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Landgericht Duisburg·8 O 418/13·07.07.2014

Sofortige Beschwerde zu Trennungsunterhalt: schrittweiser Übergang zur Erwerbstätigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Berechnung des Trennungsunterhalts. Streitpunkt war die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme der langjährigen Hausfrau und die zugrunde liegende Berechnung. Das Gericht hielt fest, dass nach langjähriger Hausfrauenrolle und Betreuung eines minderjährigen Kindes nur ein schrittweiser Übergang zur Vollerwerbstätigkeit zumutbar ist. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; die Sache wird dem OLG Düsseldorf vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers wird nicht stattgegeben; Sache an das OLG Düsseldorf vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1361 Abs. 2 BGB ist als Schutzvorschrift auch beim Trennungsunterhalt heranzuziehen und schützt Hausfrauen vor einer vorzeitigen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit.

2

Bei langjähriger Rollenverteilung zugunsten der Hausfrau und bei Betreuung minderjähriger Kinder ist grundsätzlich nur ein schrittweiser Übergang in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar.

3

Wurden in der Unterhaltsberechnung bestimmte Belastungen (z. B. Kreditraten) von vornherein nicht abgezogen, können diese im Nachhinein nicht ergänzend berücksichtigt werden.

4

Ein Vorbringen zur Anwendung der 3/7-Berechnung ist unbeachtlich, wenn die vom Gericht gewählte Unterhaltsberechnung nicht als 3/7-Berechnung erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 1361 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 W 45/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 4. Juni 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2014 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Kammer hält daran fest, dass der Ehefrau des Antragstellers lediglich ein schrittweiser Übergang zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzumuten war.

4

§ 1361 Abs. 2 BGB ist auch als Schutzvorschrift für die Hausfrau vor einer vorzeitigen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu verstehen, dessen Wertung damit nicht nur im Rahmen des Betreuungsunterhalts heranzuziehen ist, sondern auch im Rahmen des Trennungsunterhalts (vgl. Palandt-Brudermüller, 71. Aufl. 2012, § 1361 Rn. 1 m. w. N.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass einer Hausfrau die Möglichkeit verbleiben soll, die im Einvernehmen mit dem Ehepartner über längere Zeit gelebte Rollenverteilung für eine gewisse Zeit beibehalten zu dürfen. Insoweit ist auf die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität abzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1082 ff.). Diese Gründe sind im Rahmen des Trennungsunterhalts ebenso zu berücksichtigen wie beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dies rechtfertigt es, bei der Ehefrau des Antragstellers, die über zwanzig Jahre hinweg die Rolle einer Hausfrau innehatte und sich bei der Trennung um ein noch nicht volljähriges Kind und den Haushalt zu kümmern hatte, einen schrittweisen Übergang in die vollschichtige Erwerbstätigkeit anzunehmen.

5

Die Schadensberechnung der Kammer erfolgte - ebenso wie die Berechnung der Antragsgegner im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 - nach den eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragschrift unter Zugrundelegung eines schrittweisen Übergangs in die vollschichtige Erwerbspflicht. Dabei hat die Kammer die monatlichen Kreditraten von vornherein nicht in Abzug gebracht, sodass sie auch später nicht hinzugerechnet werden mussten.

6

Die der Verurteilung des Antragstellers zugrundeliegende Unterhaltsberechnung war zudem keine 3/7-Berechnung, sodass den Ausführungen des Antragstellers zu den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau nicht gefolgt werden kann.