversicherer die Beweislast für die anspruchsausschließende Einwilligung bzw. Unfallmanipulation; der Nachweis kann durch ein Gesamtbild typischer Indizien geführt werden.
Bei der Prüfung eines provozierten bzw. manipulierten Unfalls kann die Überzeugungsbildung des Gerichts auf dem Zusammenwirken mehrerer objektiver Umstände beruhen, die nach der Lebenserfahrung auf eine vorsätzliche Herbeiführung schließen lassen.
Die Geltendmachung nicht unfallkausaler Schäden sowie wahrheitswidrige oder unplausible Angaben zu wertbildenden Fahrzeugdaten können als gewichtige Indizien für eine Unfallmanipulation gewertet werden.
Liegt ein manipulierter bzw. provozierter Unfall vor, sind auch Nebenforderungen wie Privatgutachterkosten, Auslagenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 169/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 01.10.2009 gegen 18:10 Uhr befuhr die Klägerin mit dem Personenkraftwagen der Marke BMW 540 i - Erstzulassung 28.01.1998 - mit dem amtlichen Kennzeichen die in in Fahrtrichtung . Beifahrerin war ihre Nichte, die Zeugin . Das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug besitzt eine Motorleistung von 285 PS und zahlreiche Sonderausstattungen, u.a. eine Autogasanlage, Leichtmetallfelgen, eine Sitzheizung und einen Bordmonitor. Die Autogasanlage wurde erst kurze Zeit vor dem Unfall von dem arbeitslosen, früher im KfZ-Reparaturgewerbe tätigen Ehemann der Klägerin in das Fahrzeug eingebaut.
In Fahrtrichtung der Klägerin mündet die in die , wobei in dem Einmündungsbereich dieser T-Kreuzung keine ausdrücklich angeordnete Vorfahrtsregelung besteht, sodass die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregelung gilt. Hinsichtlich der konkreten örtlichen Verhältnisse an der dortigen Stelle wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 145 d.A.).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Bereich zu dem von der Klägerin behaupteten Unfallgeschehen mit dem vom Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug kam.
Unstreitig beauftragte die Klägerin nach dem behaupteten Unfall den als KfZ-Sachverständigen tätigen Zeugen aus , mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zur Ermittlung der an dem von ihr gelenkten Fahrzeug vorhandenen Schäden.
Der Zeuge bezifferte in seinem schriftlichen Gutachten die Nettoreparaturkosten mit 10.064,71 EUR (entsprechend Brutto : 11.997,27 EUR), den Wiederbeschaffungswert mit 10.400,00 EUR und den Restwert des Fahrzeuges mit 1.750,00 EUR. Der Kilometerstand wurde in dem Gutachten als abgelesen mit 179.992 Kilometern angegeben. Dass es sich nicht um den Originalkilometerzähler handelt, wird in dem Gutachten nicht erwähnt. Hinsichtlich des näheren Inhaltes dieses Gutachtens vom 09.10.2009 sowie der vom Gutachter angefertigten Lichtbilder wird auf die Akte verwiesen (Bl. 10 ff.). Die Klägerin zahlte für die Erstellung des Gutachtens 1.031,14 EUR.
In dem Gutachten wurden reparierte Vorschäden im gesamten rechten Bereich erwähnt. Tatsächlich war das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug im Jahre 2009 bereits vor dem behaupteten Unfallereignis in zwei Unfälle verwickelt.
Der erste Unfall hatte sich Anfang Mai 2009 anlässlich eines Spurwechsels auf der Autobahn ereignet. Es handelte sich um einen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite. In dem ebenfalls von dem Zeugen erstellten Schadensgutachten ermittelte der Zeuge die Bruttoschadensbeseitigungskosten mit 3.809,44 EUR. Als Antriebsart war in dem Gutachten "Ott/Kat" angegeben. Hinsichtlich des konkreten Schadensbildes wird auf das mit Schriftsatz vom 02.08.2010 zur Akte gereichte Gutachten des Zeugen vom 13.05.2009 Bezug genommen.
Bei dem zweiten Unfall, der sich Ende August 2009 ereignet hatte, wurde der BMW im Bereich des vorderen Stoßfängers beschädigt. Die durch den Schaden bedingten Bruttoreparaturkosten wurden von dem Zeugen in seinem schriftlichen Schadensgutachten mit 837,58 EUR angegeben. In dem Gutachten ist unter der Rubrik "vorhandene Altschäden" anders als in dem den hier streitgegenständlichen Unfall betreffenden Gutachten vermerkt, dass "Gebrauchsschäden" vorhanden seien. Hinsichtlich der damaligen Schäden wird auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 03.12.2010 zur Akte gereichte Gutachten des Zeugen vom 07.09.2009 Bezug genommen.
Bei beiden Unfällen wurde der an dem Fahrzeug entstandene Schaden auf Gutachterbasis von der Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten in voller Höhe erstattet.
Die Klägerin teilte der Beklagten zu 3) den behaupteten Unfall vom 01.10.2009 mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2009 mit. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.10.2009 um Regulierung der Ansprüche gebeten.
Die seit dem Jahr 2005 arbeitslose Klägerin hatte bereits im Jahre 2007 wegen Erfolglosigkeit der gegen sie betriebenen Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben. Sie ist seit 2005 arbeitslos, arbeitet aber seit Februar 2008 auf Stundelohnbasis von 10,00 EUR als Honorarkraft für das , wodurch sie monatlich ungefähr 300,00 EUR verdient. Der früher im KfZ-Reparaturgewerbe tätige Ehemann der Klägerin ist ebenfalls arbeitslos. Ihren Lebensunterhalt bestreiten beide durch Arbeitslosengeld II.
Die Klägerin behauptet, dass es am 01.10.2009 gegen 18:10 Uhr zu einem Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Mietfahrzeug der Marke Opel Zafira B mit dem amtlichen Kennzeichen gekommen sei. Als sie mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug aus der nach rechts in die habe einfahren wollen, sei der Beklagte zu 1) von links gekommen und habe ihre Vorfahrt verletzt. Er sei frontal in die vordere linke Seite des BMW gefahren, wodurch sämtliche, sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 09.10.2009 (Bl. 11 ff. d.A.) ergebenden Schäden verursacht worden seien. Das Fahrzeug habe vor dem Unfall in dem betroffenen Bereich keine Vorschäden aufgewiesen.
Sie behauptet weiter, zum Unfallzeitpunkt Alleineigentümerin des BMW 540 i gewesen zu sein. Ihr Ehemann, der Zeuge , habe das Fahrzeug im August 2008 in ihrem Auftrag für sie gekauft. Einen schriftlichen Kaufvertrag gebe es nicht. Das Fahrzeug sei im Raum Köln erworben worden für einen Kaufpreis von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis sei in bar gezahlt worden. Der Zeuge habe sich den Kaufpreis von einem Freund, dem Zeugen , geliehen. Das Fahrzeug habe, was unstreitig ist, beim Erwerb zahlreiche Mängel aufgewiesen, u.a. habe die Windschutzscheibe ausgewechselt werden müssen, sämtliche Reifen hätten erneuert werden müssen, ebenso die Bremsen. Auch seien Arbeiten an dem Airbag erforderlich gewesen. Des Weiteren sei, was wie die anderen Mängel ebenfalls unstreitig ist, der Kilometerzähler ausgetauscht worden. Hierzu behauptet die Klägerin, dass der neue Kilometerzähler dieselbe Laufleistung wie der ursprüngliche, auf dem nicht sämtliche Ziffern zu erkennen gewesen seien, aufgewiesen habe. Beim Kauf sei ihrem Ehemann zugesichert worden, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 160.000 Kilometer aufweise.
Die Klägerin behauptet, dass zum Unfallzeitpunkt sowohl die beim Erwerb vorhandenen Schäden als auch die Schäden aus den vorherigen beiden Unfällen, fachgerecht beseitigt worden seien. Die entsprechenden Arbeiten seien überwiegend von ihrem Ehemann ausgeführt worden.
Weiter behauptet sie, der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges betrage 8.300,00 EUR. Auch habe sie durch den massiven Zusammenstoß eine HWS-Distorsion erlitten, aufgrund derer sie zwei bis drei Wochen unter Schmerzzuständen gelitten habe. Weiter habe sie nach dem Unfall deutliche Gurtspuren im Bereich Hals-/Nacken, Brustbereich aufgewiesen.
Das Unfallfahrzeug sei schließlich mit schriftlichem Kaufvertrag vom 14.10.2009 für 1.750,00 EUR an ihren Bruder, den Zeugen , verkauft worden. Dieser habe es dann zeitnah weiterverkauft.
Der mit der Klage geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus dem als Sachschaden geltend gemachten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.300,00 EUR, den vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 1.031,14 EUR, einem Schmerzensgeld für die behaupteten Verletzungen von 500,00 EUR und einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird ergänzend auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.856,14 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils hieraus seit dem 26.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten, dass sich der Unfall ereignet habe.
Selbst wenn er sich so wie von der Klägerin behauptet zugetragen habe, sei er zwischen den Beteiligten verabredet, also zu betrügerischen Zwecken fingiert bzw. gestellt gewesen. Die Klägerin habe also in den Unfall eingewilligt. Sie meinen, dass dies aus einer Gesamtschau der Indizien (eindeutige Haftungsverteilung aufgrund Verletzung der Vorfahrt, keine nennenswerten Verletzungsrisiken, Mietfahrzeug auf Verursacherseite, sämtliche Beteiligten türkischer Herkunft und zwischen 24 und 33 Jahre alt, älteres Luxusfahrzeug mit zahlreichen Vorschäden) folge.
Auch sei der gegenüber dem Gutachter angegebene Kilometerstand nicht zutreffend. Das Fahrzeug sei einige Zeit im Sommer 2008 vor dem Unfall durch den Zeugen mit einer deutlich über 200.000 Kilometer liegenden Laufleistung an den Ehemann der Klägerin veräußert worden, sodass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mindestens 270.000 Kilometer aufgewiesen habe. Aus diesem Grund liege auch der Wiederbeschaffungswert erheblich unter dem im Gutachten ermittelten Wert, nämlich maximal bei 6.000,00 EUR.
Weiter bestreiten sie, dass die auf den Vorunfällen beruhenden sowie die bereits beim Erwerb vorhandenen Vorschäden ordnungsgemäß beseitigt worden seien.
Weiter bestreiten sie, dass die Klägerin das Unfallfahrzeug für lediglich 1.750,00 EUR an ihren Bruder weiterverkauft habe. Dies folge bereits daraus, dass das Fahrzeug, was zwischen den Parteien unstreitig ist, jedenfalls am 19.11.2009 - also über einen Monat nach dem angeblichen Verkauf - noch auf die Klägerin zugelassen gewesen sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Einholung des Gutachtens bestreiten sie die Aktivlegitimation. Der Anspruch sei zur Sicherung an den Sachverständigen abgetreten worden.
Weiter behaupten die Beklagten zu 2) und 3), dass der aus den Lichtbildern ersichtliche Unfallschaden nicht mit dem von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschilderten Unfallverlauf in Übereinstimmung zu bringen sei. An der linken Seite desBMW befänden sich nämlich zwei voneinander deutlich abgrenzbare Schadensbilder (Eindrückung am Kotflügel vorne links und Streifschäden mit Schwerpunkt an der Fahrertür), die nicht durch dasselbe Schadensereignis verursacht worden sein könnten. Lediglich die flächige Eindrückung im Bereich des linken Vorderkotflügels und des linken Vorderrades des BMW könne auf dem behaupteten Unfallereignis beruhen.
Der Beklagte zu 1) bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Schadens mit Nichtwissen. Ansonsten behauptet er, dass sich das Unfallereignis so zugetragen habe, wie von der Klägerin behauptet, insbesondere bestreitet er, den Vorfall vorab mit der Klägerin abgesprochen zu haben.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen , , , , , , , , , und sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 05.07.2010 (Bl. 131 ff.), vom 15.11.2010 (216 ff.) und vom 26.09.2011 (Bl. 337 ff.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die vorbereitend zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf das behauptete Unfallgeschehen vom 01. Oktober 2009, das sich nach ihren Behauptungen aufgrund des Verschuldens des Beklagten zu 1) ereignet haben soll, nicht verlangen.
Ihr stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG; § 115 VVG zu.
Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich die behauptete Kollision der Unfallfahrzeuge ereignet hat und daher das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) beschädigt worden ist. Dem liegt auch ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das der Klägerin zustehende Vorfahrtsrecht zugrunde, allerdings ist auf Grund zahlreicher werthaltiger Indizien davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen von der Klägerin provoziert wurde und es sich - jedenfalls auf Seiten der Klägerin - nicht um ein unfreiwilliges Geschehen, sondern einen absichtlich herbeigeführten, mithin von der Klägerin provozierten Zusammenstoß handelte. Es kann daher auch dahinstehen, ob es den Beklagten gelungen ist, den aus § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten der Klägerin sprechenden Beweis des Alleineigentums zu widerlegen.
In der Behauptung der Beklagten zu 2) und 3), der Unfall sei zwischen den Parteien abgesprochen worden, ist als Minus der Vortrag, der Unfall sei zumindest provoziert enthalten, sodass die Klage entsprechend abgewiesen werden konnte. Das mit dem entsprechende Vortrag behauptete entscheidende Ausschlussmerkmal der Einwilligung der Klägerin in den Unfall und damit in die Rechtsgutverletzung liegt nämlich sowohl einem abgesprochenen als auch einem provoziertem Unfall zu Grunde.
Ein Schadensersatzanspruch ist somit mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgeschlossen, weil es sich um einen provozierten Unfall handelt, die Klägerin also in die Beschädigung eingewilligt hat. Dabei ist die Klage auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) abzuweisen, da er lediglich bestritten hat, an einer Unfallmanipulation beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht wertet seinen Prozessvortrag dahin, dass er lediglich eine Beteiligung an betrügerischen Absprachen bestreitet, nicht aber eine überhaupt nicht seinem Wahrnehmungsbereich zugängliche Unfallprovokation.
Für den Fall des Verdachtes auf einen provozierten Unfall gelten wie für alle Fälle des Verdachtes auf manipulierte Unfälle besondere von der Rechtsprechung entwickelte Beweisregeln. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Beweis - wie hier - ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet (vgl. nur OLG Köln, VersR 1999, 121, 122). Dabei kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (vgl. OLG Hamm, r + s 1994, 214, zitiert nach Juris).
Da die Kollision als solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, tragen die Beklagten die Beweislast dafür, dass das Unfallgeschehen abgesprochen war.
Der insoweit mögliche Indizienbeweis ist jedoch geführt, so dass der Klage der Erfolg zu versagen war.
Zum einen spricht gegen die Klägerin, dass sich die Unfallstelle für Unfallmanipulationen gut eignet. Wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt, ist die Unfallstelle aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) äußerst unübersichtlich. Die bevorrechtigte kann von der aus aufgrund der am Straßenrand befindlichen Bepflanzung kaum eingesehen werden, sodass sich diese Stelle zur Unfallmanipulation gut eignet, da ein aus der in die einbiegendes bevorrechtigtes Fahrzeug erst spät wahrgenommen werden kann.
Weiter spricht für einen provozierten Unfall, dass auf Seiten des Anspruchsgegners - wie häufig bei manipulierten Unfallsituationen - ein eindeutiges Verschulden vorliegt.
Ebenso ist das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug typisch für einen manipulierten Unfall. Es handelt sich um ein höherwertiges Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse bzw. der unteren Oberklasse älteren Datums mit reparierten Vorschäden, für das hohe Reparaturkosten geltend gemacht werden können. Fahrzeuge dieser Art verursachen hohe Reparatur- und Nebenkosten. Deshalb ist auch die hier durchgeführte Abrechnung auf Gutachtenbasis in der Regel besonders lukrativ (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nur OLG Celle, OLGR Celle 2004, 328, 330, zitiert nach Juris). In dem hier vorliegenden Fall eignet sich das Fahrzeug auch deshalb besonders zur Unfallmanipulation, weil erst kurze Zeit vorher ein erheblich wertsteigernder Gasantrieb eingebaut wurde. Durch diesen Einbau wurde der Wiederbeschaffungswert erheblich gesteigert. Für einen manipulierten Unfall spricht auch, dass sich der Einbau des Gasantriebs wirtschaftlich nur schwer erklären lässt. Ein Gasantrieb lohnt sich v.a. bei Fahrzeugen, die eine hohe Laufleistung aufweisen. Nach Angaben der Klägerin wird das Fahrzeug aber grundsätzlich nicht für längere Fahrten genutzt (die Klägerin und ihr Ehemann sind nicht berufstätig). Eine Ausnahme soll hier nur eine Fahrt in die Türkei darstellen.
Auch das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes nach dem Unfall fügt sich in das Bild eines provozierten Unfalls ein. So wurde das Fahrzeug inzwischen verkauft, obwohl die Klägerin wusste, dass im Rahmen der Schadensabwicklung eine Begutachtung des Fahrzeuges noch von Bedeutung hätte sein können. Darüber hinaus stellen sich die Umstände des Verkaufes als verdächtig dar. Das Fahrzeug soll am 14.10.2009, also bereits zwei Wochen nach dem Unfall und weniger als eine Woche nach Erstellung des Gutachtens, zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert an den Bruder der Klägerin verkauft worden sein. Gründe, weshalb das Fahrzeug derart zeitnah zum Unfall verkauft wurde, sind nicht dargelegt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Fahrzeug trotz des Verkaufes noch am 19.11.2009 auf die Klägerin angemeldet war. Auch fügt es sich in das Bild ein, dass sich der Bruder der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nur noch daran erinnern konnte, das Fahrzeug an einen Afrikaner verkauft zu haben. Den Kaufvertrag will er verloren haben. Insgesamt machte der Bruder im Rahmen seiner Zeugenvernehmung den Eindruck, keine näheren Details über den Verkauf preisgeben zu wollen bzw. zu können.
Ebenso wird die Klägerin durch den Umstand belastet, dass es sich bereits um den dritten Unfall innerhalb von fünf Monaten handelt und sämtliche Unfälle eine eindeutige Haftungsverteilung aufwiesen und auf Basis von Gutachten desselben Gutachters fiktiv abgerechnet und von dem insoweit versierten Ehemann der Klägerin in Eigenarbeit repariert wurden (vgl. zur Indizwirkung einer Unfallhäufung das Urteil des KG Berlin vom 22.06.2000, 12 U 606/99, zitiert nach Juris). Insofern stellt es auch ein - wenn auch schwaches - Indiz dar, dass der Ehemann der Klägerin in der Lage ist, Unfallschäden in Eigenarbeit zu beseitigen, da dadurch die Möglichkeit aus manipulierten Unfällen Gewinn zu erzielen erheblich gesteigert wird.
Darüber hinaus hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bewusst in strafrechtlich relevanter Weise mit wahrheitswidrigem Vortrag operiert, indem sie behauptet hat, die Laufleistung des Unfallfahrzeuges habe zum Unfallzeitpunkt 179.992 Kilometer betragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Laufleistung des Fahrzeuges tatsächlich erheblich höher war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen sowie der von den Beklagten zu 2) und 3) als Anlage B 2 zur Akte gereichten TÜV-Bescheinigung vom 02.02.2007 (Bl. 63 d.A.), die zeigt, dass das Unfallfahrzeug am 02.02.2007 - also 18 Monate vor dem von der Klägerin behaupteten Erwerb im August 2008 - bereits eine Laufleistung von 209.098 aufgewiesen hat. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Zwar konnte sich der Zeuge nicht daran erinnern, das Fahrzeug an den Ehemann der Klägerin verkauft zu haben, aber er konnte sich noch daran erinnern, das Fahrzeug mit einem defekten Kilometerzähler im August 2008 für 4.900,00 EUR zuzüglich eines Satzes Winterreifen für 100,00 EUR verkauft zu haben. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin, sodass davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug direkt von dem Zeugen erworben wurde. Der Klägerin und ihrem Ehemann war unstreitig auch bekannt, dass der Kilometerzähler ausgetauscht wurde. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass sie jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf genommen haben, der Schadensabwicklung eine zu hohe Laufleistung zu Grunde zu legen. Für Letzteres spricht auch, dass die Klägerin nur vage zu den Umständen des Erwerbs vorträgt, wenn sie behauptet, sich an den Ort und den Verkäufer nicht erinnern zu können und auch keinen schriftlichen Kaufvertrag zu besitzen.
Weiter spricht für eine Unfallmanipulation, dass die Klägerin über die nicht erfolgte Mitteilung des ausgetauschten Kilometerzählers hinaus versucht, Schäden gegenüber der Haftpflichtversicherung abzurechnen, die nicht durch das Unfallereignis verursacht wurden. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass jedenfalls das Schadensbild am Klägerfahrzeug mit parallel verlaufenden Kratzspuren an der Fahrertür - zu sehen auf den Lichtbildern 33 und 34 des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Aus den Lichtbildern des Unfallfahrzeuges ergibt sich bereits für einen Laien, dass es sich mit großer Wahrscheinlichkeit bei diesem Schaden und dem auf den Bildern 29 ff. des Gutachtens zu sehenden Schäden im vorderen Kotflügelbereich um zwei verschiedene Schadensfälle handelt. Auch der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass diese Schäden nicht durch dasselbe Unfallereignis verursacht worden sein können. Weiter hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung dargelegt, dass die Schäden auch nicht durch den Zafira verursacht worden sein dürften, da sich für die im unteren Bereich befindlichen Kratzer an diesem keine korrespondieren Fahrzeugteile befänden. Gerade diese Verhaltensweise, durch die der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer unberechtigt geschädigt wird, ist ein beachtliches Indiz für die Annahme eines manipulierten Ereignisses (vgl. KG a.a.O.).
Weiter belastet die Klägerin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Lenkung zum Kollisionszeitpunkt nach links eingeschlagen war und nicht, wie es dem behaupteten Fahrverlauf entsprechen würde, nach rechts. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die im Vorderbereich des Zafira eingetretenen Schäden für einen entsprechenden Einschlag der Lenkung sprechen.
Das Gericht verkennt bei der Abwägung nicht, dass einige Indizien auch gegen eine Unfallmanipulation sprechen. So spricht die Uhrzeit des Vorfalls (18:10 Uhr) und der Umstand, dass das Auto von der Klägerin gelenkt wurde und nicht von ihrem Ehemann, gegen die Annahme eines provozierten Unfalles. Da aber die sonstigen, in ihrer Anzahl und ihrem Gewicht deutlich überwiegenden Indizien, für eine Unfallmanipulation sprechen fallen diese zugunsten der Klägerin sprechenden Indizien nicht entscheidend ins Gewicht.
Ebenso stellt die finanzielle Situation der Klägerin und ihres Ehemannes ein gewisses - wenn auch schwaches - gegen sie sprechendes Indiz dar.
Auch stehen die Aussagen der Zeugin und des Zeugen der Annahme eines fingierten Unfalles nicht entgegen. Die Zeugin hat den Unfallverlauf zwar so wie von der Klägerin behauptet geschildert, allerdings reicht die Beweiskraft dieser Aussage nicht aus, um die oben dargelegte Wirkung der objektiven Indizien zu erschüttern. Der Zeuge hat das Unfallgeschehen bereits nicht beobachtet, sondern nur die Reaktion der Klägerin. Auch diese Aussage reicht nicht aus, um die oben dargelegte Indizwirkung zu entkräften.
Da ein manipulierter Unfall vorliegt, kann der Kläger ferner nicht Ersatz der Kosten für das Privatgutachten und die Auslagenpauschale ersetzt verlangen. Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und den Zinsanspruch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.856,14 EUR.