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Landgericht Duisburg·8 O 480/04·27.07.2005

Unentgeltliche Auskunft zur Rohrwahl begründet keinen Auskunftsvertrag

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende Ingenieurin verlangte Feststellung von Ersatzpflicht wegen einer (angeblich falschen) Auskunft der Beklagten zur Eignung verzinkter Rohre bei bestimmter Trinkwasserqualität. Streitig war, ob dadurch ein Auskunfts-/Beratungsvertrag mit der Klägerin oder ein Schutz zugunsten Dritter zustande kam. Das LG wies die Klage ab: Es fehle an einem Rechtsbindungswillen der Beklagten; zudem sei allenfalls die anfragende Schwesterfirma Vertragspartnerin gewesen. Eine Einbeziehung der Klägerin als Dritte, eine Auskunft „an den, den es angeht“ sowie Drittschadensliquidation lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Feststellungsklage mangels vertraglicher Haftungsgrundlage (kein Auskunftsvertrag/kein Drittschutz) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag setzt einen erkennbaren Rechtsbindungswillen des Auskunftserteilenden voraus; eine unentgeltliche, knappe und nur vage formulierte Auskunft spricht regelmäßig gegen einen solchen Rechtsbindungswillen.

2

Wird eine Auskunft durch einen Dritten eingeholt, kommt ein Auskunftsvertrag grundsätzlich nur mit dem offen auftretenden Anfragenden zustande; eine Vertragsbindung gegenüber einem Hintermann setzt voraus, dass das Vertretungsverhältnis offengelegt ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt.

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Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrags setzt voraus, dass für den Auskunftserteilenden erkennbar ist, dass der Dritte aufgrund der Auskunft disponieren wird und welche Rolle er in dem betreffenden Vorhaben einnimmt.

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Eine Auskunft „für den, den es angeht“ ist nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen; insbesondere genügt eine unentgeltliche Auskunft ohne Anzeichen einer Haftungsübernahme für einen unbestimmten Personenkreis nicht.

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Die Drittschadensliquidation ist bei Auskunftserteilungen nicht anwendbar, wenn es an einer zufälligen Schadensverlagerung fehlt und ihre Anwendung zu einer nicht kalkulierbaren Ausweitung des Haftungsrisikos führen würde (vgl. Wertung des § 675 Abs. 2 BGB).

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 HOAI§ 256 Abs. 1 ZPO§ 280 BGB§ 133, 157 BGB§ 675 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 U 23/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Mit Ingenieurvertrag vom 14.09./17.09.1992 wurde die Klägerin von der Firma U2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: U2) beauftragt, die Planung der Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen bezüglich des Bauvorhabens L Straße, Baugebiet B, H-Str. #####/#### in Q/W durchzuführen. Dabei hatte die Klägerin die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 2 – 9 des § 73 Abs. 1 HOAI zu erbringen.

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Zur Vorplanung und Ausführung der Hausinstallationsleitungen holte die Klägerin vom Zweckverband Wasser/Abwasser W eine Wasseranalyse hinsichtlich des im Gebiet L Straße anstehenden Trinkwassers ein (Anlage K 2). Die Firma I (im Folgenden: I), eine Schwesterfirma der Klägerin, sandte an die Beklagte, zur Hand Herrn E T2, ein Fax (Anlage K 4) mit der Bitte, anhand der zugleich übermittelten Analysedaten die Einsatzmöglichkeiten verzinkter Rohrleitungen für die Wohnbebauung L Straße zu überprüfen. Ebenfalls mitgeschickt wurde ein Schreiben des Zweckverbandes Wasser/Abwasser W, Betrieb Q, vom 13.05.1993. Einen Hinweis auf die Klägerin enthielt das Fax nicht.

4

Bei Herrn E T2 handelt es sich um einen zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten.

5

Mit Schreiben vom 24.05.1993 (Anlage K 5) teilte E T2 für die Beklagte der I mit, das Wasser für das Versorgungsgebiet Q erfülle die Voraussetzungen der Trinkwasserverordnung. Weiter führte die Beklagte aus:

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„... Die Bedingung K S 4,3 > 1,0 mol/m³ wird zwar nicht erfüllt (0,26), jedoch halten wir aufgrund der geringen Salzkonzentrationen den Einsatz verzinkter Rohre für möglich...„

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Das Fax, mit dem die Auskunft erteilt wurde, wurde von Herrn E T2 nicht unterschrieben. Es enthielt keine Vertretungszusätze wie „i.V.„ oder „i.A.„.

8

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Auftragserteiliung das Leistungsverzeichnis mit der Vorgabe des Einsatzes verzinkter Stahrohre bereits fertiggestellt. Dies wurde dann durch die Installationsfachfirma I2 (im Folgenden: I2) ausgeführt, wobei sie von der Klägerin gemäß dem mit der Firma U2 geschlossenen Ingenieurvertrag überwacht wurde. Herstellerin der eingebauten Rohre waren die Firma E in Italien und die Firma N in T3.

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Die Firma I Ingeniergesellschaft mbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte, die aus deren Auskunft resultieren, am 03.12.2004 an die Klägerin ab (Anlage K 14).

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Am 24.03.1999 leitete die U2 gegenüber der Klägerin sowie der I2 ein Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht München I ein, in dessen Rahmen die Sachverständigen E Weidmann und E M2 Gutachten erarbeiteten (GA I – GA VI, Anlagen K 7 – K 12). In diesem Verfahren erklärte die Klägerin der Beklagten mit Schriftsätzen vom 24.01.2003 und vom 06.12.2004 den Streit. In GA I (Anlage K 7) des Gutachters E Weidmann wurde ausgeführt, dass bei der in Q vorliegenden Wasserqualität verzinkte Stahlrohre nicht dem Stand der Technik entsprächen und unggeignet für Installationszwecke seien (S. 10). Auf Seite 14 heißt es in dem genannten Gutachten, dass es „bei Beaufschlagung der im Bauteil B installierten Stahlrohre mit einem Wasser vorliegender chemischer Zusammensetzung ohne zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen zwangsläufig zu Korrosionen mit der Folge von Rostwasserbildung„ kommen müsse. Auf der gleichen Seite wird festgestellt: „Bei sämtlichen aus den Gebäuden 49, 53, 59 im März 2000 ausgebauten Rohrabschnitten war im Kaltwasser- wie im Warmwasserbereich die Verzinkungsschicht vollständig aufgezehrt und die Rohrinnenwand mit fest auf der Innenwand haftenden Rostinkrustationen überzogen...„ Auch nach dem Gutachter E M2 (GA III, Anlage K 9, S. 18) sind die verwendeten Rohre ohne Wasserbehandlungsmaßnahmen nicht korrosionsbeständig und liegt ein Korrosionsschaden im Leitungssystem der Wohnanlage H-Straße #####/#### vor.

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Ferner ergibt sich aus Ausführungen des Gutachters E M2, dass das Trinkwasser gemäß der von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Analyse hinsichtlich des pH-Wertes, des Mulden- und Lochkorrosionskoeffizienten, der Säurekapazität bis pH-Wert 4,3 und der Konzentartion an Calcium nicht den Anforderungen der damals gültigen Trinkwasserverordnung und der DIN 50930 Teil 3 genügt habe. (GA V, Anlage K 11, S. 4).

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Der Gutachter E M2 stellte weiterhin fest, dass die von der Klägerin der Beklagten vorgelegte Analyse für die Beantwortung der ihr gestellten Frage keine zureichende Grundlage geboten habe, da nicht alle erforderlichen Werte und Parameter angegeben gewesen seien (GA IV, Anlage K 10, S. 6 und GA V, Anlage K 11, S. 4).

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Ein Gutachten zu den Kosten einer Sanierung wird im selbständigen Beweisverfahren zur Zeit angefertigt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr gegenüber eintrittspflichtig wegen der Schlechterfüllung eines selbständigen Beratervertrages. Es liege eine haftungsbegründende Auskunft „an den, den es angeht„ vor. Schließlich ergebe sich eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des „Tätigwerdens mit Schutzwirkung für Dritte„.  Alternativ stehe der Klägerin ein Anspruch auf der Grundlage des Instituts der Drittschadensliquidation zu.

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Die Auskunft sei unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft, da die Beklagte auf unzureichender Basis eine sachlich falsche Auskunft erteilt habe. Unzutreffend sei die Auskunft zunächst insofern gewesen, dass das Wasser ohne Einschränkung als den Erfordernissen des damals gültigen Trinkwasserverordnung genügend bezeichnet worden sei. Falsch sei die Auskunft ferner auch insoweit gewesen, als dass feuerverzinkte Stahlrohre allenfalls mit zusätzlichen Korrosionsschutzmaßnahmen hätten eingebaut werden können. Wäre die Auskunft zutreffend erteilt worden, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt und auch genutzt, die Planung des Einbaus verzinkter Stahlrohre abzuändern (Bl. 123).

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Die Klägerin beantragt,

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1.              festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass bei der Wohnanlage L Straße, Baugebiet B, H-Straße #####/####,  #####/#### Q/W im Bereich der gesamten Sanitärinstallation verzinkte Stahlrohre geplant und eingebaut worden sind;

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2.              festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der Sanitärinstallation in verzinkten Stahlrohren bei dem unter Ziffer 1 genannten Bauvorhaben entstanden sind und noch entstehen, insbesondere die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem LG München I – Az.: 11 OH 5232/99.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Herr E T2 habe bei ihr zu keinem Zeitpunkt Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vollmacht innegehabt. Weder sie selbst noch Herr E T2 seien für die Planung von Trinkwasseranlagen fachkundig. Im Mai 1993 sei Herr E T2 in der technischen Kundendienstabteilung der Beklagten tätig gewesen.

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Für die Abgabe einer rechtserheblichen Erklärung sei es gemäß der Handlungsrichtlinie der Beklagten zwingend erforderlich, dass die Erklärung von mindestens zwei Personen unterschrieben werde. Dies sei bei Unternehmen von der Größe der Beklagten allgemein üblich und auch der Klägerin bekannt gewesen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Zudem wendet sie Verjährung aller der Klägerin etwaig zustehenden Ansprüche ein.

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

25

I.

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Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das nach dieser Vorschrift erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich auf Verjährung der Ansprüche beruft. Hieraus ergibt sich für die Klägerin eine Unsicherheit, der durch Feststellungsklage entgegengetreten werden kann.

27

II.

28

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann unterstellt werden, dass die Beklagte sich die durch Herrn E T2 erteilte Auskunft sowohl als Wissenserklärung als auch als auf den Abschluss eines Beratungsvertrages gerichtete Willenserklärung zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen muss.

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Zwar war die erteilte Auskunft nach dem Vortrag beider Parteien sachlich falsch.

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Die Beklagte haftet aber gleichwohl nicht wegen Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrages aus § 280 BGB, da ein solcher Vertrag zwischen ihr und der Klägerin nicht zustandegekommen ist.

31

1.

32

Es fehlt bereits an einem Rechtsbindungswillen der Beklagten. Dies ergibt sich durch Auslegung ihres Verhaltens nach §§ 133; 157 BGB. Auch aus dem Empfängerhorizont der Klägerin musste für diese klar sein, dass die Beklagte nicht für die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft einstehen wollte. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass sie die Auskunft erteilte, ohne hierfür eine Gegenleistung zu fordern. Dass sie gleichwohl für die Richtigkeit ihrer Auskunft eine Haftung übernehmen wollte, konnte die Klägerin nicht annehmen. Für die Unverbindlichkeit der Auskunft spricht zudem, dass diese nur aus wenigen Zeilen bestand, nur eine Auswahl der einschlägigen Parameter berücksichtigte und gerade nicht im Sinne einer Zusicherung, sondern vielmehr sehr vage formuliert war („halten für möglich„).

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Angesichts dieser eindeutigen Umstände musste die Klägerin wissen, dass sie der Auskunft der Beklagten nur auf eigenes Risiko vertrauen durfte. Umgekehrt durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihre Auskunft als unverbindlich aufgefasst werden würde. Aus diesem Grunde lässt sich der Rechtsbindungswille der Beklagten gerade nicht darauf stützen, dass sich die Klägerin erkennbar auf die Auskunft verlassen wollte.

34

2.

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Auch unabhängig vom bereits fehlenden Rechtsbindungswillen der Beklagten fehlt es an den Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten auch deshalb, weil allenfalls die I, nicht aber die Klägerin Vertragspartnerin eines etwaigen Auskunftsvertrages geworden wäre. Die I ist nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten. Ein Vertretungsverhältnis hat sie weder offengelegt, noch ergab es sich aus den Umständen. Die bloße Tatsache, dass auch die ursprünglich an die Klägerin adressierten Analyseergebnisse dem Fax an die Beklagte beigefügt waren, reicht hierfür nicht aus.

36

3.

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Die genannten Tatsache wäre auch nicht genügend für die Annahme, die Klägerin sei in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages zwischen der Beklagten und der I einbezogen worden. Es ist nämlich für die Beklagte hieraus nicht ersichtlich gewesen, welche Rolle die Klägerin bei dem Bauvorhaben spielte und ob sie auf Grund der nunmehr zu erteilenden Auskunft Dipositionen treffen wollte, wie dies für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages oder für die Annahme, der Vertrag komme – auch – mit der Klägerin als Vertragspartnerin zustande, erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1991, 352).

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4.

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Nicht anzunehmen ist ferner eine Auskunft „für den, den es angeht„. Hierfür gelten strenge Maßstäbe (Palandt-Sprau § 675 Rn. 31). Vorliegend ist dem Verhalten der Beklagten nicht zu entnehmen, dass sie für einen nicht näher bestimmten Personenkreis die Gewähr dafür übernehmen will, dass die Auskunft zutreffend ist. Dagegen spricht wiederum bereits die Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung. Dass die Beklagte ein in persönlicher Hinsicht nicht näher eingegrenztes Haftungsrisikos ohne Gegenleistung übernenmen wollte, kann ihrem Verhalten aus der Perspektive eines verständigen Erklärungsgegners nicht entnommen werden.

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5.

41

Eine Haftung auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses kommt allenfalls im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehungen in Betracht (Palandt aaO. Rn. 40), was hier nicht vorliegt.

42

6.

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Schließlich könnte die Klägerin – selbst wenn ein Vertrag zustandegekommen wäre – einen Anspruch gegen die Beklagte auch nicht über das Institut der Drittschadensliquidation begründen. Es fehlte insofern an der hierfür erforderlichen zufälligen Schadensverlagerung vom vertraglich Anspruchsberechtigten auf einen Dritten. Zwar ist die Ausgangslage der bei der mittelbaren Stellvertretung gegebenen ähnlich. Auch für den vorliegenden Fall gilt jedoch die Argumentation des BGH (BGHZ 133, 36, 41 f.), wonach die Ausdehnung der Drittschadensliquidation auf Fälle, in denen eine Bankauskunft vom Kunden in verdeckter Stellvertretung eingeholt wird, im Hinblick auf die Wertung des heutigen § 675 Abs. 2 BGB bedenklich wäre. Das Institut der Drittschadensliquidation dient nach allgemeiner Auffassung dazu, eine Begünstigung des Schädigers durch die zufällige Schadensverlagerung zu verhindern. Im Fall der Auskunftserteilung ist es jedoch für den Auskunftserteilenden von erheblicher Bedeutung, wer von der erteilten Auskunft welchen Gebrauch macht, da dies für die Abschätzung des Haftungsrisikos entscheidend ist. Die Zulassung der Drittschadensliquidation in solchen Fällen würde nicht der Verhinderung einer unbilligen Entlastung des Haftenden dienen, sondern zu einer unkalkulierbaren Haftungsausdehnung führen.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 709 ZPO.