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Landgericht Duisburg·8 O 319/05·04.12.2005

Klage auf Herausgabe eines Mercedes wegen gescheiterter Sicherungsübereignung abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Herausgabe eines Mercedes auf Grundlage eines Schuldanerkenntnisses und einer vereinbarten Sicherungsübereignung; er erhielt den Fahrzeugbrief. Die Beklagten und ein Zeuge machten geltend, das Fahrzeug habe einem Dritten gehört und sei nicht Eigentum der Beklagten gewesen. Das Gericht stellte fest, dass keine wirksame Übereignung stattgefunden hat und die bloße Aushändigung des Fahrzeugbriefs hierfür nicht ausreicht. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Antragsteller Eigentümer der Sache ist.

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Eine Übereignung nach § 930 BGB scheitert, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt des Besitzkonstituts nicht Eigentümer der Sache ist.

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Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932, 933 BGB setzt eine wirksame Übergabe im Sinne des § 929 BGB voraus; die Aushändigung des Fahrzeugbriefs allein reicht nicht aus.

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Ansprüche aus einem Sicherungsvertrag können grundsätzlich auf Übereignung gerichtet sein; ist eine Übereignung rechtlich unmöglich, begründet dies keinen Anspruch auf unmittelbare Herausgabe.

Relevante Normen
§ 985 BGB§ 930 BGB§ 932 BGB§ 933 BGB§ 929 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen ihn durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Die Beklagten schulden dem Kläger gemäß schriftlichem Anerkenntnis vom 02.05.2005 einen Betrag von 6.000,- €. Die Parteien einigten sich darauf, dass dem Kläger das Fahrzeug Mercedes Benz 320 Cabrio, Fahrzeug-Identitätsnummer: mit dem amtlichen Kennzeichen zur Sicherheit übereignet werden solle. Der Kläger erhielt den Kfz-Brief ausgehändigt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn das Fahrzeug Mercedes Benz 320 Cabrio, Fahrzeug-Identitätsnummer: WDB mit dem amtlichen Kennzeichen herauszugeben.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, von den aus dem Schuldanerkenntnis geschuldeten 6.000,- € seien 4.500,- € bereits an den Kläger gezahlt worden. Der streitgegenständliche Pkw habe zum Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumswechsel im Eigentum eines Herrn

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gestanden. Dies habe der Kläger auch gewusst.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

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Der Klageantrag, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Beklagte bezieht, ist dahingehend auszulegen, dass auch der Beklagte als der Ehemann in Anspruch genommen werden soll. Dies ergibt sich aus seiner aus dem Rubrum der Klageschrift ersichtlichen Beklagtenrolle.

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II.

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Dem Kläger steht kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagten nach § 985 BGB zu, da er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden ist.

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1.

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Eine Übereignung nach § 930 BGB scheitert am fehlenden Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzkonstituts.

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Eigentümer war zu diesem Zeitpunkt der Zeuge . Dieser hat in seiner Vernehmung bekundet, das Fahrzeug im September 2003 von der Firma in Oberhausen erworben und sodann bei den Beklagten untergestellt zu haben. Bei dieser Gelegenheit habe er auch den Fahrzeugbrief an die Beklagten übergeben. Ursprrünglich habe er das Fahrzeug von der Stadtsparkasse Oberhausen erwerben wollen, nachdem er gehört habe, dass diese es bei den ihm bekannten Beklagten gepfändet habe.

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An der Richtigkeit dieser Aussage hegt das Gericht keinen Zweifel. Der Zeuge konnte angeben, wann und von wem er das Fahrzeug erworben habe, und Mitteilungen darüber machen, dass zunächst ein Erwerb direkt von der Stadtsparkasse Oberhausen geplant war. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dass der Zeuge das Eigentum über eine geraume Zeit nicht für sich selbst nutzte, erscheint angesichts seiner Bekanntschaft mit den Beklagten, bei denen das Fahrzeug zuvor gepfändet worden war, nicht als so ungewöhnlich, dass es die Glaubhaftigkeit der Aussage erschüttern würde.

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2.

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Ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger hat nicht stattgefunden. Es fehlt bereits am sowohl nach § 932 BGB als auch nach § 933 BGB erforderlichen Übergabe im Sinne des § 929 BGB. Eine solche ist nicht dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht aus den vorgetragenen Umständen. Da der Kläger Herausgabe begehrt, hätte eine zwischenzeitliche Rückübergabe stattfinden müssen. Zu all dem ist nichts vorgetragen.

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3.

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Die Übergabe des Kfz-Briefes allein genügt für den Eigentumswechsel nicht (BGH NJW 1978, 1854; Palandt-Bassenge § 929 Rn. 21).

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III.

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Anderweitige Anspruchgrundlagen, die die Beklagten zur Herausgabe an den Kläger verpflichten würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger die Herausgabe nicht auf den Sicherungsvertrag stützen, nach dem der Kläger allenfalls Übereignung, nicht jedoch Herausgabe verlangen kann. Zudem ist eine Übereignung durch die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für diese rechtlich unmöglich.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.