Abweisung der Klage: Widerruf eines Darlehensvertrags wegen Haustürgeschäfts wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrags von November 1999. Das Landgericht hält das Darlehensverhältnis für unwirksam, weil der Beklagte sein Widerrufsrecht aus dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam ausgeübt hat. Eine zuvor erzeugte Haustürsituation durch die Vertriebsorganisation war ursächlich und der Klägerin zuzurechnen. Zudem wurde die einwöchige Widerrufsfrist durch die Belehrung unzulässig verkürzt.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrags abgewiesen; Widerruf des Beklagten nach Haustürwiderrufsgesetz wirksam, Vertrag damit unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Vertragserklärungen eines Verbrauchers, die in einer Haustürsituation abgegeben werden oder zu denen er in einer solchen veranlasst wird, finden die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann Anwendung, wenn zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind.
Eine unbestellte telefonische Kontaktaufnahme des Vermittlers, die zu einem Erstbesuch führt (‚provozierte‘ Bestellung), begründet eine Haustürsituation und fällt nicht unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes.
Eine zunächst herbeigeführte Haustürsituation ist ursächlich für einen späteren Vertragsschluss auch dann, wenn zwischen Erstkontakt und Vertragsschluss mehrere Wochen liegen, sofern bereits beim Erstkontakt wesentliche Voraussetzungen des späteren Vertrags (z. B. Zeichnungsschein, Selbstauskunft) gesetzt wurden.
Eine vom Vertriebsnetz objectiv geschaffene Haustürsituation ist dem Unternehmer/Zurechnungsadressaten zuzurechnen, unabhängig davon, ob dieser die Situation kannte.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung die Frist zu Lasten des Verbrauchers unzulässig verkürzt; dadurch bleibt das Widerrufsrecht bestehen und macht den Vertrag unwirksam, wenn der Verbraucher fristgerecht widerruft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages vom 5. November / 16. November 1999, welchen der Beklagte unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz mit Schreiben vom
18. September 2006 widerrufen hat.
Das von der Klägerin entsprechend dem Darlehensvertrag gewährte Darlehen diente dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an der . Den Auftrag sowie das Angebot zum Erwerb der Anteile unterschrieb der Beklagte am 20. Oktober 1999 nach Verhandlungen in seiner Privatwohnung, die auf Initiative und unter Beteiligung eines Herrn stattfanden (Blatt 18 der Gerichtsakte), der bei der beschäftigt war, welche Anleger rekrutierte. Gleichzeitig unterschrieb der Beklagte eine Selbstauskunft (Blatt 17 der Gerichtsakte), die bei der Klägerin eingereicht wurde.
Unter dem 5. November 1999 unterschrieb der Beklagte den Darlehensvertrag (Blatt 14 der Gerichtsakte), gleichzeitig eine Widerrufsbelehrung seitens der Klägerin, in der es heißt:
| " | Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche gegenüber der schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande." |
Mit Schreiben vom 16. November 1999 übersandte die Klägerin den von ihr unterzeichneten Kreditvertrag an den Beklagten. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
| " | Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß mit Zugang dieser Vertragsausfertigung die einwöchige Widerrufsfrist beginnt; das bedeutet, daß Ihr Darlehen am 25.11.1999 an den Treuhänder ausgezahlt wird. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf nicht mehr möglich." |
Die Klägerin ist der Ansicht, den Beklagten ordnungsgemäß belehrt zu haben, abgesehen davon, dass eine Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht ursächlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
| festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. 729040045 wirksam ist. |
Der Beklagte beantragt,
| die Klage abzuweisen. |
Er behauptet, das Schreiben vom 16. November 1999 sei ihm an einem Samstag zugegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Der Beklagte war berechtigt, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung zu widerrufen.
Auf Darlehensvertragserklärungen, die ein Verbraucher in einer Haustürsituation abgibt oder zu der er in einer solchen Situation veranlasst wird, finden die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind.
Unstreitig ist der Kreditvertrag vom 5. November 1999 in der Privatwohnung des Beklagten unterzeichnet worden, ebenso wie die Verhandlungen zuvor dort stattgefunden haben, die zur Unterschrift unter dem Zeichnungsschein vom 20. Oktober 1999 und die Ausfüllung der Selbstauskunft am gleichen Tage geführt haben. Damit liegt eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Haustürwiderrufsgesetz vor, wobei es unerheblich ist, ob der Beklagte sich telefonisch mit dem Erstbesuch des Vermittlers einverstanden erklärt hatte, nachdem der Vermittler ihn über die Vorzüge und die Notwendigkeit der Finanzierung unterrichtet hatte, wie es die Klägerin behauptet. Denn wiederum unbestritten handelte es sich um eine unbestellte telefonische Kontaktaufnahme des Vermittlers, womit eine "provozierte" Bestellung vorliegt, die nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz fällt.
Diese Haustürsituation war auch ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages, wobei es unerheblich ist, dass zwischen den Erstverhandlungen am 20. Oktober 1999 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 5. November 1999 eine Frist von mehr als zwei Wochen lag. Denn bereits am 20. Oktober 1999, als der Zeichnungsschein unterschrieben wurde, wurde gleichzeitig die Selbstauskunft gefertigt und unterzeichnet, was dem Gesamtkonzept des kreditfinanzierten Beitritts zu dem Immobilienfonds entsprach. Bereits hieraus ergab sich die Notwendigkeit, auch den in Aussicht gestellten Kredit abzuschließen, weil dieser schließlich erst den Erwerb der Fondsanteile ermöglichen sollte. Damit war der Beklagte bereits durch den Erstbesuch so in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt, dass sich die Unterzeichnung des Kreditvertrages als ursächliche Folge dieses Erstbesuches darstellt.
Die von der Vertriebsorganisation des Fonds geschaffene Haustürsituation ist der Klägerin zurechenbar, wobei unerheblich ist, ob die Klägerin sie kannte oder nicht. Insofern wird in der neueren Rechtsprechung nicht mehr auf § 123 Abs. 2 BGB abgestellt, sondern richtlinienkonform davon ausgegangen, dass die Haustürsituation bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat. Dies war, wie festgestellt, der Fall.
Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz ist nämlich zu Lasten des Beklagten von der Klägerin unzulässig verkürzt worden und hat damit nicht zu laufen begonnen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Widerrufsbelehrung der Klägerin vom 5. November 1999 enthält zum Lauf der Fristen die Belehrung, dass die Frist frühestens beginnt, wenn die Belehrung ausgehändigt wird, jedoch nicht bevor der Beklagte die von der Klägerin gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhält. Diese Ausfertigung ist dem Beklagten mit dem Schreiben, welches vom 16. November 1999 datiert (Blatt 47 der Gerichtsakte) zugegangen. Zum Zugang dieses Schreibens hat der Beklagte unwiderlegt behauptet, es sei an einem Samstag angekommen. Der Samstag nach dem 16. November 1999 fiel auf den 20. November 1999. In dem Schreiben vom 16. November 1999 hat die Klägerin jedoch weiterhin ausgeführt, dass ein Widerruf nach dem
25. November 1999 nicht mehr möglich sei, womit eine unzulässige Verkürzung der 1-Wochen-Frist vorliegt.
Hiernach ist festzustellen, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist, ohne dass es auf die weitere Frage ankommt, ob die Widerrufsbelehrung vom 5. November 1999 bereits deshalb unwirksam ist, weil sie mit dem Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande komme, eine "andere" Erklärung als die in § 2 Haustürwiderrufsgesetz genannten enthält.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.