Klage auf Rückabwicklung wegen angeblicher Arglist bei Gebrauchtwagenkauf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen behaupteter arglistiger Täuschung über die Erstzulassung. Das Gericht sieht keine hinreichenden Beweise für Arglist; Fahrzeugpapiere und widersprüchliche Zeugenaussagen sprechen dagegen. Mangels Nachweis wird die Klage abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung als unbegründet abgewiesen; Kläger hat Arglist nicht bewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer vorsätzlich oder bewusst falsch über eine wesentliche Eigenschaft informiert hat.
Aus den Fahrzeugdokumenten eindeutig ersichtliche Hinweise auf einen früheren Produktions- oder Zulassungszeitpunkt sprechen gegen die Behauptung einer Arglist des Verkäufers, sofern sie den Vortrag des Klägers widerlegen.
Bei gleich überzeugenden, aber widersprüchlichen Zeugenaussagen bleibt der anspruchsbegründende Vortrag des Klägers unbeweisbar; unklarheiten zu seinen Gunsten bleiben unbeachtet, sodass die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt ist.
Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, ggf. gegen Sicherheitsleistung (§§ 91, 709 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Der Kläger erwarb von der Beklagten im April 2005 einen PKW für 7.500,00 Euro. Diesen Kaufpreis abzüglich 526,28 Euro für gefahrene 14.034 Kilometer verlangt der Kläger Zug um Zug gegen das Fahrzeug von der Beklagten zurück. Außerdem verlangt er vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt.
Er behauptet, seitens der Beklagten sei zugesichert worden, dass das Fahrzeug am 14. April 2003 erstmals zugelassen worden sei. Später habe sich herausgestellt, dass es ein reimportiertes Fahrzeug gewesen sei, welches erstmals am 30. Juli 2001 zugelassen worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, arglistig getäuscht worden zu sein.
Der Kläger beantragt,
| die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug der Marke Nissan Micra, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Betrages in Höhe von 6.973,72 Euro zurückzunehmen sowie einen Betrag in Höhe von 305,95 Euro an den Kläger zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. |
Die Beklagte beantragt,
| die Klage abzuweisen. |
Sie behauptet, mit dem Kläger sei anhand des Fahrzeugbriefes erörtert worden, dass es sich um den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeugs gehandelt habe, welches am 1. Februar 2002 von einer Firma importiert worden sei, der auch der erste Brief erteilt worden sei. Dies sei anhand der Rückseite des Kfz.-Briefes erörtert worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil nicht erwiesen ist, dass eine arglistige Täuschung vorliegt.
Zwar hat die Zeugin, die Ehefrau des Klägers, bekundet, sie habe bei den Verhandlungen mit dem Zeugen mehrfach gefragt, wie alt das Fahrzeug sei, weil dieser immer wieder darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen Reimport gehandelt habe. Er habe darauf gesagt, die Erstzulassung sei im Jahre 2003 gewesen, das Fahrzeug sei zwei Jahre alt. Der Kfz.-Brief sei erst nach Bezahlung überreicht worden, vorher sei nicht über den Brief geredet worden.
Demgegenüber hat der Zeuge, der Verkäufer, ausgesagt, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages sei anhand der Fahrzeugpapiere erörtert worden, dass es sich um ein reimportiertes Fahrzeug gehandelt habe. Dies habe sich aus dem Kfz.-Brief ergeben, der dabei vorgelegen habe. Er, der Zeuge, habe anhand dessen darauf hingewiesen, dass die Firma das Fahrzeug am 1. Februar 2002 nach Deutschland importiert habe.
Nach dieser Aussage des Zeugen liegt eine arglistige Täuschung nicht vor, weil tatsächlich anhand der Rückseite des Briefes (Blatt 39 der Gerichtsakte) eindeutig ist, dass das Fahrzeug vor dem 1. Februar 2002 - dem Zeitpunkt des Reimports nach Deutschland - produziert worden sein muss.
Das Gericht hat keine Veranlassung, der Aussage des einen Zeugen eine höhere Überzeugungskraft zuzumessen als der des anderen. Beide Aussagen waren detailreich und von guter Erinnerung geprägt, ebenso wie der persönliche Eindruck gleich gut war. Dementsprechend ist der für eine arglistige Täuschung beweispflichtige Kläger beweisfällig geblieben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.