Verkehrsunfall: Schadensersatz wegen Einwilligung in manipuliertes Unfallgeschehen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Anstoß eines geparkten Fahrzeugs Schadensersatz und Gutachterkosten aus §§ 7 StVG, 823 BGB. Die beklagte Haftpflichtversicherung wandte u.a. Unfallmanipulation ein. Das Gericht wies die Klage ab, weil es aufgrund einer ungewöhnlichen Häufung typischer Indizien (u.a. Fahrzeugkonstellation, unplausibler Hergang, eindeutige Haftungslage, fehlende neutrale Zeugen) von einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung ausging. Damit fehlte es an der Rechtswidrigkeit bzw. war die Gefährdungshaftung tatbestandsausschließend, sodass auch Zinsen nicht geschuldet waren.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen angenommener Einwilligung in ein manipuliertes Unfallgeschehen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Steht die Beschädigung eines Fahrzeugs als äußere Rechtsgutsverletzung fest, trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unfall auf einer Einwilligung des Geschädigten (Unfallmanipulation) beruht.
Der Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens kann im Rahmen tatrichterlicher Überzeugungsbildung aufgrund einer ungewöhnlichen Häufung typischer Indizien geführt werden; eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich.
Eine Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung schließt die Rechtswidrigkeit bei § 823 Abs. 1 BGB aus und wirkt bei § 7 Abs. 1 StVG tatbestandsausschließend.
Bei festgestellter Einwilligung sind weder fiktive Reparaturkosten noch Sachverständigenkosten nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
Besteht der geltend gemachte Hauptanspruch nicht, scheiden Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 BGB aus.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 246/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 29.08.2009 befuhr der Beklagte zu 1) mit einem Pkw P, amtliches Kennzeichen ######, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, gegen 19.15 Uhr die X2-Straße in Duisburg. Es handelt sich um eine Einbahnstraße, in der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Der Beklagte zu 1) wollte rechts in die G-Straße abbiegen. Beim Abbiegevorgang lief ein Kind mit einem Hund aus Sicht des Beklagten zu 1) von links kommend auf die Straße. Um eine Kollision zu vermeiden, zog der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nach links und fuhr gegen das auf den Kläger zugelassene geparkte Fahrzeug, ein N, amtliches Kennzeichen ######, Tachometerstand 144.921 km. Das Fahrzeug war auf der gegenüber liegenden Seite der G-Straße geparkt.
Der N ist am 07.04.1999 erstmals zugelassen und am 14.04.2009 auf den Kläger umgeschrieben worden.
Nach dem außergerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen T vom 01.09.2009 entstand ein Schaden in Höhe von 6.382,56 € netto (7.595,25 € brutto) an dem N. Der Wiederbeschaffungswert wurde durch den Sachverständigen nicht beziffert. Er erklärte in seinem schriftlichen Gutachten, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bei weitem nicht erreichen. Einen merkantilen Minderwert konnte der Gutachter aufgrund des Alters bzw. der Betriebsleistung nicht feststellen. Der Sachverständige stellte dem Kläger 588.81 € (brutto) in Rechnung für die Erstattung des Gutachtens.
Die Polizei nahm den Unfall auf und fertigte Lichtbilder von den Autos an.
Nach dem Unfall veräußerte der Beklagte zu 1) den P an einen Dritten zu einem Preis von 100,00 bis 150,00 €.
Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des N sei. Er habe den Wagen im April zu einem Preis von 16.400,00 € gekauft. Er bestreitet, den Beklagten zu 1) zu kennen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.996,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs sei. Sie behauptet, dass es sich um einen gestellten Unfall handele. Ferner lasse sich das Schadensbild an dem N nicht durch einen Kontakt mit dem Kunststoßfänger des P in Einklang bringen. Ferner ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, dass die Reparaturkosten zu hoch seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten zu 1), Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.10.2010 (Bl. 121 ff. d. A.) und vom 26.10.2010 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
1.
Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der behaupteten Schäden an dem Kraftfahrzeug N mit dem amtlichen Kennzeichen ######, da er in die Beschädigung eingewilligt hat.
1. Es kann offen bleiben, ob der Kläger Eigentümer des N ist, denn selbst bei Unterstellung dieser Voraussetzung steht dem Kläger kein Anspruch zu.
2. Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung nach §§ 823 Abs.1 BGB, 7 Abs. 1 StVG in Form der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt vor. Der Sachverständige U stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.04.2010 und auch bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens fest, dass die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs und des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs kompatibel sind. Das Gericht erachtet die Verwertung des Gutachtens als zulässig, denn es liegt kein Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 ZPO vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Sachverständige U das Gutachten angefertigt hat. Die Hinzuziehung des E N2 war zulässig, da der Umfang der Hinzuziehung in einem die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen U für sein Gutachten nicht in Frage stellenden Umfang erfolgt ist (vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 407 a Rn. 2). Der Sachverständige U erklärte im Termin vom 26.10.2010, dass er das Gutachten erstellt habe. Lediglich den Ortstermin und Anlagen zu dem Gutachten seien vom E N2 erstellt worden. Es ist der Beklagten zu 2) insoweit zuzustimmen, dass ihr aus dem schriftlichen Gutachten selbst nicht ersichtlich war, welche Arbeiten in welchem Umfang von dem hinzugezogenen E N2 erstellt worden sind. Die erläuterte Unsicherheit ist aber jedenfalls in der mündlichen Vernehmung des Sachverständigen U beseitigt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen U im Termin zu dem schriftlich erstatteten Gutachten zeigen eindeutig, dass er die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.
3. Steht damit der äußere Tatbestand der Rechtsgutsverletzung fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich der Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer den Nachweis führen muss, dass ein manipulierter Unfall vorliegt, d. h. dass die Beklagten den Nachweis führen müssen, dass der Unfall auf einer Einwilligung des Klägers beruhte und damit die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs rechtswidrig war. Dies gilt sowohl für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch für die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, bei der die Einwilligung tatbestandsausschließend wirkt. Angesichts der Schwierigkeit, eine Verabredung eines Unfalls zu beweisen, wird es im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung als ausreichend angesehen, dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, vorliegt. Die Überzeugungsbildung setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Es genügt eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet (BGH VersR 1979, 514; OLG Hamm ZfS 2005, 539; OLG Koblenz VersR 2006, 523; OLG Frankfurt NJW – RR 2007, 603 jeweils mit weiteren Nachweisen).
In der Literatur sind auf der Basis dieser Rechtsprechung umfangreiche Kataloge derartiger Indizien erstellt worden (vgl. Born NZV 1996, 527 ff.; Krumbholz DAR 2004, 67).
Unter Anwendung dieser Kriterien kommt das Gericht vorliegend zu der Überzeugung, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, weil eine ungewöhnliche Häufung von Unfallmanipulationen typischen Umständen vorliegt, die jede für sich betrachtet zwar auch eine andere Erklärung zulassen würden, in ihrem Zusammenwirken vernünftiger Weise jedoch nur den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Im Einzelnen:
a. Der klägerische Pkw gehört zu dem bei Unfallmanipulationen häufig verwendeten Fahrzeugtyp der Oberklasse N) älteren Baujahrs (Erstzulassung 07.04.1999) mit einer relativ hohen Laufleistung (144.921 km). Darüber hinaus wurde das Fahrzeug erst am 14.04.2009 auf den Kläger zugelassen, d. h. lediglich 4 ½ Monate vor dem Unfall.
b. Auch der Wagen des Schädigers ist charakteristisch für das Vorliegen eines gestellten Unfalls, da es sich um einen nahezu wertlosen Pkw älteren Baujahrs handelt, der erst kurz vor dem Unfall nach Angaben des Beklagten zu 1) für 250,00 € gekauft und alsbald nach dem Unfall zu einem Preis von 100,00 – 150,00 € wieder verkauft wurde. Eine Nachbesichtigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen war nicht möglich.
Die Erklärung des Beklagten zu 1), dass er den Wagen als Geburtstagsgeschenk für seinen Bruder zum 18. Geburtstag gekauft hatte, der ihn dann nicht wollte, ist nicht plausibel. Bei einem Wagen, der nahezu wertlos ist, kann es keinen Unterschied machen, ob er noch einen weiteren Unfall hatte oder nicht, wenn der Unfall nicht auf Mängeln des Fahrzeugs beruht. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) war das jedoch gerade nicht der Fall. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass ein Achtzehnjähriger lieber auf ein Auto insgesamt verzichtet, als zunächst einen Unfallwagen zu fahren. Diese Erklärung ist aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung nach § 141 ZPO diese Erklärung für den Kauf bzw. Verkauf erst nach erneuter Nachfrage des Gerichts vorbrachte.
c. Darüber hinaus ist indiziell für einen manipulierten Unfall auch der konkrete Unfallhergang, denn er weist für sich eine Anzahl von Indizien auf:
Der Beklagte zu 1) fuhr in das vom Kläger geparkte Auto, weil er einem Kind mit Hund ausweichen musste, das auf die Straße gelaufen war. Dieser Geschehensablauf ist typisch für einen gestellten Unfall, da es sich zum einen um ein leicht zu beherrschendes Geschehen handelte und zum anderen um ein nicht nachprüfbares Fehlverhalten.
Nach den Bekundungen des Beklagten zu 1) in seiner Anhörung in Verbindung mit den Erläuterungen des Sachverständigen U in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 ist von einem Fall eines groben, unverständlichen Fahrfehlers auszugehen, der auf einem nicht nachprüfbaren „Auslöser“ beruht bzw. sonst nicht plausibel ist. Der erfahrene Sachverständige erklärte nachvollziehbar und schlüssig, dass Autofahrer in der Regel in die Richtung ausweichen, in die eigentlich die Gefahr läuft. Danach hätte der Beklagte zu 1) einen Ausweichvorgang in die Gegenrichtung, also nach rechts, machen müssen und nicht nach links wie geschehen. Ferner erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1) überhaupt ein Ausweichmanöver vornahm, anstatt nur eine Vollbremsung durchzuführen. Nach seinem Vortrag war er im Abbiegevorgang nach rechts, als das Kind auf die Straße lief, und er fuhr nur mit einer geringen Geschwindigkeit. Als natürliche Reaktion wäre eine Vollbremsung nachvollziehbar gewesen, nicht aber das Fahren in ein geparktes Fahrzeug.
d. Die Haftungslage ist eindeutig und der Beklagte zu 1) räumte seine Schuld noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei ein. Auch das ist ein Beweisanzeichen (vgl. Kammergericht MDR 2008, 971). Hinzu kommt, dass er sich am Ausgang des Verfahrens wenig interessiert zeigt und sich anwaltlich nicht vertreten lässt, obwohl seine Versicherung nicht entschädigen will und ihm persönliche Inanspruchnahme droht.
e. Auffällig ist ferner, dass der Wagen des Schädigers zum Zeitpunkt des Unfalls nur ein rotes Kennzeichen (Kurzzulassung) hatte. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Beklagte zu 1), dass er den Wagen zunächst habe Probe fahren wollen, um zu sehen, ob er als Geschenk für seinen Bruder geeignet sei. Auch diese Erklärung sieht das Gericht als nicht plausibel an, da eine Probefahrt auch zum Zeitpunkt des Kaufs vorgenommen werden konnte und naheliegender gewesen wäre. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um ein nahezu wertloses Fahrzeug handelte, das eine hohe Laufleistung aufwies und der Beklagte zu 1) vom Fach war, spricht dagegen, dass er ein Fahrzeug erwarb und erst danach eine Probefahrt unternahm.
f. Die Selbstgefährdung des Beklagten zu 1) als beteiligtem Fahrer hält sich aufgrund der relativ geringen und gut kontrollierbaren Differenzgeschwindigkeit zwischen dem stehenden Pkw und seinem fahrenden Pkw in einem kalkulierbaren Rahmen. Es bestand nur ein geringes Verletzungspotential. Das klägerische Fahrzeug war am Straßenrand geparkt und leer.
g. Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab.
h. Weiterhin steht als Indiz fest, dass der Beklagte zu 1) Kfz-Händler ist und folgedessen engen Kontakt zur Kfz-Brache hat.
i. Der Vortrag des Klägers vermag diese Indizien nicht zu entwerten. Dies gilt zum einen für die Aufnahme des Unfalls durch Polizeibeamte. Bei gestellten Unfällen dienen Schuldeingeständnisse eines der Beteiligten gegenüber der Polizei an der Unfallstelle dazu, um dem abgesprochenen Geschehen Realitätsnähe zu verleihen. Weiterhin typisch ist, dass es keine neutralen Unfallzeugen gab, obwohl sich der Unfall um 19:15 Uhr ereignete und es sich bei dem Unfallort um eine belebte Gegend handelt. Auffällig ist weiter, dass die vom Beklagten zu 1) in seiner Anhörung erwähnten „vielen Zeugen“ nicht in der Unfallmeldung der Polizei auftauchen. Die Erklärung des Beklagten zu 1), dass er die Polizisten auf weitere Zeugen hingewiesen habe, diese aber darauf nicht gehört hätten, wertet das Gericht als Schutzbehauptung, da es nicht nachvollziehbar ist, dass Polizeibeamte benannte Zeugen übergehen. Das wäre bei einem Unfallgeschehen, bei dem nur ein Fahrer beteiligt war, ein äußerst ungewöhnliches Verhalten von Polizeibeamten. Aus Sicht des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1) die Möglichkeit nicht selbst ausgenutzt hat, sich die Namen anderer Zeugen zu notieren, die an der Unfallstelle waren, um Nachteile für sich abzuwenden. Die Erklärung des Beklagten zu 1) ist nicht plausibel.
Auch wenn die Indizien für sich betrachtet im Einzelnen unkritisch erscheinen mögen, ist das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung der Beweisanzeichen davon überzeugt, dass es sich um ein abgesprochenes Unfallgeschehen handelt. Bei seiner Abwägung hat das Gericht die Umstände nicht außer Acht gelassen, die gegen einen gestellten Unfall sprechen.
Der Überzeugungsbildung, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen gehandelt hat, steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass die beklagte Versicherung den Nachweis nicht führen konnte, dass der Geschädigte und der Schädiger sich bereits vor dem Unfall gekannt haben, da es ebenso möglich ist, dass Kontakte über Dritte hergestellt wurden. Ferner konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Beklagte zu 1) vor der Kollision eine Vollbremsung unternahm oder nicht, wobei nach den Erläuterungen des Sachverständigen U im Termin vom 26.10.2010 vieles für eine Vollbremsung spricht, da nur so in Verbindung mit den weiter genannten Umständen die Höhenunterschiede an den beschädigten Stellen der Fahrzeuge erklärt werden können.
An der Auffassung des Gerichts ändert sich auch nichts aufgrund des Umstandes, dass die Schäden kompatibel sind, denn auch dies stellt eine Erscheinungsform des gestellten Unfalls dar.
Aufgrund der Vielzahl der stichhaltigen Merkmale ist das Gericht nach gebotener Gesamtschau davon überzeugt, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt.
Aufgrund der Einwilligung sind weder die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 6.382,56 € noch die Gutachterkosten in Höhe von 588,81 € gemäß §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
II.
Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB besteht mangels Hauptanspruch nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO zugrunde.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.996,37 €.