Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach Fluchtfahrt mit fahrerlaubnislosem Fahrer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Beifahrer bei einer Fluchtfahrt eines nicht volljährigen Fahrers ohne Führerschein, verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche. Das Landgericht erkennt Schmerzensgeld in Höhe von 5.400 € zuzüglich Zinsen zu, nachdem es ein Mitverschulden von 2/5 festgestellt hat. Es stellt zudem eine Ersatzpflicht des Beklagten von 3/5 für künftige Schäden fest.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 5.400 € Schmerzensgeld und Feststellung einer 3/5‑Ersatzpflicht für künftige Schäden; Rest abgewiesen bzw. gekürzt wegen Mitverschuldens.
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Straßenverkehrsrecht folgt ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem haftenden Fahrzeugführer bei durch einen Verkehrsunfall verursachten Körperschäden (§§ 18 Abs.1, 11 StVG).
Ein Mitverschulden des Verletzten nach § 254 BGB kann das Schmerzensgeld kürzen, wenn der Verletzte das Risiko des schadensstiftenden Verhaltens kannte und sich dennoch daran beteiligt.
Die Tatsache, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt, kann ursächlich für eine Flucht vor der Polizei und damit für den Unfall werden; dies rechtfertigt die Zurechnung des Schadens zum Fahrerverhalten.
Nicht bewiesene Umstände (etwa das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurts) sind nicht ohne weiteres als Mitverschulden zu verwerten; eine Kürzung setzt den Nachweis voraus.
Ein Feststellungsantrag über künftige Schadensersatzpflicht ist zulässig, wenn die Entstehung weiterer Schäden nach der Art der Verletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I- 1 U 79/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.400,-- Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 12.10.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/5 sämtlicher Schäden zu ersetzen, die diesem zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 06.02.2002 entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Beifahrer den Beklagten wegen einer Unfallfahrt in Anspruch.
Der Großvater des Beklagten war Halter eines Mercedes mit dem Kennzeichen OB - , dessen Zweitschlüssel der Vater des Klägers, , in einem Versteck zusammen mit Bargeld in seiner Wohnung aufbewahrte. Als Anfang des Jahres 2002 der Vater des Beklagten mit seiner Frau im Urlaub war und Geld benötigte, verriet dieser dem Beklagten das Versteck, damit der Beklagte ihnen Geld schicken konnte. Bei dieser Gelegenheit entdeckte der damals 14 Jahre alte Beklagte die Autoschlüssel für den Mercedes.
Am 06.02.2002 benutzte der Beklagte morgens die Schlüssel, um mit dem Mercedes zu fahren. Er traf sich mit dem Kläger und dem inzwischen verstorbenen auf dem Parkplatz des Nordfriedhofs in Oberhausen-Strekrade. Von dort aus steuerte der Beklagte den Wagen zur ca. zwei Kilometer entfernten -Realschule, wo der Zeuge dazu stieg, der sich hinten rechts neben den Kläger setzte. Die folgende Fahrtstrecke ist unter den Parteien im einzelnen streitig. Jedenfalls wurde auf der Fahrt auf der Autobahn zwischen den Anschlussstellen Dinslaken Nord und Dinslaken Süd eine zivile Polizeistreife in einem Opel Omega auf den vom nicht volljährigen Beklagten gesteuerten Wagen aufmerksam, nachdem der Beklagte auf die zivile Polizeistreife sehr dicht aufgefahren war. Als die zivile Polizeistreife dem Beklagten, nachdem dieser von der Autobahn abgefahren war, an der Kreuzung der L 463/ L1 im Ortsbereich Hünxe Zeichen gab, anzuhalten, versuchte der Beklagte, vor der Polizei zu fliehen. Im Verlauf der anschließenden Verfolgungsjagd rammte der Beklagte mehrmals die Zivilstreife. Mehrmals überholte der Beklagte vor ihm fahrende PKW, indem er - teils links und teils rechts - unter Benutzung des Radwegs an diesen vorbei fuhr. Als der Beklagte im Ortsbereich Voerde auf der L 463 in einer langgezogenen Rechtskurve versuchte, einen LKW zu überholen, geriet er auf den linken Randstreifen und fuhr auf einen dort geparkten PKW zu. Beim Versuch, zurück auf die Fahrbahn zu fahren, konnte er dem Gegenverkehr nicht ausweichen und kollidierte gegen 8.05 Uhr frontal mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrerin sowie der Mitfahrer des Beklagten - - wurden auf der Stelle getötet. Auf das andere Kollisionsfahrzeug fuhr ein weiteres Fahrzeug auf, dessen Insassin schwer verletzt wurde.
Der Kläger erlitt mehrere kleinflächige Gehirncontusionen, eine massive Jochbein-Orbitalfraktur links, ein massives Hämatom im Stirnbein, eine Prellung des linken Unterkiefers mit Haarriss, Okklusions- und Artikulationsstörungen aufgrund einer Lateralverschiebung des Unterkiefers links, eine Contusio cerebri, Unterarm- und Zehenfrakturen und eine Ellenbogenfraktur. Vom 11.02.2002 bis zum 13.02.2002 wurde der Kläger im operativ stationär behandelt. Unter psychischen Folgen des Unfalls leidet der Kläger heute nicht mehr.
Die beklagte Haftpflichtversicherung hat auf den Schaden des Klägers einen Betrag in Höhe von 1.500,-- Euro gezahlt. Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.000,-- Euro gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger behauptet, es sei von vornherein eine dahingehende Übereinkunft getroffen worden, nach Aufnahme des Zeugen an der -Realschule zunächst den Kläger an der -Realschule in Oberhausen Sterkrade und anschließend den Zeugen sowie den verstorbenen Mitfahrer an der -Realschule abzusetzen. Der Beklagte, der im Freundeskreis als ausgesprochen guter Autofahrer gegolten habe, der über erhebliche Erfahrung im Lenken von großen Fahrzeugen verfüge, habe sich abredewidrig nicht daran gehalten und die Fahrt eigenmächtig in Richtung Autobahnkreuz Oberhausen fortgesetzt. Der Kläger und die übrigen Beteiligten seien nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beklagte vor der Polizei geflohen sei, und hätten den Beklagten mehrfach aufgefordert, die Fahrt zu beenden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,-- Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 06.02.2002 entstehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, mit seinen Mitfahrern - ausgesuchte Freunde - eine "Spritztour verabredet zu haben. Kurz vor Schulbeginn habe man sich verabredet, um einen Schulbesuch vorzutäuschen. Er behauptet, der Kläger habe während der Fahrt mehrfach die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug zu verlassen, habe sich aber ebenfalls durch Flucht der Polizei entziehen wollen. Er behauptet, der Kläger sei während der Fahrt nicht angeschnallt gewesen. Dar ergebe sich aus den Verletzungen, die der Kläger erlitten habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.02.2005.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.400,-- Euro (§§ 18 Abs.1, 11 StVG)
Aufgrund von Art und Umfang der vom Kläger erlittenen Verletzungen ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens- und Mitverursachungsanteils des Klägers bei der Entstehung des Schadens von 2/5 (§ 254 BGB) das angemessene Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,-- Euro um 2/5 auf 5.400,-- Euro zu kürzen. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger trotz Kenntnis davon, dass der Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte, mit dem Beklagten mitfuhr. Das sich daraus ergebende Risiko realisierte sich sodann während der folgenden Fahrt. Denn Ursache der folgenden panikartigen Fluchtfahrt war der Umstand, dass der Beklagte, nachdem eine Zivilstreife auf ihn aufmerksam geworden wurde, wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis fliehen wollte, um nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen .
Das Mitverschulden des Klägers ist dagegen nicht deshalb ausgeschlossen oder gemindert, wenn - wie der Zeuge ausgesagt hat - zwischen dem Kläger, dem Beklagten und den übrigen Mitfahrern lediglich vereinbart war, eine Spritztour in der Hinsicht zu unternehmen, dass man zum Schulbeginn wieder zurück sein wollte. Die spezifische Gefahr, die mit einer längeren oder kürzeren "Spritztour" verbunden gewesen wäre, realisierte sich nicht im Rahmen der folgenden Fahrt, denn die Zivilstreife wurde bereits kurz nach Beginn der Fahrt auf das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug aufmerksam. Die anschließende Fluchtfahrt, die bereits kurz nach Beginn der Fahrt zu dem Unfall um 8.05 Uhr führte, war jedenfalls nicht Teil einer vorherigen Absprache, da es sich um eine nicht abgesprochene Panikreaktion des Klägers handelte. Das ergibt sich ebenfalls aus der glaubhaften Aussage des Zeugen , der ausgesagt hat, der Beklagte sei praktisch nicht mehr ansprechbar gewesen, nachdem ihn die Zivilstreife angewiesen habe, anzuhalten. Zudem hätten er und die anderen Mitfahrer den Kläger mehrfach aufgefordert, die Flucht zu beenden. Die Fluchtfahrt war daher nicht von einer vorherigen Abrede erfasst, und es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang die ursprüngliche Fahrt verabredet war. Dem in der Sitzung am 22.02.205 gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen ist daher nicht nachzugehen, weil es auf dessen Aussage nicht ankommt.
Das Mitverschulden des Klägers ist nicht ausgeschlossen oder gemindert, wenn der Beklagte wegen zahlreicher früherer Straftaten durch Fahren ohne Fahrerlaubnis über eine "vermeintlich ausreichende Fahrpraxis" verfügt haben sollte. Ursache des Unfalls, der den Anspruch begründet, war kein Fahrfehler des Beklagten, sondern die Flucht vor der Zivilstreife, für die das Fehlen der Fahrerlaubnis des Beklagten ursächlich war. Zudem dürfte der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um einen wiederholten Straftäter handelte und der Kläger dies wusste, angesichts der sich daraus ergebenden fehlenden charakterlichen Eignung des Beklagten, Fahrzeuge zu führen, ohnehin nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen
Ein Mitverschulden des Klägers ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen wäre. Das ist nicht bewiesen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass der Kläger angeschnallt gewesen sei und aus den vom Kläger erlittenen Verletzungen lässt sich nicht sicher herleiten, dass der Kläger nicht abgeschnallt war.
Ein Mitverschulden des Klägers ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Kläger während der Flucht vor der Polizei oder zu Beginn der Flucht nicht aus dem Fahrzeug ausstieg. Im Auto kam es zu einer Art von Panik, während der lediglich eine vage Möglichkeit bestand, aus dem Auto vielleicht aussteigen zu können. Das hat der Zeuge
glaubhaft bestätigt, der hinten neben dem Kläger saß, und ebenfalls - aus seiner Sicht - schockbedingt nicht versuchte, auszusteigen.
Insgesamt ist demnach lediglich eine Kürzung des Schmerzensgeldes um 2/5 gerechtfertigt.
Das erkannte Schmerzensgeld ist erforderlich und angemessen im Hinblick auf Art und Umfang der Verletzungen. Der Kläger erlitt mehrere kleinflächige Gehirncontusionen, eine massive Jochbein-Orbitalfraktur links, ein massives Hämatom im Stirnbein, eine Prellung des linken Unterkiefers mit Haarriss, Okklusions- und Artikulationsstörungen aufgrund einer Lateralverschiebung des Unterkiefers links, eine Contusio cerebri, Unterarm- und Zehenfrakturen und eine Ellenbogenfraktur erlitten. Angesichts des Umstands, dass der Kläger nur einige Tage vom 11.02.2002 bis zum 13.02.2002 im Klinikum operativ stationär behandelt werden musste und unter psychischen Folgen des Unfalls heute nicht mehr leidet, erscheint der Betrag allerdings auch ausreichend.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die behaupteten Unfallfolgen lassen von ihrer Art her die Entstehung eines zukünftigen weiteren Schadens mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 10.000,-- Euro