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Landgericht Duisburg·8 O 479/03·21.12.2003

PKH-Antrag abgelehnt: Keine Erfolgsaussicht bei Rückabwicklung von Pkw- und Darlehensvertrag

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags und eines Darlehensvertrags. Das Landgericht lehnte PKH nach §114 ZPO ab, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Begründend führte das Gericht aus, die Antragsgegnerin sei kein Darlehensvertragspartei; nach dem neuen Schuldrecht könne der Käufer nicht die Abgabe einer Willenserklärung durch den Verkäufer erzwingen; zudem sei der Rücktritt subsidiär gegenüber der Nacherfüllung und eine Fristsetzung nach §321 I BGB nicht vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags kann nicht gegen eine Partei gerichtlich durchgesetzt werden, die nicht Vertragspartner des Darlehens geworden ist.

3

Das neue Schuldrecht begründet keinen Anspruch des Käufers auf Abgabe einer Willenserklärung des Verkäufers zur Wandlung; der Käufer muss selbst den Rücktritt erklären und kann dann Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

4

Der Rücktritt ist subsidiär gegenüber dem Nacherfüllungsanspruch; der Käufer hat in der Regel zunächst Nacherfüllung zu verlangen und dem Verkäufer nach § 321 I BGB eine Frist zu setzen, sofern die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht dargetan wird.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 465 BGB a.F.§ 437 BGB§ 321 I BGB§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 1 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 21/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 30.10.2003, eingegangen am 03.11.2003, wird abgelehnt.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen zu 1) und 2) die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Abgabe von Willenserklärungen, die auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages und des damit in Zusammenhang stehenden Darlehensvertrages gerichtet sind.

4

Der Antrag zu 2), der sich auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bezieht, ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin diesbezüglich nicht Vertragspartnerin des Antragstellers geworden ist.

5

Vielmehr wurde der Darlehensvertrag mit der H2 Bank geschlossen, so dass auch nur mit dieser die Rückabwicklung dieses Vertrages erfolgen kann.

6

Der Antrag  zu 1) hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

7

Nach altem Schuldrecht konnte der Verkäufer gem. § 465 BGB a.F. auf Erklärung des Einverständnisses mit der Wandlung, d.h. auf Abgabe einer Willenserklärung, verklagt werden.

8

Der vorliegende Vertrag unterliegt jedoch wegen des Vertragsdatums neuem Schuldrecht. Das neue Kaufrecht enthält keinen Anspruch des Käufers mehr auf Abgabe einer Willenserklärung durch den Verkäufer. Vielmehr muss der Käufer nunmehr selbst den Rücktritt erklären, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, und kann dann Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

9

Doch selbst wenn man den Antrag zu 1) als in dieser Form zulässig erachtete, lägen die Rücktrittsvoraussetzungen auch aus einem anderen Grund nicht vor. Nach der Konzeption des neuen Schuldrechts ist der Rücktritt nämlich subsidiär gegenüber dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers (Palandt, BGB, Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 437, Rn. 4). Hier hat der Antragseller jedoch bereits nach seinem eigenen Vortrag unmittelbar Rückabwicklung des Kaufvertrages von der Antragsgegnerin verlangt, ohne zunächst Nacherfüllung zu fordern.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin entsprechend § 321 I BGB eine Frist gesetzt hätte. Dass die Fristsetzung entbehrlich gewesen sein kann, ist nicht ersichtlich.

11

Da die Anträge zu 1) und 2) damit nicht erfolgversprechend sind, ist auch der Darauf aufbauende Antrag zu 3) nicht gerechtfertigt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1 Abs. 1 GKG.

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Duisburg, den 22.12.2003

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Landgericht, 8. Zivilkammer

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U                                                C                            L