Verkehrsunfall: Kein weiteres Schmerzensgeld; Feststellung künftiger immaterieller Schäden
KI-Zusammenfassung
Nach einem schweren LKW-Unfall als Fußgängerin verlangte die Klägerin u.a. weiteres Schmerzensgeld, Ersatz „frustrierter“ Kleidungskosten sowie Kosten eines behindertengerechten Wohnungsumbaus. Das LG stellte die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen immateriellen Schäden fest und erklärte den Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 120.000 DM nach Zahlung für erledigt. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld wurde als nicht gerechtfertigt abgewiesen. Kleidungskosten wegen bloßer Nutzungsvereitelung sowie Umbaukosten (mangels Realisierbarkeit wegen fehlender Zustimmung der WEG) wurden ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Feststellung künftiger immaterieller Schäden und Erledigung (120.000 DM) zugesprochen; weitergehende Zahlungsanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse für künftige immaterielle Schäden besteht bereits, wenn aufgrund des Schweregrades der Verletzung mit weiteren Folgeschäden gerechnet werden muss.
Ein bereits gezahltes Schmerzensgeld schließt einen weiteren Anspruch aus, wenn es unter Würdigung aller Umstände als billige Entschädigung angemessen und ausreichend ist.
„Frustrierte“ Aufwendungen aufgrund unfallbedingter Nutzungsvereitelung (ohne Beschädigung oder Zerstörung der Sache) begründen grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden.
Ein Anspruch auf (vorschussweisen) Ersatz von Kosten zur Schadensbeseitigung oder zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme objektiv möglich ist; ist sie von vornherein nicht realisierbar, besteht kein Zahlungsanspruch.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 87/93 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 0 auf der Straße "A-Straße" in N zu ersetzen.
Es wird festgestellt, daß die Hauptsache wegen eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000,00 DM erledigt ist.
Wegen des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten weiteren Schmerzensgeldes sowie wegen des Antrages zu 4., gerichtet auf Zahlung von 99.652,48 DM nebst Zinsen, wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 0 als Fußgängerin auf dem Gehweg der Straße "A-Straße" in N durch einen bei der Beklagten z u 2. haftpflichtversicherten LKW, über den der Beklagte zu 1. als Fahrer die Kontrolle verloren hatte, schwer verletzt. Sie erlitt eine Trümmerfraktur des linken Unterschenkels, Beckenringbrüche sowie einen Speichenbruch rechts. Die Schwere der Beinverletzung machte eine Exarticulation des linken Kniegelenks erforderlich, die am 11.07.1989 durchgeführt wurde. Am 02.08.1989 verließ die Klägerin das Krankenhaus und begab sich in ambulante Behandlung, die andauert. Möglicherweise werden weitere Operationen erforderlich sein. Die Klägerin leidet nach wie vor an starken Phantomschmerzen, die sich in den linken Unterschenkel und den linken Fuß projiziert darstellen. Darüber hinaus bestehen Bewegungseinschränkungen des rechten Unterarms, des rechten Handgelenks und der Finger sowie der Hüftgelenke. Unfallbedingt leidet sie auch unter Depressionen.
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn in einer ihrem Ehemann gehörenden Eigentumswohnung. Nach einem von ihr eingeholten Gutachten des Architekten T2 würde der Umbau der Wohnung für die Benutzung durch eine auf den Rollstuhl angewiesene Person Kosten in Höhe von 79.504,60 DM verursachen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht bereit, ihre Zustimmung zu einem derartigen Umbau zu erteilen, so daß er derzeit nicht zu realisieren ist.
Die Beklagte zu 2. hat an die Klägerin gezahlt:
Schmerzensgeld 120.000,00 DM
Ausgleich für Verdienstschaden 30.000,00 DM
Kosten einer Rollade 4.100,00 DM
verschiedene Aufwendungen (Fahrtkosten usw.) 725,80 DM
154.725,80 DM.
Weitere Zahlungen hat die Klägerin von der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft erhalten, die die Beklagte z u 2. in Regreß genommen hat.
Die Klägerin hält ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 80.000,00 DM für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Schwere ihrer Verletzungen, das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1., die geringe Höhe der gegen den Beklagten zu 1. im Strafbefehlsverfahren verhängte Geldstrafe sowie eine zögerliche Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2. rechtfertigen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe. Sie macht weiter die nach dem von ihr eingeholten Gutachten für einen Umbau der Wohnung erforderlichen Kosten in Höhe von 79.504,60 DM und die ihr von dem Gutachter in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 1.597,88 DM geltend. Darüber hinaus verlangt sie den Ersatz des Werts von Kleidungsstücken, die sie unfallbedingt nicht mehr nutzen könne, und beziffert diesen mit 18.550,00 DM. Auf die Aufstellung der Kleidungsstücke im Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.1992, Bl. 25 der Akten, wird verwiesen. Darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Erwerbsschäden sowie eine Entschädigung wegen Ausfalls ihrer Arbeitskraft im Haushalt sind nicht Gegenstand des vorliegenden Teilurteils.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein unter Berücksichtigung bereits gezahlter 120.000,00 DM weiteres angemessenen Schmerzensgeld, mindestens jedoch 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.06.1989 zu zahlen,
2.
in Höhe von 120.000,00 DM die Erledigung der Hauptsache festzustellen,
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an die folgende monatliche Schadensrente, beginnend am 01.06.1989, jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen:
a) für Oktober 1989: 3.958,20 DM,
b) für November 1989 bis Mai 1990: monatlich 6.693,24 DM,
c) für Juni 1990 bis September 1990: monatlich 6.682,44 DM,
d) für Oktober 1990 bis Juni 1991: monatlich 4.316,58 DM,
e) ab Juli 1991: monatlich 4.184,73 DM.
4.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 99.652,48 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 01.07.1992 zu zahlen.
5.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 0 auf der Straße "A-Straße" in N zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten das gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend. Zu den geltend gemachten Kosten für einen Umbau der Wohnung behaupten sie, dieser sei nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht vom Rollstuhl abhängig sie, sondern eine Prothese tragen könne. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz für nicht mehr verwendbare Kleidungsstücke halten sie für ausgeschlossen, weil die Klägerin – unstreitig – Zahlungen der zuständigen Berufsgenossenschaft wegen eines Mehrverschleißes an Kleidungsstücken erhalte.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge sind begründet. Dagegen stehen ihr ein weiteres Schmerzensgeld, ein Schadensersatz für nicht verwendbare Kleidungsstücke sowie ein Anspruch auf Zahlung der für einen Umbau der Eigentumswohnung ihres Ehemannes veranschlagten Kosten nicht zu.
Die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden kann die Klägerin nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verlangen. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, daß möglicherweise eine nochmalige Operation des Beinstumpfes der Klägerin erforderlich sein könnte. Ohnehin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, daß der Schädiger auch für künftige Verletzungsfolgen hafte, bereits dann gegeben, wenn bei dem Schweregrad der zugefügten Verletzungen mit der Möglichkeit weiterer Folgeschäden gerechnet werden kann. Daß dies vorliegend der Fall ist, liegt angesichts der von der Klägerin erlittenen, in den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahme im einzelnen geschilderten Verletzungen auf der Hand.
Die bisher erlittenen immateriellen Schäden der Klägerin sind aber durch das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 DM angemessen ausgeglichen worden. Die Kammer verkennt nicht, daß die Klägerin schwer verletzt worden ist, nach dem Unfall sogar in Lebensgefahr schwebte und durch den Verlust eines Unterschenkels auf Dauer gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass die Klägerin, die sich als Fußgängerin auf dem Gehweg befand, keinerlei Verschulden an dem Unfall trifft, während der Beklagte zu 1. erheblich fahrlässig gehandelt hat. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 DM ist bei diesem Sachverhalt als billige Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen – soweit diese in Geld überhaupt möglich ist – angemessen, aber auch ausreichend. Schmerzensgeldbeträge von mehr als 120.000,00 DM sind, soweit aus der Tabelle von Hacks-Ring-Böhm ersichtlich, in ähnlich gelagerten Fällen bislang nicht zuerkannt worden. Das OLG Koblenz hat im Jahr 1990 bei Unfallfolgen, die – soweit anhand der kurzen Sachverhaltswiedergabe bei Hacks-Ring-Böhm feststellbar – dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar waren, ebenfalls 120.000,00 DM zuerkannt (Entscheidung Nr. 1071). In anderen Fällen wurden geringere Beträge für angemessen gehalten. Das vom 06.12.1984 stammende Urteil des OLG Celle, das unter Nr. 1069 wiedergegeben ist, betrifft einen Fall, der durch das Erfordernis wesentlich langwierigerer und komplizierterer Krankenhausbehandlung als vorliegend gekennzeichnet ist. In Würdigung aller Umstände des vorgetragenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen sieht die Kammer sich daher außerstande, der Klägerin ein höheres Schmerzensgeld als die von der Beklagten zu 2. gezahlten 120.000,00 DM zuzuerkennen.
In Höhe des gezahlten Betrages ist auf den Antrag der Klägerin festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 DM ist durch Mahnbescheide vom 09.06.1989 verlangt worden. Dieser Antrag war, wie ausgeführt, auch in voller Höhe begründet, bis die Beklagte zu 2. den geltend gemachten Betrag gezahlt hatte. Da die Beklagten sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen, sondern in vollem Umfang Klageabweisung beantragt haben, ist die Feststellung der Erledigung durch streitiges Urteil geboten.
Soweit die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 18.550,00 DM mit der Behauptung begehrt, sie könne verschiedene Kleidungsstücke mit dem Gesamtwert wegen des Unfalls nicht mehr tragen, fehlt es für dieses Begehren an einer Rechtsgrundlage. Es geht der Klägerin, wie sie unmißverständlich deutlich gemacht hat, nicht um den Ersatz erhöhter Aufwendungen, die durch verstärkten Verschleiß der Kleidung entstehen. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, sie haben den Kaufpreis für die von ihr aufgeführten Kleidungsstücke nutzlos aufgewandt, den darin bestehenden Schaden müßten die Beklagten ihr ersetzen.
Diese Argumentation entspricht einem unter dem Stichwort "Frustrationstheorie" vereinzelt in der Rechtswissenschaft vertretenen Denkansatz. Diese Lehre hat sich indes zu Recht nicht durchsetzen können. Sie würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren, mit der Konstruktion des Gesetztes nicht zu vereinbarenden Ausweitung des Schadensbegriffs führen, bestünden doch "frustrierte" Aufwendungen im Falles eines verletzungsbedingten Krankenhausaufenthalts beispielsweise auch in der unnütz aufgewandten Wohnungsmiete, der Fernsehgebühr, den Kosten für ein krankheitsbedingt nicht nutzbares Kraftfahrzeug usw., Ersatz für entgangene Nutzungsmöglichkeiten wird daher zu Recht nur ausnahmsweise und jedenfalls nur bei Beschädigung oder Zerstörung der zu nutzenden Gegenstände gewährt, nicht aber bei Vereitelung der Nutzung durch die Verletzung des Nutzungsberechtigten. Die Klage kann daher in diesem Punkt aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben.
Für die geltend gemachten Kosten für einen behindertengerechten Umbau der Eigentumswohnung des Ehemannes der Klägerin gilt im Ergebnis nicht anderes. Unstreitig ist der Umbau wegen fehlender Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu realisieren. Es steht also fest, daß die in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Architekten E2 T2 genannten Arbeiten nicht durchgeführt werden können und sollen. Damit kommt eine Verurteilung der Beklagten zur vorschußweisen Zahlung der für diese Arbeiten voraussichtlich anfallenden Kosten nicht in Betracht.
Zwar hat eine Geschädigte, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, durchaus das Recht, einen als Schadensersatz gezahlten Geldbetrag nicht zur Beseitigung des Schadens, sondern anderweitig zu verwenden. Das gilt auch bei Zahlungen zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist aber steht, daß mit dem verlangen Geldbetrag überhaupt eine Schadensbeseitigung bzw. vorliegend ein Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse möglich ist. Steht von vornherein fest, daß mit dem erstrebten Geldbetrag eine Schadensbeseitigung nicht nur nicht gewollt, sondern objektiv nicht möglich ist, kommt ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.
Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin sei ohnehin auf einen Rollstuhl nicht angewiesen, sondern könne eine Prothese tragen, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. Ein Anspruch der Klägerin besteht, solange sie die jetzige Wohnung beibehält und die erforderliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Umbau nicht erlangen kann, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht. Die für die Begutachtung durch den Architekten E2 T2 angefallenen Kosten sind aus demselben Grund ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche wegen erlittener Erwerbsschäden sowie des Ausfalls von Arbeitskraft im Haushalt geltend macht, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist. Über diese Ansprüche sowie über die Kosten des gesamten Rechtsstreits ist daher im Schlußurteil zu befinden.
T K E G