Steuerberaterhonorar: Lohnbuchhaltung schlüssig, Wertgebühren mangels Gegenstandswert unschlüssig
KI-Zusammenfassung
Die Steuerberaterin verlangte nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil Honorar aus zahlreichen Rechnungen sowie Auslagenerstattung. Das LG sprach nur Vergütung für unbezahlt gebliebene Lohnbuchhaltungsarbeiten und Kosten der elektronischen Datenübermittlung zu. Im Übrigen scheiterte die Klage, weil die geltend gemachten Wertgebühren nicht nachvollziehbar dargelegt waren; insbesondere fehlten überprüfbare Angaben zum jeweiligen Gegenstandswert und zur Abrechnung. Teilzahlungen waren als Erfüllung zu berücksichtigen, soweit sie durch Kontoauszüge belegt und nicht substantiiert bestritten wurden.
Ausgang: Versäumnisurteil nur i.H.v. 704,19 EUR (Lohnbuchhaltung und Auslagen) aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vergütung für Steuerberaterleistungen kann nach §§ 675, 631 BGB verlangt werden, wenn die Leistungserbringung feststeht und die Abrechnung nach der StBGebV schlüssig dargelegt ist.
Beruft sich der Auftraggeber auf Erfüllung, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast; legt er Kontoauszüge mit nachvollziehbarem Verwendungszweck vor, muss der Gläubiger den Zahlungseingang substantiiert bestreiten.
Auslagenerstattung nach § 16 StBGebV umfasst auch tatsächlich verauslagte Kosten der elektronischen Datenübermittlung an ein Rechenzentrum, sofern Auftrag, Durchführung und Kostenpflicht hinreichend belegt sind.
Werden Wertgebühren nach § 10 StBGebV geltend gemacht, ist der zugrunde gelegte Gegenstandswert so darzulegen, dass Gericht und Gegner die Herleitung und inhaltliche Richtigkeit überprüfen können; der Hinweis, der Gegenstandswert ergebe sich aus der Rechnung, genügt nicht.
Vorschüsse können nicht mehr als selbständige Forderung verlangt werden, wenn die behaupteten Arbeiten bereits vollständig erbracht und abgerechnet sein sollen; sie sind dann nur im Rahmen der Endabrechnung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 166/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 704,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ausgenommen sind die durch Versäumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber der Firmen U und Q. Er beauftragte die Klägerin, für diese Firmen als Steuerberaterin die Lohn- und Finanzbuchhaltung durchzuführen, Umsatzsteuervoranmeldungen zu tätigen, die Jahresabschlüsse aufzustellen und Steuerklärungen abzugeben.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die Bezahlung der mit dem 73-seitigen Konvolut zur Anspruchsbegründung überreichten Rechnungen. Soweit in diesen Rechnungen Entgelte für das Führen von Lohnkonten der beiden Firmen verlangt werden (Firma U: Rechnung ### für 2008 sowie Rechnungen ###, ###, ### und ### für 2009; Firma Q: Rechnungen ###, ###, ### für 2008, Rechnungen ###, ###, ###, ### und ### für 2009 sowie Rechnung ### für 2010), erbrachte die Klägerin die zugrunde liegenden Lohnbuchhaltungsarbeiten. Die Rechnungen ### und ### für das Jahr 2009 betreffen Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung durch die E eG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen wird auf das Zusatzheft A I zum klägerischen Schriftsatz vom 15.11.2010 Bezug genommen.
Die Geschäftsgirokonten des Beklagten bei der T bzw. bei der D wurden aufgrund von Überweisungen am 6. März 2009 in Höhe von 385,57 EUR (Verwendungszweck „RNR. ###, ###, ###, ### N ##### U. ##### FA. U/X“) bzw. am 29. Juni 2010 in Höhe von 87,11 EUR (Verwendungszweck „RNR. ######## U. ######## N ##### FA. Q2/X“) belastet.
Die Klägerin gab dem Beklagten die Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 nicht heraus; insoweit beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nichtzahlung von Rechnungen.
Die Klägerin behauptet, die in den vorgelegten Rechnungen beschriebenen Arbeiten erbracht zu haben; zur Stützung dieses Vortrags hat sie zu ihren Schriftsätzen vom 7. Oktober 2011, 19. März und 24. Mai 2012 weiteren Anlagenkonvolute vorgelegt, wobei sie sich insbesondere auf das 235-seitige Konvolut zum Schriftsatz vom 19. März 2012 beruft.
Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt hatte, der eine Hauptforderung in Höhe von 14.853,55 EUR für die Rechnungen #### ###-### und #### ###-### zum Gegenstand hatte, hat sie die Summe der mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Rechnungen geltend gemacht. Antragsgemäß ist der Beklagte dann durch Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 zur Zahlung der geltend gemachten 20.232,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 verurteilt worden. Gegen das ihm am 28. Juli 2011 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. August 2011 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
dieses Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die in Rechnung gestellten Arbeiten für die Lohnbuchhaltung bereits ausgeglichen zu haben.
Im Übrigen macht der Beklagte geltend, dass ihm hinsichtlich der anderen angeblichen Leistungen der Klägerin keine Unterlagen vorlägen, so dass er die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen nicht prüfen könne.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat die Kammer der Klägerin aufgegeben, den genauen Umfang der erbrachten Leistungen und die Abrechnungsmodalitäten (Streitwert, Gebührensätze etc.) im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Entscheidungsgründe
I.
Die durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten, Einspruch des Beklagten in die Zeit vor seiner Säumnis zurückversetzte Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet, was zur Folge hat, dass das Versäumnisurteil auch nur in diesem Umfang aufrechtzuerhalten und im Übrigen unter Klageabweisung aufzuheben ist, § 343 ZPO. Die Klägerin kann zum einen Vergütung für erbrachte Lohnbuchhaltungsarbeiten verlangen, soweit der Beklagten entsprechende Ansprüche der Klägerin noch nicht erfüllt hat (nachfolgend 1.), und zum anderen Erstattung verauslagter Gebühren für die elektronische Übermittlung von Daten an die E (nachfolgend 2.). Darüber hinausgehende Ansprüche hat die Klägerin dagegen nicht schlüssig dargelegt (nachfolgend 3.).
1. Lohnbuchhaltung
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der für die Firmen des Beklagten erbrachten Lohnbuchhaltungstätigkeiten gemäß §§ 675 Abs. 1, 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Klägerin die von ihr in Rechnung gestellten Arbeiten bei der Führung der Lohnkonten auftragsgemäß erbracht hat und der Beklagte, der insoweit nur Erfüllung der berechtigten Forderungen einwendet, zur Bezahlung der zutreffend auf Grundlage von § 34 Abs. 2 StBGebV in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet ist. Insoweit hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht, dass die Klägerin das ihr innerhalb des Gebührenrahmens zustehende Ermessen unbillig ausgeübt hätte, indem sie eine Gebühr von 12 EUR je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum in Ansatz gebracht hat, vgl. § 11 StBGebV. Es ergibt sich so Anspruch der Klägerin in Höhe von 582,36 EUR:
a)
Insgesamt 14 Rechnungen der Klägerin haben die Führung der Lohnkonten zum Gegenstand (Firma U: Rechnung ### für 2008 sowie Rechnungen ###, ###, ### und ### für 2009; Firma Q: Rechnungen ###, ###, ### für 2008, Rechnungen ###, ###, ###, ### und ### für 2009 sowie Rechnung ### für 2010).
b)
Es ist zugrunde zu legen, dass der Beklagte hiervon fünf Rechnungsbeträge ausgeglichen und so die Vergütungsforderung der Klägerin erfüllt hat, § 362 Abs. 1 BGB; sein diesbezüglicher Vortrag ist von der Klägerin nicht ausreichend bestritten worden. Hinsichtlich der Rechnungen ###, ###, ### und ### für 2008 und hinsichtlich der Rechnung ### für 2010 hat der Beklagte Kopien von Kontoauszügen vorgelegt, anhand derer sich die Belastung seiner Geschäftskonten mit den jeweiligen Rechnungsbeträgen nachvollziehen lässt (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 11. Mai und 30. Juli 2012). Der damit verbundenen konkreten Schilderung der jeweiligen Erfüllungshandlung und dem eingetretenen Erfüllungserfolg ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht bestritten, dass ihrem Konto zu den jeweiligen Belastungszeitpunkten die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Beträge gutgeschrieben wurden.
c)
Im Übrigen ist zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, dass die weiteren neun Rechnungen der Klägerin von ihm nicht bezahlt worden sind, weil er nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der Erfüllung einer berechtigten Forderung darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Beklagte hat insoweit keine Kontoauszüge vorgelegt, die wiederum dazu geführt hätten, dass die Klägerin die jeweilige Erfüllung dezidierter hätte bestreiten müssen. Der Beklagte hat überdies keinen Beweis für eine Bezahlung auch dieser Rechnungen angetreten.
Offen sind damit die Rechnungen ### bis ###, ### und ### sowie ### und ### für das Jahr 2009 (Bl. 5-8, 18-19, 42-45, 55-56 des Anlagenkonvoluts A I zur Anspruchsbegründung).
2.
Die Klägerin kann darüber hinaus Auslagenerstattung für die von ihr verauslagten Kosten für die elektronische Übertragung von Datensätzen an die E eG in Höhe von 61,36 EUR für die Firma U (Rechnung ### für 2009, Bl. 4 des Anlagenkonvoluts A I zur Anspruchsbegründung) und in Höhe von 60,20 EUR für die Firma Q (Rechnung ### für 2009, Bl. 41 des Anlagenkonvoluts A I zur Anspruchsbegründung) beanspruchen. Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags kann der Steuerberater gemäß § 16 Satz 1 StBGebV Ersatz für Entgelte verlangen, die ihm bei der Ausführung des Auftrags für Telekommunikationsleistungen entstehen; hierzu zählen nach Auffassung der Kammer auch die beim Übertrag von Mandantendaten anfallenden Kosten gegenüber dem mit der Datenübertragung beauftragten Rechenzentrum, hier der E eG. (vgl. auch §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 4 StBGebV, wonach der Steuerberater eine „Vergütung für die Datenverarbeitung erhält“).
Zugrunde zu legen ist, dass die Klägerin der E eG tatsächlich einen Auftrag zum Übertrag von Mandantendaten erteilt hat und sie hierfür die abgerechneten Kosten verauslagen musste.
Der Beklagte bestreitet entsprechende Leistungen der Klägerin unter Hinweis darauf, dass ihm insoweit keine Unterlagen der Klägerin vorlägen (Schriftsatz vom 16.12.2011, S. 2 letzter Absatz, S. 4, vierter Absatz). Dieses Bestreiten ist aber gemessen an seinen prozessualen Erklärungspflichten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO mittlerweile unzureichend, weil die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. März 2012 Schriftstücke der E eG vorgelegt hat, aus denen sich die Erteilung des Auftrags der Datenübertragung an die E eG, die Durchführung dieses Auftrags durch die E eG und die Kostenpflichtigkeit des Auftrags ergibt (Bl. 100 bis 102 im Anlagenkonvolut A III). Es hätte dem Beklagten nunmehr oblegen, dezidiert die Erteilung des sich aus dem ihm nunmehr bekannten Unterlagen ergebenden Auftrags und seiner Durchführung und die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu bestreiten.
3.
Vergütung für weitere Steuerberatungsleistungen kann die Klägerin zumindest auf Grundlage der von ihr vorgelegten Rechnungen nicht beanspruchen. Diese werden, wie in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 noch einmal erörtert, teilweise den formellen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob diese formellen Mängel durch Vortrag der Klägerin geheilt worden sind, weil anhand des trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 23. Februar 2012 nicht nachgebesserten Vortrags der Klägerin jedenfalls die Höhe ihr noch zustehender Gebührenansprüche nicht bestimmt werden kann.
a)
Soweit die Klägerin Vorschusszahlungen verlangt (Rechnungen ###, ###, ###, ### bis ###, ### bis ### für 2008 sowie ### und ### bis ### für 2009) steht dem entgegen, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag die entsprechenden Arbeiten bereits vollständig erbracht und auch berechnet haben will. Dann aber ist für die Geltendmachung eines Vorschusses, der später fällig werdende Vergütungsansprüche nur sichern soll, kein Raum mehr. Vielmehr sind die Vorschüsse nur noch Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung der Vergütungsforderung, § 9 Abs. 2 StBGebV.
b)
Hinsichtlich der verbleibenden Rechnungen ist festzustellen, dass es sich um Berechnungen der Vergütung im Sinne des § 9 Abs. 2 StBGebV handelt, die Tätigkeiten betreffen, für die von der Klägerin Vorschüsse verlangt worden sind, und bei denen sich die Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert des Auftrags bestimmt (Rechnungen ###, ###, ### für 2009 sowie ###, ###, ###, ### bis ###, ### und ### bis ### für 2010).
aa)
Dabei sind die Rechnungen ### bis ### und ### bis ### aus sich heraus nicht verständlich und genügen auch auf Grundlage der eigenen Darstellung der Klägerin nicht den formellen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV. Bei diesen Rechnungen soll es sich, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 2012 erläutert hat, um die „Endabrechnung von Vorschüssen (handeln), die buchhalterisch aufgeführt werden, die jedoch nie vom Beklagten gezahlt“ und „lediglich im Computerprogramm der Steuerberater als Vorschuss deklariert worden“ seien. In der Berechnung seiner Vergütung hat der Steuerberater aber keine „lediglich buchhalterisch aufgeführten“, sondern denknotwendig nur tatsächlich gezahlte Vorschüsse anzuführen, § 9 Abs. 2 StBGebV.
Ob die Klägerin dabei durch ihren schriftsätzlichen Vortrag den Verstoß gegen das Formerfordernis geheilt hat (vgl. zur Heilung von Formverstößen im Honorarprozess OLG Düsseldorf DStR 2013, 2243), ist fraglich, weil nicht recht einleuchten will, dass speziell auf die Bedürfnisse eines Steuerberaters zugeschnittene Software nicht in der Lage sein soll, im Rahmen der Berechnung der Vergütung zwischen bezahlten und lediglich in Rechnung gestellten Vorschüssen zu unterscheiden. Überhaupt scheint die Klägerin eine überarbeitungswürdige Software bei der Erstellung von Rechnungen zu verwenden. So soll sich nach dem Inhalt aller Rechnungen der jeweilige Gebührensatz aus § 16 StBGebV ergeben, der tatsächlich Auslagenentgelte betrifft – wie die einzelnen Rechnungen an anderer Stelle auch durchaus ausweisen. Die jeweilige Nennung von Art. 15 des Jahressteuergesetzes 2007 ist gleichfalls unverständlich.
bb)
Jedenfalls kann die konkrete Höhe der Gebührenforderung der Klägerin bei den vorgenannten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin macht insoweit jeweils Wertgebühren im Sinne des § 10 Abs. 1 StBGebV geltend. Solche Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, der sich wiederum in der Regel nach dem Wert des Interesses des Auftraggebers bestimmt, § 10 Satz 2 und 3 StBGebV.
Im Zivilprozess muss der Kläger die Klageforderung so darlegen, dass der Beklagte ihre Berechtigung nachprüfen kann, wobei Einzelheiten erst zu schildern sind, wenn der Beklagte den maßgeblichen Vorgang bestreitet. Auch das Gericht muss in die Lage versetzt werden, über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Forderung entscheiden zu können (vgl. nur BGH BB 1979, 552). Dabei kommt es für den Umfang der jeweiligen Erklärungslasten darauf an, wie detailliert vorgetragen bzw. bestritten ist (Einzelheiten bei Zöller-Greger, 30. Aufl., § 138 ZPO Rn. 8a). Vorliegend hat der Beklagte, nachdem er zuvor in die Säumnis geflüchtet war, mit seinem Einspruch erstmals die Leistungserbringung der Klägerin bestritten und geltend gemacht, dass er ihre Berechnungen nicht prüfen könne, weil diese die zugrundeliegenden Arbeitsergebnisse zurückhalte, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. In dieser prozessualen Situation hätte es der Klägerin oblegen, den Beklagten – und das Gericht – in die Lage zu versetzen, die Leistungserbringung und die inhaltliche Richtigkeit ihrer Berechnungen zu überprüfen.
Folgerichtig hat die Kammer der Klägerin aufgeben, innerhalb von vier Wochen den Umfang der erbrachten Leistungen und die Abrechnungsmodalitäten im Einzelnen darzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2012). Dem ist die Klägerin in der Folgezeit zumindest im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten nicht gerecht geworden. Sie hat zwar anhand einzelner Rechnungen die von ihr erbrachten Leistungen erläutert (Schriftsatz vom 19. März 2012, S. 2), zum jeweiligen Gegenstandswert ihrer Berechnungen aber lediglich mitgeteilt, dass sich dieser aus den Rechnungen selbst ergebe (S. 3 des genannten Schriftsatzes). Es liegt aber auf der Hand, dass ein Gegenstandswert nicht selbsterklärend ist, sondern anhand des jeweiligen Auftragsinteresses erläutert werden müsste.
Die inhaltliche Richtigkeit des jeweiligen Gegenstandswerts kann so in keinem einzigen Fall allein anhand des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin nachvollzogen werden.
Dies ist aber auch nicht anhand der von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 19. März 2012 überreichten, nicht weiter kommentierten, Unterlagen im 235-seitigen Anlagenkonvolut A III möglich. Diesen Unterlagen kann die Kammer schon fast durchweg nicht entnehmen, wie es zum jeweiligen Gegenstandswert in den Rechnungen der Klägerin gekommen sein könnte, weil sich die Gegenstandswerte sich nur gelegentlich in den Unterlagen wiederfinden. Jedenfalls liefern die Unterlagen keinerlei Aufschluss über die inhaltliche Richtigkeit des jeweiligen Ansatzes; sie erläutern den Wertansatz in keiner Weise.
Bei den Unterlagen handelt es sich um auszugsweise vorgelegte Arbeitsergebnisse der Klägerin. So finden sich zu Buchführungstätigkeiten kurzfristige Erfolgsrechnungen (für Q2: Bl. 49, 53, 57 ff Anlagenkonvolut A III), Wertenachweise (für Q2: Bl. 61 ff Anlagenkonvolut A III), Summen- und Saldenlisten (für Q2: Bl. 65 ff, 73 ff, 88 ff Anlagenkonvolut A III) und zu Jahresabschlüssen Ablaufschilderungen (für Q2: Bl. 104), Auszüge aus Kontennachweisen (für Q2: Bl. 111, 113 Anlagenkonvolut A III), Kopien aus Kalenderseiten (für Q2: Bl. 112, 114, 121 Anlagenkonvolut A III) und Deckblätter (für Q2: Bl. 122 f. Anlagenkonvolut A III).
Einzig bei den überreichten Berechnungen der Gewerbesteuer für die Firma Q2 konnte die Kammer die in Rechnungen 911, 912 und 917 insoweit in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte wiederfinden (Bl. 144, 131, 117 Anlagenkonvolut A III), wobei der jeweils ermittelte Gewerbeertrag nicht weiter erläutert worden ist und sich keine ergänzenden Unterlagen finden, anhand derer dieser Ertrag rechnerisch nachvollzogen werden könnte. Auch anhand dieser Unterlagen lässt sich daher nur ersehen, dass die Klägerin einen Gegenstandswert von 15.885, 17.143 bzw. 27.128 EUR in Ansatz gebracht hat, nicht aber, ob dieser Ansatz auch inhaltlich richtig ist.
Hinsichtlich aller anderen Gegenstandswerte konnte die Kammer in den überreichten Unterlagen noch nicht einmal den jeweiligen Wert wiederfinden, geschweige denn inhaltlich nachvollziehen.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Berechnungen der Klägerin, soweit sie keine Vorschussanforderungen sind bzw. Lohnbuchhaltungsarbeiten betreffen, nicht überprüft werden können, weil der in ihnen angeführte Gegenstandswert nicht nachvollziehbar ist.
4.
Soweit die Klägerin nach dem Vorstehenden Vergütungsansprüche gegen den Beklagten hat, kann sie unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab Rechtshängigkeit auch Verzinsung in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 1, 2 BGB beanspruchen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert: Bis zum 15.11.2010 EUR 14.853,55; seitdem EUR 20.232,19.
V